REVISION DES SCHEIDUNGS- UND TRENNUNGSRECHTES (EHEGESETZ) SOWIE ENTSPRECHENDE ÄNDERUNGEN DER ZIVILPROZESSORDNUNG, DER JURISDIKTIONSNORM UND DES LANDESBÜRGERRECHTS (NR. 21/1998),1. LESUNG, [FORTSETZUNG]
ABÄNDERUNG DER JURISDIKTIONSNORM
Landtagspräsident Peter Wolff:
Meine Herren. Wir setzen unsere Beratungen fort mit der 1. Lesung der Vorlage betreffend die Abänderung der Jurisdiktionsnorm im Bericht Nr. 21/1998 der Regierung über die Revision des Scheidungs- und Trennungsrechtes. Ich bitte, mit der 1. Lesung zu beginnen.§ 51 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 51 Abs. 1 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
§ 60 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 60 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
II. steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Damit haben wir diese 1. Lesung beendigt.
ABÄNDERUNG DES GESETZES BETREFFEND DAS RECHTSFÜRSORGEVERFAHREN
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir und kommen zur 1. Lesung der Abänderung des Gesetzes betreffend das Rechtsfürsorgeverfahren.Art. 3 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. b wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 3 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. b steht zur Diskussion. Ich muss sagen, diese Gesetzeszitierung hier mit Auslassungen, Pünktchen und Kurzzitaten ist schon etwas sehr verwirrend hier, und ich möchte die Regierung fragen, ob dies so zu verstehen ist, dass der gesamte Bst. b unter Abs. 3 jetzt aufgehoben sein soll. Das ist nämlich ein sehr langer, ein zweiseitiger Buchstabe.
Regierungsrat Heinz Frommelt:
Ich kann Ihnen dazu momentan keine Auskunft geben. Wir werden uns dies noch einmal genauer anschauen.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterfahren.II. wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
II. steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
ABÄNDERUNG DER EXEKUTIONSORDNUNG
Landtagspräsident Peter Wolff:
Damit kommen wir zur 1. Lesung der Abänderung der Exekutionsordnung.Art. 277 Abs. 1 Bst. h wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 277 Abs. 1 Bst. h steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
II. steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
ABÄNDERUNG DES ALLGEMEINEN BÜRGERLICHEN GESETZBUCHES
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir kommen zur 1. Lesung der Abänderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches.§ 138 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 138 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
§ 155 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 155 steht zur Diskussion. Ich hätte hier eine Frage an die Regierung, die sich mit einem nicht in dieser Vorlage enthaltenen Paragraphen, aber mit einem Thema, das heute Vormittag bei der Eintretensdebatte angesprochen wurde, befasst, und zwar mit der Möglichkeit, bei Ehescheidung beiden Elternteilen die Obsorge für das Kind zu übertragen. Die Regierung verweist hierzu, mehr oder weniger, ich glaube auch in diesem Bericht, nur darauf, dass das quasi Sache des ABGB sei. Nun kann ich aber aus den mir bekannten Vorschriften des ABGB - das sind im Wesentlichen die §§ 144 ff. - nicht entnehmen, warum das unmöglich sein soll, oder
warum irgendwelche Vorschriften des ABGB einer solchen Regelung im Rahmen des Ehegesetzes entgegenstehen sollten. Und ich möchte die Regierung hierzu um Aufklärung bitten.Regierungsrat Heinz Frommelt:
Es geht grundsätzlich darum, das wir ursprünglich der Auffassung waren im zuständigen Ressort, dass diese Frage nicht mit dem Scheidungsrecht verbunden werden sollte. Ich habe mich aber selber insofern eines Besseren belehrt und bin grundsätzlich jetzt eher der Überzeugung, dass diese Anregung aufgenommen werden sollte und zumindest die Möglichkeit zu schaffen ist, im Falle, dass die Parteien dies wollen, dass also die Eltern dies gemeinsam wollen, dass diese Möglichkeit zu schaffen wäre. Es ist sicherlich in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass, wenn man die Ziele der Scheidungsreform anschaut, dass wir natürlich den Streit nicht perpetuieren wollen. Das ist bei einer gemeinsamen Obsorge möglich, vermutlich sogar, würde ich aus praktischer Erfahrung sagen, wahrscheinlich. Aber, es ist sicherlich bedenkenswert in Fällen, in denen das von beiden Partnern gewünscht wird - oder besser, von beiden Elternteilen gewünscht wird - einfach diese Möglichkeit zu geben. Und ich sehe da relativ wenig, was dem entgegenzuhalten wäre. Also wir werden dies sicherlich wohlwollend prüfen und gegebenenfalls aufnehmen.Landtagspräsident Peter Wolff:
Das möchte ich auch anregen, dass die Regierung bis zur 2. Lesung eine entsprechende Ergänzung dieser Vorlage in dieser Richtung unterbreitet. Wir können weiterlesen.§ 175 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 175 Abs. 1 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
§ 759 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 759 Abs. 1 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
§ 1263 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 1263 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
§ 1264 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 1264 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
§ 1266 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 1266 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
II. steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
ABÄNDERUNG DES BÜRGERRECHTSGESETZES
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir lesen jetzt in 1. Lesung das Gesetz betreffend die Abänderung des Bürgerrechtsgesetzes.§ 5 Abs. 4 Bst. b wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 5 Abs. 4 Bst. b steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
II. steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Damit haben wir die 1. Lesung dieser sieben Gesetzesvorlagen beendigt.
-ooOoo-