Abänderung des Gesetzes über europäische Betriebsräte (Umsetzung der Richtlinie 2009/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Einsetzung eines europäischen Betriebsrates oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen (Neufassung) (Nr. 111/2011); 1. Lesung
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir kommen zu Traktandum 22: Abänderung des Gesetzes über Europäische Betriebsräte.
Wir kommen hier zu einer 1. Lesung. Der Bericht und Antrag der Regierung trägt die Nr. 111/2011 und steht zur Diskussion. Abg. Gebhard Negele
Danke, Herr Präsident. Werte Damen und Herren, guten Morgern allerseits. Die Abänderung des Gesetzes vom Juni 2000 über Europäische Betriebsräte ist aufgrund unserer Mitgliedschaft beim EWR ein Muss. Es handelt sich um die Umsetzung der Richtlinie 2009/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmungsgruppen. Ein wirklich umfangreicher Richtlinien-Titel und auch der Inhalt der EG-Richtlinie ist eher schwer verständlich. Darum bin ich recht froh, dass die Umsetzung in das nationale Recht von der Regierung verständlicher gestaltet wurde.
Konkret wurde die Richtlinie aus dem Jahre 1994 EG-intern durch jene aus dem Jahre 2009/38/EG ersetzt und dieser Bericht und Antrag sieht nun vor, dies ins nationale Rechtsgefüge einzugliedern.
Das Gesetz soll die Wirksamkeit des Rechts auf eine länderübergreifende Unterrichtung und Anhörung sicherstellen, die Bildung neuer Europäischer Betriebsräte fördern und für Rechtssicherheit in Fragen ihrer Einrichtung und Arbeitsweise sorgen. Gleichzeitig wird die Fortdauer bereits geltender Vereinbarungen ermöglicht. Der Landtag hat bereits im September 2010 sein Einverständnis zur Übernahme der oben zitierten Richtlinie gegeben.
Die Anzahl der Betriebe, die unter das neue Gesetz fallen, lautet auf drei. Beim bestehenden Gesetz sind es - nach Ausführung der Regierung - zwei. An diesen Zahlen sieht man, dass nur Grossbetriebe betroffen sind. So müssen neben weiteren Parametern beispielsweise mindestens 1'000 Arbeitnehmer im Unternehmen beschäftigt sein.
Ich denke, dass dies auch ein Grund ist, dass anlässlich der Vernehmlassung nur wenig Interesse bestand. Lediglich der Liechtensteinische Arbeitnehmerverband und die Liechtensteinische Industrie- und Handeslkammer haben eine inhaltliche Stellungnahme verfasst. Die Regierung ist den Vernehmlassungsteilnehmern teilweise bei ihren Anregungen gefolgt. Dort, wo die Regierung bei ihrer ursprünglichen Version bleiben möchte, hat sie für mich nachvollziehbare Gründe geliefert. Erfreulich bei dieser Vorlage ist auch, dass die Umsetzung keine zusätzlichen personellen oder finanziellen Belastungen für die betroffene Amtsstelle ergeben.
Ich komme bereits zum Schluss, habe aber noch eine Frage an die Regierung: Die Regierung führt auf Seite 13 auf, dass bisher zwei Betriebe unter das Gesetz fallen und neu es deren drei sein werden. Ich bitte die Regierung, die Namen der bisherigen Betriebe zu nennen und auch jenen des Unternehmens, welches neu unter die Bestimmungen fallen wird. Ich danke allen, die an der Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht mitgewirkt haben und bin für Eintreten auf die Vorlage. Besten Dank.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke.Abg. Manfred Batliner
Danke, Herr Präsident. Die Richtlinie bezweckt, die Wirksamkeit des Rechts auf eine länderübergreifende Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer sicherzustellen, die Bildung neuer Europäischer Betriebsräte zu fördern und für Rechtssicherheit in Fragen ihrer Einrichtung und Arbeitsweise zu sorgen. Wie der Abg. Negele auch schon ausgeführt hat, stellt die LIHK die Notwendigkeit dem Europäischen Betriebsrat die Klageberechtigung einzuräumen in Frage, da dies eben nicht explizit in dieser Richtlinie vorgesehen sei. Die Regierung war diesbezüglich anderer Ansicht. Die Richtlinie ergibt nicht notwendigerweise, dass eben dem Europäischen Betriebsrat, dem durch diese Richtlinie Rechte und Pflichten aufgetragen werden, eine Klagelegitimation auch eingeräumt werden muss. Das ist dann hier auch in dieser Vorlage nicht abgeändert worden.
Das Zweite war, der Arbeitnehmerverband hat beanstandet, dass keinerlei Verfahren bei Nichteinhaltung der Informationspflicht vorgesehen sei. Die Regierung war hier auch anderer Ansicht. Hält eine zentrale Leitung die Bestimmungen über die Informationspflicht nicht ein, besteht nach Art. 38 die Möglichkeit, das Landgericht anzurufen. Ich denke, das ist ein wichtiger Bestandteil, dass das hier eben auch gegeben ist. Danke.Abg. Peter Büchel
Danke für das Wort. Guten Morgen, Frauen und Herren Abgeordnete. Mich würde auch interessieren, welche Betriebe durch dieses Gesetz nun betroffen sind. In der Begründung zu Art. 7 kann ich mich der Erklärung des Liechtensteinischen Arbeitnehmerverbandes durchaus anschliessen. Der Liechtensteinische Arbeitnehmerverband bemängelt da, dass durch diesen Artikel eine Holschuld der Arbeitnehmer statuiert werde und schlägt vor, die zentrale Leitung soll bei Erreichung der erforderlichen Kriterien zur Information verpflichtet werden. Ich kann Ihnen nur sagen, ich weiss aus eigener Erfahrung als ehemaliges Mitglied eines Betriebsrates: Wenn ein Betriebsrat nicht offensiv informiert wird, hat er eigentlich keine Möglichkeit, überhaupt zu den gewünschten Informationen zu kommen. Ich bitte die Regierung, hier eine Verbesserung anzubringen, damit der Betriebsrat auch informiert werden muss, wenn die Betriebsgrösse eine Entscheidung für einen Europäischen Betriebsrat nötig machen sollte. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Da es keine weiteren Wortmeldungen gibt, gebe ich das Wort an den Herrn Regierungschef-Stellvertreter Martin Meyer.Regierungschef-Stellvertreter Martin Meyer
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Ich danke Ihnen für die Voten und auch dafür, dass Eintreten auf diese Gesetzesvorlage unbestritten erscheint. Inhaltlich habe ich keine Ergänzungen mehr zu machen. Sie haben sehr treffend in Ihren Voten ausgeführt, was die zentralen Inhalte dieser Gesetzesvorlage sind.
Ich habe noch eine Frage zu beantworten, nämlich welche Betriebe unter dieses Gesetz fallen: Bereits bisher fallen die Firma Hilti und die Firma Ivoclar unter das Gesetz über die Europäischen Betriebsräte und neu kommt die Herbert Ospelt Anstalt dazu. Ich denke, zentrale Bestimmung aus Sicht der Liechtensteinischen Industrie- und Handelskammer ist Art. 39 der Vorlage. Dort finden Sie das Fortgelten der bestehenden Vereinbarungen gesetzlich hinterlegt. Das bedeutet, dass jene Vereinbarungen, welche vor Inkrafttreten dieser Richtlinie beschlossen worden sind, weiter gelten. Das ist sehr wichtig, weil die verschiedenen Industriebetriebe entsprechende Regelungen im Bereich der Betriebsräte bereits getroffen haben und die Abläufe auch sehr gut funktionieren. Und das soll nicht im Nachgang von einer Richtlinie überlagert werden. Ich denke, die anderen Punkte können wir dann bei der Lesung diskutieren. Besten Dank.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke für Ihre Ausführungen. Da das Wort nicht mehr gewünscht wird und Eintreten, wie gesagt, unbestritten ist, können wir zur Lesung der Regierungsvorlage schreiten.
Ich bitte, die 1. Lesung vorzunehmen. Art. 1 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 1 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 2 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 2 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 4 Sachüberschrift und Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 4 Sachüberschrift und Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 5 Abs. 2 Einleitungssatz, 2a und 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 5 Abs. 2 Einleitungssatz, 2a und 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 7 Abs. 1 und 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 7 Abs. 1 und 3 steht zur Diskussion.
Abg. Peter Büchel
Danke für das Wort. Wie schon im Einleitungsvotum gesagt, hätte ich hier schon gerne eine Verbesserung für die Betriebsräte, weil als Betriebsrat ist es fast unmöglich, zu den geeigneten Informationen zu kommen, wenn die Firma in diese Kategorie hineinfällt. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wünscht die Regierung noch das Wort?Regierungschef-Stellvertreter Martin Meyer
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Ich möchte hierzu ausführen, dass die Regierung in diesem Art. 7 die bestehende Gesetzeslage weiterschreibt bzw. erweitert. Der bestehende Art. 7 im geltenden Gesetz sieht vor, dass diese Verpflichtung bei der zentralen Leitung liegt. Neu wird das ausgedehnt auf die zentrale Leitung eines Unternehmens und auf jeweils die lokale Leitung eines Unternehmens. Das ist eben der Einfluss der neuen Richtlinie, die umgesetzt wird, und aus diesem Grund sieht die Regierung auch keinen weiteren Anpassungsbedarf. Art. 7 stellt klar fest, dass die zentrale Leitung dafür verantwortlich ist, Bedingungen zu schaffen und Mittel bereit zu stellen, die erforderlich sind, um einen Europäischen Betriebsrat oder ein Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer einzurichten.
Ich möchte auch darauf hinweisen, dass wir hier den Richtlinientext konform umsetzen und die Vorgaben einhalten. Wir hören ja immer wieder auch, dass wir nicht wirtschaftsfreundliche Richtlinienumsetzungen machen. Ich möchte einfach darauf hinweisen, dass, wenn wir hier unnötigerweise von der Richtlinie abweichen, wir die Handlungsspielräume, welche wir eigentlich haben, nicht ausnützen. Aber wir werden diese Frage im Hinblick auf die 2. Lesung prüfen und Ihnen dann noch einmal eine Antwort geben. Landtagspräsident Arthur Brunhart
Besten Dank für Ihre Ausführungen, Herr Regierungschef-Stellvertreter.Abg. Peter Büchel
Danke für die Beantwortung meiner Frage, aber ich kann mir nicht vorstellen, dass eine Information an den Betriebsrat bei dieser Situation wirtschaftsfeindlich sein soll. Hier geht es um eine Kooperation von Betriebsrat und Unternehmung und ich denke, hier sollte schon eine offensive Information stattfinden können. Danke.Abg. Gebhard Negele
Danke, Herr Präsident. Ganz kurz: Ich möchte hier einfach klar die dezidierte Meinung des Regierungschef-Stellvertreters unterstützen, dass der Umsetzung der Richtlinie in unser Gesetz hier mehr als Genüge getan wird. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke.Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Ich möchte das Anliegen des Abg. Peter Büchel unterstützen. Ich denke, bei dieser Richtlinie geht es nicht um eine Bedrohung der Arbeitgeber. Es geht darum, die Arbeitnehmer so auszustatten, dass sie ihre Rechte wahrnehmen können. Ich sehe darin keine Bedrohung der Arbeitgeber und deshalb auch keinen Grund, Spielraum in dieser Hinsicht auszunützen. Danke.Stv. Abg. Helen Konzett Bargetze
Besten Dank für das Wort, Herr Präsident. Guten Morgen, werte Frauen und Herren Abgeordnete. Ich möchte das Anliegen des Abg. Peter Büchel ebenfalls bekräftigen und unterstützen. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Wünscht die Regierung noch das Wort?
Das ist nicht der Fall. Dann können wir weiterlesen. Art. 10 Abs. 1 und 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 10 Abs. 1 und 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 11 Abs. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 11 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 12 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 12 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 13 Abs. 3 und 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 13 Abs. 3 und 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 17 Abs. 1 Bst. b, c, f und g wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 17 Abs. 1 Bst. b, c, f und g steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 18a wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 18a steht zur Diskussion.
Abg. Peter Büchel
Danke für das Wort. In Abs. 1 ist sogar angeführt, dass, wenn die Struktur eines im EWR tätigen Unternehmens im Prinzip so weit kommt, dass dieser Betrieb den Betriebsrat informieren muss. Warum soll das dann nicht auch in Art. 7 gehen? Denn in Art. 18a ist es ja schon bereits angeführt, dass da im Prinzip informiert werden muss, wenn sich die Struktur ändert. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke.Regierungschef-Stellvertreter Martin Meyer
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Selbstverständlich ist hier ein Verweis auf Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes vorgesehen. Aber wenn Sie dann die Erläuterungen zu Art. 7 Abs. 2 sehen, haben wir dort ausgeführt, dass wir hier eine entsprechende richtlinienkonforme Umsetzung vorgenommen haben. Aber ich habe Ihnen bereits bei Art. 7 ausgeführt, dass wir das im Hinblick auf die 2. Lesung prüfen werden.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Wenn das Wort nicht mehr gewünscht wird, lesen wir weiter. Art. 19 Bst. c wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 19 Bst. c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 20 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 20 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 24 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 24 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 30 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 30 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 31 Abs. 1, 2, 2a und 4 bis 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 31 Abs. 1, 2, 2a und 4 bis 6 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 32 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 32 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 33 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 33 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 36 Abs. 1 und 3 Bst. a wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 36 Abs. 1 und 3 Bst. a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 36a wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 36a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 37a wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 37a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 38 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 38 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor Art. 38a wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Überschrift vor Art. 38a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 38a wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 38a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 39 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 39 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir die 1. Lesung des Gesetzes betreffend die Abänderung des Gesetzes über Europäische Betriebsräte beraten und Traktandum 22 abgeschlossen.
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