Abänderung des Gesetzes über die Ausländer (Ausländergesetz; AuG) sowie die Abänderung weiterer Gesetze (Personenfreizügigkeitsgesetz; PFZG und Bürgerrechtsgesetz; BüG), (Nr. 110/2010); 1. Lesung
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir kommen somit zu Traktandum 22: Abänderung des Gesetzes über die Ausländer (Ausländergesetz) sowie die Abänderung weiterer Gesetze (Personenfreizügigkeitsgesetz und Bürgerrechtsgesetz). Wir behandeln diese Vorlage in 1. Lesung.
Der Bericht und Antrag der Regierung trägt die Nr. 110/2010 und steht zur Diskussion. Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Mit der gegenständlichen Gesetzesvorlage soll das Ausländergesetz, das Personenfreizügigkeitsgesetz sowie das Bürgerrechtsgesetz abgeändert werden.
Diese vorgeschlagenen Änderungen begründen sich insbesondere wie folgt:
- Aufgrund der Erfahrungen in der Praxis hat sich gezeigt, dass bei dem im Jahre 2009 neu geschaffenen Ausländergesetz Anpassungsbedarf besteht.
- Liechtenstein wird voraussichtlich im Jahre 2011 den Schengen-Besitzstand übernehmen. Die Regierung erachtet es somit als sinnvoll, wenn bereits jetzt bestimmte Richtlinien und Verordnungen im Ausländergesetz umgesetzt werden.
Liechtenstein hat sich mit der Schaffung des geltenden Ausländergesetzes teilweise am schweizerischen Ausländergesetz orientiert. In der Schweiz wurden die Richtlinien, welche gegenständlich umgesetzt werden sollen, bereits umgesetzt. Ich halte es somit auch für zielführend, dass für die gegenständlichen Abänderungen das schweizerische Ausländergesetz als Vorlage herangezogen wurde.
Ich möchte jetzt zwei der Richtlinien, welche mit der gegenständlichen Vorlage umgesetzt werden sollen, kurz beschreiben. Mit der Rückführungsrichtlinie soll die Zusammenarbeit zwischen Liechtenstein und den übrigen Schengen-Staaten beim Vollzug von Wegweisungen in Drittstaaten verbessert werden. Sie findet Anwendung auf Staatsangehörige, die sich illegal in einem Schengen-Staat aufhalten. Durch die Vereinheitlichung der Verfahren wird das Risiko verringert, dass die einzelnen Staaten aufgrund von unterschiedlichen Regelungen auch unterschiedlich von der illegalen Migration betroffen sind.
Weiter soll mit der gegenständlichen Vorlage die so genannte VIS-Verordnung umgesetzt werden. Mit dieser VIS-Verordnung soll wiederum ein so genanntes Visa-Informationssystem eingerichtet werden. Dieses Informationssystem verfolgt den Zweck, die Umsetzung der gemeinsamen Visumspolitik zu verbessern, indem der Austausch von Daten über Anträge und die entsprechenden Entscheidungen zwischen den Mitgliedstaaten erleichtert wird. Vor allem soll das so genannte Visum-Shopping verhindert werden. Weiters soll auch das Bürgerrechtsgesetz geändert werden. Auch diese Änderung ist zu begrüssen.
Für die Aufnahme in das Landes- und in das Gemeindebürgerrecht infolge eines längerfristigen Wohnsitzes bedarf es derzeit insbesondere zweier Voraussetzungen:- Die Einbürgerungswerber müssen derzeit gesamthaft einen 30-jährigen, ordentlichen Wohnsitz vorweisen.
- Die Einbürgerungswerber müssen in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung einen dauernden und ununterbrochenen Wohnsitz in Liechtenstein vorweisen. Diese zweite Voraussetzung soll mit der gegenständlichen Vorlage nun abgeändert werden bzw. dieser Voraussetzung soll es nicht mehr bedürfen.
Um dies zu veranschaulichen, möchte ich an dieser Stelle das auf der Seite 94 des gegenständlichen Bericht und Antrags angeführte Beispiel ausführen. Ein Einbürgerungswerber weist einen ordentlichen liechtensteinischen Wohnsitz von 28 Jahren auf und geht dann mit einem bewilligten Beibehalt für drei Jahre ins Ausland. Nach drei Jahren kommt er ins Land zurück. Da der Beibehalt auf die 30-jährige Wohnsitzfrist nicht angerechnet wird, muss die Person noch zwei Jahre nachholen. Für die 5-Jahresfrist allerdings wird der Beibehalt angerechnet. Demgemäss kann der Einbürgerungswerber bereits nach diesen zwei Jahren Wohnsitz in Liechtenstein seinen Antrag auf Aufnahme ins Landes- und Gemeindebürgerrecht stellen. Würde hingegen der Beibehalt auch in diesem Fall nicht angerechnet, müsste er noch zusätzlich drei weitere Jahre Wohnsitz in Liechtenstein aufweisen, was sachlich nicht gerechtfertigt wäre.
Ich begrüsse diese Vorlage und bin für Eintreten. Danke. Stv. Abg. Hubert Lampert
Danke, Herr Vorsitzender, für das Wort. Wie der Vorredner bereits erwähnt hat, befasst sich die gegenständliche Vorlage mit der Abänderung des Ausländergesetzes, des Personenfreizügigkeitsgesetzes und des Bürgerrechtsgesetzes. Die Notwendigkeit zur Gesetzesänderung stützt sich einerseits auf praktische Erfahrungen seit dem Inkrafttreten des Ausländergesetzes am 1.1.2009 und ergibt sich andererseits durch den geplanten Beitritt Liechtensteins zum Schengenraum. Die Teilrevision umfasst die Anpassung von Bestimmungen über die Anwendung von Zwangsmassnahmen, die Ausnahme von der Pflicht zum Abschluss einer Integrationsvereinbarung und die Strafbestimmungen. Zudem wird dabei die europäische Rückführungsrichtlinie umgesetzt, welche zum Ziel hat, eine Mindestharmonisierung der Verfahren bei illegal anwesenden Personen aus Nicht-Schengen-Staaten, so genannten Drittstaaten, zu erlangen. Somit muss die Umsetzung dieser Richtlinie als Notwendigkeit zur Gewährleistung der Schengen-Tauglichkeit Liechtensteins betrachtet werden. Aufgrund dieser Umstände empfehle ich Eintreten auf die Vorlage, bitte jedoch die Regierung auf die 2. Lesung aufzuzeigen, inwieweit hier mögliche Überschneidungen zum in der Vernehmlassung befindlichen Asylgesetz gegeben sind. Danke.Abg. Pepo Frick
Danke. Gemäss Bericht und Antrag bzw. den diversen Bemerkungen wurde die Vernehmlassung intensiv benützt. Bedanken für die wichtigen Kritikpunkte möchte ich mich besonders bei der Flüchtlingshilfe und der Caritas Liechtenstein, bei der Infra und nicht zuletzt beim UNHCR-Büro für die Schweiz und Liechtenstein. Sie haben wichtige Anregungen eingebracht, vor allem soweit dieses Gesetz die Herausforderungen im Asylwesen betrifft. Gerade der Verein Flüchtlingshilfe Liechtenstein hat sich in den letzten Jahren in bewundernswerter Weise für die Belange der Flüchtlinge eingesetzt, zu einem erheblichen Teil im Rahmen unbezahlter Freiwilligenarbeit. Ein herzliches Dankeschön von meiner Seite.
Meine Frage an die Regierung betrifft die Ausgestaltung der Überwachung von Ausschaffungen. Dies ist gemäss Bericht und Antrag noch Gegenstand einer Studie. Eine Möglichkeit sieht die Regierung in der Delegation an die Landespolizei. Alternativ könnte diese Aufgabe an eine Nichtregierungsorganisation übergeben werden. Die Regierung tendiert in der Vorlage dahin, dies an die Polizei zu delegieren, weil eine Delegation an eine NGO «beträchtlichen finanziellen Mehraufwand» mit sich bringen würde. Hier besteht für mich Klärungsbedarf.
Ich glaube nicht, dass eine Verwaltungsbehörde - in diesem Fall die Polizei - kostengünstiger als eine Nichtregierungsorganisation arbeiten kann. Schlussendlich endet das Zuschanzen von neuen Aufgaben an eine Behörde immer wieder in einer Personalaufstockung. Was für mich aber noch weiter zählt: Die Polizei ist Handelnde bei Ausschaffungen. Jetzt würde sie diese Ausschaffungen auch noch selbst überwachen. Diese Kumulation ist für mich unlogisch, aber auch psychologisch mehr als unglücklich. Ich möchte der Regierung beliebt machen, diese Aufgabe der Überwachung von Ausschaffungen an eine Nichtregierungsorganisation zu delegieren. Ich bin für Eintreten auf die Vorlage. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke.Abg. Gisela Biedermann
Danke, Herr Landtagspräsident. Ich habe zunächst noch eine grundsätzliche Frage. Ich finde verschiedene Artikel hier im Text kommentiert, aber nicht hinten im blauen Absatz der Vorlage. Ist davon auszugehen, dass dann darüber nicht gesprochen wird?Landtagspräsident Arthur Brunhart
Doch, die blauen Seiten umfassen die Regierungsvorlagen und die werden gelesen. Und Sie können dann, wenn Sie konkrete Bemerkungen oder was auch immer zu einzelnen Artikeln haben, sich zu Wort melden und Ihre Kritik oder Vorschläge oder was auch immer einbringen. Jetzt sind wir in der 1. Lesung. Sie können natürlich ein Eintretensvotum halten, in dem Sie generell sich zu dieser Vorlage äussern und im Detail dann zu den einzelnen Artikeln bei der Lesung der Artikel.Abg. Gisela Biedermann
Meine Frage ging dahin, ob man sich auch zu Artikeln äussern kann, die nicht in der blauen Vorlage aufgeführt sind?Landtagspräsident Arthur Brunhart
Sie können sich an und für sich zu allem äussern, aber es muss einen Zusammenhang mit dem Thema haben.Abg. Gisela Biedermann
Ja.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Das versteht sich von selbst.Abg. Gisela Biedermann
Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wünscht die Regierung noch das Wort?Regierungsrat Hugo Quaderer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Ich bedanke mich für die positive Aufnahme dieser Vorlage. Sie haben es beim Studium dieses Berichts sicherlich auch gemerkt, dass es eine teilweise sehr technische Vorlage ist mit sehr technischen Bestimmungen. Nichtsdestotrotz haben wir versucht, das auch plausibel in den Erläuterungen darzustellen, wie sich das ausgestaltet. Ich möchte auf die Bemerkung des stellv. Abg. Hubert Lampert eingehen, dass wir für die 2. Lesung aufzeigen sollen, ob es Überschneidungen gebe zum sich in der Vernehmlassung befindlichen Asylgesetz. Wir haben diese Vorlage mit der in der Vernehmlassung sich befindlichen Vorlage zum Asylgesetz abgestimmt. Wir werden - ich finde das eine gute Anmerkung - das im allgemeinen Teil der Ausführungen der Stellungnahme sicherlich auch nochmals aufzeigen. Weil es gibt bestimmte Bestimmungen im Asylgesetz, die ganz bestimmt wieder auf diese Gesetzesvorlage verweisen. Wir werden das nochmals aufzeigen.
Zur Frage der Ausgestaltung der Überwachung von Ausschaffungen: Das haben wir auch in der Finanzkommission diskutiert, gerade auch die Formulierung, dass teilweise beträchtliche Mehrkosten anfallen könnten, wenn man das extern vergibt, an eine NGO beispielsweise, und das nicht verwaltungsintern macht. Das wurde auch in der Finanzkommission angesprochen. Ich habe auch dort zu Protokoll gegeben, dass diese Formulierung «beträchtliche Kosten» nicht ganz korrekt oder nicht ganz treffend ist. Man muss von Mehrkosten ausgehen, weil eine aussen stehende Organisation muss natürlich, damit sie diese Aufgaben übernimmt, schon einmal grundsätzlich eine Art Wartegeld bekommen. Weil, die muss ja eine Organisation in dem Sinne aufbauen, damit sie das dann auch überwachen kann, unabhängig, wie viele Ausschaffungen es gibt. Es hat übrigens in der Vergangenheit bei uns kaum Ausschaffungen gegeben. In den letzten vier oder fünf Jahren waren es drei bis vier Ausschaffungen.
Zur Ausgestaltung der Überwachung: Das habe ich auch in der Finanzkommission ausgeführt, da müssen und werden wir in der Stellungnahme Ausführungen machen, weil wir hier noch keine konkreten Beschlüsse von Seiten der EU haben. Ich habe das in der Finanzkommission auch ausgeführt und mir wurde gerade heute gesagt, dass eben morgen die zuständige Sachbearbeiterin in Brüssel an einer Sitzung ist, wo es eben um dieses Thema geht, welche Mechanismen bei der Ausschaffung zulässig sind und welche nicht. Und es kann ja durchaus auch sein, dass von dieser Seite das Signal kommt, dass es also beispielsweise nicht zulässig wäre, wenn wir das jetzt über die Landespolizei machen würden, dass das auch von Seiten der EU gar nicht zulässig ist. In diesem Fall kommt das überhaupt nicht in Frage. Wie gesagt, das werden wir bei der 2. Lesung entsprechend auch ausführen, weil bis dann müssten diese Abklärungen abgeschlossen sein. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke für die Ausführungen. Wird aus dem Plenum noch das Wort gewünscht?
Das ist nicht der Fall. Nachdem Eintreten unbestritten ist, können wir mit der 1. Lesung der Regierungsvorlagen beginnen.
Ich bitte, die Lesung vorzunehmen. Art. 5 Abs. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 5 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 7 Abs. 1 Bst. c bis e wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 7 Abs. 1 Bst. c bis e steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor Art. 22a wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Überschrift vor Art. 22a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 22a wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 22a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor Art. 24a wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Überschrift vor Art. 24a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 24a wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 24a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor Art. 25 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Überschrift vor Art. 25 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 27 Abs. 4 Bst. d wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 27 Abs. 4 Bst. d steht zur Diskussion.
Abg. Gisela Biedermann
Danke, Herr Landtagspräsident. Ich habe eine Frage, nicht zu diesem Abs. 4 Bst. d, der hier aufgeführt ist, sondern zu einem anderen Absatz aus Art. 27, und zwar bei Abs. 3 Bst. c: «Ausländern kann eine Niederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn sie sich in einem gefestigten und existenzsichernden Arbeitsverhältnis befinden oder über genügend finanzielle Mittel verfügen, sodass keine Sozialhilfe in Anspruch genommen werden muss» - und dann in Bst. e: «wenn sie in den letzten zwei Jahren keine Sozialhilfe in Anspruch genommen haben». Für mich stellt sich jetzt eine andere Frage: Wie kann verhindert werden, dass Personen, die unverschuldet in die Lage kommen, Sozialhilfe benötigen zu müssen, sei es aus Krankheit oder Einweisung in eine Anstalt oder auch durch notwendige Ergänzungsleistungen, dass ihnen dann die Niederlassungsmöglichkeit genommen wird? Das ist eine Frage.
Und eine andere Frage könnte auch auftauchen, nämlich, dass Ausländer, die eigentlich in Not wären und auch Sozialhilfe haben müssten, wenn man die Situation klar einschätzt, dass diese dann aus Angst vor dem Verlust der Möglichkeit der Niederlassung diese ihnen eigentlich zustehende Sozialhilfe nicht in Anspruch nehmen, einfach aus Angst vor Nachteilen, und dass in diesem Zusammenhang sich zunehmend eine verdeckte Armut entwickelt, die dann später zu Sozialhilfebezügen führen würde.Regierungsrat Hugo Quaderer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Ich weiss jetzt nicht, ob wir hier eine Diskussion führen sollen über Artikel, die nicht Gegenstand der Regierungsvorlage sind, weil sonst werden wir in Zukunft in jeder Abänderungsvorlage jeden Artikel diskutieren. Und das finde ich eigentlich nicht der Geschäftsordnung entsprechend. Ich nehme aber trotzdem gerne zu diesen Ausführungen der Abg. Gisela Biedermann Stellung:
Hier geht es in Abs. 3 um die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung von einem Ausländer oder von einer Ausländerin. Und dort wurde vor nicht sehr langer Zeit in diesem Hohen Hause beschlossen, dass das die Bedingungen sein sollen, die zu erfüllen sind. Ich glaube, Ihr Anliegen bezieht sich vielmehr auf Abs. 4, wenn eine Niederlassungsbewilligung wieder erteilt werden soll. Es gibt eben auch solche Fälle, in denen Personen mit einer Niederlassungsbewilligung Sozialhilfe beziehen. Und das wird dann im Einzelfall angeschaut und genau abgewogen. Es ist ja auch nicht so, dass, wenn jemand einen ganz geringen Betrag an Sozialhilfe bezieht, dass er dann schon aus den Traktanden fällt und ihm die Niederlassungsbewilligung entzogen wird. Da gibt es in der Verordnung eine entsprechende Höhe, die dort festgelegt ist. Und ich bin nicht sicher, aber ich glaube, das sind CHF 60'000 oder CHF 70'000. Ich meine, wenn jemand Sozialhilfe in der Höhe des Existenzminimums bezieht, dann wird mit CHF 70'000 immerhin ein Zeitraum von über einem Jahr abgedeckt. Das ist also nicht so, dass jemand, wenn er in die Sozialhilfe fällt, dass ihm dann praktisch schon am nächsten Tag die Bewilligung entzogen wird.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke für die Ausführungen.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident. Ich möchte in diesem Punkt den Herrn Regierungsrat Quaderer unterstützen. Es gibt eine Erheblichkeitsgrenze, dass jemand dann ausgewiesen werden kann, wenn er Sozialhilfe oder wirtschaftliche Hilfe in einem bestimmten Ausmass in Anspruch nimmt. Ich glaube, es sind CHF 75'000. Rechnet man dann noch dazu, dass die Person Rechtsmittel gegen die Verfügungen erhebt und dann vielleicht noch zwei oder drei Jahre ins Land ziehen, dann liegt der Betrag schon beträchtlich höher und man ist bei Summen von CHF 100'000 oder CHF 120'000, welche diese Person dann an wirtschaftlicher Hilfe bezieht. Ich bin der Ansicht, dass der Staat Liechtenstein dann die Möglichkeit haben sollte, diese Person auch auszuweisen. Danke.Abg. Gisela Biedermann
Danke, Herr Landtagspräsident. Darauf hatte sich meine eingangs gestellte Frage bezogen. Es ist hier von dem Art. 27 eben nur ein Buchstabe erwähnt, ob es möglich sei, auch noch etwas anderes zu fragen, weil vorne im Kommentar darauf Bezug genommen war. Und ich beziehe mich hier auf die Seiten 28 und 29, wo Art. 27 Abs. 3 Bst. c erwähnt ist, dass eben eine Garantieerklärung seitens der Eltern des gesuchstellenden Jugendlichen anerkannt wird. Und ich habe das nun nicht entsprechend im Gesetz gefunden. Deshalb wollte ich das noch einmal zur Diskussion stellen. Aber ich denke, dass meine Frage mit Ihren Ausführungen beantwortet ist. Es gibt später noch einen Artikel, wo ich eine Bemerkung dazu machen möchte. Danke schön.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke schön. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen dazu gibt, können wir weiterlesen. Art. 31 Abs. 4, 4a, 4b und 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 31 Abs. 4, 4a, 4b und 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 31a wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 31a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 42 Abs. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 42 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 50 Sachüberschrift, Abs. 1, 1a, 2 und 2a wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 50 Sachüberschrift, Abs. 1, 1a, 2 und 2a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 51 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 51 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 52 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 52 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 52a wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 52a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 52b wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 52b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 52c wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 52c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 52d wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 52d steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 54 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 54 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 55 Abs. 2 bis 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 55 Abs. 2 bis 5 steht zur Diskussion.
Abg. Gisela Biedermann
Danke, Herr Präsident. Ich wollte noch eine Frage zu den unbegleiteten minderjährigen Ausländern stellen: Wie wird mit diesen verfahren? Wie werden sie begleitet? Minderjährige unterliegen vermutlich anderen Kriterien bei der Ausschaffung.Regierungsrat Hugo Quaderer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Ich denke, wir können Ihnen bei der Stellungnahme hier, wenn wir schon einmal einen Fall hatten, das anhand eines Falles aufzeigen, wie das funktioniert. Wie das funktioniert entzieht sich aber meiner Kenntnis.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Dann können wir weiterlesen. Art. 56a wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 56a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 57 Abs. 3 und 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 57 Abs. 3 und 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 58 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 58 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 59 Sachüberschrift, Abs. 1 und 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 59 Sachüberschrift, Abs. 1 und 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 60 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 60 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 61 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 61 steht zur Diskussion.
Abg. Gisela Biedermann
Danke, Herr Präsident. Ich habe eine Frage wieder zu den Minderjährigen hier bei Abs. 3. Es heisst, bei Minderjährigen zwischen 15 und 18 Jahren darf sie drei Monate nicht überschreiten. Das sind 90 Tage. Im Abs. 2 heisst es, die Haft nach Art. 58 soll höchstens 30 Tage dauern, in Abweichung von Abs. 1. Ich persönlich bin der Meinung, drei Monate ist sehr lang für Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren, die in dieser extremen Situation sind. Ich möchte bitten, das noch einmal zu überprüfen, inwieweit dieser Zeitrahmen gerechtfertigt ist.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Wünscht die Regierung noch das Wort?Regierungsrat Hugo Quaderer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Wir werden das nochmals überprüfen. Ich möchte aber darauf hinweisen, dass das heute bereits geltendes Recht ist. Aber wir werden es trotzdem nochmals anschauen und auch die Rückführungsrichtlinie prüfen, ob sie Vorgaben macht, die in die Richtung gehen, wie Sie es betont haben. Aber wir werden das nochmals anschauen.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Wenn das Wort nicht mehr gewünscht wird, können wir weiterlesen. Art. 61a wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 61a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 61b wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 61b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 62 Abs. 4 und 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 62 Abs. 4 und 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 67 Abs. 3 Bst. a und Abs. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 67 Abs. 3 Bst. a und Abs. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 69a wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 69a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschriften vor Art. 70 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Überschriften vor Art. 70 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 71 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 71 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 71a wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 71a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 74a wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 74a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 74b wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 74b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 74c wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 74c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 74d wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 74d steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 74e wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 74e steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 75 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 2 Einleitungssatz wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 75 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 2 Einleitungssatz steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 76 Sachüberschrift und Abs. 1 Einleitungssatz wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 76 Sachüberschrift und Abs. 1 Einleitungssatz steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 79a wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 79a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 80 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 80 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Abg. Gisela Biedermann
Danke, Herr Präsident. Ich glaube, es muss «Asylgesuch» heissen. Ich denke, das «s» ist zu viel.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Das ist richtig und wird so übernommen. Damit können wir weiterlesen. Art. 81 Abs. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 81 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 86a wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 86a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 87 Einleitungssatz wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 87 Einleitungssatz steht zur Diskussion.
Abg. Gisela Biedermann
Danke, Herr Präsident. Selbst auf die Gefahr hin, dass es sich wiederum um bereits geltendes Recht handelt, möchte ich noch eine Frage bezüglich der Höhe dieser Busse stellen, die mit CHF 10'000 beziffert ist. Es gibt natürlich die nachher aufgeführten Zuwiderhandlungen, aber gibt es einen Bussenkatalog oder eine Zuordnung der verschiedenen Verstösse zu einer Höhe von Bussen, oder wie verfährt die Behörde da in der Bemessung der Höhe der Strafe? Ich möchte anregen, vielleicht, wenn das noch möglich ist oder sinnvoll, auf dem Verordnungsweg hierzu etwas kundzutun, vielleicht auch auf die 2. Lesung hin. Ich sehe nur den Betrag CHF 10'000. Es scheint mir, gerade wenn es sich um Ausländer handelt, die weggewiesen werden oder die unberechtigt hier sind, ist nicht immer davon auszugehen, dass sie über ausreichende Mittel verfügen.Regierungsrat Hugo Quaderer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Es handelt sich in der Tat um bestehendes Recht. Und wenn solche Beträge festgelegt werden, dann sollen sie auch präventiven Charakter haben, damit die Leute wissen, welche Konsequenzen sie zu tragen haben, wenn sie gegen das Gesetz verstossen. Das Ausländer- und Passamt hat einen internen Katalog, in dem die einzelnen Übertretungen auch festgelegt sind. Es können natürlich auch wieder neue Tatbestände dazukommen - und dann muss der Katalog entsprechend wieder angepasst werden. Aber es ist für das Ausländer- und Passamt klar, dass, wenn beispielsweise die An- oder Abmeldepflicht verletzt wird, dass dann nicht der Rahmen von CHF 10'000 ausgeschöpft wird, sondern da befindet man sich im untersten Strafmass, das hier vorgesehen ist. Aber das Ausländer- und Passamt hat interne Richtlinien.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke für die Ausführungen.
Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident. Frau Abg. Biedermann, ich denke, es ist üblich, dass bei Bussen oder Strafen ein Höchstmass angegeben wird. Dieses muss ja von der Behörde auch nicht ausgeschöpft werden. Ich denke, im Wiederholungsfalle würde die Strafe höher ausfallen. Ich gehe davon aus, dass sie beim ersten Mal tiefer ist. Danke.Abg. Gisela Biedermann
Danke, Herr Präsident. Meine Überlegung war nur, wie auch eine gewisse Gleichbehandlung gewährleistet sein kann seitens der Behörde, oder eine Vergleichbarkeit der Verfehlung.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen gibt, können wir weiterlesen. Art. 87a wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 87a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 88 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 88 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 91 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 91 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Ausländergesetzes in 1. Lesung beraten.
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GESETZ ÜBER DIE ABÄNDERUNG DES PERSONENFREIZÜGIGKEITSGESETZES
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir kommen zu einer nächsten Vorlage, zum Gesetz über die Abänderung des Personenfreizügigkeitsgesetzes.
Ich bitte, die Lesung vorzunehmen. Art. 13 Abs. 2 und 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 13 Abs. 2 und 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 53 Abs. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 53 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 56 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 56 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 66 Einleitungssatz wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 66 Einleitungssatz steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 66a wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 66a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 67 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 67 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 73 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 73 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Personenfreizügigkeitsgesetzes in 1. Lesung beraten.
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GESETZ ÜBER DIE ABÄNDERUNG DES BÜRGERRECHTSGESETZES
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir kommen somit zur letzten Vorlage, zum Gesetz über die Abänderung des Bürgerrechtsgesetzes.
Ich bitte, die Lesung vorzunehmen. § 4e Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 4e Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Bürgerrechtsgesetzes in 1. Lesung beraten und gleichzeitig Traktandum 22 abgeschlossen.
Ich unterbreche nun die Sitzung bis morgen, Freitag, 09:00 Uhr. Die Sitzung ist geschlossen (um 19:35 Uhr).
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