Abänderung des Gleichstellungsgesetzes (GLG), des Arbeitsvertragsrechts (ABGB) sowie des Vermittleramtsgesetzes (VAG) (Umsetzung der Richtlinien 2006/54/EG und 2004/113/EG, (Nr. 132/2010); 1. Lesung
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir kommen nun zu Traktandum 20: Abänderung des Gleichstellungsgesetzes, des Arbeitsvertragsrechts sowie des Vermittleramtsgesetzes.
Wir behandeln diese Vorlage in 1. Lesung. Der Bericht und Antrag der Regierung trägt die Nr. 132/2010 und steht zur Diskussion.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident. Damen und Herren Abgeordnete. Mit der gegenständlichen Vorlage soll das Gleichstellungsgesetz abgeändert werden. Grund für diese Abänderung sind zwei europäische Richtlinien. Beide Richtlinien verfolgen das Ziel, den Grundsatz der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen sicherzustellen. Der Grundsatz der Gleichbehandlung bedeutet, dass keine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, auch keine Schlechterstellung von Frauen aufgrund von Schwangerschaft oder Mutterschaft und keine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts - insbesondere unter Bezugnahme auf den Ehe- oder Familienstand - erfolgen darf.
Die Richtlinie 2006/54/EG soll den Grundsatz der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen für betriebliche Systeme der sozialen Sicherheit durchsetzen, welche Schutz bieten vor den Auswirkungen von Krankheit, Invalidität, Alter, Berufsunfall und Berufskrankheit sowie Arbeitslosigkeit. Die Richtlinie 2004/113/EG wiederum verbietet Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts im Bereich des Zuganges zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen. Diese Richtlinie verbietet insbesondere, dass im Bereich des Versicherungswesens und verwandter Finanzdienstleistungen die Berücksichtigung des Faktors Geschlecht zu unterschiedlichen Prämien und Leistungen führt. Dies beinhaltet auch ein Verbot der Schlechterstellung von Frauen aufgrund von Schwangerschaft oder Mutterschaft, da die mit den Risiken der Schwangerschaft und Mutterschaft verbundenen Kosten nicht den Angehörigen eines einzigen Geschlechts zugeordnet werden sollen.
Dies begrüsse ich ausdrücklich. Frauen, die bereit sind, Kinder auf die Welt zu bringen, dürfen nicht noch dadurch bestraft werden, dass sie aufgrund der Schwangerschaft und der anschliessenden Mutterschaft schlechtere Bedingungen, insbesondere beim Zugang zu Versicherungsdienstleistungen, haben. Ich begrüsse diese Vorlage und bin für Eintreten. Danke. Abg. Gerold Büchel
Vielen Dank, Herr Landtagspräsident, für das Wort. Geschätzte Abgeordnete. Beim vorliegenden Bericht und Antrag handelt es sich in erster Linie um die Umsetzung der EU-Richtlinien 2004/113/EG und der Richtlinie 2006/54/EG. Die Umsetzung erfolgt durch Einarbeitung neuer Bestimmungen in das geltende Gleichstellungsgesetz, des Vermittleramtgesetzes und des Arbeitsvertragsrechts.
Beide Richtlinien verfolgen das Ziel, den Grundsatz der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen sicherzustellen bzw. zu verbessern. Entsprechend enthalten die Richtlinien das Verbot der direkten oder indirekten Diskriminierung aufgrund des Geschlechts. Die schon existierenden Rechtsvorschriften sollen mit dieser Vorlage weiter vereinfacht, modernisiert und verbessert werden.
Im Zusammenhang mit der Abänderung des ABGB wird zudem die bestehende Regelung der Karenzfrist an die Schweizer Regelung angeglichen und somit einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs Rechnung getragen.
Generell begrüsse ich die Vorlage und spreche mich für Eintreten aus. Die spezifischen Fragen zu den einzelnen Artikeln werde ich während der Lesung stellen.
Eine generelle Frage habe ich bezüglich den Ausführungen auf Seite 10. Hier wird ausgeführt, dass die ESA zwischenzeitlich ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Liechtenstein eröffnet hat. Hierzu möchte ich nachfragen, was die Gründe für eine verzögerte Umsetzung waren. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Wenn aus dem Plenum das Wort nicht mehr gewünscht wird, gebe ich das Wort dem Herrn Regierungschef.Regierungschef Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Frauen und Herren Abgeordnete. Ich danke den beiden Votanten für ihre Ausführungen. Ich begrüsse natürlich diese Vorlage und vertrete sie im Namen der Regierung auch ganz ausdrücklich, weil wir damit nach der Vorlage, die Sie heute in mehreren Stunden beraten haben, eine weitere Vorlage im Themenbereich Chancengleichheit/Gleichstellungsthematik hier verfolgen können. Ich bin froh, dass wir hier auch einen grösseren Schritt setzen können.
Dann zur generellen Frage: Die kann ich relativ einfach beantworten. Es waren ursprünglich aus verschiedenen Ressorts drei Arbeitsgruppen tätig, die sich mit der Umsetzung dieser zwei Richtlinien beschäftigt haben. Wir haben uns dann im Laufe der Zeit entschlossen, diese zusammenzuziehen und das hat dann zu einer Verzögerung von ein paar Monaten geführt. Deshalb liegt die Vorlage erst heute vor und ich hoffe, dass wir das dann jetzt aber relativ zügig abarbeiten können, sodass das auch aus dem ESA-Vokabular verschwinden wird. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke schön. Wird noch das Wort gewünscht?
Wenn das nicht der Fall ist und Eintreten unbestritten ist, können wir mit der 1. Lesung beginnen. Wir beginnen mit dem Gesetz über die Abänderung des Gleichstellungsgesetzes. Art. 1 Sachüberschrift, Abs. 2 und 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 1 Sachüberschrift, Abs. 2 und 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 1a Bst. c bis f wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 1a Bst. c bis f steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 3 Abs. 1, 2 Bst. c, e und f sowie Abs. 4 Bst. c und d wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 3 Abs. 1, 2 Bst. c, e und f sowie Abs. 4 Bst. c und d steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 4 Abs. 2 und 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 4 Abs. 2 und 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor Art. 4a wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Überschrift vor Art. 4a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 4a wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 4a steht zur Diskussion.
Abg. Gerold Büchel
Vielen Dank, Herr Landtagspräsident, für das Wort. Geschätzte Abgeordnete. Ich habe zwei Fragen: Die erste Frage bezieht sich auf Art. 4a Abs. 4. Hier wird auf Seite 36 ausgeführt, dass in den Stellungnahmen angeregt wird, das Diskriminierungsverbot auf die Bereiche Bildung und die Inhalte von Medien und Werbung auszudehnen. Nun, die Regierung führt richtig aus, dass es sich hierbei um eine klare Vorschrift in der Richtlinie handelt, welche es nicht den Mitgliedstaaten überlässt, ob sie diese Ausnahmebestimmungen ins nationale Recht aufnehmen oder nicht.
Meine Frage hierzu - ich habe diesbezüglich nichts in der Richtlinie gefunden -, ob es Gründe gibt, warum genau im Speziellen der Bereich Bildung ausgenommen wird, ob hierzu vielleicht auf die 2. Lesung Ausführungen gemacht werden könnten, einfach um das ein wenig zu erklären.Dann meine zweite Frage bezieht sich auf Abs. 5: Dort heisst es unter lit. c Ziff. 2: «die Risikobewertung auf relevanten und genauen versicherungsmathematischen und statistischen Daten beruht». Hierzu möchte ich anfragen, ob die Regierung auf die 2. Lesung hin vielleicht ein, zwei Beispiele nennen könnte, einfach um zu zeigen, um was es hier konkret geht, wenn keine Diskriminierung vorliegt. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Wünscht die Regierung das Wort?
Die Regierung hat das entsprechend aufgenommen.
Wenn das Wort dazu nicht mehr gewünscht wird, können wir weiterlesen.Art. 4b wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 4b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschriften vor Art. 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Überschriften vor Art. 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 6 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 6a wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 6a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 7 steht zur Diskussion.
Abg. Diana Hilti
Danke, Herr Präsident. Ich hätte gerne, wenn die Regierung auf die 2. Lesung abklärt, ob es wirklich zwingend notwendig ist aufgrund der Richtlinie, dass diese Verbände auch im eigenen Namen klagen können und es nicht ausreichen würde, wenn man Art. 8 der Richtlinie 2004/113 Abs. 3 liest, wenn sie sich eben in einem Verfahren einer Partei anschliessen können. Es ist dort eine Oder-Formulierung drin und ich glaube, es ist nicht zwingend vorgesehen, dass wir beides umsetzen. Ich würde es begrüssen, wenn es nur ein Beitritt zu einem Verfahren ist und nicht Verfahren im eigenen Namen geführt werden können.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Ich gebe das Wort dem Herrn Regierungschef.Regierungschef Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Wir können hierzu sicherlich gerne Ausführungen machen. Ich möchte nur festhalten, dass das Verbandsbeschwerderecht jetzt schon geltendes Recht ist und das dann dementsprechend ein Rückschritt gegenüber der heutigen Rechtslage wäre, wenn dem gefolgt würde.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke für die Ausführungen.Abg. Diana Hilti
Ich glaube nicht, dass es ein Rückschritt ist, weil jetzt haben wir einfach Abs. 1 und verweisen dann im jetzigen Abs. 2 auf den neuen Abs. 3, dass die Bestimmungen über Klagen und Beschwerden von Einzelpersonen gelten. Und ich stelle mir einfach die Frage, wie das bei Gericht abläuft, wer dann hier Partei ist von diesen Verfahren, wenn ein Verband im eigenen Namen klagt. Wie läuft das rechtlich bei Gericht ab? Ich glaube, diese Frage muss man klären.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Wenn es dazu keine weiteren Wortmeldungen gibt, können wir weiterfahren. Art. 7a wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 7a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor Art. 7b wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Überschrift vor Art. 7b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 7b wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 7b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 7c wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 7c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor Art. 8 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Überschrift vor Art. 8 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 8 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 8 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 10 Abs. 1 und 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 10 Abs. 1 und 2 steht zur Diskussion.
Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident. Bei dieser Bestimmung habe ich eine Frage zum Abs. 2: In diesem Abs. 2 ist der Kündigungsschutz geregelt. Hier ist meine Frage, was unter «Beschwerde-, Schlichtungs- und Gerichtsverfahren» zu verstehen ist, ob in diesen Begriffen zum Beispiel auch das Staatsgerichtshofverfahren inbegriffen ist. Je nachdem wäre meines Erachtens der Kündigungsschutz doch sehr lange, also könnte sich in dem Fall über Jahre hinziehen, ob das wirklich so gewollt ist. Wenn man das auf die 2. Lesung abklären könnte. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Die Regierung hat das so aufgenommen. Wenn es dazu keine weiteren Anmerkungen gibt, können wir weiterlesen. Überschrift vor Art. 13 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Überschrift vor Art. 13 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 13 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 13 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 14 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 14 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor Art. 15a wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Überschrift vor Art. 15a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 15a wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 15a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 15b wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 15b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 16 Abs. 1 und 2 Bst. e wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 16 Abs. 1 und 2 Bst. e steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 17 Bst. a wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 17 Bst. a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 19 Abs. 2 Bst. a, g und h wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 19 Abs. 2 Bst. a, g und h steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 20 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 20 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Gleichstellungsgesetzes in 1. Lesung beraten.-ooOoo-
Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Vermittlerämter
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir kommen zu einer nächsten Vorlage, zur Abänderung des Gesetzes über die Vermittlerämter. § 8 Abs. 2 Ziff. 11 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 8 Abs. 2 Ziff. 11 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Vermittlerämter ebenfalls in 1. Lesung beraten.
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Gesetz über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (Arbeitsvertragsrecht)
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir kommen zu einer weiteren Vorlage, zum Gesetz über die Abänderung des Arbeitsvertragsrechts.Art. 30 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 30 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 36b wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 36b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (Arbeitsvertragsrecht) in 1. Lesung behandelt und gleichzeitig Traktandum 20 abgeschlossen.
Wir machen nun 15 Minuten Pause. Die Sitzung ist unterbrochen (um 16:45 Uhr).
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