Bericht und Antrag der Regierung betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz; BMG) (Nr. 27/2011); 1. Lesung
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir kommen somit zu Traktandum 18: Bericht und Antrag der Regierung betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz; BMG).
Der Bericht und Antrag der Regierung trägt die Nr. 27/2011. Wir behandeln die Vorlage in 1. Lesung. Sie steht zur Diskussion.Abg. Gisela Biedermann
Danke, Herr Landtagspräsident. Es sind zwei Gründe, die den vorliegenden Antrag der Regierung zur Abänderung des Gesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe ausgelöst haben:
Erstens hat die Regierung nach der derzeit geltenden Gesetzeslage keine Möglichkeit, den Bezug von Betäubungsmitteln bei den dazu per Gesetz berechtigten Bezügern in irgendeiner Form einzuschränken oder durch spezielle Auflagen zu kontrollieren. Das heisst - ich zitiere aus der Vorlage: «Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und verantwortliche Leiter von konzessionierten Apotheken oder Spitalapotheken können Betäubungsmittel ohne besondere Bewilligung beziehen, lagern, verwenden und abgeben».
Mit dieser Anpassung in Art. 7 Abs.1 sollen die Betreffenden nun - analog den Bestimmungen in der schweizerischen Gesetzgebung - per Gesetz verpflichtet werden können, ihre Bezüge und die einzelnen Abgaben dem Amt für Gesundheit mitzuteilen und dann von dort die Bewilligung zur Abgabe erhalten. Der Bezug soll künftig nicht mehr wie bisher frei möglich sein, sondern nur noch über Mitteilung an und Bewilligung durch das Amt für Gesundheit. Die Bezüger sind danach auch verpflichtet, die Beendigung einer Behandlung kundzutun. Es soll vor allem der besseren Kontrolle und statistischen Erhebung von Betäubungsmittel-Behandlungen dienen. Ferner ist vorgesehen, dass die betäubungsmittelabgebenden Ärzte eine regelmässige Weiterbildung auf diesem Gebiet nachweisen. Dies sind die Empfehlungen einer Arbeitsgruppe, die die Regierung bereits in der letzten Legislaturperiode - im Februar 2009 - zur Überarbeitung der Richtlinien zur Methadonabgabe eingesetzt hat.
Der zweite Grund für die Vorlage ist eine rein formale Angelegenheit. Bis anhin muss jede Bewilligung von Ausnahmen im Zusammenhang mit Anbau, Herstellung und Abgabe von Betäubungsmitteln durch einen Regierungsbeschluss erfolgen. Nachdem zuerst das Amt für Gesundheit die erforderlichen Abklärungen und sachlichen Überprüfungen durchgeführt hat, leitet es die Anträge zur Bewilligung an die Regierung weiter.
Es ist nicht wirklich nachvollziehbar, warum beispielsweise in jedem Einzelfall einer Behandlung mit einem Betäubungsmittel, das nicht in der Spezialitätenliste der Medikamente steht, eine Genehmigung durch die Regierung höchstpersönlich vorgenommen werden muss, zumal alle erforderlichen Abklärungen ohnehin vorgängig durch das Amt erfolgen. Es ist daher absolut richtig, diese Kompetenz direkt dem Amt zuzuteilen und dadurch die Regierung zu entlasten. Das dient auch der Angleichung an die schweizerische Handhabung, wo hierfür das Bundesamt für Gesundheit zuständig ist und nicht etwa der Bundesrat. In Art. 6 Abs. 4 wird dazu nur der Terminus «Die Regierung» durch «Das Amt für Gesundheit» ersetzt werden. Wohlgemerkt, es handelt sich nur um das Ersetzen der Termini, nicht etwa ersetzen von Regierung durch Amt für Gesundheit. Das nur als Randbemerkung. Ich bin für Eintreten auf diese Gesetzesvorlage. Abg. Pepo Frick
Danke. Die Regierung beantragt die Abänderung zweier Artikel des Betäubungsmittelgesetzes. Im Art. 6 Abs. 4 wird das schweizerische Betäubungsmittelgesetz nachvollzogen, das heisst, dass das Amt für Gesundheit neu Ausnahmebewilligungen ausstellt. Diese Änderung war sicher überfällig. Als Beispiel wird die ärztliche Verordnung eines psychoaktiven Cannabispräperates erwähnt, welches vor allem zur Schmerztherapie und der Behandlung von Spastizität verordnet wird. Die Delegation der Bewilligungskompetenz an das Fachamt ist logisch und überfällig. Die Regierung kann damit von einer rein formalen Aufgabe entlastet werden.
Beim Art. 7 Abs. 1 geht es dann konkret um das Thema der Methadonabgabe. Dort wird von der Regierung betont, dass die bestehenden Richtlinien gemäss aktuellem Wissensstand der Suchttherapie einige Mängel aufweisen, unter anderem keine Kontrolle des Methadonbezuges durch die Ärzte, es gebe keinen Überblick über die Anzahl von Methadonpatienten und die Sicherung der Fahreignung von mit Methadon behandelten Suchtpatienten sei nicht gegeben. Von der Regierung wird moniert, dass «ohne besondere Bewilligung Methadon bezogen, gelagert, verwendet und abgegeben werden kann». Im vorgeschlagenen Gesetzestext wird diese obige Formulierung beibehalten und nur der folgende Satz beigefügt: «Die Regierung kann Ausnahmen auf dem Verordnungsweg erlassen».
Deswegen meine erste Frage: Wäre es nicht richtig, den ursprünglichen Text abzuändern im Sinne der Aussage, dass es eben eine besondere Bewilligung braucht? Wenn der Text so belassen wird, ist es der Regelfall, dass man weiterhin ohne besondere Bewilligung handeln kann. Die gute Absicht der Regierung müsste als Ausnahme auf dem Verordnungsweg zu erlassen sein. Hier wäre ich froh, auf die 2. Lesung eine Klärung zu bekommen.
Die Regierung erwähnt, dass eine überarbeitete Richtlinie zur Methadonabgabe einige grundlegende Erneuerungen vorsieht. Ich habe dieses Thema schon mehrmals im Landtag moniert. Unter anderem ist keine Kontrolle des Nebenkonsums von anderen legalen oder illegalen Drogen im Rahmen des Methadonprogramms mehr vorgesehen. Es besteht also zukünftig kein verpflichtendes kontinuierliches Screening mehr mittels Urinproben. Weiters sieht das neue Methadonprogramm vor, dass zu Beginn ein Sicherheitsentzug des Führerausweises stattfindet. Nach 6-monatigem Nachweis eines fehlenden Nebenkonsums bekommt der Methadonpatient wiederum den Führerausweis ausgehändigt. Hier sehe ich einen Widerspruch: Wie soll der Führerausweis zurückgegeben werden können nach 6 Monaten, wenn keine Kontrolle des Nebenkonsums gemacht wurde?
Aus meiner persönlichen Erfahrung und dem Grundsatz, dass es sich bei der Methadonabgabe um ein staatlich verordnetes Drogenersatzprogramm handelt, ist für mich nicht verständlich, dass die Kontrolle des Nebenkonsums nicht mehr im Rahmen des Methadonprogramms durchgeführt wird. Sonst würde die Gefahr bestehen, dass der Methadonpatient munter andere Drogen konsumiert und zusätzlich noch vom Staat Drogen erhält. Besteht hier ein Missverständnis meinerseits bzw. welche Position nimmt hier die Regierung ein?
Ich möchte die Regierung bitten, bis zur 2. Lesung sowohl die geplante entsprechende Verordnung als auch die überarbeiteten Richtlinien zur Methadonabgabe dem Landtag mitzuteilen.
Bereits heute besteht eine Behandlungsvereinbarung betreffend Methadonabgabe. Diese ist sicher nicht mehr vollständig. Unter Punkt 6 wird aber postuliert, dass eine psychotherapeutische Therapiebegleitung durchgeführt werden muss. Hier auch die Frage, ob dies in den neuen überarbeiteten Richtlinien zur Methadonabgabe beinhaltet ist.
Insgesamt bin ich für Eintreten auf die Vorlage. Es ist überfällig, dass gerade im Bereich der Methadonabgabe künftig klare Richtlinien sowohl für die Ärzte als auch für die Patienten bestehen bzw. gesetzlich ermöglicht werden. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Ich gebe das Wort an die Frau Regierungsrätin Renate Müssner.Regierungsrätin Renate Müssner
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Ich danke für die positive Aufnahme. Ich denke, die komplexe Thematik, die der Abg. Pepo Frick aufgeworfen hat, werden wir versuchen, für die 2. Lesung darzustellen. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen aus dem Plenum mehr gibt und Eintreten unbestritten ist, können wir uns der Lesung zuwenden der Regierungsvorlage zum Gesetz über die Abänderung des Betäubungsmittelgesetzes.
Ich bitte, die Lesung vorzunehmen.Art. 6 Abs. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 6 Abs. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 7 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 7 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Betäubungsmittelgesetzes in 1. Lesung beraten und Traktandum 18 abgeschlossen.
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