Abänderung des Finalitätsgesetzes und des Sachenrechts, (Nr. 127/2010); 1. Lesung
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Meine Damen und Herren Abgeordnete, wir setzen unsere Beratungen fort. Wir kommen zu Traktandum 25: Abänderung des Finalitätsgesetzes und des Sachenrechts.
Der Bericht und Antrag der Regierung trägt die Nr. 127/2010. Wir behandeln diese Vorlage in 1. Lesung.
Der Bericht und Antrag steht zur Diskussion.Abg. Diana Hilti
Danke, Herr Präsident. Mit der gegenständlichen Vorlage soll das Finalitätsgesetz und das Sachenrecht angepasst werden. Diese Anpassung ist aufgrund der Abänderung der Richtlinie 98/26/EG über die Wirksamkeit von Abrechnungen im Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem und der Richtlinie 2002/47/EG über die Finanzsicherheiten der so genannten Finalitätsrichtlinie erforderlich.
Mit der Finalitätsrichtlinie wird eine weitere EWR-weite Harmonisierung von gleichen Bedingungen für sämtliche Banken im EWR gemacht. Die wesentliche Hauptforderung der Finalitätsrichtlinie verlangt die Ermöglichung der Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Systembetreibern über die Abwicklung von Aufträgen zwischen diesen Systemen und neu wird der Fokus auf die Systembetreiber gelegt. Dies hat zur Folge, dass die bisher geltenden Mitteilungspflichten für die Teilnehmer an solchen Systemen abgeschafft und diese neu dem Systembetreiber auferlegt werden. Ebenfalls werden neue Regelungen betreffend das «Netting», das heisst, Vereinbarungen, mit welchen die Risiken bei den weltweit getätigten Finanzmarktgeschäften zwischen den Banken reduziert werden, indem verschiedene gleichartige Geschäfte zu einem einzigen Rechnungsposten aufgerechnet, verrechnet oder saldiert werden, geschaffen.
Hervorzuheben ist, dass mit dieser Vorlage der Tatsache, dass die von den liechtensteinischen Finanzintermediären benutzten Systeme vorwiegend in der Schweiz liegen oder einen Bezug zur Schweiz haben, dort, wo es erforderlich ist, berücksichtigt wurde, indem die Schweizerische Nationalbank hier bei den entsprechenden Bestimmungen aufgeführt ist.
Diese ganzen Richtlinien und Abänderungen sind sehr technischer Natur und nicht auf den ersten Blick verständlich. Ich habe aber auf der Rednerliste gesehen, dass der Abg. Christian Batliner auch noch einen Versuch unternehmen will, Ihnen diese Vorlage zu erklären. Ich bin daher gespannt auf seine Erklärungsversuche und bin für Eintreten auf die Vorlage. Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Guten Nachmittag, geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Ja, diese Vorlage ist wirklich schwere Kost. Mit dieser Vorlage soll die Abänderung zweier europäischer Richtlinien ins nationale Recht umgesetzt werden. Offen gesagt befinden wir uns in einem äusserst komplexen und fachspezifischen Bereich, welcher einem Abgeordneten einige Anstrengungen abverlangt, damit man überhaupt versteht, um was es hier eigentlich geht.
Um was geht es denn überhaupt? Bei international getätigten Finanzmarktgeschäften bestehen diverse Forderungen und Schulden zwischen international agierenden Finanzmarktteilnehmern. Anstatt diverser Einzelabrechnungen zwischen den einzelnen Transaktionsteilnehmern bedient man sich des so genannten «Nettings», mit welchem verschiedene gleichartige Geschäfte zu einem einzigen Rechnungsposten mit-einander verrechnet werden. Ziel ist es, dass nur die Nettobeträge zum Zahlen kommen, dass mit anderen Worten also die umzusetzenden Beträge und damit die benötigten liquiden Mittel reduziert werden. Auch kann dadurch das Risiko der Nicht-Erfüllung eines getätigten Geschäftes durch die Gegenpartei bzw. das Ausfall- oder Bonitätsrisiko deutlich verringert werden. All dies führt bei Banken letztendlich auch zu einer Reduzierung der Anforderungen an die Eigenmittel.
In der Praxis werden hierzu standardisierte Netting-Vereinbarungen abgeschlossen. Damit die Finanzmarktteilnehmer an solchen Vereinbarungen teilnehmen können, müssen sie von der inländischen Rechtsordnung anerkannt und insbesondere im Konkursfall durchsetzbar sein. Um nun mit den wirtschaftlichen Gegebenheiten Schritt zu halten und im Bereich der Finanzinstrumentenlieferung und Finanzinstrumentenabrechnung mit anderen europäischen Finanzplätzen auf einem «level playing field» zu stehen, bedarf es einer weiteren Anpassung des Gesetzes, so wie sie heute von der Regierung vorgeschlagen wird. Mit der Vorlage soll die Gewissheit mit Bezug auf die Endgültigkeit von Zahlungs- und Übertragungsaufträgen, Netting- und Sicherungsvereinbarungen für die Teilnehmer von Wertpapierliefer- und Wertpapierabrechnungssystemen verbessert werden. Auch sollen terminologische Klarstellungen vorgenommen, Verwaltungsvorschriften vereinfacht, die Verantwortlichkeiten der Systembetreiber gestärkt und die Verwendung von Kreditforderungen als Finanzsicherheit erleichtert werden.
Da die liechtensteinischen Finanzintermediäre vornehmlich Systeme benutzen, die in der Schweiz liegen oder einen Bezug zur Schweiz aufweisen, ist es sehr wichtig, dass die Übernahme der europäischen Richtlinien auf die bestehenden Beziehungen zur Schweiz - seien diese abwicklungstechnischer Natur, in Bezug auf Sicherheiten oder im Rahmen des Währungsvertrages mit der Schweizer Nationalbank - abgestimmt wird. Soweit ich dies beurteilen kann, scheint dies der Regierung durch die vorgenommenen Klarstellungen gelungen zu sein. Seitens der Berufsverbände oder aus Bankkreisen wurden denn auch keine Vorbehalte angebracht.
Ich hoffe, dass ich Ihnen diesen Bereich ein wenig näher bringen konnte, begrüsse die Vorlage und bin ich für Eintreten. Danke.Abg. Peter Hilti
Danke für das Wort, Herr Landtagspräsident. Da die Votanten auf Eintreten votiert haben und keinerlei Fragen, Anregungen und keine Artikel zitiert haben, beantrage ich Artikelaufruf. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Gemäss Geschäftsordnung unterliegen Gesetzesvorlagen einer zweimaligen Lesung und eigentlich wird nur bei der 2. Lesung artikelweise abgestimmt, aber nachdem Sie den Antrag stellen, gebe ich das Wort noch zuerst dem Herrn Regierungschef.Regierungschef Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Ich mache es ganz kurz: Ich bin froh, dass die beiden Votanten es geschafft haben, auch mir ein bisschen die Vorlage auch noch näher zu bringen. Ich habe noch nie eine Vorlage so technischer Natur in diesem Hohen Hause vertreten müssen. Es braucht in der Tat einige Anstrengungen bis man die ganze Vorlage auch versteht. Ich kann Ihnen aber versichern, dass diese schwere Kost auch mit der Schweizerischen Nationalbank diskutiert worden ist und dass deren Input hier eingeflossen ist. Ich glaube, das ist das Wichtigste, was auch der Abg. Christian Batliner vorhin gesagt hat. Die europäischen Richtlinien in Einklang zu bringen mit nationalen Gesetzen und dann noch mit Währungsvertrag und mit Abrechnungssystemen mit der Schweiz, das ist manchmal eine sehr schwierige Übung und ich hoffe, dass das in guter Art und Weise hier gelungen ist. Sollten sich Fragen ergeben, werde ich für einmal diese den Experten zurückgeben und gar nicht den Versuch unternehmen, diese hier heute aus dem Stand schon einer Antwort zuzuführen.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke für diese Ausführungen. Dann kommen wir zum Antrag des Abg. Peter Hilti. Er beantragt, diese 1. Lesung per Artikelaufruf durchzuführen.
Wer mit diesem Antrag einverstanden ist, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 15 Stimmen
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Damit ist dem Antrag mit 15 Stimmen bei 23 Anwesenden stattgegeben. Wir werden also die folgende 1. Lesung doch per Artikelaufruf vornehmen.
Ich bitte somit, mit der Lesung zu beginnen. Art. 1 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 1 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsidentin Renate Wohlwend
Danke, Herr Präsident. Herr Regierungschef, allenfalls müsste es im letzten Satz von Abs. 1 Bst. c richtig heissen «Aufgabenstellung als Zentralbank». Ich bin mir aber nicht sicher, ob es sich auf alle Zentralbanken der Mitgliedstaaten bezieht oder ob man «Zentralbank» als Begriff und deswegen in der Einzahl setzen müsste.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Ich gebe das Wort noch dem Herrn Regierungschef.Regierungschef Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Wie gesagt, wir werden das mitnehmen und anschauen. Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke schön.Abg. Gisela Biedermann
Danke, Herr Präsident. Ich denke, dass es grammatisch notwendig ist, den Plural zu behalten. Jeder Vertragsstaat hat eine Zentralbank, und hier geht es um die Zentralbanken der einzelnen Vertragsstaaten.Landtagsvizepräsidentin Renate Wohlwend
Wenn es sich um den Begriff «Zentralbank» dreht, dann wird es nicht in der Mehrzahl verwendet. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Die Regierung wird das auf die 2. Lesung hin noch genau prüfen.
Wir können damit weiterlesen.
Art. 2 Abs. 1, 3, 4 und 6 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 2 Abs. 1, 3, 4 und 6 steht zur Diskussion.
Regierungschef Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Diese Bestimmungen haben wir zusammen mit der Schweizerischen Nationalbank nochmals angesehen. Wir werden Ihnen hier im Hinblick auf die 2. Lesung eine Änderung vorschlagen, dass in Abs. 1 zwischen den Bst. b und c ein «und» kommt, weil das kumulative Voraussetzungen sind und in Bst. c eine Ergänzung gemacht wird, die dann wie folgt lautet am Schluss dieses Bst. c: «Von der Meldung sowie der Zulässigkeitsprüfung ausgenommen sind Systeme, die dem schweizerischen Recht unterstehen und deren Hauptverwaltung in der Schweiz liegt». Wir werden das aber in einer Stellungnahme noch konkretisieren.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke schön. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen gibt, können wir weiterlesen. Art. 5 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 7 Abs. 1 und 4 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 7 Abs. 1 und 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 8 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 8 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 10 Abs. 1 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 10 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 13 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 13 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 14 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 14 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 14a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 14a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 14b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 14b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 14c wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 14c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 15 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 15 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 16 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 16 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 17 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 17 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 18 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 18 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 21 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 21 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Somit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Finalitätsgesetzes in 1. Lesung beraten.
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Gesetz über die Abänderung des Sachenrechts
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir kommen zu einer weiteren Vorlage, zum Gesetz über die Abänderung des Sachenrechts.
Ich bitte, die Lesung vorzunehmen. Art. 392 Abs. 1, 1a, 2 Ziff. 1, 2, 3, 12 und 13 sowie Abs. 3 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 392 Abs. 1, 1a, 2 Ziff. 1, 2, 3, 12 und 13 sowie Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 393 Abs. 2a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 393 Abs. 2a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 394 Abs. 1 Einleitungssatz und Ziff. 3 sowie Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 394 Abs. 1 Einleitungssatz und Ziff. 3 sowie Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 396 Sachüberschrift, Abs. 1 und 6 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 396 Sachüberschrift, Abs. 1 und 6 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 400 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 400 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
II. steht zur Diskussion.
Abg. Diana Hilti
Danke, Herr Präsident. Ich denke, hier müsste es wie beim Finalitätsgesetz 1. Juli 2011 und nicht 2010 heissen.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Damit hat sich das geklärt. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen gibt, haben wir das Gesetz über die Abänderung des Sachenrechts in 1. Lesung beraten und gleichzeitig Traktandum 25 abgeschlossen. -ooOoo-