Schaffung eines Staatsanwaltschaftsgesetzes (StAG) sowie Abänderung weiterer Gesetze (Nr. 98/2010); 1. Lesung
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir kommen zu Traktandum 15: Schaffung eines Staatsanwaltschaftsgesetzes sowie Abänderung weiterer Gesetze.
Wir behandeln diese Vorlage in 1. Lesung. Der Bericht und Antrag Nr. 98/2010 steht zur Diskussion.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete, guten Morgen. Mit der gegenständlichen Vorlage soll eine selbstständige gesetzliche Regelgung des Organisationsrechts der Staatsanwaltschaft und des Dienstrechts der Staatsanwälte erfolgen. Die heutige Rechtsgrundlage aus dem Jahre 1914 entspricht nicht mehr den heutigen Bedürfnissen.
Die Staatsanwälte haben in Liechtenstein nunmehr eine bald hundertjährige Geschichte. Bis Ende 1913 bestand im Fürstentum Liechtenstein noch das so genannte Inquisitionsverfahren, bei welchem Untersuchung, Anklage und Entscheidung in einer Strafsache durch einen Richter erfolgte. Mit der Fürstlichen Verordnung vom 19. Mai 1914 wurde erstmals ein Teil der Strafrechtspflege dem nach österreichischem Vorbild eingeführten Staatsanwalt überantwortet.
Die Fürstliche Verordnung von 1914 ging noch vom Grundsatz aus, dass es nur einen Staatsanwalt gibt. Von 1913 bis 1978 übte auch tatsächlich nur ein Staatsanwalt diese Funktion aus. Im Jahre 1980 wurde ein zweiter Staatsanwalt und 1988 ein dritter Staatsanwalt bestellt.
Aus dem Organigramm der Staatsanwaltschaft vom 1. Oktober 2010 ist zu entnehmen, dass es derzeit sieben Abteilungen bei der Staatsanwaltschaft gibt, wobei die Abteilung 4 vakant ist. Diesbezüglich meine erste Frage: Ist geplant, diese Abteilung 4 wieder zu besetzen?
Aufgrund der zu Jahresbeginn 2007 in Kraft getretenen Diversionsregelungen wird das Konzept der Fürstlichen Verordnung von 1914 teilweise aufgegeben. Faktisch werden dem Staatsanwalt richterliche Aufgaben übertragen.
Anlass für die gegenständliche Vorlage war vor allem eben diese Erweiterung der Kompetenzen der Staatsanwälte in Richtung Rechtsprechung.
Der Staatsanwalt nimmt innerhalb der Verwaltung eine Sonderstellung ein, die mit anderen Verwaltungsbehörden nicht verglichen werden kann und die wegen ihrer Funktionen bei den Gerichten, der Art der ihr übertragenen rechtlichen Aufgaben, ein eigenes Organisations-, Dienst- und Disziplinarrecht benötigt.
Die Schwerpunkte der Vorlage sind nun das Organisations- und Dienstrecht, die Erteilung von Weisungen sowie weitere Änderungen, welche insbesondere die Regelung der Geschäftsverteilung, die Berichtspflichten, die Ausbildung etc. betreffen.
Ein wesentlicher Schwerpunkt der gegenständlichen Vorlage ist die Kodifikation eines eigenen Organisationsrechts der Staatsanwaltschaft und des Dienstrechts der Staatsanwälte in Entsprechung internationaler Vorgaben und Entwicklungen für diesen Berufsstand in Richtung einer effizienten weitgehend unabhängigen und unparteiischen Staatsanwaltschaft.
Durch die gegenständliche Vorlage sollen gesetzliche Regelungen für den Aufbau der Staatsanwaltschaft geschaffen werden. Zudem sollen die interne Organisation und die Geschäftstätigkeit der Staatsanwaltschaft, insbesondere die Abteilungen, Geschäftsverteilung, Tagebücher, Revision der Erledigungen etc. sowie die Berichtspflichten geregelt werden.
Weiters wird mit der gegenständlichen Vorlage ein eingeschränktes Weisungsrecht normiert. Dieses eingeschränkte Weisungsrecht enthält ein Verbot von Weisungen, welche auf Einstellung eines Verfahrens lauten. Weisungen müssen schriftlich ergehen. Des Weiteren besteht beim Erlass von Weisungen eine Begründungspflicht.
Weiters wird in den Art. 26 ff. der gegenständlichen Vorlage der so genannte staatsanwaltliche Vorbereitungsdienst geregelt. Die Staatsanwaltsanwärterstellen sind vor der Besetzung durch die Regierung öffentlich auszuschreiben. Die Anstellung soll auf Vorschlag des Leiters der Staatsanwaltschaft erfolgen. Für die Aufnahme in den staatsanwaltlichen Vorbereitungsdienst sollen folgende Erfordernisse gelten:
- Die liechtensteinische Staatsangehörigkeit;
- Volle Handlungsfähigkeit;
- Uneingeschränkte persönliche und fachliche Eignung;
- Der erfolgreiche Abschluss eines mindestens vierjährigen juristischen Studiums;
- Die Absolvierung einer rechtsberuflichen praktischen Tätigkeit beim Landgericht oder bei der Staatsanwaltschaft.
Ich halte diese Voraussetzungen für vernünftig und hoffe, dass dieser Vorbereitungsdienst in der Praxis auch gelebt wird. Hierzu meine Fragen:
- Wie viele solche Vorbereitungsdienstplätze sollen geschaffen werden?
- Welche Massnahmen sind angedacht, um junge Juristen für diesen Vorbereitungsdienst zu gewinnen?
- Wie lange wird es bestenfalls dauern, bis ein Jurist diesen Vorbereitungsdienst absolviert hat und bereit ist, eine Stelle bei der Staatsanwaltschaft anzutreten?
Für eine definitive Anstellung bei der Staatsanwaltschaft gelten die folgenden Voraussetzungen des Art. 33:
- Die liechtensteinische Staatsangehörigkeit;
- Volle Handlungsfähigkeit;
- Uneingeschränkte persönliche und fachliche Eignung;
- Absolvierung des eben erwähnten richterlichen und staatsanwaltlichen Vorbereitungsdienstes;
Gemäss Art. 33 Abs. 3 sollen diese Voraussetzungen auch österreichische Staatsangehörige und schweizerische Staatsangehörige, die unmittelbar vor ihrer Bewerbung mindestens fünf Jahre ununterbrochen als vollamtlicher Staatsanwalt oder Richter tätig waren, erfüllen. Dies wird auf Seite 52 des gegenständlichen Berichts damit begründet, dass auch in Zukunft damit zu rechnen sei, dass sich nicht genügend liechtensteinische Staatsangehörige auf die ausgeschriebenen Staatsanwaltstellen finden würden. Diesbezüglich bitte ich die Regierung auszuführen, weshalb sie davon ausgeht, dass sich zukünftig nicht genügend Liechtensteiner für den Vorbereitungsdienst und anschliessend für eine definitive Stelle bei der Staatsanwaltschaft bewerben werden.
Weitere Fragen behalte ich mir zur Lesung der einzelnen Artikel vor. Gesamthaft halte ich die Vorlage für gut und bin für Eintreten auf diese Vorlage. Danke.Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Guten Morgen, geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Ich kann mich den Ausführungen des Abg. Vogt anschliessen. Mit der Vorlage sollen die Aufgaben und die Organisation der Staatsanwaltschaft sowie das Dienstrecht der Staatsanwälte und der nicht-staatsanwaltlichen Angestellten gesetzlich geregelt werden. Die Vorlage ist aufgrund einer veralteten und lückenhaften Regelung erforderlich und ist auch aufgrund des Umstandes notwendig, dass die Staatsanwaltschaft vermehrt Rechtspflegefunktionen wahrnimmt und daher nicht mehr der Verwaltungstätigkeit im klassischen Sinne zugeordnet werden kann. Der Staatsanwaltschaft wurden zum Teil richterähnliche Funktionen übertragen, so vor allem im Bereich der Diversion. Aufgrund der Funktionen in der Strafrechtspflege sowie dem besonderen Naheverhältnis zur Justiz ist es auch naheliegend, dass für diesen Gesetzesentwurf das Richterdienstgesetz als Vorlage herangezogen wurde.
Wie die Regierung zu Recht ausführt, ist die Staatsanwaltschaft formal-organisatorisch dem Bereich der Verwaltung zuzurechnen, materiell-funktional nimmt sie innerhalb der Verwaltung aber eine Sonderstellung ein. Wegen ihrer Funktion bei den Gerichten und der Art der ihr übertragenen rechtlichen Aufgaben benötigt die Staatsanwaltschaft ein eigenes Organisations-, Dienst- und Disziplinarrecht, das nicht in allem jenem der allgemeinen Verwaltung, sondern in bestimmten Bereichen jenem der Richter entspricht. Zentrales Element ist dabei, dass die Staatsanwaltschaft selbstständig und unbeeinflusst agieren kann, dass ein Staatsanwalt ohne Risiko der Beeinträchtigung seiner beruflichen Existenz bei der Ausübung seines Berufes frei entscheiden kann. Eine gut funktionierende eigenständige und unabhängige Staatsanwaltschaft ist letztendlich mit ein Garant für die öffentliche Sicherheit und das Funktionieren des Rechtsstaates.
Im Grundsatz begrüsse ich deshalb die Vorlage. Allerdings geht sie mir in einzelnen Belangen etwas zu weit. Auch wenn sich die Staatsanwälte als Organe der Strafrechtspflege durch ihre spezifische Aufgabenstellung deutlich von sonstigen Angestellten der allgemeinen Verwaltung unterscheiden, geht mir die Angleichung ihrer Stellung an diejenigen eines Richters in Bezug auf die Auflösung des Dienstverhältnisses zu weit. So wird in Art. 48 explizit festgehalten, dass ein Staatsanwalt auch bei wesentlichen betrieblichen oder wirtschaftlichen Gründen, zum Beispiel also bei einer Budgetkürzung durch den Landtag, nicht gekündigt werden kann. Er kann nur in die Landesverwaltung versetzt werden. Eine Versetzung erachte ich als nicht zielführend, da diese verschiedene Fragen aufwerfen würde: Würde dies zum Beispiel eine Anpassung des Lohnes nach sich ziehen? Oder käme auf den Staatsanwalt in der neuen Stellung dann weiterhin das Staatsanwaltsgesetz oder neu das Staatspersonalgesetz zur Anwendung, welches wiederum eine Kündbarkeit enthält? Und macht es eigentlich Sinn, einen Staatsanwalt entgegen seinem Willen in einem völlig anderen Tätigkeitsbereich einzusetzen?
Eine Kündigung des Dienstverhältnisses muss meines Erachtens bei wesentlichen Gründen, seien diese nun betrieblicher oder wirtschaftlicher Natur, immer zulässig sein - Unabhängigkeit hin oder her. Die Kündigung muss in diesem Falle ja entsprechend begründet werden, weshalb eine Neuanstellung nicht einfach so erfolgen kann. Vielmehr wäre bei betrieblichen oder wirtschaftlichen Gründen die Stelle zu streichen. Zudem wäre das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rechtsmittelweg überprüfbar. Die Gefahr, dass ein unliebsamer Staatsanwalt abgeschoben wird oder einfach gekündigt wird, vermag ich bei solch restriktiven Gründen nicht zu erkennen. Dies vor allem auch nicht vor dem Hintergrund, dass eine solche Entscheidung nicht von einem einzelnen Regierungsrat, sondern von der Regierung als Kollegialregierung gefällt würde. Dass die Unabhängigkeit eines Staatsanwaltes eingeschränkt werden kann, nimmt selbst die Regierung in Zusammenhang mit den Weisungen an. Warum also nicht auch bei der Auflösung des Dienstverhältnisses? Warum soll eine Kündigung unter gesetzlich klar festgehaltenen und überprüfbaren Voraussetzungen nicht möglich sein? Dieser Punkt dürfte wohl der Hauptpunkt der Vorlage sein, an welchem sich die Geister scheiden. Ich bitte die Regierung, hier ergänzende Ausführungen zu machen.
Abgesehen von gewissen Einzelfragen, welche noch zu klären sein werden im Rahmen der Lesung, kann ich mich mit dem Vorgehen der Regierung aber einverstanden erklären und bin ich für Eintreten auf die Vorlage. Danke.Abg. Diana Hilti
Danke, Herr Präsident. Ich kann mich grundsätzlich den Ausführungen der beiden Vorredner anschliessen. Der Abg. Thomas Vogt hat bereits auf die neue Regelung des staatsanwaltlichen Vorbereitungsdienstes hingewiesen. Dessen Ziel ist es, hier zu ermöglichen, dass Liechtensteiner diesen Ausbildungsdienst machen und dann vermehrt auch als Staatsanwälte tätig sein können. Im Zusammenhang mit dieser Vorlage wird aber nicht nur der staatsanwaltliche Vorbereitungsdienst angepasst, sondern eben auch der Vorbereitungsdienst für die Richter, indem vorgesehen ist, dass auch das Richterdienstgesetz analog angepasst wird. Und ich begrüsse es sehr, dass wir auch im Richterdienstgesetz diese Anpassungen jetzt machen. Danke.Abg. Peter Hilti
Danke für das Wort, Herr Landtagspräsident. Ich möchte kein grundsätzliches Votum halten, sondern ich möchte den Punkt aufgreifen, den der Abg. Christian Batliner ins Feld geführt hat. Der vorliegende Bericht und Antrag lehnt sich sehr stark an das Richterdienstgesetz. Ich erlaube mir, Art. 16 des Richterdienstgesetzes, wo Bezug genommen wird auf die Amtsdauer, ganz kurz den ersten Absatz zu zitieren: «Die Ernennung der vollamtlichen Richter erfolgt bis zum Erreichen des Zeitpunktes der Altersgrenze für den ordentlichen Altersrücktritt».
Ich möchte einfach die Frage stellen an die Regierung: Warum geht man hier nicht den Weg, dass man umgekehrt handelt und sagt: Wir stellen nicht lebenslang an - wenn ich diesen Begriff verwenden darf - sondern wir werden eine Kündigung vorsehen. Es ist möglich, wie der Abg. Christian Batliner schon erwähnt hat, und wir passen dann das Richterdienstgesetz an. Also es wäre ein bisschen ein umgekehrter Weg. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Damit gebe ich das Wort an Herrn Regierungschef Klaus Tschütscher.Regierungschef Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Wir vertreten diese Vorlage beide, weil ich einerseits für das Dienstrecht und das Personalrecht zuständig bin und die Frau Regierungsrätin Aurelia Frick für die Beaufsichtigung der Staatsanwaltschaft. Deshalb sind wir auch heute beide hier anwesend.
Zunächst bedanke ich mich im Namen der Regierung für die sehr wohlwollende Aufnahme dieser Vorlage. Ich denke auch, es ist höchste Zeit, dass wir für die Staatsanwaltschaft eine konsistente Rechtsgrundlage schaffen, eine Vorlage schaffen, die sämtliche Bereiche des Dienst- und Organisationsrechts in einem Akt abdeckt. Wir schaffen es nicht ganz, ein hundertjähriges Jubiläum zu feiern mit den alten Rechtsgrundlagen, aber ich glaube, auf dieses Jubiläum können wir getrost verzichten. Ich möchte mich deshalb auch kurz fassen und ich möchte mich bedanken, dass Sie dieses Signal an die Rechtsstaatlichkeit auch aussenden, wenn auch einzelne Fragen klar diskutiert werden müssen. Das überrascht auch niemanden und dass diese Fragen, die Sie bereits angeschnitten haben, jetzt auch dann im Plenum noch einmal bei der Artikellesung sicherlich auch noch einmal aufgeworfen werden.
Dann zu den Fragen des Abg. Thomas Vogt: Ja, es ist beabsichtigt, die Staatsanwaltschaft wieder voll zu besetzen, auch die Abteilung 4. Zum Bereich des staatsanwaltlichen Vorbereitungsdienstes: Hier ist schon im Entwurf ein Konzept in Erarbeitung. Die Regierung hat in den letzten Wochen und Monaten immer wieder auch die klare Haltung vertreten, dass wir sehr gerne liechtensteinische Staatsbürger in der Staatsanwaltschaft sehen und deshalb sollen hier auch entsprechende Massnahmen gesetzt werden. Die erste Massnahme machen wir ja gesetzgeberischer Natur, um den Zugang zu diesem Vorbereitungsdienst zu erleichtern.
Dann ein zentraler Punkt der Vorlage wird der Punkt sein, den der Abg. Christian Batliner aufgeworfen hat. Das ist der Art. 48, wo es um die Versetzung eines Staatsanwaltes geht. Wie Sie auf Seite 62 des Bericht und Antrags ja auch sehen können, hat sich die Regierung mit dieser Frage bereits in der Vernehmlassung auseinander gesetzt, in vielen Diskussionen auch innerhalb der Regierung. Wir sind und waren uns bewusst, dass diese Frage im Landtag sicherlich auch noch einmal thematisiert wird. Und wir haben uns auch in der Regierung darauf verständigt, dass wir die Argumente des Landtags hören wollen und das sicherlich im Hinblick auf eine 2. Lesung noch einmal einer Abwägung unterziehen werden.
Dann zur Thematik, die der Abg. Peter Hilti aufgeworfen hat: Hier wurde seitens der Regierung ein internes Gutachten in Auftrag gegeben. Die Ernennung bis zum Dienstalter hat verfassungsrechtliche Gründe und hat mit der Unabhängigkeit der Stellung eines Landrichters zu tun. Und darüber kommen wir nicht hinweg. Hier müssen wir auch die Unterscheidung treffen, die vor allem jetzt auch vom Abg. Christian Batliner thematisiert worden ist. Ich glaube, die Stellung eines Landrichters ist nicht vergleichbar in dieser Position mit der Stellung eines Staatsanwaltes. Und ich glaube, in diesen beiden Dingen können und müssen wir nicht unbedingt synchron argumentieren. Das in aller Kürze. Nochmals herzlichen Dank.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Wenn keine weiteren Wortmeldungen zu verzeichnen sind und Eintreten unbestritten ist, können wir uns der 1. Lesung zuweden. Wir kommen somit zur ersten Vorlage, zu Abänderung der Verfassung vom 5. Oktober 1921.
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen. Art. 93 Bst. a wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 93 Bst. a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir das Verfassungsgesetz über die Abänderung der Verfassung vom 5. Oktober 1921 in 1. Lesung beraten.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Ich gebe das Wort noch dem Herrn Regierungschef.Regierungschef Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Ich bin davon ausgegangen, dass Sie heute auch eine Abstimmung zur Verfassungsbestimmung machen. Ich gehe davon aus, dass wir das heute erledigen müssen, zumindest in einer 1. Lesung. Gemäss Verfassung muss entweder Einheitlichkeit der Abstimmung vorliegen oder zumindest eine Drei-Viertel-Mehrheit. Und wenn heute keine Abstimmung erfolgt, dann macht meines Erachtens auch eine Lesung des Gesetzes keinen Sinn. Und wenn Sie das dann durchführen, würde ich bitten, dass Sie schauen, dass alle Abgeordneten im Saal sind, damit wir zumindest die Chance hätten, eine Einheitlichkeit der Abstimmung zu erzielen.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Ich hätte an sich die Abstimmung nach der 2. Lesung zweimal durchgeführt, wie das eigentlich bisher immer so der Fall gewesen ist, aber wir können das selbstverständlich auf diese Weise machen. Abg. Elmar Kindle
Also es ist nur so: aller Anwesenden. Es können schon zwei, drei fehlen, aber es wäre besser, wenn alle anwesend wären.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Ja, es geht ja auch um eine wichtige Sache.
Dann lasse ich abstimmen: Sie kennen die Bedingungen. Wer dem Verfassungsgesetz über die Änderung der Verfassung vom 5. Oktober gemäss der 1. Lesung die Zustimmung erteilen möchte, möge bitte jetzt die Stimme abgeben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Damit hat der Landtag seine Zustimmung einhellig mit 24 Stimmen bei 24 Anwesenden erteilt. -ooOoo-
Staatsanwaltschaftsgesetz (StAG)
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Damit kommen wir zur nächsten Vorlage, und zwar zum Staatsanwaltschaftsgesetz.
Ich bitte, die Lesung vorzunehmen. Art. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 2 steht zur Diskussion.
Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Ich habe zu Abs. 2 eine Frage, wo es heisst: Sitz der Staatsanwaltschaft ist Vaduz. Braucht es das wirklich? Es wird argumentiert, dass sie analog zum Richterdienstgesetz diese Bestimmung beibehalten möchte. Aber die Staatsanwaltschaft ist nicht mit dem Gericht als Staatsgewalt vergleichbar. Und dass das zwingend in Vaduz sein muss, mag zwar praktisch sein, wenn das Gericht in Vaduz ist, aber es ist nicht zwingend erforderlich. Ich sage jetzt einmal bei öffentlichen Unternehmen, bei der FMA, die regelt das in den Statuten. Und wenn man in Vaduz kein Gebäude findet, dann kann man auch in Schaan oder in Triesen oder in der Nähe sein. Ich denke nicht, dass das effektiv im Gesetz sein muss. Bei den Gerichten macht das wegen den Zuständigkeitsbestimmungen Sinn, aber bei der Staatsanwaltschaft ist das etwas anderes. Ich bitte die Regierung, das nochmals zu prüfen. Danke.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich möchte das Votum des Abg. Christian Batliner unterstützen. Ich sehe nicht ein, wieso wir uns hier jetzt so fixieren sollen in einem Gesetz. Man sollte doch möglichst, wenn man schon andere Wege mitunter sieht, diese Wege auch öffnen. Deshalb sehe ich diese Einschränkung auch nicht ein.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Wünscht die Regierung noch das Wort?Regierungschef Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Wir werden das prüfen. Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke schön. Wenn keine weiteren Wortmeldungen zu verzeichnen sind, lesen wir weiter. Art. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 6 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 7 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 8 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 8 steht zur Diskussion.
Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Ich habe zu Abs. 3 «Weisungen dürfen den Staatsanwälten nur vom Leiter der Staatsanwaltschaft schriftlich oder mündlich erteilt werden» eine Frage: In Art. 4 wird ja festgehalten, dass Staatsanwälte ihre Aufgaben unabhängig erfüllen und selbstständig und in eigener Verantwortung arbeiten. Und jetzt kann der Leiter der Staatsanwaltschaft Weisungen erteilen. Kann er das voraussetzungslos? Ist das an gewisse Voraussetzungen gebunden? Irgendwo widerspricht sich dies. Mir ist schon klar, dass der Leiter gewisse Weisungen erteilen können muss, aber ich denke, dass die Voraussetzungen oder der Rahmen, wo er das machen kann, irgendwo festgehalten werden sollte. Und die Frage, ob er das mündlich machen kann, ich denke, er müsste dies auch schriftlich machen. Die Regierung muss ja auch schriftliche Weisungen erteilen und das sollte klar festgehalten werden, wenn der Leiter der Staatsanwaltschaft Weisungen erteilt. Ich bitte die Regierung, dies vielleicht nochmals zu prüfen. Danke.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich habe eine Frage bzw. Anmerkung zu Abs. 2: Hier wird definiert, dass mündliche Weisungen gründlich sind und diese sobald wie möglich schriftlich zu bestätigen sind. Dieses «sobald wie möglich» könnte in der Praxis mitunter zu Problemen führen. Konkret wird in einer ersten Phase diese mündliche Weisung erteilt. Dann unter diesem aktuellen Gesetzespassus - «sobald wie möglich» - kann man sehr viel verstehen. Es vergeht eine Woche und dann wird mitunter die schriftliche Weisung ein wenig anders aussehen. Und deshalb möchte ich doch beliebt machen bzw. der Regierung nahelegen, diesen Begriff zu überdenken. Ich könnte mir vorstellen, dass es heisst: «umgehend schriftlich zu bestätigen». Wobei ich sehe schon auch, bei meinem Vorschlag ist das Dilemma, dieses «umgehend» hat auch einen gewissen Zeithorizont. Aber ich habe einfach die Befürchtung, dass mitunter zwischen mündlicher Weisung und der schriftlichen Weisung eine gewisse Diskrepanz bestehen könnte und je länger dieser Zeitraum ist, je grösser ist die Gefahr, dass das eine entsprechende Diskrepanz gibt. Und das möchte ich verhindern. Abg. Elmar Kindle
Danke für das Wort. Die Konsequenz daraus wäre, dass es einfach schriftlich sein muss und gar nicht mündlich. Dann ist das Problem erledigt. Wenn es ein Problem ist. Ich weiss es nicht.Abg. Christian Batliner
Danke. Ich denke, das «sobald wie möglich» kann man einfach streichen. Dann würde es so lauten: «ist eine mündlich erteilte Weisung schriftlich zu bestätigen». Das impliziert, dass mündliche Weisungen möglich sind, aber es ist ganz klar festgehalten, dass die schriftlich bestätigt werden müssen.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ja, da ist mir der Vorschlag des Abg. Elmar Kindle im Prinzip sympathischer. Wir sehen es ja hier. Wenn eben die Gefahr im Verzug besteht, da braucht man mitunter genau diese mündliche Weisungskompetenz und man sollte einfach irgendwie diesen Zeitbegriff fixieren können, damit keine Diskrepanz zwischen dieser mündlichen und der schriftlichen Weisung entstehen kann. Das ist meine Befürchtung. Wenn wir das «sobald wie möglich» streichen, dann haben wir genau das Dilemma. Dann kann ich sagen: Ja gut, die mündliche Weisung wurde erteilt und zwei Monate später gibt es dann die schriftliche Weisung.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wünscht die Regierung das Wort?Regierungschef Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Zunächst zur Frage des Abg. Christian Batliner, die wir gerne sicherlich im Hinblick auf die 2. Lesung noch ein bisschen exemplifizieren, mit Beispielen unterlegen, was damit gemeint ist, was der Leiter der Staatsanwaltschaft den einzelnen Staatsanwälten für Weisungen erteilen kann. Der Grundsatz ist ja in Art. 4 gelegt, dass die Staatsanwälte unabhängig agieren müssen, aber soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ist in Abs. 2 von Art. 4 beschrieben, den Sie vorhin ja gelesen haben. Und dieses Gesetz bestimmt eben in Art. 8, dass solche Weisungen grundsätzlich möglich sind des Leiters der Staatsanwaltschaft an die einzelnen Staatsanwälte und gedacht ist natürlich auch, um den Betrieb aufrechtzuerhalten. Ich meine, da geht es auch um ganz administrative, organisatorische Dinge. Da ist man ja nicht immer nur im Bereich der Strafverfolgung drin, sondern es muss ja auch der Betrieb aufrechterhalten werden können. Und ich möchte schon beliebt machen, dass wir bei der mündlichen Weisung bleiben, gerade um nicht einen übertriebenen Formalismus und eine neue Bürokratie im Internen - es geht ja um internes Dienstrecht hier - aufrechtzuerhalten. Und «sobald wie möglich» das ist halt das Dilemma, dass das Recht von unbestimmten Rechtsbegriffen lebt. Man kann auch «umgehend» schreiben, das hilft uns auch nicht weiter. Ich glaube, da muss sich einfach eine Praxis heraus entwickeln und das hat ja keine Aussenwirkung, sondern ist ja internes Dienstrecht innerhalb der Staatsanwaltschaft. Wir werden dazu aber vielleicht auch nochmals ein paar Ausführungen im Hinblick auf die 2. Lesung machen.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Gibt es weitere Wortmeldungen?Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Besten Dank dem Herrn Regierungschef für seine Ausführungen. Könnten Sie sich vorstellen, konkret eine Frist ins Gesetz zu schreiben? Wir stellen ja fest, auch das Wort «umgehend» wird das Problem nicht lösen. «Sobald wie möglich» auch nicht. Aber wenn wir eine Frist drin hätten, dann wäre das Problem zumindest mit dieser Frist definiert, dass es innerhalb eines Tages, einer Woche gelöst werden muss.Regierungschef Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Nein, ich möchte eigentlich keine konkrete Frist drin haben. Ich meine, wenn eine Weisung erteilt wird mündlich, inhaltlich kann sie sowieso dann auch im schriftlichen Wege nicht anders aussehen, davon ist auszugehen. Das ist auch klar der Fall. Ich meine, dann erheben wir ja heute schon ein Misstrauen gegenüber gewissen Personen, das einfach nicht angebracht ist. Und es heisst ja: «Mündliche Weisungen kann man dann erteilen, wenn Gefahr im Verzug ist». Und dann kann es halt Situationen geben, bei denen es zwei, drei Tage dauert und bei anderen halt eine Woche. Ich meine, bei uns hat zum Beispiel der Leiter der Staatsanwaltschaft auch noch andere Funktionen. Er ist bei uns auch noch in Delegationen drin. Dann erteilt er halt die Weisung schriftlich eine Woche später. Also ich meine, da muss man auch ein bisschen pragmatisch vorgehen.Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Danke, Herr Regierungschef, für Ihre Ausführungen. So lange es um administrative Weisungen geht sind wir völlig einig, aber es sind auch Weisungen zur Sachbehandlung möglich. Das führt die Regierung auf Seite 31 selbst aus, dass generelle Weisungen und Weisungen zur Sachbehandlung in einer bestimmten Strafsache an die Staatsanwälte durch den Leiter der Staatsanwaltschaft möglich sind. Und wenn es Weisungen zur Sachbehandlung sind, dann möchte ich wissen, im welchem Rahmen der Leiter der Staatsanwaltschaft das kann. Danke.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Besten Dank dem Herrn Regierungschef für seine Ausführungen. Ich möchte hier niemandem etwas unterstellen, aber das Gesetz machen wir eben genau für schwierige Zeiten. Für Schönwetterphasen, wenn wir heute nach draussen sehen, brauchen wir es nicht. Wir brauchen dann genau ein Gesetz, wenn es eben einmal hart auf hart kommt. Und da könnte ich mir dann eben doch den Fall vorstellen, dass zwischen der mündlichen und schriftlichen Weisung eine Dis-krepanz besteht, aber das ist eine Vermutung von meiner Seite. Aber wie gesagt, das Gesetz brauchen wir ziemlich sicher genau in der Phase, wo es eben Probleme gibt. Ansonsten dürfte dieser Passus nicht zu Diskussionen führen. Und da möchte ich einfach einen Lösungsvorschlag zur Güte einbringen. Aber wie gesagt, mir fehlt jetzt auch gerade die Idee. Aber mitunter kann die Regierung auf die 2. Lesung hier noch neue Ideen kreieren.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Die Regierung hat das so aufgenommen.
Wenn keine weiteren Wortmeldungen sind, können wir weiterlesen. Art. 9 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 9 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 10 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 10 steht zur Diskussion.
Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Ich habe zu Abs. 5 eine Frage: Hier wird ausgeführt, dass soweit es für den ordnungsgemässen Geschäftsgang notwendig ist, der Leiter der Staatsanwaltschaft vorübergehend selbst Aufgaben eines Staatsanwaltes übernehmen kann. Also im Grundsatz wird hier festgehalten, dass der Leiter der Staatsanwaltschaft rein administrative Funktion hat und in der Fallerledigung nicht einbezogen ist. Und ich würde mir eigentlich wünschen, dass der Leiter der Staatsanwaltschaft im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten in die Fallerledigung mit einbezogen ist und er selbst Fälle erledigt, damit er sich nicht zu sehr von der Praxis entfernt - sage ich jetzt einfach mal. Ich bitte die Regierung, das nochmals zu prüfen. Danke.Abg. Diana Hilti
Danke, Herr Präsident. Ich möchte das Anliegen des Abg. Batliner unterstützen. Ich denke, es macht wirklich Sinn, dies nochmals zu überprüfen und festzulegen, ob es nicht sinnvoll wäre, wenn der Leiter der Staatsanwaltschaft in einem geringen Pensum auch selbst Fälle betreuen würde.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Die Regierung wird das so prüfen. Dann können wir weiterlesen. Art. 11 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 11 steht zur Diskussion.
Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Ich habe zu Abs. 1, Satz 2, eine Frage, wonach das an andere Staatsanwälte delegiert werden kann. Kann das eine generelle Delegation sein oder ist das eine Delegation im Einzelfall?Regierungschef Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Gedacht war an eine generelle Delegation, aber Ihre Anregung werden wir aufnehmen und prüfen. Die macht meines Erachtens auch im Ad-hoc-Fall durchaus auch Sinn.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Dann können wir weiterlesen. Art. 12 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 12 steht zur Diskussion.
Abg. Diana Hilti
Danke, Herr Präsident. Ich habe eine Frage zu Abs. 3: Hier wird geregelt, dass der Staatsanwalt, der Rufbereitschaft hat, seinen Aufenthalt so wählen muss, dass er mit den technischen Kommunikationsmitteln erreichbar ist. Ich stelle mir hier die Frage, ob es nicht auch erforderlich wäre, dass er auch den Aufenthaltsort so wählt, dass er auch räumlich in der Lage ist, so schnell wie möglich, wenn es dann notwendig ist, allenfalls an einem Tatort zu sein. Ich denke, dies könnte verlangt werden, da die Rufbereitschaft ja auch eine gewisse Entschädigung erhält und es allenfalls Situationen geben kann, bei denen ein Staatsanwalt auch an einen Tatort gerufen wird und es erforderlich ist, dass er dort persönlich anwesend ist.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich möchte im Prinzip den gleichen Absatz und die gleiche Bestimmung in Frage stellen. Einmal steht da drin, er muss mit technischen Kommunikationsmitteln machbar sein, und dann kommt aber noch der Zusatz «und die notwendigen Amtshandlungen durchführen kann». Was heisst jetzt das? Er kann konkret mit dem Handy von weit her die notwendigen Amtshandlungen durchführen oder geht man eben davon aus, dass die notwendigen Amtshandlungen nur vor Ort durchgeführt werden können? Ich erkenne einen gewissen Widerspruch, sprich: Geht es über die Distanz via Handy, als Beispiel, oder sagt die Regierung: Nein, damit der entsprechende Staatsanwalt die notwendigen Amtshandlungen durchführen kann, muss er natürlich eine gewisse räumliche Nähe zum entsprechenden Tatort aufweisen.Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Ich möchte in dieselbe Bresche schlagen. Erreichbar ist man heute über Handy praktisch überall. Und von dem her ist es wichtig, dass man im Notfall zugegen sein kann. Ich sage einfach, wenn ein Tötungsdelikt oder irgendetwas passiert, dann ist es wichtig, dass auch der Staatsanwalt vor Ort ist, in Extremfällen. Danke.Abg. Elmar Kindle
Danke für das Wort. Für mich ist das klar: Er hat im Land zu sein und nirgendwo anders. Ganz einfach.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Dann gebe ich das Wort an den Herrn Regierungschef. Regierungschef Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Die Bestimmung ist sicherlich nicht so abgefasst, wie jetzt die Meinung des Landtags uns kundgetan wird. Mit den technischen Hilfsmitteln, wenn Sie das auf Seite 38 lesen, wie wir das ausgeführt haben, und das in der bisherigen Praxis auch funktioniert hat, konnte ein diensthabender, die Rufsbereitschaft ausübender Staatsanwalt auch mit technischen Hilfsmitteln die notwendigen Dienstinstruktionen vornehmen und Amtshandlungen durchführen lassen. Ich habe hier jetzt aber eine klare Meinung des Landtages erhalten, wobei die Diskussion ja immer wieder dieselbe ist, ob die schweigende Mehrheit es anders sieht oder nicht. Wir werden das auf jeden Fall im Hinblick auf die 2. Lesung nochmals eingehend diskutieren und einer Abwägung unterziehen, wie wir das behandeln wollen.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke für die Ausführungen.Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Als Mitglied der bisher schweigenden Mehrheit möchte ich mich jetzt äussern. Ich habe mich nicht gemeldet, weil es für mich eigentlich klar war. Ich sehe das so, dass, um die notwendigen Amtshandlungen durchführen zu können, der Staatsanwalt vor Ort sein muss. Er muss also im Lande sein. Wenn da zusätzlich aber noch erwähnt wird, dass die zur Verfügung stehenden technischen Kommunikationsmittel eingesetzt werden können, um ihn zu erreichen, dann verstehe ich darunter, dass er nicht auf irgendeiner Bergspitze ohne Telefon ist. Dann nützt ja seine Anwesenheit im Lande nichts. Und er muss also dafür sorgen, wenn er auf normalen Wege nicht erreichbar ist, dass er unter Anwendung zum Beispiel eines Handys in allen Ecken des Landes erreicht werden kann. Somit ist für mich eigentlich klar, dass er im Lande sein muss, aber nicht nur im Lande sein muss, sondern auch noch in unwegsamen Gelände erreichbar sein muss.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Besten Dank dem Herrn Regierungschef für seine Ausführungen. Habe ich Sie jetzt richtig verstanden, dass Sie sagen, Sie gehen davon aus, dass man mit den heutigen technischen Kommunkationsmitteln die notwendigen Amtshandlungen auch aus weiter Distanz erbringen könnte? Oder sagen Sie auch: Nein - wie es jetzt gerade die Abg. Marlies Amann-Marxer ausgeführt hat - um die notwendigen Amtshandlungen auszuführen, muss man mehr oder weniger zumindest in einem Umkreis von 30 Minuten sein, damit man hier vor Ort die Amtshandlungen ausführen kann?Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident. Herr Regierungschef, damit Sie noch eine weitere Stimme der schweigenden Mehrheit erhalten, schliesse ich mich den Voten meiner Vorredner an. Danke.Abg. Rainer Gopp
Vielleicht kriegen wir so noch eine Mehrheit der nicht Schweigenden zusammen. Ich möchte noch das Votum der Abg. Amann-Marxer ergänzen: Ich glaube, es reicht nicht, wenn er mit dem Kommunikationsmittel auf dem Naafkopf erreichbar ist. Also wenn zum Beispiel der Mann, der Pikettdienst beim LKW hat und der Strom fällt aus, dann muss er in nützlicher Frist dort sein können. Und das kann nach dem Beispiel des Abg. Batliner auch beim Staatsanwalt der Fall sein.Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Was ich eigentlich meine: Erreichbar, das ist für mich eine Selbstverständlichkeit. Ich möchte der Staatsanwaltschaft nicht reinreden, wie die ihren Job zu erfüllen hat. In vielen Fällen genügt die Erreichbarkeit, aber mir geht es darum, dass in Extremfällen sichergestellt ist, dass der Staatsanwalt vor Ort sein kann innert nützlicher Frist und das bedingt dann halt eine Anwesenheit vor Ort. Um das geht es. Aber schlussendlich muss die Staatsanwaltschaft selbst entscheiden: Gehe ich an den Tatort oder nicht? Danke.Abg. Pepo Frick
Ganz kurz: Ich finde es erstaunlich, dass man so Selbstverständlichkeiten in dieser Tiefe in einem Gesetz regeln muss. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Dann gebe ich das Wort an den Herrn Regierungschef.Regierungschef Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Ich kann es kurz machen: Ich kann es nicht besser ausdrücken, wie es der Abg. Christian Batliner getan hat. Genau um das geht es.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Damit wäre die Sache soweit geklärt. Wir können weiterlesen. Art. 13 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 13 steht zur Diskussion.
Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Ich habe eine Frage zu Abs. 2, zum letzten Teilsatz «es sei denn, dass ein Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit auszuschliessen ist». Dann muss man keinen Bericht erstatten. Also wenn zum Beispiel ein Mitglied des Landtags einen schweren Raub begeht, dann muss man keinen Bericht erstatten. Aber ich denke, es wäre dann doch wichtig, dass eben Bericht erstattet wird. Wir haben kürzlich das Wirtschaftsprüfergesetz behandelt. Dort muss die Staatsanwaltschaft, wenn ein Wirtschaftsprüfer ein Verbrechen oder Vergehen begeht, der FMA unverzüglich Anzeige erstatten, und zwar nicht nur bei berufsbezogenen Delikten. Hier werden eigentlich ähnliche Sachverhalte verschieden behandelt. Ich denke, dass bei gravierenden Delikten, unabhängig vom Zusammenhang der politischen Tätigkeit, Bericht erstattet werden muss. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Die Regierung hat das aufgenommen. Wir lesen weiter. Art. 14 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 14 steht zur Diskussion.
Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Ich habe eine kurze Frage: Wird der Rechenschaftsbericht der Staatsanwaltschaft publiziert im Rechenschaftsbericht der Regierung?Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Zu Abs. 2 stellt sich für mich die Frage, ob nicht das Personal, sondern die Richter auch erwähnt werden müssten neben der Regierung, dem Landtag und den Gemeinderäten.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Ich gebe das Wort an den Herrn Regierungschef.Regierungschef Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Ich glaube, die Abg. Marlies Amann-Marxer ist noch beim Art. 13 und da meinen Sie den Abs. 2, dass dort auch ein Ausschluss ist, wenn jemand Mitglied ist der Gerichte. Okay, das nehmen wir auf und prüfen das.
Und dann beim Art. 14 hat der Abg. Christian Batliner gefragt, ob der Jahresbericht der Staatsanwaltschaft veröffentlicht wird. Er ist bisher schon Gegenstand des Rechenschaftsberichtes unserer Landesrechnung und unserer Pflicht und wird es auch sein als Teil der Verwaltung.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich habe eine Frage zu Abs. 3. Hier steht: «Der Jahresbericht kann auch Wahrnehmungen» - dieses «Kann». Müsste das nicht «muss» heissen? Wenn hier schon solche Zustände mitunter vorhanden sind, dann sollten die auch kommuniziert werden. Ich weiss nicht, wie das die Regierung sieht, aber das wäre sicherlich auch ein Verbesserungsvorschlag.Regierungschef Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Das «Kann» ist so zu verstehen: Wenn es solche Wahrnehmungen gibt, werden sie ausgewiesen. Aber wenn es eben keine gibt, dann kann man auch nichts darüber berichten. In diesem Sinne ist das zu verstehen.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Dann lesen wir weiter. Art. 15 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 15 steht zur Diskussion.
Abg. Peter Büchel
Danke für das Wort. Wir haben unter Abschnitt B über Weisungen gesprochen. Müssten Weisungen nicht auch in so ein Tagebuch eingetragen werden?Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Mir hat sich dieselbe Frage gestellt, ob man das explizit aufnehmen muss oder ob das von Abs. 3 unter besondere Umstände zu subsumieren ist. Aber ich meine, dass Weisungen der Regierung oder des leitenden Staatsanwaltes, sofern sie die Sacherledigung oder Sachbehandlung betreffen, im Tagebuch in irgendeiner Form aufscheinen müssten. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Die Regierung nimmt das auf. Wir lesen weiter. Art. 16 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 16 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 17 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 17 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 18 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 18 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 19 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 19 steht zur Diskussion.
Abg. Christian Batliner
Ich habe hier zu Abs. 2 eine Anmerkung: Ich bin nicht ganz glücklich mit dieser Formulierung «Die Vertretung der Anklage in der Schlussverhandlung», also dass dann, wenn es wirklich zur Sache geht, «ist, soweit dies im Interesse einer zweckmässigen Strafverfolgung gelegen ist, nach Möglichkeit jenem Staatsanwalt zu übertragen». Also für mich gilt für die Staatsanwälte ja der Grundsatz, dass sie unabhängig und eigenverantwortlich handeln. Für mich obliegt die Vertretung der Anklage in der Schlussverhandlung dem zuständigen Staatsanwaltschaft und nur die Ausnahme muss sein, dass der im Verhinderungsfalle vertreten werden kann. Aber als Grundsatz sollte meines Erachtens im Gesetz festgehalten werden, dass das dem zuständigen Staatsanwalt obliegt. In der Praxis wird das sicher so gehandhabt, aber ich würde mir hier eine klarere Formulierung wünschen. Danke.Abg. Diana Hilti
Danke, Herr Präsident. Ich möchte das Anliegen des Abg. Batliner unterstützen. Ich bin dann noch über Abs. 3 gestolpert, wo es heisst, dass die Vertretung auch Richteramtsanwärtern übertragen werden kann. Ich bin nicht sicher, ob da nicht gemeint ist, dass es diejenigen sind, die im staatsanwaltlichen Vorbereitungsdienst sind. Das würde für mich Sinn machen.Abg. Christian Batliner
Danke. Über Abs. 3 bin ich auch gestolpert, aber ich habe dann im Richterdienstgesetz gesehen, dass ein Richteramtsanwärter seine Ausbildung bei der Staatsanwaltschaft machen kann. Ich denke, in diesem Falle, wenn ein Richteramtsanwärter bei der Staatsanwaltschaft tätig ist, dass er dann auch in der Schlussverhandlung die Anklage unter gewissen Voraussetzungen vertreten kann. Aber ich bitte die Regierung zu bestätigen, dass dieses Verständnis richtig ist. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Ich gebe das Wort dem Herrn Regierungschef.Regierungschef Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Die letzte Bemerkung kann ich so bestätigen.
Und zu Abs. 2, da habe ich Sie richtig verstanden, es kommt Ihnen zu wenig zum Ausdruck, dass der Grundsatz ist, dass derjenige Staatsanwalt, der auch den Fall behandelt hat, diesen auch zu vertreten hat und nur im Ausnahmefall ein anderer diese Amtshandlung vornehmen soll. Und das kann man in der Tat deutlicher ausdrücken. Ja, das stimmt.Abg. Christian Batliner
Ja, das war mein Verständis. So, wie es formuliert ist, ist es mir zu offen und lässt zu viele Ausnahmen zu. Mir wäre lieber, dass der Grundsatz klar festgehalten wird, wer das zu machen hat. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Dann können wir weiterlesen. Art. 20 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 20 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 21 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 21 steht zur Diskussion.
Abg. Christian Batliner
Hier habe ich eine Frage zur Praxis: Wenn jetzt eine Drittperson eine Dienstaufsichtsbeschwerde erstattet, wird die über die Erledigung informiert, wie das erledigt wurde? Und alle nicht offenbar unbegründeten Beschwerden, wie wird das abgegrenzt und was passiert mit einer offenbar begründeten Beschwerde? Geht das dann automatisch an das Disziplinargericht oder wie wird dann damit verfahren? Liegt das dann im freien Ermessen des Leiters der Staatsanwaltschaft, ob er ein Disziplinarverfahren einleitet? Aber ich denke, wenn eine externe Person eine offenbar begründete Dienstaufsichtsbeschwerde erstattet, dann muss die sicher informiert werden, was da gegangen ist und was für Massnahmen ergriffen wurden. Danke.Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Bei Abs. 2 frage ich mich, ob man nicht der beschuldigten Person, also dem Staatsanwalt, Gelegenheit zu einer Stellungnahme geben müsste, bevor man ihn auffordert, Abhilfe zu schaffen und darüber Bericht zu erstatten.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Die Regierung hat das so übernommen und wird das prüfen.Wir lesen weiter.
Art. 22 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 22 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 23 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 23 steht zur Diskussion.
Abg. Diana Hilti
Danke, Herr Präsident. Ich habe hier eine praktische Frage zu Abs. 2: Von wem wird mitgeilt, wer in dieser Sache der betraute Staatsanwalt ist? Geht das über den Untersuchungsrichter oder macht das die Staatsanwaltschaft direkt?Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Ja, diese Frage hat sich mir auch gestellt und ich wäre froh, wenn dies geklärt werden könnte.
Dann zu Abs. 2, die Frist von fünf Tagen: Mir wäre viel wohler, wenn man fünf Tage nach Kenntnis des Ablehnungsgrundes den Antrag stellen könnte. Weil es ist oftmals einfach schlichtweg so, dass man am Anfang den Ablehnungsgrund nicht kennt und wenn man im Laufe eines Verfahrens über einen Ablehnungsgrund Kenntnis erhält, dann muss man den doch geltend machen können. Es ist auch eine Frage der Optik, dass die Strafrechtspflege wirklich unabhängig und unbefangen ist. Und das finde ich wichtig, dass man das jederzeit machen kann, sobald man von einem solchen Grund Kenntnis hat. Ich bitte die Regierung, das nochmals zu prüfen. Danke.Regierungschef Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Ich möchte vor allem zum ersten Punkt noch kurz etwas sagen: So wie ich den Verfahrensablauf kenne, teilt ja der Untersuchungsrichter mit einem Schreiben dem Verdächtigen mit, dass gegen ihn eine Strafuntersuchung läuft. Und ich denke, es macht in diesem Stadium eigentlich auch aus Effizienzgründen Sinn, wenn das der Untersuchungsrichter dann auch mitteilen würde, wer der betraute Staatsanwalt ist. Dann muss man nicht mehrere Schreiben schicken. Wir können das aber auch noch einmal im Hinblick auf die 2. Lesung darlegen, damit es dann auch in den Materialien klar ist, was hier gemeint ist.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke für die Ausführungen. Dann können wir weiterlesen. Art. 24 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 24 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 25 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 25 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 26 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 26 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 27 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 27 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 28 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 28 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 29 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 29 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 30 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 30 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 31 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 31 steht zur Diskussion.
Abg. Peter Büchel
Danke für das Wort. Mit Art. 31 wird die Ausbildung der Staatsanwaltsanwärter abgeschlossen. Meine Frage: Wo ist die Besoldung geregelt? Weil unter Art. 43 sind eigentlich nur die Besoldung und Entschädigung für Staatsanwälte geregelt. Vielleicht kann die Regierung dazu Ausführungen machen. Danke.Regierungschef Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Aufgrund von Art. 25 anwendbares Recht steht dort, dass das Staatspersonalgesetz Anwendung findet, soweit hier nicht andere Vorschriften enthalten sind. Und diese Frage regelt sich eben dann nach den herkömmlichen Bestimmungen für das allgemeine Staatspersonal.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Dann können wir weiterlesen. Art. 32 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 32 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 33 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 33 steht zur Diskussion.
Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Ich habe eine Anmerkung zu Abs. 2: Dort wird der Begriff «Rechtsanwalt» verwendet. Rechtsanwalt ist ein rechtlicher Begriff. Das bedeutet, dass man selbstständig eine eigene Kanzlei hat oder in einer Partnerschaft steht. Und ich denke, das ist nicht die Meinung, weil es gibt neu auch angestellte Rechtsanwälte. Also wenn jemand drei Jahre mit Anwaltsprüfung beruflich tätig war, muss das genügen. Er muss nicht Rechtsanwalt im rechtlichen Sinne sein. Ich bitte die Regierung, das vielleicht nochmals zu prüfen. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke.Abg. Elmar Kindle
Danke für das Wort. Ich habe hier eine Frage: Warum müssen das drei Jahre sein? Können es nicht auch nur ein Jahr oder zwei Jahre sein? Gibt es hier einen plausiblen Grund, dass es drei Jahre sind?Regierungschef Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Ja, es gibt einen Grund. Es waren bislang fünf Jahre, und zwar unmittelbar bevor man die Tätigkeit aufnehmen sollte. Und hier haben wir schon gelockert auf drei Jahre. Ich glaube, das ist ein erster wichtiger Schritt. Wenn es in Zukunft eine weitere Lockerung geben könnte, dann sollte man das vielleicht in ein paar Jahren wieder ansehen.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke.Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Ich möchte hier den Vorschlag der Regierung unterstützen, denn ich denke, es ist von Nutzen, wenn angehende Staatsanwälte auch die benötigte Erfahrung bei Gericht nicht nur nachweisen, sondern auch dort die Erfahrung machen können. Abg. Gisela Biedermann
Danke, Herr Präsident. Ich möchte das nur unterstützen. Wir sind ja immer auf Qualität bedacht und möchten uns auch vorab davor verwahren, ungenügend qualifzierte Personen anzustellen. Deshalb bitte ich, nicht unbegründet auf diese Forderung zu verzichten, das heisst vielleicht nur ein Jahr, wie es gerade angesprochen wurde, vorauszusetzen. Danke.Abg. Elmar Kindle
Danke für das Wort. Ich kenne mich da nicht so gut aus. Aber wenn Sie sagen, es kommt vielleicht in ein paar Jahren, warum machen wir das nicht jetzt?Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Also die 3-Jahres-Frist, wenn jemand als Rechtsanwalt tätig war, da kommt doch dann Art. 29 Abs. 1 zum Tragen. Da kann ja die Frist gekürzt werden, wenn jemand die Befähigung zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufes besitzt. Das muss man doch irgendwo im Zusammenspiel sehen oder verstehe ich das falsch?Abg. Diana Hilti
Danke, Herr Präsident. Für mich gibt es einen Zusammenhang, nämlich den, dass, wenn wir hier drei Jahre Tätigkeit als Rechtsanwalt haben, dann braucht dieser dann eben gerade nicht diesen Vorbereitungsdienst als Staatsanwalt. Und deshalb finde ich es schon sinnvoll, wenn wir dort auch eine Frist setzen und es macht für mich auch Sinn, dass das drei Jahre ist. Das ist jetzt fünf Jahre, das war sicherlich zu hoch. Aber ich denke, mit diesen drei Jahren haben wir jetzt einen gewissen Praxisbezug gegeben. Ich würde das so lassen, wie die Regierung das jetzt vorschlägt.Abg. Christian Batliner
Danke. Ich glaube, die Abg. Hilti und ich sind uns einig. Wenn wir hier die drei Jahre lassen, Grundsatz ist, dass man drei Jahre beruflich tätig sein musste. Und wenn man dann halt die Ausbildung antritt und schon zwei Jahre als Rechtsanwalt die Befähigung hat, dann muss man einfach ein Zusatzjahr machen gemäss Art. 29 Abs. 1, wenn das gekürzt wird. Das kann ja um zwei Jahre gekürzt werden. Danke.Abg. Diana Hilti
Aber wir dürfen jetzt wirklich nicht Art. 29 mit Art. 33 vermischen. Das sind zwei verschiedene Sachen. Bei Art. 29 geht es um die Zulassung zum Vorbereitungsdienst und die Dauer des Vorbereitungsdienstes. Da gibt es eine Verkürzung, wenn der Betroffene die Anwaltsprüfung bereits hat, was nicht mehr zwingend notwendig ist. Und in Art. 33 geht es um die Anstellung als Staatsanwalt. Und dort nehmen wir in Abs. 2 Bezug auf Abs. 1 lit. d, wo der liechtensteinische Rechtsanwalt, der drei Jahre tätig war, eben von der Absolvierung dieses Vorbereitungsdienstes ausgenommen ist.Regierungschef Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Genau auf diese Unterscheidung wollte ich aufmerksam machen. Wenn wir uns in Art. 33 Abs. 2 bewegen, können wir ja dort sehen, dass wir vom Erfordernis gemäss Abs. 1 Bst. d von der Absolvierung des richterlichen oder staatanwaltlichen Vorbereitungsdienstes absehen können. Und beim Vorbereitungsdienst geht es ja darum, dass wir hier eine dreijährige praktische Tätigkeit verlangen und in dieser Zeit die Rechtsanwaltsprüfung abgelegt werden muss. Und ich denke, dass diese drei Jahre hier dann eben synchron laufen müssen. Wir können nicht dort einen Vorbereitungsdienst von drei Jahren verlangen und hier dann, wenn wir schon beim Erfordernis eines staatsanwaltlichen Vorbereitungsdienstes darauf verzichten, dann eine kleinere und weniger lange Frist erhalten. Und schlussendlich geht es - wie gesagt - um die Erfahrungen und um Qualität. Und diese sollte hoch gehalten werden bei aller Liebe, dass wir liechtensteinische Staatsangehörige dort haben wollen. Aber dass wir das praktisch ohne Zutrittsbarriere machen, das geht nicht. Wir brauchen schon eine gewisse Qualität und eine gewisse Erfahrung. Vor allem die Erfahrung wird hier auch verlangt werden müssen. Und ich glaube, dass wir hier damit von der heute sehr grossen Hürde einer fünfjährigen Tätigkeit, die unmittelbar vor Bewerbung verlangt werden muss, absehen können. Also es kann sich in Zukunft auch jemand, der einmal als Anwalt tätig war, jetzt aber vielleicht nicht mehr anwaltschaftlich tätig ist, sondern in einem Industrieunternehmen als Jurist tätig ist, ebenfalls auf eine solche Stelle dann bewerben. Und ich glaube, dass wir hier schon eine grosse Öffnung gemacht haben. Wir sollten auch nicht allzu weit hier weggehen. Wir schauen ja bei anderen Berufsgattungen auch, dass die Qualitätserfordernisse doch einigermassen hoch sind. Und damit sind wir in unserem Land auch immer sehr gut gefahren.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke für die Ausführungen.Abg. Gebhard Negele
Danke, Herr Präsident. Ich bin und war ein Verfechter dafür, dass wir mehr Richter mit liechtensteinischer Staatsangehörigkeit haben. Ich begrüsse den vorliegenden Vorschlag von der Regierung die Kürzung von fünf auf drei Jahre. Ich finde, das ist ein sehr guter Kompromiss und ich habe grosse Hoffnungen, dass wir künftig mehr Richter mit liechtensteinischer Staatsangehörigkeit haben. Besten Dank.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Wenn keine weiteren Wortmeldungen sind, lesen wir weiter. Art. 34 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 34 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 35 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 35 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 36 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 36 steht zur Diskussion.
Abg. Elmar Kindle
Danke für das Wort. Ich habe hier noch eine Frage: Den Ausdruck «unverbrüchlich» habe ich noch nie gehört. Ich habe schon viele Ausdrücke wirklich noch nie gehört, aber das definitiv nicht. Ist das definiert oder ist das einfach das Juristendeutsch, das die haben, oder von wo kommt das?Regierungschef Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Herr Abg. Kindle, kommen Sie mit mir das nächste Mal an die Vereidigung des Staatspersonals. Da muss ich jedesmal schmunzeln, wenn ich diesen Diensteid herunterlesen muss. Das steht zum Teil so in der Verfassung drin. Es heisst auch nicht genaue Beachtung der Verfassung und der Gesetze, sondern genaue Beobachtung der Verfassung und der Gesetze. Also es sind altertümliche Ausdrücke und ich weiss nicht, ob dieses Wort aus der Verfassung stammt. Das können wir ja nachsehen. Ich bin auch schon über solche Begriffe gestolpert.Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Ich habe eine Frage zu Abs. 1 zweiter Satz: «Sie haben sich mit voller Kraft dem Dienst zu widmen». Ist hier auch an Nebentätigkeiten oder Beteiligungen an Firmen etc. gedacht oder bezieht sich das nur auf die Ausführungen, wie die Ausführungen zu diesem Artikel sagen, auf das Verhalten ausserhalb des Dienstes?Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Zum Votum des Abg. Kindle muss ich mich als Vertreter des Berufsstandes der Anwälte doch noch kurz äussern: Das ist nicht das Deutsch, das «die da» verwenden, sondern das stammt von unseren Vorfahren. Danke.Abg. Gisela Biedermann
Danke, Herr Präsident. Ich möchte auch auf das Votum des Abg. Kindle noch eingehen und in Erinnerung rufen, dass diesem Ausdruck das Wort «Verfassungsbruch» zugrunde liegt. Und etwas, was eben nicht Verfassungsbruch sein darf, das ist «unverbrüchlich». Das ist ein üblicherweise verwendeter Ausdruck, vielleicht nicht mehr in unserer Umgangssprache des täglichen Wirtschaftslebens, aber es ist ein korrekter Ausdruck.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich habe mich auch gefragt, was «unverbrüchlich» bedeutet. Und dank dem schönen Laptop kann man auch mal nachsehen, was in unserer Verfassung steht. Zumindest der Computer findet diesen Begriff in der Verfassung nicht. In der Verfassung müssen Sie also nicht nachsehen. Da werden auch Sie es nicht finden, Herr Regierungschef. Aber anscheinend ist das ein Wort, das man in grauer Vorzeit einmal gebraucht hat.Regierungschef Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Ich finde den Ausdruck trotzdem schön, auch wenn er nicht in der Verfassung steht und ich hier eine kleine Belehrung bekommen habe. Ich werde auch nicht mehr nachsehen. Danke für die Hilfe.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Dann können wir weiterlesen, sofern keine Wortmeldungen sind.Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Meine Frage ist noch offen in Bezug auf Tätigkeiten ausserhalb des Dienstes.Regierungschef Klaus Tschütscher
Entschuldigung, können Sie bitte die Frage wiederholen?Abg. Marlies Amann-Marxer
Zu Art. 36 Abs. 1 heisst es beim zweiten Satz: «Sie haben sich mit voller Kraft dem Dienst zu widmen» etc. Und ich frage mich, ob damit auch angesprochen wird irgendeine Tätigkeit irgendeiner Art ausserhalb des Dienstes, welche dann nicht stattfinden dürfte. Verstehe ich das richtig?Regierungschef Klaus Tschütscher
Nein, die Frage ist einfach, dass man meint, dass er sich voll und ganz dieser Tätigkeit zu widmen hat. Das hat aber nicht mit Weiterbildung und mit solchen Sachen zu tun. Die Frage der ausgeschlossenen Tätigkeiten und der Nebenschäftigung wird dann weiter hinten geregelt, und zwar in Art. 41 und 42. Das ist ein bisschen ein programmatischer Ansatz hier. Ich glaube, auch beim Staatspersonalgesetz sagt man, dass sich die Beamten mit voller Kraft für den Dienst des Staates einzusetzen haben. Justiziabel sind ja diese Begriffe nicht, sondern dass die halt eher für den politischen Hintergrund als Appell an die Beamtenschaft und an die Staatsanwaltschaft gerichtet ist.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Dann können wir weiterlesen. Art. 37 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 37 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 38 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 38 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 39 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 39 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 40 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 40 steht zur Diskussion.
Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Ich habe mir hier die Frage gestellt «Verbot der Geschenksannahme». Hier befinden wir uns im Pflichtenkatalog der Staatsanwälte. Und Verbot der Geschenksannahme ist etwas, das wir aus dem Strafrecht kennen. Und da gibt es ja diverse Delikte über die Verletzung der Amtspflichten. Ich habe kein Problem, wenn das hier steht. Ich habe mich dann nur gefragt, im Gesetz hat es keinen Verweis auf diese Delikte. Ich bin mir nicht sicher, ob das nötig wäre, weil das Strafgesetz spricht allgemein von Beamten und Beamte werden dort definiert, dass das Personen sind, die im Namen und als Organ des Landes tätig sind. Aus dem hohlen Bauch heraus würde ich sagen, dass Staatsanwälte darunterfallen. Aber dann brauchen wir keinen Verweis. Aber ich wäre froh, wenn die Regierung das noch klären könnte, dass das dann sattelfest ist für den Fall, dass ein Staatsanwalt einmal irgendeine Verfehlung be-gehen sollte, was ich jetzt nicht annehmen möchte. Aber einfach, dass es dann hieb- und stichfest ist. Entweder ein Verweis oder dass sie automatisch darunterfallen. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Die Regierung wird das auf die 2. Lesung prüfen. Wir lesen weiter. Art. 41 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 41 steht zur Diskussion.
Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Zu Abs. 2, ausgeschlossene Tätigkeiten des Gemeinderates, da frage ich mich, ob es das wirklich braucht. Beim Gemeindevorsteher verstehe ich das, weil das ja in der Regel eine Vollzeitbeschäftigung ist. Ein Gemeinderat ist aber nebenamtlich tätig und bei der Gemeinde handelt es sich nicht um dieselbe öffentlich-rechtliche Körperschaft wie bei einer Anstellung beim Land. Und ich glaube nicht, dass das wirklich erforderlich ist. Und wenn jemand Gemeinderat ist, kann er gleichzeitig auch bei der Staatsanwaltschaft sein. Ich bitte, dass die Regierung das vielleicht nochmals prüft. Danke. Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Diese Frage stellt sich für mich auch. Gleichzeitig stellt sich für mich auch die Frage, ob das nicht auch für die Richter, das heisst, die Laienrichter bei den diversen Gerichten gilt. Da ist eine Tätigkeit im Gemeinderat auch ausgeschlossen.Abg. Christian Batliner
Danke. Vielleicht zur Erwiderung: Da waren Sie, glaube ich, einmal persönlich betroffen. Beim Verwaltungsgerichtshof gibt es so eine Bestimmung, aber da ist ein sachlicher Zusammenhang gegeben, weil bei Gemeindeangelegenheiten ist letztinstanzlich der Verwaltungsgerichtshof tätig und da kann es halt vielfach Ausschlussgründe geben. Aber ich denke, hier im strafrechtlichen Bereich ist der sachliche Zusammenhang nicht gegeben und deshalb sollte das keine ausgeschlossene Tätigkeit sein. Aber es kommt letztendlich immer auf die Instanz an. Danke.Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Es war nicht nur ich betroffen, sondern diverse Laienrichter. Anscheinend war das auch bei den ernennenden Behörden kein Hinderungsgrund bzw. vielleicht zu wenig bekannt. Ich sehe das aber nicht als eine Frage der Instanzen, sondern als eine Frage der Gewaltentrennung. Wenn die Forderung für Staatsanwälte besteht, dass sie im Gemeinderat Einsitz nehmen könnten, dann müsste das auch für die Richter bzw. Laienrichter gelten. Es gibt immer noch die Möglichkeit, sich für befangen zu erklären, wenn eine Gemeindesache zum Beispiel vor das Verwaltungsgericht kommt. Und beim Kriminalgericht wird das sowieso eher weniger der Fall sein, dass es um eine Sache einer Gemeinde geht. Es gibt auf jeden Fall die Möglichkeit der Befangenheitserklärung. Ich sehe da schon eine Analogie zwischen Staatsanwalt und Richter im Gemeinderat.Abg. Doris Frommelt
Danke, Herr Präsident. Auch ich finde, dieser Ausschlussgrund sollte beibehalten werden. In der Gemeinde gibt es doch verschiedene delikate Geschäfte und es ist ja wichtig, dass der Staatsanwalt unabhängig bleibt und nicht befangen ist. Und auch in Zukunft denke ich, der Gemeinderat hat grosse Entscheidungsbefugnisse. Ich bin also dafür, dass es so beibehalten bleibt.Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Zum Votum der Abg. Marlies Amann-Marxer: Ich kann Ihnen eigentlich grundsätzlich beipflichten. Also beim Kriminalgericht usw. habe ich gar kein Problem. Ich habe mich vorhin beim Verwaltungsgerichtshof darauf bezogen, weil man im gleichen Fachbereich tätig ist und der Verwaltungsgerichtshof die letzte Instanz ist. Aber ich muss Ihnen Recht geben, man kann sich das auch dort überlegen, weil nicht sämtliche Entscheidungen einer Gemeinde bis zum Verwaltungsgerichtshof gelangen. Man kann da in den Ausstand gehen. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Wünscht die Regierung noch das Wort?
Das ist nicht der Fall. Dann lesen wir weiter.Art. 42 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 42 steht zur Diskussion.
Abg. Elmar Kindle
Danke für das Wort. Hier habe ich eine klare Haltung und auch eine klare Meinung: Personen, die im Staatsdienst tätig sind, dürften meines Erachtens keine Nebentätigkeit ausführen, ansonsten sind sie unterbeschäftigt, wenn sie noch genügend Zeit haben, neben der ordentlichen Tätigkeit eine andere Tätigkeit, wo sie Geld verdienen, ausüben können. Ansonsten müssten sie das Pensum kürzen. Für mich ist das klar. Das habe ich auch schon an anderer Stelle hier gesagt.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Gibt es dazu Wortmeldungen?
Das ist nicht der Fall. Dann können wir weiterlesen.Art. 43 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 43 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 44 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 44 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 45 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 45 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 46 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 46 steht zur Diskussion.
Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Zu Abs. 2: Da müsste meines Erachtens noch der Zusatz «pro Kalenderjahr» eingefügt werden. Das würde dann dem Wortlaut der Staatspersonalverordnung entsprechen, die zwar gemäss Abs. 1 zum Tragen kommt, aber zur Klarstellung wäre das hilfreich. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Dann können wir weiterlesen. Art. 47 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 47 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 48 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 48 steht zur Diskussion.
Abg. Elmar Kindle
Danke für das Wort. Hier habe ich eine Anmerkung und auch eine Frage: «Aus wirtschaftlichen Gründen» kann ja nur sein bei diesen Kontonummern Löhne. Etwas anderes kann es ja nicht sein. Wenn man hier Kürzungen machen möchte aus wirtschaftlichen Überlegungen, kann es nur das sein. Weil Bücher oder Bürostühle, die schenken ja nicht so gross ein. Liege ich da richtig?
Und dann steht weiter geschrieben: Man kann diese Personen in der Landesverwaltung versetzen. Und dann bei Abs. 3 steht dann: «im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten angemessen zu berücksichtigen». Heisst das einfach Wahrung des Status quo oder gibt es hier auch dementsprechende Anpassungen? Hier befinden wir uns in einem Spannungsfeld, wo ich meine, da geht die Rechnung nicht auf. Ich kann da nicht sagen: In diesem Töpfchen haben wir zu wenig Geld, und dann legen wir es einfach ins andere Töpfchen, und da haben wir genügend Geld. Irgendwo geht das dann nicht mehr auf. Weil dann kann er gleich da bleiben wo er ist. Dann spielt das nämlich keine Rolle. Es ist alles dasselbe. Das ist der Staat Liechtenstein und das ist eine Kasse schlussendlich oben an der Spitze. Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Ich habe im Eintretensvotum schon darauf hingewiesen, dass ich mit dieser Bestimmung ziemlich Mühe habe, vor allem mit Abs. 2. Ich schlage vor, dass der letzte Zusatz gestrichen wird, sodass die Bestimmung dann lauten würde: «Die Regierung kann Staatsanwälte aus wesentlichen betrieblichen oder wirtschaftlichen Gründen, insbesondere wenn finanzielle Mittel wegfallen, mit Verfügung kündigen».
Abs. 3 könnte dann ganz gestrichen werden. Dann ist zumindest einmal die Kündbarkeit festgehalten unter gewissen Voraussetzungen und das wäre dann im Rechtsmittelweg auch überprüfbar. Fraglich ist dann nur bei diesem Formulierungsvorschlag, ob man zwischen «wesentlichen betrieblichen» noch ein Komma einfügt, weil das dann noch inhaltlich eine andere Tragweite hätte. Aber ich bitte die Regierung, das zu prüfen. Und wenn das so aufgenommen wird, dann würde der ganze Titel wegfallen und man müsste das dann vorne einfügen. Danke.Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Ich kann den Ausführungen der Regierung zu Abs. 2 und 3 folgen. Ich sehe das nicht so wie der Abg. Elmar Kindle, dass, wenn in einem Topf zu wenig Geld ist, dass einfach aus dem anderen Topf Geld genommen wird. Wenn wie in Abs. 2 angegeben finanzielle Mittel wegfallen und deshalb eine Versetzung vorgeschlagen wird, so sehe ich das so, dass nicht eine neue Stelle geschaffen wird für diesen Staatsanwalt, sondern dass eine frei gewordene Stelle innerhalb der Verwaltung mit diesem Staatsanwalt besetzt wird. Und dann kommt das finanziell doch nicht auf dasselbe heraus. Dann wird tatsächlich eine Stelle eingespart. Und deshalb kann ich den Ausführungen der Regierung hier schon folgen.
Ich kann mich aber auch dem Vorschlag des Abg. Batliner anschliessen, der sagt, dann kann ja auch einfach gekündigt werden. Das wäre dann analog zum Staatspersonalgesetz.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Genau diese Analogie zum Staatspersonalgesetz ziehe ich in Zweifel. Wir wollen hier die Unabhängigkeit der Staatsanwälte postulieren mit diesem Gesetz. Und wenn wir hier jetzt solche Anträge annehmen, dann ist die Unabhängigkeit für mich doch in Frage gestellt. Es kann doch nicht sein, dass man unliebsame Staatsanwälte dann einfach kaltstellt, indem man solche Passagen hat. Auf der anderen Seite anerkenne ich durchaus die Voten, die sagen: Wir müssen eine Kündigungsmöglichkeit vorsehen können. Aber dann müssen wir diese Unabhängigkeit ein wenig opfern. Und ob wir diese Unabhängigkeit wirklich opfern wollen, das bezweifle ich. Wollen wir das wirklich eingehen das Risiko, dass wir sagen: Okay, diese Staatsanwälte sollen gekündigt werden können, wenn die finanziellen Mittel nicht mehr vorhanden sind. Und wie gesagt, mitunter werden dann einfach unliebsame Staatsanwälte kaltgestellt. Ob sich das mit dem Grundprinzip dieser Gesetzesvorlage verträgt ziehe ich persönlich in Zweifel. Aber ich sehe das Dilemma schon: Wo ist der Vorschlag, dass wir diesen Widerspruch irgendwie bereinigen können? Aber wie gesagt, wenn wir wirklich die Unabhängigkeit der Staatsanwälte wollen, dann befürchte ich, mit dieser Passage ist diese Unabhängigkeit wieder in Frage gestellt. Und mit den Anträgen von mir aus gesehen umso mehr.Abg. Diana Hilti
Danke, Herr Präsident. Teile der Ausführungen meiner Vorredner teile ich. Ich sehe den Punkt der Versetzung auch eher darin, dass die Regierung das machen kann, wenn es aus betrieblichen Gründen notwendig ist. Das könnte der Fall sein, dass wir auf einmal viel weniger Strafanzeigen haben als wir gerechnet haben und nun halt statt vier nur noch drei Staatsanwälte brauchen, wovon ich eigentlich nicht ausgehe. Aber man weiss nie was kommt. Nicht ganz nachvollziehen kann ich, dass der Abg. Batliner bei seinem Vorschlag dann Abs. 3 ganz streichen will, weil da eben auch das Anhörungsrecht des betroffenen Staatsanwaltes und des Leiters beinhaltet ist. Und das macht für mich schon Sinn, dass man das dann vorher auch durchführt.Abg. Elmar Kindle
Danke für das Wort. Betriebliche und wirtschaftliche Gründe können nur finanzielle Gründe sein oder eben betriebliche vom Ablauf und von allem. Und wenn Sie jetzt in Franken ausgesprochen CHF 100'000 weniger in dieses Töpfchen geben und es einfach in ein anderes Töpfchen tun, dann haben Sie nichts gespart. Das ist eine Tatsache. Sie haben damit nichts gespart. Und das ist das, was ich sagen möchte. Sie machen einfach eine Versetzung. Also können Sie es sein lassen wie es ist. Und ansonsten muss man konsequent sein.Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Einfach zur Klarstellung: Ich habe keinen Antrag gestellt. Ich habe einen Vorschlag gemacht und die Regierung gebeten, dies zu prüfen. Ich möchte da auch klar festhalten: Ich befürworte die Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft und eine starke Position der Staatsanwaltschaft. Aber eine voraussetzungslose Kündigung, so wie es im Staatspersonalgesetz festgehalten wird, dafür bin ich auch nicht. Das habe ich auch nie gesagt. Ich habe nur gesagt, ich bin gegen die Versetzung, weil das diverse Fragen aufwirft und das für mich schlichtweg keinen Sinn macht. Und deshalb plädiere ich bei ganz klar gesetzlich festgehaltenen Gründen für eine Kündbarkeit, wenn das wesentliche betriebliche oder wirtschaftliche Gründe sind. Was ich nicht möchte, um bildlich zu sprechen, ist, dass, wenn wir acht Staatsanwälte haben, aber Fälle für nur fünf anfallen, dass drei Däumchen drehen - sage ich einmal - und die einfach eine Anstellung haben und nicht kündbar sind - dann muss eine Kündigung möglich sein. Und dann müssen dann aber auch die Stellen gestrichen werden und dann geht es auch nicht mehr darum, dass ein unliebsamer Staatsanwalt einfach abgeschoben wird. Und ich habe auch ganz klar gesagt: Wenn wir klare gesetzliche Voraussetzungen definieren, unter welchen ein Staatsanwalt gekündigt werden kann, dann muss die Kündigung mit Verfügung ausgesprochen werden, das heisst, der Rechtsmittelweg ist offen. Der betroffene Staatsanwalt hat die Möglichkeit, gerichtlich überprüfen zu lassen, ob die Voraussetzungen gegeben sind. Und wenn wir das so festhalten würden, sage ich jetzt einmal, dann braucht es einen Abs. 3 nicht mehr, weil ich gehe davon aus, dass das vorgängig besprochen wird. Letztendlich ist es in der Kompetenz der Regierung und die wird dann mit dem Leiter der Staatsanwaltschaft in einem solchen Fall Rücksprache halten, wie man da vorgeht. Danke.
Abg. Peter Hilti
Danke für das Wort, Herr Landtagspräsident. Ich kann meinem Vorredner Christian Batliner beipflichten. Ich denke, wir sind uns einig. Die Unabhängigkeit muss gewährleistet sein. Ich glaube, es geht auch nicht um das. Eine Problematik, die hier aber für mich schon besteht, ist, wenn es aus betrieblichen Gründen einfach eine Stelle weniger bei der Staatsanwaltschaft braucht. Und das kann nur diesen Grund haben und nicht irgendwie Geld von da nach da, sondern es hat weniger Aufträge und jetzt müssen wir handeln. Da macht es für mich keinen Sinn, dass man dann diese überschüssige Person einfach einem Ressort anschliesst. Das ist dann eine neue Stelle geschaffen. Und da gebe ich Ihnen nicht ganz Recht, Frau Abg. Marlies Amann-Marxer. Das ist nicht eine Stelle, die leer geworden ist und jetzt neu besetzt wird, sondern wir haben einen Staatsanwalt zu viel und der wird jetzt der Regierung in die Verwaltung einem Ressort angehängt. Und ich möchte auch beliebt machen, dass es irgendeine Möglichkeit gibt, dass aus betrieblichen Gründen eine Kündbarkeit eingeführt werden muss. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wünscht die Regierung noch das Wort?Regierungschef Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Die Diskussion, die hier geführt wird, erinnert mich an die Diskussion, die wir auch im Vorfeld der Erarbeitung dieser Gesetzesvorlage geführt haben. Wir haben auch gewusst, dass diese Frage auch im Plenum sicherlich im Landtag sehr kontrovers diskutiert wird. Ich habe es Ihnen einleitend auch gesagt bei der Eintretensdebatte: Wir sind froh, wenn möglichst klare Meinungen hier geäussert werden. Die wurden jetzt in verschiedene Richtungen hin auch geäussert und wir werden diese Voten, ohne dass ich mich heute festlegen möchte, in welche Richtung dass das heute geht, werden wir diese Voten analysieren, aufnehmen und noch einmal einer Abwägung unterziehen. Für uns ist aber auch klar, dass die Unabhängigkeit des Staatsanwaltes höchste Priorität auch bei dieser Frage hat.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Dann können wir weiterlesen. Art. 49 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 49 steht zur Diskussion.
Abg. Diana Hilti
Danke, Herr Präsident. Ich möchte hier zu Abs. 2 anregen, nochmals zu überprüfen, ob es wirklich notwendig ist, für den Leiter der Staatsanwaltschaft und die übrigen Staatsanwälte verschiedene Dienstgerichte vorzusehen. Ich denke, das könnte man alles zusammen an einem Ort ansiedeln. Ich würde vorschlagen, dies beim Obersten Gerichtshof zu machen. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich möchte das Votum der Abg. Diana Hilti explizit unterstützen. Ich denke mir auch, mit diesem Abs. 2 Bst. b könnte sich ein gewisser Interessenkonflikt herausstellen. Deshalb würde ich es für positiv befinden, wenn man alles dem Präsidenten des Obersten Gerichtshofes unterstellen würde, damit es eben in der Praxis nicht zu diesen eventuellen Interessenkonflikten kommt.Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Ich möchte meinen beiden Vorrednern Recht geben. Ich erachte Abs. 2 lit. b ebenfalls als konfliktträchtig, weil Staatsanwälte oftmals Entscheidungen des Obergerichtes anfechten müssen. Und der Oberste Gerichtshof ist letztinstanzlich tätig. Ich denke, dann wäre alles einheitlich. Wir reden hier ja auch nicht von einer Vielzahl von Fällen. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke.Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Auch ich möchte mich der Meinung meiner Vorredner anschliessen. Ich denke, dass Abs. 2 lit. b und c aus einem veralteten Hierarchiedenken entstanden ist bzw. übernommen wurde.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Die Botschaft ist soweit klar.Regierungschef Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Nur zum letzten Votum der Abg. Marlies Amann: Ich glaube, den Bst. c braucht es auf jeden Fall, weil es braucht ja dann auch noch eine Instanz, die darüber wacht. Der Bst. c ist also nicht antiquiert, auch wenn man der Meinung des Landtags folgen soll, Bst. a und b zusammenzulegen und ein einheitliches Dienstgericht für die Staatsanwälte und den Leiter der Staatsanwaltschaft vorzusehen.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke schön.Abg. Marlies Amann-Marxer
So habe ich das gemeint. Ich habe den falschen Buchstaben erwähnt. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Damit können wir weiterlesen. Art. 50 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 50 steht zur Diskussion.
Abg. Diana Hilti
Danke, Herr Präsident. Hier gilt eigentlich das Gleiche wie vorher bei Art. 49. Auch hier würde es Sinn machen, bei Abs. 2 lit. a und b beim Präsidenten des Obersten Gerichtshofes zusammenzulegen.Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Ergänzend kann ich noch anmerken, es müsste das letzte Wort nicht «anzuwenden», sondern «Anwendung» heissen, weil es oben heisst es: «Auf das Disziplinarrecht der Staatsanwälte finden» und am Schluss «Anwendung». Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Ja, das ist richtig.Regierungschef Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Eigentlich brauche ich es nicht mehr. Damit hat sich meine Wortmeldung erledigt.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Dann können wir weiterlesen. Art. 51 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 51 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 52 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 52 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 53 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 53 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Damit haben wir das Staatsanwaltsgesetz in 1. Lesung beraten. -ooOoo-
gesetz über die abänderung des richterdienstgesetzes
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir kommen zu einer nächsten Vorlage, zum Gesetz über die Abänderung des Richterdienstgesetzes.
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen. Art. 7 Abs. 3 Bst. d und e wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 7 Abs. 3 Bst. d und e steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 10 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 10 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 14 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 14 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Zum Begriff des «Rechtsanwaltes» habe ich hier die gleichen Anmerkungen wie bei Art. 33 des Staatsanwaltsgesetzes.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Das ist so aufgenommen. Wir lesen weiter. II. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Richterdienstgesetzes in 1. Lesung beraten. -ooOoo-
gesetz über die abänderung des staatspersonalgesetzes
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir kommen zur nächsten Vorlage, zum Gesetz über die Abänderung des Staatspersonalgesetzes.
Ich bitte, die Lesung vorzunehmen. Art. 1 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 1 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 2 Abs. 1 Bst. b Ziff. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 2 Abs. 1 Bst. b Ziff. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Staatspersonalgesetzes in 1. Lesung beraten. -ooOoo-
gesetz über die abänderung der strafprozessordnung
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir kommen zu einer nächsten und letzten Vorlage, zum Gesetz über die Abänderung der Strafprozessordnung.
Ich bitte, die Lesung vorzunehmen. § 19 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 19 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung der Strafprozessordnung in 1. Lesung beraten.
Wir machen jetzt 15 Minuten Pause und fahren dann mit Traktandum 16 weiter. Die Sitzung ist unterbrochen (um 11:55 Uhr).
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