ABÄNDERUNG VON § 165 DES STRAFGESETZBUCHES (AUFHEBUNG DER ERHEBLICHKEITSSCHWELLE BEI GELDWÄSCHEREI) (NR. 116/1998), 2. LESUNG
Landtagspräsident Peter Wolff:
Damit kommen wir zu Punkt 29 unserer Tagesordnung: Abänderung von § 165 des Strafgesetzbuches (Aufhebung der Erheblichkeitsschwelle bei Geldwäscherei). Auch hier ist eine 2. Lesung vorgesehen.Regierungsrat Heinz Frommelt:
Ich habe noch eine Frage zu beantworten, die der Abg. Lampert bei der 1. Lesung gestellt hat. Und zwar ging es dabei darum, ob kleinere Verfügungen in Zukunft strafbar seien, wenn sie vom Konto abgebucht würden, also z.B. Quartalspesen der Bank oder Grundgebühren für Kreditkarten, weil die Erheblichkeitsschwelle wegfalle. Eine Kontaktnahme mit dem Gericht hat ergeben - weil es sich hier grundsätzlich um gesperrte Konten handelt -, dass sich hier eine Änderung zur heutigen Rechtslage nicht ergibt. Heute ist es dasselbe: Wenn Konten gesperrt sind, konnte man und durfte man davon keine Abbuchungen machen. Mit Bewilligung des Gerichts war es möglich. Ansonsten musste das am Ende vorgenommen werden. Das ist auch in Zukunft so. Also auch mit dem Wegfall der Erheblichkeitsschwelle ändert sich hier nichts.Abg. Rudolf Lampert:
Damit kann ich leben, weil die bisherige Praxis eigentlich zu keinen Problemen geführt hat, da auch das Gericht bei genau diesen Fällen das Einsehen hatte und immer entsprechend Nachsicht geübt hat. Ich möchte aber der Ordnung halber noch anfügen: Ich habe das letzte Mal meine Einwände gebracht und habe bei der Durchsicht des Protokolls festgestellt, dass ich vergessen habe zu sagen, dass sich meine Ausführungen auf den Abs. 2 bezogen haben. Obwohl die Änderung hier, die wir hier vornehmen, nur Abs. 1 betrifft, werden diese Änderungen auch gültig für den Abs. 2. Meine Ausführungen ohne diese Ergänzung, dass ich von Abs. 2 gesprochen habe, haben keinen Sinn gemacht. Nur in diesem Zusammenhang mit Abs. 2 macht das Ganze Sinn. Aber ich bin befriedigt über die Antwort des Herrn Regierungsrates. Danke schön.Landtagspräsident Peter Wolff:
Dann können wir zur 2. Lesung schreiten.§ 165 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 165 Abs. 1 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
II. steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir kommen zur Schlussabstimmurig. Wer mit dieser Abänderung von § 165 des Strafgesetzbuches einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Peter Wolff:
Damit haben wir Traktandum 29 behandelt.-ooOoo-