Abänderung des Strassenverkehrsgesetzes (Nr. 81/2011); 1. Lesung
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir kommen zu Traktandum 21: Abänderung des Strassenverkehrsgesetzes.
Der Bericht und Antrag der Regierung trägt die Nr. 81/2011. Wir behandeln die Vorlage in 1. Lesung.
Gibt es Wortmeldungen?Abg. Werner Kranz
Danke Herr Präsident. Werte Frauen und Herren Abgeordnete. Mit der gegenständlichen Gesetzesvorlage soll das Obligatorium der Fahrrad-Vignette abgeschafft werden, da in Liechtenstein rund 90% der Bevölkerung über eine Privathaftpflichtversicherung verfügen. Für die restlichen 10% der Bevölkerung, welche keine Privathaftpflichtversicherung besitzen, soll der bereits heute bestehende Nationale Garantiefonds für allfällige ungedeckte Versicherungsleistungen aufkommen. Die Finanzierung bzw. die Anäufnung des bestehenden Nationalen Garantiefonds erfolgt bereits heute jährlich über die von der Bevölkerung abgeschlossenen Motorfahrzeughaftpflichtversicherungen.
Mit der angestrebten Gesetzesanpassung verfolgt die Regierung die Ziele, einerseits den Staatshaushalt um rund CHF 53'000 zu entlasten sowie die Abschaffung der Velovignette mit der Schweiz umzusetzen und andererseits den Verwaltungsaufwand bei den Gemeinden zu reduzieren.
Grundsätzlich kann ich das geplante Vorhaben der Regierung nachvollziehen. Für mich stellen sich jedoch in dieser Thematik noch ein paar Fragen, welche ich die Regierung bitte zu beantworten.
Auf Seite 8 wird angeführt, dass der Nationale Garantiefonds nicht ausschliesslich für Sachschäden, sondern auch für mögliche Unfallkosten aufkommen soll, wenn das «Opfer» nicht gegen Unfall versichert ist. Stimmt diese Aussage und ist hier mit «Opfer» der Schadensversucher und der Geschädigte gemeint und plant die Regierung, eine Sensibilisierungskampagne für die Bevölkerung durchzuführen?
Des Weiteren stellt sich für mich die Frage, ob ein Schadensverursacher, welcher über keine Privathaftpflichtversicherung verfügt und dessen verursachten Schaden über den Nationalen Garantiefonds abgedeckt wird, mit einem Selbstbehalt zu rechnen hat und falls ja, in welcher Höhe?
In diesem Zusammenhang bitte ich die Regierung weitere Ausführungen zum konkreten Ablauf zu machen. Wenn beispielsweise ein Schadensverursacher, welcher keine Privathaftpflichtversicherung abgeschlossen hat, einen Sachschaden an einem anderen Fahrzeug verursacht, was muss dann der Schadensverursacher und was der Geschädigte konkret unternehmen bzw. wie erfolgt die Abwicklung zur Schadensdeckung über den bestehenden Nationalen Garantiefonds im Detail?
Abschliessend bitte ich die Regierung auszuführen, welchen Bestand der bestehende Nationale Garantiefonds per Ende 2010 aufgewiesen hat und mit welchen jährlichen Ausgaben die Regierung inklusive dieser geplanten Gesetzesänderung inskünftig rechnet. Ich bin für Eintreten. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen gibt, gebe ich das Wort dem Herrn Regierungschef-Stellvertreter Martin Meyer.Regierungschef-Stellvertreter Martin Meyer
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Nachdem Eintreten auf diese Gesetzesvorlage unbestritten ist, möchte ich ganz kurz zu den verschiedenen Fragen, die der Abg. Werner Kranz aufgeworfen hat, Stellung nehmen. Das gibt der Regierung auch die Möglichkeit, den einen oder anderen Aspekt noch zu verdeutlichen, wofür ich auch sehr dankbar bin.
Zu Ihrer ersten Frage: Im Grundsatz ist festzuhalten, dass der Nationale Garantiefonds reine Haftpflichtleistungen erbringt. Er wird aber mögliche Unfallkosten übernehmen, soweit für diese gemäss Strassenverkehrsgesetz eine Versicherungspflicht besteht. Weiter wird der Nationale Garantiefonds auch Heilungskosten übernehmen, wenn kein anderer Sozialversicherer diese Kosten im Rahmen seines Leistungsauftrages bzw. seiner Police zu decken hat. Im Bericht und Antrag wird der Geschädigte bzw. die Geschädigten als Opfer bezeichnet, das heisst, das sind diejenigen Personen, zum Beispiel Fussgänger, welche zum Beispiel durch einen Fahrradfahrer verletzt worden sind oder welche zumindest einen Sachschaden am Eigentum zu beklagen haben.
Und betreffend die angefragte Sensibilisierungskampagne kann ich festhalten, dass die Regierung zu gegebener Zeit darüber entscheiden wird, in welcher Form die Bevölkerung adäquat über die Neuerung in Kenntnis gesetzt werden soll.
Dann haben Sie noch die Frage gestellt betreffend den Selbstbehalt beim Nationalen Garantiefonds: Diesbezüglich kann ich ausführen, dass die Höhe des Selbstbehalts bereits heute auf Verordnungsstufe geregelt ist. Sie finden das in der so genannten «Verkehrsversicherungsverordnung» und der Selbstbehalt in der vorgenannten Verordnung beläuft sich heute auf EURO 500 oder den Gegenwert in Schweizer Franken. Dabei wird aber von einem so genannten «unbekannten Schadensverursacher» ausgegangen und eine entsprechende Verordnungsanpassung werden wir in Anlehnung an die schweizerischen Verordnungsanpassungen dann vornehmen. Bei einem bekannten Schadensverursacher wird der Nationale Garantiefonds analog der Praxis anderer Versicherungsgesellschaften auf diesen vollumfänglich Regress nehmen. Das heisst, es wird nicht nur der allfällige Selbstbehalt gefordert, sondern der komplette Schadensbetrag.
Dann war noch eine dritte Frage betreffend den Ablauf einer Schadensmeldung und wie das vor sich zu gehen hat: Diesbezüglich möchte ich ausführen, dass die Schadensmeldung direkt an den Nationalen Garantiefonds gerichtet werden muss. Aktuell ist der geschäftsführende Versicherer hier in Liechtenstein die «Zürich Versicherung». Das heisst, Sie müssen die Schadensmeldung direkt an die «Zürich Versicherung» schicken. Diese Versicherung prüft nach Eingang der Schadensmeldung die Deckungspflicht und wenn eine Deckungspflicht festgestellt wird, ordnet die Versicherung die notwendigen Abklärungen an. Und darunter fallen auch, wo dies notwendig ist, die Beauftragung eines Fahrzeugsexperten für weitere Untersuchungen.
Kurz zusammengefasst kann man festhalten, dass sich der Vorgang bei einer solchen Schadensmeldung nicht von anderen Schadensmeldungen unterscheidet.
Dann möchte ich noch die vierte Frage beantworten betreffend die finanziellen Auswirkungen: Nachdem bislang eine obligatorische Versicherung bestanden hat, ist zum jetzigen Zeitpunkt nur schwer abzuschätzen, mit welchen Zusatzkosten der Nationale Garantiefonds mit dem Wegfall des Obligatoriums tatsächlich zu rechnen hat. In Anlehnung an die Berechnungen des Bundesrates wird von zirka 10% der liechtensteinischen Bevölkerung ausgegangen, welche über keine Privathaftpflichtversicherung verfügen. Auf Nachfrage geht der Nationale Garantiefonds zurzeit von Mehrkosten von zirka CHF 1,5 Mio. bis CHF 2 Mio. für Liechtenstein und die Schweiz vor Regress auf die Unfallverursacher aus. Und per 31.12.2010 beliefen sich die Schadensrückstellungen für die Schadensfälle des Nationalen Garantiefonds insgesamt auf CHF 32 Mio. Besten Dank.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke für Ihre Ausführungen, Herr Regierungschef-Stellvertreter.
Gibt es weitere Fragen aus dem Plenum?
Das ist nicht der Fall. Da Eintreten unbestritten ist, können wir uns der 1. Lesung des Gesetzes über die Abänderung des Strassenverkehrsgesetzes zuwenden. Ich bitte, die Lesung vorzunehmen.
Art. 1 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 1 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 17 Abs. 1 und 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 17 Abs. 1 und 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 23 Abs. 2 Bst. h wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 23 Abs. 2 Bst. h steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 66 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 66 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 68 Abs. 4 und 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 68 Abs. 4 und 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 69 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 69 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 72 Abs. 2 Bst. a und Abs. 5 Bst. a wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 72 Abs. 2 Bst. a und Abs. 5 Bst. a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 73 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 73 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 78 Abs. 1 und 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 78 Abs. 1 und 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 80 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 80 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 81 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 81 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 92 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 92 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 94 Abs. 1 Bst. e und f wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 94 Abs. 1 Bst. e und f steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 98 Abs. 1 Bst. a Unterbst. ee wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 98 Abs. 1 Bst. a Unterbst. ee steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
II. steht zur Diskussion.
Regierungschef-Stellvertreter Martin Meyer
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Wir werden diese Vorlage voraussichtlich am 1.1.2012 in Kraft setzen. Ich möchte Sie bitten, diese Regierungsvorlage auf die 2. Lesung aufzubewahren. Da es keine Fragen jetzt anlässlich der 1. Lesung gegeben hat, wird die Regierung auch keine separate Stellungnahme hierzu verfassen. Besten Dank.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Dann bitte ich Sie, die Vorlage aufzubewahren.
Damit haben wir die 1. Lesung des Gesetzes über die Abänderung des Strassenverkehrsgesetzes vorgenommen und Traktandum 21 erledigt.-ooOoo-