GESAMTREVISION DES URHEBERRECHTSGESETZES SOWIE SCHAFFUNG EINES TOPOGRAPHIENGESETZES (NR. 48/1998), 1. LESUNG
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir kommen zu Traktandum 28: Gesamtrevision des Urheberrechtsgesetzes sowie Schaffung eines Topographiengesetzes - Bericht und Antrag Nr. 48/1998 der Regierung. Bericht und Antrag der Regierung steht zur Diskussion.Abg. Oswald Kranz:
Herr Präsident, Frauen und Herren Abgeordnete. Den Bericht und Antrag der Regierung zur Gesamtrevision des Urheberrechtsgesetzes und zur Schaffung eines Topographiengesetzes nehme ich zustimmend zur Kenntnis. Der Bericht und Antrag wird von den von diesem Gesetz direkt betroffenen Kreisen, wie ich in Erfahrung bringen konnte, sehr begrüsst. Nach Studium des Berichts ergibt sich die eine und andere grundsätzliche Frage, für die ich den Herrn Regierungschefstellvertreter um Antwort bitte.Eine erste Frage: Muss ein Liechtensteiner Produzent von Tonträgern die Tonträger künftig bei der SUISA lizenzieren lassen oder kann er das auch bei einer anderen Verwertungsgesellschaft machen?Eine weitere Frage: Welche Verwertungsgesellschaft wird künftig die Rechte der liechtensteinischen Urheber und Verleger wahrnehmen? Steht es dem Urheber frei, bei welcher Gesellschaft er dann Mitglied sein möchte?Und eine letzte Frage: Welche Gesellschaft wird für Liechtensteiner Tonträgerhersteller und Künstler die Rechte aus den verwandten Schutzrechten wahrnehmen? Für die Beantwortung dieser Fragen wäre ich Ihnen dankbar.Abg. Egon Matt:
Ich denke, dass diese Gesetzesrevision materiell inhaltlich nicht zu grossen Diskussionen Anlass geben wird. Die materiellen Neuerungen sind unbestritten. Es geht ja vor allem um die Einführung der Schutzkategorie für die sogenannten Nachbarrechte, also den Schutz der ausübenden Künstlerinnen und Interpretinnen von Kunstwerken, um die Senderechte, um den Leistungsschutz für Computerprogramme und die Regelungen über die Nutzung der Kunstwerte, die sogenanntekollektive Verwertung. Diese materiellen Inhalte sind unbestritten. Ich möchte noch kurz auf die neue formale Hinsicht zu sprechen kommen und möchte der Regierung hier ein Lob aussprechen, dass sie in formaler Hinsicht Neuland betritt, indem sie für alle Personenbegriffe automatisch die weibliche Form verwendet und dann über den Art. 1 Abs. 3 die Männer pauschal mitmeint. Ich finde das gut, dass das zum ersten Mal in einem Gesetz so gemacht wird, weil ich den Satz, den die Regierung auf Seite 10 schreibt, voll unterstützen kann. Es heisst dort: «Mit der Änderung der Sprache ändern wir das Bewusstsein der Menschen und damit auch die Wirklichkeit».Ich habe zufällig heute in der Zeitung ein Zitat der Schriftstellerin Virginia Woolf gelesen, das meines Erachtens sehr gut zu diesem Satz passt. Es heisst da: «Von alters her ist bekannt, dass Frauen existieren, Kinder gebären, keine Bärte haben und selten kahl werden. Ausser diesen Punkten wissen wir wenig über sie und haben wenig verlässliche Zeugnisse, auf die wir unser Urteil stützen können».Nun ja denn, durch die Einführung der weiblichen Formulierung wissen wir jetzt wenigstens, dass Frauen Urheberinnen von Kunstwerken, Produzentinnen, Regisseurinnen und Trägerinnen anderer interessanter Berufe im Kulturwesen sein können, und das finde ich positiv.Herr Vizeregierungschef: Sie haben einmal gesagt, wir haben ein durchgehend bürgerliches Parlament. Ich denke aber, dass es in diesem bürgerlichen Parlament genug fortschrittliche männliche Parlamentarier gibt, die Sie bei den Bemühungen um die Einführung der weiblichen Form in diesem Gesetz unterstützen werden.Abg. Helmut Konrad:
Ich möchte mich an die Bemerkungen des Abg. Egon Matt anschliessen. Mir ist das auch aufgefallen. Ich bin auch durchaus offen für diese Variante. Ich wollte auch im Zusammenhang mit dem Gleichstellungsgesetz etwas sagen. Dort wird es wieder etwas anders geregelt. Im Gleichstellungsgesetz haben wir immer konsequent im ganzen Gesetz die Verwendung beider Formen, die weibliche und die männliche Form. Wir reden dort durchgehend von Leiterin/Leiter, von Arbeitgeber/Arbeitgeberin. Was mich dann einfach stört, ist die inkonsequente Handhabung. Wir haben bisher in den Gesetzen immer einen Artikel angeführt, indem es heisst, die männlichen Bestimmungen gelten auch für die Frau, für das weibliche Geschlecht. Jetzt wäre einmal ein Versuch, das Umgekehrte zu machen, angebracht. Im Gleichstellungsgesetz, das wir morgen behandeln werden, haben wir wieder die Variante, dass wir beide Formen verwenden. Ich würde da einfach appellieren, dass man versucht, sich irgendwo auf etwas zu einigen und das dann auch so durchzieht.Wo ich Mühe habe, ist, wenn man das nach dem Adressaten des Gesetzes richtet. Hier heisst es IIB. im Bericht und Antrag drin, dass gerade das Urhebergesetz dafür geeignet sei, da es sich an Kulturschaffende wendet, die doch eine Offenheit und Flexibilität zugunsten des Anliegens usw. haben. Da habe ich Mühe damit. Ich weiss nicht, wen wir dann auswählen, wenn diese Offenheit und Flexibilität nicht vorhanden ist. Wenn wir ein Gleichstellungsgesetz haben, reden wir von, eben, Leiterinnen und Leitern. Ich denke, man müsste da eine Linie haben. Und wenn das Parlament für diese Lösung offen ist, dass man abwechselt, dann ist das. eine Lösung, wenn wir versuchen, konsequent einfach beide sprachlichen Formen zu verwenden. Mir wäre das das Sympathischste, allerdings mit der Einschränkung oder dem Handicap, dass es manchmal wirklich zu sehr schwerfälligen Formulierungen kommt. Mit diesem permanenten Wechsel habe ich Mühe.Abg. Paul Vogt:
Ich möchte meine Meinung zu diesem Thema auch noch kundtun. Ich halte es für sinnvoll und auch machbar, dass man Gesetze geschlechtsneutral formuliert. Ich frage mich, wieso die Regierung dazu kommt, wenn sie schon Schweizer Gesetze übernimmt, diese in dem Sinn abzuändern, dass nur noch eine Form gewählt wird. In der Schweiz ist es seit einigen Jahren üblich, dass man Gesetze geschlechtsneutral formuliert. Ich glaube, es wäre überhaupt kein Aufwand gewesen, wenn man die schweizerische Vorlage auch in dieser Beziehung übernommen hätte. Ich möchte an die Regierung appellieren, das in Zukunft konsequent so zu handhaben.Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Herr Präsident, sehr verehrte Damen und Herren. Ich danke für diese kurze, anregende Diskussion zu dem Thema. Wir hatten auch den Wunsch, dass es kurz diskutiert wird. Es tut uns Männern gut, einmal nur mit-gemeint zu sein. Dann merkt man mal so, wie das ist, wenn man einfach so mit-gedacht wird. Ich hoffe, dass die Abgeordneten damit leben können. Es wäre sicher ein schönes Zeichen dafür, dass unser Parlament sensibel diesem Thema gegenüber ist. Wenn wir uns auf etwas einigen müssen, Herr Abg. Konrad, dann fürchte ich, dass eine Lösung herauskommt, die dann nicht mehr unbedingt dem entspricht, was eine wirklich konsequente Gleichberechtigung ist. Dann werden wieder Kompromisse gemacht, weil hier ein Dilemma besteht, eine möglichst einfache, praktisch handhabbare Sprache zu haben und auf der anderen Seite doch das Verständnis dafür zu schärfen, dass es einen fairen Umgang mit Sprache braucht. Und da finde ich eine gelegentliche kreative Provokation besser als eine halbherzige Kompromisslösung.Dann zur Frage des Abg. Kranz: Er hat angesprochen die Frage der Verwertungsgesellschaft und welche Verwertungsgesellschaften denn künftig für unsere Künstler und Künstlerinnen zuständig sein sollen. Die Frage der Verwertungsgesellschaften und deren Konzessionierung ist noch nicht restlos geklärt. Sie ist restlos geklärt insoweit, als es in das Gesetz einfliessen soll; aber es ist noch nicht ganz klar, für welches gesetzlich mögliche Modell sich die Regierung entscheiden wird. Es ist ja vorgesehen, dass wir Gesellschaften konzessionieren können im Inland; wir können auch ausländische Gesellschaften konzessionieren. Wir können auch nach dem Gesetzesvorschlag eine eigene liechtensteinische Gesellschaft kreieren. Da werden wir bis zur 2./3. Lesung - ich denke im Frühling des kommenden Jahres - sicher sagen können, was wir hier nun wollen.Es hängt nicht zuletzt von der Entwicklung im Telecombereich ab, wo sich der Markt stark bewegt. Wenn er sich gut bewegt, könnte es sich rechnen, eine liechtensteinische Verwertungsgesellschaft zu etablieren. Das wollen wir natürlich nur dann machen, wenn es wirklich unter dem Strich rentiert, wenn es sinnvoll ist, sodass wir im Moment nicht sagen können, wohin dort genau die Reise geht. Ich kann nicht ausschliessen, dass wir auch in Zukunft weiterhin mit der SUISA arbeiten werden, die heute ja ohne offizielle Zulassung, ohne Konzessionierung, ohne öffentlich-rechtliche Anerkennung in Liechtenstein faktisch tätig ist, was einige Rechtsunsicherheiten mit sich bringt. Dieser Zustand muss auch geklärt werden. Es ist auch nicht so, dass unser Gesetz vorschreibt, dass die Künstler in Zukunft exklusiv an eine bestimmte Verwertungsgesellschaft gebunden wären und nur mit dieser zusammenarbeiten könnten, sondern grundsätzlich lässt das Gesetz frei, mit welcher Verwertungsgesellschaft der Künstler kooperiert.Das Problem in der Praxis ist aber das, dass die Verwertungsgesellschaften untereinander -beispielsweise die schweizerische, die deutsche und die österreichische - Verträge haben, wo sie die Gebiete mehr oder weniger territorial aufteilen, und dann ein Künstler mitunter Schwierigkeiten hat, zu einer anderen als der für sein Gebiet zuständigen Verwertungsgesellschaft zu gelangen. Das ist eine etwas technische Ausführung. Aber ich habe versucht, die Frage so zu beantworten.Abg. Helmut Konrad:
Nur noch eine ganz kurze Anmerkung. Ich bin auch nicht für halbherzige Kompromisslösungen. Aber ich denke doch, dass wir irgendwo einen Grundsatz verfolgen sollen. Entweder eben in die Richtung, dass man variiert, ab und zu mal eben diese Form wählt, oder die rein männliche, die dann das weibliche einschliesst. Vielleicht aber auf die Form verzichtet, die wir dann im Gleichstellungsgesetz haben, wo wir beide Varianten aufzählen. Ich habe einfach Mühe, wenn das, ich weiss nicht, eben abhängig ist - z.B. wenn wir an Kulturschaffende oder im Bereich Kultur etwas machen, dann nehmen wir diese Form. Wenn wir in anderen Bereichen etwas machen, dann ist es die Bevorzugung der männlichen Form. Das ist meine Mühe. Ich möchte keinen halbherzigen Kompromiss.Und vielleicht noch etwas, was mir bei anderen Gesetzen schon aufgefallen ist. Die neudeutsche Rechtschreibung wird auch manchmal schon angewendet, dann wieder nicht, manchmal im gleichen Gesetz. Ich habe vorhin, ich weiss nicht, war es das Vorletzte - etwa fünf- oder sechsmal hat man variiert bei «selbstständig» mit Doppel-st; dann wieder nur mit einem. Auch dort möchte ich appellieren, im Sinne einer konsequenten Lösung sie anzuwenden. Die Staaten wären ja eigentlich verpflichtet - auch Liechtenstein - ab 1. 8.1998 an die neue Rechtschreibung sich zu halten.Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Ihre Anregung ist notiert.Landtagspräsident Peter Wolff:
Nachdem Eintreten unbestritten ist, können wir mit der 1. Lesung beginnen.Art. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Artikel 1 steht zur Diskussion.
Abg. Paul Vogt:
Bei Abs. 3 möchte ich das noch einmal klargestellt haben. Ich finde diese Formulierung völlig überflüssig. Man soll konsequent immer beide Formen brauchen. Das ist die einzig sinnvolle Lösung.Dann glaube ich, bei Abs. 1 Bst. b müssten auch die Regisseurinnen aufgeführt werden, weil die später im Gesetz herausgehoben werden. Das, glaube ich, in Abänderung der schweizerischen Vorlage.Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Das mit den Regisseurinnen prüfen wir. Mit Ihrer ersten Anregung oder Forderung, konsequent jeweils beide Geschlechter anzusprechen im Gesetz, habe ich etwas Mühe. Ich halte dies nicht für den richtigen Weg, weil das Gesetz kompliziert wird. Es wäre für die Regierung schon wichtig zu wissen vor der 2.und 3. Lesung, was hier die Meinung des Parlaments ist. Es ist ein Zielkonflikt, das ist klar. Unter dem Gesichtspunkt der sprachlichen Gleichbehandlung von Frauen und Männern ist die gleichzeitige Erwähnung beider Geschlechter die ideale Lösung. Unter dem Gesichtspunkt der Lesbarkeit, der Leserinnen- und Leserfreundlichkeit wird es zu kompliziert. Ich spreche mich seitens der Regierung dagegen aus, die Gesetze, die schon kompliziert genug sind und für die Bürgerinnen und Bürger schon schwer verständlich genug sind, noch schwerfälliger zu machen.Abg. Paul Vogt:
Das begreife ich nun wirklich nicht. Ich möchte einfach noch einmal darauf hinweisen, dass die Schweiz das seit Jahren so handhabt. Ich denke auch, dass das der einzige glaubwürdige Weg ist, wenn man den Weg zur Gleichstellung einschlagen will. Es braucht manchmal ein bisschen mehr Phantasie, ein bisschen mehr Kreativität, aber es ist machbar. An diesen Formulierungen werden sich die Bürger und Bürgerinnen sicher nicht stossen, dadurch werden die Gesetze nicht unnötig kompliziert. Es sind andere Sachen, die die Gesetze kompliziert machen.Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Herr Abg. Vogt. Ich bin «Anhängerin» einer schönen und guten Sprache. Ich halte nichts davon, aus dem wunderschönen Begriff «Lehrer» «Lehrperson» zu machen, nur damit man dem Geschlechtsproblem aus dem Weg geht. Das ist eine «Verhunzung» der deutschen Sprache. Eine schöne Sprache ist auch etwas wert. Ich habe nichts dagegen, wenn ich als Feminist bezeichnet werde. Aber ich möchte einfach auch noch als jemand gelten, der die deutsche Sprache hochhält. In diesem Zielkonflikt finde ich, kann man solche - ich denke schon - kreative Ansätze und phantasievolle Ansätze wie hier in Abs. 3 vertreten. Aber wir sollten nicht das Kind mit dem Bad ausschütten.Landtagspräsident Peter Wolff:
Sie müssen immerhin nicht so weit gehen, Herr Regierungschef-Stellvertreter, wie Sie es eben gesagt haben, dass Sie Anhängerin der deutschen Sprache seien. Wir können weiterlesen. - Nein, der Abg. Paul Vogt will noch etwas sagen.Abg. Paul Vogt:
Ich habe schon öfters ausgeführt, dass Gesetze keine Literatur sind und dass hier andere Regeln gelten. Ich denke, dass die Gleichstellung ein übergeordnetes Prinzipsein sollte. Im Übrigen bin ich auch überzeugt, dass bei der Regierung ein Gesinnungswandel einsetzen wird.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir lesen weiter.II. Urheberrecht, Art. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 2 steht zur Diskussion.
Abg. Gabriel Marxer:
Ich habe etwas Mühe mit der Formulierung in Abs. 3: «Als Werke der Literatur und Kunst gelten auch Computerprogramme». Das klingt so absolut, als ob jedes Computerprogramm ein Kunstwerk darstellt. Ich würde da anregen, dass man hier eine Kann-Bestimmung daraus macht.Landtagspräsident Peter Wolff:
Die Regierung wird das prüfen.Art. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 3 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 4 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 5 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 6 steht zur Diskussion.
Abg. Egon Matt:
Ich schlage vor, hier das Wort «nur», also in Abs. 2 das Wort «nur» voranzustellen: «Nur unter den in diesem Gesetz genannten Voraussetzungen geht das Urheberrecht» usw. Ich würde das sprachlich besser finden.Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Eine generelle Bemerkung zur Gesetzgebungstechnik, die wir verwenden. Wir haben eine Rezeptionsvorlage genommen, das schweizerische Urheberrecht, zum Teil in der bundesrätlichen Fassung, das dann vom Parlament übernommen wurde. Wir haben es in jenen Punkten geändert, die EWR-rechtlich notwendig waren oder wo spezifisch liechtensteinische Interessen das geboten haben. Wir sind so vorgegangen, dass wir von der Rezeptionsvorlage nur mit guten Gründen abgewichen sind, weil Juristen die Eigenart haben, dass sie unterschiedliche Texte immer auch unterschiedlich auslegen. Wir möchten gerne so nahe als möglich an der Vorlage bleiben, damit wir die Literatur und die Rechtsprechung dann auch «passgenau» verwenden können. Darum möchte ich grundsätzlich nicht unbedingt aus stilistischen Gründen Abweichungen machen.Abg. Egon Matt:
Diesen Abs. 2 gibt es in der Rezeptionsvorlage nicht in dieser Form.Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Das ist ein gutes Argument.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 7 steht zur Diskussion.
Abg. Paul Vogt:
Wieso verwenden Sie nicht konsequenterweise den Begriff «Urheberinnenrecht»?Landtagspräsident Peter Wolff:
Jetzt wird's langsam makaber.Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Das ist eine Frage des Verhältnisblödsinns.Landtagspräsident Peter Wolff:
Nein, das ist einfach ein Rechtsbegriff - Urheberrecht - genauso wie Erbrecht. Man sagt ja auch nicht Erbinnenrecht: Das hat gar nichts mit männlich und weiblich zu tun, sondern das ist einfach das Wort, um das es hier geht. Das leitet sich vom Wort «Recht» ab, das ist das Urheberrecht. Es geht nicht um das Recht des Urhebers, sondern um das Urheberrecht als eigener Begriff.Abg. Paul Vogt:
Das ist mir völlig klar, Herr Landtagspräsident. Aber wenn man im ganzen Gesetz immer von der Urheberin spricht, und dann plötzlich beim Titel nur Urheber verwendet,dann ist es inkonsequent. Ich möchte einfach darauf hinweisen, dass hier die Logik sich selber ad absurdum führt.Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Sprache ist etwas Lebendiges und nicht immer logisch. Wir verfolgen mit Art. 1 Abs. 3 den Zweck, eine gewisse Sensibilisierung zu unterstützen, die bei Ihnen sicher schon im vollen Gange ist und bei anderen auch. Wir wollen aber hier nicht Konsequenz etablieren um alles in der Welt. Das werden Sie bei einer lebendigen Sprache ohnehin nie schaffen. Darum möchte ich davon absehen, diese Nettigkeit, die wir vorgeschlagen haben, auf die Spitze zu treiben. Dann wird es wirklich unkonsumierbar.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 8 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 8 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 9 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 9 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 10 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 10 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 11 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 11 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 12 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 12 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 13 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 13 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 14 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 14 steht zur Diskussion.
Abg. Egon Matt:
Ich habe lediglich eine Frage: Warum besteht für Art. 14 Abs. 3b Werkexemplare der angewandten Kunst - das sind Plastiken usw. - keine Vergütungspflicht bei Vermietung? Ich kann doch eine Plastik an eine Galerie vermieten. Warum bekomme ich dann nichts dafür?Landtagspräsident Peter Wolff:
Die Regierung wird das prüfen bis zur 2. Lesung.Art. 15 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 15 steht zur Diskussion.
Abg. Paul Vogt:
Ich möchte von der Regierung wissen, was das für Konsequenzen hat für Bibliotheken und ähnliche öffentliche Institutionen. Weiter möchte ich wissen, ob Abs. 3 genügend genau umschrieben ist oder ob hier Präzisierungen notwendig sind.Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Sie haben Recht, Herr Abg. Vogt, Abs. 3 ist tatsächlich etwas vage formuliert und es wäre sicher sinnvoll vor dem Hintergrund des Gesetzmässigkeitsprinzips, das etwas genauer zu fassen. Das werden wir machen. Wir gehen nicht davon aus, dass für Bibliotheken dies negative Konsequenzen hat. Aber wir werden auch das ausführlich in der Stellungnahme zur 2. Lesung darlegen.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art 16 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 16 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 17 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 17 steht zur Diskussion.
Abg. Paul Vogt:
Ich möchte auch hier darauf hinweisen, dass das für die Bibliotheken und für die wissenschaftliche Forschung sehr grosse Konsequenzen haben kann, wenn die Vervielfältigung respektive das Fotokopieren bewilligungspflichtig wird. Ich denke, hier müsste man das sehr sorgfältig überprüfen, insbesondere dann, wenn das für den privaten Gebrauch ist. Jedenfalls hat das zweifellos auch im Zusammenhang mit modernen Medien grosse Konsequenzen für Bibliotheken.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 18 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 18 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 19 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 19 steht zur Diskussion.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich möchte die Regierung hierzu fragen, ob die von der SUISA in einem Brief an alle Abgeordneten vom 23. September 1998 zum Ausdruck gebrachte Ansicht, dass die Bestimmung von Abs. 1, den Art. 2 Abs. 6 und Art. 3 Abs. 1 der Berner Übereinkunft widerspricht, ob dies auch die Ansicht der Regierung ist?Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Nein, Herr Präsident, das ist nicht die Ansicht der Regierung. Insbesondere können wir nicht nachvollziehen, wie die SUISA behaupten kann, dass genau aus dem Grund in der Schweiz diese Bestimmung geändert worden sei. Nach Einsicht in die Ratsprotokolle des Schweizerischen Parlaments ergibt sich keinerlei Hinweis, die diese Aussage bestätigen würde. Unsere juristischen Abklärungen haben ergeben,dass auch entsprechend den Kommentaren, den einschlägigen Kommentaren der Weltorganisation für Geistiges Eigentum in Genf - WIPO - zu dieser Berner Übereinkunft nicht zu entnehmen ist, dass so eine Regelung konventionswidrig wäre. Man kann auch darauf hinweisen, dass sowohl das Vereinigte Königreich als auch Irland Mitglied dieser internationalen Übereinkunft sind. Diese haben eine sehr liberale Regelung, sodass wir klar der Meinung sind, dass seitens der Berner Übereinkunft hier kein Konfliktpotential besteht.Landtagspräsident Peter Wolff:
Was war denn dann der Grund, Herr Regierungschef-Stellvertreter, warum die schweizerischen Räte hier bei diesem Thema der Vertragsfreiheit vor den Rechten des Arbeitgebers den Vorzug gegeben haben?Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Das war eine politische Entscheidung des Parlaments, nicht dem Bundesrat zu folgen und nicht ein starkes Produzentenurheberrecht zu statuieren, sondern die klassische alte Haltung zu haben, dass grundsätzlich der Urheber Inhaber des Rechts ist und keine Vermutungen zugunsten des Arbeitgebers aufgestellt werden mangels einer anderen Vereinbarung, dass er dann berechtigt sei, dieses Werk, dieses geschaffene Werk dann zu nutzen und weiter wirtschaftlich zu nutzen. Wir sind der Meinung, dass im Arbeitsverhältnis ohne gegenteilige Vereinbarung die Rechte am Werk auf den Arbeitgeber übergehen sollen, wobei selbstverständlich andere vertragliche Regelungen vorgehen sollen.Landtagspräsident Peter Wolff:
Ist es die Ansicht der Regierung, dass Abs. 1 dieses Art. 19 insofern weiter geht als Abs. 2, indem nämlich auch solche Werke, die nicht mit dem Vertragszweck etwas zu tun haben, die aber von der Arbeitnehmerin bei Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit geschaffen wurden, ohne gegenteilige ausdrückliche Vereinbarung auf den Arbeitgeber - was die Rechte betrifft -übergeht.Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
So kann man das nicht sagen, Herr Präsident. Gemäss Abs. 1 ist es ja gerade der Zweck des Arbeitsverhältnisses, bei Ausübung einer dienstlichen Tätigkeit und in Erfüllung der vertraglichen Pflicht eben ein Werk zu schaffen. Dann ist - wenn es eben der Zweck dieses Arbeitsverhältnisses ist - dann ist man gewissermassen in der Philosophie dieser Zweckerfüllungstheorie, wie sie in Abs. 2 zum Ausdruckkommt. In Abs. 1 braucht man es nicht einzuschränken, weil es dort ausgeführt ist. Es muss -ich wiederhole es - im Rahmen der arbeitsrechtlichen Tätigkeit sein, also im Rahmen des Arbeitsverhältnisses und in Erfüllung einer arbeitsvertraglichen Pflicht sein, dass ein urheberrechtlich geschütztes Werk geschaffen wird. Wir sind der Meinung, dass, wenn während des Arbeitsverhältnisses in Pflichterfüllung urheberrechtlich kreativ gearbeitet wird, dass dann dieses Recht mangels anderer Abmachung auf den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin übergehen soll.Wir glauben, dass diese Differenzierung sachgerecht ist, weil, das unternehmerische Risiko trägt ja in diesem Fall der Arbeitgeber. Hingegen beim Werkschaffenden oder im blossen Auftragsverhältnis ist das etwas anderes. Dort wird der Beauftragte ja nicht bezahlt während seiner Tätigkeit, während er kreativ ist, sondern er nimmt das Risiko auf sich, ob er dann diese Schöpfung auf dem Markt anbringt. Dann ist es sicher richtig, wenn beispielsweise ein freischaffender Journalist sein Urheberrecht nur so weit abgibt, als es die konkrete vertragliche Vereinbarung bezweckt. Wir glauben, dass diese differenzierte Regelung sachgerecht ist und auch einem gewissen wirtschaftlichen Bedürfnis entspricht und Ausdruck eines modernen liberalen Urheberrechts ist, das die Interessen der Urheber und der Urheberinnen schützt, aber auch die Seite der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber berücksichtigt.Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich bin deshalb auf dieses Frage- und Antwortspiel angewiesen, da es offenbar in der Vernehmlassung hierzu auch andere Äusserungen als die im Bericht der Regierung erwähnten Äusserungen der Industrie- und Handelskammer und des Bankenverbandes gegeben hat, die im Regierungsbericht aber nicht expressis verbis erwähnt werden. Darum möchte ich Sie auch noch fragen: Welche Einwände wurden denn von Seiten der Werkschöpfer, wie es in dem erwähnten Schreiben der SUISA heisst, gegen diese Fassung von Art. 19 Abs. 1 des Gesetzes - im Vernehmlassungsentwurf offenbar noch Art. 18 - vorgebracht?Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Herr Präsident. Ich war auch über diese Passage etwas überrascht, weil ich nach wie vor davon ausgehe, dass wir alle Vernehmlassungseingaben im Wesentlichen manchmal zusammengefasst, aber doch einarbeiten, wie es gute Sitte ist. Es kann sein, dass etwas untergegangen ist. Ich werde es gerne nochmals prüfen. Dann werden wir es in der Stellungnahme nachholen. Aber wir gehen - das ist ein allgemeines Prinzip - auf alle Vernehmlassungseingaben ein, sofern sie in genügendem Bezug zum Gesetz stehen. Ich kann mich nicht erinnern, dass Werkschaffende explizit gegen Art. 19 argumentiert hätten. Aber sicherheitshalber prüfen wirdas noch einmal nach und gehen dann gegebenenfalls in der Stellungnahme darauf ein.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 20 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 20 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 21 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 21 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 22 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 22 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 23 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 23 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 24 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 24 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 25 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 25 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 26 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 26 steht zur Diskussion.
Abg. Paul Vogt:
Ich habe hierzu eine Frage aus der Praxis. Im Landesarchiv werden seit einigen Jahren Aufzeichnungen von wichtigen Radio- und Fernsehsendungen betreffend Liechtenstein gemacht. Die Frage ist nun die: Ist es erlaubt, diese Aufzeichnungen zu machen? Darf man die dann nicht verwenden? Was bedeutet dieser Artikel?Landtagspräsident Peter Wolff:
Die Regierung wird das bis zur 2. Lesung prüfen. Wir lesen weiter.Art. 27 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 27 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 28 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 28 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 29 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 29 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 30 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 30 steht zur Diskussion. Sie wird vom Abg. Paul Vogt benützt.
Abg. Paul Vogt:
Ich hätte gerne eine Erläuterung zum Begriff «für eine erlaubte Sendung». Was heisst erlaubt?Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Ich verstehe das so, Herr Abg. Vogt, dass der Urheber damit einverstanden ist, dass sein Werk gesendet wird und dass dafür in dieser Situation ein Werk dann auch aufgenommen werden darf. Beispielsweise können Sie zu Hause eine Tonbandaufnahme am Radio machen - beispielsweise -, aber Sie dürfen Sie nicht weiterveräussern oder sonst verbreiten. Der Urheber - mit der Zustimmung zur Sendung seines Musikstückes beispielsweise stimmt er auch zu, dass bestimmte Aufnahmen dann gemacht werden, sofern die nachher nicht weiterveräussert oder verbreitet werden. So verstehe ich das. Wir klären das sicherheitshalber ab, ob das auch wirklich die Meinung des Artikels ist.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 31 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 31 steht zur Diskussion.
Abg. Paul Vogt:
Ich habe auch hier eine Frage aus der Praxis: Wir erhalten regelmässig Pressemitteilungen, respektive diese Zeitungsausschnitte des Presse- und Informationsamtes - Infodienst heisst das. Meine Frage: Dürfen kurze Ausschnitte aus Presseartikeln verwendet werden? Dürfen die in Zukunft nicht mehr vervielfältigt werden, weil sie eben ganze Presseartikel enthalten, zum Teil auch mehrseitige, oder muß dafür einfach eine Entschädigung bezahlt werden?Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Die Formulierung ist etwas unklar, das gebe ich zu. Ich habe es so verstanden, dass man nicht ganze Zeitungen bzw. Zeitungsseiten vervielfältigen und verbreiten darf. Aber man könnte Presseartikel natürlich auf den einzelnen Artikel beziehen. Dann wäre es beispielsweise auch verboten - wie es ja häufig geschieht - einen vielleicht gar nicht so umfangreichen, aber doch ganzen Artikel zu kopieren und weiterzugeben. Wir müssen abklären, ob wir hier nicht eine zu strenge Formulierung gewählt haben, das ist richtig.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 32 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 32 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 33 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 33 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 34 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 34 steht zur Diskussion. Sie wird vom Abg. Paul Vogt benützt.
Abg. Paul Vogt:
Ich komme auch hier wieder mit einer Frage aus der Praxis. Es kommt relativ häufig vor, dass man Fotos hat aus den 30er-, 40er-, 50er- Jahren, bei denen man den Fotografen nicht kennt. Da ist das Urheberrecht an sich nicht abgelaufen. Aber kann man die Fotos nun verwenden oder nicht? Oder macht man sich strafbar, wenn man sie verwendet, bevor man das abgeklärt hat?Landtagspräsident Peter Wolff:
Die Regierung wird das prüfen bis zur 2. Lesung. Wir können weiterlesen.Art. 35 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 35 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 36 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 36 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
III. Verwandte Schutzrechte, Art. 37 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 37 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 38 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 38 steht zur Diskussion.
Abg. Paul Vogt:
Es ist vielleicht etwas spitzfindig. Aber wer sagt, wer die Vertretung der mitwirkenden Künstlergruppe ist? Kann sich die selber bilden? Also, ich spreche von Abs. 2 Bst. d.Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Wenn ich Ihre Frage richtig verstanden habe, wollen Sie wissen, wie man feststellt, ob so eine Vertretung besteht oder nicht. Ich gehe davon aus, dass eine Künstlergruppe entweder organisiert ist - sei das als Verein oder als einfache Gesellschaft - und dass dann diese rechtlichen Regeln gelten. Dann ist auch davon auszugehen, dass sie eine Vertretung haben. Wenn es keine Vertretung gibt, wenn im' Rahmen einer einfachen Gesellschaft, einer faktischen Gesellschaft, keine Vertretung bestellt ist, dann eben die Leiterin der Gruppe. Ich denke schon, dass das in der Praxis handhabbar sein sollte.Abg. Paul Vogt:
Sind die Bedingungen kumulativ zu verstehen oder ist das entweder / oder?Landtagspräsident Peter Wolff:
Entweder eine Vertretung oder, wenn keine Vertretung besteht, die Leiterin. Wobei man davon ausgeht offenbar, dass jede Gruppe - sei es ein Chor, sei es ein Orchester - eine Leiterin oder einen Leiter hat.Abg. Paul Vogt:
Ich habe den Artikel anders verstanden. Ich habe gedacht, das heisse: 1. die Solistinnen, 2. die .....Landtagspräsident Peter Wolff:
Das schon, schon kumulativ, ja sicher.Abg. Paul Vogt:
Da denke ich: Gerade unter den liechtensteinischen Verhältnissen ist das nicht immer klar, dass eine solche Künstlergruppe auch organisiert ist.Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Das wird in der Praxis kein Problem sein. Wenn sie ihre Rechte wahrnehmen wollen, müssen sie sich organisieren. Wenn ihnen das nicht gelingt, wenn es auch keine Leiterin der Gruppe gibt, dann können sie auch nicht zustimmen und dann gehen sie möglicherweise ihrer Rechte verlustig. Die haben schon Interesse daran, zu schauen, dass sie sich eben organisieren können.Landtagspräsident Peter Wolff:
Der Fall wird ja in Abs. 3 geregelt. Wir können weiterlesen.Art. 39 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 39 steht zur Diskussion.
Abg. Egon Matt:
Ich habe für mich hier noch einen Widerspruch, und zwar muss ich zurückkommen auf Art. 37 Abs. 2 Bst. c. Wenn ich das lese, heisst das: «Die ausübenden Künstlerinnen haben das ausschliessliche Recht, ihre Darbietung auf Tonträger zu vervielfältigen» - zum Beispiel. Und dann lese ich jetzt in Art. 39 Abs. 1: «Die Produzentinnen von Tonträgern haben das ausschliessliche Recht, die Aufnahmenzu vervielfältigen». Das scheint mir ein Widerspruch zu sein. Wer hat nun das ausschliessliche Recht, z.B. einen Tonträger zu vervielfältigen? Nach Art. 39 Abs. 2 - die Produzentin? Oder nach Art. 37 Abs. 2 Bst. c die Künstlerin?Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Ich verstehe das so, dass Art. 39 als Spezialnorm zu verstehen ist für den Fall, dass eine Produzentin vorhanden ist, d.h. dass sie ein Kunstwerk herstellen lässt, nicht selber künstlerisch tätig ist, sondern eben herstellen lässt - und dass dann sie Inhaberin dieses Rechts ist. Aber ich gebe gerne zu, dass hier eine Unklarheit besteht, weil Art. 37 als allgemeine Norm etwas anderes bestimmt. Wir werden das genauer formulieren und diesen Widerspruch auflösen, dass hier keine Zweifel aufkommen.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 40 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 40 steht zur Diskussion.
Abg. Paul Vogt:
Ich sehe, dass es hier ein ähnliches Spannungsverhältnis gibt zu Art. 20 wie vorher zwischen Art. 39 und Art. 37.Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich verstehe das so, dass zunächst die Künstlerinnen nach Art. 37 überhaupt die Erlaubnis geben müssen, dass ein Tonträger produziert wird. Wenn sie das selbst machen und damit auch Produzentinnen werden, oder wenn sie einer Produzentin die Erlaubnis einräumen dazu, dann ist es Sache der Produzentin, diese Tonträger, die da produziert worden sind, zu vervielfältigen, zu verbreiten oder was auch immer.Abg. Egon Matt:
Da kann man doch nicht auf beiden Seiten «ausschliesslich» einsetzen, dann kann man doch nicht sagen: «Die Künstlerin hat das ausschliessliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen» - und auf der anderen Seite dann bei der Produzentin wieder sagen: «Sie hat ausschliesslich das Recht», das geht nicht auf. Das schliesst sich doch irgendwie aus. Ich kann es nur so verstehen, dass die Künstlerin zunächst einmal das Recht hat und, wenn es eine Produzentin gibt, die dann auch noch das Recht hat, aber das ist nicht ausschliesslich. Etwas stimmt da nicht.Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich schliesse das auch aus Art. 37 Abs. 4, der sich zwar nur auf den Fall der Vermietung bezieht, aber da sieht man ja schon, wie dieses chronologisch vorgesehen ist. Wenn eine ausübende Künstlerin mit einer Filmproduzentin einmal einen Vertrag über eine Filmproduktion abgeschlossen hat, so wird vermutet - d.h. ohne gegenteilige Vereinbarung -, dass die Künstlerin ihr Vermietrecht damit, dass sie erlaubt hat, dass das produziert wird, auch bereits abgetreten hat.Abg. Egon Matt:
Das ist vollkommen richtig, da stimmt es nämlich. Aber da geht es nur um die Filme. Bei den Tonträgern stimmt es nicht.Landtagspräsident Peter Wolff:
Das ist der Punkt, den die Regierung bis zur 2. Lesung noch prüfen muss. Wir haben jetzt 40 von 80 Artikeln dieses Gesetzes gelesen. Die restlichen 40 werden wir uns morgen Vormittag zu Gemüte führen. Die Sitzung wird unterbrochen und morgen um 09.00 Uhr fortgesetzt.ENDE DER SITZUNG: 22.00 UHR
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