REVISION DES SCHEIDUNGS- UND TRENNUNGSRECHTS: ABÄNDERUNG DES EHEGESETZES SOWIE ENTSPRECHENDE ÄNDERUNGEN DER ZIVILPROZESSORDNUNG, DER JURISDIKTIONSNORM, DES GESETZES BETREFFEND DAS RECHTSFÜRSORGEVERFAHREN, DER EXEKUTIONSORDNUNG, DES ALLGEMEINEN BÜRGERLICHEN GESETZBUCHES UND DES LANDESBÜRGERRECHTS (NR. 21/1998, NR. 115/1998, NR. 149/1998), 2. LESUNG FORTSETZUNG
Landtagspräsident Peter Wolff:
Meine Herren, ich begrüsse Sie zur Fortsetzung der Landtagssitzung am heutigen Nachmittag. Wir behandeln nach wie vor Punkt 22 unserer Tagesordnung: Revision des Scheidungs- und Trennungsrechts. Bei der 2. Lesung des Ehegesetzes sind wir bis zu Art. 89s gekommen und haben jetzt noch die Übergangsbestimmungen und die Inkrafttretensbestimmungen zu behandeln. Wir können mit der 2. Lesung fortfahren.II. Übergangsbestimmungen, § 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
II. Übergangsbestimmungen, § 1 steht zur Diskussion.
Abg. Peter Sprenger:
Ich beantrage, den 1. Absatz wie folgt zu fassen: «Jeder Ehegatte, dessen Ehe gemäss Art. 57 ff des alten Rechtes ohne Einverständnis getrennt wurde, kann ab Inkrafttreten dieses Gesetzes unbeschadet der Dauer der Trennung gemäss Art. 75 altes Ehegesetz beim Landgericht die Feststellung beantragen, dass seine Ehe als geschieden gilt und das Band der Ehe somit gelöst ist».Der Absatz 2 würde ersatzlos aufgehoben und der jetzige Absatz 3 würde zu Absatz 2, wobei die Worte «oder Abs. 2» zu streichen wären. Ich sehe keinen wirklich stichhaltigen Grund für die gemeinsame Antragstellungsvariante derRegierung. Damit erhält das bisherige Regime eine unnötige marginale Bühne für ein Nachspiel. Die zwingende dreijährige Trennungsfrist feiert ein letztes unnötiges Fest. Ein Beispiel: Zwei Ehepartner, die in Unkenntnis der vorliegenden Novelle sich im - sagen wir im Februar 1999 - nach altem Recht trennen lassen, sind dann noch, sofern der eine Ehegatte nicht zustimmt, bis ins nächste Jahrtausend aneinandergekettet. Das macht für mich keinen Sinn. Wenn wir schon ein Direktscheidungssystem einführen - und das tun wir ganz offensichtlich - dann sollen für die wenigen Fälle, die die Praxis noch zutage fördern wird, mindestens jeder für sich einen Antrag stellen können und die Regelung der ganzen ehelichen Verhältnisse inklusive der Auflösung des Ehebandes bewerkstelligen können. Deshalb bin ich für diese Variante, die ich vorgeschlagen habe.Abg. Gabriel Marxer:
Ich unterstütze den Antrag des Abg. Peter Sprenger, auch von der Begründung her.Landtagsvizepräsident Otmar Hasler:
Ich kann diesen Antrag nicht unterstützen. Mir scheint die Übergangsregelung des § 1 gerechtfertigt, so wie sie die Regierung vorgeschlagen hat. Nach altem Recht getrennte Paare sollen im Hinblick auf die dreijährige Trennungsfrist nach altem Recht behandelt werden. Ausserdem wird ja die Möglichkeit geschaffen, die dreijährige Trennungsfrist durch einen gemeinsamen Antrag auf Scheidung zu verkürzen. Dies entspricht der auf dem Prinzip der Einvernehmlichkeit und der gemeinsamen Entscheidung aufgebauten Gesetzesvorlage und reicht als Zugeständnis an das künftige neue Scheidungsrecht völlig. Könnte ein Ehegatte noch vor Ablauf der dreijährigen Trennungsfrist allein den entsprechenden Antrag auf Scheidung stellen, so würde dies dem erwähnten Einvernehmlichkeitsprinzip zuwiderlaufen und dem Recht widersprechen, das zum Zeitpunkt der Trennung gegolten hat.Wie die Regierung in Ihrer Stellungnahme auf Seite 18 richtig ausführt, geht es um eine Abwägung zwischen den Interessen derjenigen Personen, die noch vor Ablauf der für sie geltenden dreijährigen Trennungsfrist für geschieden erklärt werden wollen und den Interessen derjenigen Personen, die die dreijährige Trennungsfrist in ihre Lebensplanung miteinbezogen haben. Hier kommt tatsächlich dem Vertrauen auf den Bestand der Trennungsfrist bedeutend mehr Priorität zu als dem Interesse an einer möglichst schnellen Scheidung. Ausserdem kann nicht nur das Festhalten an der dreijährigen Trennungsfrist von Revanchegelüsten geprägt sein, sondern auch der Wunsch nach einer raschen Scheidung allenfalls mit dem Plan, sich gleich wieder zu verheiraten mit allen sich daraus für die bestehenden Unterhaltsverpflichtungen möglicherweise ergebenden Konsequenzen.Wenn die Regierung in ihrer Stellungnahme schreibt, ist es in der Tat bei mangelndem Einvernehmen eher zumutbar, einen Ehegatten den Rest der dreijährigen Trennungsfrist abwarten zu lassen, als den anderen Ehegatten gegen dessen Willen mit einem neuen Zivilstand zu konfrontieren. Ausserdem werden sich die getrennten Ehegatten in der Regel darüber ins Einvernehmen setzen, ob ein gemeinsamer Antrag auf Scheidung gestellt wird oder nicht, ebenso wie viele Paare sich über die Trennung einig sind, überhaupt auf das neue Recht warten. Wenn sich aber die Ehegatten trotzdem nach altem Recht getrennt haben und eben nicht auf die neue Rechtslage gewartet haben, wäre es unbillig, durch eine einseitige Antragsmöglichkeit demjenigen, der an der dreijährigen Trennungsfrist festhalten will, durch eine rückwirkende Übergangsbestimmung entgegenzuwirken.Diesem Festhalten an der Trennungsfrist können die unterschiedlichsten Beweggründe zugrunde liegen. Dies kann der Wunsch nach einer Versöhnung sein, die in der Praxis zwar nicht sehr häufig vorkommt, gerade aber zum Wohle der Kinder als Möglichkeit nicht von vornherein ausgeschlossen werden sollte. Ein weiterer Beweggrund kann sein, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte fürchtet, dass der Unterhaltsverpflichtete durch eine möglichst rasche neuerliche Eheschliessung neue Unterhaltspflichten eingeht und es dadurch zu einer Herabsetzung der bestehenden Unterhaltspflichten kommt. Denn eine Herabsetzung ist ja stets möglich, da Art. 70 hier die Möglichkeit einer Erhöhung einschränkt.Ausserdem kann die Herabsetzung nicht nur den Ehegatten, sondern auch den Kinderunterhalt betreffen. Hier allerdings haben wir heute das Recht da ein Stückchen weit abgeändert in Art. 70. Ich meine also, dass diese Übergangsregelung, wie sie hier drin steht, gerechtfertigt ist.Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich bin derselben Meinung wie der Herr Landtagsvizepräsident; an und für sich ist seinen umfassenden Ausführungen nicht viel beizufügen. Ich möchte nur auch noch darauf hinweisen, dass ja auch nach dem neuen Recht, nach den Grundsätzen des neuen Rechtes, wenn es nicht eine gemeinsame Scheidungsklage gibt, man dann in der Regel die drei Jahre warten muss, bevor man allein nach dreijähriger Trennung die Scheidungsklage einreichen kann, ausser wenn die bereits diskutierten unzumutbaren Zustände eintreten. Daher halte ich es auch für richtig, wenn die Regierung hier in den Übergangsbestimmungen vorsieht, dass ein Ehegatte allein die Scheidung der bisher nach altem Recht getrennten Ehen nur nach dreijähriger Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft beantragen kann und ansonsten auf den gemeinsamen Antrag abgestellt wird, wie auch im neuen Recht bei entsprechenden Scheidungsklagen.Abg. Peter Sprenger:
Ich bin der Ansicht, dass hier ein Problem kreiert wird, das gar kein grosses ist. Erstens erreichen die wenigen Leute und Paare, für die diese Übergangslösung relevant ist, nur eine Lösung auf Zeit. Grundsätzlich bin ich nach wie vor der Ansicht, dass Revanchegelüste - und das ist wirklich das Einzige, das ich mir vorstellen kann - einfach keine gesetzliche Förderung verdienen. Da mir die Sache aber nicht so wichtig ist, ziehe ich meinen Antrag zurück.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wird das Wort noch gewünscht? Wenn nicht, dann können wir abstimmen. Wer mit § 1 einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 19 Stimmen
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
§ 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 2 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
§ 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 3 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
§ 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 4 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
§ 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 5 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
§ 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 6 steht zur Diskussion.
Regierungsrat Heinz Frommelt:
Aufgrund der Aufnahme von Art. 74 Abs. 2 erübrigt sich nach Auffassung der Regierung § 6, so dass ich diesen Antrag zurückziehe.Landtagspräsident Peter Wolff:
Dann können wir weiterlesen.
III. Inkrafttreten
Landtagspräsident Peter Wolff:
III. Inkrafttreten steht zur Diskussion. Was schlägt die Regierung als Inkrafttretungsdatum vor?
Regierungsrat Heinz Frommelt:
Die Regierung schlägt den 1. April 1999 als Inkrafttretungsdatum vor und stellt im Übrigen einen neuen Antrag zu Abs. 2, der wie folgt lautet: «Im Hinblick auf die notwendigen Abänderungen des Gesetzes vom 20. Oktober 1987 über die betriebliche Personalvorsorge, LGBl. 1988 Nr. 12, und des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 über die Pensionsversicherung für das Staatspersonal, LGBl. 1989 Nr. 7, legt die Regierung das Inkrafttreten des Art. 42 Abs. 4 und der Art. 89b bis 89f mittels Verordnung fest».Landtagspräsident Peter Wolff:
Der Antrag steht zur Diskussion.Abg. Gabriel Marxer:
Ich habe nur eine Frage. Wenn Sie das Inkrafttreten auf April 1999 vorsehen, ist die Gesetzesausgabe bis dahin auch wirklich gedruckt? Weil, wie wir sehen, wir doch schon mitten im Dezember. Wenn Sie es zum Referendum ausschreiben müssen, es vom Fürsten zunächst noch sanktioniert werden muss und dann noch in Druck gehen muss, schafft man das, dass es rechtzeitig - ich sage jetzt einmal für die interessierten Bevölkerungskreise - auch als neue gedruckte Ausgabe zur Verfügung steht?Abg. Peter Sprenger:
Ich erlaube mir noch zu fragen, ob in Abs. 2 wirklich die Art. 89b bis 89d gemeint sind, oder ob da auch eben f, wie früher auch schon. Danke.Regierungsrat Heinz Frommelt:
Nach Auskunft der Legistiker wäre schon der 1. März 1999 in Frage gekommen. Aus rein drucktechnischen Gründen habe ich mich dann entschlossen, das Datum auf 1. April 1999 vorzuschlagen, aus Ihren Gründen sozusagen.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wenn das Wort nicht mehr gewünscht wird, stimmen wir ab. Ich verlese diesen Abschnitt III. noch einmal, der jetzt praktisch völlig geändert wurde von der Regierung. Der Abschnitt III. über den wir jetzt abzustimmen haben, lautet wie folgt:III. Inkrafttreten
Abs. 1: «Dieses Gesetz tritt am 1. April 1999 in Kraft».Abs. 2: «Im Hinblick auf die notwendigen Abänderungen des Gesetzes vom 20. Oktober 1987 über die betriebliche Personalvorsorge, LGBI. 1988 Nr. 12, und des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 über die Pensionsversicherung für das Staatspersonal, LGBI. 1989 Nr. 7, legt die Regierung das Inkrafttreten der Art. 42 Abs. 4 und Art. 89b bis 89f mittels Verordnung fest».Ist das richtig?Landtagspräsident Peter Wolff:
Wer mit diesem Abschnitt III. einverstanden ist, möge die Hand erheben. Entschuldigung, der Abg. Gabriel Marxer hat sich noch gemeldet.Abg. Gabriel Marxer:
Jetzt habe ich schon noch Mühe. Was passiert jetzt mit den Bestimmungen von Art. 50 Abs. 2 und Art. 67 Abs. 1 ?Landtagspräsident Peter Wolff:
Diese treten am 1. April 1999 in Kraft, was meiner Meinung nach nichts schadet, weil dort einfach nur darauf Bezug genommen wird, dass in der Vereinbarung auch eine Vereinbarung über die Aufteilung der Austrittsleistungen aus der beruflichen Vorsorge enthalten ist, was ja im Hinblick auf Art. 74 Abs. 2 auch richtig ist.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wenn das Wort nicht mehr gewünscht wird, stimmen wir ab. Wer mit Abschnitt III. Inkrafttreten, einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 15 Stimmen
Landtagspräsident Peter Wolff:
Jetzt kommen wir zu den angekündigten Rückkommensanträgen des Abg. Peter Sprenger.Abg. Peter Sprenger:
Herr Präsident. Ich habe dem Abg. Gabriel Marxer versprochen, wenn die Mediation nicht zum Gesetz wird, auf die Art. 50 und 51 zurückzukommen, und stelle nun konsequenterweise einen Rückkommensantrag, und zwar beziehen sich die beiden Anträge auf den Art. 50 Abs. 1. Und zwar beantrage ich die Streichung «unter Vorbehalt von Art. 89h» und in Art. 51 Abs. 1 die Streichung derselben Worte.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir stimmen am einfachsten, was das Rückkommen betrifft, über die beiden Artikel gemeinsam ab. Wird zum Rückkommensantrag das Wort gewünscht? Wenn nicht, dann stimmen wir zunächst über den Rückkommensantrag ab.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wer mit einem Rückkommen auf die Art. 50 und 51 einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 21 Stimmen
Landtagspräsident Peter Wolff:
Zu Art. 50 hat der Abg. Peter Sprenger jetzt im Gegensatz zu der vom Landtag in der 2. Lesung beschlossenen Fassung beantragt, in Abs. 3 die Worte «unter Vorbehalt von Art. 89h» wieder zu streichen. Wenn dazu nicht mehr das Wort gewünscht wird, stimmen wir über diesen Abänderungsantrag ab. Wer damit einverstanden ist, dass in Art. 50 Abs. 3 die Worte «unter Vorbehalt von Art. 89h» gestrichen werden, möge die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 21 Stimmen
Landtagspräsident Peter Wolff:
Jetzt müssen wir nochmals gesamthaft über Art. 50 in der jetzt beschlossenen Fassung abstimmen. Wer mit Art. 50 einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 20 Stimmen
Landtagspräsident Peter Wolff:
Jetzt kommen wir zu Art. 51. Dort lautet der Abänderungsantrag, in Abs. 1 in der 4. Zeile die Worte «unter Vorbehalt von Art. 89h» zu streichen. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Peter Wolff:
Jetzt nochmals gesamthaft, Art. 51 in der nunmehr erneut abgeänderten Fassung. Wer mit Art. 51 einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Peter Wolff:
Damit haben wir die 2. Lesung des Ehegesetzes beendet und kommen zur Schlussabstimmung. Wer mit der Verabschiedung dieser Abänderung - Entschuldigung, Abg. Rudolf Lampert.Abg. Rudolf Lampert:
Herr Präsident, Damen und Herren Abgeordnete. Ich bedauere es sehr, dass ich dieser Gesamtvorlage nicht zustimmen kann. Die Begründung dafür habe ich mehrfach, sowohl in der Debatte von gestern Abend als auch in der jetzigen Lesung, dargelegt. Es widerspricht meiner persönlichen Auffassung von seriöser Gesetzesgestaltung, wenn derart einschneidende Regelungen getroffen werden, ohne dass eine gründliche Abklärung der Folgen stattgefunden hat. Dass dieses Gesetz der entsprechenden Sorgfalt entbehrt, zeigt sich in der Fülle von Abänderungen sowohl von Seiten der Abgeordneten als auch der Regierung.Ich bedauere dies umso mehr, als ich Mitunterzeichner des Postulates der Bürgerpartei vom 6. Oktober 1995 bin, welches nicht zuletzt mit ein Grund war, weshalb wir dieses Gesetz hier im Landtag zu behandeln haben. Danke.Abg. Gabriel Marxer:
Der Abg. Rudolf Lampert hat mir jetzt einiges vorweg genommen, nur komme ich zu einem anderen Schluss davon. Auch ich bedauere, dass in dieses Gesetz nun nach der sehr produktiven 1. Lesung noch so viel hineingepackt wurde, dass es schon eine regelrechte Bastelarbeit darstellt, die sich bei dieser Materie an und für sich nicht anbietet. Ich muss es so sagen: Wenn ich nicht das grosse Bedürfnis vieler Personen spüren würde, dass in dieser Materie sich nun endlich auch eineÄnderung auftut, und wenn ich nicht sehen würde, dass endlich die gemeinsame Trennung - die Konventionaltrennung - ermöglicht wird, würde ich dem nie zustimmen. Ich stimme mit einigen Bedenken dieser Gesamtvorlage zu.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wenn das Wort nicht mehr gewünscht wird, können wir die Schlussabstimmung vornehmen. Wer dieser Abänderung des Ehegesetzes zustimmt, möge die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 18 Stimmen
Landtagspräsident Peter Wolff:
Damit haben wir die Abänderung des Ehegesetzes verabschiedet.-ooOoo-
GESETZ ÜBER DIE ABÄNDERUNG DES GESETZES ÜBER DAS GERICHTLICHE VERFAHREN IN BÜRGERLICHEN RECHTSSTREITIGKEITEN (ZIVILPROZESSORDNUNG)
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir kommen zu Vorlage 2 dieses Traktandums: Das ist das Gesetz über die Abänderung der Zivilprozessordnung. Wir können mit der 2. Lesung beginnen.Zivilprozessordnung, § 516, Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Zivilprozessordnung, § 516, Abs. 1 steht zur Diskussion.Abg. Peter Sprenger:
Ich beantrage, den 2. Satz wie folgt zu fassen: «Sie bedürfen in allen Verfahren gemäss dem Ehegesetz» usw. Die Begründung ist folgende: Man könnte die Worte «im Eheverfahren» in enger Auslegung so verstehen, als dass das nur das eigentliche Scheidungs- oder Trennungsverfahren wäre. Zugegeben, marginale Sachen wie Klagen wegen Verlöbnisbruches oder was weiss ich, was es noch gibt, wären dann nicht enthalten, lediglich der Klarheit halber.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wird zu diesem Antrag das Wort gewünscht? Wenn das nicht der Fall ist, dann stimmen wir ab. Wer diesem Abänderungsantrag betreffend § 516 Abs. 1, wonach es in der 2. Zeile nicht heissen soll «Sie bedürfen im Eheverfahren», sondern «Sie bedürfen in allen Verfahren gemäss dem Ehegesetz», zustimmt, möge die Hand erheben.Abstimmung: 12 Stimmen
Landtagspräsident Peter Wolff:
12 Stimmen bei 23 anwesenden Abgeordneten, das ist die Mehrheit. Der Antrag ist angenommen.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir kommen zur Gesamtabstimmung über § 516 Abs. 1. Wer § 516 Abs. 1 zustimmt, möge die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 20 Stimmen
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Überschrift vor § 518, § 518 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 518 und die Überschrift vor § 518 steht zur Diskussion.
Abg. Peter Sprenger:
Ich beantrage, die lit. c aufzulösen und alle die Merkmale mit eigenen Buchstaben zu versehen. Ich habe mich in meiner Praxis oft gewundert, warum beispielsweise a und b, praktisch dasselbe, nämlich Ort und Zeit der Eheschliessung und dann die Stelle, wo das vermerkt ist, zwei Litera besetzen soll, aber all die unterschiedlichen Dinge dann unter lit. c unter einem einzigen Buchstaben aufscheinen. Das ist lediglich eine bessere Aufschlüsselung desselben Inhaltes.Landtagspräsident Peter Wolff:
Haben Sie mit Absicht, Herr Abg. Sprenger, in Ihrer lit. c das Wort «letzten», bei «den letzten gemeinsamen Aufenthalt» weggelassen?Abg. Peter Sprenger:
Nein, das ist ein Versehen, das ist nicht gemeint.Landtagspräsident Peter Wolff:
Dann kann man das in Ihren Antrag einfügen.Abg. Peter Sprenger:
Bitte.Abg. Gabriel Marxer:
Ich beantrage, bei lit. e «und die Gründe der Auflösung der früheren Ehen» zu streichen. Die Regierung führt in ihrem Bericht und Antrag an, dass sie eigentlich selbst nicht weiss, warum dies noch in dieser Bestimmung drin ist und dass wahrscheinlich statistische Gründe dafür sprechen. Ich finde das keine ausreichende Begründung, um derartige Fragen immer noch da drin zu behalten.Regierungsrat Heinz Frommelt:
Das freut mich, dass ich Ihnen Recht geben kann.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wenn das Wort nicht mehr gewünscht wird, dann können wir abstimmen. Wir stimmen zunächst über den Antrag des Abg. Sprenger ab. Der Antrag des Abg. Sprenger lautet, in § 518 Abs. 1, ab der lit. c wie folgt zu formulieren:c) den letzten gemeinsamen und den derzeitig gewöhnlichen Aufenthalt;d) die Staatsangehörigkeit;e) die Beschäftigung;f) die Geburtsdaten;g) die Religion;h) den Namen und die Geburtsdaten der Kinder;i) die früheren Ehen der Ehegatten und die Gründe der Auflösung der früheren Ehen;j) die Errichtung von Ehepakten.Ich habe da einen Fehler gemacht, meine Damen und Herren. Wir müssen zuerst über den Antrag des Abg. Marxer abstimmen, weil dies ein Unterabänderungsantrag ist. Dann, wenn wir sehen, ob das dort drinnen bleibt in diesen Buchstaben, dann können wir über den Antrag des Abg. Sprenger abstimmen. Aber der Abg. Rudolf Lampert hat sich noch zu Wort gemeldet.Abg. Rudolf Lampert:
Ich habe nur eine Frage bzw. einen Hinweis. Ich kann mich erinnern, dass bei sämtlichen Gesetzesvorlagen das «j» nie verwendet wurde, sondern dass nach «i»gleich - rein legistisch - das «k» kommt. Einfach, damit das irgendwo in eine Systematik hinein kommt. Ich kann mich nicht erinnern, dass wir zweimal das «i» gehabt haben.Landtagspräsident Peter Wolff:
Das kann sich nur auf die legistischen Richtlinien des Rechtsdienstes der Regierung beziehen, die für uns nicht verbindlich sind. Das ist Sache des Antragstellers, wie er das formuliert. Der Buchstabe «j» existiert auch nach der Rechtschreibreform nach wie vor im Alphabet.Abg. Peter Sprenger:
Ich kann mich da der Gewalt der Legistiker unterwerfen und daraus aus dem «j» ein «k» machen, damit es etwas schneller geht. Ich hoffe, der Abg. Marxer ist mir nicht böse, seinen Antrag in meinen Antrag einzubauen, d. h. die Worte «...und die Gründe der Auflösung der früheren Ehen» zu streichen. Dann haben wir nur einen Antrag, wenn das zulässig ist.Landtagspräsident Peter Wolff:
Selbstverständlich, wie ich gestern an anderer Stelle schon umfangreich ausgeführt habe, kann ein Antragsteller seinen eigenen Antrag jederzeit beliebig abändern, zurücknehmen, was auch immer. Ich möchte aber beliebt machen - das fällt mir eigentlich jetzt in diesem Moment erst ein - diese Worte «die Gründe der Auflösung der früheren Ehen» nicht zu streichen. Ich möchte auch sagen, warum: Ich glaube gar nicht, dass damit gemeint ist, dass da im Falle von einer Ehescheidung genauer angegeben werden muss, was denn die Scheidungsgründe waren, sondern das, was hier verlangt wird, ist anzugeben: Frühere Ehen - warum existieren sie nicht mehr? Zum Beispiel, weil der Ehegatte gestorben ist, oder weil die Ehe geschieden worden ist, oder weil die Ehe ungültig erklärt worden ist. Das ist, glaube ich, das, was hier angesprochen wird, und nicht eine Aufarbeitung der Ehetrennungsgründe aus einem früheren Verfahren. Ich werde daher diesem Antrag nicht zustimmen, wenn das so unverändert bleibt.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wird noch das Wort gewünscht? Wenn das nicht der Fall ist, dann ist der Antrag des Abg. Gabriel Marxer aufgegangen im Antrag des Abg. Peter Sprenger und wir können jetzt über den Antrag des Abg. Sprenger abstimmen. Er lautet jetzt in seiner letzten Fassung § 518 Abs. 1, ab der lit.: «c) den letzten gemeinsamen undden derzeitig gewöhnlichen Aufenthalt; d) die Staatsangehörigkeit; e) die Beschäftigung; f) die Geburtsdaten; g) die Religion; h) die Namen und die Geburtsdaten der Kinder; i) die früheren Ehen der Ehegatten; k) die Errichtung von Ehepakten». Wer mit diesem Antrag einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 13 Stimmen
Landtagspräsident Peter Wolff:
13 Stimmen, der Antrag ist angenommen.Landtagspräsident. Peter Wolff:
Jetzt stimmen wir noch über den § 518 gesamthaft ab. Wer mit § 518 einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 21 Stimmen
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
§519 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 519 steht zur Diskussion.
Abg. Peter Sprenger:
Zu Abs. 3 würde ich vorschlagen, in der zweitletzten und in der letzten Zeile das Wort «Folgen» durch «Nebenfolgen» zu ersetzen. Dies aus Konsequenzgründen.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wird zu diesem Antrag das Wort gewünscht? Wenn nein, dann stimmen wir darüber ab. Wer dem Antrag des Abg. Peter Sprenger, den Abs. 3 wie folgt zu formulieren: «Im Falle einer Teileinigung (Art. 51 Ehegesetz) spricht das Gericht die Scheidung aus, genehmigt die von den Eheleuten vereinbarten Nebenfolgen und entscheidet über die strittig gebliebenen Nebenfolgen nach den Bestimmungen desEhegesetzes über die Nebenfolgen der Scheidung und Trennung (Art. 66 ff. Ehegesetz) zustimmt, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir stimmen über § 519 gesamthaft ab. Wer mit § 519 einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 21 Stimmen
Überschrift vor § 519a, Rechtsmittel, § 519a wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Die Überschrift vor § 519a, und § 519 a stehen zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Überschrift vor § 520, Verfahren bei Scheidung auf Klage, § 520 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Die Überschrift vor § 520 und § 520 Abs. 1 stehen zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
§ 521 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 521 steht zur Diskussion. Ich glaube, diese Bestimmung sollte man nicht vergessen, wenn man eine Motion betreffend die Mediation macht bzw. wenn man dann an eine neuerliche Gesetzesänderung geht, damit es hier keine Doppelspurigkeiten gibt.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wer mit § 521 einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
§ 523 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 523 Abs. 1 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
§ 524 Abs. 2 Satz 2 aufgehoben.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 524, Abs. 2, Satz 2 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
§ 525 Abs. 2, wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 525 Abs. 2 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden
ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Überschrift vor § 526, § 527 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Die Überschrift vor § 526 und § 527 stehen zur Diskussion.
Abg. Gabriel Marxer:
Ich habe meine Probleme mit diesem Drucker heute. Ich bin mir nicht sicher, ob es wirklich geschickt ist, wenn auf die Fällung eines Teilurteils auch verzichtet werden muss, dass dies im Eheverfahren nicht möglich sein soll. Wir sehen ja zum Teil Teillösungen vor, also dass z.B. über die Scheidung ausgesprochen werden kann und über die Bereiche bei den Nebenfolgen der Ehetrennung, über die man sich einig ist, und dass das andere dann in einem zweiten Verfahrensabschnitt ausjudiziert wird. Deshalb finde ich, dass man das Teil- oder Zwischenurteil hier durchaus drin lassen kann und einfach «Anerkenntnis- und Versäumnisurteile» streichen sollte. Also, schlage ich vor, dass dieser Paragraph lauten würde wie folgt: «In der Frage der Ehescheidung ist der Abschluss eines Vergleiches, eines Anerkenntnisurteiles, eines Versäumnisurteils oder eines Urteils nach § 399 unzulässig».Landtagspräsident Peter Wolff:
Wo sehen Sie, Herr Abg. Gabriel Marxer, die Möglichkeit, dass im neuen Eheverfahren ein Urteil gefällt wird, bevor alle Nebenfolgen geklärt werden oder geklärt sind?Abg. Gabriel Marxer:
Das haben wir vorher bei den Übergangsbestimmungen gehabt.Landtagspräsident Peter Wolff:
Also ich sehe keine solche Möglichkeit. Ich will das nur bemerken, ich will Sie nicht von Ihrem Antrag abhalten.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wünscht zu diesem Antrag jemand das Wort zu ergreifen?Regierungsrat Heinz Frommelt:
Ich bin eigentlich der Auffassung, dass das in § 527 bleiben soll aus den vom Präsidenten bereits angesprochenen Gründen. Ich sehe auch keine Möglichkeit, dass wir hier Teilurteile, Zwischenurteile, fällen könnten. Das ist schon im alten Gesetz drin gewesen, im alten Ehetrennungsverfahren, und ich sehe eigentlichkeine neuen Möglichkeiten, wie wir das nunmehr ermöglichen sollten. Ich bin eher der Meinung, dass es drin bleiben sollte.Abg. Peter Sprenger:
Noch ein anderes Argument kommt mir dazu in den Sinn. Gerade in den Schweizer Kommentaren - soweit ich mich zu erinnern vermag - wird die Einheit des Scheidungsurteils immer sehr hoch gehalten. Ich denke, dass das eine Massnahme ist, dem entgegenzuwirken.Abg. Gabriel Marxer:
Wenn Sie mir sagen können, Herr Regierungsrat, dass nur die Ehescheidung, dass damit nur das Band der Ehe, der Ausspruch über das Band der Ehe gemeint ist, dann habe ich keine Mühe damit, dann ist es sogar logisch, was hier steht. Wenn hingegen damit das Urteil auch über die Nebenfolgen einer Ehescheidung gemeint ist, dann hätte ich schon Mühe damit, wenn dort auch ein Teilurteil nicht möglich sein sollte.Regierungsrat Heinz Frommelt:
Tatsächlich ist alles gemeint.Landtagspräsident Peter Wolff:
Es heisst ja in Art. 67 Abs. 2 des von uns heute abgeänderten Ehegesetzes: «Haben die Ehegatten keine Vereinbarung über die Nebenfolgen getroffen oder ist die vorgelegte Vereinbarung vom Gericht nicht genehmigt worden, so hat es» (also das Gericht) «nach den in den nachfolgenden Titeln festgelegten Grundsätzen im Urteil eine .Regelung zu treffen». Also, ich sehe keine Möglichkeit für das Gericht zu sagen: Wir nehmen jetzt nur die Teilvereinbarung, die vorliegt - so, wie Sie es vorher erwähnt haben in dem Beispiel -genehmigen wir im Urteil, und das, über was die Parteien keine Regelung getroffen haben, über das entscheiden wir später in einem anderen Urteil. Irrtum vorbehalten.Regierungsrat Heinz Frommelt:
Das ist auch so in § 531 Abs. 5 enthalten, praktisch ein selber oder ähnlicher Wortlaut; und auch in § 519 Abs. 3 ergibt sich das, den wir vorher beschlossenhaben: «Spricht das Gericht die Scheidung aus, muss es sich über die Folgen der Scheidung und Trennung aussprechen».Abg. Gabriel Marxer:
Noch einmal: Es scheint mir eine Logik zu haben, wenn wir jetzt sagen: In der Frage der Ehescheidung selber, in der Frage, wenn das Band der Ehe getrennt wird, dass da nicht mit Anerkenntnis, dass da keine Vergleiche möglich sein sollen, dass da auch kein Anerkenntnisurteil möglich sein soll, usw. Das scheint mir schon logisch. Aber dass wir die Trennungsfolgen, dass darüber nicht auch in einem Teilurteil abgesprochen werden können sollte, das sehe ich nicht ein. Warum soll das Gericht nicht in den Stand, in die Lage versetzt werden, dass es die Möglichkeit hat, zunächst einmal den ohnehin unstrittigen Teil - sage ich jetzt einmal - zwischen den Parteien, den zu entscheiden, und den Teil, der noch strittig ist, in einem weiteren Teilurteil dann zu entscheiden bis zum Endurteil.Landtagspräsident Peter Wolff:
Genau das wird versucht, mit dieser Vorlage zu vermeiden. Ziel dieser Vorlage ist es ja, alle Fragen, alle Nebenfolgen einer Ehescheidung im Scheidungsurteil zu lösen. Und nicht zu sagen: Wir scheiden euch jetzt, wir regeln den Unterhalt und die Vermögenszuwachsaufteilung, aber über die Kinder verhandeln wir später und entscheiden in einem anderen Urteil, zum Beispiel.Regierungsrat Heinz Frommelt:
Wir wollten praktisch einer Scheidung «à la carte» keinen Vorschub leisten. Wenn man jetzt § 519a Abs. 3 anschaut, da geht es um Rechtsmittel. Dort sehen wir auch den Konnex. Denn der Ehegatte kann die Auflösung der Ehe nicht allein deswegen anfechten, weil der andere ein Rechtsmittel gegen die durch die Vereinbarung geregelten Scheidungsfolgen eingelegt hat. Den Konnex wollte man auch hier bis zu einem gewissen Grad wieder herstellen. Das war uns relativ wichtig, dass wir ein einheitliches Verfahren haben, ein einheitliches Urteil. In diesem Urteil wird über alles abgesprochen: Kinder, Unterhalt, usw.Abg. Marco Ospelt:
Auf der anderen Seite besagt Abs. 3 der Übergangsregelung unter Inkrafttreten, dass die Bestimmungen, die sich auf die Personalvorsorge, also auf die Altersregelungen betreffen, erst in Kraft treten, wenn das Gesetz über die betrieblichePersonalvorsorge angepasst sein wird. Das heisst also; dass bis dann mindestens diese Fragen offen bleiben müssen, obwohl sie im Gesetz angesprochen sind.Landtagspräsident Peter Wolff:
Das ist nicht richtig. Diese Fragen bleiben nicht offen. Sondern bei den Ehescheidungen, die bis zum Inkrafttreten dieser Bestimmungen der Art. 89b bis 89f des Ehegesetzes verhandelt und abgeschlossen werden, da gibt es eben keinen solchen Splittinganspruch, gibt es noch keinen solchen, aber auch nicht später dann. Es ist ja nicht so, dass, wenn diese Bestimmungen dann - nehmen wir einmal an - in zwei Jahren in Kraft treten, dass dann auch rückwirkend für alle zwischenzeitlich durchgeführten Ehescheidungen noch so ein Splittinganspruch dazukommt.Abg. Peter Sprenger:
Dem Abg. Gabriel Marxer ist zugute zu halten, dass die Diktion, insbesondere der Abschluss seines Vergleiches, schon etwas unglücklich ist. Ich meine, wenn der Richter zusammen mit den Parteien in offenen Punkten eine Regelung findet, ist das auch irgendwo der Abschluss eines Vergleiches. Was genau versteht die Regierung darunter?Landtagspräsident Peter Wolff:
Dasselbe wie jetzt im Gesetz, das ist ja überhaupt nichts Neues. Über das Thema der Ehescheidung ist ein Vergleichsabschluss nicht möglich. Das ist genau das, was da steht. Das ist geltendes Recht.Abg. Peter Sprenger:
Aber dann meint man eben nur, wie er sagt, das Auseinanderschneiden des Ehebandes. Dass man da nicht vergleichen kann, das ist mir klar.Landtagspräsident Peter Wolff:
Die Neuigkeit ist eben, dass jetzt neu alles in einem Urteil, in einem Entscheid drinnen stehen muss.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wird das Wort noch gewünscht? Dann stimmen wir ab. Der Abg. Gabriel Marxer hat beantragt, den § 527 wie folgt zu formulieren:«In der Frage der Ehescheidung ist der Abschluss eines Vergleiches, die Fällung eines Anerkenntnisurteils, eines Versäumnisurteils oder eines Urteiles nach § 399 unzulässig». Wer mit diesem Antrag einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: 11 Stimmen
Landtagspräsident Peter Wolff:
11 Stimmen bei 24 Abgeordneten. Der Antrag ist nicht angenommen.Landtagspräsident Peter Wolff:
Dann stimmen wir ab über § 527 gemäss Regierungsvorlage. Wer mit § 527 einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: 11 Stimmen
Landtagspräsident Peter Wolff:
11 Stimmen, irgendwer stimmt da gar nichts zu. 12 Stimmen. Bitte nochmals aufzustrecken, wer dem § 527 zustimmt.Abstimmung: 11 Stimmen
Landtagspräsident Peter Wolff:
11 Stimmen bei 23 Abgeordneten. Der Antrag ist nicht angenommen. Dann haben wir eben überhaupt keinen § 527. Aber irgendwer muss jetzt beiden Anträgen nicht zugestimmt haben, anders - ja bitte. Das werde ich sicher nie von jemandem verlangen, er soll den Saal verlassen. Sie müssen sich nur im Klaren darüber sein, was das bedeutet, wenn der § 527 wegfällt. Das ist einfach ein rechtlich völlig unmöglicher Zustand.Regierungsrat Heinz Frommelt:
Ja eben, was die rechtliche Bedeutung angeht. Der Abschluss eines Vergleiches, darüber haben wir vorher gesprochen. Sollen Ehen in Zukunft über Vergleich geregelt werden können, oder wie sehen Sie das?Abg. Peter Sprenger:
Ich muss Ihnen ehrlich sagen: Ich bin nicht drausgekommen, was letztlich gemeint ist. Sie haben erklärt: Es geht um alles inklusive die Nebenfolgen, und da sehe ich einfach nicht ein, wieso ein Vergleich nicht möglich sein soll. Aber ich stelle einen Rückkommensantrag, damit wir über diesen Paragraphen noch einmal abstimmen können.Abg. Gabriel Marxer:
Es hat sich erledigt, weil der Rückkommensantrag vom Kollegen Sprenger gestellt worden ist .Landtagspräsident Peter Wolff:
Wird zu dem Rückkommensantrag das Wort gewünscht? Wenn nicht, dann stimmen wir ab. Wer dem Rückkommensantrag des Abg. Peter Sprenger, auf § 527 nochmals zurückzukommen, zustimmt, möge die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 21 Stimmen
Landtagspräsident Peter Wolff:
Damit steht § 527 wieder zur Diskussion. Wird das Wort gewünscht? Wenn nicht, dann müssen wir dieselben Abstimmungen noch einmal durchführen, dieselben zwei Abstimmungen. 23 Abgeordnete sind anwesend.Landtagspräsident Peter Wolff:
Dann stimmen wir wieder zuerst über den Abänderungsantrag des Abg. Gabriel Marxer ab, wonach der § 527 lauten soll: «In der Frage der Ehescheidung ist der Abschluss eines Vergleiches, die Fällung eines Anerkenntnisurteils, eines Versäumnisurteils oder eines Urteiles nach § 399 unzulässig». Wer diesem Abänderungsantrag zustimmt, möge die Hand erheben.Abstimmung: 10 Stimmen
Landtagspräsident Peter Wolff:
Dann stimmen wir über die Regierungsvorlage ab. Wer § 527 gemäss Regierungsvorlage zustimmt, möge die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 13 Stimmen
Landtagspräsident Peter Wolff:
Das Vaterland ist gerettet. Wir können weiterlesen.
§ 528 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 528 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 22 Stimmen
§ 529 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 529 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
§ 531 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 531 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Überschrift vor § 532, Verfahren bei Trennung der Ehe, § 532 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 532 steht zur Diskussion zusammen mit der Überschrift vor § 532. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
§ 532a Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 532a Abs. 2 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
§ 533 Abs. 6 und 8 werden verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 533 Abs. 6 und 8 stehen zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
§ 534 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 534 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
II. Übergangsbestimmung, Abs. 1 und 2 werden verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
II. steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
III. Inkrafttreten.
Landtagspräsident Peter Wolff:
III. steht zur Diskussion.
Regierungsrat Heinz Frommelt:
III. muss neu lauten: «Dieses Gesetz tritt am 1. April 1999 in Kraft». Abs. 2 entfällt.Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich weiss nicht, ob das alle mitbekommen haben. Die Regierung hat ihren Antrag dahingehend abgeändert, dass Abs. 2 entfällt und Abs. 1 lautet: «Dieses Gesetz tritt am 1. April 1999 in Kraft». Wird dazu das Wort gewünscht? Wenn nicht, dann stimmen wir ab.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wer mit III. - Inkrafttreten einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Peter Wolff:
Damit haben wir die 2. Lesung beendet und kommen...Abg. Elmar Kindle:
Hier haben zwei Abgeordnete nicht mitgestimmt.Landtagspräsident Peter Wolff:
Entschuldigung. Das wären dann 21 Stimmen bei III. Inkrafttreten. Dann haben wir III. mit 21 Stimmen genehmigt und kommen, wenn das Wort nicht mehr gewünscht wird, zur Schlussabstimmung.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wer dieser Abänderung der Zivilprozessordnung zustimmt, möge die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 22 Stimmen
Landtagspräsident Peter Wolff:
Damit haben wir die Vorlage 2 behandelt.-ooOoo-
GESETZ BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES GESETZES ÜBER DIE AUSÜBUNG DER GERICHTSBARKEIT UND DIE ZUSTÄNDIGKEIT DER GERICHTE IN BÜRGERLICHEN RECHTSSACHEN (JURISDIKTIONSNORM)
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir kommen zur Vorlage 3 betreffend die Abänderung der Jurisdiktionsnorm. Wir können mit der 2. Lesung beginnen.Jurisdiktionsnorm, § 51 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 51 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Abg. Peter Sprenger:
Ich beantrage, den Anfang des Abs. 1 wie folgt zu fassen: «Klagen wegen Verlöbnisbruches, auf Untersagung usw.», und dann weiter hinten, «können», anstatt «bei dem Landgerichte» - «beim Landgericht». Das erste der Vollständigkeit halber und das andere, weil mir diese Diktion etwas antiquiert vorkommt.Landtagspräsident Peter Wolff:
Ja, was soll das heissen, Herr Abg. Sprenger, «der Vollständigkeit halber». Klagen, auch wegen Verlöbnisbruchs sind doch rein vermögensrechtliche Klagen. Man kann ja nicht auf Einhaltung des Verlöbnisses klagen so wie auf Einhaltung eines Vorvertrages. Man kann nur auf Schadenersatz klagen wegen Verlöbnisbruch. Daher haben die Klagen auf Verlöbnisbruch - meiner Meinung nach - in diesem Paragraphen nichts verloren.Abg. Peter Sprenger:
Sie haben - wie fast immer - Recht. Ich ziehe diesen Antrag zurück. Aber nur den ersten Antrag.Landtagspräsident Peter Wolff:
Das andere ist eine sprachliche Modernisierung. Ich glaube, das können wir abändern, ohne dass wir darüber abstimmen müssen. Es heisst also in der ersten Zeile auf Seite 2 oben «können beim Landgericht eingebracht werden» anstatt «bei dem Landgerichte». Das ist aus dem Jahre 1912; da kann man das verstehen.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wenn das Wort nicht gewünscht wird, stimmen wir ab. Wer mit § 51 Abs. 1 in der wie erwähnt sprachlich verbesserten Fassung einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
§ 60 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 60 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
II. Inkrafttreten.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Vermutlich auch am 1. April 1999.Regierungsrat Heinz Frommelt:
Richtig, am 1. April 1999 in Kraft.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wenn die Diskussion nicht benützt wird, stimmen wir ab. Wer mit II. einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Peter Wolff:
Damit haben wir die 2. Lesung beendet und kommen zur Schlussabstimmung. Wer mit dieser Abänderung der Jurisdiktionsnorm einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
-ooOoo-
GESETZ ÜBER DIE ABÄNDERUNG DES GESETZES DAS RECHTSFÜRSORGEVERFAHREN BETREFFEND
Landtagspräsident Peter Wolff:
Damit kommen wir zu Vorlage 4: Abänderung des Gesetzes betreffend das Rechtsfürsorgeverfahren.I Rechtsfürsorgeverfahren, Art. 3 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. b werden verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 3 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. b steht zur Diskussion.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich möchte die Regierung rein aus Neugierde fragen, was hier eigentlich gegenüber dem geltenden Recht abgeändert wurde, weil ich überhaupt keinen Zusammenhang mit den beschlossenen Ehegesetzänderungen sehe und in den Erläuterungen in Bericht Nr. 21/1998 auch nichts darüber drinnen steht.Ich habe es jetzt gefunden. Auf Seite 51 des Berichtes Nr. 21/1998 ist die an und für sich marginale Änderung oder die Notwendigkeit der Änderung begründet.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wenn die Diskussion nicht mehr gewünscht wird, können wir abstimmen. Wer mit Art. 3 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. b einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
II. Inkrafttreten.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Auch hier nehme ich an, am 1. April 1999.Regierungsrat Heinz Frommelt:
Genau, es muss heissen: «Dieses Gesetz tritt am 1. April 1999 in Kraft».Landtagspräsident Peter Wolff:
Wer mit «II. Dieses Gesetz tritt am 1. April 1999 in Kraft» einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 20 Stimmen
Landtagspräsident Peter Wolff:
Damit kommen wir zur Schlussabstimmung. Wer mit dieser Abänderung desRechtsfürsorgeverfahrensgesetzes einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
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GESETZ BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES GESETZES ÜBER DAS EXEKUTIONS- UND RECHTSSICHERUNGSVERFAHREN (EXEKUTIONSORDNUNG)
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir kommen zu Vorlage 5: Abänderung der Exekutionsordnung.I Exekutionsordnung, Art. 277 Abs. 1 Bst. h wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 277 Abs. 1 Bst. h steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
II. Inkrafttreten.
Regierungsrat Heinz Frommelt:
Tritt in Kraft am 1. April 1999.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wer mit II. wonach das Gesetz am 1. April 1999 in Kraft tritt, einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir kommen zur Schlussabstimmung. Wer mit dieser Abänderung der Exekutionsordnung einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
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GESETZ ÜBER DIE ABÄNDERUNG DES ALLGEMEINEN BÜRGERLICHEN GESETZBUCHES
Landtagspräsident Peter Wolff:
Damit kommen wir zur Vorlage 6: Abänderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches.§ 138 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 138 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist,
möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
§ 155 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 155 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
§ 175 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 175 Abs. 1 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Entschuldigung.
Abg. Marco Ospelt:
Wie ist das jetzt mit dem Mündigkeitsalter, das ja bald auf 18 Jahre ohnehin herabgesenkt werden soll?Regierungsrat Heinz Frommelt:
Es gibt natürlich, wenn wir diese Änderung dann durchführen mit dem Wahl- und Mündigkeitsalter 18, diverse Bestimmungen, die angepasst werden müssen. Dann, wenn dies zur Diskussion steht. Da haben wir eine ganze Liste von Bestimmungen, die angepasst werden müssen, die teilweise an die Mündigkeit anknüpfen, teilweise nicht. Zur Zeit haben wir natürlich noch, dass ein Kind mit 18 minderjährig ist; im Moment handelt es sich noch um ein minderjähriges Kind. Das wird sich aber ändern, sobald diese Vorlage kommt.Abg. Marco Ospelt:
Hier wird ja angeführt, dass es frühestens mit Vollendung des 18. Lebensjahres mündig werden könne. Sobald dieses Mündigkeitsalter ohnehin auf 18 Jahre angepasst wird, macht ja die Bestimmung keinen Sinn, dass man frühestens mit 18 Jahren mündig werden könne. Ich denke mir, die Regierung hat sich doch Gedanken darüber gemacht, wann man denn dann frühestens mündig werden könne. Ich würde dafür plädieren, dass man entweder jetzt diesen dann gültigen Zeitpunkt einsetzt - ich weiss nicht, vielleicht 16 Jahre -, oder wenn die Regierung der Meinung ist, dass es keinen früheren Zeitpunkt geben solle als das 18. Lebensjahr, dann dieses «frühestens» wegzulassen und zu sagen: «Heiratet ein unmündiges Kind, so ist es mit 18 Jahren mündig» - oder also - «ab dem 18. Lebensjahr mündig» und dann braucht es keine Anpassung nachher in Kürze, wenn das Mündigkeitsalter ohnehin auf 18 Jahre herabgesenkt werden soll.Regierungsrat Heinz Frommelt:
Wir haben jetzt ja neu die Bestimmung eingeführt: «Um eine Ehe eingehen zu können, müssen die Braut und der Bräutigam das 18. Altersjahr zurückgelegt haben». Sie haben immerhin, wie mir scheint, schon einen Punkt insofern, als man sagt - das muss ich vielleicht auch noch aufgreifen -, dass, wenn jede Person neu mit 18 Jahren heiraten kann, dann die Mündigkeit mit der Heirat einhergeht.Im Prinzip haben Sie insofern Recht, dass, wenn man das Wahlalter, Wahl- und Mündigkeitsalter, auf 18 Jahre absenkt, dass sich diese Bestimmung dann eigentlich erübrigt, so, wie das jetzt aussieht. Aber ich würde doch appellieren, abzuwarten, bis wir dort so weit sind. Diese Bestimmung wird dann kommen müssen, wird dann fallen, da bin ich mit Ihnen einig. Aber ich würde sie jetzt so beschliessen, dass wir sie dann anschliessend anpassen müssen.Landtagspräsident Peter Wolff:
Das lässt noch die Frage unbeantwortet, Herr Regierungsrat, ob sich die Regierung im Zusammenhang mit der ja vorgesehenen generellen Senkung des Mündigkeitsalters auf 18 Jahre Gedanken darüber gemacht hat, ob und wenn ja, auf welches Alter dann dieses Alter hier gesenkt werden soll.Regierungsrat Heinz Frommelt:
Das hier war notwendig, weil man gesagt hat: Wenn man die Ehe abschliesst, dann muss man nicht nur die Ehe abschliessen können, dann muss auch eine gewisse Mündigkeit damit verbunden sein. Man hat dem ja «Ehemündigkeit» dann auch gesagt. Wenn man das Mündigkeitsalter generell auf 18 Jahre herabsetzt, dann müsste man das nur dann heruntersetzen, wenn man sagt: Die Ehen können mit 16 Jahren eingegangen werden. Wenn man sagt, die Leute sind ehefähig, dann muss man ihnen auch eine Mündigkeit geben. Das wäre nur dann; das haben wir hier aber nicht gemacht; wir bleiben ja bei 18 Jahren, so dass wir dort eigentlich keine Probleme mehr haben.Landtagspräsident Peter Wolff:
Mit anderen Worten: Die Regierung beabsichtigt auch nicht, die Altersgrenze in diesem § 175 Abs. 1 ABGB zu senken, wenn das allgemeine Mündigkeitsalter auf 18 Jahre gesenkt wird.Regierungsrat Heinz Frommelt:
Das ist richtig, ja.Abg. Marco Ospelt:
Nachdem wir in der Bestimmung früher vorne im Gesetz festgelegt haben, dass man frühestens mit 18 Jahren heiraten könne, erübrigt sich hier die Bestimmung, dass man frühestens mit 18 auch mündig sein könne, sondern man kann dann sagen: «Heiratet ein minderjähriges Kind, so wird es mit der Eheschliessung mündig». Punkt, fertig. Weil, es kann eh schon erst mit 18 heiraten, wenn man nicht im Sinn hat, später dann dieses Ehefähigkeitsalter herabzusetzen.Regierungsrat Heinz Frommelt:
Das scheint mir ein vernünftiger Vorschlag zu sein, ja.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wird ein Antrag gestellt?Abg. Marco Ospelt:
Ich stelle den Antrag, § 175 Abs. 1 folgendermassen zu formulieren: «Heiratet ein minderjähriges Kind, so wird es mit der Eheschliessung mündig und bleibt dies auch, wenn die Ehe in der Folge gerichtlich geschieden, getrennt oder als ungültigerklärt wird».Landtagspräsident Peter Wolff:
Wird zu diesem Antrag das Wort gewünscht? Ich muss sagen, mir ist bei diesem Antrag nicht ganz wohl. Das ist auch so ein Schnellschuss, weil, diese Bestimmung muss ja irgendeinen Sinn haben; die gibt's ja bisher schon. Das Einzige, was hier ja geändert wird im Gegensatz zum geltenden Recht, ist die Einfügung des Wortes «geschieden» in der 3. Zeile. Das ist das einzig Neue. Alles andere entspricht dem geltenden Recht. Ungeachtet der Verbotsnorm, die wir da beschlossen haben - man darf nicht mehr unter 18 heiraten, oder um eine Ehe eingehen zu können, müssen Braut und Bräutigam das 18. Altersjahr zurückgelegt haben - weiss ich nicht, ob man es so völlig ausschliessen kann, dass auch einmal jemand heiratet, der noch nicht 18 ist. Dann würde man so einem Kind mit so einer Bestimmung ohne Altersgrenze sofort das Mündigkeitsalter zusprechen, auch wenn es erst 17 oder 16 ist.Auch diese Bestimmung des Art. 9 Abs. 1 Ehegesetz hat es bisher im Wesentlichen gegeben. Bisher hat es geheissen: «Um eine Ehe eingehen zu können, muss der Bräutigam das 20., die Braut das 18. Altersjahr zurückgelegt haben». Was wir jetzt geändert haben, war, dass auch der Bräutigam nur 18 Jahre alt sein muss. Wir dürfen aber Abs. 2 von Art. 9 des Ehegesetzes nicht übersehen, den wir nicht geändert haben, der daher auch in unserer Vorlage nicht enthalten ist. Abs. 2 lautet nämlich: «Das Gericht kann jedoch in ausserordentlichen Fällen, wenn schwerwiegende Rücksicht es rechtfertigen, eine Braut oder einen Bräutigam mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters für ehemündig erklären».Das heisst also, auch nach neuem Recht, dass auch ein 17-Jähriger oder eine 16Jährige für ehemündig - sprich für «ehefähig» - erklärt wird und dann heiraten darf, z.B., wenn die Braut schwanger ist, kommt das hin und wieder vor. Ich sehe nicht ein, warum man die jetzt auch gleich noch für generell mündig erklären muss, auch wenn sie unter Umständen erst 15 oder 16 sind. Ich glaube nicht, dass dieser Abänderungsantrag zu befürworten ist.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wird dazu noch das Wort gewünscht? Wenn nicht, dann stimmen wir ab. Ich bin mir nicht so ganz sicher bei diesem Antrag. Wenn Sie ihn bitte nochmals wiederholen, Herr Abg. Marco Ospelt.Abg. Marco Ospelt:
Der Antrag war: «Heiratet ein minderjähriges Kind, so wird es mit der Eheschliessung mündig und bleibt dies auch, wenn die Ehe in der Folge gerichtlich geschieden, getrennt oder als ungültig erklärt wird».Landtagspräsident Peter Wolff:
Dankeschön. Wenn das Wort dazu nicht mehr gewünscht wird, stimmen wir ab. Wer dem soeben nochmals vorgetragenen Antrag des Abg. Marco Ospelt zustimmt, möge die Hand erheben.Abstimmung: 3 Stimmen
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir stimmen über § 175 Abs. 1 in der Form der Regierungsvorlage ab. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 20 Stimmen
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
§ 177 Abs. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 177 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Abg. Peter Sprenger:
Für einmal kein Änderungsantrag, sondern nur eine Bemerkung dahingehend, dass die gemeinsame Obsorge bei ehelichen Kindern aufgrund der bisherigen Gesetzeslageeben nicht beiden Elternteilen zugesprochen werden konnte. Hingegen war es bei ausserehelichen Kindern aufgrund einer Gesetzeslücke möglich, und dies war nach Auskunft des dafür zuständigen Richters auch schon einige Jahre Praxis. Wir stehen einmal vor der «lustigen» Situation, dass nicht eine Gleichstellung der unehelichen Kinder mit den ehelichen respektive deren Eltern erfolgt, sondern umgekehrt.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wenn das Wort sonst nicht mehr gewünscht wird, stimmen wir ab. Wer § 177 Abs. 3 zustimmt, möge die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 21 Stimmen.
§ 759 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 759 Abs. 1 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
§ 1263 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 1263 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
§ 1264 aufgehoben.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 1264 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
§ 1266 aufgehoben.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 1266 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
II. Inkrafttreten.
Regierungsrat Heinz Frommelt:
Erneut muss es heissen: «Tritt am 1. April 1999 in Kraft».Landtagspräsident Peter Wolff:
Wer damit einverstanden ist, dass das Gesetz gemäss II. am 1. April 1999 in Kraft tritt, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir kommen zur Schlussabstimmung. Wer, mit dieser Abänderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
GESETZ BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES GESETZES ÜBER DEN ERWERB UND VERLUST DES LANDESBÜRGERRECHTS
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir kommen noch zu Vorlage 7 betreffend die Abänderung des Bürgerrechtsgesetzes.§ 5 Abs. 4 Bst. b wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 5 Abs. 4 Bst. b steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
II. Inkrafttreten.
Regierungsrat Heinz Frommelt:
Erneut muss es heissen: «Tritt am 1. April 1999 in Kraft».Landtagspräsident Peter Wolff:
Wer mit «II. Dieses Gesetz tritt am 1. April 1999 in Kraft» einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir kommen zur Schlussabstimmung. Wer mit dieser Abänderung des Gesetzes über den Erwerb und Verlust des Landesbürgerrechtes einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Peter Wolff:
Damit haben wir die Behandlung von Traktandum 22 - wie ich hoffe - beendet.Regierungsrat Heinz Frommelt:
Ich habe noch einen Antrag am Schluss, bevor wir dieses Traktandum verlassen, nämlich dass das Postulat vom 6. Oktober 1995 zur Revision des Ehetrennungs- und Scheidungsrechts abgeschrieben wird.Landtagspräsident Peter Wolff:
Der Antrag steht zur Diskussion.Abg. Alois Beck:
Ich wollte gerade auf dieses Postulat hinweisen. Dieses Postulat war ja unmittelbarer Anstoss für diese Änderung des Scheidungs- und Trennungsrechtes, das von Abgeordneten der Bürgerpartei am 6. Oktober 1995 eingereicht wurde. Es war vorher kein Antrag der Regierung enthalten.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wenn das Wort dazu nicht mehr gewünscht wird, stimmen wir auch noch über diesen Antrag ab. Wer dem Antrag der Regierung, das Postulat vom 6. Oktober 1995 der Abg. Dr. Gabriel Marxer und Kollegen abzuschreiben, zustimmt, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Peter Wolff:
Damit haben wir Traktandum 22 jetzt wirklich beendigt.-ooOoo-