Abänderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozessordnung, des Gesetzes vom 2. Juli 1974 über das Strafregister und die Tilgung gerichtlicher Verurteilungen sowie des Strafvollzugsgesetzes (Nr. 112/2010); 1. Lesung
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Meine Damen und Herren Abgeordnete, guten Morgen. Wir setzen unsere Beratungen am Freitag, dem 3. Tag der November-Landtagssitzung, fort. Heute wird der Abg. Rainer Gopp durch den stv. Abg. Hubert Lampert ersetzt.
Wir kommen somit zu Traktandum 23: Abänderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozessordnung, des Gesetzes vom 2. Juli 1974 über das Strafregister und die Tilgung gerichtlicher Verurteilungen sowie des Strafvollzugsgesetzes.
Wir behandeln diese Vorlage in 1. Lesung. Der Bericht und Antrag der Regierung trägt die Nr. 112/2010 und steht zur Diskussion.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete, guten Morgen. Gesamthaft besteht das wesentliche Anliegen dieser Vorlage darin, das liechtensteinische materielle Strafrecht an internationale Vorgaben und gleichzeitig an neue gesellschaftliche Realitäten anzupassen, um so den Schutz von Gewaltopfern zu verbessern. Nicht nur in Bezug auf Kinder, sondern auch bezogen auf Frauen, stellt die Bekämpfung von Gewalt, sei es allgemein, sei es in der Familie oder sonst im sozialen Nahraum, sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene ein zentrales Thema dar.
Liechtenstein will seinen internationalen Verpflichtungen nachkommen und glaubwürdig durch die Schaffung effizienter Massnahmen gegen alle Erscheinungsformen von insbesondere gegen Frauen und Kinder gerichtete Gewalt vorgehen. Dies ist sehr zu begrüssen. Die Hauptänderungspunkte sind im Wesentlichen die folgenden: In den Fällen der gefährlichen Drohung gegen nahe Angehörige, der beharrlichen Verfolgung, der Begehung von Vergewaltigungen und sexuellen Nötigungen in Ehe oder Lebensgemeinschaft sowie der Nötigung zur Eheschliessung soll keine Zustimmung des Opfers zur Strafverfolgung des Täters mehr erforderlich sein. Damit soll der latente Druck aufgrund des derzeit gegebenen Zustimmungserfordnisses genommen werden. Dies ist grundsätzlich zu begrüssen. Ich möchte einfach darauf hinweisen, dass in der Strafrechtslehre auch genau die gegenteilige Ansicht vertreten wird. Dieser Teil der Lehre ist der Ansicht, dass bei geringfügigen Konsequenzen für den Verletzten von einem öffentlichen Interesse an der Verfolgung gegen den Willen des Verletzten keine Rede sein kann. Diese Ansicht möchte ich zur Vervollständigung an dieser Stelle festhalten.
Des Weiteren wird in dieser Vorlage die Strafbarkeit weiblicher Genitalverstümmelung ausdrücklich verankert. Es wird bestimmt, dass in diese Form der Körperverletzung nicht eingewilligt werden kann. Weiters wird zum Schutz von Kindern vor Anbahnung von Sexualkontakten mit Hilfe von Informations- oder Kommunikationstechnologien eine neue Strafbestimmung geschaffen. Diese Vorlage zum Schutz von Minderjährigen und Frauen ist meines Erachtens zu unterstützen und ich bin für Eintreten auf diese Vorlage. Danke. Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Guten Morgen, geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Ich kann mich dem Votum des Abg. Vogt vollumfänglich anschliessen. Mit vorliegendem Bericht und Antrag schlägt die Regierung eine Reform des Sexualstrafrechts vor und unterbreitet eine Vielzahl von konkreten Massnahmen im Kampf gegen die Gewalt gegen Frauen und Kinder. Dies ist in jeglicher Hinsicht zu begrüssen.
Mit Massnahmen wie der Verlängerung der Verjährung bei Sexualdelikten gegen Minderjährige, der Einschränkung der Möglichkeit der Einwilligung zur weiblichen Genitalverstümmelung oder zum Wegfall der Zustimmung des Opfers zur Strafverfolgung bei Sexualdelikten durch Familienangehörige wird der Opferschutz in verfahrensrechtlicher Hinsicht gestärkt. Der Wegfall der Zustimmung des Opfers zur Strafverfolgung bei Sexualdelikten durch Familienangehörige wurde im Ausland in Zusammenhang mit der Vergewaltigung in der Ehe lange kontrovers diskutiert. Oftmals wird die Meinung vertreten, dass eine Vergewaltigung in der Ehe Privatsache sei und daher - auch zum Schutze der Familie - ein Antragsdelikt sein sollte. Ich kann dieses Argument nicht gelten lassen, da es in der Praxis oft zu Anzeigen kommt, in der Folge die Familienangehörigen aber Druck auf das Opfer ausüben, sodass dieses den Antrag wieder zurückzieht. Auf diese Weise wird das Opfer quasi ein zweites Mal zum Opfer. Auch wenn es in solchen Fällen im Einzelfall eventuell zu Beweisschwierigkeiten kommen kann, bin ich der Ansicht, dass im Sinne eines umfassenden Opferschutzes hier ein klares Zeichen zu setzen ist und dass allfällige vorhandene besondere Sachverhalte im Rahmen der Strafbemessung berücksichtigt werden müssen.
Ganz wichtig erscheint mir sodann, dass die Reform des Sexualstrafrechts auch gesellschaftlichen Entwicklungen Rechnung trägt, die die Informations- und Kommunikationstechnologie mit sich bringt. Straftatbestände können bekanntlich ja auch im Internet begangen oder vorbereitet werden. Neu soll daher auch die Anbahnung von Sexualkontakten mit Kindern im Internet unter Strafe gestellt werden. Auch soll der Umgang mit Kinderpornografie umfassend bestraft werden. Das Herunterladen von kinderpornografischen Dateien soll nicht mehr Voraussetzung für eine Strafverfolgung bilden, sondern es soll schon der Konsum bzw. das Betrachten oder Öffnen von einschlägigen Internetseiten unter Strafe gestellt werden. Auch wenn bei Letzterem in der Praxis in Bezug auf den Vorsatz, die Erkennbarkeit usw., im Einzelfall vielleicht auch Abgrenzungsprobleme auftreten können, begrüsse ich diesen repressiven Ansatz. Wer derartige Internetseiten besucht, leistet einen Beitrag zum Kindsmissbrauch, denn ohne Nachfrage gibt es bekanntlich auch kein Angebot. Für einen effektiven Schutz der Kinder vor sexuellem Missbrauch ist jeglicher Umgang mit Kinderpornografie umfassend unter Strafe zu stellen.
Für einen umfassenden Schutz der Kinder vor sexueller Ausbeutung ist auch äusserst wichtig, dass die extraterritoriale Zuständigkeit der liechtensteinischen Gerichte ausgeweitet wird. Nur so können die liechtensteinischen Gerichte Sexualdelikte, die Touristen im Ausland an Minderjährigen begehen, verfolgen.
Aus präventiven Gründen sollen sodann bereits verurteile Sexualdelinquenten intensiver kontrolliert werden und soll für gewisse Taten die Tilgungsfrist im Strafregister verlängert oder im Falle schwerer Sexualstraftaten ganz ausgeschlossen werden. Auch können Tätigkeitsverbote ausgesprochen werden. Dies mag auf einen ersten Blick im Hinblick auf die Spezialprävention bzw. die Rehabilitation des Täters vielleicht als harte Massnahme erscheinen, doch erachte ich auch dies im Sinne eines präventiven Opferschutzes als angebracht und vertretbar. Entsprechende Rückfälle von Sexualdelinquenten sind aus den Medien genügend bekannt. Mittels intensiverer Kontrollen kann hier Vorschub geleistet werden.
Zusammengefasst begrüsse ich die Vorlage in sämtlichen Belangen, da sie einem umfassenden Opferschutz gerecht wird. Mühe habe ich einzig mit § 219, welcher pornografische Darstellungen von Minderjährigen betrifft. Hier möchte ich anregen, dass die Regierung den Anwendungsbereich dieser Bestimmung nochmals überdenkt. Meines Erachtens muss auch die Herstellung, die Verschaffung, der Besitz, das Anbieten oder Überlassen bzw. zugänglich machen von pornografischen Darstellungen Minderjähriger in «Schriften» oder «Zeichnungen» oder «Tonaufnahmen» erfasst sein. Dies wurde von der Regierung mit dem Argument abgelehnt, dass «Schriften» oder «Zeichnungen» nicht wirklichkeitsnah wären. Ich bin mir bewusst, dass ausländische Rechtsordnungen diesem Ansatz ebenfalls folgen und eine Abgrenzung im Einzelfall schwierig sein kann, aber dennoch ist meines Erachtens der Anwendungsbereich dieser Bestimmung auch auf solche kinderpornografischen Materialien auszudehnen. Folgt man den Ausführungen der Regierung, wären zum Beispiel Comics oder Zeichentrickfilme mit kinderpornografischem Inhalt legal und könnten in Liechtenstein gar hergestellt und angeboten werden. Meines Erachtens bedarf es als klares Signal einer Strafnorm, welche umfassend und lückenlos klarstellt, dass jegliches Herstellen, Besitzen oder Anbieten von kinderpornografischen Materialien jeglicher Art verboten ist und unter Strafe gestellt wird.
Hiervon abgesehen begrüsse ich die Vorlage aber ohne Wenn und Aber und ich bin für Eintreten. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Damit gebe ich das Wort an Frau Regierungsrätin Aurelia Frick.Regierungsrätin Aurelia Frick
Herr Präsident, guten Morgen, Damen und Herren Abgeordnete. Zuerst einmal besten Dank für die wohlwollende Prüfung der vorliegenden Vorlage der Abgeordneten Thomas Vogt und Christian Batliner. Zuerst einige Ausführungen zum vom Abg. Vogt ausgeführten Zustimmungserfordernis:
Die Sonderstellung, dass eine Vergewaltigung oder eine sexuelle Nötigung in der Ehe oder einer Lebensgemeinschaft nach dem in Geltung befindlichen § 202 StGB nur auf Antrag des Opfers verfolgt werden kann, wird mit der gegenständlichen Vorlage nun beseitigt, indem diese Bestimmung gestrichen wird. In Zukunft wird somit also nicht mehr unterschieden, ob eine Vergewaltigung oder sexuelle Nötigung in der Ehe oder Lebensgemeinschaft oder eben durch einen Täter an einem von ihm willkürlich oder unwillkürlich ausgesuchten Opfer stattfindet oder begangen wird. Und das Zustimmungserfordernis einer nahe stehenden Person, wie es bislang der Fall war, ist zukünftig nicht mehr notwendig.
Warum haben wir uns für diesen Weg entschieden? Es ist ein Nachvollzug aus dem österreichischen Gesetz. Wenn man die Tendenz in Europa anschaut, findet eine verstärkte Sensibilisierung gegenüber der Persönlichkeit des Menschen und auch dem Recht auf seine sexuelle Selbstbestimmung statt. Es entspricht weiterhin bestehenden und diversen Konventionen des Europarates und dem von der UNO geäusserten internationalen Konsens, dass eine strafrechtliche Privilegierung von Delikten häuslicher und/oder sexueller Gewalt gegen nahe Angehörige ersatzlos aufgehoben werden soll.
Was ändert sich jetzt konkret? Wenn das Opfer eine Tat zur Anzeige bringt, wird die Strafverfolgung von Amtes wegen einsetzen. Wenn man jetzt Stimmen folgt, dass nun in die Privatsphäre von Eheleuten oder in häuslicher Gemeinschaft lebenden Leuten hineingeschaut wird, scheint mir dies unbegründet. Wesentliches Element, dass die Strafverfolgungsbehörde von der Tat Kenntnis erlangt, ist auch weiterhin die Anzeige durch ein Opfer oder die Anzeige durch eine Person, die davon Kenntnis erlangt. Sehr wichtig scheint mir in diesem Zusammenhang auch zu erwähnen, wie die Haltung des Opfers nach der Anzeige ist. Das Opfer, also die nahe stehende Person, kann von einem Entschlagungsrecht nach § 107 Abs. 1 Ziff. 1a StPO Gebrauch machen, das heisst, dass sie eine Aussage verweigern kann oder sagen kann, dass sie nicht möchte, dass in einem gewissen Fall eine Strafverfolgung stattfindet.
Weiters, wenn man sich konkrete Fälle vorstellt, wird ja in der Regel, wenn eine Anzeige gemacht wird, die Untersuchungsbehörde zum Täter gehen und diesen befragen. Dieser wird dann in der Regel sagen, es hätte nichts stattgefunden. Wenn es zur Befragung des Opfers kommt, kann diese erstens von diesem Entschlagungsrecht nach § 107 StPO Gebrauch machen und zweitens hat sie auch die Möglichkeit, immer zu sagen, mir ist der andere Teil, ich sage der eheliche Teil, der private Teil, wichtiger und in gewissen Sachen keine Aussagen machen. Ich bin deshalb der Überzeugung, dass der verfolgte Weg, dass die Privilegierung von Straftaten innerhalb des familiären Umfeldes wegfällt, der richtige Weg ist. Mir scheint es richtig, dass der Schutz der sexuellen Selbstbestimmung des Opfers absolut im Vordergrund steht.
Dann komme ich noch zu den Ausführungen des Abg. Christian Batliner zu § 219, in denen er ausführt, dass Comics theoretisch zukünftig nicht strafbar sein könnten, wenn diese kinderpornografischen Inhalt beinhalten. Wir haben uns auch in diesem Bereich an die österreichische Vorlage gehalten. Die österreichische Vorlage geht davon aus, dass solche Sachen, Abbildungen, strafbar sind, wenn sie den Eindruck erwecken lassen, dass es tatsächlich zu einem solchen Vorgang gekommen ist. Das kann bei einem Comic - anders als etwa bei einer Film- oder Videoaufnahme - nicht der Fall sein. Comics sind daher - so wie Schriften oder Tonaufnahmen - keine Tatobjekte im Sinne der vorliegenden Bestimmung.
Es ist mir bewusst, dass diese Grenzziehung schwierig ist, wo der kinderpornografische strafbare Inhalt anfängt. Ich bin aber der Überzeugung, dass es wichtig ist, eine klare Grenzziehung vornehmen zu können und denke, dass wir mit dem Vorschlag, dass bei der Abbildung der Eindruck erkennbar sein muss, dass es tatsächlich zu einem solchen Vorgang gekommen ist, die richtige Art gefunden haben, eine Abgrenzung vorzunehmen.
Dann noch kurz zum Rechtsvergleich, wie andere Länder mit diesen Comics oder Mangas umgehen: In Deutschland ist die Verbreitung, der Erwerb und der Besitz kinderpornografischer Schriften strafbar. Es muss sich dabei aber um wirklichkeitsnahe Kinderpornografie handeln - Comics fallen in Deutschland nicht darunter. Daneben steht die Verbreitung, der Erwerb und der Besitz von jugendpornografischen Schriften dort unter Strafe. Tatobjekte sind Personen zwischen 14 und 18 Jahren. Voraussetzung ist aber auch hier wieder, dass die Schriften ein tatsächliches Geschehen wiedergeben.
Dann noch kurz ein Blick auf die Schweiz: Dort ist der Tatbestand der Pornografie in Art. 197 StGB geregelt. In der entsprechenden Botschaft wurde ausgeführt, dass auch der Besitz von virtuellen Darstellungen von Kinderpornografie in gleicher Weise als strafbar zu erklären sei wie Darstellungen, die ein reales Geschehen wiedergeben. Zudem würden auch Gründe des Jugendschutzes dagegen sprechen, virtuelle Darstellungen von der Strafbarkeit auszunehmen, weil bei virtuellen Bildern vielfach, insbesondere bei Comics oder Cartoons, vorwiegend Jugendliche angesprochen würden. Demnach ist davon auszugehen, dass auch die so genannten Mangas unter den Pornografietatbestand in der Schweiz fallen. Das wäre es im Moment von meiner Seite. Vielen Dank.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke für die Ausführungen.Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Danke, Frau Regierungsrätin Frick, für Ihre Ausführungen. Der bestehende Kinderpornografieartikel stammt ja aus der Schweiz, wenn ich da richtig bin. Sie bestätigen das und für mich ist fraglich: Wenn wir die existierende Bestimmung schon aus der Schweiz übernommen haben und die Schweiz diesen Weg geht, wieso wir uns jetzt an Österreich anlehnen? Und Sie haben eigentlich gerade das richtige Stichwort gegeben: Jugendschutz. Derartige Comics, Trickfilme oder Videoclips - oder was auch immer mit solchem Inhalt - das kann über Handy versandt werden usw. Ich denke, es wäre ein wichtiges Signal, dass das verboten ist. Aber ich kann Ihnen auch zustimmen. Irgendwo muss man eine Grenzziehung machen, aber ich würde sehr dafür plädieren, dass wir dem Schweizer Ansatz folgen. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke.Landtagsvizepräsidentin Renate Wohlwend
Danke, Herr Präsident. Guten Morgen, liebe Kolleginnen und Kollegen. Meine Vorredner haben sehr umfangreiche Ausführungen zum Materiellen gemacht. Was bis jetzt nicht gesagt worden ist und auch die Frau Regierungsrätin nicht erwähnt hat, ist, dass es sich bei dieser Gesetzesvorlage auch um eine Umsetzung der von Liechtenstein bereits unterzeichneten internationalen Abkommen handelt, nämlich das Übereinkommen des Europarates zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch, das Übereinkommen des Europarates über Computerkriminalität, das wir bis jetzt nur teilweise behandelt hatten, sowie das Fakultativprotokoll zum UNO-Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend Verkauf von Kindern, Kinderprostitution, Kinderpornografie. Die Regierung hat also praktisch mit dieser Gesetzesvorlage auch eine Pflicht erfüllt, nämlich Abkommen, die bereits unterzeichnet sind, hier gesetzlich zu implementieren. Gleichwohl will ich herzlich danken dafür, dass die Regierung dieses heikle Thema Sexualdelikte im Familienbereich angegangen ist, sodass sie auf den Opferschutz für Minderjährige und Frauen, aber auch auf präventiven Opferschutz, wenn wir die Bestimmungen zur Pornografie mit Minderjährigen sehen, eingegangen ist. Die Vergewaltigung und sexuelle Nötigung in Ehe und Partnerschaft zum Offizialdelikt zu erklären scheint mir wichtig und richtig und den Schutz von Minderjährigen und Frauen vor Sexualdelikten zu unterstreichen und zu verschärfen ist ebenso wichtig und war überfällig.
Was die Kritik oder die Anregung des Abg. Christian Batliner zu § 219 angeht, würde ich seine Bedenken gerne teilen und die Regierung bitten, bis zur 2. Lesung doch noch einmal hier nachzugehen, ob man nicht den Anwendungsbereich erweitern oder verschärfen könnte und damit vielleicht ein bisschen über die Bestimmungen, wie Sie, Frau Regierungsrätin, gerade zitiert haben, Österreich und Schweiz hinauszugehen oder eben doch nach Durchleuchtung hier eine weitergehende Lösung zu finden. Danke schön.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke.Abg. Doris Frommelt
Guten Morgen. Danke, Herr Präsident. Auch ich danke der Regierung, dass sie diesen Weg beschritten hat, bei häuslicher und sexueller familiärer Gewalt die Privilegierung aufzuheben. Der Schutz der Opfer muss an erster Stelle stehen.
Dann zur Bemerkung des Abg. Christian Batliner zur Kinderpornografie: Da ist mir ein Satz aufgefallen. Er hat gesagt: Ohne Nachfrage gibt es kein Angebot. Da bin ich anderer Meinung. In vielen Bereichen wird das wohl zutreffen, nicht so aber nach meiner Meinung bei der Kinderpornografie, vor allem im Internet. Bei so einem verwerflichen Tatbestand wie bei der Kinderpornografie darf es kein grosses und leicht zugängliches Angebot geben. Das weckt das Interesse bei Jugendlichen und Kindern mit all den Folgen, die wir eben kennen. Für viele Bereiche im Leben braucht es eben Hürden und Sperren und ich wäre froh, wenn unsere Gesellschaft irgendwann diese Hürden und Sperren für Kinderpornografie im Internet einrichten könnte. Danke.Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Ich möchte hierzu gerade kurz entgegnen: Ich glaube, Sie haben mich falsch verstanden, Frau Abg. Frommelt. Wir sind uns da völlig einig. Ich möchte, dass diejenigen, die nachfragen, unter Strafe gestellt werden. Ich habe das vollumfänglich befürwortet.Abg. Peter Hilti
Danke für das Wort, Herr Landtagspräsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete, guten Morgen. Ich kann mich eigentlich allen Ausführungen anschliessen. Ich habe eine Ergänzungsfrage zu § 219, den auch der Abg. Christian Batliner ins Feld geführt hat. In den Erläuterungen auf Seite 54 des vorliegenden Bericht und Antrags, zweitletzter Absatz, führt die Regierung aus, dass es für diese Tatbestände hier den Vorsatz gemäss StGB § 5 Abs.1 erfordert. Ich möchte das einfach noch einmal bestätigt haben, dass das wirklich nur im Falle eines vorsätzlichen Sich-Anschaffens von solchen Materialien bestraft wird. Dazu ganz kurz eine Begründung: Es ist uns allen wahrscheinlich schon passiert - ich hoffe nicht allzu häufig -, dass wir trotz Firewall und Schutzvorrichtungen, wenn wir irgendeinen Link im Internet im guten Wissen anklicken, dass irgendwelche Pop-up-Fenster aufgehen und dann solche verwerflichen Darstellungen kommen. Ich denke, das kann nicht unter Strafe stehen, weil da herrscht sicher kein Vorsatz. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wünscht die Regierung noch das Wort?Regierungsrätin Aurelia Frick
Herr Präsident, besten Dank für das Wort. Ich möchte noch Stellung beziehen zu einigen Ausführungen der Abgeordneten Batliner, Wohlwend, Frommelt und abschliessend dann zur Frage des Abg. Hilti. Der Abg. Batliner hat noch einmal nachgefragt, warum Comics explizit jetzt nicht unter die Vorlage fallen sollten. Ich werde ein bisschen einen breiteren Kreis ziehen. Mit der vorliegenden Vorlage haben wir in weiten Teilen das zweite österreichische Gewaltschutzpaket umgesetzt. Wir halten uns der Praxis der Regierung folgend, die auch schon meine Vorgänger verfolgt haben, nach Möglichkeit an eine einheitliche Rezeptionsvorlage, die in unserem Fall die österreichische Rezeptionsvorlage ist. Ich rege immer wieder an, dass wir uns an eine einheitliche Vorlage halten und nicht verschiedene Gesetzesnormen in unser bestehendes Gesetzes hineinpacken.
Wichtig scheint mir bei der Diskussion, ob Comics jetzt unter diesen § 219 fallen oder nicht, dass man den § 219 auch noch einmal liest. Unter Abs. 5 gibt es eine Legaldefinition pornografischer Darstellungen. Dort wird explizit aufgeführt, dass es sich um wirklichkeitsnahe Abbildungen einer sexuellen Handlung handelt, dann in Ziff. 2 eines Geschehens mit einer minderjährigen Person, dann in Ziff. 3 Abbildung der Genitalien oder Schamgegend und dann in Ziff. 4 die «bildliche Darstellung, deren Betrachtung - zufolge Veränderung einer Abbildung oder ohne Verwendung einer solchen - nach den Umständen den Eindruck vermittelt, es handle sich um eine Abbildung nach den Ziff. 1 bis 3».
Es heisst also nicht, dass man irgendwelche Abbildungen irgendwelcher Art explizit aus dem Gesetz ausnimmt, sondern Aufgabe des Gesetzgebers ist es, irgendwo eine Grenzlinie ziehen zu können: Was ist Pornografie? Was ist Kunst? Was ist schulische Vermittlung von irgendwelchen Sachen? Irgendwo muss eine Grenzziehung erfolgen. Wir haben uns dafür entschlossen, diese Grenzziehung dort zu machen, wo man erahnen kann, dass es tatsächlich zu einer solchen Handlung gekommen ist. Ich bin der Überzeugung, dass diese Grenzziehung eine ganz klare und auch eine richtige Grenzziehung ist. Schlussendlich muss man unterscheiden: Was wird für kulturelle, künstlerische Zwecke, für schulische Bildungszwecke gemacht und was sind pornografische Darstellungen? Und mit dieser Abgrenzungslinie, die wir gezogen haben, haben wir eine sehr klare Grenzlinie gezogen. Selbstverständlich werden wir auf die 2. Lesung diesbezüglich Ausführungen machen und wir werden das sehr gerne auch noch einmal prüfen.
Dann hat die Abg. Frommelt ausgeführt, dass eine grössere Hürde und das Sperren des Zugangs zu kinderpornografischen Seiten stattfinden soll. Das haben wir auch bereits im Landtag behandelt. Diesbezüglich haben wir heute schon in Liechtenstein einen sehr hohen Standard. Sollte sich in Europa, vor allem auch in unseren Rezeptionsländern, diesbezüglich etwas verändern, werde ich mich als Justizministerin dafür einsetzen, dass diese Hürden auch in Liechtenstein sehr hoch sind und auch dem internationalen Standard entsprechen.
Dann noch zur letzten Frage des Abg. Peter Hilti zu § 219, ob das Vorsatzdelikte sind: Ja, es sind Vorsatzdelikte. Es ist auch noch einmal auf der Seite 54 des Bericht und Antrages, wie Sie richtig ausgeführt haben, im dritten Abschnitt festgelegt, dass es einen Vorsatz braucht, um strafbar zu sein. Ein versehentliches Anklicken einer Homepage mit pornografischem Inhalt ist also somit nicht strafbar. Ich hoffe, dass ich alle Fragen damit beantwortet habe. Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Wird aus dem Plenum das Wort noch gewünscht?Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Ich möchte nochmals kurz entgegnen: Ich habe den Artikel natürlich auch gelesen und ich nehme das einfach aus den Ausführungen bzw. aus den Erläuterungen. Ich möchte einfach, dass sich hier drinnen jeder bewusst ist, was das letztendlich bedeutet. Und ich bringe es jetzt einfach einmal ein bisschen pointiert auf den Punkt: Wenn jemand einen 60-minütigen Zeichentrickfilm produziert - wir wissen, welche Qualität solche Trickfilme heute haben können - wo es nur darum geht, dass ein Erwachsener Sex mit einem Kind hat, das ist nicht strafbar. Das ist richtig, oder? Dieser Zeichentrickfilm ist nicht wirklichkeitsnah, weil es sich nicht um echte Personen handelt. So verstehe ich die Regierungsvorlage. Und das finde ich falsch.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Das ist eine berechtigte Frage.Regierungsrätin Aurelia Frick
Die Grenzziehung nehme ich dort vor, wo es sich um eine bildliche Darstellung handelt, die den Eindruck vermittelt, dass es bei ihrer Herstellung tatsächlich zu einem solchen Vorgang gekommen ist. Das ist die Grenzziehung. Und wenn bei einem Comic der Eindruck erweckt wird, dass es tatsächlich zu einer Handlung gekommen ist, dann fällt es meines Erachtens darunter, je nachdem, um was für eine Art bzw. Deutlichkeit von Comic es sich dabei handelt. Aber es ist eine schwierige Grenzziehung. Das ist mir absolut klar. Aber ich bin der Überzeugung, dass wir mit der Annahme, dass es tatsächlich zu einem solchen Vorgang gekommen ist, die beste Art der Grenzziehung gefunden haben und wir auch möglichst hohe Rechtssicherheit haben, was tatsächlich darunter fällt und was nicht. Aber ich kann dazu auf die 2. Lesung gerne Ausführungen machen und das auch noch einmal prüfen. Das mache ich sehr gerne. Ich weiss aber ehrlich gesagt im Moment nicht, wo man eine bessere und klarere Grenzziehung als die vorliegende finden könnte.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke, Frau Regierungsrätin.Abg. Peter Hilti
Danke für das Wort, Herr Landtagspräsident. Ich danke der Regierung für ihre Ausführungen. Ich möchte den Abg. Christian Batliner hier ein bisschen unterstützen. Ich wäre auch froh, wenn man das ein bisschen detaillierter machen kann. Für mich haben solche sexuellen Handlungen von Erwachsenen mit Minderjährigen, ob wirklichkeitsnah oder nicht, auch in Comics überhaupt nichts verloren. Das weckt Begehrlichkeiten und ich weiss nicht, was das soll. Das möchte ich auf die 2. Lesung schon ein bisschen genauer abgegrenzt haben.
Einen zweiten Punkt, den ich auch noch ansprechen möchte: Sie haben gesagt: Der künstlerische Aspekt. Auch in der Kunst haben sexuelle Handlungen Erwachsener mit Kindern meiner Meinung nach nichts verloren. Aber dazu können Sie sicher noch Ausführungen machen. Danke. Abg. Gisela Biedermann
Danke, Herr Präsident. Guten Morgen. Ich möchte auch noch einmal ausdrücklich sogar die Ausführungen und die Bedenken des Abg. Christian Batliner unterstützen. Die meisten von uns hier im Raum haben Kinder oder haben inzwischen erwachsene Kinder oder Enkelkinder und wissen, wie schwierig es ist, im Bewusstsein der Kinder den Unterschied immer eindeutig klar zu machen zwischen wirklichkeitsnah oder wirklichkeitsfern in Form von Comics oder realistischen Darstellungen. Und ich möchte wirklich bitten zu versuchen, auf die 2. Lesung eine klare Hürde einzubauen, damit das, was jetzt vom Abg. Batliner als Beispiel angeführt wurde, nicht möglich ist.Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Wenn wir von einem Comic-Film von 60 Minuten ausgehen, wie ihn der Abg. Christian Batliner als Beispiel angeführt hat, dann denke ich, es geht - auch wenn wir davon ausgehen, dass dem keine wirkliche Handlung zugrunde liegt - geht es doch um die Botschaft, die vermittelt wird und um den Inhalt, der hier zum Ausdruck kommt. Und ich denke, die Botschaft ist nicht richtig und deshalb gehört das unterbunden.Abg. Diana Hilti
Danke, Herr Präsident. Ich möchte die Regierung auch bitten, auf die 2. Lesung nochmals klar auszuführen, welche Regelung die Schweiz hat und das dieser Regelung gegenüberzustellen und nochmals zu überprüfen, ob es nicht wirklich sinnvoll wäre, hier die Anpassung zu machen, dass wir die schweizerische Vorlage übernehmen.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident. Ich möchte noch auf das Votum des Abg. Hilti zurückkommen. Er hat den Rechtfertigungsgrund der Kunst und des wissenschaftlichen Werts angesprochen. Dieser wird im § 219 festgelegt. Hier geht es um pornografische Darstellungen mit Minderjährigen. Ich möchte an dieser Stelle festhalten, dass meines Erachtens pornografische Darstellungen mit Minderjährigen nicht aufgrund irgendwelcher schutzwürdiger, kultureller oder wissenschaftlicher Werte gerechtfertigt sein können. Durch Kunst oder Wissenschaft kann eine pornografische Darstellung von Minderjährigen nicht gerechtfertigt sein. Danke.Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Ich möchte nochmals kurz auf das Votum der Abgeordneten Diana Hilti und Peter Hilti eingehen. Ich unterstütze diese Voten vollumfänglich. Auch Ihre Ausführungen, Frau Regierungsrätin Frick, dass wir möglichst eine einheitliche Rechtsordnung wollen, da gehe ich mit Ihnen einig. Das ist zu begrüssen und da sollte man auch hingehen. Aber der bestehende Artikel kommt ja schon aus der Schweiz. Ich weiss nicht, wieso man den früher aus der Schweiz genommen hat. Und da begrüsse ich die Ausführungen der Abg. Hilti, dass Sie nochmals auf die 2. Lesung darlegen, wie die Schweiz damit umgeht, wo da die Abgrenzung gemacht wird. Wenn wir das wollen, wenn wir hier ein klares Signal aussenden wollen, dann sehe ich keinen zwingenden Grund, von der Schweizer Lösung, die wir heute schon haben, in diesem Punkt abzuweichen. Das würde ich begrüssen.
Eigentlich geht es um drei Sachen: Es geht um ein klares Signal, es geht um Jugendschutz und es geht - und das ist jetzt noch zu kurz gekommen, das hat der Abg. Hilti vorhin erwähnt - es geht auch irgendwo um Prävention. Weil wenn solche Trickfilme kursieren, die bezogen und konsumiert werden können, dann löst das in gewissen Köpfen irgendwo etwas aus und das kann Begehrlichkeiten wecken. Das finde ich auch in präventiver Hinsicht sehr wichtig, dass hier ein klares Signal und ein vollumfängliches Verbot ausgesprochen wird. Aber ich bitte Sie, hierzu auf die 2. Lesung nochmals eingehend Stellung zu beziehen. Das ist ein sehr wichtiges Thema. Danke.Abg. Marlies Amann-Marxer
Anschliessend an den Abg. Batliner möchte ich noch hinzufügen: Wir diskutieren hier um Form und auch um Inhalt und letztlich wird es eine Frage sein: Konzentrieren wir uns auf das Formalistische, auf den Buchstaben des Gesetzes oder ist uns der Inhalt des Gesetzes wichtig?Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident. Ich komme gerade auf das Formalistische zurück: Ich finde die Vorgehensweise der Frau Regierungsrätin ausdrücklich richtig, dass hier die österreichische Gesetzgebung als Rezeptionsgrundlage herangezogen wurde. Das Gesetz ist somit einheitlich und bei der Rechtsauslegung ergeben sich dann weniger Probleme. Ich denke, dass die Bedenken, die der Abg. Batliner bei gewissen Punkten hat, auch in die österreichische Rezeptionsgrundlage einfliessen können. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Wünscht die Regierung noch das Wort?Regierungsrätin Aurelia Frick
Besten Dank für das Wort, Herr Präsident. Zuerst zum Input des Abg. Christian Batliner, vom schweizerischen Gesetzesartikel etwas in unsere Gesetzesvorlage hineinzunehmen. Ich werde mich davor hüten, schweizerisches Recht in die österreichische Vorlage hineinzupacken. Ich werde, wenn schon denn schon, in den bestehenden Artikel, so wie er heute vorliegt, explizit hineinschreiben, dass die Comics auch erfasst sein sollen oder in den Ausführungen bzw. Erläuterungen dazu ausführen, dass der Landtag explizit wünscht, dass weitergehende Darstellungen, wie beispielsweise Comics, auch darunterfallen. Ich werde mich aber daran halten, eine einheitliche Rezeptionsgrundlage zu nehmen und diese einfach etwas auszuweiten.
Dann möchte ich nur noch einmal klarstellen, dass es auch für mich als Justizministerin ein ausdrückliches Anliegen ist, Kinderpornografie ganz breit in jeder Hinsicht zu unterbinden und dass wir hier in Liechtenstein eine gute Ausgangslage haben. Weil ich eine klare Linie in Bezug auf diese Grenzziehung ver-folge, soll das nicht den Anschein erwecken, ich würde nicht 100-prozentig hinter dem Verbieten von Pornografie oder Kinderpornografie stehen. Das ist mir einfach ein Anliegen, dass das sehr klar ist. Ich werde auf die 2. Lesung vor allem den Input betreffend dieser bildlichen Zeichnungen, diesen Mangas, prüfen, wie wir das expliziter ins Gesetz oder in die Ausführungen, Materialien, nehmen können, damit hier auch Klarheit herrscht.
Dann wollte ich nur noch ganz kurz zum Abschluss zu den Ausführungen des Abg. Thomas Vogt kommen, der ausgeführt hat, dass es überhaupt keine kulturellen oder wissenschaftlichen pornografischen Darstellungen gebe: Auch hier bin ich grundsätzlich mit Ihnen einig, aber irgendwo gibt es halt auch hier die Grenzziehung, wo die Wissenschaft, die Medizin anfängt, wo die Kultur aufhört. Ich glaube, das ist eine Grenzziehung, die in Ziff. 7 des § 219 sehr klar gemacht wurde. Ich rege auch an, dass diese Grenzziehung beibehalten wird. Das heisst nicht, dass Pornografie jetzt zulässig ist für diesen Bereich, sondern es geht wirklich um eine Grenzziehung, wo man sagt: Es gibt einen kulturellen, vor allem auch einen wissenschaftlichen, medizinischen Stellenwert, und dass dieser explizit ausgenommen ist. Besten Dank.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke schön für die Ausführungen.Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Danke, Frau Regierungsrätin Frick, für Ihre Ausführungen. Ich habe nur noch kurz zwei Punkte. Eines möchte ich auch klar festhalten: Ich möchte nicht irgendwo unterstellen, dass die Regierung nur halbherzig hinter dem Verbot steht. Das ist für mich völlig klar, das ist eine sehr gute, umfassende Vorlage, die dem Opferschutz vollumfänglich gerecht wird und ich habe der Regierung hierfür ja auch den Dank ausgesprochen. Es ist eine rein sachliche Diskussion und irgendwo eine Abwägungsfrage, wo die Grenzlinie gezogen wird. Da stellen sich auch in der Praxis dann vielleicht rechtliche Fragen.
Dann, dass in die österreichische Norm Schweizer Recht implementiert wird, das war nicht mein Vorschlag. Da teile ich Ihre Auffassung vollumfänglich. Ich habe einfach gesagt, wenn wir meinen weitergehenden Ansatz verfolgen, dass wir dann die schweizerische Lösung beibehalten und nicht so, wie das der Abg. Vogt gesagt hat. Die österreichische Vorlage, wenn ich ihn richtig verstanden habe, da schweizerische Ansätze hinein zu implementieren, das wäre gefährlich. Dann kann es in der Praxis effektiv zu Schwierigkeiten kommen. Wenn wir die schweizerische Lösung nehmen, können wir auf schweizerische Lehre und Rechtsprechung bezüglich dieses Artikels zurückgreifen. Danke.Abg. Peter Hilti
Danke für das Wort, Herr Landtagspräsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Ich habe es auch nicht so verstanden, Frau Regierungsrätin, dass Ihnen irgendjemand unterstellen wollte, dass Sie das nicht ernst nehmen oder in welcher Form auch immer. Ich finde es absolut richtig, dass hier eine klare Linie gegen Kinderpornografie auch an den Tag gebracht wird und das, glaube ich, kommt aus dieser Diskussion auch heraus. Dass die Grenzziehung schwierig ist, da pflichten wir wahrscheinlich alle bei. Wir haben auf die 2. Lesung hin angeregt, dass hier vielleicht noch einmal ganz deutlich Ausführungen gemacht werden.
Wo ich allerdings - und das ist meine persönliche Haltung - ich persönlich würde keine Ausnahme bei wissenschaftlichen oder künstlerischen Darstellungen bei Kinderpornografie machen. Das hat für mich nichts mit Kunst zu tun. Danke.Regierungsrätin Aurelia Frick
Herr Präsident, besten Dank für das Wort. Noch kurz zum Input des Abg. Hilti: Ich bin grundsätzlich mit Ihnen einig, dass Pornografie und Kunst und Wissenschaft nichts miteinander zu tun haben. Deshalb steht auch im Gesetz ganz explizit «schutzwürdigen, kulturellen oder wissenschaftlichen Wert». Ich glaube, dieses Wort «schutzwürdig» ist das ausschlaggebende Wort, wenn es darum geht: Ist es jetzt Wisschenschaft oder Kunst oder ist es eben Pornografie? Das Wort «schutzwürdig» ist für mich ausschlaggebend. Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke für diese Ausführungen. Wird weiter das Wort gewünscht?
Das ist nicht der Fall. Damit ist Eintreten unbestritten und wir können mit der 1. Lesung beginnen.
Ich bitte, die Lesung vorzunehmen. § 11 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 11 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 33 Ziff. 8 und 9 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 33 Ziff. 8 und 9 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 48 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 48 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir lesen weiter.
§ 50 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 50 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Abg. Peter Büchel
Danke für das Wort. Nur eine Verständnisfrage: Wer ist unter «Geschäftsstellenleiter» eigentlich gemeint? Im alten Gesetz habe ich es auch nicht direkt benannt gefunden.Regierungsrätin Aurelia Frick
Ich werde Ihnen das auf die 2. Lesung beantworten.Abg. Diana Hilti
Ich denke, dass der Geschäftsstellenleiter im Gesetz über die Bewährungshilfe definiert und festgelegt ist, was er für Aufgaben hat.Landtagsvizepräsidentin Renate Wohlwend
Dasselbe wollte ich vortragen.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Damit wäre das soweit geklärt. Wir können weiterlesen. § 52 Abs. 2 Ziff. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 52 Abs. 2 Ziff. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 52a (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 52a (neu) steht zur Diskussion.
Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Ich habe hier zwei kurze Fragen: Die erste Frage betrifft das Verhältnis von Abs. 2 und 3: Gemäss Abs. 2 kann das Gericht in geeigneten Fällen die Landespolizei mit der Überwachung betrauen. Und in Abs. 3 heisst es: «Die Organe der Landespolizei sind in Erfüllung der ihnen gemäss Abs. 2 übertragenen Aufgaben zur Feststellung der Identität einer Person nach den Vorschriften des Polizeigesetzes ermächtigt». Braucht es Abs. 3? Wenn das Gericht die Landespolizei betraut, da stellt sich mir einfach die Frage: Wieso muss man da noch die Feststellung der Identität der betreffenden Person vornehmen? Wieso brauchen wir hier noch eine gesetzliche Grundlage? Das schliesst sich irgendwo aus. Vielleicht habe ich hier einen Knopf.
Die zweite Frage betrifft den Aufwand: Auf Seite 19 wird ausgeführt, dass die Landespolizei gesagt hat, es könne erhebliche polizeiliche Ressourcen benötigen und nimmt Bezug auf das Projekt «Head» in Bayern. Mir stellt sich die Frage: Was für ein Aufwand kommt da auf die Polizei eventuell zu? Hinten wird unter Kapitel 7 auf Seite 64 nur auf den Mehraufwand der Gerichte und der Staatsanwaltschaft Bezug genommen, aber nicht auf die Landespolizei. Man geht von neun bis zehn Fällen aus. Wenn die Landespolizei effektiv mit der Überwachung betraut wird, dann würde mich auf die 2. Lesung hin interessieren, mit was für einem Aufwand hier bei der Landespolizei gerechnet wird. Danke.Abg. Diana Hilti
Danke, Herr Präsident. Ich möchte die zwei Fragen des Abg. Batliner unterstützen. Auch ich habe mich gefragt, ob es diesen Abs. 3 wirklich braucht. Wenn der Landespolizei mitgeteilt wird, dass eine gerichtliche Aufsicht besteht, braucht sie meiner Meinung nach auch keine Kompetenz mehr, dass sie auch hier aufgrund bestimmter Tatsachen irgendwas annehmen und dann Identitätsfeststellungen machen muss. Sie hat ja die Informationen gemäss Abs. 1 erhalten.
Ebenfalls würden mich auch die Ausführungen bezüglich der möglichen Kosten bei der Landespolizei interessieren.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Ich gebe das Wort Frau Regierungsrätin Aurelia Frick.Regierungsrätin Aurelia Frick
Herr Präsident, besten Dank für das Wort. Ich werde die beiden Fragen der Abgeordneten Batliner und Hilti gemeinsam beantworten:
Die Bestimmung des § 52 wurde in Österreich im Zug des zweiten Gewaltschutzgesetzes eingeführt und ist Anfang des letzten Jahres in Österreich in Kraft getreten. Wir haben bei der Sicherheitsdirektion des Landes Vorarlberg nachgefragt, wie ihre Erfahrungen mit dieser Bestimmung seien. Diese hat in Vorarlberg bislang noch keine praktische Relevanz erhalten und somit gab es auch keine Fälle über das tatsächliche Ausmass der Betrauung der Sicherheitsbehörden. Wir haben also hier noch keine Anhaltspunkte. Das Land Vorarlberg hat dann auch mitgeteilt, dass bislang der Bewährungshilfe ebenfalls noch keine gerichtlichen Aufträge zur Aufsicht nach dieser Bestimmung übertragen worden sind. Mangels dieser praktischen Erfahrung wird es mir schwerfallen, Ausführungen diesbezüglich auf die 2. Lesung zu machen, was diesbezüglich an Arbeit auf die Landespolizei zukommen könnte. Wenn man aber davon ausgeht, dass in Vorarlberg nun seit eineinhalb Jahren keine Fälle der Betrauung von Sicherheitsbehörden und Bewährungshilfeeinrichtungen mit dem Institut der gerichtlichen Aufsicht bekannt geworden sind, dürfte sich der mögliche Arbeitsanfall für die Landespolizei auch bei uns ebenso in Grenzen halten.
Dann noch zur zweiten Frage, die gestellt worden ist, die sich auf den Abs. 3 bezieht: Einfach, um es vorwegzunehmen, der Abs. 3 entspricht wortwörtlich der österreichischen Rezeptionsvorlage. Mit dieser Bestimmung sollte die rechtliche Grundlage für die Identitätsfeststellung einer Person, die unter gerichtlicher Aufsicht steht oder bestimmte Weisungen des Gerichts zu befolgen hat, geschaffen werden. Auch zu dieser Bestimmung gibt es in Österreich noch keine Erfahrungswerte und ich erachte es nicht als zielführend, von der Rezeptionsvorlage, ohne dass diese Erfahrungswerte vorliegen, ohne grosse Not abzuweichen oder auf den Abs. 3 gänzlich im heutigen Zeitpunkt zu verzichten. Vielmehr erachte ich es persönlich als richtig, über einen längeren Zeitraum nach Erfüllung des neuen Instituts der gerichtlichen Aufsicht hinweg die praktischen Auswirkungen dieser Bestimmungen abzuwarten und dann, wenn wir Erfahrungswerte auch in Liechtenstein haben, dann allenfalls Rückschlüsse darüber zu ziehen, ob eine solche Bestimmung allenfalls gestrichen werden könnte.
Dann noch kurz zur Identitätsfeststellung: Aus praktischer Sicht macht es für mich durchaus Sinn, dass einmal die Landespolizei damit betraut wird, eine solche Aufgabe zu übernehmen und dann ganz praktisch gesehen, dass man eine rechtliche Grundlage auf der Strasse hat und auch das Gefühl hat, das sei die richtige Person und auch nach der Identität zu fragen. Die Landespolizei darf ja nicht ohne irgendwelche Anhaltspunkte und Hinweise einfach zu einer Person hingehen und nach deren Identitätsfeststellung fragen, ohne dass sie einen Hinweis oder einen begründeten Verdacht hat. Also sie braucht dort auch eine gesetzliche Grundlage. Deshalb möchte ich anregen, den Abs. 2 wie auch den Abs. 3 des vorliegenden Artikels so zu belassen, bis tatsächlich Erfahrungswerte vorliegen.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Besten Dank für die Ausführungen.Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Danke, Frau Regierungsrätin Frick, für Ihre Ausführungen. Ich stimme Ihnen bei, dass man nicht ohne Not von der Rezeptionsvorlage abweichen soll. Aber für mich stellt sich nach wie vor die Frage, ob wir Abs. 3 brauchen. Weil es wird ja nach den Vorschriften des Polizeigesetzes ermächtigt und beim Polizeigesetz gibt es ja schon Vorschriften, also haben wir ja eigentlich schon eine gesetzliche Grundlage. Aber vielleicht kann man sich das einfach nochmals überlegen. Man kann es auch so stehen lassen. Es ist nichts Gravierendes.
Bezüglich den Aufwand der Polizei haben Sie gesagt, dass mangels Praxiserfahrung es schwierig sein wird, hier Ausführungen zu machen. Aber ich bitte doch, auf die 2. Lesung vielleicht nochmals bei der Polizei konkrete Rückfrage zu halten und hier Ausführungen zu machen. Die Polizei hat ja ausgeführt, dass die konkrete Ausgestaltung dieser Überwachung in der Praxis gemeinsam mit dem Landgericht und Bewährungshilfe definiert und konkretisiert werde, dass es im Ausland komplexe und differenzierte Konzepte gäbe und dass eine Zusammenarbeit wichtig ist. Vielleicht könnte man hier bei der Landespolizei nochmals nachfragen, mit was für einem Aufwand die Polizei hier rechnet und wie so etwas angegangen werden müsste. Aber es muss keine Dissertation sein. Danke.Abg. Diana Hilti
Danke, Herr Präsident. Ich möchte das unterstützen, dass man bei der Polizei nachfragt. Bei dieser Gelegenheit kann man vielleicht gerade auch nachfragen, ob es wirklich die spezielle Bestimmung zur Identitätsfeststellung braucht. Für mich ist eigentlich auch klar, dass die Landespolizei im Polizeigesetz diese gesetzliche Grundlage schon hat. Aber wenn die Landespolizei zum Schluss kommt, dass sie hier diese Spezialbestimmung auch braucht, dann lassen wir es drin, aber wenn wir es nicht brauchen, bin ich dafür, dass sie gestrichen wird.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Die Regierung hat das so aufgenommen.
Dann können wir weiterlesen.§ 53 Abs. 4 (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 53 Abs. 4 (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 58 Abs. 3 Ziff. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 58 Abs. 3 Ziff. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 64 Abs. 1 Ziff. 4a wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 64 Abs. 1 Ziff. 4a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 90 Abs. 3 (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 90 Abs. 3 (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 92 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 92 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 106 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 106 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 107 Abs. 1, 2 und 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 107 Abs. 1, 2 und 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 107a Abs. 1 und 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 107a Abs. 1 und 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 193 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 193 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 200 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 200 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 202 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 202 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 203 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 203 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 204 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 204 steht zur Diskussion.
Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident. Zu dieser Bestimmung habe ich eine Frage: Die heute geltende Bestimmung, also der heute geltende § 205 enthält einen Absatz 3, welcher unter Strafe stellt, wenn die Tat eine schwere Körperverletzung oder sogar den Tod des Unmündigen zur Folge hat. Hier bitte ich die Regierung auszuführen, ob man dies bei dieser Bestimmung auch aufnehmen könnte. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Ich gebe das Wort der Frau Regierungsrätin Aurelia Frick.Regierungsrätin Aurelia Frick
Herr Abg. Vogt, darf ich nochmals um Ausführungen zur Frage bitten. Sie sagen, in § 205 des geltenden Strafgesetzbuches sei die schwere Körperverletzung oder der Tod beinhaltet. Und diesen möchten Sie gerne im vorliegenden Paragrafen auch mit beinhaltet haben?Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident. Ich würde es sinnvoll finden, wenn wir bei dieser Bestimmung eine Qualifikation einführen würden, welche die Tat höher bestrafen würde, wenn sie eine schwere Körperverletzung oder den Tod einer Person zur Folge hätte. Danke.Regierungsrätin Aurelia Frick
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Sie möchten ähnlich wie bei der Vergewaltigung im § 200 die qualifizierten Tatbestände hier aufgeführt haben? Im § 200 ist ja die schwere Körperverletzung, eine Schwangerschaft als qualifizierter Tatbestand erwähnt. Sie möchten den Tod auch noch mit erfasst haben, zusätzlich zu den zwei, die wir bereits drin haben? Das werden wir auf die 2. Lesung prüfen.
Entschuldigung, aber im § 200 Abs. 2 ist der Tod auch mit erfasst. Im § 200 Abs. 2 haben wir die schwere Körperverletzung, eine Schwangerschaft, qualvoller Zustand, dann wird der Täter mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren bestraft. Wenn die Tat aber den Tod der vergewaltigten Person zur Folge hat, dann gibt es eine Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren. Ist das somit gut?Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident. Ich liege hier möglicherweise auch falsch. Ich möchte einfach, dass die Qualifikationen wie eine schwere Körperverletzung oder der Tod, dass diese mit erfasst sind. Falls diese bereits in der Vorlage enthalten sind, bin ich vollkommen einverstanden mit der Vorlage. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke schön.Abg. Gisela Biedermann
Danke, Herr Präsident. Nur noch eine Rückfrage: Könnte es sein, dass, wenn jetzt im § 200 der Tod noch einmal stärker berücksichtigt ist, das ja nur im Zusammenhang mit der Vergewaltigung gesehen wird? Ich bin nicht juristisch so versiert, aber wenn es jetzt heisst: Hat die Tat den Tod der vergewaltigten Person zur Folge, ist sie so und so zu bestrafen. Bei diesem Paragraf bezieht sich die Tat ja nur auf den Zusammenhang mit Vergewaltigung, und weiter hinten, beim jetzt zur Diskussion Stehenden, ist es im Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch. Ich weiss nicht, ob das unterschieden werden muss oder ob das gleichbedeutend ist. Abg. Diana Hilti
Danke, Herr Präsident. Ich möchte den Abg. Thomas Vogt unterstützen. Es geht schlussendlich darum, dass die Regierung auf die 2. Lesung abklärt, wieso der jetzt gültige § 205 Abs. 3, der eben die schwere Körperverletzung und auch die Todesfolge als qualifizierten Tatbestand drin hat, in der neuen Formulierung in § 204 (neu) nicht mehr enthalten ist. Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Die Regierung hat das so aufgenommen und wird das prüfen. Wenn keine weiteren Wortmeldungen zu verzeichnen sind, dann lesen wir weiter. § 207 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 207 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Ich habe nur die Frage: Ist definiert, was eine jugendliche Person im Unterschied zu einer unmündigen Person ist?
Regierungsrätin Aurelia Frick
Ja, diese Begriffe sind im Strafgesetzbuch § 74 definiert. Also § 14 StGB Abs. 1 Ziff. 2: «Jugendlich ist, wer das 14., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat». Hier gibt es also eine Legaldefinition.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Gibt es weitere Wortmeldungen?
Das ist nicht der Fall. Dann können wir weiterlesen. § 208 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 208 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 209 (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 209 (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 209a (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 209a (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 214 (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 214 (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 215 Sachüberschrift und Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 215 Sachüberschrift und Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 215a (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 215a (neu) steht zur Diskussion.
Abg. Diana Hilti
Danke, Herr Präsident. Ich habe eine Frage zu Abs. 2, bei der mir die Formulierung ein wenig komisch erscheint. Vielleicht kann das die Regierung auf die 2. Lesung abklären, was damit gemeint ist, wenn es heisst «unter Anwendung schwerer Gewalt oder so begeht», was das «oder so» beinhaltet.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Ich glaube, das bezieht sich auf den folgenden Teilsatz.
Wünscht die Regierung noch das Wort?Regierungsrätin Aurelia Frick
Nein, genau so, wie Sie es gesagt haben.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Gibt es dazu noch Wortmeldungen?
Das ist nicht der Fall. Dann können wir weiterlesen. § 218a Abs. 1, 3, 4 und 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 218a Abs. 1, 3, 4 und 6 steht zur Diskussion.
Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident. Diese Bestimmung sehe ich sehr kritisch und halte sie grundsätzlich für überzogen. Ich möchte hier klarstellen, dass ich für den vollumfänglichen Schutz von Unmündigen gegen sexuelle Gewalt bin. Diese Bestimmung betrifft jedoch ausschliesslich das sexuelle Verhalten von Erwachsenen und greift meines Erachtens zu stark in die sexuelle Selbstbestimmung von Erwachsenen ein.
Ein Ziel der gegenständlichen Vorlage ist die Anpassung des Strafrechts an gesellschaftliche Realitäten. Meines Erachtens entspricht diese Bestimmung grösstenteils nicht den gesellschaftlichen Realitäten. Die heutige Bestimmung, der heutige Paragraf 218a des heutigen Strafrechts, bezieht sich auf Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht überschritten haben. Diese Bestimmung halte ich für richtig. Die gegenständliche Vorlage ist jedoch eine Erweiterung des Anwendungsbereichs und bezieht sich jetzt auch auf erwachsene Personen. Dies halte ich für überzogen. Danke.Abg. Peter Hilti
Danke für das Wort, Herr Landtagspräsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Meine Wortmeldung bezieht sich auf den Abs. 6, gleichzeitig bezieht sie sich auch auf den Abs. 7 des folgenden Artikels. Ich werde darum darauf verzichten, dann nachher nochmals dasselbe zu sagen. Ich habe Mühe mit diesem «schutzwürdig». Und zwar, wie ich in der Eintretensdebatte gesagt habe, meiner Meinung nach, gerade wenn es sich um Kinderpornografie oder pornografische Darstellungen Minderjähriger handelt, dann ist dieses «schutzwürdig» auch nicht zulässig, wenn es um kulturelle oder wissenschaftliche Werte geht. Also da habe ich eine andere Meinung. Zudem wäre ich froh, wenn man Ausführungen machen könnte, was denn so schutzwürdige Darstellungen im kulturellen und wissenschaftlichen Sinn wären. Danke.Landtagsvizepräsidentin Renate Wohlwend
Danke, Herr Präsident. Ich vertrete überhaupt nicht den Standpunkt des Abg. Thomas Vogt, sondern würde die Regierung bitten, durchaus bei diesen Formulierungen des § 218a Abs. 1, 3, 4 und 6 zu bleiben. Herr Abg. Thomas Vogt, Sie sagen schon, diese Gesetzesvorlage solle sich an gesellschaftlichen Realitäten orientieren. Aber wenn es eben Handlungen, wie diese hier beschriebenen gibt, dann meine ich, dass es sich nicht um einen Eingriff in die persönliche Freiheit des sexuellen Lebens handelt, sondern dass man diese durchaus mit Strafe bedrohen und auch belegen muss.Abg. Elmar Kindle
Danke für das Wort. Ich teile die Ansicht der Abg. Renate Wohlwend und Ihre Ansicht, Herr Abg. Vogt, in keinster Art und Weise. Ich finde so etwas abartig und verwerflich. Für mich gehören solche Sachen viel härter bestraft als es hier in diesem Gesetz steht.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Ich gebe das Wort der Frau Regierungsrätin Aurelia Frick.Regierungsrätin Aurelia Frick
Herr Präsident, besten Dank für das Wort. Ich schliesse mich den Abgeordneten Wohlwend und Kindle an. Ich finde es ebenfalls sehr verwerflich. Ich denke, es ist wichtig, dass man die Verbreitung, das Herstellen, das Einführen, das Lagern, das Inverkehrbringen, das Anpreisen, Ausstellen und Anbieten von pornografischen Schriften sowie von Ton- und Bildaufnahmen, dass diese unter Strafe stehen. Und wenn sie dann auch noch die Gewalttätigkeit nach Abs. 4 zum Inhalt haben, wenn man sich diese verschafft oder auch bloss besitzt, dass das unter Strafe gestellt wird. Da schliesse ich mich meinen Vorrednern an. Ich denke, auch gerade wenn wir diese ganzen pornografischen Aspekte anschauen, die wir in der Eintretensdebatte diskutiert haben, ist es unabdingbar, dass wir hier eine klar Linie verfolgen.
Dann noch zu den Ausführungen des Abg. Hilti, der nochmals ausgeführt hat, was unter diesen «schutzwürdig, kulturellen oder wissenschaftlichen Wert» fällt: Natürlich können wir auch für die Materialien auf die 2. Lesung zu diesem Begriff des schutzwürdigen Inhalts von kulturellem oder wissenschaftlichem Wert noch einmal Ausführungen machen. Besten Dank.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident. Möglicherweise verstehe ich auch die Bestimmung falsch. Zum Abs. 2, wer pornografische Schriften verbreitet: Handelt in Zukunft ein Kiosk, der beispielsweise ein «Playboy»-Magazin anbietet, strafbar? Danke.Abg. Elmar Kindle
Meines Erachtens nicht. Abs. 3 sagt ja ganz klar, was unter diesen Handlungen zu verstehen ist. Und darunter kann eine nackte Frau oder ein nackter Mann nicht verstanden werden.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wünscht die Regierung noch das Wort?
Das ist nicht der Fall.Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Ich möchte noch kurz einen anderen Aspekt aufgreifen, und zwar «Gewalttätigkeiten»:
In Abs. 4: Hier wird das mit Abs. 1 in Verbindung gebracht, also pornografische Schriften usw., die Gewalttätigkeiten zum Inhalt haben. In unserem Strafrecht - Gewaltverherrlichung, Gewaltdarstellung - wird das nicht unter Strafe gestellt. In der Schweiz ist das zum Beispiel so. Also ich sage jetzt einmal: Bilder usw., wo Menschen abgeschlachtet werden, also keine Presse usw., sondern einfach reine Gewaltverherrlichung, das wird bei uns nicht unter Strafe gestellt. Hier im Zusammenhang mit Pornografie ist das jetzt so. Ich möchte anregen, dass die Regierung einmal prüft, ob man hier eine Anpassung des Strafrechts an die Hand nehmen könnte. Danke.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident. Ich habe von der Frau Justizministerin noch keine Antwort erhalten, ob es nun strafbar ist, wenn ein Kiosk ein «Playboy»-Magazin verkauft oder nicht.
Dann habe ich noch Fragen zu bestimmten Begriffen. Mir fehlt hier die Vorstellungskraft: Was ist zum Beispiel unter «einer pornografischen Vorführung durch das Radio» zu verstehen?
Des Weiteren würde ich es als sinnvoll erachten, wenn auf die 2. Lesung klar im Bericht und Antrag festgelegt wird, was unter «Gewalttätigkeiten» zu verstehen ist. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Ich gebe das Wort noch der Frau Regierungsrätin Aurelia Frick.Regierungsrätin Aurelia Frick
Besten Dank für das Wort. In Abs. 1 steht: «Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art durch Radio, Fernsehen oder andere elektronische Medien verbreitet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe zu bestrafen». Dann würde ich jetzt sagen, dass ein Kiosk, der eine Zeitschrift hat, nicht unter Radio, Fernsehen oder andere elektronische Medien fällt und deshalb, wenn der ein solches Heftlein verkauft, dass der dann nicht strafbar ist.
Und dann haben Sie noch gefragt, wie eine Verbreitung durch Radio geht. Wahrscheinlich, wenn man halt zuhört, wenn zwei Menschen so etwas machen. Das wäre wahrscheinlich eine Verbreitung über das Radio. Etwas Besseres kann ich Ihnen nicht sagen. Ich kann Ihnen auf die 2. Lesung aber schon erläutern, was die Lehre dazu sagt. Das ist vielleicht die einfachere Variante.Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Danke, Frau Regierungsrätin Frick für Ihre Ausführungen. Genau hier möchte ich jetzt auch nochmals einhaken: Im Zusammenhang mit kinderpornografischen Darstellungen führt die Regierung aus, dass Tonaufnahmen nicht unter Strafe gestellt sind. Und das ist doch ein Widerspruch. Bei Erwachsenen wird das unter Strafe gestellt, wenn das über Radio ausgestrahlt wird und im Bereich der Kinderpornografie reichen Tonaufnahmen nicht aus. Und das ist ja eigentlich dasselbe, ob ich das am Radio höre oder von einer Kassette oder irgendwo. Da sollte man schon eine einheitliche Linie fahren. Danke.Stv. Abg. Hubert Lampert
Danke für das Wort, Herr Vorsitzender. Ich habe jetzt auch eine Verständnisfrage, und zwar nochmals zurückkommend auf die Frage des Abg. Thomas Vogt bezüglich der Zeitschriften: Mein Verständnis ist schon: Wir sprechen hier von kinderpornografischen Darstellungen und dass auch der Vertrieb von solchen Zeitschriften natürlich unter Strafe gestellt werden müsste.Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Wir müssen hier unterscheiden: In dem Artikel, in dem wir uns jetzt befinden, da geht es um Erwachsene und Kinderpornografie ist ja der folgende Art. 219. Und das ist ja die Diskussion, die wir bei der Eintretensdebatte gehabt haben. Da geht es um wirklichkeitsnahe Darstellungen. Und die Regierung führt bei Art. 219 aus, dass Tonaufnahmen oder Schriften nicht strafbar sind, weil das nicht wirklichkeitsnah sei. Und jetzt bei Erwachsenen, pornografische Darstellungen über das Radio, die sind strafbar - und das ist irgendwo einfach ein Widerspruch. Und da könnte man einheitlich fahren und das würde jetzt eigentlich für meine Variante sprechen. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
So ist das.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident. Frau Justizministerin, dann habe ich Sie richtig verstanden - ich nehme jetzt einmal das Beispiel «Playboy»: Ist der «Playboy» Ihrer Ansicht nach nicht unter den Begriff «Schriften» zu subsumieren und deshalb strafbar? Im Abs. 1 steht: «Wer pornografische Schriften verbreitet». Und so, wie ich Sie jetzt verstanden habe, fällt ein «Playboy» nicht unter diese Bestimmung. Danke.Abg. Peter Hilti
Danke für das Wort, Herr Landtagspräsident. Ich möchte dem Abg. Christian Batliner Recht geben. Ich denke, wir müssen hier diese Unterscheidung machen. Beim § 218 geht es um Erwachsene. Beim § 219 geht es um Minderjährige. Und so, wie es im Moment aufgeführt ist, lässt § 218 weniger Spielraum zu. Dazu möchte ich auf die 2. Lesung doch deutliche Korrekturen oder Ergänzungen haben.
Dann zur Frage der Zeitschriften: Ich kann da leider nicht mithelfen. Ich bin kein Kenner solcher Schriften, aber ich denke, dass es nicht um diese Sexheftchen geht, die bei den Kiosken aufliegen. Ich denke, diese sind hier nicht subsumiert. Das sollte man aber klären. Danke.Abg. Peter Büchel
Danke für das Wort. Ich glaube, hier fehlt für meine Begrifflichkeit etwas. Wenn ich den alten § 218a lese, da wurde die Formulierung «die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben» im Prinzip reingenommen. Ich glaube, hier fehlt vielleicht auch eine Altersbegrenzung. Ich möchte beliebt machen, dass man das wirklich noch einmal überarbeitet und dann eben klar regelt, wie das bezüglich dem Alter ausschaut. Ich glaube einfach, hier wurde etwas übergangen oder in der Hitze des Gefechts des Erstellens nicht daran gedacht, dass dies eben auch für Erwachsene gelten soll, als man dieses Gesetz für die Kinder und Jugendlichen bearbeitet hat. Besten Dank.Abg. Elmar Kindle
Danke für das Wort. Herr Abg. Vogt, Pornografie hat nichts mit einem «Playboy» zu tun. Pornografie ist ein klar definierter Begriff. Das ist einfach so. Ich weiss nicht, aber das lernt man vielleicht auch im Studium. Ich habe es auch einmal irgendwo gehört und bin auch nicht studiert. Aber das ist eine klare Trennung, ob man jetzt einen «Playboy» liest oder man ein pornografische Magazin liest. Das sind zwei Paar Schuhe.Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Ich wollte hier gerade auch einhaken: Zur Pornografie gibt es eine rege Rechtsprechung. Es geht dabei um auf die Geschlechtsteile fokussierte Darstellungen, um erniedrigende Darstellungen, und das hat nichts mit dem «Playboy» zu tun. Ich habe solche Zeitschriften auch schon einmal konsumiert oder mir angeschaut - das ist schon sehr lange her - und sonst hätte sich der «Playboy» sehr geändert. Aber das fällt sicher nicht unter Pornografie. Danke. Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Ich möchte nochmals zurückkommen auf die Frage des Abg. Thomas Vogt und die Ausführungen der Regierungsrätin Aurelia Frick. Ich gehe hier nicht einig mit Ihrer Interpretation des Abs. 1. Es ging hier um die Frage der pornografischen Schriften. Frau Regierungsrätin, Sie haben das dann so ausgelegt, dass es sich auf pornografische Vorführungen durch Radio, Fernsehen oder andere elektronische Medien bezieht und da seien auch die Schriften, die Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen anderer Gegenstände solcher Art inbegriffen. Meiner Ansicht nach bezieht sich die Vorführung über Radio, Fernsehen und elektronische Medien nur auf pornografische Vorführungen. Die Schriften, die als Erstes erwähnt werden, die sind separat anzusehen - oder verstehe ich das falsch? Das würde also bedeuten, dass pornografische Schriften, die am Kiosk verkauft werden, auch gemeint sind. Landtagsvizepräsidentin Renate Wohlwend
Ich meinte, dass wir durch die Voten meiner Vorredner Christian Batliner und Elmar Kindle den Begriff der pornografischen Schrift geklärt haben.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Ja, das ist so.Regierungsrätin Aurelia Frick
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Wir diskutieren jetzt über diese pornografische Schrift, die wir geklärt haben, und den Unterschied zwischen § 218a und dem nachfolgenden § 219 der Vorlage. Einfach, dass es klar ist: § 219, die pornografische Darstellung Minderjähriger, ist lex specialis zu § 218 und geht als lex specialis dem § 218 vor. Das heisst nicht, dass das nicht beinhaltet ist, sondern das ist ein lex specialis, das schärfer, strenger ist und sagt, wenn es um pornografische Darstellung Minderjähriger geht, dann ist es schwerer zu bestrafen. Das heisst aber nicht, dass das dann den anderen Teil ausschliessen würde. Also ich denke, diese Unterscheidung, dass es lex specialis zu lex generalis ist und dass dieser vorgeht und schärfer geht, das ist die ausschlaggebende Begründung, wenn wir diese Diskussion anschauen. Das heisst also nicht, dass man dann etwas ausschliesst. Ich denke, das sollte den Grossteil dieser Fragen beantworten.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke für die Ausführungen.Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Danke, Frau Regierungsrätin Frick, für Ihre Ausführungen. Ich stimme Ihnen vollumfänglich zu, aber eine Frage ist nicht beantwortet, das ist die, die ich vorhin mit dem Radio in den Raum gestellt habe. Unter § 218a fällt das darunter und unter § 219 führt die Regierung aus: Tonaufnahmen sind nicht Bestandteil, weil sie nicht wirklichkeitsnah sind. Und das ist ein Widerspruch und den bitte ich, auf die 2. Lesung zu klären. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Wünscht die Regierung dazu das Wort?Regierungsrätin Aurelia Frick
Ich werde das gerne auf die 2. Lesung ausführen, ob das Radio auch darunterfällt. Ich halte aber im Moment an meiner Ausführung fest, dass § 218a lex generalis ist, das umfassend unter Strafe stellt, und bei der Ausführung vor allem in den Materialien zu § 219 geht es darum, dass wir versucht haben, zu erklären: Wann ist es eine wirklichkeitsgetreue Darstellung, Abbildung, und wann fällt es unter diesen qualifizierten Tatbestand des § 219? Aber ich werde das sehr deutlich auf die 2. Lesung ausführen, was die Unterscheidung und die Abgrenzung zwischen lex specialis/lex generalis ist und wo das Radio erfasst sein wird und wo nicht.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke.Abg. Christian Batliner
Danke. Dann bitte ich auch auf Schriften - weil beim § 219 führt die Regierung ja auch aus, Schriften, Comics usw. wären nicht Bestandteil. Und wenn ich Sie jetzt richtig verstehe, dann wären Schriften und Tonaufnahmen im Bereich der Kinderpornografie strafbar unter § 218. Das ist einfach kein Spezialfall, aber strafbar wäre es. Sonst ist es ein Widerspruch.Regierungsrätin Aurelia Frick
Besten Dank für das Wort. Schriften sind strafbar. Bildliche Darstellungen sind auch strafbar. Die Abgrenzung zum § 219, was ich in der Eintretensdebatte gesagt habe, ist dort zu ziehen, wo erkennbar ist, dass es tatsächlich zu einem solchen Vorgang gekommen ist. Und dann haben wir als Beispiele aufgeführt, dass beispielsweise bei einem Radio nicht nachzuvollziehen ist, ob es jetzt wirklich zu einem Vorgang gekommen ist oder nicht. Und das haben wir als Beispiel ausgeführt. Die Abgrenzungslinie ist, ob es tatsächlich zu einem Vorgang gekommen ist oder nicht. Und wenn eine Schrift darauf schliessen lässt, dass es zu einem Vorgang gekommen ist, dann ist es strafbar.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Wenn aus dem Plenum keine Wortmeldungen mehr angemeldet werden, können wir weiterlesen.§ 219 (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 219 (neu) steht zur Diskussion.
Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident. Ich beziehe mich auf die Rechtfertigungsgründe in Abs. 7. Ich habe es bereits bei der Einführungsdebatte erwähnt. Meines Erachtens können pornografische Darstellungen Minderjähriger nicht aufgrund von kulturellen oder wissenschaftlichen Aspekten gerechtfertigt sein. Danke.Abg. Elmar Kindle
Danke für das Wort. Das möchte ich unterstützen, was der Abg. Vogt gesagt hat. Das ist für mich keine Legitimation.
Dann zum Zweiten: Für mich sind die Strafmasse eindeutig zu tief. Für mich ist so etwas abartig und abnormal. Wenn wir es ernst nehmen, dann müssen wir hier auch das Strafmass drastisch erhöhen. Für mich gehören solche Menschen auf gut Deutsch versorgt, und zwar für längere Zeit.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Wünscht die Regierung das Wort?Regierungsrätin Aurelia Frick
Herr Präsident, besten Dank für das Wort. Es geht also beim Abs. 7 nur noch einmal darum: Es gibt keine Rechtfertigungsgründe, so etwas zu machen, sondern es geht um schutzwürdige kulturelle oder wissenschaftliche Werte. Und das ist meines Erachtens etwas sehr Unterschiedliches. Ich habe es in der Eintretensdebatte schon mehrmals gesagt. Ich werde dieses Wort «schutzwürdig» ausführen.
Und zum Thema Strafmass: Wir haben uns da an die österreichische Vorlage gehalten, was die Höhe des Strafmasses anbelangt.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke.Abg. Elmar Kindle
Danke für Ihre Ausführungen. Das nehme ich an, dass man sich an was hält, aber grundsätzlich möchte ich einfach zu bedenken geben, dass für mich diese Strafmasse, ob jetzt von Österreich, Schweiz, Deutschland oder was auch immer, zu tief sind, wenn man es ernst mit dieser Thematik nehmen will, wenn man etwas bewegen und ein Zeichen setzen will. Nur das ist meine Botschaft, weil es für mich wirklich verwerflich ist, wenn man so etwas produziert, in Umlauf bringt und auch konsumiert. Das finde ich so etwas von daneben, dass einem alle Haare zu Berge stehen. Und für so etwas gibt es keine juristische Rechtfertigung. Das ist einfach verwerflich und nichts anderes.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen gibt, können wir weiterlesen. § 220 (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 220 (neu) steht zur Diskussion.
Regierungsrätin Aurelia Frick
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich wollte nur noch kurz etwas zum Strafmass sagen: Leider ist jetzt der Abg. Kindle nicht mehr hier, aber ich habe jetzt nachgeschaut. Wir befinden uns beim Strafmass für die Kinderpornografie in einem relativ hohen Strafmass. Wenn wir eine schwere Körperverletzung, also nicht nur eine Körperverletzung, sondern eine schwere Körperverletzung anschauen, so ist eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vorgesehen. Bei der Kinderpornografie haben wir eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren, also nicht bis zu drei wie bei der schweren Körperverletzung, sondern bis zu fünf Jahren. Und beim qualifizierten Tatbestand beispielsweise von einem bis zu zehn Jahren. Wir befinden uns also, wenn man die ganzen Strafmasse im Strafgesetzbuch anschaut, in einem relativ hohen Strafrahmen, was ich selber auch begrüsse.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke für diese Erläuterungen.Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Danke, Frau Regierungsrätin Frick, für Ihre Ausführungen. Ich möchte Ihnen beipflichten. Ich wäre vorsichtig, jetzt einfach bei einem einzelnen Straftatbestand ein höheres Strafmass anzusetzen. Die Strafzumessung ist ein System und die verschiedenen Delikte müssen zueinander in einem Verhältnis stehen. Da kann man nicht einfach in einem Bereich massiv höhere Ansätze oder Strafen auswählen. Das System muss irgendwo aufgehen. Es ist mir schon klar, dass in diesem Bereich hohe Strafen gefordert werden. In der Praxis wird auch meistens vom Höchstmass eigentlich Gebrauch gemacht. Es gibt auch Strafverschärfungsmöglichkeiten im Strafrecht, aber man sollte in diesem Bereich möglichst versuchen, die Emotionen herauszuhalten und rein sachlich zu entscheiden. In diesem Sinne kann ich Ihnen voll beipflichten. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Gibt es weitere Wortmeldungen?
Das ist nicht der Fall. Dann können wir weiterlesen. II. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Das müsste hier III. heissen.
Regierungsrätin Aurelia Frick
Ja, das ist richtig.Landtagspräsident Arthur Brunhart
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Strafgesetzbuches in 1. Lesung beraten.-ooOoo-
GESETZ ÜBER DIE ABÄNDERUNG DER STRAFPROZESSORDNUNG
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir kommen zu einer nächsten Vorlage, zum Gesetz über die Abänderung der Strafprozessordnung.
Ich bitte, die Lesung vorzunehmen. § 251 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 251 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor § 345 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Überschrift vor § 345 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 345 Abs. 1 und 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 345 Abs. 1 und 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 347 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 347 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 349 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 349 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 351 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 351 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung der Strafprozessordnung in 1. Lesung beraten.
-ooOoo-
GESETZ BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES GESETZES ÜBER DAS STRAFREGISTER UND DIE TILGUNG GERICHTLICHER VERURTEILUNGEN
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir kommen zur nächsten Vorlage, zur Abänderung des Gesetzes vom 2. Juli 1974 über das Strafregister und die Tilgung gerichtlicher Verurteilungen.
Ich bitte, die Lesung vorzunehmen. Art. 11a (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 11a (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 12 Abs. 2 (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 12 Abs. 2 (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über das Strafregister und die Tilgung gerichtlicher Verurteilungen in 1. Lesung beraten.
-ooOoo-
GESETZ ÜBER DIE ABÄNDERUNG DES STRAFVOLLZUGSGESETZES
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir kommen zur 4. und letzten Vorlage, zum Gesetz über die Abänderung des Strafvollzugsgesetzes.
Ich bitte, die Lesung vorzunehmen. Art. 154 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 154 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Strafvollzugsgesetzes in 1. Lesung beraten und gleichzeitig Traktandum 23 abgeschlossen.
-ooOoo-