ABÄNDERUNG DES GESETZES ÜBER DIE VERKEHRSFÄHIGKEIT VON WAREN (NR. 101/1996) 1. LESUNG
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir kommen zu Traktandum 13., Abänderung des Gesetzes über die Verkehrsfähigkeit von Waren. Der Bericht und Antrag der Regierung Nr. 101/1996 steht zur Diskussion.Abg. Volker Rheinberger:
Zielsetzung der vorliegenden Gesetzesvorlage ist die Aktualisierung des Gesetzes vom 22. März 1995 über die Verkehrsfähigkeit von Waren. Dies insbesondere in Bezug auf die Verkehrsfähigkeit von Waren und deren allgemeine Sicherheit, den Schutz der CE-Konformitätskennzeichnung und die Harmonisierung technischer Vorschriften und Normen. Dass Hersteller und Händler gewährleisten müssen, dass die von ihnen in Verkehr gebrachten Produkte und Waren für den Verbraucher sicher sind, scheint mir selbstverständlich. Ich möchte diesen Aspekt auch nicht weiter kommentieren.Vielmehr möchte ich einen meines Erachtens sehr wichtigen Punkt der Gesetzesvorlage, nämlich den Schutz der CE-Konformitätskennzeichnung, herausgreifen. Gerade die Hersteller von Produkten, und damit auch die hiesige Industrie, können ein Lied davon singen, wie aufwendig es ist, die Voraussetzungen zu erlangen, um das CE-Kennzeichen auf die von ihnen hergestellten Produkte anbringen zu dürfen. In langwierigen Prozessen mussten umfangreiche Qualitätssicherungssysteme aufgebaut und eingeführt werden. Es wurden Zertifizierungsprozesse eingeleitet, welche wesentliche Teile der Belegschaft in Anspruch nahmen und nach langen, intensiven Bemühungen schliesslich in der Zertifizierung nach ISO oder EN-Normen mündigte. Auf dieser Basis ist es den Herstellern dann möglich, das CE-Zeichen auf ihren Produkten anzubringen und damit ihre Produkte im Europäischen Wirtschaftsraum verkehrsfähig zu machen. Der damit verbundene Aufwand war und ist aber enorm und wird damit zu einem wesentlichen wettbewerbsbestimmenden und wettbewerbspolitischen Faktor.In diesem Sinne finde ich es ausserordentlich wichtig, dass die CE-Konformitätskennzeichnung einen entsprechenden und expliziten Schutz geniesst. Ob sich hier eine Kontrolle durch den Staat erübrigen kann, so wie es die Regierung in ihrem Bericht und Antrag ausführt, und rein der Markt über das UWG eine Kontrolle ausüben wird, das wird durch die Praxis zu bestätigen sein. Gegebenenfalls muss zu einem späteren Zeitpunkt auf diesen Aspekt zurückgekommen werden.Abg. Alois Beck:
Inhaltlich dürfte diese Vorlage unbestritten sein. Ich habe mich nur beim Lesen des Berichtes gefragt, warum die Richtlinien - es geht ja hier hauptsächlich auch um die Umsetzung von EU-Richtlinien - nicht schon anlässlich der Schaffung des Gesetzes 1995 eingebaut wurden, zumal alle Richtlinien zum Teil lange vor diesem Datum eigentlich bestanden haben.Landtagspräsident Peter Wolff:
Eintreten scheint unbestritten zu sein. Dann können wir mit der 1. Lesung beginnen.Art. 1 Einleitungssatz, Bst. c, d, e und f wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 1 steht zur Diskussion. Ich möchte hier nur eine Vorbemerkung machen. Ich halte es nicht für eine gute Idee und eher verwirrend, wenn in einem Abänderungsgesetz ein Artikel praktisch vollständig geändert wird bis auf eine Kleinigkeit, diese Kleinigkeit herauszunehmen und dann so umständlich den Restartikel umschreiben zu müssen. Zuerst habe ich geglaubt, «Einleitungssatz» sei die Überschrift. Die Buchstaben a und b, die hier nicht geändert werden, hätte man, finde ich, ruhig in diesen Text mit hineinnehmen können und dann einfach den ganzen Art. 1 hier als abzuändernden Artikel anführen. Ausserdem ist irrtümlich die lit. f noch einmal als lit. d auf Seite 27 bezeichnet.
Abg. Alois Beck:
Ich habe nicht eine Frage zu diesem Artikel, ich möchte lediglich nochmals auf meine Frage an die Regierung zurückkommen, die nicht beantwortet wurde: Warum diese EU-Richtlinien nicht schon 1995 in das Gesetz eingebaut wurden?Abg. Gebhard Hoch:
Ich wollte eigentlich die gleiche Frage stellen. Die beiden zugrunde liegenden EU-Richtlinien und der Beschluss des Rates datieren aus 1983, 1992 und 1993. Und, wie der Abg. Beck gefragt hat, warum sind sie nicht in das Gesetz von 1995 eingeflossen? Ist das damals vergessen worden oder ist dieser Mangel von Brüssel urgiert worden?Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Das kann ich sehr einfach erklären. Es war einfach so, dass bei der Schaffung des Gesetzes über die Verkehrsfähigkeit von Waren die Realisierung des Konzeptes der parallelen Verkehrsfähigkeit das Ziel war. Es hat damals niemand daran gedacht, die Richtlinien, die es von damals umzusetzen galt, im Rahmen des neuen Gesetzes über die Verkehrsfähigkeit umzusetzen. Wir sind da erst mit der Zeit draufgekommen, unsere Experten, auch deshalb, weil die Umsetzung der jetzt vorliegenden Richtlinien damals sicher keine höchste Priorität genoss. Die Umsetzung dieser Bestimmungen wurde zurückgestellt, weil es natürlich darum ging, das Herzstück der Lösung «EWR und Zollvertrag», nämlich diese parallele Verkehrsfähigkeit, sauber zu lösen.Wir können heute sagen, dass das Gesetz vom 3. Mai 1995 diese Aufgabe in absolut erstklassiger Weise erfüllt. Es gibt keinerlei Beanstandungen aus dieser parallelen Verkehrsfähigkeit, ein Befund, der uns freuen kann. Man hoffte, dass es keine Schwierigkeiten gab. Man war ziemlich sicher, aber wissen tun wir es jetzt, und wir sind gemeinsam mit der Eidgenössischen Zollverwaltung der Ansicht, oder wir sind der Überzeugung, dass wir keine Probleme haben. Das ist sehr gut. Es hat sich jetzt gezeigt, dass es sinnvoll ist, diese Richtlinien, deren Umsetzung mehr Zeit brauchte, in dieses Gesetz zu integrieren. Es war damals schlicht aufgrund der knappen personellen Ressourcen nicht möglich, eine fristgerechte Umsetzung zu machen. Diese leichte Verspätung, die wir haben, die wird uns Brüssel sicher nachsehen. Ich denke, auch der Landtag wird Verständnis haben, dass damals die Prioritäten einfach anders waren. Es wäre nicht möglich gewesen, das damals auch noch zu machen.Landtagspräsident Peter Wolff:
Die Diskussion ist beendet. Wir fahren weiter.Art. 1a wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 1a steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir fahren weiter.
Art. 2 Bst. i und k wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 2 Bst. i und k steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir fahren weiter.
Art. 4a wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 4a steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir fahren weiter.
Art. 4b wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 4b steht zur Diskussion. In der vorletzten Zeile ist ein Tippfehler zu berücksichtigen: Bei Gefährdung fehlt das d. Wir können weiterfahren.
Art. 4c wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 4c steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir fahren weiter.
Art. 4d wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
.Art. 4d steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir fahren weiter.Art. 5 Abs. 1, 2 und 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 5 Abs. 1, 2 und 3 steht zur Diskussion. Ich möchte die Regierung fragen, ob die Delegationsbefugnis gemäss Abs. 2 als Entscheidungsdelegation im Sinne von Art. 78 Abs. 2 der Verfassung aufgefasst wird.
Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Herr Präsident. Ich weiss, worauf diese Frage abzielt. Es geht wiederum um die Einhaltung des Legalitätsprinzips. Es ist tatsächlich die Meinung, dass eine Aufgabendelegation im erwähnten Sinn möglich sein soll. Wir haben uns dabei an die Formulierung gehalten, wie sie in Art. 5 Abs. 2 des geltenden Gesetzes enthalten ist, mindestens in Bezug auf den jetzt zur Diskussion stehenden Teil der Bestimmung. Es geht nur darum, dass wir den Vollzug der Bestimmungen über die allgemeine Sicherheit von Waren in diese Bestimmung integrieren.Landtagspräsident Peter Wolff:
Die Diskussion ist beendet. Wir fahren weiter.Art. 5a wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 5a steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir fahren weiter.
Überschrift vor Art. 6 wird verlesen.
Art. 6 Abs. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 6 Abs. 3 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir fahren weiter.
Art. 7 Abs. 1 Bst. k, l, m, n und o wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 7 Abs. 1 Bst. k,1, m, n und o steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir fahren weiter.
Art. 7a wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 7a steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir fahren weiter.
Art. 7b wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 7b steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wir fahren weiter.
Art. 8 Abs. 2 und 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 8 Abs. 2 und 3 steht zur Diskussion. Ich möchte die Regierung hier zweierlei fragen: Erstens, ob ich richtig in der Annahme gehe, dass es sich um einen Tippfehler handelt in Abs. 2, wo steht: Richtlinie 92/58, da sonst ja von der Richtlinie 92/59 die Rede ist, und andererseits, was man sich unter Sofortmassnahmen zur Durchführung der Richtlinie 92/59 vorstellen muss? Weil, dieser Abs. 2 bedeutet ja im Gegensatz zum Abs. 1, dass sich ein solches Verfahren, also solche Sofortmassnahmen nicht nach den Bestimmungen des Landesverwaltungspflegegesetzes richtet.
Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Herr Präsident. Sie sehen richtig, dass es heissen muss: Richtlinie 92/59. Da ist ein Tippfehler. Die zweite Frage ist etwas schwieriger zu beantworten, wie diese Sofortmassnahmen aussehen könnten. Wir haben diese Bestimmung aufgenommen, weil die Richtlinie Sofortmassnahmen erwähnt, diese Einrichtung kennt. Wir werden bis zur 2. Lesung vielleicht anhand eines illustrativen Beispieles zeigen, wie das konkret aussehen könnte, was ein Fall sein könnte, wo solche Massnahmen eben ohne Konsultation notwendig sind.Landtagspräsident Peter Wolff:
Ja, ich habe vor allem deshalb gefragt, Herr Regierungschef-Stellvertreter, weil Richtlinien ja normalerweise nicht unmittelbar anwendbar sind und dann eigentlich eine innerstaatliche gesetzliche Ausgestaltung benötigen. Und die fehlt hier eigentlich, wenn einfach nur gesagt wird: «Zur Durchführung einer Richtlinie bleiben Sofortmassnahmen vorbehalten».Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Wir wollten eigentlich die Rechtssicherheit etwas erhöhen, indem wir gegenüber dem geltenden Art. 8, Abs. 2 etwas mehr Substanz in die Bestimmung bringen. Dort heisst es nämlich: «Sofortmassnahmen aufgrund von Staatsverträgen bleiben vorbehalten». Jetzt können wir etwas genauer sagen, dass das primär um die Durchführung der Richtlinie 92/58 geht, das wird der Hauptanwendungsfall sein. Diese Richtlinie ist auch ein Staatsvertrag, so dass die innerstaatliche Rechtsgrundlage auch bereits nach geltendem Recht gegeben wäre. Wir werden aber schauen, dass wir das doch etwas konkretisieren können, mindestens in den Erläuterungen. Ob es gelingt, das ins Gesetz hineinzunehmen, wird sich weisen.Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich habe diese bisherige Fassung so aufgefasst, sie ist ja jetzt noch Bestandteil dieses Abs. 2, dass - natürlich können aufgrund von Staatsverträgen Sofortmassnahmen, die unmittelbar anwendbar sind und daher auch unmittelbar umgesetzt werden können - vorgesehen sein, aber eine Richtlinie beinhaltet eben, wie ich schon gesagt habe, meiner Auffassung nach, keine unmittelbar anwendbaren, auf den Einzelnen unmittelbar anwendbaren Rechtsvorschriften. Wir werden dazu von der Regierung bis zur 2. Lesung mehr hören. Die Diskussion ist offenbar beendet, so dass wir fortfahren können.II. wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
II. steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Damit haben wir die 1. Lesung der Abänderung des Verkehrsfähigkeitsgesetzes beendet.
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