Abänderung des Steuergesetzes (Nr. 123/2011); 1. Lesung
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir kommen zu Traktandum 24: Abänderung des Steuergesetzes.
Wir behandeln diese Vorlage in 1. Lesung. Der Bericht und Antrag der Regierung trägt die Nr. 123/2011 und er steht zur Diskussion.Abg. Diana Hilti
Danke, Herr Präsident. Wir haben letztes Jahr das neue Steuergesetz verabschiedet und das ist auf 1.1. dieses Jahres in Kraft getreten. Ebenfalls parallel dazu eine neue Steuerverordnung. Anfang des Jahres haben dann 121 Bürgerinnen und Bürger Art. 33 Abs. 1 der Steuerverordnung angefochten und dem Staatsgerichtshof zur Überprüfung vorgelegt. Der Staatsgerichtshof hat nun mit Urteil vom 1. Juli dieses Jahres Art. 33 Abs. 1 der Steuerverordnung als verfassungs- und gesetzeswidrig aufgehoben. In diesem Artikel 33 Abs. 1 der Steuerverordnung geht es um die Immaterialgüterrechte. Der Staatsgerichtshof war der Ansicht, dass diese Bestimmung in der Steuerverordnung durch den Gesetzgeber zu entscheiden sei und von Art. 55 des Steuergesetzes nicht gedeckt sei.
Dies hat die Regierung nun veranlasst, uns eine Anpassung von Art. 55 des Steuergesetzes vorzulegen, wo genau vorgeschlagen wird, die Bestimmung, die bis jetzt in der Verordnung war, neu im Gesetz zu regeln. Die Regierung schlägt auch vor, dass im Anschluss an diese Regelung dann zu prüfen sei, ob es allenfalls eine Ausweitung dieser Bestimmung geben soll. Die Regierung ist jedoch der Ansicht, dass dies zum jetzigen Zeitpunkt nicht der richtige Augenblick ist, da das Steuergesetz von der ESA ja notifiziert werden musste. Ich teile diese Ansicht der Regierung und begrüsse es, dass wir hier in zwei Schritten vorgehen. Erstens die Bestimmung in der Steuerverordnung nun ins Steuergesetz und dann in einem zweiten Schritt eine Abklärung mit den interessierten Kreisen, ob es hier weitere Abzugsmöglichkeiten auf weitere Immaterialgüterrechte geben soll.
Im Zuge dieser Vorlage hat die Regierung auch neun weitere Bestimmungen des Steuergesetzes mit Präzisierungen und Anpassungen vorgelegt und ich denke, es macht Sinn, dass wir auf diese Vorlage eintreten. Ich bin für Eintreten. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke.Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Mit vorliegendem Bericht und Antrag sollen hauptsächlich kleinere Präzisierungen und Änderungen im Steuergesetz vorgenommen werden, die für sich selber gesehen eigentlich unproblematisch sind. Dies mit einer Ausnahme, nämlich der Regelung der Höhe der Abzüge für Einkünfte aus Immaterialgüterrechten. Hier soll Art. 33 der Steuerverordnung, welcher vom Staatsgerichtshof über eine von 121 Personen eingereichten Popularbeschwerde für gesetzeswidrig qualifiziert wurde, nun unverändert auf Gesetzesstufe implementiert werden. Dies, obwohl zum Beispiel die einschränkende Formulierung des sachlichen Anwendungsbereiches von den Marktteilnehmern stark kritisiert wurde.
Begründet wird diese unveränderte Übernahme von Art. 33 Steuerverordnung im Wesentlichen damit, dass lediglich der Wortlaut dieser Bestimmung durch die ESA als EWR-konform qualifiziert wurde. Diese Argumentation und Vorgehensweise der Regierung ist für mich nicht ganz nachvollziehbar. So ist zum Beispiel schon vor dem Hintergrund der Popularbeschwerde und der im Vorfeld geäusserten Kritik für mich nicht verständlich, warum der vorliegende Bericht und Antrag nicht in die Vernehmlassung geschickt wurde, sondern lediglich in einem zweiten Schritt eine mögliche Änderung des Anwendungsbereiches mit interessierten Personen oder Organisationen diskutiert werden soll. Dies erachte ich als unüblich, zumal auch seit dem Urteil des Staatsgerichtshofes vom 1. Juli 2011 genügend Zeit bestanden hätte, mit den Berufsverbänden entsprechende Gespräche zu führen und dem Landtag eine allseits abgesprochene Vorlage vorzulegen.
Es ist meines Erachtens nicht zielführend, dass in einem solchen Spezialbereich nicht vorgängig das Gespräch mit den Fachverbänden und den Marktteilnehmern gesucht wird. Auf diese Weise ist vorprogrammiert, dass - ohne die vorgängige Rücksprache mit den Fachverbänden -, dass wiederum eine Beschwerde an den Staatsgerichtshof erhoben werden könnte oder wird. Dies ist nun innert kurzer Zeit das zweite Mal, dass der Staatsgerichtshof einer von über hundert Personen eingereichten Popularbeschwerde Folge geben musste. Ich hoffe, dass dies nicht weiter Schule machen wird und fordere die Regierung deshalb auf, die Berufsverbände besser und früher in den Gesetzgebungsprozess mit einzubinden.
Zu Art. 55 der Vorlage stellen sich mir nun konkret folgende Frage: Wie erwähnt, begründet die Regierung die unveränderte Übernahme der bisherigen Rechtslage mit der Tatsache, dass lediglich diese Fassung der ESA vorgelegt wurde. Betrachtet man nun aber die Entscheidung der ESA vom 1. Juni 2011 etwas genauer, zeigt sich, dass der sachliche Anwendungsbereich dieser Bestimmung durch die ESA im Rahmen der beihilferechtlichen Würdigung weder aufgegriffen noch etwa kritisch betrachtet wurde. Im Gegenteil wurde die Zulässigkeit des Immaterialgüterabzugs nicht etwa mit dem engen Anwendungsbereich der Norm begründet, sondern vielmehr mit der Tatsache, dass keine Selektivität vorliegt.
Die ESA hat im Rahmen der Entscheidung vom 1. Juni klar zum Ausdruck gebracht, dass mit dieser Massnahme keine bestimmten Unternehmen bevorzugt werden und folglich keine staatliche Beihilfe gemäss Art. 61 EWR-Abkommen vorliegt. Es ist daher nicht ersichtlich, warum bei einer Ausweitung des Immaterialgüterabzuges auf beispielsweise Urheberrechte, Know-how sowie Handelsbezeichnungen die Gefahr bestehen sollte, dass dies als schädliche Beihilfe qualifiziert werden könnte. Es liegt daher die Vermutung nahe, dass diese zurückhaltende Position der Regierung nicht auf die Sorge vor einer Verletzung des EWR-Abkommens zurückzuführen ist, sondern dass die Gründe hierfür vielmehr vor einem fiskalischen Hintergrund zu sehen sind. Ich frage daher die Regierung, ob konkrete Gründe gegen eine Ausweitung des Anwendungsbereiches sprechen und ob bereits abschätzbar ist, was für fiskalische Auswirkungen eine Ausweitung des Anwendungsbereiches in etwa haben würde.
Sodann ist für mich fraglich, warum die Abzugsfähgikeit nur für eingetragene Immaterialgüterrechte gelten soll, die nach dem 1.1.2011 eingetragen wurden. Hier frage ich mich insbesondere, ob das Kriterium der Eintragung oder die zeitliche Abgrenzung sachliche Kriterien sind, die eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können, oder ob darin nicht etwa ein Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot erblickt werden könnte. Hat die Regierung diesbezüglich grundrechtliche Abklärungen vorgenommen? Und insbesondere: Hat die Regierung abgeklärt, wie die Rechtslage in ausländischen Staaten ist? Irgendwo wollen und sollten wir ja auch wettbewerbsfähig sein. So viel zum Art. 55.
Sodann möchte ich auch noch kurz auf eine im Zusammenhang mit der Anpassung von Art. 45 Abs. 2 der Vorlage vorgenommene Klarstellung eingehen. Gemäss neuem Art. 45 Abs. 2 können juristische Personen, die eine rein ideelle Zielsetzung verfolgen, über Antrag von der Steuerpflicht befreit werden. Dies entspricht der Regelung, wie sie bei gemeinnützigen Personen besteht und ist zu begrüssen. Auf Seite 22 des Bericht und Antrags stellt die Regierung dann aber weiter klar, dass Spenden an juristische Personen mit ideeller Zielsetzung nicht von der Steuer abgezogen werden dürfen. Mit anderen Worten, darf ich also private Spenden, die ich zum Beispiel einem Fussball-, Gesangs- oder Musikverein und dergleichen zuwende, nicht mehr von der Steuer abziehen. Dies widerspricht einer jahrzehntelangen Praxis. Bis anhin konnten nämlich sämtliche Zuwendungen bzw. Spenden an liechtensteinische Vereine oder sonstige ideellen Organisationen, wie dies zum Beispiel auch politische Parteien sind, bis zu einem Betrag von CHF 10'000 von der steuerrechtlichen Bemessungsgrundlage in Abzug gebracht werden.
Dies wird nun explizit auf ausschliesslich gemeinnützige juristische Personen beschränkt. Mir ist klar, dass dies der neuen Rechtslage, wie sie in Art. 16 Abs. 3 lit. h und Art. 47 Abs. 3 lit. h Steuergesetz enthalten ist, entspricht. Dort wird ja nur von Geldleistungen an juristische Personen mit einer gemeinnützigen Zielsetzung gesprochen und werden juristische Personen mit einer ideellen Zielsetzung nicht erfasst. Wie erwähnt, wurde dies bis anhin in der Praxis aber anders gehandhabt. Diese Praxisänderung könnte die unliebsame Konsequenz nach sich ziehen, dass Vereine von privater Seite eventuell weniger Spenden erhalten werden. Sicherlich ist es schwer abschätzbar, ob die neue Regelung Personen von der Vornahme einer Spende tatsächlich abhalten wird. Ich sehe aber keine zwingenden Gründe, dies so zu regeln bzw. eine solche Praxisänderung vorzunehmen.
Ich möchte daher die Regierung fragen, ob hier nicht auch eine nachträgliche Anpassung von Art. 16 und Art. 47 Steuergesetz vorgenommen werden sollte, sodass klargestellt ist, dass Private auch Spenden an ideelle Organisationen von der Bemessungsgrundlage abziehen können. Ich wäre dankbar, wenn die Regierung hierzu Ausführungen machen oder dies auf die 2. Lesung noch prüfen könnte. Danke.
Zusammenfassend bin ich für Eintreten auf die Vorlage. Ich bitte die Regierung aber, die Fragen auf die 2. Lesung zu prüfen und die Vorlage bis zur 2. Lesung noch in die Vernehmlassung zu schicken. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke.Abg. Manfred Batliner
Danke, Herr Präsident. Ich möchte gerade auf die letzten Worte des Abg. Christian Batliner eingehen: Ich sehe das auch so, dass eine Vernehmlassung bei den Wirtschaftsverbänden durchgeführt werden sollte, und zwar in Bezug gerade auch auf Art. 55 und auch zu klären warum, ob dieser Eintragungszeitpunkt im Art. 55, dass eben ab 1. Januar 2011 dieses Kriterium gilt, ob das wirklich als sachliches Kriterium haltbar ist. Aber ich könnte mir auch vorstellen, dass eine Vernehmlassung bei den Kultur- und Sportdachverbänden durchgeführt wird in Bezug auf die Thematik der Spenden.
Auf Seite 22 im Bericht kann man lesen: «Abschliessend sei angemerkt, dass Spenden an juristische Personen mit ideeller Zwecksetzung - im Gegensatz zu Spenden an gemeinnützige juristische Personen - nicht zum Abzug berechtigen». Ich kann das nicht verstehen, wie das auch der Abg. Christian Batliner schon gesagt hat, dass eben diese jahrzehntelange Praxis hier jetzt - ich sage mal - gestürzt wird.
Ja, es wird gerade in diese Zeit auch das Ehrenamt sehr hoch geschätzt und das ist auch richtig so. Wir sprechen hier von 15'000 ehrenamtlich tätigen Personen in Liechtenstein, was eine stolze Summe ist. Und wenn diese Unternehmen von den ehrenamtlichen Personen keine spendenbefreiten Gelder mehr kriegen, dann wird das relevante Einbussen haben. Das möchte ich hier bemerkt haben. Ich denke, darunter wird nicht nur das Vereinsleben, sondern eben auch die Jugendförderung sehr stark leiden. Dann gibt es aber auch noch andere Punkte zu beachten. Man kann auch sagen: Die Spenden sind betriebsnotwendig begründet. Es ist doch normal, wenn ein Tennisclub, der Material braucht und das bei einem Sportgeschäft bezieht, dass er dann auch mal eine Spende bekommt. Also dieses Spiel ist auch betriebsnotwendig begründet. Genau gleich bei den Musikvereinen und Musikhäusern. Also ich denke, das muss man dann schon berücksichtigen, dass das ein wesentlicher Punkt ist.
Aber auch Werbeunternehmen haben oftmals Vereinsaufträge und können somit dann aber eben Sponsorengelder nicht mehr in Abzug bringen. Dann gibt es auch noch die Situation, dass Hauptsponsoren sogar ihren Lieferanten nahelegen und sagen: Ich bin ehrenamtlich in diesem Verein tätig und gleichzeitig ist meine Firma auch noch Hauptsponsor. Und dann drücken sie ihren Lieferanten eins aufs Auge und sagen: Bitte hier auch Sponsoring betreiben. Also die machen das dann ja auch nicht immer so freiwillig. Und das ist dann auch betriebsnotwendig. Das einfach der Punkt und ich möchte darum bitten, dass man bis zur 2. Lesung dies ausarbeitet und entsprechend korrigiert, wie das bis anhin im Steuergesetz gehandhabt wird.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Damit gebe ich das Wort an den Herrn Regierungschef.Regierungschef Klaus Tschütscher
Schönen guten Morgen, meine sehr verehrten Damen und Herren Abgeordnete. Vielen Dank für die Voten, die sich lohnen zu diskutieren. Da bin ich auch Ihrer Meinung. Ich beginne bei den Spenden: Ich denke, die Kritik richtet sich vor allem auch an den Landtag selbst, weil das, was hier im Bericht und Antrag drinsteht, ist ein Hinweis, wie die geltende Rechtslage ist. Und das ist eine politische Bewertung. Ich komme darauf dann noch einmal zu sprechen.
Wenn ich die letzten Aussagen des Abg. Manfred Batliner mir noch einmal zurechtrücke, dann hat er ja die Unterscheidung schon selbst getroffen. Sponsoring, das ist unbestritten. Für Sponsoringausgaben braucht es überhaupt keine gesetzliche Anpassung, diese Ausgaben sind immer abzugsfähig. Da bekommen Sie eine Gegenleistung. Eine Spende ist etwas, was Sie ohne Gegenleistung machen. Also diese steuerrechtliche Begrifflichkeit ist schon seit langem gegeben, die werden Sie heute auch nicht korrigieren. Da brauchen Sie auch keine Änderung.
Etwas anderes ist die Situation mit Bezug auf die Spenden. Da ist die geltende Rechtslage so, dass, wenn Sie an eine gemeinnützige Institution spenden, dass das ja abzugsfähig ist gemäss den zitierten Bestimmungen von Christian Batliner. Jetzt geht es darum, ob auch Spenden ohne Gegenleistung an eine ideelle Institution, an einen Verein, ebenfalls zum Abzug zugelassen werden sollen. Das ist eine steuersystematische Wertung, das ist sicherlich auch eine politische Wertung. Ohne Gegenleistung heisst aber auch, es kann nicht sein, dass Sie Spenden an einen Verein machen, zum Beispiel dessen eigenes Mitglied Sie sind, und dann wieder eine Gegenleistung vom Verein bekommen. Das wäre ja geradezu die Steuerbasis unterhöhlt. Die Beispiele, die der Abg. Christian Batliner gebracht hat, wonach er als Privatperson zum Beispiel an einen Verein, dessen Mitglied er nicht ist, eine Spende ausrichtet, ich glaube, darüber muss man diskutieren. Das werden wir im Hinblick auf die 2. Lesung auch noch einmal ansehen müssen.
Wir werden aber auch - und das ist dann die Überleitung zum anderen Thema - uns ansehen müssen - das können wir dann nicht einschränken auf die Vereine in Liechtenstein. Das ist klar, das haben wir ja bei den Gemeinnützigen auch so in den Artikeln 16 und 47, das muss dann europaweit ausgedehnt werden. Da haben wir ja von der ESA schon einmal unter dem alten Steuergesetz noch eine entsprechende Monierung erhalten und das dann auch umgesetzt. Wie gesagt, Unterscheidung Sponsoring: Da bekommt das Unternehmen ja auch eine Gegenleistung. Das sind ja auch die Aktivitäten. Wenn Sie sehen, dass eine Landesbank den FC Vaduz unterstützt, ist das Sponsoring-Aktivität. Da haben sie Bandenwerbung etc. Das ist klar. Da muss man dann halt immer wieder in der Einzelfallbetrachtung entscheiden, was in der Höhe akzeptiert werden kann und was nicht. Das muss einem Drittvergleich natürlich standhalten. Bei den Spenden, wie gesagt, Spenden an Gemeinnützige, das Thema ist gesetzlich abgedeckt. Jetzt geht es um die Frage der Spenden an ideelle Vereine. Und da geht es meines Erachtens schlussendlich um die Frage: Will man das europaweit ausdehnen und wie kriegen wir die Abgrenzung da hin, dass es ohne Gegenleistung erfolgen muss? Und da bin ich zuversichtlich, dass wir im Hinblick auf die 2. Lesung sicherlich einen Vorschlag entsprechend auch machen müssen. Ich glaube, da müssen wir auch nicht die Verbände fragen. Ich glaube, wir wissen schon, was die wollen und was die Intention ist. Ich glaube, wir müssen es einfach schön steuersystematisch einbetten können.
Dann zum Thema der IP-Box/Immaterialgüterrechte: Ich möchte es vorwegnehmen und das kommt vielleicht im Bericht und Antrag zu wenig hervor. Es besteht die Bereitschaft der Regierung, die Bestimmung europarechtskonform weiterzuentwickeln. Aber ich möchte es vielleicht so sagen: Die Regierung hat sich für folgendes Vorgehen entschieden: Das, was wir jetzt vorschlagen, das ist ja schon abgesegnet. Das ist unbestritten, das ist Gegenstand dieser ESA-Entscheidung. Und ich darf das vielleicht so formulieren: Ich wäre als Steuerpflichtiger froh, wenn ich wenigstens den Spatz in der Hand hätte statt die Taube auf dem Dach, die eben europarechtskonform noch nicht abgesegnet ist und diese Taube allenfalls auch noch von Brüssel abgeschossen werden könnte. Dieses politische Risiko möchte ich nicht eingehen, und deshalb nehme ich die Kritik auf. Man kann unbestrittenermassen sagen: Man könnte jetzt vielleicht schon in Diskussion sein und ich werde das auch unmittelbar veranlassen, dass das geschieht. Aber auch hier das klare politische Signal, diese Bestimmung sollte weiterentwickelt werden. Diese Bereitschaft besteht.
Es hat keinen fiskalischen Hintergrund. Ich habe das nie ausrechnen lassen, was das bedeuten würde, wenn man das erweitern würde. Natürlich schmälert es die Steuerbasis - das ist unbetritten. Das werden wir aber sicherlich nachweisen müssen, wenn es zu einer Erweiterung kommt. Man muss auch sagen, dass natürlich diese Besteuerungsregelung von Art. 55 eine sehr grosszügige Regelung ist, indem man gleich, ohne auch irgendetwas nachweisen zu müssen, 80% gleich mal als Aufwand abziehen kann. Ich glaube, das ist schon ein grosses Entgegenkommen, dass Sie auch als Gesetzgeber unseren Steuerpflichtigen hier schon gegeben haben.
Zum Bereich der Rechtsgleichheit: Das wurde explizit schon bei der Schaffung des Steuergesetzes unter Ausarbeitung der Verordnung getroffen, auch im Hinblick auf den Geltungsbereich, für welche Immaterialgüterrechte das getroffen wird. Aber das können wir im Hinblick auf die 2. Lesung auch noch einmal klar darlegen.
Fazit: Ich werde unmittelbar nach der 1. Lesung die Wirtschaftsverbände an einen Tisch holen, ihnen die Situation aufgrund der Diskussion hier im Landtag auch darlegen und dann im Hinblick auf die 2. Lesung auch ausführen, was diese Gespräche ergeben haben.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke, Herr Regierungschef, für Ihre Ausführungen.Abg. Manfred Batliner
Danke, Herr Präsident, danke, Herr Regierungschef. Sie haben natürlich Recht mit den Sponsoringgeldern, dass die abzugsfähig sind. Das ist immer klar, wenn es sich um grössere Beträge handelt, die dann auch immer durch Verträge abgestützt sind. Ich habe eher gemeint, wenn Sponsoring und Spenden in den Graubereich gehen, ob es jetzt das eine oder das andere ist. Das ist dann eben schwierig, das auch abzugrenzen. Und ich möchte einfach auch hier noch sagen, ich möchte nicht, dass den Vereinen noch hier Veraltungsaufwand aufgebürdet wird, um dann diese Gegenleistung immer auch bei den kleineren Beträgen nachweisen zu müssen. Ich möchte einfach das noch bedenken, dass man das auch noch berücksichtigt. Und viele Kleinbeträge geben eben auch noch einen rechten Haufen, wo die Vereine darauf angewiesen sind. Gerade auch in wirtschaftlich schwierigen Zeiten, wo genau gleich auch das Steuersubstrat zurückgeht, eben auch die Spendenfreudigkeit nicht wahnsinnig steigt. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Wünscht die Regierung noch das Wort?
Das ist nicht der Fall. Wenn es aus dem Plenum keine weiteren Wortmeldungen mehr gibt und da Eintreten unbestritten ist, kommen wir nun zur 1. Lesung des Gesetzes über die Abänderung des Steuergesetzes.
Ich bitte, die Lesung vorzunehmen. Art. 6 Abs. 5 Bst. d wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 6 Abs. 5 Bst. d steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 10 Bst. b wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 10 Bst. b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 13 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 13 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 16 Abs. 2 Bst. a, b Einleitungssatz und Bst. d, Abs. 3 Einleitungssatz sowie Abs. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 16 Abs. 2 Bst. a, b Einleitungssatz und Bst. d, Abs. 3 Einleitungssatz sowie Abs. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 18 Abs. 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 18 Abs. 7 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 23 Abs. 2 und 5 Bst. c wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 23 Abs. 2 und 5 Bst. c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 24 Abs. 2 Bst. b wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 24 Abs. 2 Bst. b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 28 Abs. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 28 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 45 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 45 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 55 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 55 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
II. steht zur Diskussion.
Sie wird ebenfalls nicht benützt.
Damit haben wir die 1. Lesung des Gesetzs über die Abänderung des Steuergesetzes beraten und Traktandum 24 abgeschlossen.
Gleichzeitig haben wir alle Traktanden behandelt.
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