Abänderung des Gesetzes über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof und anderen Internationalen Gerichten (ZIGG), (Nr. 60/2010); [1. Lesung: 30. Juni 2010] • Stellungnahme der Regierung (Nr. 140/2010); 2. Lesung
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir kommen zu Traktandum 12: Abänderung des Gesetzes über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof und anderen Internationalen Gerichten.
Wir haben diese Vorlage am 30. Juni 2010 in 1. Lesung behandelt, sind also hetue in der 2. Lesung. Ich schlage auch hier vor, die 2. Lesung mittels Artikelaufruf durchzuführen, sofern das aus dem Plenum nicht anders gewünscht wird.
Das ist nicht der Fall. Damit können wir die 2. Lesung per Artikelaufruf durchführen und ich bitte, mit der Lesung zu beginnen. Art. 1 Abs. 1 Bst. b und Abs. 1a wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 1 Abs. 1 Bst. b und Abs. 1a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir haben mit 17 Stimmen bei 17 Anwesenden, also einhellig, zugestimmt und lesen weiter.Art. 2 Abs. 2 Bst. b wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 2 Abs. 2 Bst. b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir haben mit 18 Stimmen bei 18 Anwesenden, also einhellig, zugestimmt und lesen weiter.Art. 3 Abs. 2 bis 5 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 3 Abs. 2 bis 5 steht zur Diskussion.
Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Ich beantrage hier die Aufnahme eines Abs. 6, der wie folgt lautet: «Die Regierung regelt mit Verordnung die Zuständigkeit eines Gerichtstribunals oder einer ähnlichen Institution, welche gemäss Art. 1 Abs. 1a als Internationales Gericht im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Bst. b bezeichnet wurde».
Ich begründe das kurz wie folgt: In Art. 1 Abs. 1 lit. b werden die Internationalen Gerichte definiert oder ganz allgemein bezeichnet. Es ist eine ganz normale Begriffsdefinition, was im Sinne des Gesetzes als Internationales Gericht gilt. In Art. 1 Abs. 1a hat die Regierung die Möglichkeit, per Verordnung weitere Internationale Gerichte unter gewissen Voraussetzungen zu bezeichnen. In Art. 3 wird die Zuständigkeit der Intenationalen Gerichte geregelt. Und bei allen Gerichten, die heute schon als Internationales Gericht anerkannt werden, ist die Zuständigkeit enthalten. Wenn ein neues Gericht von der Regierung im Wege der Verordnung bezeichnet wird, dann muss meines Erachtens die Regierung im Wege der Verordnung auch die Zuständigkeit regeln. Mir ist klar, dass sich die Zuständigkeit aus dem Statut des Internationalen Gerichtes ergibt, aber ich möchte einfach, dass eine einheitliche Linie im Gesetz gefahren wird, dass, wenn ein neues Gericht bezeichnet wird, dass auch die Zuständigkeit gleichzeitig aufgenommen wird, nicht dass es zu Interpretationsschwierigkeiten kommen wird. Ich stelle entsprechend Antrag.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke.Abg. Diana Hilti
Danke, Herr Präsident. Ich mache es kurz: Ich werde diesen Antrag unterstützen.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Ich gebe das Wort noch der Frau Regierungsrätin Aurelia Frick.Regierungsrätin Aurelia Frick
Herr Präsident, Damen und Herren Abgeordnete. Ich gebe Ihnen einige Hintergrundinformationen, wie das Gesetz entstanden ist, um auch zu verstehen, warum ich hinter diesem Antrag nicht stehen kann. Die Ausarbeitung von ZIGG war im Jahr 2004 und hatte damals das Ziel, die Zusammenarbeit mit dem ICC, also mit dem Internationalen Strafgerichtshof einerseits und mit den beiden Sondergerichtshöfen, die es damals gab - das war der Gerichtshof Ruanda und Jugoslawien - zu regeln. Zu diesem Zeitpunkt war noch nicht abzusehen, ob und mit welchen weiteren Sondergerichtshöfen Liechtenstein in Zukunft zusammenzuarbeiten haben wird. Damals wurde entschieden, das ZIGG so auszugestalten, dass explizit auf die Zuständigkeit des ICC und der beiden Sondergerichtshöfe, die bereits bestanden, also Ruanda und Jugoslawien, verwiesen wird.
Die Vorlage dafür war einerseits das österreichische Gesetz und auf der anderen Seite das Schweizer Gesetz. Im Gegensatz dazu haben wir also nicht das ganze österreichische oder Schweizer Recht damals rezipiert, so wie wir es üblicherweise machen, sondern wir haben uns für eine eigenständige Lösung entschieden, die nur ein Gesetz und nicht zwei Gesetze vorsieht. Als dann entschieden wurde, den Geltungsbereich von ZIGG auszuweiten, ist die dafür zuständige Arbeitsgruppe zum Schluss gekommen, dass erstens die beiden Sondergerichtshöfe Sierra Leone und Kambodscha, die neu dazugekommen sind, dass diese explizit im ZIGG erwähnt werden sollen. Zeitgleich hat man aber gesagt, zukünftig jegliche Erweiterungen komplett auf dem Verordnungswege zu regeln und im Gesetz nicht mehr weitere Anpassungen zu machen. Also nicht weitere Gerichtshöfe wieder ins Gesetz aufzunehmen, sondern alles komplett auf dem Verordnungswege zu machen.
Aus diesem Grund wurden in der Vorlage zur ZIGG-Revision die Sondergerichtshöfe zu Sierra Leone und Kambodscha wie auch deren Zuständigkeiten nochmals explizit aufgeführt. Das ist in Art. 1 Abs. 1 und 3 der Fall. Und da sind diese zwei weiteren Gerichtshöfe, die seit der Entstehung des Gesetzes dazugekommen sind, aufgeführt. Aber es wurde explizit entschieden, dass jede zukünftige Erweiterung per Verordnung erfolgen soll, damit die Zusammenarbeit rascher gewährleistet werden kann. Ich denke, da sind sich die Abgeordneten Christian Batliner, Diana Hilti und ich ja grundsätzlich auch einig. In der Arbeitsgruppe wurde eingehend die Frage diskutiert, ob eine zusätzliche Verordnungsermächtigung in Art. 3 in Bezug auf die Präzisierung der Zuständigkeiten künftig aufzunehmender Gerichtshöfe im ZIGG erforderlich ist. Die Arbeitsgruppe ist explizit zum Schluss gekommen, dass eine solche nicht notwendig ist bzw. dass die vorgeschlagene Lösung die zielführendste und auch die klarste Lösung ist, weil die einem Internationalen Sondergericht nach seinem Statut zukommende Zuständigkeit durch eine Verordnung weder eingeschränkt noch erweitert werden kann. Der Zuständigkeitsbereich des Internationalen Gerichts, der per Verordnung festgelegt wird, dieser wird nach einem Statut, das wir aus Liechtenstein weder beeinflussen, abändern, erweitern oder einschränken können, geregelt. Wir können dort also nichts machen. Es ist also nicht notwendig, dass wir hier noch eine Ergänzung machen.
Nochmals zusammenfassend und abschliessend: Wir haben in der Regierung den Antrag des Abg. Christian Batliner eingehend geprüft. Ich habe Ihnen erläutert, warum ich der Meinung bin, dass diese Ergänzung nicht notwendig ist und empfehle Ihnen deshalb, dem Antrag nicht zuzustimmen. Besten Dank.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Besten Dank.Abg. Peter Hilti
Danke für das Wort, Herr Landtagspräsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Die Ausführungen der Regierungsrätin haben mich überzeugt. Ich werde dem Antrag nicht zustimmen. Ich bin jetzt aber schon ein bisschen erstaunt, dass die Regierung ausführt, dass sie den Antrag des Abg. Christian Batliner, der mir nicht vorliegt, eingehend geprüft hat.
Regierungsrätin Aurelia Frick
1. LesungAbg. Peter Hilti
Entschuldigung, dann habe ich es falsch verstanden. Es geht mir darum, dass nach Möglichkeit solche Ergänzungsanträge, wenn neue Sachen einfliessen, neue Absätze kreiert werden, frühzeitig schriftlich vorgelegt werden. Das würde der Diskussion sicherlich dienen. Danke. Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Laut Geschäftsordnung können Zusatzanträge, Streichungsanträge und andere Anträge bis zur Abstimmung über den jeweiligen Artikel beigebracht werden.
Regierungsrätin Aurelia Frick
Und das war in der 1. Lesung so. Abg. Peter Hilti
Die Geschäftsordnung ist mir bewusst. Mir geht es darum, wenn man das schriftlich vor sich hätte, das würde die Diskussion erleichtern. Ich denke, wenn man weiss, dass man so etwas einreicht, dann kann man das auch allen zugänglich machen. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wobei das in der 1. Lesung schon diskutiert worden ist.Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Kurz zur Entgegnung: Ich habe das schon in der 1. Lesung angeregt und es ergibt sich auch aus der Stellungnahme und auch aus der Begründung der Regierung. Ich habe jetzt davon abgesehen, da ein Rundmail zu schicken, weil ich denke, es ist auch keine grosse Sache. Es geht rein darum, dass die Regierung in einer Verordnung auch die Zuständigkeit regelt, so wie das heute gemacht wird. Die Regierung macht es ja bei dieser Vorlage bezüglich Sierra Leone und Kambodscha auch so. Sie regelt die Zuständigkeit nochmals im Gesetz. Ich sehe nicht, wo ein Schaden entstehen kann, wenn wir einfach eine einheitliche Linie fahren. Es hat auch nichts mit Geschwindigkeit zu tun, weil letztendlich steht alles in derselben Verordnung. Es wird alles auf Verordnungsebene geregelt. Es ist einfach ein Artikel mehr in der Verordnung und ich denke, da kann kein Schaden entstehen. Ich empfehle, diesen Antrag anzunehmen. Danke.Regierungsrätin Aurelia Frick
Herr Präsident, nochmals besten Dank für das Wort. Ich möchte nur noch einmal festhalten, dass aufgrund der geschichtlichen Entstehung des Gesetzes damals zu diesen zwei weiteren Gerichtshöfen von der Arbeitsgruppe nochmals entschieden worden ist, diese zwei trotzdem nochmals aufzunehmen. Zeitgleich hat die Arbeitsgruppe aber auch entschieden, man soll das alles auf Verordnungskompetenz weiterregeln und nicht mehr weiteres in das Gesetz aufnehmen. Ich empfehle Ihnen nochmals, die Vorlage so zu verabschieden, wie sie heute vorliegt.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke schön.Abg. Christian Batliner
Kurz zur Entgegnung: Ich bin ja in diesem Sinne auf der Linie der Arbeitsgruppe, weil ich möchte auch, dass alles auf Verordnungsebene geregelt wird. Da sehe ich keinen Widerspruch. Die Arbeitsgruppe möchte einfach nicht, dass in der Verordnung ein Artikel bezüglich der Zuständigkeit enthalten ist und ich würde es der Klarheit halber empfehlen. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen gibt, können wir uns dem Antrag des Abg. Christian Batliner zuwenden. Ich konnte den Antrag nicht mitschreiben und bitte Sie deshalb, ihn noch einmal genau zu formulieren, damit wir auch wissen, worüber wir abstimmen.Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Der Antrag lautet wie folgt, dass ein Abs. 6 hinzugefügt wird, der wie folgt lautet: «Die Regierung regelt mit Verordnung die Zuständigkeit eines Gerichtstribunals oder einer ähnlichen Institution, welche gemäss Art. 1 Abs. 1a als Internationales Gericht im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Bst. b bezeichnet wurde». Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Wer mit den Antrag des Abg. Christian Batliner einverstanden ist, in Art. 3 Abs. 2 bis 5 einen zusätzlichen Abs. 6 in der nun bekannten Art einzufügen, möge bitte jetzt die Stimme abgeben. Abstimmung: 9 Stimmen
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Damit ist mit 9 Stimmen bei 23 Anwesenden dem Antrag nicht stattgegeben. Wir können über den Artikel in der vorliegenden Fassung abstimmen: Wer mit Art. 3 Abs. 2 bis 5 einverstanden ist, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 22 Stimmen
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir haben mit 22 Stimmen bei 23 Anwesenden zugestimmt und lesen weiter. Art. 43 Sachüberschrift sowie Abs. 1 bis 8 und 10 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 43 Sachüberschrift sowie Abs. 1 bis 8 und 10 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir haben mit 23 Stimmen bei 23 Anwesenden, also einhellig, zugestimmt und lesen weiter.II. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir haben mit 23 Stimmen bei 23 Anwesenden, also einhellig, zugestimmt.
Wir kommen zur Schlussabstimmung: Wer dem Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof und anderen Internationalen Gerichten die Zustimmung erteilen will, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir haben mit 23 Stimmen bei 23 Anwesenden, also einhellig, zugestimmt, die Vorlage abschliessend behandelt und gleichzeitig Traktandum 12 abgeschlossen. -ooOoo-