Schaffung eines Ausserstreitgesetzes (samt Begleitgesetze: ZPO, JN, ABGB, PGR, EheG, SR, RechtspflegerG, RSO und GGG (Nr. 79/2010); 1. Lesung
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Bevor wir um 19:00 Uhr eine kleine Stärkung zu uns nehmen, steigen wir noch ins Traktandum 12 ein: Schaffung eines Ausserstreitgesetzes samt Begleitgesetzen.
Der Bericht und Antrag trägt die Nr. 79/2010. Wir behandeln die Vorlage in 1. Lesung.
Gibt es dazu Wortmeldungen? Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Mit der gegenständlichen Vorlage soll nunmehr das ausserstreitige Verfahren neu geregelt werden. Als Rezeptionsgrundlage für die gegenständliche Vorlage wurde meines Erachtens zurecht das österreichische Ausserstreitgesetz herangezogen.
In den zivilrechtlichen Verfahrensgesetzen wird zwischen der streitigen und der ausserstreitigen Gerichtsbarkeit unterschieden. Die streitige Gerichtsbarkeit behandelt diejenigen Fälle, in denen sich Parteien streitig gegenüberstehen. Dies sind beispielsweise Schadenersatzprozesse oder Kaufforderungen. Bei der ausserstreitigen Gerichtsbarkeit werden zum einen diejenigen Fälle behandelt, in denen in der Tat nicht gestritten wird, zum anderen sind dies Fälle, in denen eine oder mehrere Parteien besonders schutzbedürftig sind oder in denen Aspekte des öffentlichen Interesses betroffen sind. Beispiele hierfür sind Obsorge über Kinder, Vormundschaftssachen etc.
In dieser Vorlage wird nun in einem allgemeinen Teil das Verfahren in Ausserstreitsachen geregelt. In einem zweiten Teil werden die Verfahren in Eheangelegenheiten, Kindschaftsangelegenheiten und Sachwalterangelegenheiten geregelt. In einem dritten Teilabschnitt wird schliesslich das Verlassenschaftsverfahren normiert.
Diese Vorlage ist meines Erachtens begrüssenswert. Soll dieses Gesetz doch insbesondere das in die Jahre gekommene Rechtsfürsorgeverfahrensgesetz aus dem Jahre 1922 sowie die Verlassenschaftsinstruktion von 1846 ersetzen. Die jetzige Rechtssituation führt vielfach zu Unsicherheiten. Viele Bestimmungen in diesem Bereich befinden sich an Orten, an welchen man diese nicht erwarten würde, wie beispielsweise im Schlussteil des PGR. Des Weiteren gibt es viele Verweise, die unbestimmt sind und dadurch zu Rechtsunsicherheit führen.
Bis anhin hängt der in Arbeitsrechtssachen zu wählende Rechtsweg, streitiges Zivilverfahren oder Rechtsfürsorgeverfahren, vom Streitwert ab. Arbeitsrechtsstreitigkeiten mit einem Streitwert unter CHF 30'000 sind im Rechtsfürsorgeverfahren zu erledigen. Arbeitsrechtssachen über CHF 30'000 sind im streitigen Zivilrechtsweg zu entscheiden. Dies kann zu Unsicherheiten bei dem zu wählenden Rechtsweg führen. Ich begrüsse somit auch in diesem Punkt die gegenständliche Vorlage, nach welcher nun sämtliche Arbeitsrechtsstreitigkeiten im streitigen Verfahren zu erledigen sind.
Ich halte auch für richtig, dass als Rezeptionsgrundlage das österreichische Ausserstreitgesetz herangezogen wurde. Die Abkehr von der bisherigen Verweislösung, die Aufhebung oder Bereinigung nicht zeitgemässer Bestimmungen sowie das Verwenden einer möglichst bürgernahen Sprache ist zu begrüssen.
Ja, es ist höchste Zeit, dass diese Unsicherheiten im Bereich des Ausserstreitverfahrens mit der gegenständlichen, noch vom ehemaligen Justizminister und heutigen Regierungschef Dr. Klaus Tschütscher ausgearbeiteten Vorlage beseitigt werden.
Ich bin für Eintreten auf diese Vorlage. Danke. Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Mit dieser Vorlage wird das Projekt «200 Jahre ABGB» vorangetrieben, indem nach der Revision des ABGB im Bereich des Sachwalterrechtes nun auch das Ausserstreitverfahren neu geregelt werden soll. Es ist beabsichtigt, ein zeitgemässes Gesetz zu schaffen und es sollen, wie zum Beispiel im Erbrecht, alte Zöpfe abgeschnitten bzw. eine langjährige Gerichtspraxis verankert werden. Im Hinblick auf die Systematik der liechtensteinischen Rechtsordnung bzw. der Herkunft der verschiedenen Rechtsbereiche und der vom Ausserstreitrecht betroffenen Rechtsmaterien begrüsse ich es sehr, dass die Regierung das österreichische Ausserstreitrecht rezipiert und von der österreichischen Rezeptionsvorlage nur geringfügig und - soweit tatsächlich erforderlich - abweicht.
Die Abweichungen betreffen insbesondere Bereiche wie den Rechtsanwaltszwang, die Verfahrenshilfe, die einvernehmliche Scheidung, Ämterbezeichnungen oder etwa die im Verlassenschaftsverfahren übliche Inventarisation. In diesen Bereichen ist eine Abweichung von der österreichischen Rezeptionsvorlage erforderlich, da wir hier andere Wege wie unser Nachbarstaat gehen. Eine möglichst unveränderte Rezeption dient der Rechtssicherheit, zumal auch in der Praxis auf die österreichische Rechtsliteratur und Gerichtspraxis zurückgegriffen werden kann. Wenn nun im Rahmen des Projektes «200 Jahre ABGB» ein zeitgemässes liechtensteinisches Ausserstreitrecht geschaffen wird, würde ich es begrüssen, wenn die Regierung künftig regelmässig prüfen könnte, ob im Nachbarstaat Gesetzesrevisionen vorgenommen werden, sodass wir diesbezüglich umgehend nachziehen können oder werden.
Die Vorlage wirft meines Erachtens keine namhaften Fragen auf. Ich gehe deshalb davon aus, dass sie gleichzeitig mit dem Sachwalterrecht in Kraft treten kann. Aber was ich jetzt vielleicht etwas unkonventionell beliebt machen möchte: Die Vorlage stammt effektiv aus dem österreichischen Recht. Es gibt wenige Abweichungen. Es gibt praktisch keine Fragen. Wir haben in diesem Landtag noch reich befrachtete Traktanden zu erledigen und es ist eine sehr grosse Vorlage und die müssen wir heute Abend durchbringen. Ich möchte daher beliebt machen und stelle Antrag, dass wir die Vorlage in der 1. Lesung mit Artikelaufruf behandeln werden. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Da stossen Sie bei mir, wenigstens was mich betrifft, offene Türen ein.Abg. Pepo Frick
Danke. Es ist sicher sinnvoll, dass mit dem neuen Ausserstreitgesetz eine verständliche und zeitgemässe Grundlage für sehr sensible Materien wie Fürsorgesachen, Verlassenschaftsverfahren und einvernehmliche Ehescheidungen geschaffen wird. Gerade in diesen Rechtsmaterien ist ein modernes und auch für den juristischen Laien nachvollziehbares Gesetz wünschenswert. In diesem Sinne erachte ich es auch für richtig und wichtig, dass in Art. 4 betont wird, dass die Rechtsvertretung auch durch nicht als Rechtsanwalt zugelassene Personen weiterhin möglich ist. Dadurch, dass auf das neue österreichische Ausserstreitgesetz abgestellt wird, wird Bewährtes übernommen und die Rechtssicherheit erhöht.
Ich bin für Eintreten auf die Vorlage und unterstütze das Votum des Abg. Christian Batliner, die 1. Lesung nicht zu lesen, sondern nur zu beraten.Abg. Diana Hilti
Danke, Herr Präsident. Ich nehme es vorweg: Auch ich bin für Eintreten auf die Vorlage. Wie alle ausgeführt haben, steht diese Vorlage im Zusammenhang mit dem Projekt «200 Jahre ABGB». Wir haben dazu im März-Landtag das Sachwalterrecht verabschiedet und mit diesem Ausserstreitgesetz schaffen wir nun die Verfahrensbestimmungen eben auch zu diesem Sachwalterrecht. In der Praxis ist es heute wirklich tatsächlich so, dass es im Bereich des Rechtsfürsorgeverfahrens etc. viele gesetzliche Regelungen gibt, die unübersichtlich und zum Teil auch widersprüchlich sind. Und hier ist es dringend notwendig, dass wir mit dieser Vorlage jetzt einige Geschichten bereinigen. Und ich bin daher froh, dass nach der Vernehmlassung im Jahr 2008 nun heute hier diese 1. Lesung stattfindet. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Wünscht die Regierung noch das Wort?
Das ist nicht der Fall. Dann können wir uns dem Antrag des Abg. Christian Batliner zuwenden. Er schlägt vor, diese 1. Lesung per Artikelaufruf durchzuführen. Wer mit diesem Vorschlag einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben. Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 18 Stimmen
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Damit ist dem Antrag mit 18 Stimmen bei 22 Anwesenden stattgegeben.
Nachdem Eintreten unbestritten ist, kommen wir zur 1. Lesung per Artikelaufruf und beginnen mit dem Gesetz über die Schaffung des Ausserstreitgesetzes.
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen. Art. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
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Abg. Diana Hilti
Danke, Herr Präsident. Ich begrüsse es, dass in diesem Gesetz alle Fristen auf vier Wochen verlängert wurden und möchte anregen, dass die Regierung überprüft, ob dies nicht auch in anderen Verfahren Sinn machen würde. Danke. Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Das hat die Regierung so aufgenommen. Dann können wir weiterlesen. Art. 47 wird aufgerufen.
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Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident. Mit der geplanten Regelung des Neuerungsrechts in Art. 49 würde meines Erachtens die widersprüchliche Situation entstehen, dass das Neuerungsrecht im Rechtsmittelverfahren des Ausserstreitverfahrens stärker beschränkt ist als im Berufungsverfahren des streitigen Prozesses. Dies widerspricht meines Erachtens dem Grundsatz, dass das Ausserstreitverfahren von einer geringeren formalen Strenge geprägt sein sollte als das streitige Verfahren. Ich bitte die Regierung, dies auf die 2. Lesung zu prüfen. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Die Regierung hat das aufgenommen.
Dann können wir weiterlesen. Art. 50 wird aufgerufen.
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Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Meines Erachtens kann man diesen Artikel streichen. Eine Zulassungsvorstellung gibt es in Liechtenstein nicht. Und das einzige Argument, wieso dieser Artikel aufgenommen wird, ist, dass man möglichst an der österreichischen Rezeptionsvorlage festhalten möchte und die gleiche Artikelnummerierung hat. Aber ich störe mich an dieser Bestimmung. Weil eine Zulassungsvorstellung kennen wir schlichtweg nicht und dann muss man das im Gesetz eigentlich auch nicht festhalten. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Da haben Sie wahrscheinlich Recht. Ich gebe das Wort noch der Frau Justizministerin.Regierungsrätin Aurelia Frick
Herr Präsident, besten Dank für das Wort. Eine Zulassungsvorstellung gibt es in Liechtenstein tatsächlich nicht. Ich habe mich schlussendlich daran gestört, dass die Artikelnummerierung nachher nicht mehr mit den Kommentaren in Österreich übereinstimmt. Und darum haben wir den Satz hineingeschrieben, dass es bei uns keine gibt. Ich habe das für eine pragmatische Lösung erachtet, aber bin offen, wenn eine andere Meinung besteht.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke für die Erläuterungen.Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Mit diesem Gesetz werden in Zukunft hauptsächlich nur Anwälte oder Juristen zu tun haben. Das kann ich Ihnen versprechen. Und ich glaube, die können damit umgehen, wenn es eine andere Nummerierung im österreichischen Kommentar hat. Ich glaube, das ist kein Argument, dass man das so beibehält. Ich würde es doch begrüssen, wenn man das streichen könnte. Danke.Landtagsvizepräsidentin Renate Wohlwend
Ich sehe gerade, dass es hier einen ersten Halbsatz gibt und vielleicht müsste man zu Art. 63 nur eine neue Überschrift finden und die Passage im Text dann «und keine Zulassungsvorstellung» streichen.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident. Ich habe diesbezüglich eine gegenteilige Meinung wie der Abg. Batliner. Ich würde es begrüssen, wenn die Nummerierung aus der Rezeptionsgrundlage übernommen werden könnte. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Wünscht die Regierung noch das Wort?Regierungsrätin Aurelia Frick
Einfach nochmals ganz kurz: In Österreich steht einfach «Zulassungsvorstellung», wir haben jetzt geschrieben «keine Zulassungsvorstellung», dass das einfach klar ist. Und ich denke, dass das aus dem Titel gut hervorgeht, dass es jetzt bei uns diese Zulassungsvorstellung nicht gibt. Ich würde auch beliebt machen, ich finde das pragmatisch zu sagen, wir bleiben in der komplett gleichen Nummerierung wie Österreich. Ich finde, das ist eine pragmatisch gute Lösung. Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wird das Wort noch aus dem Plenum gewünscht?Abg. Christian Batliner
Nur nochmals kurz: So wichtig ist es mir letztendlich doch nicht. Aber der Vorschlag der Abg. Renate Wohlwend würde mir sehr gefallen, wenn man das dann einfach sprachlich korrigieren könnte. Danke.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Damit wäre das soweit geklärt und wir können weiterlesen. Art. 64 wird aufgerufen.
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Abg. Diana Hilti
Danke, Herr Präsident. Mir geht es noch um das Thema der Erstanhörung und die Frage der Gutachten. Hier wurde die Frage in der Vernehmlassung aufgeworfen, ob es bei Sachwalterschaften nicht möglich ist - ich habe hier den Fall eines Kindes im Kopf, das seit Geburt behindert ist und nun einen Sachwalter braucht -, dass der Hausarzt dieses Gutachten für das Gericht erstellt und hier nicht noch ein zusätzlicher Gutachter beigezogen werden muss. Zudem stellt sich mir dann die Frage, wie man bei diesen Fällen mit dieser Anhörung in der Praxis dann auch wirklich umgeht. Da wäre vielleicht ein hausärztliches Gutachten von Nutzen, weil der Hausarzt gerade diese Frage auch wirklich aus seiner Praxis beantworten kann. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wünscht die Regierung noch das Wort?Regierungsrätin Aurelia Frick
Danke für das Wort. Ich finde das einen guten Input. Ich werde das auf auf die 2. Lesung prüfen und sicherlich Ausführungen dazu machen.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke schön. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen zu Art. 118 und 119 gibt können wir weiterfahren. Art. 120 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
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Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Ich habe eine kurze Frage: Die Regierung führt auf Seite 142 aus, dass eine Anfrage nur im konkreten Einzelfall möglich sein soll. So genannte «fishing expeditions» sind ausgeschlossen. Mir stellt sich die Frage, ob man das in Abs. 2 dieser Bestimmung explizit festhalten sollte, dass ein Zusatz gemacht würde «bei Nachweis des Vorhandenseins einer Geschäftsbeziehung». Also, dass der Abs. 2 dahingehend lauten würde: «Banken, Wertpapierfirmen und andere Finanzinstitute sind verpflichtet, bei Nachweis des Vorhandenseins einer Geschäftsbeziehung den Vermögensbestand eines Verstorbenen auf entsprechenden Beschluss des Gerichts diesem bekannt zu geben» usw. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke.Regierungsrätin Aurelia Frick
Herr Präsident, besten Dank für das Wort. Im Bericht und Antrag ist explizit ausgeführt, was darunter zu verstehen ist und dass die «fishing expeditions» nicht darunterfallen. Ich denke, ich kann auf die 2. Lesung sicher nochmals prüfen, ob es wirklich sinnvoll ist, das so detailliert ins Gesetz hinein zu tun. Das mache ich gerne.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke schön. Wenn keine weiteren Wortmeldungen sind, lesen wir weiter. Art. 147 wird aufgerufen.
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Landtagspräsident Arthur Brunhart
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Landtagspräsident Arthur Brunhart
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Landtagspräsident Arthur Brunhart
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Landtagspräsident Arthur Brunhart
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Landtagspräsident Arthur Brunhart
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Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 187 steht zur Diskussion.
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Art. 188 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 188 steht zur Diskussion.
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Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 189 steht zur Diskussion.
Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident. Ich habe bei dieser Bestimmung ein Verständnisproblem. Ist dieses Gesetz nun auf bereits hängige Verfahren anzuwenden oder nur auf Verfahren, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig werden? Danke.Regierungsrätin Aurelia Frick
Herr Präsident, besten Dank für das Wort. Das Gesetz findet auf alle Verfahrensschritte Anwendung, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäss Abs. 2 gemacht werden. Es findet also auf alle Verfahrensschritte, die nach dem Inkrafttreten stattfinden, Anwendung, also auch auf Sachverhalte, die bereits bestehen, aber wo der Prozess erst - ich sage - das Verfahren erst läuft, wenn das Gesetz in Kraft ist.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke.Abg. Diana Hilti
Danke, Herr Präsident. Ich möchte die Frage des Abg. Vogt unterstützen. Ich habe hier vor allem die Ehescheidungsverfahren im Kopf, die jetzt vielleicht auf dem Zivilweg sind und gewisse Verfahrensschritte schon gesetzt sind. Und es stellt sich schon die Frage, wie wir dann im konkreten Fall mit dieser Gesetzesänderung umgehen. Ich würde anregen, die Übergangsbestimmungen nochmals zu überprüfen. Danke.Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Ich unterstütze diese Voten und könnte mir vorstellen, dass das Gesetz auf Verfahren zur Anwendung kommt, die nach Inkrafttreten eingeleitet werden. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Die Regierung hat das so aufgenommen. Wenn keine weiteren Wortmeldungen dazu sind, können wir weiterlesen. Art. 190 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 190 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 191 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 191 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten - Ausserstreitsachen (Ausserstreitgesetz; AussStrG) in 1. Lesung behandelt.
-ooOoo-
GESETZ ÜBER DIE ABÄNDERUNG DER ZIVILPROZESSORDNUNG
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir kommen somit zur nächsten Vorlage, zum Gesetz über die Abänderung der Zivilprozessordnung.
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen. § 43 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 43 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 171 Abs. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 171 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 175 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 175 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 469a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 469a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 518 bis 519a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 518 bis 519a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 520 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 520 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 525 Abs. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 525 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 527 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 527 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Somit haben wir das Gesetz über die Abänderung der Zivilprozessordnung in 1. Lesung behandelt.
-ooOoo-
Gesetz über die Abänderung der Jurisdiktionsnorm
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir kommen zur nächsten Regierungsvorlage, zum Gesetz über die Abänderung der Jurisdiktionsnorm.
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen. § 37 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 37 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Regierungsrätin Aurelia Frick
Herr Präsident, danke für das Wort. Ich habe noch eine allgmeine Ausführung zu den §§ 51 und 60: Im Zusammenhang mit dem Ausserstreitgesetz muss die Jurisdiktionsnorm in verschiedenen Aspekten angepasst werden. Unter anderem wurden die §§ 51 und 60 angepasst. Dabei geht es um eine klare Zuweisung der Scheidung auf gemeinsames Begehren in das ausserstreitige Verfahren. Aufgrund eines aktuellen Rechtsstreites ist zusätzlich eine Unsicherheit betreffend die Zuständigkeit für Klagen und Verfahren betreffend aussereheliche Elternverhältnisse offenkundig geworden. In § 51 Jurisdiktionsnorm sind nur die ehelichen Verhältnisse angesprochen. Richtigerweise wird diese Bestimmung in diesem Zusammenhang aber weit ausgelegt, sodass eben auch aussereheliche Verhältnisse und vor allem auch aussereheliche Elternverhältnisse darunter subsumiert werden. Nachdem die Jurisdiktionsnorm angepasst wird, soll die Gelegenheit genutzt werden, das soeben Gesagte entsprechend klarzustellen.
Weiters soll in § 51 Abs. 1 nicht mehr von Klage, sondern grundsätzlich von Verfahren gesprochen werden. Damit lässt es die Jurisdiktionsnorm offen, ob es sich um Klagen oder um Anträge handelt. Wenn man eben von Klagen spricht, dann ist davon auszugehen, dass die Zivilprozessordnung anwendbar ist. Wenn man von Anträgen spricht, dann ist davon auszugehen, dass das Ausserstreitgesetz Anwendung findet. Nachdem die Frage des anwendbaren Verfahrens aber in der ZPO bzw. im Ausserstreitgesetz geregelt ist, rechtfertigt es sich, in § 51 Abs. 1 jeweils von Verfahren zu sprechen.
Um im Gleichlauf mit dem österreichischen Recht zu sein, wird zudem § 51 mit einem dritten neuen Absatz ergänzt. Dieser entspricht im Kern dem § 108 Abs. 1 von Österreich. In dieser Bestimmung geht es darum, dass das Abstammungsverfahren beim hiesigen Landgericht durchgeführt werden soll, wenn die Mutter, der Vater oder das Kind Inländer sind oder das Kind oder der festgestellte oder festzustellende Vater ihren Aufenthalt bei uns im Inland haben. Zur Vermeidung von Missverständnissen sowie zur Erhöhung der Rechtssicherheit erschien es notwendig und sinnvoll, diese Bestimmung, also diesen § 108 der österreichischen Jurisdiktionsnorm, bei uns entsprechend zu rezipieren. Ich habe die Anpassung, die ich eben erwähnt habe, bei diesen drei Paragrafen schon in die Wege geleitet. Wir werden das auf die 2. Lesung noch ausführen.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Besten Dank für diese Ausführungen. Wenn zu § 37 Abs. 1 keine Wortmeldungen sind, können wir weiterlesen. § 51 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 51 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 54 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 54 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 55 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 55 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 56 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 56 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 59 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 59 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor § 59a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Überschrift vor § 59a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 59a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 59a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 60 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 60 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 61 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 61 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung der Jurisdiktionsnorm in 1. Lesung behandelt.
-ooOoo-
Gesetz über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir kommen zu einer nächsten Vorlage, dem Gesetz über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches.
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen.§ 798a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 798a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 810 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 810 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 1173a Art. 71 Abs. 2 und 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 1173a Art. 71 Abs. 2 und 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches in 1. Lesung behandelt.
-ooOoo-
Gesetz über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir kommen zu einer fünften Vorlage, zum Gesetz über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts.
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen. I. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§§ 12 bis 14, 22 bis 25 und 28 bis 30 SchlT wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§§ 12 bis 14, 22 bis 25 und 28 bis 30 SchlT steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts in 1. Lesung behandelt.
-ooOoo-
Gesetz über die Abänderung des Ehegesetzes
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir kommen zur nächsten Vorlage, zum Gesetz über die Abänderung des Ehegesetzes.
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen.Art. 50 Abs. 2 Satz 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 50 Abs. 2 Satz 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 52 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 52 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 64 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 64 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 65 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 65 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 66 Abs. 2 Satz 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 66 Abs. 2 Satz 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 67 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 67 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 89e Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 89e Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 89f Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 89f Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Ehegesetzes in 1. Lesung beraten.
-ooOoo-
gesetz über die abänderung des sachenrechts
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir kommen zum Gesetz über die Abänderung des Sachenrechts.
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen.Art. 8 SchlT wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 8 SchlT steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Sachenrechts in 1. Lesung behandelt.
-ooOoo-
Gesetz über die Abänderung des Rechtspflegergesetzes
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir kommen nun zum Gesetz über die Abänderung des Rechtspflegergesetzes.
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen.Art. 16 Abs. 1 Bst. c wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 16 Abs. 1 Bst. c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 17 Abs. 2 Bst. c wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 17 Abs. 2 Bst. c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Rechtspflegergesetzes in 1. Lesung behandelt.
-ooOoo-
Gesetz über die Abänderung der Rechtssicherungs-ordnung
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir kommen zur 9. Vorlage, zum Gesetz über die Abänderung der Rechtssicherungs-Ordnung.
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen. Art. 56 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 56 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 77 bis 80 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 77 bis 80 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung der Rechtssicherungs-Ordnung in 1. Lesung beraten.
-ooOoo-
Gesetz über die Abänderung des Gerichtsgebührengesetzes
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir kommen zur letzten Vorlage, zum Gesetz über die Abänderung des Gerichtsgebührengesetzes.
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen. Art. 39 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 39 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen. II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Gerichtsgebührengesetzes in 1. Lesung beraten.
Ich gebe das Wort noch dem Abg. Pepo Frick.Abg. Pepo Frick
In aller Kürze: Ich möchte beliebt machen, dass die Abgeordneten diesen Bericht und Antrag für die 2. Lesung aufbewahren, damit diese 150 Seiten, die ganzen Texte, nicht mehr verschickt werden müssen. Ich habe jetzt ja gehört und wir haben realisiert, dass es sehr wenige Änderungen gegeben hat. Danke. Landtagspräsident Arthur Brunhart
Die Regierung hat das so aufgenommen.
Danke schön. Damit haben wir diese Vorlage auch in 1. Lesung behandelt und somit Traktandum 12 abgeschlossen.
Ich unterbreche nun die Sitzung für eine kleine Stärkung bis 20:15 Uhr. Die Sitzung ist unterbrochen (um 19:25 Uhr).
-ooOoo-