ABÄNDERUNG DER STRAFPROZESSORDNUNG (VERFAHRENSVORSCHRIFTEN FÜR DIE ABSCHÖPFUNG DER BEREICHERUNG) (NR. 93/1998), 1. UND 2. LESUNG
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir setzen zum Schlussspurt an, d.h. zum Abschluss der Oktober-Landtagssitzung dieses Jahres. Wir haben noch 5 Traktanden zu behandeln und kommen jetzt zu Traktandum 27: Bericht und Antrag der Regierung über die Abänderung der Strafprozessordnung (Verfahrensvorschriften für die Abschöpfung der Bereicherung). Bericht und Antrag steht zur Diskussion.Abg. Gabriel Marxer:
Herr Präsident, meine Damen und Herren von der Regierung. Beim Postgesetz und beim Gesetz über die Personentransporte war Ihre Begründung für diese Vorlagen insoweit unrichtig, als es dort hiess, EWR-Rechtsakte, deren angebliche Umsetzungspflicht diese Vorlagen notwendig machen sollte, dass die noch gar nicht existierten. Heute beim Bericht und Antrag wegen der Abänderung des Markenschutzgesetzes nun, ist die Ursache für die Notwendigkeit dieser Vorlage letzten Endes eine Schlampigkeit bei der Umsetzung der Rezeptionsgrundlage gewesen. Man hatte einfach vergessen, nun wirklich alles zu übernehmen.Landtagspräsident Peter Wolff:
Entschuldigung, Herr Abg. Marxer, wir sind nicht mehr bei Traktandum 25 sondern bei Traktandum 27.Abg. Gabriel Marxer:
Das weiss ich schon, Herr Präsident.Landtagspräsident Peter Wolff:
Ach so, es hat sich so angehört, Entschuldigung, als ob Sie zu Traktandum 25 sprechen würden.Abg. Gabriel Marxer:
Nein, ich habe beim Traktandum 25 der Kürze wegen mich nicht gemeldet. Hier nun findet genau dasselbe Prinzip statt. Auch diese Abänderung, die wir hier notwendig haben und die nun urplötzlich stattfinden muss und noch in einem Schnellschuss in diesem Landtag durchgepeitscht werden soll, ist notwendig, weil bei der Rezeption von ausländischen Gesetzesvorlagen einfach nicht sorgfältig genug vorgegangen worden ist. Und man kann da ruhig noch sagen, dass ein Richterspruch diese Umsetzung notwendig macht, der vielleicht nicht ganz verständlich scheint, etwas von manchen Juristen nicht verstanden werden mag, aber er existiert und er existiert deswegen, weil man bei einer Rezeption nicht sorgfältig genug vorgegangen ist. Ich hoffe einfach, dass es nicht zur Regel wird, dass ich in Zukunft in Berichten und Anträgen der Regierung die Richtigkeit von tatsächlichen Behauptungen grundsätzlich hinterfragen und überprüfen muss. Ich konzediere durchaus, dass man jetzt bei dieser Vorlage im Bericht und Antrag der Regierung Nr. 18/1995 den Bankenverband zitiert hat, der damals auf die Notwendigkeit einer Änderung auch von Strafprozessordnungsbestimmungen hingewiesen hat. Nur, wenn ich dann, ich zitiere jetzt aus dem Protokoll der 1. Lesung vom 3. Mai 1995 den Herrn Regierungschef, wenn es damals dann geheissen hat von Seiten der Regierung, dann wurde einer Anregung, ich zitiere: ...In der Vernehmlassung folgend konkretem Rechtsanwaltsverband der Rechtsanwaltskammer die dann Gesetz gewordene österreichische Rezeptionsgrundlage übernommen, es wurden aber einige Elemente der Ministerialvorlagen noch beibehalten, das kann ich vielleicht kurz aufzählen: § 20 Abs. 4 entspricht nicht dem österreichischen Recht, § 20 a, die Absätze 5 und 6, dann § 20 b, § 65 a und dann sind wir im Prinzip wieder auf sicherem Grund, wobei es einzelne Details gibt, die aber durchaus von Bedeutung sind, wo wir abgewichen sind. Ein Aspekt, den § 165 bei der Geldwäscherei im Abs. 1, beim ersten Satz: ...Wo Wissentlichkeit bzw. grobe Verletzung gesetzlich festgelegter Sorgfaltspflichten verlangt werden..., ist zu erwähnen. Ansonsten sind wir dem Gesetz gewordenen österreichischen Recht gefolgt. Und was sich jetzt herausstellt und warum wir dieses Vorlage überhaupt auf dem Tisch des Landtags haben ist eben, dass man die Strafprozessordnung, die in Österreich zur gleichen Zeit auch abgeändert wurde, als die Bereicherung dort eingeführt wurde, ,oder die Bereicherungsabschöpfung dort eingeführt wurde, dass die bei uns einfach vergessen worden ist. Mein Eingangsvotum bitte ich nicht als falsche Kritik zu verstehen und nur damit klar ist, dass da die Regierung schon wieder gegen einen Vorwurf verteidigt werden muss, den ich nicht gemacht habe, ich unterschiebe der Regierung hier nicht Wissentlichkeit oder Absicht, aber ich würde die Regierung doch ersuchen, in Zukunft wieder soviel Sorgfalt bei der Rezeption von ausländischem Recht anzuwenden, dass wir die ganzen Bestimmungen übernehmen und solche eigentlich unnotwendigen Vorlagen im Landtag auch unterbleiben können. Ich spreche mich nicht gegen Eintreten aus sondern bin für Eintreten, weil ich die Notwendigkeit dieser Vorlage durchaus einsehe.Abg. Peter Sprenger:
Herr Präsident, Damen und Herren Abgeordnete. Wie dem Landtag seitens der F.L. Regierung mit Schreiben vom 23. September 1998 berichtet wird, ist ein Beschluss vom 4. Juni 1998 des OGH unmittelbarer Anlass für die Behandlung des anstehenden Berichts und Antrages. Der OGH kommt im besagten Beschluss zur Erkenntnis, dass eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit bezüglich der Möglichkeit der Erlassung von Provisorialmassnahmen zur Abschöpfung der Bereicherung gemäss § 20a StGB nicht vorliege. In der Begründung geht der OGH davon aus, dass der Gesetzgeber es aus nicht erklärbaren und nicht nachvollziehbaren Gründen bewusst unterlassen habe, die Möglichkeit der Erlassung von solchen Massnahmen zur Abschöpfung zu schaffen. Im Stadium des strafrechtlichen Vorverfahrens fehlt es somit an Verfahrensvorschriften zur Durchführung dieser Abschöpfung. Dieser unhaltbare Zustand, der insbesondere einstweilige Kontensperren zur Abschöpfung von Bereicherungen zur Zeit verunmöglicht, ist aus staatspolitischen Überlegungen so schnell als möglich zu beheben. Bei einem Andauern des Zustandes würde in einem äusserst sensiblen Bereich das Ansehen Liechtensteins postwendend Schaden leiden. Nur allzuschnell wären ausländische Journalisten in süffisanter Art und Weise bereit, mit dem Finger auf unser Land zu zeigen und zu schreiben, dass es wohl einerseits ein Sorgfaltspflichtgesetz geschaffen habe, es jedoch Kriminellen ermögliche, ihre Gelder abzuziehen, sobald eine Voruntersuchung auch nur andeutungsweise im Raume stehe. Ich bin der Ansicht, dass es nachgerade die Pflicht des Landtags ist, dass dieses unerfreuliche Manko, das aus dem Beschluss des OGH resultiert, schnellstmöglich saniert wird. Gewisse Bedenken wird man bei der Lesung noch zu berücksichtigen haben. Ich stelle daher Antrag auf Eintreten. Kriminelle Gelder sollen auch in Liechtenstein keine Flügel haben.Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich möchte mich im Rahmen der Eintretensdebatte auch kurz zu dem vom Abg. Sprenger bereits zitierten Urteil des OGH, das u.a. auf Seite 17 des Bericht und Antrag der Regierung wiedergegeben wird äussern, und zwar möchte ich mich nur deshalb dazu äussern, weil dort vom Gericht angenommen wird, dass der Landtag es im März 1996, als der Geldwäschereiparagraph verabschiedet wurde, bewusst unterlassen habe, eine Verfahrensvorschrift in das liechtensteinische Recht aufzunehmen, die es ermöglicht hätte, Provisorialmassnahmen zur Blockierung inkriminierter Vermögenswerte zu erlassen. Ich weiss nicht, ob das von den Gerichten, eigentlich war es nämlich das Obergericht, das diese Formulierung geprägt hat, die dann offenbar vom Obersten Gerichtshof übernommen wurde, ob das von den Gerichten so gemeint war. Aber es kann sprachlich eigentlich nicht anders verstanden werden, dass der Landtag im Bewusstsein, damit eine vorläufige Beschlagnahme solcher Verbrechenserlöse zu verhindern, zu verunmöglichen, im Bewusstsein dieses Umstandes, trotzdem keine solche Bestimmung geschaffen habe. Da muss ich doch eindeutig klarstellen, dass dies sicher nicht so war. Weder seitens der Regierungnoch des damaligen Landtages, wurde dies mit einer solchen Absicht gemacht, sondern es war, wie es der Abg. Marxer schon richtig gesagt hat, schlicht und einfach ein Versehen, man hat übersehen, dass ohne Erlass einer solchen Bestimmung es fraglich sein könnte, dass solche Provisorialmassnahmen zukünftig möglich sind. Immerhin, das möchte ich auch erwähnen, war es auch gemäss Rechtsprechung der Oberinstanzen bis zum Frühjahr 1998 trotzdem möglich, solche vorläufigen Beschlagnahmen durchzuführen. Es sind solche durchgeführt worden. Es sind Rechtsmittel dagegen eingereicht worden, die z.B. vom Obersten Gerichtshof in seiner Besetzung bis zum November 1997 regelmässig unter Hinweis auf § 253 Abs. 2 StPO, die gemäss dieser Bestimmung analog anzuwendenden Bestimmungen der Exekutionsordnung abgewiesen wurden. Der von uns im November 1997 neu gewählte Oberste Gerichtshof hat diesbezüglich eine strengere Auffassung vertreten und hat - und ich glaube, die Begründung ist stichhältig, die hier verwendet wurde - hat darauf hingewiesen, dass die Bestimmung des § 253 Abs. 2 StPO eigentlich nur für den Verfall und die Einziehung von Gegenständen nach den einschlägigen Bestimmungen des Strafgesetzbuches gedacht sei und daher nicht für die provisorische Sicherung von Vermögenswerten verwendet werden könne, die zur Abschöpfung der Bereicherung gemäss dem neu geschaffenen § 20a StGB dienen soll.Ich glaube auch, ich habe mich natürlich besonders für die Frage interessiert, wie das passieren konnte. Ich glaube auch eine Erklärung - oder vielleicht eine teilweise Erklärung - dafür zu haben. In der ersten Regierungsvorlage Bericht und Antrag Nr. 18/1995 der Regierung gab es nämlich noch einen § 20 Abs. 4 StGB, ein vorgeschlagener neuer Gesetzestext, der dem Gericht ermöglicht hätte, Verfall von Vermögenswerten anzuordnen, wenn nicht gleich auf Abschöpfung der Bereicherung erkannt werden kann. Das war eine der Bestimmungen, die damals in Österreich noch gar nicht umgesetzt waren, die jedoch in einem Ministerialentwurf vorgesehen waren. Diese Bestimmung wurde bei der, 1. Lesung kritiklos gelesen, fand im Landtag keine Ablehnung, gehörte jedoch zu einer Gruppe von Bestimmungen, die die Regierung dann von sich aus in ihrer Stellungnahme für die 2. Lesung aus dem Gesetzesentwurf wieder herausnahm, weil sie damals die Auffassung vertrat, dass sie aus bestimmten Gründen diese in Österreich noch nicht umgesetzten, vorgesehenen neuen Bestimmungen hier nicht gleich einführen wolle. Dadurch ist diese Bestimmung weggefallen und man hat dann halt dummerweise - muss man einräumen - weder bei der Regierung noch im Landtag daran gedacht, dass damit auch jede gesetzliche Grundlage für solche Beschlagnahmungen in Zukunft fehlen könnte. Nun, ich glaube es genügt hier festzustellen, dass hier sicher niemand bewusst - spricht absichtlich - irgendetwas unterlassen hat und wir sind auch, wie man heute schon gehört hat, bereit, diese Lücke in unserer Strafprozessordnung zu schliessen. Ich spreche mich daher auch für Eintreten auf diese Vorlage aus. Möchte dem aber noch etwas anfügen: Es gibt bei den vorläufigen Beschlagnahmungen, die heutzutage im Gerichtswesen, im Strafgerichtswesen vorkommen, nicht zuletzt oft im Zusammenhang oder aus Anlass von Rechtshilfeersuchen in Strafsachen, nicht nur Beschlagnahmungen von Vermögenswerten, die möglicherweise der Abschöpfung der Bereicherung nach § 20a StGB zugeführt werden können, viel häufiger sind Beschlagnahmungen vermuteter oder wirklicher Drogenhandelserlöse nach Art. 28 des Betäubungsmittelgesetzes. Dort ist ausdrücklich von "Verfall" die Rede und diese Verfallsverfahren würden meiner Meinung nach eine wesentlich eingehendere Verfahrensregelung in der Strafprozessordnung benötigen, als sie auch in dieser Vorlage der Regierung vorgeschlagen wird. Diese Verfahren werden heute vom Gericht nach Geschäftsverteilung als objektive Einziehungsverfahren bezeichnet. Diese komische Bezeichnung rührt daher, dass es sich um Verfahren handelt, bei denen kein Täter hier verfolgt und bestraft werden muss, der ein Betäubungsmitteldelikt begangen hat. Ja im Gegenteil, es muss auch gar nicht sein, dass überhaupt im Inland eine solche Tat begangen worden ist, sondern es genügt, dass man weiss und dass nachgewiesen werden kann, dass Vermögenswerte, die sich in Liechtenstein befinden, aus Betäubungsmitteldelikten z.B. im Ausland - sprich aus Drogenhandelstätigkeiten irgendwelcher Personen - stammen. Diese werden bisher nach der analogen Anwendung der Vorschrift des § 253 Abs. 2 StPO beschlagnahmt und nach der bisherigen Rechtsprechung des OGH unter analoger Anwendung der exekutionsrechtlichen Bestimmungen, auch wenn das so beantragt wird und wenn die Voraussetzungen vorliegen, vorläufig beschlagnahmt. Dort geht das, weil hier spricht das Betäubungsmittelgesetz auch von Verfall, hier handelt es sich nicht um einen anderen Vorgang wie bei der Abschöpfung der Bereicherung.Wenn man solche Verfahren in der Praxis erlebt und es ist ja so, dass hin und wieder Vermögenswerte dadurch erfasst werden und Inhaber oder Begünstigte an Vermögenswerten dadurch betroffen werden, die nicht unbedingt dann zu den Schuldigen gehören müssen oder auch Vermögenswerte mitbetroffen werden, die gar nicht Drogenhandelserlöse sind, wenn man so etwas miterlebt, dann stellt man fest, wie schwer sich auch das Gericht tut, hier ein korrektes und nachvollziehbares, in den Rechtsvorschriften nachvollziehbares Verfahren abzuführen, weil es eben keine speziellen Rechtsvorschriften für dieses objektive Einziehungsverfahren gibt und weil die existenten Bestimmungen der Strafprozessordnung, die man dann versucht analog anzuwenden, eben für dieses Verfahren nicht immer passen. Ich würde es für dringend notwendig halten, dass auch für diese Verfahren einschlägige Verfahrensvorschriften vorgelegt werden und in die Strafprozessordnung eingebaut werden. Nachdem die Regierung im vorliegenden Fall, wie wir aus dem Schreiben vom 23. September ersehen können, auf eine beschleunigte Behandlung und Verabschiedung drängt, wird das hier wohl nicht möglich sein. Aber ich möchte das der Regierung sehr ans Herz legen, denn auch in diesem Bereich müssen die Gerichte nur mit Rechtsprechung arbeiten, mit Grundsatzentscheiden des Obersten Gerichtshofes, in denen steht, dass man mangels anderer Verfahrensvorschriften im Analogiewege die und jene Bestimmungen anwenden kann. Das birgt wieder die Gefahr in sich, wie wir an dem konkreten Anlassfall sehen, dass ein vielleicht etwas anders zusammengesetztes Gericht oder Oberster Gerichtshof in absehbarer Zeit hier plötzlich vielleicht einmal eine andere Auffassung vertritt und dann auch sagt, da geht gar nichts mehr, weil es gar keineeinschlägigen Verfahrensvorschriften gibt. Das sollte man bitte nicht ausser Acht lassen. In diesem Sinne spreche ich mich für Eintreten auf die Vorlage aus.Regierungsrat Heinz Frommelt:
Herr Präsident, ich danke Ihnen für das Votum ebenso wie den Abg. Marxer und Sprenger. Eintreten ist unbestritten. Sie haben bereits ausgeführt, wie wichtig diese Lückenfüllung der bewussten Lücke ist. Wir werden Ihre Anregungen sicherlich verfolgen, die Sie gemacht haben, was die speziellen Verfahrensvorschriften angeht. In diesem Fall hier ging es uns in erster Linie, wie Sie auch richtigerweise darauf hingewiesen haben darum, in einem äusserst wichtigen, für den Finanzplatz äusserst wichtigen und die internationale Kooperation äusserst wichtigen Bereich, sofort diesem Mangel abzuhelfen. Darum auch diese Vorlage. Wir sind grundsätzlich auch der Auffassung und ich glaube, im Grossen und Ganzen teilen wir alle diese Auffassung, dass hier ein Fehler passiert ist, der sicherlich nicht einseitig, nur bei der Regierung vorliegt, wie dies der Abg. Marxer vermeinte, sondern eben beiderseitig war. Das ist bedauerlich, aber wir wollen dem heute Abhilfe schaffen. Ich danke Ihnen für Ihre Eintretensvoten.Landtagspräsident Peter Wolff:
Dann können wir mit der 1. Lesung beginnen. Und zwar lesen wir die verteilte, ich nehme an von der Regierung stammende, etwas abgeänderte Gesetzesvorlage, die auf weissem Papier als Regierungsvorlage überschrieben ist. Ich nehme an, dass Sie die alle vorliegen haben. Wir lesen diese weisse, neue Vorlage. Sie ist zwar nicht datiert, aber sie wird wohl vom heutigen Tag stammen.§ 97a wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 97a steht zur Diskussion.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Meine Damen und Herren, wie Sie an dem verteilten Zettel, an dem Abänderungsantrag sehen, beabsichtige ich hier in der 2. Lesung einen Abänderungsantrag betreffend Abs. 4 zu stellen und zwar aus folgendem Grund. Anders als bei einem zivilrechtlichen einstweiligen Verfügungsverfahren, mit dem Vermögenswerte beschlagnahmt bzw. blockiert werden können, bis vom Gericht in einem Urteil definitiv entschieden wird, ob diese Vermögenswerte dem Kläger gehören oder an ihn auszuzahlen sind oder nicht, gibt es bisher im Strafverfahrensrecht und auch in dieser Vorlage keine Frist bis zu der, in diesem Fall der öffentliche Ankläger, ein Hauptverfahren, ein definitives Verfahren einleiten muss. Wenn Sie eine einstweilige Verfügung im Zivilverfahren beantragen, dann müssen Sie in der Regel innert vier Wochen eine sogenannte Rechtfertigungsklage einbringen, d.h., Sie müssen das Hauptverfahren mit einer ordnungsgemässen Klage einleiten, das führt dazu, dass ein Verfahren bei Gericht in Gang kommt und der Beklagte und von der Blockierung der Vermögenswerte Betroffene auch die Gelegenheit hat, dort seine Einwendungen gegen das Klagsvorbringen vorzubringen, dann werden Beweise aufgenommen, und dann wird entschieden. Vereinfacht gesagt, es muss innert relativ kurzer Zeit ein Hauptverfahren, das mit Urteil enden wird, eingeleitet werden und es wird dann eine Entscheidung vom Gericht gefällt.Anders hier. Nach dem Vorhaben der Regierung, nach diesem § 97a könnte z.B. aufgrund eines Verdachtes eine vorläufige Beschlagnahme von Vermögenswerten erfolgen für eine gewisse Zeit. Nach dem Abs. 4 der Regierungsvorlage ist die Anordnung zu befristen, dieser Antrag, diese Frist kann aber auf Antrag jederzeit verlängert werden, d.h., es gibt im Grunde genommen kein absehbares Ende für diese Frist und zwar, ohne dass ein ordentliches Verfahren eingeleitet werden muss. Das heisst, es kann immer im Stadium der Ermittlungen, der Vorerhebungen der Voruntersuchung bleiben, ohne dass jemals aufgrund einer erhärteten Beweislage Anklage erhoben wird, soweit es sich um Abschöpfung der Bereicherung oder Verfall und Einziehung von Gegenständen handelt, oder ohne dass aufgrund eines Antrages der Staatsanwaltschaft auf Verfall der beschlagnahmten Vermögenswerte das objektive Einziehungsverfahren eingeleitet werden muss. Das ist speziell für die liechtensteinischen Gegebenheiten ein äusserst unbefriedigender Zustand, weil das dazu führen kann und in Einzelfällen, die mir persönlich bekannt sind auch dazu führt, denn dies war, im Ergebnis wurde das bisher genauso gehandhabt, dass Vermögenswerte über Jahre, und zwar über viele Jahre, in Einzelfällen über mehr als 10 Jahre hinweg blockiert sind. Vermögenswerte n.b. in Millionenhöhe, ohne dass jemals ein ordentliches Verfahren eingeleitet wurde, ohne dass die Betroffenen jemals Gelegenheit gehabt haben, ihre Gründe, die ihrer Meinung nach gegen die behaupteten Verdachtsmomente sprechen, vorzubringen und ein Urteil des zuständigen Gerichtes zu erwirken.Ich bin daher der Meinung, dass diesem sonst drohenden Missstand dadurch abgeholfen werden sollte, dass die Behörden, die hier ja die Antragsberechtigten sind, sprich die Staatsanwaltschaft, innert einer gewissen Maximalfrist gemäss dem vorgesehenen Abänderungsantrag innerhalb von zwei Jahren, in Ausnahmefällen mit Zustimmung des Obergerichtes innerhalb von drei Jahren, einen solchen Antrag bzw. eine Anklage auf Einleitung des Hauptverfahrens, des strafrechtlichen Hauptverfahrens, einreichen müssen. Wenn sie das nicht tun, vielleicht weil sich der Verdacht in keiner Weise erhärtet hat und sie nichts in der Hand haben, umeine solche Anklage oder einen Antrag auf Verfallserklärung wirklich plausibel zu stützen, dann muss die Anordnung dahinfallen.Ich möchte betonen, diese vorgesehene beantragte Fristsetzung bedeutet nicht eine absolute maximale Gültigkeitsdauer für die vorgesehene einstweilige Beschlagnahme, sobald nämlich Anklage erhoben ist oder sobald bei der Beschlagnahme der Antrag auf Einleitung des objektiven Einziehungsverfahrens gestellt ist, von dort weg gibt es keine Beschränkung mehr. Aber dann ist auch der von mir vorher umschriebene Missstand nicht mehr zu befürchten, denn dann ist ja ein normales Gerichtsverfahren eingeleitet, dann können die Betroffenen sich zur Wehr setzen. Dann gibt es eine mündliche Verhandlung und dann ist in absehbarer Zeit mit einem Urteil zu rechnen. Aus diesen Gründen bin ich der Meinung und übrigens auch die Rechtsanwaltskammer, dass hier eine solche Bestimmung eingeleitet werden sollte, da es gerade bei uns mit Vermögenswerten in sehr hohen Beträgen, die für ausländische wirtschaftlich Berechtigte hier irgendwann einmal deponiert wurden, sonst immer wieder vorkommen wird, dass ungebührlich lange Zeit ohne Einleitung eines Verfahrens, weil es ja nicht notwendig ist, um die einstweilige Beschlagnahme aufrecht zu erhalten, Vermögenswerte allenfalls unberechtigt festgehalten werden.Regierungsrat Heinz Frommelt:
Ich kommen auf Ihr Votum zurück. Der Wortlaut ansonsten ist von meiner Warte aus gesehen o.k. Ich bin mit der Festlegung der Höchstfrist, das ist eben doch eine Höchstfrist, trotzdem, dass Sie sagen, dass eine Anklage erhoben werden kann, in dieser Form allerdings nicht einverstanden. Ich sehe zwar den Punkt auch den Sie sahen, und auch denjenigen, den die Rechtsanwaltskammer gemacht hat, durchaus, aber ich finde doch, dass wir hier eine Güterabwägung durchzuführen haben. Wir können nicht wie im Zivilverfahren, wo es um Verfahren zwischen zwei Privaten geht, vom selben Ausgangspunkt ausgehen. Wir haben einerseits die Güter des Staates zu beachten, das heisst vor allem die Interessen Liechtensteins zu beachten, die auch darin bestehen, dass keinesfalls, ich meine keinesfalls, auch nur ein Fall wäre zu viel, Gelder z.B. krimineller Organisationen deshalb frei gegeben werden müssten, weil eine solche Frist abläuft. Zwar sagen Sie, die Anklage kann erhoben werden, das ist richtig. Aber wir müssen auf der andern Seite sehen, die Anklage - und das verlangt z.B. § 356 Abs. 1 StPO - muss, und das ist das Anklageprinzip, ein ganz wichtiger Bestandteil des Strafrechtes und der Strafprozessordnung. Diesem Anklageprinzip gemäss müssen hinreichende Gründe vorliegen, um ein solch selbständiges, z.B. selbständig ist eben ein objektives Einziehungsverfahren, einzuleiten. Der Staatsanwalt darf erst dann Anklage erheben - und das ist ein wichtiger Grundsatz, den möchte ich noch einmal betonen - wenn er hinreichende Gründe hat. Er kann nicht einfach aufs Geratewohl Anklage erheben. Wenn er das nicht kann -und der Überzeugung bin ich wohl - dann haben wir in der Tat die Gefahr, dass in äusserst komplexen Fällen, die sich im Ausland abspielen, die z.B.Geldwäscherei, Drogenerlöse beinhalten und die durch Aufbau vieler einzelner Gesellschaften, vieler Kontenverbindungen, vieler Bankverbindungen - äusserst komplex und kompliziert werden, dass diese Jahre ablaufen, ohne dass Anklage erhoben oder dieses Einziehungsverfahren eingeleitet werden kann. Ich sage, ein einziger Fall ist zu viel, wenn es kriminellen Organisationen gelingt, aufgrund einer solchen Fristsetzung, die wir hier diskutieren, Gelder wieder zurückzubekommen. Dann haben wir ein ernsthaftes Problem für Liechtenstein und den Ruf Liechtensteins und selbstverständlich für den Finanzplatz. Ich denke daher, dass es gemäss der jetzigen Praxis, dass wir wie bei der jetzigen Praxis, von richterlichen Fristen ausgehen nicht gesetzlichen Höchstfristen, sondern von richterlichen Fristen, die der Richter jeweils verlängern können sollte und verlängern können muss. Wie gesagt, das ist die jetzige Rechtslage, jetzt kann der Richter, wie Sie aus Ihren eigenen Fällen genau wissen, jetzt kann der Richter diese Fristen verlängern. Wir würden jetzt einen Rückschritt machen. Zu einer Zeit, wo wir grundsätzlich über internationale Kooperation bei der Geldwäscherei z.B., sprechen. Und ich sage hier zusätzlich noch, wir haben im Grunde genommen nur eine Möglichkeit kriminellen Organisationen auf die Schliche zu kommen bzw. diese besonders zu treffen. Die Achillesferse der kriminellen Organisation, der organisierten Kriminalität ist das Geld. Hier kann man die internationale Kriminalität weitaus am besten packen und damit muss eine Verfügung möglich sein, müssen Sicherungsmassnahmen möglich sein, dass dieses Geld blockiert wird. Wenn dann Ermittlungen, z.B. im Ausland stattfinden, diese Ermittlungen länger als drei Jahre dauern würden nach Ihrer jetzig vorgeschlagenen Lösung, dann könnten wir unter Umständen in die Situation geraten, dass dieses Geld ins Ausland zurückfliesst, wo immer hin. Und das kann ich nicht unterstützen.Landtagspräsident Peter Wolff:
Herr Regierungsrat, Sie sagen, der Staatsanwalt dürfe nicht aufs Geratewohl eine Anklage einreichen oder einen Antrag auf Einleitung des objektiven Einziehungsverfahrens stellen, um diese Frist wirksam zu unterbrechen. Da muss ich Ihnen entgegnen, ja soll denn aufs Geratewohl dann einfach alles für unbestimmte Zeit beschlagnahmt werden können? Ich sehe durchaus ein, dass auf einen Anfangsverdacht hin eine solche einstweilige Anordnung ergehen können soll, wenn man aber einen solchen Anfangsverdacht innerhalb von drei Jahren in keiner Weise erhärten kann, dann ist der Verdacht eben nicht nachweisbar. Und ich finde, trotz der Umstände, die Sie angeführt haben, dass auch die Interessen - und das sind keineswegs nur internationale Kriminelle, die da von solchen Anfangsverdachtbeschlagnahmungen betroffen sind, wie man immer wieder sieht, weil wesentlich mehr Beschlagnahmungen wieder aufgehoben werden müssen, weil sich eben diese Anfangsverdachte nicht erhärten, als dass sie zu definitiven Verfallsverfügungen führen. Auch die Interessen dieser Betroffenen sind es wert, wahrgenommen zu werden. Sicherlich, da haben Sie ganz Recht, ist das eine Frage der Interessenabwägung, es ist auch diese Frist von zwei bzw. drei Jahren kein absoluter Wert.Aber einfach überhaupt keine Grenze einzuführen und zu sagen, auch ohne jede Erhärtung des Verdachtes, ohne jede Möglichkeit, auch nur den Antrag mit einigermassen Erfolgsaussicht einzubringen, kann das immer weiter verlängert werden, das ist meiner Meinung nach eines Rechtsstaates nicht würdig.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wenn zu diesem Artikel das Wort nicht mehr gewünscht wird, können wir weiterlesen.Abg. Otto Büchel:
Herr Präsident, ich habe zu Abs. 6 noch eine redaktionelle Anmerkung und zwar in der 2. Zeile müsste es wohl heissen: ...dem Beschuldigten.Landtagspräsident Peter Wolff:
Ja, das ist richtig.§ 249 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 249 Abs. 1 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
§ 251 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 251 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
§ 253 Abs. 2 aufgehoben.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 253 Abs. 2 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Überschrift vor § 353 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 353 steht zur Diskussion. Ich habe hier eine Frage an die Regierung. Diese Formulierung in Absatz 1 wird jetzt so umgeändert gegenüber dem geltenden Recht, dass es nurmehr diesen Fall gibt, nämlich die Entscheidung im Strafurteil, soweit in diesem Abschnitt, also in diesem Abschnitt der Strafprozessordnung, nichts anderes bestimmt wird. Das birgt meiner Meinung nach die Gefahr in sich, dass die Entscheidung, die Verfallsentscheidung im objektiven Einziehungsverfahren, eben im Hauptanwendungsfall nach Art. 28 Betäubungsmittelgesetz wieder in der Luft hängt, weil dort gibt es ja kein Strafurteil, sondern dort gibt es nur das Urteil, mit dem über die Einziehung entschieden wird. Und bisher hat es geheissen: ...Über den Verfall und die Einziehung ist in der Regel im Strafurteil zu entscheiden. Das hat das offen gelassen. Ich möchte die Regierung fragen, warum das jetzt hier so abgeändert werden soll?
Regierungsrat Heinz Frommelt:
Ich gebe Ihnen Recht, dass in der Tat dieses Verfahren in der Luft hängen könnte. Sie haben Recht, dass man hier mindestens "in der Regel" aufnehmen sollte.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
§ 354 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 354 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
§ 355 aufgehoben.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 355 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
II steht zur Diskussion. Sie haben auch zu diesen Übergangsbestimmungen einen vorgesehenen Abänderungsantrag von mir vor sich liegen, der wäre dann nötig, wenn die Abänderung von § 97a Abs. 4 angenommen wird, weil dann würden hängige Verfahren insoweit unangemessen betroffen sein durch eine Änderung der Rechtslage ohne Übergangsbestimmung als dass sofort diese Fristen anwendbar, wären. Darum wäre dann hier vorgesehen, dass diese Fristen dann erst ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zählen, auch wenn das Verfahren schon länger anhängig sein sollte.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
III. wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
III steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Damit haben wird die 1. Lesung beendigt. Die Regierung beantragt, wie Sie dem Schreiben vom 23. September 1998 entnehmen konnten, der Landtag möge diese Vorlage in einer einzigen Landtagssitzung behandeln.Ich stelle diesen Antrag zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Dann stimmen wir ab. Wer damit einverstanden ist, dass die 2. Lesung dieser Gesetzesvorlage jetzt anschliessend stattfindet, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Peter Wolff:
Dann können wir jetzt die 2. Lesung durchführen.§ 97a wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 97a steht zur Diskussion. Wie bei der 1. Lesung angekündigt, stelle ich hier einen Abänderungsantrag, aber der Abg. Sprenger hat sich noch zu Wort gemeldet.
Abg. Peter Sprenger:
Mein Antrag bezieht sich auf Ihren Antrag, es wäre gut, wenn Ihrer zuerst kommt.Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich möchte Ihnen - der Antrag lautet, dass man Abs. 4 dieses § 97a wie folgt formulieren soll: ...Das Gericht hat die Dauer, für welche die Anordnung getroffen wird zu befristen, diese Frist kann auf Antrag verlängert werden. Sind seit der erstmaligen Anordnung zwei Jahre vergangen ohne dass Anklage erhoben oder im objektiven Einziehungsverfahren Antrag auf Verfallserklärung gestellt wurde, so ist eine weitere Fristverlängerung höchstens noch für ein Jahr und nur mit Zustimmung des Obergerichtes, zulässig. Zur Begründung für diesen Antrag möchte ich Ihnen in Ergänzung zu dem, was ich vorher gesagt habe, nur noch etwas vorlesen, was die Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer in einem Brief an die Regierung vom 14. Oktober 1998 ausgeführt hat. Ich zitiere zwei Absätze aus diesem Schreiben: "Nach Auffassung der Rechtsanwaltskammer ist eine Anordnung nach dem neuen § 97a StPO zeitlich zu beschränken. Es wird nämlich nicht angehen, dass eine bloss aufgrund eines Verdachtes erlassene Anordnung zur Blockierung von Vermögen praktisch auf ewig wirksam bleiben kann, ohne dass Staatsanwaltschaft und Gericht Weiteres unternehmen. Ein Untersuchungshäftling kann schliesslich auch nicht auf ewig in Haft behalten werden, ohne dass es zu einer Anklageerhebung kommt. Es wäre unserem Land als Rechtsstaat und Finanzplatz abträglich, wenn Vermögen auf einen blossen Verdacht hin über Jahrzehnte blockiert werden könnte, ohne dass Gerichte jemals über die Sache entscheiden müssen. Auch rechtschaffene Leute wären dann Ihres Vermögens nicht mehr sicher".Abg. Peter Sprenger:
Herr Präsident, ich hätte einen vermittelnden Änderungsantrag zu Ihrem Änderungsantrag und zwar bezieht er sich auf den letzten Satzteil des zweiten Satzes von § 97a Abs. 4, der dann wie folgt lauten würde: "...so sind weitere Fristverlängerungen für jeweils ein weiteres Jahr nur mit Zustimmung des Obergerichtes zulässig". Ich glaube, die Begründung liegt im Antrag.Abg. Lorenz Heeb:
Ich habe doch noch eine Frage zu diesem Abänderungsantrag. Wie sind die Fristen in anderen Ländern bezüglich der Einziehung dieser Gelder? Beispielsweise in der Schweiz oder in den EU-Ländern oder in den U.S.A., ich möchte nämlich nicht, dass Liechtenstein für kriminelle Organisationen, die sich vor allem in der Geldwäscherei betätigen, attraktiver wird, als diese Staaten.Landtagspräsident Peter Wolff:
Nur eine Zwischenbemerkung. Ich glaube nicht, Herr Abg. Heeb, dass sich eine kriminelle Organisation, ein Land zur Parkierung seiner Gelder danach aussucht, wie lange die Frist ist für eine mögliche Beschlagnahme ihrer Gelder bis zur Anklageerhebung. Denn mit der Anklageerhebung oder Antragstellung ist die Frist unbeschränkt, auch nach diesem Vorschlag.Abg. Gabriel Marxer:
Herr Präsident, meine Damen und Herren. Ich habe nun die Argumente des Herrn Regierungsrates und Ihre Argumente sehr gegeneinander abgewogen und es hat eigentlich beides etwas für sich. Auf der einen Seite sehe ich nicht ein, dass es nicht möglich sein sollte, innerhalb von drei Jahren zumindest zu dem Schluss zu kommen, ob eine Anklage erhoben wird oder ob keine Anklage erhoben wird oder ob ein Einziehungsverfahren eben begonnen wird oder nicht begonnen wird. Also mir scheint diese Fristsetzung von im Höchstfall drei Jahren zu bevorzugen zu sein und auch Sinn zu machen.Regierungsrat Heinz Frommelt:
Ich möchte zunächst auf die Frage des Abg. Lorenz Heeb kurz eingehen. Sie fragen zu Recht nach den Fristen, wie ich finde durchaus zu Recht, trotz der Äusserung des Präsidenten, denn es gibt in andern Ländern keine Fristen. Wir wären das einzige Land, das solche Fristen kennt. Es gibt sie nicht in Österreich, und es gibt sie auch nicht z.B. in der Schweiz und es gibt sie auch nicht in andern Ländern. Was wir jetzt haben, der heutige Zustand, noch einmal kurz zur Erinnerung, auch Abg. Gabriel Marxer, zu Ihnen. Wir haben heute die Möglichkeit oder hatten bis zu diesem Urteil heute die Möglichkeit der Verlängerung solcher Fristen. Das war der heutige Zustand. Wir gehen hinter diesen Zustand zurück und ich bin schon der Meinung, dass hier die Güterabwägung wichtig ist, das ist richtig. Auf der einen Seite haben wir die Interessen der Betroffenen, wobei wir davon ausgehen müssen, dass es sich meistens um Betroffene handelt, die über Rechtshilfebegehren, die wiederum kontrolliert werden, u.a. auch von der Regierung, ob sie tatsächlich zutreffend sind, also von Betroffenen, ob wir diese höher schätzen wollen, oder ob wir halt die Interessen der internationalen Gemeinschaft an der Verfolgung krimineller Gelder höher halten wollen. Wir können doch in Liechtenstein - bei allem Verständnis für Interessenvertreter des Finanzplatzes -wir können doch in Liechtenstein absolut kein Interesse haben, auch nicht, wie gesagt, in einem einzigen Fall, dass Gelder weggehen, z.B. krimineller Organisationen. Gerade weil die Ermittlungen in andern Ländern derart kompliziert sind und gerade weil Geldwäscherei ein äusserst kompliziertes Delikt ist, können wir doch nicht verantworten, dass diese Gelder weggehen. Ich möchte Sie z.B. auch noch auf Abs. 5 kurz aufmerksam machen von § 97a: Gemäss Abs. 5 ist die Anordnung aufzuheben, sobald die Voraussetzungen ihrer Erlassung weggefallen sind. Dies geht deutlich über die heutige Lösung hinaus. Hier geht es nämlich darum, dass, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, das Gericht diese Anordnung aufzuheben hat, wenn nicht mehr anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Abschöpfung der Bereicherung vorliegt. Das kann über Antrag geschehen, das kann und muss sogar von Amtes wegen geschehen. Wir haben dann das zweite, und ich unterstütze den Antrag, wie gesagt, des Abg. Sprenger sehr, wir haben dann 2. bei seinem Vorschlag richterliche Fristen, die ja auch noch da sind. Das ist durchaus eine Frist und diese kann verlängert werden. Hier eine absolute Frist einzubauen und darauf zu vertrauen, dass der Ankläger dann vielleicht tatsächlich aufs Geratewohl, Herr Präsident, das ist halt trotzdem wahr, aufs Geratewohl eine Anklage machen muss, die dann vom findigen Rechtsanwalt über Einspruch aufgehoben wird deshalb, weil dann der Rechtsanwalt sagt, diese Anklage ist nicht genügend fundiert, dann wird sie aufgehoben und dann haben wir den Salat. Meine Damen und Herren, dann haben wir den Salat, dann geht das Geld weg und ich stecke dann nicht nur als Regierungsrat, sondern das gesamte Land steckt dann in einer schwierigen Situation. Und das hilft dem Finanzplatz gewiss nicht.Noch einmal, um auf die Äusserungen des Abg. Heeb zurückzukommen, wenn dies einmal geschieht, dann haben wir ein Problem, meine Damen und Herren. Dann können wir nicht sagen, es war eine unbewusste Lücke, die das Parlament geschaffen hat, sondern dann haben wir dies sehenden Auges getan. Und ich appelliere nochmals eindringlich an Sie, hier richterliche Fristen, nicht eine Maximalfrist festzulegen, und es ist eine Maximalfrist, trotz allem.Abg. Rudolf Lampert:
Mir gefällt der Vorschlag des Abg. Sprenger auch besser, also besser als der Regierungsvorschlag und zwar deshalb, weil er nicht der Willkür eines einzelnen Richters ausgesetzt ist, sondern weil das Obergericht hier die Zustimmung erteilen muss und dass jeweils nach einem Jahr wieder überarbeitet werden muss. Ich würde es auch bedauern und bin überzeugt, dass dem Finanzplatz ein schlechter Dienst erwiesen würde, wenn Gelder, die aus Geldwäscherei, wie sich später dann vielleicht herausstellt, stammen, dass diese Gelder dann ins Ausland abfliessen und wir uns, auch der Bankplatz, vorwerfen lassen müssten, dass wir solche Geldwäscherei dann sogar noch gefördert hätten. Auch wenn drei Jahre verflossen sind, ich kenne verschiedene Fälle, weil ich zum Teil damit zu tun habe, wo - ich habe nicht mit Geldwäscherei zu tun, sondern mit Rechtshilfeersuchen und diese Rechtshilfeersuchen, vor allem, wenn sie dann in den südamerikanischen Raum gehen, dann kann das ewig dauern. Und wenn sie dann Akten beispielsweise zusammenstellen müssen, so haben sie Fristen bis zu einem halben Jahr usw., und ich würde es auch bedauern, wenn hier jetzt aufgrund einer Frist nur, weil vielleicht die Akten noch nicht komplett sind, dieses Geld abfliessen würde. Ich würde also den Vorschlag des Abg. Sprenger begrüssen gegenüber dem Regierungsvorschlag als auch Ihrem Vorschlag gegenüber.Landtagspräsident Peter Wolff:
Das hat durchaus was für sich. Ich schliesse mich auch dem Abg. Sprenger an, so dass der Abänderungsantrag, ganz gleich, wer jetzt als Antragsteller bezeichnet wird, ob der Abg. Sprenger oder ich, oder beide, auf rein richterliche Fristen lauten würde, allerdings immerhin das Obergericht mit ins Spiel bringt nach den ersten beiden Jahren vor Anklageerhebung oder Antragstellung, ähnlich wie es auch bei Haftprüfungsverfahren bei Untersuchungshaft, der Fall ist, wo ja auch der Obergerichtspräsident zuständig ist. Das würde heissen, der Antrag würde lauten: Abs. 4 von § 97a soll lauten: ...Das Gericht hat die Dauer, für welche die Anordnung getroffen wird zu befristen. Diese Frist kann auf Antrag verlängert werden. Sind seit der erstmaligen Anordnung zwei Jahre vergangen, ohne dass Anklage erhoben oder im objektiven Einziehungsverfahren Antrag auf Verfallserklärung gestellt wurde, so sind weitere Fristverlängerungen für jeweils ein weiteres Jahr nur mit Zustimmung des Obergerichtes zulässig. Das war der Antrag.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wird dazu noch das Wort gewünscht? Wenn nicht, dann stimmen wir ab. Wer diesem Antrag zustimmt, möge die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 23 Stimmen
Landtagspräsident Peter Wolff:
Dann stimmen wir über den gesamten § 97a ab. Wer mit § 97a einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
§ 249 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 249 Abs. 1 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
§ 251 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 251 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
§ 253 Abs. 2 aufgehoben.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 253 Abs. 2 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Überschrift vor § 353 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 353 steht zur Diskussion. Im Hinblick auf die Diskussion bei der 1. Lesung stelle ich den Antrag, Abs. 1 dahingehend abzuändern, dass er lautet: ...Über die Abschöpfung der Bereicherung, den Verfall, den Verfallsersatz und die Einziehung ist im Strafvorteil zu entscheiden, soweit in diesem Abschnitt oder in anderen Gesetzes nichts anderes bestimmt wird. Der Antrag steht zur Diskussion.
Regierungsrat Heinz Frommelt:
Ich kann diesem Antrag zustimmen.Landtagspräsident Peter Wolff:
Dann können wir abstimmen. Zunächst über den Abänderungsantrag. Wer über den verlesenen oder formulierten Abänderungsantrag zu Abs. 1, wer diesem Antrag zustimmt, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Peter Wolff:
Dann stimmen wir über § 353 gesamthaft ab. Wer diesem Paragraphen zustimmt, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
§ 354 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 354 Abs. 1 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
355 aufgehoben.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 355 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
II Übergangsbestimmungen stehen zur Diskussion. Ich möchte hier doch den Abänderungsantrag stellen, so ähnlich wie in dem Schriftstück, das Ihnen vorliegt, formuliert, nur nicht als zweiter Satz von Abs. 1, sondern nachdem in der Zwischenzeit die Regierung selbst einen neuen 2. Absatz formuliert hat, nunmehr als 2. Absatz, der den Abs. 2 der Regierungsvorlage zu Abs. 3 machen würde. Da es mir - das ist eher im Sinne der Regierung gedacht -, da es mir doch zweckmässig erscheint, auch wenn es eine richterliche Frist ist, wenn man diese Übergangsbestimmungen für den Anfang hat. Wenn die Regierung meint, das sei nicht notwendig, dann brauche ich es auch nicht, aber es bestünde sonst die Gefahr, dass Verfahren, die bereits länger als zwei Jahre anhängig sind, dass die dann sofort zum Obergericht gehen müssten, um dort die Fristverlängerung zu beantragen. Das scheint mir nicht notwendig zu sein. Also, ich stelle den Antrag, bei den Übergangsbestimmungen einen neuen Absatz 2 einzufügen, mit genau dem Text, der Ihnen vorliegt: "Bei hängigen Verfahren wird die Frist von 2 Jahren gemäss § 97a Abs. 4 ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gerechnet". Abs. 2 der Regierungsvorlage würde dadurch zu Abs. 3. Der Antrag steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer mit diesem Abänderungsantrag einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wer dem gesamten II zustimmt, möge die Hand erheben.Abstimmung: Ebenfalls einhellige Zustimmung
III. wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
III steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir kommen zur Schlussabstimmung. Wenn das Wort nicht mehr gewünscht wird, stimmen wir ab. Wer mit dieser Abänderung der Strafprozessordnung einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wie Sie aus diesem Blatt ersehen..., Entschuldigung, Herr Regierungsrat Frommelt.Regierungsrat Heinz Frommelt:
Ich wollte nur das ausführen, was Sie gerade begonnen haben. Nämlich, dass wir den Antrag stellen, dass dieses Gesetz als dringlich erklärt wird. Dies deshalb, weil wir jetzt eben schon Fälle haben aufgrund dieser geschaffenen Lücke, in welchen es problematisch ist. Wir haben zum Beispiel einen Fall, in dem eine Bank offenbar involviert ist und die dringend darauf angewiesen wäre, dass dieses Gesetz sofort in Kraft tritt. Ich stelle daher den Antrag, dass dieses Gesetz als dringlich erklärt wird.Landtagspräsident Peter Wolff:
Der Antrag steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer mit der Dringlicherklärung der Gesetzesabänderung einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 22 Stimmen
Landtagspräsident Peter Wolff:
Der Antrag ist angenommen. Damit haben wir Traktandum 27 erledigt.-ooOoo-