Schaffung eines Geoinformationsgesetzes (GeoIG), (Nr. 89/2010); 1. Lesung
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Meine Damen und Herren Abgeordnete, wir setzen unsere Beratungen fort.
Wir kommen zu Traktandum 28: Schaffung eines Geoinformationsgesetzes. Der Bericht und Antrag der Regierung trägt die Nr. 89/2010. Wir behandeln die Vorlage in 1. Lesung.
Wird das Wort gewünscht?Abg. Elmar Kindle
Danke, Herr Präsident. Damen und Herren Abgeordnete. Das hier vorliegende Gesetz ist eine Umsetzung von EWR-Recht in eigenes Recht, also liechtensteinisches Recht. Das Gesetz ist meines Erachtens unbestritten und auch im Inhalt gut. Nur eine kleine Botschaft möchte ich mit auf den Weg geben. Ich denke, dass es wichtig ist, dass auch hier die Privatwirtschaft nicht konkurrenziert werden soll. Der Staat soll hier die Koordination übernehmen, wie er es auch schon bis anhin getan hat und soll es auch weiterhin so tun, und das, was privat gemacht werden kann, soll auch in Zukunft so gehandhabt werden. Ich bin für Eintreten. Danke.Stv. Abg. Dominik Oehri
Sehr geehrter Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Die vorliegende Gesetzesvorlage setzt die Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft um. Als Mitglied des EWR ist das Fürstentum Liechtenstein verpflichtet, diese Richtlinie umzusetzen.
Ziel der Europäischen Richtlinie INSPIRE ist es, den Mitgliedstaaten qualitativ hochwertige Geodaten unter einheitlichen Bedingungen zur Verfügung zu stellen. Dadurch wird eine Voraussetzung für die grenzüberschreitende Gestaltung des Umwelt- und Naturschutzes geschaffen. Kurzfristige und schnell abgestimmte, grenzüberschreitende Vorgehensweisen werden beispielsweise bei Umweltkatastrophen dadurch vereinfacht.
Auf Basis eines Regierungsbeschlusses arbeitet Liechtenstein schon seit Anfang 1995 am Aufbau einer Geodateninfrastruktur GDI-Liechtenstein. Die Daten wurden nicht nur für den Bereich des Umwelt- und Katastrophenschutzes beschränkt, sondern für alle Vollzugsaufgaben des Landes bereitgestellt. Die Daten werden über das Geodatenportal auf der Internetseite der Liechtensteinischen Landesverwaltung der breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Mit dieser Vorlage erfährt die Erstellung der Geodateninfrastruktur die gesetzliche Grundlage.
Zum Vernehmlassungsentwurf der Regierung sind mehrere Stellungnahmen diverser Behörden und Vereinigungen eingegangen und abgestützt auf die Europäische Richtlinie wurden diese weitestgehend in die Vorlage übernommen.
Unterstreichen kann ich die Ausführungen zu Art. 2 Abs. 4 auf Seite 15 im Bericht und Antrag, dass an Daten, die nach gesetzlichen Grundlagen und technischen Richtlinien erstellt werden, keine Rechte des geistigen Eigentums entstehen, sondern dass diese insbesondere für externe Beauftragte im Auftragsverhältnis zu den Gemeinden eben bei den Gemeinden bleiben.
Als Unternehmer fehlt für mich jedoch in dieser Gesetzesvorlage der Bezug zur Privatwirtschaft. Um nicht die Verwaltung zulasten der Privatwirtschaft ausbauen zu müssen, sollen die erforderlichen Dienstleistungen so weit wie möglich von der Privatwirtschaft eingefordert respektive von dieser erbracht werden. Im Schweizerischen Bundesgesetz über Geoinformationen werden diesbezüglich in Art. 19 die gewerblichen Leistungen definiert. Ich rege an, soweit möglich, die Auslagerung der Arbeiten an Private in die Gesetzesvorlage einzubauen. Dies analog zum Schweizerischen Bundesgesetz.
In der Schweiz bildet der Kataster zur öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung, kurz ÖREB-Kataster genannt, in Art. 16 bis 18 ein zentrales Element des Bundesgesetzes über Geoinformationen. Wer in der Schweiz, aber auch bei uns in Liechtenstein Land besitzt, kann dies nicht einfach so nutzen wie er will. Er muss sich an die Rahmenbedingungen halten, die ihm der Gesetzgeber und die Behörden vorschreiben. Dabei ist eine Vielzahl von Gesetzen, Verordnungen und behördlichen Einschränkungen - die so genannten öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen ÖREB - zu beachten. Bis heute ist es gar nicht so einfach, die entsprechenden Informationen für ein bestimmtes Grundstück zusammenzutragen.
Weil verschiedene Behörden bei den Einschränkungen eine Rolle spielen, ist dazu oft ein zeitaufwändiger Gang von Amt zu Amt nötig. Dem schafft der ÖREB-Kataster in der Schweiz nun Abhilfe. Im neuen Kataster sind die wichtigsten Beschränkungen pro Grundstück zuverlässig zusammengefasst und für alle Interessierten übersichtlich dargestellt. Auch in diesem Punkt rege ich an, im Geoinformationsgesetz gesetzliche Bestimmungen zum Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung, welcher die gesetzlichen Nutzungsbeschränkungen an einem Grundstück übersichtlich darstellt, einzufügen.
Zu dieser Gesetzesvorlage drängen sich mir noch weitere Fragen auf. Auf Seite 34 des vorliegenden Bericht und Antrages wird von den Gemeinden Eschen, Schaan und Ruggell ein Mitwirkungsartikel angeregt. Diese Mitwirkung ist im Schweizerischen Bundesgesetz unter Art. 35 geregelt. Die Regierung hält in dieser Vorlage an der grundsätzlichen Formulierung fest. Ich bitte die Regierung, die Übernahme eines Mitwirkungsartikels auf die 2. Lesung nochmals zu prüfen.
Sämtliche 11 Gemeinden betreiben ein eigenes Geodatenportal. Wie wird die Zusammenarbeit zwischen der Landesgeodaten- und der Geodateninfrastruktur der Gemeinden geregelt, damit sie sich nicht konkurrenzieren?
Ich empfehle Eintreten auf die Vorlage und bitte die Regierung, die aufgeworfenen Punkte auf die 2. Lesung zu berücksichtigen und in die Vorlage einzubauen. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Dann gebe ich das Wort dem Herrn Regierungschef-Stellvertreter Martin Meyer.Regierungschef-Stellvertreter Martin Meyer
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Danke den beiden Votanten für ihre Anregungen und Bemerkungen und auch für die Feststellung, das Eintreten auf diese Gesetzesvorlage unbestritten ist.
Mit Ihren Voten, dass wir die Privatwirtschaft nicht konkurrenzieren sollen, sondern dass sich der Staat nur auf jene Aufgaben besinnen soll, die er auch wirklich zwingend vorzunehmen hat, rennen Sie bei mir offene Türen ein. Wir werden im Hinblick auf die 2. Lesung noch einmal genau darstellen und dann auch im Bericht und Antrag ausführen, wie die heutige Aufgabenteilung im Bereich der Datenverwaltung zwischen dem Land, den Gemeinden und auch den beteiligten Privaten aussieht bzw. wer Inhaber dieser Daten ist - das ist ja auch wichtig - und wie das Zusammenspiel zwischen den beteiligten Parteien ist. Und ich bin auch der Meinung, dass dort, wo Private heute schon Aufgaben übernommen haben bzw. wo sie auch künftig Aufgaben übernehmen können, sie das auch machen sollen, vor allem, wenn es um Bereiche geht, die keine hoheitlichen Aufgaben beinhalten. Also hier, geschätzte Votanten, stimme ich völlig mit Ihnen überein, und wir werden das im Hinblick auf die 2. Lesung noch prüfen.
Dann mache ich einige Bemerkungen, vor allem zum Votum des Abg. Dominik Oehri. Sie haben unter anderem den Art. 19 des Schweizerischen Geoinformationsgesetzes angesprochen. Im Art. 19 des Schweizerischen Geoinformationsgesetzes heisst es sinngemäss: Der Bundesrat kann Stellen der Bundesverwaltung ermächtigen, zur Erfüllung besonderer Kundenwünsche Geodaten und weitere Leistungen im Bereich der Geoinformation gewerblich anzubieten. Der Konnex zu unserem Geoinformationsgesetz ist nicht ganz derselbe, denn der entsprechende Artikel, den Sie zitiert haben, betrifft gewerbliche Leistungen des Bundes, welche zum Beispiel in Zusammenhang mit der Erstellung von Landeskarten, Ortophotos und des Landschaftsmodells TLM durch Swisstopo bestehen, wo das Bundesamt für Landestopografie diese Produkte als gewerbliche Produkte anbietet mit dem Ziel, die Erstellungskosten durch den Verkauf von Produkten und Lizenzen decken zu können. Das Land Liechtenstein seinerseits hat keine kommerziellen bzw. gewerblichen Produkte und Dienstleistungen, die wir anbieten und auch verkaufen. Und ich denke, darum ist ein solcher Artikel über gewerbliche Leistungen, jetzt in unserem Fall der Landesverwaltung, nicht notwendig.
Wo ich Ihnen aber Recht gebe, ist der Umstand, dass wir das Gesetz überprüfen müssen und abklären lassen, wo wir Leistungen an Private auslagern können.
Dann haben Sie auch den ÖREB-Kataster angesprochen. Hierzu möchte ich festhalten, dass im Geoinformationsgesetz des Bundes - und auch hierzu haben Sie einen entsprechenden Artikel angesprochen - gleichzeitig die gesetzlichen Grundlagen für die amtliche Vermessung, den ÖREB-Kataster, die Landesgeologie und die Landesvermessung gelegt werden, weil sich diese Themenbereiche genau wie die Schaffung von gesetzlichen Grundlagen für die GDI Schweiz im Aufgabenbereich des Bundesamtes für Landestopografie befinden und bisher gesetzlich nicht geregelt waren. Bei uns in Liechtenstein ist die gesetzliche Regelung eine andere.
Das Vermessungsgesetz besteht seit dem Jahr 2005 und regelt als Spezialgesetz die Belange der amtlichen Vermessung. Es enthält ausserdem einzelne Bestimmungen zu den öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen. Sie finden dies in den Art. 57 ff. Sollte der ÖREB-Kataster in der Form, wie er in der Schweiz geplant ist, auch in Liechtenstein eingeführt werden, so würde dies nach unserer Ansicht die Schaffung eines Spezialgesetzes erforderlich machen. Aber wenn das vom Landtag gewünscht wird, dann wird sich die Regierung das einmal genau ansehen.
Dann haben Sie noch die Mitwirkung der Gemeinden angesprochen. Sie haben Recht. Das Bundesgesetz über die Geoinformation hat für Kantone und andere Organisationen einen entsprechenden Mitwirkungsartikel. Unsere Gesetzesvorlage hat das implizit vorgesehen, nämlich in jenem Bereich, wo wir über die GDI-Kommission sprechen. Das ist der Art. 18 ff. Er hat aber kein explizites Mitwirkungsrecht verankert. Ich gebe Ihnen aber Recht, dieses Anliegen ist mehr als nur prüfenswert, vor allem, wenn man auch daran denkt, dass die Gemeinden ihrerseits ja auch Daten verwalten und diese wiederum durch Private betrieben werden. Und ich habe grosse Sympathie dafür, hier einen entsprechenden Mitwirkungsartikel für Gemeinden und auch für Private, welche sich mit diesen Themen auseinander setzen, in die Regierungsvorlage aufzunehmen und das dem Landtag dann in einer Stellungnahme auch vorzuschlagen.
In dem Sinn habe ich die wichtigsten Fragen einmal beantwortet. Besten Dank.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke für die Erläuterungen. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen mehr gibt und Eintreten unbestritten ist, können wir mit der 1. Lesung der Vorlage beginnen.
Dann bitte ich, die Lesung vorzunehmen.Abg. Elmar Kindle
Ich stelle Antrag auf Aufruf der einzelnen Artikel, weil es ja unbestritten ist. Ich gehe davon, dass keine bis fast keine Wortmeldungen kommen werden bei den einzelnen Artikeln.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke für den Antrag. Dann stimmen wir ab: Wer mit dem Antrag, die 1. Lesung per Artikelaufruf durchzuführen, einverstanden ist, möge bitte die Stimme jetzt abgeben. Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 18 Stimmen
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Damit ist dem Antrag mit 18 Stimmen bei 21 Anwesenden stattgegeben. Wir führen die 1. Lesung also per Artikelaufruf durch. Selbstverständlich kann jeder Abgeordnete verlangen, dass ein einzelner Artikel gelesen wird.
Ich bitte, die Lesung vorzunehmen. Art. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 4 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 5 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 6 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 6 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 7 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 7 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 8 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 8 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 9 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 9 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 10 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 10 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 11 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 11 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 12 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 12 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 13 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 13 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 14 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 14 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 15 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 15 steht zur Diskussion.
Regierungschef-Stellvertreter Martin Meyer
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Wir werden Art. 15 betreffend die Gebühren im Lichte des Staatsgerichtshofurteils, welcher er zur FMA-Gebührenverordnung gefällt hat, noch einmal überprüfen müssen, ob wir hiermit wirklich eine ausreichende gesetzliche Grundlage haben, sodass wir auch entsprechende Gebühren einkassieren dürfen. Also auch diesen Punkt werden wir im Hinblick auf die 2. Lesung noch einmal prüfen.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke für diese Erläuterung. Dann können wir weiterlesen. Art. 16 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 16 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 17 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 17 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 18 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 18 steht zur Diskussion.
Abg. Elmar Kindle
Danke für das Wort. Hier möchte ich anregen, dass zumindest ein Vertreter der gewerblichen Wirtschaft hier Einsitz nehmen sollte oder ein Vertreter der LIA. Dass das hier überprüft wird, weil hier sind nur die öffentlichen Stellen, so wie ich das interpretiere, gemeint. Ich denke, auch ein Vertreter der Unternehmer - sprich der LIA - sollte hier Einsitz nehmen können.Regierungschef-Stellvertreter Martin Meyer
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Wie ich einleitend bereits gesagt habe, werden wir hier verschiedene Mitwirkungsrechte prüfen. Das sind einerseits Mitwirkungsrechte für die Gemeinden - das hat auch der Abg. Dominik Oehri angesprochen - und wir werden auch Mitwirkungsrechte für Vertreter der Privatwirtschaft prüfen.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke für die Ausführungen. Wenn keine weitere Wortmeldungen sind, lesen wir weiter. Art. 19 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 19 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 20 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 20 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 21 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 21 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 22 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 22 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 23 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 23 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 24 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 24 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 25 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 25 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 26 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 26 steht zur Diskussion.
Es gibt ebenfalls keine Wortmeldung. Damit haben wir das Geoinformationsgesetz in 1. Lesung beraten und gleichzeitig Traktandum 28 abgeschlossen.
-ooOoo-