ABÄNDERUNG DES GESETZES ÜBER ERGÄNZUNGSLEISTUNGEN ZUR ALTERS-, HINTERLASSENEN- UND INVALIDENVERSICHERUNG (ELG) BETREFFEND PAUSCHALABZÜGE FÜR VERSICHERUNGSPRÄMIEN (NR. 80/1998), 1. LESUNG
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir kommen zu Traktandum 24: Bericht und Antrag der Regierung zur Abänderung des Ergänzungsleistungengesetzes betreffend Pauschalabzüge für Versicherungsprämien (Nr. 80/1998). Der Bericht der Regierung steht zur Diskussion.Abg. Ingrid Hassler:
Der von der Regierung erkannte Anpassungsbedarf für Bezüger von Ergänzungsleistungen aus der AHV und IV möchte ich unterstützen. Demnach können knapp 500 Bezüger von Ergänzungsleistungen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes für die von ihnen zu entrichtenden Prämien für Krankenversicherung, Unfall-, Lebensversicherung oder Invaliditätsversicherung neu einen erhöhten Betrag anrechnen. Seit der letzten Erhöhung sind 4 1/2 Jahre vergangen, die Anhebung um einen Drittel ist gerechtfertigt. Die finanziellen Auswirkungen mit CHF 310'000 sind tragbar.Der Gesetzesartikel müsste meines Erachtens dahingehend präzisiert werden oder mindestens so interpretiert werden können, dass ein jährlicher Betrag bis zu CHF 2'400 bei Alleinstehenden und bis zu CHF 4'800 bei Ehepaaren abzugsberechtigt ist. Wenn bei den AHV-Bezügern Krankenversicherungsprämien in Zukunft subventioniert werden, scheint umgekehrt der neue Betrag als Pauschale doch recht hoch zu sein. Ich bitte Sie, das zu berücksichtigen.Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Herr Präsident, verehrte Damen und Herren. Nachdem Eintreten auf die Vorlage unbestritten scheint, kann ich mich kurz fassen: Es ist sicher so, dass es eine sozialpolitische Notwendigkeit ist, dass man zur Milderung der Prämienbelastung der Bezüger von AHV/IV-Ergänzungsleistungen hier die entsprechenden Änderungen gemacht werden. Allerdings ist die Konstruktion klar eine solche, dass eben Pauschalen zugesprochen werden und nicht vorgeschlagen wird, eine Regelungeinzuführen, die eine Anrechnung bis zu CHF 2'400 vorsieht, weil dies würde ja bedingen, dass dann im Einzelfall berechnet werden muss, wie hoch diese Belastung ist. Sie werden zudem verstehen, dass wir nicht davon ausgehen, dass künftige Rechtsänderungen in dieser Vorlage berücksichtigt werden, wenn es um Rechtsänderungen geht, die die Regierung ja ablehnt. Also wir gehen davon, dass diese Pauschale angehoben werden soll auf CHF 2'400 bei Alleinstehenden und CHF 4' 800 bei Ehepaaren, und dass es auch in Zukunft eine pauschale Berechnung und keine Einzelfallberechnung ist.Abg. Egon Matt:
Ich spreche mich auch für Eintreten auf diese Vorlage aus und begrüsse selbstverständlich die Anhebung dieser Pauschalen, weil sie diesen Versicherten zugute kommt. Ich möchte der Regierung auch ein Kompliment machen, dass sie neben diesem Kernpunkt der Vorlage auch noch eingegangen ist auf den Art. 2 Abs. 4 Bst. e des Ergänzungsleistungsgesetzes, wo die Berechnungskosten für Heimaufenthalte, Arzt, Zahnarzt, Arzneimittel, Krankenpflege und Hilfsmittel zusammengefasst sind. Es geht also um diese Abzüge und da habe ich eine Anregung, weil die Regierung schreibt, dass grundsätzlich eine umfassende Novelle des Ergänzungsleistungsgesetzes zu den prioritären Aufgaben der Regierung gehört.Es ist ein bisschen ein Problem, dass derzeit alternative Therapien und homöopathische und biologische Medikamente nicht abgezogen werden können, weil diese nämlich nicht mehr zu den obligatorischen Leistungen der Grundversicherung der Krankenkassen gehören. Bei einer Novelle sollte man dies unbedingt einbauen, weil gerade diese Therapien bei älteren Leuten, bei denen die Ergänzungsleistungen häufig zur Anwendung kommen, sehr nützlich sind. Ich würde also vorschlagen, dass die Regierung bei dieser angekündigten Novelle vor allem diesen Punkt im Auge behält.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können die erste Lesung durchführen.Art. 2 Abs. 4 Bst. d) wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 2 Abs. 4 Bst. d steht zur Diskussion.
Abg. Marco Ospelt:
Ich habe hier eine Frage zur Formulierung: Ich weiss zwar, dass sie übernommen worden ist aus dem alten Gesetz und dass nur die Beträge, die Frankenbeträge abgeändert worden sind. Trotzdem hat es mich ein bisschen gestossen. Mir macht der Nachsatz zuwenig Sinn. Also es heisst hier: "Für so und so Versicherungen ein jährlicher Beitrag von ... bei Alleinstehenden ... und Personen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern" - und dann kommt: "..sowie Beiträge an die Alters- und Hinterlassenenversicherung usw.". Und so wie ich das verstehe, ist eigentlich gemeint, dass der Abzug möglich ist für Lebens-, Unfall-, Invaliden- und Krankenversicherungsprämien sowie für Beiträge an die AHV/IV und die gesetzliche vorgeschriebenen Mindestbeiträge an die betriebliche Personalvorsorgeversicherung ein jährlicher Beitrag von sowieso .... Gehe ich da falsch mit dieser Annahme?Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich weiss nicht, ob ich Sie richtig verstanden habe, Herr Abg. Ospelt, aber die Beiträge kommen dazu. Sie können einerseits als Alleinstehender CHF 2'400 abziehen für das, was Sie an Prämien aufwenden pauschal für diese anfangs genannten 4 Versicherungsarten, und das, was Sie ausserdem noch an AHV-Beitrag zahlen und an gesetzlichen Mindestbeitrag an die betriebliche Personalvorsorgeversicherung, das können Sie in voller Höhe noch ebenfalls abziehen vom anrechenbaren Einkommen.Abg. Egon Matt:
Wäre es vielleicht verständlicher, wenn man dann zwischen "sowie" und "Beiträge" ein "die" einfügen würde: " ..sowie die Beiträge an die ...."Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Also meines Erachtens ist die Formulierung sehr klar und es besteht kein Änderungsbedarf. Der Landtagspräsident hat das präzis interpretiert. Der Grund, weshalb im ersten Teil der Vorschrift von einer Pauschale gesprochen werden muss, ist der, dass eben die Krankenversicherungsprämien beispielsweise oder die Lebensversicherungsprämien sehr unterschiedlich sein können von Fall zu Fall.Aber im zweiten, im unteren Teil der Vorschrift, wo es um die Beiträge an die AHV/IV geht oder die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestbeiträge, sind das eben gesetzlich klar definierte Beiträge und da braucht es keine Pauschale. Also, aufgrund dieser Überlegung scheint mir -mindestens für die Leute, die mit dem zu tun haben - das glasklar zu sein. Diese Berechnung ist eine Vorschrift, die sich andie Behörden in erster Linie wendet und die Berechnung funktioniert problemlos in der Praxis. Ich glaube auch nicht, dass die Einfügung eines Artikels hier wesentlich mehr helfen würde. Ich glaube, dass wir die Frage geklärt haben und dass es jetzt wirklich auch glasklar ist.II. wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
II. steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Damit haben wir diese erste Lesung beendet.-ooOoo-