ABÄNDERUNG DES GESETZES ÜBER DIE FAMILIENZULAGEN (FZG) (LEISTUNGEN FÜR ALLEINERZIEHENDE) (NR. 135/1998), 1. LESUNG
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir kommen zu Traktandum 40: Abänderungen des Gesetzes über die Familienzulagen. Der Bericht und Antrag der Regierung Nr. 135/1998 steht zur Diskussion.Stellv. Abg. Dorothee Laternser:
Herr Präsident, meine Damen und Herren. Bei dieser Änderung des Gesetzes über Familienzulagen ist vorgesehen, aus Mittel der Familienausgleichskasse, also nicht aus dem Staatshaushalt, den Alleinerziehenden pro Kind zusätzlich zum Kindergeld CHF 70 pro Monat zu gewähren. Das ist zu begrüssen. Es ist eindeutig, dass Alleinerziehende neben anderen Schwierigkeiten häufig wirtschaftlich und finanziell benachteiligt sind und ein grösserer Bedarf nach finanzieller Unterstützung gegeben ist. Von daher ist die Alleinerziehendenzulage familien- und sozialpolitisch ein Schritt in die richtige Richtung. Weitere Schritte werden folgen müssen. Wünschenswert wäre es, diese Unterstützung nur bis zu einer bestimmten Höhe des Einkommens zu gewähren, aber dem hält die Regierung mit Recht entgegen, dass das mit einem sinnvollen Aufwand nicht möglich ist. Der Anspruch auf Leistungen der Familienausgleichskasse besteht ja bei Wohnsitz in Liechtenstein sowie bei einer Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Lande, d.h. die Leistungen müssen ins Ausland exportiert werden, und da würde eine einkommensabhängige Leistung einen unverhältnismässig grossen Verwaltungsaufwand bedeuten in technischer und finanzieller Hinsicht, der in keinem Verhältnis zu dem relativ geringen Umfang des Projektes stehen würde. In diesem Zusammenhang ist es wichtig zu sehen, dass die Alleinerziehendenzulage als ein Teil eines Gesamtkonzeptes von .der Regierung geplant ist, das Familien mit geringem Einkommen Unterstützung gewähren soll. Andere Teile des Gesamtpaketes mit grösserer finanzieller Bedeutung, wie die geplanten Mietbeihilfen, sollen einkommens- und vermögensabhängig gestaltet werden.Im Hinblick auf die Alleinerziehendenzulage ist, so steht es im Regierungsbericht, eine Revision der Verordnung zum Sozialhilfegesetz geplant und zwar in folgender Hinsicht. Bisher werden bei der Bemessung der Sozialhilfe bzw. von Ergänzungsleistungen oder anderen die Bezüge von der Familienausgleichskasse voll angerechnet, d.h., nach geltenden Regeln würden genau jene Gruppe der Alleinerziehenden, die auf Sozialhilfeleistungen angewiesen ist, von der Zulage nicht profitieren,da die Sozialhilfe um diesen Betrag gekürzt würde. Deshalb ist es sehr richtig und wichtig, die Verordnung zum Sozialhilfegesetz entsprechend abzuändern, d.h., dass die Alleinerziehendenzulage bei der Bemessung nicht angerechnet wird.An dieser Stelle möchte ich kurz zum Postulat vom Oktober 1994 betreffend Massnahmen zur Verbesserung der Situation von Alleinerziehenden kommen. Das Postulat war aus meiner Sicht zu Recht gestellt worden, da Alleinerziehende häufig in schwieriger wirtschaftlicher Lage sind. Es ist berechtigt, der ganzen Gruppe der Alleinerziehenden Unterstützung zukommen zu lassen, wie es die Gesetzesvorlage jetzt vorsieht. Darüber hinaus soll, wie bereits ausgeführt, in Zukunft einkommensabhängige Hilfen gewährt werden, die u.a. auch Alleinerziehenden mit niedrigem Einkommen zugute kommen werden. Das sind dringende und wichtige Vorhaben.Im Hinblick auf die finanzielle Auswirkung der Alleinerziehendenzulage ist folgendes zu sagen. Die Zahlungen werden von der Familienausgleichskasse kommen. Das Land leistet keine Beiträge an die Finanzierung. Es besteht nur eine staatliche Defizitgarantie. Die Einnahmen der Familienausgleichskasse resultieren in erster Linie aus den Beiträgen der Arbeitgeber sowie aus Vermögenserträgnissen des Fonds. Die finanzielle Lage der FAK ist gut. Das Fondskapital steigt von Jahr zu Jahr an, trotz Reduktion des Beitragssatzes der Arbeitgeber im Jahre 1995 von 2,5 auf 2,2 % und Erhöhung der Kinder- und Geburtszulagen im Januar 1997. Das Fondskapital lag am 31.12.1997 bei rund CHF 84 Mio. und damit gut 4 % über dem Vorjahresergebnis. Von daher ist die zusätzliche Leistung der Familienausgleichskasse, die, wie dem Regierungsbericht zu entnehmen ist, bei rund CHF 800'000 bis CHF 900'000 pro Jahr liegen könnte, sehr vertretbar. Auch die Gewerbekammer hat dagegen keine Einwände und geht davon aus, dass mittelfristig mit keiner Erhöhung der Arbeitgeberbeiträge zu rechnen ist. Das ist im neuesten Heft der Gewerbekammer von November 1998 zu entnehmen. In diesem Sinne spreche ich mich für ein Eintreten auf die vorliegende Gesetzesvorlage aus, bei gleichzeitiger Abschreibung des Postulates vom Oktober 1994.Abg. Egon Matt:
Der vorliegende Antrag zur Abänderung des Gesetzes über die Familienzulage und Einführung einer Alleinerziehendenzulage geht zurück auf ein Postulat von Paul Vogt von der Freien Liste im Oktober 1994. Er hat damals von der Regierung Massnahmen zur Verbesserung der Situation von Alleinerziehenden verlangt und der Regierung vorgeschlagen, einkommens- und vermögensabhängige Leistungen zu prüfen. Dass ein solcher Alleinerziehendenzuschlag eingeführt werden soll, ist unbestritten. Wir alle wissen, dass die Alleinerziehenden in unserem Land nicht auf Rosen gebettet sind. Schon das Erziehen von Kindern, von kleinen Kindern oder Kindern in alleiniger Verantwortung, fordert oft alle Kräfte. Dazu ist bei denAlleinerziehenden die finanzielle Situation oft desolat. Der Armutsbericht der Regierung zeigt, dass die Gruppe der Alleinerziehenden mit zu den grössten Armutsrisiken zählt. Fast die Hälfte der Alleinerziehenden kann sich nur gerade das leisten, was sie zum täglichen Leben brauchen. Ich frage mich manchmal, was in diesen Menschen vorgehen mag, wenn sie den übrigen Luxus in unserem Lande sehen. Dass hier Handlungsbedarf besteht, ist unbestritten. Wir müssen uns mit dieser Gruppe von Menschen solidarisch verhalten und wir sind dazu glücklicherweise in der Lage. Die Frau Abg. Laternser hat schon die gute finanzielle Situation der Familienausgleichskasse erwähnt, ich brauche darauf nicht mehr einzugehen.Ein Problem stellt sich für mich aber doch noch. Ideal wäre eine auf den Einzelfall ausgerichtete bedarfsorientierte Leistung. Ideal wäre eine Leistung, die Rücksicht nimmt auf das Einkommen und Vermögen derjenigen, die eine Leistung beanspruchen. Dieses Problem zeigt sich uns zunehmend auch in anderen Bereichen. Ich denke an die Wohnbeihilfe, an die Unterstützung bei den Krankenkassenprämien. Ich bin überzeugt, dass sich unser Land sehr schnell ein System leisten muss und auch kann, in dem Sozialleistungen bedürfnisorientiert ausgerichtet werden. Dass dies Zeit braucht, ist auch uns von der Freien Liste bekannt. Wir sind deshalb für Eintreten auf diese Vorlage, damit die Gruppe der Alleinerziehenden möglichst schnell Unterstützung bekommt.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wird das Wort noch gewünscht? Herr Regierungschef-Stellvertreter wünschen Sie das Wort?Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Herr Präsident, wenn Sie mich so direkt fragen, freue ich mich, dass Eintreten unbestritten ist. Ich bin einverstanden mit dem Abg. Egon Matt, dass eine bedarfsorientierte Leistung ideal wäre. Ich denke, dass, wenn man davon ausgehen kann, dass Alleinerziehende in der Regel in einer schwierigen Situation sind und sehr häufig finanziell nicht auf Rosen gebettet sind, wie Sie selbst sagen, ist es gerechtfertigt, in diesem Gesetz auf eine einkommens- und vermögensabhängige Komponente aus den dargelegten Gründen zu verzichten.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wenn das Wort nicht mehr gewünscht wird, führen wir die 1. Lesung durch, nachdem Eintreten unbestritten ist.Art. 23 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 23 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 34 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Die Überschrift vor Art. 34 und Art. 34 stehen zur Diskussion.Stellv. Abg. Dorothee Laternser:
Also, ich wollte nichts sagen zur Überschrift, sondern zum Art. 34 Abs. 6. Da ist vorgesehen, dass jährlich mittels Antrag der Anspruch geltend zu machen ist. Mir kommt die Frist relativ kurz vor. Dass man also jedes Jahr den Antrag neu stellen muss, ist mit einem relativ hohen Aufwand verbunden für die Betroffenen und die zuständigen Behörden. Ich wollte fragen, ob man die Frist nicht länger machen könnte.Abg. Egon Matt:
Ich habe zur Art. 34 vier Fragen. Die erste zum Abs. 1. Dort wird der Anspruch geregelt und es wird Bezug genommen auf Art. 25 bis 27 des Familienzulagengesetzes. In Art. 27 Abs. 2 Bst. b steht "kein Anspruch auf Kinderzulagen besteht für Kinder b), denen Unterhalt von ihrem Ehegatten zu leisten ist." Ich habe hier eine Verständnisfrage. Was sind Kinder, denen Unterhalt von ihrem Ehegatten zu leisten ist? Weil diese Kinder haben keinen Anspruch auf Kinderzulage und damit auch keinen Anspruch auf Alleinerziehendenzulage.Die zweite Frage bezieht sich auf Abs. 2, erster Satz: "Eine ledige, verwitwete oder geschiedene Person gilt als alleinstehend, wenn sie nicht mit einer anderen Person in eheähnlicher Gemeinschaft im gemeinsamen Haushalt lebt." Ich habe hier die Frage, wenn eine ledige, verwitwete oder geschiedene Person mit anderen Personen, z.B. in einer Wohngemeinschaft lebt, gilt sie dann als alleinstehend oder fällt das unter diese Bestimmung?Meine dritte Frage bezieht sich auf Abs. 3, zweiter Satz: "Die Bestimmung von Art. 26 Abs. 3 über die Ausrichtung eines Teils der Zulagen bei nichtvollbeschäftigten und nebenberuflich beschäftigten Personen finden auch bezüglich der Alleinerziehendenzulage sinngemäss Anwendung". Hier wird Bezug genommen auf Art. 26 des Gesetzes und dort wird die Anspruchsberechtigung für Personen ohne zivilrechtlichen Wohnsitz im Inland geregelt. Damit das hier durchscheint,weil das ist hier nicht ersichtlich, schlage ich vor, dass nach "beschäftigten Personen" steht: "beschäftigten Personen ohne zivilrechtlichen Sitz im Inland".Und die vierte Frage bezieht sich auf Abs. 6. "Die antragstellende Person hat eine Bestätigung der Wohnsitzgemeinde oder einer anderen geeigneten Behörde beizubringen". Was ist unter einer "anderen geeigneten Behörde" zu verstehen?Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Herr Präsident, verehrte Damen und Herren. Der Reihe nach. Zu Abs. 1: "Unterhalt von Ehegatten". Es ist ja denkbar, dass, ich bin nicht sicher, ob ich die Frage richtig verstanden habe, aber wenn ich sie richtig verstanden habe, erkläre ich mir das so, dass es ja denkbar ist, dass jemand verheiratet ist und der Ehegatte unterhaltspflichtig ist, wie es der familienrechtlichen Unterstützungspflicht entspricht. Und dann kann nicht noch in dieser Situation ein Kindergeld geltend gemacht werden. Aber wir können das gerne im Protokoll nachlesen, wie Sie es gesagt haben und dann klären wir das sicherheitshalber auf jeden Fall ab, dass hier keine Unsicherheiten entstehen.Klar beantworten kann ich die zweite Frage. Es ist ausdrücklich nur von einer eheähnlichen Gemeinschaft die Rede, braucht also eine gefestigte Lebens- und Geschlechtsgemeinschaft, eben ein echtes Konkubinat und es reicht sicher nicht, eine eher lockere Form des Zusammenlebens, beispielsweise in einer WG, um bereits Ansprüche nach diesem Gesetz auszuschliessen. Das dürfte klar sein.Bei Abs. 3 werden wir auch gerne bis zur 2. Lesung prüfen, ob hier eine explizite Erwähnung des Inlandwohnsitzes sinnvoll ist.Bei Abs. 6, zum einen, was die Häufigkeit angeht, mit der die Antragstellung verlangt wird. Wir dürfen nicht vergessen, dass auch Anträge von im Ausland wohnhaften Personen zu erwarten sind und es sowohl in jenen Fällen, wo ja keine soziale Kontrolle spielt, wo ja niemand sieht, wie diese Lebenssituation ist, ob etwa ein Konkubinat faktisch besteht, als auch mit Blick auf die hiesigen Verhältnisse, wo das auch immer weniger spielt, es doch sinnvoll ist, dass, um Missbräuche zu vermeiden, jedes Jahr ein Antrag gestellt werden muss. Dies auch mit Blick auf die Gründe, die eine Berechtigung zum Bezug solcher Zulagen ausschliessen. Also ich glaube, wir kommen nicht darum herum, dass jedes Jahr belegt wird, dass jemand tatsächlich alleinerziehend ist und nicht in einer Gemeinschaft lebt, die das ausschliessen würde beispielsweise. Wir haben das auch diskutiert mit den Zuständigen bei der AHV und wir sehen keine andere Möglichkeit, als einen jährlichen Antrag zu stellen. Und ich denke auch, dass das zumutbar ist für die Gegenleistung, die man dafür erhält.Bestätigung der Wohnsitzgemeinde: In Liechtenstein wird es in der Regel die Wohngemeinde sein. Es kommt mir jetzt keine andere Behörde in den Sinn, die das machen könnte. Es kann sein, dass bei ausländischen Berechtigten nicht die Wohnsitzgemeinde, sondern ein Einwohnerkontrollamt eines Bezirks für so etwas beispielsweise zuständig ist. Also, wir wollen hier einfach eine Formulierung haben, die darauf Rücksicht nimmt, dass Flexibilität mit Blick auf Auslandbeziehungen sinnvoll ist.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Überschrift vor Art. 35 und Art. 37 Abs. 5 werden verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Die Überschrift vor Art. 35 und Art. 37 Abs. 5 stehen zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.II. wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
II. steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Damit haben wir die erste Lesung dieser Vorlage beendet.
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