ABÄNDERUNG VON § 165 DES STRAFGESETZBUCHES (AUFHEBUNG DER ERHEBLICHKEITSSCHWELLE BEI GELDWÄSCHEREI) (NR. 116/1998), 1. LESUNG
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir kommen zu Traktandum 33: Bericht und Antrag der Regierung betreffend die Abänderung von § 165 des Strafgesetzbuches, Aufhebung der Erheblichkeitsschwelle bei Geldwäscherei. Der Bericht und Antrag der Regierung steht zur Diskussion.Abg. Rudolf Lampert:
Herr Präsident, Damen und Herren Abgeordnete. Die neue Regelung hat einerseits den Vorteil, keine Abklärungen treffen zu müssen, was sich im Rahmen einer ordentlichen Verwaltung eines Kontos bewegt. Die Handhabung von gewünschten Verfügungen des Kunden wird wesentlich erleichtert, indem schlichtweg keine Abdispositionen zugelassen werden können. Andererseits könnte die automatische Abbuchung von Quartalspesen schon zu einer Beteiligung an Geldwäsche führen. Konsequent praktiziert bedeutet dies, dass beispielsweise Spesen erst nach Aufhebung der verfügten Sperre oder nach Beendigung eines Gerichtsverfahrens, z.B. Urteileinstellung, verrechnet werden können. Die Geltendmachung dieser Spesen wird in den meisten Fällen nur gerichtlich erfolgen können. Gleiches gilt z.B. für Zahlung an Kreditunternehmen, zu denen sich die Bank aufgrund einer Bankgarantie, z.B. mit dreimonatiger Kündigungsfrist, verpflichtet hat.Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass die künftige Praxis in Liechtenstein erst zeigen wird, wie streng diese Bestimmung vollzogen wird. Von grossem Interesse wäre ein Vergleich mit anderen Ländern der EU, die vergleichbare Regelungen anzuwenden haben und mit derselben Problematik befasst sind. Eine Beibehaltung einer, wenn auch geringen Grenze, scheint mit der EU-Richtlinie aber nicht konform zu gehen, weshalb ich mich für dieses Gesetz ausspreche.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wird das Wort noch gewünscht? Das ist nicht der Fall. Eintreten scheint unbestritten zu sein. Dann können wir die 1. Lesung durchführen.§ 165 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 165 Abs. 1 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
II. steht zur Diskussion.
Abg. Rudolf Lampert:
Ich hätte doch noch zu § 165 Abs. 1 die Frage an die Regierung, ob sie hier Abklärungen machen will oder wie das in der Praxis gehandhabt werden soll. Ob nun wirklich ein Konto nicht mehr abgeschlossen werden kann, weil das ja einen Übertrag, z. B. wenn auch nur von CHF 5 auf ein Ertragskonto der Bank, zur Folge hat. Ob das alles wirklich hier enthalten sein soll - oder hat die Regierung Erfahrungen von anderen Ländern?Regierungsrat Heinz Frommelt:
Es geht ja darum, ob Sie einen dringenden Verdacht der Geldwäscherei haben oder ob der im Wesentlichen nicht vorhanden ist. Es muss sich ja um eine Geldwäscherei im eigentlichen Sinne handeln. Es wird ja nicht bei jedem Übertrag um eine Geldwäscherei gehen, nehme ich an, oder?Abg. Rudolf Lampert:
Ich glaube, Sie haben die Problematik, die ich aufzeigen wollte - dass die nicht hinüber gekommen ist. Wenn jemand ein Konto auf einer Bank führt und das dann gesperrt wird, so konnte bisher im Rahmen dieser CHF 15'000 beispielsweise die Gebühr an ein Kreditinstitut wie "Visa" und dergleichen bezahlt werden. Das kann nun nicht mehr gemacht werden, weil es nach diesem Gesetz keine Betragslimite mehr gilt, also auch ein Übertrag von CHF 30 an eine solche Kreditkartenorganisation wäre bereits Geldwäscherei und würde bedeuten, dass diese Karte beispielsweise gesperrt wird, was mit ganz anderen Folgen wieder behaftet ist.Landtagspräsident Peter Wolff:
Die Regierung wird das bis zur 2. Lesung abklären. Damit haben wir die 1. Lesung dieser Gesetzesänderung beendet und damit auch unsere Tagesordnung absolviert.-ooOoo-