Abänderung des Bankengesetzes, des Zahlungsdienstegesetzes, des E-Geldgesetzes und des Marktmissbrauchsgesetzes (Nr. 4/2011); 1. Lesung
Landtagsvizepräsidentin Renate Wohlwend
Wir kommen zu Traktandum 24: Bericht und Antrag der Regierung betreffend die Abänderung des Bankengesetzes, des Zahlungsdienstegesetzes, des E-Geldgesetzes und des Marktmissbrauchsgesetzes. Diese Vorlage trägt die Nr. 4/2011.
Wird die Diskussion gewünscht?Abg. Manfred Batliner
Danke, Frau Landtagsvizepräsidentin. Die Vorlage ist ja aufgrund einer EWR-Richtlinie entstanden und ist in die liechtensteinische Gesetzgebung umzusetzen. Sie beinhaltet insbesondere die Verbesserung des Managements von Grosskreditrisiken, die EWR-weit harmonisierten Kriterien wann und in welcher Höhe hybride Finanzinstrumente - die sowohl Eigenschaften von Fremd- als auch Eigenkapital aufweisen - wie das geregelt sein soll und eben die Verbesserung des Liquiditätsrisikomanagements von Banken und insbesondere auch die Regelung für angemessene Vergütungspraktiken. Das haben wir nicht nur auf der EU-Seite, sondern ist auch eine Diskussion in der Schweiz betreffend die Abzocker-Richtlinie. Das alles basiert ja auf Grundlage der Finanzkrise, die wir gehabt haben, und ich denke, dass hier auch die Vergütungsregelung, wie sie hier vorgeschlagen wird, dass eben die Vergütungspolitik auch in Betracht gezogen wird, dass immer ein Blick für drei bis fünf Jahre auch in die Zukunft geboten werden sein muss, und dass die Banken diesbezüglich Regelungen für ihr Institut eigens regeln können, aber trotzdem eben entsprechende auch ethische und risikomanagementsbezogene Regelungen gefunden werden müssen. Diesbezüglich denke ich, dass es hier eine gute Regelung ist und ich denke, dass es auch sinnvoll ist, dies in der Bankenverordnung zu regeln. Somit haben wir die Details nicht hier zu diskutieren. Entsprechend bin ich für Eintreten in die Vorlage.Landtagsvizepräsidentin Renate Wohlwend
Ich danke Ihnen. Gibt es weitere Wortmeldungen zum Eintreten?
Das ist nicht der Fall. Eintreten scheint unbestritten und somit bitte ich das Sekretariat, mit der Lesung zu beginnen. Art. 3 Abs. 3 Bst. f, g und h wird verlesen.
Landtagsvizepräsidentin Renate Wohlwend
Art. 3 Abs. 3 Bst. f, g und h steht zur Diskussion.Abg. Christian Batliner
Danke. Ich habe eine kurze Frage: Der Bankenverband hat die Frage der Gewerbsmässigkeit aufgeworfen in Bezug auf lit. g und h und die Regierung hat das ausgeführt. Und das ist für mich eigentlich auch plausibel. Jetzt in der Schweiz gibt es einen bisschen anderen Wortlaut des Bankengesetzes. Für mich stellt sich die Frage, ob die Gewerbsmässigkeit sicherheitshalber nicht in den Begriffsbestimmungen dieses Gesetzes definiert werden könnte. In anderen Gesetzen wird auch so verfahren. Ich verweise auf das Treuhändergesetz, Gewerbegesetz, Vermögensverwaltungsgesetz. Da wird die Gewerbsmässigkeit in den Begriffsbestimmungen definiert und sicherheitshalber könnte man hier vielleicht eine Bestimmung aufnehmen. Dann wäre es hieb- und stichfest. Vielleicht könnte man sich das auf die 2. Lesung überlegen. Danke.Landtagsvizepräsidentin Renate Wohlwend
Danke schön. Herr Regierungschef, wollen Sie dazu Stellung nehmen?Regierungschef Klaus Tschütscher
Danke, Frau Landtagsvizepräsidentin. Ja, es ist in der Tat eine Diskussion mit dem Bankenverband in dieser Frage entstanden. Wir haben uns hier an die Richtlinie gehalten. Wir werden das allerdings nochmals prüfen, ob es nicht sinnvoll wäre, den Begriff zu definieren. Allerdings wird er wahrscheinlich dann eben abweichen und nicht der genauen Definition der schweizerischen Rechtslage entsprechen, weil wir eben an die Richtlinie gebunden sind. Bei Übernahme von Finanzdienstleistungsrichtlinien aus dem EWR-Raum sind wir immer im Spannungsfeld zwischen der Übernahme dieses Rechts und der Implementierung und eben unseres gewohnten schweizerischen Rechts, das wir häufig in der Vergangenheit rezipiert haben. Danke. Landtagsvizepräsidentin Renate Wohlwend
Danke schön. Wir können weiterlesen. Art. 3a Abs. 1 Ziff. 17, 18, 33 und 34 wird verlesen.
Landtagsvizepräsidentin Renate Wohlwend
Art. 3a Abs. 1 Ziff. 17, 18, 33 und 34 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.Art. 4 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagsvizepräsidentin Renate Wohlwend
Art. 4 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen. Art. 7a Abs. 6 wird verlesen.
Landtagsvizepräsidentin Renate Wohlwend
Art. 7a Abs. 6 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen. Art. 24 Sachüberschrift, Abs. 1, 2, 4 und 5 wird verlesen.
Landtagsvizepräsidentin Renate Wohlwend
Art. 24 Sachüberschrift, Abs. 1, 2, 4 und 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 30h Abs. 4 bis 7 wird verlesen.
Landtagsvizepräsidentin Renate Wohlwend
Art. 30h Abs. 4 bis 7 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.Überschrift vor Art. 30m wird verlesen.
Landtagsvizepräsidentin Renate Wohlwend
Überschrift vor Art. 30m steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen. Art. 30m wird verlesen.
Landtagsvizepräsidentin Renate Wohlwend
Art. 30m steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen. Überschrift vor Art. 30n wird verlesen.
Landtagsvizepräsidentin Renate Wohlwend
Überschrift vor Art. 30n steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.Art. 30n wird verlesen.
Landtagsvizepräsidentin Renate Wohlwend
Art. 30n steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.Art. 30o wird verlesen.
Landtagsvizepräsidentin Renate Wohlwend
Art. 30o steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.Überschriften vor Art. 30p wird verlesen.
Landtagsvizepräsidentin Renate Wohlwend
Überschriften vor Art. 30p steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 30p wird verlesen.
Landtagsvizepräsidentin Renate Wohlwend
Art. 30p steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.Überschrift vor Art. 30q wird verlesen.
Landtagsvizepräsidentin Renate Wohlwend
Überschrift vor Art. 30q steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.Art. 30q wird verlesen.
Landtagsvizepräsidentin Renate Wohlwend
Art. 30q steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen. Art. 30r wird verlesen.
Landtagsvizepräsidentin Renate Wohlwend
Art. 30r steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.Überschrift vor Art. 30s wird verlesen.
Landtagsvizepräsidentin Renate Wohlwend
Überschrift vor Art. 30s steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen. Art. 30s wird verlesen.
Landtagsvizepräsidentin Renate Wohlwend
Art. 30s steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen. Art. 30t wird verlesen.
Landtagsvizepräsidentin Renate Wohlwend
Art. 30t steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.Art. 35 Abs. 4b wird verlesen.
Landtagsvizepräsidentin Renate Wohlwend
Art. 35 Abs. 4b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.Art. 41e Abs. 1 Bst. b und c sowie Abs. 8 bis 15 wird verlesen.
Landtagsvizepräsidentin Renate Wohlwend
Art. 41e Abs. 1 Bst. b und c sowie Abs. 8 bis 15 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen. Art. 41f wird verlesen.
Landtagsvizepräsidentin Renate Wohlwend
Art.41f steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.Art. 41h Abs. 8 bis 15 wird verlesen.
Landtagsvizepräsidentin Renate Wohlwend
Art. 41h Abs. 8 bis 15 steht zur Diskussion. Abg. Christian Batliner
Danke. Ich habe zu dieser Bestimmung zwei Fragen, die ebenfalls vom Bankenverband aufgeworfen wurden. Das eine betrifft die Delegation von Aufgaben des Aufsichtskollegiums an ausländische Behörden. Gemäss Abs. 9 lit. b ist dies möglich. Gemäss Art. 41g kann die FMA Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen mit ausländischen Behörden abschliessen und diesbezüglich hat sie sich mit der Regierung abzustimmen. Die Regierung verweist diesbezüglich zu Recht auf die Eignerstrategie. Jetzt hat der Bankenverband die Frage aufgeworfen, ob dies im Rahmen von Aufsichtskollegien auch möglich ist. Die Regierung führt auf Seite 44 aus, dass dies nicht angedacht ist, aber das Gesetz oder der Entwurf lässt es zu. Für mich stellt sich die Frage: Braucht es diese Bestimmung oder müsste die Bestimmung vielleicht nicht auch gestrichen werden? Meines Wissens gab es im letzten Jahr einen solchen Fall, wo eine ausländische Aufsichtsbehörde im Inland tätig werden wollte oder wurde. Die genauen Details kenne ich da nicht. Und mir stellt sich jetzt die Frage, ob man das streichen müsste oder ob sich die Regierung hier alles offen lassen möchte. Wenn das so bestehen bleibt, stellt sich mir die weitere Frage, ob das unter die Eignerstrategie fällt oder die Eignerstrategie angepasst werden müsste. Weil gemäss Ziff. 4.4 der Eignerstrategie müssen meines Wissens nur Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen mit ausländischen Behörden mit der Regierung abgestimmt werden. Aber wenn ein Aufsichtskollegium eingerichtet wird und Aufgaben an ausländische Behörden übertragen werden, denke ich nicht, dass das mit der Regierung abgestimmt werden muss oder unter die bestehende Formulierung der Eignerstrategie fällt. Vielleicht kann das die Regierung nochmals prüfen.
Dann stellt sich mir die Frage bezüglich der Anfechtbarkeit von Verfügungen oder Entscheidungen von Aufsichtskollegien. Die Regierung führt diesbezüglich auf Seite 43 aus, dass solche Entscheidungen eigentlich anfechtbar sein müssten, allerdings, dass die rechtliche Gestaltung und das zugehörige Verfahren noch auf europäischer Ebene geregelt werden muss. Es wird dann aber weiter ausgeführt, dass das eine Frage des nationalen Rechts letztendlich ist. Wenn das aber auf europäischer Ebene nicht geregelt wird und die Regierung befürwortet ja eine Anfechtbarkeit bis zu einem gewissen Grad nach inländischem Recht, wie könnte das angefochten werden? Läuft das unter dem FMA-Gesetz? Ich sehe da keine Rechtsgrundlage und ich bitte die Regierung, dies vielleicht noch zu prüfen oder auf die 2. Lesung zu erläutern. Danke.Landtagsvizepräsidentin Renate Wohlwend
Herr Regierungschef, können Sie das zur 2. Lesung ausführen oder wollen Sie heute schon einen Kommentar machen?Regierungschef Klaus Tschütscher
Danke, Frau Landtagsvizepräsidentin. Ich möchte nur ein paar wenige Sätze dazu sagen, weil ich da die Experten dazu brauche, um diese Fragen dann auch im Detail einer klaren Lösung zuzuführen.
Zum ersten Themenbereich: Da verstehe ich Sie, glaube ich, so, dass Sie ausführen, dass der Abs. 9 Bst. b im Widerspruch steht zu unseren Erläuterungen auf der Seite 44, wonach wir sagen, dass eigentlich eine Delegation von aufsichtlichen Aufgaben nicht gewünscht ist und trotzdem steht die Möglichkeit drin. Da sehe ich auch eine gewisse Widersprüchlichkeit, die ich hier jetzt nicht auflösen kann und deshalb abklären lasse.
Und zum zweiten Bereich: Wir stehen dazu, dass es einen Rechtsschutz braucht und vielleicht ergibt sich ja im Hinblick auf die 2. Lesung auch schon eine Klarheit, was auf europäischer Ebene angedacht ist und dann können wir das im Hinblick auf die 2. Lesung allenfalls auch schon einbauen, was wir dann für eine Lösung sehen, ob das mit einem Verweis auf das FMA-Gesetz oder wie auch immer gelöst werden kann.Landtagsvizepräsidentin Renate Wohlwend
Herr Abg. Batliner, sind Sie soweit zufrieden oder haben Sie heute Zusatzfragen?Abg. Christian Batliner
Nein, ich bin zufrieden, wenn das auf die 2. Lesung geklärt wird. Vielleicht als Zusatz noch zum ersten Bereich der Delegation: Wenn das so stehen bleibt, ob dann die Eignerstrategie angepasst werden müsste. Das müsste auch noch geklärt werden. Danke.Landtagsvizepräsidentin Renate Wohlwend
Danke schön. So können wir mit der Lesung weiterfahren. Art. 63 Abs. 3 Bst. m wird verlesen.
Landtagsvizepräsidentin Renate Wohlwend
Art. 63 Abs. 3 Bst. m steht zur Diskussion.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Frau Landtagsvizepräsidentin, für das Wort. Ich habe eine Frage zu den Ausführungen auf Seite 46 zu diesem Art. 63. Hier ist nachzulesen, diese Strafnorm ziele insbesondere auf die Nichteinhaltung der Vergütungspolitik- und -praxis-Vorschriften. Und weiters ist nachzulesen, dass hier aber ein Verhältnismässigkeitsprinzip angewendet werden soll. Hier würde mich natürlich interessieren, wie dieses Verhältnismässigkeitsprinzip dann in der Praxis aussieht. Und im Weiteren bin ich auch erstaunt, dass hier von einer Kann-Formulierung gesprochen wird. Müsste hier nicht eine Muss-Formulierung verwendet werden? Soll dies effektiv in der Kompetenz der FMA liegen, ob sie hier diese Strafnorm anwendet oder nicht? Das finde ich jetzt doch ein wenig viel Spielraum.Landtagsvizepräsidentin Renate Wohlwend
Herr Regierungschef, heute oder bis zur 2. Lesung?Regierungschef Klaus Tschütscher
Danke, Frau Landtagsvizepräsidentin. Zumindest ein Versuch jetzt: Ich mag jetzt auf Anhieb nicht erkennen, wo Sie eine Kann-Vorschrift darin erblicken können. Art. 63 ist eine Strafnorm, die vorsieht, wann gebüsst werden muss. Und ich glaube, Art. 63 Abs. 3 Bst. m ist einigermassen klar formuliert: Wer diese Vorschriften nicht einhält, wird gebüsst. Im Rahmen dieser Prüfung und der allenfalls vorgesehenen Bussen spielt natürlich das Verhältnismässigkeitsprinzip eine Rolle und das müssen wir in der Tat der Praxis überlassen. Das wird sich auch weiterentwickeln. Das ist bei unbestimmten Rechtsbegriffen so, dass man die nicht ein für alle Mal - auch der Gesetzgeber nicht - klären kann, ausser er trifft eine Legaldefinition und dann hat eine Legaldefinition wiederum den Nachteil, dass es auch da wiederum unbestimmte Rechtsbegriffe drin hat. Ich glaube, das liegt in der Natur der Sache, wenn man Recht schafft.Landtagsvizepräsidentin Renate Wohlwend
Der Abg. Wendelin Lampert sieht das differenziert und hat nochmals das Wort gewünscht.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Frau Landtagsvizepräsidentin, für das Wort. Ja, differenziert, ich lese einfach Seite 46 und hier steht explizit «von der FMA gebüsst werden kann». Kann heisst nach meinem Dafürhalten nicht muss, deshalb bin ich auch zur Einsicht gelangt, dass es sich um eine Kann-Formulierung handelt. Aber ich bin froh, wenn es sich um eine Muss-Formulierung handelt. Das wäre mir wesentlich sympathischer. Also wie gesagt, dann müsste man mitunter diese Erläuterungen auf Seite 46 anpassen. Hier steht explizit «von der FMA gebüsst werden kann». Dann müsste das wohl oder übel heissen «gebüsst werden muss».
Betreffend das Verhältnismässigkeitsprinzip habe ich natürlich gehofft, dass wir mitunter auf die 2. Lesung in den Materialien etwas niederschreiben werden - bzw. die Regierung - damit man dann hierzu auch in der Praxis etwelche Anhaltspunkte hätte.Regierungschef Klaus Tschütscher
Danke, Frau Landtagsvizepräsidentin. Ich glaube, den ersten Punkt können wir auflösen. «Von der FMA gebüsst werden kann» das heisst, dass sie heute die Kompetenz dazu nicht hat. Und deshalb schaffen wir in Art. 63 Abs. 3 die Kompetenz, dass in Zukunft gebüsst werden kann. Das heisst aber nicht, dass, wenn sie die Kompetenz hat, dass sie dann nicht büsst. Ich glaube, den Widerspruch konnten wir jetzt schon lösen und selbstverständlich versuchen wir den Bereich des Verhältnismässigkeitsprinzips dann ein bisschen auszuführen, was vielleicht heute schon in anderen Bereichen von der FMA in diesem Bereich gemacht wird.Landtagsvizepräsidentin Renate Wohlwend
Danke. Dann können wir weiterlesen.II. wird verlesen.
Landtagsvizepräsidentin Renate Wohlwend
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.III. wird verlesen.
Landtagsvizepräsidentin Renate Wohlwend
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir haben somit das Gesetz über die Abänderung des Bankengesetzes in 1. Lesung behandelt. -ooOoo-
Gesetz über die Abänderung des Zahlungsdienstegesetzes
Landtagsvizepräsidentin Renate Wohlwend
Wir kommen zu einer weiteren Gesetzesvorlage, zum Gesetz über die Abänderung des Zahlungsdienstegesetzes.
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen.Art. 29 wird verlesen.
Landtagsvizepräsidentin Renate Wohlwend
Art. 29 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.Art. 30 wird verlesen.
Landtagsvizepräsidentin Renate Wohlwend
Art. 30 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen. II. wird verlesen.
Landtagsvizepräsidentin Renate Wohlwend
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Damit haben wir auch die 1. Lesung des Gesetzes über die Abänderung des Zahlungsdienstegesetzes beendet. -ooOoo-
Gesetz über die Abänderung des E-Geldgesetzes
Landtagsvizepräsidentin Renate Wohlwend
Wir kommen zur nächsten Gesetzesvorlage, zum Gesetz über die Abänderung des E-Geldgesetzes.
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen. Art. 28 wird verlesen.
Landtagsvizepräsidentin Renate Wohlwend
Art. 28 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen. Art. 29 wird verlesen.
Landtagsvizepräsidentin Renate Wohlwend
Art. 29 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen. Art. 48 Abs. 1 Bst. h wird verlesen.
Landtagsvizepräsidentin Renate Wohlwend
Art. 48 Abs. 1 Bst. h steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.II. wird verlesen.
Landtagsvizepräsidentin Renate Wohlwend
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Somit haben wir das Gesetz über die Abänderung des E-Geldgesetzes in 1. Lesung behandelt. -ooOoo-
Gesetz über die Abänderung des Marktmissbrauchsgesetzes
Landtagsvizepräsidentin Renate Wohlwend
Wir kommen zur nächsten Vorlage, zum Gesetz über die Abänderung des Marktmissbrauchsgesetzes.
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen.Art. 3 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 wird verlesen.
Landtagsvizepräsidentin Renate Wohlwend
Art. 3 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen. II. wird verlesen.
Landtagsvizepräsidentin Renate Wohlwend
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Marktmissbrauchsgesetzes in 1. Lesung behandelt und gleichzeitig Traktandum 24 der heutigen Tagesordnung erledigt. -ooOoo-