Abänderung des Gesetzes über das Öffentliche Auftragswesen (ÖAWG) (Nr. 128/2011); 1. Lesung
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir kommen somit zu Traktandum 20: Abänderung des Gesetzes über das Öffentliche Auftragswesen.
Wir behandeln diese Vorlage ebenfalls in 1. Lesung. Der Bericht und Antrag Nr. 128/2011 der Regierung steht zur Diskussion. Abg. Diana Hilti
Danke, Herr Präsident. Ich erlaube mir, für die Traktanden 20 und 21 ein gemeinsames Votum zu halten, da es beides Mal die gleiche Richtlinie betrifft.
Gegenstand dieser beiden Vorlagen ist die Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG im Hinblick auf die Verbesserung der Wirksamkeit der Nachprüfungsverfahren bezüglich der Vergabe öffentlicher Aufträge. Wir haben der Übernahme dieser Richtline in unserer Sitzung vom Oktober dieses Jahres unsere Zustimmung erteilt.
Die Umsetzung der Richtlinie erfolgt nun mit Anpassungen im Gesetz über das öffentliche Auftragswesen und im Gesetz über das öffentliche Auftragswesen im Bereich der Sektoren, welches wir im nächsten Traktandum behandeln. Schwerpunktmässig sollen in beiden Gesetzen die folgenden Abänderungen erfolgen:
- Neu sollen die Vergabebehörden zwischen der Zuschlagsentscheidung und der eigentlichen Vertragsunterzeichnung mindestens zehn Tage verstreichen lassen müssen. Diese so genannte «Stillhaltefrist» soll den Bewerbern und Offertstellern die Möglichkeit geben, die Entscheidung zu prüfen und zu bewerten, ob es angemessen ist, ein Nachprüfungsverfahren einzuleiten. Wurde die Stillhaltefrist nicht eingehalten, schreibt die Gesetzesvorlage unter bestimmten Voraussetzungen vor, einen unterzeichneten Vertrag aufzuheben, indem er für nichtig erklärt wird.
- Ebenfalls sollen künftig Verträge, welche die Direktvergabe öffentlicher Aufträge oberhalb der EWR-Schwellenwerte beinhalten und somit einen schweren Verstoss gegen das EWR-Vergaberecht darstellen, für unwirksam erklärt werden können, wenn sie rechtswidrig und ohne Transparenz und ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb vergeben wurden. Konsequenz dieser Unwirksamerklärung muss somit die Neuausschreibung des Auftrags sein, ausser zwingende Gründe eines Allgemeininteresses würden dem entgegenstehen. In jenen Fällen sollen alternative Sanktionen zur Anwendung gelangen, welche wirksam, verhältnismässig und abschreckend sein müssen und zu einer Verkürzung der Laufzeit des Vertrags und der Verhängung von Strafgeldern gegen die Vergabebehörde führen können.
- Weiters soll für Aufträge, die im Rahmen dynamischer Beschaffungssysteme vergeben werden, ein spezieller Nachprüfungsmechanismus vorgesehen werden. Bei dieser Art von Aufträgen kann die Stillhalteverpflichtung durch ein dem Vertragsabschluss nachgelagertes Nachprüfungsverfahren ersetzt werden.
- Zudem soll mit dieser Gesetzesvorlage auf Vollzugsprobleme reagiert werden, die in der Praxis aufgetreten sind. So wird neu insbesondere der Widerruf der Ausschreibung in jenen Fällen möglich
sein, bei denen die Offertpreise trotz sorgfältiger Auftragswertschätzung wesentlich oder erheblich über dem Kostenvoranschlag liegen.
Ich begrüsse es, dass mit diesen zwei Gesetzesvorlagen sichergestellt werden soll, dass für jene Fälle, in denen nach Ansicht der Bewerber oder Offertsteller Aufträge nicht ordnungsgemäss vergeben wurden, eindeutige und wirksame Rechtsmittelverfahren verbessert werden, damit sichergestellt werden kann, dass die Aufträge auch wirklich an das Unternehmen gehen, welches entweder die wirtschaftlich günstigste Offerte oder die Offerte mit dem niedrigsten Preis abgegeben hat. Ich bin für Eintreten auf diese beiden Vorlagen.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke.Abg. Gerold Büchel
Besten Dank für das Wort. Meine Vorrednerin hat schon sehr umfassend und klar ausgeführt, um was es hier geht. Ich schliesse mich effizienzhalber den Ausführungen an und unterstütze auch Eintreten. Besten Dank. Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Weitere Wortmeldungen aus dem Plenum?
Das ist nicht der Fall. Die Regierung wünscht auch nicht das Wort. Eintreten ist unbestritten. Somit können wir zur 1. Lesung schreiten.Art. 5 Abs. 1 Bst. r wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 5 Abs. 1 Bst. r steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 7 Abs. 1 Ziff. 37 und 38 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 7 Abs. 1 Ziff. 37 und 38 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 41 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 41 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 47a wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 47a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 47b wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 47b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 53 Abs. 1 bis 2a wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 53 Abs. 1 bis 2a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 59 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 59 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 60 Abs. 3 bis 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 60 Abs. 3 bis 5 steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsidentin Renate Wohlwend
Danke, Herr Präsident. Da das «Mädel» vom Rechtsdienst gerade nicht anwesend ist, würde ich gerne sagen, dass in Abs. 3 ein kleiner Tippfehler passiert ist. In der zweiten Zeile muss es heissen: «von Abs. 1 lediglich festzustellen». Landtagspräsident Arthur Brunhart
Ja, das stimmt, das ist so übernommen. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen gibt, lesen wir weiter. Art. 60a wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 60a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 60b wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 60b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 60c wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 60c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 62 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 62 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 63 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 63 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
IV. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
IV. steht zur Diskussion.
Es gibt auch hier keine Wortmeldung.
Damit haben wir das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über das Öffentliche Auftragswesen in 1. Lesung beraten und Traktandum 20 abgeschlossen. -ooOoo-