Bericht und Antrag der Regierung betreffend die Abänderung des Polizeigesetzes (Barmittelkontrollen) (Nr. 24/2011); 1. Lesung
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir kommen zu Traktandum 20: Bericht und Antrag der Regierung betreffend die Abänderung des Polizeigesetzes (Barmittelkontrollen).
Der Bericht und Antrag der Regierung trägt die Nr. 24/2011. Wir behandeln diese Gesetzesvorlage heute in 1. Lesung.
Der erwähnte Bericht und Antrag steht zu Diskussion.Abg. Peter Lampert
Herr Präsident, geschätzte Frauen und Herren Abgeordnete. Die Kontrolle des Barmittelverkehrs an den Grenzen ist ein weiteres Mittel, um die Geldwäscherei und die Terrorismusfinanzierung zu bekämpfen. Die FATF hat eine Empfehlung herausgegeben, wie diese Kontrollen gemacht werden sollten. Unser Land kann sich diesem Akt der internationalen Solidarität kaum entziehen, sodass wir dem Gesetzesantrag der Regierung wohl zustimmen werden.
Wie aus dem vorliegenden Bericht hervorgeht, hat sich die Regierung für die gleiche Regelung wie die Schweiz ausgesprochen. Das heisst, für das Auskunftssystem, das der Polizei bzw. dem Grenzwachtkorps erlaubt, auf einen Verdacht hin Auskunft über das mitgeführte Bargeld zu verlangen. Ausserdem hat sich die Regierung dafür entschieden, den Betrag von CHF 10'000 wie die Schweiz festzulegen und nicht bei EUR 15'000 oder USD, wie von der FATF gefordert. Ich finde es richtig, dass wir uns hier an der Schweiz orientieren, auch wenn der Betrag niedrigerer als die internationale Richtlinie ist.
Die Schweiz hat das Auskunftssystem am 1. Februar 2009 eingeführt. Liechtenstein wird im Verlauf dieses Jahres folgen, wenn der Landtag der Änderung des Polizeigesetzes zustimmt. Das bedeutet, dass ungefähr zwei Jahre eine unterschiedliche Rechtslage herrscht. Ich möchte in diesem Zusammenhang ein paar Fragen an die Regierung richten:- Was ist der Grund, warum diese Regelung nicht gleichzeitig mit der Schweiz eingeführt wurde?
- Hat das Grenzwachtkorps bisher an den liechtensteinischen/österreichischen Grenzübergängen keine Auskunft verlangt?
- Waren diese Grenzübergänge seither ein Schlupfloch für Geldwäscherei?
- Angenommen, es sind doch Auskünfte über Barmittel verlangt worden, weil die Schweiz die Auskunftspflicht bereits hat, auf welche Rechtsgrundlage stützen sich diese Befragungen?
Ich bedanke mich für die Beantwortung meiner Fragen und spreche mich für Eintreten auf die Vorlage aus.Stv. Abg. Stefan Wenaweser
Besten Dank, Herr Präsident. Diese Gesetzesvorlage zeigt eine bedenkliche, gleichzeitig aber wohl von uns nicht verhinderbare Entwicklung auf. Die Bürger werden scheibchenweise zum gläsernen Menschen gemacht. Hierzu wird jeweils die Verhinderung von Geldwäscherei bzw. die Terrorismusbekämpfung bemüht und alle Menschen werden dem gleichen Generalverdacht unterworfen. Ich frage mich, ob die Verhinderung der Geldwäscherei bzw. die Terrorismusbekämpfung mit solchen, die Grundfreiheiten der überwiegenden Mehrheit der gesetzestreuen Menschen drastisch einschränkenden Massnahmen wirkungsvoll gefördert werden kann. Mir ist bewusst, dass ein Kleinstaat wie Liechtenstein solchen Entwicklungen nichts entgegensetzen kann, weshalb sich meine Hoffnung auf ein Umdenken bei den grösseren Staaten, welche gut ausgebildete Grundrechtskataloge kennen, richtet.
Ich ersuche die Regierung um Klarstellung, ob das gegenständliche Gesetz wirklich nur eine Kontrolle anlässlich des Grenzübertrittes, das heisst, bei der Ein- oder Ausreise auf das Staatsgebiet des Fürstentums Liechtenstein vorsieht und dementsprechend zum Beispiel eine Kontrolle in Schaan oder Vaduz nicht vom Gesetz gedeckt wäre. Wenn die Frage mit ja beantwortet wird, dann möchte ich ergänzend die Frage stellen, ob beispielsweise ein Kunde, welcher bei einer Bank in Vaduz EUR 10'000 behebt und mit diesem Betrag nach Österreich ausreist, ohne einem schweizerischen Grenzbeamten oder liechtensteinischen Polizeibeamten Auskunft geben zu müssen, nach Feldkirch reisen kann. Sollte diese Frage verneint werden, ersuche ich die Regierung konkret zu prüfen, ob die Zollunion mit der Schweiz einer Festlegung des Schwellenwertes auf den aktuell in der EU geltenden Schwellenwert, welcher meines Wissens bei EUR 10'000 liegt, wirklich entgegensteht. Die Schweizer Zollbeamten, welche die Einreise auf das liechtensteinische Staatsgebiet kontrollieren, könnten meiner Meinung nach ja bei einer Anfrage an einen nach Liechtenstein Einreisenden darauf hinweisen, dass im Falle einer beabsichtigten Weiterreise in die Schweiz, Auskünfte bereits bei Mitführung von CHF 10'000 oder dem Gegenwert in ausländischer Währung zu geben sind.
Wenn der Zollvertrag auch eine Festsetzung des Schwellenwertes auf dem gleichen Niveau wie in der EU zulässt, rege ich an, dass die Regierung die Vorlage auf die 2. Lesung hin entsprechend anpasst. Denn anderfalls könnte die recht unpraktische Situation entstehen, dass ein Kunde einer liechtensteinischen Bank einen in der EU ohne Auskunftspflicht mitführbaren Betrag nicht von Vaduz nach Feldkirch transportieren kann.
Zu den Ausführungen der Staatsanwaltschaft, welche auf Seite 17 des Bericht und Antrags wiedergegeben werden, möchte ich festhalten, dass ein Bussenbetrag von CHF 5'000 aus meiner Sicht eine genügend abschreckende Wirkung für den gegenständlichen Tatbestand darstellt. Da wir uns bei der Festsetzung des Schwellenwertes auch an der Schweiz zu orientieren scheinen, ist es für mich nicht nachvollziehbar, weshalb wir hier eine schärfere Sanktion vorsehen sollen als es in der Schweiz der Fall ist. Denn die dortige Regelung sieht eine Busse von bis zu CHF 5'000 vor. Hierzu verweise ich auf Art. 6 der schweizerischen Verordnung über die Kontrolle des grenzüberschreitenden Barmittelverkehrs, SR 631.052, sowie Art. 127 Abs. 1 des Zollgesetzes, SR 631.0.
Wenn man sich die Ratio der gegenständlichen Gesetzesbestimmungen und die involvierten sehr niedrigen Schwellenwerte vor Augen führt, dann ist meiner Meinung nach mit den Vorschriften der Paragrafen 165 und 278d Strafgesetzbuch genügend abschreckende Wirkung vorhanden. Denn wer eine Auskunft aus dem Grund verweigert oder falsch erteilt, dass die mitgeführten Barmittel für Zwecke der Geldwäscherei bzw. zur Terrorismusfinanzierung bestimmt sind, wird eine Strafverfolgung gemäss den Paragrafen 165 bzw. 278d Strafgesetzbuch zu gewärtigen haben. Und dort sind Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafen von bis zu 360 Tagessätzen im Falle von Geldwäscherei bzw. eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und maximal fünf Jahren im Falle der Terrorismusfinanzierung vorgesehen. Aufgrund dieser Überlegungen rege ich an, den Maximalwert für die Busse mit CHF 5'000 festzulegen und die Bestimmung des Art. 36c auf die 2. Lesung hin entsprechend abzuändern.
Wie Sie aus meinem einleitend gemachten Statement entnehmen können, bin ich wohl oder übel für Eintreten auf diese Vorlage. Danke.Abg. Diana Hilti
Danke, Herr Präsident. Meine beiden Vorredner haben bereits ausgeführt, es geht um eine Umsetzung der Sonderempfehlung IX der FATF zum grenzüberschreitenden Bargeld- und Barmittelverkehr, die mit dieser gegenständlichen Vorlage umgesetzt werden soll. Um was geht es genau? Es geht darum, dass wir das Polizeigesetz anpassen, damit der grenzüberschreitende Fluss von Barmitteln - das ist nicht nur Bargeld, sondern auch übertragbare Inhaberpapiere, Aktien, Obligationen, Checks und ähnliche Wertpapiere - die dem Waschen von illegalen Geldern oder der Terrorismusfinanzierung dienen, bekämpft werden können. Zu diesem Zweck soll die Landespolizei ermächtigt werden, bei Reisenden bei der Einfuhr, Ausfuhr oder der Durchfuhr von Barmitteln in Höhe von mindestens CHF 10'000 Auskunft über die Herkunft, den Verwendungszweck und die Identität der barmittelberechtigten Person Auskunft zu verlangen. Ebenfalls soll die Landespolizei ermächtigt werden, falls es entsprechende Verdachte gibt, diese Mittel sicherzustellen. Ich finde, wir müssen diese Anpassungen des Gesetzes machen, ob man sie nun gut findet oder nicht. Uns bleibt wohl keine andere Wahl, auch aufgrund der Reputation und der Tatsache, dass wir in Sachen Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung eine Null-Toleranz-Politik verfolgen. Das ist ein Teil davon und ich bin deshalb für Eintreten auf die Vorlage.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Dann gebe ich das Wort weiter an den Herrn Regierungsrat Hugo Quaderer.Regierungsrat Hugo Quaderer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Ich danke Ihnen für die positiven Voten zu dieser Gesetzesvorlage. Mir ist auch bewusst, dass diese Vorlage auf den ersten Blick nicht bei allen bei uns im Land auf Gegenliebe stösst, aber trotzdem haben wir hier eine Empfehlung der FATF umzusetzen. Deshalb sind wir auch angehalten, diese Empfehlung sachgerecht umzusetzen. Die Regierung hat sich hier für ein System entschieden, das der Schweiz ähnlich ist. Ich darf vielleicht auch in Erinnerung rufen, dass die Erfahrungen in der Schweiz gezeigt haben, dass hier nicht täglich hunderte von Kontrollen durchgeführt werden, sondern, dass das nur in sehr geringen Ausnahmefällen der Fall ist.
Wir haben uns für das Auskunftssystem entschieden und den Betrag wie in der Schweiz auf CHF 10'000 festgelegt. Der Abg. Peter Lampert hat gefragt, warum wir das nicht gleichzeitig mit der Schweiz gemacht haben. Wir sind angemahnt worden, diese Empfehlung nun umzusetzen und haben uns jetzt daran gemacht, diese Umsetzung auch an die Hand zu nehmen. Wir sind einfach nicht im Gleichschritt mit der Schweiz gegangen. Die Schweiz war schlicht und einfach schneller als wir. Deshalb ist es aber nicht so, dass wir hier ein Schlupfloch etwa für Geldwäsche wären. Erstens sind die Beträge ja relativ gering und zweitens ist es so, dass das Grenzwachtkorps schon bis anhin im Rahmen von Warenkontrollen Befragungen machen konnte. Mir ist aber nicht bekannt, dass solche Befragungen durchgeführt wurden. Hier wäre nun die Rechtsgrundlage gegeben, dass das Grenzwachtkorps im Auftrag der Landespolizei solche Auskünfte eben verlangen darf.
Dann zur Frage, ob es Kontrollen bei der Ein- und Ausreise gibt: Ja, so wie der Art. 25e aufgestellt ist, heisst es in Abs. 2 Bst. b, dass die Landespolizei von Personen Auskünfte über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von solchen Barbeträgen verlangen kann. Was aber sicherlich nicht der Fall sein kann, wie Sie es, Herr stv. Abg. Wenaweser, eigentlich zu Recht gesagt haben, dass, wenn jemand ins Land eingereist ist, dass man ihn dann in Schaan beispielsweise auch noch befragen kann. Das ist nach dieser Gesetzesvorlage sicherlich nicht möglich.
Der Zollvertrag lässt meines Wissens - wir werden hier aber sicherlich auf die 2. Lesung von den Spezialisten noch Ausführungen machen lassen - durchaus auch einen Schwellenwert von CHF 15'000 zu. Ich sehe hier nicht, dass der Zollvertrag diesbezüglich ein Hindernis sein könnte. Aber wir werden das sicher-lich auch noch abklären. Wir werden auch auf Ihre anderen gestellten Fragen noch im Detail eingehen, weil das ist für mich eine sehr sensible und spezifische Materie. Deshalb bin ich der Ansicht, dass das auch von den Spezialisten genau geprüft werden soll.
Zur Frage der Bussenhöhe, ob man das bei CHF 5'000 belassen soll und auch die Freiheitsstrafe bei einem Monat dann belassen soll oder ob man auf CHF 20'000 gehen soll: Ich habe hier jetzt von Ihnen ein klares Votum gehört, dass man beim heutigen Betrag im Gleichschritt, wenn ich Sie richtig verstanden haben, im Gleichschritt mit der Schweiz bleiben soll. Ich denke, wir können das noch einmal prüfen, ob man hier vielleicht über das Ziel hinausgeschossen ist. Wenn wir - das hat eine gewisse Logik - wenn wir das schweizerische System übernehmen, dann würde es eigentlich auch Sinn machen, dass wir in diesem Punkt hier im Gleichschritt mit der Schweiz gehen. Aber das werden wir auch auf die 2. Lesung sicherlich von den Spezialisten noch prüfen lassen. Danke. Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke für die Ausführungen. Gibt es dazu Wortmeldungen aus dem Plenum?
Das ist nicht der Fall. Ebenfalls ist Eintreten unbestritten. Wir können also zur 1. Lesung der Regierungsvorlage schreiten.
Ich bitte, die Lesung vorzunehmen. Art. 25e wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 25e steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 36 Bst. c wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 36 Bst. c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Polizeigesetzes in 1. Lesung beraten und Traktandum 20 abgeschlossen.
Gleichzeitig sind wir am Ende der Traktandenliste angekommen. -ooOoo-