Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (Nr. 92/2010); 1. Lesung
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir kommen somit zu Traktandum 29: Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes.
Der Bericht und Antrag der Regierung trägt die Nr. 92/2010. Wir behandeln die Vorlage in 1. Lesung.
Wird das Wort gewünscht?Abg. Diana Hilti
Danke, Herr Präsident. Die gegenständliche Vorlage ist aufgrund internationaler Entwicklungen notwendig. Sie alle wissen, dass sich seit der Finanzkrise im Herbst 2008 der Druck auf Einhaltung von international anerkannten Standards im Finanzbereich massiv verstärkt hat und dabei steht der Wertpapierhandel im Zentrum. Diese Entwicklung geht auch an Liechtenstein nicht vorbei. Wir müssen für den liechtensteinischen Finanzplatz und für die Wirtschaft dafür sorgen, dass wir den Zugang zu den europäischen und internationalen Finanzmärkten haben. Um dies weiterhin gewährleisten zu können, ist es erforderlich, dass die Liechtensteinische Finanzmarktaufsicht die Erlangung des Mitgliedschaftsstatus international bei IOSCO und auf europäischer Ebene Beobachterstatus bei CESR erlangen kann. Wie wichtig CESR ist und welche Stellung dieser künftig zukommen wird, hat sich diese Woche gezeigt. Wie Sie den Medien am Mittwoch entnehmen konnten, hat das EU-Parlament nach monatelangem Ringen den Weg für eine neue europäische Finanzaufsicht ab Anfang nächsten Jahres freigemacht. Mit dieser neuen Aufsicht werden erstmals bisher ausschliesslich nationale Befugnisse auf die europäische Ebene verlagert. Ab dem kommenden Jahr sollen drei europäische Aufsichtsbehörden neben den nationalen Ämtern Banken, Versicherungen und den Wertpapierhandel überwachen. Neu ist auch, dass diese in bestimmten Ausnahmefällen beaufsichtigten Unternehmen direkt Anweisungen erteilen können.
Um diesen zwei Gremien beizutreten, müssen selbstverständlich die durch IOSCO und CESR vorgegebenen Standards im Amtshilfebereich erfüllt werden. Liechtenstein erfüllt derzeit diese Standards nicht vollumfänglich. In der Kritik stehen vor allem das bisher im liechtensteinischen Amtshilfeverfahren gewährte Informationsrecht des Kunden sowie die fehlende derzeitige Möglichkeit der FMA, im Rahmen der Amtshilfe im Bereich der Wertpapieraufsicht rasch den ausländischen Behörden Informationen zuzustellen. Dies soll nun mit der gegenständlichen Vorlage angepasst werden.
Die dazu erforderlichen Anpassungen betreffen daher die folgenden drei Bereiche: Information des Kunden, das Akteneinsichtsrecht und das Beschwerderecht. Dabei zeigt sich, dass es hier eben darum geht, das von uns bisher gewohnte Rechtssystem auf die internationale Tendenz abzustimmen, welche immer mehr die Privatsphäre des Bürgers und den gerichtlichen Schutz einschränkt.
Um diesen beiden Organisationen beizutreten ist es deshalb erforderlich, dass wir unser Rechtssystem mit diesen internationalen Standards im Bereich der Amtshilfe im Wertpapierbereich in Einklang bringen. Darum braucht es hier Verfahrensanpassungen. Die Vorlage sieht vor, dass neu ein Einzelrichter des VGH eine richterliche Überprüfung des Amtshilfeersuchens vornimmt und die Genehmigung des Vollzugs der Amtshilfe erteilt. Damit soll sozusagen vor dem Vollzug eine unabhängige richterliche Überprüfung folgen und nochmals überprüft werden, ob das Ersuchen den rechtlichen Vorgaben des Gesetzes entspricht. Dieser neue Ansatz war in den Vernehmlassungseingaben unterschiedlich aufgenommen worden, wurde aber als neue, kreative Lösung bezeichnet.
In Bezug auf das Beschwerderecht, welches erst nach Erlass der Schlussverfügung und Ausfolgung der Unterlagen erfolgen kann und somit nachträglich ist, gibt es ebenfalls unterschiedliche Ansichten. Da sind wir für Gewisse wieder bei der Quadratur des Kreises angelangt und müssen nun die internationalen Standards mit unserem Rechtssystem in Einklang bringen. Dafür sind wohl einerseits kreative Lösungen und auch ein gewisses Umdenken erforderlich, da die internationalen Regeln uns offenbar hier keinen wirklich grossen Spielraum lassen.
Die Regierung hat im Bericht und Antrag auf mehreren Seiten ausgeführt, dass es hier eine Interessenabwägung zwischen den Privaten und den öffentlichen Interessen geben muss. Somit macht sie uns mit dieser Vorlage einen Vorschlag, wie diese Standards erreicht werden können, ohne eine Verfassungsänderung vorzunehmen. Ich bin für Eintreten auf diese Vorlage. Danke.Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Grundsätzlich kann ich mich den Worten meiner Vorrednerin Diana Hilti anschliessen. Mit der Vorlage soll die Grundlage zum Beitritt Liechtensteins zur weltweiten Börsenaufsichtsorganisation IOSCO sowie der europäischen Pendant CESR bzw. der künftigen European Securities and Markets Authority (ESMA) geschaffen werden. Eine Mitgliedschaft ist nur möglich, wenn sämtliche vorgegebenen Standards eingehalten werden. Bis anhin war ein solcher Beitritt insbesondere aufgrund der bestehenden Beschwerdemöglichkeiten im Amtshilfebereich nicht möglich. Das Beschwerderecht soll nun dahingehend abgeändert werden, dass es nach hinten verlagert wird.
Wie ich schon im letzten Jahr im nichtöffentlichen Landtag festgehalten habe, den Beitritt zu IOSCO und CESR unterstütze ich vollumfänglich. Wie die Regierung erachte ich den Beitritt aus Reputationsgründen sowie zur Sicherung des Zugangs unserer Finanzdienstleister zu internationalen Märkten als unumgänglich. Es ist auch ein klares Committment, Betrug und Missbrauch im Bereich des Wertpapierhandels aktiv zu bekämpfen, sodass unser Land nicht zu einem Zufluchtsort für missbräuchliche Aktivitäten wird. Für mich stellt sich nur die Frage, wie wir zu diesem Ziel gelangen.
Die Regierung schlägt mit der Vorlage ein nachträgliches Beschwerderecht vor. Nach ihrer Ansicht entspricht auch ein nachträgliches Beschwerderecht der Verfassung. Diese Ansicht wage ich zu bezweifeln, da ein effektives Beschwerderecht so nicht mehr gewährleistet ist. Die Argumentation der Regierung steht für mich auf etwas dünnem Boden. Die Verfassungsmässigkeit wird denn auch von den Berufsverbänden in Frage gestellt. Wie weiter, Herr Regierungschef, wenn die Bestimmung einer verfassungsrechtlichen Überprüfung nun entgegen der Ansicht der Regierung letztendlich nicht standhalten wird?
Mir stellt sich sodann auch die Frage, ob wirklich alle Lösungsansätze in die Verhandlungen eingeflossen sind. Warum wurde zum Beispiel das Schweizer Lösungsmodell, welches ein stark eingeschränktes Beschwerde- und Akteneinsichtsrecht vorsieht, nicht weiterverfolgt? IOSCO hat bezüglich der Schweiz ja entschieden, dass ein eingeschränktes vorgängiges Beschwerderecht akzeptiert wird. Warum nicht im Falle Liechtensteins? Ich bin mir bewusst, dass dies für einen Beitritt zu CESR nicht ausreichen würde, aber allenfalls hätte in der Vorlage eine Unterscheidung zwischen europäischen und Drittstaaten aufgenommen werden können, so wie wir dies ja in vielen anderen Gesetzen haben und wie dies heute das geltende Marktmissbrauchgesetz bereits vorsieht.
Nach meinem Dafürhalten hätte es auch weitere prüfenswerte Lösungsansätze gegeben, so zum Beispiel ein rasches Beschwerdeverfahren, wie wir es im Bereich der Steueramtshilfe dieses Jahr beschlossen haben oder gar eine Kombination, ein rasches Beschwerdeverfahren mit stark eingeschränkten Beschwerdegründen und Einsichtsrecht, sodass der Untersuchungszweck nicht gefährdet wird. Solches wurde ja von der Rechtsanwaltskammer offenbar vorgeschlagen. Eventuell kann die Abg. Diana Hilti hierzu mehr sagen.
Auch hätte die Problematik eventuell mit Entbindungserklärungen vom Bankkundengeheimnis behoben werden können. Letztendlich kann ich nicht beurteilen, was effektiv drinnengelegen wäre oder eben nicht. Ausführungen werden hierzu im Bericht und Antrag aber leider nicht gemacht. Ich finde es schade, dass die Regierung im Bericht und Antrag zwar rechtsvergleichende Ausführungen vornimmt, dabei insbesondere das Schweizer Modell aber nur am Rande erwähnt und auch nicht auf andere Ansätze eingeht. Wenn dann dazu auch noch Druck aufgebaut wird, stört mich dies ungemein. Führt man sich vor Augen, dass die FMA bereits seit 2007 in Kontakt mit der IOSCO steht, ein Treffen der FMA und der Berufsverbände mit Vertretern der IOSCO bereits Mitte Juni des letzten Jahres stattgefunden hat, erstaunt es mich, dass die Vorlage erst heute in den Landtag kommt. Mich erstaunt es umso mehr, wenn die Regierung gleichzeitig auf die Dringlichkeit der Vorlage hinweist und quasi argumentiert, dass ein Beitritt bis Ende Jahr unumgänglich sei, widrigenfalls erhebliche Wettbewerbsnachteile drohen würden. Friss oder stirb, lautet die Devise für mich irgendwie. Dies obwohl - und erlauben Sie mir nun diesen Seitenhieb von unserer Seite - wir seit gestern ja wissen, dass Sie, Herr Regierungschef, von Druck und Angstmacherei in der Politik nichts halten. Dies stört mich und ich möchte die Regierung anfragen, was die Gründe für eine derartige Verzögerung gewesen sind. Der Begriff «nachträgliches Beschwerderecht» schwebte schon länger im Raum. Und ist ein Beitritt bis Ende Jahr tatsächlich zwingend erforderlich oder kann der neuen europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde allenfalls auch zu einem späteren Zeitpunkt beigetreten werden, ohne dass dies mit Nachteilen verbunden wäre? Diese Frage hätte ich gerne kurz von Ihnen beantwortet.
Letztendlich befürworten die Berufsverbände die Vorlage, zwar mit Bauchweh, sie tun es aber. Ich möchte die Vorlage daher nicht schlechtreden und akzeptiere sie letztendlich daher auch. Wie Sie aber unschwer heraushören, einfach ebenfalls mit Bauchweh. Ich hoffe, dass ich mit meinen verfassungsrechtlichen Bedenken nicht Recht behalten werde und dass das nachträgliche Beschwerderecht einer verfassungsrechtlichen Überprüfung tatsächlich standhalten wird. Andernfalls wird die Regierung, legitimiert durch ein Urteil des Staatsgerichtshofes, als logische Konsequenz wohl eine Abänderung der Verfassung anstreben müssen.
In Bezug auf das nachträgliche Beschwerderecht befürchte ich zudem, dass dieses im Ausland Begehrlichkeiten dahingehend wecken könnte, dass in anderen Rechtsbereichen wie zum Beispiel Rechtshilfe in Strafsachen oder der Steueramtshilfe ebenfalls ein nachträgliches Beschwerderecht gefordert werden könnte. Sollten derartige Begehrlichkeiten an die Regierung herangetragen werden, wäre dies Äpfel mit Birnen verglichen und gilt es dann diese entschieden zurückzuweisen. Letztendlich bin ich ebenfalls für Eintreten auf die Vorlage. Danke. Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Dann gebe ich das Wort dem Herrn Regierungschef.Regierungschef Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Frauen und Herren Abgeordnete. Um was geht es bei dieser Vorlage? Die beiden Votanten haben das sehr gut umrissen. Es geht einerseits um den offenen, diskriminierungsfreien Zugang unserer Finanzdienstleister zu den internationalen Wertpapiermärkten. Andererseits geht es um die Reputation unseres Landes, es geht insbesondere um die Reputation des Finanzplatzes.
Wenn Sie den Bericht und Antrag auf den Seiten 3 bis 26 lesen, haben wir einen sehr sehr grossen Vorspann gemacht, wo die Probleme liegen, wo der internationale Druck liegt. Ich darf Sie auch daran erinnern, dass ich praktisch bei jeder nichtöffentlichen Landtagssitzung über den Bereich der Aufsicht ja gesprochen habe und auch über die IOSCO und die mögliche CESR-Mitgliedschaft. Sie wissen auch, vor allem diejenigen, die nicht die erste Legislaturperiode in diesem Hohen Hause sitzen, sondern schon länger in diesem Hohen Hause mit dabei sind, dass die IOSCO-Mitgliedschaft und CESR-Mitgliedschaft schon von meinen Vorgängern vorangetrieben worden sind, dass damals an und für sich nur Lösungen mit einer Verfassungsänderung gesehen wurden und dies auch von den internationalen Gremien so diskutiert worden ist, insbesondere in den Kontakten mit IOSCO und eben CESR.
Im Bereich dieser internationalen Standards sind diese beiden Institutionen, diese beiden Organisationen, diejenigen Organisationen, die eben die Regeln vorgeben. Warum haben wir jetzt eine zeitliche Dringlichkeit? Weil eben auf europäischer Ebene diese neue Aufsichtsbehörde geschaffen wird. Die wird ab dem 1. Januar 2011 operativ tätig sein und die wird verbindliche Weisungen und Entscheidungen treffen können, auch für EWR-Mitglieder.
Ich möchte nicht die ganzen Seiten 3 bis 26 hier vortragen, möchte aber auf zwei/drei Punkte doch hinweisen. Wir sind eines der wenigen Länder, zumindest der wesentlichste Finanzplatz, der nicht bei IOSCO dabei ist. Es sind dort 170 Länder bereits dabei und die Grosszahl dieser Länder hat kein Beschwerderecht - mit Betonung: «nur in diesem Bereich des Wertpapierhandels». Bei CESR sind wir das einzige von 30 EWR-Ländern, das dort nicht dabei ist, nicht einmal den Beobachterstatus hat. Und ich glaube, das ist einfach für einen weiteren ungehinderten Zugang unserer Finanzdienstleister nicht weiter haltbar und der Druck kommt von dieser Seite. Wir wollen dort von Anfang an dabei sein, weil wir nicht wollen, dass wir verbindliche Weisungen und verbindliche Regelungen von einer neuen Finanzaufsichtsbehörde einfach so entgegennehmen müssen.
Ich bedanke mich deshalb, dass es ein klares Committment hier in diesem Hause gibt, diesen beiden Institutionen beitreten zu wollen. Die FMA hat zu Beginn dieses Jahres im Februar einen Antrag auf Vollmitgliedschaft bei IOSCO gestellt. Der neue Aufsichtsratspräsident hat mehrere Sitzungen mit IOSCO abgehalten. Wir haben auch die Schweizer Lösung mit IOSCO diskutiert und es wurde uns eine klare Absage erteilt. Eine Lösung, wie sie die Schweiz kennt, kommt aus unterschiedlichen Gründen für Liechtenstein nicht in Frage. Wir haben dann diese Lösung, wie sie jetzt hier vorliegt, auch ansprechen dürfen und es ist, denke ich, diejenige Lösung, die gerade noch bei IOSCO akzeptiert werden wird. Bei CESR sind wir uns nicht ganz sicher. Bei CESR haben sie einen breiteren Anwendungsbereich. Da kennt überhaupt kein Land ein Beschwerderecht in diesem Punkt. Wir versuchen es aber trotzdem mit diesem nachträglichen Beschwerderecht. Wir wissen und wir haben es versucht zu begründen, dass wir damit verfassungsrechtliche Fragen aufwerfen. Das ist richtig. Wir haben das abklären lassen in einem Gutachten und wir haben das auch intern, innerhalb der Regierung, innerhalb unserer Institution und mit dem Rechtsdienst abklären lassen, und wir sind auf diese Lösung gestossen und die wird uns als verfassungskonfrom attestiert. Nur letztlich entscheiden wird darüber, wenn die Frage aufgeworfen wird, der Staatsgerichtshof.
Ich darf und mache das sonst nicht gerne, aber ich möchte einfach nur eines korrigieren, Sie haben von mehreren Verbänden gesprochen, die die Verfassungsmässigkeit angezweifelt haben. Es war an und für sich nur die Treuhändervereinigung, die das explizit gemacht haben. Die anderen haben gesagt: Okay, wir sehen die Begründung der Regierung ein und wir glauben, dass diese verfassungskonform sein wird.
Ich möchte auch die Anstrengungen der letzten Jahre würdigen. Man ist den Versuchungen nicht erlegen, gleich eine Verfassungsänderung dem Landtag vorzuschlagen. Man hat einmal im Marktmissbrauchsgesetz in diese Richtung einen Vorschlag gemacht, der dann aber keine Mehrheiten gefunden hat. Und ich glaube, dass wir jetzt in diesem Bereich nun so weit sind, dass wir mit dieser Lösung, glaube ich, einen gangbaren Weg in der Interessenabwägung zwischen der Reputation, zwischen den offenen Märkten, zwischen dem Zugang zu diesen offenen Märkten und dem Schutz der Privatsphäre getroffen haben. Wir müssen uns vor Augen halten, dass wir uns in einem sehr engen speziellen Bereich befinden und dort ist sicherlich ein schnelles Amtshilfeverfahren notwendig.
In diesem Sinne hoffe ich, ein paar ergänzende Bemerkungen gemacht zu haben. Und die zentralen Punkte wurden von beiden Votanten erwähnt. Die sind auch im Bericht und Antrag so enthalten. Wo sind die Diskrepanzen? Es war der Anwendungsbereich. Bisher kann die FMA nicht in allen Bereichen Amtshilfe leisten. Den wollen wir regeln. Es geht natürlich um den Bereich der Kundeninformation, es geht um den Bereich der Akteneinsicht und es geht ganz konkret um das Problem und die Thematik des Beschwerderechts. Und ich bin jetzt froh, dass wir auch zwischen Vernehmlassung und der Verabschiedung des Bericht und Antrags noch einmal intensive Gespräche geführt haben mit verschiedenen Verbandsvertretern, natürlich insbesondere auch mit der Treuhändervereinigung in den letzten Tagen und Wochen. Wir haben dort auch im Nachgang nach Abschluss der Vernehmlassung noch einmal den Bericht und Antrag nachgebessert. In Art. 27e Abs. 3 ist es ganz konkret. Es geht um den Spezialitätsvorbehalt. Und ich denke, da auch von der Treuhändervereinigung das Signal bekommen zu haben, dass sie diese Lösung jetzt als verfassungskonform und als gangbar erachten, wie ich auch gehört habe. Ich würde Ihnen auch gerne eine andere Lösung präsentieren. Aber wir präsentieren Ihnen diejenige Lösung, die politisch machbar scheint und auch mit unserer Verfassung im Einklang stehen wird.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke schön, Herr Regierungschef, für die Ausführungen.
Gibt es weitere Wortmeldungen aus dem Plenum?
Das ist nicht der Fall. Nachdem Eintreten unbestritten ist, können wir mit der 1. Lesung der Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes beginnen.
Ich bitte, die Lesung vorzunehmen. Art. 27a wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 27a steht zur Diskussion.
Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident. Zu Abs. 1: Art. 27a Abs. 1 enthält einen Katalog von Tatbeständen oder Bereichen, bei welchen Amtshilfe geleistet werden muss. Dieser Katalog entspricht meines Wissens dem Memorandum of Understanding von CESR und IOSCO. Bei der Amtshilfe handelt es sich um einen tief greifenden Einschnitt für eine Person und ich erachte diesen demonstrativen Katalog für problematisch. Ich bitte die Regierung auf die 2. Lesung zu prüfen, ob dieser demonstrative Katalog, also dieses «inbesondere», mit den bestehenden liechtensteinischen Verfassungsbestimmungen oder insbesondere mit der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes vereinbar ist. Ich möchte diesbezüglich insbesondere auf die Entscheidung des Staatsgerichtshofes 2007/67 verweisen und bitte die Regierung, dies auf die 2. Lesung zu prüfen. Danke.Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Herr Regierungschef, ich habe zwei Fragen zu Abs. 3: Der Bankenverband hat das in einer Stellungnahme eigentlich schon aufgeworfen und die Regierung hat Stellung bezogen. Aber ich habe dennoch im Hinblick auf die Ausführungen der Regierung einzelne Fragen. Mir stellt sich die Frage im Hinblick auf Abs. 3, ob das Marktmissbrauchsgesetz überhaupt noch irgendeinen Anwendungsbereich haben kann. Auf Seite 39 führt die Regierung aus, dass eine Einschränkung oder eine Klarstellung nicht erforderlich sei, weil sowieso die meisten Staaten oder Finanzplätze Mitglied von IOSCO wären. Aber wenn es nicht alle sind, dann kommt es gestützt auf Abs. 3 auf alle Fälle zur Anwendung oder nur bei den Mitgliedstaaten? Und wenn es nur bei den Mitgliedstaaten der Fall wäre, hätte das Marktmissbrauchsgesetz noch irgendeinen Anwendungsbereich? Und ich finde, es wäre wichtig, dies klarzustellen, weil im Marktmissbrauchsgesetz gibt es einfach andere Voraussetzungen was Rechtsmittel anbelangt, was Informationspflichten anbelangt. Und da müssten eigentlich die Finanzdienstleister Klarheit haben, was letztendlich zur Anwendung kommt oder kommen kann.
Die gleiche Abgrenzungsproblematik besteht ein bisschen mit dem Sorgfaltspflichtgesetz. Gemäss dieser Vorlage darf man keine Mitteilung machen. Gemäss Sorgfaltspflichtgesetz muss man Abklärungen treffen, wenn es einen Verdacht gibt. Die Regierung führt dann aus, dass es interne Abklärungen wären, die Informationssperre aber gilt. Aber gerade bei Insider-Delikten, wie kann man da interne Abklärungen treffen, ohne den Kunden letztendlich zu kontaktieren? Ich denke, das ist in der Praxis dann schwierig. Ich wäre einfach froh, wenn man hier eine Klarstellung schaffen könnte. Nicht, dass sich in der Praxis Probleme stellen und die Finanzdienstleister eventuell noch Gefahr laufen, Fehler zu machen und eventuell noch in ein Strafverfahren gedrängt werden könnten, weil sie sich irgendwie falsch verhalten haben. Danke.Regierungschef Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Wir werden im Hinblick auf die 2. Lesung zu allen Fragen nochmals Ausführungen machen. Ich erlaube mir, hier ganz kurz Stellung zu nehmen zum Abwendungsbereich: Der ergibt sich aus den multilaterialen MoU. Dieser Spielraum ist relativ eng, aber wir werden das noch einmal darstellen.
Dann zur Frage der Abgrenzung zum Marktmissbrauchsgesetz: Ich glaube, da müssen wir uns vielleicht auch von der Thematik anders nähern. Wo bleibt das Marktmissbrauchsgesetz allenfalls noch in Anwendung? Ich habe gesagt, bei IOSCO sind 170 Länder dabei. Da sind alle veritablen Plätze dabei und ich wage keine Prognose zu sagen oder es steht mir nicht an zu sagen: Es gibt weniger veritable Staaten. Aber es sind zumindest diejenigen Staaten nicht dabei, mit denen wir vielleicht dann auch nicht eher laxere Regelungen haben wollen, sondern bei denen wir vielleicht froh sind, nicht reputationsmässig in einen Zusammenhang gebracht zu werden. Aber auch diese Frage muss rechtlich klargestellt werden. Da gebe ich Ihnen Recht und das werden wir auch tun.
Und zur zweiten Frage Ihrerseits: Ich glaube, da werde ich nochmals die Experten bemühen, hier ebenfalls etwas dazu zu sagen.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke für die Ausführungen.Abg. Christian Batliner
Danke für die Ausführungen. In Bezug auf das Marktmissbrauchsgesetz stimme ich Ihnen zu. Ich glaube, die Lösung liegt letztendlich darin, dass die Bestimmungen aufgehoben werden und dass das dann wirklich für alle Staaten gilt. Und das wäre die Klarstellung. Aber es muss dann auch gemacht werden. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Wenn keine weiteren Wortmeldungen dazu sind, können wir weiterlesen. Art. 27b wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 27b steht zur Diskussion.
Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident. Ich bitte zu dieser Bestimmung die Regierung auf die 2. Lesung auszuführen, wie seitens der FMA geprüft wird, ob die ausländische Behörde zuständig ist oder nicht bzw. wie muss sich die ausländische Behörde legitimieren, damit sie von Liechtenstein Amtshilfe erhält? Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Wünscht die Regierung das Wort?
Die Regierung hat den Gedanken mitgenommen. Dann können wir weiterlesen. Art. 27c wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 27c steht zur Diskussion.
Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident. Nach dieser Bestimmung kann ein Ersuchen auch mündlich gestellt werden. Meines Erachtens sollte das Ersuchen jedenfalls schriftlich gestellt werden. Gemäss Art. 27c Abs. 2 Satz 2 muss ein schriftliches Ersuchen nachgereicht werden, falls es vorab mündlich gestellt wird. Auf diese Pflicht kann die FMA jedoch nachträglich auch verzichten. Meines Erachtens sollte zumindest, falls die Regierung der Ansicht ist, dass ein Ersuchen auch mündlich gestellt werden kann, dieses zumindest zwingend nachträglich schriftlich nachgereicht werden muss. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke.Regierungschef Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Zu Ihrer ersten Frage: Die ergibt sich ebenfalls aus dem MoU. Es ist dort ebenfalls vorgesehen, dass in Dringlichkeitsfällen ein mündliches Ersuchen zulässig ist. Und mit Bezug auf den zweiten Fall: Stellen Sie sich vor, ein Ersuchen erweist sich als nicht zulässig, als nicht in der Form der richtigen Zuständigkeit gegeben, ich glaube, dann macht es auch keinen Sinn, wenn man nachträglich ein schriftliches Gesuch verlangt. Dann soll die FMA auch darauf verzichten können. Da schweben mir solche Fälle vor.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Wenn keine Wortmeldungen mehr sind, können wir weiterlesen. Art. 27d wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 27d steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 27e wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 27e steht zur Diskussion.
Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Ich habe zuerst eine Frage zu Abs. 1 «nach vorgängiger schriftlicher Zustimmung durch die FMA»: Was sind die Voraussetzungen hierfür, dass die FMA die Zustimmung erteilen kann? Diese Frage wurde sowohl vom Bankenverband wie auch von der Treuhändervereinigung aufgeworfen. Die Regierung führt auf Seite 47 aus: «Das Definieren von spezifischen Voraussetzungen als Indikatoren ist theoretisch eine Möglichkeit, aber praktisch kaum umzusetzen, da die Umstände der konkreten Fälle nicht vorhersehbar sind». Da habe ich ein gewisses Verständnis, dass man nicht alle Voraussetzungen aufführen kann. Aber mir fehlen ein bisschen die Beispiele. Ich wäre froh, wenn man da Vorgaben machen könnte.
Die Treuhändervereinigung hat einen Vorschlag unterbreitet, einen Absatz 2: «Eine solche Zustimmung darf erst erteilt werden, wenn gewährleistet ist, dass die Informationen ausschliesslich zum Zweck der Wertpapieraufsicht verwendet werden, oder wenn die Schlussverfügung den betroffenen Personen zugestellt und allfällige Beschwerdeverfahren abgeschlossen sind». Ob jetzt dieser Absatz das Gelbe vom Ei ist, weiss ich nicht. Dass der Zweck mit der Wertpapieraufsicht im Konnex ist, wird ja generell vorausgesetzt. Da könnte man sagen: Es ergibt sich aus der Vorlage selbst. Aber man kann es explizit im Gesetz aufnehmen, ob eine rechtskräftige Schlussverfügung erforderlich ist. Ich würde das eigentlich begrüssen, weil es ein nachträgliches Beschwerderecht ist und das ein bisschen mehr Sicherheit geben würde. Aber da bin ich mir dann nicht sicher, ob das dann akzeptiert wird von den entsprechenden Organisationen. Und ich bitte die Regierung, entweder nochmals zu prüfen, ob man diesen Absatz aufnehmen kann oder Beispiele anzugeben, was die Voraussetzungen sind. Danke. Abg. Diana Hilti
Danke, Herr Präsident. Ich denke, der Vorschlag der Treuhändervereinigung macht für mich nicht wirklich viel Sinn. Ich glaube auch nicht, dass wir das machen können. Ich stelle hier den Fall in den Raum, wo es eben zum Beispiel um die Schweizerische Nationalbank und die FINMA geht, die beide Aufgaben im Wertpapieraufsichtsbereich haben. Und es kann ja wohl nicht sein, dass die FINMA der Nationalbank dann erst die Unterlagen geben könnte, wenn die Frist für das Beschwerderecht bei uns abgelaufen ist. Da haben wir eine Frist von zwei Jahren nachher. Ich denke, diese Blockade können wir uns wahrscheinlich gegenüber dem Ausland nicht leisten.Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Zu Abs. 3 habe ich noch zwei kleine Zusatzfragen, wie das in der Praxis ist: Muss ein ausländischer Staat darlegen, dass Massnahmen ergriffen wurden, dass unrechtmässige Weiterleitungen in Zukunft verhindert werden können? Genügt eine einfache Mitteilung? Muss das in irgendeiner Form glaubhaft gemacht werden? Und ab wann geht man von einem Verstoss aus? Ist das ein einmaliger Verstoss oder muss das ein gewisses Gewicht haben? Hier wäre eventuell auch Klärungsbedarf erforderlich. Danke.Regierungschef Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Zum ersten Punkt, den die Abgeordneten Batliner und Hilti miteinander ausgetauscht haben, kann ich das wiederholen, was die Abg. Diana Hilti gesagt hat: Es ist eben das Problem, wenn es geteilte Zuständigkeiten in einem Land gibt, wo es eine Zentralbank gibt, die Aufsichtsbefugnisse hat, und eben auch eine Aufsichtsbehörde selbst. Da kann man natürlich nicht warten. Die sollten Infor-mationen natürlich austauschen können und nicht auf eine Bewilligung der liechtensteinischen FMA warten müssen. Wir haben das übrigens auch der Treuhändervereinigung, die ja dieses Thema nach Verabschiedung des Bericht und Antrags noch einmal aufgebracht hat, auch in der letzten Woche so dargestellt. Und wir werden das in der Stellungnahme dann auch jetzt zuhanden des Landtags so darstellen, damit das auch in den Materialien entsprechend enthalten ist. Und dasselbe gilt mit Bezug auf Ihre Frage zum Abs. 3 von Art. 27e, damit auch das dann in den Materialien enthalten ist. Danke. Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen gibt, können wir weiterlesen. Art. 27f wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 27f steht zur Diskussion.
Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident. Zu Abs. 1: Hierbei handelt es sich um eine Kann-Bestimmung. Meines Erachtens sollte zumindest bei lit. a, bei welcher ein Ersuchen abgelehnt werden kann, wenn die Voraussetzungen nach Art. 27b bis 27e nicht erfüllt werden, diese Bestimmung dahingehend abgeändert werden, dass es eine zwingende Bestimmung ist und die FMA folglich verpflichtet ist, das Ersuchen abzulehnen.
Des Weiteren bin ich der Ansicht, dass nicht nur die Voraussetzungen nach Art. 27b bis 27e erfüllt sein sollen, sondern auch die Voraussetzungen nach Art. 27a, also der Anwendungsbereich, dass auch geprüft wird, ob das Ersuchen tatsächlich unter den Anwendungsbereich fällt. Danke. Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Ich möchte eigentlich in dieselbe Richtung votieren. Meines Erachtens müsste es auch eine Muss-Bestimmung sein, aber ich ginge sogar noch ein bisschen weiter. Ich würde auch lit. b, c und d mit einbeziehen. Weil eigentlich die Regierung argumentiert, es könne Zweifelsfälle geben. Aber bezüglich lit. c und d, ob im Inland ein Strafverfahren anhängig ist oder sogar ein rechtskräfigtes Urteil ergangen ist, da kann es keine Zweifelsfälle geben. Das wird sehr leicht feststellbar sein. Und ob die Souveränität, die Sicherheit für die öffentliche Ordnung beeinträchtigt werden könnte, das kann schon sein, dass es da in der Praxis schwierig sein kann. Aber das sind dann absolute Extremfälle. Ich würde mir überlegen, ob man das System nicht umdrehen kann, dass man das als eine Muss-Bestimmung formuliert. Und wenn das abgelehnt wird und nach Abs. 2 die Gründe bekannt gegeben werden, dass dann verlangt werden kann, dass das dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt wird. Das wären dann ein bisschen andere Vorzeichen.
Zu Abs. 2 stellt sich mir die Frage: Was sind «genaue Informationen über das gerichtliche Verfahren oder das rechtskräftige Urteil»? Heisst das, dass dann der genaue Inhalt - oder werden die Urteile übermittelt? Was für Informationen gehen da hinaus? Sind das nur die Geschäftszahlen? Da stellt sich mir die Frage. Danke.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident. Ich hatte die gleiche Frage zum Begriff «genaue Informationen». Für mich bezieht sich dieser Begriff «genaue Informationen» ausschliesslich auf ein laufendes Verfahren. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Ich gebe das Wort dem Herrn Regierungschef.Regierungschef Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Mit Bezug auf die letzte Frage werde ich entsprechende Abklärungen machen lassen, damit das dann auch in den Materialien drinsteht. Mit Bezug auf Kann- oder Muss-Bestimmung haben wir ebenfalls nochmals eine Darstellung der Treuhändervereinigung erhalten. Wir haben dazu auch Stellung bezogen. Wir werden das ebenfalls in die Stellungnahme zuhanden des Landtags für die 2. Lesung einbauen. Es ist ein bisschen mühsam, ich weiss. Wenn halt zwischen Verabschiedung des Bericht und Antrags immer wieder Forderungen kommen und wir grundsätzlich immer doch bereit sind, diese Diskussionen weiterzuführen, verschiebt sich das Ganze ein bisschen auch auf den aussenparlamentarischen Prozess. Wir werden das aber in die Stellungnahme für die 2. Lesung einbauen. Ich kann nur an dieser Stelle schon sagen, dass es heute schon eine Kann-Bestimmung gibt mit den gleichen Kriterien im Marktmissbrauchsgesetz. Wir werden dieses aber ansehen. Auch dort ist - glaube ich, Art. 14 Abs. 2 und 3 - das sind ebenfalls Kann-Bestimmungen, die heute schon so bestehend sind. Ich könnte mir vorstellen, dass man allenfalls bei Bst. a, wie das vorgeschlagen wurde, hier eine vertiefte Prüfung nochmals anstellt.
Die zweite Frage, Herr Abg. Vogt, die müssten Sie nochmals wiederholen. Akustisch habe ich sie verstanden, aber intellektuell nicht gepackt.Abg. Thomas Vogt
Es ging darum, dass gemäss Abs. 1 lit. a die Voraussetzungen nach Art. 27b bis 27e vorliegen müssen und bei Nichtvorliegen dieser Bestimmung kann die FMA das Ersuchen ablehnen. Meines Erachtens sollten nicht nur die Voraussetzungen nach Art. 27b bis 27e vorliegen müssen, sondern auch nach Art. 27a, welcher den Tatbestand oder den Anwendungsbereich der Amtshilfe enthält. Danke.Regierungschef Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Das ist eigentlich ganz einfach, ich kann Ihnen jetzt aber trotzdem keine Antwort geben. Wir werden das prüfen.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen gibt, lesen wir weiter. Art. 27g wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 27g steht zur Diskussion.
Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Ich würde anregen, dass bezüglich Abs. 1 «an einen Richter des Verwaltungsgerichtshofes» eine andere Formulierung gewählt wird. Entweder an den Verwaltungsgerichtshof oder an den zuständigen Richter des Verwaltungsgerichtshof oder an den Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes. Innerhalb soll der Verwaltungsgerichtshof ja frei sein, sich zu organisieren. Dann ist ja nur wichtig, dass es an den Verwaltungsgerichtshof geht und dann an den zuständigen Richter weitergeleitet wird. Und aus demselben Grunde würde ich vorschlagen, in Abs. 2 entweder «ein Richter des Verwaltungsgerichtshofes» oder «der zuständige Richter des Verwaltungsgerichtshofes prüft» zu formulieren. Dann wäre es für mich ein bisschen klarer.
Dann stellt sich mir die Frage, ob der Richter des Verwaltungsgerichtshofes nach Abs. 2 nur prüfen muss, ob die Anforderungen an das Ersuchen nach Art. 27b bis 27e erfüllt sind, oder ob er nicht prüfen müsste, ob ein Ablehnungsgrund gemäss Art. 27e erfüllt ist, ob man da gerade alle Ablehnungsgründe mit einbeziehen müsste. Ich wäre froh, wenn man dies auf die 2. Lesung prüfen könnte. Danke.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident. Zuerst zu Abs. 1: Hier müsste meines Erachtens das Wort «sich» durch «sie» ersetzt werden.
Dann Art. 27g Abs. 2: Hier wäre auch wieder mein Vorschlag, dass man die Ersuchen nach Art. 27b bis 27e durch 27a bis 27e ersetzen würde.
Dann habe ich beim letzten Satz ein Verständnisproblem: «Über die Genehmigung des Vollzugs der Amtshilfe wird keine gesonderte Verfügung erlassen». Ich bitte Sie, uns auf die 2. Lesung auszuführen, in welcher Form der Richter des Verwaltungsgerichtshofs entscheidet bzw. in welcher Form die Mitteilung an die FMA dann ergeht. Danke.Abg. Diana Hilti
Danke, Herr Präsident. Ich denke, die beiden Abgeordenten haben ein paar wesentliche Fragen gestellt. Mir geht es um Folgendes: Wenn wir jetzt nicht explizit im Gesetz einen Einzelrichter des VGHs schon bestimmen wollen - sage ich jetzt mal - möchte ich nur in Erinnerung rufen: Das haben wir beim Steueramtshilfegesetz auch bereits so geregelt, wo wir sagen, dass dies ein Richter des Verwaltungsgerichtshofes macht. Dort geht es um die Prüfung der Zwangsmassnahmen. Ich denke, es macht durchaus Sinn, dass der VGH anschliessend in der Geschäftsordnung festlegen kann, dass dies ein Einzelrichter ist. Es macht sicherlich keinen Sinn, wenn das der Präsident ist, weil der dann allenfalls bei allen weiteren Beschwerdeverfahren in den Ausstand müsste. Das kann nicht unser Ziel sein.Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Also da gehe ich mit Ihnen vollkommen einig. In Abs. 1 geht es ja nur um die Weiterleitung und um den Empfänger. Ich denke, da ist man frei. Und in Abs. 2 wäre dann ja klargestellt, ein Richter des Verwaltungsgerichtshofes wäre dann zuständig. Das möchte ich schon so verstanden habe, dass es ein Einzelrichter ist. Nur schon im Hinblick auf die Arbeitsbelastung des Verwaltungsgerichtshofes. Danke.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident. Ich möchte den Vorschlag des Abg. Batliner unterstützen, dass die Formulierung «an den zuständigen Richter» gewählt wird. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Das ist von der Regierung so aufgenommen. Wir lesen weiter. Art. 27h wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 27h steht zur Diskussion.
Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. In Abs. 4 müsste es meines Erachtens nicht «ihr» sondern «ihm» in Zeile zwei heissen, weil sich das auf den Informationsinhaber bezieht. Also: «Handelt es sich beim Informationsinhaber nicht um die vom Ersuchen der zuständigen ausländischen Behörde betroffene Person, so ist ihm» - also dem Informationsinhaber - «untersagt» usw. Und am Schluss dieses Absatzes müsste es, glaube ich, auch nicht die betroffene Person, sondern wieder «der Informationshaber wird von der FMA hierüber informiert» heissen.
Dann wurde in diesem Artikel im Vernehmlassungsverfahren die Frage aufgeworfen, ob nicht das Luxemburger Modell eingeführt werden könnte, also dass der inländische Finanzdienstleister ein sehr eingeschränktes Beschwerderecht haben könnte. Ich kenne das Luxemburger Modell ehrlich gesagt zu wenig. Auf Seite 25 wird einfach ausgeführt: Wenn ein Ersuchen keine gesetzliche Grundlage hat. Also in einem solchen Extremfall besteht die Möglichkeit, dass man da eine eingeschränkte Rechtsmittelmöglichkeit einführt? Vielleicht könnte da die Regierung zum Luxemburger Modell ein paar ergänzende Ausführungen auf die 2. Lesung machen oder kurz argumentieren, warum das eben nicht möglich ist. Danke.Abg. Diana Hilti
Danke, Herr Präsident. Ich habe zunächst auch eine Korrektur anzubringen: In Abs. 8 müsste der Verweis auf Art. 27 Abs. 2 und nicht 3 heissen, da es dort keinen Abs. 3 hat. Dann denke ich, bei diesem Luxemburger Modell sind wir jetzt bei der Frage: Ist unsere Lösung kreativ mit der Einschaltung des Richters? Vorab, ich kann mir vorstellen, das wird damit eben jene Fälle abfangen, die eben dann wirklich keine gesetzliche Grundlage haben. Und wenn wir zu diesem System stehen, könnte ich mir vorstellen, dass wir auch keinen Wechsel brauchen. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Wünscht der Herr Regierungschef das Wort?Regierungschef Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Frauen und Herren Abgeordnete. Danke für die redaktionellen Hinweise, die wir selbstverständlich übernehmen werden.
Dann zur Frage des Luxemburger Modells: Wir wissen, dass der Bankenverband diese Frage auch in den letzten Tagen noch einmal aufgeworfen hat. Ich gehe davon aus, dass er dies auch einzelnen Abgeordneten noch einmal zugestellt hat. Wir haben diese Frage anlässlich der Ausarbeitung des Bericht und Antrags geprüft und es ist in der Tat so, dass wir mit dem System des Einzelrichters beim Verwaltungsgerichtshof hier ein System eingefügt haben, das ein weiteres vorgelagertes Beschwerderecht unseres Erachtens nicht zulässt. Aber wir werden das im Hinblick auf die 2. Lesung auch noch einmal für die Materialien klarstellen. Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen gibt, lesen wir weiter. Art. 27i wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 27i steht zur Diskussion.
Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Zu Abs. 2: Die FMA hat nach Rücksprache mit der ersuchenden ausländischen Behörde, spätestens jedoch zwei Jahre ... usw. die Schlussverfügung zuzustellen. Es wird ausgeführt, dass die FMA eben Rücksprache halten muss und abklären muss, ob man das schon machen kann. Ich gehe davon aus, dass das auch im Rahmen einer Auflage geschehen kann. Also zum Beispiel, dass, wenn die Daten übermittel werden, dass eine Auflage der ausländischen Behörde gemacht wird, dass sie Mitteilung erstattet, sobald keine Verdunkelungsgefahr mehr gegeben ist. Ist dieses Verständnis richtig? Das würde es in der Praxis, nehme ich einmal an, für die FMA sehr vereinfachen.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Ich gebe das Wort dem Herrn Regierungschef.Regierungschef Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Frauen und Herren Abgeordnete. Diese Frage muss ich definitiv klären lassen. Ich kann Ihnen aber nur sagen, dass die Rücksprache ein Erfordernis der jeweiligen MoUs von CESR und IOSCO ist. Ob das mittels Auflage geschehen kann, das werden wir klären. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Wenn keine weiteren Wortmeldungen sind, können wir weiterlesen.Art. 27k wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 27k steht zur Diskussion.
Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Jetzt komme ich für heute zum letzten Mal. Mir stellt sich einfach die Frage: Bezüglich dem nachträglichen Beschwerderecht wird nur geregelt die Beschwerde an die FMA-Beschwerdekommission. Normalerweise wird in den Gesetzen aber auch festgehalten, dass ein weiteres Beschwerderecht an den Verwaltungsgerichtshof besteht. Und ich gehe auch in diesem Fall davon aus, dass eine Entscheidung der Beschwerdekommission an den Verwaltungsgerichtshof weitergezogen werden kann. Und dann müsste man dies meines Erachtens im Gesetz regeln. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Die Regierung hat das soweit aufgenommen. Wenn keine weiteren Wortmeldungen sind, lesen wir weiter. Art. 27l wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 27l steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes in 1. Lesung beraten.
Gleichzeitig haben wir sämtliche Traktanden der September-Landtagssitzung 2010 bearbeitet. -ooOoo-