Schaffung eines Gesetzes über Patientenverfügungen (Patientenverfügungsgesetz – PATVG), (Nr. 130/2010); 1. Lesung
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir kommen nun noch zu Traktandum 18: Schaffung eines Gesetzes über Patientenverfügungen (Patientenverfügungsgesetz).
Der Bericht und Antrag der Regierung trägt die Nr. 130/2010. Wir behandeln dieses Gesetz in 1. Lesung.
Der erwähnte Bericht und Antrag steht zur Diskussion.Abg. Rainer Gopp
Vielen Dank, Herr Präsident, für das Wort. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Bei der aktuellen Vorlage zur Schaffung eines Gesetzes über Patientenverfügungen wird den Menschen die Möglichkeit gegeben, zumindest bis zu einem gewissen Grad, selbst über Behandlungsmethoden zu entscheiden. Mit dieser Willenserklärung legt der Patient fest, welche medizinischen Behandlungen er in einem entsprechenden Anlassfall nicht haben möchte. Das Ziel der Patientenverfügung ist es, diese Willenserklärung für jenen Fall abzugeben, bei dem die Entscheidungs- oder die Urteilsfähigkeit nicht mehr gegeben wäre.
Die Schaffung dieser Rechtsgrundlage ist ein Mittel zum Schutz und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts - und dies unterstütze ich explizit. Den Wunsch nach dieser Möglichkeit - und davon bin ich überzeugt - haben viele Menschen gerade auch hinsichtlich möglichen unwürdigen lebensverlängernden Massnahmen. Das Gesetz schlägt das Schaffen der zwei Möglichkeiten einer verbindlichen und einer beachtlichen Patientenverfügung vor. Die beachtliche Patientenverfügung gibt dem Arzt lediglich eine Richtlinie in die Hand, ob es der Patientenwille war, im Anlassfall eine Behandlung abzulehnen oder nicht. Sie habe laut Regierung die Funktion einer Entscheidungshilfe für die Ermittlung des Patientenwillens. Ich interpretiere dies so, dass eine beachtliche Patientenverfügung aus Sicht der Regierung dem Arzt wenigstens die Richtung für eine Behandlung vorgibt. Persönlich glaube ich aber, dass diese Art der Verfügung unter Umständen einen bescheidenen Wert haben wird.
Die Regelungsdichte im Gesetz ist für eine verbindliche Patientenverfügung sehr hoch, sowohl formell als auch inhaltlich, sind doch fundierte Beratungsleistungen von Ärzten und Juristen erforderlich. Es wird daher schon aus Kostengründen nicht für jeden und jede möglich sein, sich für die verbindliche Patientenverfügung zu entscheiden. Meiner Empfindung nach bleibt aber auch nach Abschluss einer verbindlichen Patientenverfügung eine gewisse Rechtsunsicherheit für Ärzte und Patienten. Die Regierung schreibt beispielsweise auf Seite 48 - ich zitiere: «Die Patientenverfügung soll nur dann unmittelbar verbindlich sein, wenn die vorweggenommene Situation der tatsächlichen Situation entspricht». Dies wird in der Praxis mit Sicherheit oft sehr schwierig und ich befürchte auch schwer wiegende Entscheide nach sich ziehen. Gleichzeitig bin ich aber davon überzeugt, dass die Unsicherheiten ohne dieses Gesetz noch wesentlich grösser sind. Das Gesetz schafft Möglichkeiten, die von jedem freiwillig genutzt werden können im Wissen, dass sich nicht jeder Fall verbindlich abbilden lässt und ein gewisser Handlungsspielraum übrig bleibt.
Es handelt sich bei der Thematik ganz einfach um persönliche und individuelle Bedürfnisse und Vorstellungen, wie in einem Anlassfall eine durch den Patienten nicht mehr beeinflussbare Behandlung zu erfolgen hat oder eben nicht. Gerade aufgrund der potenziell vorhandenen Rechtsunsicherheit, die bleibt, ist meines Erachtens die sehr hoch angelegte Regelungsdichte einer verbindlichen Patientenverfügung durchaus gerechtfertigt bzw. notwendig.
Ich befürworte die Stärkung der Patientenautonomie, die mit diesem Gesetz geschaffen wird und bin für Eintreten auf die Vorlage. Soweit meine Ausführungen. Spezielle Fragen und Inputs für die Stellungnahme der Regierung werde ich bei der Lesung der Artikel einbringen. Abg. Gisela Biedermann
Danke, Herr Landtagspräsident. Am liebsten möchte ich - und werde das auch tun - mit einem Zitat von Goethe beginnen: «Zwei Seelen wohnen, ach! in meiner Brust». So sehr wie ich mich bei der ersten Lektüre der Vorlage gefreut habe darüber, dass es so eine Vorlage gibt oder wir das jetzt heute diskutieren sollen, so deutlich fühle ich mich bei der weiteren Lektüre in meiner anfänglichen und grundsätzlichen Begeisterung eingeschränkt, fühle diese Begeisterung schwinden angesichts der doch sehr hohen Hürden, die dem Verfügungswilligen mit dieser Vorlage auferlegt werden.
Grundsätzlich begrüsse ich es, dass mit diesem Bericht nun einem Bedürfnis nachgekommen werden soll, das die Stärkung der Patientenautonomie zum Ziel hat, und zwar zu einem Zeitpunkt, wo der Mensch angesichts des nahenden Todes oft das radikale Schwinden seiner Autonomie erfahren muss.
Unsere Autonomie ist auch die Grundlage unserer menschlichen Würde, die wir bis zum letzten Augenblick unseres Lebens behalten wollen und behalten dürfen müssen.
Eine Patientenverfügung soll gewährleisten, dass unser mutmasslicher Wille auch dann respektiert wird, wenn wir diesen nicht mehr selbst artikulieren oder vertreten können. Das impliziert natürlich auch, dass zum fraglichen Zeitpunkt dieser irgendwann früher einmal geäusserte Wille sich vielleicht nicht mehr ganz mit der Ist-Situation deckt, weil die eine oder andere Prämisse sich inzwischen geändert hat. Folglich kann eine Patientenverfügung kein statisches Dokument sein, sondern nur als ein stetiger, dynamischer Prozess immer wieder neu überdacht und adaptiert werden.
Die sinnvolle Frequenz dieser Anpassung ist zu diskutieren. Sie muss sich einerseits an den medizinischen Gegebenheiten und Variablen infolge veränderter und verbesserter diagnostischer und therapeutischer Möglichkeiten orientieren und andererseits mögliche Veränderungen der äusseren und inneren Lebensumstände des Patienten mit einbeziehen können. Ob dazu 5 oder 4 oder 3 Jahre, oder wie bis anhin für die von der Liechtensteinischen Ärztekammer und der Hospizbewegung herausgegebene Patientenverfügung empfohlen, 2 Jahre adäquat sind, wird zu überlegen sein.
In jedem Fall sollte versucht werden, für jeden Patienten die individuell passende Verfügung zu erstellen. Hierzu ist es für ihn unverzichtbar, vor Abfassung der juristischen Formulierung mit seinem Hausarzt/Hausärztin oder einem Arzt seines Vertrauens die seiner jeweiligen gesundheitlichen und weltanschaulichen Situation entsprechende Konkretisierung der Hilfeleistungen bzw. deren Ablehnung herauszuarbeiten. Das ist verständlicherweise ein langer Prozess, der sicher oftmals durchdacht und revidiert werden wird, bevor er in eine rechtlich verbindliche Form gebracht werden kann.
Es wird kaum möglich sein, alle nur denkbaren Szenarien in aller Ausführlichkeit einzubauen, auch nicht alle theoretisch möglichen medizinischen Ausgangslagen in ihrer Tragweite ganz zu erfassen und die Konsequenzen einzelner diagnostischer oder therapeutischer Massnahmen restlos zu verstehen. Ebenso wenig ist es möglich, seine eigenen Wünsche und Ansprüche für einen späteren, unbekannten Zeitpunkt mit vielleicht völlig anderer Ausgangslage mit Sicherheit vorauszusagen.
Jeder muss sich fragen:
- Ist mir heute - bei Vertragsabschluss - meine Lebenseinstellung von morgen bekannt?
- Weiss ich heute, was morgen Lebensqualität für mich bedeutet?
- Weiss ich heute, unter was für Umständen mir morgen Leben noch lebenswert erscheint?
Schon mancher Krankheitsprozess hat die Lebenseinstellung eines Patienten grundlegend verändert, allein die Krankheit selber, sowohl in die eine als auch in die andere Richtung, zum Wunsch nach Lebensverlängerung oder nach Lebensverkürzung. Zudem verändern soziales Umfeld und unser eigener, ganz persönlicher Alterungsprozess unsere Ansprüche an das Leben - wiederum in beiden Richtungen.
Ein ganz wesentlicher Punkt ist, dass im Vorfeld einer solchen Verfügung der Patient seine ganz persönliche Einstellung zu Leben und Sterben finden und diese Einstellung allfälligen späteren Entscheidungsträgern kommunizieren muss. Dazu braucht es eine ausreichende Vertrauensbasis. Es ist klar, dass dabei auch das Menschenbild, die Haltung dieser Personen eine ganz entscheidende Rolle spielt, dass sie sich zum fraglichen Zeitpunkt wirklich in meine Lage hineinversetzen können und dann das Beste für mich wollen. Wenn ich meiner Sinne nicht mehr mächtig bin, hilft mir meine in der Patientenverfügung dokumentierte Autonomie vielleicht weniger als mein zu Zeiten der noch vorhandenen Urteilsfähigkeit gewonnenes Vertrauen in die Aufrichtigkeit und Fürsorge dieser Menschen.
Besondere Beachtung müssen vor allem auch Ärzte, Betreuende und Pflegende finden. Sehr oft wollen Angehörige die von ihnen verlangte oder erwartete Entscheidung von sich weg auf die Ärzte schieben, womit diese unter Umständen zwangsläufig zu blossen «Erfüllungsgehilfen» werden. Wie verhält es sich da mit dem Respekt gegenüber der Autonomie der Ärzte und der Pflegenden? Mit der Respektierung der Würde all derer, die vom Sterbeprozess eines Patienten betroffen sind? Mit der Einsicht, mit der Respektierung von deren Berufsethik?
Es ergeben sich für mich jedoch noch sehr viele weitere Fragen und auch Fragwürdigkeiten im Zusammenhang mit der hier geplanten Patientenverfügung. Eine Frage betrifft die bereits bestehende Patientenverfügung, die Sie alle vorliegen haben, die vor einigen Jahren von Hospizbewegung und Ärztekammer gemeinsam in sehr gründlicher Arbeit vorgelegt wurde. Gilt sie weiterhin bzw. wird sie dann als beachtlich gelten? Nach meiner Erfahrung, die ich wirklich mit mehreren meiner Patienten gemacht habe, ist sie nach wie vor sehr gut akzeptiert und auch sehr gut praktikabel. Im Übrigen gilt jeder Text, den ich unterschreibe, als Willenserklärung, womit auch dieses Papier einer Willenserklärung entspricht.
Eine weitere Frage stellt sich mir betreffend die hohen Hürden im Zusammenhang mit den vielen detailliert zu beantwortenden Fragen. Wie ich vorhin schon ausgeführt habe, ist es kaum möglich, alle Eventualitäten bis in alle Details, die sich in einer Situation ergeben können, in der ich selbst nicht mehr urteilsfähig bin, vorauszusehen und vorher schriftlich zu fixieren. Was ist mit der verbindlichen Patientenverfügung, wenn eine dieser erforderlichen Prämissen nicht eintrifft? Wenn beispielsweise jemand verfügt, er möchte keine Bluttransfusion haben, aber hingegen mit einem anderen Blutersatzmittel kann ihm greifbar geholfen werden. Oder ganz konkret: Jemand fällt bewusstlos um - das ist ein Fall, von dem ich weiss, in einem Schweizer Bahnhof - wird, weil keine anderen Angehörigen oder niemand bei der Person anwesend war, wird notfallmässig wiederbelebt, kommt nach entsprechender Behandlung wieder nach Hause, wo nachher festgestellt wurde, dass eine Patientenverfügung vorgelegen hat, die genau diese Situation beschrieben hatte, die im Falle einer Bewusstlosigkeit keine Wiederbelebung gewünscht hat. Diese Frau sagt zu ihrem Hausarzt: Ich bin so glücklich, dass man diese Patientenverfügung am Bahnhof nicht gefunden hat oder dass diese Patientenverfügung dann nicht bekannt war. Ich könnte noch mehrere Beispiele anfügen von Situationen, wo notfallmässig geholfen wurde, weil das die Verpflichtung zur ärztlichen Hilfeleistung gebot und die entsprechenden Personen im Nachhinein glücklich waren darüber, dass sie nun doch noch weiterleben konnten.
Ein weiterer Kritikpunkt bezieht sich auf die mit der Errichtung verbundenen Kosten. Die bisher verfügbare Patientenverfügung beinhaltet ein Gespräch mit dem Hausarzt, in dem die entsprechenden Details erörtert werden, wobei so ein Gespräch mit dem Hausarzt in der Regel ja nichts Neues ist, sondern sich zurückbezieht oder zurückbesinnen kann auf eine in der Regel langjährige Behandlung, auf die Kenntnis der persönlichen Verhältnisse des Patienten, wodurch diese Patientenverfügung auch mit einem sehr viel geringeren Zeitaufwand ausgefertigt werden kann. Hingegen erfordert der Besuch in einer Anwaltskanzlei oder bei Gericht sicher einen wesentlich höheren Aufwand und stellt für einen Grossteil der in Frage kommenden Personen eine deutliche Hemmschwelle dar in Verbindung mit den damit erforderlichen Kosten.
Grundsätzlich ist es natürlich richtig, wenn man sich entschliesst, eine solche Verfügung juristisch absichern zu lassen, dass sie sehr exakt und detailliert abgefasst sein muss, um natürlich jeglicher Willkür und jeglichem Missbrauch vorzubeugen. Andererseits bedeutet sie, wie ich schon erwähnt habe, doch eine erhebliche Einengung vor allem auch im Handlungsspielraum der betreuenden Personen, die sich ihrer ethischen Verantwortung in der Regel bewusst sind und diese dann möglicherweise hintanstellen müssen.
Ein Punkt, der die Errichtung einer solchen Verfügung befürwortet und verstärkt, ist natürlich die rechtliche Grauzone, die sicher vielfach vorhanden ist. Wie wir im Kommentar zur Vorlage ja alle lesen konnten, gibt es immer wieder auch Berührungspunkte oder Überschneidungen oder fliessende Übergänge zwischen den Zuständigkeiten zivilrechtlicher oder strafrechtlicher Instanzen. Das mögen die Juristen entscheiden. Jedenfalls bin ich sicher auch einverstanden, wenn solche Grauzonen oder Unsicherheiten einer sauberen Ordnung zugeführt werden.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass grundsätzlich eine Patientenverfügung, wenn sie sachlich sauber abgefasst ist, sinnvoll ist, auch nützlich und hilfreich in der entsprechenden Situation. Es muss jedoch jedem von uns klar sein, dass diese Patientenverfügung ihre Grenzen hat, die man selbstverständlich beachten muss.
Im Bedarfsfall erleichtert sie eine allfällige Entscheidungsfindung bei den mit der Pflege und Behandlung betrauten Personen und ermöglicht unter Umständen eine situationsgerechtere, dem mutmasslichen Willen des Patienten entsprechende Entscheidung. Die ideale Verfügung gibt es jedoch nicht.
Zunächst war ich überzeugt, dass ich für Eintreten auf diese Vorlage bin, muss allerdings diese Entscheidung noch etwas zurückstellen und möchte die weitere Diskussion noch abwarten. Vielen Dank.Abg. Peter Büchel
Danke für das Wort. Ich kann mich den Vorrednern durchaus anschliessen, denn heute schon hat ein urteilsfähiger Patient die Möglichkeit bzw. das Recht, eine medizinische Behandlung abzulehnen oder vorzugeben, was medizinisch mit ihm gemacht werden soll. Allerdings, wenn im zunehmenden Alter die Urteilsfähigkeit nachlässt oder ganz verschwindet, können die medizinischen Massnahmen durch den Patienten weder eingeschätzt noch beurteilt oder verweigert werden. In diesem Stadium denke ich, sollte eine Patientenverfügung das weitere medizinische Vorgehen regeln. Grundsätzlich bin ich dafür, dass das weitere Vorgehen einer medizinischen Behandlung vorab geklärt und festgelegt und definiert wird, was im Einzelfall noch unternommen oder unterlassen werden sollte. Ich denke, gerade in einer Gesellschaft, die immer älter wird und in der auch die durch das Alter bedingten Krankheiten zunehmen, wie Alzheimer, Parkinson usw., ist es sehr wichtig vorab zu regeln, wie wir dann die letzten Lebensjahre vielleicht verbringen möchten bzw. welche medizinischen Massnahmen wir über uns ergehen lassen möchten.
Ich denke aber, dass durch die eingebauten Hürden, wie in Art. 5 und 6 der Vorlage definiert, sich der Anteil der verbindlichen Patientenverfügungen im Rahmen halten wird. Mit Art. 5 soll eine Abklärung durch den Arzt vorgesehen werden. Dies sehe ich als Grundvoraussetzung durchaus ein. Aber Art. 6, der da sagt, dass die verbindliche Patientenverfügung von einem Rechtsanwalt oder bei Gericht errichtet werden muss, wird doch sehr viele Menschen, vor allem ältere Menschen abschrecken, da diese auch noch ins Geld gehen kann. Dadurch freut es mich umso mehr, dass es auch eine beachtliche Patientenverfügung geben soll. Ich sehe diese beachtliche Patientenverfügung wie das Errichten eines Testamentes. Ich denke, diese Lösung wird mehrere Personen ansprechen, denn der Weg an das Gericht für eine Erstellung einer verbindlichen Patientenverfügung oder zum Rechtsanwalt ist nicht jederfrau oder jedermanns Sache. Das würde für mich jetzt zum Beispiel heissen: Ich schreibe nicht nur auf, wem ich meine paar Dinge vermachen möchte, sondern ich schreibe auch auf, was mit mir im Fall einer bestimmten Krankheit geschehen soll. Ich denke, das ist ein guter Ansatz, sich persönlich mit dem unweigerlichen Lebensende auseinander zu setzen. Was mich aber als Person mit einer vielleicht beachtlichen Patientenverfügung weiters interessiert: Kann ich auch meine beachtliche Patientenverfügung bei Gericht hinterlegen oder ist dies nur für Verfügungen nach Art. 6 vorbehalten? Ich frage mich grundsätzlich: Reicht nicht das schon, was wir haben, zum Beispiel das Formular der Hospizbewegung und Ärztekammer, oder müssen wir wirklich ein neues Gesetz schaffen?
Wir können schlussendlich wohl nie alles für den letzten Willen umfassend regeln und ich glaube, irgendwo ist immer noch der Zufall, was dann schlussendlich mit uns passieren wird. Danke.Abg. Pepo Frick
Danke. Für mich ist dieses Thema Patientenverfügung sehr wichtig und ich bin froh, dass das wiederum und nicht zum ersten Mal in der Öffentlichkeit diskutiert wird. Denn, nur wer sich während des Lebens auch mit seinen persönlichen Grenzen befasst, lebt für mich ein erfülltes Leben, und wer sich mit dem Thema Patientenverfügung wirklich befasst, erweitert seinen persönlichen Erfahrungs- und Wissenshorizont beträchtlich.
Während meiner bald 30-jährigen Tätigkeit, zuerst als Spitalarzt, dann auch als Hausarzt, sind bzw. waren Gespräche über Themen, welche in einer Patientenverfügung vorkommen, beinahe Routine. Viele Menschen haben keine Angst vor dem Tod, aber sie befürchten, dass das Sterben einen unmenschlichen Weg bzw. Prozess darstellen könnte. Viele Gespräche mit dem Hausarzt kreisen mindestens am Rande um das Thema Patientenverfügung. Diese Menschen wollen eine gewisse Sicherheit, dass ihre letzte Zeit auf dieser schönen Welt human und vor allem auch ohne Schmerzen verlaufen wird. Häufig sind diese Gespräche auch Standortbestimmungen dieser Menschen.
Diese informelle Auseinandersetzung mit dem Hausarzt führt dazu, dass zwischen Hausarzt und Klient bzw. Klientin sozusagen ein mündlicher Vertrag beschlossen wird, der gültig ist und auch Bestand hat. Aus meiner Erfahrung wird gerade in Grenzsituationen auf diese Abmachung zurückgegriffen. Im Normalfall sind Beteiligte froh, wenn sie auf diese informelle Willensäusserung des Klienten bzw. der Klientin über den Hausarzt zurückgreifen können. Rechtliche Probleme konnte ich bis heute keine erkennen.
Vor gut zwei Jahren wurde eine Patientenverfügung durch die Hospizbewegung und die Liechtensteinische Ärztekammer ausgearbeitet und auch intensiv propagiert. Ich gehe davon aus, dass diese Verfügung in der Öffentlichkeit weiter bekannt ist. Ich habe einige Kopien solcher Patientenverfügungen in meinen Krankengeschichten. Wichtig ist dabei, dass sich der Patient bzw. die Patientin mit dieser Thematik befasst hat und dass diese persönliche Verfügung auch bei einer Vertrauensperson bzw. Vertrauenspersonen gelagert ist. Bis heute habe ich mit diesem Dokument nie irgendwelche Interpretationsprobleme oder sogar ein Rechtsproblem erlebt.
Diese erwähnte liechtensteinische Patientenverfügung entspricht der vorgeschlagenen «beachtlichen» Patientenverfügung des vorliegenden Gesetzes und deckt nach meiner Erfahrung das ganze Spektrum der Thematik ab.
Ich provoziere jetzt mit zwei Fragen: - Wer fragt in Liechtenstein nach diesem Gesetz bzw. nach dieser konkreten verbindlichen Patientenverfügung?
- Wer wird diesen zeitlichen und finanziellen Aufwand auf sich nehmen?
1. Das Gespräch mit einem Arzt: Dieses wird er oder sie gemäss Gesetz selbst entlöhnen müssen.
2. Dann der persönliche Gang zum Anwalt, den er auch selber bezahlen muss.
3. Für die Errichtung einer Patientenverfügung eine Protokollgebühr von CHF 500.
4. Eine Verwaltungsgebühr von CHF 100 für die Registrierung im zentralen Register.
Mein ganz persönliches Fazit - ich betone, dass ich wirklich ganz persönlich aus meinem Erlebnis so formuliere: Die liechtensteinische Patientenverfügung genügt im Moment. Die österreichische Vorlage schiesst zu diesem Zeitpunkt über das Ziel hinaus. Das erst kürzlich eingeführte Gesetz in Österreich sollte in seinen Auswirkungen heute beobachtet werden.
Und ich stelle auch einen ganz konkreten Antrag: Ich beantrage die Rückweisung an die Regierung mit dem Auftrag, das vorgeschlagene Gesetz nach der Sommerpause 2012 wieder in den Landtag zu bringen mit einem Bericht über die konkreten Auswirkungen und Erfahrungen in Österreich in den letzten zwei bis drei Jahren. Danke.Abg. Diana Hilti
Danke, Herr Präsident. Für mich macht dieses Patientenverfügungsgesetz Sinn. Es ist ja im Zusammenhang mit dem Projekt «200 Jahre ABGB» auch als Ergänzung zur Vorsorgevollmacht zu sehen. Die Bestimmungen über die Vorsorgevollmacht haben wir zusammen mit dem Recht der Sachwalterschaft im März dieses Jahres im Landtag verabschiedet und die entsprechenden Bestimmungen treten auf den 1.1. des nächsten Jahres in Kraft.
Mit der Patientenverfügung sollen die Patienten die Möglichkeit erhalten, für gewisse Situationen selbst zu bestimmen, welche medizinischen Behandlungen sie wollen und welche nicht. Ich sehe das auch ein wenig als Entlastung für die Angehörigen, die sonst mit solchen Entscheidungen konfrontiert sind und wo eine solche Patientenverfügung, auch wenn es eine «beachtliche» ist, den Angehörigen und den Ärzten eine Richtschnur geben kann.
Für mich macht die Unterscheidung in verbindliche und beachtliche Patientenverfügungen durchaus Sinn. Was erhält ein Patient mit einer verbindlichen Patientenverfügung mehr? Er erhält die Gewissheit, dass sie beachtet wird und um das zu erreichen, muss er eben vorher umfassend aufgeklärt werden. Das haben einige Vorredner schon ausgeführt. Das passiert einerseits über den entsprechenden Hausarzt und andererseits eben auch über Aufklärungen über die Wirkung einer solchen verbindlichen Patientenverfügung durch einen Rechtsanwalt oder durch einen Richter.
Ich bin mir bewusst, dass Patientenverfügungen immer sehr individuell sein werden. Die entsprechenden Patienten werden dies aufgrund ihrer persönlichen Erfahrungen, sei dies mit Verwandten etc. und aufgrund ihrer individuellen Bedürfnisse und auch aufgrund ihrer familiären Situation ganz unterschiedlich gestalten. Und genau deshalb sind diese Gespräche gerade auch mit dem Hausarzt für mich zentral.
Dann darf man, glaube ich, einige Sachen nicht vermischen. Es ist bei der Patientenverfügung kein Vertragsabschluss, es ist eine Willenserklärung, und gemäss diesem Gesetzesvorschlag kann ich diese Willenserklärung jederzeit widerrufen. Ich brauche keinen Zweiten, der mir dabei hilft, dies rückgängig zu machen. Und das scheint für mich zentral zu sein und das ist auch ein Ausdruck der Selbstbestimmung des Patienten.
Dann sehe ich, dass es allenfalls in gewissen Notfallsituationen Probleme geben könnte, dass diese Patientenverfügung vielleicht nicht vorhanden ist etc. Aber ich glaube, gerade deshalb ist dieses Register beim Landgericht zentral, auf das die umliegenden Spitäler jederzeit zugreifen können sollen. Und das müssen wir sicherstellen, dass dieser Zugriff in der Praxis auch funktioniert und genau damit erhält der Patient auch eine Sicherheit. Nämlich, dass er weiss, wenn eine solche Situation eintritt, dann kann auf meine Patientenverfügung auch zugegriffen werden und die kann den entsprechenden Ärzten, wenn der Hausarzt eben nicht erreichbar ist, auch zugänglich gemacht werden. Und das ist für mich auch ein Stück Rechtssicherheit. Und diese Rechtssicherheit haben wir jetzt nicht, weil wir kein zentrales Register haben.
Dann kann ich nur beschränkt nachvollziehen, weshalb es solch eine Hemmschwelle sein soll, eine rechtliche Aufklärung bei einem Rechtsanwalt oder beim Gericht zu machen. Für mich ist das ein wesentlicher Bestandteil, weil eine solche verbindliche Patientenverfügung eben schon auch gewisse rechtliche Konsequenzen hat und diese Aufklärung dazu beitragen kann, dass man nachher wirklich Gewissheit hat, dass der Patient diese Verfügung, die er unterschreibt, im Wissen gemacht hat, dass er alle Folgen, die damit verbunden sind, kennt und eben auch und das zentral auch an dieser rechtlichen Aufklärung, eben auch weiss, dass er diese Verfügung jederzeit widerrufen kann.
Dann habe ich noch eine Frage bezüglich der Finanzierung, und zwar geht es mir um die Frage: Wie werden die Leistungen der ärztlichen Beratung der Ärzte bezahlt? Bezahlt der Patient die gleich wie bei der Beratung bei einem Rechtsanwalt auch selbst oder wird das über den Ärztetarif über die Krankenkassen verrechnet? Und bezüglich der Kosten muss man, glaube ich, zwei Sachen unterscheiden: Man darf die Errichtung der Verfügung nicht mit der Registrierung vermischen. Die Gebühren, die beim Gericht anfallen mit diesen CHF 500 Protokollgebühren, die fallen meines Wissens nur dann an, wenn ich eben zum Gericht gehe und nicht zum Anwalt. Also da gibt es nicht zuerst den Anwalt und dann das Gericht und dann noch die Registrierung, sondern das ist ein Oder. Ich denke, aufgrund dieser CHF 500, die eine solche Errichtung beim Gericht kostet, wird auch der eine oder andere Anwalt unter CHF 500 verlangen. Und schlussendlich hat solch ein Patient dann die Gewissheit, dass diese Verfügung auch rechtlich so ist, dass sie im Notfall dann auch greift. Danke.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich denke mir, mit der vorliegenden Vorlage wird die Welt sicher nicht vollkommen werden, aber es gibt uns eine neue Chance und wir werden die Welt ein wenig verbessern nach meiner Ansicht, wie dies des Öfteren der Fall sein sollte, wenn wir hier Gesetze erlassen.
Ziel des vorliegenden Bericht und Antrages betreffend die Schaffung eines Gesetzes über die Patientenverfügung ist eine eindeutige und transparente Regelung der Patientenverfügung. Es soll klargestellt werden, in welcher Form und mit welchem Inhalt eine Patientenverfügung errichtet werden kann und welche Rechtswirkungen ihr zukommen.
Das vorgeschlagene Patientenverfügungsgesetz dient eher der Verdeutlichung und der Bereinigung von Streitfragen als der Schaffung einer gänzlich neuen Rechtslage. Leitgedanke ist der Schutz und die Stärkung des Selbstbestimmungsrechts der Patienten in Bezug auf medizinische Behandlungen. Der Kreis jener Entscheidungen, die ein Patient durch eigene Willenserklärungen rechtswirksam treffen kann, soll dadurch aber grundsätzlich nicht verändert werden. Die Vorlage zielt nicht in erster Linie auf eine Neubestimmung der Grenzlinie zwischen Patientenautonomie und Fremdbestimmung, sondern auf eine klare Ausformulierung jener Voraussetzungen, unter denen ein Patient im Vorhinein eine bindende Verfügung für spätere Behandlungsentscheidungen für den Fall treffen kann, dass er zu diesem Zeitpunkt nicht mehr entscheidungsfähig ist. Die Patientenverfügung ergänzt damit die - im Rahmen des Sachwalterrechts verankerte - Vorsorgevollmacht.
Die gegenständliche Vorlage setzt folgende Regelungsschwerpunkte:- Allgemeine Gültigkeitsvoraussetzungen für eine Patientenverfügung;
- besondere Voraussetzungen für die Errichtung einer verbindlichen Patientenverfügung;
- Gültigkeitsdauer einer verbindlichen Patientenverfügung;
- Beachtlichkeit anderer Patientenverfügungen und die Ermittlung des Patientenwillens;
- Schutz vor dem Missbrauch von Patientenverfügungen;
- Schaffung eines zentralen Patientenverfügungsregisters, wie dies bereits angesprochen wurde.
Gerade auch dieses Register scheint mir ein zentraler Punkt zu sein für zukünftig entsprechende Fälle.Wer verfügt, dass im Fall einer künftigen Krankheitssituation eine bestimmte medizinische Behandlung unterbleiben soll, entscheidet nicht über eine konkrete und gegenwärtige oder unmittelbar bevorstehende Behandlung. Vielmehr gibt er damit vorweg seinen Willen für zukünftig mögliche oder wahrscheinliche Situationen bekannt. Die spezifische Problematik solcher Vorabverfügungen liegt darin, dass sich die antizipierten Situationen häufig nicht konkret abschätzen lassen und daher auch die notwendige Aufklärung zumindest abstrakt bleiben muss.
In diesem Zusammenhang denke ich mir auch, gibt es einen gewissen Input auf die Frage der Abg. Gisela Biedermann, die genau auch diesen Graubereich angesprochen hat. Und nach meinem Dafürhalten wird es eben zukünftig so sein, dass im Zweifelsfalle auch für das Leben entschieden wird. Denn ich denke mir, im Endeffekt will hier niemand das Leben verhindern, sondern grundsätzlich das Leben erhalten, wenn es erhaltensfähig ist. Hinzu kommt, dass in solchen Fällen auch die dynamische Entwicklung der menschlichen Persönlichkeit unter dem Einfluss eines Krankheitsverlaufes und existenzieller Grenzerfahrungen nicht - auch nicht vom Betroffenen selbst - exakt prognostizierbar ist.
Diese Besonderheiten setzen der Verbindlichkeit eines in die Zukunft geäusserten Patientenwillens gewisse Grenzen, die bei aktuellen und in voller Einsicht in die Krankheitssituation getroffenen Entscheidungen nicht in gleicher Weise bestehen. Die in einer konkreten, abschätzbaren Situation gegenwärtig geäusserte Ablehnung einer bestimmten Heilbehandlung kann daher einer vorweg errichteten Patientenverfügung nicht ohne Weiteres gleichgesetzt werden.
Die vorgeschlagene Regelung nimmt auf diese Besonderheiten Rücksicht und legt zunächst fest, was unter einer Patientenverfügung zu verstehen ist. Sie wird definiert als Willenserklärung, mit der ein Patient bestimmte Behandlungen vorweg für den Fall ablehnt, dass er nicht mehr einsichts- und urteilsfähig ist oder sich nicht mehr äussern kann. Für solche Erklärungen werden allgemeine Wirksamkeitsvoraussetzungen vorgesehen. Dazu zählen etwa die höchstpersönliche Errichtung, die Einsichts- und Urteilsfähigkeit sowie die Übereinstimmung mit den allgemeinen Anforderungen an zivilrechtliche Willenserklärungen.
Im Hinblick auf die rechtliche Wirkung einer Patientenverfügung ist eine Differenzierung vorgesehen: Die Patientenverfügung soll nur verbindlich sein, wenn sie strenge formelle und inhaltliche Voraussetzungen erfüllt und auf einer umfassenden ärztlichen Aufklärung beruht. Durch die inhaltlichen Vorgaben soll einerseits verhindert werden, dass die Behandlung bestimmter Krankheiten unreflektiert abgelehnt werden kann. Die besonderen formellen Errichtungsvorschriften sollen andererseits dem Umstand Rechnung tragen, dass das Vorliegen der inhaltlichen Voraussetzungen schwieriger zu beurteilen ist als bei aktuellen Willenserklärungen und daher einer genaueren Prüfung bedarf, um die Authentizität und Ernsthaftigkeit des Patientenwillens sicherzustellen. Nur eine diesen Anforderungen entsprechende Verfügung soll den Arzt und andere unmittelbar Beteiligte - wie zum Beispiel Pflegepersonal, Angehörige oder auch Gerichte - unmittelbar binden.
Eine Patientenverfügung, die diese besonderen inhaltlichen und formellen Voraussetzungen nicht erfüllt, soll deshalb grundsätzlich nicht strikt verbindlich sein, aber immerhin beachtlich für die Ermittlung des Patientenwillens. In diesem Zusammenhang, denke ich mir, ist auch die Frage der Abg. Gisela Biedermann beantwortet, was mit den bereits bestehenden Patientenverfügungen geschieht. Ich gehe einmal davon aus, dass es sich dabei grundsätzlich «nur» um beachtliche Patientenverfügungen handelt, da diese nicht die Anforderungen erfüllen, die wir hier nun mit diesem Gesetz mitunter beschliessen werden.
Diese Differenzierung zwischen zwei Kategorien von Patientenverfügungen, der verbindlichen und beachtlichen Patientenverfügung, mit jeweils unterschiedlicher Bindungskraft soll einerseits die Patientenautonomie fördern, indem sie dem Patienten ein bewegliches Spektrum an Handlungsinstrumenten zur Verfügung stellt. Andererseits soll gewährleistet sein, dass die Patientenverfügung auch tatsächlich Ausdruck einer selbstbestimmten und überlegten Entscheidung des Patienten ist und möglichst klare und eindeutige Handlungsanweisungen für die Ärzte enthält.
Wenn auch die Anforderungen - sprich der Beizug eines Anwaltes oder des Gerichts und eines Arztes - an eine verbindliche Patientenverfügung im ersten Moment als sehr umfassend und streng erscheinen mögen, so sind diese nach meiner Ansicht berechtigt, da es im Endeffekt um Leben oder Tod geht und deshalb die Vorgaben sehr konkret und detailliert sein müssen.
Eine Frage, welche im Bericht nur am Rande thematisiert wird, ist die Abgrenzung der verbindlichen Patientenverfügung zur passiven Sterbehilfe. Hierzu möchte ich die Regierung noch bitten, einige Ausführungen zu machen. Die verbindliche Patientenverfügung zielt darauf ab, in Zukunft bei einer entsprechenden Situation eine Handlung zu unterlassen. Diese Unterlassung der relevanten Handlung kann zum Tod führen. Hier tangiert die verbindliche Patientenverfügung nach meiner Ansicht die passive Sterbehilfe und ich möchte deshalb die Regierung fragen, wie sie diesen Graubereich zwischen verbindlicher Patientenverfügung und passiver Sterbehilfe sieht.
Wir können uns natürlich auch fragen: Wieso braucht es überhaupt eine verbindliche Patientenverfügung oder was passiert eben in der Praxis, wenn keine verbindliche Patientenverfügung vorhanden ist bzw. wenn wir als Gesetzgeber diese Möglichkeit nicht zulassen? Für mich scheint die Antwort relativ naheliegend. Was soll denn ein Arzt, die Pflegepersonen, die Angehörigen oder ein Gericht machen, wenn der Wille des direkt betroffenen Menschen nicht mehr eruierbar ist, da dieser direkt betroffene Mensch weder sprechen noch sich sonst irgendwie äussern kann? Der Arzt, die Pflegepersonen, die Angehörigen oder das Gericht werden möglichst alles unternehmen, um das Leben des direkt Betroffenen zu schützen und somit das Leben zu retten, da sie ja den konkreten Willen des betroffenen Menschen in dieser Situation nicht mehr in Erfahrung bringen können.
Aus diesem Blickwinkel des direkt Betroffenen, aber auch der Ärzte, der Pflegepersonen, der Angehörigen oder der Gerichte scheint mir die Stärkung der Rechte des direkt Betroffenen zielführend zu sein. Wenn die zu treffenden Massnahmen in einer verbindlichen Patientenverfügung möglichst detailliert beschrieben sind, so wird die Entscheidung über Leben oder Tod nicht vom Arzt, dem Pflegepersonal, den Angehörigen oder einem Gericht getroffen, sondern vom direkt Betroffenen selbst und dies dürfte ein gangbarer Weg sein. Im Prinzip kann diese schwierige Entscheidung nur vom direkt Betroffenen selbst in seinem Sinne getroffen werden.
Der Regierung und den involvierten Stellen möchte ich einen Dank aussprechen für den Mut, dieses sehr komplexe und heikle Thema anzugehen und auf die ethisch schwierigen Fragen des «Sterbenlassens» eine Antwort zu geben. Wie gesagt, es geht im Endeffekt um die Frage über Leben oder Tod und insofern scheinen unterschiedliche Meinungen vorprogrammiert zu sein. Nach meiner Ansicht bietet gerade die verbindliche Patientenverfügung eine neue Möglichkeit, gewisse mitunter zukünftig eintretende Lebens- bzw. Krankheitssituationen in einem früheren Zeitpunkt zu regeln, in welchem man noch über die nötige Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit verfügt.
Wie gesagt, es handelt sich um eine Möglichkeit, eine verbindliche Patientenverfügung zu erlassen, und niemand wird gezwungen oder muss eine verbindliche Patientenverfügung erstellen. Die weiteren Fragen zum Gesetz werde ich im Rahmen der 1. Lesung einbringen und bin entsprechend für Eintreten auf diese Vorlage.Abg. Peter Lampert
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Frauen und Herren Abgeordnete. Grundsäztlich hat jeder Mensch das Recht, über die Zulassung von medizinischen Eingriffen am eigenen Körper selbst zu entscheiden. Bei älteren Menschen, die nicht mehr in der Lage sind, über Eingriffe und Behandlungen selbst zu befinden, wird diese Entscheidung einem gesetzlichen Vertreter übertragen. Aber auch bei jüngeren Leuten kann nach Unfällen oder schweren Erkrankungen die Siutation eintreffen, dass die Entscheidung über medizinische Eingriffe den Angehörigen übertragen werden muss.
Mit einer Patientenverfügung, die zu einem Zeitpunkt gemacht wird, wenn die Urteilsfähigkeit eines Menschen noch nicht eingeschränkt ist, kann jeder selbst bestimmten, welche medizinischen Untersuchungen, Behandlungen oder Einriffe durchgeführt werden können oder unterlassen werden sollen.
Ich bin mit der Regierung der Auffassung, dass die Patientenverfügung zum Schutz und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts der Patienten beiträgt. Entscheidend ist, dass ein Mensch eine bindende Erklärung für spätere Entscheidungen treffen kann, wenn er nicht mehr selbst entscheidungsfähig ist.
Nun ist es für einen jüngeren Menschen schwierig, für eine späteren Zeitpunkt festzulegen, welche Eingriffe oder Behandlungen er zulässt oder ablehnt. Ausserdem befindet sich die Medizin in einer rasanten Entwicklung. Die Regierung schlägt deshalb einen Zeitraum von fünf Jahren für die Gültigkeit einer Patientenverfügung vor. Wenn der Aufwand für die Erstellung einer Patientenverfügung und die Kosten betrachtet werden, so erscheint mir dieser Zeitraum etwas kurz. In Anbetracht der laufenden Fortschritte in der Medizin aber ist einsichtig, dass kein längerer Zeitraum vorgeschlagen wird. Ausserdem wird nach Ablauf dieses Zeitraums eine Patientenverfügung nicht bedeutungslos, sondern büsst nach dem Regierungsvorschlag nur den Rechtsstatus einer «verbindlichen Patientenverfügung» ein. Was in der Patientenverfügung einmal festgelegt wurde, muss aber bei Behandlung und Eingriff weiterhin beachtet werden.
Wie gesagt, auf den ersten Blick scheint die Dauer von fünf Jahren etwas kurz. Wenn aber der Wille des Patienten nach diesem Zeitraum weiterhin Beachtung findet, erachte ich diese Frist als akzeptabel.
In diesem Zusammenhang habe ich eine Frage an die Regierung. Laut Art. 14 hat das Landgericht ein jederzeit abrufbares, zentrales Patientenverfügungsregister zu errichten. Meine konkrete Frage: Ist geplant, dass die Leute nach fünf Jahren automatisch eine Mitteilung über den Ablauf der Patientenverfügung erhalten?
Wichtig erscheint mir, wie das die Regierung in ihrem Bericht ausdrücklich festhält, dass mit der Patientenverfügung eine klare Abgrenzung zur aktiven Sterbehilfe gemacht wird. Der Wunsch nach aktiver Sterbehilfe darf kein Bestandteil einer Patientenverfügung sein. Ebenso können Ärzte nicht über den Umweg einer Patientenverfügung zur Mithilfe berechtigt oder gar verpflichtet werden.
Ich möchte nicht weiter auf die im Regierungsbericht ausführlich dargestellten Wirkungen der Patientenverfügung eingehen, sondern nur noch einen Punkt herausgreifen, nämlich die Wirkung der liechtensteinischen Patientenverfügung im Ausland. Klar ist, dass eine liechtensteinische Gesetzgebung nicht in einem anderen Land durchgesetzt werden kann. Nachdem aber die Patientenverfügung in der Schweiz und in Österreich nicht wesentlich vom vorliegenden Gesetzesvorschlag abweicht, besteht doch eine gewisse Hoffnung.
Ich möchte die Regierung deshalb anfragen, ob es möglich wäre, zumindest in den Vertragsspitälern in der Schweiz und in Österreich eine Anerkennung der liechtensteinischen Patientenverfügung zu erreichen.
Und zum Schluss meiner Ausführungen möchte ich der Regierung danken für den ausführlichen, informativen Bericht und spreche mich für Eintreten auf die Vorlage aus. Abg. Doris Frommelt
Danke, Herr Präsident. Ich habe in der letzten Zeit sowohl mit Ärzten als auch mit Pflegepersonal über das Thema Patientenverfügung gesprochen und auch im persönlichen Umfeld einige Erfahrungen gemacht.
Viele Betroffene sind froh, wenn die Möglichkeit einer gesetzlichen Regelung geschaffen wird, vor allem, was die verbindliche Patientenverfügung betrifft, die man ja in der aktiven und gesunden Lebensphase abfasst.
Es geht um eine Willenserklärung, die ein Mensch eben auch im gesunden Zustand abgeben kann, wenn er also noch fähig zu entscheiden ist, nicht erst wenn er alters-, unfalls- oder krankheitshalber vor dieser Entscheidung steht oder gar nicht mehr selber entscheiden kann. Mit einer verbindlichen Patientenverfügung können auch eine Person des Vertrauens als künftiger Vertreter bestimmt und weitere wesentliche Bedingungen rechtlich festgelegt werden.
Ich kenne die Patientenverfügung der Ärztekammer und weiss auch, dass in Alters- und Pflegeheimen mit den Bewohnern über das Vorgehen in der letzten Lebensphase gesprochen wird. Das kann auch in Zukunft genauso gehandhabt werden. Die gesetzliche Regelung stellt meines Erachtens nur eine weitere Möglichkeit für eine solche Verfügung dar. Mit einer Patientenverfügung lässt sich, wie gesagt, schon in gesunden Tagen vorsorgen und festhalten, dass man keine Massnahmen wünscht, die nur eine Sterbens- und Leidensververlängerung bedeuten. Sie erleichtert es Ärzten, schwierige Entscheidungen zu fällen und entlastet auch Angehörige, da sie nicht um die Frage ringen müssen: «Was hätte der oder die Verunfallte oder Schwerkranke denn gewollt?».
Ideal ist sicher eine gute Beziehung zum Hausarzt. Auch bei ihm können Wünsche deponiert werden, wie in einer solchen Situation zu entscheiden ist. Der Wille des Patienten muss auch beim Gespräch mit dem Hausarzt Grundlage jeder Behandlung sein. Auch dies wird bisher schon so gehandhabt, kann aber auch weiterhin so gemacht werden.
Bei Schwerkranken oder schwer Verunfallten Personen besteht jedoch nicht immer ein Vertrauensverhältnis zu einem Hausarzt. Unfälle, Hirnschläge usw. können auch im Ausland passieren. Und wie ist die Situation in einem ausländischen Spital, wo der Hausarzt nicht in der Nähe ist? Das ist meine Frage auch an die Regierung.
Da ist es doch für Angehörige unendlich hilfreich, darauf verweisen zu können, dass eine gesetzeskonforme Patientenverfügung bei einer offiziellen Stelle deponiert ist und nach der vorgegangen werden kann.
Im Bericht und Antrag heisst es zu den Vernehmlassungsergebnissen, dass die Vorlage unter vielen anderen auch von der Ärztekammer ausdrücklich begrüsst wird. Das ist für mich eine zentrale Aussage.
Das Fehlen klarer gesetzlicher Regelungen bedingt Rechtsunsicherheit. Mit der vorgeschlagenen Gesetzesvorlage schaffen wir die Möglichkeit, Patientenverfügungen einen sicheren Rechtsrahmen zu geben. Im Übrigen gehe ich mit den Ausführungen der Abg. Diana Hilti zu den beiden Formen, der beachtlichen und der verbindlichen Patientenverfügung, einig. Ich danke der Regierung für die Ausarbeitung dieser Gesetzesvorlage und bin für Eintreten.Abg. Gisela Biedermann
Danke, Herr Landtagspräsident. Ich möchte noch ein paar Erwiderungen anbringen auf verschiedene hier gefallene Voten: Zunächst unterstütze ich voll und ganz das, was meine Vorrednerin ausgeführt hat in Bezug auf die Hilfe, die eine verbindliche Patientenverfügung gerade für Angehörige, Pflegende und behandelnde Ärzte bedeutet. Ich habe selbst im vergangenen halben Jahr zwei solche Situationen erlebt und war sehr dankbar, dass diese beiden, inzwischen Verstorbenen ihren letzten Wunsch fix, verbindlich deponiert hatten. Nicht in Form einer juristischen Erklärung, aber an entsprechender Stelle. Das ist unbestritten und für mich ist diese Vorlage sicher eine durchaus valable Ergänzung zur bestehenden Patientenverfügung. Sie ist nicht wirklich unverzichtbar. Wir könnten sicher auch ohne eine verbindliche Patientenverfügung auskommen und allein der Umstand, dass wir 200 Jahre ABGB feiern wollen, bedeutet für mich keinen Grund, ein Gesetz zu erlassen, weil das irgendwo im Raum einmal erwähnt wurde.
Ein Kommentar zu den Ausführungen des Abg. Wendelin Lampert, der gesagt hat, man könne damit zukünftig mögliche und wahrscheinliche Situationen - etwa mit diesen Worten hat er es umschrieben - festhalten und damit festlegen, wie in solchen Situationen verfahren werden soll. Das ist rein juristisch gesehen eine viel zu schwammige Aussage. Das wird vermutlich sehr viel detailliertere Ausführungen brauchen, um stichhaltig zu sein.
Dann auch in seinem Votum die Aussage: «ein Leben, das erhaltensfähig ist». Er hat nicht erhaltenswürdig gesagt, sondern erhaltensfähig, sonst hätte ich noch energisch widersprochen. Die Frage ist dann wirklich: Kann oder werden die entsprechenden, damit betrauten Personen diese Unterscheidung auch treffen können: Ist dieses Leben erhaltensfähig? Es gibt da sicher sehr viele Kriterien, die man dazu noch zur Verfügung haben müsste.
Noch eine weitere Entgegnung zu den Ausführungen von meinem Berufskollegen, dem Abg. Pepo Frick. Ich unterstütze fast alles, was er gesagt hat, nur glaube ich nicht, dass das Zuwarten bis 2012 und das Abwarten auf allfällige Ergebnisse oder Erfahrungen in unserem Nachbarland Österreich uns sehr viele neue Erkenntnisse bringen würde. Ich glaube nicht, dass wir dann gescheiter sein würden als heute, oder dass wir dann leichter zu Entscheidungen kommen könnten. Das glaube ich nicht, denn die Situation ist sehr klar. Wir haben sehr viele ernst zu nehmende und kluge Voten gehört, die in einem Jahr sicher sich nicht wesentlich von heute unterscheiden würden.
Noch ein weiterer Aspekt: Um den konkreten Willen eines Patienten zu erfahren, würde meines Erachtens auch eine beachtliche Patientenverfügung genügen. Ich glaube, dazu braucht es nicht unbedingt eine verbindliche Patientenverfügung.
Und noch ein ganz wirtschaftlicher Aspekt: Wenn nun die Kosten der ärztlichen Beratung auch vom Patienten selbst zu tragen sein würden, gäbe das eine gute Gelegenheit, einmal darzulegen, wie preiswert die ärztliche Beratung im Vergleich zur juristischen Beratung ist. In diesem Zusammenhang möchte ich auch noch erwähnen: Ich habe mich mit Vertretern der Hospizbewegung und des Liechtensteinischen Seniorenbundes besprochen. Beide Institutionen, ebenso wie die Liechtensteinische Patientenorganisation, verfügen über juristische Personen im Vorstand bzw. im Justizrat, die zum Teil unentgeltlich ihre juristischen Beratungen zur Verfügung stellen oder im Rahmen dieser Vereinsmitarbeit gegen ein geringes Entgelt. Und das sind auch voll ausgebildete Juristen. Das ist eine Anregung, die ich machen möchte, die auch von den einzelnen Institutionen angeboten wurde, die man nicht so unbedingt von der Hand weisen sollte, um vielleicht für die Patienten die Abwicklung dieses ganzen Prozederes etwas zu vereinfachen. Vielleicht ist der Gang zum Büro des Liechtensteinischen Seniorenbundes, dem sie vielleicht sogar als Mitglied angehören, einfacher, sich dort einen Rat zu holen oder zumindest Vorinformationen zu bekommen, als auf das Gericht zu gehen, wobei zur Errichtung der verbindlichen Patientenverfügung natürlich die entsprechenden Erfordernisse gegeben sind.Abg. Peter Hilti
Danke für das Wort, Herr Landtagspräsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Ich kann mich grundsätzlich den meisten Votanten anschliessen. Ich begrüsse diese Vorlage ausdrücklich und werde ihr auch in der vorliegenden Form sicherlich meine Zustimmung geben. Mir geht es aber um zwei Anliegen, die sich auf Art. 14 beziehen, nämlich die Praxis. Ich wäre der Regierung sehr dankbar, wenn sie Ausführungen oder allenfalls auf die 2. Lesung hin in der Stellungnahme Ergänzungen machen könnte. Und zwar zum ersten Punkt, wie das mit diesem Dokumentenregister, das hier eingerichtet wird, wie der Ablauf ist, wie der Zugriff organisiert wird, aber auch wie das ganze System geschützt wird. Ich denke, da sind sehr heikle Sachen drin, die wirklich unbedingt schützenswert sind. Da wäre ich froh.
Und das zweite Anliegen: Wie kann gewährleistet werden, dass die umliegenden Spitäler oder wer auch immer über das Vorhandensein einer solcher Patientenverfügung informiert werden? Ich denke, das muss ja auch noch ein Thema sein. Wenn man hierzu Ausführungen machen könnte. Danke.Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Für mich stellt sich im Zusammenhang mit dieser Gesetzesvorlage eine praktische Frage. Wir alle haben heute das von der Liechtensteinischen Ärztekammer und der Hospizbewegung entwickelte Formular bekommen bzw. die Ausführungen zum Formular «Patientenverfügung». Meiner Ansicht nach gibt das Formular zwar keine Details, aber sehr klar die Richtung und den Willen und die Haltung des Patienten wieder und ist insofern umfassend, als es keine Aufzählungen macht. Ich denke, wenn Patienten so eine Verfügung machen wollen, dann sollten die Hürden möglichst gering sein. Der Gang zum Anwalt bzw. zum Gericht ist nicht für alle Menschen selbstverständlich. Auch Kosten sind damit verbunden, die nicht gering sind. Ich frage mich jetzt einfach: Kann, wenn wir dieses Gesetz erlassen, das bisher verwendete Formular «Patientenverfügung» weiterhin verwendet werden? Ist es dann eine beachtliche Patientenverfügung gemäss Art. 8 und 9? Es wird nicht registriert. Wie weit wird der Patientenwille, der auf diese Art zum Ausdruck kommt, beachtet, oder ist es im selben Masse, wie es heute der Fall ist, oder wird das eine Patientenverfügung sozusagen zweiter Klasse werden?Abg. Diana Hilti
Danke, Herr Präsident. Ich möchte gerade an das Votum der Abg. Marlies Amann-Marxer anknüpfen. Ich glaube, der Abg. Wendelin Lampert hat es bereits ausgeführt. Für mich ist es auch so, dass diese bis jetzt bestehenden Patientenverfügungen weiter gelten, halt eben als beachtliche, weil sie die Kriterien einer verbindlichen Patientenverfügung nicht erfüllen würden. Ich glaube, das ist nicht wirklich das Problem. Bei der ganzen Diskussion, wie gross die Hemmschwelle für den Gang zum Gericht und zu einem Rechtsanwalt ist, denke ich, muss man zwei Sachen beachten: Erstens werden hier auch das Gericht und die Rechtsanwälte gefordert sein, hier auch ihrerseits Massnahmen zu ergreifen, dass diese Hemmschwelle nicht so hoch ist.
Und zweitens denke ich, wenn man hier dann Diskussionen führt, dass gerade allenfalls auch Beratungen zu verbindlichen Patientenverfügungen bei teils Organisationen, sei das Seniorenbund etc. gemacht werden können, finde ich persönlich dies eine gefährliche Entwicklung. Weil ein Klient, wenn er zum Anwalt geht, weiss, der entsprechende Anwalt hat eine Haftpflichtversicherung, wenn bei dieser Beratung etwas schiefgeht. Ob dann der Seniorenbund als Organisation eine solche Haftpflichtversicherung hat, wage ich dann zu bezweifeln. Ich denke, wir müssen hier auch wirklich auf die Qualität der Beratung setzen. Das muss das Kriterium sein. Deshalb finde ich die Regelung, wie sie die Regierung hier vorschlägt, richtig.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich wäre bei meinem Eintretensvotum sicherlich falsch verstanden worden, wenn der Eindruck überbracht worden wäre, dass ich betreffend die verbindlichen Patientenverfügung nicht der Meinung wäre, dass hier sehr detailliert gearbeitet werden müsste. Ich habe dann ausgeführt: Es geht eben um Leben und Tod. Und da es eben um diese sehr zentrale Entscheidung geht, braucht es auch sehr detaillierte Angaben. Ich sehe schon auch die Punkte, dass wir hier mit diesen hohen Anforderungen durchaus Kosten und Umstände generieren. Aber wir gesagt, im Endeffekt führt diese verbindliche Patientenverfügung zum Tod und wenn das so weit kommen würde, dann muss man diese ganzen Vorgehensweisen auch beweisen können. Und deshalb sehe ich es schon als zielführend an, wenn wir eben in einer ersten Phase einen Anwalt beiziehen und dann natürlich auch noch einen Arzt. Also Anwalt oder Gericht, wie es die Abg. Diana Hilti auch bereits ausgeführt hat, plus einen Arzt. Das dürfte selbstverständlich sein. Also wie gesagt, ich wollte in meinem Eintretensvotum auf keinen Fall den Eindruck vermitteln, dass es hier keine detaillierte Regelung braucht. Doch genau bei der verbindlichen Verfügung braucht es sehr detaillierte Vorgaben, denn ansonsten wird der Mensch, der mitunter etwas unterlassen muss und weiss, wenn ich das jetzt unterlasse, dann kann dies zum Tod führen, dann wird er es eben nicht unterlassen, da es ja im Zweifelsfalle ziemlich sicher dann für das Leben entscheiden wird und nicht gegen das Leben. Also wie gesagt, ich bin hier in diesem Punkt mitunter falsch verstanden worden.
Ich bin für eine verbindliche, für eine sehr detaillierte Patientenverfügung. Mir ist auch bewusst, dass man nicht jeden Fall, der in Zukunft mitunter eintreten kann, vorhersehen kann. Dann müsste man ja hellseherische Fähigkeiten haben und das haben nur wenige Menschen auf dieser Erde. Deshalb lassen sich gewisse Situationen vorwegnehmen. Diese kann man klären und wenn andere Situationen eintreten, dann wird es sicherlich schwierig. Aber wie gesagt, es ist einfach eine Verbesserung. Es gibt uns eine neue Chance. Diese verbindliche Patientenverfügung gibt die Option, dass man gewisse Sachverhalte, welche sich zukünftig einstellen können, dass man diese dann geklärt hat in seinem persönlichen Sinne und eben nicht im Sinne des Arztes oder des Pflegepersonals oder der Angehörigen, welche hier sicherlich auch in der Praxis des Öfteren ein erhebliches Problem haben. Und den jetzigen Zustand behalten wir ja. Wir werden ja weiterhin diese beachtliche Patientenverfügung haben. Insofern ändert sich hier nach meinem Dafürhalten eben nichts. Wir geben einfach eine zusätzliche Chance. Wie gesagt, wir werden die Welt einfach ein wenig verbessern. Deshalb sehe ich nicht ein, wieso wir jetzt hier eine riesige Debatte haben. Aber ich habe es ja gesagt in meinem Eintretensvotum: Es geht um Leben und Tod und deshalb wird dies zu Diskussionen führen. Ich schätze diese Diskussionen auch, aber ich bin für Eintreten auf diese Vorlage, weil es eine Verbesserung ist in die richtige Richtung. Die Regierung bewegt sich nicht nur, sie bewegt sich auch vorwärts.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Dann gebe ich der Regierung jetzt Gelegenheit zu einer Stellungnahme.Regierungsrätin Aurelia Frick
Herr Präsident, Damen und Herren Abgeordnete. Ich freue mich über die angeregte Diskussion zu diesem wirklich spannenden und auch emotionalen Thema. Es geht - und das wurde auch von Ihnen schon mehrmals gesagt - um Rechtssicherheit, die erhöht werden soll. Und es geht auch darum, das Selbstbestimmungsrecht des Patienten zu fördern und eine einheitliche und transparente Regelung für die Zukunft zu finden. Ich habe gestern Abend einen Entscheid des deutschen OGH gelesen. Ich sage Ihnen nur kurz, um was es geht, und ich glaube, dieser Entscheid fasst im Grundzug eigentlich ganz gut zusammen, um was es uns geht, wenn wir über dieses Thema diskutieren:
Es gibt eine 90-jährige Frau, welche in einem Pflegeheim liegt. Diese erleidet einen Hirnschlag und dann heisst es: «war in dessen Folge kaum mehr kognitiv und musste künstlich ernährt werden». Ihr etwas älterer Ehegatte, der nicht im Pflegeheim war, hat diesem Pflegeheim ein Schreiben zukommen lassen und hat darum gebeten, die lebensverlängernden Massnahmen einzustellen. Diese lebensverlängernden Massnahmen wurden dann von diesem Spital eingestellt. Drei Tage nach dem Absetzen der künstlichen Ernährung wurde von Seiten der Staatsanwaltschaft wegen versuchten Mordes ermittelt und die künstliche Ernährung für diese 90-jährigen Frau, die kaum mehr kognitiv war, wurde wieder aufgenommen. Es wurde dann gegen den Ehegatten ermitelt und es gibt dann einen Fall mit vielen Nebenschauplätzen. Ich glaube, dieser Fall zeigt im Grunde sehr gut auf, dass es notwendig ist, in diesen Bereichen Rechtssicherheit zu haben. Weder in Österreich, in Deutschland noch in der Schweiz noch in Liechtenstein besteht heute eine einheitliche und fundierte Rechtsprechung, wie man mit solchen Patientenverfügungen umgeht, und zweitens, wie man mit mutmasslichen Parteiwillen umgeht, wann eben die Gratwanderung für die Ärzte und die Angehörigen bei der Frage besteht: Soll man eine solche lebensverlängernde Massnahme weiterlaufen lassen oder eben nicht?
Wir haben also eine grosse Rechtsunsicherheit und die trifft vor allem das Gesundheitspersonal, also die Leute, welche in den Spitälern arbeiten, die mit diesen, in der Regel alten Menschen oder eben kranken Personen zu tun haben, es trifft aber auch die Gerichte.
Dann komme ich zu den gestellten Fragen: Es wurde ganz zu Beginn gesagt, es sei ein grosses Gesetz. Ich habe mir Mühe gegeben bei der Ausarbeitung des Gesetzes, kein grosses Gesetz zu machen. Es ist ein Gesetz mit 18 Artikeln und ich glaube, diese 18 Artikel haben wir auf relativ wenig Seiten abgebildet und haben mit wenig Artikeln sehr viel hineingepackt, um Ihnen heute eine sehr übersichtliche Vorlage bringen können.
Es wurde dann auch gesagt, es bleibe eine gewisse Rechtsunsicherheit bestehen. Eine Unsicherheit in Bezug auf die Antizipierbarkeit von dem, was dann eben geschehen wird, also wie der Gesundheitszustand genau aussehen wird. Für dieses Defizit wird es nie eine Lösung geben. Es gibt - und dem muss man in die Augen sehen - ein Defizit an Vorhersehbarkeit und an Antizipierbarkeit und es wird keine normative Lösung dafür geben. Es gibt aber eine Reihe von flankierenden Massnahmen, die im Gesetz ergriffen wurden. Das ist erstens das Bestimmtheitsgebot aus Art. 4, dann die ärztliche Aufklärungspflicht, die in Art. 5 erwähnt ist, und dann die Einbindung von Juristen, die in Art. 6 erwähnt wird. Und jetzt beziehe ich mich auf die verbindliche Patientenverfügung.
Dann möchte ich noch einen etwas grösseren Bogen gleich zu Beginn meiner Ausführungen ziehen. Es ist mir ganz wichtig, vor allem bevor ich auf die Antworten der Fragen der Abg. Gisela Biedermann eingehe, dass klar unterschieden wird zwischen einer «beachtlichen» Patientenverfügung und einer «verbindlichen» Patientenverfügung. Die verbindliche Patientenverfügung ist jene Verfügung, die hohe Formerfordernisse hat. Es wurde von Ihrer Seite viel von so genannten Hürden gesprochen. Das ist die Verfügung, die man errichtet, wenn man zuerst mit dem Arzt gesprochen hat, wenn man zu einem Rechtsanwalt geht oder zu einem Gericht - also das ist alternativ, das wurde auch schon geklärt in diesem Raum - und wenn man diese Verfügung dann beim Gericht hinterlegt, in diesem so genannten Patientenverfügungsregister eintragen lässt. Es gibt also diese verbindliche Verfügung. Und dann gibt es die beachtliche Verfügung. Und das sind alle Verfügungen, die nicht diesen hohen Formerfordernissen entsprechen. Also jede Art von Verfügung. Und da können Sie auch auf einen Zettel Papier zu Hause schreiben: Ich, Aurelia Frick, möchte in diesem und jenem Fall, dass keine lebensverlängernden Massnahmen gemacht werden. Dazu müssen Sie weder ein Formular verwenden, noch muss das bestimmte Formerfordernisse haben, noch muss es datiert sein oder es muss nicht drinstehen, wo Sie es genau geschrieben haben. Aber dann ist es eine beachtliche Patientenverfügung. Und wenn diese das Spital findet oder die Personen, die Sie behandeln, rechtzeitig finden, werden diese die Verfügung herbeiziehen, um den mutmasslichen Partei- oder Patientenwillen in diesem Fall zu ermitteln. Und das machen die Ärzte heute auch. Die ver-suchen zu ermitteln, was könnte der Patient gemeint haben: Wie sollen wir in diesem oder in jenem Fall mit diesem Patienten umgehen?
Die ganze Diskussion, wie mit diesem heute ausgeteilten Formular umgegangen wird, wird nicht tangiert. Ärzte können nach wie vor, wenn Sie das wünschen, mit ihrem Patienten zusammen das Formular von der Hospizbewegung gemeinsam mit dem Patienten oder allein ausfüllen oder das abgeben - wie auch immer - und das wird nach wie vor für den mutmasslichen Parteiwillen, so wie es bislang war, herbeigezogen. Den Unterschied haben wir einfach, wenn wir eine Patientenverfügung haben, die dann verbindlich ist, die den hohen Formerfordernissen genügt, dann geht es nicht mehr nur darum zu ermitteln, was könnte der Patient gemeint haben wenn, sondern dann müssen die Ärzte oder die zuständigen Personen so handeln, also lebensverlängernde Massnahmen einstellen, wenn das aus dieser Verfügung so hervorgeht. Dann ist es also nicht mehr nur mutmasslicher Patientenwillen, sondern dann haben die Ärzte danach zu handeln. Dann ist es der Wille des Patienten und das ist dann auch genügend abgesichert.
Und hier möchte ich noch ganz kurz darauf verweisen: Ich habe Ihnen noch die Patientenverfügung nach einem Vorschlag oder nach einem Formular, das wir in Österreich gefunden haben, gegeben. Ich glaube, dort sieht man den Unterschied sehr gut. Wenn Sie die ersten drei Seiten dieses Formulars anschauen, dort ist alles die beachtliche Patientenverfügung. Und nur wenn Sie hinten auf der letzten Seite zusätzlich die Bestätigung des Arztes haben, dass dieser Sie umfassend aufgeklärt hat, dass alles genügend erfasst ist und wenn der Rechtsanwalt bestätigt, dass er mit Ihnen dieses Gespräch geführt hat, dann wird es zur verbindlichen Verfügung. Das heisst also nicht, dass man von der Vorstellung her diesbezüglich 30-seitige Verträge unterschreibt, sondern es ist eigentlich ein ähnliches Papier, das einfach diese zusätzlichen Bestätigungen drin hat und das dann beim Gericht hinterlegt wird.
Und damit komme ich etwas eingehender zu den Fragen. Ich habe schon erwähnt, dass eine Situation in der Zukunft nicht genau bestimmt werden kann, was genau eintritt und weder der Gesetzgeber noch ich, als wir das Gesetz ausgearbeitet haben, sind davon ausgegangen, dass man jede zukünftige Situation in jedem Detail im Zeitpunkt des Errichtens wirklich umfassend bestimmen kann. Ich denke, das haben wir auch auf Seite 48 des Bericht und Antrags sehr deutlich dargelegt. Und wir schreiben dort: «Dabei kann es freilich nicht auf eine detaillierte Aufzählung aller denkbaren Fälle ankommen, in denen bestimmte Massnahmen unterbleiben sollen». Und dann steht weiter: «Es genügt, wenn aus dem Gesamtzusammenhang der Patientenverfügung eindeutig hervorgeht, welche medizinischen Behandlungen abgelehnt werden. Ob die Behandlungsmassnahmen konkret und im Einzelfall benannt werden oder mit Gattungsmerkmalen generell-abstrakt umschrieben werden, spielt keine Rolle, solange die gebotene Eindeutigkeit gewährleistet bleibt». Es muss also nicht jeder hypothetisch zukünftige Fall sein, sondern es muss eindeutig sein: Was meint der Patient? Es muss für den Arzt erkennbar sein, was er damit meint und dann es ist genügend. Es sind dann auch die Beispiele darin. Zum Beispiel das Ablehnen einer Sondenernährung im Fall der Bewusstlosigkeit und es steht dann ein bisschen weiter unten, was dann nicht genügend konkret ist und nicht genügend konkret wäre, wenn man einfach allgemein sagt: Jede künstliche Lebensverlängerung ist zu unterlassen. Das ist für die verbindliche Patientenverfügung zu wenig konkret und zu wenig fassbar. Auch das Unterlassen einer risikoreichen Operation genügt nicht. Es muss schon detaillierter sein, man muss wissen, was der Patient genau meint. Ich denke, das Einstellen eines Beamtungsgerätes oder eines Herzgerätes, das Abstellen der Maschinen, das ist für mich genügend konkret. Für das haben wir eben die Ärzte, die das beraten müssen und die auch die so genannte Dolmetscherfunktion dann übernehmen.
Dann hat die Abg. Biedermann ein sehr eindrückliches Beispiel erwähnt von dieser Frau, die bewusstlos am Bahnhof lag. Ich denke, gerade für solche Fälle braucht es diese eingehende Aufklärung, dass man sich wirklich eingehend und tief überlegt: Möchte ich, dass es diese lebensverlängernden Massnahmen gibt, ja oder nein? Und gerade das müssen wir mit diesen Hürden, mit diesen Formerfordernissen verhindern, dass es eben nicht dazu kommt, dass jemand aufwacht oder wieder normal ins Leben gehen kann und dann sagen muss: Mein Gott bin ich froh, dass man das nicht gemacht hat. Ich denke, gerade für diese Fälle ein eindrückliches Beispiel, dass es eben diese hohen Formerfordernisse und das gute Überlegen braucht, ob man eine solche Verfügung möchte oder nicht. Dazu braucht es die Ärzte, die beraten und erklären. Auch wenn man bewusstlos ist, kann man nachher vielleicht wieder ein gutes und normales Leben führen, was das auch heisst, wenn man kein Arzt ist. Ich glaube, das ist ein sehr schönes Beispiel.
Dann wurde auch noch aufgeführt, dass es für die heutige Patientenverfügung - Sie haben sich da auf diese Verfügung vor allem von der Hospizbewegung bezogen -, dass es für diese einen sehr geringen Zeitaufwand benötigt. Im neuen Modell geht man auch zum Arzt und in der Regel ist es ja in vielen Fällen auch im Rahmen der normalen ärztlichen Betreuung. Die meisten Leute, die solche Patientenverfügungen machen und das in Anspruch nehmen, sind, so wurde ich informiert, Leute über 65 Jahre und in der Regel Menschen, bei denen schwer wiegende Diagnosen gestellt wurden. Und diese sind ohnehin in ärztlicher Betreuung. Es ist aber auch heute so und da können mich die hier anwesenden Ärzte auch korrigieren, es ist eine reine Beratung für eine Patientenverfügung. Das ist gemäss meinem Wissenstand auch heute in den Tarifen der Ärzte nicht explizit erfasst und das wird auch in Zukunft so sein. Wenn man den Kostenpunkt anschaut, werden die Kosten für die ärztliche Beratung auch heute privat getragen, wenn es um dieses Thema geht. Ich könnte mir vorstellen, dass das im Normalfall im Rahmen der allgemeinen Beratung dann mit abgerechnet wird, aber das wird sich in Zukunft nicht ändern. Auch wenn man eine verbindliche Patientenverfügung macht, ist das vom Patienten privat zu tragen, also diese Kosten trägt keine Krankenkasse.
Und dann komme ich noch zum zweiten Punkt - und wenn ich hier noch einmal kurz die Kostenstruktur erläutere: Es ist dieser ärztliche Teil, der privat getragen werden muss, und dann gibt es diesen anderen Schritt, dass man noch zu einem Anwalt oder zum Gericht geht. Das Gericht sagt: Damit wir einigermassen eine Kostendeckung haben, brauchen wir beim Gericht zirka CHF 500, um das zu machen. Aber dann machen diese diesen rechtlichen Teil, decken den rechtlichen Teil der Beratung ab. Das sind CHF 500 und dann nachher nochmals CHF 100 für die Eintragung oder Hinterlegung beim Gericht. Wenn man zum Anwalt geht, wie das die Abg. Hilti auch schon gesagt hat, fallen nicht Arztkosten, Anwaltskosten CHF 500, Gerichtskosten und die Eintragungskosten an, sondern die Gerichtskosten können wir festlegen. Die Rechtsanwaltskammer hat uns signalisiert, dass sie wahrscheinlich auch mit einem übersichtlichen Honoraransatz arbeiten werden, damit sie da auch mit den Gerichten mithalten können und auch Patienten ihre Verfügung bei ihnen errichten möchten.
Dann wurde noch die Frage vom Abg. Peter Büchel gestellt, welche Verfügungen beim Gericht hinterlegt werden können: Es können sowohl beachtliche Verfügungen wie auch verbindliche Patientenverfügungen beim Gericht hinterlegt werden. Dazu noch eine Erläuterung: Wenn Sie jetzt eine verbindliche Patientenverfügung haben, diese dann aber schlussendlich einer Formvorschrift nicht genügen sollte oder diese diese Fünfjahresfrist überläuft und Sie diese nicht erneuern möchten, dann bleibt die Vefügung beim Gericht und sie wird dann als beachtliche Patientenverfügung, also zur Ermittlung ihres mutmasslichen Patientenwillens herbeigezogen, wenn der Fall eintreten würde.
Dann wurde noch die Frage gestellt vom Abg. Pepo Frick, wer nach dem Gesetz fragt: Nach dem Gesetz fragen Spitäler, Gesundheits- und Pflegepersonal, Gerichte. Ich kann Ihnen dazu gerne auf die 2. Lesung Ausführungen machen, wer explizit danach fragt. Ich habe diese Pendenz, als ich in die Regierung gekommen bin, übernommen und habe diese Pendenz weitergeführt, aber da mache ich gerne auf die 2. Lesung noch etwas mehr Ausführungen. Auf Seite 15 des Bericht und Antrages ist auch ausgeführt, dass vor allem aufgrund der Rechtsunsicherheit dieser Reformbedarf heute gesehen wird.
Die Kostenpunkte habe ich Ihnen erläutert und da möchte ich einfach nochmals sagen: Am Ärztetarif schrauben wir nicht. Das wird weiterhin wie bisher abgerechnet.
Dann hat der Abg. Pepo Frick den Antrag gestellt, das Gesetz zurückzustellen bis man wisse, wie das Gesetz in Österreich genau aufgenommen wurde und dass wir zuwarten sollen. Es gibt in Österreich bereits heute eine Studie, die die positive Akzeptanz des Patientenverfügungsgesetzes bestätigt. Die Studie heisst «Studie über die rechtlichen, ethischen und faktischen Erfahrungen nach Inkrafttreten des Patientenverfügungsgesetzes», durchgeführt am Institut für Ethik und Recht in der Medizin, Universität Wien. Im Jahr 2009 wurde diese Studie gemacht. Es gibt also bereits heute eine Studie, die sehr positiv darlegt, dass sich dieses Patientenverfügungsgesetz nach österreichischem Modell in Österreich natürlich bewährt hat.
Dann wurde noch die Frage gestellt, wie die Abgrenzung zur passiven Sterbehilfe aussieht: Unter passiver Sterbehilfe versteht man das Sterbenlassen eines todkranken Patienten durch den Verzicht auf oder Beendigung lebensverlängernder Massnahmen. Der Patient wird dabei schmerzfrei gehalten - das habe ich auch gelernt. Zur passiven Sterbehilfe gehört das Absetzen von künstlicher Ernährung beispielsweise, das Abschalten der Beatmungsmaschine, der Abbruch der Reanimation vor Eintritt des Hirntodes oder der Abbruch von Dialyse. Es ist dabei zu beachten, dass nicht von passiver Sterbehilfe gesprochen werden kann, wenn ein autonomer Patient jede weitere Therapie ablehnt, da dies jedem Patient aufgrund des Selbstbestimmungsrechtes des Patienten eben frei steht zu sagen: Ich möchte nicht, dass weitere medizinische Massnahmen ergriffen werden. Die passive Sterbehilfe - und das scheint mir wichtig - ist aufgrund dieser Ausführungen in Liechtenstein erlaubt bzw. bei einem eindeutigen Patientenwillen oder Parteiwillen ist es geboten, diesem Willen zu folgen. Um den Willen eines Patienten aber auch dann berücksichtigen zu können, wenn er sich in der Sterbephase befindet oder er nicht mehr einsichts- bzw. urteilsfähig ist, besteht eben die Möglichkeit, eine Patientenverfügung zu machen. Was mir wichtig ist, wenn wir das Wort «Sterbehilfe» in den Mund nehmen: Ich habe hier von passiver Sterbehilfe gesprochen, die komplett abzugrenzen ist von der aktiven Sterbehilfe, wo es darum geht, einer Person Medikamente einzuflössen, also aktiv etwas zu tun, damit der Sterbevorgang stattfindet. Es ist also klar voneinader abzugrenzen und wird mit dem vorliegenden Gesetz überhaupt nicht tangiert.
Dann wurde noch die Frage gestellt, wie die Wirkung der liechtensteinischen Patientenverfügungen im Ausland ist: Wenn Liechtensteiner im Ausland sind, kommt das IPRG des jeweiligen Staates zur Anwendung, in dem sich die Person befindet. Wenn also zum Beispiel ein Liechtensteiner mit einer liechtensteinischen Patientenverfügung in Feldkirch im Spital liegt, dann muss man das österreichische IPRG anwenden, um herauszufinden, ob die Patientenverfügung, die in Liechtenstein bei uns beim Landgericht dann liegt, ob diese anzuwenden ist oder nicht. Das IPRG des jeweiligen Staates verweist in der Regel auf das Wohnsitzstatut oder auf das Personalstatut. In Österreich ist es das Wohnsitzstatut, auf das das IPRG verweist, was schlussendlich nach unserer Prüfung dann die Anwendbarkeit der liechtensteinischen Patientenverfügung zur Folge hat. Wenn ein Patient in Chur oder in Grabs liegt, dann kommt das schweizerische IPRG zur Anwendung. Dort wird, soweit ich das jetzt auf die Schnelle geprüft habe, das Personenstatut angewendet, was dann schlussendlich auch dazu führt, dass die liechtensteinische Patientenverfügung gemäss unseren Abklärungen dann zur Anwendung kommen könnte. Aber wichtig ist das Verständis, dass das jeweilige IPRG des jeweiligen Staates beurteilt und bestimmt, ob unser Recht und ob unsere Patientenverfügung zur Anwendung gelangen kann oder nicht.
Dann wurde noch eine Ausführung gemacht, dass es für den konkreten Patientenwillen eben keine verbindliche Verfügung braucht, sondern dass eine beachtliche Verfügung ausreiche: Ich glaube, man muss das den Patienten selber überlassen, ob sie ein sehr starkes Instrument oder ob sie ein Instrument möchten, das etwas schwächer ist wie die beachtliche Patientenverfügung ist. Es geht da auch nicht - und da richte ich mich vor allem auch an die Abgeordneten Gisela Biedermann und Marlies Amann-Marxer - es geht nicht darum, ein Zweiklassensystem bei diesen Verfügungen zu errichten. Beide können beim Landgericht hinterlegt werden. Aber es geht darum, dass eine Verfügung verbindlich für die Ärzte ist und die zweite für die Heranziehung des mutmasslichen Parteiwillens herangezogen wird. Es ist kein Zweiklassensystem von Verfügungen, sondern eine andere Art von Verfügung, die auch ein anderes Gewicht hat.
Dann zum Verhältnis der Kosten der Anwälte und der Ärzte: Dazu möchte ich selbstverständlich keine Stellung beziehen. Ich wollte nur dazu sagen, dass es natürlich den Ärzten auch in Zukunft freisteht, gratis Leistungen zu erbringen und gratis Menschen zu beraten, wie sie mit Patientenverfügungen umzugehen haben. Selbstverständlich steht es auch den Rechtsanwälten frei, diese Dienstleistung kostenlos zu erbringen. Das Gesetz schreibt also keinen Preis vor, sagt nicht, dass das entgeltlich geschehen muss, sondern es ist natürlich den Ärzten und Rechtsanwälten freigestellt, das auch kostenlos zu machen.
Dann wurde noch vom Abg. Hilti eine Frage zu Art. 14 gestellt: Diese Frage werde ich gerne für die 2. Lesung ausführlich beantworten.
Dann zur Frage, wie die Spitäler wissen, dass es eine Verfügung gibt: Es gibt verschiedene Varianten. Man hat in der Schweiz beispielsweise schon einmal die Variante angedacht, dass man so etwas auf einer Versicherungskarte aufführen könnte. In der Regel werden es wahrscheinlich die Angehörigen sein, die wissen, dass es eine Patientenverfügung gibt. Gerade wenn es um schwer wiegende Fälle geht, kann man beim Gericht anrufen. Ich denke, es steht auch frei, dass man einen Zettel mit sich trägt und sagt: Man hat eine Patientenverfügung beim Landgericht hinterlegt. Aber dazu mache ich gerne auf die 2. Lesung noch Ausführungen. Besten Dank.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke für die Ausführungen.Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Danke, Frau Regierungsrätin, für Ihre ausführlichen Kommentare und Ausführungen. Ich möchte doch noch einmal auf die heute bestehende liechtensteinische Patientenverfügung zurückkommen, und zwar in Bezug auf das Gewicht dieser Verfügung. Es geht mir ja nicht so sehr um das Formular selbst, sondern das wird heute verwendet und das hat ein bestimmtes Gewicht. Und im Hinblick auf Art. 9 bin ich jetzt etwas verunsichert, denn es ist mir klar, dass die beachtliche Patientenverfügung weniger Gewicht hat als die verbindliche. Das ist Absicht des Gesetzes und so soll es auch sein. Ich bin auch dafür, dass ein Gesetz zur verbindlichen Patientenverfügung geschaffen wird, um den Menschen das zu ermöglichen, die das so genau regeln wollen. Ich gehe trotzdem nach wie vor davon aus, dass es viele Leute in Liechtenstein geben wird, die wie bisher zu einem Arzt ihres Vertrauens gehen werden und mit diesem im Gespräch eine Patientenverfügung in sehr einfacher Form machen wollen, die nichts anderes ausdrückt als ihren Wunsch, am Ende ihres Lebens Schmerzbekämpfung zu bekommen, aber keine Verlängerung des Sterbeprozesses. Und genau das drückt dieses vorgedruckte Formular der Ärztekammer aus.
Wenn ich nun davon ausgehe, dass viele Leute das nach wie vor machen wollen, dann ist es für mich wichtig, den Stellenwert und die Verbindlichkeit einer solchen Verfügung zu kennen. Ich gehe davon aus, dass es denselben Stellenwert, dieselbe Verbindlichkeit wie heute haben wird. Wenn ich aber nun Art. 9 lese, wo es heisst - das ist ja nun eine beachtliche Patientenverfügung - und in Art. 9 steht: «Eine beachtliche Patientenverfügung ist bei der Ermittlung des Patientenwillens umso mehr zu beachten, je eher sie die Voraussetzungen einer verbindlichen Patientenverfügung erfüllt». Diese Verfügung, die die Liechtensteinische Ärztekammer hier vorschlägt, ist nicht sehr nahe bei einer verbindlichen Patientenverfügung. Sie zählen ja in Art. 9 nachher auf, was die Nähe ausmacht, nämlich- der Patient muss die Krankheitssituation kennen, auf die sich die Verfügung bezieht;
- er muss die Folgen einschätzen können im Errichtungszeitpunkt;
- er muss konkrete medizinische Behandlungen angeben;
- er muss eine umfassende ärztliche Aufklärung erhalten haben;
- vor allem muss er auch Formvorschriften für eine verbindliche Patientenverfügung einhalten und je mehr sie von diesen Formschriften abweicht, umso weniger ist sie zu beachten. Das schliesse ich aus der Formulierung dieses Artikels. Und dann kommt noch die Erneuerung.
Wenn nun diese liechtensteinische Patientenverfügung sehr weit von der verbindlichen Patientenverfügung in ihren Formvorschriften weg ist, frage ich mich: Hat sie dann noch dieses Gewicht in Zukunft, das sie auch heute hat? Ich gehe davon aus, dass sie dieselbe Wirkkraft, dasselbe Gewicht haben muss im Vergleich zu heute trotz dieses Art. 9. Abg. Diana Hilti
Danke, Herr Präsident. Ich möchte die Regierung bitten, auf die 2. Lesung abzuklären, wie das wirklich mit den Kosten der ärztlichen Beratung ist. In Gesprächen mit Ärzten haben diese mir erklärt, dass es eben so ist, dass das sehr wohl über den Tarif abgerechnet wird, nämlich unter «Allgemeiner Beratung» und dann geht das über die Krankenkassen. Ich denke, wir müssen hier einfach Gewissheit haben: Müssen das die Patienten selber bezahlen oder geht das über die Krankenkasse?Abg. Pepo Frick
Ich habe die Diskussion mitverfolgt und finde sie nach wie vor sehr interessant. Etwas möchte ich noch betonen: Art. 12 bezieht sich auf Notfälle und das ist ganz konkret: «Dieses Gesetz lässt medizinische Notfallversorgung unberüht». Das ist wichtig, das braucht man nicht zu diskutieren. Wenn ich eine Herzmassage machen muss, kann ich nicht zuerst die Patientenverfügung konsultieren und sagen: Aha, jetzt darf ich beginnen. Bis dann ist der Patient schon lange tot. Das sollte man beachten, um mal klar zu unterscheiden, was ist Notfall und was sind so Sachen, die man eben, wenn ich ohnmächtig bin, nicht mehr zurechnungsfähig bin, was man da machen kann. Das ist das Erste.
Und das Zweite: Ich bin froh und das ist hier auch klar herausgekommen, dass diese Verfügung, die wir zur Verfügung haben seit ungefähr drei, vier Jahren, nach wie vor die volle Gültigkeit hat. Das ist wichtig. Ich werde mit dieser Patientenverfügung weiterhin arbeiten. Ich werde das weiterhin über die medizinischen normalen Leistungen abrechnen, wie ich das bis heute auch gemacht habe.
Dann, sollte jemand tatsächlich sich in meine Praxis verirren und von mir als Arzt eine verbindliche Patientenverfügung verlangen, dann werde ich mich einarbeiten. Ich werde dabei eine grosse Verantwortung übernehmen - das ist mir sehr bewusst. Und zwar, wir haben jetzt diese Patientenverfügung aus Österreich bekommen und bei der Position 5 heisst es «Inhalt der Patientenverfügung»: «Die medizinischen Behandlungen, die ich im Folgenden konkrete beschreibe, lehne ich ab».
Jetzt haben Sie gesagt, Frau Regierungsrätin, das müsste ich als Arzt wissen. Nein, das weiss ich eben nicht und das möchte ich auf die 2. Lesung auch bekannt gemacht haben. Sie haben gesagt: Künstliche Ernährung kann man abstellen, Intubation, Knochemarkpunktion. Bitte sagen Sie was noch. Sie können nicht sagen: Ihr Ärzte wisst das schon. Ich sage, ich weiss es nicht und bevor ich das ausfüllen werde, wenn es zum Gesetz wird, werde ich mich hinter Bücher klemmen müssen und ich werde mich mit ethischen Fragen auseinander setzen müssen. Darum, bitte, helfen Sie uns auf die 2. Lesung und sagen Sie bitte nicht: Das wisst ihr Ärzte schon. Wir wissen es eben nicht.
Zum Schluss: Ich habe jetzt gemerkt, dass die Sehnsucht, auch dieses Thema gesetzlich zu regulieren, immens ist und darum ziehe ich den Antrag zurück, dass man das Gesetz für eineinhalb Jahre zurückweist. Ich spüre hier aus der Theorie ist es offensichtlich unglaublich wichtig, dass das jetzt und heute reguliert wird in diesem Gesetz. Ich wende mich gegen dieses Bestreben nicht. Ich bin sehr froh, dass es jetzt wieder diskutiert worden ist, in der 2. Lesung wieder, damit die Leute aufmerksam werden überhaupt auf die Thematik, dass man so etwas regulieren kann und meiner Meinung nach als Arzt regulieren soll. Und nochmals: Ich bin froh, dass die so genannte beachtliche Patientenverfügung nach wie vor ihre volle Wirkung hat. Danke.Abg. Rainer Gopp
Danke, Herr Präsident. Ich möchte der Frau Regierungsrätin nicht vorgreifen, aber ich glaube, Frau Abg. Amann-Marxer, Sie haben sich die Antwort selbst gegeben mit der bisherigen Patientenverfügung. Es steht, wie Sie selbst zitiert haben, im Bericht und Antrag klar drin, je näher die beachtliche Patientenverfügung an einer verbindlichen Aussage ist, desto verbindlicher ist sie nachher auch in der Anwendung. Also das haben Sie selbst beantwortet, aber ich bin jetzt gespannt, was die Frau Regierungsrätin dazu noch weiter ausführt. Und dann möchte ich einfach um das zu bekräftigen und die Wichtigkeit zu untermalen explizit unterstützen, was die Abg. Diana Hilti bezüglich Transparenz im Arzttarif gefordert hat. Ich möchte effektiv wissen, ob es legitim ist, dass die Ärzte dies über die Kassa unter «Besondere Leistungen» abrechnen. Der Abg. Frick hat ja bestätigt, dass das gemacht wird. Im Bericht und Antrag wird ausgeführt, dass es nicht so sei, dass das die Patienten selbst zu tragen haben. Also gerade im Hinblick auf die Transparenz in den Arzttarifen und bei den Abbrechnungen ist mir das sehr wichtig, dass wir hier ganz genau hinauschauen und wissen, wie das in Zukunft gemacht werden muss. Danke.Abg. Gisela Biedermann
Danke, Herr Landtagspräsident. Mir liegt von einer guten Bekannten die Patientenverfügung vor, die sie vor einem halben Jahr bei einem Anwalt erstellt hat im Umfang von sehr vielen Seiten, und ich möchte nur zur Illustration ein paar Sätze daraus vorlesen, wenn das gestattet ist. Es hat mich nämlich sehr berührt, wie detailliert das dann möglicherweise sein muss:
«Oberstes Ziel jeder Behandlung soll die Verhinderung vermeidbarer Schmerzen sein, und zwar so lange eine Empfindungsfähigkeit unabhänig von geistigen Prozessen nicht auszuschliessen ist. Sollten alle anderen Mittel zur Schmerz- und Symptomkontrolle versagen, so bitte ich gegebenenfalls auch bewusstseinsdämpfende Mittel zur Beschwerdelinderung einzusetzen. Eine etwaige ungewollte Lebensverkürzung durch schmerz- und symptomlindernde Massnahmen nehme ich dabei in Kauf».
Oder: «Im unmittelbaren Sterbeprozess sowie bei einer Erkrankung, bei der nach Massgabe der aktuellen medizinischen Möglichkeiten der Tod mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht abgewendet werden kann, und in einem fortgeschrittenen Stadium des Hirnabbauprozesses, selbst wenn im konkreten Fall das Endstadium jeweils noch nicht erreicht scheint bzw. der Todeszeitpunkt noch nicht absehbar ist, lehne ich Wiederbelebungsmassnahmen ab, sofern die konkrete Situation nicht im Rahmen medizinischer Massnahmen unerwartet eingetreten und zudem nach Einschätzung der behandelnden Ärzte und Therapeuten die Wiedergewinnung sowohl der geistigen Fähigkeit als auch eigenständiger Körpergrundfunktionen wahrscheinlich ist». Und so weiter. Das geht über mehrere Seiten. Wie das dann konkret für jeden Einzelnen gemacht werden kann, bleibt unser aller Fantasie überlassen. Nur das als Kostprobe.Abg. Peter Lampert
Danke, Herr Präsident. Frau Regierungsrätin, ich habe noch eine Frage gestellt, und zwar: Ist geplant, dass die Leute nach fünf Jahren automatisch eine Mitteilung über den Ablauf der Patientenverfügung erhalten?Landtagspräsident Arthur Brunhart
Ich gebe das Wort der Frau Regierungsrätin Frick.Regierungsrätin Aurelia Frick
Herr Präsident, besten Dank für das Wort. Ich fange gleich mit der letzten Frage an: Im Moment ist es nicht geplant, dass eine automatische Erinnerung vom Gericht an die Personen geht, die eine solche Verfügung hinterlegt haben, dass eine Erinnerung an diese Personen geht, dass man diese Verfügung erneuern sollte. Das ist übrigens auch in anderen Registern, die eine so genannte beschränkte Laufzeit haben, wie beispielsweise bei Mediatoren, auch nicht vorgesehen. Sollte das für die Zukunft einmal gewünscht sein, ich denke, das ist mit relativ viel Aufwand verbunden, aber es wäre sicher machbar, ist aber im Gesetz nicht vorgesehen. Ich denke, es ist im Moment auch nicht notwendig, so etwas aktiv vorzusehen.
Dann komme ich noch zur Frage der Abg. Marlies Amann-Marxer, nochmals zum verständlichen Thema, wie diese Patientenverfügung nun gewichtet wird: Sie haben richtig ausgeführt, in Art. 9 wird gesagt, dass umso näher, umso detaillierter die Verfügung ist, umso näher sie an einer verbindlichen Verfügung ist, umso eher wird der wirkliche Patientenwille berücksichtigt. Ich denke da beispielsweise an den Fall, dass jemand eine verbindliche Patientenverfügung beim Landgericht hinterlegt, die Fünfjahresfrist abgelaufen ist, die Person irgendwie denkt, im Moment möchte ich sie nicht erneuern oder einfach nicht an den Ablauf der Fünfjahresfrist denkt, und nach fünfeinhalb Jahren tritt ein Fall ein, in dem er oder die Ärzte diese Patientenverfügung brauchen würden. Dann sind die Formvorschriften eigentlich eingehalten, aber die Fünfjahresfrist ist abgelaufen. Und dann zieht man diese Patientenverfügung sicherlich heran, berücksichtigt, dass es bloss ein halbes Jahr war, dass diese abgelaufen ist, und wird sicher beim Entscheid, was jetzt genau zu unternehmen ist, sehr stark darauf abstellen, was der Patient gewollt hätte oder eben nicht. Dieser mutmassliche Parteiwille bzw. was geschrieben steht wird dann sicher sehr stark gewichtet.
Und dann nochmals zu dieser Verfügung, die eigentlich gar nicht so formlos ist wie es ursprünglich tönt, weil ja der Arzt ja auch bestätigt, dass er mit der Person darüber gesprochen hat und dass die Person dieses auch selber unterzeichnet und auch bestätigt, dass sie verstanden hat, um was es geht. Wir sind also schon etwas von diesen sehr starken Formerfordernissen weg, aber wir sind da nicht Meilensteine voneinander entfernt von dem, was das Gesetz vorsieht, weil man mit einem Arzt darüber gesprochen hat, sich über den Krankheitsverlauf mit dem Arzt zusammen unterhalten hat und das auch bestätigt. Man kann sagen, es ist eine Zweiklassenverfügung. Meines Erachtens geht es wirklich darum: Möchte man erzwingen, dass das berücksichtigt wird, oder möchte man einen Teil des Entscheides, wie mit einem in diesem Fall dann umgegangen wird, auch in die Hände der Angehörigen, der Ärzte legen, die dann auch mit entscheiden sollen, wie man damit umgeht, oder möchte man da wirklich konsequent selber sagen: Ich möchte es so wie ich das wünsche oder eben nicht.
Sehr gerne werde ich betreffend der Frage der Abg. Diana Hilti konkrete Ausführungen nochmals auf die 2. Lesung machen, wie das mit den ärztlichen Kosten ist. Meine Erkundungen haben ergeben, dass die ärztlichen Kosten selber zu tragen sind. Dazu werde ich sicherlich auf die 2. Lesung Ausführungen machen, dass das auch abschliessend geklärt ist.
Dann noch zum Hinweis des Abg. Pepo Frick, dass dort Ausführungen gemacht werden sollen von unserer Seite, wie diese potenziellen Fälle aussehen. Wir haben meines Erachtens im Bericht und Antrag versucht, gut auszuführen, vor allem auf den Seiten 47 bis 49, wie der Arzt mit der Patientenverfügung umzugehen hat, was er hineinschreiben kann und was eben nicht, aber wir werden versuchen, da eigene Recherchen von unserer Seite zu machen, dass wir da wirklich detaillierter ausführen können, was möglich ist und wie detailliert es sein muss, damit man wirklich einen guten Anhaltspunkt hat und vor allem auch die Ärzte eine Richtline haben, an die sie sich halten können. Wir werden versuchen, dazu mehr Ausführungen zu machen.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke für die Erläuterungen.Abg. Gisela Biedermann
Danke, Herr Landtagspräsident. Ich wollte doch auch noch eine kleine Bemerkung zur Frage machen, ob nun diese Beratung innerhalb der Arztpraxis Sache der Krankenkasse ist oder nicht von dieser zu finanzieren. Sie können sich wahrscheinlich gar nicht vorstellen, mit welchen Fragen und mit welchen ganz unterschiedlichen Anliegen Patienten in unsere ärztliche Praxis kommen. Dinge, die wohl mit dem körperlichen Befinden oder mit der Gesundheit im weitesten Sinne zu tun haben, oder Beratung bezüglich Gesundheitsprävention usw., wenn man da jeweils differenzieren wollte, ich glaube, dann würden 24 Stunden Tagesarbeit auch nicht genügen. Es gibt im Krankenkassentarif eine Beratungstaxe, die nicht festgelegt ist auf speziellen Inhalt. Die bezieht sich auf zehn Minuten. Und zehn Minuten sind sicher nicht ausreichend, um so ein Thema erschöpfend zu behandeln. Aber nur zur Illustration: es werden noch ganz andere Dinge von Patienten für wichtig gehalten, in der Arztpraxis zu besprechen, als die Frage nach einer Patientenverfügung.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Gibt es weitere Wortmeldungen aus dem Plenum?Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Die Frage des Abg. Pepo Frick verstehe ich sehr wohl, dass er sagt, man müsse möglichst genau diese Umstände beschreiben. Er wäre der Regierung auch dankbar, wenn sie dies beschreiben würde. Das unterstütze ich durchaus. Nur er sagt, die Ärzte können es nicht. Jetzt würde mich schon interessieren vom Abg. Pepo Frick, ob er sagen kann, wer denn das kann, wenn es nicht die Ärzte können. Das wäre schon noch interessant, um auch mitunter der Regierung eine Hilfestellung zu geben, wer das auf die 2. Lesung abklären soll. Wer kann diese detaillierten Beschreibungen machen, wenn Sie sagen, die Ärzte können es nicht? Können Sie uns einen Berufsstand nennen, der mitunter grössere Chancen hat, um diesen komplexen Sachverhalt zu beschreiben?Abg. Diana Hilti
Danke, Herr Präsident. Ich möchte bei dem, was der Abg. Wendelin Lampert soeben gesagt hat, anknüpfen. Ich bin mir auch nicht sicher, ob es wirklich das Ziel ist, dass wir diesen Katalog, welche Massnahmen abgelehnt werden können, so fix definieren, weil der Hintergrund einer Patientenverfügung ist für mich, dass das sehr individuell ausgestaltet sein kann. Das hat mit der Krankensituation oder der Gesundheit des Patienten, mit seinen Erfahrungen etc. zu tun. Und das ist genau der Sinn und Zweck der Patientenverfügung, dass die sehr individuell ausgestaltet ist. Deshalb möchte ich die Regierung fragen, ob es überhaupt möglich ist, einen solchen Katalog, wie ihn der Abg. Pepo Frick fordert, abschliessend festzulegen.Abg. Pepo Frick
Ich muss vielleicht jetzt schon korrigierend eingreifen. Ich habe gesagt: Ich kann es im Moment nicht, ich muss mich vorbereiten. Ich habe gesagt, wenn ich das das erste Mal machen sollte oder müsste, müsste ich mich vorbereiten. Auf Seite 48 in der Mitte kann man lesen: «Allgemeine und wegen ihrer Mehrdeutigkeit allzu unbestimmte Formulierungen, wie etwa ein Verbot eines "menschenunwürdigen Daseins", der Wunsch nach Unterlassung einer "risikoreichen Operation", die Ablehnung einer "künstlichen Lebensverlängerung" oder das Verlangen nach einem "natürlichen Sterben", sind aber jedenfalls zu vage und müssen als verbindliche Direktiven ausgeschieden werden». Das meine ich und das genügt eben nicht, wenn man das hineinschreibt. Das gibt dann keine verbindliche Patientenverfügung.
Nochmals: Ich denke, das kann uns die Justizministerin auf die 2. Lesung klären. Mir war es wirklich nach dem Lesen, gerade auch dieser Seite 48, unklarer als bevor ich das Ganze gelesen habe.Abg. Gisela Biedermann
Danke, Herr Präsident. Das war der Grund, warum ich vorhin diese Lesekostprobe gegeben habe. Ich habe aufgrund der vielen Seiten jetzt nur einiges herausgepickt, aber dieser Text wurde abgefasst von einem Juristen gemeinsam mit der Patientin. Woher sie nun ihre medizinischen Informationen hatte, ob sie nur sich belesen hat oder woher auch immer, der Text stammt jedenfalls von einem Juristen und der Patientin.Abg. Peter Büchel
Danke für das Wort. Ich möchte mich meinen Vorrednern anschliessen. In Art. 4 steht nun mal ganz explizit: «In einer verbindlichen Patientenverfügung müssen die medizinischen Behandlungen, die Gegenstand der Ablehnung sind, konkret beschrieben werden». Es muss also relativ klar und exakt definiert werden, was wir ablehnen oder was gemacht werden kann. Ich habe es da mit dem Abg. Pepo Frick. Wenn das nicht definiert wird, dann ist die Verfügung nach wie vor nicht verbindlich. Es bleibt nur noch die beachtliche Patientenverfügung übrig. Danke.Abg. Elmar Kindle
Danke für das Wort. Für mich ist die Sache eigentlich klar. Ein Arzt beschreibt das, was zu tun ist, und ein Anwalt oder das Gericht unterschreibt es und muss es bestätigen. Also ein Anwalt kann es ja gar nicht schreiben. Das, was Sie vorher vorgelesen haben, ist nach diesen Gesetz und nach meinem Dafürhalten gar nicht gültig, weil die Unterschrift des Arztes fehlt.Abg. Gisela Biedermann
Danke, Herr Präsident. Ich habe nicht die ganze Verfügung vorgelesen. Die Unterschriften sind selbstverständlich vorhanden. Ich habe etwa zwanzig Blätter hier. Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Ich gebe nun das Wort der Frau Regierungsrätin Frick.Regierungsrätin Aurelia Frick
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Nochmals zu Art. 4: Der Sinn und Zweck des Art. 4 ist, dass man ein unreflektiertes Ablehnen von Massnahmen, die man ergreifen könnte, dass man ein unreflektiertes Ablehnen verhindert, sondern dass der Patient weiss, auf was er sich einlässt. Und mit der Ausführung, die Handlungen, die Gegenstand der Ablehnung sind, müssen erwähnt und konkret beschrieben sein, darum gibt es ja auch die Erläuterungen, die wir jeweils in den Materialien dann haben, was man damit genau meint. Und damit meint man eben, dass beispielsweise die risikoreiche Operation noch keine konkrete Massnahme ist, die verhindert wird, sondern eben das Abschalten einer Beatmungsmaschine oder das Einführen einer Magensonde, das wäre eine konkrete Massnahme. Ich denke, von der Regierungsseite her können wir sicher - und das hat auch die Abg. Hilti gesagt - keinen Katalog zur Verfügung stellen, der alle diese lebensverlängernden Massnahmen irgendwie aufzählt. Aber vielleicht wäre es hilfreich - und das werden wir versuchen - anhand von Beispielen von verbindlichen Patientenverfügungen, die wir vielleicht irgendwo bekommen können, anhand von Beispielen vertiefter auszuführen, was solche Massnahmen sein können und dass man dann quasi einen Beispielkatalog hat, dass das etwas anschaulicher ist, was alles hineinfällt und was dann eben nicht hineinfallen kann, dass der Art. 4 etwas deutlicher ist.
Dann noch kurz zu den Kosten, die vorhin nochmals diskutiert wurden: Wir haben Ausführungen zu den Kosten auf Seite 61 gemacht. Vielleicht können die interessierten Abgeordneten das nochmals genau lesen. Es ist nicht ganz klar, es war auch etwas umstritten, wie man damit umgeht. Ich denke, es ist sinnvoll, das mit den betroffenen Personen dann auf die 2. Lesung nochmals genau auszuführen.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke für die Ausführungen.Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Jetzt möchte ich mich auch noch kurz äussern: Ich glaube, bei Art. 4 - Konkrete Massnahmen - kann es wirklich nicht sein, dass alle Massnahmen aufgezählt werden. Man muss irgendwo mit Generalklauseln arbeiten können. Und wenn ich die Beispiele auf Seite 48 anschaue, die der Abg. Frick vorhin vorgelesen hat «risikoreiche Operation», ich glaube, es geht doch vor allem darum, dass es keine Interpretationsschwierigkeiten geben kann. Wenn man solche Begriffe verwendet «risikoreiche Operation», was ist jetzt damit gemeint? Ist eine Operation risikoreich, ja oder nein? Dann kann das keine verbindliche Patientenverfügung sein, weil der Arzt weiss ja auch nicht, was die betroffene Person darunter verstanden hat. Aber wenn man einfach sagt: Ich möchte nicht an eine Maschine angeschlossen werden, ich möchte keine lebensverlängernde Massnahme mit einer Maschine, dann muss ich nicht aufzählen, welche Maschinen alle in Frage kommen, um beispielhaft zu sprechen. Ich glaube, um das geht es, dass einfach klar ist, dass es keine Interpretationsschwierigkeiten gibt. Danke.Abg. Pepo Frick
Ich unterstütze den Juristen zu 100%. Deswegen brauche ich als Arzt eine gewisse Wegleitung. Aber das ist nicht tägliches Brot in meiner künftigen Tätigkeit, wenn es so weit kommt, sondern da braucht es eine Wegleitung, damit diese Patientenverfügung auch wirklich verbindlich ist. Da hat es viele Fallen drin. Das haben wir jetzt schon gehört. Darum bin ich dankbar, wenn auf die 2. Lesung versucht wird, das zu klären.Abg. Diana Hilti
Danke, Herr Präsident. Ich sehe das gleich wie der Abg. Batliner. Ich glaube, das ist genau auch der Inhalt des Aufklärungsgespräches mit dem Arzt. Es geht darum, dass, wenn ein Patient der Meinung ist, eine anstehende Operation sei risikoreich und nach dem heutigen medizinischen Stand ist es eine Routineoperation, dass diese Aufklärung durch den Arzt dann stattfindet und man dem Patienten eben sagt, dass solch eine Operation nicht das ist was er meint, nämlich eben nicht mehr risikoreich. Und diese Abgrenzungen müssen in diesem Aufklärungsgespräch gemacht werden. Und das ist genau der Inhalt dieses Gespräches, dass der Arzt abklärt: Was hat der Patient für einen Hintergrund? Mit welchem Wissen will er gewisse Sachen ablehnen und ist das vertretbar bzw. hat er das Wissen darüber wie der Stand der me-dizinischen Technik ist? Deshalb werden wir hier nie einen ganz konkreten Rahmen haben, bei dem wir sagen können, der ist jetzt fix.Abg. Peter Hilti
Danke für das Wort, Herr Landtagspräsident. Nur ganz kurz: Ich möchte mich auch verwehren, dass hier der Versuch unternommen wird, eine abschliessende Liste aufzuzählen und anzuhängen. Ich denke das kann es nicht sein, weil da werden wir sowieso scheitern. Wenn neue Gesetze eine Berufsgattung betreffen, vielleicht bin ich da ein bisschen ein gebranntes Kind als Lehrperson, dann gibt es auch Weiterbildungsbedarf. Ich denke, hier könnte doch auch die Ärztekammer zusammen mit der Regierung solche Weiterbildungen organisieren. Ich bin überzeugt, dass da gute Lösungen herauskommen. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wünscht die Regierung noch das Wort?
Das ist nicht der Fall. Wünscht das Plenum noch das Wort?
Das ist auch nicht der Fall. So wie ich die Debatte verstanden habe ist Eintreten unbestritten und da der Abg. Pepo Frick seinen Antrag zurückgezogen hat, können wir mit der 1. Lesung der Vorlage beginnen.
Ich bitte, die Lesung vorzunehmen. Art. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 1 steht zur Diskussion.
Abg. Pepo Frick
Ich denke, Abs. 2 sollte folgendermassen heissen: «Eine Patientenverfügung für die Ermittlung des Patientenwillens kann verbindlich oder beachtlich sein». Weil die Formulierung «für die Ermittlung des Patientenwillens» bezieht sich sowohl auf «verbindlich» als auch auf «beachtlich».Regierungsrätin Aurelia Frick
Besten Dank für das Wort. Ich mache gerne Ausführungen dazu und prüfe das gerne sicher noch einmal. Aus dem Stegreif würde ich sagen: Bei einer verbindlichen Patientenverfügung muss man den mutmasslichen Parteiwillen gar nicht mehr erläutern, weil die Ärzte sich verbindlich an das, was in der Patientenverfügung steht, halten müssen. Und der mutmassliche Patientenwille spielt dann eine Rolle, wenn die Verfügung nicht genau greift und auf den Fall anwendbar ist. Ich prüfe das und mache gerne Erläuterungen für die 2. Lesung.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Wenn keine weiteren Wortmeldungen sind, können wir weiterlesen. Art. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 2 steht zur Diskussion.
Abg. Gisela Biedermann
Danke, Herr Präsident. Ich bitte zu prüfen, ob hinter das Wort «ablehnt» nicht ein Komma gehört.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Weitere Wortmeldungen?
Das ist nicht der Fall. Dann lesen wir weiter. Art. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 5 steht zur Diskussion.
Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Ich habe eine Verständnisfrage: Was versteht die Regierung unter «Einsichtsfähigkeit»? Dieser Begriff wurde in Art. 3 auch verwendet. Dabei wird in der Überschrift von Handlungsfähigkeit gesprochen und im Artikel von Einsichts- und Urteilsfähigkeit. Ist unter «Einsichtsfähigkeit» die Handlungsfähigkeit gemeint? Ich bitte Sie, das vielleicht auf die 2. Lesung abzuklären und einheitliche Begriffe zu verwenden. Danke.Abg. Rainer Gopp
Danke, Herr Präsident. Ich bin über den letzten Teilsatz dieses Artikels gestolpert. Spontan war ich nicht sicher, ob der jetzt wirklich da so exakt formuliert sein muss: «Etwa weil» lässt schon darauf schliessen, dass es sich um eine beispielhafte Aufzählung handelt. Im Bericht und Antrag auf Seite 55 habe ich dann allerdings nachgelesen, dass die Regierung meint, dass es schon nicht nur eigene Erfahrung braucht, um so etwas dann auch niederzuschreiben. Ich bin mir nicht sicher, ob das jetzt wirklich im Artikel so festgeschrieben sein muss, dass es an die eigene Familie und Angehörige und eigene Erfahrungen gehen muss. Vielleicht kann man das auch auf die 2. Lesung klären.Abg. Gisela Biedermann
Danke, Herr Präsident. Ich möchte mich den Worten des Abg. Rainer Gopp anschliessen. Auch ich bin über diesen Satz gestolpert. Nach meiner Einschätzung würde es genügen, dass man nach den Worten «zutreffend einschätzt» einen Punkt setzt, denn es gäbe ja vielerlei Beispiele, und ich bin nicht sicher, ob gerade diese hier angeführten Beispiele typisch sind für das Feststellen von Patientenverfügungswünschen.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Mir ist der Passus «eigenhändige Unterschrift» aufgefallen. Gemeint ist die eigenhändige Unterschrift des Arztes. Im nächsten Artikel werden wir dann die eigenhändige Unterschrift des Rechtsanwalts noch lesen. Wo lese ich in diesem Gesetz, dass diese Verfügung auch durch den betroffenen Patienten unterschrieben werden muss? Das ist mir bis jetzt nicht aufgefallen.Abg. Diana Hilti
Herr Abg. Wendelin Lampert, das kommt in Art. 6 Abs. 1.Regierungsrätin Aurelia Frick
Herr Präsident, besten Dank für das Wort. Die Ausführungen, die die Abgeordneten Gopp und Biedermann gemacht haben, werde ich auf die 2. Lesung prüfen, ob dort allenfalls etwas gestrichen werden kann.
Und dann war noch die Frage des Abg. Batliner betreffend die Einsichts- und die Urteilsfähigkeit: Wir verwenden hier durchaus einheitliche Begriffe. Die Urteilsfähigkeit ist in Art. 9 PGR erläutert. Da handelt es sich um einen stehenden Begriff, den wir in unserer Rechtsordnung verwenden. Und dann beispielsweise tritt der Begriff «Einsichtsfähigkeit und Urteilsfähigkeit» so auf wie es hier in Art. 3 steht, beispielsweise in § 146c des ABGB auf, das wir im Rahmen des Sachwalterrechts abgeändert haben. Dort heisst es beispielsweise, wenn ich Ihnen das vorlese: «Einwilligungen in medizinische Behandlungen kann das einsichts- und urteilsfähige Kind nur selbst erteilen». Es handelt sich hier um stehende Begriffe, die wir in unserer Rechtsordnung haben. Es gibt im ABGB nochmals einen Artikel, einen 800er Artikel glaube ich, in dem dieser Begriff auch erwähnt wird. Es geht darum, dass man die Lage wirklich beurteilen kann, also eben einsichtig und urteilsfähig ist in Bezug auf die Lage und eben unabhängig vom Alter. Und Art. 9 PGR muss in diesem Zusammenhang auch erwähnt werden.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke für die Ausführungen.Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Danke, Frau Regierungsrätin Frick, für Ihre Ausführungen. Nach meinem Wissen gibt es in Art. 9 PGR die Urteilsfähigkeit, die Handlungsfähigkeit und die Geschäftsfähigkeit. Das haben wir aus dem Schweizer Recht übernommen. Und der Begriff Deliktfähigkeit kommt aus dem Strafrecht. Wenn Sie gesagt haben, dass die Einsichtsfähigkeit im Sachwalterrecht verwendet wurde, ist das gut möglich, ist mir dort nicht aufgefallen, aber dann ist es möglich, dass sich da Begriffe aus dem österreichischen Recht eventuell einschleichen. Aber ich glaube, für die Handlungsfähigkeit und Urteilsfähigkeit sind die Begriffe, wie sie im PGR verwendet werden, eigentlich ausschlaggebend in Liechtenstein. Dort wird das definiert, wer was machen kann, wenn es auf das Alter ankommt usw. Und ich bitte Sie, das vielleicht auf die 2. Lesung nochmals zu prüfen. Danke.Regierungsrätin Aurelia Frick
Ich habe es als sinnvoll erachtet, gerade, wenn es darum geht, Weisungen in Bezug auf medizinische Behandlungen zu erteilen, da ganz nah bei den bereits bestehenden Gesetzesartikeln zu bleiben. Und das ist eben dieser § 146c ABGB. Also ich fand es sinnvoll. Gerade im § 146c ABGB sprechen wir gerade von minderjährigen Kindern, die Ärzten Weisungen erteilen können, wie in Bezug auf medizinische Massnahmen umgegangen werden soll. Ich finde es sehr zielführend, da auch in diesem Gesetz, wo es um medizinische Massnahmen geht, die unabhängig vom Erreichen der Volljährigkeit erteilt werden können, bei diesen Ausdrücken und Begriffen zu bleiben. Selbstverständlich prüfe ich das auch sehr gerne auf die 2. Lesung noch einmal, aber finde, dass das sehr angebracht ist, an dieser Begriffbestimmung festzuhalten. Landtagspräsident Arthur Brunhart
Gibt es weitere Wortmeldungen aus dem Plenum?
Das ist nicht der Fall. Dann können wir weiterlesen.Art. 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 6 steht zur Diskussion.
Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich komme wieder zurück auf die Debatte mit dieser eigenhändigen Unterschrift: Aus Art. 6 Abs. 1 lese ich heraus: Sie hat schriftlich zu erfolgen. Es ist keine mündliche Form möglich. Mir fehlt einfach diese Unterschrift des Patienten. Die muss ganz sicher auf diesem Papier sein. Wenn man aus dieser Schriftlichkeit die Unterschrift ableiten kann, dann ist das wunderbar. Und ich frage mich einfach: Wieso verwenden wir sonst die eigenhändige Unterschrift des Anwalts und des Arztes, aber beim Patienten, beim direkt Betroffenen, soll mit dieser Schriftlichkeit das inkludiert sein? Das möchte ich schon noch präzisiert haben von Seiten der Regierung. Denn das heisst für mich: Sie hat schriftlich zu erfolgen. Man kann es nicht mündlich machen, es muss ein schriftliches Dokument sein. Aber diese Unterschrift fehlt mir. Ich hätte gerne von den Begriffsdefinitionen her die gleiche Wortwahl - sprich auch diese eigenhändige Unterschrift. Es dürfte klar sein, da drauf muss diese Unterschrift des direkt Betroffenen sein. Aber mitunter kann die Regierung hierzu noch Ausführungen machen.Abg. Gisela Biedermann
Danke, Herr Präsident. Ich möchte nur fragen, ob anstelle der Bezeichnung «Gericht» es nicht «Landgericht» heissen müsste, da wir das in Liechtenstein vermutlich beim Landgericht zu machen haben werden.Abg. Diana Hilti
Danke, Herr Präsident. Bei der Frage der Unterschrift des Patienten muss man vielleicht auch die Ausführung auf Seite 63 des Bericht und Antrages berücksichtigen. Da heisst es eben, dass die Schriftlichkeit im Allgemeinen umfasst, dass es eigenhändig unterschrieben sein muss und dass Formulare mit vorgefertigten Textelementen allenfalls für eine verbindliche Patientenverfügung nur beschränkt geeignet sind, da sie eben auf die individuellen Folgeeinschätzungen Bezug nehmen müssen, um eben genau abschätzen zu können, dass der Patient weiss, was er hier unterschreibt. Aber vielleicht macht es Sinn hier auf die 2. Lesung klarzustellen, dass es zumindest eine eigenhändige Unterschrift braucht.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Die Regierung hat das so aufgenommen. Dann lesen wir weiter. Art. 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 7 steht zur Diskussion.
Abg. Rainer Gopp
Danke, Herr Präsident. Obwohl die Frau Regierungsrätin bereits ausgeführt hat, dass eine automatische Benachrichtigung nicht vorgesehen und auch in anderen Gesetzen nicht üblich ist, möchte ich Sie trotzdem bitten, auf die 2. Lesung abzuklären, wie gross ein solcher Aufwand für das Landgericht wäre. Ich kann mir nicht vorstellen, wenn die Datenbank steht und da alle Daten vorhanden sind, dass dieser Aufwand riesig wäre. Das kann ich mir nicht vorstellen, weil ich auch nicht glaube, dass es eine Masse an Patientenverfügungen geben wird. Und ich fände es auch in diesem Zusammenhang sehr unglücklich, wenn diese Frist verstreichen würde und bei einem Anlassfall eine dringliche Patientenverfügung dann eben automatisch auf eine beachtliche Patientenverfügung wechseln würde, nur weil die Frist abgelaufen ist. Danke.Abg. Gisela Biedermann
Danke, Herr Präsident. Ich möchte auch das Votum des Abg. Rainer Gopp unterstützen, denn wir alle wissen, wie viele Verpflichtungen oder Termine wir wahrzunehmen haben und gerade die in Frage kommenden Menschen, die doch überwiegend ein höheres Alter haben, sind in diesem Punkt vielleicht nicht mehr so flexibel.
Ich habe noch ein weiteres Anliegen, und zwar möchte ich dafür plädieren, eine kürzere Ablaufzeit einzusetzen. Ich halte fünf Jahre für entschieden zu lang, erstens angesichts der medizinischen Veränderungen in Richtung Fortschritte bei Therapie und Diagnostik. Und zweitens kann es gerade im hohen Alter durchaus sein, dass ein alternder Mensch schon vor Ablauf von fünf Jahren vielleicht eine andere Einstellung gewinnt zu seiner Patientenverfügung. Wenn Sie sich erinnern, ich hatte in meinem Votum vorhin mehrfach darauf hingewiesen, wie viele Aspekte und wie viele Einflussfaktoren es gibt, die die Meinung zu einer einmal abgegebenen Patientenverfügung beeinflussen und danach eben ändern können. Ich schlage vor, höchstens auf vier Jahre zu gehen. Drei Jahre ist vielleicht sehr kurz, aber fünf Jahre halte ich für zu lang. Deshalb schlage ich vor, «nach Ablauf von vier Jahren» einzusetzen.Abg. Doris Frommelt
Ich möchte dem Anliegen des Abg. Rainer Gopp auch noch genügend Gewicht geben und unterstütze ebenfalls, dass betreffend automatische Erinnerung der ablaufenden Frist eine Lösung gefunden wird. Auch ich denke, dass es nicht Tausende von verbindlichen Verfügungen gibt und dass der Aufwand auch nicht allzu gross wäre. Zumindest prüfenswert ist es meiner Ansicht nach.Abg. Diana Hilti
Danke, Herr Präsident. Ich möchte beliebt machen, bei diesen fünf Jahren zu bleiben. Ich glaube, man darf hier zwei Sachen nicht vermischen: Die fünf Jahre sind nicht so gedacht, dass der Patient in diesen fünf Jahren nichts tun kann. Der Patient kann jederzeit seine verfasste Patientenverfügung abändern, widerrufen, gänzlich aufheben - was auch immer. Die fünf Jahre greifen nur, wenn er fünf Jahre nichts macht und auch dann nur endet die Verfügung nach diesen fünf Jahren, wenn er nach diesen fünf Jahren eben noch einsichts-, urteils- und äusserungsfähig ist und eben eine neue Patientenverfügung erstellen kann.Abg. Peter Hilti
Danke, Herr Landtagspräsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Auch ich sehe keinen Anlass hier, von diesen fünf Jahren abzuweichen. Der zweite Teilsatz von Abs. 1 bietet jedem Patienten die Möglichkeit, eine kürzere Frist zu bestimmen. Und ich denke, es liegt auch in der Selbstverantwortung. Zudem würde ich es auch begrüssen, wenn es, wie auch schon angesprochen wurde, so ein automatisches Benachrichtigungssystem geben würde, das vielleicht ein halbes Jahr vor Ablauf eine Nachricht rauslässt. Danke.Abg. Elmar Kindle
Danke für das Wort. Ich schliesse mich den Ausführungen der Abg. Diana Hilti an. Für mich gibt es hier ein Zauberwort, das so genannte Wort «Eigenverantwortung». Darum bin ich eher skeptisch, dass man hier einen Automatismus einführen sollte, der es ein halbes Jahr vor Ablauf einfach einem ermöglicht, dass man ein Telefon oder ein Schreiben bekommt. Ich denke, der Patient soll auch noch etwas dafür tun, dass er sich auch daran erinnert, dass er mal etwas gemacht hat. Weil es kann ja nicht angehen, dass jemand eine Verfügung macht und dann lehne ich mich einfach zurück und sage: Die werden sich schon mal melden. Ich denke, da ist das Wort Eigenverantwortung schon auch ein zentrales Wort für mich, weil sonst muss ich das auch nicht machen.Abg. Diana Hilti
Dann schliesse ich mich jetzt den Worten des Abg. Elmar Kindle an. Für mich kann es auch nicht sein, dass wir hier solch einen Automatismus machen, der wahrscheinlich zu einer grossen Bürokratie führt. Weil gerade wenn wir auch die Formulierung haben, dass es eben nicht nur die fünf Jahre sein können, sondern der Patient auch eine kürzere Frist festlegen kann, dann wird das beim Landgericht zu einem doch erheblichen Aufwand führen. Und ich denke, die Patienten haben hier eigenverantwortlich zu überprüfen, wie lange ihre Patientenverfügung gültig ist. Und so kompliziert ist dann das auch nicht.Abg. Elmar Kindle
Danke für das Wort. Jetzt kommt mir spontan noch etwas in den Sinn respektive allenfalls eine Problemstellung: Was ist, wenn der Patient eine solche Verfügung hat und er im Bereich dieser fünf Jahre nicht mehr zurechnungsfähig ist, das zu ändern? Was geschieht dann mit dieser Verfügung?Regierungsrätin Aurelia Frick
Herr Präsident, besten Dank für das Wort. Ich beginne gleich mit der letzten Frage des Abg. Kindle: Wenn jemand diese Verfügung nicht mehr erneuern kann, weil er eben nicht einsichts-, urteils- und handlungsfähig ist, danach dauert die Verbindlichkeit dieser Verfügung gemäss Abs. 3 von Art. 7 solange weiter, wie er sie nicht erneuern kann. Das steht in Abs. 3 drin. Es geht also weiter.
Dann nur noch ganz kurz von meiner Seite: Ich meine, es ist schlussendlich ein Entscheid, den wir treffen müssen, wie lange es sinnvoll ist, dass diese Patientenverfügung ihre Verbindlichkeit hat. Der Verband der Liechtensteinischen Familienhilfe hat gefunden, das sei eher zu lange und sie haben gesagt, es sollen drei Jahre sein. Das Landesspital hat dann aber gesagt, diese Frist von fünf Jahren sei gut. Es ist ein Ermessen, wo wir uns schlussendlich treffen. Und ich denke, wenn ich die Vernehmlassungen anschaue, die gekommen sind und die Bezug genommen haben auf die Zeitdauer, die sie gelten sollen, bin ich der Überzeugung, dass wir mit der Variante fünf Jahre Geltungsdauer als Grundsatz mit der Möglichkeit, dass man sie für eine kürzere Zeitspanne als gültig erklären kann, eine gute Zeitspanne getroffen haben.
Und dann noch ganz kurz betreffend die Erinnerung zum Ablauf der 5-Jahres-Frist der Patientenverfügung: Ich gehe jetzt einfach einmal davon aus, dass das doch mit erheblichem Aufwand für das Landgericht verbunden ist. Ich kann dort gerne nochmals Erkundungen machen, wie teuer das ungefähr hypothetisch sein könnte. Wichtig ist mir einfach auch für das Verständnis hier drin, dass die Eintragung ins Register nicht verpflichtend ist für die beachtlichen Verfügungen und deshalb auch nie alle Menschen dann erinnert werden können. Das ist vielleicht noch ein wichtiger Hintergrund zu diesem Thema. Aber ich prüfe das sehr gerne.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke für die Ausführungen. Damit können wir weiterlesen. Art. 8 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 8 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 9 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 9 steht zur Diskussion.
Abg. Pepo Frick
Ist dieser Art. 9 in der Praxis durchführbar? Ganz konkret: Ich bin Arzt und bei einem Patienten, der nicht mehr ansprechbar ist. Dann finde ich eine Patientenverfügung. Und ich finde dann irgendeinmal heraus, dass diese nicht verbindlich ist. Und dann muss ich beurteilen, umso mehr je eher die Voraussetzungen erfüllt sind. Und dann steht zum Beispiel: «Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, wie umfassend eine der Errichtung vorangegangene ärztliche Aufklärung war». Wenn das jetzt zum Beispiel 10 Jahre her ist, der Hausarzt nicht mehr arbeitet oder vielleicht auch sich nicht mehr erinnern kann, wie weit zählt das? Also das ist jetzt eine grosse Geschichte. Da wird etwas beschrieben, was man herausfinden sollte. Was mir fehlt bei der ganzen Sache ist für den Laien, das ist ja auch geschrieben für Leute, die sich mit dieser Thematik befassen, das sollte hier geschrieben sein, dass die so genannte beachtliche Patientenverfügung für die Ärzte oder Pflegepersonal sehr wohl verbindlich ist. Und das fehlt mir ein wenig. Es sind viele Ausschlüsse, es sind viele Wenn und Aber, «umso mehr je eher» usw., aber der Grundsatz, dass diese beachtliche Patientenverfügung eben sehr wohl gilt, das kommt zu wenig heraus.Regierungsrätin Aurelia Frick
Herr Präsident, besten Dank für das Wort. Sie treffen da einen Punkt, mit dem sich vor allem auch die Literatur eingehend beschäftigt, weil es ist doch eine sehr grosse Spannweite von «ein bisschen beachtlich» bis «doch sehr beachtlich», dass es schon fast eine verbindliche Verfügung wäre, wenn man den Parteiwillen versucht zu ermitteln. Also da hat sich die Literatur wirklich schon sehr umfassend darum bemüht, hier Lösungen zu finden, wie man damit umgehen soll. Das ist ein so genanntes Eldorado für die Juristen, wenn man sich in diesem Bereich auskennt. Es ist ein schwieriger Bereich. Ich mache gerne für die 2. Lesung hier nochmals Ausführungen und prüfe gerne auch nochmals den Gesetzestext. Aber von der Literatur und Wissenschaft her ist es ein sehr schwieriges Gebiet, weil die Spannweite sehr gross ist. Ich glaube, wichtig ist einfach zu wissen: Je mehr die Erklärung einer verbindlichen Verfügung nachkommt - also dass man ermitteln kann, dass der Patient gut aufgeklärt war, dass er weiss, auf was er sich einlässt, dass er die Konsequenzen weiss - und je mehr dass aus einer solchen beachtlichen Verfügung hervorgeht, je mehr Gewicht gibt man der dann auch, wenn man den mutmasslichen Willen ermittelt und wenn man dann sagt, wie wird jetzt wirklich gehandelt, wird der schwer gewichtet oder die Meinung der Ärzte, der Angehörigen etc., wie schwer wiegt das? Das ist wirklich ein Eldorado. Aber ich mache gerne dazu noch Ausführungen. Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Dann können wir weiterlesen. Art. 10 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 10 steht zur Diskussion.
Abg. Gisela Biedermann
Danke, Herr Landtagspräsident. Ich habe ein wenig Bedenken bezüglich der lit. c, wo es heisst: «wenn sich der Stand der medizinischen Wissenschaft geändert hat». Man muss das irgendwie versuchen sicherzustellen - ich denke eben immer an die Praxis, eben an die alten Damen und Herren, die das vielleicht nicht so im Detail mitbekommen, wann die medizinische Wissenschaft ihre Patientenverfügung unwirksam macht. Wie werden die Patienten dessen gewahr bzw. wie kann man gewährleisten, dass die Verfügung dann nicht doch unwirksam ist und die Patienten sich bis anhin darauf verlassen haben?Regierungsrätin Aurelia Frick
Herr Präsident, besten Dank für das Wort. Wir haben ja gesagt, dass die Hürden, also die Aufklärungspflicht für eine verbindliche Patientenverfügung, hoch sind. Man muss also wissen, welche medizinische Eingriffe man ablehnt. Es muss auch hervorgehen, dass man verstanden hat, was die Krankheitssituation von einem grundsätzlich ist und was das für Folgen hat, also dass das den Tod zur Folge hat. Ich bin kein Arzt, Sie dürfen also nicht lachen, aber ich bringe jetzt ein Beispiel: Jemand hat Krebs, der nach heutigem Stand der Wissenschaft unheilbar ist. Dann sagt man einfach: Das geht hin wirklich zum Tod. Und wenn dann zum Beispiel nach vier Jahren ein Durchbruch in der Medizin gemacht wird und dieser Krebs ist plötzlich heilbar, dann sagt man nicht, meines Erachtens zu Recht, jetzt lässt man den sterben, weil man jetzt eine neue Methode gefunden hat und man sagen kann: Der kann jetzt zu guten Konditionen weiterleben. Und dann kann man immer noch sagen, die Patientenverfügung verliert bloss die Verbindlichkeit, ist dann aber immer noch eine beachtliche Patientenverfügung und es geht aus dem Schriftstück hervor: Möchte der Patient unter diesen Umständen, die dann wohl eintreten werden, weiterleben oder möchte er das nicht? Und das verliert dann nur die Verbindlichkeit und bleibt eine beachtliche Verfügung, also man zieht es immer noch für die Ermittlung her, wie man dann weiterhandelt.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke.Abg. Gisela Biedermann
Danke, Herr Landtagspräsident. Gott sei Dank ist das so. Das habe ich auch genau so verstanden. Ich will nur verhindert wissen, dass die Patienten davon nichts wissen oder das nicht mitbekommen. Es kann ja auch in eine gegenteilige Situation umschlagen, dass der Patient erfährt: Hoppla, es hat sich jetzt das oder jenes verbessert oder verändert, ich muss meine Patientenverfügung anpassen oder ich muss eine Änderung anbringen, damit die konkrete Situation besser getroffen wird.Regierungsrätin Aurelia Frick
Besten Dank nochmals für das Wort. Hier kommt auch die Eigenverantwortlichkeit des Patienten wieder ins Spiel, dass man alle fünf Jahre mit dem Arzt redet, alle fünf Jahre mit den Leuten spricht, die diese Verfügung errichtet haben. Da kommen alle diese Aspekte wieder ins Spiel und relativieren vielleicht auch ein wenig die Eintretensdebatte, die wir zu Beginn geführt haben, wenn man die ganzen Aspekte anschaut. Mehr kann ich dazu nicht sagen.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke für die Erläuterungen. Wenn keine weiteren Wortmeldungen sind, lesen wir weiter. Art. 11 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 11 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 12 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 12 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 13 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 13 steht zur Diskussion.
Müsste da «auferlegten Pflichten» nicht im Singular sein?Abg. Gisela Biedermann
Danke, Herr Landtagspräsident. Das wollte ich gerade eben sagen. Ich bin der Meinung, das Wort «Pflicht» müsste Singular sein.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Dann wird das die Regierung noch genauer anschauen. Dann lesen wir weiter. Art. 14 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 14 steht zur Diskussion.
Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich habe eine Frage zu Abs. 3, dieses zentrale Patientenverfügungsregister beim Landgericht: Ich finde das grundsätzlich eine gute Sache, aber mir fehlt irgendwo der Hinweis, dass man diese Verfügungen auch in diesem Register eintragen lassen muss - oder ist ganz bewusst die Strategie vorgesehen, dass man eben hier kein vollständiges Register hat? Das würde ich im Prinzip sehr schade finden. Man könnte auch sagen: Zumindest die verbindlichen Verfügungen müssen in diesem Register eingetragen werden. Ich weiss nicht, habe ich es irgendwo überlesen oder was ist die Meinung der Regierung hierzu? Denn in Abs. 4 wird dann ja auch die Verordnungskompetenz der Regierung übergeben und unter Abs. 4 lit. a steht unter anderem, welche Daten im Register zu erfassen sind. Wird die Regierung mitunter im Rahmen dieser Verordnungskompetenz hier noch detailliertere Ausführungen machen? Ich frage mich: Wieso schreiben wir es nicht in das Gesetz? Oder besteht eine andere Meinung, dass wir zwar grundsätzlich ein Register haben, aber das ist nicht vollständig? Das wäre nach meinem Dafürhalten ein wenig unglücklich.Abg. Peter Hilti
Danke, Herr Landtagspräsident. Ich möchte hier noch einmal auf die Anliegen, welche ich anlässlich der Eintretensdebatte geäussert habe, hinweisen und die Regierung bitten, auf die 2. Lesung hin Ausführungen zu machen zum Ablauf, zur Handhabe, zum Zugriff und zum Schutz bei diesem Dokumentenregister.
Und das Zweite: Wie kann gewährleistet werden, dass die umliegenden Spitäler und Ärzte über ein Vorhandensein so einer Patientenverfügung aufgeklärt werden? Danke.Abg. Diana Hilti
Danke, Herr Präsident. Ich gehe hier davon aus, dass dieses Register eben nicht umfassend ist, sondern dass es eben in der Eigenverantwortung des Patienten liegt, zu entscheiden, ob er diese Verfügung registrieren lassen will oder nicht. Ich glaube nicht, dass der Sinn und Zweck sein kann, dass alle erstellen Patientenverfügungen registriert sind, sondern das soll der Patient entscheiden, ob er das machen will oder nicht. Regierungsrätin Aurelia Frick
Besten Dank. Zu den Fragen und Anregungen des Abg. Hilti: Die werden wir gerne auf die 2. Lesung prüfen.
Es ist schon so, dass das Patientenverfügungsregister beim Landgericht kein vollständiges Register ist. Wir haben versucht, ein möglichst pragmatisches Institut zu finden. In Österreich beispielsweise gibt es fast ein eigenes Amt, das dies verwaltet. Wir haben mit dem Landgericht, denke ich, eine pragmatische Lösung gefunden, wo dieses Register angegliedert werden kann. Ich bin der Überzeugung, dass es nicht richtig ist, quasi die Leute zu zwingen, die Patientenverfügung auch tatsächlich zu hinterlegen oder dort anzumelden. Ich glaube, es muss in der Privatautonomie des Einzelnen stehen, dieses zu Hauses wie ein Testament in einem Tresor oder irgendwo aufzubewahren. Aber ich mache gerne auf die 2. Lesung nochmals Ausführungen und prüfe sicher noch einmal gerne, ob es richtig wäre, quasi ein umfassendes Register zu machen. Dann wäre aber sicher das Verständnis notwendig, dass nur die verbindlichen Verfügungen dort eingetragen werden können, aber sicher nicht alle beachtlichen Verfügungen, weil sie sonst ein bisschen von diesem Zweck verlieren würden, den sie ursprünglich eigentlich haben sollten, dass man auf jedem Schriftstück einen Patientenwillen festhalten kann.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Besten Dank für die Ausführungen.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Besten Dank der Frau Regierungsrätin für ihre Ausführungen. Ich sehe schon, hier kann man geteilter Meinung sein, was der Weisheit letzter Schluss ist. Den werden wir ziemlich sicher nicht finden. Können Sie mitunter dann noch auf die 2. Lesung Ausführungen machen, wie es in Österreich ist? Ist dort auch keine Zwangsmitgliedschaft in diesem Register? Wissen Sie das gerade auf Anhieb oder zumindest auf die 2. Lesung, damit man dann die Parallelität sieht zu Österreich, wie es dort geregelt ist?Regierungsrätin Aurelia Frick
Auch in Österreich gibt es keinen Zwang, die Verfügung in einem bestimmten Institut zu hinterlegen.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Dann können wir weiterlesen.Art. 15 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 15 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 16 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 16 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 17 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 17 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 18 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 18 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz über die Schaffung von Patientenverfügungen in 1. Lesung behandelt.-ooOoo-
Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über das internationale Privatrecht
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir kommen zur 2. Vorlage, zum Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über das Internationale Privatrecht.
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen. Art. 16 Sachüberschrift und Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 16 Sachüberschrift und Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über das Internationale Privatrecht in 1. Lesung behandelt.
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Gesetz über die Abänderung des Gerichtsgebührengesetzes
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir kommen zur dritten und letzten Vorlage, zum Gesetz über die Abänderung des Gerichtsgebührengesetzes.
Ich bitte, die Lesung vorzunehmen. Art. 42 Bst. q und r wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 42 Bst. q und r steht zur Diskussion.
Abg. Gisela Biedermann
Danke, Herr Präsident. Ich möchte bitten, noch einmal zu überprüfen, ob dieser Betrag wirklich notwendig ist oder auch noch gekürzt werden könnte. Ich beziehe mich auf die CHF 500.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke.Regierungsrätin Aurelia Frick
Herr Präsident, besten Dank für das Wort. Wir haben selbstverständlich mit den betroffenen Stellen den Betrag von CHF 500 vertieft und eingehend geprüft. Damit wir halbwegs auf eine Kostendeckung kommen, haben wir uns auf diesen Betrag von CHF 500 schlussendlich geeinigt. Aber ich denke, dass auch der Staat irgendwo ein bisschen kostendeckend arbeiten muss. Aber wir haben uns bemüht, den Betrag so tief wie möglich zu halten. Ich kann selbstverständlich den Dialog nochmals aufnehmen mit den zuständigen Stellen, ob dort ein niedriger Betrag machbar wäre. Aber wir haben hier wirklich einen vertieften Dialog geführt und ich bin der Meinung, dass wir mit diesen CHF 500 eine gerade noch tragbare Grösse gefunden haben. Ich weiss aber, dass es sicher schöner wäre, wenn man so etwas auch gratis anbieten könnte. Das ist mir klar.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke für die Ergänzungen.Abg. Peter Büchel
Danke für das Wort. Eine Frage habe ich auch zu den Kosten: Es heisst, nach einer bestimmten Zeit wird ja die Patientenverfügung ablaufen. Das heisst, kostet die neuerliche Registrierung dann wieder CHF 100 oder ist das dann gratis?Abg. Diana Hilti
Danke, Herr Präsident. Ich denke, bei den CHF 500 Protokollgebühr muss man schon auch ein wenig den Aufwand, der beim Gericht hier anfällt, im Auge behalten. Wir haben sonst die Tendenz, dass wir sagen: Gebühren müssen kostendeckend sein. Ich denke, mit diesen CHF 500, bei denen es darum geht, dass bei einem Gericht jemand eine solche Patientenverfügung beim Richter zu Protokoll gibt, der eine Aufklärungspflicht etc. hat, denke ich, dass diese CHF 500 kostendeckend sind und wir hier schauen müssen, dass wir hier mit diesem Betrag nicht zu tief gehen. Vielleicht kann auf die 2. Lesung der Betrag ausgeführt werden, den wir bei den Vorsorgevollmachten in diesem Bereich bereits festgelegt haben. Ich habe diesen Betrag jetzt nicht im Kopf.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke.Regierungsrätin Aurelia Frick
Besten Dank für die Ausführen der Abg. Diana Hilti. Dann noch kurz zur Frage: Eine Erneuerung der Patientenverfügung kostet dann wiederum den Betrag von CHF 100, wenn diese abgelaufen ist und man diese beim Gericht erneuern möchte.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke für die Präzisierung. Dann können wir weiterlesen. II. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Gerichtsgebührengesetzes in 1. Lesung beraten. Gleichzeitig haben wir Traktandum 18 abgeschlossen.
Ich schliesse nun die Sitzung bis morgen, Donnerstag, 9:00 Uhr und wünsche Ihnen noch einen schönen Abend.
Die Sitzung ist geschlossen (um 20:15)
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