Schaffung eines Gesetzes über den Umgang mit genetisch veränderten, pathogenen oder gebietsfremden Organismen (Organismengesetz; OrgG), (Nr. 67/2010); 1. Lesung
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir kommen zu Traktandum 23: Schaffung eines Gesetzes über den Umgang mit genetisch veränderten, pathogenen oder gebietsfremden Organismen (Organismengesetz; ORGG).
Der Bericht und Antrag der Regierung trägt die Nr. 67/2010. Wir behandeln die Vorlage in 1. Lesung.
Der Bericht steht zur Diskussion.
Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Das Positive an der neuen EU-Richtlinie 2001/18/EG über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt ist eine erhöhte Transparenz und ein besserer Konsumentenschutz. Ansonsten bringt sie uns einiges an Unerwünschtem. Der Landtag hat im Jahre 2008 der Übernahme dieser EU-Richtlinie in das EWR-Abkommen zugestimmt, zustimmen müssen, obwohl damit klar war, dass für unser Land zur Umsetzung dieser Richtlinie gravierende Gesetzesänderungen notwendig werden würden.
Heute liegt uns mit dem neu geschaffenen Organismengesetz, Bericht und Antrag Nr. 67/2010, nun ein Umsetzungsvorschlag vor. Die Regierung schreibt dazu - ich zitiere: «Die Gesetzesvorlage bezweckt den umfassenden Schutz von Mensch und Umwelt vor den schädlichen Auswirkungen beim Umgang mit Organismen». Und weiters: Die Vorlage habe die Erhaltung einer intakten Umwelt zum Ziel. Mein Gesamteindruck zu diesem Gesetzesvorschlag ist: Die Regierung hat wohl das Möglichste getan, um ihren eigenen Ansprüchen, die wohl auch die Ansprüche von uns allen sind, gerecht zu werden. Das Möglichste auch, um korrekt umzusetzen, was in Bezug auf genveränderte Organismen von der EU vorgegeben wird, was hier im Land jedoch bisher niemand haben wollte. Ich verweise in diesem Zusammenhang auf die einschlägigen Stellungnahmen der Gemeinden Eschen und Mauren, der LGU, der VBO und der Liechtensteinischen Ärztekammer sowie auf die bisherige im Sinne des Natur- und Gesundheitsschutzes restriktive Gesetzgebung im liechtensteinischen Gentechnologiegesetz, welches bisher die Freisetzungsversuche mit genetisch veränderten Organismen verbietet und welches für das Inverkehrbringen von genetisch veränderten Organismen bisher ein nationales Bewilligungsverfahren festgelegt hatte. Beides ist zukünftig nicht mehr aufrechtzuerhalten, ebenso wenig wie die beabsichtigten Vorschriften über die Zucht oder die Einfuhr von genetisch veränderten Nutztieren.
Den diversen Bedenken Betroffener und der bisherigen Gesetzgebung gegenüber steht die Stellungnahme der EFTA-Überwachungsbehörde und der EU-Kommission, welche im Sinne des freien Marktes eine liberalere und permissive Gesetzgebung einfordern. Beim Thema der Freisetzung von genveränderten Organismen und vom Inverkehrbringen genveränderter Organismen werden wir daran erinnert: Das EWR-Abkommen ist ein Marktabkommen und seine Auswirkungen bzw. Forderungen schlagen in diesem Fall voll durch. So mussten bedauerlicherweise im Bericht und Antrag gegenüber der Vernehmlassung vorsorglich zum Beispiel jene zwei Artikel gestrichen werden, welche die Achtung vor der Würde der Kreatur an die erste Stelle setzten. Hier stellt sich mir die Frage: Muss dem freien Markt wirklich alles unterordnet werden oder müsste auch in einem europäischen Marktabkommen noch Platz sein für ein nationales Schutzempfinden gegenüber Mensch, Tier und Umwelt?
Doch, die Stellungnahmen der EFTA-Überwachungsbehörde und der EU-Kommission haben uns die Antwort klar erteilt, der lange Arm von Brüssel reicht problemlos bis Vaduz. Ich werde die Regierung deshalb bei der Lesung nicht auffordern, diese zwei Ethik-Artikel wieder aufzunehmen, sollte sie eine Wiederaufnahme bis zur 2. Lesung jedoch eventuell aus grundsätzlichen und übergeordneten Überlegungen dennoch in Erwägung ziehen, so werde ich sie gerne dabei unterstützen.
Ich danke der Regierung sehr, dass sie die Grundsätze von Ethik und Achtung gegenüber Mensch, Tier und Umwelt dennoch in die Gesetzesvorlage eingebracht hat, indem sie die Berücksichtigung ethischer Prinzipien als Gründe zur Anrufung der Schutzklausel in das Gesetz aufnehmen lässt. Der Wille zum Schutz von Mensch, Tier, Pflanzen, der Wille zur Bewahrung einer weitgehend intakten Umwelt wird auch erkennbar in den Zweckartikeln 7, 8, 27 und 33, wo es jeweils heisst, dass genetisch veränderte Organismen, pathogene Organismen oder gebietsfremde Organismen Menschen und Umwelt nicht gefährden sowie die biologische Vielfalt und deren nachhaltige Nutzung nicht beeinträchtigen dürfen. Die Intention ist klar erkennbar. Ausserdem - und das ist im Zeitalter der globalen Märkte besonders wichtig - ausserdem darf mit genetisch veränderten Organismen nur so umgegangen werden, dass sie die Wahlfreiheit der Konsumenten nicht beeinträchtigen.
Ein Marktabkommen kann zwar die Zulassung zum Handel mit bestimmten Produkten erzwingen - kein Abkommen jedoch kann die Menschen zwingen, diese Produkte auch zu konsumieren, wenn sie das nicht selbst wollen. Daher ist die entsprechende einschlägige Kennzeichnung aller Produkte äusserst wichtig, um den Konsumenten eine wirkliche Wahlfreiheit zu ermöglichen. Ebenso wirksam wird eine Trennung des Warenflusses sein zwischen ursprünglichen Produkten und solchen, die genetisch verändert wurden. Der Schutz für genetisch unveränderte Organismen sowie die Wahlfreiheit der Konsumenten werden mit Artikel 8, Art. 22 und Art. 24 ausgedrückt und abgesichert. Ich befürworte diese klare Haltung und Regelung zum Schutz der Konsumenten.
Ebenso darf gemäss Vorlage die Produktion von Erzeugnissen OHNE genetisch veränderte Organismen nicht beeinträchtigt werden. Diese Forderung dürfte in den kleinräumigen liechtensteinsichen Verhältnissen schwer zu erfüllen sein, wenn die Freisetzung genetisch veränderter Organismen in der Praxis durchgesetzt werden sollte. Die EU umfasst viele unterschiedlich grosse Staaten mit unterschiedlichen Bedürfnissen und Möglichkeiten. Was für den einen gut ist, muss nicht für alle gut sein. Unser Land bildet aufgrund seiner Kleinheit und seiner besonderen Verhältnisse auch bei der Umsetzung der Gentechnikrichtlinie eine Ausnahme. Wie die Regierung auf Seite 40 der Erläuterungen ausführt, hat die EU-Freisetzungsrichtlinie für solche Fälle explizit die Möglichkeit für Koexistenzmassnahmen vorgesehen, um das unbeabsichtigte Vorhandensein von genetisch veränderten Organismen zu verhindern. Die Hoffnung, dass wir die EU-Richtlinie umsetzen können, ohne Schaden zu nehmen, ruht daher auf der Koexistenzverordnung.
Schon im April 2008 hat die Regierung den Landtag anlässlich der Übernahme der EU-Richtlinie 2001/18/EG über die Möglichkeit informiert, eine Koexistenzverordnung zu erlassen, mit der zum Beispiel die Mindestabstände zwischen Kulturen mit und ohne genetisch veränderten Organismen festgelegt werden. Ich habe die Regierung damals ermuntert, jeglichen vorhandenen Spielraum auszunutzen und bekräftige diese Aussage heute noch einmal. Der Landtag ist den Vorstellungen der Regierung damals gefolgt, welche auf die kleinräumlichen Verhältnisse der liechtensteinischen Kulturlandschaft hingewiesen hat, wodurch der Anbau von genetisch veränderten Organismen weitgehend eingeschränkt werden wird.
Zentral ist für mich die Einschränkung in Art. 21, zum Inverkehrbringen von genetisch veränderten Organismen. Gemäss diesem Schutzartikel wird, wie auch in der schweizerischen Vorlage, als Einschränkung festgelegt, dass genetisch veränderte Organismen keine Resistenzgene gegen medizinisch eingesetzte Antibiotika enthalten dürfen. Der Schaden ist nicht auszudenken, wenn die heutigen Antibiotika ihre Wirksamkeit verlieren würden. Bei der Beurteilung von Gefahren, die von genetisch veränderten Organismen ausgehen können, wird Liechtenstein weitgehend auf die Erfahrungen und das Know-how anderer Staaten angewiesen sein, wie die Regierung selbst ausführt. Man darf gespannt sein auf die Ergebnisse des Moratoriums für Lebensmittel aus nicht gentechnikfreier Landwirtschaft in der Schweiz.
Ich bin der festen Überzeugung, dass die Regierung bzw. der Landtag, sofern er dem heute vorliegenden Gesetzesvorschlag folgt, ganz im Sinne des Volkes handeln. Die Mehrheit der Einwohner unseres Landes steht wohl hinter dem Schutzgedanken für Mensch, Tier und Umwelt. Besondere Unterstützung verdient die Regierungsvorlage für ihre ganzheitliche Betrachtungsweise des Umweltschutzes, wie sie besonders bei Art. 6 zum Ausdruck kommt. Gefährdungen und Beeinträchtigungen müssen demnach auch in ihrem Zusammenwirken beurteilt werden. In diesem Sinne begrüsse ich auch die Regelung in Art. 41, wonach jede Person Anspruch hat, von den Vollzugsbehörden Informationen zu erhalten, die beim Vollzug dieses Gesetzes erhoben werden.
Zu Abs. 2 von Art. 41 möchte ich der Regierung vorschlagen, aus der Kann-Formulierung eine absolute Bestimmung zu machen, wonach die Vollzugsbehörden Ergebnisse von Erhebungen oder Kontrollen jeweils zu veröffentlichen haben, sofern dies von allgemeinem Interesse ist. Unterstützen möchte ich auch die Regelung in Art. 56, wonach zur Beschwerde gegen Freisetzung von genetisch veränderten Organismen berechtigt sind, neben den betroffenen Eigentümern von Grundstücken insbesondere auch langjährig tätige inländische Umweltschutzorganisationen.
In Bezug auf Art. 61 (Beweisführung) weist die Gemeinde Eschen darauf hin, dass es schwierig wird, wenn ein Geschädigter alleine die Beweislast tragen soll, wenn er Schadenersatz beansprucht. Der diesbezüglichen Stellungnahme der Regierung entnehme ich, dass dieser Artikel, falls er unverändert bleibt, in der Praxis wohl Gefahr laufen wird, wenig wirksam zu sein. Auf die zweite Lesung hin lade ich die Regierung deshalb ein, diese Regelung nochmals zu überdenken.
Mit dieser Gesetzesvorlage wurde der Spagat zwischen der schweizerischen Umweltgesetzgebung einerseits und den Erfordernissen der EU-Richtlinie für genetisch veränderte Organismen andererseits geprobt. Die Regierung weist am Schluss ihrer Ausführungen auf den Mehraufwand hin, der mit den immer komplexer werdenden fachlichen und rechtlichen Fragen dieser Materie zusammenhängt und der für die Zukunft schwer abzuschätzen ist. Umso höher sind die Vereinbarungen mit der Schweiz zu gewichten, mit welchen das notwendige Fach- und Laborwissen sowie Biosicherheit sichergestellt werden können.
Ich stimme dem vorliegenden Gesetzesvorschlag in seiner Ausrichtung wie Zielsetzung vollumfänglich zu. Ich unterstütze die Regierung auch bei den diversen Verordnungsvorhaben, insbesondere der Koexistenzverordnung. Ich gehe auch einig mit der Regierung darin, dass aufgrund des schnellen Wandels in Wissenschaft und Technik diverse Bestimmungen nicht im Gesetz, sondern auf Verordnungsebene erlassen werden sollen, um flexibel zu bleiben und rasch handeln zu können.
Dank und Anerkennung gebührt der Vorlage auch bezüglich ihrer klaren Gliederung im Hinblick auf genetisch veränderte Organismen, pathogene Organismen und gebietsfremde Organismen. Dank und Anerkennung an alle Beteiligten zur Überschaubarkeit der Materie sowie zu den ausführlichen Erläuterungen im Textteil. Ich empfehle dem Hohen Landtag, die Vorlage in Behandlung zu ziehen und der Ausrichtung und Intention dieser Vorlage seine Zustimmung zu erteilen. Danke. Landtagsvizepräsidentin Renate Wohlwend
Danke, Herr Präsident. Liebe Kolleginnen und Kollegen. Ich schliesse gerade bei den letzten Worten meiner Vorrednerin Marlies Amann-Marxer an, nämlich dem positiven Aspekt, dass es hier wirklich gut gelungen ist, mit dieser Vorlage einerseits die Vorgaben von Brüssel durch die Richtlinie 2001/18/EG und andererseits die in den letzten Jahren erfolgten Entwicklungen der schweizerischen Umweltgesetzgebung unter einen Hut in ein Gesetz zu verpacken.
Ich denke, dass schon der Art. 1, Zweck, im Abs. 1 sehr viel Positives aussagt, aber gleichwohl muss man auch kritisch sein, so wie meine Vorrednerin das ausführlich dargestellt hat mit einigen Aspekten aus dem Bericht und Antrag und den Bedenken der Regierung.
Erlauben Sie mir, Abs. 1 des Zweckartikels zu zitieren:
«Dieses Gesetz soll:
a) unter Berücksichtigung ethischer Werte Menschen, Tiere und Pflanzen, sowie ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen, die sich aus dem Umgang mit genetisch veränderten, pathogenen oder gebietsfremden Organismen, ihren Stoffwechselprodukten oder ihren Abfällen ergeben;
b) den Menschen, die Tiere, die Pflanzen und die Umwelt vor Missbräuchen beim Umgang mit genetisch veränderten, pathogenen oder gebietsfremden Organismen schützen;
c) dem Wohl des Menschen, der Tiere und der Umwelt beim Umgang mit genetisch veränderten, pathogenen oder gebietsfremden Organismen dienen».
Wie schon gesagt, man muss das kritisch anschauen und gleichwohl auch den positiven Ansatz hier sehen, denn dieses Gesetz sehe ich als weiteren wichtigen Schritt in der Umweltschutzgesetzgebung. Wir haben 2008 ein sehr modernes Umweltschutzgesetz hier verabschiedet und bereits im Jahr 2003 das Gewässerschutzgesetz, zu dem wir später auch noch Änderungen beschliessen werden. Ich sehe das alles in einem Kontext zur grenzüberschreitenden Harmonisierung im Bereich Umwelt und Erhaltung unserer natürlichen Lebensgrundlagen.
Um mich kurz zu fassen: Ich bin für Eintreten auf diese Vorlage und sofern meine Vorrednerin nicht zu einzelnen Artikeln noch spezielle Fragen hat - aber ich glaube, die Fragen hat sie schon gestellt - würde ich gerne beantragen und beliebt machen, dass wir auch dieses Gesetz mit Artikelaufruf behandeln. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke für dieses Votum.Abg. Peter Hilti
Danke für das Wort, Herr Landtagspräsident. Ich denke, Eintreten ist unbestritten und ich unterstütze den Antrag auf Artikelaufruf. Danke.Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Obwohl die Wortmeldung der Abg. Renate Wohlwend mit meiner zum Inhalt dieses Gesetzes übereinstimmt, stimme ich nicht damit überein, dass die Lesung durch Artikelaufruf erfolgen soll. Ich denke, dieses Gesetz vedient es, gelesen zu werden. Ich erachte es wirklich als bedeutend für unser Land, für unsere Umwelt und für den Umgang mit unserer Umwelt. Ich würde es begrüssen, wenn die Artikel hier gelesen würden.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Gemäss bisherigem Usus haben immer gesagt, wenn Opposition entsteht gegen den Artikelaufruf, dass wir dann das lesen, wie das bisher üblich war. Ich wäre zwar auch für Artikelaufruf gewesen, aber wir kommen Ihrem Wunsch selbstverständlich nach und lesen das Gesetz.Abg. Marlies Amann-Marxer
Ich danke Ihnen, Herr Präsident, und ich danke den Abgeordneten, die dafür Verständnis aufbringen. Es handelt sich hier ja auch um eine 1. Lesung.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wünscht die Regierung noch das Wort? Regierungsrätin Renate Müssner
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Ich danke vorerst für die positive Aufnahme dieser Gesetzesvorlage. Ganz kurz die Grundzüge zu diesem Organismengesetz: Der Grund für diese Gesetzesvorlage liegt in der Übernahme der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und beinhaltet die absichtliche Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen. Die Richtlinie regelt eben die Verfahren für die Freisetzung von genetisch veränderten Organismen in die Umwelt. Die Folge davon ist kurz gesagt, dass das Verbot, das in unserem bestehenden Gesetz zu Freisetzungsversuchen mit genetisch veränderten Organismen besteht, aufgehoben werden muss. Das ist eine Notwendigkeit und aus diesem Grund ist dann auch der Erlass von entsprechenden Verfahrensbestimmungen notwendig.
Es hat sich dann eine Totalrevision angeboten, da es eben einen Rechtsanpassungsbedarf zur Umsetzung dieser Richtlinie gegeben hat und schlussendlich auch noch die weiterführende Harmonisierung des liechtensteinischen Umweltrechtes mit jenem der Schweiz zu beachten war. Dazu gekommen sind dann auch die aktuellen Entwicklungen im Zusammenhang mit eben gebietsfremden Organismen.
Die Rezeptionsvorlage ist grundsätzlich das schweizerische Gentechnikgesetz. Dann gibt es daneben spezifische Bestimmungen im schweizerischen Umweltschutzgesetz zum Umgang mit pathogenen oder gebietsfremden Organismen und dann auch Verordnungen, die zu diesen Bundesgesetzen erlassen wurden. Grundsätzlich hat sich dann in dieser Totalrevision auch eine strukturelle Anpassung ergeben, dass man in einem Kapitel die allgemeinen Bestimmungen zusammengefasst hat und dann eben in drei Kapiteln systematisch aufgeführt hat die genetisch veränderten, pathogenen und gebietsfremden Organismen. Ich denke, es ist so daraus eine relativ transparente Gesetzesvorlage geworden.
Auf die Anmerkungen, die sich zu den einzelnen Artikeln ergeben werden bzw. auf die die Abg. Marlies Amann-Marxer bereits eingegangen ist, können wir dann bei den einzelnen Artikeln eingehen. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Bevor wir zur 1. Lesung schreiten, unterbreche ich jetzt die Sitzung - wie schon angekündigt - bis 19:15 Uhr.Die Sitzung ist unterbrochen (um 18:10 Uhr).
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Meine Damen und Herren Abgeordnete, wir setzen unsere Beratungen fort. Wir stehen nach wie vor bei Traktandum 23, dem Organismengesetz, und starten mit der 1. Lesung. Art. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 1 steht zur Diskussion.
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Art. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
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Ich möchte nochmals auf den Entscheid zurückkommen - es ist ja nicht ein Entscheid gewesen - ob wir die 2. Lesung nicht doch per Artikelaufruf vornehmen sollen. Ich weiss nicht, sind noch grössere Meldungen oder Anmerkungen zum Gesetz zu erwarten?
Ich stelle das zur Diskussion und werde nachher abstimmen lassen.Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Ich würde das hier begrüssen, weil die Praxis scheint ja auch nicht ganz einheitlich zu sein. Gestern haben wir auch über ein wichtiges Gesetz, das Ausserstreitgesetz, befunden. Wir haben abgestimmt. 18 waren dafür, 7 dagegen. Das würde eigentlich bedeuten, dass 7 Abgeordnete gewünscht hätten, dass das gelesen wird und wir haben es nicht gemacht. Und ich würde es sehr begrüssen, wenn wir hier darüber abstimmen würden und hier nicht eine «Proforma-Übung» machen. Ich möchte das jetzt nicht ins Lächerliche ziehen, aber wir haben wirklich noch grosse und wichtige Vorlagen vor uns. Danke.Abg. Diana Hilti
Ich möchte diesen Antrag des Abg. Christian Batliner unterstützen. Ich denke, auch ich habe am Schluss dieses Gesetzes noch Fragen, aber die kann ich auch stellen, wenn der Artikel nicht verlesen wird.Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Dann werde ich mich den Anträgen anschliessen. Ich bin einverstanden mit dem Artikelaufruf.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke.Landtagsvizepräsidentin Renate Wohlwend
Ich wollte soeben der Kollegin Marlies Amann-Marxer Respekt zollen. Ich meine, ich habe mich auch mit dem Gesetz befasst, aber sie hat so intensiv die Pro und Contras der Vorlage aufgezeigt und was dazu geführt hat. Und wenn sie gewünscht hätte, dass wir lesen, dann würde ich jetzt den Kompromissvorschlag eben haben, dass wir Artikelaufruf haben dann bei den Artikeln, die die Abg. Amann-Marxer für wesentlich erachtet, doch den Volltext lesen.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Ja, das können wir so machen. Damit in Zukunft hier eine klare Praxis besteht, lasse ich aber darüber abstimmen: Wer dafür ist, dass dieses Gesetz per Artikelaufruf in 1. Lesung gelesen wird, wer diesem Antrag stattgeben möchte, möge bitte jetzt die Stimme abgeben. Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 16 Stimmen
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Damit ist dem Antrag mit 16 Stimmen bei 20 Anwesenden stattgegeben. Wir fahren nun per Artikelaufruf weiter. Wenn ein Abgeordneter oder eine Abgeordnete wünscht, dass ein Artikel verlesen wird, werden wir das auf entsprechenden Antrag ohne Abstimmung tun.
Dann bitte ich, mit der Lesung per Artikelaufruf fortzufahren. Art. 6 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
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Landtagspräsident Arthur Brunhart
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Landtagspräsident Arthur Brunhart
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Landtagspräsident Arthur Brunhart
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Landtagspräsident Arthur Brunhart
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Abg. Marlies Amann-Marxer
Ich bitte um Lesung dieses Artikels. Landtagspräsident Arthur Brunhart
Dann bitte ich, Art. 41 zu verlesen. Art. 41 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
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Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Zu Abs. 2 möchte ich anregen, wie ich in meinem Votum schon gesagt habe: Wenn es von allgemeinem Interesse ist, diese Ergebnisse und Erhebungen von Kontrollen zu haben, dann würde ich vorschlagen, dass die Vollzugsbehörden in diesen Fällen die Ergebnisse veröffentlichen, also aus dem Kann-Artikel einen absoluten Artikel zu machen. Dieser Artikel bzw. Abs. 2 würde dann lauten: «Die Vollzugsbehörden veröffentlichen nach Anhören der Betroffenen Auskünfte aus dem Vollzug (Art. 45) sowie Ergebnisse von Erhebungen oder Kontrollen, sofern dies von allgemeinem Interesse ist. Das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis bleiben gewahrt».Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Wünscht die Regierung das Wort?Regierungsrätin Renate Müssner
Die Regierung wird das für die 2. Lesung prüfen. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke schön. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen gibt, können wir weiterfahren. Art. 42 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
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Art. 43 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
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Art. 44 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
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Art. 45 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 45 steht zur Diskussion.
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Art. 46 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
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Art. 47 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
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Landtagspräsident Arthur Brunhart
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Art. 49 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 49 steht zur Diskussion.
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Art. 50 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 50 steht zur Diskussion.
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Art. 51 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 51 steht zur Diskussion.
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Art. 52 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
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Art. 53 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 53 steht zur Diskussion.
Abg. Diana Hilti
Danke, Herr Präsident. In diesem Artikel geht es um die Anordnung von Massnahmen zur Herstellung des rechtmässigen Zustands. Ich habe aber nirgends im Gesetz gefunden, was das für Massnahmen sein können. Im Abs. 2 wird auch davon gesprochen, dass dies auf Kosten und Gefahr des Verpflichteten zu veranlassen ist und in Abs. 3 wird dann auch von den notwendigen Sofortmassnahmen gesprochen. Ich hätte gerne, wenn die Regierung auf die 2. Lesung ausführen könnte, was das überhaupt für Massnahmen sein könnten. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Die Regierung hat das aufgenommen. Dann können wir weiterlesen. Art. 54 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 54 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 55 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 55 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 56 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 56 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 57 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 57 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 58 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 58 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 59 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 59 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 60 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 60 steht zur Diskussion.
Abg. Diana Hilti
Danke, Herr Präsident. In Abs. 1 dieses Artikels wird die Verjährungsfrist geregelt. Hier gibt es eine absolute Verjährungsfrist von 30 Jahren. Ich bin mir bewusst, dass das mit dem Zivilrecht zusammenhängt. Ich bitte aber die Regierung, auf die 2. Lesung abzuklären, ob es wirklich Sinn macht, bei den Schäden, die gemäss diesem Gesetz eintreten können, eine so lange Verjährungsfrist vorzusehen. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Die Regierung hat das aufgenommen. Dann können wir weiterlesen.Art. 61 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 61 steht zur Diskussion.
Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Bei Abs. 1 von Art. 61 heisst es: «Der Beweis des Ursachenzusammenhangs obliegt der Person, die Schadenersatz beansprucht». Ich möchte hinweisen auf die Stellungnahme der Gemeinde Eschen, die es als stossend empfindet, dass die Beweislast allein der Geschädigte tragen muss. Wenn beispielsweise mehr als eine Parzelle mit denselben genetisch veränderten Pflanzen bestellt wird, so sei es für den geschädigten Landwirt praktisch unmöglich zu beweisen, von welcher Fläche sein eigenes Feld kontaminiert worden sei und deshalb sei eine Beweislastumkehr zwingend. Zumindest das Verursacherkollektiv müsste haftbar gemacht werden. In ihrer Stellungnahme weist die Regierung dann darauf hin, dass es schwierig ist, dieses Anliegen der Gemeinde Eschen umzusetzen und dass bei korrekter Anwendung eigentlich davon ausgegangen werden müsste, dass kein Schaden entstehe. Aber ich denke, dieser Artikel kommt gerade dann zum Tragen, wenn eben ein Schaden entstanden ist. Ich möchte die Regierung wirklich noch einmal einladen, auf die 2. Lesung hin zu prüfen, ob dem Vorschlag der Gemeinde Eschen in irgendeiner Weise Folge geleistet werden kann.
Unter Abs. 2 gibt es einen Hinweis an die Gerichte, dass das Gericht sich mit der überwiegenden Wahrscheinlichkeit begnügen könne. Doch ich denke, solches liegt im Ermessen des Gerichts, ob sie das machen wollen oder nicht. Ich würde die Regierung einladen, hier etwas Griffigeres bis zur 2. Lesung zu finden.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Ich gebe das Wort der Frau Regierungsrätin Renate Müssner.Regierungsrätin Renate Müssner
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Ich denke, es ist zivilrechtlich doch der Normalfall, dass derjenige, der den Schadenersatz beansprucht, auch den Schaden zu beweisen hat. Ich denke, eine Beweislastumkehr ist generell eine Ausnahme. Wenn man die Beweislast umkehren würde, wie es hier die Gemeinde Eschen vorschlägt, könnte jeder behaupten, dass der andere ihm einen Schaden zugefügt hat und der Schädiger als solcher müsste dann beweisen, dass er es nicht war. Und eben in solchen Fällen, wenn es die Natur der Sache nicht zulässt, den direkten Beweis zu bringen bzw. dann die gesamte Ursachenkette nachzuweisen, wird dann auf die überwiegende Wahrscheinlichkeit eingeführt. Und bei dieser überwiegenden Wahrscheinlichkeit genügt es dann, wenn der Richter die Überzeugung gewinnt, die überwiegende Wahrscheinlichkeit entspreche für einen bestimmten Kausalzusammenhang oder Ursachenzusammenhang, welcher dann eben auch nicht streng nachgewiesen werden muss. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke für die Erläuterungen. Gibt es weitere Wortmeldungen dazu?
Das ist nicht der Fall. Dann können wir weiterfahren. Art. 62 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 62 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 63 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 63 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 64 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 64 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 65 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 65 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 66 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 66 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 67 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 67 steht zur Diskussion.
Abg. Diana Hilti
Danke, Herr Präsident. Ich denke, in Abs. 2 müsste hier nicht die Regierung zuständig sein, um Vermögensvorteile für verfallen zu erklären, sondern wenn wir oben bei der Einziehung sagen, das geht nach Strafprozessordnung, dann wäre es wohl auch in diesem Bereich dann über die Strafprozessordnung eben das Gericht unter Mitwirkung der Staatsanwaltschaft. Danke.Regierungsrätin Renate Müssner
Die Regierung wird das für die 2. Lesung überprüfen. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wenn keine weiteren Wortmeldungen sind, lesen wir weiter. Art. 68 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 68 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 69 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 69 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 70 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 70 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 71 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 71 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Anhang EWR-Rechtsvorschriften wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Anhang EWR-Rechtsvorschriften steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir das Gesetz über den Umgang mit genetisch veränderten, pathogenen oder gebietsfremden Organismen in 1. Lesung beraten.
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Gesetz über die abänderung des beschwerdekommissionsgesetzes
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir kommen zu einer zweiten Vorlage, zum Gesetz über die Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes.
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen. Art. 4 Abs. 1 Bst. k Ziff. 4 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 4 Abs. 1 Bst. k Ziff. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes in 1. Lesung beraten und Traktandum 23 abgeschlossen.
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