GESETZ ÜBER DIE ERSTELLUNG, KONTROLLE UND VERBREITUNG DES BEI ÖFFENTLICHEN ANGEBOTEN UND WERTPAPIEREN ZU VERÖFFENTLICHENDEN PROSPEKTS (PROSPEKTGESETZ) (NR. 105/1996), 1.LESUNG
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir kommen nunmehr zu Punkt 21, der ersten 1. Lesung an dieser Landtagsitzung: Ein Bericht und Antrag der Regierung zu einem Gesetz über die Erstellung, Kontrolle und Verbreitung des bei öffentlichen Angeboten und Wertpapieren zu veröffentlichenden Prospektes (Prostpektgesetz). Bericht und Antrag der Regierung stehen zur Diskussion.Abg. Ingrid Hassler:
Geschätzte Abgeordnete. Diese Gesetzesvorlage basiert auf der Umsetzung von EWR-Recht und lehnt sich an die in den letzten Jahren in Österreich und Deutschland gemachten Regelungen im Zusammenhang mit Verkaufsprospekten für Wertpapiere an. Die EU-Richtlinie enthält Mindestanforderungen, die der nationale Gesetzgeber verschärfen könnte, worauf im vorliegenden Entwurf aber verzichtet wird. Damit verfolgt die Regierung ein Grundanliegen, dass EWR bedingte Gesetzeserlasse nicht unnötig weit ausgebaut werden.Der Erlass eines Prospektgesetzes trägt aber auch zur Stärkung des Finanzplatzes Liechtenstein bei und wird die für einen wirksamen Anlegerschutz notwendige Transparenz fördern. Unser Land hat diesbezüglich mit anderen Gesetzgebungen der neueren Zeit den Anlegerschutz bereits wirksam unterstützt. Zu einem wirksamen Schutz der Anleger gehört eine richtige, umfassende Information bezüglich des auszugebenden Wertpapieres und vor allem des Wertpapierschuldners. Auch wenn unser Land selbst keine Börse hat und dadurch gewisse Umsetzungen dieser Richtlinie nicht nötig sind, tragen solche Gesetze durchaus bei, den Besitz an Wertpapieranlagen beliebter zu machen, ein Umstand, den es in Anbetracht der Vermögensbildung und Vermögensvermehrung selbst auch für individuelle Vermögen meines Erachtens je länger je mehr zu fördern gilt. Ich denke hier mit diesen Ausführungen an die Chancen bei der Bewirtschaftung der dritten Säule, die immer mehr Bedeutung gewinnen kann.Ein wesentlicher Aspekt dieses Gesetzes ist, dass die Informationen der Anleger in den Mitgliedstaaten des EWR eine Gleichwertigkeit erfahren und die Anerkennung solcher Emissionsprospekte EWR-weit gegenseitig anerkannt ist. Während dieses Gesetz die EU-Richtlinie 89/298 bezüglich der Prospekte fürEmissionen umsetzt, ist auch die EU-Richtlinie 80/390, welche den Kotierungsprospekt regelt, integriert worden, so dass solche Prospekte durch dieses Gesetz ebenfalls Anerkennung finden, soweit dies bei uns praktizierbar ist. Der Vollzug dieses Gesetzes wird der Dienststelle für Bankenaufsicht übertragen, was mit einer Reihe anderer, dem Anlegerschutz zusammenhängender Gesetze zusammenpasst und begrüsst wird.Der Bankenverband hat eine umfassende Stellungnahme abgegeben, wo Art. 4 noch genauer überprüft werden sollte, während ich bei Art. 6 der Auslegung der Regierung eher folgen möchte, dass der Prospekt nicht nur eingereicht werden muss bei der Zulassungsbehörde, sondern dort auch geprüft und gebilligt werden muss, obwohl dies meines Wissens nicht eine unbedingte Voraussetzung der Richtlinie ist.Die Regierung stellt am Schluss ihres Berichtes unter Auswirkungen fest, dass in der Praxis dieses neue Gesetz keine allzu grosse Wichtigkeit entfalten dürfte, da nur wenige Prospekte zu genehmigen seien. Dies dürfte für den heutigen Zeitpunkt stimmen. Andererseits habe ich mir überlegt, ob dieses Gesetz nicht dann eine Bedeutung erlangen kann, wenn es unserem Land eventuell gelingt, als Emissionsland im europäischen Bereich aufzutreten, sofern sich weitere Rahmenbedingungen für unseren Finanzplatz einmal ändern werden, wobei ich dabei an die Abschaffung der 4-prozentigen Couponsteuer denke. Dies ist vielleicht ein etwas weit hergeholter Gedanke, aber ich möchte ihn trotzdem anbringen. Ansonsten gehe ich davon aus, dass die Aufwendungen aus Prospektbewilligungen durch kostendeckende Gebühren aufgefangen werden.Zum Gesetz selbst wird es noch Fragen geben, wobei mich aber grundsätzlich interessiert, ob die Ausgabe und der Vertrieb von Optionsscheinen ebenfalls einer Prospektpflicht im Sinne dieses Gesetzes unterliegt. Ich bin auf diese Frage gestossen, weil auf Seite 34 bei den weiteren Bestimmungen im Anhang unter Absatz 2 steht: «Betrifft das öffentliche Angebot Optionsanleihen oder Optionsscheine, so müssen ausserdem Angaben gemacht werden ....» usw. Das lässt den Rückschluss zu. Auf der anderen Seite ist aber unter dem Art. 2 im Begriff Wertpapiere das Wort Optionen nicht erwähnt. Hier bitte ich um Klärung.Keine Erwähnung findet im Bericht die Regelung der Schweiz, so dass ich davon ausgehe, dass die schweizerischen Bestimmungen keine besondere Bewandtnis für eine solche Neuregelung in Liechtenstein haben können. Bei der im Bericht auf Seite 7 aufgeführten Problematik des internationalen Privatrechts gehe ich ebenfalls davon aus, dass dies inzwischen durch das neue IPR-Gesetz geregelt ist, nachdem diese Vorlage ja bereits vom Herbst 96 datiert. Auch das bitte ich zu bestätigen.Dann habe ich noch eine Frage zu den Richtlinien. Dort steht bei der Einleitung der Satz: Damit die Ziele dieser Richtlinie in vollem Umfang erreicht werden, sind in deren Anwendungsbereich auch die Wertpapiere von Gesellschaften, Unternehmen einzubeziehen, die der Gesetzgebung von Drittstaaten unterliegen.Ich möchte wissen, wer unter dem Begriff «Drittstaaten» gemeint ist; ob das Staaten sind, die ausserhalb des EWR liegen. In diesem Sinne befürworte ich die Schaffung dieses Gesetzes EWR-bedingt, wie so oft, und bin für Eintreten.Abg. Gebhard Hoch:
Vor ziemlich genau einem Jahr hat sich der Landtag mit dem Offenlegungsgesetz befasst und dieses dann auch verabschiedet. Ich habe damals die Regierungsvorlage zum Offenlegungsgesetz ziemlich massiv kritisiert, weil ein Offenlegungsgesetz grundsätzlich eine sehr sinnvolle Sache wäre, vorausgesetzt, es käme ihm auch praktische Bedeutung zu. In der von der Regierung eingebrachten und vom Landtag schliesslich verabschiedeten Form war das Offenlegungsgesetz aber praktisch bedeutungslos und eine reine Alibiübung zur Umsetzung einer EU-Richtlinie.Um die Umsetzung einer EU-Richtlinie geht es auch beim vorgeschlagenen Prospektgesetz. Nur kommt zum Glück dem Prospektgesetz im Gegensatz zum Offenlegungsgesetz auch praktische Bedeutung zu. Das Prospektgesetz bezweckt in erster Linie den Anlegerschutz. Es soll den Anlegern, die in Wertpapieren investieren, zur notwendigen Transparenz verhelfen, die Anlagerisiken besser einschätzen zu können. Das Prospektgesetz zwingt die Emittenten, über sich und die von Ihnen auszugebenden Wertpapiere umfassende Informationen in einem Prospekt zu erteilen. Ich gehe mit der Regierung einig, wenn sie feststellt, dass der Erlass eines Prospektgesetzes nicht nur aufgrund des EWR-Beitritts notwendig sei, sondern auch im Interesse des Landes Liechtenstein und seines Finanzplatzes liege. Ebenfalls kann positiv vermerkt werden, dass die Regierung beim vorliegenden Gesetzesentwurf richtigerweise zum grossen Teil den Anregungen und Empfehlungen der Sachverständigen, nämlich dem Liechtensteinischen Bankenverband, gefolgt ist. Ich plädiere für Eintreten auf den vorliegenden Gesetzesentwurf.Zu Detailfragen werde ich bei der ersten Lesung Stellung nehmen. Einige Gesetzesbestimmungen sind in der zu erlassenden Verordnung näher zu präzisieren; auch darauf werde ich gesondert eingehen. Wichtig scheint mir noch der Hinweis, dass eine genaue Abstimmung erfolgen muss zwischen der parallel laufenden PGR-Revision und der gegenständlichen Vorlage zum Prospektgesetz.Ich möchte der Regierung noch Folgendes zu überlegen geben: Es gibt eine Reihe von kapitalmarktrechtlichen Bestimmungen, welche in verschiedenen Erlassen verstreut sind. Deren Einheit und Übereinstimmung müssen gegeben sein. Die Übersicht über die verschiedenen relevanten Einzelgesetze und Verordnungen ist nicht einfach. Die Schaffung eines eigentlichen Kapitalmarktgesetzes könnte vereinfachend und gleichzeitig zukunftsweisend wirken. Ich möchte die Regierung bitten, bis zur 2. Lesung diesbezüglich Überlegungen anzustellen.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wünscht die Regierung das Wort?Regierungschef Mario Frick:
Herr Präsident, danke für das Wort. Ich stelle fest, dass offenbar Eintreten nicht bestritten ist. Ich danke hierfür recht herzlich. Es sind vier Fragen offen, die sich nicht auf einzelne Artikel beziehen. Ich schlage vor, dass die Frage, die Sie, Frau Abg. Hassler, zum Art. 2 Abs. 4 Bst. b gestellt haben, dass wir sie dort wiederholen. Es ist auch später in den Materialien einfacher, wenn man bei den einzelnen Artikeln die entsprechenden Fragen hat. Es ist dieses Problem mit den Drittstaaten.Zur ersten Frage der Abg. Ingrid Hassler, ob Optionen erfasst sind: Das habe ich abgeklärt: Sie sind es. Dann: Wieso hat man sich vor allem auf eine schweizerische bzw. österreichische Rezeptionsgrundlage abgestützt? Das liegt darin, dass dies hilfreicher war für die Umsetzung der Richtlinien und dass die entsprechenden schweizerischen Bestimmungen nicht so vorteilhaft wären oder so gut im Markt stehen, dass sie sehr attraktiv wären. Also sie hätten keinen neuen Vorteil gebracht, darum war es ratsamer, sich an den schon bewährten Umsetzungen zu orientieren. Das Ziel ist ja, dass es im ganzen europäischen Markt anerkannt wird, wenn auch hier entsprechende Prospekte ausgegeben werden.Dann die dritte Frage, ob die entsprechenden Bestimmungen des IPR mittlerweile in Kraft getreten sind. Sie sind es in der Tat. Der auf - da muss ich suchen - Seite 7 erwähnte, danke, Art. 237d ist mittlerweile publiziert und in Kraft getreten, so dass auch die international privatrechtliche Seite nach Ansicht der Regierung abgedeckt wäre.Dann zu der Anregung des Abg. Gebhard Hoch zu überprüfen, ob man die kapitalmarktrechtlichen Bestimmungen in einem Gesetz zusammenführen könnte: Das werden wir gerne bis zur 2. und 3. Lesung übernehmen.Landtagspräsident Peter Wolff:
Damit scheint die Eintretensdebatte beendet zu sein. Eintreten ist nicht bestritten, so dass wir mit der 1. Lesung beginnen können.Art. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 1 steht zur Diskussion. Ich möchte hier - Entschuldigung, ich frage dann später. Zuerst die Abg. Ingrid Hassler.
Abg. Ingrid Hassler:
Zu Abs. 2 wird die Richtlinie aufgeführt. Ich finde das informativ, aber im Grunde genommen wird in Art. 8 auch die andere Richtlinie 80/390/EWG umgesetzt, eben wie ich ausgeführt habe im Eintretensvotum im Zusammenhang mit dem Kotierungsprospekt. Macht es dann Sinn, wenn wir vorne eine, das ist sicher die wichtige oder die ausschlaggebende, Richtlinie aufführen und die zweite, die den Art. 8 betrifft, nicht erwähnen? Oder ist es besser, dass solche Richtlinien, die zur Umsetzung des Gesetzes führen, überhaupt erwähnt werden? Wenn das Gesetz später auf andere Richtlinien Bezug nimmt, müssen wir das immer wiederholen.Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich möchte eigentlich in dieselbe Kerbe hauen wie die Abg. Hassler. Mich stört es vor allem, wenn als Zweck eines Gesetzes in gewissermassen absoluten Worten wie hier in Abs. 2 ausgesagt wird, dass dieses Gesetz nur den Zweck habe, eine bestimmte Richtlinie umzusetzen. Notwendig ist ja nur, dass ein Gesetz inhaltlich eine Richtlinie umsetzt. Ich würde meinen, dass es zur Interpretation eines Gesetzes besser ist, wenn eine solche Art Bindung an eine Richtlinie nicht gegeben ist. Wenn später dann im Text zur Erläuterung einzelner Sachverhalte, wie im Art. 8 Abs. 1 z.B., auf den Inhalt einer bestimmten Richtlinie verwiesen wird, ist das ganz was anderes. Das ist selbstverständlich zweckmässig. Aber ich frage mich, ob es nicht sinnvoll wäre, diesen Abs. 2 fallenzulassen.Regierungschef Mario Frick:
Der Abs. 2 entstammt einer Phase, wo wir uns einmal kurze Zeit überlegt haben, ob es nicht an sich tunlich wäre, dass man, wenn man das Gesetz vor sich hat, quasi im Gesetz als Auslegungshilfe gleich sehen könnte, welche Richtlinien umgesetzt werden. Es ist vor allem auch für den Gesetzesanwender hilfreich, dass er gleich sieht: Aha, Richtlinie 89/298/EWG ist diejenige, welche. Und Sie sehen ja hinten im Anhang, dass dort jeweils auch gewisse Erwägungen aufgeführt sind, die sehr hilfreich sind für die Interpretation des Gesetzes. Wir haben diesen Weg dann nur kurz eingeschlagen und ihn gleich wieder verlassen, weil es eben auch nicht ganz befriedigend war. Es hätte bedeutet, dass man diesen Zweckartikel oder Gegenstandsartikel bei jeder Anpassung hätte auch revidieren müssen. Ich kann mich also sehr gut damit anfreunden, dass man den Abs. 2 in dem Sinne fallenlässt. Wir sind uns immer noch nicht ganz schlüssig, wie das allenfalls nach aussen hin transparent gestaltet werden könnte.Es ist ja so, wenn man die Berichte und Anträge vorzieht, sieht man ja sofort, was umgesetzt worden ist, das wird ja offengelegt. Die Frage ist - und da sind noch Abklärungen im Gange -ob man allenfalls eine Liste zusammenstellen sollte für den Verwender, eine Liste, die man beispielsweise bei der Regierung beziehen könnte, wo gesagt wird, die Richtlinien sind so umgesetzt worden in den Gesetzen, was vielleicht eine Hilfe wäre für den Praktiker. Aber, um die Ausführungen kurz zu machen, es würde uns kein Herzblut kosten, Abs. 2 fallenzulassen.Was die Richtlinie 80/390 anbelangt, die in Art. 8 erwähnt ist, die ist ja hier nur im Ansatz umgesetzt. Nachdem wir ja keine Börse haben, muss man diese Richtlinie nicht ganz umsetzen. Das war der Grund, dass sie vorne nicht erwähnt war. Aber, wie gesagt, von Seiten der Regierung her keine Probleme, wenn man Abs. 2 streicht.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterfahren.Art. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 2 steht zur Diskussion.
Abg. Ingrid Hassler:
Ich möchte mich zu diesem Artikel melden. Einmal wurde bestätigt, dass die Emission von Optionsscheinen neu prospektpflichtig ist. Es gibt ja liechtensteinische Sitzgesellschaften, die schon Optionsrechte ausgegeben haben. Ich nehme jetzt an, dass die Regierung unter dem Abs. 2 unter «sonstige Wertpapiere» Optionsscheine einordnet.Dann die Frage zum Abs. 4: Beim Punkt a steht von einem Konsortium, von dem mindestens zwei Mitglieder ihren Sitz in verschiedenen Staaten haben. Was sind verschiedene Staaten? Sind das eben zwei verschiedene EWR-Staaten? Ist das z.B. die Schweiz und Liechtenstein oder ist das Liechtenstein und Ungarn im Sinne der Drittländer? Hier möchte ich um gute Auskunft bitten. Dann bei den 30% unter b: Da nehme ich an, dass das eine freie Grösse ist, die die Regierung festgelegt hat, die nicht vorgeschrieben ist. Und bei c setze ich voraus, dass damit gemeint ist «nur über eine Bank oder Finanzgesellschaft», das sind also die konzessionierten Finanzgesellschaften, die dem Gesetz unterstehen. Das wären meine Fragen für die Aufklärung.Abg. Gebhard Hoch:
Der springende Punkt in diesem Art. 2 ist meines Erachtens im Abs. 1: «Ein öffentliches Angebot ist eine sich nicht an bestimmte Personen wendende» usw. So wie das hier steht, ist das auf den ersten Blick klar, auf der anderen Seite aber zu ungenau. Mit diesem Gesetz muss man dann ja in der Praxis arbeiten können, und es ist sehr wesentlich zu wissen, was genau darunterfällt. z.B. wenn ein Angebot an 100 oder 200 bestimmte Personen von einem Emittenten hinausgeht, dann würde es, wenn man sich an den genauen Wortlaut dieser Bestimmung hält, nicht unter dieses Gesetz fallen. Aber wenn 100 oder 200 Leute namentlich angeschrieben werden, muss man meines Erachtens trotzdem von einem öffentlichen Angebot sprechen. Es ist sehr wichtig, meines Erachtens, dass man in der Verordnung, die die Regierung zu diesem Gesetz erlassen wird, sich diesbezüglich genau ausdrückt, was darunter gemeint ist. Man muss in der Praxis wissen, wann von einem öffentlichen Angebot zu sprechen ist und wann nicht. Ich darf in diesem Zusammenhang auf eine Schrift verweisen, die heisst «Neues zum Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht zum 50. Geburtstag von Peter Forstmoser» und sie ist im Rahmen des Neuen Schweizerischen Aktienrechtes genau zu dieser Thematik herausgegeben worden und behandelt dieses Problem sehr ausführlich.Dann zu Abs. 4, wo es heisst: «von einem Konsortium, von dem mindestens zwei Mitglieder ihren Sitz in verschiedenen Staaten haben, vertrieben und fest übernommen werden». Ich möchte vorschlagen, dass im letzten Teil dieses Satzes die Reihenfolge umgedreht wird, dass es heisst: «fest übernommen und vertrieben werden». In der Praxis ist es ja so, dass ein Konsortium eine Emission von Aktien oder Obligationen fest übernimmt und dann vertreibt.Abg. Alois Beck:
Mir sind auch die genannten Punkte aufgefallen. In Abs. 1 ist der Begriff «öffentliches Angebot» nicht ausreichend definiert. Hier wird ein zu grosser Spielraum gewährt, was wahrscheinlich zu praktischen Problemen führen wird. Interessant ist auch noch die Ausführung hinten auf den grünen Seiten in der Richtlinie, wo es heisst: «Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist es nicht möglich, für den Begriff "öffentliches Angebot und alle seine Bestandteile" eine gemeinsame Definition festzulegen». Nun, diese Richtlinie stammt aus dem Jahre 1989. Ich frage nun die Regierung, ob es in den 7 - oder was haben wir jetzt -sieben oder acht Jahren seither möglich war, diesen Begriff zu definieren.Nochmals kurz zum Abs. 1: Der Abg. Gebhard Hoch hat gesagt, man müsse diesen Begriff in der Verordnung präzisieren. Ich möchte die Regierung fragen, ob hier überhaupt eine Verordnung vorgesehen ist. Ich habe auch im Gesetzestext keine Verordnungskompetenz gesehen oder dass darauf hingewiesen worden wäre, dass später die Verordnung genauere Ausführungen machen würde. Also, wird hierzu eine Verordnung erlassen?Dann zum Abs. 4: Diese Euro-Wertpapiere, die sind in der Richtlinie genauso beschrieben, d.h. der Text hier wurde wortwörtlich aus der EU-Richtlinie übernommen, und ich gehe auch davon aus, dass mit «verschiedenen Staaten» hier verschiedene Mitgliedstaaten gemeint sind.Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich habe auch noch eine Anmerkung zu diesem Art. 2 und zwar diese aufgrund der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens in Abs. 2 angefügten Worte: «sowie Wertrechte gleicher Funktion». Das erscheint mir eine nicht sehr exakte Formulierung zu sein und ich finde, dass eigentlich die an dieser Stelle der Richtlinie stehende Formulierung viel besser ist. Dort heisst es nämlich in Art. 3 lit. e der Richtlinie 89/298: «sowie jedes andere handelbare Wertpapier, das es ermöglicht, solche Wertpapiere durch Zeichnung oder Austausch zu erwerben». Das klingt auf den ersten Blick vielleicht etwas kompliziert, umschreibt aber die Art dieser Wertrechte, wie sie hier angesprochen werden, finde ich, recht gut.Regierungschef Mario Frick:
Danke. Es sind einige Fragen, die ich beantworten kann, einige, bei denen ich nachgehen muss. Vielleicht der Reihenfolge nach: Abs. 1: Ich verstehe die Bedenken. Es ist in der Tat so: Ist es immer noch kein öffentliches Angebot, wenn man einen Kundenbestand von 200 oder 300 Leuten anschreibt, oder ist es dann doch öffentlich? Also nach dem strengen Wortlaut des Gesetzes müsste man sagen: Es sind bestimmte Personen, folglich nichtöffentlich. Es ist die Frage, ob das im Sinne des Erfinders ist. Das werde ich auf jeden Fall abklären lassen, dass es zumindest mitgeteilt wird, falls es anders zu interpretieren wäre und anders zu formulieren wäre.Dann im Abs. 2: Mir geht es wie Ihnen, Herr Landtagspräsident. Ich habe ursprünglich die Formulierung in Art. 3 Bst. e der Richtlinie, gelinde gesagt, gewöhnungsbedürftig gefunden, aber ich muss sagen, dass sie das Ziel besser trifft. Und ich glaube, dann würde auch die Frage, ob Optionen erfasst sind oder nicht, überhaupt nicht erst aufkommen. Also wir werden gerne auf die 2., 3. Lesung nachdenken, ob hier allenfalls sogar wortwörtlich die Formulierung der Richtlinie übernommen werden kann.Dann wegen Abs. 4: Nach den Rückäusserungen, die ich von der Dienststelle für Bankenaufsicht, der ich die gleiche Frage in der Vorbereitung auf die Landtagssitzung auch gestellt habe, erhalten habe, sei es so, dass nur mindestens einer dieser Staaten EWR-Staat sein muss, d.h. theoretisch könnten es Liechtenstein, die Schweiz und die USA sein. Mich überrascht die Aussage zwar und ich habe angeordnet, dass man dies noch näher überprüft. Die Umsetzungen in Deutschland und Österreich legen Ähnliches nahe. Wie gesagt aber, hier sind wir in Kontaktmit den zuständigen Stellen in Brüssel, um hier eine gesicherte Auslegung zu erhalten.Die 30 % im Bst. b sind in der Vernehmlassung gewünscht worden, dass man klare Anhaltspunkte hat und Bst. c schliesslich Banken- und Finanzgesellschaften ganz klar im Sinne der entsprechenden liechtensteinischen Gesetzgebung, damit das entsprechende Niveau behalten wird.Es wurde auch die Frage, ob eine Verordnung erlassen werden wird oder nicht, angeschnitten. Ich bin dankbar für diesen Einwurf des Abg. Beck. Wir sehen keine Notwendigkeit, dieses Prospektgesetz noch näher mit Verordnung durchzuführen. Ich denke, dass Unklarheiten, wie eben die in Art. 2 Abs. 1 genannte, am besten im Gesetz zu klären sind. Also wir werden uns diesbezüglich auf die 2., 3. Lesung Gedanken machen.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wenn das in Abs. 4 nicht so gemeint ist, dass das jeder beliebige Staat sein kann, diese verschiedenen Staaten, dann würde ich schon vorschlagen, Herr Regierungschef, dass das im Text ausdrücklich gesagt wird, wenn einer dieser beiden verschiedenen Staaten z.B. ein EWR-Staat sein muss, weil, sonst ist der Gesetzestext diesbezüglich nicht eindeutig.Wir können weiterfahren.Art. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 3 steht zur Diskussion.
Abg. Rudolf Lampert:
Mir stellt sich hier in Art. 3 eine ähnliche Frage, die ich bereits anlässlich des Investmentunternehmengesetzes gestellt habe. Damals betraf das die Anlagefonds, welche von schweizerischen Banken im Fürstentum Liechtenstein vertrieben werden. Hier stellt sich eine ähnliche Frage: Unterstehen Wertpapiere, die von schweizerischen Banken hier aufgelegt werden und von liechtensteinischen Banken vertrieben werden, dieser Prospektpflicht bzw. müssen die diese Prospekte hier abnehmen lassen? Weil immer wieder von Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes die Rede ist, hingegen keine Regelung für Emissionen von schweizerischen Banken getroffen wurde. Beim IUG, also beim Investmentunternehmengesetz,wurden zumindest Verträge mit diesen Staaten in Aussicht gestellt, dass dann über bilaterale Verträge das geregelt werde. Ich weiss nicht, ob das dort geregelt worden ist. Hingegen hier haben wir überhaupt keinen Hinweis auf diese Situation, vor allem mit der Schweiz.Abg. Alois Beck:
Ich wollte in die gleiche Kerbe schlagen. Ich möchte auch noch auf die Richtlinie verweisen, wo gesagt wird, dass es zweckmässig sei vorzusehen, dass die Anerkennung der Prospekte aus Drittländern durch von der Gemeinschaft mit diesen Drittländern zu schliessende Abkommen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit ausgedehnt wird. Hier ist meine Frage an die Regierung, ob beispielsweise die Schweiz mit der EU eine solche Vereinbarung getroffen hat. Und im Anschluss an den Kollegen Rudolf Lampert möchte ich noch fragen, wie das im Fondsbereich mit der Vereinbarung mit der Schweiz steht. Das ist, glaube ich, auch Gegenstand gewesen der Besprechungen des Regierungschefs kürzlich in Bern.Landtagspräsident Peter Wolff:
Herr Regierungschef, können Sie dazu Stellung nehmen?Regierungschef Mario Frick:
Ich bin dankbar für beide Fragen. Für die erste, weil diese Frage in der Tat im Gesetz nicht geklärt ist, was jetzt mit schweizerischen Prospekten zu passieren hat, wie man da zu verfahren hat. Da hat das Gesetz eindeutig eine Lücke, die gefüllt werden muss. Wir werden das mit einem entsprechenden Vorschlag auf die 2., 3. Lesung nachholen. Herzlichen Dank für den Hinweis.Was die Verhandlung betreffend Investmentunternehmen und Fonds anbelangt: Wir haben schon längere Zeit ein entsprechendes Ansuchen deponiert. Das wird zuerst geprüft werden von der Schweizerischen Bankenkommission, die ist dort zuständig, gerade auch im Hinblick auf die gleichartige Qualität der Überprüfung, das ist ja eine der Voraussetzungen auf schweizerischer Seite für die Anerkennung, und dann muss das dem Bundesrat vorgelegt werden. Es ist in Überprüfung.Erschwerend mag derzeit dazukommen, dass die Schweiz gerade auch in Diskussionen und Verhandlungen mit der EU über diese Themenbereiche ist. Das heisst, dass man immer mit einem Auge auch auf diese Diskussionen schielt. Wir haben aber daraufhingewiesen, dass im Hinblick auf die doch zahlreichen Fonds, die hier vertrieben werden, also Fonds schweizerischer Provenienz, es einfach der Rechtssicherheit förderlich und dienlich wäre, wenn man hier raschvorwärtskommen könnte. Wir haben es also deponiert und wir dürften in den nächsten Wochen noch Rückmeldung erhalten.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterfahren.Art. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 4 steht zur Diskussion.
Abg. Gebhard Hoch:
Ich weiss, diese Ausnahmen sind alle ziemlich wörtlich der Richtlinie entnommen. Trotzdem habe ich einige Fragen oder Bemerkungen dazu und zwar zuerst zu lit. a: Wertpapiere des Landes oder der Gemeinden sollen nicht der Prospektpflicht unterworfen werden. Beim Land, da habe ich noch Verständnis dafür, nicht aber bei den Gemeinden. Es ist vielleicht bekannt, dass in England und in den USA im Laufe der letzten fünf Jahre einige Gemeinden in grosse finanzielle Schwierigkeiten gekommen sind, weil sie in Finanztransaktionen sich eingelassen haben und auch Gläubiger zu Schaden gekommen sind. Ich sehe eigentlich nicht ein, warum Gemeinden, wenn sie an den Kapitalmarkt gehen, nicht auch einen Prospekt herausgeben müssen. Es ist ja in der Praxis immer so, dass eine Bank oder ein Bankenkonsortium so eine Emission veranstaltet und dann auch den Prospekt macht, das ist also eine reine Routinesache. Ich würde also anregen, die Gemeinden herauszunehmen und die Gemeinden bei einer allfälligen Obligationenemission der Prospektpflicht zu unterwerfen.Dann zu Buchstabe c: Da ist wiederum der Begriff «Wertpapiere, die nur einem begrenzten Personenkreis oder Personen im Rahmen ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit angeboten werden». Ich würde auch hier bitten zu überlegen, ob es nicht besser wäre, etwas präziser zu sein, insbesondere nachdem der Herr Regierungschef gesagt hat, dass es keine Verordnung zu diesem Gesetz geben wird, dass man vielleicht - ich nenne jetzt einmal eine Zahl - 20, das können auch mehr oder weniger sein, aber es wäre für die Praxis einfacher, wenn hier eine bestimmte Zahl stünde anstatt dieser eher ungenaue Begriff «einem begrenzten Personenkreis». Und dann möchte ich den Herrn Regierungschef fragen, ob er sagen kann, was zu verstehen ist unter: «Personen im Rahmen ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit».Dann im Buchstaben e: Wenn Wertpapiere mit einer Stückelung von mindestens 40'000 ECU ausgegeben werden, soll ebenfalls keine Prospektpflicht bestehen. Geht man hier offenbar davon aus, dass jemand, der es sich leisten kann, Wertpapiere in dieser grossen Stückelung zu erwerben, weiss, was er kauft und deshalb den Anlegerschutz nicht braucht?Abg. Alois Beck:
Ich möchte hier grundsätzlich auf diesen Artikel zu sprechen kommen und dabei auf die Seiten 5 und 6 des Berichtes der Regierung verweisen. Es wird hier ausgeführt, dass in der Vernehmlassung der Bankenverband vorschlägt, dass die Ausnahmebestimmungen dieses Artikels zumindest teilweise kombinierbar sein sollen. Das sei auch in der Literatur als sinnvoll bezeichnet worden, und vor allem lasse auch die Richtlinie diese Möglichkeit offen. Und es wird auch das Beispiel des Vereinigten Königreichs hier angeführt, das bei der Umsetzung von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht habe. Ich bitte die Regierung, hier zu sagen oder zumindest bis zur 2. Lesung abzuklären, wie diese Kombinationsmöglichkeiten genau aussehen könnten. Die Regierung schreibt dann auf der Seite 6 oben, dass es nicht klar sei, ob die Richtlinie diese Möglichkeit bietet, gibt aber zu, dass es nicht explizit verboten sei.Und der nächste Satz, den muss ich fast zitieren, wo es heisst: «Nachdem die Richtlinie und der Gesetzesvorschlag ohnehin schon eine grosse Zahl an Ausnahmen zulässt, sollte von der Möglichkeit der Kombinierung abgesehen werden». Das ist nun weiss Gott keine Begründung und ich sehe das auch im Hinblick auf die künftige Umsetzung nicht gerade als Leitmotiv an, wenn gemäss diesem Satz, dieser Aussage die Regierung verfahren sollte. Es widerspricht zum Teil auch der Mindestharmonisierungsphilosophie, die ich dahingehend verstehe, dass man auch sich die Möglichkeiten offenlässt, und das finde ich doch ein legitimes Interesse.Abg. Ingrid Hassler:
Bezüglich dem Bst. e gebe ich dem Abg. Gebhard Hoch recht, dass auch Geldanleger mit einem Gegenwert von sagen wir Fr. 60'000 Anrecht auf Informationen haben bezüglich der vom EWR-Recht vorgeschriebenen Limite von 40'000 ECU. Meine Frage bezieht sich auf den Bst. o: «Euro-Wertpapiere, für die keine allgemeine Werbekampagne veranstaltet wird». Wenn wir überhaupt einmal attraktiv werden für grössere Emissionen, könnten es Euro-Wertpapiere sein. Und der Begriff: «keine allgemeine Werbekampagne» ist genausowenig definiert wie vorher bei Art. 2 das öffentliche Angebot. Hier müsste man etwas konkreter werden.Abg. Rudolf Lampert:
Ich hätte noch eine Frage zum begrenzten Personenkreis. Meines Erachtens kann sich diese Formulierung nicht auf eine bestimmte Anzahl von Personen beziehen, sondern wirklich auf einen bestimmten Personenkreis, z.B. sämtliche Kunden einer Bank oder eine bestimmten Gattung. Aber sicher kann sich das meines Erachtens nicht auf eine Anzahl von Personen beziehen, weil damit eigentlich nicht - das kann nicht im Sinn hier sein.Abg. Gebhard Hoch:
Der Meinung des Abg. Lampert kann ich mich hier nicht anschliessen. Wenn Sie sagen, dass die Kunden einer bestimmten Bank ein Angebot bekommen, natürlich ist es dann ein begrenzter Personenkreis, aber es kommt eigentlich immer darauf an, um wie viele potentielle Kunden es geht. Ich bin der Meinung, es wäre präziser, man würde eine Zahl, auf die ich mich jetzt nicht festlegen will, im Gesetz nennen, denn sonst kann das unendlich ausgeweitet werden.Regierungschef Mario Frick:
Fragen über Fragen. Es ist in der Tat so, dass die Ausnahmen natürlich aus der Richtlinie übernommen wurden. Ich werde den grössten Teil abklären müssen bis zur 2., 3. Lesung. Es sind zum Teil recht spezifische Detailfragen. Ich versuche jetzt einmal die zu beantworten, wo meines Erachtens die Antwort auf der Hand liegt.Die Gemeinden können wir kaum herausnehmen oder nicht herausnehmen, nachdem das ja in den Richtlinien entsprechend festgehalten ist. Ich glaube, man muss auch unterscheiden zwischen dem Risiko der Anleger und dem Risiko der Gemeinde. Dieses Gesetz soll ja nicht die Emittenten absichern, sondern die Konsumenten, also diejenigen, die anlegen wollen. Das ist ja die Intention dieses Gesetzes primär. Und die Gemeinden, die allenfalls als Emittenten tätig werden, sind ja über die Aufsichtspflicht durch die Regierung gemäss Gemeindegesetz auch wieder eingebunden, d.h. dass da die Regierung sogar eingebunden wäre und die Genehmigung erteilen müsste, wenn man entsprechende Gelder auf dem Kapitalmarkt aufnehmen wollte. Also ich denke, von der Intention des Gesetzes her kein Problem. Die Absicht, auch die Gemeinden zu schützen, ist meines Erachtens abgedeckt durch das Gemeindegesetz und die Aufsichtspflicht der Regierung, die Genehmigung des Budgets der Gemeinden etc. Da habe ich wenig Bedenken.Bst. c: Da müssen wir in der Tat präziser werden und ich muss bekennen, dass ich mir jetzt auch nichts vorstellen kann unter «Personen im Rahmen ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit angeboten». Was das bedeutet, das muss ich gerade sagen, das ist mir nicht nachvollziehbar.Bst. e: Wenn die Stückelung mindestens 40'000 ECU, also etwas über Fr. 60'000, ist. Da ist in der Tat so, dass ab dieser Höhe der allgemeine Konsumentenschutz nicht mehr im Vordergrund steht. Da sind entsprechend potente Anleger vorhanden, wo die Ansicht ist, offenbar auch im europäischen Raum, dass hier grössere Eigenverantwortlichkeiten vorliegen.Dann schliesslich die Definition der allgemeinen Werbekampagnen gemäss Bst. o: Das müssen wir in der Tat auf die 2., 3. Lesung etwas «aufdröseln», damit klar ist, was damit gemeint ist.Dann schliesslich die letzte Bemerkung noch des Abg. Alois Beck, die Kombinierbarkeit: Wie gesagt, das Gesetz beabsichtigt ja unter anderem, wie es ja auch ausgeführt ist, dass ermöglicht wird, dass Emissionen von Liechtenstein aus europaweit akzeptiert werden und, was in der Richtlinie ein Hauptaspekt ist, dass gleichzeitig der Konsumentenschutz, sprich der Anlegerschutz, gewährleistet ist. Und je mehr Ausnahmen zusammenfallen, desto weniger Emissionen werden dem Prospektgesetz überhaupt unterstehen. Das war die Intention, die die Regierung hier getrieben hat. Des weiteren auch die Unsicherheit, ob es in der Tat zulässig ist, verschiedene Ausnahmen miteinander zu kombinieren. Sie haben richtig erwähnt, dass Grossbritannien, das Vereinigte Königreich, weniger Skrupel hatte hinsichtlich der Richtlinienkompatibilität. Wir schauen uns dies diesbezüglich sicherlich nochmals an, ob es überhaupt möglich wäre. Wir werden uns auch noch einmal überlegen, ob wirklich die Aspekte des Konsumentenschutzes hier so vorgehen müssen. Spontan, muss ich sagen, hätte ich Mühe mit einer weiteren Kombinierbarkeit. Aber, wie gesagt, das werden wir gerne auf die 2., 3. Lesung überprüfen.Landtagspräsident Peter Wolff:
Also der Begriff «Wertpapiere, die nur Personen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit angeboten werden», der scheint mir doch leicht interpretierbar zu sein. Wenn zum Beispiel eine grosse Firma, das kann auch in unserem Land passieren, oder eine Bank nur ihren Mitarbeitern z.B. eine Neuausgabe von PS anbietet, dann ist das genau dieser Begriff, meine ich.Abg. Gebhard Hoch:
Herr Regierungschef, in einem Punkt haben Sie mich offensichtlich missverstanden. Im Bst. a ging es mir selbstverständlich nicht um den Schutz des Emittenten, der Gemeinden, sondern gerade umgekehrt um den Schutz der Kunden, die diese Wertpapiere erwerben. Sie sind der Meinung, dass man Gemeinden drinlassen müsste in unserem Gesetz, weil es so in den Richtlinien stünde. Ich sehe das etwas anders: Man kann im nationalen Gesetz eine Verschärfung machen, man kann nicht die Richtlinien im nationalen Gesetz abschwächen. Und wenn wir jetzt die Gemeinden herausnehmen, dann wäre daseben eine Verschärfung der Richtlinie. Und so gesehen, glaube ich, wäre das schon möglich.Landtagspräsident Peter Wolff:
Das glaube ich auch, muss ich dazusagen. Wenn die Richtlinie die Möglichkeit einräumt, eine Ausnahme bei Gebietskörperschaften zu machen, dann muss man sie mitmachen.Abg. Alois Beck:
Vielen Dank, Herr Regierungschef, für die Zusage, dass Sie diese Kombinationsmöglichkeiten nochmals prüfen wollen. Ich möchte Sie nur ersuchen, dass Sie auch dann konkrete Beispiele nennen, wie das aussehen könnte. Und ich gehe auch davon aus, dass das Vereinigte Königreich bis jetzt nicht von den zuständigen Überwachungsstellen hier kritisiert worden ist, sonst wäre das sicher im Bericht hier aufgeführt.Regierungschef Mario Frick:
Herr Präsident. Ich glaube, zu den beiden letzten Voten, die werde ich jetzt einfach zur Kenntnis nehmen, das werde ich ja abklären lassen. Nur zur einen Auslegung, dass da allenfalls unter dem Bst. b Arbeitgeberaktien oder Arbeitgeberwertpapiere gemeint sein könnten. Das beisst sich etwas mit dem Bst. m, wo das ja explizit genannt ist, also Wertpapiere, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern ausgibt. Es mag sein, dass hier eine Doppelspurigkeit passiert ist. Aber ich denke, dass das gut auf die 2., 3. Lesung abgeklärt ist.Abg. Karlheinz Ospelt:
Ich möchte nun doch noch einmal auf lit. a zurückkommen bezüglich der Gemeinden. Sicherlich ist es so, dass es möglich ist, die Gemeinden hier herauszulassen. Aber ich sehe den Zweck nicht ein. Wenn die EU-Richtlinie das schon zulässt, verstehe ich nicht, wieso man den liechtensteinischen Gemeinden diese Möglichkeit nehmen soll, allenfalls zu billigerem Geld zu kommen. Es ist, wie vom Regierungschef bereits erwähnt, ja so, dass solche Emissionen der Aufsicht der Regierung unterliegen und von daher auch eine bestimmte Kontrolle möglich ist.Abg. Gebhard Hoch:
Herr Abg. Ospelt, ich sehe nicht, was die Frage, ob Prospektpflicht ja oder nein, mit billigerem Geld zu tun hat. Ob nun ein Prospekt gemacht wird oder nicht, deshalb wird das Geld, das aufgenommen wird, nicht billiger und nicht teurer. Ich habe in meinen Ausführungen versucht klarzumachen, warum ich der Meinung bin, die Gemeinden sollte man ebenfalls der Prospektpflicht unterwerfen. Ich habe Beispiele angeführt - vielleicht sind sie etwas weit hergeholt von England und von Amerika - aber ich bin der Meinung, wenn eine Gemeinde an den Kapitalmarkt geht - im Moment sehe ich das zwar nicht, weil es den liechtensteinischen Gemeinden ja finanziell so gut geht, aber für die fernere Zukunft - dann soll sich auch eine Gemeinde diesem Ritual unterwerfen und wie gesagt, den Prospekt machen. Es ist eine reine Routinesache der Bank und damit ist für die betreffende Gemeinde überhaupt kein Aufwand verbunden.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterfahren.Art. 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 5 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 6 steht zur Diskussion.
Abg. Johannes Matt:
Herr Präsident, ich beziehe mich hier auf die Ausführungen auf Seite 6 der Regierungsvorlage im Kommentar: Die Bankenkommission hat ja angeregt, dass der Art. 6 abgeändert werden sollte und neu heissen sollte: Der Prospekt muss vor seiner Veröffentlichung der Dienststelle für Bankenaufsicht zugestellt werden. Ich persönlich kann mich der Ansicht der Regierung nicht anschliessen, dass der vorgelegte Text hier gebraucht werden muss, weil er weitergehend ist und weil die Bankenaufsicht zuerst den Prospekt genehmigen muss. Ich glaube, dass, wenn wir eine Einreichungspflicht haben, dies wirklich genügt, denn die Emittenten werdensich ja bewusst sein, dass der Prospekt von der Bankenaufsicht geprüft wird, und somit wird die nötige Sorgfalt vorhanden sein. Wir haben ja auch in Art. 13 die Sanktionsmassnahmen und daher glaube ich, dass das Anliegen des Bankenverbandes, um schnell handeln zu können, absolut gerechtfertigt ist. Und ich hoffe, dass auf die 2. Lesung die Regierung sich dies nochmals überlegt.Abg. Alois Beck:
Die Abg. Ingrid Hassler hat in ihren einleitenden Worten gesagt, dass die EU-Richtlinie Mindeststandards enthalte, die in der nationalen Umsetzung verschärft werden können, und dass im vorliegenden Entwurf auf solche Verschärfungen verzichtet wurde. Das stimmt nun natürlich nicht so, wie wir an diesem Beispiel sehen. Man muss ja nicht gleich von Verschärfungen sprechen. Aber es ist hier sicher über die Mindeststandards hinausgegangen worden. Wenn man die Richtlinie genauer studiert, wird hier eben keine Genehmigungspflicht verlangt, sondern nur eine Einreichungspflicht.Ich möchte noch in diesem Zusammenhang auf den Art. 3 Abs. 7 zurückkommen, wo es heisst in diesem Abs. 7, in der 4. Zeile: «sind ebenfalls vorher diesen Stellen zu übermitteln, falls diese eine vorherige Kontrolle des Prospekts vornehmen». Das ist eben genau aus der Richtlinie abgeschrieben worden, Art. 17 habe ich hier aufgeschrieben, und hier sieht man auch, dass die Richtlinie keine Genehmigungs-, sondern eine Einreichungspflicht verlangt. Ich möchte nur die Regierung darauf hinweisen, je nachdem, wie die Lösung aussieht, müsste dann auch dieser Art. 3 Abs. 7 korrigiert werden. Hier heisst es ganz klar: «falls diese eine vorhergehende Kontrolle des Prospektes vornehmen». Also es ist hier offengelassen. Das müsste dann konsistent gestaltet werden.Abg. Ingrid Hassler:
Es ist richtig, dass ich der Meinung bin, dass die EWR-Vorschriften nicht immer in extremer Form umgesetzt werden. Ich sehe hier allerdings keine so starke Verschärfung, wie es jetzt dargelegt wird. Wenn wir die Genehmigungspflicht aussetzen, dann müssten wir sicher auch den Art. 1, nämlich den Gegenstand des Gesetzes nochmals ändern, weil dort steht: «Dieses Gesetz regelt die Bedingungen für die Erstellung, Kontrolle und die Verbreitung des Prospekts». Also Gegenstand des Gesetzes ist auch die Kontrolle des Prospektes und das ist in meinen Augen durch den Art. 6 geregelt. Zudem haben andere Länder diese Genehmigungspflicht durch ihre Behörde auch drin, wie ich gelesen habe, Deutschland, Österreich. Und diese Prospekte sind ja dann, wenn sie bei uns eingereicht und bewilligt sind, in allen diesen EWR-Ländern anwendbar. Also Deutschland wird sich darauf verlassen, dass die von uns eingereichten Prospekte auch einen gewissen Kontrollbetrieb durchlaufen haben. Deswegen habe ich anfangs schon ausgeführt, dass ich für die Beibehaltung dieser Formulierung im Sinne der Genehmigung bin.Darauf auf Sanktionen zu verweisen, die dem Anleger dann letztlich doch noch das Geld wiederbringen, das finde ich verfehlt, weil, es soll nicht ein Schutz dermassen abgeschwächt werden, dass man letztlich nur noch über Gerichtsprozesse und über die Anwendung von Sanktionen zum Schutz des Geldes kommt, notfalls. Unter diesen Begründungen möchte ich davon ausgehen, wir sollten diese Genehmigungspflicht für unser Land ebenfalls einführen.Regierungschef Mario Frick:
Ich danke für das letzte Votum vor allem. Das war genau der Punkt, der uns Bauchweh gemacht hat. Wenn ein Prospekt einmal draussen ist und die ganze Maschinerie am Laufen ist, dann das noch zu stoppen, das ist dann eher problematisch, vor allem auch, wenn ja alles dann europaweit von Liechtenstein ausgehend abläuft. Ich denke, Knackpunkt der Kritik sollte sein, wie rasch ein solcher Prospekt von der zuständigen Stelle genehmigt werden kann. Und wenn man da gewährleisten kann, dass es sehr kurzfristig erfolgen kann, haben die Banken und andere Emittenten sicherlich keine Probleme, weil ich denke nicht, dass es heute einer Bank in den Sinn kommen wird, dass sie am Freitag noch schnell eine entsprechende Emission, einen entsprechenden Prospekt, herauslassen wird, sondern dass das auch eine gewisse Vorlaufzeit hat. Und wer in der Praxis tätig ist, weiss, dass insbesondere die Dienststelle für Bankenaufsicht sehr kooperativ ist, bemüht ist, gute Rahmenbedingungen für die Wirtschaftstreibenden, sprich vor allem im Finanzdienstleistungssektor, zur Verfügung zu stellen. Ich kann mir also daher kaum vorstellen, dass wir von dieser Genehmigungspflicht Abstand nehmen werden, aber selbstverständlich werden wir uns auch darüber nochmals Gedanken machen.Landtagspräsident Peter Wolff:
Dann können wir weiterfahren.Art. 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 7 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 8 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 8 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 9 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 9 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 10 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 10 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 11 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 11 steht zur Diskussion. Ich möchte die Regierung fragen, ob mit den «Mitarbeitern der zuständigen Behörden sowie von den zuständigen Behörden beauftragten Personen» in Abs. 1 lit. e zuständige Behörden des ersuchenden ausländischen Staates gemeint sind. Das kann natürlich auch bis zur 2. Lesung beantwortet werden.
Regierungschef Mario Frick:
Ich nehme an ja, aber das werden wir auf jeden Fall vermerken im entsprechenden Bericht und Antrag. Aber spontan, ja.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wenn die Diskussion sonst nicht benützt wird, fahren wir weiter.Art. 12 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 12 steht zur Diskussion, sie wird nicht benützt.
Art. 13 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 13 steht zur Diskussion.
Abg. Gebhard Hoch:
Nachdem es keine Verordnung geben wird, muss meines Erachtens im Gesetz genau präzisiert werden, wer alles unter «die Personen» fällt. Ich möchte die Regierung fragen: Fallen beispielsweise Wirtschaftsanwälte, die massgeblich an der Ausarbeitung des Prospektes mitwirken, darunter?Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich möchte nur eine ganz unbedeutende Frage stellen, ob es notwendig ist, das doch etwas altertümlich anmutende Wort "erwachsen ist" hier zu verwenden; ob man nicht sagen kann, "welcher diesem entstanden ist"?Regierungschef Mario Frick:
Die einfachere Antwort vorweg: Selbstverständlich können wir anstatt «erwachsen» «entstanden» einführen. Das andere ist in der Tat nicht ganz einfach. Nach dem Verständnis, das ich habe, ist es in der Tat so, dass auch der Wirtschaftsanwalt, welcher hier mitgewirkt hat, mitverantwortlich wäre. Auf der anderen Seite gibt es hier gleich das praktische Problem: Woher soll der Betroffene, Geschädigte wissen, dass genau dieser Rechtsanwalt mitgearbeitet hat? Nachdem wir diese Bestimmung aus der deutschen bzw. österreichischen Rezeptionsvorlage rezipiert und angepasst haben, denke ich, dass wir diese Bestimmung auf die zweite, dritte Lesung sprachlich etwas verbessern werden - es ist etwas holperig - und vor allem auch besser kommentieren, damit diese Fragen für die Praxis geklärt sind.Abg. Gebhard Hoch:
Etwas habe ich noch vergessen zu fragen. Die beteiligten Personen haften als Gesamtschuldner. Heisst das solidarisch, jeder für sich und für den Gesamtbetrag?Regierungschef Mario Frick:
Das heisst in der Tat, dass sie solidarisch haften, ja.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterfahren.Art. 14 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 14 steht zur Diskussion.
Abg. Alois Beck:
Im Art. 13 wurden aufgrund der Vernehmlassungsergebnisse neu auch diejenigen Personen aufgenommen, die keinen Prospekt herausgegeben haben, die es aber hätten tun sollen. Jetzt im Art. 14 in Bst. b kommt mir dieses Moment, glaube ich, zu kurz, wenn einfach gesagt wird: «ohne dass zeitgerecht ein kontrollierter Prospekt veröffentlicht wurde». Hier müsste meiner Ansicht nach aufgenommen werden auch die Möglichkeit, dass überhaupt kein Prospekt gemacht wurde, ausser die Regierung würde unter «ohne dass zeitgerecht» auch das verstehen, dass überhaupt kein Prospekt erstellt wurde. Das kann ich mir nicht gut vorstellen. Wissen Sie, was ich meine?Landtagspräsident Peter Wolff:
Das ist aber genau so, Herr Abg. Alois Beck. Wenn es schon strafbar ist, dass man einen Prospekt nicht zeitgerecht und kontrolliert veröffentlicht, dann ist es um so mehr strafbar nach der Lehre des allgemeinen Strafrechtes, wenn man überhaupt keinen Prospekt herausbringt. Also mit anderen Worten: Wer überhaupt keinen Prospekt veröffentlicht, obwohl er dazu verpflichtet wäre, ist nach Art. 14 Bst. b strafbar.Abg. Gebhard Hoch:
Für die Vergehen gemäss a, b und c ist das gleiche Strafmass vorgesehen. Dabei scheint mir das Vergehen gemäss Bst. a wesentlich geringer zu sein als die Vergehen gemäss b und c. Es stellt sich die Frage, ob es gerechtfertigt ist, das gleiche Strafmass vorzusehen.Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich habe eine ähnliche Anregung oder Einwendung, allerdings nicht betreffend Bst. a, sondern betreffend Bst. b. Ich finde eigentlich, dass es von der Strafwürdigkeit her nicht so schwer einzustufen ist, wenn jemand nicht zeitgerecht einen Prospekt veröffentlicht, als wenn er, wie z.B. im Bst. c, absichtlich in einem Prospekt unrichtige Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt, also das Publikum bewusst zu täuschen versucht. Ich frage mich daher, ob es richtig ist, hier für alle drei dieser Tatbestände alles über den gleichen Leisten zu scheren und dasselbe Strafmass vorzusehen.Regierungschef Mario Frick:
Wenn man jetzt buchstabenmässig durchgeht: Ich denke nicht, dass es zielführend wäre, wenn die Staatsbeamten, die Mitarbeiter, die dieses Gesetz ja betreuen sollten, wenn diese dann besser behandelt würden. Es ist ja ein Vorsatzdelikt im Endeffekt. Es ist ja nicht so, dass irgendein Versehen passiert, sondern eine vorsätzliche Verletzung der Pflichten gemäss Gesetz. Und zum Bst. c, was der Landtagspräsident genannt hat, akustisch, haben Sie b gesagt? Da müsste man sich in der Tat überlegen, wie weit das Sinn macht, dass es da in der gleichen Kategorie aufscheint. Aber auch hier, nachdem es ja im Nebenstrafbereich drin ist, ist es ja ein Vorsatzdelikt von Haus aus. Ich bin geneigt, das weiterhin in der gleichen Reihenfolge, also in der gleichen Aufzählung zu lassen. Aber ich glaube, Bst. b kann man sich in der Tat überlegen.Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterfahren.Art. 15 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 15 steht zur Diksussion. Sie wird nicht benützt.Art. 16 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 16 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Damit haben wir die 1. Lesung des Prospektgesetzes beendet. Der Abg. Gebhard Hoch wünscht noch das Wort?
Abg. Gebhard Hoch:
Ich hätte noch eine Frage zum Anhang und zwar Punkt 6.4: Alles, was dort in Klammer steht, das scheint mir sehr weit zu gehen. Ich weiss, das steht so in der Richtlinie drin, aber ich kann mir nicht vorstellen, wenn es tatsächlich dazu kommt, dass eine liechtensteinische Gesellschaft Aktien oder Obligationen ausgibt, dass sie die Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen usw. der Mitglieder der Verwaltungsorgane bzw. der Direktion bekanntgibt oder bekanntgeben soll.Landtagspräsident Peter Wolff:
Dann müssen Sie bei der 2. Lesung einen Antrag auf Abänderung des Anhanges stellen, Herr Abgeordneter. Sonst wäre wohl die Verpflichtung dazu gegeben, wenn das unverändert so in diesem Anhang drinsteht, weil der Anhang ist im Grunde genommen nach dem Wortlaut von Art. 5 genauso Gesetzesinhalt wie der eigentliche Text der einzelnen Artikel.Abg. Gebhard Hoch:
Ja, aber, anschliessend an die Diskussion, die wir früher führten, es ginge dann ja darum, eine Richtlinie abzuschwächen und da muss ich die Regierung fragen, ob sie einen solchen Abänderungsantrag, wie Sie jetzt gesagt haben, Herr Präsident, ob das überhaupt machbar wäre.Regierungschef Mario Frick:
Spontan muss ich ehrlich zugeben, dass mir das jetzt nicht klar ist, ob es in diesem Fall machbar ist. Aber wenn es machbar wäre, muss ich Ihnen zustimmen, dass esschon gar weit geht, was hier in der Klammer drin steht. Es ist also nicht unbedingt von zentraler Bedeutung für einen entsprechenden Prospekt. Es ist mehr nett für die Neugierde, wenn Sie mich fragen. Aber dem gehe ich gerne nach.Landtagspräsident Peter Wolff:
Damit haben wir die 1. Lesung des Prospektgesetzes nun definitiv beendet. Wir unterbrechen die Beratungen hier und fahren morgen früh um 9 Uhr fort. Ich betone um 9 Uhr, weil in der Einladung steht nur etwas von 10 Uhr, das bezog sich aber nur auf heute. Morgen beginnen wir mit der öffentlichen Sitzung um 9 Uhr bei Traktandum 23.-ooOoo-