Abänderung der Strafprozessordnung, des Opferhilfegesetzes und des Datenschutzgesetzes (Nr. 64/2011); 1. Lesung
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir kommen somit zu Traktandum 25: Abänderung der Strafprozessordnung, des Opferhilfegesetzes und des Datenschutzgesetzes.
Wir behandeln diese Vorlage in 1. Lesung. Der Bericht und Antrag Nr. 64/2011 steht zur Diskussion.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Mit der gegenständlichen Vorlage soll nunmehr eine schrittweise Anpassung der Strafprozessordnung an die österreichische Rechtslage vorgenommen werden. Gesamthaft wurde von einem radikalen Wechsel vom Untersuchungsrichtermodell zum Staatsanwaltschaftsmodell abgesehen. In Österreich gibt es anscheinend unübersehbare Schwierigkeiten bei der Umsetzung des Wechsels vom Untersuchungsrichtermodell zum Staatsanwaltschaftsmodell. Hierzu bitte ich die Regierung Ausführungen zu machen, worin diese unübersehbaren Schwierigkeiten in der Umsetzung des Wechsels liegen.
Ein Ziel der österreichischen Reform war es, insbesondere menschenrechtlichen Aspekten einen höheren Stellenwert einzuräumen. Dies erfolgt insbesondere dadurch, dass Mitwirkungs- und Antragsrechte des Beschuldigten wie auch des Privatbeteiligten und der Opfer verstärkt und konkreter formuliert wurden. Es geht somit um eine präzisere Formulierung der Rechte des Beschuldigten und des Privatbeteiligten sowie um eine Stärkung derselben. Beim Beschuldigten sollen insbesondere die folgenden Rechte gestärkt und konkretisiert werden:- das Recht auf Akteneinsicht;
- das Recht auf Übersetzungshilfe;
- das Beweisantragsrecht;
- das Recht auf freie Verteidigerwahl mit jederzeitiger Kontaktmöglichkeit und unentgeltlicher Beigebung eines Verteidigers;
- das Recht, bei der Vernehmung einen Verteidiger beizuziehen sowie
- das Beteiligungs- und Anwesenheitsrecht.
Auf Seiten des Opfers sollen die Rechte ebenfalls gestärkt und konkretisiert werden. Der Begriff «Opfer» wird jenem des Opferhilfegesetzes angepasst. Die Opfer haben das Recht, sich dem Strafverfahren durch Erklärung als Privatbeteiligte mit eigenständigen Rechten anzuschliessen. Emotional in der Regel besonders betroffene Opfer sollen besondere Rechte beanspruchen können, die auf den schonenden Umgang gerichtet sind. Privatbeteiligte, die einen privatrechtlichen Anspruch erheben, können das Verfahren anstelle des Staatsanwaltes fortführen. Privatbeteiligten sollen darüber hinaus das Beweisantragsrecht zustehen. Opfer sind über ihre Rechte zu belehren.
Zu dieser Stärkung und Konkretisierung der Rechte des Beschuldigten und des Opfers möchte ich insbesondere zur Beigebung eines Verteidigers noch einige Ausführungen machen. In Art. 26 Abs. 2 der gegenständlichen Vorlage ist die Beigebung eines Verteidigers geregelt. Damit einem Beschuldigten ein Verteidiger beigestellt wird, muss die Beigebung eines Verteidigers insbesondere erforderlich sein. Das heisst, es muss sich untechnisch ausgedrückt um eine Angelegenheit handeln, die von jedermann bewerkstelligt werden kann. Ich lese die Bestimmung des § 26 Abs. 2 nunmehr so, dass die Regierung die Beigebung eines Verteidigers im erstinstanzlichen Verfahren für nicht notwendig erachtet, ausser die Sach- und Rechtslage wäre schwierig.
Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete, beim Strafverfahren handelt es sich um ein Verfahren, welches sehr formalistisch ist. Macht man seine Rechte nicht zur richtigen Zeit oder in der richtigen Form geltend, so sind diese meist verwirkt. In der ersten Instanz werden die Feststellungen aufgrund des Akteninhaltes getroffen, diese Feststellungen rechtlich beurteilt und das Strafmass festgesetzt. Nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens ist auf gut Deutsch gesagt «der Mist meist geführt» bzw. es ist sehr schwer, mittels eines Rechtsmittels am erstinstanzlichen Urteil noch etwas zu ändern. Bei für den Laien banalsten Angelegenheiten, wie beispielsweise Verkehrsunfällen, kann die Sach- und Rechtslage mitunter äusserst schwierig sein.
Zusammengefasst kann ich mir kaum einen Strafprozess vorstellen, bei welchem sich ein Laie, welcher noch nie an einem Strafprozess teilgenommen hat, sich wirklich wirksam verteidigen kann. Des Weiteren ist in der österreichischen Vorlage vorgesehen, dass die Beigebung eines Verteidigers erforderlich ist, sofern der Beschuldigte der Gerichtssprache nicht hinreichend kundig ist. Diese Bestimmung wurde in der gegenständlichen Vorlage nicht aufgenommen. Ich gehe jetzt einfach davon aus, dass es sich hierbei um ein Versehen handelt und kein Regelungsgefälle von Personen, welche der Gerichtssprache kundig sind und solchen, die der Gerichtssprache nicht kundig sind, erfolgen soll. Ich zumindest möchte, dass eine Person, die der Gerichtssprache nicht hinreichend kundig ist, die gleichen Rechte hat wie eine solche Person, die der Gerichtssprache, somit der deutschen Sprache, kundig ist.
Des Weiteren sollen auch die Zuständigkeiten der Landespolizei und die Bestimmungen über die Ermittlungsmassnahmen eine Neuerung erfahren. Neu geregelt werden insbesondere die folgenden Zwangs- und Beweismittel: - die Sicherstellung und die Beschlagnahme;
- die Identitätsfeststellung;
- Durchsuchung von Personen und Wohnungen und
- die körperliche Untersuchung.
In diesem Zusammenhang ist auch die Blutabnahme geregelt. Diese soll nunmehr gemäss § 95a Abs. 4 der gegenständlichen Vorlage auch ohne Einwilligung des Betroffenen vorgenommen werden können. Dies bringt mich zu Punkt 6 der gegenständlichen Vorlage - der Verfassungsmässigkeit. Bei diesem Punkt wird ausgeführt, dass dieser Vorlage keine verfassungsrechtlichen Bedenken entgegenstehen. Für mich ist es zumindest so, dass es bei dieser Vorlage doch einige Eingriffe in verfassungsrechtliche Grundrechte gibt und meines Erachtens wäre es sinnvoll, wenn auf die 2. Lesung noch einige Ausführungen zur Verfassungsmässigkeit, insbesondere der zwangsweisen Blutabnahme, gemacht würden.
Die Bestimmung des § 95a Abs. 4 wurde von Österreich rezipiert. Auch ich gehe grundsätzlich davon aus, dass diese Bestimmung in Österreich nicht gegen die Verfassung verstösst und dies in Liechtenstein auch so wäre. Man muss sich jedoch bewusst sein, dass es sich bei einer Blutabnahme um einen Eingriff in die körperliche Integrität des Menschen handelt, welcher insbesondere auch von der Europäischen Menschenrechtskonvention in dessen Art. 8, dem Recht auf Privatleben, geschützt ist. Im Strafverfahren gilt der so genannte «Anklagegrundsatz». Der Beschuldigte ist somit nicht verpflichtet, sich selbst Straftaten zu überführen. Es wird zumindest von einem Teil der Lehre darauf hingewiesen, dass bei einer zwangsweisen Abnahme von Blut oder einem vergleichbaren Eingriff ein Verstoss gegen den Anklagegrundsatz vorliegt.
Ich halte die gegenständliche Vorlage mit Ausnahme der bereits erwähnten Bestimmungen für gut und bin für Eintreten auf diese Vorlage. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Stv. Abg. Stefan Wenaweser
Herr Präsident, besten Dank. Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete. Mit der gegenständlichen Vorlage wird eine teilweise Anpassung der Strafprozessordnung an die österreichische Rechtsvorlage angestrebt. Dabei werden, wie bei der österreichischen Reform, insbesondere menschenrechtliche Aspekte in den Vordergrund gestellt, was ausdrücklich zu begrüssen ist. Als Ausfluss dieser Zielsetzung sollen beispielsweise verstärkte und konkret formulierte Mitwirkungs- und Antragsrechte des Beschuldigten, aber auch des Privatbeteiligten, eingeführt werden. Weiterer Gegenstand dieser Vorlage ist die Stärkung des Opfers im strafprozessualen Vorverfahren, was ebenfalls sehr zu begrüssen ist.
Neben den bereits angesprochenen und von meinem Vorredner Vogt bereits ausführlich dargestellten wesentlichen Zielsetzungen sieht die Vorlage auch vor, klarere gesetzliche Grundlagen bezüglich der Kompetenzen der Landespolizei und deren spezifischen Ermittlungsmethoden zu schaffen. Schliesslich wird mit der gegenständlichen Vorlage eine Umsetzung des Datenschutzrahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union angestrebt und das Datenschutzgesetz entsprechend abgeändert.
Mit Blick auf das Hauptanliegen der gegenständlichen StPO-Novelle, die grundrechtlich und durch die EMRK garantierten Rechte, wie zum Beispiel das Recht auf ein faires Verfahren, das Recht auf Verteidigung und das Recht auf rechtliches Gehör, ist insbesonders hervorzuheben, dass nun endlich Verwertungsverbote, die mit einer Nichtigkeitssanktion verknüpft sind, eingeführt werden. Dies ist ein wesentlicher und richtiger Schritt in die Richtung der Stärkung der Rechte des Beschuldigten. Die Praxis ist nun gefordert, die Verwertungsverbote auch effektiv umzusetzen.
Als Negativum dieser Vorlage möchte ich noch hervorheben, dass nach Abschluss der Vernehmlassung ein Vorschlag zur Abänderung des § 127 Abs. 1 Ziff. 2 sowie des § 131 Abs. 2 Ziff. 1 und Abs. 3 der Strafprozessordnung betreffend die Fluchtgefahr eingeführt wurde. Hier wird ohne nachvollziehbare und überzeugende Begründung ein neuer Tatbestand zur Annahme der Fluchtgefahr eingefügt. Dabei wird lediglich festgehalten, es werde damit der Ansicht des StGH in seinem Urteil vom 15. September 2009 Rechnung getragen. Diese Art der reaktiven Gesetzgebung, ohne dass es hierzu eine vergleichbare Regelung in der österreichischen Vorlage gibt, ist verfehlt. Die Fluchtgefahr als Haftgrund und damit Basis für einen massiven Eingriff in eines der höchsten Grund- und Menschenrechte, nämlich das Recht auf persönliche Freiheit, wird von Prof. Venier zu Recht als Anachronismus bezeichnet, denn dieser Haftgrund stammt aus dem Jahre 1873, als eine Verfolgung von Taten im Ausland kaum möglich schien, «eine internationale Zusammenarbeit in der heutigen Form geradezu undenkbar» war. Ich zitiere aus Venier - Das Recht der Untersuchungshaft, Wien 1999, Seite 35. Schon die Arbeitsgruppe StPO-Reform des österreichischen Bundesjustizministeriums hat festgehalten, dass «heutzutage die Ausreise in ein Land, das zur Auslieferung oder Übernahme der Strafverfolgung bereit ist, noch keine Flucht» bedeutet. Wiedergegeben aus Venier am angegebenen Ort, Seite 35. Venier kommt zum zutreffenden Ergebnis, dass selbst bei einer drohenden schweren Strafe von mehr als fünf Jahren unbedingtem Freiheitsentzug nur dann Fluchtgefahr angenommen werden darf, wenn eine Verfolgung im Ausland nicht gewährleistet ist.
Mit Blick auf die heute faktische Unmöglichkeit für einen Rechtsbrecher, sich der Strafverfolgung dauerhaft zu entziehen, ist die Fluchtgefahr nur noch in extremen Fällen als Haftgrund zu akzeptieren. Daher ersuche ich die Regierung, dies noch einmal auf die 2. Lesung hin zu prüfen, insbesondere weil diese Verschärfung der Bestimmungen der Fluchtgefahr gegen die Zielsetzung des Ausbaues der Menschen- und Grundrechte spricht.
Noch kurz zu den Anmerkungen meines Vorredners Thomas Vogt zu § 26 Abs. 2 StPO: Ich hege nicht die gleichen Bedenken wie er. Meine Interpretation der vorgeschlagenen Änderungen ist, dass hier keine grundlegende Änderung des bisherigen Rechtes beabsichtigt ist, sondern dass hier lediglich eine Präzision in dem Sinne erfolgt, dass beispielsweise zwei zusätzliche Kriterien erwähnt werden, bei Vorliegen derselben zwingend die Verfahrenshilfe zu gewähren ist. Das heisst, dass am heutigen Rechtszustand, nämlich dass auch schon im Vorverfahren ein Verfahrenshilfeverteidiger beigegeben werden kann und muss, nichts geändert wird, und dass dies damit auch nach Verabschiedung dieser Gesetzesvorlage unter denselben Bedingungen wie heute erfolgen muss.
Im Endergebnis beurteile ich die gesamte Vorlage als sehr positiv und bin daher für Eintreten. Besten Dank. Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke.
Regierungsrätin Aurelia Frick
Herr Präsident, Damen und Herren Abgeordnete, guten Morgen. Ich beginne mit der Beantwortung der Fragen in der Reihenfolge, wie sie gestellt wurden. Ich beginne mit den Fragen des Abg. Thomas Vogt. Er führte aus, welche unübersehbaren Schwierigkeiten vom Untersuchungsrichtermodell, das wir bei uns in Liechtenstein haben, zum Staatsanwaltschaftsmodell, das Österreich kennt und realtiv neu eingeführt hat, bestehen. In Österreich wurde mit dem Strafprozessgesetz eine Systemumstellung vorgenommen. Anstelle des Untersuchungsrichtermodells wurde das Staatsanwaltschaftsmodell eingeführt. Das bedeutet, dass im strafprozessualen Vorverfahren nicht mehr der Untersuchungsrichter die Ermittlungshandlungen an und für sich führt, sondern dass die Staatsanwaltschaft so genannte «Herrin» des Verfahrensabschnitts bis zur Anklage wurde. Mit dieser Systemumstellung waren in Österreich sehr hohe Kosten verbunden, da relativ viele neue Planstellen bei der Staatsanwaltschaft geschaffen werden mussten, was eine Erhöhung des Verwaltungspersonals mit sich brachte. Es mussten neue Räumlichkeiten geschaffen werden in Österreich etc. Wir haben uns für die Variante entschieden abzuwarten, wie sich dieses Staatsanwaltschaftsmodell in Österreich entwickelt, wie die personellen Konsequenzen, die räumlichen Konsequenzen und die Kostenkonsequenzen in Österreich aussehen und wie dort eine Entwicklung aussieht. Ich bin der Überzeugung, dass wir in Liechtenstein mit dem Untersuchungsrichtermodell im Moment noch gut aufgestellt sind und dass es Sinn macht, die Entwicklungen abzuwarten, damit dann wirklich auf einer objektiven und etwas erfahrenen Grundlage ein Entscheid getroffen werden kann.
Dann wurde die Frage gestellt in Zusammenhang mit Art. 26 Abs. 2, und zwar wurde die Frage gestellt, wann ein Verteidiger beizustellen ist: Es steht im Gesetz, es ist ein Verteidiger beizugeben, «wenn und soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich ist». Das ist der Grundsatz und dann steht im darauf folgenden Satz: «Die Beigebung eines Verteidigers ist in diesem Sinne jedenfalls erforderlich». Es steht also «jedenfalls» da - und damit ist das «insbesondere» gemeint. Also der Grundsatz ist, wenn es im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidung als Grundsatz erforderlich ist, dann wird ein Verteidiger beigegeben und dann wird präzisiert, insbesondere im Fall - und das ist dann der Fall der schwierigen Sach- und Rechstlage, den Sie noch erwähnt haben. Also wie es der Abg. Wenaweser bereits präzisiert hat, ist es eine Präzisierung in den unten folgenden Abs. 3 und 4 bei Behinderung oder eben wenn eine schwierige Rechts- und Sachlage da ist. Also der Grundsatz ist, ein Verteidiger wird beigegeben, wenn es für eine Verteidigung erforderlich ist.
Dann kommen wir zur nächsten Frage, und zwar zur Verfassungsmässigkeit im Zusammenhang mit der Blutentnahme. Im Bericht und Antrag auf Seite 62 sind Ausführungen zu diesem Thema gemacht. Wir haben es als Mangel empfunden, dass die Abnahme einer Blutprobe und die Untersuchung der Atemluft als strafprozessuale Massnahme nach dem heute geltenden Recht noch nicht geregelt sind. Wir haben uns bei den vorliegenden Bestimmungen auf die Rechtsprechung des EGMR gestützt, wonach das Recht, sich nicht selbst beschuldigen zu müssen, dass sich dieses Recht nicht auf die Verwertung von Material erstreckt, das vom Beschuldigten durch den Einsatz von Zwangsbefugnissen erlangt werden kann, jedoch unabhängig vom Willen des Beschuldigten eigenständig existiert. Wir werden gerne auf die 2. Lesung zu diesem Thema der Verfassungsmässigkeit nochmals Ausführungen machen und insbesondere auch zum Thema der Blutentnahme.
Dann komme ich zu den Fragen des Abg. Wenaweser: Er hat ausgeführt, dass in § 127 Abs. 2 ein neuer Tatbestand der Fluchtgefahr eingeführt wurde. Es wurde eingeführt, dass ein Haftbefehl erlassen werden kann, wenn die Gefahr besteht, dass ein Beschuldigter zu einer Ladung zur Schlussverhandlung nicht kommt, also dieser Ladung nicht Folge leisten würde. Wir haben bei der Einfügung dieses Zusatzabsatzes darauf abgestützt, dass es ein StGH-Urteil gibt. Das ist das 2009/15 Urteil. Und in diesem Urteil hat der StGH verneint, dass ein Haftbefehl erlassen werden kann, wenn der Beschuldigte im benachbarten Ausland seinen Wohnsitz hat. Es gibt bei uns mit der Grösse unseres Landes doch einige Fälle. Ein Beispiel: Ein Drogenhändler wird in Liechtenstein gefasst und dann wird die Untersuchung gemacht. Man entschliesst sich, das Verfahren zu eröffnen und man stellt dem Beschuldigten - ich sage jetzt - nach Buchs oder Feldkirch, also ins benachbarte Ausland, eine Ladung zu. Die Verhandlung in Liechtenstein wird aber vereitelt, weil der Beschuldigte in seiner Wohnung in Feldkirch, in Buchs oder irgendwo sitzen bleibt und einfach nicht erscheint. Und mit diesem eingefügten Teilsatz wollten wir dem entgegenwirken. Ich komme gerne dem Input des Abg. Wenaweser nach, werde das auf die 2. Lesung nochmals sorgfältig prüfen, ob es sicher sachgerecht ist, diese Ausdehnung zu machen. Somit hätte ich alle Fragen beantwortet.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke, Frau Regierungsrätin für die Beantwortung der Fragen.Stv. Abg. Stefan Wenaweser
Besten Dank, Herr Präsident. Besten Dank, Frau Regierungsrätin, für Ihre Ausführungen. Ich möchte einfach nur kurz noch festhalten, dass entsprechend Ihren Ausführungen zu § 26 Abs. 2 betreffend die Verfahrenshilfe am Status quo bezüglich dem Grundsatz der Verfahrensverhilfegewährung überhaupt nichts geändert wird. Das heisst, die heutige Praxis und Judikatur diesbezüglich bleibt uneingeschränkt aufrecht und das ist eben, wie Sie ausgeführt haben, lediglich eine beispielsweise Ergänzung durch diese zwei neuen Punkte, Punkt 3 und 4 in Abs. 2 des § 26 der StPO.
Ich möchte noch einmal ganz kurz zurückkommen auf diesen Fall StGH 2009/15: Sie haben richtig ausgeführt, dass es sich dabei um einen Fall handelte, wobei ein Beschuldigter einer Ladung des hiesigen Gerichtes zum Erscheinen zur Schlussverhandlung nicht gefolgt ist und dementsprechend die Durchführung der Schlussverhandlung verunmöglicht wurde. Es ist natürlich klar, dass Liechtenstein mit seinen beengten geografischen Verhältnissen relativ schnell verlassen wird und wir müssen hier, glaube ich, schon aufpassen, dass wir nicht Menschen massiv in ihrer persönlichen Freiheit einzuschränken beginnen, nur weil sie das Pech haben, dass sie in einem sehr kleinen Land verfolgt werden. Gerade, wenn wir das Verhältnis zur Schweiz und Österreich zum Beispiel beleuchten, erscheint es mir nicht sachgerecht und auch unverhältnismässig, wenn man Menschen in Untersuchungshaft nimmt, die zu diesem Zeitpunkt ja auch formal unschuldig sind - also bis zur rechtskräftigen Verurteilung gelten sie als unschuldig - und daher finde ich es schon als sehr einscheidend und unnötig, wenn man diese Menschen einer Verhaftung und in Untersuchungshaftsetzung aussetzt, nur weil das hiesige Gericht ansonsten keinen Spruch über das Verfahren aussprechen kann. Es ist an und für sich aus meiner Sicht auch kein Problem, denn gerade im Drogenbereich, den Sie angesprochen haben, gibt es internationale Übereinkommen, so zum Beispiel die UN-Konvention über psychotrope Stoffe von 1971 und das UN-Übereinkommen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen von 1988. Dem sind über 120 Staaten beigetreten, darunter auch Liechtenstein und die Schweiz. Gemäss diesen Abkommen ist praktisch weltweit eine flächendeckende Verpflichtung zur Übernahme der Strafverfolgung inklusive Verurteilung bei Drogendelikten gewährleistet. Es gibt im Übrigen auch andere internationale Verträge Liechtensteins, die gewährleisten, dass Rechtsbrecher, die hier nicht verfolgt werden können, im Wege der Übernahme der Strafverfolgung durch das Ausland ihrer gerechten Strafe zugeführt werden können. Hier möchte ich das Beispiel eines Trickdiebes in Erinnerung rufen, der vor einigen Jahren die Presse beschäftigt hat. Es handelt sich um einen polnischen Enkeltrickbetrüger, der aus der Untersuchungshaft entlassen wurde, in sein Heimatland Polen zurückgereist ist. Und ich glaube, ein gutes Jahr später haben wir aus der Presse entnommen, dass der Mann in Polen infolge eines Übernahmeantrages der liechtensteinischen Staatsanwaltschaft rechtskräftig zu einer unbedingten Haftstrafe verurteilt wurde. Somit sehen wir, dass eigentlich diese internationale Übernahme der Strafverfolgung sehr gut funktioniert und dementsprechend aus meiner Sicht kein Grund existiert, die Fluchtgefahr auszudehnen und damit das Recht auf persönliche Freiheit in einer unzulässigen Weise einzuschränken. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident. Frau Justizministerin, soweit ich Ihre Ausführungen zu § 26 Abs. 2 verstanden habe, sind Sie auch der Ansicht, dass der heutige Status quo in Bezug auf das Kriterium der Erforderlichkeit beibehalten werden soll. Wenn ich dann aber die Ausführungen auf Seite 46 des gegenständlichen Bericht und Antrags lese, wird hier von einer Anregung des Fürstlich Liechtensteinischen Landgerichts gesprochen, wonach die Beigebung eines Verteidigers ausschliesslich noch bei einer schwierigen Sach- und Rechtslage erfolgen soll - und soweit ich das verstanden habe, die Regierung dieser Anregung gefolgt ist. Wenn Sie jetzt anderer Ansicht sind, dann würde ich Sie bitten, dass Sie möglicherweise auf die 2. Lesung das nochmals konkretisieren. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Wünscht die Regierung noch das Wort?Regierungsrätin Aurelia Frick
Herr Präsident, besten Dank für das Wort. Ich mache gerne auf die Anregungen der Abgeordneten Wenaweser und Vogt auf die 2. Lesung Ausführungen zu den zwei angesprochenden Themenbereichen. Ich denke, Seite 46 in Zusammenhang mit § 26 Abs. 2 ist etwas unglücklich formuliert. Das Landgericht regt eine Annäherung an die österreichische Rechtsprechung an, die etwas eingeschränkter wäre in Bezug auf die Beistellung eines Verteidigers. Das war definitiv nicht die Meinung. Die Meinung ist, dass der Status quo beibehalten wird, wann ein Verteidiger beigegeben werden soll. Ich werde das der guten Ordnung halber und für unsere Materialien auf die 2. Lesung ausführen.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen aus dem Plenum gibt und Eintreten unbestritten ist, können wir uns der Lesung zuwenden. Wir kommen zur 1. Regierungsvorlage, zum Gesetz über die Abänderung der Strafprozessordnung.
Ich bitte, die Lesung vorzunehmen. § 2a wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 2a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 6 Abs. 1 und 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 6 Abs. 1 und 4 steht zur Diskussion.
Abg. Diana Hilti
Danke, Herr Präsident. Für mich ist der letzte Satz von Abs. 4 ein wenig verwirrend und die Ausführungen dazu in den Erläuterungen sind auch nicht klar. Meiner Meinung nach wollte man eigentlich sicherstellen, dass die Frist nur gewahrt ist, wenn sie bei der richtigen Behörde oder dem Gericht eingereicht wurde. Der Zusatz «sind auch dann rechtzeitig» ist aber für mich verwirrend und zudem müsste man vielleicht überprüfen, ob es nicht nur «bei der Behörde», sondern auch «beim Gericht» heissen müsste. Vielleicht kann man diese Formulierung auf die 2. Lesung nochmals abklären.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke.Regierungsrätin Aurelia Frick
Herr Präsident, besten Dank für das Wort. Es gilt der Grundsatz, dass Rechtsbehelfe bei dem Gericht einzureichen sind, gegen dessen Entscheid sie sich richten. Das heisst also, nicht an das Gericht, das in oberer Instanz entscheidet, sondern an das Gericht, das den Entscheid gefällt und ausgefertigt hat. Und mit der Präzisierung in diesem letzten Satz will man sagen: Selbst dann, wenn das Rechtsmittel bei der Rechtsmittelinstanz aus einer Instanz höher eingebracht wird, selbst dann ist die Einbringung rechtzeitig, auch wenn es dann formell im internen Dienstweg nach unten wieder geleitet wird, damit die Eingabe richtig ist. Ich denke, dieser Satz ist meines Erachtens präzise und verständlich, vor allem auch, wenn man die Ausführungen auf Seite 21 liest. Ich mache gerne auf die 2. Lesung dazu nochmals Ausführungen, damit es sicher klar ist.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Dann lesen wir weiter. § 8 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 8 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor § 9 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Überschrift vor § 9 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 9 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 9 steht zur Diskussion.
Stv. Abg. Stefan Wenaweser
Besten Dank, Herr Präsident. Hierzu habe ich eine Verständnisfrage: In den Materialien Seite 25 wird ausgeführt zu Abs. 2, dass der unmittelbare Zwang zur Durchsetzung von Befugnissen sich nach Abs. 4 grundsätzlich auch gegen Personen richten könne, die von der Aussagepflicht befreit sind oder berechtigt sind, die Aussage zu verweigern. Wenn man dann aber den Abs. 4 des § 9 liest, dann sieht man, dass zutreffenderweise eben ein unmittelbarer Zwang zur Durchsetzung von Handlungen dann nicht möglich und damit nicht zulässig ist, wenn die betreffende Person nicht selbst der Straftat verdächtigt ist und von der Pflicht zur Aussage gesetzlich befreit ist. Wenn also zum Beispiel die Handlung bei einem Verteidiger des Beschuldigten oder bei einem Rechtsanwalt gesetzt würde, der ein gesetzliches Aussageverweigerungsrecht hat, dann meine ich, dass auch die Anwendung von Zwang nach § 9 Abs. 2 gegen diese Personen unzulässig ist. Also ich sehe das aus dem Zusammenhang von Abs. 2 und Abs. 4 so und dementsprechend halte ich die Ausführungen im Bericht und Antrag Seite 25 letzter Absatz für etwas undeutlich oder irreführend. Ich ersuche Sie, auf die 2. Lesung hin in einer Stellungnahme diese Sache klarzustellen. Besten Dank.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Die Regierung hat das aufgenommen. Dann lesen wir weiter.§ 10 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 10 steht zur Diskussion.
Stv. Abg. Stefan Wenaweser
Besten Dank, Herr Präsident. Im Zusammenhang mit den Ausführungen zur so genannten «informativen Befragung» durch die Landespolizei möchte ich darauf hinweisen, dass dies eine sehr kritische Sache ist. Denn hier wird ausgeführt, dass, wenn im Zuge einer solchen Befragung ein konkreter Tatverdacht gegen die betreffende Person entsteht, dass dann diese informative Befragung zur Vernehmung eines Beschuldigten zu einer gegen ihn wegen des Verdachts einer Strafttat gerichteten Untersuchung wird. In diesem Moment entstehen auch die mit dieser Novelle eingeführten ausführlichen Belehrungs-pflichten, welche auch die Landespolizei treffen. Zu dieser Belehrungspflicht, die ein Ausfluss des mit dieser Vorlage ausdrücklich gewollten Ausbaus der grundrechtlichen Position des Beschuldigten ist, gehört auch die Belehrung, dass ein Beschuldigter sich vor seiner Einvernahme mit einem Verteidiger besprechen darf, und gehört insbesondere auch dazu, dass dem Beschuldigten genau zu erklären ist, wegen welchen Verdachtes gegen ihn ermittelt wird, dass er also genau weiss, was Gegenstand der Vernehmung ist und um welches Delikt es geht. Insofern wird hier auch die Landespolizei entsprechend zu instruieren und sensibilisieren sein, denn eine Verletzung dieser Belehrungspflicht muss meines Erachtens zur Sanktion des § 155 Abs. 2, nämlich der Nichtigkeit der entsprechenden Vernehmung führen.
Im Lichte der Verstärkung der Grundrechte der Beschuldigten, welche diese Vorlage verfolgt, ist die Zulässigkeit einer so genannten «informativen Befragung» und auch die Grenzziehung, wann diese zu einer Vernehmung wird, sicher einschränkend zu interpretieren und die Polizei respektive die vernehmenden Beamten müssen sich auch bewusst sein bzw. dort muss das Bewusstsein geschaffen werden, dass hier eine sehr kritische Trennung vorzunehmen ist, die sie auch zu machen haben, weil ansonsten die Vernehmungsprotokolle im Prozess nicht mehr verwertbar sind. Danke.Regierungsrätin Aurelia Frick
Herr Präsident, besten Dank für das Wort. Es ist in der Tat so, dass das eine schwierige Grenzziehung ist. Die haben wir heute auch schon. Ich denke, es wird schwierig sein, bei einem Zeugen im Vorfeld zu wissen, ob sich der in einen Täter oder in einen Beschuldigten während der Einvernahme verwandelt. Das sind sehr heikle Prozesse. Ich denke, es ist am einfachsten, wenn ich auf die 2. Lesung präzisierende Ausführungen dazu machen werde - und vor allem auch die Sensibilisierung für die einvernehmende Behörde.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Dann lesen wir weiter. § 11 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 11 steht zur Diskussion.
Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Ich habe eine Frage zu § 11 Abs. 2 Ziff. 1: Gemäss dieser Bestimmung hat die Landespolizei der Staatsanwaltschaft schriftlich zu berichten, wenn und sobald sie vom Verdacht eines schwer wiegenden Verbrechens oder einer sonstigen Straftat von besonderem öffentlichen Interesse Kenntnis erlangt. Hierzu bitte ich die Regierung, allenfalls auch auf die 2. Lesung mitzuteilen, was unter «schwer wiegenden Verbrechen» und unter «besonderem öffentlichen Interesse» zu verstehen ist. Danke.Stv. Abg. Stefan Wenaweser
Besten Dank für das Wort, Herr Präsident. Frau Justizministerin, im Zusammenhang mit den Ausführungen im Bericht und Antrag Seite 34 und auf Seite 32 zur Akteneinsicht habe ich Anmerkungen respektive Fragen: Und zwar möchte ich mein Verständnis deponieren, dass mit der nunmehrigen Klarstellung, dass die Beschuldigten ein Akteneinsichtsrecht auch bei der Landespolizei haben, diese Einblick bekommen müssen in sämtliche bei der Landespolizei vorhandenen Aktenstücke und Asservate und dass sie somit grundsätzlich auch die Grundlagen für die Abschlussberichte, welche die Landespolizei der Staatsanwalt-schaft respektive dem Untersuchungsgericht zumittelt, einsehen und überprüfen können müssen und dürfen. Insofern begrüsse ich es sehr, wenn auf Seite 32 zu Abs. 1 festgehalten wird, dass die Landespolizei ihre Ermittlungen aktenmässig festzuhalten und eine verlässliche Dokumentation zu führen hat. Ich möchte hier auch anmerken, dass diesbezüglich allenfalls auch eine gewisse Sensibilisierung und auch Instruktion erforderlich sein könnte, da mir in der Praxis zum Beispiel einmal untergekommen ist, dass eine in U-Haft einsitzende Mandantin einen Besuch eines Beamten erhalten hat, über den es kein Protokoll gegeben hat. Denn es kann auch sein, dass bei so genannten «informellen Treffen» zwischen der Landespolizei und Beschuldigten oder Untersuchungshäftlingen verfahrenswesentliche Gedanken oder Inhalte ausgetauscht werden. Insofern würde ich es begrüssen, wenn man diese Vorlage auch zum Anlass nimmt, diesbezüglich bei der Landespolizei für etwas ausführlichere Richtlinien zu sorgen.
Dann zum Abs. 5: Hier heisst es in für mich nachvollziehbarer Weise, dass die Entscheidung über die Gewährung der Akteneinsicht dem Landgericht obliegt und dass die Anträge auf Akteneinsicht zu diesem Zwecke vorzulegen seien. Bezüglich dem zweiten Satz stelle ich die Frage bzw. die Anregung, ob man hier auf die 2. Lesung hin nicht prüfen möchte, dass diese Anträge direkt beim Landgericht, also je nach Untersuchungsstadium beim Untersuchungsrichter oder dem zuständigen Land- oder Kriminalrichter eingebracht werden können, da die Berichtsvorlage gemäss Abs. 2 Ziff. 2 an und für sich nicht direkt etwas mit Anträgen der Parteien - sprich des Beschuldigten - zu tun hat. Und auch um unnötige Behördenwege zu ersparen, scheint mir eine direkte Einbringung des Antrages bei der entscheidenden Behörde hier zielführend.
Schliesslich möchte ich auch noch mein Verständnis bezüglich des Umfanges der Akteneinsicht bei der Landespolizei deponieren, nämlich dass es spätestens ab Rechtskraft der Anklageschrift keine Beschränkung der Akteneinsicht bei der Landespolizei mehr geben kann und darf und dementsprechend ab diesem Stadium das Landgericht in jedem Falle die vollumfängliche Akteneinsicht auch bei der Landespolizei gewähren muss. Besten Dank.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke.Regierungsrätin Aurelia Frick
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Wir werden selbstverständlich diese Einbringung eingehend prüfen, vor allem auch die direkte Einbringung der Anträge bei der zuständigen entscheidenden Behörde, die der Abg. Wenanweser soeben ausgeführt hat. In Bezug auf die Akteneinsicht, wie die zu gewähren ist, dass die Akten vollständig geführt werden, denke ich, ist das Gesetz sehr aussagekräftig und sehr vollständig. Betreffend die Richtlinien können wir sicher vom Ressort aus auch mit der zuständigen Behörde das Gespräch suchen, aber hier sehe ich keinen Anpassungsbedarf im Gesetz.
Betreffend die Begriffsdefinitionen des «schwer wiegenden Verbrechens» bzw. von «besonderem öffentlichen Interesse» werden wir selbstverständlich auch Ausführungen machen.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Dann können wir weiterlesen. § 21 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 21 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 21a Abs. 1 bis 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 21a Abs. 1 bis 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 22 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 22 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschriften vor § 23 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Überschriften vor § 23 steht zur Diskussion.
Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident. Die Überschrift lautet: «IV. Hauptstück - Vom Beschuldigten und seiner Verteidigung». Meines Erachtens müsste die Überschrift heissen: «Vom Beschuldigten, seiner Verteidigung und den Haftungsbeteiligten». Da es einen ersten Abschnitt gibt «I. Beschuldigter und Verteidiger» und anschliessend einige Paragrafen weiter hinten kommt «II. Haftungsbeteiligte». Ich bitte die Regierung zu prüfen, ob die Überschrift hier nicht geändert werden sollte. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Die Regierung hat das aufgenommen.
Dann können wir weiterlesen.§ 23 Abs. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 23 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Stv. Abg. Stefan Wenaweser
Besten Dank, Herr Präsident. Hier möchte ich nur unterstreichen, dass es sich hier um eine sehr wichtige Vorschrift dieser Novelle handelt, weil damit die wesentlichen neuen Rechte der Beschuldigten auch auf die bloss Verdächtigen ausgedehnt werden, also dass insbesondere auch jemand, der bei der Landespolizei als Verdächtiger vernommen wird, die ausführlichen Belehrungsrechte hat. Dem gegenüber steht natürlich diese Belehrungspflicht durch die Landespolizei betreffend die Möglichkeit einer Aussageverweigerung und insbesondere auch des Rechtes, vor Beginn der Vernehmung einen Verteidiger zu konsultieren.
Angesichts der Problematik, die sich in der österreichischen Praxis in diesem Zusammenhang stellt, möchte ich hier festhalten, dass die Polizei in diesem Falle selbstverständlich dem Verdächtigten Hilfestellung geben muss, einen Verteidiger zu kontaktieren. In der Praxis zeigt sich in Österreich, dass gerade Menschen, die nicht sehr behördenversiert sind, also es sind nicht die regelmässig straffälligen Menschen und das ist doch die grosse Mehrheit der Bevölkerung, dass die regelmässig überfordert sind mit so einer Situation und dass sie auch nicht gleich einen Rechtsanwalt oder Verteidiger zur Hand haben, den sie anrufen könnten. Dementsprechend muss die Polizei meines Erachtens hier auch eine Liste des Anwaltsverzeichnisses mit Kontaktdaten vorlegen und dem Verdächtigen auch ermöglichen, mit einem Verteidiger Kontakt aufzunehmen, insbesondere über ein Telefon oder sonst zu schauen, dass er zu einem Anwalt kommt, sofern er einen möchte.
Das bedingt natürlich auch, dass die Polizei mit der Vernehmung eine gewisse Zeit zuwarten muss. Es kann natürlich mehrere Stunden dauern, bis man eventuell einen Verteidiger hat. Das muss sicher der Grundsatz sein, von dem eine Ausnahme zu machen sicher nur dann zulässig ist, wenn Gefahr in Verzug ist, also wenn zum Beispiel von der Befragung eines Verdächtigen die Auffindung eines möglicherweise verletzten Opfers abhängt und da quasi jede Minute zählt. Aber ansonsten meine ich, dass man doch dem Verdächtigen die Zeit geben muss, sich eines Anwaltes zu bedienen und sich mit diesem auch abzusprechen. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Dann können wir weiterlesen. § 23a (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 23a (neu) steht zur Diskussion.
Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Bei diesem Paragrafen habe ich eine Frage zum Abs. 1. Gemäss dieser Bestimmung ist insbesondere für die Rechtsbelehrung, für die Beweisaufnahmen, an denen der Beschuldigte teilnimmt, und für Verhandlungen beim Beschuldigten ein Dolmetscher beizugeben. In diesem Zusammenhang habe ich eine Frage zur Beigebung von Dolmetschern bei Verhandlungen. Hierzu bitte ich die Regierung allenfalls auch auf die 2. Lesung Ausführungen zu machen, welche Teile der Verhandlung übersetzt werden müssen. Beispielsweise Verlesung der Anklageschrift, Beweisaufnahme, Verlesung des Urteils etc. Meines Erachtens ist dies heute nicht klar und hängt vom jeweiligen Richter ab, welche Teile der Verhandlung übersetzt werden und welche nicht. Ich wäre der Regierung dankbar, wenn hier ein wenig Klarheit geschaffen werden könnte. Danke.Stv. Abg. Stefan Wenaweser
Besten Dank, Herr Präsident. Diese Bestimmung, die sehr sinnvoll ist, möchte ich als Aufhänger nutzen für ein Thema, das vielleicht nur entfernt verwandt ist. Und zwar die Frage, wie die Belehrung bei einem Verdächtigen oder Beschuldigten zu erfolgen hat, der eine eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit hat. Ich denke da an Leute, die unter Alkoholeinfluss stehen, an Leute, die unter Drogeneinfluss stehen oder an Drogenentzugserscheinungen leiden oder an Menschen, die eine psychische Erkrankung haben, die für die ermittelnden Beamten oder den vernehmenden Untersuchungsrichter leicht erkennbar ist. Man sieht an dieser Bestimmung, wonach ein fremdsprachiger Beschuldigter ein Recht auf Übersetzungshilfe hat, weil man ihm so zur Wahrung seiner Verteidigungsrechte verhelfen will, dass meines Erachtens auch Menschen, die durch Alkohol-, Drogeneinfluss und/oder psychische Leiden an ihrer Zurechnungsfähigkeit eingeschränkt sind, ebenfalls adäquat zu behandeln sind, damit ihre Verteidigungsrechte ordentlich gewahrt werden können. Denn ein vollkommen betrunkener oder ein unter Entzugserscheinungen leidender Mensch ist meines Erachtens nicht in der Lage, eine Belehrung über seine Verteidigungsrechte ausreichend zu verstehen. Wenn er aber nicht in der Lage ist, die Belehrung und die Tragweite seiner Entscheidung zu verstehen, dann kann diese Belehrung auch nicht als rechtsgültig eingestuft werden. In solchen Fällen meine ich, müsste eine Wartezeit eingehalten werden, bis der betreffende Mensch ausgenüchtert ist oder sonst die Entzugserscheinungen in den Griff bekommen hat, damit die Zurechnungsfähigkeit wieder hergestellt ist und er eine informierte Entscheidung über die ihm vorgetragenen Rechte treffen kann.
In der Praxis gibt es immer wieder Probleme mit solchen Fällen und man hat bislang keine vernünftige Handhabe, und vor allem meines Erachtens keine Handhabe, die mit den Menschenrechten und insbesondere mit dem Recht auf Wahrung der Verteidigungsrechte konform ist. Hier ersuche ich die Regierung, vielleicht auf die 2. Lesung hin Lösungsansätze aufzuzeigen, wie man dieser Problematik Herr werden kann. Danke. Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke.Regierungsrätin Aurelia Frick
Herr Präsident, besten Dank für das Wort. Ich möchte noch kurz Ausführungen zur Frage des Abg. Vogt machen, welche Teile übersetzt werden müssen: Wichtig ist, dass sich der Beschuldigte in einer ihm geläufigen Sprache verständigen kann und dass er sich in einer ihm geläufigen Sprache über das Verfahren erkundigen kann. Es gibt aber keinen unbedingten Anspruch des Beschuldigten auf Übersetzung jeglicher Aktenstücke in ihren Einzelheiten. Und da auch noch ein Verweis auf Art. 6 EMRK: Auch dieser geht nicht soweit, dass er aussagt, dass das gesamte schriftliche Beweismaterial oder alle Schriftstücke zu übersetzen sind, sondern es genügt, wenn dem Beschuldigten durch den Übersetzungsbeistand ermöglicht wird, dass er den Vorwurf kennt, der ihm zu Last gelegt wird und dass er seine eigene Version der Ereignisse dazu vortragen kann. Er muss wissen, was ihm zur Last gelegt wird und er muss sich hierzu entsprechend verteidigen können. Aber selbstverständlich machen wir für die 2. Lesung noch vertieftere Ausführungen zu diesem Thema, wenn dies gewünscht ist.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke für die Ausführungen.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident. Meine Frage hat sich nicht auf die Schriftstücke im Akt bezogen, sondern mehr auf die Schlussverhandlung, welche Teile der Schlussverhandlung übersetzt werden müssen, wie beispielsweise die Anklageschrift oder die Einvernahme eines Zeugen. Müssen diese Teile der Verhandlung übersetzt werden und welche sind dies? Danke.Stv. Abg. Stefan Wenaweser
Besten Dank, Herr Präsident. Noch einmal zur Übersetzung von Urkunden, Frau Justizministerin: Die EMRK gibt natürlich nur einen groben Rahmen vor und es heisst natürlich nicht, dass wir in diesem Sinne nicht weitergehen dürfen, können oder sollen als die EMRK oder auch der Europäische Menschenrechtsgerichtshof das sagen. Mir scheint es etwas hart, wenn man einem Beschuldigten fremdsprachige Urkunden nicht übersetzt, die zu seiner Belastung herangezogen werden. Also, dass er nur versteht, was ihm vorgeworfen wird, das scheint mir nicht auszureichen. Also wenn das Gericht eine spezifische fremdsprachige Unterlage zu seiner Belastung als Beweis führt, dann meine ich, verlangt es das Recht auf Verteidigung und auch das Recht auf ein faires Verfahren, dass diese Urkunde in die Sprache des Beschuldigten übersetzt wird. Ansonsten sehe ich nicht, wie er sich verteidigen kann. Es werden auch bei den Verteidigern da Grenzen sein, inwieweit diese mit fremdsprachigen Urkunden umgehen können und es ist auch die Besprechung von Verteidiger und Beschuldigtem nur schwer vorstellbar, wenn diese fremdsprachigen Belastungsmaterialien nicht in einer für den Beschuldigten verständlichen Sprache vorliegen. Mir ist klar, dass dies zu Kosten führt, aber wenn man einen ausgeprägten Grundrechtskatalog hat wie das Fürstentum Liechtenstein und wenn man das ernst meint, dann meine ich, müssen wir diese Kosten zähneknirschend, aber doch in Kauf nehmen, wollen wir diesen ausländischen Beschuldigten oder auch den Beschuldigten, die mit ausländischen Urkunden konfrontiert sind, ein faires Verfahren gewähren.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke.Regierungsrätin Aurelia Frick
Herr Präsident, besten Dank für das Wort. Noch einmal zu diesem Thema: Es steht im § 23a ausdrücklich, dass die Beistellung eines Dolmetschers zur Verfügung zu stellen ist, wenn dies im Interesse der Rechtspflege ist und vor allem zur Wahrung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten erforderlich ist. Das heisst also übersetzt, dass die Sachen zu übersetzen sind, für den Bereich ein Dolmetscher zur Verfügung zu stellen ist, in dem es notwendig ist, dass der Beschuldigte sich angemessen verteidigen kann. Meine Erachtens geht unser Gesetz hier sehr weit. Die Beschuldigtenrechte sind sehr weit gewahrt. Es wird dann weiter hinter immer noch im Abs. 1 auch ausgeführt, dass an den Verhandlungen, an denen der Beschuldigte teilnimmt, ein Dolmetscher zur Verfügung zu stellen ist, auch für die Verhandlungen, und dann unter Umständen auch für den Kontakt mit seinem Verteidiger. Meines Erachtens haben wir also hier sehr weitgehende Beschuldigtenrechte, was Akteneinsicht und Übersetzung anbelangt. Ich denke, dass hier auch die Ausführungen deutlich sind. Was ich aber sehr gerne mache, ist vor allem für den mündlichen Teil der Verhandlungen - das bezieht sich auf die Frage des Abg. Vogt - nochmals klarzustellen, in welchen Bereichen - es steht im Gesetz auch «und für Verhandlungen, an denen der Beschuldigte teilnimmt» -, dass hier nochmals ausdrücklich ausgeführt wird, auf welche Bereiche sich das im Detail beziehen soll.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen gibt, lesen wir weiter. § 23b (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 23b (neu) steht zur Diskussion.
Stv. Abg. Stefan Wenaweser
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Die Ausführungen im Bericht und Antrag auf Seite 39 zu § 23b sind in ihrer Einleitung sehr verheissungsvoll, weil es dort heisst: Es gilt als allgemein anerkannt, dass der Beschuldigte berechtigt sein soll, bereits im Rahmen der Vorerhebungen die Feststellung bestimmter Tatsachen etc. zu beantragen.
Es steht dann weiter unten, dass das Beweisantragsrecht nun auch für den Beschuldigten konkretisiert werden soll. Und dann kommt für mich die Enttäuschung. Im darauf folgenden Absatz heisst es: Grundsätzlich soll daher der Beschuldigte im Rahmen der Vorerhebungen bei der Staatsanwaltschaft die Aufnahme bestimmter Beweise anregen können. Also irgendwie ist das ein Widerspruch in sich, und zwar von einem Absatz zum nächsten. Während man oben noch vom Antragsrecht spricht, wird das im nächsten Absatz aufgeweicht in ein blosses Anregungsrecht oder wie auch immer man dem sagen soll. Und was ich auch für überprüfenswert halte, ist die Idee, dass diese Anregungen an die Staatsanwaltschaft zu richten sind. Es wird hier ausgeführt: «Ein selbstständiges Antragsrecht an den Untersuchungsrichter in diesem Verfahrensstadium wäre systemfremd, weil die Vorerhebungen unter der Leitung der Staatsanwaltschaft stehen». Es heisst dann weiter: «Berechtigten Anregungen, die der Vervollständigung der Sachverhaltsgrundlage dienen, wird sich die Staatsanwaltschaft jedoch nicht verschliessen». Ich meine, das ist natürlich eine ausgesprochene Hoffnung, die hier steht, und ich denke auch, dass das im Grundsatz so sein soll, aber wenn man sich das Untersuchungsverfahren vor Augen führt, haben wir den Untersuchungsrichter als den unparteiischen Mittler, der bis heute eben nur von Seiten der Staatsanwaltschaft mit Anträgen eingedeckt wird, und auf der anderen Seite haben wir bis heute den Beschuldigten respektive seinen Verteidiger, dem weitgehend die Hände gebunden sind und der eigentlich nur zuschauen kann, was der Staatsanwalt so macht.
Und wenn man jetzt hier eine Balance schaffen möchte, dann meine ich, dass man einerseits ein Antragsrecht formuliert und dass dies andererseits auch im Sinne eines Antrages an den Untersuchungsrichter ausgestaltet wird. Denn die Bestimmung sieht ja vor, dass diese Anträge in einer bestimmten Form zu stellen sind, also sie müssen ja begründet sein. Das heisst, man kann nicht irgendetwas zum Plausch beantragen, sondern man muss ein Beweisthema bezeichnen und das auch begründen, warum das Beweisthema von Relevanz ist, und über diesen Antrag kann ja dann der Untersuchungsrichter entscheiden. Wenn der Untersuchungsrichter meint, dass der Antrag unbegründet ist, kann er ihn abweisen und damit ist die Sache erledigt. Wenn wir dem Vorschlag folgen, wie er jetzt vorgesehen ist, nämlich als eine blosse Anregung des Beschuldigten und damit des ausgewiesenen Gegners der Staatsanwaltschaft in diesem Stadium des Verfahrens und auch später sehen, dann sehe ich hier ein massives Problem. Denn die Staatsanwaltschaft wird einerseits nicht dieselbe Motivation und auch nicht dieselbe Objektivität an den Tag legen - das ist in der Natur der Sache - wie der Untersuchungsrichter. Andererseits frage ich mich auch, was die Folge ist, wenn die Staatsanwaltschaft eben einer solchen berechtigten Anregung keine Folge leistet. Es heisst ja hier nur auf Seite 40: Berechtigten Anregungen wird sich die Staatsanwaltschaft jedoch nicht verschliessen. Was ist die Konsequenz, wenn sich die Staatsanwaltschaft einer nach Meinung des Beschuldigten berechtigten Anregung verschliesst? Das ist hier nicht vorgesehen und insofern halte ich die Vorlage in diesem Punkt für zu wenig konsequent. Denn es müsste auch hier wenigstens eine Beschlussfassung der Staatsanwaltschaft erfolgen, die mit einem Rechtsmittelzug verbunden sein müsste. Und weil das wiederum systematisch als sehr eigenartig einzustufen ist, bin ich dafür, dass die Antragstellung an den Untersuchungsrichter erfolgen muss.
Was im Bericht und Antrag auf Seite 42 festgehalten ist, das ist die Ansicht eines als privater Vernehmlassungsteilnehmer identifizierten Teilnehmers, der ausführt, dass die strengen Antragserfordernisse betreffend Beweisaufnahmen, nämlich Bezeichnung des Beweisgegenstandes, Beweisthemas und die Begründung etc., wie sie in § 23b Abs. 2 ausgeführt sind, auch auf die Staatsanwaltschaft Anwendung finden sollten. Dem möchte ich beipflichten, denn heute ist es so, dass die Staatsanwaltschaft lediglich stichwortartig ihre Anträge in einen Antrags- und Verfügungsbogen beim Untersuchungsrichter macht und ich meine, dass auch die Staatsanwaltschaft sich an die Spielregeln der Strafprozessordnung halten muss und ihr Tun und ihre Anträge begründen muss. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident. Auch mir scheint diese Bestimmung ein wenig verwirrend zu sein. Im Abs. 1 wird ausgeführt, dass für die Anregungen für die gerichtliche Aufnahme von Beweisen die Staatsanwaltschaft zuständig ist. Im Abs. 3 wird sodann ausgeführt, dass für die Antragstellung im Untersuchungsverfahren § 43 gilt. Gemäss diesem § 43 wäre dann wiederum der Untersuchungsrichter zuständig. Ich wäre der Regierung dankbar, wenn sie dies allenfalls auch auf die 2. Lesung klären könnte, wer zuständig ist und in welcher Form der Untersuchungsrichter oder der Staatsanwalt über solche Anträge des Beschuldigten entscheidet, und ob es gegen diese Entscheidung der Staatanwaltschaft oder des Untersuchungsrichters Rechtsmittelmöglichkeiten gibt. Danke.Regierungsrätin Aurelia Frick
Herr Präsident, besten Dank für das Wort. In Bezug auf die Zuständigkeit, auf die Entscheidungshoheit etc., auf allfällige Rechtsmittel werde ich gerne für die 2. Lesung Ausführungen machen.
Dann habe ich noch eine Anregung zum § 23b auf die Ausführungen des Abg. Wenaweser: Ich bin der tiefen Überzeugung, dass die Verfahrenshoheit nicht in die Hände des Beschuldigten gelegt werden soll oder kann. Es soll ein Antragsrecht sein, ein Anregungsrecht. Es steht vielleicht etwas verwirrend auf Seite 39 das Wort «beantragen». Damit ist ein Antrags-, ein Input-, ein Anregungsrecht gemeint, aber kein formelles Antragsrecht. Ich persönlich erachte es nicht als richtig, dem Beschuldigten hier eine Verfahrenshoheit mit Rechtsmitteln etc. zu geben. Da kommen wir auch in Verfahrensverzögerungen hinein, die sicher nicht gewünscht sind, wenn formell darauf einzutreten ist, wenn diese abgewiesen werden müssen etc. Ich glaube nicht, dass das Sinn und Zweck des Gesetzgebers sein kann. Ich glaube, hier geht es darum, dem Beschuldigten Einflussmöglichkeit auf eine sanfte, aber geordnete Art und Weise zu geben. Es ist jeweils zu begründen. Auch die Gerichte oder die beantragten Institutionen haben Rechenschaft abzulegen, wenn sie auf etwas nicht eintreten oder etwas nicht berücksichtigen. Also ich glaube, es würde zu weit gehen, hier in ein formelles Verfahren hinzugehen.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke für die Ausführungen.Stv. Abg. Stefan Wenaweser
Danke, Herr Präsident. Danke, Frau Justizministerin. Ich teile Ihre Auffassung, wie Sie sich denken können, nicht. Es geht mit meinem Postulat in keiner Weise darum, dem Beschuldigten die Verfahrenshoheit in die Hand zu geben. Die Verfahrenshoheit, wenn man so will, sitzt meines Erachtens beim Untersuchungsrichter, der quasi der objektive Leiter der Untersuchung ist. Nach dem heutigen Schema ist die Staatsanwaltschaft eigentlich die Betreiberin des Vorverfahrens, indem ihr das Antragsrecht zukommt und der Untersuchungsrichter entscheidet ja auch, ob die Anträge der Staatsanwaltschaft sinnvoll sind oder nicht sinnvoll sind. Also er muss ja auch dort sich eine Meinung bilden. Und die Problematik, die Sie ansprechen, dass ein Antragsrecht, das auch beschlussmässig durch den Untersuchungsrichter zu erledigen ist, einen Rechtsmittelzug eröffnen könnte, der sich zu einer unverhältnismässigen Verzögerung des Vorerhebungsverfahrens entpuppen könnte, dem kann man sicher Vorschub leisten, indem man vielleicht festhält, dass derartige Abweisungen von solchen Anträgen durch den Untersuchungsrichter nicht separat bekämpfbar sind, also dass man dort eine Rechtsmittelbeschränkung vorsieht. Ich halte es aber schon für konsequent, wenn man hier aus der blossen Anregung einen Antrag macht und diesen Antrag in diesem Stadium nicht an den prozessualen Gegner, nämlich die Staatsanwaltschaft richten lässt, sondern an den unabhängigen Richter. Und wegen mir kann man ja dort schauen, dass diese Beschlüsse jedenfalls nicht während der laufenden Vorerhebung separat bekämpfbar sind. Und dann hätten wir, glaube ich, die Problematik gelöst. Es wäre aber insofern ein rechtsstaatliches Verfahren gewährleistet, als immerhin ein Beschluss mit einer Begründung vom Untersuchungsrichter gefasst werden muss, damit der Beschuldigte weiss, warum man ihm seinen Antrag abschlägt.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Wünscht die Regierung noch das Wort?
Nein, das ist nicht der Fall. Dann können wir weiterlesen. § 24 Abs. 1 bis 1b und 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 24 Abs. 1 bis 1b und 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 25 Abs. 1 bis 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 25 Abs. 1 bis 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 26 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 26 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident. Wir haben diese Bestimmung bereits im Eintretensvotum eingehend besprochen. An dieser Stelle möchte ich die Regierung nochmals bitten, die entsprechenden Abklärungen zu machen. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Dann können wir weiterlesen. § 28 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 28 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 30 Abs. 2 und 2a wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 30 Abs. 2 und 2a steht zur Diskussion.
Stv. Abg. Stefan Wenaweser
Besten Dank, Herr Präsident. Auf Seite 48 des Bericht und Antrages heisst es, dass die Landespolizei die Übernahme eines Teilsatzes aus § 52 Abs. 1 der öStPO angeregt hat, wonach Ton- oder Bildaufnahmen von der Ablichtung oder Ausfolgung ausgenommen sein sollen. Diese Anregung wurde dann übernommen mit der Begründung, dass sich diese Ausnahme von der Verpflichtung der Herstellung von Kopien für Ton- und Bildaufnahmen an der Rezeptionsvorlage orientiert. Insofern würde ich gerne eine Überprüfung anregen, ob es nicht angesichts der heute gegebenen technischen Mittel auch ein Recht geben soll, dass man Ton- und Bildaufnahmen zum Beispiel auf einer CD-Rom ausgehändigt bekommt. Dass natürlich die Herstellung dieser CD-Rom vom Akteneinsichtnehmenden zu bezahlen ist, dagegen habe ich nichts einzuwenden, aber ich denke, heutzutage gibt es eigentlich keinen Grund mehr, eine Ton- oder eine Bildaufnahme, zum Beispiel einen Film, nicht auf einer CD-Rom dem Beschuldigten respektive seinem Verteidiger zur Verfügung zu stellen. Denn in der Praxis ist es dann so, dass man de facto nur im Gericht zu Amtszeiten diese Ton- und Bildaufnahmen abhören oder einsehen kann und dass dies doch die Verteidigung etwas einschränkt, wenn man diese Aufnahmen nicht in Ruhe im Büro oder wo auch immer studieren kann. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke.Regierungsrätin Aurelia Frick
Dieser Einschub entspricht meiner persönlichen Überzeugung, dass ich persönlich das Gefühl hatte, dass es nicht sinnvoll ist, wenn die Sekretariate unserer Gerichte anfangen müssen, CD-Roms von Filmaufnahmen zu kopieren. Es ist auch kostenaufwändig. Unsere Computer in der Verwaltung und auch in den Gerichten sind nicht dafür ausgerüstet, dass wir CDs kopieren können. Ich meine, ich kann diesen Input gerne mitnehmen. Es steht grundsätzlich nichts dagegen. Ich weiss, die Technologien sind fortgeschritten. Ich hatte einfach das Gefühl, dass das heute nicht unbedingt notwendig ist, dass unsere Gerichte anfangen, Filme zu kopieren.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Wenn keine weiteren Wortmeldungen sind, können wir weiterlesen. Überschrift vor § 30c wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Überschrift vor § 30c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 30c (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 30c (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor § 31 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Überschrift vor § 31 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 31a wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 31a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 31b wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 31b steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsidentin Renate Wohlwend
Danke, Herr Präsident. Ich habe eine Frage an die Regierung: In der Vernehmlassungsvorlage war vorgesehen, dass Opfer, die in ihrer sexuellen Integrität verletzt sein könnten, das Recht haben sollten, von einer Person ihres Geschlechts vernommen zu werden. Ich lese dann im Bericht und Antrag das Argument des Landgerichtes, warum das nicht geht und ich verstehe auch, dass der heutige Zustand so ist, dass das Landgericht grossmehrheitlich von Männern besetzt ist, aber diese Unterbesetzung trifft ja nicht auf alle im Strafverfahren involvierten Behörden zu. Also bitte ich die Regierung zu prüfen, ob sie eine Möglichkeit sieht, eine Bestimmung aufzunehmen, dass einem weiblichen Opfer, das in der sexuellen Integrität verletzt sein könnte, auf deren Verlangen behördenseitig eine Frau gegenüber gestellt wird, dass man einfach die Möglichkeit vorsieht, dass die verletzte Frau dann auch behördenseitig eine Frau vis-à-vis haben dürfte. Regierungsrätin Aurelia Frick
Herr Präsident, besten Dank für das Wort. Ich verstehe die Anregung der Abg. Wohlwend sehr gut. Wir haben im Moment beim Landgericht eine Landrichterin, die leider nur Teilzeit arbeitet. Deshalb wäre es schwierig, gesetzlich vorzusehen, dass immer eine Frau Richterin wäre, die die Verhandlung macht. Allenfalls könnten wir uns überlegen, eine Bestimmung einzuführen, dass zusätzlich zum vernehmenden Richter allenfalls behördenseitig eine Frau von einer anderen Amtsstelle anwesend sein könnte. Wir machen uns Überlegungen, ob man da allenfalls eine Lösung findet, dass zumindest eine Frau mit anwesend ist auf der Behördenseite. Aber ganz so einfach wird das nicht sein, eine Frau Richterin zu finden, die das bewerkstelligen kann und wir das gesetzlich auch sicherstellen können. Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Dann können wir weiterlesen. § 31c (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 31c (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 32 Abs. 1, Abs. 2 Ziff. 1 und 2 sowie Abs. 3 und 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 32 Abs. 1, Abs. 2 Ziff. 1 und 2 sowie Abs. 3 und 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 32a (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 32a (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 34 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 34 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor § 35 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Überschrift vor § 35 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 39 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 39 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 39a (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 39a (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 39b (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 39b (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 39c (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 39c (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 39d (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 39d (neu) steht zur Diskussion.
Stv. Abg. Stefan Wenaweser
Ich wollte nur zu Abs. 3 fragen, ob diese sechzigjährige Aufbewahrungsfrist der Daten wirklich sinnvoll ist, da es sich ja dann auch um erhebliche Datenmengen handeln kann. Ich frage mich, ob man wirklich sechzig Jahre Zugriff auf personenbezogene usw. Daten benötigt.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wünscht die Regierung das Wort?Regierungsrätin Aurelia Frick
Herr Präsident, besten Dank für das Wort. Wir werden die sechzig Jahre nochmals prüfen und auch natürlich prüfen, wie das Nachbarstaaten von uns handhaben.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke für die Ausführung. Dann lesen wir weiter. § 43 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 43 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 47 Abs. 2 (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 47 Abs. 2 (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 48 Abs. 2 bis 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 48 Abs. 2 bis 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 49 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 49 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 50 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 50 steht zur Diskussion.
Stv. Abg. Stefan Wenaweser
Besten Dank, Herr Präsident. Hier habe ich eine Verständnisfrage betreffend den Umfang, in dem man Änderungen am Protokoll vornehmen kann. § 50 führt aus, dass in dem einmal Niedergeschriebenen nichts Erhebliches verändert werden darf. Meine Frage: Bezieht sich das auf das durchgelesene und vom Vernommenen bereits korrigierte Protokoll, oder bezieht sich das bereits auf die vom Vernehmenden angefertigte Niederschrift der laufenden Vernehmung? Meines Erachtens sollte dem Vernommenen zumindest die Möglichkeit gegeben werden, das, was man bezüglich seiner Aussage niedergeschrieben hat, durchzulesen und auch Korrekturen anzubringen, bevor dann quasi dieser § 50 greift. Danke.Regierungsrätin Aurelia Frick
Herr Präsident, besten Dank für das Wort. Mein Verständnis des § 50 ist, dass das Protokoll geschrieben wird, dass die Parteien das Protokoll lesen können, dass aber von der gemachten Ursprungsniederschrift keine massgeblichen Änderungen gemacht werden können, ohne dass diese nicht ersichtlich sind. Ich denke, das entspricht auch dem Sinn und Zweck des § 50. Ich prüfe das gerne auf die 2. Lesung noch einmal und stelle da auch Rechtsvergleiche an mit unseren Nachbarstaaten.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke für die Ausführungen. Dann lesen wir weiter. § 50a (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 50a (neu) steht zur Diskussion.
Stv. Abg. Stefan Wenaweser
Besten Dank, Herr Präsident. Jetzt komme ich halt noch einmal: Gerade dieser neue Paragraf zeigt meines Erachtens die Notwendigkeit auf, dass auch Ton- und Bildaufnahmen in zum Beispiel DVD-Form zur Verfügung gestellt werden. Denn wenn eine Einvernahme gefilmt wird und darüber nur eine Zusammenfassung zu Papier gebracht wird, so ist eine vernünftige Vorbereitung der Verteidigung aus meiner Sicht nicht möglich, wenn man nicht die gesamte Einvernahme in Filmform auch bekommt, weil letztlich im Gerichtssaal der Film abgespielt wird, sofern die Aussage von Relevanz ist. Ich habe entnommen, dass Sie das prüfen werden, also ich meine auch, dass es heute wirklich kein Problem ist, eine DVD von einem Film zu machen. Das muss ja von mir aus auch nicht der Richter machen, sondern das kann wegen mir die Landespolizei machen. Und die sind ausgerüstet, das weiss ich aus meiner Praxis. Und wie gesagt, habe ich auch kein Problem damit, wenn man den Aufwand, der durch die Erstellung der DVD, also Zeit- und Materialaufwand entschädigt. Aber zumindest das Recht einzuräumen halte ich doch in der heutigen Zeit für sinnvoll. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Wünscht die Regierung noch das Wort?Regierungsrätin Aurelia Frick
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich verweise noch auf den § 48, der in Zusammenhang mit § 50a steht. Im Rest bleibe ich bei meinen Ausführungen, die ich zuvor gemacht habe. Die wiederhole ich in diesem Zusammenhang nicht. Aber wie gesagt, wir können das gerne prüfen.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Dann lesen wir weiter. § 52 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 52 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 53 Abs. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 53 Abs. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 55 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 55 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 56 Abs. 3 und 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 56 Abs. 3 und 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 65 Abs. 1 und 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 65 Abs. 1 und 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 69 Abs. 2 und 3 (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 69 Abs. 2 und 3 (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 73 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 73 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschriften vor § 91a wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Überschriften vor § 91a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 91a (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 91a (neu) steht zur Diskussion.
Stv. Abg. Stefan Wenaweser
Herr Präsident, besten Dank. Frau Justizministerin, ich habe nur eine Anregung: In den Erläuterungen Seite 76 heisst es in Zusammenhang mit Abs. 2 von § 91a, dass über Aufforderung und nach Information über Anlass und Zweck der Massnahme jedermann verpflichtet ist, an der Feststellung seiner Identität etc. mitzuwirken bzw. diese zu dulden. Und in Zusammenhang mit Abs. 3 steht dort auch wieder, dass die Landespolizei nur auf Aufforderung mitzuteilen hat, aus welchem Anlass die Feststellung der Identität erfolgt. Ich möchte anregen, dass die Landespolizei gesetzlich dazu angehalten wird, in jedem Fall den betroffenen Personen mitzuteilen, aus welchem Anlass eine Feststellung der Identität und auch die Feststellung der Daten gemäss Abs. 2 erfolgt, und zwar nicht nur, wenn die betroffene Person dies verlangt. Ich denke, das gehört quasi zu einer anständigen Begegnung der Behörde gegenüber dem Rechtsunterworfenen und ich meine, man sollte das nicht nur von einer Aufforderung des Betroffenen abhängig machen, weil der Normalbürger normalerweise in solchen Situationen leicht überfordert ist und vielleicht nicht auf die Idee kommt nachzufragen. Und das wäre auch gesetzlich festzulegen und nicht nur in den Materialien anzumerken.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke.Regierungsrätin Aurelia Frick
Herr Präsident, besten Dank für das Wort. Es entspricht der Praxis auch in unseren Nachbarstaaten, dass auf Aufforderung angegeben wird, was der Grund für diese Untersuchung oder für diese Feststellungen sind. Ich denke, das ist richtig. Es mutet auch etwas komisch an, wenn man kommt uns sagt: Wir suchen einen Drogendealer und jetzt untersuche ich Sie. Ich denke, das ist meines Erachtens ganz in Ordnung, wenn das auf Aufforderung hin geschieht. Ich kann das gerne nochmals prüfen, ob wir hier eine Anpassung machen und auch mit den entsprechenden Stellen diesbezüglich nochmals Gespräche führen.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke für die Ausführungen. Damit können wir weiterlesen.
§ 92 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 92 steht zur Diskussion.
Abg. Gisela Biedermann
Danke, Herr Landtagspräsident. Habe ich das richtig gesehen, dass hier vielleicht ein Fehler ist? Es müsste heissen «begründeter Verdacht», nicht «gegründeter» in Abs. 1 zweite Zeile.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Die Regierung wird das überprüfen.
Dann lesen wir weiter.
§ 93 Abs. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 93 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Stv. Abg. Stefan Wenaweser
Besten Dank, Herr Präsident. In den Erläuterungen zu § 93 Abs. 3 Seite 79 steht zur Illustration des neu eingefügten Textes, dass zum Beispiel Einsicht in eine Tasche zu gewähren ist oder auch eine leer stehende Scheune besichtigt werden können soll, quasi ohne dass hier ein richterlicher Befehl vorliegt. Rein aus dem neuen Text des § 93 Abs. 3 ist es von mir aus gesehen nicht klar, ob jetzt wirklich auch eine Scheune zu den Objekten zählt, die man ohne richterlichen Zwangsbefehl betreten und durchsuchen darf. Dort ist nur die Rede von nicht allgemein zugänglichen, nicht zum Hauswesen gehörigen Grundstücken und Räumen. Ich möchte die Frau Justizministerin bitten, hier vielleicht auf die 2. Lesung hin noch auszuführen, was genau eben ohne richterlichen Befehl betreten und durchsucht werden darf und was nicht. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke.Regierungsrätin Aurelia Frick
Herr Präsident, besten Dank für das Wort. Nur noch einmal, dass ich Sie da richtig verstanden habe. Möchten Sie, dass das Wort «Scheune» - oder möchten Sie, dass etwas enumerativ aufgezählt wird? Was ist hier Ihr Wunsch?Stv. Abg. Stefan Wenaweser
Es geht mir nur darum, dass Sie vielleicht noch einmal abklären, ob die Scheune, was von mir aus gesehen ja ein Gebäude darstellt, ob das wirklich ohne Hausdurchsuchungsbefehl betreten werden darf und wo ungefähr die Grenzziehung ist. Also nicht, dass das im Gesetz aufgenommen wird, sondern dass das in der Stellungnahme vielleicht etwas ausführlicher dargelegt wird, was hierzu die Praxis und die Judikatur in Österreich ist. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Die Regierung hat das aufgenommen.
Dann können wir weiterlesen. § 94 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 94 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 95 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 95 steht zur Diskussion.
Abg. Peter Büchel
Danke für das Wort. Ich habe hier ein Verständnisproblem: Unter Ziff. 1 erster Satz steht hier: «mit Vermeidung alles unnötigen Aufsehens». Und dann unter Ziff. 3 steht, dass im Prinzip auch der Nachbar da noch aufgefordert werden kann. Also wenn die Nachbarn eingeschaltet werden, dann ist das Aufsehen wohl vorprogrammiert - oder wie muss ich das verstehen? Danke.Stv. Abg. Stefan Wenaweser
Herr Präsident, besten Dank. Ich habe Anmerkungen zur Eliminierung der Anwesenheitspflicht des Untersuchungsrichters. Hier wird im Bericht und Antrag Seite 81 die Sichtweise des Landgerichts wiedergegeben, welches ausgeführt hat, dass die praxisferne Bestimmung, wonach Haus- und Personendurchsuchungen in der Regel in Gegenwart des Untersuchungsrichters zu vollziehen sind, geändert werden soll. Hierzu möchte ich anmerken, dass es wohl so ist, dass die Praxis einfach nicht mit dem heutigen Gesetz übereinstimmt. Es ist halt in der Praxis so, dass der Untersuchungsrichter regelmässig nicht kommt. Das gibt aber gerade bei Hausdurchsuchungen oftmals auch Probleme, weil die vollziehenden Beamten rechtlich natürlich nicht voll ausgebildet sind und es dann immer wieder bei Fragen zu Telefonanrufen an den verfügenden Untersuchungsrichter kommt. Und insofern wäre die grundsätzliche Anwesenheitspflicht des Untersuchungsrichters gerade bei bedeutenden Angelegenheiten, so wie das im jetzigen Gesetz geregelt ist, meines Erachtens eine sinnvolle Sache. Es gibt ja in der heutigen Regelung des § 95 die Möglichkeit, dass bei weniger bedeutenden Fällen der Untersuchungsrichter eben nicht dort sein muss. Dann kann er die Untersuchung durch einen anderen Gerichtsbeamten, Ortsvorsteher oder ein anderes geeignetes Sicherheitsorgan, zum Beispiel die Landespolizei, durchführen lassen. Also insofern würde ich dafür plädieren, die geltende Bestimmung unverändert zu lassen.
Weiter wurde der bisherige Abs. 4 auch auf Anregung des Landgerichts gestrichen, wonach der Durchsuchung stets ein Protokollführer und zwei Gerichtszeugen beizuziehen sind. Das Landgericht führt aus, dass die Anwesenheitspflicht von zwei zusätzlichen Gerichtszeugen nicht einzusehen sei, weist dann allerdings darauf hin, dass auch die österreichische StPO die Zuziehung von Vertrauenspersonen regelt. Hier muss ich ganz ehrlich sagen ist mir die Begründung der Regierung für die Streichung des Absatzes und damit die Folgeleistung dieser Anregung des Landgerichts etwas dürftig. Hier heisst es lediglich auf Seite 82 ganz oben: «Diese Argumentation ist stichhaltig. Abs. 4 wird gestrichen». Also ich plädiere dafür, dass gerade diese Bestimmung weiter im Gesetz bleibt, weil die zwei Gerichtszeugen meines Erachtens die vom Gesetzgeber gedachte Funktion haben, die Durchführung der Hausdurchsuchung durch die Vollzugsbeamten zu überwachen und damit auch im Notfall eine Zeugenfunktion auszuüben, wenn anlässlich der Hausdurchsuchung zum Beispiel eben nicht alles getan wurde, dass das ohne unnötiges Aufsehen vonstatten geht, oder wenn im Rahmen der Hausdurchsuchung etwas beschädigt worden ist, dann können natürlich die vollziehenden Polizeibeamten hier schwer darüber Bericht erstatten. Ich glaube, genau dafür sind die zwei Gerichtszeugen im heutigen Gesetz vorgesehen. Ob ein zusätzlicher Protokollführer nebst dem durch die Ermittlungsbeamten normalerweise gestellten Protokollführer erforderlich ist, darüber kann man sicher reden. Aber grundsätzlich meine ich, dass die Bestimmung von § 95 Abs. 4 in der heutigen Fassung ihre Berechtigung hat und auch künftig ihre Berechtigung haben wird. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke.Regierungsrätin Aurelia Frick
Herr Präsident, besten Dank für das Wort. Ich werde diese Ausführungen des Abg. Wenaweser prüfen und auch zur Verständnisfrage dieses Artikels für die 2. Lesung Ausführungen machen.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Dann können wir weiterlesen. § 95a (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 95a (neu) steht zur Diskussion.
Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident. Über diese Bestimmung haben wir bereits in der Eröffnungsdebatte diskutiert, insbesondere über die Bestimmung des Abs. 4, in welcher die zwangsweise Blutabnahme sowie ein anderer vergleichbarer, geringfügiger Eingriff geregelt ist. Wie gesagt, stellen sich hier für mich insbesondere verfassungsrechtliche Fragen. Es handelt sich um einen Eingriff in durch die Verfassung und durch die EMRK gewährleistete Rechte, die höchstwahrscheinlich gerechtfertigt sind. Aber nichtsdestotrotz wäre ich einfach der Regierung dankbar, wenn sie einige Ausführungen machen könnte.
Und dann wäre ich Ihnen dankbar, wenn Sie den Begriff «ein vergleichbarer geringfügiger Eingriff», wenn Sie diesen Begriff allenfalls noch konkretisieren könnten. Danke.Stv. Abg. Stefan Wenaweser
Danke, Herr Präsident. Ich möchte das Votum des Abg. Vogt unterstützen. Mir geht diese Bestimmung auch sehr weit, denn die Abnahme einer Blutprobe ist immerhin ein invasiver Vorgang. Die im Bericht und Antrag zitierte Rechtsprechung des EGMR befasst sich ja nur mit dem Recht, sich selbst nicht beschuldigen zu müssen, also Art. 6 Abs. 1 und damit dem «nemo tenetur»-Grundsatz. Ein anderer Grundsatz und ein anderes Grundrecht, das hier aber tangiert ist, ist meines Erachtens das Recht auf körperliche Unversehrtheit und auch das Persönlichkeitsrecht. Und ich glaube schon, dass man diese Bestimmung auch unter diesem Aspekt noch einmal genau beleuchten muss. Ich würde dafür plädieren, dass man diese zwangsweisen Abnahmen von Blut, Haaren und Gewebeproben gegen den Willen des Betroffenen, dass man die streicht.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Wünscht die Regierung noch das Wort?Regierungsrätin Aurelia Frick
Herr Präsident, besten Dank für das Wort. Einfach noch zur Klarstellung, damit ich Sie auch sicher richtig verstanden habe: Wenn man also Ihres Erachtens jemanden erwischt, der hypothetisch angetrunken gefahren ist und der dann sagt, ich möchte nicht, dass man mir eine Blutprobe nimmt, dann möchten Sie gerne, dass man die Blutprobe nicht machen kann. Habe ich Sie hier richtig verstanden?Stv. Abg. Stefan Wenaweser
Ja, Frau Justizministerin, da haben Sie mich richtig verstanden. Gerade in diesem Beispielfall, den Sie jetzt erwähnen, ist nämlich eine Sanktion vorgesehen. Wer die Abnahme einer Blutprobe in angetrunkenem Zustand verweigert, der hat ohnehin den Führerscheinentzug zu gewärtigen. Also er kann sich das ja aussuchen, er kann überlegen: Habe ich gar nichts getrunken oder nicht zu viel getrunken? Dann muss er sich halt mit diesem Nadelstich abfinden. Und wenn er sagt: Das kommt nicht vor - es gibt ja auch Menschen, die aus religiösen Überzeugungen das nicht machen können und dürfen - dann muss er halt den Führerschein abgeben. Es gibt also sicher auch Wege und Mittel, wie man die Verweigerung prozessual verwerten und auch materiell rechtlich umsetzen kann, ohne dass man eben das Grundrecht auf Persönlichkeit und auch das Grundrecht auf Unversehrtheit des Körpers verletzt. Und deshalb bitte ich Sie doch, einfach noch einmal das Votum meines Vorredners und das von mir eingehend zu prüfen. Danke.Regierungsrätin Aurelia Frick
Herr Präsident, nochmals besten Dank für das Wort. Wie gesagt, das habe ich auch schon in der ersten Runde in der Eintretensdebatte gesagt: Ich prüfe gerne die Verfassungsmässigkeit und werde das selbstverständlich machen. Meines Erachtens gibt es genügend Fälle, in denen es wichtig ist, eine Blutprobe entnehmen zu können, auch wenn der Beschuldigte das nicht wünscht. Es gibt andere Fälle, auch Mordfälle oder andere Fälle, in denen es wichtig ist, Blutproben entnehmen zu können. Ich verstehe das nicht, dass Sie wünschen, dass gegen den Willen eines Beschuldigten eine Blutprobe nicht entnommen werden können soll. Und ich finde persönlich auch die Androhung von anderen Massnahmen, wenn man die Blutprobe verweigert, ist nicht immer zielführend in einem Prozess. Aber wie gesagt, ich prüfe es gerne.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Besten Dank für die Ausführungen.Stv. Abg. Stefan Wenaweser
Also noch einmal: Von mir aus gesehen geht es hier um eine Güterabwägung. Es gibt auf der einen Seite das öffentliche Interesse an einer Strafverfolgung und es gibt auf der anderen Seite die eminenten privaten Interessen auf körperliche Unversehrtheit und auch auf Achtung der Persönlichkeit, die wie gesagt, bis in die Achtung der Religionsfreiheit hineinmünden können. Und wenn Sie jemanden haben, der aus religiösen Gründen keine Blutproben abgeben kann und darf, ich meine schon, dass man adäquat darauf reagieren kann, wenn sich jemand weigert. Auf der anderen Seite stelle ich mir das relativ grotesk vor, wenn jemand sich wirklich weigert und man dann physisch gewaltsam ihm Blut abnehmen muss, also dazu stelle ich mir unschöne Bilder vor. Und ich meine schon, dass es nicht so ein Drama ist, wenn man einem Menschen letztlich die Bestimmung über seinen Körper auch in diesem Aspekt zulässt.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke.Abg. Gisela Biedermann
Danke, Herr Präsident. Ich habe nur eine Frage in diesem Zusammenhang aus meiner früheren praktischen Tätigkeit im Bereich der Blutproben: Wie verhält es sich mit der Aufforderung, einen Atemtest durchzuführen in dem Zusammenhang? Das ist zwar kein Eingriff in den Körper, aber es ist doch eine körperliche Untersuchung, die hier in den Paragrafen bearbeitet wird. Kann die entsprechende Person dazu gezwungen werden? Ich denke, ein Atemtest in entsprechendem Zeitabstand zum Alkoholgenuss, um bei diesem Beispiel zu bleiben, liefert ja auch eine durchaus verwertbare Aussage.Regierungsrätin Aurelia Frick
Ich mache gerne zu Ihrer Anschlussfrage Ausführungen, Frau Abg. Biedermann.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Nachdem zu diesem Punkt keine Wortmeldungen mehr zu verzeichnen sind, unterbreche ich die Lesung für die Mittagspause bis 14:30 Uhr. Mittagspause (von 12:40 bis 14:30 Uhr)
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Meine Damen und Herren Abgeordneten, wir setzen unsere Beratungen fort. Wir stehen nach wie vor bei der Behandlung von Traktandum 25, und zwar in der 1. Lesung.
Wir fahren fort mit der Verlesung von § 95b (neu).
§ 95b (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 95b (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 96 Abs. 1a bis 2a und Abs. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 96 Abs. 1a bis 2a und Abs. 4 steht zur Diskussion.
Stv. Abg. Stefan Wenaweser
Herr Präsident, besten Dank. Im Zusammenhang mit diesem Paragrafen, insbesondere mit dem Abs. 2a, habe ich eine Verständnisfrage respektive möchte hier um eine Abklärung im Hinblick auf die 2. Lesung ersuchen. Es geht hier um die Beschlagnahmung von Informationen, die auf Datenträgern gespeichert sind. In diesem Zusammenhang gibt es eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes, die in LES 2011/25 publiziert ist. Dort wird auf Seite 33 ausgeführt, dass der Inhaber des Datenträgers dabei auch die Möglichkeit hat, Ausdrucke herzustellen oder die Daten sogar selber auszuwerten und dadurch die Beschlagnahme abzuwenden. Ich möchte um Abklärung bitten, ob diese Alternative mit der jetzigen Gesetzesformulierung auch gewährleistet ist, dass nämlich wie bei einem normalen Hausdurchsuchungsfall die Hausdurchsuchung dadurch abgewendet werden kann, dass die freiwillige Herausgabe der gesuchten Gegenstände bewerkstelligt wird. Wenn also in Zusammenhang mit Daten, die auf elektronischen Datenträgern sind, der Inhaber erklärt, er wird diese freiwillig herausgeben, dass dann entsprechend den Ausführungen des OGH eben auch diese Möglichkeit offen steht, dass er Ausdrucke herstellt und die Daten selbst auswertet und damit die Beschlagnahme der elektronischen Datenträger abwendet.
In diesem Falle sollte auch die Erstellung einer Sicherungskopie der auf den Datenträgern gespeicherten Informationen nicht zulässig sein, da dies gerade bei Berufsgeheimnisträgern oftmals zu einer Erstellung von Kopien von sehr vielen verschiedenen Daten führt, die auch die Geheimbereiche von unbeteiligten Dritten betreffen können. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Wünscht die Regierung das Wort?Regierungsrätin Aurelia Frick
Wir werden das prüfen.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Die Regierung wird das prüfen. Dann lesen wir weiter. § 96a (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 96a (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 97a Abs. 1 Einleitungssatz wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 97a Abs. 1 Einleitungssatz steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 98 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 98 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 99 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 99 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 103 Abs. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 103 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 104 Abs. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 104 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor § 104a wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Überschrift vor § 104a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 104a (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 104a (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 104b (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 104b (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 104c (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 104c (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor § 104d wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Überschrift vor § 104d steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 104d (neu) wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 104d (neu) steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 105 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 105 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 106 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 106 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 107 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 107 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 108 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 108 steht zur Diskussion.
Stv. Abg. Stefan Wenaweser
Herr Präsident, besten Dank für das Wort. Ich stelle fest, dass mit der gegenständlichen Neufassung des Paragrafen lediglich eine redaktionelle Konsolidierung vorgenommen wurde und inhaltlich die Aussage, Befreiungstatbestände respektive der Umfang der Aussagebefreiung grundsätzlich nicht eingeschränkt worden ist. Insbesondere stelle ich fest, dass neu in Ziff. 2, wie in der österreichischen Vorlage, nunmehr Verteidiger, Rechtsanwälte, Rechtsagenten, Wirtschaftsprüfer, Patentanwälte zusammengefasst sind, dass dies aber eine rein redaktionelle Massnahme ist, die inhaltlich keine Änderung zeitigt.
Der Zweck der Aussagebefreiung soll insbesondere eine vertrauensvolle und vertrauliche Kontaktaufnahme mit einem Parteienvertreter oder mit Angehörigen beratender und betreuender Berufsgruppen ermöglichen. Ein Rechts- oder ein Ratsuchender soll damit nicht befürchten müssen, durch die Inanspruchnahme von Rat und Hilfe Beweismittel gegen sich selbst zu schaffen.
In Bezug auf den Abs. 3, nämlich das Umgehungsverbot dieses Entschlagungsrechtes, möchte ich auf die Ausführungen im Bericht und Antrag auf den Seiten 114 und 115 verweisen. Dort heisst es zutreffend, dass das Recht, die Aussage zu verweigern, dieser Mitglieder der verschiedenen Berufsgruppen, die ich vorhin zitiert habe, nicht durch Beschlagnahme, Durchsuchung oder andere Untersuchungsmassnahmen umgangen werden darf bei sonstiger Nichtigkeit.
Es wird dann auf Seite 115 oben weiter ausgeführt: «Jedoch gilt im Sinne der bisherigen Rechtsauffassung das Beschlagnahmeverbot nur für solche Beweisgegenstände, die durch das Betreuungsverhältnis neu geschaffen werden. Bestehende Urkunden oder Informations- und Datenträger, die etwa dem Verteidiger von Mandanten übergeben werden, unterliegen durchaus der Beschlagnahme». Hier möchte ich die Regierung bitten, auf die 2. Lesung hin die Rechtslage noch einmal zu prüfen. Nach meinem Kenntnisstand geht die herrschende Praxis in Österreich, und insbesondere auch des EGMR, diesbezüglich wesentlich weiter und umfasst auch vorbestehende Dokumente, die der Rechtsuchende seinem Verteidiger oder Rechtsanwalt anvertraut hat und die vertraulich sind, also die noch nicht öffentlich zugänglich gemacht worden sind. Und das Umgehungsverbot gilt insbesondere auch für Anwaltskorrespondenz, die sich beim Beschuldigten, also beim Klienten des Rechtsanwaltes oder des Verteidigers zu Hause befindet und dürfen diese Unterlagen dementsprechend auch nicht beschlagnahmt werden, weil ansonsten ja indirekt das Entschlagungsrecht des Anwaltes oder des Verteidigers unterwandert wird. Gemäss einer mir bekannten Entscheidung des EGMR betrifft dieses Umgehungsverbot sogar Anwaltskorrespondenz, die ein Klient in einem Banksafe aufbewahrt hat. Aufgrund dieser Überlegungen möchte ich bitten, dass man diese Angelegenheit auf die 2. Lesung hin noch einmal prüft. Danke.Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Ich habe eine kurze Frage bzw. eine Bitte zu Abs. 1 Ziff. 4: Da geht es um den Schutz des Redaktionsgeheimnisses. Die Regierung führt auf Seite 114 aus, dass dieser Schutz weit über den europäischen Standard oder das Schutzniveau hinausgeht und es findet keine Abwägung der Interessen statt in Bezug auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Verbrechensverhütung. Also der Schutz des Redaktionsgeheimnisses geht bei uns sehr weit. So wie ich das verstehe, ist die Ursache vor allem in § 19 des Mediengesetzes. Für mich stellt sich die Frage, ob man bei schweren Verbrechen oder wenn bei einer Redaktion Hinweise vorhanden sind, die Aufschluss geben über schwere und schwerste Verbrechen, zur Lösung beitragen können, ob der Schutz des Redaktionsgeheimnisses effektiv so weit gehen kann. Also entweder müsste man das Verweigerungsrecht in diesem Punkt einschränken oder § 19 Mediengesetz entsprechend anpassen. Ich denke, da müsste eine Abwägung stattfinden. So weit kann das Redaktionsgeheimnis meines Erachtens nicht gehen. Aber ich bitte die Regierung, das vielleicht nochmals zu prüfen. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Die Regierung hat das aufgenommen.
Dann können wir weiterlesen. § 115 Abs. 1 und 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 115 Abs. 1 und 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 115a Abs. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 115a Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 119a wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 119a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 121 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 121 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 124 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 124 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 127 Abs. 1 Ziff. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 127 Abs. 1 Ziff. 2 steht zur Diskussion.
Stv. Abg. Stefan Wenaweser
Herr Präsident, besten Dank für Ihr Wort. Ich möchte hier noch einmal das Eintretensvotum aufgreifen und darauf hinweisen, dass die Ausführungen auf Seite 120 des Bericht und Antrags, dass diese Anpassung des § 127 Abs. 1 Ziff. 2 eine Umsetzung der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist, der judiziert hat, dass der Haftgrund der Fluchtgefahr dann nicht vorliegt, wenn die Beschuldigten über einen festen Wohnsitz im Ausland verfügen und keine Anstalten getroffen haben zu flüchten, allerdings nicht zur Schlussverhandlung erscheinen -, dass ich dies für eine zu grosse und unverhältnismässige Ausdehnung der Tatbestände der Fluchtgefahr halte. Deshalb rege ich eine Überprüfung dieser beabsichtigten Änderung an, da insbesondere aufgrund der Möglichkeiten, die Strafverfolgung an die Wohnsitzstaaten solcher nicht zur Schlussverhandlung erscheinender Personen zu übertragen, eigentlich keine Notwendigkeit besteht, hier Leute in Untersuchungshaft zu nehmen bzw. zu verhaften und damit einen schwerwiegenden Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit zu normieren. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke.Regierungsrätin Aurelia Frick
Herr Präsident, besten Dank für das Wort. Ich habe eingehend in der Eintretensdebatte dazu Stellung genommen und werde deshalb an dieser Stelle darauf verzichten, nochmals etwas zu sagen. § 127 wurde ausführlich diskutiert. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Dann lesen wir weiter. § 129 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 129 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 131 Abs. 2 Ziff. 1 und Abs. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 131 Abs. 2 Ziff. 1 und Abs. 3 steht zur Diskussion.
Stv. Abg. Stefan Wenaweser
Danke, Herr Präsident. Ich verweise einfach noch einmal auf die Ausführungen im Eingangsvotum bezüglich der Ausdehnung in Abs. 2 Ziff. 1. Und bezüglich Abs. 3 möchte ich hier mein Verständnis der Bestimmung festhalten, dass diese Bestimmung aufgrund der Verwendung des Wortes «jedenfalls» keinen Umkehrschluss dahingehend normiert, dass Fluchtgefahr in allen anderen Fällen anzunehmen ist. Zum Beispiel dann, wenn eine Strafdrohung von mehr als fünf Jahren gegeben ist, dass dann in jeden Fall eine Fluchtgefahr anzunehmen ist. Auch in dem Fall, wenn zum Beispiel eine Strafdrohung von 10 bis 20 Jahren oder einfach mehr als fünf Jahre im Raum steht, sind die Voraussetzungen für das Vorliegen der Fluchtgefahr im Einzelnen zu prüfen und zu begründen. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Die Regierung hat das aufgenommen.
Dann lesen wir weiter. § 138 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 138 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 141 Abs. 3 und 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 141 Abs. 3 und 7 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 144a wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 144a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 147 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 147 steht zur Diskussion.
Stv. Abg. Stefan Wenaweser
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Zu dieser Bestimmung, die ja neu ist, habe ich eine Verständnisfrage: Und zwar wird zu Abs. 2 ausgeführt, dass dem Verteidiger keine eigenständigen Verfahrensrechte zukommen und er auf den Inhalt der Vernehmung keinen Einfluss nehmen kann und auch dass der Beschuldigte sich während der Vernehmung nicht über einzelne Fragen mit dem Verteidiger beraten darf. Hier stellt sich mir die Frage, ob aber eine Unterbrechung der Vernehmung zum Beispiel zulässig wäre nach dieser Bestimmung bzw. ob es dem Verteidiger immerhin gestattet ist, dem Beschuldigten mitzuteilen, dass es vernünftiger ist, zum Beispiel von einem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen, ob dies zulässig ist und damit noch im Einklang mit dieser Bestimmung, oder ob dies bereits als eine Verletzung des Verbots der Einflussnahme eingestuft würde. Ich wäre froh, wenn man das auf die 2. Lesung hin ausführen könnte, damit hier etwas mehr Klarheit geschaffen wird.
Es heisst weiter auf Seite 122, dass die Anwesenheit des Verteidigers die Untersuchung nicht gefährden darf und auch Beweismittel nicht beeinträchtigen darf. Das ist einleuchtend. Dann wird weiter ausgeführt, dass dies beispielsweise dann der Fall sein könnte, wenn ein Beschuldigter wegen Verabredungs- oder Verdunkelungsgefahr in Haft angehalten wird und die Beiziehung des Verteidigers gerade diese Gefahr vergrössern könnte. Aufgrund des nachfolgenden Satzes, dass hierfür nicht blosse Vermutungen, sondern konkrete Tatsachen vorliegen müssen, aufgrund derer anzunehmen ist, dass eben die Anwesenheit des Verteidigers die Untersuchung gefährden könnte, gehe ich davon aus, dass eine Verweigerung der Anwesenheit des Verteidigers auch bei Untersuchungshäftlingen, die unter dem Haftgrund Verabredungs- oder Verdunkelungsgefahr inhaftiert sind, nur in Ausnahmefällen und nur bei Vorliegen von ganz spezifischen Gründen in der Person des betreffenden Verteidigers zulässig ist und dass dies auch entsprechend begründet werden müsste.Regierungsrätin Aurelia Frick
Herr Präsident, besten Dank für das Wort. Auf Seite 122 zu diesem Artikel steht ausgeführt, dass der Verteidiger den Beschuldigten vor der Vernehmung beraten kann und während der Vernehmung anwesend sein kann, ohne allerdings in diese eingreifen zu können. Daraus ist auch zu folgern, dass er dem Beschuldigten nicht den Hinweis geben kann, er soll bitte einen Unterbruch verlangen, damit sie sich unterhalten können.
Und dann zur zweiten Frage: Sie haben richtig ausgeführt - und das ist auch das Verständnis -, dass nicht in jedem Fall, in dem allgemeine Verabredungs- oder Verdunkelungsgefahr besteht, dann schon auf die Anwesenheit des Verteidigers zu verzichten ist, sondern wenn ganz konkrete Tatsachen vorliegen, die Hinweise darauf geben. Sie haben das richtig verstanden und auch so ausgeführt.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke für die Ausführungen. Dann lesen wir weiter. § 155 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 155 steht zur Diskussion.
Stv. Abg. Stefan Wenaweser
Besten Dank, Herr Präsident. In Bezug auf § 155 Abs. 1 Ziff. 2 möchte ich zum Verständnis fragen, ob von dieser Bestimmung auch eine Verletzung des § 2a zweiter Satzteil erfasst wäre, der als unzulässig normiert, wenn jemand durch eine heimlich bestellte Person zu einem Geständnis verlockt wird. Das wäre von mir aus gesehen ein Tatbestand, wo jemand durch unerlaubte Einwirkung oder durch sonst eine unzulässige Vernehmungsmethode im weiteren Sinne zur Erstellung eines Beweismittels veranlasst wurde. Das wäre vielleicht auf die 2. Lesung hin zu klären.
Also in § 2a, der ja neu ist, heisst es im zweiten Satzteil, dass es unzulässig ist, jemanden durch heimlich bestellte Personen zu einem Geständnis zu verlocken, also dass man jemanden zu einem Geständnis verleitet, indem man ihn auf irgendeine Art und Weise täuscht. Und ich frage mich, ob dieser Tatbestand auch erfasst ist vom § 155 Abs. 1 Ziff. 2. Also wenn man dieses durch Täuschung erlangte Geständnis dann in einem Prozess gegen den Beschuldigten verwerten möchte, ob dies dann diesem Verwertungsverbot nach § 155 unterliegt. Sie müssen das nicht hier und jetzt beantworten. Ich bitte Sie, vielleicht das auf die 2. Lesung hin mal anzuschauen, ob das so erfasst wäre.Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Ich habe hier auch eine kurze Zusatzfrage: Es geht ja um das Beweisverwertungsverbot bezüglich Aussagen des Beschuldigten, aber auch von Zeugen. Mir stellt sich die Frage: Gibt es ein allgemeines Beweisverwertungsverbot? Ich habe das nicht gefunden. Also ich sage jetzt einfach einmal: Darf man gestohlene Dokumente verwenden? Gibt es dazu eine konkrete Bestimmung? Danke.Regierungsrätin Aurelia Frick
Herrr Präsident, besten Dank für das Wort. Auf die Frage des Abg. Wenaweser werden wir schriftlich für die 2. Lesung eingehen. Ich habe das Gefühl, dass Sie den § 2a in Verbindung mit dem § 155 richtig ausgelegt haben. Es gibt ein allgemeines Beweisverbot. Aber ich glaube, das ist in den ungeänderten Artikeln drin und nicht in diesen, die wir heute vorliegend haben und die wir heute lesen. Aber ich kann gern dazu noch Stellung für die 2. Lesung nehmen.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Dann lesen wir weiter. § 287 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 287 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 289 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 289 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 305a wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 305a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 322a Abs. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 322a Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 328 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 328 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 337 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 337 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
II. steht zur Diskussion.
Regierungsrätin Aurelia Frick
Herr Präsident, besten Dank für das Wort. Ich habe noch eine kleine Korrektur. Und zwar heisst es in der drittletzten Zeile: «der Bestimmungen des § 39b». Richtigerweise sollte es aber «§ 39d» heissen. Also «d» anstatt «b».Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Dann lesen wir weiter. III. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung der Strafprozessordnung in 1. Lesung behandelt.
-ooOoo-
gesetz über die abänderung des opferhilfegesetzes
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir kommen zur zweiten Vorlage, zum Gesetz über die Abänderung des Opferhilfegesetzes.
Ich bitte, die Lesung vorzunehmen. Art. 9 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 9 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Regierungsrätin Aurelia Frick
Herr Präsident, besten Dank für das Wort. Im Opferhilfegesetz fehlt der Einleitungssatz und die Überschrift «I. Abänderung bisheringen Rechts».
Und dann fehlt ebenfalls: «Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile ich meine Zustimmung. I. Abänderung bisherigen Rechts». Das muss noch eingefügt werden.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Dann lesen wir weiter. Art. 12 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 12 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
II. steht zur Diskussion.
Es gibt keine Wortmeldungen.
Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Opferhilfegesetzes in 1. Lesung beraten. -ooOoo-
gesetz über die abänderung des datenschutzgesetzes
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir kommen zur nächsten Vorlage, zum Gesetz über die Abänderung des Datenschutzgesetzes.
Ich bitte, die Lesung vorzunehmen. Art. 2 Abs. 3 Bst. c wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 2 Abs. 3 Bst. c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 6a Abs. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 6a Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 12 Abs. 2a wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 12 Abs. 2a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 15 Abs. 2 bis 3a und 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 15 Abs. 2 bis 3a und 6 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 23a wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 23a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 23b wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 23b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 28a Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 28a Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 28b Abs. 1 und 2 Bst. b wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 28b Abs. 1 und 2 Bst. b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 34 Bst. b wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 34 Bst. b steht zur Diskussion.
Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident. Ich bitte die Regierung, auf die 2. Lesung abzuklären, was unter dem Begriff «Akte der Gerichtsbarkeit» zu verstehen ist. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Dann lesen wir weiter. II. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Datenschutzgesetzes in 1. Lesung beraten und gleichzeitig Traktandum 25 abgeschlossen.-ooOoo-