GESETZ ÜBER DIE VERGABE ÖFFENTLICHER BAU- , LIEFER- UND DIENSTLEISTUNGSAUFTRÄGE (ÖAWG), (NR. 23/1997, NR. 47/1998), 2. LESUNG (FORTSETZUNG)
Landtagspräsident Peter Wolff:
Guten Morgen, meine Damen und Herren. Wir setzen unsere Sitzung fort mit der Beratung des Traktandums 21: Schaffung eines Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Bau- , Liefer- und Dienstleistungsaufträge. Wir befinden uns bei der 2. Lesung. Wir setzen fort mit Art. 30.Art. 30 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 30 steht zur Diskussion.
Abg. Johannes Matt:
Guten Morgen, Herr Präsident, Damen und Herren Abgeordnete. Ich möchte hier den Zusatz anfügen beim Abs. 2: "... und sind im Voraus bekanntzugeben". Somit würde der Abs. 2 neu wie folgt lauten: "Der Offertsteller hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Vergütung für die Offertstellung. Ausnahmen können namentlich für planerische Vorleistungen gemacht werden und sind im Voraus bekanntzugeben". Danke.Landtagspräsident Peter Wolff:
Der Antrag steht zur Diskussion.Regierungschef Mario Frick:
Ich stutze gerade, weil mir nicht ganz klar ist, was die vorgängige Bekanntgabe nützt. So, wie es jetzt formuliert ist, ist es offen, ob die auftragsvergebende Behörde im Nachhinein oder im Vornherein dies entscheidet. So, wie es Sie formulieren, müsste sie das bei der Ausschreibung schon sagen. Ich weiss nicht, welche Absicht Sie damit hegen.Abg. Johannes Matt:
Damit alle im Voraus wissen, ob eine Vergütung erfolgt, oder nicht. Das ist doch wichtig, um zu wissen, ob man mitmachen will, oder nicht. Im Nachhinein zu entscheiden, ob eine Vergütung erfolgt oder nicht, das ist nicht ganz dem Gleichheitsgrundsatz entsprechend. Das ist nach meinem Empfinden.Landtagspräsident Peter Wolff:
Der Nachteil, Herr Abg. Matt, bei Ihrem Vorschlag ist der, dass dann im Nachhinein keine Vergütungen mehr ausgefolgt werden können, wenn es nicht im Vorhinein bekannt gegeben wurde.Abg. Johannes Matt:
Richtig.Landtagspräsident Peter Wolff:
Den Vorteil sehe ich nicht recht, vor allem, was das für die Offertsteller bringen soll.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wenn die Diskussion nicht mehr gewünscht wird, stimmen wir ab. Der Abg. Johannes Matt hat den Antrag gestellt, Abs. 2 von Art. 30, den zweiten Satz zu ergänzen mit den Worten: "... und sind im Voraus bekanntzugeben". Der Abs. 2 würde dann lauten: "Der Offertsteller hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Vergütung für die Offertstellung. Ausnahmen können namentlich für planerische Vorleistungen gemacht werden und sind im Voraus bekanntzugeben". Wer diesem Antrag auf Abänderung von Abs. 2 zustimmt, möge die Hand erheben.Abstimmung: 16 Stimmen
Landtagspräsident Peter Wolff:
Dann stimmen wir noch über den gesamten Art. 30 ab. Wer mit Art. 30 einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 31 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 31 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: 21 Stimmen
Art. 32 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 32 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 33 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 33 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 34 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 34 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 35 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 35 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 36 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 36 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 37 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 37 steht zur Diskussion.
Abg. Johannes Matt:
Ich habe immer noch ein Unbehagen mit diesem Artikel und zwar darum, weil der Offertsteller hier resp. der Auftraggeber den Offertsteller hier ausschliessen kann, wenn wettbewerbswidrige Absprachen gemacht worden sind, ohne genau zu präzisieren, wie diese festgestellt werden. Und andererseits hat auch der Offertsteller keine Möglichkeit, ein Rechtsmittel zu ergreifen. Somit möchte ich hier nur präzisieren und von Ihnen wissen, Herr Regierungschef, wie Sie sich das jetzt vorstellen könnten, wie man wettbewerbswidrige Absprachen feststellen kann, wie das dann dem Offertsteller mitgeteilt wird, in welcher Art und Weise, dass er ausgeschlossen wird. Also eine genaue Begründung, die da mitgeliefert werden wird. Das wird sicher eine sehr schwierige Aufgabe sein in diesem Artikel.Regierungschef Mario Frick:
Sie haben sicherlich Recht, wenn Sie feststellen, dass es schwierig werden wird, wettbewerbswidrige Absprachen zu erkennen und belegen zu können. Damit wird auch Bst. a) sicherlich sehr selten zur Anwendung kommen. Es gibt aber in der Praxis, und das zeigt sich auch in den Erfahrungen, die wir auf Ebene Regierung gemacht haben, wo es sehr einfach ist, Absprachen nachzuweisen. Wenn nämlich überraschenderweise genau die gleichen Fehler - nur von zwei bestimmten Anbietern - gemacht werden, und zwar auf einer sehr tiefen Ebene. Man merkt dann schnell einmal, dass die sich abgesprochen haben. Dann kann man schnell erkennen, wenn man beide Offerten auch sieht, dass da manchmal eine Taktik dahinter ist, dass sie einfach zwei mögliche Seiten abdecken. Und das sind natürlichwettbewerbswidrige Absprachen. Aber ich stimme Ihnen zu: Es wird nicht sehr häufig ein Fall eintreten, in dem Art. 37 Bst. a) zur Anwendung kommt. Aber, wenn es wirklich klare Fälle sind, sollte es möglich sein, entsprechende Personen schon gleich auszuschliessen. Ein Zweck des Gesetzes ist es ja gerade, Wettbewerb zu erzeugen, einen fairen, offenen Wettbewerb. Aber Sie können sicher sein, Bst. a) wird wirklich mit grosser Zurückhaltung angewendet werden.Abg. Johannes Matt:
Und Sie sind, Herr Regierungschef, nach wie vor davon überzogen, dass hier kein Rechtsmittel ergriffen werden können muss?Regierungschef Mario Frick:
Da bin ich überzeugt. Es besteht immer die Möglichkeit der Aufsichtsbeschwerde, dass man das Gefühl hat, dass da krass etwas Rechtswidriges ist. Aber im normalen Rechtsmittelverfahren würden wir die ausschliessen. Ich glaube, man darf nicht vergessen, dass mit diesem Gesetz ja das Rechtsmittelverfahren, das ordentliche Rechtsmittelverfahren, erst eingeführt wird. Bisher war es so, dass immer bloss die Aufsichtsbeschwerde möglich war. Das hat auch die VBI zuletzt vor zwei Jahren in einem Fall bestätigt. Das heisst, mit diesem Gesetz und der Möglichkeit, den ordentlichen Rechtsmittelzug zu durchlaufen, ist ja schon eine Verbesserung eingetreten. Und dann sollte man, glaube ich, in dem Bereich, wo es um die Grundlagen des Wettbewerbs geht, hart sein.Landtagspräsident Peter Wolff:
Ja, ich bin der Meinung, Herr Regierungschef, dass hier schon Beschwerde eingelegt werden kann gemäss Art. 53 Abs. 1. Wenn bei der Zuschlagserteilung eine solche Offerte unberücksichtigt bleibt mit der Begründung, dass ihr eine wettbewerbswidrige Absprache zugrunde liegt, dann kann doch nach den Rechtsmittelbestimmungen Beschwerde eingelegt werden?Regierungschef Mario Frick:
Meiner Meinung nach nicht. Ich bin jetzt gerade am Suchen. Wenn Sie schauen, Art. 54 Abs. 1: "Zur Beschwerdeführung berechtigt sind Offertsteller, welche nicht schon im Rahmen der Offertöffnung und Offertprüfung (V. Kapitel dieses Gesetzes) von einer weiteren Bewertung ausgeschlossen worden sind etc .... ".Landtagspräsident Peter Wolff:
Wenn die Diskussion beendet ist, können wir abstimmen. Wer mit Art. 37 einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 38 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 38 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 39 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 39 steht zur Diskussion.
Abg. Hansjörg Goop:
Guten Morgen, meine Damen und Herren. Ich habe eine Verständnisfrage: Für mich ist zwischen Abs. 1 und Abs. 2 ein Widerspruch. In Abs. 1 wird davon gesprochen, zwischen 30 und 50 % unter dem Durchschnittswert aller Offerten wird eine Einzelprüfung oder kann eine Einzelprüfung unterzogen werden. In Abs. 2 steht dann, die Offertbeträge unter 50 % des Durchschnittswertes aller Offerten werden einer Einzelprüfung unterzogen. Für mich ist das doch ein und dasselbe, Abs. 1 und 2.Landtagspräsident Peter Wolff:
In Abs. 2 ist es obligatorisch. Die müssen einer Einzelprüfung unterzogen werden.Abg. Hansjörg Goop:
Ja, aber wenn im Abs. 1 eine Offerte zwischen 30 und 50 % liegt, dann kann man die einer Einzelprüfung unterziehen. Und in Abs. 2 heisst es doch, wenn die Offerte unter 50 % liegt, also bei 40, dann wird sie einer Einzelprüfung unterzogen. Das scheint mir hier ein Widerspruch zu sein, und ich stelle hier den Antrag, dass das in Abs. 1 so geändert wird: "Offerten, deren Offertbetrag zwischen 20 undmehr Prozent unter dem Durchschnittswert aller Offerten liegen, werden vom Auftraggeber einer Einzelprüfung unterzogen". Und Abs. 2 streichen.Landtagsvizepräsident Otmar Hasler:
Herr Präsident. Ich glaube, der Sinn dieser Bestimmung würde deutlicher werden, wenn man Abs. 2 anders formulieren würde, nämlich: "Offerten, deren Offertbeträge mehr als 50 % unter dem Durchschnittswert aller Offerten liegen, werden einer Einzelprüfung unterzogen".Regierungschef Mario Frick:
Ich kann mich dem Votum des Landtagsvizepräsidenten anschliessen. Es wird in der Tat klarer. Die Idee ist die, die der Landtagspräsident dargelegt hat: Wenn es 30 bis 50 % unter dem Durchschnittswert aller Offerten ist, kann man eine Einzelüberprüfung vornehmen. Wenn es 50 % und mehr billiger ist, muss man es vornehmen. Ich muss ganz klar sagen, dass wir bei der Bestimmung auch diskutiert haben, wie weit das noch im EWR-Kontext zulässig ist. Wir sind der Meinung, es geht. Die heutige Regelung mit dem zweistufigen Vorgehen, also bei der ersten Auswahl 30 %, dann 15 %, wäre mit Garantie EWR-widrig. Ich denke, mit Art. 39 retten wir eine einigermassen vernünftige Betrachtungsweise. Ich möchte gerne den Regierungsantrag anpassen und ihn so formulieren, wie ihn der Landtagsvizepräsident vorgeschlagen hat, das heisst also, Abs. 2 lautet: "Offerten, deren Offertbeträge mehr als 50 % unter dem Durchschnittswert aller Offerten liegen, werden einer Einzelüberprüfung unterzogen".Abg. Hansjörg Goop:
Ich möchte noch einmal einhaken. Wenn ich daran denke, dass eine Offerte, ich sage jetzt mit 3 Mio. erstellt wird und es liegt einer 40 % darunter, sind das 1,2 Mio. Und ich glaube schon, dass bei solchen Beträgen eine Überprüfung, eine Einzelüberprüfung sehr angebracht ist. Und wenn ich jetzt davon ausgehe, über 50 %, das heisst, also über die Hälfte billiger, dann frage ich mich schon, ob die Überprüfung nicht weitaus tiefer angesetzt werden müsste.Landtagspräsident Peter Wolff:
Die Diskussion scheint beendet zu sein. Wir haben jetzt folgende Situation: Die Regierung hat Abs. 2 ihres Antrages geändert. Er lautet jetzt also neu: "Offerten, deren Offertbeträge mehr als 50 % unter dem Durchschnittswert aller Offerten liegen, werden einer Einzelüberprüfung unterzogen". Der Abg. Goop hat einerseits beantragt, Abs. 2 zu streichen. Ich nehme an, dass dieser Antrag auch aufrecht bleibt, trotz dieser Abänderung, und andererseits eine Abänderung von Abs. 1 vorzunehmen, die, wenn ich mich richtig erinnere, lauten soll: "Offerten, deren Offertbetrag zwischen 20 und mehr Prozent unter dem Durchschnittswert aller Offerten liegt, können vom Auftraggeber einer Einzelprüfung unterzogen werden".Abg. Hansjörg Goop:
Ganz richtig. Ich wiederhole das gerne: "Offerten, deren Offertbetrag zwischen 20 und mehr Prozent unter dem Durchschnittswert aller Offerten liegen, werden vom Auftraggeber einer Einzelprüfung unterzogen".Landtagspräsident Peter Wolff:
Also, die Formulierung des Abg. Goop in Abs. 1 ist obligatorisch. "Werden" ist also kein Ermessen mehr vom Auftraggeber, sondern die diese Voraussetzungen erfüllen, müssen einer Einzelüberprüfung unterzogen werden und dementsprechend würde dann Abs. 2 entfallen.Abg. Rudolf Lampert:
Entschuldigung. Aber in diesem Fall wäre ich doch froh, wenn der Herr Regierungschef hier noch Stellung dazu beziehen würde, um die Entscheidung etwas zu erleichtern, was das für Konsequenzen in der Realität dann hat.Abg. Hubert Sele:
Ich bin nicht der Ansicht des Abg. Goop, der vorschlägt, dass bei Unterschreitung der Mittelofferte von mehr als 20 % zwingend eine Einzelüberprüfung vorzunehmen ist. Das wird dann ziemlich oft der Fall sein, gerade wenn nur wenig Offerten eingegeben werden und eine Offerte ziemlich hoch ist.Regierungschef Mario Frick:
Der Abg. Sele hat ein wichtiges Beispiel vorweggenommen. In der Praxis muss man auch sehr unterscheiden, was für Aufträge zur Debatte stehen. Beispielsweise Lieferaufträge haben es in sich, dass es durchaus sein kann, dass jemand extrem günstiger ist, aus verschiedensten Gründen. Das berühmte Beispiel von gestern, dass jemand Stühle liefert. Wenn jemand einen Sortimentwechsel vornimmt,beispielsweise, und etwas loswerden will, hat er andere Ansätze als jemand, der vielleicht weiterhin in diesem Sortiment tätig werden will. Und ich denke, da wäre es verkehrt, jeweils bei derartigen Geschichten Einzelüberprüfungen vornehmen zu müssen, also, dass man wirklich jedem Detail nachgeht. Irgendwo ist auch die Eigenverantwortung der Offerierenden zu sehen. Dies zum praktischen Aspekt des Vorschlages des Abg. Goop. Der Vorname ist mir in den Sinn gekommen, der Nachname nicht.Juristisch ist es so, dass an sich das EWR-Recht Einzelüberprüfungen in dieser Form nicht vorsieht. Es lässt es sicherlich zu, wenn extreme Schwankungen vorhanden sind. Und diesem Aspekt der extremen Schwankungen haben wir versucht, mit Art. 39 Rechnung zu tragen. Das heisst, man kann bei einer Abweichung zwischen 30 und 50 % Einzelüberprüfungen vornehmen. Und ich denke, der öffentliche Auftraggeber wird das machen, wenn er das Gefühl hat, das macht Sinn, und er muss es, wenn mehr als 50 % Unterschied ist. Ich möchte also beliebt machen, dass man bei dieser Variante bleibt. Wir sind dann auch EWR-rechtlich auf der sicheren Seite und auch praktische Aspekte, wie es der Abg. Sele ausgeführt hat, sprechen dafür.Abg. Hansjörg Goop:
Ich möchte noch einmal einhaken und zwar: Ich wäre damit einverstanden, wenn man vom Höchstwert ausgehen würde. Aber wir gehen vom Durchschnittswert aus. Ich glaube, wenn man 20 und mehr Prozent, oder 50 und mehr Prozent vom Durchschnittswert abweicht, dass das schon eine sehr happige Angelegenheit ist. Und daher bin ich der Meinung, dass man das sehr viel tiefer ansetzen sollte, weil, wie gesagt, vom Durchschnittswert, wenn vier, fünf Offerten hereinkommen und es ist eine wirklich bei 3 Mio. 1,2 Mio. günstiger, oder, dann scheint mir das schon sehr angebracht zu sein.Regierungschef Mario Frick:
Man muss sicherlich unterscheiden, wie die einzelnen Offerteingaben und die Anzahl der Offerteingaben aussehen. Ich nehme einmal ein Beispiel: Vier Offerteingaben, drei haben schlicht und ergreifend die Aufgabenstellung nicht kapiert, haben sie nicht verstanden und einer war entsprechend kreativ. Dann muss man nach Ihrer Variante - mühsam mit einer Einzelüberprüfung beginnen. Also, das macht einfach keinen Sinn. Geben Sie doch den Auftraggebern die Möglichkeit, dass sie das Ermessen anwenden. Abs. 1 gibt ja das Ermessen im Bereich zwischen 30 und 50 %, dass der Auftraggeber selber entscheidet: Will er jetzt nochmals in die Tiefe gehen oder nicht. Wieso wollen Sie den Auftraggeber zwingen, wenn er schon bei der Offertdurchsicht erkennt, bei den drei, vier oder fünf Eingaben haben zwei oder drei die Aufgabenstellung nicht verstanden, falsch umgesetzt, undeiner oder zwei haben es wirklich verstanden und haben es clever umgesetzt. Was soll der sinnlose Verwaltungsaufwand? Darum plädiere ich noch einmal für die angepasste Vorlage der Regierung.Abg. Johannes Matt:
Das macht mir Sinn, der Regierungsvorschlag, dass man eine Verpflichtung hat, wenn es unter 50 % ist und sonst eine Kann-Bestimmung. Was ich als Kompromiss mir vorstellen könnte: Dass man die 30 auf 20 % herunternimmt. Das heisst, ich stelle den Antrag, Abs. 1 abzuändern: "Offerten, deren Offertbetrag zwischen 20 und 50 % unter dem Durchschnittswert aller Offerten liegt, können vom Auftraggeber einer Einzelüberprüfung unterzogen werden". Dann können die selbst entscheiden. Und weil es ja vom Durchschnittswert geht, da haben Sie Recht, Herr Goop, kann man hier ganz sicherlich auf 20 % heruntergehen.Abg. Hansjörg Goop:
Ich ziehe meinen Antrag zurück.Regierungschef Mario Frick:
Damit wir uns eine Abstimmung ersparen: Die Regierung tritt auf diesen Vorschlag ein und ändert ihre Vorlage ab, sodass es in Abs. 1 "20 %" heissen würde.Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich lese jetzt den ganzen Artikel nochmals vor nach dieser etwas verwirrenden Diskussion, bevor wir abstimmen. Der Artikel lautet jetzt: "Offerten, deren Offertbetrag zwischen 20 und 50 % unter dem Durchschnittswert aller Offerten liegt, können vom Auftraggeber einer Einzelüberprüfung unterzogen werden. Offerten, deren Offertbeträge mehr als 50 % unter dem Durchschnittswert aller Offerten liegen, werden einer Einzelüberprüfung unterzogen". Wer mit diesem Artikel einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 40 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 40 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 41 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 41 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 42 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 42 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 43 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 43 steht zur Diskussion. Hier wäre wieder der Bindestrich beim Wort "jederzeit" im Abs. 2, Satz 2, zu streichen. Im Übrigen möge der, der zustimmt, die Hand erheben.
Abstimmung: 23 Stimmen
Art. 44 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 44 steht zur Diskussion. Sie wird benützt.
Abg. Ingrid Hassler:
In der 1. Lesung habe ich einen besonderen Wert auf diesen Artikel der Zuschlagskriterien gelegt. Ich habe es jetzt so interpretiert, dass es sehr wichtig ist, dass gemäss Art. 15 in den allgemeinen Auftragsbestimmungen die Zuschlagskriterienausgeschrieben werden müssen, und zwar in der Regel in der Reihenfolge ihrer Bedeutung. Das ist für mich ein ganz zentraler Punkt, dass in den Ausschreibungen die Reihenfolge ihrer Bedeutung bezeichnet wird im Sinne einer allgemeinen Auftragsbestimmung und auch kontrolliert wird, ob sie dann bei der Offertstellung, und vor allem eben dann beim Zuschlag nach Art. 44 eingehalten wird. Dann kann ich darauf verzichten, dass wir in diesem Art. 44 Abs. 2 die Reihenfolge umstellen, wie ich es einmal vorgeschlagen hatte, weil ich es falsch finde, dass die Umweltverträglichkeit an zweitletzter Stelle steht. Hier habe ich, wenn das so interpretiert und praktiziert wird, wie ich es jetzt geschildert habe, dann hat die Reihenfolge in Art. 44 an sich keine Bedeutung.Als Zweites möchte ich fragen, ob es denkbar ist, dass wir auch sozial- und energiepolitische Ziele hier als Zuschlagskriterien aufnehmen können. Die schweizerischen Gesetzgebungen sehen das vor. Es ist ja nicht so, dass bei jeder Ausschreibung sozialpolitische oder energiepolitische Ziele dann vorgeschrieben werden. Bei der Ausschreibung werden einzelne dieser Zuschlagskriterien verwendet. Deswegen dürfte es an sich in Art. 44 wenig verfänglich sein, wenn wir dieses Kriterium der sozialen und energiepolitischen Zielsetzung auch aufnehmen könnten. Jetzt möchte ich die Regierung fragen, ob dies nach ihrer Meinung ein zu weit gefasster Begriff ist. Ich komme mit sozialpolitischen Zielsetzungen, denke ich, einfach wieder an wirtschaftliche Notlagen, wie wir sie gestern schon diskutiert haben.Regierungschef Mario Frick:
Ich habe durchaus Verständnis für Ihr Vorbringen. Sie können sich erinnern: Gestern, wie Sie haben Sie es bei der Diskussion von Art. 5 mit den Ausnahmen erwähnt, haben wir auch darüber geredet, wo es sogar so weit gehen sollte, dass man Ausnahmen generell von diesem Gesetz macht. Und wir waren uns einig, dass es in einer Situation, wo eine wirtschaftliche Notlage ist oder wo beispielsweise im Bauwesen eine extrem schlechte Wirtschaftssituation ist, dass dort sicherlich die öffentliche Hand prioritär und allenfalls sogar ausschliesslich die in Liechtenstein ansässigen Unternehmungen mit Aufträgen versehen wird. Ich denke daher, dass es falsch wäre, hier bei den Zuschlagskriterien, die allgemeiner Natur sind, derartige Aspekte einzubringen.Was Sie gesagt haben, ist eher ein übergeordneter Aspekt, den man vielleicht ganz am Anfang entscheiden muss: Sind wir allenfalls in einer wirtschaftlichen Situation, wo es nicht mehr angezeigt ist, dass wir Aufträge an Dritte vergeben, sondern, wo es wirklich angezeigt ist, dass es nur noch im Land bleibt. Ich hoffe, dass wir nie in eine derartige Situation kommen müssen. Aber, ich glaube, da muss Art. 5 reichen. Aber im Normalfall, unter einigermassen vernünftigen Rahmenbedingungen, denke ich, reichen die Kriterien, wie sie in Art. 44 Abs. 2 dargelegt sind. Ich gestehe es Ihnen gerne zu: Man hätte eine gewisse Reihung schon im Gesetzvornehmen können. Wir wollten das aber bewusst nicht machen, weil je nach Auftrag der Preis einmal im Vordergrund steht, dann ein anderes Mal die Wirtschaftlichkeit, dann eher die Qualität oder die Zweckmässigkeit. Sie werden feststellen, wenn Sie die Bst. a bis 1 anschauen, da ist keinerlei Systematik dahinter. Das kann ich Ihnen versprechen, weil wir nach dem Zufallsprinzip vorgegangen sind, ganz bewusst. Weil wir keine Wertung im Gesetz vornehmen wollten, weil man wirklich da jeden Einzelfall separat anschauen muss. Darum würde ich abraten, jetzt da nun umzustellen, weil dann plötzlich der Eindruck erweckt wird, als ob der Gesetzgeber gewisse Wertungen vorgeben wollte.Abg. Ingrid Hassler:
Ich gehe einig, dass die Reihenfolge nicht abgeändert werden muss, weil Sie sagen, dass es keine besondere Systematik ist, dass sie ja wirksam wird eben im Art. 15. Diese Reihenfolge ist ja dann das Entscheidende. Deswegen gehe ich jetzt aber davon aus, dass der Zuschlag erteilt wird unter Berücksichtigung eben dann auch dieser Reihenfolge bei der Ausschreibung. Das war eigentlich meine Befürchtung, dass hier die Reihenfolge nicht stimmt, oder? Also, ich lege dann Wert darauf, dass der Zuschlag auch so erfolgt in der Reihenfolge der Gewichtung der Kriterien, wie es eben im Einzelfall ausgeschrieben ist.Dann zu den sozialpolitischen Zielen: Wenn die Praxis dann so spielt, dass auf wirtschaftliche Notlagen Rücksicht genommen wird im Sinne der übergeordneten Formulierung von Art. 5, dann werde ich meine Absicht, einen Antrag zu stellen, die Kriterien zu erweitern, aufgeben. Danke.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wenn die Diskussion beendet ist, können wir abstimmen. Wer Art. 44 zustimmt, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 45 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 45 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 46 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 46 steht zur Diskussion.
Abg. Hansjörg Goop:
Anlässlich der 1. Lesung wurde eingebracht, dass man beim Vergabevermerk auch die Angabe aller Offertbeträge auflisten sollte. Und zwar: Die Begründung lag darin, dass, wenn einer nicht berücksichtigt wird, dass es für ihn von Interesse ist, wenn er weiss, wo er mit seiner Offerte lag und nicht nur bekannt gemacht wird, welches dass die niedrigste Offerte war und wer den Zuschlag bekommen hat. Und für mich oder ich sehe keinen Hindernisgrund, das nicht zu machen, und stelle daher den Antrag, dass unter Bst. g aufgelistet wird: "Die Angabe aller Offertbeträge".Regierungschef Mario Frick:
Davon würde ich abraten. Ich weiss, dass dies schon anlässlich der 1. Lesung dieses Gesetzes Ihre Absicht war und habe da auch einiges Verständnis, weil es wirklich für den Betroffenen interessant ist: Wo liege ich eigentlich? Gebe ich zu hoch ein? Liege ich gut im Durchschnitt? Ich verstehe auch, dass der Durchschnitt allein nicht viel helfen kann, gerade deswegen, wenn man "einen Querschläger" hat, der um 60 % zu hoch eingegeben hat. Dann verfälscht das den Durchschnitt.In der Regierung haben wir dieses Thema auch besprochen und sind zum Schluss gekommen, dass man deswegen nicht alle Zahlen auflisten sollte, um nicht unnötige Fragen zu provozieren. Es ist nämlich so, dass ja nicht bloss der Preis entscheidend ist, sondern eben das wirtschaftlich günstigste Angebot. Und wenn jetzt jemand einfach alle Preise sieht, wie sie aufgelistet sind, hilft ihm das wenig, weil er ja nicht weiss: Wie stark waren da Rechenfehler drin, wie stark waren da Qualitätsunterschiede drin? Also, der Informationsgehalt in Tat und Wahrheit ist kein grosser. Das war eigentlich der Hintergrund, dass wir gesagt haben: Geben wir da nicht zusätzliche Informationen raus, die nur zur Verwirrung führen können.Weiters haben wir im Bst. e auch ausgeführt, dass nötigenfalls eine Begründung der Vergabe in Kurzform beigefügt wird. Das ist vor allem dann gedacht, wenn beispielsweise der Dritte oder Vierte vom Preis her den Zuschlag erhält und billigere, aber wirtschaftlich nicht günstigere - das ist ein wichtiger Unterschied nicht den Zuschlag erhalten haben. Das war ein weiterer Grund, dass wir der Meinung waren, dass da nur unnötig Verunsicherung herauskommt, wenn das zusätzlich mitgeteilt wird. Ich würde es davon lassen, weil ich denke, dass sonst Unruhe hineinkommt nach der Vergabe. Aber bitte, da kann man unterschiedlicher Auffassung sein. Vorschlag allerdings: Wenn Sie es einführen wollten, scheint mirBst. g systematisch nicht unbedingt der beste Ort. Allenfalls kann man es bei Bst. c dranhängen. Aber das jetzt rein systematisch. Inhaltlich kann ich mich für diesen Vorschlag nicht erwärmen.Abg. Hansjörg Goop:
Ich teile Ihre Meinung nicht. Sie haben das selber ausgeführt, dass, wenn jetzt der Dritt- oder Viertplatzierte vom Preis her den Zuschlag erteilt bekommt und ich als Günstigster hinausfliege, dann wird das wohl begründet für den Zuschlag - aus wirtschaftlichen Gründen, aus Qualitätsgründen, was auch immer. Und dann würde es mich schon interessieren, wie die Preise waren, was für Unterschiede da in den Preisen lagen. Und ich glaube, dass das absolut legitim ist und von Unruhe, wenn ich Bescheid bekomme, dass ich x-tausend Franken höher war oder tiefer war und es begründet, warum dass der Höhere den Zuschlag bekommt. Dann sehe ich nicht ein, weil das Problem, die Unruhe haben Sie dann sowieso. Wenn Sie heute vom Preis her den Dritt- oder Viertrangierten nehmen, und das mit Qualität oder Wirtschaftlichkeit begründen, dann müssen Sie dem Ersten, dem Zweiten und Dritten sowieso erklären, warum. Weil er sieht ja den Offertbetrag, der den Zuschlag bekommen hat, und er kommt dann sowieso und fragt nach: Warum habe ich das nicht bekommen? Und das, was Sie wegen der Reihenfolge gesagt haben, das ist richtig. Man müsste es eigentlich unter Bst. d einreihen und dann d zu e machen, e zu f und f zu g.Abg. Johannes Matt:
Ich sehe nicht ganz den Vorteil von diesem Vorschlag, weil wir haben ja den Offertbetrag der Offerte, der der Zuschlag erteilt worden ist. Der wird ja bekannt gegeben. Somit ziehen wir den Vergleich zu demjenigen, der dann die Offerte erhalten hat. Und das kann man. Weil diese Zahl wird bekannt gegeben. Ob es noch fünf andere hat, die besser oder schlechter als ich sind - als ich meine ich den Auftragsteller - , sehe ich nicht so relevant an.Abg. Hansjörg Goop:
Ich sehe schon für den Anbieter oder für den Offertsteller einen Vorteil, wenn er sieht, wo er liegt, ob er jetzt, wenn zehn Offerten eingegeben wurden, ob er jetzt an letzter Stelle oder irgendwo in der Mitte drin liegt. Dass er sieht, wo er sein Angebot platziert hat und auch für zukünftige Offerten - dass er sich sagen muss: Wenn ich irgendwo knapp daneben liege, oder alle beieinander sind, ich sage, O.K., ich habe richtig gerechnet, von mir aus ist es richtig. Hingegen, wenn ich dann weit abgeschlagen bin und mich fragen muss, warum ist das so gekommen,dass ich das nochmals überrechnen oder für zukünftige Offerten da anders rechnen muss. Da sehe ich da schon einen Vorteil drin.Abg. Johannes Matt:
Wenn man den Durchschnittswert aller Offerten noch bekannt geben würde? Würde das nicht ein Kompromiss sein?Landtagspräsident Peter Wolff:
Das war ja die Fassung der ersten Regierungsvorlage und da wurde bei der 1. Lesung gesagt, das sei überflüssig und daraufhin hat es die Regierung gestrichen.Regierungschef Mario Frick:
Der Durchschnitt der Offerten war in der Tat in der 1. Lesung noch vorgeschlagen, aber das bringt eben wenig. Wir haben es einmal so ein bisschen durchgespielt und sind zum Schluss gekommen, dass es da extreme Verzerrungen geben kann - eben, einer, der querschlägt und viel zu hoch eingibt, oder ein anderer, der viel zu tief eingibt - und schon nützt der Durchschnitt gar nichts mehr. Ich glaube, dass diese Kritik in der 1. Lesung richtig war. Wir sind dem gleichen Irrtum aufgesessen wie Sie, Herr Abg. Matt. Aber ich danke für die Unterstützung auch in der Argumentation.Nochmals: Wichtig ist es doch für denjenigen, der den Zuschlag nicht erhalten hat, zu wissen: Wer hat zu welchem Preis den Zuschlag erhalten. Wenn er sieht, derjenige ist günstiger als ich, also billiger und Preis. Dann weiss er: O.K., ich muss in Zukunft mit dem Preis herunter. Wenn er sieht, der andere ist nicht billiger, sondern ist etwas teurer und hat trotzdem den Zuschlag erhalten, dann schaut er, ob die Begründung ihn überzeugt. Und wenn er das Gefühl hat, nein, das überzeugt mich nicht, dann wird er eine Vergabeverfügung verlangen und wird dann das Notwendige erfahren, wenn er das Gefühl hat, dass es im Verfahren nicht korrekt abgelaufen ist. Das Problem ist jetzt das: Wenn im Vergabevermerk beispielsweise drei Zahlen zuerst sind, die billiger sind, und dann erst der Preisgünstigste kommt, der wirtschaftlich Günstigste, dann streuen wir nur Verunsicherung. Dann fängt die Rederei an, jeder weiss es besser. Dabei weiss niemand genau, ob jetzt die ersten Drei beispielsweise Rechenfehler enthalten hatten oder Aspekte nicht berücksichtigt hatten, und und und. Ich muss einfach sagen: Ich weiss haargenau, dass es dann eine Rederei und eine Schimpferei gibt, und ich glaube nicht, dass dies dem Verfahren zuträglich ist und vor allem ist es keine Information, die demjenigen, der den Zuschlag nicht erhalten hat, wirklich etwasnützt. Ihm nützt, zu wissen, bei welchem Preis hat jemand den Zuschlag erhalten. Das braucht er. Das ist der Orientierungspunkt, und nichts anderes.Abg. Hansjörg Goop:
Ich bin nicht einverstanden, und zwar aus dem einfachen Grund: Wir haben vorhin in Art. 39 davon gesprochen, dass bis 50 % unter dem Durchschnittswert ein Auftrag vergeben werden kann, ohne dass eine Einzelprüfung unterzogen wird. Und wenn ich jetzt einen Vergabevermerk bekomme, dann heisst es darin: Offerte zu xy, und ich bin dann 40 % darüber. Dann muss ich mich fragen: Wieso ist der so billig? Dann frage ich mich: Wo liegen die anderen? Bin ich jetzt der Einzige, der massiv darüber ist, oder sind die anderen alle etwas anderes ? Es könnte ja sein, dass der Erste, der den Zuschlag erteilt, dass der absolut 40 % tiefer ist und die anderen 5 oder 6, wo dann eingeben, innerhalb von 7, 8 % liegen. Und das interessiert mich dann schon. Und die Fragerei, die kommt so oder so. Ich erfahre ja im Vergabevermerk, zu welchem Preis der Auftrag vergeben wurde. Dann sehe ich ja die Differenz. Und wenn der Preis dann höher als meine Offerteingabe ist, dann komme ich so oder so mit Fragen: Wieso? Also, das erübrigt oder das schliesst gar nichts aus. Die Fragerei kommt dann so oder so. Und die Befürchtung ist also in meinen Augen nicht gegeben, dass da Unruhe aufkommt.Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich glaube, da muss man schon berücksichtigen, Herr Abg. Goop, zu was dieser Vergabevermerk eigentlich wichtig ist. Ich glaube, gedacht ist er in erster Linie als Information für den nicht berücksichtigten Offerenten zwecks Wahrnehmung seiner Rechtsmittelmöglichkeit. Nicht aber als allgemeine Information, um ihm zu zeigen, wo er lag und in welchem Bereich er in etwa lag, also quasi als Stütze für zukünftige Offerten. Und für das Beschwerdeverfahren sehe ich es eigentlich auch so, dass es ausreichend sein muss, dass er die Relation zur berücksichtigten Offerte beurteilen kann. Dazu muss er, glaube ich, nicht wissen, was es sonst noch für Offerten in welchen Preislagen gegeben hätte.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wenn die Diskussion beendet ist, können wir abstimmen. Der Abg. Goop stellt den Antrag, in Abs. 2 als Bst. d einzufügen: "Die Angabe aller Offertbeträge", sodass die hier vorhandenen Bst. d, e und f neu zu Bst. e, f und g würden. Wer diesem Antrag zustimmt, möge die Hand erheben.Abstimmung: 4 Stimmen
Landtagspräsident Peter Wolff:
Der Antrag ist nicht angenommen. Wir stimmen über Art. 46 ab. Wer Art. 46 zustimmt, möge die Hand erheben. Abstimmung: 24 Stimmen
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 47 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 47 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 48 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 48 steht zur Diskussion. Im letzten Satz muss es wohl, wie vom Schriftführer schon richtig gelesen wurde, "entstandenen Schaden" heissen. Das können wir im einfachen Wege ausbessern. Wenn die Diskussion im Übrigen nicht gewünscht wird ...
Abg. Hansjörg Goop:
... in Abs. 4 müsste es nicht "durch Umtriebe"... es heisst "Untriebe".Landtagspräsident Peter Wolff:
Richtig. Dankeschön.Abg. Otto Büchel:
Eine Frage zum Abs. 1 Bst. b, zweite Zeile: "betreffende Tatsachen vorenthalten oder diese verletzt hat": Das erste "hat" könnte auch wegfallen.Landtagspräsident Peter Wolff:
Noch eine Verbesserung. Dankeschön. Die Regierung könnte intern einmal einen Sprachkurs durchführen. Wenn sonst das Wort nicht mehr gewünscht wird, können wir abstimmen. Wer mit Art. 48 in dieser sprachlich verbesserten Form einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 49 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 49 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 50 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 50 steht zur Diskussion.
Regierungschef Mario Frick:
Damit ich Ihnen zuvorkomme: In Abs. 3 muss es heissen "betreffend öffentliche Aufträge", weil ja da der Akkusativ, und nicht der Genitiv notwendig ist. Also, Sie sehen, für einen allfälligen Sprachkurs innerhalb der Regierung sind gewisse Grundlagen vorhanden.Landtagspräsident Peter Wolff:
Bei den Regierungsmitgliedern schon, Herr Regierungschef, aber der oder die Verfasser dieser abgeänderten Vorlage - die ursprüngliche war nämlich sprachlich durchaus in Ordnung - , der sollte sich einmal an den Ohren nehmen. Ich würde in der l . Zeile von Abs. 3 noch schreiben: " bzw. der damit beauftragten Amtsstelle". Wer mit Art. 50 in dieser in Abs. 3 verbesserten Form einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: 22 Stimmen
Art. 51 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 51 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 52 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 52 steht zur Diskussion. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 53 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 53 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 54 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 54 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 55 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 55 steht zur Diskussion.
Regierungschef Mario Frick:
Zwei kleine Tippfehler: In Bst. a muss es heissen "sowie die angefochtene Entscheidung", das "d" ist überflüssig, und in Bst. d müsste es heissen "oder den bereits entstandenen Schaden" , das "s" ist überflüssig - Sparmassnahmen.Landtagspräsident Peter Wolff:
Danke. Wenn die Diskussion sonst nicht gewünscht wird, können wir abstimmen. Wer mit Art. 55 in dieser verbesserten Form einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 56 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 56 steht zur Diskussion.
Abg. Hansjörg Goop:
Ich habe hier eine Frage dazu. Ist es mit den Grundsätzen eines Rechtsstaates vereinbar, wenn jeder Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wird?Regierungschef Mario Frick:
Das ist durchaus möglich. Sie sehen auch auf Seite 64 des Regierungsberichtes den Vergleich mit der Republik Österreich, dem Schweizerischen Bundesgesetz und mit dem Vergabegesetz für das Land Vorarlberg, wo Gleiches geschieht. Und ich denke, nachdem Sie sonst im Gesetz sehr auf Gegenseitigkeit gepocht haben, dürfte das durchaus Ihren Intentionen entsprechen.Abg. Peter Sprenger:
Gibt es wirklich keinen Fall, wo ausnahmsweise die aufschiebende Wirkung Sinn machen würde? Was sind die Überlegungen der Regierung, das so absolut zu formulieren?Regierungschef Mario Frick:
Im Bereich des vorläufigen Rechtsschutzes, der unter Bst. b jetzt kommt, gibt es Möglichkeiten, in entsprechenden Fällen, den vorläufigen Rechtsschutz - und dann natürlich in einem beschleunigten Verfahren anzustreben. Aber der Normalfall ist der, dass bei Beschwerden keine aufschiebende Wirkung gewährt wird. Der Betreffende hat dann aber, wenn er Recht kriegt, mindestens die ganzen Vorbereitungskosten, die er hatte, plus die ganzen Beschwerdekosten wieder zugute. Das ist die neue Lösung. Ich denke, man muss sich immer wieder vor Augen halten. Bisher war nichts. Bisher war nur die Aufsichtsbeschwerde und damit hat es sich gehabt. Und das sind doch, auch wenn einige Restriktionen dahinter sind, das muss ganz klar gesagt werden - Verbesserungen zum heutigen Zustand.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wenn die Diskussion nicht mehr gewünscht wird, können wir abstimmen. Wer mit Art. 56 einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 57 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 57 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 58 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 58 steht zur Diskussion.
Abg. Johannes Matt:
Ich habe hier eine Frage als Laie. Ist es für die Rechtsgelehrten hier klar, wo man die einstweilige Verfügung erwirken kann und wer sie erlässt?Regierungschef Mario Frick:
Bei der jeweils zuständigen Oberbehörde, d.h., wenn eine Vergabe durch die Gemeinden zum Beispiel gemacht wird, ist der Antrag bei der Regierung zu stellen. Wenn eine Beschwerde gegen eine Vergabe der Regierung gemacht wird, bei der VBI.Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich glaube, Herr Regierungschef, dass das Zitat von Art. 54 falsch ist in Abs. 3, und dass es Art. 53 heissen müsste.Regierungschef Mario Frick:
Das ist richtig. Da haben wir vergessen, anzupassen. Danke für den Hinweis.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wenn die Diskussion beendet ist, können wir abstimmen. Wer mit Art. 58 in der in Abs. 3 wie erwähnt abgeänderten Fassung einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 59 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 59 steht zur Diskussion.
Abg. Otto Büchel:
Abs. 3, "einstweilige Verfügungen"Landtagspräsident Peter Wolff:
Richtig. Das habe ich schon bei der 1. Lesung gesagt, aber es ist nicht auf Widerhall gestossen. Und in Abs. 1 in der 2. Zeile muss es "Auftraggebers" und nicht "Auftraggabers" heissen. Wenn die Diskussion im Übrigen nicht gewünscht wird, können wir abstimmen. Wer mit Art. 59 in dieser verbesserten Form einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 60 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 60 steht zur Diskussion. Wir können hier wieder einen Bindestrich streichen in Abs. 2, letzter Satz, beim Wort "Vergabeverfahrens". Wenn die Diskussion im Übrigen nicht gewünscht wird, stimmen wir ab. Wer mit Art. 60 einverstanden ist, möge die Hand erheben
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 61 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 61 steht zur Diskussion.
Abg. Johannes Matt:
Ist in dieser Ausführung auch der Anspruch auf einen entgangenen Gewinn beinhaltet?Regierungschef Mario Frick:
Nein. Der Anspruch auf entgangenen Gewinn ist nicht beinhaltet. Wir haben das auch kurz im Bericht ausgeführt. Das entspricht übrigens auch der Art und Weise der Behandlung in anderen Staaten. Wichtig ist es jetzt, dass alle Aufwendungen des Betroffenen bei der Offertstellung - also die Arbeitszeit etc. - und das, was er verwenden musste, im Rechtsmittelverfahren ihm zugeteilt werden kann. Wenn der Vertrag schon vergeben ist, kann er damit nichts mehr ändern, also er kann den Vertrag nicht heimholen. Wenn er noch nicht vergeben wurde, dann hat er die Chance, dass er den Auftrag erhält. Aber den "lucrum cessans", wie es so schön auf lateinisch heisst, den kann er nicht einheimsen.Abg. Johannes Matt:
Das sehe ich eigentlich nicht ein und stelle daher den Antrag, den Titel 61 wie folgt zu ändern: "Schadenersatz und Anspruch auf entgangenen Gewinn" unddann Abs. 1 anzufügen am Schluss: "Ausserdem hat er Anspruch auf entgangenen Gewinn".Landtagspräsident Peter Wolff:
Meinen Sie nicht Abs. 2, Herr Abg. Matt? Weil der Inhalt des Schadenersatzes wird ja in Abs. 2 geregelt.Abg. Johannes Matt:
Ja.Landtagspräsident Peter Wolff:
Also Abs. 2 als 2. Satz?Abg. Johannes Matt:
Ja.Regierungschef Mario Frick:
Ich möchte auf zwei Aspekte verweisen. Zum ersten Aspekt: Nachdem in diesem Hohen Hause sehr oft darauf Wert gelegt wurde, dass es vergleichbar sein müsse mit Regelungen in anderen Staaten. Seite 70 haben wir ausgeführt, dass weder das WTO-Übereinkommen noch die EWR-Richtlinien es vorsehen, dass der entgangene Gewinn zu entschädigen ist. Und das wird nach den mir zugänglichen Informationen auch nicht gemacht in anderen Staaten. Also, wir wären da privilegierend. Zum Zweiten: Ich darf darauf hinweisen, dass wir von Seiten der Regierung auch ein anderes Beschwerdemodell geprüft haben, und zwar ein Modell, nach dem der Auftraggeber die Wahlmöglichkeit gehabt hätte, eine aufschiebende Wirkung zu erhalten oder nicht. Wenn er die aufschiebende Wirkung erhält, dann hätte es keinen Ersatz für den entgangenen Gewinn gegeben. Das ist auch klar, weil dann hätte man mit den Arbeiten nicht angefangen. Wenn er aber gesagt hätte: "Nein, ich verzichte darauf", wäre dem zu Unrecht nicht berücksichtigten Auftragnehmer ein entgangener Gewinn bis zu einem bestimmten Maximalbetrag gegeben worden. Dies deswegen, damit das Risiko kalkulierbar ist. Unser Vorschlag war, glaube ich, maximal 3 % der Auftragssumme. Wir haben das aber genau analysiert und die genannten Gründe vorher - wir wären da mehr oder weniger einzigartig und vor allem auch von der Reziprozität mit anderen Staaten haben uns davonabgebracht. Ich möchte also anregen, dass wir von der vorliegenden Vorgehensweise nicht abweichen.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wenn die Diskussion nicht mehr gewünscht wird, können wir abstimmen. Der Antrag des Abg. Johannes Matt, über den wir zunächst abzustimmen haben, lautet, den Titel von Art. 61 zu ändern, nämlich, dass er lauten soll: "Schadenersatz und Anspruch auf entgangenen Gewinn", und ausserdem - ich möchte das zusammen abstimmen lassen, weil es ja unmittelbar zusammenhängt - , und ausserdem in Abs. 2 einen 2. Satz anzuhängen, sodass der gesamte Abs. 2 lauten würde: "Der Schadenersatzanspruch umfasst die Aufwendungen des Offertstellers im Zusammenhang mit dem Vergabe- und Rechtsmittelverfahren. Ausserdem hat er Anspruch auf entgangenen Gewinn". Wer mit diesem Antrag einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: 7 Stimmen
Landtagspräsident Peter Wolff:
Der Antrag ist nicht angenommen. Wir stimmen über Art. 61 in der Form der Regierungsvorlage ab. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 62 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 62 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 63 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 63 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 64 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 64 steht zur Diskussion.
Regierungschef Mario Frick:
Nur wieder ein Tippfehler: In Abs. 2, 4. Zeile, müsste es heissen: "... dass etwaige von ihm festgestellte Unregelmässigkeiten ..."Landtagspräsident Peter Wolff:
Danke. Wenn die Diskussion sonst nicht gewünscht wird, stimmen wir ab. Wer mit Art. 64 einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 65 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 65 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 66 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 66 steht zur Diskussion.
Abg. Ingrid Hassler:
Ich habe entweder diese Übergangsbestimmung nicht richtig verstanden, oder sie ist nicht wirksam. Bei der 1. Lesung habe ich festgestellt - und das war meine Meinung - , dass dieses Gesetz erst angewendet wird in Ausschreibung und Vergabe auf öffentliche Aufträge, wenn es in Kraft ist. Nehmen wir an: Am 1. Oktober 98 tritt dieses Gesetz in Kraft mit all seinen Vorschriften von Ausschreibung bis Vergabe und aller Beschwerderechten. Muss ich diese Übergangsbestimmung so verstehen, dass sie Anwendung findet auch für Aufträge, die bis jetzt ausgeschrieben sind?Regierungschef Mario Frick:
Eben gerade nicht. Wenn wir eine derartige Bestimmung nicht einführen würden, würde einfach am Tage des Inkrafttretens das Gesetz gelten. Das würde bedeuten, dass für schon ausgeschriebene und laufende Verfahren die Bestimmungen des Gesetzes plötzlich anwendbar wären. Und das würde rein technisch schon nicht funktionieren, weil ja im Ausschreibungstext ganz andere Vorgaben gemacht worden sind. Und damit ist ganz klar: In dem Moment, wo schon eine Ausschreibung stattgefunden hat, gilt das bisherige Regime. Dort, wo es eben noch nicht passiert ist, gilt das neue Regime. Das ist relativ einfach nachvollziehbar. Bisher hat man sich auf andere Gesetze, auf das Subventionsgesetz bezogen, andere Verfahren. Die entsprechenden Offertsteller haben sich auch anders eingestellt. Das bedeutet, dass ein klarer Schnitt ist: Erst, wenn man neu ausschreibt, dann gilt das neue Gesetz.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können abstimmen. Wer mit Art. 66 einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 67 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 67 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 68 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 68 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 69 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 69 steht zur Diskussion.
Abg. Johannes Matt:
Wie ich schon eingangs erwähnt habe, beantrage ich hier, die Inkraftsetzung auf den 1.1.1999 festzusetzen.Landtagspräsident Peter Wolff:
Der Antrag steht zur Diskussion.Regierungschef Mario Frick:
Wie gesagt, ich habe da durchaus Verständnis. Die Regierung sah sich veranlasst, nachdem wir mit der Umsetzung ja schon spät unterwegs sind, den realistischerweise frühstmöglichen Zeitpunkt einzusetzen. Wie ich gesagt habe, habe ich für diese Ansicht aber einiges Verständnis. Ich muss aber bei der Position der Regierung bleiben.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können abstimmen. Wer mit dem Abänderungsantrag des Abg. Johannes Matt, wonach dieses Gesetz am 1. Januar 1999 in Kraft treten soll, einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: 15 Stimmen
Landtagspräsident Peter Wolff:
Damit ist Art. 69 in dieser Form abgeändert. Wir kommen zur Schlussabstimmung. Wird dazu das Wort noch gewünscht? Wenn nicht, dann stimmen wir ab. Wer mit dem Erlass dieses Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Bau- , Liefer- und Dienstleistungsaufträge einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Peter Wolff:
Damit haben wir Traktandum 21 bearbeitet.-ooOoo-