REVISION DES SCHEIDUNGS- UND TRENNUNGSRECHTES (EHEGESETZ) SOWIE ENTSPRECHENDE ÄNDERUNGEN DER ZIVILPROZESSORDNUNG, DER JURISDIKTIONSNORM UND DES LANDESBÜRGERECHTS (NR. 21/1998), 1. LESUNG [FORTSETZUNG]
Landtagspräsident Peter Wolff:
Meine Damen und Herren. Wir setzen unsere Sitzung fort mit der Beratung der Abänderung des Ehegesetzes. Wir kommen zur 1. Lesung dieser ersten von sieben Gesetzesvorlagen aus diesem Bericht und Antrag betreffend die Revision des Scheidungs- und Trennungsrechtes. Wir beginnen mit der 1. Lesung.Art. 9 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 9 Abs. 1 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 38 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 38 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Abg. Peter Sprenger:
Herr Präsident, Damen und Herren Kollegen. Der Art. 38 regelt die sogenannte Staatsbürgerschaftsehe. Es war schon in der 74er Vorlage eine gesetzgeberische Fehlleistung im Art. 40 zu verzeichnen. Der Kürze halber verweise ich auf die Ausführungen in meiner Dissertation Seite 69 ff. Auch wenn die hier geregelte Frage durch die Einführung einer Karenzfrist im Bürgerrechtsgesetz, die den sofortigen Erwerb der FL-Staatsbürgerschaft verhindert, etwas an Brisanz verloren hat, ist es auch heute nicht einzusehen, warum nur die beiden, die eine solche Staatsbürgerschaftsehe eingehen, klagen sollen können. Ich schlage deshalb voreine Lösung in die Richtung, dass im Art. 40 der Art. 38 in dieser Aufzählung wegfällt und im Anschluss als zweiten Satz im Art. 40 es dann heisst: "Im Falle des Art. 38 kann jedermann bei der Staatsanwaltschaft, die klageberechtigt ist, Anzeige erstatten". Das einfach, um mögliche Missbräuche besser in den Griff zu bekommen.Landtagspräsident Peter Wolff:
Das scheint mir eigentlich unnötig zu sein, Herr Abg. Sprenger, denn wenn man den Art. 38 aus der Aufzählung in Art. 40 Abs. 2 eliminiert, dann ist der Art. 40 Abs. 1 auf ihn anwendbar und dann ist das Ungültigkeitsverfahren sowieso von Amtes wegen durchzuführen. Natürlich kann jedermann eine Anzeige machen, oder es kann sowieso jedermann jederzeit. Ich glaube nicht, dass man das extra als Ermächtigung in das Gesetz aufnehmen muss. Und der springende Punkt Ihrer Ausführungen ist, Sie wollen im Art. 40 Abs. 2, der jetzt hier in unserer Vorlage gar nicht enthalten ist, den Art. 38 aus den Fällen ausnehmen, wo die Ungültigkeitsklage nur von dem in seinen Rechten verletzten Ehegatten erhoben werden kann.Abg. Peter Sprenger:
Richtig, mit der Begründung, dass die beiden, die das hier können, wohl kaum ein Interesse daran haben. Der eine strebt nach der Staatsbürgerschaft und der andere kriegt einen Vorteil, meistens in Geld. Also, die werden es sicher nicht tun; deshalb möchte ich das den beiden wegnehmen und der Staatsanwaltschaft geben. Das ist die Überlegung.Landtagspräsident Peter Wolff:
Es gibt schon Fälle, wo nur einer der beiden das im Sinn hat und der andere sogar glaubt - erstens selbst eine echte Eheabsicht hat und auch glaubt, der andere Ehepartner habe das auch.Abg. Peter Sprenger:
Also, mir sind ein oder zwei Fälle bekannt, und dort war es eindeutig ein Quasi-Vertrag: Geld gegen damals direkte Staatsbürgerschaft. Ich gebe das der Regierung als Hausaufgabe zu überlegen. Es ist keine besonders wichtige Sache.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wenn das Wort nicht mehr gewünscht wird, können wir weiter lesen.Art. 42 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 42 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 50 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 50 steht zur Diskussion.
Abg. Peter Sprenger:
Ich habe eine grundsätzliche Bemerkung. In der Vorlage wird des Öfteren von Scheidungsfolgen gesprochen, an anderer Stelle von Nebenfolgen. Ich plädiere dafür, dass man sauber immer von den Nebenfolgen der Scheidung spricht. Die Hauptfolge der Scheidung ist bekanntermassen das Auseinanderschneiden des Ehebandes. Alles andere sind Nebenfolgen. Es kommt des Öfteren vor. Wenn die Regierung wünscht, werde ich jedesmal mich melden. Ansonsten bin ich auch zufrieden, wenn es einfach auf "Nebenfolgen der Scheidung" geändert wird, durchgehend. Es geht mir um die "unité de doctrine", nicht um irgendeine Rechthaberei.Dann, um der Abg. Hassler entgegenzukommen. Sie hat in ihrem Eintretensvotum davon gesprochen, dass sie gerne mehr als eine Anhörung haben möchte, so wie es früher in der Vernehmlassungsvorlage stand. Ich würde ihr insofern entgegenkommen, dass wir formulieren, dass grundsätzlich je einmal getrennt und zusammen angehört wird, und dann als zweiten Satz im Abs. 1 wie folgt sinngemäss formulieren: "Über Antrag eines Ehegatten kann vom Gericht auch mehr als eine getrennte oder gemeinsame Anhörung durchgeführt werden". Und als Kautel, dass da das Verfahren nicht ewig läuft: "Zwischen der Stellung des gemeinsamen Scheidungsbegehrens und der letzten Anhörung dürfen maximal sechs Monate liegen".Dann möchte ich noch kurz eine Extremposition auch der Regierung zum Überlegen geben. Es wurde von Berufskollegen von mir die Ansicht geäussert, dass es der Wesenskern der Scheidung auf gemeinsames Begehren, der Konsensualscheidung,sei, dass man gar keine Anhörungen mache und auch die Zuständigkeit des Gerichtes nicht nötig sei, sondern dass lediglich eine Zuständigkeit des Zivilstandsamtes nötig sei. Wie gesagt, dafür spricht ein konsequentes Zu-Ende-denken der Konsensualscheidung. Wenn zwei mündige Bürger sich über alles einig sind, dann kann man sich wirklich mit Recht die Frage stellen: Muss hier der Staat noch gross regelnd eingreifen? Es gibt auch keinen Grund, weshalb man sich ohne jegliche staatliche Hilfestellung in das Abenteuer Ehe stürzen kann, bei deren Scheitern, wenn alle Nebenfolgen, wie es hier der Fall ist, bei der Scheidung auf gemeinsames Begehren geregelt sind, jedoch eine staatliche Kontrolle stattfinden soll und muss. Einfach dies auch als Anregung in die andere Richtung.Landtagspräsident Peter Wolff:
Also, da würde ich mich schon entschieden dagegen aussprechen, gegen so einen Vorschlag.Regierungsrat Heinz Frommelt:
Was Ihre Anmerkungen zur zweiten Anhörung betrifft, da habe ich bereits im Eintreten der Eintretensdebatte gesagt, dass das zwar unserer Meinung nach nicht sehr nützlich ist. Wir haben deshalb eine getrennte Anhörung vorgesehen. Eine gemeinsame und eine getrennte, um den Bedenken, dass es sich dabei vielleicht um Druckversuche handeln könnte oder um Druck handeln könnte, dass ein gemeinsames Scheidungsbegehren überhaupt eingereicht wird, vor allem vom Stärkeren gegenüber dem Schwächeren, um diesen Bedenken die Spitze zu nehmen bzw. diesen entgegenzutreten. Es geht darum, und dessen müssen wir uns schon bewusst sein: Die Entscheidung zu einer Scheidung wird, wie ich auch schon gesagt habe, nicht über Nacht getroffen, sondern das ist eine Sache, die sich über Monate entwickelt, teilweise sogar noch länger, und es ist deshalb nicht zu erwarten, dass und es findet in der Praxis auch kaum statt, zumindest aus meiner Erfahrung nicht dass eine übereilte Scheidung stattfindet.Es stellt sich dann des Weiteren die Frage, ob, wenn man sich bewusst ist und man sich zweitens bewusst ist, dass auch jede Scheidung - und das ist die Schwäche des jetzigen Systems - Leid bringt, aber je länger sie dauert, noch mehr Leid bringt und damit auch zum Beispiel das Kindeswohl zunehmend beeinträchtigt wird, dass dies deshalb schon eine Frage ist, wie lange eine Scheidung zeitlich dauern soll. Soll sie relativ schnell sein, wenn sich die Partner einig sind und das partnerschaftliche Prinzip beachtet werden soll, oder soll sie etwas länger dauern? Hier haben wir sicherlich zwei grundsätzlich einander gegenüberstehende Problemkreise. Einerseits denjenigen, dass man landläufig immer wieder hört, dass halt doch zu schnell geschieden werde und daher eine zweite Anhörung, eben nochmals eine kleine Abkühlungsphase sozusagen, notwendig sei. Vielleicht auch wegen einemmöglichen Druck, der ausgeübt wird, und auf der anderen Seite die doch zunehmend untermauerte These, dass, je länger eine Scheidung dauert, desto schmerzvoller und desto schwieriger sie auch für das Kindeswohl ist.Ihr Vorschlag - ich bin nicht sicher, ob ich ihn ganz richtig verstanden habe. Ich könnte mir vorstellen, dass man vielleicht unter Umständen, wenn man denn an eine zweite Anhörung denkt, dass man das über Antrag dem Gericht überlässt, ob überhaupt eine zweite Anhörung stattfindet. Dass man das mit einer "Kann-Bestimmung" ausgestaltet, wie die Abg. Hassler das auch in ihrem Eintretensvotum gesagt hat. Aber ich würde darüber nicht hinausgehen. Der Regelfall sollte sein, gemeinsame, getrennte Anhörung. In der getrennten Anhörung wird der schwächeren Partei die Gelegenheit - unter Umständen - geboten, dass sie gegenüber dem Richter aussagen könnte, dass zum Beispiel nur über Druck ein gemeinsames Scheidungsbegehren eingereicht worden ist. Der Richter muss ja überprüfen, ob es aus freiem Willen und reiflicher Überlegung ist. Das wird auch bei dieser getrennten Anhörung der Fall sein. Dass wir dann, gegebenenfalls, wenn die Parteien dies wollen oder wenn eine der Parteien dies will, eine zweite Anhörung machen können, damit könnte ich noch einverstanden sein. Aber ich möchte es nicht zum Regelfall machen. Regelfall soll sein: Die Parteien haben die Möglichkeit, frei und nach reiflicher Überlegung ein gemeinsames Scheidungsbegehren einzubringen, gemeinsame Vereinbarungen vorzulegen. Wenn sie sich hierüber vollkommen einig sind, soll der Gesetzgeber nicht noch zusätzliche Hürden aufbauen und es den Leuten erschweren. Das ist meine Meinung.Abg. Gabriel Marxer:
Ich bin eben davon ausgegangen, dass wir zwar später dann noch einmal über diese getrennten Anhörungen sprechen werden, aber mir scheint das System einer getrennten Anhörung in einem prozessualen Verfahren sehr problematisch zu sein. Nicht, dass es von der Theorie her nicht möglich und einführbar ist. Aber in einer Ehetrennung getrennte Anhörungen der beiden streitigen Partner, sage ich jetzt einmal, oder nicht einigen Partnern, durchzuführen, erscheint mir doch auch ein erhebliches Problem darzustellen.Landtagspräsident Peter Wolff:
Ja, ich sehe den Zweck der getrennten Anhörung darin, wie es ja auch im Bericht der Regierung heisst, dass der Richter sich von jedem Ehepartner allein, der da ohne Beeinflussung, unmittelbare Beeinflussung durch den anderen Ehepartner dort sitzt, ein Bild darüber machen kann, ob er ernstlich und ohne Druck sich auf diese Vereinbarung geeinigt hat. Das ist der Zweck der Übung, wie man dem Bericht entnehmen kann.Abg. Peter Sprenger:
Mein Vorschlag im Abs. 1 ging dahin, dass über Antragstellung eines Partners mehr als eine Anhörung stattfinden kann. Ich kann auch mit Ihrer Variante, Herr Regierungsrat, leben, dass der Richter von sich aus das soll abwägen können, ob es noch einen zweiten Termin braucht. Dann zur Extremposition, die ich einfach der Vollständigkeit halber zum Besten gegeben habe: Das ist nicht mein zentrales Anliegen, sondern ich wollte der Vollständigkeit halber dies auch mit einbringen. Dann hat mir der Herr Regierungsrat nicht gesagt, ob jedesmal auf die "Nebenfolgen" hingewiesen werden soll oder ob diese Anregung genügt. Wenn er überhaupt auf diese Anregung eintritt.Abg. Paul Vogt:
Also, in meinen Augen macht eine zweite Anhörung wenig Sinn, wenn es nur darum geht, dass sich der Richter davon überzeugen soll, dass die beiden Ehegatten aus freiem Willen und nach reiflicher Überzeugung diesen Antrag einreichen. Im Übrigen glaube ich auch, dass es nicht nötig ist, die zweite Anhörung im Gesetz vorzusehen, weil ich das als eine sehr enge Auslegung ansehen würde, wenn es dem Richter verboten wäre, ein zweites Mal mit einem Ehegatten zusammenzutreffen, der sich noch unsicher ist. Also ich glaube, das würde durch den Gesetzeswortlaut, wie er hier vorgelegt wird, keinesfalls verboten.Regierungsrat Heinz Frommelt:
Noch zur Frage des Abg. Sprenger. Ich bin auch der Meinung, dass es sinnvoll ist, wenn man es immer gleich bezeichnet. Also Sie müssen das nicht jedesmal wieder sagen. Ich habe Ihnen auch eine Bemerkung zur anderen Extremlösung unterschlagen: Die wird von der Regierung abgelehnt. Ich habe das auch schon im Eintretensvotum gesagt.Abg. Peter Sprenger:
Ich habe noch eine Verständnisfrage zum Absatz 2. Dort heisst es in der zweiten Linie: "spricht das Gericht die Scheidung durch Urteil aus und genehmigt die Vereinbarung". Heisst das, dass ohne materielle inhaltliche Prüfung das Gericht das zu genehmigen hat, oder hat der Richter vor Genehmigung eine materiell inhaltliche Prüfung durchzuführen?Regierungsrat Heinz Frommelt:
Das ergibt sich aus dem Bericht, Entschuldigung, wenn ich das sagen muss. Aber es ergibt sich aus dem Bericht, dass hier schon eine Überprüfung stattfindet: Ob sie vollständig, ob sie klar ist und ob eine der beiden Parteien zum Beispiel übervorteilt wird oder nicht. Darum auch der dritte Absatz.Landtagspräsident Peter Wolff:
Es ergibt sich auch aus dem ersten Absatz, nebenbei gesagt. Im ersten Absatz steht ja, das Gericht "überzeugt sich davon, dass .... die Vereinbarung genehmigt werden kann" und im zweiten Absatz heisst es: "Liegen die Voraussetzungen im Sinne von Abs. 1 vor, so spricht das Gericht die Scheidung .... aus und genehmigt die Vereinbarung". Wir können weiterlesen.Art. 51 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 51 steht zur Diskussion.
Abg. Peter Sprenger:
Ich hätte gerne den Abs. 3 etwas klarer geregelt, damit auch ein Laie sich der Konsequenzen einer Nicht-Antragstellung bewusst ist und würde sinngemäss folgendermassen formulieren: " Zu den Nebenfolgen der Scheidung, über die sie sich nicht einig sind, hat jeder Ehegatte Anträge zu stellen. Unterlassen dies beide Ehegatten, so gilt der gemeinsame Scheidungsantrag als zurückgezogen. Unterlässt dies ein Ehegatte, so unterwirft er sich dem Antrag des anderen".Landtagspräsident Peter Wolff:
Ja, das halte ich für keine gute Lösung, Herr Abg. Sprenger, für gar keine gute Lösung. Weil, das Wesentliche ist ja, dass das gemeinsame Scheidungsbegehren vorliegt. Und nur weil sie sich über irgendeinen Nebenfolgenpunkt einerseits nicht einig sind und andererseits ein Ehegatte, aus welchen Gründen auch immer, eine Antragstellung unterlässt, deshalb das Scheidungsbegehren gleich für zurückgenommen anzusehen, das fände ich unangemessen. Ich bin auch der Meinung, dass es so, wie es dasteht, ausreichend ist. Wenn nämlich keine Anträge gestellt werden, dann hat der Richter, nachdem es sich hier ja um ein amtswegiges Verfahren handelt, den säumigen Teil aufzufordern - sei es Anträge zu stellen, sei esseine Meinung zu diesem Nebenfolgenpunkt bekannt zu geben - , entscheiden tut schlussendlich sowieso der Richter.Regierungsrat Heinz Frommelt:
Meine Meinungsäusserung hat sich durch Ihre Stellungnahme erübrigt.Abg. Paul Vogt:
Ich bin mir aufgrund der Äusserung des Abg. Peter Sprenger nun unsicher, ob dann der Richter nur im Rahmen der Anträge entscheiden kann, oder ob der Richter auch über die Anträge hinausgehen kann, z.B. wenn ich mir eine Situation vorstelle, in der eine Frau völlig verzweifelt ist und einfach nur noch aus der Ehe herauskommen will und sagt: Es ist mir völlig egal, wie das geregelt wird, ich will nur noch raus. Und sie stellt eben deshalb keine Anträge. Darf dann der Richter nicht zugunsten der Frau Recht sprechen, darf er nicht ihre Rechte schützen?Regierungsrat Heinz Frommelt:
Es ist schon, wie Sie meinen. Darum auch die Entgegnung auf den Abs. 3 Vorschlag des Herrn Abg. Sprenger. Es muss so sein. Der Richter hat die Aufgabe, dann das zu lösen. Die Parteien erklären, dass die Punkte, in denen sie sich nicht einig waren, dass das der Richter lösen soll, und dann muss der Richter das lösen. Da kann er über die Anträge hinausgehen und auch aus den Überlegungen, die Sie im Prinzip genannt haben.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 52 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 52 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 53 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 53 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 54 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 54 steht zur Diskussion.
Abg. Paul Vogt:
Noch zwei redaktionelle Bemerkungen: Es müsste in Abs. 1 heissen: "So setzt es jedem Ehegatten eine Frist an", und in Abs. 2 fehlt ein Komma.Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich habe auch eine Frage zu diesem Artikel und zwar, ob es sich bei der Entscheidung gemäss Abs. 1 um eine rechtsmittelfähige Entscheidung handelt.Regierungsrat Heinz Frommelt:
Ja, das würde ich sagen, ja.Landtagspräsident Peter Wolff:
Und dann würde ich noch anregen, ob man im Abs. 1 in der zweiten Zeile nicht formulieren sollte: "Nicht oder nicht mehr erfüllt sind".Regierungsrat Heinz Frommelt:
Das ist sinnvoll, ja.Landtagspräsident Peter Wolff:
Es kann ja sein, dass jemand seine Zustimmung zu einer bestimmten Regelung in irgendeiner Nebenfolge wieder zurückzieht, bevor es zu einer Entscheidung kommt. Wir können weiterlesen.Art. 55 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 55 steht zur Diskussion.
Abg. Johannes Matt:
Beim Durchlesen dieses Artikels war mir als Laie nicht klar, was hier das "Getrennt leben" heisst. "Getrennt leben" kann es ja heute auch geben infolge einer beruflichen Tätigkeit im Ausland, aber man hat dennoch im Sinn, zusammen zu sein. Da habe ich mir gedacht, ob man da nicht einfügen sollte: "Nach mindestens drei Jahren infolge Auflösung der häuslichen Gemeinschaft getrennt gelebt haben". Dann hätte man es korrespondierend mit dem Art. 73, dann wäre es für mich deutlicher.Abg. Peter Sprenger:
Mein Vorstoss geht in die gleiche Richtung. Man kann das auch mit dem kleinen Wörtchen "faktisch" zum Ausdruck bringen, und damit ist gemeint, dass eben nicht eine Trennung gemäss dem Ehegesetz - dieses Institut bleibt ja nach wie vor bestehen - gemeint ist.Regierungsrat Heinz Frommelt:
Im Bericht auf Seite 65 sind dazu Ausführungen gemacht. Dort heisst es: "Die Trennungsfrist in Art. 55 beginnt im Zeitpunkt zu laufen, in dem ein Ehegatte das eheliche Zusammenleben willentlich aufgibt oder in Ausnahmefällen gar nicht erst aufnimmt. Ein kurzer erfolgloser Versuch des neuerlichen Zusammenlebens soll dabei keinen Einfluss auf den Fristenlauf haben".Also, was ich damit sagen will: Es ist im Bericht ausgedrückt. Es geht auch um die faktische Trennung an sich, aber wir werden sicher schauen, ob sich da noch der Handlungsbedarf ergibt in Ihrem Sinne. Grundsätzlich, wie gesagt, geht das aus dem Bericht hervor, dass nicht, wenn ein Ehepaar beruflich getrennt lebt, dass dann der andere kommen kann und sagen, jetzt leben wir seit drei Jahren getrennt. So ist das ja auch nicht gedacht, das ist an sich auch klar. Wir müssen nur auch sehen, dass es der Richter ist, der diese Voraussetzungen überprüfen muss, und dort gibt es zwangsläufig ein gewisses Ermessen des Gerichts, das ist klar. Aber in Ihrem Fall würde sich dies prozessual oder im Prozess sicherlich leicht herausstellen, dass das nicht der Fall ist. Dort muss der Richter schauen: Ist dies willentlich im Zusammenhang mit der Ehe erfolgt oder nicht. Oder hat nur der eine dort gearbeitet und der andere dort. Das kann auch zu einer Zerrüttung führen natürlich, das ist klar.Abg. Johannes Matt:
Entschuldigung, es soll ja nicht so sein, dass er nach drei Jahren getrennten Lebens infolge beruflicher Tätigkeit einfach feststellt: Wir haben uns dazumal schon getrennt aufgrund einer Zerrüttung. Also dass diese Aussage dann einfach nicht dazu führt, dass diese drei Jahre umgangen werden von einem Teil des Partners.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 56 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 56 steht zur Diskussion. Ich glaube, dass es bei der Überschrift B. heissen müsste und nicht 2.
Abg. Gebhard Hoch:
Es ist notwendig einen Hinweis zu machen, dass die Scheidung verlangt werden kann vor Ablauf der dreijährigen Frist. Der Grundsatz hat ja mit der dreijährigen Frist überhaupt nichts zu tun, und meines Erachtens besteht zwischen Art. 55 und Art. 56 kein direkter Zusammenhang. Kann man auf "vor Ablauf der dreijährigen Frist" nicht verzichten?Abg. Peter Sprenger:
Ohne dem Votum des Regierungsvertreters vorgreifen zu wollen: Zwischen 55 und 56 ist meines Erachtens sehr wohl ein enger Zusammenhang, aber man könnte etwas allgemeiner formulieren: "ohne dass die Voraussetzungen des Art. 55 vorliegen" anstatt den Ingress "vor Ablauf der dreijährigen Frist". Das würde dann beide Voraussetzungen des Art. 55 abdecken.Und einen zweiten Punkt: Ich möchte die Regierung auffordern zu überlegen, ob der mittlere Teil des Satzes, der lautet: "aus erheblichen Gründen, die überwiegend dem anderen Ehegatten zuzurechnen sind", ob das wirklich so stehen bleiben muss. Für mich ist das einzige wirklich tragende Kriterium das, ob eine einzelne Handlung geeignet ist, den Ehewillen bei einem Ehegatten zu zerstören. Das kann je nach Art der Ehepartner sehr, sehr unterschiedlich sein. Was in der einen Ehe noch lange nicht ein erheblicher Grund ist, kann in einer anderen Ehe bereits den Ehewillen zerstören. Es gibt Ehen, da darf der Mann die Frau nicht zweimal"dumme Kuh" nennen, dann ist der Ehewille erloschen, hingegen bei anderen Ehen gehört das zur Tagesordnung.Landtagspräsident Peter Wolff:
Also ich bin nicht der Meinung, dass das eine gute Idee wäre, denn das würde dazu führen, dass man die Ehescheidung ohne Übereinstimmung, also ohne Einverständnis völlig in das willkürliche Belieben jedes einzelnen Ehepartners stellt. Er braucht dann praktisch nur mehr sagen: Aus irgendwelchen Gründen - es spielt dann gar keine Rolle mehr aus welchen - bei ihm sei kein Ehewille mehr vorhanden, aus, und jetzt muss die Scheidung her, ob jetzt drei Jahre abgelaufen sind oder nicht, spielt alles keine Rolle. Ich finde, dass diese Überreste - wenn man so will des Verschuldensprinzips, nämlich insofern als eine gewisse Verursachung der Unzumutbarkeit dem anderen Ehegatten anzurechnen sein muss, dass das zumindest dann, wenn man nicht das dreijährige Getrenntleben geltend machen kann, schon eine sehr gute Berechtigung hat. Und wenn man die Ehe nicht völlig in das Belieben der Parteien stellen will - wozu dann auch der andere Vorschlag passen würde, dass man nur, das allerdings im Falle der gemeinsamen Entschlussfassung, nur zum Zivilstandsamt gehen muss und dort deponieren muss, man hat sich entschlossen, jetzt sich wieder zu trennen bzw. sich scheiden zu lassen - wenn man der Ehe noch ein bisschen einen Sondercharakter unter den Verträgen zugestehen muss, und da würde ich schon sehr dafür plädieren, dann würde ich da nichts ändern an dieser Art der Formulierung des Art. 56.Regierungsrat Heinz Frommelt:
Einmal unterstütze ich das, was Sie gesagt haben. Zunächst aber noch zu den zwei Fragen. Die drei Jahre spielen eine ganz zentrale Rolle, wie ich in der Eintretensdebatte kurz ausgeführt habe, ich glaube zum Votum des Abg. Gabriel Marxer. Wir haben heute den Trennungsgrund des sonstigen ehewidrigen Verhaltens. Dort mag es sein, unter Umständen, vom Einzelfall abhängig, dass "dumme Kuh" in der Tat genügen kann. Hier ist das aber nicht gedacht. Wir wollen - das die Absicht der Regierung - der Konventionalscheidung, der Scheidung nach Übereinkunft oder einer normalen Zerrüttungsscheidung gemäss Art. 55 das Primat geben. Und Art. 56 muss da sein als Subsidiärscheidungsgrund - das ist übrigens auch in der Schweizer Vorlage so vorgesehen. Und da ist der Zusammenhang mit den drei Jahren. Die Unzumutbarkeit misst sich daran, ob diesen Parteien, die sich eben nicht auf eine Scheidung einigen konnten, die kein gemeinsames Scheidungsbegehren einbringen, ob diesen Parteien nicht zugemutet werden kann, diese drei Jahre zu warten.Wenn dem nicht so ist - ich habe das Beispiel der Gewalt gebracht, das ist eines der schlagendsten, im wahrsten Sinne des Wortes schlagendsten Beispiele - , dannbesteht eine Unzumutbarkeit. Ganz offensichtlich kann man nicht sagen: "Du musst dich drei Jahre schlagen lassen", im Extremfall. Das ist übertrieben, kann so auch nicht vorkommen, aber trotzdem, um das einfach etwas zu verdeutlichen, etwas überspitzt zu formulieren. Also wir wollen die Hürde hier absichtlich etwas hoch ansetzen, höher als heute, und das ist die Absicht, dass man die Hürde höher als heute ansetzt. Darum der Zusammenhang mit den drei Jahren. Die Anregung des Abg. Sprenger, der da eine etwas andere Formulierung, vielleicht etwas flüssiger, etwas gängiger noch vorgebracht hat, scheint mir dafür auch möglich und durchaus sinnvoll zu sein, aber der Zusammenhang mit 55 muss bestehen bleiben.Also so: Primat- Konventionalscheidung: gemeinsames Begehren, gemeinsame Vereinbarung; möglicherweise ein Teil wird noch vom Richter geregelt. Dann zweiter Punkt: Zerrüttungsscheidung; drei Jahre Getrenntleben. Und dann im darüber hinausgehenden Fall: Die Unzumutbarkeitsscheidung, die einfach offen sein muss für bestimmte Fälle. Aber der Zusammenhang mit den drei Jahren ist wichtig an sich. Und der zweite Punkt, ich glaube, die "dumme Kuh", die habe ich gerade mitgenommen. Die erheblichen Gründe sollten natürlich vorhanden und drin bleiben, wie es auch der Präsident schon ausgeführt hat.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 57 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 57 steht zur Diskussion. Ich möchte hierzu die Regierung noch fragen, ob sie denn ihren Versöhnungsversuch bei der Scheidungsklage wegen dreijährigen Getrenntlebens von vorne herein in allen Fällen als sinnlos ansieht? Weshalb er dort auch nicht vorgesehen ist, im Gegensatz zu heute?
Regierungsrat Heinz Frommelt:
Das ist in der Tat so, ja.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 58 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 58 steht zur Diskussion.
Abg. Peter Sprenger:
Nicht zu Art. 58, aber eine Anregung eines Art. 58a: Eine analoge Bestimmung wie der Art. 53, nämlich dass eine Scheidung erst nach Ablauf eines Jahres eingebracht werden kann, würde systemimmanent selbstverständlich beim Art. 55 "drei Jahre getrennt leben" keinen Sinn machen, hingegen bei der Unzumutbarkeit sehr wohl. Wenn man das Signal wirklich aussenden will, dass man bei Eheabschluss mindestens insofern sich was überlegen sollte, dass man dann ein Jahr sicher aneinandergekettet ist, dann wäre es auch hier angezeigt, eine analoge Bestimmung aufzunehmen.Landtagspräsident Peter Wolff:
Also wenn man es schon im ersten Jahr der Ehe als ein "Aneinandergekettetsein" empfindet, sollte man besser gar nicht heiraten.Abg. Peter Sprenger:
Das ist vielleicht meine etwas saloppe Diktion.Regierungsrat Heinz Frommelt:
Ich habe schon einmal ausgeführt, glaube ich, fast schon zweimal, was die Meinung der Regierung dazu ist. Unzumutbarkeit: Wenn die Hürde hoch gesetzt wird, was die Absicht ist, dann kann und sollte dort auch die Möglichkeit bestehen, aus Unzumutbarkeitsgründen, die ja erheblich sein müssen - wenn man das belässt, müssten das ja erhebliche Gründe sein - dann kann das eben auch schon im ersten Jahr vorkommen. Und da muss ausnahmsweise die Möglichkeit sein, korrespondierend mit den erheblichen Gründen muss dort die Möglichkeit sein, das auch schon im ersten Jahr zu machen. Ich sehe den Gedanken schon - wir haben auch darüber diskutiert - , den Sie bemerkt haben, dass man damit die Konventionalscheidung vielleicht aushöhlt. Aber das hängt davon ab, wie hoch die Hürde dort ist. Und daher sind auch die erheblichen Gründe dort besonders wichtig und auch der Vergleich mit den drei Jahren.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 59 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 59 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 60 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 60 steht zur Diskussion.
Abg. Gabriel Marxer:
Mich stört etwas oder mir ist aufgefallen, dass man hier sagt: "Während der Dauer des Prozesses". Die Frage ist doch, ob vorsorgliche Massnahmen nicht auch schon vor oder zumindest mit der Klageerhebung ausgesprochen werden und ob nicht darum ersucht werden könnte. In der Regel ist es jetzt schon so, dass man auch zusammen mit der Klage oder sogar schon vor der Klageerhebung um vorsorgliche Massnahmen ansucht, wenn wirklich schwere Unzumutbarkeitsgründe, wie es jetzt neu wohl heissen wird, vorliegen.Abg. Peter Sprenger:
Ich teile das Anliegen des Abg. Marxer und möchte auf eine kleine systematische Ungereimtheit dahingehend hinweisen. Der Art. 60 steht unter der Überschrift: "Gemeinsame Bestimmungen". Systematisch kann nur gemeinsam gemeint sein zu der Scheidung", auch bei Getrenntleben und Unzumutbarkeit. Die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes wird beim Art. 55, den drei Jahren Getrenntleben, etwas schwierig sein. Es stellt sich einfach grundsätzlich die Frage, weshalb dann dieser Artikel unter den gemeinsamen Bestimmungen steht.Regierungsrat Heinz Frommelt:
Zunächst zur Äusserung des Abg. Gabriel Marxer: "Während der Dauer des Prozesses". Sie haben darauf hingewiesen, dass das heute möglich ist, gemeinsam gemacht werden kann. Die Formulierung "während der Dauer des Prozesses"stammt aus dem Art. 65 von heute. Das heisst, Art. 60 Abs. 2 bringt hier keine Neuerung. Insofern gilt das, was Sie zur jetzigen Rechtslage gesagt haben, auch in Zukunft. Und was die Bestimmungen angeht, da haben Sie zwar Recht, dass Art. 60 Abs. 1 beim Art. 55 an sich überflüssig ist; aber trotzdem denke ich, dass man diesen Teil hier belassen können sollte. Sie haben Recht, es ist eine kleine systematische Ungereimtheit.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 61 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 61 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 62 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 62 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 63 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 63 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 64 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 64 steht zur Diskussion.
Abg. Paul Vogt:
Ich denke, dass der Begriff "Eheband" für viele Nichtjuristen unverständlich ist. Wenn Nichtjuristen diesen Artikel lesen, dann wissen sie nicht, was das für sie bedeutet in der konkreten Situation. Ich frage daher die Regierung, ob man diesenBegriff "Eheband" nicht durch einen anderen Begriff ersetzen könnte, der auch für Laien verständlich ist.Regierungsrat Heinz Frommelt:
Ein klares Jein. Eigentlich habe ich Sympathien damit, dass man etwas auch allgemeinverständlich formuliert. Man könnte sagen "die Ehe bleibt bestehen". Das wäre eine Möglichkeit, die Ihnen vielleicht auch vorschwebt, nehme ich an, so in dem Stile. Wir werden schauen, ob wir da eine Ihnen entgegenkommende Formulierung finden können, die etwas weniger juristisch klingt.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 65 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 65 steht zur Diskussion.
Abg. Peter Sprenger:
Ich hätte eine Anregung in Bezug auf den Abs. 2. Mir gefällt dies, dass. was einmal auseinander dividiert wird, nicht wieder zusammengeführt wird. Die Rede ist hier von der Aufteilung des während der Ehe erzielten Vermögenszuwachses und dass allenfalls bei einer Scheidung dann noch einmal dieser Zuwachs mit allen Komplikationen und Fragen, die sich da stellen können, durchgeführt werden muss. Mein zweites Anliegen ist, dass man allenfalls einen Abs. 3 aufnimmt, der sich darüber ausspricht, was mit den anderen Nebenfolgen der Trennung, sprich Unterhalt, Kinderzuteilung usw. passiert. Eine letzte Bemerkung zum Trennungsverfahren: Es gilt meines Erachtens, die Situation zu regeln, dass ein Ehegatte auf Scheidung gemäss 55 oder 58 Novelle oder Vorlage klagt und der andere auf Trennung gemäss Art. 63 ff. Diese Situation bedarf der Regelung. Man kann eventuell einen neuen Art. 65 a oder bei 63 als Abs. 4 einfügen. Zu denken ist allenfalls an eine Regelung im Sinne des heutigen Art. 146 ZGB, wo der Richter in diesem Fall die richtige Variante - sprich Scheidung oder Trennung - für den speziellen Fall nach seinem Ermessen wählen kann.Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich möchte zu diesem Artikel bzw. in Zusammenhang mit Abs. 2 dieses Artikels die Frage stellen, was hinsichtlich des Anspruchs auf Vermögenszuwachs-Aufteilung geschieht für den Vermögenszuwachs nach der Trennung einer Ehe, wenn es später seine Wirkung verliert, wenn das Trennungsurteil später seine Wirkung verliert. Heisst das dann, wenn z.B. nach 5-jähriger Dauer der Wirksamkeit eines Trennungsurteils die Ehegatten das Gericht, wie hier im Abs. 1 vorgesehen, durch gemeinsame schriftliche Erklärung verständigen, dass sie die eheliche Gemeinschaft wieder aufnehmen, dass dann ab dem Zeitpunkt der Abgabe dieser Erklärung wieder ein neuer Stichtag für Vermögenszuwachs-Aufteilung in Kraft tritt, oder dass ab dem Zeitpunkt der bereits erfolgten früheren Regelung über den Vermögenszuwachs bis zur Trennung der weitere Vermögenszuwachs in eine allfällige spätere neuerliche Vermögenszuwachs-Aufteilung miteinbezogen wird?Regierungsrat Heinz Frommelt:
Ich fange hinten an. Also meiner Meinung nach ist es Erklärungsstichtag, wie Sie gesagt haben und zwar in Analogie zu Art. 73 Abs. 2, etwas weiter hinten: "Gegenstand der Aufteilung beim Vermögenszuwachs". Also, das ist eine Möglichkeit - "der nach der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft erzielte Vermögenszuwachs hat bei der Zuwachsaufteilung ausser Betracht zu bleiben" - , das ist eine Möglichkeit. Ich sehe natürlich die andere auch und ich denke, dass wir das sicherlich noch einmal genauer anschauen, ob wir hier vielleicht einen hilfreichen Ergänzungssatz machen können. Meine Präferenz ist der Erklärungsstichtag, d.h. dass es auseinander bleibt. Ich glaube, es ging Ihnen ja um die Frage, ob es wieder zusammenkommt oder ob es auseinander bleibt. Meiner Meinung nach bleibt es auseinander.Was die Kinderzuteilung angeht, da wollte, glaube ich, ja der Abg. Sprenger eine explizite Regelung. Ich verweise Sie auf Art. 63 Abs. 2, wo festgelegt wird, dass "die Trennung unter den gleichen Voraussetzungen und nach dem gleichen Verfahren wie die Scheidung ausgesprochen wird". Darunter sind natürlich auch die Nebenfolgen zu verstehen, so dass es einer Regelung zugeführt ist. Ich glaube, es ging Ihnen darum, dass Sie keine Regelung gesehen haben für diesen Fall, wenn ich das richtig verstanden habe. Vielleicht habe ich Sie aber auch falsch verstanden. Art. 63 Abs. 3 schliesslich sieht auch vor, dass "das Recht, die Scheidung zu verlangen, durch die Trennung nicht berührt wird", so dass der Fall, den Sie genannt haben, die Trennungsklage auf der einen und die Scheidungsklage auf der anderen an sich zugunsten der Scheidung entschieden ist. Das ist für mich auch klar.Landtagspräsident Peter Wolff:
Das glaube ich auch hier, weil ja Trennung und Scheidung die gleichen Voraussetzungen haben. Wenn die Scheidungsklage berechtigt ist und die gleichzeitig anhängig gemachte Trennungsklage auch, dann kann der Richter nach dieser Vorlage nicht wählen, was ihm jetzt zweckmässiger erscheint, sondern dann muss er der Scheidungsklage Folge geben. Das scheint mir klar zu sein. Aber in dem anderen Punkt hat der Abg. Sprenger etwas anderes gefragt, Herr Regierungsrat.Regierungsrat Heinz Frommelt:
Kann sein, ja.Landtagspräsident Peter Wolff:
Er hat hier eine Regelung vermisst im Art. 65, was mit den seinerzeit bei der Trennung getroffenen Regelungen über die anderen Nebenfolgen der Ehetrennung passiert, wenn die Eheleute die eheliche Gemeinschaft wieder aufnehmen. Wobei ich aus meiner Warte allerdings dazusagen muss, dass es dafür meiner Meinung nach keine Regelung braucht, denn die anderen Nebenfolgen, das ist Unterhalt, Zuweisung der Ehewohnung und Verteilung des Hausrates, Unterhalt, Pflege und Erziehung der Kinder, das erledigt sich alles von selbst dadurch, dass man die eheliche Gemeinschaft wieder aufnimmt. Also, das ist meine Ansicht dazu.Regierungsrat Heinz Frommelt:
Ja, das würde ich auch sagen.Abg. Peter Sprenger:
Ich möchte nochmals zurückkommen auf den Fall. Es mag sein, dass es eine Priorität oder ein Primat der Scheidung gibt. Nur müsste man das irgendwo - auch der Laie - aus der Novelle entnehmen können. Also grundsätzlich der Fall, wenn auch nur ein Teil nur die Trennung anbegehrt, das ist doch für mich symptomatisch, dass da vielleicht irgend etwas für die Ehe noch zu retten ist. Und dann gebe ich einfach zu überlegen, ob nicht das dem Richter anheim gestellt werden soll, ob er es nicht so quasi in einem letzten Versuch mit einer Trennung bewenden lassen soll.Landtagspräsident Peter Wolff:
Dann müsste hier irgendwo etwas zusätzlich in der Richtung geregelt sein. Weil so wie es ist, braucht ja die Scheidung gar keine zusätzlichen Voraussetzungen gegenüber der Trennung. Wenn daher die Voraussetzungen für die Scheidung gegeben sind, dann muss der Richter nach dieser uns vorliegenden Vorlage, muss er dem Scheidungsbegehren Folge geben, und damit ist das Trennungsbegehren hinfällig. Denn wenn eine Ehe geschieden ist, dann gibt es nichts mehr zu trennen.Regierungsrat Heinz Frommelt:
Ich möchte da auch noch auf den Versöhnungsversuch hinweisen und die Möglichkeiten des Gerichts beim Versöhnungsversuch, so dass ich glaube, Ihre Bedenken auch von daher abgeschwächt werden können. Ich würde schon dafür plädieren, dass wir hier nicht ins System eingreifen, denn ansonsten in der Tat eine Gewichteverschiebung stattfinden könnte. Es hängt dann natürlich davon ab, wie man es regelt. Wenn man klar das Primat des Scheidungsbegehrens explizit regelt ich weiss nicht, ob Ihnen das vorschwebt - , dann bin ich der Meinung, dass wir schon jetzt dies so drin haben. Eine Gewichteverschiebung würde dann stattfinden, wenn es anders wäre, wenn Sie sagen, es muss etwas darinstehen erstens und zweitens, es muss dann auch darinstehen, dass die Trennung der Scheidung vorgeht. Nur, dann heben wir natürlich das System wieder aus den Angeln. Ich glaube nicht, dass das Ihre Absicht war.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 66 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Da dürfte es wahrscheinlich heissen Abs. 1 und 2 anstatt 2 und 3. Art. 66 steht zur Diskussion.Abg. Ingrid Hassler:
Ich möchte vorschlagen zu prüfen, ob im Abs. 2 die Frist von 6 Monaten nicht verlängert werden könnte. Es scheint mir sehr kurz zu sein. Es ist vielleicht auch nicht gerade im ersten Moment das Wichtigste, wenn eine Scheidung stattfindet, aber die scheint mir kurz. Früher gab es Übergangsfristen von 2 und 3 Jahren. Im Übrigen wurde in diesem Artikel ein alter Abs. 3 weggelassen, deswegen gab esim jetzigen Abs. 3 diese Verwechslung. Aber auf dieses Weglassen wurde hier nicht hingewiesen. Es handelt sich dabei, wenn ich mich recht erinnere, darum, dass man das Recht hat, dass der Familienname von einem geschiedenen Partner abgegeben werden muss unter bestimmten Voraussetzungen. Ich kann im Moment die alte Fassung von diesem Abs. 3 nicht finden, aber ich unterstütze ......Landtagspräsident Peter Wolff:
Das ist richtig, ja. Entschuldigung.Abg. Ingrid Hassler:
Die Vorlage überschreibt ja alte Artikel mit einer anderen Nummer und dann wird nicht darauf hingewiesen hier, dass ein Abs. 3, der alt drin war, hier eliminiert ist, es wird einfach überschrieben. Aber irgendwann habe ich es einmal verglichen, und dann ist mir dieser Absatz aufgefallen.Landtagspräsident Peter Wolff:
Das ist ganz richtig, darum muss es nicht so, wie ich vorher gesagt habe, sondern es muss heissen:"Im Sinne des vorstehenden Abs. 2". Der Absatz, von dem Sie sprechen, ist der Art. 79 Abs. 3 der jetzigen Gesetzesausgabe. Die Regierung erläutert auf Seite 70 Abs. 2 des Berichtes, warum sie meint, dass diese Möglichkeit, einem geschiedenen Ehegatten die Weiterführung des ehelichen Familiennamens zu verbieten, nicht mehr nötig sei. Ich verstehe zwar nicht ganz, warum die Regierung schreibt, dass das totes Recht sei, toter Buchstabe sei. Ich weiss nicht, wie oft das vorkommt.Abg. Peter Sprenger:
Ich hätte einen Vorschlag, der die gleiche Stossrichtung hat wie derjenige der Abg. Hassler. Die sechsmonatige Frist im Abs. 2 steht hier etwas absolut im Raum. Ich würde anregen, einen zweiten Satz aufzunehmen, der wie folgt lautet: "In begründeten Ausnahmefällen kann diese Erklärung auch nach Ablauf der 6-monatigen Frist abgegeben werden". Wie sie sehr richtig ausgeführt hat, ist der Name allenfalls in den Turbulenzen eines Trennungs- , sprich Scheidungsverfahrens neuerdings, nicht das Allerwichtigste, und es kann durchaus Gründe und Fälle geben, wo das auch nach sechs Monaten noch Sinn macht.Landtagspräsident Peter Wolff:
Nachdem diese 6-Monatsfrist schon seit 24 Jahren in Kraft ist, würde es mich doch interessieren, wenn die Regierung bis zur 2. Lesung beim Zivilstandesamt abklären könnte, wie oft es bisher vorgekommen ist, dass Ehegatten, die von diesem Namensänderungsrecht Gebrauch machen wollten, zu spät gekommen sind und von einer solchen verlängerten Frist daher hätten Gebrauch machen können, mit der Zielrichtung, inwieweit das überhaupt notwendig ist.Abg. Paul Vogt:
Ich bin vielleicht etwas naiv, aber ich verstehe überhaupt nicht, wieso es eine solche Frist braucht. Sechs Monate nach einer Scheidung ist doch bei einem neuen Verfahren ohnehin recht knapp. Da überstürzen sich ja unter Umständen die Ereignisse und man wird in eine völlig neue Situation geworfen, während bisher ja eine dreijährige Trennungsphase vorausging, und da war doch reiflich Zeit vorhanden, um sich zu überlegen, was man nach der Trennung bzw. nach der Scheidung machen will. Ich begreife überhaupt nicht, wieso es diese Frist braucht. Wenn jemand nach zwei Jahren das Gefühl hat, mein ehemaliger Lebenspartner ist nun völlig auf einem anderen Dampfer, der ist unsittlich oder verbrecherisch oder weiss ich nicht was, also mit dem möchte ich den Namen nicht mehr gemeinsam haben, dann sollte auch dann noch die Möglichkeit bestehen, um nach aussen ausdrücken zu können: Wir haben nun wirklich nichts mehr miteinander zu tun.Regierungsrat Heinz Frommelt:
Mir scheint Ihr Vorschlag, Herr Präsident, zielführend, dass man einmal abklärt, wie das überhaupt bisher war. Aber auch eigentlich die Argumentation des Abg. Vogt hat etwas für sich, dass nämlich bisher immerhin doch drei Jahre zur Verfügung standen, um sich das zu überlegen. Ich kann einfach aus meiner eigenen Erfahrung sagen, dass bemerkenswerterweise dieses Thema meistens nicht unter den Tisch fällt, sondern heute sogar relativ hoch in der Prioritätenliste steht. Aber Sie haben durchaus ein Argument mit der dreijährigen Frist, weil das in Zukunft ja anders sein würde, und dadurch kann es eher als heute der Fall sein, dass man das verpasst. Und auch dem Argument kann ich durchaus etwas abgewinnen, dass es keine zwingende Notwendigkeit für eine Frist gibt.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 67 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 67 steht zur Diskussion.
Abg. Peter Sprenger:
Ich rege an, im Abs. 1, in der zweiten Zeile von "Ehegattenunterhalt" zu reden und zwar damit keine Missverständnisse zum weiter unten erwähnten Kinderunterhalt aufkommen. Die zweite Anregung geht dahin, dass man die allgemeinen Formerfordernisse einer solchen Vereinbarung ins Gesetz aufnimmt aus Gründen des besseren Verständnisses auch für Laien, weil, das Ehescheidungsrecht ist ein Gesetz, das auch Laien mitunter interessieren könnte.Abg. Gebhard Hoch:
Ich bitte zu überlegen in Abs. 1, ob anstelle des Wortes "Verkehr" zwischen den Ehegatten und den Kindern nicht ein schöneres Wort gefunden werden könnte.Landtagspräsident Peter Wolff:
Die Regierung wird das überlegen. Wir können weiterfahren.Art. 68 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 68 steht zur Diskussion.
Abg. Ingrid Hassler:
Beim Abs. 2 müsste es vermutlich auch das Wort "Beitrag" heissen und nicht "Betrag", da davor und danach immer von einem "Beitrag" gesprochen wird. Was mir aber noch wichtig ist, das ist, zu prüfen im Abs. 2 Bst. g, ob hier nicht die schweizerische Fassung übernommen werden kann. Wir lehnen uns ja an dieses Gesetz auch an, d.h., "berücksichtigt wird die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten und der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person". Dieser Beisatz fehlt hier, und der hat ganz bestimmt dann seine Berechtigung, wenn die berufliche Ausbildung, die bei einem Ehegatten vielleicht 20 Jahre zurückliegt, und dadurch auch die Erwerbsaussichten dieses Ehegatten auf diese etwas veraltete Ausbildung ausgerichtet ist, dann sollte er unterstützt werden, wenn er nachher wiederberuflich eingegliedert werden muss. Ich empfehle diese schweizerische Lösung, die sicher nicht unberechtigt ist, zu prüfen.Abg. Peter Sprenger:
Ich rege an, dass bereits im Abs. 1 der zweite Eckpfeiler der neuen Unterhaltsregelung - nämlich neben der Bedürftigkeit ist es meines Erachtens die Leistungsfähigkeit des Pflichtigen - irgendwo zum Ausdruck kommt. Mir ist schon klar, dass im Abs. 2 das mit ausreichender Deutlichkeit dann zum Tragen kommt, aber zwischen der dritten und vierten Zeile würde ich einfügen: "im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit". Dann im Abs. 2 lit. c, die Lebensstellung während der Ehe: Lebensstellung ist für mich eher ein Begriff aus dem Arbeitsrecht. Kann dafür nicht ein besserer Begriff gefunden werden?Abg. Gebhard Hoch:
Herr Regierungsrat. Sie haben heute Vormittag ausgeführt, dass kein Platz mehr für das Verschuldensprinzip gegeben sei und daher der Unterhalt verschuldensunabhängig sei. Wenn ich jetzt den Abs. 4 anschaue, scheint mir, dass der Unterhalt doch nicht ganz verschuldensunabhängig ist.Regierungsrat Heinz Frommelt:
Es blinkt bei mir immer noch. Okay, es geht. Fange ich wieder hinten an. Abs. 4 ist eine Ausnahmeregelung, auch so gedacht als klare Ausnahmeregelung: "versagt oder gekürzt werden". Da haben Sie im Prinzip Recht, hier bleibt ein Verschuldensrest-Element bestehen, wie auch im Art. 56. Es handelt sich hier um besonders schwerwiegende Gründe, die unserer Auffassung nach eine Kürzung oder eine Versagung des Unterhaltes möglich machen, wenn es, wie es in Abs. 4 heisst, wenn es offensichtlich unbillig wäre, einen Unterhalt auszurichten. Das zu diesem Bereich.Dann hat der Abg. Sprenger über die Leistungsfähigkeit gesprochen, dass er eine Bemerkung wie in Abs. 2 schon im Abs. 1 gerne hätte. Meiner Meinung nach wird das in Abs. 2 Bst. e ausgedrückt: Einkommen und Vermögen der Ehegatten, die da ja miteinbezogen werden müssen. Das spielt tatsächlich dort schon eine Rolle bei der allgemeinen Unterhaltsausmessung. Was die Anregung der Abg. Hassler angeht, da bin ich sehr dafür, dass wir diese Anregung aufnehmen.Abg. Ingrid Hassler:
Ich habe noch eine Verständnisfrage: Abs. 2 Bst. e das Einkommen. Das ist natürlich das, von dem man in dem Moment, wo die Bemessung stattfindet, weiss, dass es vorhanden ist. Ich setze jetzt voraus, dass der Richter schon beurteilt, wie die Einkommens-Verhältnisse dieser Personen auch in der Vergangenheit waren. Ich gehe jetzt nicht davon aus, wenn jemand arbeitslos ist seit drei Monaten, dann kommt die Scheidung. Dann sind es doch sehr reduzierte Verhältnisse. Oder wird da ganz gerade auf das Einkommen dieses Scheidungsmonats oder dieser Scheidungszeit abgestellt?Landtagspräsident Peter Wolff:
Das kommt auf die Art des Einkommens an. Wenn es ein Lohneinkommen ist schon. Wenn es z.B. ein Selbständiger ist, dann kann er sich nicht damit herausreden, dass er sagt, in den letzten drei Monaten waren die Einkünfte schwach, sondern da wird ein gewisser Zeitraum angesehen und daraus abgeleitet, was als Regeleinkommen zu erwarten ist oder auch als Durchschnittseinkommen.Regierungsrat Heinz Frommelt:
Was das Einkommen angeht, wollte ich im Prinzip dasselbe sagen, ja.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 69 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 69 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 70 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 70 steht zur Diskussion.
Abg. Peter Sprenger:
Im Abs. 2 scheint mir etwas viel Deckung hineingekommen zu sein. Ich würde in der dritten Zeile anstatt "deckende" "ausreichende Rente" schreiben. Und dann eine Frage zum Abs. 4: Kann dieser Ausschluss auch schon vor oder bei Eheabschluss passieren, im Gegensatz zu den Artikeln 89 ff.?Abg. Paul Vogt:
Ich habe nur eine redaktionelle Bemerkung zu Abs. 3. Ich glaube, es müsste da heissen, beim ersten Satz, beim wenn: wenn dies aufgrund und dann Doppelpunkt a) einer besonderen ...; b) besonderer Vorleistungen ...; c) der nachehelichen .... Sonst muss bei b) "aufgrund" wiederholt werden.Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich würde auch eine Ergänzung von Abs. 2 vorschlagen, und zwar würde ich vorschlagen zu formulieren:" Die berechtigte Person kann die Erhöhung der Rente jedoch nur dann und nur bis zur Deckung des gebührenden Unterhalts verlangen, wenn" usw. Das ist genau das, was die Regierung an und für sich im Sinn hatte, wie man aus Seite 73 entnehmen kann. Wenn es aber nicht hier steht, dann ist eine unbegrenzte Erhöhung der Rente bei Vorliegen dieser Voraussetzungen denkbar, wenn eine entsprechende Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse der verpflichteten Person eintritt. Und das will diese Vorlage ja offenbar nicht, im Gegensatz zu den heutigen gesetzlichen Verhältnissen. Das wurde zwar in der Eintretensdebatte schon erwähnt, aber darauf kann man nicht oft genug hinweisen. Da werden einige Leute noch auf die Welt kommen, wie man so sagt. Also, Sie wissen schon, was ich meine: Wenn ein Verpflichteter plötzlich wesentlich mehr verdient nach der Scheidung, dann kann heute die Berechtigte oder der Berechtigte, wer immer das ist, in demselben Verhältnis, in dem der Unterhaltsbeitrag im Zeitpunkt der Scheidung stand, eine entsprechende Erhöhung verlangen, auch wenn der plötzlich Millionär wird, also Extremfälle vielleicht etwas abgemildert. Und nach dieser Vorlage nur mehr bis zur Höhe des sogenannten gebührenden Unterhalts, also des Unterhalts, der im Scheidungszeitpunkt festzusetzen war gemäss den damals bekannten Umständen und wie sie da in Art. 68 aufgezählt werden. Wir können weiterlesen.Art. 71 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 71 steht zur Diskussion.
Abg. Paul Vogt:
Ich glaube, man sollte den letzten Halbsatz streichen. Das wurde auch im Vernehmlassungsverfahren wiederholt angetönt, und das macht einfach keinen Sinn.Landtagspräsident Peter Wolff:
Das ist geltendes Recht, also das wurde nur übernommen. Wir können weiterlesen.Art. 72 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 72 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 73 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 73 steht zur Diskussion.
Abg. Gebhard Hoch:
Wenn man den Abs. 1 liest, stellt sich sofort die Frage: Ja, wie soll der Vermögenszuwachs aufgeteilt werden? Das ist dann geregelt im Art. 78. Wenn es gesetzestechnisch möglich ist, würde ich empfehlen, den Abs. 1 zu ergänzen: "aufzuteilen nach Art. 78 ff". Dann, wenn ich einen Vergleich anstelle mit dem bisherigen Art. 89 d, ist es dann richtig, dass in diesem Punkte keine Änderung stattgefunden hat oder stattfinden wird?Abg. Paul Vogt:
Ich verstehe nicht ganz, wieso dann, wenn eine Ehe für ungültig erklärt wird, ein Vermögenszuwachs während der Ehe stattgefunden haben kann.Landtagspräsident Peter Wolff:
Bis zur Ungültigerklärung?Abg. Peter Sprenger:
Ich erlaube mir den Hinweis, dass der Abs. 2 irgendwo schon seine Berechtigung hat. Es muss geregelt sein. Nur hat es schlicht und ergreifend eine ehefeindliche Komponente, weil, wenn es schon kriselt und ich merke, auf Dauer wird das nichts sein, dann werde ich halt einen Anreiz haben, um aus der Ehe zu streben, wenn ich dann zu diesem Zeitpunkt noch nicht teilen muss. Das ist ebenso ehefeindlich wie die bisherige 3-Jahresfrist, die im Abs. 1 heute noch geltendes Recht ist. Wenn ich halt kurz vor Ablauf der dreijährigen Frist merke, ich glaube, es könnte zum Teilen kommen, dann werde ich aus der Ehe streben. Wie das mit dem Eheschutz, den die Regierung dem Vernehmen nach immer noch hochhält, zu vereinbaren ist, das ist eine offene Frage.Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich frage mich vielmehr, ob es gerechtfertigt ist, die 3-Jahresfrist, die heute im Abs. 1 von Art. 89 a steht, einfach kommentarlos zu streichen. Ich halte diese 3-Jahresfrist durchaus für berechtigt. Was ist denn das Motiv oder der tiefere Grund, warum wir seit 5 Jahren diese Vermögenszuwachsaufteilung nach Eheauflösung eingeführt haben? Weil man völlig zu Recht sagt: Wenn ein Vermögenszuwachs nicht zuletzt auf das Zusammenwirken von Ehegatten auf verschiedenster Ebene zurückzuführen ist, dann sollen auch beide Ehegatten im Falle einer Scheidung oder Trennung davon partizipieren. Wenn das aber eine Kurzehe war - und ich glaube, dass man sogar heute noch jede Ehe, die nicht einmal drei Jahre dauert, als Kurzehe bezeichnen kann - , dann wird auch der längerfristige Einfluss auf die Vermögensentwicklung dort wohl bescheiden gewesen sein. Und nur, weil der eine Ehegatte oder der andere gerade in dieser Zeit einer vielleicht nur, ich weiss nicht, eineinhalb oder zwei Jahre dauernden ehelichen Beziehung jetzt zufällig einen erheblichen Vermögenszuwachs erzielt hat, warum dann der andere dabei noch rasch zu 50 % beteiligt werden muss, bevor er sich dann wieder verabschieden kann aus dieser Beziehung, das sehe ich überhaupt nicht ein. Und ich werde daher auch bei der 2. Lesung eine entsprechende Änderung im Sinne der bisherigen Rechtslage beantragen.Regierungsrat Heinz Frommelt:
Gerade zum letzten Punkt: Wir dürfen doch nicht ganz vergessen, dass ca. 50 % aller Trennungen oder Scheidungen unter fünf Jahren sind, d.h., wenn wir diese 3-Jahresfrist belassen wie sie jetzt ist, dann sind sehr viele Trennungen, Scheidungen davon betroffen. Das müssen wir einfach wissen, das ist ein Faktum. Das Zweite ist: Ich sehe zwar das Argument schon, das Sie hier erwähnen, nämlich dass das Zusammenwirken während der Ehe und dann allmählich ein Aufbau des Vermögens ein entscheidender Faktor ist. Auf der anderen Seite ist es eben halt trotzdem möglich, dass während den ersten drei Jahren ein beträchtliches Vermögen zusammenkommt,und es erscheint mir dann eigentlich schon unbillig, dass in solch einem Fall dann gesagt wird, während drei Jahren hat das keine Auswirkungen. Dies kann im Übrigen, wenn man jetzt die Worte des Abg. Sprenger wegen der Ehefeindlichkeit noch im Ohr hat, natürlich tatsächlich dazu führen, dass man dann sagt: Gehen wir vor drei Jahren auseinander. Das ist allerdings natürlich nur ein relativ unwichtiges Argument, das ist mir schon klar. Aber im Grossen und Ganzen ist es eine Ermessensfrage, ob man das Gefühl hat, dass diejenigen, die vor unter drei Jahren sich scheiden lassen, praktisch das Privileg haben sollen, dass dort keine Vermögensauseinandersetzung stattfindet oder Vermögenszuwachsaufteilung, um genau zu sein, stattfindet, oder ob das der Fall sein soll oder nicht der Fall sein soll. Die Regierung ist der Auffassung, dass Vermögen grundsätzlich vom ersten Tag weg gemeinsam erarbeitet werden und dass sie deshalb auch vom ersten Tag weg zu teilen sind. Wir haben keine Ehe auf Probe.Landtagspräsident Peter Wolff:
Das hat mit Ehe auf Probe gar nichts zu tun, Herr Regierungsrat, sondern das hat damit etwas zu tun, dass im Normalfall ein erheblicher Vermögenszuwachs ja nicht von einem Tag auf den anderen oder auch nicht von einem Jahr auf das andere passiert, sondern eine Folge jahrelangen Bemühens ist. Und das ist ja auch der Normalfall, der dem Gesetzgeber vor Augen stand, als er diese jetzt gültige Regelung einführte. Nämlich, dass z.B. eine Ehe 10, 15, 20 Jahre gedauert hat. Die Ehefrau, wie es meistens ist, hat sich während der schwierigen Anfangsjahre, die in der Regel um einiges länger dauern als nur drei Jahre, redlich bemüht, dem Aufbau eines Geschäfts, oder sonstwas auch immer, zur Seite zu stehen, zu helfen, und dann nach etlichen Jahren tritt dann der Vermögenserfolg ein und dann soll sie aber daran auch beteiligt sein, wenn es dann bedauerlicherweise noch zu einer Scheidung kommt. Wenn während eines Zusammenlebenszeitraums von weniger als drei Jahren ein bemerkenswerter Vermögenszuwachs eintritt, dann kann man wohl mit Sicherheit davon ausgehen, dass der seine Ursache nicht nur innerhalb dieses Zeitraums, sondern auch von vorher hat. Und darum finde ich überhaupt keine Rechtfertigung dann mehr für dieses Institut der Vermögenszuwachsaufteilung.Abg. Peter Sprenger:
Herr Präsident, ich bin bezüglich der 3-Jahresfrist dezidiert anderer Ansicht als Sie. Es ist kein Geheimnis, dass jede Frist das Stigma der Willkürlichkeit an sich hat. Dann können Sie ebenso gut sagen fünf oder vier Jahre. Gerade in Zeiten wie den heutigen, wo die Börse so boomt, kann bereits in einem zweiten oder ersten Ehejahr ein wirklich signifikanter Vermögenszuwachs gegeben sein, und ich sehe überhaupt nicht ein, wieso das nicht aufgeteilt werden soll. Also ich habe lieber keine Frist.Stellv. Abg. Adolf Ritter:
Herr Wolff. Es kann natürlich auch dazu führen, dass jemand, wenn es kriselt, präventiv wegspringt oder abspringt, oder? Dann wird es dann berechenbar und das möchte man doch auch vermeiden, denke ich, vom Gesetz her.Regierungsrat Heinz Frommelt:
Wie gesagt, ich kann Ihrem Argument durchaus folgen und auch etwas abgewinnen. Aber gerade zur Zeit des Shareholder Value's hat auch das Argument des Abg. Sprenger etwas für sich. Ich erinnere Sie nur an den unlängst in den Zeitungen bekannten Fall, wonach innerhalb von fünf Jahren ein Vermögen von CHF 500'000 auf CHF 95 Mio. gewachsen ist. Das war nach drei Jahren etwa auf CHF 50 Mio. Also es kann hier doch um beträchtliche Werte gehen, und dann gewinnt auch das Argument des Abg. Ritter zusätzlich an Bedeutung.Landtagspräsident Peter Wolff:
Sie scheinen alle nur Kontakt mit Multimillionären zu haben. Wir können weiter lesen.Art. 74 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 74 steht zur Diskussion.
Abg. Gebhard Hoch:
Nein, ich wollte auf den Art. 73 zurückkommen. Ich habe dort noch zwei Fragen gestellt, die noch nicht beantwortet sind.Regierungsrat Heinz Frommelt:
Könnten Sie bitte die Fragen nochmals wiederholen?Abg. Gebhard Hoch:
Ja, also zuerst habe ich angeregt, ob man nicht den Abs. 1 ergänzen könnte nach "aufzuteilen", durch "nach Art. 78 ff.", ob das gesetzestechnisch möglich wäre. Und dann bin ich der Meinung, dass der neue Absatz - es geht ja hier um dieAufteilung - , dass gegenüber der alten Regelung in Art. 89 d kein Unterschied gegenüber der jetzt vorgeschlagenen Regelung festzustellen ist. Sie können das natürlich auch bei Art. 78 dann beantworten.Landtagspräsident Peter Wolff:
Da stellt sich die Frage, Herr Abg. Hoch, warum denn dort eine Änderung jetzt Platz greifen soll. Das ist mir nicht ganz klar.Abg. Gebhard Hoch:
Ich meine nicht, es sollte, ich möchte das nur gerne bestätigt hören, dass gegenüber der alten Regelung nichts geändert wird.Regierungsrat Heinz Frommelt:
Das ist so, ja. Da wird nichts geändert, und der Art. 73 entspricht natürlich im Moment Art. 89a, ausser den drei Jahren, über die wir gerade vorher diskutiert haben, so dass diese Regelung eigentlich der jetzigen Gesetzessystematik entspricht. Wir können Ihre Anregung natürlich anschauen. Aber ich glaube, weil wir jetzt schon seit einigen Jahren so nicht schlecht gefahren sind, dass man es auch so belassen kann, im Grundsatz. Es gibt kaum eine grosse Notwendigkeit, dass wir von dieser Systematik, die wir jetzt schon in Art. 89a, 89d hatten, abweichen sollten.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 75 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 75 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 76 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 76 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Ich hätte nur eine Frage an die Regierung. Es trifft auch schon auf den Art. 75 zu. Wenn ich mich nicht irre, dann
wird hier eigentlich neu der dem schweizerischen Recht entstammende Begriff des "Eigenguts" in das Gesetz eingebracht, ohne dass das irgendwo definiert wird. Man kann aus dem Inhalt von Art. 75 in etwa seine Schlüsse ziehen, was unter Eigengut verstanden werden soll. Ich frage mich, ob es unbedingt notwendig ist, so einen unserem Recht an und für sich fremden Begriff hier einzuführen. Aber die Regierung kann sich das überlegen, wenn sie es für notwendig hält bis zur zweiten Lesung. Wir können weiterlesen.Art. 77 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 77 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 78 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 78 steht zur Diskussion.
Abg. Ingrid Hassler:
Ich hätte gerne zum Abs. 2 gewusst, ob auch jene Schulden in Anschlag zu bringen sind, die eingegangen worden sind und wo nur ein Ehegatte dieser Schuldaufnahme zugestimmt hat, d.h. wenn bei der Schuldaufnahme nicht zwei Unterschriften vorliegen. Ich schliesse die Frage an, ob es überhaupt geregelt ist, dass bei Schuldaufnahmen in der Ehe jeweils zwei Unterschriften notwendig sind analog der Steuererklärung und ähnlichen Beispielen.Landtagspräsident Peter Wolff:
Das ist nicht notwendig, nein.Regierungsrat Heinz Frommelt:
Die zweite Frage ist ja schon vom Präsidenten beantwortet worden. Zur ersten Frage: Es sind jene Schulden in Anschlag zu bringen, die zur Schaffung der der Aufteilung unterliegenden Vermögensstücke oder zur Deckung des ehelichen Lebensaufwandes aufgewendet worden sind. Nur jene Schulden sind mit einzubeziehen. Also, die Unterscheidung, was für Schulden mit einzubeziehen sind,ergibt sich aus Abs. 2 selbst. Ich weiss nicht, ob ich damit Ihre Frage beantwortet habe.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 79 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 79 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 80 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 80 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 81 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 81 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 82 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 82 steht zur Diskussion.
Abg. Peter Sprenger:
In diesem Artikel finde ich etwa sieben, acht Mal das Wort "Dienst" in verschiedenen Zusammensetzungen. Ich plädiere dafür, es durch Arbeitsverhältnis, Arbeitnehmer, Arbeitgeber zu ersetzen. Der Einzelarbeitsvertrag ist aus der Schweiz übernommen, Dienstverhältnis ist jedoch österreichischer Provenienz.Landtagspräsident Peter Wolff:
Die ganzen gesetzlichen Vorschriften hier sind natürlich österreichischer Provenienz. Dort kommt auch dieses Wort her. Man könnte sich allerdings fragen und die Regierung kann das vielleicht auch prüfen, ob es sich hier nur um Dienstwohnungen von Arbeitgebern aus einem Einzelarbeitsvertragsverhältnis handeln muss. Wir können weiterlesen.Art. 83 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 83 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 84 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 84 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 85 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 85 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 86 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 86 steht zur Diskussion.
Abg. Gabriel Marxer:
Ich habe hier einfach ein Problem dahingehend, wie der Gläubiger, der beide Ehegatten als solidarhaftende Personen hat, wie denn das dem mitgeteilt werden soll und ob da nicht allenfalls der Staat zuletzt auch für Kosten aufkommen muss, wenn dem Gläubiger diese Umwandlung von zwei Solidarschuldnern auf einen Solidarschuldner und einen nur noch als Ausfallbürge haftenden Schuldner, ob das nicht zu Schädigungen des Gläubigers führen kann, wie dann damit umgegangen wird? Ich meine, da werden ja Rechte eines Gläubigers verkürzt.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wenn das Gesetz das zulässt, haftet der Staat sicher nicht. Das scheint mir logisch zu sein, aber den Rest Ihrer Fragen wird der Herr Regierungsrat beantworten.Regierungsrat Heinz Frommelt:
Das ist eine gute Frage. Wie würden Sie sich das vorstellen, Herr Abg. Marxer?Abg. Gabriel Marxer:
Ich sehe nur, dass ein Gläubiger hier, der bisher zwei solidarisch verantwortliche Schuldner hatte, jetzt auf einmal nur noch einen hat und unter Umständen nicht einmal weiss, wen? Denn es steht nirgends da, dass das Gericht ihm das auch noch mitteilt. Es steht nur da "mit Wirkung".Regierungsrat Heinz Frommelt:
Besser ein Schuldner als keiner. Wir werden die Sache prüfen, wenn es Ihnen Recht ist.Landtagspräsident Peter Wolff:
So schlimm ist es ja auch nicht. Es ist ja nicht so, dass der eine Mitschuldner vollkommen ausfällt. Er wird nur vom Solidarschuldner zum Ausfallbürgen. Aber er haftet im Sinne eines Ausfallbürgen, d.h. wenn die Exekutionsführung gegen den Hauptschuldner vergeblich war, kann der Gläubiger immer noch auf ihn greifen.Abg. Gabriel Marxer:
Das ist schon richtig, aber was kann ich als Gläubiger dafür, dass meine Schuldner sich jetzt auf einmal trennen lassen wollen, und dann habe ich nur noch einen Schuldner.Landtagspräsident Peter Wolff:
Sie können als Gläubiger gar nichts dafür. Wenn man es einfach beantworten will, dann ist das aus dem österreichischen Recht so übernommen worden, bei uns seit fünf Jahren in Kraft und scheint, wie man konkludent dem Regierungsberichtnimmt, zu keinen Problemen geführt zu haben und soll daher unverändert weitergeführt werden.Abg. Gabriel Marxer:
Also, ich gebe mich gerne damit zufrieden, dass da eventuell zur 2. Lesung noch ein paar Sätze in - ich warte einmal - einem Bericht drinstehen dann.Landtagspräsident Peter Wolff:
Sehr optimistisch. Wir können weiterlesen.
Art. 87 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 87 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 88 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 88 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 89 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 89 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 89a wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 89a steht zur Diskussion. Ich möchte darauf hinweisen, dass das Wort "sich" in Abs. 2 lit. a in der dritten Zeile vergessen wurde - im geltenden Text steht es drinnen - und ausserdem möchte ich die Regierung bitten, bis zur zweiten Lesung eine Frage zu prüfen, und zwar anknüpfend an Abs. 3, wonach in Zusammenhang mit einem bevorstehenden Scheidungsverfahren Vereinbarungen über die Aufteilung des gesamten Vermögenszuwachses getroffen werden können. Gesetzt den
Fall, ein Ehepaar hat im Sinn, sich scheiden oder trennen zu lassen und im Zusammenhang mit diesem für bevorstehend angesehenen Scheidungs- oder Trennungsverfahren wird eine solche Vereinbarung getroffen, dann kommt es aber nicht zu einer Scheidung oder Trennung, sondern im Gegenteil, zu einer Versöhnung. Diese Vereinbarung wird aber nicht rückgängig gemacht, die bleibt einfach bestehen. Hat die dann auch x Jahre später, wenn es dann doch noch zu einer Ehescheidung kommen sollte, Bestand und kann man sich auf deren Gültigkeit berufen? Wir können weiterlesen.Abg. Otto Büchel:
Ich habe noch einen Nachtrag zu Art. 89a Abs. 2 Bst. b letzte Zeile: diese Vereinbarungen, in Mehrzahl. Hier steht nur diese Vereinbarung.Landtagspräsident Peter Wolff:
Ja.Art. 89b wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 89b steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 89c wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 89c steht zur Diskussion.
Stellv. Abg. Adolf Ritter:
Herr Frommelt. Sie haben meines Erachtens mit Recht beim Kindeswohl auf eine Leitlinie oder auf einen Eckpfeiler des Scheidungsrechtes hingewiesen. Sie haben auch unter anderem die Kürze des Verfahrens als wichtige Schutzkomponente bezeichnet. Scheidungen haben direkte Auswirkungen auf die Kinder, die ohne bewussten und begleiteten Verarbeitungsprozess in vielen Fällen nicht befriedigt und bewältigt werden können. Aus meinen direkten Erfahrungen mit Scheidungskindern kann ich folgende Feststellungen treffen: Scheidungen könnentiefgreifende und langanhaltende Krisen im Leben eines Kindes auslösen, mit nachteiligen Auswirkungen auf die persönliche und auf die schulische Entwicklung. Viele Kinder fallen buchstäblich aus dem Rahmen. Ob dies und wie heftig dies eintritt, hängt meines Erachtens weitgehend davon ab, wie gut die Eltern über Trennungsmechanismen und deren psychische Folgen für ihre Kinder sowie über die Auswirkung ihres eigenen Verhaltens und vor allem über mögliche und sinnvolle Interventionsmöglichkeiten und Verhaltensweisen informiert sind.Die Praxis ist so, dass in der Regel die Eltern mit dem Problem des Verarbeitungsprozesses ihrer Kinder allein gelassen sind und sich, selbst lernend, von Problem zu Problem hangeln und es oft einen Eklat bzw. nach aussen gerichtete Verhaltensauffälligkeiten für entscheidende Veränderungen und die Inanspruchnahme von Beratung braucht. In vielen Fällen, die ich beobachte, besteht auch ein Manko an klaren schriftlich festgelegten Abmachungen. Das Letztere wird teilweise in Art. 67 des vorliegenden Gesetzes möglich, das Letztere ist nicht explizit erwähnt. Ich weiss, dass man nicht alles regeln kann, aber um die Probleme der Kinder wirkungsvoll abfedern zu können, wäre meines Erachtens eine frühzeitige Beratung die beste Intervention, und es würden die Kinder wahrscheinlich auch von vielen nachteiligen Dingen, die sich aus dieser Scheidung oder Trennung ergeben, verschont bleiben. Ich weiss nicht, ob man das zwingend in ein Gesetz einbringen kann - Beratung - ich denke, das ist sicher heikel, aber würde die Kinder wie gesagt, ausreichend und gut schützen.Regierungsrat Heinz Frommelt:
Wenn ich Sie richtig verstanden habe, schlagen Sie vor, dass man z.B. eine zwingende Beratung im Hinblick auf die Kinder der Ehepartner oder der Eltern vorsehen würde. Wenn man das machen wollte, müsste man sicher auch sagen, was mit den finanziellen Folgen einer solchen Beratung geschieht. Muss diese der Staat dann übernehmen, diese Beratungskosten? Der Gedanke ist sicher richtig, unzweifelhaft. Kinder leiden speziell unter Scheidungen. Trotzdem glaube ich persönlich jetzt, dass man das den Eltern überlassen sollte, und dass man das sicherlich als wichtige Anregung auch mit auf den Weg geben kann, wenn man selber beratend Freunden, Bekannten in solchen Situationen hilft, aber dass das nicht unbedingt in einem Gesetz oder jetzt hier vorgeschrieben werden sollte, weil wir dann doch vielleicht vom Hundertsten ins Tausendste kommen. Aber grundsätzlich ist Ihre Einstellung mit Sicherheit die richtige.Abg. Johannes Matt:
Die Ausführungen mögen richtig sein. Ich würde mich aber wirklich dagegen wehren, dass das im Gesetz festgeschrieben wird, weil ja nicht davon ausgegangen werden kann, dass, nur weil ich mich scheiden lasse, ich mich nicht mehr um dieKinder kümmere, oder dass ich da einen Beistand benötige. Und vor allem, dass das dann von Gesetzes wegen bestimmt wird oder der Richter entscheiden kann über mich und über meine Kinder, welche Unterstützung ich nötig habe. Und das finde ich jetzt doch sehr weitgehend und absolut, absolut für mein Rechtsempfinden, - dass ich denke, dass jeder das Beste für die Kinder will - eine unmögliche Vorgehensweise.Stellv. Abg. Adolf Ritter:
Da gebe ich Ihnen vollkommen Recht, Herr Matt. Ich möchte auch nicht in die Privatsphäre eingreifen. Aber es werden Ihnen alle Fachleute bestätigen, dass gewisse Mechanismen und Abläufe bei allen Kindern zu beobachten sind, die in solche Scheidungsfälle und Krisenfälle hineinkommen, und dass man wenigstens auf eine solche Grundlage die Eltern hinweisen könnte auf solche grundsätzlichen Probleme, die sich ergeben bei Scheidungen. Das ist nur meine Interpretation, das andere würde ich natürlich zwingend auch den Eltern überlassen.Abg. Peter Sprenger:
Ganz so abwegig ist die Anregung des Abg. Ritter nicht. Gerade weil immer beide Teile das Beste für die Kinder wollen, kommt es zu ungeheuren Streitigkeiten auf dem Buckel der Kinder.Landtagspräsident Peter Wolff:
Auch, aber nicht nur aus diesem Grunde. Wir können weiterlesen.Art. 89 d bis 89s werden aufgehoben.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 89d bis 89s stehen zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
§ 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 1 steht zur Diskussion.
Abg. Peter Sprenger:
Ich rede einer Lösung das Wort, die dahingeht, dass nicht ein gemeinsames Begehren der Grundsatz ist, sondern dass jeder Ehegatte diesen Antrag, unabhängig von der Zustimmung seines Ehegatten, stellen kann, und würde den Abs. 1 dementsprechend umformulieren, den Abs. 2 streichen und den Abs. 3 zum Abs. 2 machen. Unterstreichung der Worte "oder Abs. 2". Eine solche Lösung hat irgendwo Restbestände von Revanchegelüsten in sich, wie es heute, in der heute geltenden Rechtslage der Widerspruch bei Trennung aus alleinigem Verschulden ist. Und solchen Intentionen sollte das Gesetz keinen Vorschub leisten.Abg. Gabriel Marxer:
Der Abg. Sprenger. hat offenbar die gleiche Intention wie ich gehabt. Ich kann mich darauf beschränken, dass ich eben sagen wollte, ich sehe nicht ein, dass da diese Dreijahresfrist, diese dreijährige Wartefrist auch jetzt noch nach diesen Übergangsbestimmungen dann zu wahren ist, wenn nach altem Recht eine Trennung ausgesprochen wurde. Ich finde, dass das durchaus, auch, wenn nur ein alleiniger Antrag folgt, dass das so geregelt werden könnte, dass das Gericht dann die Trennung für geschieden erklärt, und zwar gleich einmal. Ich sehe nicht ein, dass bei Altehen noch drei Jahre gewartet werden muss, während neue Ehen ja gleich getrennt oder geschieden werden könnten.Regierungsrat Heinz Frommelt:
Die Intention lag darin, dass wir natürlich nach dem bisherigen Recht von einer dreijährigen Wartefrist ausgegangen sind und die Ehegatten auch unter dieser Prämisse getrennt worden sind. Heute, wie wir auch schon gehört haben, liegt beim sonstigen ehewidrigen Verhalten die Hürde relativ tief in diesem Bereich. Zwar ist es eigentlich eine Kampfscheidung, aber es ist eben trotzdem eine relativ tiefe Grenze. In Zukunft gibt es zwar die Möglichkeit der Konventionalscheidung als primäres Instrument, aber eben auch die Zerrüttungsscheidung, die ja auch nach dem neuen Recht ein dreijähriges Getrenntleben vorsehen würde. Insofern - und dann Art. 56 mit einer höheren Hürde für die Unzumutbarkeit. Insofern hätten diejenigen, die sich jetzt noch nach altem Recht mit dem sonstigen ehewidrigen Verhalten eine Möglichkeit, die es in dieser Form ja im neuen Recht nicht mehr gäbe, einen gewissen Vorteil gegenüber dem, was neu wäre, wobei man natürlich nur sagen kann, einen gewissen Vorteil, weil jetzt ja die Konventionalscheidung mit Sicherheit der Hauptteil der Scheidungen sein wird.Grundsätzlich habe ich eine gewisse persönliche Sympathie für Ihren Vorschlag oder auch für den Vorschlag des Abg. Sprenger. Und wir werden das sicherlich aus dieser Hinsicht noch einmal genauer anschauen. Es sind hier mehr oder weniger Interessenabwägungen, die man beachten muss. Ich habe mit einigen indieser Hinsicht gesprochen und ich war überrascht, dass Trennungswillige oder Getrennte mir relativ häufig gesagt haben, dass sie ganz gerne die drei Jahre abwarten wollten. Es hat mich eher überrascht, aber es scheint, dass es nicht nur einmal so ist, sondern dass es doch relativ häufig so ist. Das mag damit zusammenhängen, dass vielleicht gewisse Revanchegelüste durchaus gängig sind. Aber wir werden die Sache noch einmal genau überprüfen, welcher Lösung wir den Vorzug geben wollen. Schlussendlich könnten auch Sie das selbstverständlich im Landtag machen.Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich denke ja, weil, ich muss sagen, ich kann Ihrer Begründung insofern nicht ganz folgen, als ich keinen Unterschied sehe, wie Sie es heute schon mehrfach erwähnt haben, keinen Unterschied sehe in der Hürde, in der Höhe der Hürde bei der sogenannten Unzumutbarkeitsscheidung. Ich sehe überhaupt keinen Unterschied zwischen dem bisherigen Art. 61 und dem neuen Art. 56. Bisher heisst es: "infolge sonstigen ehewidrigen Verhaltens das Zusammenleben nicht mehr zugemutet werden", und jetzt heisst es: "aus erheblichen Gründen die Fortsetzung der Ehe nicht zugemutet werden kann". Die Betonung liegt jeweils darauf, dass dem klagenden Ehegatten das weitere Zusammenleben nicht mehr zugemutet werden kann. Ob man das formuliert mit: "aus erheblichen Gründen" oder "infolge ehewidrigen Verhaltens", es muss in jedem Fall ein Grund oder ein Verhalten sein, das das weitere Zusammenleben als unzumutbar erscheinen lässt, und da sehe ich keinen wesentlichen Unterschied.Und man könnte es allenfalls theoretisch noch begründen und vertreten, dass man aus den von Ihnen angeführten Gründen diese Dreijahresfrist, wenn man sagt, ihr seid nach diesem Regime getrennt worden, also dabei bleibt es auch, dass man die aufrecht lässt. Aber dann sehe ich nicht, warum die gemeinsam das sofort bewirken können, aber allein nicht. Entweder, oder. Also dann finde ich auch, wie der Abg. Sprenger das postuliert hat, dann sollte man das für alle Arten von Scheidungsbegehren bei bestehenden altrechtlichen Trennungen einführen, dass die das sofort, ob allein oder zu zweit, verlangen können, dass ein solcher Beschluss, ein solcher Feststellungsbeschluss gefasst wird.Regierungsrat Heinz Frommelt:
Noch eine Bemerkung zu den "erheblichen Gründen": Es ist schon Konzeption des neuen Scheidungsrechts, dass diejenigen Bedingungen, wie sie heute in der Praxis sich teilweise entwickelt hatten, bei sonstigem ehewidrigen Verhalten nicht in jedem Fall zur Unzumutbarkeit gemäss Art. 56 führen sollen. Das ist die Intention der Regierung. Das hängt mit der heutigen Praxis zusammen im Prinzip, nicht mit dem Text des Art. 61 im Vergleich mit Art. 56. Also das ist die Intention derRegierung. Ob das dann die Intention des Gesetzgebers im Sinne des Landtages ist, ist eine andere Frage.Landtagspräsident Peter Wolff:
Das ist dieselbe Intention, Herr Regierungsrat, die die Regierung des Jahres 1973 gehabt hat, wie sie diesen Art. 61 eingeführt hat. Nur hat sich das im Laufe der Jahre in der Gerichtspraxis, vielleicht auch aus Bequemlichkeit der das Gesetz anwendenden Richter, dahingehend entwickelt, dass diese Hürde halt, wie ich den Eindruck habe, immer niedriger geworden ist. Und wenn ein Kläger oder eine Klägerin gesagt hat: "Das ist also für mich nicht zumutbar, wie sich der verhält", dann hat man das mehr oder weniger zur Kenntnis genommen in der Gerichtspraxis und hat das unbesehen als Ehetrennungsgrund akzeptiert, ausser, wenn man befürchtet hat, dass die Gegenpartei da stark dagegen demonstrieren und womöglich in die Berufung gehen würde. Und das kann Ihnen natürlich bei dem jetzigen Art. 56 ganz genauso passieren. Da geht es einfach um die Beurteilung: Was ist ein erheblicher Grund?Regierungsrat Heinz Frommelt:
Der Unterschied ist sicherlich, wenn ich da noch kurz einhaken darf, der Unterschied ist, dass es sich damals um eine nicht einverständliche Trennung im Sinn einer streitmässigen Trennung gehandelt hat und hier die Konventionalscheidung zur Verfügung steht, so dass wir nicht ganz von demselben reden. Denn die Entwicklung, die Sie angesprochen haben, geht natürlich auf die speziellen Bedingungen, wie wir sie im heutigen Recht haben, zurück. Im Prinzip hat es sich zu einem Zerrüttungstatbestand hin entwickelt, zu einem Zerrüttungsscheidungsgrund entwickelt. Und daher kommt diese Entwicklung. In Zukunft haben wir aber die Konventionalscheidung, so dass diese Entwicklung weder gewollt ist, noch, da bin ich überzeugt, so eintreten wird.Abg. Gabriel Marxer:
Also soweit ich diesem Gespräch jetzt folgen konnte, diesem Zwiegespräch zwischen dem Herrn Präsidenten und dem Regierungsrat, muss ich mich schon einmischen. Zum einen ist es nicht so, dass die Bequemlichkeit der Richter dazu geführt hat, dass die erheblichen Gründe vielleicht zu wenig untersucht wurden, sondern dass es sich einfach eingebürgert hat zum Wohle, und ich glaube, mit allgemeiner Rückendeckung auch des politischen Establishments, wenn ich auch den Landtag als solches bezeichnen darf, dass Ehetrennungen eben so zugelassen werden, dass diese Unzumutbarkeit, dass an dieses Wort nicht allzu strenge Forderungen mehr gestellt wurden in den letzten Jahren. Das war ja allgemein bekannt.Es wäre ein Leichtes gewesen, den an und für sich strengeren Intentionen aus dem Jahr 73 wieder zum Durchbruch zu verhelfen, wenn man das nur gewollt hätte.Ich warne auch vor der Vorstellung und würde sie auch für absolut nicht richtig halten, wenn man jetzt nur für den Fall einer einvernehmlichen Trennung, einer Einverständnistrennung oder -scheidung, die ein schnelles und einfaches Verfahren vorsieht, während man für den Fall einer Scheidung auf Klage, wie es nun nach dem neuen Recht heisst, vorsehen will, dass das ein Teil nur noch einbringen kann, wenn der andere wirklich volle unzumutbare Gründe setzt. Sonst muss er drei Jahre warten und sich drei Jahre einfach vom Wohnort entfernen, bis er das einbringen kann. Also das scheint mir doch eine grosse Illusion zu sein, dass, wenn sich ein Teil da einfach wehren will, dass der andere dann halt drei Jahre warten muss, bis er diese Klage einbringen soll. Das wäre für mich unbefriedigend, das muss ich Ihnen gleich hier deponieren. So habe ich die bisherige Regelung aber auch nicht verstanden.Regierungsrat Heinz Frommelt:
Wenn wir zusammenfassen, was wir gesagt haben, dann führt das wieder zum Ermessen des Gerichts zurück. Und an dem werden wir alle nicht vorbeikommen. Die Richter werden den Massstab finden müssen. Wie gesagt, unsere Intention war, drei Jahre sind der Massstab, die Unzumutbarkeit richtet sich daran aus. Aber wenn wir, auch da hat der Herr Präsident durchaus Recht, dies auch noch vertiefen würden, das würde nichts daran ändern, dass schlussendlich das Gericht bestimmt, was hier Unzumutbarkeit ist. Und das ist auch richtig so. Das möchte ich auch gesagt haben.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
§ 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 2 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
§ 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 3 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
§ 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 4 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
§ 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 5 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
III. wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
III. steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir kommen jetzt zur 1. Lesung des Gesetzes über die Abänderung der Zivilprozessordnung.§ 516 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 516 Abs. 1 steht zur Diskussion. Ich möchte anregen, aus Anlass dieser Gesetzesrevision auch den § 516 Abs. 2 zu reparieren. Dort ist nämlich ein Tippfehler im kundgemachten Gesetzestext. Es ist dort von einem "entmüdigten Ehegatten" statt von einem "entmündigten Ehegatten" die Rede. Wir können - nein, der Abg. Sprenger möchte auch noch etwas sagen.
Abg. Peter Sprenger:
Auch wenn es keine grosse praktische Relevanz hat: Wie verhält es sich bei Klagen wegen Verlöbnisbruch gemäss Art. 6 des Ehegesetzes? Das wäre allenfalls noch mit zu berücksichtigen.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Überschrift vor § 518 und § 518 werden verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 518 steht zur Diskussion.
Abg. Gabriel Marxer:
Ich habe mich schon beim alten Recht - soweit korrespondiert dieser Artikel ja noch damit - immer gefragt, warum eigentlich die früheren Ehen der Ehegatten und die Gründe der Auflösung der früheren Ehen immer angegeben werden müssen. Und ich frage mich auch, warum eigentlich die Religion der Ehegatten im Verfahren angegeben werden muss.Landtagspräsident Peter Wolff:
Die Regierung wird das abklären. Wir lesen weiter.§ 519 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 519 steht zur Diskussion.
Abg. Gabriel Marxer:
Ich erinnere mich an die heute Morgen geführte Eintretensdebatte und insbesondere da an Ausführungen des Herrn Regierungsrates, wonach der Richter quasi bei der Genehmigung dieser Vereinbarung auch berücksichtigen kann und soll, ob die Vereinbarung fair in dem Sinne ist. Also ich weiss jetzt nicht mehr die genaue Wortwahl, die Sie gebraucht haben, Herr Regierungsrat, aber dass er auch materiell den Inhalt dieser Vereinbarung prüfen kann, und wenn er sie als nicht ausreichend ausgewogen findet, diese zurückweisen kann. Und hier könnte man bei dieser Bestimmung einen anderen Eindruck gewinnen. Da könnte man sagen, er darf es nur zurückweisen, wenn es nicht dem freien Willen und der reiflichen Überlegung der Ehegatten entspricht. Davon bin ich eigentlich bisher auch ausgegangen.Ich möchte jetzt nur wissen, was die Meinung der Regierung dazu ist, um da allenfalls Interpretationen vorzugreifen und sonst doch das Gesetz, sei es an dieser Stelle oder beim Art. 50, dann entsprechend zu ergänzen oder wirklich ganz klarzustellen. Sind nur die Gründe der reiflichen Überlegung und des freien Willens massgebend, oder kann der Richter auch sagen:" Ich finde das nicht ausgewogen und genehmige es deshalb nicht"?Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich möchte das Anliegen des Abg. Marxer unterstützen. Ich halte das für einen ganz wichtigen Punkt, und zwar deshalb, weil bisher im § 519 ja vorgesehen war, dass bei einer einverständlichen Trennung die Ehegatten dem Gericht die Vereinbarung gar nicht vorlegen mussten, sondern sie mussten nur bestätigen, dass sie über Unterhalt, Ehewohnungszuweisung, Hausratsverteilung und Absonderung des Vermögens einig sind, im Gegensatz zum streitigen Trennungsverfahren. Dort musste die Vereinbarung vorgelegt werden, und war sie von der Genehmigung abhängig und zwar, ich glaube, nach unbestrittenem allgemeinen Verständnis in der Weise, dass das Gericht auch sagen konnte: "Das ist völlig jenseits von gut und böse. Also was da drin steht, das genehmige ich nicht".Regierungsrat Heinz Frommelt:
Wir haben heute Nachmittag bei Art. 50 darüber gesprochen. Ich würde das an sich aufrecht erhalten, was ich zu Art. 50 gesagt habe, nämlich dass es möglich sein muss, dass er es macht. Die Frage, die sich zu Recht stellt, ist, ob dies vielleicht nicht etwas undeutlich zum Ausdruck kommt, so dass wir vielleicht eine andere Formulierung finden sollten, die das etwas besser zum Ausdruck bringt. Also die Genehmigung wäre eine Genehmigung im Sinne, dass es nicht nur darum geht, dass es zur Kenntnis genommen wird, sondern dass es tatsächlich genehmigt wird.Abg. Gabriel Marxer:
Also, dass der Richter auch den Inhalt der Vereinbarung materiell prüft und sagt: "Die ist ausgewogen oder zu unausgewogen, als dass ich sie genehmigen will"? Reifliche Überlegung und freier Wille sind für ihn nicht die Kriterien. Er kann auch das Kriterium der Ausgewogenheit heranziehen, um sie allenfalls abzulehnen.Regierungsrat Heinz Frommelt:
Ich denke, dass sich das im Prinzip im Zusammenhang mit diesen Gedanken ergibt, ob es eine reifliche Überlegung ist oder ob es der freie Wille ist. Nehmen wir einmal eine krasse Unangemessenheit an - das kann der Fall sein - , dann wird das in aller Regel - nicht unbedingt, aber in aller Regel - damit zu tun haben, dass es nicht unbedingt dem freien Willen oder der reiflichen Überlegung entspricht. Also es korrespondiert schon in diesem Zusammenhang. Es wäre meiner Meinung nach stossend, wenn man in diesem Bereich zwar eine getrennte Anhörung zulässt einerseits, aber auf der anderen Seite der Richter dann bei Unangemessenheit nicht einschreiten kann. Es muss meiner Meinung nach einschreiten können. Aber ich werde Ihre Gedanken einmal mitnehmen und werden wir uns hierüber noch Gedanken machen. Das kann ich Ihnen zusagen.Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich glaube auch, Herr Regierungsrat, dass es zweckmässig wäre, den Text hier zu ergänzen, sinngemäss in der Weise, dass der Richter es genehmigt, wenn sich aus der Anhörung unter anderem ergibt, neben dem, was schon dasteht, dass der Inhalt der Vereinbarung den Verhältnissen der Ehegatten in angemessener Weise entspricht, wobei man das ruhig grosszügig auffassen kann. Also nur, wenn es wirklich offensichtlich unangemessen ist. Man könnte es auch so formulieren: "und es nicht offensichtlich unangemessen ist". Dass er dann sagen kann: "So kann ich es nicht genehmigen. Ihr müsst euch da etwas anderes einfallen lassen". Oder: "Wenn Ihr nicht bereit seid, Eure Vereinbarung zu ändern", dass der Richter dann sagen kann: "Dann ist die Bedingung, dass eine genehmigungsfähige Vereinbarung vorliegt, eben nicht gegeben, und dann muss ich urteilsmässig über diesen Punkt entscheiden".Regierungsrat Heinz Frommelt:
Das erscheint mir angemessen, vermutlich der richtige Weg - oder sicher der richtige Weg - und korrespondiert auch mit Art. 50 Abs. 3 in dem Zusammenhang; ich glaube, dass das ein sehr gangbarer Weg sein wird.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
§ 519a wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 519a steht zur Diskussion. Ich möchte hauptsächlich für das Protokoll festhalten, dass ich § 519a Abs. 1 so verstehe, dass es sich hier effektiv nur um den Teil des Urteils handelt, der die Eheauflösung ausspricht. Also diese Rechtsmittelbeschränkung betrifft nur den Teil. Wenn es sich um eine sogenannte Teileinigung handelt nach den Bestimmungen im Ehegesetz und es wird über Teile der Nebenfolgen urteilsmässig abgesprochen, dann muss darüber natürlich eine normale, volle Rechtsmittelmöglichkeit gegeben sein.
Regierungsrat Heinz Frommelt:
Ebenfalls für das Protokoll: Da haben Sie Recht.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
§ 520 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 520 Abs. 1 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
§ 521 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 521 steht zur Diskussion.
Abg. Gabriel Marxer:
Hier habe ich nur eine Anregung. Also ich finde das schon im alten Recht eigentlich eine etwas komische Bestimmung, dass die Parteien zum Versöhnungsversuch ihre Vertreter nicht mitnehmen dürfen. Damit unterstellt man den Parteienvertretern - wenn ich das aus meiner Erfahrung sehe, völlig zu Unrecht - , dass die quasi eine Interesse daran hätten, dass sich die Parteien eben nicht versöhnen könnten. Also, ich glaube, das könnte man ersatzlos sowohl hier als auch in Art. 57 des neuen Ehegesetzes streichen.Landtagspräsident Peter Wolff:
Da bin ich eigentlich nicht der Meinung, dass man das streichen soll. Ich finde das eine gute Sache, dass die Parteien sich einmal - ohne, dass man hier den Vertretern irgendeine Schuld im Sinne von Absicht oder gar bösem Willen geben muss - , dass die Parteien sich dort einmal, je nachdem, wie der Richter diesen Versöhnungsversuch führt, da frei aussprechen, um ein anderes Wort zu vermeiden, können. Und dass es in vielen Fällen - nicht immer - , aber in vielen Fällen geschieht das ungehemmter, wenn sie allein dort sitzen. Also, ich bin eigentlich der Meinung, dass das gar keine schlechte Idee ist.Abg. Peter Sprenger:
Bis heute wurde das eigentlich ohne gesetzliche Grundlage so gemacht. Es hat sich einfach schnell nach der Eherechtsnovelle 74 so eingebürgert, und das ist im Prinzip nur die Festschreibung der heutigen Praxis. Ich bin auch Ihrer Ansicht, dass das kein Misstrauensvotum gegen die Anwälte ist, sondern, die sollen sich noch einmal ausreden, bevor es ernst gilt.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
§ 523 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 523 Abs. 1 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
§ 524 Abs. 2 Satz 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 524 Abs. 2 Satz 2 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
§ 525 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 525 Abs. 2 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Überschrift vor § 526 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Überschrift vor § 526 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.§ 527 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 527 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
§ 528 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 528 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
§ 529 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 529 steht zur Diskussion. Ich muss sagen, ich sehe nicht recht ein, warum in einem Fall wie dem hier umschriebenen, die Prozesskosten gegeneinander aufgehoben werden sollen und warum der Beklagte für die ihm allenfalls bei Beizug eines Vertreters entstandenen Kosten für diese vom Kläger unentschuldigt nicht besuchte Tagsatzung nicht die Kosten ersetzt werden sollen.
Regierungsrat Heinz Frommelt:
Da gebe ich Ihnen Recht. Das wird gestrichen.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir lesen weiter.§ 531 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 531 steht zur Diskussion.
Abg. Gabriel Marxer:
Mir scheint, dass insbesondere der Abs. 3 dieser Bestimmung davon ausgeht, dass bei der Scheidung wegen Unzumutbarkeit nur ein Teil der Ehegatten solche Unzumutbarkeitsgründe gesetzt haben könnte. Ich vermeide jetzt absichtlich das Wort "verschulden". Es könnten ja diese Unzumutbarkeitsgründe auch von beiden Ehegatten gesetzt worden sein und sich gegenseitig aufwiegen. Was passiert eigentlich dann?Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich finde diesen Einwand berechtigt, vor allem, wenn man die entsprechende Bestimmung des Ehegesetzes liest, wo ja nur vorgesehen ist, dass die Unzumutbarkeitsgründe überwiegend dem anderen Ehegatten zuzurechnen sind. Es müssen also nicht die einzigen sein. Warum kann dann nicht auch eine angemessene Aufteilung der Kosten stattfinden? Verwundert hat mich auch der Satz in Abs. 2: "Ein Verschulden der Ehegatten wird nicht ausgesprochen". Ich denke, ein Verschulden wird überhaupt nicht mehr ausgesprochen, nicht nur bei der Getrenntlebensscheidung nach Art. 55. Und schliesslich wiederum ein Kostenpunkt: Warum sollen generell in jedem Fall bei einer Scheidung wegen Getrenntlebens, also nach Art. 55, die Kosten gegeneinander aufgehoben werden? Ich meine, der Beklagte in so einem Verfahren ist ja offensichtlich mit der Scheidung nicht einverstanden, sonst gäbe es ja einen gemeinsamen, oder könnte es einen gemeinsamen Scheidungsantrag geben. Und wenn seine Gründe, warum er dem Scheidungsbegehren widerspricht, ungerechtfertigt sind und dadurch ein entsprechendes streitiges Verfahren und Kosten verursacht werden, warum soll er dann nicht nach den üblichen Kostentragungsgrundsätzen der ZPO zur Kostentragung verpflichtet werden?Regierungsrat Heinz Frommelt:
Zunächst zu Abs. 2: Da haben Sie vollkommen Recht. Da braucht es den Satz nicht. Auch ist Abs. 3 so nicht mehr ganz richtig, wie der Abg. Marxer richtig bemerkt hat. Und zwar ist dies noch ein Überbleibsel aus der ursprünglichen Version, die nicht ein überwiegendes Setzen der Gründe für die Unzumutbarkeit, sondern alleiniges Setzen der Gründe vorsah, und deshalb war das damals zwar gerechtfertigt, heute aber nicht mehr. Und was den letzten Punkt angeht, da geht es natürlich um einen Punkt der Zerrüttungsscheidung. Art. 55 ist eine klassische Zerrüttungsscheidung. Und dort stellt sich vielleicht am ehesten mit Recht die Frage, ob man dort nicht die Kosten gegeneinander aufheben will. Immerhin hat Ihre Argumentation, Herr Präsident, trotzdem etwas für sich. Und es gilt hier, noch einmal zu überlegen, ob man nicht hier eine andere Lösung vorsehen kann. Ich tendiere zwar zu dieser Lösung, aber wir wollen uns das noch einmal durch den Kopf gehen lassen.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir lesen weiter.Überschrift vor § 532 und § 532 werden verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 532 samt Überschrift steht zur Diskussion.
Abg. Peter Sprenger:
Die Überschrift ist im Vergleich zur Überschrift vor § 526 zu kurz ausgefallen. Entweder hier "Verfahren über die Trennung der Ehe" oder vorne eben diese Worte weg.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
§ 532a Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 532a Abs. 2 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
§ 533 Abs. 6 und 8 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 533 Abs. 6 und 8 steht zur Diskussion. Ich bitte die Regierung, bis zur 2. Lesung zu prüfen, ob im Abs. 6 nicht auch § 531 Abs. 1 und 5 aufgezählt werden müsste unter den sinngemäss anwendbaren Verfahrensbestimmungen. Wir lesen weiter.
§ 534 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 534 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
II. steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
III . wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
III. steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Bevor wir mit den anderen 1. Lesungen der fünf weiteren Vorlagen fortfahren, machen wir eine zehnminütige Kaffeepause.PAUSE