Bericht und Antrag der Regierung betreffend die Abänderung des Feuerwehrgesetzes (Teilrevision) (Nr. 37/2011); 1. Lesung
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir kommen zu Traktandum 29: Bericht und Antrag der Regierung betreffend die Abänderung des Feuerwehrgesetzes.
Der Bericht und Antrag trägt die Nr. 37/2011. Wir behandeln auch diese Vorlage in 1. Lesung.
Gibt es dazu Wortmeldungen?Abg. Peter Lampert
Herr Präsident, geschätzte Frauen und Herren Abgeordnete. Ursprünglich wollte die Regierung eine Totalrevision des Feuerwehrgesetzes aus dem Jahre 1990 vornehmen. Nun liegt dem Landtag nur eine Teilrevision vor, weil die Gemeinden vorgeschlagen haben, lediglich die reformbedürftigen Bestimmungen einer Revision zu unterziehen. Ich begrüsse diese Reduktion auf eine teilweise Revision, weil die Gemeinden aus ihrer Erfahrung mit dem Feuerwehrwesen wissen, was notwendig ist.
Das wichtigste Stück der Vorlage sind zweifellos die Bestimmungen über die Einsatzpläne der Feuerwehr. Weil heute die Bauwerke aus unterschiedlichen Materialien errichtet sind, ist es notwendig, dass die Feuerwehren genau wissen, was sie bei einem eventuellen Brand antreffen. Das bezieht sich auf die Zufahrt zum Gebäude, die besonderen Gefahrenpotenziale, die Flucht- und Rettungswege. Wichtig sind auch die vorhandenen Alarm- und Löscheinrichtungen sowie die Wasserbezugsorte. Für einen Rettungseinsatz der Feuerwehr ist wichtig, wie das Gebäude genutzt wird. Für mich fehlt bei dieser Auflistung der Feuerwehreinsatzpläne etwas, nämlich die Bauart des Bauwerks. Es ist für Löscharbeiten von entscheidender Bedeutung, ob ein Haus aus Holz, Beton oder Glas besteht. Besondere Stahlkonstruktionen in Verbindung mit Glas oder anderen Materialien bergen andere Gefahren für die Feuerwehren als ein Mauerwerk, eine Betonmauer oder eine Holzkonstruktion. Ich möchte die Regierung anfragen, ob die Angaben in Art. 35a Abs. 2 nicht ergänzt werden sollten durch den Punkt «Bauart des Bauwerks».
Grundsätzlich begrüsse ich diese Revisionsvorlage, die auch Klarheit über die Kosten für die Erstellung der Einsatzpläne und die Kommandoverhältnisse auf dem Brandplatz schafft. Ich spreche mich für Eintreten auf die Vorlage aus.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Gibt es weitere Wortmeldungen?
Das ist nicht der Fall. Dann gebe ich das Wort dem Herrn Regierungsrat Quaderer.Regierungsrat Hugo Quaderer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Ich bedanke mich beim Abg. Peter Lampert für die positive Aufnahme dieses Bericht und Antrags und möchte auch noch ein paar grundsätzliche Bemerkungen machen zum Feuerwehrwesen im Fürstentum Liechtenstein. Ich möchte auch in Erinnerung rufen, dass die Feuerwehren in Liechtenstein ein unverzichtbarer Partner im Sicherheitsverbund unseres Landes sind. Neben der Polizei sind die Feuerwehren das zweite operative Standbein des liechtensteinischen Bevölkerungsschutzes bzw. der liechtensteinischen Sicherheitspolitik. Und hier haben wir sicherlich einen Unterschied zu unseren Nachbarstaaten, in welchen nämlich zusätzliche Institutionen wie Militär oder Zivilschutz zur Verfügung stehen und das Rückgrat des Bevölkerungsschutzes bilden. Und deshalb ist es wichtig, die Bedeutung der Feuerwehren in Liechtenstein herauszustreichen.
Bei der Bewältigung von Katastrophenereignissen haben die liechtensteinischen Feuerwehren somit eine ungleich grössere Vielfalt an Aufgaben und Zuständigkeiten zu bewältigen und zu übernehmen und diese zusätzliche Verantwortung, die damit verbunden ist, darf sicherlich nicht unerwähnt bleiben. Ich denke, es ist auch der richtige Ort, dass hier in diesem Hohen Hause auf diese zusätzliche Verantwortung auch einmal hingewiesen wird.
Nun, die Sonderstellung der Feuerwehren in unserem liechtensteinischen Sicherheitsverbund bedingt und hat auch dazu geführt, dass die liechtensteinischen Feuerwehren über sehr hohe, ausserordentliche Qualitäten verfügen. Ich möchte an dieser Stelle drei oder vier solcher Qualitäten hervorheben: Die Feuerwehr ist eine überdurchschnittlich initiative Institution. Sie wird getragen von mehr als 580 engagierten Mitgliedern, welche sich - und das darf man, so glaube ich, mit Fug und Recht behaupten, wenn man den Einsatz der Feuerwehren sieht - die sich mit Überzeugung dem Wohle der Gemeinschaft verpflichtet fühlen. Und die Feuerwehr - und das durfte ich in meiner zweijährigen Tätigkeit als zuständiges Regierungsmitglied für die Feuerwehren auch erkennen - sind landesweit koordiniert, und eine landesweit koordinierte Institution, die erkannt hat, dass der Schlüssel zum Erfolg eben das Miteinander ist.
Die Feuerwehr als Institution passt sich auch den rasant verlaufenden Veränderungen in der Welt, aber auch in Liechtenstein immer wieder an und sie weiss auch das Handeln fortlaufend auf diese Entwicklungen auszurichten. Und was auch wichtig ist, die Mitglieder der Feuerwehren gehören zu jener Minderheit der Bevölkerung, welche auch an mögliche Schadensereignisse glauben und die sich auch mit diesen möglichen Schadensereignissen gedanklich auseinander setzen und das in einer Vielzahl von Übungen auch über das ganze Jahr hinweg tun. Und das ist auch ein wichtiger Aspekt der Arbeit und des Funktionierens des Feuerwehrwesens. Damit sind die Feuerwehrmänner und die Feuerwehrfrauen auch ein Träger des in unserer Gesellschaft schwindenden Risikobewusstseins, aber sie sind dann diejenigen, die auch vorbereitet sind, um in einer Krise auch als emotionaler Stabilisator zu wirken und aufzutreten, weil sie sich ja mindestens in der Übung gewohnt sind und das auch gelernt haben, wie man mit solchen Krisen am besten umgehen kann. Ich glaube, diese Überlegungen unterstreichen die hohe Bedeutung der Feuerwehren in unserem Lande. Deshalb ist es auch der Regierung wichtig, dass die Feuerwehren optimale rechtliche Rahmenbedingungen vorfinden. Und mit dieser Teilrevision des Feuerwehrgesetzes sind wir der Ansicht, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen eben entsprechend optimiert werden können, damit wir diesem Anspruch auch gerecht werden.
Zur Frage des Abg. Peter Lampert, ob man den Art. 35a Abs. 2, diesen Kriterienkatalog noch ergänzen könnte: Ich werde das sicherlich prüfen lassen auf die 2. Lesung. Sie haben gesagt, die Bauart des Bauwerks, dass man das auch aufnimmt in den Feuerwehreinsatzplan. Ich kann Ihnen nur sagen, solche Feuerwehreinsatzpläne gibt es schon in Liechtenstein seit dem Jahre 2001. Es gibt hier Anleitungen, es gibt auch aus schweizerischen Beispielen Vorlagenmuster für Feuerwehreinsatzpläne. Ich habe hier einen solchen bei mir. Ich gehe davon aus, dass diese den allgemeinen Standards entsprechen, aber ich werde diese Anregung von Ihnen sicherlich in die Fachgruppe geben, und dann je nach Ergebnis allenfalls entsprechend den Art. 35a auch ergänzen. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke für die Ausführungen.Abg. Peter Lampert
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ich habe vielleicht im Votum ein falsches Wort gesagt, nämlich Bauart des Bauwerks. Es sollte eigentlich «Bauart der Anlage» heissen. Im Artikel steht zum Beispiel «Art der Nutzung» oder «Bezeichnung der Anlage und Bauten». Ich meinte damit nicht, was für ein Gebäude, also Wohnhaus, Bürohaus, Schulhaus, sondern welche Bauart. Ist es Massivbau, Leichtbau, Holz, Beton? Und das fehlt mir hier.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Ich gebe das Wort dem Herrn Regierungsrat.Regierungsrat Hugo Quaderer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Ich habe Ihre Intention schon richtig verstanden. Wir werden aber abklären müssen, inwieweit das eventuell in den Brandschutzvorschriften eben schon enthalten ist. Aber wir werden das sicherlich aufeinander abstimmen und dann entsprechend koordinieren.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Nachdem es keine weiteren Wortmeldungen gibt und Eintreten unbestritten ist, können wir uns mit der Lesung der Regierungsvorlage befassen.
Ich bitte, die Lesung vorzunehmen. Titel wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Titel steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 1a wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 1a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 3 Abs. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 3 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 7 Abs. 2, 3 Bst. d und Abs. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 7 Abs. 2, 3 Bst. d und Abs. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 9 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 9 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 10 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 10 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 11 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 11 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 12 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 12 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 13 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 13 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 14 Abs. 1 Bst. c und d wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 14 Abs. 1 Bst. c und d steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 15 Abs. 1 Bst. k und l wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 15 Abs. 1 Bst. k und l steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 22 Abs. 1 und 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 22 Abs. 1 und 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 23 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 23 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 26 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 26 steht zur Diskussion.
Abg. Peter Büchel
Danke für das Wort, Herr Präsident. Zu Abs. 1 habe ich eine Frage. Hier steht: «Jedermann ist verpflichtet, den Anordnungen des Inhabers der Befehlsgewalt Folge zu leisten». Meine Frage: Ich als Privatperson, der mit der Feuerwehr nichts zu tun hat, wohl aber die Arbeit der Feuerwehr schätze, wie erkenne ich, wer die Befehlsgewalt hat? Bei einer Fussballmannschaft hat einer eine Armbinde, aber wenn bei der Feuerwehr der Offizier nicht da ist, wie erkenne ich dann, wer der Chef auf dem Brandplatz ist?Landtagspräsident Arthur Brunhart
Ich gebe das Wort dem Herrn Regierungsrat.Regierungsrat Hugo Quaderer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Diese Bestimmung entspricht geltendem Recht und sowohl der Abg. Peter Büchel wie auch ich, wir hatten das Glück, dass wir offensichtlich noch nie an einem solchen Schadenfall beteiligt waren. Ich kann Ihnen aber versichern, wenn es zu einem solchen Fall kommt, dann werden Sie rasch merken, wer das Kommando auf dem Schadensplatz hat. Das geht dann ziemlich sicher militärisch zu und her und dann werden auch Sie und ich merken, wer das Einsatzkommando innehat.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke schön. Dann können wir weiterlesen. Art. 27 Abs. 2 und 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 27 Abs. 2 und 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor Art. 35a wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Überschrift vor Art. 35a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 35a wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 35a steht zur Diskussion. Unter Abs. 2 Bst. g ist noch ein Tippfehler.
Abg. Peter Büchel
Danke für das Wort. Mit dem Grundsatz «Bauten und Anlagen»: Verstehen wir hier nur fixe Bauten oder auch Festzelte, Ausstellungen wie zum Beispiel die LIHGA? Werden dann in diesem Fall auch solche Einsatzpläne erstellt - oder wie muss ich das verstehen? Danke.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Bei diesem Artikel handelt es sich um eine zentrale Bestimmung dieses revidierten Gesetzes. Ich frage mich im Zusammenhang von Abs. 1 mit Abs. 3, ob die Regierung schon gedenkt, im Rahmen dieser Verordnungskompetenz den Bezug zu Abs. 1 herzustellen und Art, Grösse, Lage, Brandgefahr oder auch die Personenbelegung zu quantifizieren in dieser Verordnung? Das scheint mir doch sehr zentral zu sein und mitunter wäre es auch eine Möglichkeit, den Abs. 3 noch zu spezifizieren. Denn in Abs. 3 steht ja lediglich, dass einfach die Regierung das Nähere in der Verordnung regelt, gerade auch bei diesen Bauten und Anlagen, die ein besonderes Gefährdungspotenzial aufweisen. Das wird für die Personen sehr zentral sein, dass diese Feuerwehreinsatzpläne präzise formuliert sind, damit es dann eben im Brandfall nicht zu Problemen kommt.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Ich gebe das Wort dem Herrn Regierungsrat Quaderer.Regierungsrat Hugo Quaderer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Ja, das wird sehr präzise dargelegt werden in der Verordnung. Wir werden das so machen, dass es die Verordnung gibt und bei dieser Verordnung wird es ziemlich sicher einen Anhang geben. Es gibt eine Arbeitsgruppe, die sich bereits damit auseinander gesetzt hat. Diese Gruppe hat gerade am Mittwoch getagt. Wir können Ihnen auch auf die 2. Lesung zeigen, wie das ausgestaltet ist. Ich kann Ihnen das vielleicht am Beispiel eines Büros oder einer Gewerbebaute aufzeigen: Die Baute, das Objekt, heisst Büro oder Gewerbebaute. Dann gibt es die Begriffe: «Als Büro- oder Gewerbebauten gelten insbesondere Verwaltungs- und Industriebauten, Steuer- und Rechenzentren, Produktionslager, Kommissionier- und Speditionsräume mit den dazugehörenden betriebstechnischen Anlagen und Einrichtungen». Und dann ist der Bedarf nach Beurteilung durch das Hochbauamt und den Feuerwehrkommandant, dass eine Brandabschnittsfläche von 1'200 bis 5'000 Quadratmetern gegeben sein muss - und das ist die Beurteilung. Und dann gibt es eine weitere Kategorie, wann der Einsatzplan zwingend notwendig ist. Das ist bei einer Brandschnittsfläche grösser als 5'000 Quadratmeter. Das wird also für jede Gebäude- und Anlagekategorie detailliert dargelegt. Es gibt abgelegene Bauten, Parkhäuser, Beriebe mit gefährlichen Stoffen, grosse und komplexe Bauten. Also es wird hier zwischen dem Abs. 3 der Verordnungsbestimmung und dem Abs. 1 sehr genau Bezug genommen. Die Regierung wird nur zu dem, was im Abs. 1 aufgeführt ist, auch entsprechende Verordnungsbestimmungen gemäss Abs. 3 erlassen.
Zur Frage, ob hier auch nicht fixe Bauten eingeschlossen sind: Nach meinem Begriff gehören diese auch zur Kategorie der Anlagen und Bauten. Ich gehe davon aus, dass, wenn eine LIHGA stattfindet und diese Grössenvorgaben erreicht sind, dass es dann auch für diese Anlässe einen Feuerwehreinsatzplan braucht, aber wir werden das noch genau spezifizieren, nicht dass hier allenfalls eine Falschaussage meinerseits im Raum stehen würde. Aber ich gehe davon aus, dass es für die auch einen entsprechenden Feuerwehreinsatzplan benötigt.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke für die Ausführungen.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Besten Dank der Regierung für ihre Ausführungen. Ich finde das sehr gut, dass sie bis zur 2. Lesung diese Verordnung - zumindest in Teilbereichen - auch der Stellungnahme beilegen werden, damit sich der Landtag hier auch ein Bild machen kann, ob effektiv diese Punkte geregelt sind. Ich weiss nicht, ob ich es überhört habe, aber wird die Personenbelegung auch ein Argument in diesem Anhang sein? Sie haben jetzt von anderen Kriterien gesprochen, Art der Objekte und weitere Punkte. Ist die Personenbelegung auch ein Punkt in diesem Anhang?Regierungsrat Hugo Quaderer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Ja, das ist selbstverständlich auch ein Kriterium. Wenn wir die Beherbergungsbetriebe nehmen. Dort ist es beispielsweise jetzt so festgelegt: 10 bis 15 Kranke, Pflegebedürftige oder auf fremde Hilfe angewiesene Personen, wenn solche beherbergt werden. Das ist also je nach Kategorie auch aufgeführt. Nur das sind Entwürfe. Ob das dann schon die definitive Version ist, das hat jetzt eine Arbeitsgruppe erarbeitet. Aber wir werden Ihnen sicherlich in der Stellungnahme hierzu Beispiele liefern, damit der Landtag auch ein Gefühl bekommt, wann überhaupt so ein Feuerwehreinsatzplan nötig sein soll.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke für die Ausführungen. Somit können wir weiterlesen. Art. 35b wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 35b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 35c wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 35c steht zur Diskussion.
Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich habe eine Frage zu Abs 2: Hier wird von einer «angemessenen Nachfrist» gesprochen. Es wird eben sehr zentral sein, dass diese Feuerwehreinsatzpläne immer topaktuell sind, denn sollte es zu einem Brandfall kommen, dann müssen sich die entsprechenden Personen auf diese Einsatzpläne verlassen können. Und hier würde mich schon interessieren: Wenn jetzt diese nicht aktualisiert werden, wie ist diese «angemessene Nachfrist» zu verstehen? An welche konkrete Frist denkt hier die Regierung? Denn wie gesagt, aktualisierte Pläne werden sehr zentral sein für die Praxis.Regierungsrat Hugo Quaderer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Ich denke, das wird von Fall zu Fall verschieden sein. Es wird auch auf die Grösse des Objekts oder der Anlage ankommen. Ich habe hier gerade gesehen, dass das einer Bestimmung aus dem Brandschutzgesetz entnommen worden ist und ich denke, wir können Ihnen hier auf die 2. Lesung auch Beispiele für die Fristsetzung für Nachfristen nennen. Ich kann Ihnen jetzt hier die Fristen nicht genau nennen.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Besten Dank der Regierung für ihre Ausführungen. Ich verstehe Ihr Argument schon, dass Sie sagen, man muss hier mitunter differenzierte Betrachtungsweisen an den Tag legen. Aber für die Personen, die einen solchen Einsatz durchführen müssen, ist das natürlich je nachdem verheerend, wenn keine aktualisierten Einsatzpläne vorliegend sind. Also ob man da effektiv dann auf die Grösse Rücksicht nehmen kann, ich möchte nicht in ein Objekt hineingehen müssen, über welches kein aktueller Feuerwehreinsatzplan vorhanden ist, unabhängig von der Grösse des Objektes. Hier sollten schon entsprechende Fristen definiert werden. Es geht hier um den Schutz der Personen, die eben diese Leistung erbringen - und in unserem Land ja freiwillig erbringen.Regierungsrat Hugo Quaderer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Ich halte es hier mit Ihnen, dass es sehr wichtig ist, dass diese Fristen auch eingehalten werden. Ich glaube, die Intention dieser Bestimmung ist, dass, wenn jemand eine Frist nicht einhält, dass er zuerst eine angemessene Nachfrist bekommt, bevor dann die Behörde einen entsprechenden Akt setzt. Aber wie gesagt, wir können Ihnen hier Praxisbeispiele liefern. Ich gehe davon aus, dass es solche Fälle in der Vergangenheit schon gegeben hat.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Besten Dank der Regierung für ihre Ausführungen. Mir geht es nicht darum, dass man eine angemessene Nachfrist gibt. Das verstehe ich, das ist eine normale Umgangsform. Mir geht es einfach darum: Wie lange darf diese angemessene Nachfrist maximal dauern? Ich möchte nicht dann bei Einsätzen plötzlich feststellen, dass keine aktualisierten Einsatzpläne vorliegend sind, nur weil man hier eine Frist gesetzt hat, die jenseits von Gut und Böse ist. Und wie gesagt, auf der einen Seite verstehe ich es, auf der anderen Seite für die Personen, die hier einen Einsatz ausüben müssen, ist es im Prinzip nicht verantwortbar nach meinem Dafürhalten.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke.Regierungsrat Hugo Quaderer
Danke für das Wort, Herr Präsident. Das ist ja genau der Grund, weshalb wir Ihnen Beispiele liefern möchten, damit Sie sehen, wie lange eine solche Nachfrist sein kann. Ich halte es mit Ihnen, diese Frist kann nicht allzu lange sein. Aber es kann ja sein, dass in einem speziellen Fall vielleicht sich eine Anlage oder Baute gerade im Umbau befindet und dann macht es vielleicht in dieser Phase keinen Sinn, jetzt darauf zu drängen, dass der Feuerwehreinsatzplan aktualisiert wird, sondern dass man wartet, bis der Umbau fertig ist. Und deshalb denke ich, macht es Sinn, dass man von einer «angemessenen Nachfrist» spricht und dass diese Frist vielleicht nicht in jedem Falle bei jeder Baute oder Anlage genau auf den Tag genau gleich lang sein soll. Aber ich halte es mit Ihnen, wenn wir schon Feuerwehreinsatzpläne vorschreiben, dann sollen diese auch aktuell sein und dazu müssen die Fristen angemessen und angemessen auch in einer gewissen Kürze sein.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen gibt, lesen wir weiter. Art. 35d wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 35d steht zur Diskussion.
Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Hier wird ausgeführt, dass die Kosten für die Erstellung eines Feuerwehreinsatzplanes vom Eigentümer der Baute oder Anlage zu tragen sind. Im vorherigen Artikel haben wir ja gerade die Debatte über die Aktualisierung dieser Feuerwehreinsatzpläne geführt. Und jetzt frage ich mich: Ist unter dieser Erstellung auch die Aktualisierung zu verstehen - oder wie muss man sich das vorstellen?Regierungsrat Hugo Quaderer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Ja, da haben Sie Recht. Zur Erstellung gehört auch die Aktualisierung. Und ich denke, das sollten wir präzisieren auf die 2. Lesung.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Gibt es weitere Wortmeldungen?
Das ist nicht der Fall. Dann lesen wir weiter. Art. 36 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 36 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
II. steht zur Diskussion.
Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich habe zwei Fragen zu dieser Übergangsbestimmung. Die erste Frage bezieht sich auf Abs. 1: Hier wird von den «bestehenden Bauten und Anlagen» gesprochen. Ist der Regierung bekannt, um welche Anzahl es sich bei diesen bestehenden Bauten und Anlagen handelt? Und aus der Beantwortung dieser Frage stellt sich für mich dann natürlich die Zusatzfrage: Wie sieht es mit dem Aufwand in diesem Bereich aus?
Die zweite Frage ergibt sich wiederum zu Abs. 3 und hier diese «angemessene Nachfrist». Ich gehe davon aus, dass es sich hierbei um dieselbe Frist handeln wird - oder sollte ich mich hier mitunter täuschen?Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke.Landtagsvizepräsidentin Renate Wohlwend
Danke, Herr Präsident. Ich möchte die Regierung fragen, ob sie nicht meint, dass gemäss Abs. 2 diese zwei Jahre eine lange Frist sind? Einerseits geht man davon aus, dass es ja im Interesse jedes Eigentümers sein sollte, einen solchen Plan schnellstmöglich zur Verfügung zu stellen, weil es auch seiner Sicherheit bzw. für die Sicherheit von Objekt und Personen, die das Objekt bewohnen, dient. Aber zwei Jahre scheint mir doch sehr lang, wenn wir hier an Sicherheit denken.Regierungsrat Hugo Quaderer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Ja, das haben wir lange diskutiert mit diesen Fristen. Wir haben hier ja in Abs. 1 zuerst eine Frist von zwei Jahren, dass die Feuerwehrkommissionen überhaupt die Zeit haben, einen Kataster zu erstellen und festzulegen, welche Bauten und Anlagen überhaupt in Erwägung gezogen werden, dass ein Feuerwehreinsatzplan erstellt werden muss. Ich denke, diese Zeit brauchen die Kommissionen, um diese Arbeit auch zu leisten.
Dann zur Frage, wie viele Bauten und Anlagen es gibt: Das ist jetzt Gegenstand der Arbeit in der Arbeitsgruppe. Es gibt aber bereits heute in verschiedenen Gemeinden Feuerwehreinsatzpläne. Und mir wurde gesagt, dass einige Gemeinden sehr gut aufgestellt sind. Wenn ich sage «sehr gut aufgestellt», heisst das, dass es für verschiedene und viele Gebäude und Anlagen solche Feuerwehreinsatzpläne bereits gibt. Wie viele es gibt kann ich Ihnen hier an Ort und Stelle nicht beantworten. Ich denke, das können wir bei den Gemeinden erheben, damit man weiss, wie viele es schon gibt und vielleicht kann man auch abschätzen, was der Bedarf sein wird in Zukunft, was noch dazukommen könnte. Und davon hängt dann natürlich letztendlich auch der Aufwand ab, den die Kommissionen zu bewältigen haben. Hier geht es auch wieder um die Frage der angemessenen Nachfrist und das haben wir ja beim anderen Artikel auch diskutiert. Hier werden wir sicherlich Ausführungen dazu machen.
Und dann zur zweiten Frage der Landtagsvizepräsidentin, dass der Eigentümer zwei Jahre nach Rechtskraft der Verfügung Zeit hat, diesen Feuerwehreinsatzplan vorzulegen. Die Fachgruppe, die das ausgearbeitet hat, ist zum Ergebnis gekommen, dass es diese Zeit einfach benötigt, damit diese Einsatzpläne letztendlich auch qualitativ gut erstellt werden können. Und Sie müssen auch bedenken, diese ganzen Pläne müssen auch wieder begutachtet werden von den Kommissionen und umso kürzer die Frist ist, könnte es sein, dass dann auch die Kommissionen in zeitlicher Hinsicht einfach zu viel Arbeit haben. Und in dieser Abstimmung wurde auch hier eine Zweijahresfrist gewählt.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Besten Dank der Regierung für ihre Ausführungen. Ich denke mir, gerade auch diese Zweijahresfrist können wir mitunter eher dann beurteilen, wenn wir die Anzahl Objekte wissen. Aber ich denke mir auch, das Fachgremium hat das bereits beurteilt und ist zu diesen zwei Jahren gekommen. Aber mitunter, wenn wir dann auf die 2. Lesung die Anzahl der Objekte in der Stellungnahme sehen, dann kann man sich auch eher ein Bild machen, was effektiv der Aufwand ist. Der wird sicherlich nicht zu unterschätzen sein, wobei ich gebe der Landtagsvizepräsidentin schon Recht: Es ist eben sehr wichtig, diese Frist möglichst kurz zu halten, um die Sicherheit zu gewährleisten, aber irgendwann muss diese Arbeit ja gemacht werden. Und anscheinend ist die Regierung auf diese zwei Jahre gekommen.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Wünscht die Regierung noch das Wort?
Das ist nicht der Fall. Dann können wir weiterlesen. III. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Feuerwehrgesetzes in 1. Lesung beraten.
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