INTERNATIONALER PAKT ÜBER WIRTSCHAFTLICHE, SOZIALE UND KULTURELLE RECHTE VOM 16.12.1966; INTERNATIONALER PAKT ÜBER BÜRGERLICHE UND POLITISCHE RECHTE VOM 16.12.1966; FAKULTATIVPROTOKOLL ZUM INTERNATIONALEN PAKT ÜBER BÜRGERLICHE UND POLITISCHE RECHTE VOM 16.12.1966; ZWEITES FAKULTATIVPROTOKOLL ZUM PAKT ÜBER DIE BÜRGERLICHEN UND POLITISCHEN RECHTE ZUR ABSCHAFFUNG DER TODESSTRAFE VOM 15. DEZEMBER 1989; SOWIE ABÄNDERUNG DES GESETZES VOM 5. NOVEMBER 1925 ÜBER DEN STAATSGERICHTSHOF (STGHG) (NR. 61/1998), 1. LESUNG
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir kommen zu Traktandum 24: Bericht und Antrag der Regierung betreffend den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 16. Dezember 1966, den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966, das Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966, das zweite Fakultativprotokoll zum Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe vom 15. Dezember 1989 sowie die Gesetzesvorlage betreffend die Abänderung des Gesetzes vom 5. November 1925 über den Staatsgerichtshof (StGHG). Ich möchte Ihnen vorschlagen, diesen äusserst umfangreichen Bericht und Antrag der Regierung in unserer Diskussion insofern zweizuteilen, als wir zuerst über die vier Staatsverträge diskutieren und abstimmen, die Gegenstand dieses Berichtes und Antrages sind, und uns dann mit der Gesetzesvorlage befassen. Ich möchte also vorschlagen, dass wir die Eintretensdebatte für die Gesetzesvorlage nicht vermischen mit der Debatte über die Zustimmung zu diesen staatsvertragsartigen Pakten und Protokollen.Stellv. Abg. Renate Wohlwend:
Danke, Herr Präsident. Liebe Kolleginnen und Kollegen des Landtags. Ich denke, es ist gewiss ein wichtiger Teil der liechtensteinischen Aussenpolitik, sich mit völkerrechtlichen Instrumenten im Menschenrechtsbereich zu befassen. 1990 hat der Landtag bereits dem Übereinkommen gegen Folter und andere unmenschlichegrausame oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung zugestimmt. 1996 hat er das Übereinkommen über die Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau und das Übereinkommen über die Rechte des Kindes ratifiziert. Heute stehen die zwei Menschenrechtspakte und Fakultativprotokolle zur Abstimmung, zur Ratifizierung an. Die Internationale Charta der Menschenrechte ist das Instrumentarium der Vereinten Nationen im Menschenrechtsbereich. Die Internationale Charta der Menschenrechte, wie es im Bericht und Antrag der Regierung ausgeführt ist, setzt sich zusammen aus der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte in diesen beiden Menschenrechtspakten, über die wir heute abstimmen. Es scheint mir ein gutes Zeichen, dass die Regierung diese schon aus den 66-er Jahren stammenden Pakte in diesem Jubiläumsjahr zu den Menschenrechten, da die Charta der Menschenrechte im ersten Teil nämlich die Erklärung der Menschenrechte ihr "50-Jahre-Jubiläum" feiert, dem Landtag vorlegt. Ich werde selbstverständlich sowohl den Pakten als auch den Fakultativprotokollen meine Zustimmung erteilen, habe aber doch noch voraus einige kleine Fragen an die Regierung.Aus dem APK-Protokoll vom 7. September 1998 konnte ich Antwort auf einige Fragen bekommen, die ich sonst heute gestellt hätte, nämlich Fragen zu den Vorbehalten. Ich kann mich also so gesehen aufgrund der Erklärungen, die die Regierung der Aussenpolitischen Kommission gegenüber gegeben hat auch mit den Vorbehalten anfreunden und einverstanden erklären, habe aber konkret zu dem Vorbehalt zu Art. 20 eine Frage, wo die Regierung ausführt, dass sie sich an die Sprachregelung der Schweiz halte. Die Schweiz habe hier auch einen Vorbehalt angebracht, musste diesen aber zwischenzeitlich aber zurücknehmen. Welche Konsequenzen hat das für uns? Überlegt sich die Regierung neuerdings vielleicht diesen Vorbehalt doch nicht anzubringen? Und eine andere Frage: Wann dürfen wir hier im Landtag mit der Vorlage des Übereinkommens über die Beseitigung von Rassendiskriminierung rechnen? Ich würde es sehr begrüssen, wenn das noch in diesem Jahr der Fall sein könnte, um auch im Jubiläumsjahr "50-Jahre-Menschenrechtscharta" dieses Übereinkommen, das doch sehr sehr wesentlich ist, über den Europaratsrahmen hinaus international zu ratifizieren.Abg. Gabriel Marxer:
Herr Präsident, meine Damen und Herren. Ich bin grundsätzlich sicher nicht gegen den Beitritt Liechtensteins zu diesen Internationalen Pakten. Nach den bisherigen Erfahrungen, die ich gemacht habe, entwickeln wir Liechtensteiner bei der Umsetzung von solchen internationalen Verträgen einen Eifer, der seinesgleichen sucht und wir haben doch oft ein Musterknabenbewusstsein. Und wenn man sich dann den Inhalt dieser Pakte genauer ansieht, dann fragt man sich schon, was da alles eröffnet wird. Ich habe einige Fragen an die Regierung, wo ich um Aufklärung ersuche.Im ersten Pakt, nämlich dem über die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte, da hält Art. 8 fest, dass die Vertragsstaaten sich verpflichten, folgende Rechte zu gewährleisten: "Das Recht eines Jeden zur Förderung und zum Schutz seiner wirtschaftlichen und sozialen Interessen Gewerkschaften zu bilden oder einer Gewerkschaft einer Wahl allein nach Massgabe ihrer Vorschrift beizutreten" usw. Die Regierung erklärt nun, dass dieses Recht bereits jetzt in unserem Arbeiterschutzgesetz im Art. 101 gewährleistet sei. Nur dünkt mich, dass unser Arbeiterschutzgesetz bei weitem nicht so weit geht, wie diese in diesem Pakt geforderte Freiheit gehen sollte. Nach unserem Art. 96 des Arbeiterschutzgesetzes werden Arbeiterorganisationen nur dann anerkannt, wenn sie in mindestens 4 Gemeinden des Landes Sektionen haben, wenn mindestens in jeder der betreffenden Gemeinde 10 wohnhafte Mitglieder angehören und die Organisation muss im Ganzen mindestens 400 Mitglieder Liechtensteinischer Staatsangehörigkeit zählen. Ich hätte gerne Auskunft darüber, ob diese Bestimmung unseres Arbeiterschutzgesetzes im Hinblick auf den Beitritt zu diesen Abkommen noch hält, oder ob die eben entsprechend angepasst werden muss.Auch die Erklärung der Regierung zu Art. 8 Abs. d mit der das Streikrecht, soweit es in Übereinstimmung mit der innerstaatlichen Rechtsordnung ausgeübt wird, eingeführt werden soll, scheint mir für das liechtensteinische Recht sehr problematisch. Ich kenne keine solche Bestimmung, die das bei uns derzeit gewährleistet.Eine weitere Frage habe ich dann beim Art. 9, der Sozialversicherung, wieder dieses erste Abkommen über die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte. Da heisst es: "Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines Jeden auf soziale Sicherheit an, diese schliesst die Sozialversicherung ein". Nun ist mir ein Anlassfall bekannt - leider, bin ich versucht zu sagen - , dass insbesondere unsere Sozialversicherungsträger nur die Personen als versicherungspflichtig in Liechtenstein erachten, die auch tatsächlich territorial eine Arbeitstätigkeit in Liechtenstein ausüben, und nicht nur auf die Personen als nichtversicherungspflichtig ansehen, die nur bei einem liechtensteinischen Arbeitgeber angestellt sind. Wie steht es damit? Hält diese Haltung der AHV auch vor diesem Art. 9 dieses Abkommens stand?Diese Frage wiederholt sich dann noch einmal bei Art. 22 des zweiten Abkommens, wie Sie auf Seite 66 in Ihrem Bericht dann erwähnt haben. Da ist nämlich ebenfalls dann von den Gewerkschaften wieder die Rede, die ungehindert tätig sein können. Es geht mir insbesondere um diese Formulierung, "dass es jedermann freistehen muss", ob das mit den Vorschriften, wie sie in unserem Arbeiterschutzgesetz festgehalten sind, ob das damit noch korrespondiert.Zum Abänderung des Staatsgerichtshofgesetzes kommen wir dann ja in einem zweiten Teil.Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich möchte die Regierung in Zusammenhang mit dem Pakt über bürgerliche und politische Rechte nochmals - wie schon in der Aussenpolitischen Kommission - auf den vorgesehenen Vorbehalt zu Artikel 17 Abs. 1 ansprechen. In der Aussenpolitischen Kommission haben wir sehr ausführlich in zwei Sitzungen über diese Pakte und die dazu vorgesehenen Erklärungen und Vorbehalte diskutiert. Zu einem grossen Teil konnten die anfänglich vorhandenen Bedenken durch die Regierung ausgeräumt werden. Beim vorgesehenen Vorbehalt zu Art. 17 Abs. 1 war dies jedoch nicht der Fall. Die einzige Erklärung, die hierzu gegenüber den Kommissionsmitgliedern abgegeben werden konnte, war, dass eingeräumt werde, dass dies einer extrem vorsichtigen Position entspreche. Meiner Meinung nach entspricht es nicht nur einer extrem vorsichtigen Position, sondern entspringt einem Irrtum, wie man aus den Seiten 59 und 60 des Regierungsberichtes nachvollziehen kann, da die Regierung offenbar davon ausgeht, dass Art. 17 Abs. 1 dieses Paktes in etwa gleichbedeutend sei oder den gleichen Inhalt habe wie Art. 8 Abs. 1 der Menschenrechtskonvention, weshalb es auch angezeigt erscheine, denselben Vorbehalt zu machen. Nun ist diese Gleichheit gar nicht gegeben. In Art. 8 Abs. 1 der Menschenrechtskonvention heisst es: "Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs". Dies kann, bei extensiver Auslegung, so verstanden werden, dass das Familienleben nicht gestört werden darf, auch nicht durch fremdenpolizeiliche Vorschriften.Dem hat das Land Liechtenstein bei Beitritt zur Menschenrechtskonvention einen Riegel geschoben, indem dort ein Vorbehalt im Sinne des jetzt wieder vorgesehenen Vorbehalts angebracht wurde. In dem heute zu behandelnden Pakt bzw. in dessen Art. 17 Abs. 1 heisst es aber wesentlich einschränkender als in der Menschenrechtskonvention nur: "Niemand darf willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung und seinen Schriftverkehr oder rechtswidrigen Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden". Es wird daher in diesem Artikel dieses Paktes nicht generell das Familienleben geschützt, sondern es wird nur Schutz vor willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen gewährleistet. Da ich nicht annehme, dass die Regierung davon ausgeht, dass die Anwendung unserer fremdenpolizeilichen Gesetzgebung als willkürlich oder rechtswidrig bezeichnet werden kann, erscheint es mir völlig überflüssig, einen solchen Vorbehalt anzubringen. Dazu kommt noch, wenn Sie die Seiten 14 bis 39 des grünen Teils dieses Berichtes lesen, wo alle bisher angebrachten Vorbehalte einer ganzen Reihe anderer Staaten zu diesem Pakt aufgelistet sind, dass kein einziger Staat von den sehr zahlreichen Staaten, die diesen Pakt bereits ratifiziert haben, einen Vorbehalt zu diesem Artikel angebracht hat, bezeichnenderweise auch nicht unsere Nachbarländer Schweiz und Österreich, nach denen sich Liechtenstein bei Anbringung solcher Vorbehalte ja meistens orientiert. Ich frage mich daher wirklich, ob Liechtenstein sich in der Staatengemeinschaft durch die Anbringung eines solchen Vorbehaltes zumindest äusserlich nach dem Wortlaut des Vorbehaltes in Verbindung mit dem Inhalt dieses Artikelsals ein Staat präsentieren muss, der auch nicht vor willkürlichen und rechtswidrigen Eingriffen in das Familienleben Schutz bietet.Regierungsrätin Andrea Willi:
Danke, Herr Präsident, vielen Dank für Ihre wohlwollende Behandlung dieser Pakte. Wir freuen uns, dass wir dies im Jahr der Menschenrechte behandeln können und dass der Beitritt nun endlich, wie ich hoffe, vollzogen werden kann. Es waren noch einige konkrete Fragen zum Vorbehalt betreffend Art. 20. Das ist so: Wir haben ihn gleich formuliert wie die Schweiz, nämlich, dass wir uns das Recht vorbehalten, keine weiteren Massnahmen zum Verbot der Kriegspropaganda zu ergreifen, also das betrifft vor allem gesetzgeberische Massnahmen, weil hier ja das Rassismus-Gesetz unterwegs ist, wo wir dann solche gesetzgeberischen Massnahmen auch ergreifen oder vorsehen werden.Dann der zweite Satz dieses Vorbehalts lautet: Dass wir uns vorbehalten, anlässlich eines allfälligen Beitritts zum Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung eine strafrechtliche Bestimmung einzuführen, die den Erfordernissen von Art. 20 Abs. 2 Rechnung trägt. Diesen Vorbehalt können wir dann aufheben, wenn wir das Rassismus-Gesetz haben. Weil es die Schweiz jetzt hat, konnte sie eben diesen Teil des Vorbehalts bereits zurücknehmen. Ich glaube, das war ungefähr, was Sie wissen wollten.Dann ist es die Zielsetzung der Regierung, das Rassendiskriminierungs-Abkommen Ihnen so schnell als möglich zu unterbreiten. Meine Hoffnung ist, das noch in diesem Jahr zu schaffen, aber es sind verschiedene schwierige Abklärungen notwendig. Aber ich hoffe, dass das noch dieses Jahr der Fall sein kann und sonst auf jeden Fall nächstes Jahr.Dann war die Frage vom Abg. Gabriel Marxer bezüglich Artikel 8 und die Gewerkschaften: Also hier ist weder vorgesehen, am Arbeitsrecht etwas zu ändern noch andere gesetzgeberische Massnahmen zu treffen, weil wir diese Bedingungen erfüllen mit der bestehenden Gesetzeslage. Es heisst ja in Art. 8 b: ... "das Recht der Gewerkschaften, nationale Vereinigungen oder Verbände zu gründen sowie deren Recht, internationale Gewerkschaftsorganisationen zu bilden oder solchen beizutreten". Dieses Recht ist bei uns jedenfalls gewährleistet, jedenfalls nirgends ausgeschlossen. Das reicht für die Erfüllung dieses Abkommens.Dann auch die Frage zum Streikrecht: Da ist ja ausdrücklich erwähnt, soweit es in Übereinstimmung mit der innerstaatlichen Rechtsordnung ausgeübt wird. Nachdem wir diesbezüglich keine innerstaatliche Rechtsordnung vorliegen haben, sind wir auch nicht gezwungen, eine solche zu schaffen. Dann ist eben hier auch kein Handlungsbedarf.Weitere Fragen betrafen Artikel 9 betreffend die Sozialversicherung: Auch hier ist nicht vorgesehen, dass wir an der bestehenden Rechtslage eine Änderung vornehmen, weil wir die Bedingungen dieses Artikels schon so erfüllen. Es heisst ja hier, dass alle Personen ihr unterstehen, der Alters- und Hinterlassenenversicherung, die der liechtensteinischen Rechtsprechung unterworfen sind, diese unterstehen einem obligatorischen Versicherungsschutz - und mehr wird hier in Artikel 9 auch nicht verlangt.Dann war noch die Frage nach Artikel 22, der Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit: Auch hier ist keine Änderung notwendig, auch diesen Artikel sind wir in der Lage zu erfüllen.Schliesslich noch der Vorbehalt zu Artikel 17, der als überflüssig angesehen wurde: Man kann sagen, er ist extrem vorsichtig formuliert. Ich würde vielleicht sagen, er ist auch umsichtig und weitsichtig formuliert. Das Ressort Äusseres hat wirklich hier an alle möglichen Fälle gedacht. Ein möglicher Fall ist eben noch dieser, dass gemäss Fakultativprotokoll zu Pakt 2, das hinten an den Pakt angefügt ist und das wir ebenfalls zum Beitritt vorschlagen, gemäss diesem Fakultativprotokoll erkennt Liechtenstein dann die Individualbeschwerde. Danach kann also jemand beim Menschenrechtsausschuss der UNO Beschwerde einlegen in dem Sinne, er sei Opfer einer Verletzung eines in Pakt 2 niedergelegten Rechts durch den Vertragsstaat, also Liechtenstein, geworden.Im konkreten Einzelfall könnte also dann dieser Betroffene, der die Individualbeschwerde erhebt, behaupten, es seien willkürliche und rechtswidrige Eingriffe in sein Privatleben vorgenommen worden. Dann würde es eben - unter Umständen - in der Interpretation des Menschenrechtsausschusses liegen, was willkürliche und was rechtswidrige Eingriffe wären, und nicht in der unsrigen. Wir schliessen solche Eingriffe aus, wie Sie richtig erwähnt haben. Aber wir möchten eben auch diese Möglichkeit ausschliessen, dass dann aufgrund einer Individualbeschwerde vom Menschenrechtsausschuss, dessen politische Zusammensetzung wir ja nicht kennen und auch nicht mitbestimmen können, dass dann hier eine Interpretation vorgenommen würde, die uns solche "rechtswidrige Eingriffe" in einem konkreten Fall eventuell vorwerfen würde. Das war noch ein zusätzliches Argument für diesen Vorbehalt. Er ist vorsichtig, umsichtig, weitsichtig, aber das ist die Praxis unserer Vorbehalte. Eine Praxisänderung könnte auch zu anderen Rückschlüssen Anlass geben. Vielen Dank.Landtagspräsident Peter Wolff:
Diese Antwort veranlasst mich zur Frage, Frau Regierungsrätin, warum die Regierung dann überhaupt die Individualbeschwerde gestatten will, wenn Sie solche Angst hat vor auch nur der Möglichkeit, dass jemand behauptet, er sei rechtswidrig behandelt worden, dass sie vor lauter Umsicht und Weitsicht sofortalles nur denkbare ausschliessen will. Und wie erklären Sie sich, und darauf sind Sie in Ihrer Antwort nicht eingegangen, dass weit über hundert Staaten von der ganzen Welt, die diesem Pakt beigetreten sind, nicht Anlass gefunden haben, einen solchen Vorbehalt zu diesem Artikel anzubringen und daher offenbar davon ausgehen, dass ihre fremdenpolizeiliche Gesetzgebung weder rechtswidrig noch willkürlich sei, Liechtenstein jedoch als einziger Staat weltweit - sehr wohl.Abg. Gabriel Marxer:
Herr Präsident, Frau Regierungsrätin, Ihre Antwort auf meine Fragen veranlasst mich nun schon zu insistieren. Also, ich teile Ihre Ansicht eben nicht. Wenn man Artikel 8 dieser Vorlage genau liest, dann darf die Ausübung dieses Rechts nur solchen Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer erforderlich sind. Wenn ich dann die Kriterien anschaue, die im Artikel 96 unseres Arbeiterschutzgesetzes enthalten sind: Es müssen mindestens Leute aus vier Gemeinden sein, mindestens in jeder Gemeinde zehn und mindestens vierhundert. Also ich weiss nicht, ob dies diesen Erfordernissen entspricht. Nach meinem Dafürhalten, das allerdings nicht die Meinung eines Gerichtes ersetzen kann, entspricht dies diesen Erfordernissen nicht. Unser Artikel 96 des Arbeiterschutzgesetzes korrespondiert von daher nach meinem Dafürhalten nicht mit Artikel 8 dieses Übereinkommens, dem wir hier beitreten wollen. Also, ich teile diese Meinung nicht. Sie sagen, man hätte das überprüft. Ich würde Sie um Auskunft bitten, wer das überprüft hat, zumal dieses Abkommen ja nirgendwo in einer Vernehmlassung im Lande gewesen ist. Insbesondere scheint es mir doch sehr wichtig zu sein, weil ja auch vorgesehen ist, dass auch für diesen Teil des Übereinkommens eine Individualbeschwerde bei unserem Staatsgerichtshof zulässig sein wird, also ob dies eingehalten ist. Es geht mir einfach darum: Ich möchte gerne wissen, wozu wir hier beitreten. Nicht dass ich persönlich Mühe habe, aber ich hätte es doch gerne konkret gewusst.Etwas vorbeigegangen ist Ihre Antwort bezüglich Artikel 9 an dem was ich eigentlich gefragt habe. Hier geht es mir um ein ganz anderes Thema. Ich habe gesagt: Bisher steht unsere AHV- stellt sich insbesondere auf den Standpunkt - , dass Arbeitnehmer, die für einen liechtensteinischen Betrieb, also für einen in Liechtenstein ansässigen Arbeitgeber tätig sind, nur dann hier im Lande zu versichern sind, wenn ihre Arbeitstätigkeit auch im Inland ausgeübt wird. Nicht jedoch, wenn diese Arbeitstätigkeit irgendwo im Auslande ausgeübt wird. Ich würde einfach gerne wissen, ob dies auch diesem Artikel 9 standhält und wer das überprüft hat.Regierungsrätin Andrea Willi:
Zuerst noch zu Artikel 17. Ich stimme Ihnen zu, Herr Präsident, dass das eine umsichtige und vorsichtige Haltung ist. Wir werden nach Ihren Kommentaren noch einmal überprüfen, ob die Regierung diesen Vorbehalt anbringen wird, nachdem das in der Kompetenz der Regierung liegt.Dann bezüglich der Sozialversicherung, Artikel, 9 und bezüglich Artikel 8, Gewerkschaften: Da haben wir die zuständigen Ressorts involviert. Also Ressort Soziales und Ressort Wirtschaft. Die Abklärungen haben ergeben, dass hier keine Rechtsänderungen oder Praxisänderung notwendig sind. Dass wir diese Bedingungen erfüllen und dass wir nicht jeden versichern müssen, der irgendwo auf der Welt arbeitet. Das gilt für den Staat, für den jeweiligen Vertragsstaat, dieser Artikel. Das begrenzt sich auf den Staat, die Erfüllung dieses Artikels. Also jeder Person in unserem Land müssen wir selbstverständlich das Recht einräumen, sich sozial versichern können zu lassen.Abg. Marco Ospelt:
Ich habe noch eine Frage, Herr Präsident. Ich habe mit Interesse Ihre Auseinandersetzungen über Artikel 17 bzw. über den Vorbehalt zu Artikel 17 verfolgt. Ich hätte genau dieselbe Anmerkungsgemacht und vielleicht ist es wichtig, dass ich das hier noch deponiere. Ich finde auch, dass dieser Vorbehalt viel zu weit geht. Ich würde ihn nicht als weitsichtig betrachten, wenn ich bedenke, was er auslöst in der Reaktion bei jemandem, der das liest und der unsere Diskussion jetzt nicht mitverfolgt hat. Dann könnte das einen durchaus negativen Effekt auslösen in der Beurteilung unseres Landes. Ich möchte nicht, dass die Regierung je willkürliche oder rechtswidrige Eingriffe macht in das Leben irgendeines Mitgliedes unserer Gesellschaft, sei er In- oder Ausländer. Ich frage mich jetzt: Was haben wir den eigentlich für Möglichkeiten? Wenn ich das richtig sehe, liegt die Verfassung von Vorbehalten in der Kompetenz der Regierung. Wenn man so einen Vorbehalt nicht möchte, dann kann man ja eigentlich nur dem Pakt nicht zustimmen. Ist das richtig?Landtagspräsident Peter Wolff:
Das entspricht meiner Auffassung. Ja. Weil einen Abänderungsantrag können wir bei Staatsverträgen sowieso nicht stellen. Wir können nur dem vorgelegten Antrag der Regierung zustimmen oder ihn eben ablehnen, also "in globo" zustimmen oder ablehnen.Abg. Marco Ospelt:
Dann möchte ich hier festhalten dass ich, falls dieser Vorbehalt stehen bleibt, eben meine Zustimmung zu diesem Pakt nicht geben werde. Genau darum nicht, weil ich nicht möchte, dass wir so dastehen, als würden wir Ausländer willkürlich und rechtswidrig behandeln.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wird das Wort noch gewünscht? Wenn das nicht der Fall ist, dann stimmen wir ab. Im Hinblick darauf, dass es verschiedene Meinungen zu verschiedenen dieser Staatsverträge gegeben hat, werde ich getrennt abstimmen lassen zu den einzelnen Pakten, wobei allerdings dann die jeweiligen Erklärungen und Vorbehalte zu den jeweiligen Pakten dazugehören, also Ziff. e wird dann mit Ziff. b zusammengefasst. Weil alle Erklärungen und Vorbehalte zu diesem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte angebracht werden sollen.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wer dem Antrag der Regierung, dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 16. Dezember 1966 beizutreten, zustimmt, möge die Hand erheben. Ich habe gesagt: Ich werde getrennt abstimmen lassen. Wir sind jetzt bei a, dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte. Da sind keine Erklärungen und Vorbehalte vorgesehen. Wer dem Beitritt zu diesem Pakt zustimmt, möge die Hand erheben.Abstimmung: 22 Stimmen
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir kommen zu b, das ich zwangsläufig mit e verbinden muss, denn da sind jetzt die Erklärungen und Vorbehalte: Wer dem Beitritt zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 sowie der Anbringung folgender Erklärungen und Vorbehalte zu diesem Internationalen Pakt zustimmt hier heisst es übrigens in e irrtümlich vom 16. Dezember 1996, das muss 1966 heissen - nämlich:Erklärung zu Artikel 3: Das Fürstentum Liechtenstein erklärt, dass es die Bestimmungen des Artikels 3 des Paktes nicht als Hindernis zu den Verfassungsbestimmungen betreffend die erbliche Thronfolge des Landesfürsten auslegt.Erklärung gemäss Artikel 41: Das Fürstentum Liechtenstein erklärt gemäss Artikel 41 des Paktes, dass es die Zuständigkeit des Menschenrechtsausschusses anerkennt, Mitteilungen entgegenzunehmen und zu prüfen, in denen ein Vertragsstaat geltend macht, ein anderer Vertragsstaat komme seinen Verpflichtungen aus diesem Pakt nicht nach.Vorbehalt zu Art. 14 Abs. 1: Das Fürstentum Liechtenstein behält sich vor, die Bestimmungen des Art. 14 Abs. 1 des Paktes bezüglich der Öffentlichkeit des Verfahrens und der Urteilsverkündung nur in jenen Grenzen umzusetzen, die von den Grundsätzen abgeleitet werden, die in der derzeitigen liechtensteinischen Verfahrensgesetzgebung zum Ausdruck kommen.Vorbehalt zu Art. 17 Abs. 1: Das Fürstentum Liechtenstein behält sich das Recht vor, die Bestimmungen von Art. 17 Abs. 1 des Paktes bezüglich des Rechts auf Achtung des Familienlebens für Ausländer gemäss den Grundsätzen der geltenden fremdenpolizeilichen Gesetzgebung anzuwenden.Vorbehalt zu Art. 20: Das Fürstentum Liechtenstein behält sich das Recht vor, keine weiteren Massnahmen zum Verbot der Kriegspropaganda zu ergreifen, wie es durch Art. 20 Abs. 1 des Paktes vorgeschrieben ist. Das Fürstentum Liechtenstein behält sich vor, anlässlich seines allfälligen Beitritts zum Übereinkommen vom 21. Dezember 1965 zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung eine strafrechtliche Bestimmung einzuführen, die den Erfordernissen von Art. 20 Abs. 2 Rechnung trägt.Vorbehalt zu Art. 24 Abs. 3: Die liechtensteinische Gesetzgebung, welche die liechtensteinische Staatsbürgerschaft unter bestimmten Voraussetzungen verleiht, bleibt vorbehalten.Vorbehalt zu Art. 26. Das Fürstentum Liechtenstein behält sich vor, die in Art. 26 des Paktes enthaltenen Rechte bezüglich der Gleichheit aller Personen vor dem Gesetz und deren Anrecht auf gleichen Schutz durch das Gesetz ohne jegliche Diskriminierung nur im Zusammenhang mit den anderen Rechten zu garantieren, welche im Pakt enthalten sind.Wer also dem Beitritt zu diesem Pakt mit diesen verlesenen Erklärungen und Vorbehalten zustimmt, möge die Hand erheben.Abstimmung: Zustimmung mit 17 Stimmen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Dann kommen wir zu c, dem Fakultativprotokoll zu diesem Pakt. Wer dem Beitritt zum Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 zustimmt, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung:
Landtagspräsident Peter Wolff:
Dann d: Wer dem Beitritt zum zweiten Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe vom 15. Dezember 1989 zustimmt, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Peter Wolff:
Und schliesslich noch f: Wer dem Antrag der Regierung, sie zu ermächtigen, die erwähnten Vorbehalte zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zurückzunehmen, falls sie gegenstandslos werden, wer dieser Ermächtigung zustimmt, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Damit haben wir die Staatsvertragsseite dieses Berichtes und Antrages erledigt und wir kommen jetzt zum Antrag der Regierung, die Gesetzesvorlage betreffend die Abänderung des Gesetzes über den Staatsgerichtshof in Behandlung zu ziehen. Ich möchte einleitend zur Eintretensdebatte - oder allfälligen Eintretensdebatte - zu diesem Gesetz einige Ausführungen machen, die sich schon vom Thema her aus den Protokollen der Aussenpolitischen Kommission ergeben:Wie Sie wahrscheinlich wissen, meine Damen und Herren, hat der Landtag, nicht wir, aber einer unserer Vorgängerlandtage, am 11. Nov. 1992 ein völlig neu überarbeitetes Staatsgerichtshofgesetz erlassen gemäss Antrag der Regierung, welches seither aber nicht von S.D. dem Landesfürsten sanktioniert wurde, ohne dass der Landesfürst - meines Wissen zumindest bis vor kurzem - , ausdrücklich bekundet hätte, dass er in Ausübung seines Sanktionsrechtes gemäss Art. 9 der Verfassung entschieden habe, diesen Gesetzesbeschluss des Landtages nicht zu sanktionieren. Eine Vorlage zu irgend einer Abänderung des Staatsgerichtshof-Gesetzes hat es seither nie gegeben. Und dies stellt den Landtag als Gesetzgebungsorgan nun vor die Frage, wie ein solches Gesetz zu behandeln wäre, wenn man immer noch gewärtigen müsste, dass sich der Landesfürst irgendwann einmal doch noch entschliessen könnte, diesen Gesetzesbeschluss vom November 1992 zu sanktionieren. Dies hat die Aussenpolitische Kommission in ihrer ersten Sitzung, in der sie sich mit diesem Thema befasst hat, am 19. August veranlasst, den Herrn Regierungschef zu bitten, dies dem Landesfürsten mitzuteilen und darauf hinzuwirken, dass der Landesfürst uns klar mitteilen möge, ob er aus heutiger Sicht definitiv sagen könne, er sanktioniert diesen seinerzeitigen Beschluss nicht - oder ob er diesbezüglich eine andere Meinung habe.Der Herr Regierungschef hat das gemacht und S.D. der Landesfürst hat mir dann in einem Schreiben, welches an und für sich Themen der Verfassungskommission betraf, eine Mitteilung zu diesem Thema gemacht, die man als Mitteilung der Ablehnung der Sanktion verstehen konnte, die aber zumindest vom Wortlaut her diesbezüglich nicht sehr eindeutig war.Die Aussenpolitische Kommission wurde dann an ihrer nächsten Sitzung vom 7. September von mir darüber informiert, dass ich S.D. den Landesfürsten im Hinblick auf den mir nicht ganz eindeutig erscheinenden Inhalt dieses seines ersten diesbezüglichen Schreibens - ich glaube mit Datum vom 26. August 1998 - ersucht habe, dies konkreter, unzweideutiger zu formulieren, da der Landtag am 16. September eine Abänderung des Staatsgerichtshofgesetzes aus dem Jahre 1925 zu behandeln habe und es wünschenswert wäre, wenn diesbezüglich Klarheit vorherrschen sollte. S.D. der Landesfürst hat mir dann mit Brief vom 7. September, den ich allerdings erst vorgestern erhalten habe, geantwortet und hat, ja ich würde sagen, in deutlicheren und für mich zumindest unmissverständlichen Formulierungen - wenn er auch nicht wortwörtlich gesagt hat: Ich lehne die Sanktionierung dieses Gesetzesbeschlusses ab -aber ich würde doch meinen, in ziemlich eindeutigen Formulierungen mitgeteilt, dass er nicht beabsichtige, diesen Gesetzesbeschluss des Landtages zu sanktionieren. Ich habe dann gehört, dass auch der Herr Regierungschef diesbezüglich mit dem Landesfürsten noch ein Gespräch geführt hat, wie dies aus seinem Brief aufzufassen sei. Und ich möchte den Herrn Regierungschef eigentlich bitten, dem Landtag darüber zu berichten, ob S.D. der Landesfürst sich bezüglich dieser Frage ihm gegenüber geäussert hat.Regierungschef Mario Frick:
Herr Präsident, ich habe mich auch mit S.D. darüber unterhalten und - wie in den beiden Schreiben ausgeführt: Er hat auch mir gegenüber klar gesagt, dass eine Sanktion des Staatsgerichtshofgesetzes von 1992 nicht in Frage komme, insbesondere auch deswegen, weil die Themen, die damals zur Nichtsanktionierung geführt haben, immer noch virulent sind. Zweitens auch, weil doch Jahre vergangen sind, seit der damaligen Beschlussfassung über dieses Gesetz. Es bedeutet also, wie Sie es richtig interpretiert haben, dass damit dieses Staatsgerichtshofgesetz 1992 obsolet ist und ad acta gelegt werden kann.Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich stelle daher fest, meine Damen und Herren, sollten Sie hierzu nicht eine andere Meinung haben, das ist nur meine persönliche Ansicht, dass der Landtag davon ausgehen kann, dass sein Gesetzesbeschluss vom 11. November 1992 von S.D. dem Landesfürsten nicht sanktioniert wurde und damit nicht mehr in der, wie man im heutigen saloppen Sprachgebrauch sagt, in der "Pipeline" des Gesetzgebungsverfahrens ist. Was natürlich auch - meiner Meinung nach - dazu führt, aber ich nehme an, dass dies auch so gewollt ist, dass auch zukünftig der Landesfürst von sich aus nicht mehr eine Sanktionierung vornehmen kann, sondern der Landtag müsste sich dann, wenn das gewünscht sein sollte, mit diesem Thema erneut wieder befassen. Unter diesen Umständen habe ich keine Probleme, auf diese Regierungsvorlage über eine Abänderung des Staatsgerichtshofgesetzes aus dem Jahre 1925 einzutreten.Abg. Paul Vogt:
Ich möchte gerne wissen, ob der Landesfürst irgendwelche Gründe angeführt hat, wieso er das Staatsgerichtshofgesetz nicht sanktionieren will.Landtagspräsident Peter Wolff:
Im Schreiben an mich hat er keine speziellen Gründe angeführt. Der Herr Regierungschef hat gerade ausgeführt, wenn ich ihn richtig verstanden habe, dass der Landesfürst gesagt habe, die Gründe, die damals zu einer Nichtsanktionierung geführt hätten, seien immer noch virulent und ausserdem sei auch der Zeitablauf von 6 Jahren nicht dazu geeignet, jetzt eine Sanktionierung zu befürworten, wenn ich das richtig verstanden habe.Abg. Johannes Matt:
Wäre es möglich, dass wir die Formulierung des Landesfürsten von Ihrem Schreiben verlesen bekommen?Landtagspräsident Peter Wolff:
Sie bekommen dieses Schreiben alle in Kopie zugestellt, selbstverständlich. Es ist an den Landtag zu meinen Handen adressiert. Es steht Ihnen daher allen eine Kopie davon zu. Ich werde das auch veranlassen.Abg. Rudolf Lampert:
Ich habe jetzt doch eine Frage: Aufgrund Ihrer Formulierungen scheint das nicht so eindeutig zu sein. Sie sagen - so wie ich das interpretiere - so vage Formulierungen. Und ich frage mich: Irgendwo muss es doch einen formellen Akt geben, der besagt, dass dieses Gesetz eben, so wie Sie es ausgedrückt haben, nicht mehr in der Pipeline ist. Also, es gab einen formellen Akt, dass dieses Gesetz zumLandesfürsten gebracht wurde. Und es muss doch irgend einen formellen Akt geben, wie das wie der herauskommt aus der Gesetzgebung. Mir fehlt da schon etwas jetzt, aber ich bin nicht Jurist.Landtagspräsident Peter Wolff:
Sie haben vollkommen Recht, Herr Abg. Lampert. Das ist ja das Problem, vor dem wir uns schon in der Aussenpolitischen Kommission sahen. Es ist eine Regelung, die eben in der Verfassung nicht genau vorgesehen ist. Die Verfassung sagt nur in Art. 9: "Jedes Gesetz bedarf zu seiner Gültigkeit der Sanktion des Landesfürsten". Es sagt aber nicht, ob der Fürst das innert einer gewissen Frist vorzunehmen hat. Das heisst, wenn der Fürst nichts sagt und nichts schreibt, aber auch nicht sanktioniert, dann kann er theoretisch, wenn man das wörtlich nimmt, auch noch nach 10 Jahren sagen: Jetzt sanktioniere ich es. Und das hat uns eben beschäftigt, weil wir gesagt haben: Jetzt sind 6 Jahre vergangen, sanktioniert wurde nicht. Und jetzt sollen wir neuerlich eine andere Abänderung, aber natürlich des vorangegangenen Gesetzes - des nach wie vor in Kraft stehenden, das ist völlig unzweifelhaft - , stehenden Gesetzes beschliessen. Da wüssten wir doch eigentlich gerne, wie es jetzt ist. Meiner Meinung nach muss dieser Akt, dieser formelle Akt, den Sie angesprochen haben, kann der auch mündlich kundgetan werden, da die Verfassung nicht vorschreibt, dass das schriftlich sein muss, nämlich die Nichtsanktionierung, die Sanktionierung selbst schon. Ich bin der Meinung, unabhängig davon, wie Sie die Formulierungen in den Briefen des Fürsten interpretieren wollen, ich bin der Meinung, dass das, was der Landesfürst zum Regierungschef gesagt hat und was der Herr Regierungschef uns zuvor berichtet hat, dass das völlig unzweideutig und eindeutig ist, eine Kundgebung des Fürsten, eine Willenskundgebung: Ich werde diesen Gesetzesbeschluss nicht sanktionieren. Das scheint mir eindeutig genug.Abg. Paul Vogt:
Ich möchte nochmal nachfragen, ob irgendwelche Begründung vorliegt. Ich habe jetzt zweimal gehört, dass die Gründe von damals auch heute noch gültig seien. Meines Wissens gibt es aber verschiedene Begründungen für die Ablehnung. Und ich möchte wissen, ob hier irgend etwas geklärt wurde.Regierungschef Mario Frick:
Wie gesagt: Genauer ist man nicht darauf eingegangen. Ich habe auch nicht jetzt eine Liste gemacht, was jetzt genau aufgeführt wurde. Ich möchte nur darauf hinweisen, dass es in der Verfassung nicht vorgesehen ist, dass eine Begründungspflicht für den Monarchen vorliegt. Klar ist es sinnvoll, damit man bei zukünftigerGesetzgebung weiss, wo die Schwierigkeiten liegen. Waren es nur die Gründe, die man vermutet, die bisher genannt wurden, grundsätzliche Kompetenzfragen, nämlich bei der Richterernennung - Sie können sich erinnern - , oder es sind noch andere Gründe dabei? Eine Verpflichtung für das Staatsoberhaupt, wie auch natürlich für den Landtag, eine Vorlage abzulehnen bzw. vom Staatsoberhaupt nicht zu sanktionieren, gibt es ja nicht. Ich denke aber, dass sicherlich im Hinblick auf eine allfällige Neu-Inangriffnahme des Staatsgerichtshofgesetzes sicherlich noch einmal abgeklappert werden müsste, wo sind Schwierigkeiten gewesen beim letzten Mal, und dass man dies auch entsprechend gegenseitig festhält. Nur jetzt zum Mitteilen, dass eine Sanktion nicht mehr vorgenommen werden wird, glaube ich, reicht der Briefwechsel, den der Landtagspräsident angesprochen hat und ich glaube meine Rückäusserung aus den Gesprächen mit S.D. dem Landesfürsten. Ich kann Ihnen mehr leider nicht sagen.Landtagspräsident Peter Wolff:
Im ersten Brief vom 26. August, den ich jetzt leider nicht hier habe, hat der Landesfürst schon einen Grund genannt, einen ganz neuen, wenn Sie sich daran erinnern, Herr Abg. Vogt. Sie haben ja auch eine Kopie dieses Briefes. Er hat dort nämlich darauf hingewiesen - eben weil der Brief eigentlich sich mit dem in der Verfassungskommission befasst hat - er hat dort darauf hingewiesen, dass ja auch nach den Vorschlägen der Verfassungskommission des Landtages, nach den heutigen Vorschlägen, dieses seinerzeitige Staatsgerichtshofgesetz, dieser Beschluss über ein solches Gesetz aus dem November 1992, eigentlich nicht mehr aktuell sein könne, was inhaltlich auch richtig ist. Weil, wenn die Vorschläge der Verfassungskommission des Landtages verwirklicht würden, dieser Gesetzesbeschluss damit nicht mehr in allen Punkten übereinstimmen würde und daher erneut abgeändert werden müsste. Ob das ein Grund für ihn ist, nicht zu sanktionieren, das sei dahingestellt. Aber das war ein konkreter Grund, den er dort genannt hat.Abg. Johannes Matt:
Da wir ja jetzt auf diese Gesetzesvorlage eintreten wollen, würde ich vorschlagen, dass Sie uns den letzten Brief des Landesfürsten an Sie hier vorlesen. Es würde die Situation hier vielleicht ein bisschen klären.Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich möchte das nicht tun, Herr Abg. Matt. Und ich werde das nicht tun. Ich werde Ihnen den Brief in Kopie zustellen, wie ich vorher schon gesagt habe. Ich werde das nicht tun, weil in diesem Brief auch andere Themen angesprochen sind und esmeiner Meinung nach ein völlig falsches Bild von dieser Diskussion machen würde, wenn ich diesen Brief jetzt integral vorlesen würde. Wenn ich hingegen nur Ausschnitte, herausgenommene Halbsätze, die sich auf dieses Thema beziehen, vorlesen würde, wäre das genauso falsch. Denn entweder man liest einen Brief komplett vor - oder gar nicht.Abg. Rudolf Lampert:
Es hat sich erledigt. Ich wollte auch diese Passagen, aber wenn das keinen Sinn macht, dann sehe ich das ein.Landtagspräsident Peter Wolff:
Es würde uns in eine Diskussion über Verfassungsfragen sehr weiten Umfanges bringen, die mit dieser Frage, die wir jetzt zu behandeln haben, ob jetzt eine Abänderung des Staatsgerichtshofgesetzes vorgenommen werden kann oder nicht, eigentlich nichts zu tun hat.Abg. Johannes Matt:
Wäre es dann nicht sinnvoll, wenn wir in der nächsten Landtagssitzung auf diese Gesetzesvorlage eintreten, nachdem Sie uns diesen Brief zugestellt haben. Das würde ich dann vorschlagen. Ich finde es jetzt doch ein bisschen unschön, wenn wir über einen Briefinhalt diskutieren, den wir nicht kennen und eigentlich von dem abhängig machen, ob wir dieses Gesetz lesen wollen oder nicht. Somit möchte ich vorschlagen: Wir verschieben das auf die nächste Landtagssitzung.Abg. Rudolf Lampert:
Kann ich Ihren Ausführungen, die Sie vorhin gemacht haben, entnehmen, dass der neue Grund der ist, dass die Vorschläge der Verfassungskommission nicht mehr mit diesem Gesetz korrespondieren? Dass, wenn diese Vorschläge wieder vom Tisch wären, dass dann plötzlich wieder dieses Gesetz auf dem Tisch ist. Mir scheint das alles einfach irgendwie schwammig formuliert.Landtagspräsident Peter Wolff:
So hat es Seine Durchlaucht der Landesfürst sicher nicht gemeint, Herr Abgeordneter. Er wollte mit dieser Bemerkung - ich glaube diese Interpretation kann man unschwer vornehmen - mit dieser Bemerkung, mit diesem Hinweis nurdarauf hinweisen, dass ja auch nach unseren eigenen Vorstellungen über die zukünftige Verfassungsausgestaltung dieser Gesetzesbeschluss aus dem Jahr 92 eigentlich - zumindest teilweise - passé sei, so quasi: "Was wollt ihr denn noch, was fragt ihr denn noch, das ist ja ohnehin nicht mehr aktuell". So habe ich diesen Passus verstanden. Aber ich möchte jetzt auf die Anregung des Abg. Johannes Matt eingehen. Ich werde Ihnen beide Briefe in Kopie zustellen, sowohl den vom 26. August als auch den vom 7. September. Ich bin auch dafür, dass wir das Traktandum bzw. die Behandlung der Gesetzesvorlage auf die nächste Sitzung verschieben. Wird gewünscht, dass darüber abgestimmt wird, über die Verschiebung? Das ist offensichtlich nicht der Fall. Ich gehe davon aus, dass hierzu allgemeines Einverständnis herrscht. Wir werden daher die Regierungsvorlage betreffend die Abänderung des Staatsgerichtshofgesetzes bei der nächsten Sitzung behandeln und Sie können in der Zwischenzeit diese Schreiben - ich werde Ihnen selbstverständlich auch Kopien meiner Schreiben zustellen - Sie können dann diese Korrespondenz studieren und sich selbst eine Meinung bilden. Damit haben wir dieses Geschäft für heute beendigt.-ooOoo-