GESETZ ÜBER DIE VERGABE ÖFFENTLICHER BAU-, LIEFER- UND DIENSTLEISTUNGSAUFTRÄGE (ÖAWG) (NR.23/1997, NR.47/1998), 2. LESUNG
Landtagspräsident Peter Wolff:
Als letztes Traktandum für den heutigen Tag kommen wir noch zu Punkt 21 unserer Tagesordnung: Gesetz über die Vergabe öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge (ÖAWG), zweite Lesung, wobei die zweite Lesung anhand der Stellungnahme Nr. 47/1998 der Regierung stattfindet. Wir können nach einigen einleitenden Wortmeldungen, wie ich sehe, dann mit der Lesung beginnen.Abg. Hansjörg Goop:
Herr Präsident, ich möchte gerne, bevor wir auf die zweite Lesung eintreten, kurze Anmerkungen zu der an und für sich neuen Regierungsvorlage machen. Ich danke der Regierung für die intensive Überarbeitung der Regierungsvorlage. Leider muss ich aber zu meinem Bedauern festhalten, dass die Überarbeitung meine Bedenken in Bezug auf die Gleichbehandlung, vor allem mit den Nachbargemeinden, nicht erfüllt.Wie ich bereits in der Eintretensdebatte ausgeführt habe, bildet das uneingeschränkte Gegenrecht eine Voraussetzung für die Aufrechterhaltung des sozialen Friedens in unserem Lande. Ich vertrete die Meinung, dass vielen Betroffenen heute noch gar nicht klar ist, wie weitreichend dieses Gesetz ist und welche Auswirkungen, je nach wirtschaftlicher Entwicklung, insbesondere in der Bauwirtschaft und den dazugehörenden Gewerbeunternehmungen, haben kann. Dies ist für mich ein Grund, dass diese Gesetzesvorlage nicht einfach aufgrund unserer EWR-Zugehörigkeit umgesetzt werden muss, sondern, dass wir eine Gesetzesvorlage verabschieden, welche die liechtensteinischen Interessen in höchstem Masse berücksichtigt. Vor allem bin ich enttäuscht, dass in Bezug auf die schweizerischen Nachbargemeinden bis anhin keine Regelung gefunden worden ist, welche eine diskriminierende Handhabung auf Schweizerischer Seite ausschliesst. So wird sowohl im Kanton St. Gallen wie auch in Graubünden in den kantonalen Bestimmungen festgehalten, dass für nicht subventionierte Aufträge im Zuständigkeitsbereich der Gemeinden die Bestimmungen des Gesetzes gelten, sofern die Gemeinden keine eigene genügende Regelung im Sinne des Bundesgesetzes über den Binnenmarkt getroffen haben. Diese Formulierung in den kantonalen Bestimmungen in den erwähnten Kantonen lässt leider den Schluss zu, dass die Gemeinden eine eigene und genügende Regelung im Sinne desBundesgesetzes treffen können und dadurch eine diskriminierende Handhabung ermöglicht wird.Die Regierung tendiert gemäss ihren Aussagen in Abs. 2.2, Verhältnis zur Schweiz, in Richtung Ausbau der gegenseitigen Erklärungen. Auf Seite 9 Abs. b) wird dann auch noch erwähnt, dass in die Vereinbarung auch die Gemeinden der Bezirke Sargans und Werdenberg eingeschlossen werden. Für mich heisst das, dass alle anderen Gemeinden in den besagten Kantonen von dieser Vereinbarung ausgeschlossen sind. Konkret heisst dies, dass eine FL-Gemeinde, die einen Auftrag nach geltendem Recht vergibt, alle Handwerker aus den Gemeinden der gegenseitigen Erklärung berücksichtigen muss. Der liechtensteinische Anbieter ist jedoch bei Gemeindeaufträgen aus den beteiligten Kantonen - mit Ausnahme der Gemeinden im Bezirk Werdenberg/Sargans - , ausgeschlossen. Dadurch ist für mich das uneingeschränkte Gegenrecht nicht gegeben. Meines Erachtens hätte diese Vereinbarung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geregelt werden müssen. Diese Vereinbarung bildet für Liechtenstein die weitaus grössere Wichtigkeit als die Umsetzung der EU-Richtlinien. Diese Meinung teilt auch die Regierung auf Seite 5 des Berichtes. Sie schreibt dazu: «Es liegt in der Natur der Dinge und entspricht auch den europäischen Erfahrungen, dass sich das öffentliche Beschaffungswesen bei der bei uns zur Diskussion stehenden Grössenordnung öffentlicher Aufträge vor allem regional abspielt».Anlässlich der ersten Lesung wurde die Frage aufgeworfen, warum z.B. die Telekommunikationsdienste, öffentlicher Verkehr usw. von diesem Gesetz ausgenommen sind. Der Regierungschef führte in seiner damaligen Antwort unter anderem aus, dass es sich im Bereich der Wasser- und Energieversorgung, des öffentlichen Verkehrs sowie der Telekommunikation um spezielle Regelungen handle. Er führte weiter aus, das kann im Protokoll Seite 1893 nachgelesen werden, dass wir uns noch einmal in einem separaten Gesetz konkret auf diese spezifischen Bereiche konzentrieren müssten. Nun, in der vorliegenden Vorlage sind auch diese zwei zusätzlichen Sektoren-Richtlinien integriert worden. Diese integrierte Gesetzesvorlage wurde zwar in die Vernehmlassung geschickt, wobei die einzelnen Artikel allerdings nicht begründet wurden und die Vernehmlassungsteilnehmer lediglich zu einer Fragestunde eingeladen wurden. Ich bin der Meinung, dass dies für ein so weitreichendes Gesetz nicht ausreichend ist.Weiters möchte ich auch festhalten, dass es nicht auf Anregung des Landtages zur Integration dieser zusätzlichen Gesetzesmaterie kam, wie dies im Schreiben an die Vernehmlassungsteilnehmer angedeutet wurde, sondern, dies war ein Regierungsentscheid. Der Landtag hat in seiner damaligen Diskussion lediglich nach den Ausschlussgründen für diese Bereiche gefragt und sich auf ein zweites Gesetz zur Erstberatung konzentriert. Grundsätzlich vertrete ich die Meinung, dass diese Vorlage aufgrund der Ausweitung nochmals in einer ersten Lesung beraten werden müsste. Ich glaube, dass, wenn man auf eine erste Lesung verzichtet, es zu etlichen Fragen kommen wird, welche mitunter von der Regierung nicht abschliessendbeantwortet werden können. Dies würde bedeuten, dass wir ein Gesetz erlassen, welches aufgrund seiner Bedeutung für die liechtensteinische Wirtschaft nur ungenügend beraten wurde. Als Landtag haben wir jedoch die Verantwortung, dass ein Gesetz ausreichend und zum Wohl unserer Bevölkerung beraten wird. Ich glaube auch, dass, wenn wir nochmals eine erste Lesung durchführen würden, das Gesetz bis zum 1.1.1999 in Kraft gesetzt werden könnte. Dies würde einen Aufschub von drei Monaten bedeuten, welcher sicherlich vertretbar und erklärbar wäre. An und für sich wollte ich beantragen, dass die zweite Lesung nochmals als erste Lesung durchgeführt wird. Aber nach Rücksprache mit einigen Parlamentariern bin ich von dieser Ansicht abgekommen und ich stelle einfach der Regierung noch zwei Fragen: Was gedenkt die Regierung in Bezug auf die Durchsetzung des uneingeschränkten Gegenrechts mit schweizerischen Nachbargemeinden zu unternehmen, welche nicht im Bezirk Werdenberg/Sargans angesiedelt sind und das Gegenrecht nicht einhalten? Und die zweite Frage: Welche Kontrollmechanismen sind dabei geplant?Landtagspräsident Peter Wolff:
Habe ich Sie richtig verstanden, Herr Abg. Goop, Sie stellen keinerlei Antrag?Abg. Hansjörg Goop:
Nein.Abg. Johannes Matt:
Herr Präsident, Damen und Herren Abgeordnete. Das Votum meines Vorredners betr. der gegenseitigen Erklärung mit der Schweiz kann ich unterstützen. Den Knackpunkt, den wir hier bei der öffentlichen Vergabe haben, ist das Gegenrecht mit den Schweizer Gemeinden und den Schweizer Kantonen, ausser den bereits in der Erklärung eingeschlossenen. Ich möchte aber dennoch danken, dass wir eine neue Vorlage, eine überarbeitete Vorlage, vorliegen haben und ich möchte auch den involvierten Kreisen, die dazu beigetragen haben, danken, dass diese Überarbeitung vorgenommen werden konnte.Ich möchte eine Bemerkung zum letzten Abs. auf Seite 9 des Berichtes machen, der besagt, dass, ich zitiere: «Bund und mitunterzeichnete Kantone halten sich strikt an diese "Gemeinsame Erklärung" (gemeint ist die Gemeinsame Erklärung mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft), wobei aber festzustellen ist, dass bisher nur höchst selten Offerten von liechtensteinischen Unternehmern auf kantonale Ausschreibungen eingereicht wurden». Hierzu wurde mir ein Fall geschildert, der das Gegenteilige besagt, und zwar das, dass sich die Kantone nichtstrikte an diese Vereinbarungen halten. Und zwar wurde mir zugetragen, dass bei der Ausschreibung des Kantonsspitals St. Gallen - es ging da um die Erneuerung im Haus 03B - , der liechtensteinische Anbieter, obwohl er das billigste Angebot eingereicht hatte, nicht berücksichtigt worden ist. Aufgrund der Brisanz dieser Vergabe sei - nach meiner Auskunft - der Bau durch die St. Gallische Regierung vergeben worden. Schweizerische Instanzen schreiben im Amtsblatt aus, dass nur Bewerber aus dem Kanton St. Gallen berücksichtigt werden. Die schweizerischen Gemeinden können und werden die liechtensteinischen Unternehmen im nächsten Jahrzehnt noch nicht gleichstellen, sofern wir nicht eine strikte Lösung finden und auch eine Lösung, die dann eingehalten werden wird.Natürlich haben die liechtensteinischen Offertsteller jetzt bei dieser Erklärung ein Beschwerderecht gemäss der Gemeinsamen Erklärung, aber dieses Beschwerderecht auszuüben, ist doch sehr aufwendig für die in Liechtenstein ansässigen Unternehmen. Darum möchte ich auch jetzt den Stand von der Regierung wissen, was sie gedenkt, zu unternehmen, um eine Vereinbarung aller Kantone, im Minimum der umliegenden Kantone, auszuweiten und auch vor allem auf die kommunale Ebene auszuweiten, damit wirklich gleiche Spiesse hier gelten.Weiters gibt es natürlich noch einige Bemerkungen zur Verordnung, die beigelegt ist. Mir ist klar, dass diese Verordnung hier nicht Diskussionsbasis darstellen wird. Aber ich glaube dennoch, dass es, weil es so wichtige Bereiche beinhaltet, sinnvoll ist, wenn man hier wie bei einer Vernehmlassung einige Bemerkungen dazu macht. Jetzt ist nur die Frage: Was ist sinnvoll? Ist es sinnvoll, wenn ich die Bemerkungen zu der beiliegenden Verordnung jetzt darlege, oder ...? Ich glaube aber, im Moment ist es sicher angebracht, weil der Herr Regierungschef wird sie sicher zur Kenntnis nehmen und mir dann eine Stellungnahme zukommen lassen.Also, ich glaube, im Zusammenhang mit dem erwähnten Handbuch ist sicherlich die Forderung aufzustellen, dass dieses Handbuch so rasch wie möglich ausgefertigt wird. Es muss dann meiner Ansicht nach eine Informationsveranstaltung durchgeführt werden, damit die betroffenen Kreise die notwendigen Informationen rechtzeitig erhalten. Allenfalls müsste auch über entsprechende Schulungen gesprochen werden. Ob das im Rahmen der Schulungsprojekte der Gewerbe- und Wirtschaftskammer gemacht werden kann oder nicht, sei dahingestellt.Der Art. 8 dieser Verordnung betrifft die Planungswettbewerbe. Hier habe ich eine konkrete Frage: Nehmen wir an, das Bauwerk wird ca. CHF 12 Mio. kosten. Der Wettbewerb kostet jedoch nur CHF 150'000, was unter dem Schwellenwert von CHF 200'000 für Dienstleistungen liegt. Meine Frage: Ist hier das Verfahren über oder unter dem Schwellenwert anzuwenden?Betreffend Art. 12 habe ich die Frage, ob die Bekanntmachung in den Fremdsprachen auch in unseren Zeitungen erfolgen muss. Ich nehme an nicht, aber es ist mir nicht ganz klar herausgekommen.Art. 13 Abs. 2 letzter Satz macht keinen Sinn. Ich frage mich hier, welche Absendungen gemeint ist? Abs. 3 letzter Satz, also immer noch Art. 13, hier möchte ich wissen, welcher Zeitpunkt ist hier gemeint?Die generellen Fristen in Art. 28 Abs. 1, Art. 29 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 scheinen sehr lange zu sein. Da frage ich mich, ob es möglich wäre, hier kürzere Fristen einzusetzen oder sind das bereits vorgeschriebene EWR-Fristen?Art. 32, da wird über den Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit Bedingungen gestellt. Was mich da sehr weitgehend dünkt, ist, dass man verlangen kann, dass eine Bilanz vorgelegt werden muss. Also, das finde ich absolut zu weitgehend, dass, wenn man bei der Eingabe für ein Projekt der Bewerber die finanzielle Situation offenlegen muss.Art. 36, da frage ich mich, ob dieser Artikel nur für die Sektoren gilt oder allgemein?Art. 38, wird der Vergabevermerk auch den ausgeschlossenen Offertzustellern zugestellt. Diese habe ja keine Rechtsmittelmöglichkeit nach dem jetzigen Gesetz.Und Art. 46 Abs., 2 betr. die Übergangsfristen: Was heisst hier Anpassungen? Müssen solche Aufträge neu ausgeschrieben werden?Ob jetzt diese Verordnungsfragen jetzt beantwortet werden, oder ob sie mir schriftlich allenfalls zugestellt werden, sei für mich dahingestellt.Abg. Ingrid Hassler:
Ich möchte, analog den Ausführungen, bei der 2. Lesung auch um etwas Geduld bitten, da ich zu einigen Artikeln Fragen haben werde. Gesamthaft gesehen hoffe ich sehr, dass die Praxis bei der Ausschreibung und Vergabe der Aufträge in den verschiedenen Bereichen einfacher und nationaler ausfällt, als sich dieses Gesetz und die vielen Richtlinien lesen. Befriedigt bin ich, dass die Anwendungsbereiche kundgemacht werden und, dass für die Umsetzung dieser wirklich nicht einfachen Materie eine Fachstelle eingerichtet wird. Hier wird den Anliegen aus der ersten Lesung Rechnung getragen. Ich bin auch der Meinung, dass die Fachstelle nicht eine reine Bearbeitungsstelle ist für die Auslegung des Gesetzes, sondern auch, wie der Abg. Johannes Matt sagt, dass sie selbst oder extern Schulungen durchführt. Das Gesetz muss wirklich gut verstanden werden, von den Ausschreibern, von der öffentlichen Hand, aber auch von den Anbietern.Mich würde noch interessieren, zu den Aussagen des Abg. Johannes Matt, ob das Beschwerderecht in der Schweiz eine aufschiebende Wirkung hat oder nicht, weil ein Beschwerderecht ohne aufschiebende Wirkung ist letztlich ein halbes Recht.Ich habe dann Fragen zum Art. 33: Variantenofferte oder Alternativofferte. Ich glaube, hier ist ein Widerspruch. Hier müsste man die beiden Begriffe noch aufklären, damit es keine falsche Auslegung geben kann. Dann habe ich Zweifel, ob die Art. 11 und 12, wo es um die Vorankündigung der auszuschreibenden Aufträge geht, von den Gemeinden ein Jahr voraus umgesetzt werden kann, und zwar speziell für die Dienstleistungsaufträge, die schon einem Schwellenwert von rund CHF 320'000 unterliegen. Bei grösseren Bauobjekten, das ist mir ganz klar, da bestehen auch bei den Gemeinden sicher langfristige und budgetierte Projekte. Beim Art. 5 b) steht: «Wenn der Schutz wesentlicher Interessen des Landes Liechtenstein die Nichtanwendung der Vorschriften dieses Gesetzes gebieten, können wir davon absehen». Mich würden Beispiele interessieren, was dem Schutz wesentlicher Interessen dienen kann, im Speziellen, ob es wirtschaftliche Interessen sind, vielleicht in Zeiten hoher Arbeitslosigkeit.Bei den Zuschlagkriterien beabsichtige ich noch die Frage zu stellen - ich werde sie jetzt einbringen, vielleicht kann sie im Zusammenhang mit der allgemeinen Debatte schon erledigt werden - ob sozialpolitische oder energiepolitische Ziele kein Zusatzkriterium sein können. Es steht bei uns nicht drin, die Schweiz richtet aber ihre Vergabe auch nach solchen Kriterien aus. Das sind im Grossen und Ganzen die allgemeinen Bemerkungen, die ich vorgängig machen möchte. Nein, eine Frage habe ich noch: Haben wir uns für oder gegen ein Abgebotsverbot ausgesprochen?Regierungschef Mario Frick:
Herr Präsident. Ich habe den Start etwas verpasst. Jetzt hoffe ich, dass ich trotzdem ...Landtagspräsident Peter Wolff:
Sie können noch aufspringen.Regierungschef Mario Frick:
die Intentionen mitkriege und dass ich den Aufsprung, wie Sie es gesagt haben, erreiche. Ich verstehe gewisse Bedenken, dass es nicht ganz einfach ist, festzustellen und klarzulegen, ob jetzt jeweils Gegenrecht gewährleistet ist oder nicht. Also insofern verstehe ich einige Äusserungen und da wird sicherlich in den nächsten Wochen und Monaten daran gearbeitet. Wichtig ist aber die Erkenntnis, dass das Gegenrecht, und zwar auch das dann tatsächlich ausgeübte Gegenrecht Voraussetzung für die Gleichbehandlung ist, das ist klar. Bei den Nachbargemeinden besteht an sich die politische Verpflichtung, und auch der Kanton St.Gallen selber hat diese schriftlich dazu aufgefordert, sich daran zu halten. Jetzt ist die Frage, ob das in Tat und Wahrheit durchgeführt wird. Wir haben mit der Gewerbe- und Wirtschaftskammer vereinbart, dass sie in den letzten Monaten über angeschlossene Unternehmer bei verschiedenen Aufträgen, die ausgeschrieben sind, eingeben und dass wir Ende Juni, also Ende dieses Monates, zusammensitzen und schauen, ob sich die Nachbargemeinden daran halten oder nicht. Wenn nicht, dann werden wir beim Kanton St. Gallen vorstellig werden, wie das zu beurteilen ist, was da der Hintergrund ist. Und, ganz klar im Sinne des Gegenrechts, wenn das nicht geklärt werden kann, ebenfalls unseren Gemeinden mitteilen, dass sie entsprechende Bewerber nicht berücksichtigen müssen, sondern nur können, wenn sie wollen. Das ist ganz klar. Wir werden das in dieser Art und Weise anschauen.Betreffend die Kantone war die Rückmeldung bisher die, dass sich die Kantone wirklich streng daran halten. Sie haben jetzt einen Fall genannt, ganz konkret, wir werden dem nachgehen, ganz klar. Auch dort gilt das Gleiche: Wenn festgestellt wird, dass sich ein Kanton nicht daran hält, dann werden Bewerber aus diesem Kanton eben gleichbehandelt werden. Also, da gibt es keinen Moment einen Zweifel. Für Liechtenstein ist es aber wichtig, gerade als Kleinstaat, dass wir verlässlich sind, dass wir uns an Verträge und an Abmachungen halten und wir werden auf jeden Fall korrekt hineingehen. Wir werden sicherlich im Rahmen der Möglichkeiten - das haben wir im Bericht auch offengelegt - , sicherlich dafür sorgen, dass tendenziell unsere Leute eher den Zuschlag erhalten, aber im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben, ganz klar. Aber wenn jemand halt das preisgünstigere Angebot hat, dann erhält er den Zuschlag. Wenn wir dies als Kleinstaat nicht machen, dann stellen wir unsere eigene Glaubwürdigkeit in Frage, weil das einzige Recht des Kleinstaates gegen die Grösseren ist das Gesetz, der Staatsvertrag, das Völkerrecht. Und wenn wir uns selber nicht daran halten, dann dürfen wir uns nicht wundern, wenn später, wenn wir das mal vielleicht dringend brauchen, uns das entgegengehalten wird. Also, unsere Haltung muss die sein: Wir halten uns daran. Wenn belegt ist, dass das Gegenrecht nicht gehalten wird, dann werden auch wir - nach entsprechender Information - uns nicht mehr verpflichtet fühlen. Das vielleicht zu diesem Thema.Dann die Frage nach dem Handbuch, oder der Wunsch, dass dieses recht rasch herauskommt. Wir haben zum Ersten einmal schon eine Ausschreibung für die Gestaltung des Handbuches gemacht. Wir haben eine Jurysitzung gehabt, indem wir die drei besten Bewerber jetzt eingeladen haben, konkrete Offerten zu liefern und zwar noch, auf jeden Fall, glaube ich, zweite Woche oder erste Woche Juli. Dann wird die Schlussjurierung stattfinden und die Regierung wird den entsprechenden Auftrag vergeben, d. h. noch vor der Sommerpause. Das bedeutet, dass dann mit den Arbeiten begonnen werden kann, damit möglichst rasch - im September/Oktober - hoffentlich das entsprechende Handbuch zur Verfügung gestellt werden kann. Ob die Arbeiten dann so schnell gehen, da muss ich zugeben, da ist eine gewisse Unsicherheit. Was Schulungen anbelangt: Da wird sicherlich die Zusammenarbeit mit der Gewerbe- und Wirtschaftskammer gesucht -einerseits. Auf der anderen Seite soll eben gerade diese Fachstelle mit zur Verfügung stehen. Das ist eine Anregung aus der 1. Lesung, die wir aufgenommen haben, die wir auch sehr ernst nehmen.Dann eine allgemeine Frage auch noch betreffend das Abgebot, Verbot, also das Verbot für Abgebote. Ich glaube, das ist verständlicher. Grundsätzlich sind Abgebotsrunden EWR-widrig. Aus gutem Grund: Weil diese Abgebotsrunden für Manipulation natürlich Tür und Tor öffnen. In der Schweiz, also beim Bund, sind diese Abgebotsrunden an sich eine gewisse Übergangszeit noch erlaubt. Aber auch das wird in der Schweiz fallen.Dann waren Fragen zur Verordnung. Diejenigen, die ich gerade beantworten kann und wo ich glaube, dass sie einen Bezug zum Gesetz haben, werde ich gleich beantworten. Ich bitte aber um Verständnis, dass hier jetzt nicht ein Vernehmlassungsverfahren startet, dass ich also Ihnen nicht schriftlich auf die Fragen, die ich jetzt nicht ganz spezifisch beantworten kann, Antwort geben werde. Das würde wirklich zu weit gehen, wenn die Landtagssitzung diesen Zweck hätte. Ich sehe, dass Sie Verständnis haben. Herzlichen Dank.Sie fragen beim Art. 8: Was passiert, wenn ein Planungswettbewerb im Sinne von Art. 8 die notwendigen Schwellenwerte nicht erreicht, wenngleich das Gesamtprojekt über dem Schwellenwert liegt. Da ist folgende Situation: Wenn der Planungswettbewerb nur dazu dient, Ideen zu kriegen und keine weiteren Ansprüche eröffnet, dann ist es in der Tat möglich, diesen Wettbewerb so durchzuführen, dass er nicht gesamteuropäisch ausgeschrieben werden muss. Wenn aber der Gewinner des Planungswettbewerbes ein Anrecht hat, planen zu dürfen, ein Anrecht hat, dann weitermachen zu können, dann selbstverständlich schon, weil dann bleibt es eben nicht bei diesen Wettbewerbskosten, die tiefer sind, sondern dann kommen eben noch Zusatzleistungen später dazu. Also, ganz konkret, wenn nur ein Ideenwettbewerb ist und keinerlei Rechte darüber hinaus erwachsen, muss es nicht europaweit ausgeschrieben werden. Ansonsten schon.Dann zum Art. 12, wegen der Verwendung der Sprachen: In der Ausschreibung in unseren Zeitungen reicht es, wenn die Ausschreibung in deutscher Sprache erfolgt.Dann beim Art. 13 habe ich leider verpasst, was Sie gefragt haben, weil ich mich beim Blättern verheddert habe.Dann zu den Fristen Art. 29: Die Fristen sind recht lang, dort, wo es darum geht, im europaweiten Verfahren tätig zu werden. Es ist etwas anderes unter den Schwellenwerten. Diese Fristen sind vorgegeben in den Richtlinien. Sie können nicht angepasst werden. Ich muss aber hier vielleicht noch etwas präzisieren: Es gibt zum Teil Differenzierungen, wo man die Fristen um zwei Tage verkürzen könnte. Also, es gibt gewisse Ausnahmen, dass man anstatt 37 Tage 35 Tage machen könnte. Wir haben das genau durchdacht und sind zum Schlussgekommen, dass das Ganze nur noch verkompliziert, dass wir möglichst mit wenigen Fristen durchkommen. Also, auch wenn jetzt beim Bst. a theoretisch noch die Möglichkeit wäre, anstatt 37 Tage für bestimmte Aspekte bloss 35 Tage aufwenden zu müssen, haben wir da nicht noch eine entsprechende Bestimmung in die Verordnung aufgenommen, weil wir der Meinung waren, dass die zwei Tage nichts bringen und die Verordnung nur schwerfällig und unübersichtlich macht. Ich glaube, es wäre eine soziologische Studie wert, welcher Beamte sich wie bei diesen Fristen verewigt hat. Sie sind also zum Teil schon etwas phantasievoll.Dann sagen Sie, dass Sie es happig finden, dass Bilanzen oder Bilanzauszüge vorgelegt werden müssen. Wir sind der Ansicht, das ist eine Kann-Bestimmung. Dort kann man schauen, ob man will oder nicht. Und bei Art. 38 - wegen der Zustellung des Vergabevermerkes: Diejenigen, die natürlich vorher ausgeschlossen wurden, erhalten diesen Vergabevermerk nicht mehr. Es macht ja für die keinen Sinn, weil sie auch kein Beschwerderecht haben. Das ist auf jeden Fall die Meinung der Regierung.Die Abg. Ingrid Hassler hat noch einige Fragen konkret zu einzelnen Artikeln gestellt. Ich denke, das können wir beim jeweiligen Artikel am besten behandeln. Es ist dann auch von der Chronologie der Lesung her wahrscheinlich einiges besser verständlich, als wenn wir jetzt auf einen Artikel einsteigen, dann auf weitere verweisen müssen, die wir bei Behandlung des entsprechenden Artikels schon gelesen hätten.Abg. Johannes Matt:
Danke, Herr Regierungschef. Ich habe noch Fragen zur Verordnung, Art. 36: Ist das ein ausschliesslicher Punkt, der die Sektoren betrifft? Und dann weiters noch zu Art . ...Abg. Ingrid Hassler:
Ich habe auch eine Frage zur Verordnung. Art. 42, Vergabe von Bagatellaufträgen: Kann ich aus dieser Formulierung schliessen, dass in Zukunft Bagatellaufträge - die Grösse bestimmen wir ja im Gesetz - die CHF 30'000.-- übersteigen, schon einer nationalen Ausschreibung unterliegen? Das bedeutet, dass eigentlich Bagatellaufträge über CHF 30'000.-- weder von der öffentlichen Hand oder allen, die dem Gesetz unterstellt sind, nicht mehr freihändig vergeben werden könnten.Abg. Johannes Matt:
Ich habe noch eine Frage zu Art. 10 der Verordnung: Muss da jeder Auftrag der Regierung gemeldet werden, egal welchen Wert er betrifft? Dann habe ich noch Fragen zur graphischen Ausschreibung des Handbuches. Ist es wirklich notwendig, dass ein solches Handbuch einer graphischen Ausschreibung bedarf? Ich hätte gedacht, dass der neue Angestellte beim Amt das auch regeln kann. Das ist im Moment alles. Danke.Regierungschef Mario Frick:
Zuerst vielleicht zur Ausschreibung der Graphik, Darstellung und Überarbeitung des Handbuches: Wir sind der Ansicht, dass es sehr sinnvoll ist, wenn gelernte Graphiker und Personen, die grosse Fähigkeiten in der Präsentation und systematischen Darstellung haben, herbeigezogen werden. Es ist ja so, dass dieses Handbuch möglichst viele Fragen abdecken und den Betroffenen eine klare Handlungsanleitung geben soll. Und zwar nicht bloss den Behörden, sondern allenfalls auch den interessierten Gewerbetreibenden. Der entsprechende Sachbearbeiter oder die Sachbearbeiterin, die angestellt werden wird, wird selbstverständlich bei der Erarbeitung des Handbuches mitarbeiten, aber mehr auf der inhaltlichen Sicht. Man darf nicht unterschätzen, was den Aufwand anbelangt, wie lange das geht, wie viele Stunden investiert werden müssen. Das ist eine gute Möglichkeit, das Verfahren erheblich zu beschleunigen, als wenn man zuerst einmal auf den Sachbearbeiter wartet. Dieser braucht eine gewisse Einarbeitungszeit. Also, er muss zuerst einmal gefunden werden, muss unter Umständen noch kündigen, muss anfangen und sich einarbeiten. So haben wir schnell einmal Oktober/November, bis er wirklich voll loslegen könnte. Und da ist einfach gut, wenn er parallel mit dem Handbuch mitarbeiten, sich einarbeiten und Kontakte aufnehmen kann. Ich glaube, das macht schon Sinn.Dann zum Art. 36: So wie er da ist, ist es in der Tat die Meinung, dass er sich nur auf die Sektorenrichtlinie bezieht. Aber er ist zu unklar formuliert, das muss ich jetzt gerade sagen. Dieser Artikel muss auf jeden Fall angepasst werden. Das werde ich mir jetzt gerade auch anmerken.Dann zum Art. 42 betreffend die Bagatellen: Art. 42 sieht ja verschiedene Fälle vor. Und zwar erstens, wenn Fälle sind bloss bis zu CHF 30'000.-- und wenn der Aufwand zur Vorbereitung und Durchführung eines Wettbewerbes zu aufwendig ist. Das ist der klassische Fall, die 30'000.--: Da haben wir uns bei den Vorstehern orientiert. Dann beim Bst. b, ganz spezifisch bei den öffentlichen Dienstleistungsaufträgen: Dort haben wir keine spezifische Grenze eingebaut. Die richtet sich dann nach dem Gesetz. Eine gewisse Privilegierung im Dienstleistungsbereich deswegen, weil es sehr viel schwieriger ist, Dienstleistungen auszuschreiben als beispielsweise Waren, konkret Stühle oder gewisse Bauaufträge. Ich meine, wenn ich sage: Ich habe 5 Zimmer mit einer Wandfläche von 100 m2. Diese sollen inweisser Farbe mit der und der Qualität gemalt werden, das ist in 5 Minuten vorbereitet, ausgeschrieben. Offerten sind da, die sind sofort ausgewertet. Da macht es Sinn, dass man auch für CHF 20'000.-- eine kleine Ausschreibung macht. Hingegen bei einem Dienstleistungsauftrag: Wenn für abzuschätzende Kosten für CHF 60'000.-- im EDV-Bereich etwas gemacht werden muss, dann ist es unter Umständen schon recht mühsam, eine Ausschreibung vorzubereiten und dann das ganze Verfahren durchzuziehen. Das ist echt schwierig. Das ist der Grund, dass bei öffentlichen Dienstleistungsaufträgen die Haltung der Regierung grosszügiger ist. Und schliesslich beim Bst. c: Wenn öffentliche Aufträge in Regie vergeben werden müssen und eine Bekanntmachung keine zusätzliche Konkurrenz erzeugen würde. Also, das heisst, wir haben hier die Möglichkeiten sehr wohl ausgenützt, haben aber für die klassischen Bereiche, wo es wirklich einfach ist, Ausschreibungen zu machen, diese grundsätzliche Grenze von CHF 30'000.-- eingebaut.Dann haben Sie zum Art. 10 in der Verordnung gefragt: Ich glaube, das war die Frage des Abg. Johannes Matt. So, wie es formuliert ist, müsste man wirklich alles, was man vorhat, mitteilen. Und da ist ein Punkt, das ist sicherlich nicht im Sinne des Erfinders. Die Idee ist die, dass die Gemeinden ihre Detailbudgets auch mitliefern und somit mitteilen, was sie alles vorhaben. Das wird aber sicherlich auch in der Vernehmlassung von Seiten der Gemeinden noch spezifiziert werden. Also, Sie sehen, bei der Verordnung muss sicherlich noch ein gewisses Feintuning vorgenommen werden.Landtagspräsident Peter Wolff:
Bevor wir dieses interessante Frage- und Antwortspiel fortsetzen, machen wir eine halbstündige Pause.PAUSE
Landtagspräsident Peter Wolff:
Meine Damen und Herren. Wir setzen die Debatte über Traktandum 21, Schaffung eines Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, fort. Das Wort hat der Abg. Johannes Matt.Abg. Johannes Matt:
Ich habe noch eine, wirklich die letzte Frage zur Verordnung, und zwar betrifft es Art. 46 Abs. 2. Hier steht - es geht um Übergangsfristen für bereits bestehende Aufträge - hier steht: «Für derartige öffentliche Aufträge oberhalb der Schwellenwerte gemäss Staatsvertragsrecht erfolgt eine Anpassung innert Jahresfrist nachInkrafttreten des Gesetzes». Hier würde mich interessieren, was unter «Anpassung» verstanden wird. Meint man hier eine neue öffentliche Ausschreibung, die durchgeführt werden muss?Abschliessend möchte ich noch zu dieser Verordnung eigentlich festhalten, dass meiner Ansicht nach - wie ich jetzt aus Ihren Aussagen entnommen habe - , wird es einige Zeit dauern, bis das Handbuch ausgefertigt, der Mitarbeiter beim Amt eingearbeitet und die Verordnung ist ja auch noch in der Vernehmlassung. Und bis das alles, die Verordnung definitiv stehen wird, wird einige Zeit ins Land ziehen. Und somit glaube ich dann, wenn wir bei der Beratung der Gesetzesvorlage über das Inkrafttreten sprechen werden, dass wir das sicherlich nicht vor Ende dieses Jahres machen können, um eine wirklich ordnungsgemässe Information für den Antragsteller, also resp. den Gewerbetreibenden, zu gewähren.Abg. Elmar Kindle:
Ich habe noch zwei Fragen zur Verordnung. Art. 9 Planungsaufträge: Da steht das Wort «Bauausführung». Was ist damit gemeint? Und dann fehlt hier sicher auch noch das Wort «und Bauingenieure», das müsste auch noch enthalten sein, nehme ich an. Und dann auch noch kurz zu Art. 42 in der Verordnung, wegen diesen Bagatellaufträgen bei CHF 30'000.--: Im Gesetz Art. 6 über öffentliche Bagatellaufträge ist eine Limite gesetzt von CHF 100'000.--. Wie ist das zu verstehen? Zuerst CHF 100'000.--, dann CHF 30'000.--? Da habe ich noch eine Lücke.Regierungschef Mario Frick:
Zur Frage betreffend Art. 46 Abs. 2: Das betrifft ja zeitlich begrenzte Aufträge oder Daueraufträge, regelmässige Aufträge. Und da gibt es verschiedene Möglichkeiten der Anpassung. Beispielsweise, wenn ein Vertrag auf 5 Jahre schon vergeben wurde, immer wiederkehrend, dann muss man mit dem Auftragnehmer sprechen, ob es möglich ist, die Auftragsdauer zu verkürzen, wenn die entsprechenden vertraglichen Grundlagen gegeben sind. Wenn nicht, gilt natürlich das Prinzip «pacta sunt servanda», also «Verträge sind einzuhalten». Darum ist die Formulierung so zu verstehen. Eine Anpassung ist offen zu verstehen, dass der betreffenden Person dann mitgeteilt wird: Hör zu, wenn der Vertrag ausläuft, dass du dich darauf einstellen kannst, wird eine Ausschreibung vorgenommen. Ich muss aber sagen, wenn man den Gedanken nicht kennt, ist die Bestimmung so schwierig zu verstehen. Aber für das ist ja die Vernehmlassung für die Verordnung da. Wir werden das anschauen, ob man das noch klarer formulieren kann.Dann bei Art. 9: Was ist mit Bauausführer, Ausführung gemeint? Wenn beispielsweise ein Architekturauftrag und Baudurchführung unterschieden werden, aber vielleicht hätte das Bauleitung heissen müssen. Also OK, einverstanden,Baubegleitung wäre wahrscheinlich der bessere Begriff. Da sind wir dankbar für Rückmeldungen.Dann wegen den Ingenieuren: Ich glaube, die könnte man durchaus explizit nennen. Aber, es ist ja eine beispielsweise Aufzählung. Aber ich glaube, da können wir gerne entgegenkommen. Dann noch einmal zu den Bagatellaufträgen. Ich habe das schon einmal kurz erläutern können. Aber ich mache das gerne noch einmal: Das Gesetz gibt die Grenzen, dass bis CHF 100'000.-- Bauauftrag bzw. bei 200'000.-- Franken Dienstleistungsauftrag das im Bagatellverfahren ablaufen kann. Der Grundsatz ist, dass auch bei Bagatellsummen nach Möglichkeit eine Ausschreibung stattfinden soll. Warum? Wenn in einem Gemeindehaus beispielsweise für CHF 40'000.-- die Zimmer gemalt werden sollen, ist das nach Gesetz zwar eine Bagatelle, aber in Tat und Wahrheit keine. Weil es eine sehr einfache Ausschreibung bloss brauchen würde, indem man sagt, so und soviel Quadratmeter, diese Farbe, diese Qualität. Und dort sind wir der Meinung: Da sollte man ausschreiben. Das soll nicht von «der Bagatelle» erfasst sein. Das macht man übrigens heute schon. Im Bst. a von Art. 42 haben wir die Fälle, die unterhalb von CHF 30'000.-- sind und wo es im Verhältnis eben zu diesem Wert keinen Sinn macht. Da sagen wir: Da sind wir grosszügig. Die Vermutung ist, dass man es nicht machen muss. Das deckt sich gerade auch mit der Kompetenz der Gemeindevorsteher.Beim Bst. b, bei den Dienstleistungsaufträgen: Da sind wir offener und sagen, dass dort, wo ein Wettbewerbsverfahren zu aufwendig ist, dass man darauf verzichten kann. Ich habe das Beispiel EDV gebracht. Das ist zum Teil CHF 60'000.-- und dann nach Wettbewerbsverfahren. Da zahlt man mehr für den Ingenieur oder für den Techniker, der dieses vorbereitet. Und schliesslich c, wenn es in Regie mehrheitlich ergeht: Ich glaube, da haben wir es breit abgedeckt und wir wollen uns bewusst in der Verordnung herantasten, was Sinn macht in der Praxis. Das ist auch der grosse Vorteil der Verordnung im Gegensatz zum Gesetz.Dann zum Abg. Johannes Matt, der zwar schon den letzten Artikel anspricht im Gesetz. Aber ich denke, nachdem es eine Frage ist, die die Behandlung des Gesetzes vereinfachen kann, möchte ich es einmal so formulieren: Die Regierung steht unter einem gewissen Druck, weil wir extrem spät unterwegs sind. Das heisst, die Regierung muss tun, was sie kann, dass die Verordnung so früh wie möglich in Kraft treten könnte.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wenn das Wort nicht mehr gewünscht wird, können wir mit der 2. Lesung beginnen.Art. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 1 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: 17 Stimmen
Art. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 2 steht zur Diskussion.
Abg. Johannes Matt:
Hier eine Frage bezogen auf Seite 23 unten, zu den Erläuterungen: Hier wird erläutert, anhand eines Beispiels der LKW, dass, wenn die LKW eine Stromleitung baut, so wäre sie nach den Sektorenbestimmungen zu vergeben. Bauen sie hingegen einen Tennisplatz für einen Mitarbeiter, so unterstehen sie nicht diesem Gesetz. Ist das richtig? Würde dann dieser einfach nicht den anderen Richtlinien unterliegen, nicht den Sektorenrichtlinien? Aber nach dieser Interpretation würde das so heissen, dass die LKW alle anderen Vergaben, die nicht die Sektoren direkt betreffen, frei von diesem Gesetz wären.Abg. Ingrid Hassler:
Ich möchte nur wissen unter Abs. 2 Bst. b öffentliche Unternehmen: Das können ja nicht die LKW und ähnlichen Institute sein, die sind ja in Bst. a dem Gesetz unterstellt. Können Sie mir hier ein Beispiel nennen, welche öffentlichen Unternehmen diesem Gesetz unterstellt werden?Landtagspräsident Peter Wolff:
Öffentliche Unternehmen sind gemäss Art. 1 Ziff. 2 der im Anhang abgedruckten Richtlinie 93/38 Unternehmen, auf das die staatlichen Behörden aufgrund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für das Unternehmen einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben können. Also keine öffentlich-rechtlichen Unternehmen, wie das LKW z.B.,sondern privatrechtlich organisierte Unternehmen, auf die die staatlichen Behörden aber aufgrund solcher Umstände, wie sie hier umschrieben sind, einen beherrschenden Einfluss ausüben können.Abg. Hansjörg Goop:
Anlässlich der ersten Lesung habe ich in Abs. d den Antrag oder die Bitte gestellt, dass der zweite Satz: «In Fällen einer Subventionierung von 30 % durch das Land Liechtenstein kann die Regierung die Anwendung dieses Gesetzes vorschreiben, wenn die Subventionierung mindestens 300'000 Franken beträgt», habe ich angeregt, diesen Satz zu streichen, weil er nicht der EWR-Richtlinie entspricht. Für mich stellt sich nun die Frage, weil der Satz wieder auftaucht: Ist der Grund darin, dass das auch landesintern dann nicht ausgeschrieben werden muss und dadurch eigentlich die privaten Institutionen oder Vereine, die eine Anlage bauen und die subventioniert wird, dass die dann freie Hand hätten.Abg. Ingrid Hassler:
Sind die Tätigkeiten unter Abs. 3 im Sinne von Abs. 2 abschliessend? Wenn nicht, könnte man sich unter dem öffentlichen Unternehmen die Landesbank vorstellen, für die wir eine beherrschende, als Staat eine beherrschende Mehrheit besitzt und die dann im Telekommunikationsbereich z.B. Aufträge vergeben.Regierungschef Mario Frick:
Also, zu den Ausführungen. Zuerst mal auf Seite 23: Das stimmt natürlich in der Form nicht ganz. Gerade die LKW sind ein schlechtes Beispiel, weil die LKW ja im Sinne von Art. 2 Abs. 1 im Bereich des Tennisplatzes unter Art. 2 Abs. 1 Bst. c fallen würde. Also, man müsste da ein anderes Beispiel konstruieren: Lassen Sie mich vielleicht überlegen - die Netz Holding. Ich glaube, die Netz Holding könnte ein gutes Beispiel sein. Die wird ja aufgrund besonderer Rechte, die das Telekommunikationsnetz in Liechtenstein anfangs monopolmässig innehaben, aber sie ist privatisiert ansonsten. Wenn die Netz Holding Leitungen legt, das Netz weiter ausbaut, dann untersteht sie dem Gesetz. Wenn hingegen die Netz Holding die Schnapsidee hätte, sie muss einen Tennisplatz anlegen, untersteht sie nicht dem Gesetz. Das ist die Idee. Das Beispiel ist gut gemeint, aber da haben wir den Falschen erwischt.Dann zur Frage, ob die Aufzählung in Abs. 3 abschliessend ist? Ja. Da muss ich zu meiner Schande bekennen, dass ich für einen Moment gerade beim Blättern war, was gesucht habe und ganz etwas Anderes von Ihnen erwartet habe, Herr Abg.Hansjörg Goop. Darum habe ich schlicht und ergreifend nicht verstanden, was Sie wollten.Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich habe auch noch eine Frage, bevor ich dem Abg. Goop wieder das Wort gebe, Herr Regierungschef. In diesem Abs. 2, der jetzt neu ins Gesetz gekommen ist, da ist eine seltsame Formulierung drinnen. Es heisst: «Die Bestimmungen dieses Gesetzes über Vergaben im .......... finden Anwendung auf die Vergabe von Aufträgen durch», dann kommen drei verschiedene Umschreibungen von Auftraggebern, a) b) c) und dann steht unten: «Unabhängig von diesen drei Kleinbuchstaben und sofern sie Tätigkeiten im Sinne von Abs. 3 ausführen». Ich verstehe den Sinn, die Bedeutung des Wortes «und» nicht ganz. Müsste es nicht einfach heissen nur «sofern sie Tätigkeiten im Sinne von Abs. 3 ausführen».Abg. Hansjörg Goop:
Herr Regierungschef, ich habe während der ersten Lesung beantragt oder gebeten, den Satz «in Fällen einer Subventionierung» zu streichen, weil er nicht in der EWR-Richtlinie vorkommt. Meines Erachtens ist das eine zusätzliche Hürde, die wir uns in diesem Gesetz da einbauen und ich frage mich jetzt, warum, dieser Satz noch drinsteht? Weil er a) nicht EWR-gebunden ist, und b) lediglich eine Erschwerung ist in unserem Gesetz.Regierungschef Mario Frick:
Zuerst zur Frage des Landtagspräsidenten: Sie haben Recht, das «und» braucht es nicht. Also, es würde reichen: «Gewährt wurden, sofern sie Tätigkeiten im Sinne von Abs. 3 ausführen». Der Vater des Gedanken war, dass man klarstellen wollte, dass für alle drei natürlich diese Voraussetzung gegeben sein muss. Aber um das klarzustellen, braucht es das «und» nicht unbedingt. Das ist korrekt.Dann zur Frage, wieso man der Regierung die Möglichkeit gibt. Das ist eine «Kann-Bestimmung», die Regierung kann. Sie müssen sich vorstellen: Wenn beispielsweise ein Tennisverein oder irgendein Verein, das ist ja egal, eine Anlage macht für CHF 4 Mio., 30 % Subvention des Landes - also da muss man Kopfrechnen können - CHF 1,2 Mio. öffentliche Gelder, Steuergelder. Der Verein gibt den Planungsauftrag an den Präsidenten, die Bauarbeiten an den Vizepräsidenten, die Lieferaufträge an den Kassier und was haben wir noch - die Baubegleitung an die Gattin eines Spielers. Verstehen Sie, was ich meine? Das kann ja nicht sein. Und darum sollte die Regierung ab einer gewissen Höhe die Möglichkeit haben, «kann» vorzuschreiben, dass eben die Grundsätze dieses Gesetzesgelten. Das ist die Idee, die dahintersteckt. Die Grundsätze des Subventionsgesetzes spielen ja in diesem Zusammenhang dann nicht mehr.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wenn das Wort nicht mehr gewünscht wird, stimmen wir ab. Wer mit Art. 2 einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 3 steht zur Diskussion.
Abg. Johannes Matt:
Hier beziehe ich mich auf den Titel. Die LIA hat uns heute eine Stellungnahme zu diesem Gesetz vorgelegt und da schreibt sie die Änderung dieses Titels vor, und zwar in: «Gleichbehandlung von Offertsteller und Bewerber». Das scheint mir an und für sich sinnvoll zu sein, d.h. anstatt dem Titel Art. 3 «Auftragnehmer» würde es neu heissen: Art. 3 «Gleichbehandlung von Offertsteller und Bewerber».Abg. Hansjörg Goop:
Sehe ich das richtig, dass in Abs. 2 der Landtag die Regierung ermächtigt, Staatsverträge abzuschliessen? In der Begründung auf Seite 27 steht «zur Entlastung des Landtages». Ich bin der Ansicht, dass der Landtag diese Belastung sicherlich gerne auf sich nimmt und solche Verträge, wo es doch um weitreichende Konsequenzen für das Land geht, selber macht. Ich beantrage daher, dass der Absatz gestrichen wird.Regierungschef Mario Frick:
Es geht hier darum, dass im Rahmen der in der liechtensteinischen Verpflichtungsliste enthaltenen Verpflichtungen, also das, was wir schon zugesagt haben, wo wir bereit sind grundsätzlich, neue Mitglieder zuzulassen und damit die Ausdehnung des Anwendungsbereiches zu genehmigen. Das heisst konkret: Wenn ein Staatkommt und uns die entsprechenden Gegenleistungen auch anbietet - Gegenseitigkeit - , dass wir das, was wir schon allen anderen zugestanden haben, mit denen wir ja im Bereich des WTO's eine Einigung gefunden haben, diesem auch zugestehen. Also, es ist nur eine Ausdehnung in staatlicher Hinsicht, die Anzahl der Vertragspartner ändert sich. In der Schweiz wird das auch auf diese Art und Weise gemacht, weil die Bedeutung da eine geringe ist. Ansonsten müsste man in der Tat jedesmal mit einem Bericht und Antrag an den Landtag kommen und einfach mitteilen - übrigens, jetzt ist, was weiss ich, Swasiland auch dabei - , Antrag an den Hohen Landtag, der Hohe Landtag möge bewilligen, dann ausschreiben etc. Es ist die Frage, ob das Sinn macht. Wir waren der Ansicht, das ist eine sinnlose Beschäftigung für den Landtag, der, man siehe die Traktandenliste und die Uhrzeit an, weiss Gott, anderes zu tun hat.Dann, was die Sachüberschrift anbelangt: Unsere Sachüberschrift ist nicht gut, das gebe ich zu, Auftragnehmer. Die vorgeschlagene Überschrift «Gleichbehandlung von Offertsteller und Bewerber» ist sicherlich besser. Ich hätte noch einen Vorschlag: Machen wir doch «Gegenrecht und Verpflichtungsliste» und dann haben wir eigentlich die Inhalte von Abs. 1 und 2 getroffen. Also, ich würde von Seiten der Regierung neu beantragen, dass es heisst, anstatt «Auftragnehmer» «Gegenrecht und Verpflichtungsliste».Landtagspräsident Peter Wolff:
Also, mit anderen Worten: Die Regierung ändert ihren Antrag hinsichtlich des Titels, statt des Wortes «Auftragnehmer» heisst es nunmehr «Gegenrecht und Verpflichtungsliste».Regierungschef Mario Frick:
Genau.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wird das Wort noch gewünscht? Wenn nicht, dann stimmen wir ab. Der Abg. Goop hat beantragt, Abs. 2 dieses Artikel 3 ersatzlos zu streichen. Wer diesem Antrag zustimmt, möge die Hand erheben.Abstimmung: 3 Stimmen
Landtagspräsident Peter Wolff:
Drei Stimmen. Der Antrag ist nicht angenommen. Wir stimmen über Art. 3 ab. Wer dem Art. 3 in der Fassung der Regierungsvorlage mit dem neuen Titel «Gegenrecht und Verpflichtungsliste» zustimmt, möge die Hand erheben.Abstimmung: 19 Stimmen
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 4 steht zur Diskussion. Ich finde, dass die Formulierung von Abs. 2 dieses Artikels völlig missglückt ist, von ihrem wörtlichen Inhalt her nämlich. Wenn man diesen Artikel wörtlich nimmt, dann wäre das eine Blanko-Vollmacht an die Regierung mit Verordnung festzulegen, welche öffentlichen Aufträge diesem Abkommen unterstehen. Da brauchen wir eigentlich das ganze übrige Gesetz nicht mehr, weil dann alles von der Regierung mit Verordnung festgelegt werden kann. Beabsichtigt wurde das offenbar gar nicht von der Regierung, wie man auf Seite 28 nachlesen kann, wo ganz etwas anderes dort steht als Erläuterung für diesen Absatz, nämlich, dass die Schwellenwerte eigentlich, oder so wie ich es verstehe, die Anhänge des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen und der entsprechenden EWR-Richtlinien, in denen die Bauaufträge und Dienstleistungsaufträge aufgelistet sind, die unter das WTO-Übereinkommen oder die EWR-Richtlinien fallen, die sollen in einer Verordnung publiziert werden. Im Gesetzestext ist aber nicht die Rede von einer Publikation von Anhängen, sondern da steht drin: «Und legt mit Verordnung fest, welche öffentlichen Aufträge diesen beiden Abkommen unterstehen». Ich vermute, muss das aber die Regierung fragen, dass eigentlich an die Publikation der Schwellenwerte gedacht ist, die hier in dieser Kundmachung im Anhang nach der Verordnung aufscheinen. Dieser Anhang hat leider keine Bezeichnung und Seitenzahlen gibt es da ohnehin keine. Aber ich nehme an, Sie wissen, was ich meine. Es sind die zwei Seiten unmittelbar im Anschluss an den Verordnungsentwurf. Wenn ich mich irre, bitte mich zu verbessern. Wenn das das ist, was hier gemeint ist, dann müsste man diesen Absatz meiner Meinung nach ganz anders formulieren und ich frage mich, ob er überhaupt notwendig ist und das kann die Regierung ohnehin, das steht eigentlich schon im Abs. 1 drin, ohnehin mit Verordnung festlegen oder kundmachen.
Regierungschef Mario Frick:
Herr Präsident. Sie gehen richtig in Ihrer Annahme. Es ist in der Tat das gemeint, was da hinten ist, das wir auflisten, die Schwellenwerte und allenfalls auch in der Verordnung in einem Anhang, welche Bereiche betroffen sind. Und mir scheint die Variante, die Sie angesprochen haben, nämlich die schlichte Streichung von Abs. 2 die eleganteste zu sein, weil die Kompetenz haben wir ja in einer Verordnung im Anhang aufzulisten, was alles gemeint ist. Es ist ja mit den Richtlinien abgesegnet, die sind vom Landtag genehmigt, also passt das. Also, beantragt von Seiten der Regierung, Abs. 2 zu streichen.Landtagspräsident Peter Wolff:
Damit ist Abs. 2 aus diesem Art. 4 herausgefallen und wir haben Abs. 1 als verbleibenden Art. 4, der also damit keine Absätze mehr beinhaltet. Wir können abstimmen. Wer mit Art. 4 in dieser eingeschränkten Form einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 5 steht zur Diskussion.
Abg. Johannes Matt:
Hier habe ich zuerst eine Frage an die Regierung, was man da drunter verstehen kann, unter Art. 5 Abs. 1 a) unter dem Wort «geheim». Also, was können Sie sich vorstellen, was als «geheim» erklärt werden kann. Jetzt wurde ich informiert, dass z.B. bei der Liechtensteinischen Gasversorgung, wenn es sich da um einen Rohrbruch oder irgend etwas handelt, dass grössere Investitionen sofort nötig machen würde. Ist jetzt das durch dieses Gesetz abgedeckt, dass das nicht unter dieses Gesetz fallen würde?Abg. Ingrid Hassler:
Ich wiederhole meine Frage aus der Eintretensdebatte: Abs. 1 Bst. b) wenn der Schutz wesentlicher Interessen des Landes Liechtenstein die Nichtanwendung gebieten. In den Erläuterungen auf Seite 30 ist dann das möglich aufgrund einer Notsituation aus zeitlicher Dringlichkeit. Aber diese Formulierung: «Wenn derSchutz wesentlicher Interessen des Landes Liechtenstein dies gebieten», ist für mich nicht eine Notsituation aus zeitlicher Dringlichkeit umschrieben.Abg. Helmut Konrad:
Ich habe keine inhaltliche Bemerkung, sondern am Beispiel von Punkt f) eine Frage: Ich habe das Gefühl, dass man manchmal versucht, zuviel in einen Satz hineinzuverpacken. Ich bitte Sie, einmal den ersten Satz des Bst. f zu lesen. Dann habe ich noch zwei, drei zusätzliche Ergänzungen. Bei c) fehlt «für», für die Vergabe. Und dann heisst es bei l) sofern die Dienstleistungen vollständig durch den Auftraggeber vergütet werden. Und dann sind noch zwei Tippfehler drin, bei b) ganz unten schliesslich, bei d) Versorgungsunternehmen. Es gäbe noch einige andere Bemerkungen - schon zu diesem Artikel. Mir ist das wieder bei diesem ganzen Gesetz aufgefallen, dass das häufig so ist. Ich möchte das nicht immer wieder sagen. Ich störe mich an diesem ersten Teil, z.B. beim Bst. f, weil da soviel hineinverpackt wird, dass das einfach fast nicht verständlich ist.Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich kann Sie nur bitten, Herr Abg. Konrad, solche Sachen aufzuzeigen, Abänderungsanträge zu stellen, soweit Sie dies für zweckmässig halten oder soweit die Regierung nicht von sich aus Abänderungen vornimmt oder Tippfehler im einfachen Weg beseitigt werden. Denn sonst, wenn wir das beschliessen, dann ist es so beschlossen. Sofern es sich nur um einen Tippfehler handelt, spielt das keine grosse Rolle, das kann im Nachhinein auch noch beseitigt werden. Aber andere Fehler im Aufbau des Gesetzeswortlautes können nicht mehr so einfach beseitigt werden.Abg. Hansjörg Goop:
Ich habe eine Frage zum Bst. i, und zwar eine Verständnisfrage im Anhang 1a auf dem hinteren Teil. Da sind die finanziellen Dienstleistungen unter Kat. 6 aufgelistet. Da heisst es: Versicherungsleistungen, Bankenleistungen und Wertpapiergeschäfte. Leider hat der Anhang 1a keinen Titel. Ich weiss nicht, ist das ausgeschlossen oder gehört das dazu. Wenn es dazugehören würde, dann wäre das nämlich ein Widerspruch zum Bst. i. Und da frage ich die Regierung: Was gilt hier?Regierungschef Mario Frick:
Zuerst zu den sprachlichen Aspekten. Da wäre ich Ihnen dankbar, wenn Tippfehler sind, wenn Sie mir die einfach am Schluss der Sitzung beispielsweise mitgeben. Dann kann ich das dem Rechtsdienst geben, der das ja bereinigt. Das braucht ja keine explizite Abstimmung. Wenn Sie sehen, dass Formulierungen nicht passen, wäre ich wirklich im Sinne des Votums des Landtagspräsidenten dankbar, wenn Sie das mitteilen. Dann kann man das gerade direkt aufnehmen.Dann zu den einzelnen Fragen: Bst. a, wenn das Geheimhaltungsgeschichten sind. Da bin ich jetzt ganz ehrlich, da haben wir auch keine konkrete Vorstellung, was das sein könnte. Aber, nachdem wir gewusst haben, dass man nach Ausnahmen lechzt, da haben wir gedacht, das lassen wir auf jeden Fall drin. Wer weiss, vielleicht brauchen wir es einmal, ganz ehrlich gesagt. Im Moment ein konkretes Beispiel - kennen wir nicht.Dann Bst. b, was könnten derartige wesentliche Interessen sein? Das wissen wir im Moment auch nicht. Das ist eine sogenannte «Ordre-Public-Klausel». Nehmen wir einmal ein Beispiel: Wenn wir zum Schluss kämen, dass wir einen Schutzbunker für Landtag und Regierung mit verschiedenen Schleichwegen und ich weiss nicht was alles, machen wollten - das wäre beispielsweise etwas. Das können wir unter a oder b subsumieren. Aber bitte sehr konstruiert, das gebe ich zu. Dann der Notfall beispielsweise: Wenn eine Gasleitung platzt, da ist auf Seite 30 zu verweisen. Und ich glaube, das haben sie etwas missverstanden, Abg. Ingrid Hassler. Das ist in der Tat auch missverständlich formuliert. Die Idee ist nämlich, dass derartige Fälle schon durch Art. 29 abgedeckt sind. Also, ganz konkret, da hinten geht es ja um ein beschleunigtes Verfahren, ein Dringlichkeitsverfahren. Und da verkürzt man die Fristen so stark, wie es sein muss. Ganz konkret: Die Leitung ist geplatzt. Man hat keine Chance zum Ausschreiben, man muss sofort reagieren. Dann ruft man den- oder diejenige an, die am besten qualifiziert und am schnellsten vor Ort sind. Das Gesetz ist faktisch ausser Kraft. Also, es ist in Art. 29 abgedeckt. Das ist also der Sinn dessen, was auf Seite 30 im zweitletzten Absatz steht. Aber es ist unklar formuliert.Und dann die Frage, ob Bst. i und der Anhang 1a sich widersprechen. Im Anhang 1a sind diejenigen Dienstleistungen aufgezählt, die explizit unter die Richtlinie fallen. Und das sind auch finanzielle Dienstleistungen, insbesondere Bankenleistungen und Wertpapiergeschäfte. Also, die sind grundsätzlich darunterfallend. Ausnahmen für Verträge im Zusammenhang mit der Ausgabe, dem Verkauf, dem Ankauf oder der Übertragung von Wertpapieren. Also, beispielsweise das, was wir im Zusammenhang mit der Landesbank gemacht haben. Also, die Ausgabe, der Verkauf, das auf den Markt bringen, so Geschäfte sind gemeint. Aber normale Bankgeschäfte, wenn man standardmässig immer mit einer Bank verkehren will beispielsweise, und das nicht verteilen will, und da spezielle Dienstleistungen hat, dann muss man das an sich ausschreiben. Aber die Bestimmung wird sehr, sehr zurückhaltend ausgelegt bzw. diese Ausnahme ist sehr grosszügig.Abg. Helmut Konrad:
Nur noch eine abschliessende Bemerkung zu Bst. f. Es ist manchmal eben nicht so leicht, konkrete Vorschläge zu formulieren, wenn es fast nicht verständlich ist, was es überhaupt heisst.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wenn es ohnehin unverständlich ist, dann brauchen wir auch nichts ändern.Abg. Ingrid Hassler:
Wenn der Anhang 1a die unterstellungspflichtigen Branchen beinhaltet: Ist es richtig, dass dann die landeseigene Gebäudereinigung und Hausverwaltung, die ja inzwischen in Millionenhöhe ist, diesem Gesetz unterstellt ist, dass sie in Zukunft europaweit und öffentlich ausgeschrieben werden muss. Wenn ich hier sehe, unter 14. Gebäudereinigung und Hausverwaltung oder Werbung, wenn der Staat grössere Ausgaben hat für die Werbung, sprich Erstellung von Broschüren, wie wir es eben gerade für den Finanzdienstleistungssektor beschlossen hatten. Man muss ja wissen, dass diese Schwellenwerte bei den Dienstleistungen relativ tief sind. Mit CHF 300'000.-- ist man dabei.Noch einmal zum Bst. b, ich habe verstanden: Für Notsituationen ist im Art. 29 praktisch ein Notrecht enthalten. Aber noch einmal, beim Schutz wesentlicher Interessen: Kann eine wirtschaftliche Notlage des Landes - hohe Arbeitslosigkeit ein wesentliches Interesse, der Schutz wesentlicher Interesse des Landes Liechtenstein bedeuten z.B., geltend gemacht werden?Regierungschef Mario Frick:
Zur letzten Frage, vielleicht eine recht unjuristische, aber sehr politische Antwort: Ich würde es auf jeden Fall so auslegen, auch falls es die Richtlinien nicht so gemeint hätten. Also, in so einer Situation wird jeder zuerst dafür schauen, dass die eigenen Leute Brot und Arbeit haben. Also, ich glaube, da müsste man ganz ehrlich sein. Wenn die Situation dergestalt ist, dass eine wirtschaftliche Notsituation vorliegt: Ganz klar gesagt, würde ich es auf jeden Fall so auslegen.Dann zur Frage, ob damit Gebäudereinigungen, Werbung etc. auch darunter gemeint ist: Das ist in der Tat richtig. Wenn wir beispielsweise die Finanzdienstleistungsbroschüre anschauen. Dort ist es in der Tat so gewesen, dass wir ausgeschrieben haben, und zwar schon unabhängig dieser Regelungen. Wie Sie sagen, diese Schwelle von CHF 300'000 sei recht tief, denke ich, dass sie schon recht hoch ist, weil man kann ja die entsprechenden Aufträge auch aufteilen. Gerade imDienstleistungsbereich, wie es im Bericht dargelegt wird, das ermöglicht, die verschiedenen Aspekte heranzuziehen. Also, dort wird man selten zu einer Situation kommen, also seltener, ich muss es so sagen, wo wirklich eine europäische Ausschreibung nötig ist. Wichtig ist, folgendes festzuhalten: Eine Ausschreibung generell - im Grundsatz - ist aus Wettbewerbsgründen an sich immer notwendig. Es ist dann nur noch die Frage: Muss sie europäisch sein oder nicht? Aber ich würde meinen, die meisten Fälle ist es nicht notwendigerweise europäisch. Dann bei den Gebäudereinigungen: Da haben Sie Recht. Wenn wir hergehen und sagen, die ganze Gebäudereinigung der Landesverwaltung wird vergeben, dann hat es ein gewisse Volumen. Dann müssten wir sogar international, also europäisch ausschreiben. Wenn wir aber wirklich sagen, also wir schreiben es in dem Gebäude aus oder in zwei, dann schaut das schon etwas anders aus. Also, man kann da etwas steuern, und zwar im Rahmen des Gesetzes. Das ist das, was am Anfang des Berichtes und Antrages gemeint war, dass ein gewisses Heimwärtsstreben der Vergabe - wie es so schön heisst - , erreicht werden kann. Ganz im Rahmen des Gesetzes und im Rahmen einer vernünftigen Auslegung.Abg. Ingrid Hassler:
Ja, das höre ich jetzt ehrlich gesagt gerne, wie Sie das an diesem Beispiel der staatlichen Gebäudereinigung sehen. Ich habe immer noch die negative Seite des Gesetzes so ausgelegt, dass, wenn der Staat das landesweit vergibt, das ist eine Organisation, dass das dann eben ehrlich nicht möglich ist. Dann nehme ich das Beispiel, das ein sehr gutes Beispiel ist, in diesem Sinne gerne zur Kenntnis.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wenn die Diskussion zu diesem Artikel beendet ist, dann möchte ich vorschlagen, vier Tippfehler zu bereinigen, die mir aufgefallen sind. Es ist nämlich nicht so, dass Tippfehler nach Abschluss der Lesungen durch den Landtag vom Rechtsdienst einfach beseitigt werden können. Sondern gemäss Geschäftsordnung Art. 31 kann nur das Landtagsbüro Schreib- oder Druckfehler, redaktionelle Unstimmigkeiten oder sinnstörende Versehen bis zur Veröffentlichung im Landesgesetzblatt verbessern. Und um diesen etwas umständlichen Vorgang zu vermeiden, würde ich vorschlagen, folgende Fehler bei diesem Artikel zu verbessern: In Abs. 1 Bst. f zweiter Satz steht: «Das Gesetz findet jedoch auch finanzielle Dienstleistungsverträge, die, in gleich welcher Form». Das muss wohl heissen: «Gleich in welcher Form». Wenn Sie, Herr Regierungschef, der Meinung sind, es muss so bleiben, dann sagen Sie es bitte. Also, die beiden Worte umkehren, dass es «gleich in welcher Form» heisst. Dann im Bst. l des Absatzes 1, da sind zwei Fehler enthalten. Das erste Komma muss weg, also bei den Worten: «Für die Vergabe von Aufträgen über Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen anderer Art als derjenigen», da muss zwischen Leistungen und andererkein Komma stehen. Ich sehe nicht recht, warum. Und in der letzten Zeile muss es - wie schon der Abg. Konrad gesagt hat - , «werden» und nicht «wird» heissen, weil es um die Dienstleistungen geht, «sofern die Dienstleistungen vollständig durch den Auftraggeber vergütet werden». Dann im Abs. 2 Bst. b, letzte Zeile. Da ist in das Wort «ausschliessliches Recht», ist noch ein zusätzliches «ch» hineingekommen, das weggehört und im Bst. d - das hat auch der Abg. Konrad schon gesagt - , beim Wort «Wasserversorgungsunternehmen» fehlt ein «g» bei der «Versorgung». Mit diesen Verbesserungen - wenn Sie weitere notwendige Korrekturen gesehen haben, bitte ich Sie, sich zu melden.Regierungschef Mario Frick:
Bei Abs. 1 Bst. c hat der Abg. Konrad darauf hingewiesen, dass das Wort «für» noch fehlt, also das es heisst: «Für die Vergabe von Aufträgen». Das müsste auch noch ergänzt werden. Mit den anderen Anpassungen ist die Regierung sehr einverstanden.Landtagspräsident Peter Wolff:
Dann setzen wir «für» bei Abs. 1 Bst. c noch ein.Abg. Helmut Konrad:
Wenn wir schon dabei sind und Sie das noch einmal aufgegriffen haben: Meines Erachtens würde es auch das Lesen der einzelnen Buchstaben oder Artikel erleichtern, wenn man nicht immer einzelne Wörter so ganz an den Schluss stellen würde. Als Beispiel in f auch «Anwendung». Es wäre einfacher, wenn man es an «Dienstleistungsverträge» anhängt, «auf finanzielle Dienstleistungsverträge Anwendung, die, gleich in welcher Form». Und ein weiteres solches Beispiel ist bei a, 2a: Da hängt am Schluss noch ein «vergibt». Wenn man das liest, weiss man kaum, wo es hingehört. Ich denke: «In einem Staat vergibt derartige Aufgaben, in einem Staat vergibt der nicht..», und dann geht es weiter.Landtagspräsident Peter Wolff:
Das ist natürlich schon eine redaktionelle Änderung, das sind keine Tippfehler mehr. Das müssten Sie meiner Meinung nach beantragen. Wenn die Regierung es nicht von sich aus so ändern will, wie Sie es vorschlagen.Regierungschef Mario Frick:
Also, dann würden wir es so ändern, dass oben noch einmal bei Bst. f das Wort «Anwendung», das würde dann so hinkommen: «Das Gesetz findet jedoch auf finanzielle Dienstleistungsverträge Anwendung, die...» und dann unten bei Abs. 2 Bst. a würde es heissen: «In einem Staat vergibt, der nicht ....». Dann wäre das jetzt der neue Regierungsantrag.Landtagspräsident Peter Wolff:
Da kann ich nur hoffen, dass solche Probleme nicht oft auftauchen, sonst sind wir morgen noch den ganzen Tag mit diesem Gesetz beschäftigt. Ich glaube, wir können jetzt abstimmen.Wer mit Art. 5 in dieser sprachlich verbesserten Form einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 6 steht zur Diskussion.
Abg. Johannes Matt:
Ich stelle hiermit den Antrag, diese zwei Beträge sich anzugleichen, d.h. dass CHF 200'000.-- in öffentliche Bau- und Lieferaufträge und CHF 200'000.-- in Fällen öffentlicher Dienstleistungsaufträge nicht übersteigt. Das heisst, dass diese Werte gleich sind. Ich sehe nämlich nicht ein, warum auf einen Auftragswert von CHF 100'000.-- bei öffentlichen Bau- und Lieferaufträgen eingegangen wird. Denn gerade bei Bauaufträgen kann man meistens ja sagen: 50 % davon sind ja auch ein Dienstleistungsanteil. Also müsste ja dieser Wert hier für die Bauaufträge höher sein, als der Wert für die Dienstleistungsaufträge. Aber um das nicht zu komplizieren, stelle ich jetzt einfach den Antrag, diese zwei Beträge sich anzugleichen.Landtagspräsident Peter Wolff:
Dann könnte man Ihren Antrag auch sprachlich einfacher formulieren, indem man dann die Definitionen der Aufträge weglässt und nur mehr sagt: «Deren Auftragswert CHF 200'000.-- nicht übersteigen».Regierungschef Mario Frick:
Ein entsprechender Vorschlag wurde schon anlässlich der 1. Lesung gebracht. Ich habe damals ausgeführt, dass ja ein wichtiger Unterschied besteht zwischen den öffentlichen Bau- und Lieferaufträgen einerseits und den Dienstleistungsaufträgen. Bau- und Lieferaufträge sind relativ einfach, die kennt man. Also Beispiel: Liefere mir 300 Stühle mit den und den Qualitätsmerkmalen bis dann und dann. Das ist recht einfach zu machen. Da hat man Übung und das wird heute schon normalerweise ausgeschrieben. Also, da spielt heute schon der Wettbewerb. Das heisst, man würde an sich etwas zurückdrehen auf einen Stand, den man eigentlich nicht wünscht. Bei den Dienstleistungsaufträgen ist es so, dass dort die Praxis etwas fehlt, die Übung fehlt und dort ist es von der Natur der Sache her - ich erwähne noch einmal das Beispiel EDV-Programme - einfach schwieriger, vernünftige Ausschreibungen zu starten. Ich würde daher beantragen, dass man auf den Abänderungsantrag nicht eintritt.Abg. Ingrid Hassler:
Die Argumentation wegen den CHF 100'000.-- bei den öffentlichen Bauaufträgen: Ich verstehe jetzt nicht ganz. Wir haben vorher über die Verordnung Art. 42 gesprochen - dort sind ja solche Bagatellaufträge schon wieder auszuschreiben ab CHF 30'000.--. Das legt die Regierung eben hier mit Verordnung fest. Deswegen sind sogenannte Bagatellaufträge über CHF 30'000.-- ohnehin ausschreibungspflichtig. Und es fragt sich eben schon, ob der Absatz 3, also dass die Bagatellaufträge öffentlich ausgeschrieben werden müssen, ins Gesetz aufgenommen werden muss. Dieser Abs. 3 wurde auch nachträglich eingerichtet.Regierungschef Mario Frick:
Schon, aber es ist ein grundsätzlicher Unterschied, ob auch bei Bau- und Lieferaufträgen grundsätzlich die Möglichkeit soweit hochzugehen geschaffen wird. Ich möchte einfach betonen: Es gibt bei Bau- und Lieferaufträgen nicht diesen Bedarf. Und wenn Sie mit den Gemeinden reden oder auch in der Landesverwaltung, Bau- und Lieferaufträge sind nicht so sehr das Problem. Das Problem liegt wirklich bei den Dienstleistungsaufträgen. Ich habe das Gefühl, man würde hier zuviel Freiraum schaffen. Aber bitte, das ist Sache des Landtages. Absatz 3 weist einfach der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die anderenBestimmungen auch sinngemäss Anwendung finden. Die Idee ist ja nicht, dass bei Bagatellaufträgen einfach ein rechtsfreier Raum ist, dass man sich an gar nichts mehr halten sollte, sondern, dass dort einfach mehr Ausnahmen möglich sind, dass man freier vorgehen kann, aber immer noch in einem gewissen rechtskonformen Raum. Man muss sich vorstellen: Es geht beispielsweise um Aufträge CHF 50'000.--, CHF 60'000.--, das ist nicht Nichts. Nur in den Bereichen will man es ermöglichen, dass man flexibler vorgeht, dass man leichter zu einem Verhandlungsverfahren kommt, dass das ganze Prozedere erleichtert wird. Aber nach den Grundsätzen an sich des Wettbewerbes und der fairen Vergabe. Also, Abs. 3 wäre wirklich ein Sündenfall, Abs. 1 würde ich für einen Fehler halten.Abg. Ingrid Hassler:
Den Abs. 3, diese Erklärung habe ich verstanden. Also, ich gehe einfach davon aus, dass alle, Land und Gemeinden, alle diese Einrichtungen des öffentlichen Rechtes, alle Bagatellaufträge im Baubereich, die über CHF 30'000.-- sind, nach der Massgabe dieses Gesetzes national öffentlich auszuschreiben haben und praktisch nach den Vergabekriterien dieses Gesetzes zu vergeben haben. Das LKW oder die Gasversorgung - über CHF 30'000.-- Bauauftrag. Müsste das nach all diesem Prozedere gehen? Ich möchte jetzt von Ihnen nur wissen: Habe ich das so richtig verstanden? Dann hat nämlich die Limite ob CHF 100'000.-- oder CHF 200'000.-- hier fast gar keine Bedeutung mehr. Dann können wir es sicher auch bei CHF 100'000.-- lassen. Oder habe ich jetzt hier einen Überlegungsfehler gemacht?Regierungschef Mario Frick:
Schauen wir einmal Art. 42 der Verordnung an: Ich glaube, da ist es am einfachsten, zu erklären. Wie gesagt, bis CHF 30'000.--, da wollten wir sehr offen sein, dass man einfach davon ausgeht - fast die Vermutung - , dass es dort sehr einfach gehen soll. Ich glaube, das ist auch irgendwo nachvollziehbar, auch von der Höhe her. Öffentliche Dienstleistungsaufträge: Das ist klar. Dort kann man bis zu CHF 200'000.-- im Verhandlungsverfahren vorgehen, wenn es einfach mit der Ausschreibung zu kompliziert wird. Und dann Bst. c beispielsweise: Öffentliche Aufträge, die sonst in Regie vergeben werden, das ist ganz konkret und was die Gasversorgung etc. macht, dann können Sie für Bauaufträge bis CHF 100'000.-- gemäss Bst. c frei vorgehen, nach dem Vorschlag der Regierung. Unter Umständen gibt es in der Vernehmlassung Wünsche, die noch weitergehen. Und das ist dann einfach der Rahmen: Bis CHF 100'000.-- darf die Regierung ihre Verordnungskompetenz ausnützen, und mehr nicht. Also, mit den CHF 100'000.-- geben wir einfach die oberste Kante an. Das ist das Verständnis. Aber es ist richtig: Wenn ausgeschrieben wird, dann nach dem Preisgünstigsten, nach dem Prinzip der Preisgünstigkeit: Also nicht der Billigste, sondern der Günstigste. Das ist ein wichtiger Unterschied. Konkret: Wenn die Gasversorgung ausschreibt, dass50 Meter Leitung verlegt werden muss, dann wird sie das so ausschreiben: 50 Meter Leitung zu der Qualität. Das ist eine Ausschreibung, die 10 oder 15 Zeilen umfasst. Das ist nicht das Problem.Landtagspräsident Peter Wolff:
Jetzt möchte ich Sie doch noch fragen, Herr Regierungschef, denn ich muss ehrlich sagen, es ist etwas schwierig, all dem zu folgen. Wenn diese Abänderung des Abs. 1 beschlossen wird, also alle Arten von öffentlichen Aufträgen, die an Auftragswert CHF 200'000.-- nicht übersteigt, als Bagatellaufträge gelten, für die offenbar dann die Regierung gemäss Abs. 2 die Einzelheiten der dort genannten Verfahrensteile bestimmen kann. Wird dadurch - sei es das WTO-Übereinkommen oder die massgebende EWR-Richtlinie - , verletzt, oder nicht? Und die zweite Frage: Ist meine Annahme richtig, dass Bagatellaufträge, was die eigentlich für Unterschiede bedingen - im Unterschied zu anderen Aufträgen, die also nicht Bagatellaufträge sind - , sich einzig und allein nach Abs. 2 dieses Art. 6 bestimmt, d.h., das ganze Gesetz gilt im Übrigen für Bagatellaufträge nicht, sondern es ist Sache der Regierung, mit Verordnung nach ihrem Ermessen, Vorschriften anstelle der gesetzlichen Vorschriften über Vergabeverfahren, Offerten, Offertöffnung, Prüfung und Zuschlag in Verordnungsform Vorschriften zu erlassen, die dann, wenn man annehmen kann, vereinfachter und weniger streng sein werden, als die gesetzlichen Vorschriften.Regierungschef Mario Frick:
Es ist in der Tat so: Ob jetzt CHF 100'000.-- oder CHF 200'000.-- steht, oder beidesmal 200'000.--: Das hat keinen Einfluss auf EWR- und WTO-Tauglichkeit. Also, da ist keine Restriktion zu beachten. Zur zweiten Frage: Es ist in der Tat so gemeint, dass man sich grundsätzlich an den Vorgaben des Gesetzes ausrichtet, dass man aber Erleichterungen vorsehen kann, eben mit der Verordnung. Auf das läuft es hinaus.Landtagspräsident Peter Wolff:
Gut.Abg. Johannes Matt:
Sie haben jetzt den Eindruck erweckt, dass diese Aufträge unter der Hand vergeben werden. So wird es natürlich nicht sein. Diese Aufträge werden auch in einem gewissen Rahmen ausgeschrieben, nicht öffentlich, nicht europäisch etc.Aber es wird ja auch bei diesen Ausschreibungen einen Wettbewerb geben. Also, es darf nicht der Eindruck vermittelt werden, dass bei Aufträgen, die diese CHF 200'000.-- Grenze erreichen - sofern Sie das in der Verordnung vorsehen - , dass bei denen keine Ausschreibung erfolgen wird. So wird es natürlich nicht sein.Landtagspräsident Peter Wolff:
Das wird Sache der Regierung im Rahmen der Verordnung sein. Man kann wohl annehmen, dass es nicht so sein wird. Dann können wir abstimmen. Ich darf den Antrag noch einmal wiederholen, damit wir da wissen, über was wir abstimmen. Wenn ich es richtig verstanden habe - sonst verbessern Sie mich bitte, Herr Abg. Matt - , ist der Antrag des Abg. Johannes Matt folgendermassen. Abs. 1 soll lauten: Die Regierung bestimmt mit Verordnung die Vergabe öffentlicher Aufträge, deren Auftragswert CHF 200'000.-- nicht übersteigt, sofern der Auftragswert nicht oberhalb der Schwellenwerte liegt. Wer diesem Antrag zustimmt, möge die Hand erheben.Abstimmung: 16 Stimmen
Landtagspräsident Peter Wolff:
Der Antrag ist angenommen. Dann stimmen wir über den Art. 6 gesamthaft ab. Wer mit Art. 6 einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 7 steht zur Diskussion.
Regierungschef Mario Frick:
Ich wollte nur auf eine Ergänzung und eine Anpassung in der Rechtschreibung bzw. in redaktioneller Hinsicht hinweisen. In Bst. e müsste es heissen: «Bewerber: Die natürliche oder juristische Person, die sich in einem nicht offenen Verfahrenoder im Verhandlungsverfahren um eine Aufforderung zur Offertstellung bewirbt».Also, d. h. «im nicht offenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren». Dann bei Bst. 1 müsste es heissen: «Die öffentliche Telekommunikations-Infrastruktur», damit das Sinn macht. Das wären die beiden Ergänzungen oben und dann bei Bst. s, heisst es «WTO-Üereinkommen» das «für» ist zu streichen. Es heisst dann: «WTO-Übereinkommen: das Übereinkommen vom...»Landtagspräsident Peter Wolff:
Was noch zu streichen ist, sind diese beiden sinnlosen Bindestriche in Punkt 1 in der zweiten Zeile, bei «Netzabschlusspunkten», und in Punkt m, in der ersten Zeile, bei «Telekommunikationsdienste», das ist ein typischer Computerfehler. Wenn das früher einmal ein Trennstrich war am Ende der Zeile, dann bleibt das drin.Abg. Ingrid Hassler:
Ich möchte beantragen, den Bst. e noch weiter auszuformulieren, und zwar am Schluss zu schreiben: «bzw. zur Teilnahme an einem Wettbewerb bewirbt». Dann haben wir die Bewerber, die sich an den Verfahren beteiligen, und dann gibt es gemäss einem Brief der LIA auch noch Bewerber, die sich zur Teilnahme an einem Wettbewerb bewerben. Das soll noch dazu aufgenommen werden.Dann habe ich beim Bst. h auch den Vorschlag des LIA, wo es heissen sollte: «Kollektivofferte, Kollektivangebot, die gemeinsame Offerte mehrerer Offertsteller». Das ist anscheinend ein ganz klarer Begriff, dass eine gemeinsame Offerte mehrerer Offertsteller gemeint ist bei einer Kollektivofferte.Und dann komme ich zurück auf meine Frage über den Unterschied einer Variantenofferte und einer Alternativofferte. Mir ist es an sich einleuchtend, dass die Alternativofferte eine Offerte aufgrund eines alternativen Vorschlages des Offertstellers ist. Und eine Variantenofferte wird eingereicht, wenn der Ausschreiber bereits eine Offerte für eine Variante vorlegt. Deswegen wäre der Bst. r irreführend, wenn dort die Variantenofferte eben eine alternative Ausführung des öffentlichen Auftrages darstellen würde. Ich möchte Sie bitten, das zu überlegen, damit, wenn meine Überlegung richtig ist oder die des LIA, ob wir dann Abänderungsanträge stellen müssen.Regierungschef Mario Frick:
Zuerst zum Bst. e: Ihre Ergänzung ist nicht notwendig, würde lediglich eine Klarstellung bringen. Also, es ist mit dieser Formulierung insbesondere auch im Bereich der Zulassung zu Planungswettbewerben gemeint. Also, ich würde es an sich nicht ergänzen, ohne Not, weil es ist mitgedacht, mitgemeint.Beim Bst. h: Wenn ich Sie richtig verstanden habe, haben Sie gesagt, dass das heissen müsste: «Die gemeinsame Offerte mehrerer Offertsteller». Das finde ich sehr gut. Das übernimmt die Regierung gerade und schlägt es vor. Dann muss man darüber nicht mehr separat abstimmen.Dann beim Bst. r: Da bin ich etwas im Zwiespalt. Ich habe das von meinen Sachbearbeitern abklären lassen und die Rückmeldung war eine ziemlich frustrierende: Das mit der Schweiz, Deutschland und Österreich unterschiedliche Verwendungen vorliegen. In Österreich - beispielsweise - gibt es Variantenangebote. Wenn jemand von sich aus Varianten und Alternativangebote anbietet. Wenn man eben zu dem, was an sich ausgeschrieben ist, alternative Ausführungen vorschlägt. Gemeint ist Letzteres hier, dass man alternative Ausführungen vorschlägt. Also, man kann es anpassen. Das bedeutet, dass man in Art. 15 Abs. 2 Bst. b und Art. 33 ebenfalls Anpassungen vornehmen muss. Das bringt aber nicht viel, weil wir mit einer Anpassung nicht soweit kommen, dass wir beispielsweise mit den umliegenden Staaten die gleiche Terminologie hätten oder speziell EWR-nah wären. Also, ich würde eher bei der jetzigen Formulierung bleiben.Abg. Ingrid Hassler:
Ihre Auslegung, das so zu belassen, die würde aber das Verständnis für die Schweiz nicht decken. Hier sprechen Sie von einer Formulierung, wie sie in Österreich - also im EWR-Raum - , gemeint ist, dass Variantenangebote Alternativangebote sind, die der Bewerber selbst ausarbeitet. Für die Schweiz wäre es wieder anders. Ich vermag es ehrlich auch nicht, Ihnen hier zu widersprechen. Ich muss diese Angaben der LIA weitergeben. Wir können es so belassen, wenn Sie es im Sinne des EWR so besser anwenden können. Beim Bst. e folge ich Ihrer Empfehlung, den Zusatz aus reiner Interpretation wegzulassen und den Bst. h haben wir bereits abgemacht, dass er in meinem Vorschlagssinn abgeändert wird.Landtagspräsident Peter Wolff:
Ihre Bemerkung, Herr Regierungschef, zu Bst. e bzw. zum Antrag der Abg. Hassler zur Ergänzung des Buchstabens, dass dies ohnehin bereits mitgedacht oder mitgemeint sei, veranlasst mich einerseits zur Frage, ob man generell davon ausgehen kann, dass bei diesen Definitionen auch mehr als das, was hier wörtlich steht, mitgedacht sein kann und das veranlasst mich zur weiteren Bemerkung, dassmir diese ganze Aufstellung ziemlich unsinnig vorkommt, typisch aus dem wahrscheinlich englischen Sprachraum stammt, wo es eine Unsitte ist, bei jedem Dutzendvertrag zuerst seitenweise Begriffsdefinitionen vorzunehmen, die sowieso jeder auswendig kennt. Wenn ich hier so Sachen lese wie «Bauauftrag» sei der schriftliche entgeltliche Vertrag zwischen einem Auftraggeber und einem Offertsteller über die Durchführung von Hoch- und Tiefbauarbeiten zur Erstellung eines Bauwerks. Oder ein «Dienstleistungsauftrag» sei der schriftliche entgeltliche Vertrag zwischen einem Auftraggeber und einem Offertsteller über die Erbringung einer Dienstleistung - wie interessant. Oder das EWR-Abkommen sei das Abkommen vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum. Oder ein Offertsteller sei die natürliche oder juristische Person, die eine Offerte stellt. Dann frage ich mich, ob sich der ganze Artikel eigentlich an geistig Minderbemittelte wendet, oder für was das überhaupt notwendig ist. Es mag darum, das nur als etwas pointierte Begründung zu meiner Frage an Sie. Es gibt zwei Auslegungsmöglichkeiten für solche Definitionen. Wenn diese Worte dann anderswo im Gesetzestext vorkommen, dass sie dann nur erfüllt sind, wenn genau diese Voraussetzung gegeben ist wie hier - das mag bei Begriffen, wie bei der Variantenofferte, mag das wirklich eine Rolle spielen - , oder ob man sich auch rein vom sprachlichen Inhalt her auch etwas Anderes darunter vorstellen kann, wie Sie jetzt bei Bst. e gesagt haben. Das veranlasst mich zu dieser Bemerkung. Das wäre schon wichtig. Weil wenn es nicht so ausschliesslich wörtlich genommen werden muss, dann können wir das Ganze sowieso vergessen.Regierungschef Mario Frick:
Nein, es soll erläuternd sein. Es ist also nicht total ausschliessend. Sie haben in der Tat Recht, dass gewisse Sachen so schon recht klar sind. Und von der Herkunft her, da haben Sie in der Tat Recht. Das werden wir uns bei zukünftigen Gesetzen auch sehr viel stärker überlegen, ob diese Begriffstirade wirklich sein muss. Es ist etwas, was aus dem englischen Recht übernommen wurde und durch das Gewicht der Engländer - übrigens auch der Franzosen, habe ich mir sagen lassen - , in das EWR-Recht Eingang gefunden hat. Deswegen auch immer diese Formulierungen. Im EWR kommt auch dazu, dass es z.T. auch das Verständnis erleichtert, was man dann wirklich im nationalen Recht umsetzen muss. Also, Art. 7, das sind einfach die Begriffe und Abkürzungen, die erläutert werden. Sie sind also mehr erläuternd und nicht im Sinne von abschliessend. Es soll der gesunde Menschenverstand möglich sein.Landtagspräsident Peter Wolff:
Diese Erläuterung finde ich wichtig, dass die im Protokoll steht.Abg. Hansjörg Goop:
Ich habe in dem Zusammenhang auch noch eine Frage. Ich hatte während der ersten Lesung schon angeregt, dass die Wörter «Offertsteller» und «Offerten» an die EWR-Sprachregelung mit «Anbieter» und «Angebot» angeglichen werden. Und wenn dem so ist, frage ich mich, warum das nicht angeglichen wurde?Regierungschef Mario Frick:
Wir haben das im Bericht auch ausgeführt. Wir haben uns da stärker an dem orientiert, was hier der allgemeine Sprachgebrauch ist. Bei uns ist es halt «Offerte» eher als «Angebot». Aber, wir haben hier einfach dargelegt, dass damit das Gleiche gemeint ist, dass man eine Auswahlmöglichkeit hat. Nochmals anschliessend an die Ausführungen im Gespräch mit dem Landtagspräsidenten: Es ist in der Tat zum Verständnis des Gesetzes, um dieses zu erleichtern und ich muss ganz ehrlich sein: Wir werden uns in Zukunft grundsätzlich überlegen, wie ausführlich dieser Begriffsartikel noch sein muss und ob es sie wirklich braucht. Das muss ich bekennen.Abg. Johannes Matt:
Was ich gerne gewusst hätte, wäre z.B. Bst. d: «Bekanntmachung i.e.S.», das wäre für mich, diese Erläuterung hat mir jetzt hier noch wohlgetan, aber ansonsten glaube ich auch, dass das nicht unbedingt notwendig ist. Aber ich hätte mir keinen Reim machen können bei dieser Bezeichnung «Bekanntmachung i.e.S.». Also, daher war das jetzt gut hier und so gibt es vielleicht auch noch andere Punkte. Aber, das ist ja das Problem, dass wir jetzt bei der definitiven Lesung sind. Ich weiss auch nicht, wie wir das handhaben können.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wenn ich an das anknüpfen darf, Herr Regierungschef. Dieser Bst. d ist ja extra dazugekommen. Hat das eine spezielle Bedeutung, dieser Bst. d? Der war ja ursprünglich gar nicht vorgesehen. Heisst das «in eigener Sache» oder «im engeren Sinn» oder was heisst das eigentlich überhaupt?Regierungschef Mario Frick:
Im eigentlichen Sinne, ja. Es ist ja hinten dann weiter bei den Bekanntmachungen aufgelistet. Das ist der Punkt, dass man es erläutern wollte.Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich glaube, wir verabschieden den Artikel lieber, weil sonst fühle ich mich veranlasst, zu beantragen, den ganzen Artikel zu streichen.Abg. Ingrid Hassler:
Trotzdem habe ich noch einen Hinweis, aber wir werden ihn auch nicht umsetzen. Es gibt im Gesetz zwei Formen von Bekanntmachungen, eben diese «Bekanntmachung i.e.S». Sie ist beschrieben. Und es gibt noch andere Bekanntmachungen, die auch unter dem Wort «Bekanntmachung» vorkommen, z.B. die Vorinformation der Regierung - ich glaube Art. 11 oder 12 - , wo auch die Europäische Gemeinschaft informiert werden muss und die Bekanntmachung der Auftragsvergaben über Schwellenwerte usw. Ich möchte nur gesagt haben, dass wir zweierlei «Bekanntmachungen» im Gesetz haben, aber nur die eine, eben die im engeren Sinne, in den Abkürzungen aufgenommen haben. Für den Fall, dass jemand einmal sich mit dieser Liste noch auseinandersetzen will.Abg. Johannes Matt:
Man sollte vielleicht doch hier bei Bst. d Bekanntmachung «im engeren Sinne» ausschreiben und «ieS» als Abkürzung in Klammer, weil sonst gibt es hier nochmals keinen Sinn, was das heisst.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wenn man dazu die Erläuterungen der Regierung zu Rate zieht, zu genau dieser Stelle, dann wird dort die kryptische Begründung für diese Ergänzung gegeben: Diese Begriffsbestimmung wurde neu aufgenommen.Landtagspräsident Peter Wolff:
Das erinnert mich an gewisse Formulierungen in den Justizberichten der letzten Jahre, wo in einer gewissen Gerichtsabteilung als Begründung für immer noch nicht abgeschlossene Verfahren angegeben wurde: «Das Urteil wurde noch nicht ausgefertigt».Regierungschef Mario Frick:
Damit wir diesen vermaledeiten Art. 7 verlassen können, schlage ich von Seiten der Regierung vor, dass es heisst: «Bekanntmachungen im engeren Sinne» (i.e.S.).Und nun bitte verabschieden Sie diesen Art. 7 und ich verspreche Ihnen, dass wir bei zukünftigen Gesetzen auf derartige verzichten werden. Ich möchte darauf hinweisen, dass wir in anderen Gesetzen genau gleich verfahren sind. Wir müssen und da eine grundsätzliche Richtungsänderung überlegen.Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich muss noch auf etwas hinweisen, Herr Regierungschef, auch bei Bst. g mit dem EWR-Abkommen gehört das Wort «für» weg, genauso wie Sie es bei Bst. s gestrichen haben. Dann nähern wir uns der Abstimmung: Es sind folgende Schreibfehler einvernehmlich abgeändert worden, nicht nur Schreibfehler, auch redaktionelle Änderungen. Im Punkt d wie Dora heisst es jetzt «Bekanntmachungen im engeren Sinne» ( i.e.S.): und dann weiter so wie in der Vorlage. In Punkt e heisst es nach dem Wort Verfahren «oder im Verhandlungsverfahren um eine Aufforderung zur Offertstellung bewirbt». Im Punkt g fällt das Wort «für» weg. Im Punkt h heisst es «die gemeinsamen Offerten» oder haben Sie «gemeinsame Offerte»? «Die gemeinsame Offerte mehrerer Offertsteller». Im Punkt 1 muss es heissen: «Die öffentliche Telekommunikationsinfrastruktur», bei «Netzabschlusspunkten» entfällt der Bindestrich. Im Punkt m entfällt bei «Telekommunikationsdienste» der Bindestrich und im Punkt s entfällt das Wort «für».Jetzt kommen wir zur Abstimmung über den Antrag der Abg. Ingrid Hassler: Sie hat in Abs. 1 Bst. e beantragt - wenn ich es richtig in Erinnerung habe - , dass dieser Bst. unter Einschluss der bereits vorgenommen Ergänzung lauten soll: «Bewerber»: die natürliche oder juristische Person, die sich in einem nicht offenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren um eine Aufforderung zur Offertstellung bzw. zur Teilnahme an einem Wettbewerb bewirbt.Abg. Ingrid Hassler:
Das ist korrekt.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wer diesem Antrag zustimmt, möge die Hand erheben.Abstimmung: 17 Stimmen
Landtagspräsident Peter Wolff:
Dann können wir über den gesamten Art. 7 abstimmen. Wer Art. 7 die Zustimmung erteilt, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 8 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 8 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 9 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 9 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 10 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 10 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 11 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 11 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 12 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 12 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben. Entschuldigung, der Abg. Johannes Matt hat sich noch gemeldet.
Abg. Johannes Matt:
Hier ist lediglich ein Komma, das weggehört. Sie bestimmt Komma.Landtagspräsident Peter Wolff:
Richtig. Danke. Das Komma in Abs. 2 entfällt. Wer trotz des Entfalls dieses Kommas mit Art. 12 einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 13 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 13 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 14 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 14 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 15 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 15 steht zur Diskussion. Hier sind zwei redaktionelle Verbesserungen vorzunehmen. In Abs. 2 Bst. h hat der Punkt zwischen «dergleichen» und «in Offerten» zu entfallen und in Abs. 3 Bst. b muss es heissen: «ein detaillierter Leistungsbeschrieb». Wer mit Art. 15 einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 16 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 16 steht zur Diskussion.
Abg. Ingrid Hassler:
Ich möchte hier auch auf den LIA zurückgreifen, der uns informiert, dass diese Vorinformation, wie sie im Abs. 1 und Abs. 2 verankert wird, nicht die gleiche Vorinformation ist, wie im Art. 12. Im Art. 12 geht es um ein ganzes Paket, wo ein Jahr im Voraus die angemeldeten voraussichtlichen Projekte vorinformiert werden. Das bezieht sich nur auf die Sektorenrichtlinien. Ich möchte einfach auf den Umstand aufmerksam machen. Ich weiss auch nicht, wie wir jetzt das besser lösen sollen.Regierungschef Mario Frick:
Das stimmt nicht, das ist auch eine Vorinformation. Die ist aber in der Verordnung etwas spezifischer geregelt für diese Bereiche. Man kann also bei der Terminologie durchaus bei «Vorinformationen» bleiben. Das ist übrigens auch im EWR-Recht so. Also, ich würde hier nichts anpassen. Es wird alles in der Verordnung spezifiziert.Landtagspräsident Peter Wolff:
Was ich hier anpassen würde, Herr Regierungschef, ist das Wort «derjenigen» in Abs. 1, zweite Zeile. Das müsste, meine ich, «der» heissen: «Neben der in Art. 13 und 14 aufgeführten Art und Weise». Dann ändern wir das einvernehmlich so ab. Wer mit Art. 16 - in dieser Form - einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 17 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 17 steht zur Diskussion.
Abg. Johannes Matt:
Ich habe hier nur eine Frage an die Regierung zu Punkt f. Zwingende Auftragsbestimmungen sind insbesondere in Liechtenstein Bestimmungen über Steuern und Sozialabgaben. «Sozialabgaben» sind mir an und für sich noch klar, aber «Steuern». Inwiefern stellen Sie sich das vor, was da angegeben werden muss?Regierungschef Mario Frick:
Das betrifft beispielsweise die Mehrwertsteuer, oder, wenn jemand hier eine Niederlassung für diesen Zweck dann gründet. Dann muss er ja auch bei uns zusätzlich Steuern zahlen. Ich glaube, das ist klar.Abg. Johannes Matt:
Entschuldigung, Sie gehen aber nicht davon aus, dass jeder, der hier einen Auftrag erhält, eine Niederlassung gründen muss. Generell wird es ja so sein, dass, wenn jemand den Auftrag erhält - in der Schweiz oder in Österreich - , wird er die Arbeiten hier temporär ausführen und dann wieder zurückgehen. Also, er wird nur hier sein, um den Auftrag auszuführen und somit ist die Frage, kann ich mir nicht vorstellen, dass der hier steuerpflichtig wird. Allenfalls höchstens temporär der Mehrwertsteuer unterstellt.Landtagspräsident Peter Wolff:
Das spielt aber an und für sich keine Rolle, Herr Abg. Matt, denn diese Bestimmung unterstellt ihn ja nicht einer Steuerpflicht, wenn sie nicht nach dem Steuergesetz gegeben ist. Das Steuergesetz ist anwendbar, wenn er nach dem Steuergesetz nicht steuerpflichtig ist aus den Gründen, wie Sie sie gerade genannt haben, dann spielt das keine Rolle.Abg. Johannes Matt:
Dann fällt dieses einfach weg, dann muss das nicht in die Ausschreibung, dann muss nichts über die Steuern erwähnt werden.Regierungschef Mario Frick:
Es ist so: Wenn er bei uns tätig ist und eine bestimmte Grenze überschreitet, wird er bei uns dann mehrwertsteuerpflichtig gemäss EWR-Steuergesetz. Und das gilt automatisch, das sind zwingende Bestimmungen. Also, ich glaube, das ist unproblematisch.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wer mit Art. 17 einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 18 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 18 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 19 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 19 steht zur Diskussion.
Abg. Johannes Matt:
Betrifft dies wirklich nur Ausschreibungen unterhalb der Schwellenwerte? Kann nicht auch bei Ausschreibungen oberhalb der Schwellenwerte auf schweizerische technische Spezifikationen verwiesen werden, wenn dies absolut notwendig ist und wenn bestehende Maschinen dies erfordern, die hier in den Einsatz kommen müssen. Also, würde dieser Art. nicht auch unterhalb und oberhalb der Schwellenwerte zutreffen?Regierungschef Mario Frick:
Nein, Art. 19 betrifft die Ausschreibungsunterlagen unterhalb der Schwellenwerte. Dort sind wir frei, wie wir das machen wollen. Bei Art. 20 ist dann das spezifiziert. Dort ist der Grundsatz festgehalten, dass es europäische technische Spezifikationen sein müssen. In Abs. 2 sind die ganzen Ausnahmen möglich.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wenn die Diskussion beendet ist, können wir abstimmen. Wer mit Art. 19 einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 20 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 20 steht zur Diskussion.
Regierungschef Mario Frick:
Nur der Vollständigkeit halber: In Abs. 2, dritte Zeile müsste es heissen: «Staatsvertragsrecht».Landtagspräsident Peter Wolff:
Das soll das geringste Problem sein. Dann können wir abstimmen. Wer mit Art. 20 einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 21 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 21 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 22 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 22 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 23 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 23 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 24 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 24 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 25 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 25 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 26 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 26 steht zur Diskussion.
Abg. Ingrid Hassler:
Abs. 2 sollte auch nach meiner Meinung heissen: Die Regierung bestimmt, nach Massgabe des Staatsvertragsrechts, mit Verordnung das Verfahren der «Durchführung von Wettbewerben» und nicht der «Vergabe von Wettbewerben».Regierungschef Mario Frick:
Einverstanden.Landtagspräsident Peter Wolff:
Gut, dann ändern wir das ab: «Der Durchführung von Wettbewerben». Wer mit Art. 26 in dieser abgeänderten Form einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 27 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 27 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 28 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 28 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 29 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 29 steht zur Diskussion. In Abs. 2, zweite Zeile muss es, wie schon richtig gelesen wurde, heissen: «Die der öffentliche Auftraggeber nicht voraussehen konnte». Aber auch die Weiterführung dieses Satzes ist nicht gerade elegantes Deutsch und ich möchte auch fragen, ob das hier kumulativ oder alternativ gemeint ist. Und ausserdem, ob sich das «die voraussehen konnte» auf die Gründe, oder auf «die Ereignisse» bezieht. Müssen sie, sowohl «nicht voraussehbar» gewesen sein, als auch «dem Auftraggeber nicht zugeschrieben werden können», oder nur eines von beiden?
Regierungschef Mario Frick:
Nur eines von beiden. Ich würde doch sagen: Das «Nicht-zuschreiben-Können», das macht ja keinen Sinn. Man könnte theoretisch sagen: Wenn du besser geplant hättest, hättest du sehen müssen, dass du das frühzeitiger machen musst. Wenn dann aber trotzdem die zeitliche Notwendigkeit da ist, ist es wahrscheinlich jedem relativ egal, ob es ihm zuzuschreiben ist, oder nicht. Die Regierung sieht den Passus «die der öffentliche Auftraggeber nicht voraussehen konnte und es nichtzulassen» - also den Passus «dem Auftraggeber nicht zugeschrieben werden können», den würde ich streichen.Landtagspräsident Peter Wolff:
Das heisst also, dass dieser Abs. 2 in der neuesten Regierungsfassung jetzt lautet: «Liegen dringliche zwingende Gründe im Zusammenhang mit Ereignissen vor, die der öffentliche Auftraggeber nicht voraussehen konnte und die es nicht zulassen, die im ordentlichen oder im beschleunigten Verfahren vorgeschriebenen Fristen einzuhalten, so ist der Auftraggeber nicht an die Einhaltung von Fristen gebunden. Der Auftrag darf sich nur auf die Ausführung notwendiger Arbeiten beziehen ».Regierungschef Mario Frick:
Genau.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wer mit Art. 29 in dieser in Abs. 2 geänderten Fassung einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Peter Wolff:
Damit haben wir die Hälfte der zweiten Lesung dieses Gesetzes absolviert und unterbrechen jetzt die Sitzung bis morgen früh um 9.00 Uhr.-ooOoo-