ABÄNDERUNG DES GESETZES ÜBER DIE FÖRDERUNG DER ERWACHSENENBILDUNG (NR. 23/1999), 1. UND 2. LESUNG
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir kommen zu Punkt 18: Bericht und Antrag der Regierung Nr. 23/1999 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung. Der Bericht und Antrag der Regierung steht zur Diskussion.
Abg. Paul Vogt:
Die Verweigerung der Sanktion des Landtagsbeschlusses führt mich in ein echtes Dilemma. Einerseits kann ich der Argumentation des Landesfürsten durchaus folgen. Ich habe mich, wie andere Abgeordnete auch, in den ersten beiden Lesungen zu diesem Gesetz dahin geäussert, dass man den Begriff "christlich" aus der Vorlage streichen sollte. Dieser Vorschlag hat aber keine Mehrheit gefunden. Die Problematik dieser Formulierung war damals der Regierung wie auch dem Landtag durchaus bewusst. Ich bin nicht der Auffassung der Regierung, dass der Begriff "allgemein christlich" synonym zu verstehen ist mit der neuen Formulierung "allgemeine Grundsätze der Ethik, wie Toleranz, Nächstenliebe und Respekt vor dem Leben". Ich glaube, dass der Begriff "christlich" auch einen religiösen Aspekt beinhaltet. Es gehört dazu auch ein Glaubensbekenntnis und das geht über diese wesentlich allgemeinere Formulierung, wo man sich nur auf Toleranz, Nächstenliebe und Respekt vor dem Leben beruft, hinaus. Ich glaube, diese Unterschiede sollte man nicht verwischen und man sollte auch nicht versuchen, sie zu zerreden.Auf der anderen Seite befremdet mich doch das Vorgehen des Monarchen. Er hat den Landtagsbeschluss nicht sanktioniert und dies dem Landtag auch nicht mitgeteilt, ebensowenig natürlich der Öffentlichkeit, die meines Erachtens einen Anspruch darauf gehabt hätte. Die Nichtsanktion wurde erst durch eine Kleine Anfrage des Abg. Alois Beck bekannt. Ich meine, da ist etwas falsch gelaufen. Eine Information des Landtages und der Öffentlichkeit wäre das Mindeste gewesen, was man erwarten konnte. Ich habe Bedenken gegen eine Sanktionsverweigerung verschiedener Art. Zunächst einmal möchte ich auf das Verfahren hinweisen. Erzbischof Wolfgang Haas hat anlässlich eines kürzlich durchgeführten Symposiums erklärt, dass wir auch in Liechtenstein eine Art Zweikammersystem hätten, weil der Landesfürst die zweite Kammer sei. Für mich ist das eine höchst eigenwillige Interpretation unserer Verfassung, die aber wahrscheinlich durchaus auch dem Verfassungsverständnis des Fürsten entspricht. Die Verfassung sieht ein anderes Verfahren vor. Sie schreibt vor, dass unser Staat auf einer demokratisch-parlamentarischen Grundlage steht. Der Fürst hat das Initiativrecht. Der Landtag kann davon ausgehen, dass alle Regierungsvorlagen das Einverständnis des Landesfürsten finden werden, dass der Landesfürst eine Regierungsvorlage, die in unveränderter Form verabschiedet wird, auch akzeptiert werden wird. An den fraglichen Artikeln wurde vom Landtag nichts geändert.Dies zu meinen Bedenken in Bezug auf das Verfahren. Darüber hinaus sehe ich aber auch ein grundsätzliche Problematik bei jeder Sanktionsverweigerung. Gemäss heutiger Auffassung über die Demokratie steht die Gesetzgebungskompetenz einem demokratisch gewählten Parlament zu. Jede Sanktionsverweigerung ist eine Verletzung einer solchen Bestimmung. Für eine Sanktionsverweigerung muss es in meinem Augen zumindest aussergewöhnliche, schwerwiegende Gründe geben, die Verweigerung muss auf jeden Fall auch sorgfältig begründet werden. Ich meine, hier war weder das Eine noch das Andere der Fall. Meines Erachtens hätte man mit der bisherigen Formulierung "allgemeine christliche Grundsätze" in der Praxis bestehen können. Vor allem dann, wenn man die entsprechenden Ausführungen und den Kommentar der Regierung im Bericht und Antrag bei einer Gesetzesanwendung mitberücksichtigt hätte.Ich komme zum Schluss. Trotz inhaltlicher Übereinstimmung mit den Ansichten des Landesfürsten bedaure ich seine Sanktionsverweigerung aus grundsätzlichen staatspolitischen Überlegungen.
Abg. Alois Beck:
Der Landtag hat am 18. Dezember letzten Jahres das Gesetz über die Förderung der Erwachsenenbildung abgeändert und damit der neuen Situation mit der Errichtung der Erzdiözese Liechtenstein Rechnung getragen. Träger der Erwachsenenbildung soll gemäss dem vom Landtag verabschiedeten Gesetz die Stiftung Erwachsenenbildung Liechtenstein sein. Die Erwachsenenbildung soll weiterhin auf allgemein christlichen Grundsätzen beruhen. Damit soll dokumentiert werden, dass der Staat Liechtenstein und seine Verfassung christlich geprägt sind und sich den Grundsätzen des Christentums verpflichtet fühlen. Ausgehend von der Verfassung von 1921 ist dieser Grundsatz sicher richtig. Seine Durchlaucht der Landesfürst hat von seinem Recht gemäss Art. 9 der Verfassung, gemäss dem jedes Gesetz zu seiner Gültigkeit der Sanktion des Landesfürsten bedarf, Gebrauch gemacht und die Sanktion verweigert. Er begründet die Sanktionsverweigerung mit dem Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 Bst. e des vom Landtag verabschiedeten Gesetzes, wo die Übereinstimmung der Bildungsinhalte mit allgemeinen christlichen Grundsätzen gefordert wird, um in den Genuss staatlicher Förderung zu kommen. Die Regierung, wie auch der Landtag haben diese Gesetzesbestimmung als berechtigt angesehen, um deutlich zu machen, dass Liechtenstein ein Land ist, das auf christlichen Grundsätzen aufbaut. Es zeigt sich anhand der Sanktionsverweigerung des Landesfürsten erneut die Problematik des dualistischen Staatsaufbaus, indem Landtag und Fürst einem Gesetz die Zustimmung erteilen müssen, damit es gültig wird. Es zeigt sich auch, dass in der Verfassung kein Verfahren enthalten ist, das einen Weg aufzeigt, der einen möglichen Konflikt einer Lösung zuführt. Beim heutigen Beispiel geht es um eine Detailbestimmung in einem Gesetz. Es zeigen sich hier die engen Grenzen der Demokratie, wenn der Spielraum des Landtages im Gesetzgebungsprozess durch die Sanktionsverweigerung stark eingeengt wird. Das sind Fragen, die in unserer Verfassung angelegt sind und die ja Teil der Verfassungsdiskussion sind. Es ist mir wichtig, auf diese Problematik hinzuweisen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wird das Wort noch gewünscht im Rahmen dieser Eintretensdebatte?
Abg. Gebhard Hoch:
S.D. der Landesfürst hat dieses Gesetz nicht sanktioniert. Ich kann die Bedenken Seiner Durchlaucht nicht teilen. Gemäss Zusammenfassung der Regierung in ihrem Bericht ist die Begründung des Landesfürsten die, dass in der beschlossenen Version die Förderung jeder anderen Religionsgemeinschaft als einer christlichen ausgeschlossen werden könnte. Ich vertrete vielmehr die Ansicht der Regierung, wie sie sie vor der 2. Lesung dem Landtag mitgeteilt hat und wie sie sie in der Zusammenfassung im jetzigen Bericht erneut aufgeführt hat. Es heisst dort: "Die Regierung hat festgestellt, dass ihrer Ansicht nach das Erfordernis der Übereinstimmung der Bildungsinhalte mit christlichen Grundsätzen sicher den Zweck verfolge, nach aussen hin zu signalisieren, dass Liechtenstein ein Land sei, das Grundwerten wie Solidarität, Nächstenliebe, Fairness und Respekt verpflichtet sei, nämlich Grundwerten, die allgemein als christliche Grundsätze gelten können. Grundsätzlich sei bezweckt, der Bevölkerung dieses Gedankengut im weitesten Sinne zu vermitteln, wobei dies nicht bedeute, dass jeder Erwachsenenbildungskurs einen christlichen Aspekt beinhalten müsse". Dieser Auffassung kann ich mich uneingeschränkt anschliessen. Warum sollen wir nicht ein Signal setzen, dass wir ein christliches Land sind und der Gesetzgeber christliche Grundhaltungen in diversen Gesetzen festhält? Immerhin sind in Liechtenstein rund 90% katholisch, sodass die Formulierung, wie sie der Landtag im Dezember beschlossen hat, durchaus berechtigt ist. Andere Länder mit einem gleich hohen Anteil an einer bestimmten Konfession scheuen sich auch nicht, in ihren Gesetzen diese Religion besonders zu unterstützen. Im Übrigen ist der jetzt neu hineingekommene Begriff der "Ethik" etwas, das vom Durchschnittsbürger sehr unterschiedlich interpretiert wird und interpretiert werden kann. Ich bin auch der Meinung, wenn die jetzt von der Regierung gewünschte Formulierung in das Gesetz hineinkommt, wir sehr inkonsequent handeln würden. Inkonsequent schon im Zusammenhang mit dem Art. 5 Abs. 2 der vorliegenden Gesetzesvorlage, wo es heisst: "Veranstalter der Erwachsenenbildung sind Privatpersonen, private Institutionen und Vereinigungen mit Sitz oder Wohnsitz im Inland, die in den in Art. 3 genannten Bereichen tätig werden, die römisch-katholische Kirche und andere von der Regierung anerkannte christliche Religionsgemeinschaften sowie die Gemeinden". Ich frage mich: Warum, wenn unten im Art. 6 Abs. 2 Bst. e diese Änderung gemacht wird, warum dann nicht auch in Art. 5 Abs. 2? Es gibt andere Gesetze, die sich explizit auf christliche Grundsätze stützen. Ich habe das Schulgesetz herausgegriffen. Möglicherweise gibt es noch andere Gesetze. Das habe ich nicht überprüft. Im Art. 1 des Schulgesetzes heisst es "Aufgabe: Die öffentlichen Schulen dienen im Zusammenwirken mit Familie und Kirche der Bildung und Erziehung der heranwachsenden Jugend. In diesem Sinne fördern sie die harmonische Entwicklung der intellektuellen, sittlichen und körperlichen Kräfte des jungen Menschen und sind bestrebt, ihn nach christlichen Grundsätzen zu einem selbständigen, verantwortungsbewussten und den beruflichen Anforderungen des Lebens gewachsenen Menschen und Glied des Volkes und Staates zu erziehen". Konsequenterweise müsste man das Schulgesetz ändern und möglicherweise eine Reihe von anderen Gesetzen, in denen ebenfalls auf christliche Grundsätze hingewiesen wird. Ich sehe ganz klar einen Zusammenhang in der Verweigerung der Sanktionierung dieses Gesetzes durch den Landesfürsten mit dessen Forderung nach einer strikten Trennung von Kirche und Staat. Ich für meinen Teil habe mich bisher im Landtag gegen diese strikte Trennung ausgesprochen, tue dies auch jetzt und spreche mich nach wie vor für eine Entflechtung aus. Ich kann daher dem vorliegenden Bericht der Regierung nicht zustimmen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wird das Wort im Rahmen der Eintretensdebatte noch gewünscht? Das scheint nicht der Fall zu sein. Ich möchte nur zur Klarstellung aus meiner Sicht, damit wir wissen um was es an und für sich geht, auch im Verhältnis zu Art. 5 dieser Gesetzesvorlage, darauf hinweisen, dass der Unterschied zwischen Art. 5 und Art. 6 wie ich annehme, auch in der Sicht S.D. des Landesfürsten der ist, dass in Art. 5 wohl christlich anerkannte Religionsgemeinschaften als förderungswürdige Veranstalter der Erwachsenenbildung genannt werden, aber unter anderem und nicht ausschliesslich. Während in Art. 6 Abs. 1 wird eine taxative Aufzählung von zwingend zu erfüllenden Voraussetzungen für den Erhalt staatlicher Förderungsmittel vorgenommen und eine dieser im bisherigen Gesetz, und zwar auch im nach wie vor gültigen, ursprünglichen Gesetz vom 5. Juli 1979, enthaltenen Voraussetzungen ist die Übereinstimmung der Bildungsinhalte mit christlichen Grundsätzen. Die Regierung hat das meiner Meinung nach eigentlich in zutreffender Überlegung in ihrer Vorlage, die wir im letzten Dezember verabschiedet haben, mit dem Wort "allgemeinen" ergänzt, um die mögliche Befürchtung - die wahrscheinlich schon damals seitens des Fürsten bestand -, dass hier nur spezifisch christliche Bildungsinhalte überhaupt gefördert werden dürfen, um diese Befürchtung zu entkräften. Wie wir jetzt aus diesem Bericht sehen, offenbar ohne Erfolg. Ob die Bedenken des Fürsten, die meiner Meinung nach sich nur auf eine mögliche Diskriminierung anderer Religionen bzw. deren Grundsätze beziehen, berechtigt sind oder nicht, das sei dahingestellt, das kommt mir persönlich müssig vor, sich grosse Gedanken darüber zu machen. Nachdem sich der Abg. Gebhard Hoch dezidiert gegen diesen Bericht der Regierung ausgesprochen hat, haben wir über das Eintreten abzustimmen. Wird vor dieser Abstimmung noch das Wort gewünscht? Wenn nicht, dann stimmen wir ab. Wer dem Antrag der Regierung auf diese Gesetzesvorlage einzutreten zustimmt, möge die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 13 Stimmen
Landtagspräsident Peter Wolff:
Damit hat der Landtag Eintreten auf diese Gesetzesvorlage beschlossen und wir können...Die Richtigkeit der Stimmenzählung wird in Frage gestellt. Zur Sicherheit wird nochmals abgestimmt.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wer für Eintreten ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 13 Stimmen
Landtagspräsident Peter Wolff:
Diese Stimmenzahl ist bei 23 anwesenden Abgeordneten entstanden. Damit könnten wir mit der 1. Lesung beginnen. Ich möchte nun aber den Vorschlag unterbreiten, die 1. Lesung mittels Artikelaufruf mit Ausnahme des einzig von einer Änderung betroffenen Artikels 6 vorzunehmen, nachdem wir dieses Gesetz ja erst vor wenigen Monaten intensiv gelesen und beraten haben. Gibt es gegen diesen Vorschlag Einwände? Das scheint nicht der Fall zu sein, dann führen wir die 1. Lesung in diesem Sinne durch. Ich rufe die jeweiligen Artikel einfach auf.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Überschrift von Art. 5 und Art. 5 steht zur Diskussion. Sie wird nicht gewünscht. Jetzt lesen wir den Art. 6, bitte.Art. 6 wird gelesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 6 steht zur Diskussion. Sie wird nicht gewünscht.
Ich fahre jetzt weiter mit Artikelaufruf:Art. 7 steht zur Diskussion. Sie wird nicht gewünscht.
Die Sachüberschrift von Art. 8 und Art. 8 stehen zur Diskussion. Sie wird nicht gewünscht.
Art. 9 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 10 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
III. steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir die 1. Lesung absolviert. Die Regierung stellt den Antrag, diese Gesetzesvorlage heute in 1. und 2. Lesung zu absolvieren. Wird zu diesem Antrag das Wort gewüscht? Wenn nicht, dann stimmen wir ab. Wer dem Antrag der Regierung auch jetzt gleich anschliessend die 2. Lesung durchzuführen zustimmt, möge die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 12 Stimmen
Landtagspräsident Peter Wolff:
Bei 23 anwesenden Abgeordneten ist das die Mehrheit. Damit ist der Antrag angenommen und wir führen jetzt die 2. Lesung durch und zwar schlage ich Ihnen vor, diese in derselben Form, natürlich mit jeweiliger Abstimmung bei jedem Artikel durchzuführen, also grossteils mit Artikelaufruf wie die 1. Lesung. Ich nehme an, dass das auf keinen Widerspruch stösst. Das scheint so zu sein. Damit beginnen wir jetzt mit der 2. Lesung. Ich rufe auf:Überschrift vor Art. 5 und Art. 5 steht zur Diskussion. Sie wird nicht gewünscht. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 13 Stimmen
Landtagspräsident Peter Wolff:
Dann bitte ich, den Art. 6 zu lesen.Art. 6 wird gelesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art 6 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 13 Stimmen
Landtagspräsident Peter Wolff:
Dann fahren wir fort mit Artikelaufruf:Art. 7 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 13 Stimmen
Landtagspräsident Peter Wolff:
Die Sachüberschrift von Art. 8 und Art. 8 stehen zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 13 Stimmen
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 9 steht zur Diskussion. Sie wir nicht benützt, wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 13 Stimmen
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 10 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
III. Inkrafttreten steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 13 Stimmen
Landtagspräsident Peter Wolff:
Damit haben wir die 2. Lesung absolviert. Wir kommen zur Schlussabstimmung. Wer mit dieser Abänderung des Gesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 13 Stimmen
Landtagspräsident Peter Wolff:
Damit hat der Landtag dieser Gesetzesänderung zugestimmt. -ooOoo-