ABÄNDERUNG DES PERSONEN- UND GESELLSCHAFTSRECHTES (PGR); UMSETZUNG DES GESELLSCHAFTLICHEN ACQUIS DES EWR-ABKOMMENS (NR. 153/1998), 1. LESUNG
Landtagspräsident Peter Wolff:
Guten Morgen, meine Damen und Herren. Wir setzen unsere April-Arbeitssitzung mit dem zweiten Tag fort. Ich habe Ihnen mitzuteilen, dass sich der Abg. Egon Matt berufsbedingt für den heutigen und morgigen Tag entschuldigt hat. Er wird vom stellvertretenden Abg. Adolf Ritter vertreten bzw. durch ihn ersetzt.Wir sind bei Punkt 21 unserer Tagesordnung angelangt: Abänderung des Personen- und Gesellschaftswesens - steht in der Einladung - das ist natürlich nicht richtig, es müsste heissen: des Personen- und Gesellschaftsrechtes (PGR); Umsetzung des gesellschaftsrechtlichen Acquis des EWR-Abkommens. Der Bericht und Antrag der Regierung Nr. 153/1998 steht zur Diskussion.
Abg. Gabriel Marxer:
Herr Präsident, meine Damen und Herren. Guten Morgen. Unser Personen- und Gesellschaftsrecht, unser PGR, das ist ein sehr umfangreiches und komplexes Gesetzeswerk. Es ist prägend und grundlegend für unsere Volkswirtschaft. Gesamthaft gesehen kodifiziert es für den wirtschaftenden Menschen ein sehr liberales System, das sich für unsere Volkswohlfahrt auch als äusserst segensreich erwiesen hat. Entgegen den meisten anderen Gesetzen unseres Landes, die grundsätzlich gesamthaft aus einer der Rechtsordnungen unserer Nachbarstaaten rezipiert worden sind, beinhaltet das PGR aber viele Normen, die bei unseren Nachbarn überhaupt nicht oder nicht in gleicher Art und Weise in geltendes Recht umgesetzt wurden. Wenn sich nun also unser Personen- und Gesellschaftsrecht als in wesentlichen Bereichen reformbedürftig erweist, stehen wir vor einer schwierigen, sehr komplizierten und auch mit grosser Verantwortung verbundenen Aufgabe. Der Beitritt unseres Landes zum Europäischen Wirtschaftsraum beinhaltet nun die Verpflichtung zu einer solchen Reform unseres PGR. Der Schwierigkeitsgrad dieses Vorhabens zeigt sich unter anderem auch darin, dass die Regierung samt dem gesamten ihr zur Verfügung stehenden Apparat nach der 1996 durchgeführten Vernehmlassung drei Jahre Zeit brauchte, den Bericht und Antrag an den Landtag zu erarbeiten. Die Vernehmlassungsergebnisse des Jahres 1996 waren äusserst umfangreich. Die damalige Vorlage hat keineswegs die Zustimmung der interessierten Verbände und Institutionen gefunden, sondern wurde in allgemeiner Form und auch in vielen Details kritisiert. Die jetzige Gesetzesvorlage wurde im Februar dieses Jahres versandt. Zusammen mit dem Bericht und Antrag umfasst sie mehrere hundert Seiten. Dass derzeit erst einzelne Reaktionen von Teilnehmern der Vernehmlassung oder von interessierten und betroffenen Kreisen auf die Gesetzesvorlage erfolgt sind, kann deshalb eigentlich nicht verwundern. Grosse Sorge bereitet mir aber, dass sich schon jetzt aus einzelnen Reaktionen aus den betroffenen Kreisen deutlich abzeichnet, dass es nicht gelungen ist, insbesondere dem schon 1996 ausgesprochenen Kernpunkt der Kritik, nämlich der Bestimmung des Kreises der zu Rechnungslegung nach dem 20. Titel des PGR, dem kaufmännischen Verrechnungswesen, verpflichteten Personen, eine von den Betroffenen allgemein als akzeptabel befundene Lösung zu erarbeiten. Der Wortlaut der Gesetzesvorlage der Regierung befindet sich hierbei auch im Widerspruch zu ihrem im Bericht erklärten Willen. Die Regierung will gemäss ihrem Bericht, dass der Kreis der zur Rechnungslegung nach dem kaufmännischen Verrechnungswesen verpflichteten Personen nicht verändert werde; nach dem Wortlaut der Gesetzesvorlage verändert sie jedoch diesen Kreis. Ich möchte an dieser Stelle erwähnen, dass ich auch selbst lange gebraucht habe, um diesen Widerspruch zu sehen. Wie offenbar die Verfasser der Regierungsvorlage war auch ich bis vor kurzer Zeit der Ansicht, dass jede eintragungspflichtige Verbandsperson grundsätzlich ihre Buchhaltung gemäss den Vorschriften über das kaufmännische Rechnungswesen führen müsse, und dass der Unterschied vom kommerziell Tätigen und nicht kommerziell Tätigen eigentlich nur Aussenverhältnisse, insbesondere eben die Abgabepflicht einer Bilanz und Jahresrechnung bei der Steuerverwaltung oder die blosse Deklarationspflicht beim Öffentlichkeitsregister beträfen. Für einen hauptsächlich forensisch tätigen Juristen begreife ich dies nicht als Schande. Besieht man sich die Sache aber dann genauer, ist es doch eine gewaltiger Unterschied, ob jeder, der sich ins Öffentlichkeitsregister eintragen lassen muss, den speziellen Vorschriften über das kaufmännische Verrechnungswesen unterliegt, oder nur der diesen Vorschriften unterliegt, der verpflichtet ist, seine Firma ins Öffentlichkeitsregister eintragen zu lassen. Der bisherigen - soweit ich das in Erkundung bringen konnte - einhellig geübten Praxis in unserem Gesellschaftswesen, dass nämlich insbesondere für nicht kaufmännisch Tätige, also keine Firma führende Verbandspersonen, nicht nach diesen Vorschriften über das kaufmännische Verrechnungswesen Buchhaltung geführt werden muss, sondern eben gemäss den speziellen Vorschriften im Zusammenhang mit den Begünstigten, den Auskunfts- und Rechnungslegungspflichten gegenüber diesen, und weiter den derzeit existierenden Spezialvorschriften, insbesondere z.B. dem Art. 1063bis vorzugehen ist, dem wird die bisher in verschiedensten Bestimmungen verankerte gesetzliche Grundlage zum grössten Teil entzogen. Dass diese Unterscheidung hinsichtlich der Rechnungslegungsvorschriften für Verbandspersonen nun de facto eben doch aufgehoben werden soll, das ist alles andere als harmlos, sondern es betrifft wie gesagt einen Grossteil der liechtensteinischen Verbandspersonen und stellt für diese eine wesentliche Änderung und für den Standort Liechtenstein ein ganz erhebliches Erschwernis dar. Leider kann dies auch nicht mit einer einfachen Abänderung von Art. 1045 dieser Gesetzesvorlage behoben werden, da mit dieser, basierend auf der Neuregelung von diesem Art. 1045, in die bisher bestehende Systematik des Personen- und Gesellschaftsrechtes weitgehend eingegriffen wird. Sie wirkt sogar noch weiter, auf gar nicht eintragungspflichtige Verbandspersonen. Als praktisches Beispiel kann hier auf den Fall der hinterlegten Stiftung verwiesen werden, die aufgrund der vorgesehenen Aufhebung von Art. 202 ff - das bewirkt den Wegfall der dort vorgesehenen Ausnahme betreffend das Verrechnungswesen für Verbandspersonen, die kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben - und der Neueinführung von Art. 183c, in den grundsätzlich für alle Verbandspersonen, egal jetzt, ob kommerziell tätig oder nicht, anwendbaren allgemeinen Vorschriften, dass auch für den Fall einer bloss hinterlegten Stiftung Ausschüttungen während des Geschäftsjahres an die Begünstigten nur vorgenommen werden könnten, wenn eine Zwischenbilanz erstellt würde und dies in den Statuten ausdrücklich vorgesehen wäre. Ich sehe dafür beim besten Willen keine Notwendigkeit und auch keine sachlich haltbare Begründung. Dass die Regierung in ihrer Vorlage den bisherigen Artikel 1063bis offenbar aufheben will, ihn dabei aber nicht ausdrücklich aufhebt sondern einfach nicht mehr erwähnt, und nun einen inhaltlich im Wesentlichen gleichlautenden neuen Art. 182b einführt, ist andererseits dann auch wieder ein Indiz dafür, dass die Regierung zwar weiterhin die bisherige Praxis für das Verrechnungswesen von Verbandspersonen beibehalten will, aber trotz der klar vorgebrachten Kritik in der Vernehmlassung nicht eingesehen hat, dass hinsichtlich der grundsätzlichen Unterstellung unter das kaufmännische Verrechnungswesen der auf den ersten Blick sehr geringfügige Unterschied zwischen bestehender gesetzlicher Regelung und Regierungsvorlage für die Praxis unseres Gesellschaftswesens von ganz wesentlicher Bedeutung ist. Als ein weiterer nicht behobener Kritikpunkt aus der Vernehmlassung stellt sich die Systematik heraus. Unser Personen- und Gesellschaftsrecht ist ein sehr komplexes Gesetzeswerk und jetzt schon auch für studierte Juristen ausgesprochen schwer zu lesen. Obwohl von der blossen Richtlinienumsetzung nur die Gesellschaften in Form von Aktiengesellschaften, Kommandit-Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung betroffen sein müssten, werden im grundsätzlich für alle Verbandpersonen gültigen Titel, nämlich in den allgemeinen Vorschriften für Verbandspersonen von Art. 106 ff. PGR verschiedenste Änderungen vorgenommen und Spezialvorschriften neu eingeführt. Nochmals Spezialvorschriften nur für die vorgenannten Gesellschaftsformen werden dann wiederum in den neugefassten Artikeln 1063 ff. aufgestellt.Abgesehen davon, dass man sich sicher noch genau fragen muss, welche dieser letztgenannten Spezialvorschriften eigentlich doch wiederum für alle Kaufleute - und nicht nur für die, die ihr Unternehmen in Form einer AG, Kommandit-AG oder GmbH betreiben - anwendbar sein sollen, wird das PGR durch die noch einmal wesentlich verkomplizierte systematische Einordnung von verschiedensten Vorschriften noch mehr zu einer Falle, als es das aufgrund seiner häufigen Verweisung oder der wahren Fundgrube von verschiedensten Bestimmungen im Schlussteil ohnehin schon ist. Als krassestes Beispiel sei hier auf Art. 195 der Regierungsvorlage verwiesen. Er befasst sich im Titel über die "Allgemeinen Vorschriften für Verbandspersonen" auch mit Gesellschaften ohne Persönlichkeit, also mit keinen Verbandspersonen. Die Regierungsvorlage beschränkt sich sodann - auch das habe ich bereits kurz angesprochen - keineswegs auf die aus dem EWRA-Beitritt notwendigen Änderungen, sondern will die Rechnungslegungsvorschriften grundsätzlich, wie sie ausführt, grundsätzlich modernisieren und auch andere materielle Anpassungen vornehmen. Gegen eine Modernisierung habe ich dem Grunde nach nichts einzuwenden. Ob diese Moderne unserem Land auch wirklich gut steht und bekommt, ist dann ein anderes Kapitel. Ich könnte mir beispielsweise gut vorstellen, dass einigen alteingesessenen Unternehmungen die modernen Offenlegungsvorschriften, die dem Vernehmen nach - ich musste hierbei auf fremden Sachverstand zurückgreifen - über die sich aus dem EWR-Acquis ergebenden Pflichten hinausgehen, dass diese modernen Offenlegungsvorschriften einigen alteingesessenen Unternehmen gar nicht passen. Zu anderen materiellen Anpassungen greife ich auch auf ein Einzelbeispiel zurück. Die Regierungsvorlage sieht eine Neufassung von Art. 180a des PGR vor. Gleichzeitig ist meiner Kenntnis nach von der Regierung bereits seit längerer Zeit eine Arbeitsgruppe bestellt, die sich unter anderem auch um eine Neuformulierung von Art. 180a bemüht. Da stellt sich dann doch automatisch die Frage, ob diese Zwischenlösung auch wirklich Sinn macht, ganz abgesehen davon, dass der letzte Satz von Abs. 1 auch verfassungsmässig fragwürdig formuliert ist. Ich sehe bei der Regierung wohl den guten Willen, und die Regierungsvorlage hat auch viele positive Ansätze. Sie ist aber in ihrer jetzigen Form noch nicht ein gelungenes Werk. Eine Reformnotwendigkeit der Rechnungslegungsvorschriften und ein gewisser zeitlicher Druck sind jedoch unbestritten. Aus Gesprächen mit anderen Abgeordneten vorab zu dieser Sitzung gehe ich davon aus, dass nach dem voraussichtlich unbestrittenen Eintreten und der 1. Lesung eine Landtagskommission eingesetzt werden soll, um diese Reform weiter voranzubringen. Ich persönlich sehe, wie gesagt, den guten Willen der Regierung und würde bevorzugen, dass Anregungen aus dieser Eintretensdebatte und der 1. Lesung zu einer Überarbeitung durch die Regierung führen. Nur so kann die ehrgeizige und nach meiner Sicht zwar nicht unbedingt notwendige, aber grundsätzlich keineswegs falsche Zielsetzung der Regierung, die einer Generalrevision unseres PGR gleichkommt, beibehalten werden. Mit der Verwirklichung der bisherigen Gesamtzielsetzung dieser Reform ist eine Landtagskommission in dieser Legislaturperiode nach meinem Dafürhalten jedoch klar überfordert. Falls dennoch im Anschluss an die 1. Lesung sogleich eine Landtagskommission eingesetzt werden sollte, plädiere ich in diesem Fall dafür, den Auftrag an diese Landtagskommission eng in dem Sinne zu halten, dass er sich auf die durch den Beitritt zum EWR-Abkommen und dessen gesellschaftsrechtlichen gemeinsamen Acquis notwendigen Umsetzungsmassnahmen beschränkt. Darüber hinausgehende Änderungen sollten dann einer zukünftigen Reform vorbehalten bleiben.
Abg. Klaus Wanger:
Herr Präsident, meine Damen und Herren Abgeordnete. Ergänzend zu den Ausführungen des Abg. Marxer möchte ich zur Offenlegungspflicht noch Folgendes anmerken: In Art. 11 und 12 soll die Offenlegungspflicht geregelt werden. Grundsätzlich ist gegen Offenlegungsvorschriften, die zum Ziel haben, gleichwertige Mindestbedingungen für miteinander im Wettbewerb stehende Gesellschaften herzustellen und deren Zweck in der 4. EU-Richtlinie konkretisiert wurde, nichts einzuwenden. Im Falle der Umsetzung der Regierungsvorlage würde jedoch diese Zielsetzung für viele liechtensteinische Unternehmen gerade ins Gegenteil verkehrt. Ich möchte diese Feststellung ergänzend zu der bereits erfolgten Stellungnahme der Liechtensteinischen Industrie- und Handelskammer wie folgt erläutern: Da Liechtenstein dem schweizerischen und dem EWR-Wirtschaftsraum gleichzeitig angehört, können sich für liechtensteinische Unternehmen aufgrund der geplanten Offenlegungspflicht Wettbewerbsnachteile ergeben. So könnten z.B. schweizerische Unternehmen, sprich Konkurrenten, die der Offenlegungspflicht nicht unterstehen, detaillierte Einsicht in die Bilanz- und Erfolgsrechnung liechtensteinischer Unternehmen nehmen, ohne entsprechendes Gegenrecht seitens liechtensteinischer Unternehmen in der Schweiz.Ähnlich präsentiert sich auch die Wettbewerbssituation mit Unternehmen in der Bundesrepublik Deutschland, einem unserer wichtigsten Handelspartner. Neueste Abklärungen haben ergeben, dass in der Bundesrepublik Deutschland die Publizitätsrichtlinie bisher so umgesetzt wurde, dass Sanktionen für die Nichterfüllung der Vorlage der Jahresabschlüsse nur auf Antrag bestimmter Berechtigter, z.B. Gesellschafter, Gläubiger, Betriebsräte verhängt wurde. Somit unterblieb auch in der Bundesrepublik Deutschland weitestgehend die Umsetzung dieser Richtlinie. Allein diese beiden Beispiele zur geplanten Offenlegungspflicht dokumentieren aus meiner Sicht eindrücklich, dass eine Umsetzung der von der Regierung vorgeschlagenen Gesetzesvorlage für viele liechtensteinische Unternehmen gravierende Wettbewerbsnachteile mit sich bringen würde und so sicher nicht realisiert werden darf. Im Interesse der Gleichbehandlung liechtensteinischer Unternehmen im EU-Wirtschaftsraum und unter Berücksichtigung der erforderlichen Umsetzung der EU-Richtlinien sehe ich, dass im Minimum die Offenlegungspflicht einerseits an ein berechtigtes Interesse seitens des Antragstellers geknüpft werden muss, und andererseits das betroffene liechtensteinische Unternehmen die Möglichkeit hat, in jedem Fall vor der Aushändigung von Unterlagen an Dritte durch das Öffentlichkeitsregisteramt eine entsprechende Stellungnahme abzugeben, um Missbräuche dieser Offenlegungspflicht zu vermeiden.
Abg. Karlheinz Ospelt:
Unser PGR muss, um EWR-tauglich zu werden, umfangreich geändert werden. Dabei geht es um die Umsetzung der 1., 2., 3., 8., 11. und 12. gesellschaftsrechtlichen EU-Richtlinie betreffend den Teil I sowie um die Anpassung der Rechnungslegung an die 4. und 7. gesellschaftsrechtliche EU-Richtlinie. Da es sich in diesem Bereich um eine bekanntlich sehr sensible Materie handelt, welche für unser Gesellschaftswesen von zentraler Bedeutung ist, gilt es, diese Änderungen äusserst sorgfältig zu diskutieren und genauestens zu durchleuchten. Obwohl eine Arbeitsgruppe der Regierung sich bereits im Auftrag der Regierung dieser komplexen Materie angenommen hat, gibt es doch einige zentrale Fragen, welche nochmals sorgfältig geprüft werden müssen. Es gilt unter allen Umständen zu vermeiden, dass unnötig Wettbewerbsnachteile entstehen oder Unklarheiten im Bereich des Gesellschaftswesens, welches für unser Land von grösster Bedeutung ist, entstehen. Aus diesem Grunde erachte ich es ebenfalls als sinnvoll, diese Regierungsvorlage in einer Landtagskommission zu beraten.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Die Diskussion ist weiter offen. Meine Damen und Herren, wie schon verschiedentlich angetönt wurde, in den Voten, die Sie bis jetzt gehört haben, handelt es sich beim Personen- und Gesellschaftsrecht aus dem Jahre 1926 um einen der wesentlichen rechtlichen Stützpfeiler unseres Finanzdienstleistungssektors, insbesondere des sogenannten Gesellschaftswesens. Dieses Gesetzeswerk, das im Wesentlichen von Herrn Dr. Wilhelm Beck entworfen und in seiner Eigenschaft als damaligem Landtagspräsident auch im Landtag durchgebracht wurde, stellt sich aber nicht nur als eine wichtige rechtliche Basis für einen sehr wichtigen Teil unserer Volkswirtschaft dar, sondern ist in sich auch als Gesetz ein äusserst kompliziertes - und ich muss auch nach langjähriger Beschäftigung mit diesem Gesetz sagen - oft geradezu undurchschaubar erscheinendes Gesetzeswerk. Es ist auf eine Art und Weise in sich kompliziert verschachtelt, dass man immer wieder auch als regelmässiger Anwender dieses Gesetzes Überraschungen erlebt, Neuigkeiten entdeckt, von denen man nicht gedacht hätte, dass sie da oder dort noch versteckt sind. Ich will damit aussagen, dass die Querverweise innerhalb dieses Gesetzes so zahlreich sind, dass Änderungen an einer Stelle oft völlig ungeahnte Auswirkungen an ganz anderer Stelle, wo man sie weder vermutet hat und schon gar nicht beabsichtigt hatte, auslösen können. Das bewirkt, dass eine so massive Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechtes, wie sie mit dieser Vorlage der Regierung vorgesehen ist und teilweise aufgrund des EWR-Beitrittes auch nötig ist, einer äusserst sorgfältigen Vorgangsweise bedarf. Ich möchte anerkennend aussprechen, dass die Regierung sich durchaus einer so sorgfältigen Vorgangsweise bedient hat, sich keineswegs vom EWR-Beitritt und den dadurch gegebenen zeitlichen Zwängen hat übermässig drängen lassen, und man kann positiv vermerken, in aller Ruhe zunächst im Zuge eines ausgedehnten Vernehmlassungsverfahrens und dann durch eine sorgfältige und ohne Zeitdruck erfolgte Auswertung der Ergebnisse dieses Vernehmlassungsverfahrens sich dieser Probleme offenbar durchaus bewusst war. Trotzdem - und das ergibt sich schon aus der Sache selbst und ist gar niemandem zu Vorwurf zu machen - trotzdem kann man im heutigen Zeitpunkt sicherlich nicht behaupten, es gäbe keinerlei Probleme mehr und man könne diese Vorlage, selbstverständlich nach den vorgesehenen Lesungen im Landtag, problemlos verabschieden. Mit dazu beigetragen, dass zum heutigen Zeitpunkt noch nicht gesagt werden kann, dass hier sicherlich keine Probleme entstehen können, mit dazu beitragen hat die Absicht der Regierung, die in dieser Vorlage ersichtlich wird, nicht nur den sogenannten EWR-Acquis umzusetzen, sondern bei dieser Gelegenheit auch noch einige andere der Regierung zweckmässig erscheinende Änderungen dieses Gesetzes unterzubringen. Weiter dazu beigetragen und vor allem dazu beigetragen, dass es hier mögliche Probleme sorgfältig abzuklären gilt, hat der Umstand, der auch schon, glaube ich, vom Abg. Marxer erwähnt worden ist, dass die Regierung sich entschlossen hat, in ihrer Vorlage verschiedene Vorschriften, die vom Inhalt her eingeführt werden müssen - vor allem im Bereich der Rechnungslegung - nicht dort zu platzieren, wo sie bisher platziert waren, nämlich im Titel 20 Kaufmännisches Verrechnungswesen, sondern diese teilweise in die allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen nach vorne zu ziehen.Das führt mich zurück zu dem, was ich am Anfang gesagt habe: Wenn man etwas in die allgemeinen Vorschriften für Verbandspersonen aufnimmt, ist die Gefahr gross, dass sich damit Auswirkungen ergeben, die man vielleicht nicht unbedingt beabsichtigt hat und die sicherlich auch nicht vom EWR-Abkommen zwingend vorgeschrieben sind. Auswirkungen vor allem auf Verbandspersonen wie die Anstalt, die Stiftung und ein Gebilde, das man streng genommen nicht als Verbandsperson bezeichnen kann, weil es nicht in diesem Kapitel des PGR aufgeführt ist, das aber hier auch durch gewisse Formulierungen in der Regierungsvorlage mitbetroffen wäre, nämlich das registrierte Treuunternehmen. Mir ist nicht ganz klar, das geht meiner Meinung nach auch aus dem Bericht der Regierung nicht ganz eindeutig hervor, was die Regierung eigentlich dazu bewogen hat, einerseits solche Vorschriften - ich spreche hier unter anderem von den neu eingefügten Artikeln 182a ff. - in diese allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen aufzunehmen. Einen Vorteil vermag ich darin eigentlich nicht zu ersehen; andererseits hat die Regierung, teilweise auch absichtlich durch ausdrückliche Erwähnung, neue Vorschriften vorgesehen für die erwähnten Gesellschaftsformen der Anstalt, der Stiftung und des Treuunternehmens, die vom EWR-Abkommen bzw. den Richtlinien, die hier umzusetzen sind, eigentlich gar nicht vorgesehen sind, bzw. wo daher keinerlei Umsetzungsdruck herrscht. Um es noch einmal zu sagen - ich glaube, der Abg. Marxer hat es auch bereits erwähnt - die EWR-Richtlinien, die wir hier umzusetzen haben, beziehen sich nur auf die Aktiengesellschaft, auf die Kommanditgesellschaft auf Aktien und auf die Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die anderen Verbandspersonen ebenso wie das Treuunternehmen, die die wesentliche Stütze unseres Gesellschaftswesens bilden, indem ja hauptsächlich Stiftungen und Anstalten gegründet und verwaltet werden, wären eigentlich von der Umsetzung dieser Richtlinien gar nicht betroffen. Ich will damit nicht sagen, dass die von der Regierung in Angriff genommene teilweise Reform - auch der Vorschriften bezüglich dieser anderen Verbandspersonen und Treuunternehmen - von vornherein abzulehnen sei. Das sind zum Grossteil sehr verständliche und sinnvolle Reform-Ideen. Ich will damit vor allem ausdrücken, dass man, wie auch schon gesagt wurde, äusserst vorsichtig und behutsam vorgehen muss, um bei solchen Reformen nicht das Kind mit dem Bade auszuschütten, sprich, zum Schluss mehr negative als positive Folgen aus einer solchen Reform ableiten zu müssen. Die Folgen wird man nämlich erst in etlichen Jahren sehen, wenn sich dann aus der Behandlung von Einzelfällen durch die Gerichte z.B. ergibt, dass da und dort möglicherweise unerwünschte Folgen entstanden sind durch eine solche Reform, die man gar nicht vorhergesehen, geschweige denn beabsichtigt hatte. Selbstverständlich bin ich für Eintreten auf diese Vorlage und für die Durchführung der 1. Lesung bei unserer Sitzung in diesem Monat. Ich nehme an, wie das auch schon gesagt wurde, dass es zweckmässig sein wird, nach der 1. Lesung im Hinblick auf die Ergebnisse der 1. Lesung eine Landtagskommission zu bestellen. Ich glaube, der Landtag kann sich der Aufgabe seiner Mitverantwortung für dieses wichtige Gesetz und für die sicher heikle Revidierung dieses Gesetzes nicht entziehen, und ich bin eigentlich nicht dafür, den Weg einzuschlagen, den der Abg. Marxer auch als Möglichkeit angedeutet hat, nämlich die Vorlage einfach nach der 1. Lesung der Regierung wieder zurückzugeben mit dem Auftrag, die Vorlage grundlegend zu überarbeiten. Die Regierung hat einen gewissen grundsätzlichen Weg gewählt, wie ich ihn kurz zu skizzieren versucht habe. Der Herr Regierungsrat wird dazu sicherlich noch mehr und noch Zutreffenderes zu sagen haben. Wir können die Regierung nicht zwingen, einen völlig anderen Weg einzuschlagen, hinsichtlich der Systematik vor allem. Aber selbst können wir das natürlich machen. Wenn wir das machen wollen, wenn wir das für richtig, für notwendig halten, dann müssen wir uns schon selbst der Aufgabe unterziehen und das im Weg einer Landtagskommission für das Plenum, für eine spätere 2. Lesung vorbereiten. Ich nehme daher an, dass es zweckmässig sein wird, hier nach der 1. Lesung eine Landtagskommission zu bestellen und möchte, das ist jetzt noch nicht aktuell, das werden wir dann morgen zu diskutieren haben, aber ich möchte schon ein Fragezeichen anbringen bei der weiteren Anregung des Abg. Marxer, einer solchen Landtagskommission dann nur einen ganz engen Auftrag zu erteilen - wobei der arbeitsmässig übrigens gar nicht eng wäre, sondern eher sehr umfangreich - nämlich nur den Auftrag, das Gesetz so umzuändern, dass es nur mehr den absolut notwendigen Inhalt, sprich, nur mehr die zwingende Umsetzung der EWR-Richtlinien enthält, und alles andere wegzulassen. Das sehe ich eigentlich nicht unbedingt, warum das notwendig sein soll. Die anderen Reformabsichten der Regierung sind zum Grossteil, von ein oder zwei Beispielen vielleicht abgesehen, nämlich grundsätzlich durchaus begrüssenswert. Es ist nur sorgfältig zu prüfen, ob sie immer an der richtigen Stelle erfolgt sind, und ob sie keine unerwünschten Nebenauswirkungen haben. Aber so pauschal zu sagen, alle anderen Reformvorschläge der Regierung, ausser die zwingende Richtlinienumsetzung, das brauchen wir alles nicht, das streichen wir alles wieder heraus, da muss ich sagen, da kann ich mich nicht damit anfreunden, mit dieser Anregung.Ich bin, wie gesagt, für Eintreten auf diese Gesetzesvorlage und nehme an, dass der Herr Regierungsrat jetzt noch Ausführungen zu diesem Thema machen wird.
Regierungsrat Heinz Frommelt:
Danke Herr Präsident. Zunächst guten Morgen, meine Damen und Herren. Ich habe mit Genugtuung zur Kenntnis genommen, dass Eintreten unbestritten ist, und auch zur Kenntnis genommen, dass praktisch von jeder Seite her eine Landtagskommission gewünscht wird. Zunächst vorneweg: Ich habe grosses Verständnis für dieses Anliegen, auch deshalb - und darüber ist auch schon gesprochen worden -, weil diese Materie sehr komplex, sehr schwierig und auch von grosser Bedeutung für die Wirtschaft des Landes ist und damit insofern auch im Endeffekt für den Wohlstand in Liechtenstein.Es wäre aus meiner Sicht geradezu unverantwortlich von Seiten der Regierung, wenn sie einem solchen Ansinnen des Landtages kein Verständnis entgegenbringen würde, aus verschiedenen Gründen. Dies, wie gesagt, weil die Materie auch in einer 1. und 2. Lesung für den Landtag schwer zu durchdringen ist. Das ist nicht nur für Sie so, das war auch für die Regierung so und das war auch für die Experten so. Richtig ist, was der Herr Präsident ausgeführt hat, dass das PGR - ein Buch mit sieben Siegeln ist vielleicht zuviel gesagt -, aber doch ein Buch voller Überraschungen ist, teilweise auch voller Widersprüchlichkeiten. Was, wenn man dieses monumentale Werk anschaut, das ja damals von Wilhelm Beck fast im Alleingang gemacht worden ist, durchaus mehr als verständlich ist. Und es ist eine ausserordentliche Leistung, die auch heute noch zu würdigen ist, die damals vollbracht worden ist mit diesem PGR. Ein Teil dieser Problematik - in einem grösseren Zusammenhang gesehen - wurde bereits angesprochen, nämlich die Problematik der Systematik innerhalb des PGR, die uns in der Regierung und, wie ich sehe, auch hier im Landtag beschäftigt. Es geht dabei darum, den allgemeinen Teil hinsichtlich der Verbandspersonen auf der einen Seite zu sehen und die besonderen Vorschriften zu den einzelnen Gesellschaftsformen auf der anderen Seite. Man muss vielleicht etwas zurückgreifen in die Geschichte des PGR, um das zu verstehen. Das PGR beruht im Wesentlichen auf einem Vorentwurf bzw. dem Entwurf einer Expertenkommission zumindest in diesem Teil, im ersten Teil vor allem, auf einem Entwurf der Expertenkommission in der Schweiz an das damalige EJPD zum Obligationenrecht. Damals, in diesem ersten Vorentwurf war ein allgemeiner Teil enthalten, wie wir ihn heute im PGR kennen, und waren dann für die einzelnen Gesellschaftsformen Sondervorschriften vorgesehen, wiederum wie wir sie im PGR sehen. In der Schweiz wurde diese Systematik später umgestellt aufgrund der Probleme, denen wir heute wieder begegnen; auch durchaus verständlich. Was sollte in einem allgemeinen Teil geregelt werden und was sollte bei den besonderen Teilen oder bei den speziellen Teilen zu den einzelnen Gesellschaftsformen geregelt werden? Das war damals das Thema schon in der Schweiz bei den Diskussionen und hat dann dazu geführt, dass in der Schweiz die Regelungen bei den einzelnen Gesellschaftsformen gefunden wurden. Wenn wir uns jetzt vorstellen, was wir hier vorhaben oder machen müssen aufgrund des EWR-Acquis, nämlich die Umsetzung von Richtlinien, welche nur die sogenannten harmonisierten Gesellschaften betreffen, nämlich die Aktiengesellschaft, die Kommandit AG und die GmbH im Wesentlichen, dann sieht man, dass, wenn man ein spezielles System hätte oder ein System wie es in der Schweiz ist, nämlich mit einzelnen Gesellschaftsformen, die dort jeweils speziell geregelt sind und wo dann alles geregelt ist für diese Gesellschaftsform, einfacher gewesen wäre, hier eine detaillierte spezifische Änderung nur für diese Gesellschaft durchzuführen, als dies hier der Fall ist. Das hat zu einem Teil der Probleme geführt, die wir bereits andiskutiert haben, auch der Abg. Gabriel Marxer, für dessen konstruktives Votum ich mich im Übrigen bedanken möchte, genauso wie für dasjenige der anderen.Mit dieser Problematik wird sich auch eine Landtagskommission beschäftigen müssen, dass, angedeutet wurde es, zum Beispiel die Art. 182a ff., die Vorschriften enthalten, die in der Tat aus meiner heutigen Sicht - und das zeigt eben auch die Komplexität und Schwierigkeit dieser Materie - aus meiner heutigen Sicht dann und wann in der Tat bedenkenswert sind und auch überholenswert sind. Auch - das sage ich vorweg aus meiner persönlichen Sicht, aus Sicht der Regierung - hier ist in der Tat, die Gefahr besteht in der Tat, die Gefahr, dass diese Vorschriften, die bisher gemäss Art. 202 Abs. 1 auf Gesellschaften beschränkt waren, die ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, dass diese Vorschriften allgemein anwendbar sind. Der Abg. Marxer hat dies angesprochen bezüglich 182c, das ist richtig. Es wäre theoretisch mit einfachen Änderungen zu verhindern, dass das so ist, z.B. indem bei 182c eingefügt wird, dass halt das nur für Gesellschaften anwendbar ist, die ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben. Aber trotzdem halte ich es absolut für gerechtfertigt, dass man da an eine Landtagskommission denkt und diese Angelegenheit auch in der Landtagskommission noch einmal genau betrachten möchte. Dies auch gerade - wie wir vom Herrn Präsidenten auch gesehen haben - gerade im Hinblick auf das, dass eben durch die vielen Querverweise, die wir im PGR finden, durch die grossen Auswirkungen, die einzelne Bestimmungen haben können, auch wenn dies von uns bereits bedacht worden ist, auch wenn dies von den Experten, die von der Regierung eingesetzt worden sind, auch bedacht worden ist, trotzdem noch einmal absolut gerechtfertigt ist, dies noch einmal genauer zu betrachten und einer genaueren Überprüfung zuzuführen. Da habe ich, wie gesagt, absolut nichts dagegen. Es liegt mir völlig fern - dass dies hier eindeutig manifestiert wird - es liegt mir völlig fern, der liechtensteinischen Wirtschaft auch nur im Entferntesten einen unnötigen Wettbewerbsnachteil zu verschaffen. Der Abg. Klaus Wanger hat sich dazu geäussert. Wir werden im Rahmen einer Landtagskommission diskutieren müssen, wieweit dies auf Grund des EWR-Acquis unvermeidbar ist. Die Frage stellt sich lediglich zur Unvermeidbarkeit. Sie haben, glaube ich, wenn ich mich nicht irre, die deutsche Praxis angesprochen, wonach diese Bestimmungen zwar existieren, d.h. die Offenlegungsbestimmungen, diese aber nicht durchgesetzt werden. Dazu muss ich ausführen, dass es halt zwei Urteile des Europäischen Gerichtshofes in dieser Frage gibt und dass Deutschland seine Praxis hier ändern muss, dass es aus dem Papiertiger einen Tiger mit Zähnen machen muss und dass hier einerseits in einem Verfahren gegen Deutschland selbst in einem anderen, in einem zweiten Verfahren, "Daihatsu" genannt, klar festgestellt worden ist, dass diese Normen nicht genügen und dass sie anders umgesetzt werden müssen. Das muss natürlich schon auch in die Erwägungen miteinbezogen werden. Was schlussendlich der Ausgang ist, das werden wir dann allerdings sehen. Ich bin da von Seiten der Regierung sehr offen. Wie gesagt, es ist absolut nicht die Intention der Regierung, hier irgendwelche Wettbewerbsnachteile zu kreieren. Das gilt auch für den bereits angesprochenen Art. 1045 PGR, also die Vorschrift, dass diejenigen Gesellschaften, die ins Öffentlichkeitsregister eingetragen werden müssen, den Rechnungslegungspflichten unterstehen. Man kann grundsätzlich argumentieren: Das ist ja nichts Schlechtes, wenn man Rechnungslegungsvorschriften anwenden muss. Das kann auch für nicht nach kaufmännischer Art geführte Gewerbe selbstverständlich gelten. Meiner Meinung nach ist es auch nicht besonders schwierig, auch dort nicht, und so wird es auch im Bericht der Regierung angedeutet. Aber es ist durchaus gerechtfertigt, und ich sehe das auch übrigens im Spiel der Gewalten von Regierung und Parlament als absolut opportun an, dass sich hier der Landtag darüber noch einmal ausführlich Gedanken macht, ob dieser Formulierungsvorschlag, wie er von der Regierung kommt, den ich im übrigen auf eine 2. Lesung ebenfalls anpassen würde, ob er nicht angepasst werden muss und zwar in einer Art und Weise, die dieses Risiko ausschliesst. Das bezieht auch andere Vorschriften mit ein, um einem allfälligen Risiko der ungewollten Veränderungen in der Zukunft schon von vorneweg den Boden zu entziehen. Das vielleicht grundsätzlich.Die Bemerkungen zu Art. 182a habe ich gemacht. Ich glaube nicht, dass es, wenn man das System nicht grundsätzlich umbauen will, unvermeidbar sein wird, dass wir bestimmte Vorschriften im allgemeinen Teil lassen. Wir müssen allerdings darauf bedacht sein - und da bin ich für die Mitarbeit des Landtages selbstverständlich durchaus dankbar, übrigens auch für die Mitarbeit der Verbände in der Vernehmlassung - wenn wir hier Lösungen finden, dass wir keine Nebenwirkungen der "Kur" sozusagen, die wir verpassen, zu tragen haben, oder dann eben die Wirtschaft zu tragen hat. Das wäre vollkommen ungewollt. Richtig ist, was der Abg. Karlheinz Ospelt gesagt, hat als er betont hat, es gehe darum, unnötige Wettbewerbsnachteile zu verhindern. Ich habe das bereits erwähnt: Darum muss es vor allem gehen. Es gibt Sachen, die wir vielleicht in Kauf nehmen müssen, aber wir wollen nichts Unnötiges machen.Was die Anregungen des Abg. Marxer noch angeht, im Falle einer Landtagskommission dieser Landtagskommission dann einen spezifischen Auftrag auf die Umsetzung des EWR-Acquis alleine zu geben, würde ich da doch zu bedenken geben, dass sich in der Tat in der jetzigen Vorlage Vorschriften befinden, die auch für die Wirtschaft positiv sind. Ich denke hier z.B. an das genehmigte und bedingte Kapital, die ja aus der schweizerischen Aktienrechtsreform kommen, die auch in Europa durchaus verbreitet sind und dem Verwaltungsrat einer Gesellschaft eine weitaus grössere Flexibilität zur Beschaffung von neuem Kapital geben als dies nach den heutigen Bestimmungen der Fall ist. Das ist heutiges Wirtschaftsleben, das in der Praxis gebraucht wird, und es wäre bedauerlich, wenn man einen solchen Wettbewerbsnachteil, den wir heute haben - der zwar dank des PGRs teilweise nützlich überbrückt wird - aber diesen Wettbewerbsnachteil nicht beseitigen würden; das wäre vermutlich nicht ganz verantwortungsvoll gehandelt. Dagegen würde ich mich - wie ich festgestellt habe, gemeinsam mit dem Präsidenten - auch wehren, obwohl das selbstverständlich dann Ihre Entscheidung ist, was dann gemacht wird. Der Präsident hat erwähnt, das Kind nicht mit dem Bade auszuschütten, das trifft den Nagel wieder einmal auf den Kopf. Es ist sicherlich richtig, dass man hier mit Bedacht diese Reform angeht. Dass diese auch von der Regierung mit Bedacht angegangen wurde, das zeigt nicht zuletzt auch die Dauer. Da haben wir, da kann ich vielleicht etwas aus dem "Nähkästchen" plaudern, mehrere Entwürfe hin und her geschickt zwischen den bearbeitenden Stellen und auch mir, wobei ich auch heute noch feststellen muss - und das zeigt eben auch wiederum die Komplexität der Aufgabe -, dass immer wieder Gesetzesvorschriften auftauchen, die nach wie vor noch nicht auch zu meiner vollsten Befriedigung gelöst sind, und wo ich auch selber Änderungen durchaus mir vorstellen kann für die Zukunft. Was schliesslich noch das berechtigte Interesse angeht, das der Abg. Klaus Wanger angesprochen hat: Ich weiss, dass hier ein Kurzgutachten existiert zu dieser Frage, das von der Industrie- und Handelskammer in Auftrag gegeben worden ist. Dazu gilt es zu sagen, dass ich da eine etwas ambivalente Einstellung dazu habe. Wir werden das einfach diskutieren müssen, was da möglich und was nicht möglich ist. Grundsätzlich ist es so, dass wir in Art. 997 des PGR zurzeit die Einsichtsrechte gleich belassen haben wie heute, sprich, da braucht es ein berechtigtes Interesse, aber die Abschrift, weil wir der Meinung waren, dass hier der EWR-Acquis so umzusetzen sei, dass die Abschrift aber möglich ist. Das ist natürlich auch irgendwo von der Systematik her etwas problematisch, das ist mir vollkommen bewusst von vornherein, dass man auf der einen Seite sagt, bei der Einsicht muss man ein berechtigtes Interesse nachweisen, aber bei der Abschrift, das soll auf schriftliches Gesuch ohne berechtigtes Interesse möglich sein. Nun, wir werden uns darüber noch unterhalten, wenn wir zu diesen Stellen kommen.Ich hoffe, dass ich die Kernpunkte der Kritik erwischt habe. Noch einmal: Grundsätzlich positive Einstellung zu einer Landtagskommission. Ich halte das für ein verantwortungsvolles Vorgehen. Und auch: Die angesprochenen Fragen sind sicherlich die zentralen Fragen, die hier zu behandeln sind. Und auch das noch einmal: Wettbewerbsnachteile, die unnötig sind, sollen in diesem Gesetz nicht eingeführt werden. Wir wollen ja ein Gesetz, mit dem wir, d.h. Regierung, Landtag und Wirtschaft, schlussendlich leben können.
Abg. Gebhard Hoch:
Guten Morgen. Aus den Äusserungen der Landtagsabgeordneten und auch von Seiten der Regierung scheint es unbestritten zu sein, dass diese Vorlage nochmals überarbeitet, verbessert werden muss. Persönlich habe ich jetzt Bedenken gegen das vom Landtagspräsidenten vorgeschlagene Prozedere. Sie haben gesagt, Herr Landtagspräsident, dass der Landtag seiner Verpflichtung nachkommen muss, und wenn er Änderungen an der Regierungsvorlage vornehmen will, dass er sich selbst darum bemühen muss, eben über die zu bildende Kommission. Es ist auch hier unbestritten von allen Seiten, dass eine Landtagskommission gebildet werden soll. Von Seiten des Landtages besteht ja immer bei der Bildung einer Kommission die Sorge, dass unter Umständen der Landtag oder die Mitglieder dieser Landtagskommission Arbeiten machen müssen, die unter Umständen besser und leichter von der Regierung mit ihrem Apparat gemacht werden könnten. Ich spreche die Wohnbauförderungskommission an, in der ich Mitglied bin. Die von dieser Kommission geleistete Arbeit ist enorm, wir sind mittlerweile bei 30 Sitzungen angelangt, und ich könnte mir vorstellen, dass die Landtagskommission bezüglich der PGR-Reform ungefähr ein gleiches Mass an Arbeit erwarten könnte.Ich frage mich jetzt einfach, ob es im Wissen, dass diese Landtagskommission gebildet wird, sinnvoll ist, heute in einer 1. Lesung 220 Seiten zu lesen. Das wird uns den ganzen Tag kosten, möglicherweise auch einen grossen Teil des morgigen Tages. Persönlich bin ich nicht glücklich damit, wenn diese 1. Lesung gemacht wird, denn gemäss Geschäftsordnung müssen dann in der 2. Lesung, wenn Änderungen gewünscht werden, formulierte Anträge gemacht werden. Hingegen, wenn man dem Vorschlag des Abg. Gabriel Marxer folgen würde und die Vorlage an die Regierung zurückgäbe, dann könnte man nachher eine 1. Lesung machen und die Regierungsvorlage nochmals durchsehen, kommentieren, Anregungen machen. Denn ich glaube nicht, dass, wenn wir heute die 1. Lesung machen, dass neben den grundsätzlichen Bedenken, die jetzt von Seiten von Abgeordneten geäussert wurden, neue Erkenntnisse kommen. Ich möchte auch auf die Stellungnahme des Anwaltsverbandes hinweisen. Der Anwaltsverband hat mehrere Stellungnahmen abgegeben und auch ganz zuletzt noch eine, die sich auch im Wesentlichen mit den vom Abg. Gabriel Marxer vorgebrachten Kritikpunkten deckt. Ich glaube einfach nicht, dass wir durch die Lesung zu neuen Erkenntnissen kommen, und darum möchte ich die Frage nochmals in den Raum stellen, ob wir das vom Landtagspräsidenten vorgeschlagene Vorgehen tatsächlich so machen sollten.
Abg. Gabriel Marxer:
Ich bin jetzt doch etwas überrascht von meinem Vorredner Gebhard Hoch, von meinem Kollegen; ich habe also nicht beantragt, keine 1. Lesung durchzuführen. Mir ist es - ich habe das etwas differenzierter gesehen. Ich bin der Ansicht, dass die 1. Lesung Sinn macht, dass es dann aber auch Sinn machen würde, zuerst in einem ersten Schritt die Regierung mit der Erstellung eines Berichtes zu den Ergebnissen dieser 1. Lesung und zu dieser Eintretensdebatte zu beauftragen, und dass die Einsetzung einer Kommission und die Arbeit einer vorgesehenen Kommission dann wesentlich vereinfacht würde. Dies aus der Erkenntnis heraus - und das Votum des Herrn Regierungsrates Frommelt hat mich da doch bestätigt darin -, dass die Regierung durchaus einsichtig ist, bestimmte Regelungen zu treffen, und auch den Willen hat, eigentlich den Kritikpunkten so weit als möglich zu entsprechen. Ich glaube, die Einsicht ist durchaus vorhanden, dass z.B. dieser Art. 1045 samt seinen Nebenfolgen in den verschiedensten Bereichen, dass man da noch einmal drüber soll. Ich sehe gewisse Doppelspurigkeiten, wenn das in einer Kommission geschieht, in der die Regierung - so nehme ich zumindest an - ja sicher auch präsent sein wird, auch wenn es eine Landtagskommission ist.Ich würde glauben, dass es eine sinnvolle Arbeitsteilung wäre, wenn zunächst noch einmal die Regierung darüber geht. Aber da kann man noch einmal darüber sprechen, wenn die 1. Lesung durchgeführt worden ist. Eine 1. Lesung werden wir irgendwann einmal machen müssen. Es stellt sich, sicher mit einiger Berechtigung, die Frage, ob das heute sein soll. Diese Frage kann man aber nur dann bejahen, wenn man nicht grundsätzlich von vorneherein schon weiss, dass man mit der jetzt von der Regierung vorgeschlagenen Systematik überhaupt nichts anfangen kann, dass man das wieder komplett umstellen will. Dann macht sicher eine 1. Lesung keinen Sinn, so wie es mein Vorredner Gebhard Hoch angesprochen hat. Wenn man sich aber offen halten will, ob man das nun doch beibehält und nur im Detail einige Abänderungen vornimmt, oder sich einfach die Möglichkeit offen lässt, dieses System grundsätzlich beizubehalten und im Detail hier einzugreifen, oder ein grundlegend neues System einzuführen, dann wird man eben die 1. Lesung schon machen müssen. Ich bin auch nicht unbedingt begeistert davon, hier im Landtag nun 220 Seiten in einer Lesung zu behandeln; nur, anders können wir unseren Gesetzgebungsprozess sicher nicht gestalten. Warum ich mich eigentlich zu Wort gemeldet habe: Ich habe noch ergänzende Fragen, kurze, an die Regierung. Das betrifft den letzten Teil dieser Vorlage, nämlich den - nur damit ich nichts falsch mache - den 2. Unterabschnitt über die Versicherungsunternehmen und dann auch den aus der Schlussabteilung: Die Aufhebung des Rechtsanwaltsgesetzes ist mir dort aufgefallen, von 1968, sowie noch etwas - jetzt muss ich kurz in meinen Notizen suchen - auch über die Banken und Finanzgesellschaften sind im III. Abschnitt, im 1. Unterabschnitt, einige Änderungen eingeführt worden. Da hätte ich nur die Frage: Ist das eigentlich auch Gegenstand des Vernehmlassungsverfahrens gewesen, oder ist das neu in die Regierungsvorlage gekommen?
Landtagspräsident Peter Wolff:
Zur Frage der Durchführung einer 1. Lesung, Herr Abg. Hoch: Aus Erfahrung im Liechtensteinischen Landtag glaube ich sagen zu können, dass der volle Umfang der Anmerkungen, Einwendungen, Bedenken, was auch immer, seitens des Landtages, nur in einer 1. Lesung zum Ausdruck kommt, vor allem, wenn es sich um eine so grosse, so umfassende Gesetzesvorlage handelt wie hier. Gerade auch bei dieser Gesetzesvorlage wird es, wie wir in den nächsten 12 bis 15 Stunden sehen werden, so sein. Es gibt zahlreiche Anmerkungen, Bedenken, Einwendungen, die man hier zu einzelnen Artikeln vorbringen kann, Fragen vor allem auch, die nicht mit diesen allgemeinen Bemerkungen, die jetzt im Rahmen der Eintretensdebatte gefallen sind, alle schon abgetan werden können. Es wäre daher verlorene Zeit meiner Meinung nach, wenn wir jetzt keine 1. Lesung durchführen würden, sondern der Regierung den Auftrag geben würden, sie soll sich da nochmals Gedanken machen im Hinblick auf das, was in der Eintretensdebatte gesagt wurde, oder gleich eine Landtagskommission bestellen würden mit einem ähnlichen Auftrag. Das würde vor allem auch alle anderen Abgeordneten, die nicht in dieser Landtagskommission dabei sind, der Möglichkeit berauben, ihre eigene Ansicht hier auch zu einzelnen Artikeln, zu einzelnen Bestimmungen kundzutun, Fragen zu stellen, etc. Es kommt sehr oft vor bei uns im Landtag, auf Grund der Art und Weise, wie vor vorgehen, nachdem wir ja keine ständigen vorberatenden Kommissionen für Gesetzesvorlagen haben, dass eigentlich erst im Rahmen einer 1. Lesung - und manchmal muss ich einräumen, manchmal sogar erst im Zuge der 2. Lesung - entscheidende Fragen vom Landtag aufgeworfen werden und wichtige Punkte dann erst hervorkommen, beraten werden, abgeändert werden und schliesslich entschieden werden. Ich möchte auch unterstreichen, dass es bei dieser Gesetzesvorlage sicher nicht so ist, dass man sagen kann, die Regierung habe irgendwelche Arbeiten nicht erledigt, gewissermassen ihre Hausaufgaben nicht gemacht, und der Landtag müsse da jetzt einspringen mit einer Kommission und die Arbeit der Regierung machen. So ist es hier ganz bestimmt nicht. Sondern es geht um grundsätzliche Fragen, in welcher Art man vorgehen will betreffend die systematische Einordnung der vorzunehmenden Änderungen. Die Regierung hat sich für eine bestimmte Art des Vorgehens entschieden und ist in keiner Weise verpflichtet - es wäre auch nicht anzunehmen meiner Meinung nach -, dass sie daran grundsätzliche Änderungen vornimmt. Wenn wir grundsätzliche Änderungen daran vornehmen wollen, dann müssen wir das schon selbst machen. Und da das im Plenum mit Sicherheit nicht möglich ist bei dieser Vorlage, wird das wohl im Zuge einer Kommissionsarbeit geschehen müssen. Ich möchte auch noch bemerken: Sie haben, Herr Abg. Hoch, etwas erwähnt von einer Stellungnahme der Rechtsanwaltskammer "zuletzt". Also unter "zuletzt" verstehe ich im Zuge der letzten Wochen; mir ist eine solche Stellungnahme nicht bekannt, das nur zur Klarstellung. Mir ist nur die Stellungnahme der Rechtsanwaltskammer aus dem Jahre 1996, also im Rahmen der Vernehmlassung, bekannt.
Abg. Alois Beck:
Guten Morgen. Ich bin auch dafür, dass eine 1. Lesung durchgeführt wird. Eigentlich mit den gleichen Argumenten, die der Landtagspräsident hier erwähnt hat. Es ist nur interessant in diesem Zusammenhang, dass bei der Wohnbauförderung ich in ähnlichen Worten argumentiert habe wie Sie, Herr Landtagspräsident, und dass dann die gesamte VU-Fraktion, ausser dem designierten Vorsitzenden der Wohnbauförderungskommission, beschlossen hat, keine Lesung durchzuführen. Ich glaube, das ist auch ein Grund, warum dann so viele Sitzungen gemacht werden mussten, oder noch im Gange sind.Auf der anderen Seite kann ich aber auch den Abg. Gabriel Marxer unterstützen. Ich habe nicht den Eindruck, dass die Regierung im Lichte der Ausführungen des Herrn Regierungsrates nicht gewillt sein sollte, diese Anliegen hier aufzunehmen. Dass die Regierung auf Grund dieser Debatte in der 1. Lesung diese Punkte anschaut, und wie ich gehört habe, sind da auch Parallelarbeiten im Gange. Eine Kommission ist schon daran, dass man hier die Kräfte bündelt und dann das Resultat wieder im Landtag begutachtet und dann in einer Kommission dann bearbeitet. Ich sehe hier überhaupt keinen Widerspruch. Gerade, wie gesagt, im Lichte der Ausführungen der Regierung hatte ich doch stark den Eindruck, dass sie da nicht auf einer unverrückbaren Position beharrt und sagt: Wir haben unsere Arbeit getan, jetzt ist es in eurer Verantwortung und Schuldigkeit. Deshalb möchte ich den Vorschlag des Abg. Gabriel Marxer unterstützen. Ich glaube, dass es doch zweckmässig ist, dass am Ende der 1. Lesung diese Frage dann abschliessend behandelt wird.
Abg. Klaus Wanger:
Ich komme zurück auf die Ausführungen von Regierungsrat Frommelt zur Problematik des berechtigten Interesses. Ich habe in meinem Votum ein berechtigtes Interesse u. a. an die Offenlegungspflicht gebunden. Ich möchte feststellen, das haben Sie auch bestätigt, dass die Umsetzung der Richtlinie und der Inhalt der Richtlinie in Deutschland so nicht erfolgt und auch nicht umgesetzt wird. Das ist zur Zeit die Situation. Nach meiner Ansicht ist es nach dieser Gesetzesauslesung eine Pflicht gemäss Richtlinie, die eingereichten Unterlagen und die sich daraus ergebenden Informationen jeder interessierten Person zugänglich zu machen, wie das auch in Deutschland gegeben ist. Entsprechend muss aber der Begriff der interessierten Person nach meiner Ansicht eingegrenzt werden, abgestellt auf Sinn und Zweck der Regelung. Danach sind nur solche Personen als geschützt anzusehen, die den typischen Gefahren einer Rechtsbeziehung zur Gesellschaft ausgesetzt sind, also Nachteile z. B. in Bezug auf Preise erleiden können die also durch die Nichteinsicht geschädigt würden. Negativ in diesem Sinn bedeutet für mich, dass nicht geschützt sind: Wettbewerber und die allgemeine Öffentlichkeit. Das Einsichtsrecht ist aus diesem Grunde entsprechend auszugestalten. Eine Aufzählung der Berechtigten in einer Gesetzesvorlage erscheint mir ebenfalls wenig praktikabel. Dafür bietet sich an, die Einsicht von der Darlegung, wie bereits erwähnt, eines berechtigten Interesses des Antragstellers abhängig zu machen. Dessen Feststellung ist wiederum an Sinn und Zweck der Publizität zu messen. Als Berechtigte kommen beispielsweise, wie bereits erwähnt, in Betracht: Gesellschafter, Gläubiger, potentielle Investoren. Ein geeignetes Verfahren muss also in jedem Falle sicherstellen, dass das Einsichtsrecht nur in dem rechtlich gebotenen Umfang ausgeübt werden kann, um Missbräuche und Missbrauchsfälle auszuschliessen. Ich begrüsse sehr, dass es ebenfalls die Absicht der Regierung ist, mit aller Vehemenz auch die geringsten Wettbewerbsnachteile für die liechtensteinische Wirtschaft durch eine neue Gesetzesvorlage zu vermeiden.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Ein Wort noch zum Wohnbauförderungsgesetz, Herr Abg. Alois Beck: Ganz ist das schon nicht richtig, was Sie gesagt haben. Das Wohnbauförderungsgesetz stammt ja aus dem Jahr 1992, also die ursprüngliche Regierungsvorlage. Das ist ein Gesetz, das der Landtag offenbar noch wesentlich gründlicher beraten will als das PGR, und die 1. Lesung fand ganz normal statt im Herbst 1992, wurde normal durchgeführt. Dann wurde die Vorlage der Regierung überlassen, wie üblich, und auf Grund der erheblichen Einwände, die bei dieser 1. Lesung zur Sprache kamen, hat die Regierung diese Vorlage dann gründlich überarbeitet. Und die neu überarbeitete Vorlage, die wurde dann vor der Übersendung in eine Landtagkommission nicht mehr gelesen, da haben Sie Recht. Das war dann im 1993 neu gewählten Landtag. Aber die 1. Lesung ursprünglich hat ganz normal stattgefunden.
Abg. Alois Beck:
Das stimmt schon, Herr Präsident. Aber es war ja so, dass ein neuer Landtag dann bestellt wurde, und man hat ja gesagt, aufgrund der fast vollständig neuen Zusammensetzung sollten sich eigentlich diese auch äussern können. Das war eigentlich auch ein Anliegen.
Regierungsrat Heinz Frommelt:
Einerseits habe ich noch eine Frage zu beantworten, die der Abg. Gabriel Marxer gestellt hat, nämlich zur Vernehmlassung: Meines Wissens - es handelt sich hier ja um teilweise Umsetzung von Bank bilanzrichtlinien und Versicherungsbilanzrichtlinien, die an anderer Stelle teilweise umgesetzt sind, wie auch in der Bankenverordnung zum Beispiel. In diese gesamte Bilanzierung sind sowohl die Versicherungsunternehmungen wie auch die Banken miteinbezogen worden, was das angeht. Dann haben Sie, glaube ich, die Aufhebung des Rechtsanwaltsgesetzes noch angesprochen. Da geht es um Art. 191a bzw. sogar um 191a Abs. 1. In der Fassung bzw. in dem Gesetz war nur noch diese Bestimmung enthalten, sodass dieses Gesetz dann natürlich gänzlich aufgehoben werden kann. Es war nur noch diese eine Bestimmung übrig. Was die Thematik "1. Lesung Ja/Nein" angeht und dann auch den Vorschlag, die Regierung, möchte da neue Vorschläge noch machen: Es steht für mich fest, dass die Regierung, wenn dies gewünscht wird von Seiten des Landtages, sich auch aktiv an dieser Landtagskommission beteiligen wird, sprich, auch mit Experten, die gestellt werden können, selbstverständlich, mit dem, dass wir auch Vorschläge unterbreiten können. Auch das halte ich für selbstverständlich, dass wir im gemeinsamen Interesse, zu einer guten Lösung zu kommen, Hand bieten und mitarbeiten. Ich hielte es für erneut unverantwortlich, wenn wir uns hier zurückziehen würden und sagen würden, das ist jetzt Sache des Landtages, die sollen das jetzt alleine machen, und dann sind wir anschliessend mit der Lösung, die dort getroffen wird, äusserst unglücklich. Ich glaube, dass wir, wenn es immer möglich ist, wenn wir dies gemeinsam erreichen könnten, eine Lösung finden sollten, die, wie ich gesagt habe, sowohl Regierung, Landtag und auch Wirtschaft so weit wie möglich Befriedigung bringt. Ich hielte alles andere in solch wichtigen Themen für völlig verantwortungslos.
Abg. Rudolf Lampert:
Herr Präsident. Das Vorgehen, wie Sie jetzt das geschildert haben bei der Wohnbauförderung, ist eigentlich genau das, was der Abg. Gabriel Marxer eigentlich vorschlägt. Nämlich das Lesen dieser Vorlage, dann zurück an die Regierung. Die Regierung wird eine neue Vorlage bzw. eine abgeänderte Vorlage vorlegen. Der Landtag entscheidet dann vor der 2. Lesung analog dem Vorgehen wie bei der Wohnbauförderung, ob nun die 2. Lesung durchgeführt werden kann oder ob dieser Vorschlag eben nicht den Vorstellungen des Landtages entspricht, und der Landtag das dann in eine eigene Kommission bringt. Somit wären dann eigentlich die Intentionen der Regierung in dieser neuen Vorlage drin unter Einbezug aller Einwände, die heute bzw. morgen zu dieser Vorlage gemacht werden. Mir schiene es schon sinnvoll, wenn der Regierung die Gelegenheit gegeben wird, diese Vorlage bzw. diese Änderungen, die wir wollen, in die neue Vorlage einzubauen und dann vor der 2. Lesung zu entscheiden, ob das nun dem entspricht, was wir hier haben wollen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Das Beispiel des Wohnbauförderungsgesetzes, obwohl das an und für sich nicht verglichen werden kann mit dem PGR, zeigt ja, dass diese Vorgehensweise unzweckmässig war, denn sie hat ja nicht zu dem Ergebnis geführt, das man sich erhofft hat. Nachdem man den überarbeiteten Gesetzesvorschlag der Regierung bekommen hatte nach der 1. Lesung, hat ja der Landtag genau wieder alles an diesem Vorschlag auszusetzen gehabt und hat dann sofort eine Landtagskommission eingesetzt. Das kann man sich doch ersparen, indem man diese Landtagskommission gleich nach der 1. Lesung einsetzt.
Abg. Alois Beck:
Anscheinend haben wir etwas mehr Vertrauen in die Regierung, indem wir ihr nicht von vornherein die Unfähigkeit absprechen, dies zu tun.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Meine Damen und Herren, wir werden nach der 1. Lesung - ich nehme an, dass dann ein entsprechender Antrag gestellt wird - werden wir über den diskutieren und abstimmen. Wenn der Landtag dann der Meinung ist, derzeit oder überhaupt keine Landtagskommission, sondern wir warten auf eine Überarbeitung der Vorlage durch die Regierung für die 2. Lesung, dann wohlan. Ich glaube, diese Diskussion sollten wir nach der 1. Lesung führen. Wenn das Wort nicht mehr gewünscht wird und nachdem Eintreten unbestritten ist, können wir nunmehr die 1. Lesung durchführen. Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass hinsichtlich der Lesung dieser Gesetzesvorlage insofern eine bisher im Landtag nicht übliche Vorgangsweise vorgesehen ist, als die Lesung aufgeteilt werden wird zwischen den Schriftführern und dem Landtagssekretariat. In Art. 16 Abs. 2 lit. f der Geschäftsordnung ist ja vorgesehen, dass auch das Landtagssekretariat die Verlesung von Vorlagen vornimmt. Es war der Wunsch der Schriftführer bei dieser umfangreichen Vorlage, nicht völlig allein gelassen zu werden, nicht zuletzt deshalb, um sich auch selbst an der Diskussion beteiligen zu können. Wir können mit der 1. Lesung beginnen.Art. 113 Abs. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 113 Abs. 4 steht zur Diskussion. Entschuldigung, der Abg. Marxer.
Abg. Gabriel Marxer:
Ich bin jetzt doch etwas zu früh gewesen. Entschuldigung.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 116 Abs. 1, 2 und 6 werden verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 116 Abs. 1, 2 und 6 stehen zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 118 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 118 Abs. 1 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 120 Abs. 1 und 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 120 Abs. 1 und 2 steht zur Diskussion.
Abg. Gabriel Marxer:
Ich möchte hier nur anmerken, dass ich mit dieser Neueinführung des Begriffes "Errichtungsakt" nicht glücklich bin. Ich sehe, dass dies eher Unklarheit bewirkt als die von der Regierung eigentlich damit gewünschte Klarstellung bringt.Art. 120a wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 120a steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 121 Sachüberschrift
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 121 Sachüberschrift steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 122 Sachüberschrift
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 122 Sachüberschrift steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 123 Abs. 1 Ziff. 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 123 Abs. 1 Ziff. 5 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 124 Abs. 1 Einleitungssatz wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 124 Abs. 1 Einleitungssatz steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 135a wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 135a steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 136 Sachüberschrift
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 136 Sachüberschrift steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 137 Sachüberschrift
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 137 Sachüberschrift steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 138 Sachüberschrift und Abs. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 138 Sachüberschrift und Abs. 4 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 151 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 151 steht zur Diskussion.
Abg. Gebhard Hoch:
Gemäss Abs. 1 dürfen Verbandspersonen keine eigenen Anteile, weder entgeltlich erwerben noch zum Pfand nehmen. Nun entspricht es, wenn ich an die liechtensteinischen kotierten Banken denke, allgemeiner Praxis, dass diese Banken auch eigene Aktien oder PS in das Nostro-Depot nehmen, zum Teil, um Kurspflege zu machen. Die Frage ist, ob aufgrund dieser vorgesehenen Bestimmung Abs. 1 das nicht mehr zulässig wäre. Dann eine Verständnisfrage zu Punkt 5 von Abs. 2: Was versteht man unter einer Sachgesamtheit?
Abg. Gabriel Marxer:
Ich habe ja immer noch Mühe damit, dass die Regierung nun unbedingt diesen Art. 306, aus dem diese Spezialvorschriften, die jetzt da neu in diesen Artikel hineinkommen, stammen, dass man den jetzt hier im allgemeinen Teil einbauen muss, weil ich eigentlich davon ausgehe, dass insbesondere Anstalten, Treuunternehmen, Stiftungen usw., ja nicht ein in Anteile zerlegtes Kapital haben und von dieser Grundsatzbestimmung des Erwerbs eigener Anteile ja gar nicht betroffen sein könnten. Es ist ja nur als Ausnahme vorgesehen, dass man bei einer Anstalt das Kapital in Anteile zerlegen kann. Mir ist die Notwendigkeit, wie gesagt, des Einbaus von Art. 306 an dieser Stelle hier eigentlich nicht ersichtlich geworden.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich möchte mich dem anschliessen. Das ist eines der Beispiele, wo Vorschriften, die bisher im besonderen Teil, in diesem Fall über die Aktiengesellschaft, vorgesehen waren, plötzlich in den allgemeinen Teil für alle Verbandspersonen gerutscht sind und dadurch auch für alle Verbandspersonen anwendbar werden. Das ist überhaupt nicht einzusehen, warum Vorschriften, wie z.B. der Abs. 4 über die Ersichtlichmachung solcher Erwerbungen und Veräusserungen und Beleihungen im Anhang zur Jahresrechnung, warum das plötzlich auch auf Anstalten, Stiftungen und Treuunternehmen - sagen wir einmal Anstalten und Stiftungen - zur Anwendung kommen sollten.
Regierungsrat Heinz Frommelt:
Zu Ihrer Frage und zu derjenigen des Abg. Gabriel Marxer vielleicht zunächst: Warum hier? Wir haben im heutigen Gesetzbuch den Art. 151, also denselben, der heute schon auf die Bestimmungen über die AG verweist, also auf Art. 306, sodass Art. 306 heute bereits im allgemeinen Teil vorhanden ist und daher angewandt wird - oder angewandt werden sollte, sagen wir einmal. Was bedeutet im Prinzip, heute ist dieser Art. 306 schon Bestandteil des allgemeinen Teils? Nun wollte man natürlich nicht, dass die neuen Bestimmungen hinsichtlich der AG Bestandteil des allgemeinen Teils werden -also das wäre ja dann tatsächlich der "Overkill" gewesen - dass man diese Vorschriften bezüglich der AG dann vorne auch noch für die Allgemeinen Gesellschaften oder für alle Gesellschaftsformen hat, sodass man natürlich davon abgesehen hat, das zu machen. Darum hat man Art. 306 nach vorne genommen und den heute schon für alle Verbandspersonen anwendbaren Art. 306 über Art. 151 anwendbar gemacht. Was die Frage angeht: Eigene Aktien bei Banken? Das war, glaube ich, Ihre Frage, Herr Abg. Gebhard Hoch. Dort kann man dann auf Art. 306a, müssen wir auf 306a neu verweisen, dort sind für Aktiengesellschaften spezielle Vorschriften, und dort handelt es sich dann definitiv um eine Umsetzung der Normen, wie sie neu gelten werden. Ich lade Sie daher ein, bei diesen Artikeln dann noch einmal kritisch diese Frage zu begutachten. Ich sehe da, Ihre Frage war dann noch "Sachgesamtheit": Das findet sich bereits in Art. 306 Abs. 2 Ziff. 5 heute; insofern ist das also nichts Neues. Sachgesamtheit bedeutet meiner Meinung nach, dass hier sämtliche Sachen - also sprich, alles - übernommen wird, und daher dann, also wenn jetzt über eine Sachgesamtheit, über eine Gesamtheit der Angelegenheit, die man übernimmt, auch Aktien mitkommen, dann kann das sein, dass man auch eigene Anteile, also jetzt neu, muss man sagen, neu eigene Anteile - ich weiss nicht ob ich mich verständig ausdrücke, ich weiss, was ich meine, aber ich weiss nicht, wie ich es richtig kommunizieren soll -, dass dann eigene Anteile damit, neu eigene Anteile damit verbunden sein könnten. Wenn wir etwas übernehmen, dass dann neu eigene Anteile übernommen werden könnten. Das ist hier meiner Ansicht nach gemeint. Aber wie gesagt, das entspricht dem bisherigen Art. 306 Abs. 2 Ziff. 5. Das waren, glaube ich die Fragen, die hier aufgetaucht sind.Was Abs. 4, Herr Präsident, noch angeht, das hängt wieder zusammen mit dem, was ich vorher gesagt habe. Abs. 4 entspricht weitestgehend dem Art. 306 Abs. 4 bisher. Wenn wir davon ausgehen, dass dies bisher anwendbar war, dann ändert sich hier nicht sehr viel. Ich habe grundsätzlich, das sei hier auch dazu gesagt, nichts dagegen, dass man auch diesen Artikel noch einmal kritisch unter die Lupe nimmt und auf die Notwendigkeit noch einmal genau überprüft. Aber ich glaube, dass wir dies nicht vermeiden können, dass hier gewisse Bestimmungen über eigene Anteilserwerbe vorgesehen werden in Zukunft. Ob das dann diese Bestimmung sein muss, das ist dann wieder eine andere Frage. Geht man davon aus, dass diese Bestimmung heute schon anwendbar war, spricht sicherlich nichts dagegen; hat man hier eine andere Auffassung, dann kann man hier auch eine andere Lösung finden.
Abg. Gabriel Marxer:
Nur eben, das ist ja das Problem. Für eine Lösung werden wir uns entscheiden müssen. Ich kann aber insbesondere Ihren Verweis, den indirekten, den Sie jetzt offenbar aus Abs. 4 des bestehenden Art. 151 ableiten, nämlich: "Vorbehalten bleiben die sonstigen Bestimmungen über die eigenen Anteile", dass das quasi schon beinhaltet, dass jetzt Art. 306, der jetzt klarerweise nur für AGs anwendbar ist und dann via Verweisungsbestimmungen sicher auch auf die Genossenschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung noch angewendet werden kann, aber eben nicht für Anstalten und Stiftungen, und schon gar nicht für Treuunternehmen, dass ich Ihren diesbezüglichen Ausführungen nicht folgen kann. Also meiner Ansicht nach könnte diese Bestimmung, die Sie hier einführen, durchaus weiterhin auch im Kapitel über die Aktiengesellschaften bleiben.
Regierungsrat Heinz Frommelt:
Der Verweis erfolgt in Art. 151 Abs. 1, der gemeint ist, nicht Abs. 4.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 179a wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 179a steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 180a Abs. 1, 2 und 3 werden verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 180a Abs. 1, 2 und 3 stehen zur Diskussion.
Abg. Gabriel Marxer:
Ich kann da nur auf das Vernehmen sprechen. Dem Vernehmen nach ist eben hier bereits eine Kommission bei der Regierung eingesetzt, die sich mit einer grundsätzlichen Neuordnung auch dieses Artikels befasst. Für mich stellt das daher, was jetzt hier gebracht wird, eigentlich eine Zwischenlösung dar, und es stellt sich schon die Frage, ob man nicht, bis die neue Lösung, die ohnehin zu erwarten ist, von der Regierung kommt, überhaupt bei der bisherigen Formulierung verbleiben will?
Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich möchte noch eine Bemerkung zu Art. 179a nachreichen, die ich vorher vergessen habe. Meiner Meinung nach ist dieser Art. 179a bzw. seine Auswirkungen ein klassisches Beispiel für das, was ich in der Eintretensdebatte gesagt habe. So eine Vorschrift war bisher vorgesehen in Art. 203 Abs. 1 PGR, oder ist nach wie vor dort vorgesehen, im Stil einer Soll-Vorschrift allerdings, nicht einer zwingenden, dort allerdings unter dem Anwendungsvorbehalt von Art. 202 Abs. 1, d.h. nur anwendbar auf Gesellschaften mit Persönlichkeit und auf andere Verbandspersonen, soweit letztere ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben. Das heisst, Anstalten, Stiftungen z.B., die kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben - und das ist die überwiegende Mehrheit - waren durch diese Vorschrift nicht gebunden. Durch die Verlegung dieser Vorschrift jetzt hier an die Stelle des 179a gilt sie für alle Verbandspersonen, ohne Ausnahme, also auch für die, die nur ihr eigenes Vermögen verwalten. Das ist eines der relativ zahlreichen Beispiele, wo ohne Not, ohne jeden Anpassungsdruck seitens des EWR unseren nur ihr eigenes Vermögen verwaltenden Sitz- und Holding-Gesellschaften Aufgaben aufgebürdet werden, wo ich weder Notwendigkeit noch Zweckmässigkeit ersehen kann.
Abg. Gebhard Hoch:
Wieweit deckt sich der Abs. 3 mit dem kürzlichen Entscheid der VBI?
Landtagspräsident Peter Wolff:
Zu Art. 180a möchte ich auch noch etwas sagen, was an und für sich, ich glaube vom Abg. Gabriel Marxer, schon in der Eintretensdebatte angesprochen wurde: Meiner Meinung nach ist die Beschränkung für Personen mit von der Regierung anerkannter kaufmännischer Befähigung auf drei Verwaltungsratsmandate mit dem Gleichheitsgrundsatz nicht zu vereinen. Das wird von der Regierung im Bericht auch lediglich mit einem Wunsch der Treuhändervereinigung begründet. Dieser Wunsch ist verständlich, aber eine rechtliche Begründung ist das natürlich nicht. Weil, entweder sind Personen, die "nur" eine von der Regierung anerkannte kaufmännische Befähigung besitzen, geeignet - entweder sind diese geeignet für die Übernahme solcher Mandate, oder sie sind nicht geeignet. Und wenn sie geeignet sind, dann muss man ihnen, wenn man keine andere sachliche Begründung hat, das einzuschränken, dann muss man ihnen im selben Umfang die Übernahme solcher Mandate zugestehen wie einem Rechtsanwalt, Treuhänder oder Wirtschaftsprüfer.
Regierungsrat Heinz Frommelt:
Danke, Herr Präsident. Was Ihren Einwand zu Art. 179a angeht, ist der korrekt. Da gibt es kaum mehr dazu zu sagen. Das ist vollkommen richtig, das ist einer der Punkte, die tatsächlich überholt werden müssen, um hier nicht ungewollt einen Schaden herbeizuführen. Bei Art. 180a wurde von Ihnen und auch vom Abg. Marxer die Anzahl drei - bzw. nicht nur die Anzahl drei, sondern überhaupt die Differenzierung, was die kaufmännische Befähigung angeht, und die Beschränkung auf höchstens drei Verbandspersonen angesprochen. Das ist in der Tat eine Vorschrift, die man auch ohne Schaden wieder fallen lassen kann. Was die verfassungsrechtlichen Bedenken angeht, teile ich die nur teilweise. Nach dem Gleichheitsgrundsatz muss Gleiches gleich und Ungleiches ungleich behandelt werden. Ich kann verstehen, dass man Rechtsanwälte, Treuhänder und Personen mit kaufmännischer Befähigung verschieden behandelt, auch aufgrund ihrer Ausbildung bereits; ich hielte dies doch als verfassungsrechtlich möglich oder aus verfassungsrechtlicher Sicht für möglich. Aber, wie gesagt, das ist ein Thema, das wir sicherlich besprechen müssen. Auch ist richtig, was der Abg. Gabriel Marxer gesagt hat zur Arbeitsgruppe. Es gibt in der Tat eine Arbeitsgruppe Art. 180a, die sich mit u.a. den im VBI-Entscheid aufgeworfenen Fragen befasst. Dies auf dem Hintergrund, dass wir entschieden der Auffassung sind, dass sich Art. 180a sehr wohl von der Vorschrift des Gewerbegesetzes in der Qualität unterscheidet, indem es nämlich dort u.a. darum geht, dass Gläubiger - also es ist auch Gläubigerschutz -, dass hier jemand wohnhaft ist, denn die Verantwortlichkeitsbestimmungen müssen hier, wir haben keine Vollstreckungsabkommen, die Verantwortlichkeitsbestimmungen müssen hier vollstreckt werden können. Die Verfahren sind hier durchzuführen, das macht doch auch Sinn unserer Auffassung nach, dass ein dauernd im Inland wohnhafter Staatsangehöriger oder EWR-Staatsbürger hier in einer solchen Gesellschaft Einsitz nimmt, zumal hier keine Betriebsstätte vorhanden ist, wie dies z.B. bei einem Gewerbebetrieb der Fall ist. Wir sind übrigens nicht allein in dieser Auffassung. In der Dissertation, die von Herrn Hammermann verfasst worden ist - wie Sie wissen, unser ESA-College Member - wird diese Argumentation geteilt. Auch Professor Baudenbacher hat diese Argumentation geführt, sodass wir hier, wie gesagt, nicht alleine stehen. Das auch zur Auswirkung des VBI-Entscheides. Wie gesagt, es gibt eine Arbeitsgruppe. Ich halte es für denkbar, dass die Erkenntnisse der Arbeitsgruppe gegebenenfalls bei einer solchen Landtagskommission einfliessen könnten und wir dann Art. 180a im Lichte des VBI-Entscheides, im Lichte der jetzt vorgebrachten Äusserungen neu formulieren. Also das wird ein Artikel sein, den wir in der Tat in neuer Formulierung so oder so finden werden.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Sachüberschrift vor Art. 182 und Art. 182 Abs. 1 werden verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Sachüberschrift vor Art. 182 und Art. 182 Abs. 1 stehen zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.Art. 182a wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 182a steht zur Diskussion.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Hier ist der guten Ordnung halber nur pauschal anzumerken, es wurde auch von Regierungsseite ja schon erwähnt, dass die Einfügung dieser neuen Artikel 182a bis 182f schon aus systembedingten Gründen noch einmal überdacht werden sollte. Man muss jetzt nicht zu jedem einzelnen Artikel das wieder erwähnen, aber ich möchte das hier nur nochmals angemerkt haben.
Abg. Gabriel Marxer:
Bei der Regelung des Art. 182a aus der Regierungsvorlage scheint mir auch noch ein Detail bemerkenswert, nämlich: Es gibt ja auch durchaus Fälle, in denen mehrere Sorgfaltspflichtsträger, wenn man das so bezeichnen darf, Einsitz im Verwaltungsorgan haben. Ist dann jeder an diese Verpflichtung gebunden, oder nur einer davon, und muss der irgendwie bestimmt werden? Aber das sind auch Überlegungen vielleicht, die man bei der Weiterbehandlung dann tätigen muss.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 182b wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 182b steht zur Diskussion.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich möchte die Regierung hier fragen - mir ist das ehrlich gesagt, bisher gar nicht aufgefallen, aber ich glaube, der Abg. Gabriel Marxer hat es in der Eintretensdebatte erwähnt - was eigentlich das von der Regierung vorgesehene Schicksal des Art. 1063bis, alt, sein soll, der ja durch diesen Artikel, der praktisch wortgleich ist, ersetzt werden soll, ohne dass er aber in der Vorlage aufgehoben wird.
Abg. Gabriel Marxer:
Das war die erste Frage, die Sie vorweggenommen haben, Herr Präsident. Die zweite Frage ist auch die, aber die ergibt sich dann ohnehin, wenn man die Systematik hier noch einmal überdenkt - aber nur, ich sehe nicht ein, dass hier Treuunternehmen auch mit umfasst werden sollen, neuerweise nun von bestimmten Teilbereichen dieser doch recht langen Bestimmung, wo es bisher nicht der Fall war.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Das ist schon nicht ganz richtig, Herr Abg. Gabriel Marxer, weil, in Art. 1063bis stehen Treuunternehmen auch drinnen als deklarationspflichtig. Nur hat es hier den Schönheitsfehler, dass Treuunternehmen auf einmal in den allgemeinen Bestimmungen über die Verbandspersonen auftauchen, obwohl sie ja zum Kapitel Verbandspersonen gar nicht dazugehören. Diesen Nachteil hat Art. 1063bis auf Grund seiner systematischen Einordnung natürlich nicht.
Abg. Gabriel Marxer:
Das ist das eine, wenn ich da kurz replizieren darf, und das andere ist auch, dass diese hier als Gesellschaften bezeichnet werden, Treuunternehmen, wogegen ich mich doch verwahren möchte.
Regierungsrat Heinz Frommelt:
Ihre Bemerkungen sind zutreffend, was das Treuunternehmen angeht. Art. 1063bis, dessen Schicksal ist übersehen worden, dieser muss aufgehoben werden. Also, wenn man das macht, muss man sagen. Wenn wir Art. 182bis machen, können wir nicht in Art. 1063bis noch einmal einen solchen Artikel brauchen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 182c wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 182c steht zur Diskussion.
Abg. Gabriel Marxer:
Ich möchte nur noch einmal auf meine Ausführungen in der Eintretensdebatte verweisen. Insbesondere kann das auch bei hinterlegten Stiftungen zu Anwendungsfällen führen, die, glaube ich, auch von der Regierung gar nicht gewollt sind.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich kann das nur unterstreichen und möchte auch erwähnen, dass ich die Begründung auf S. 48 des Regierungsberichtes, in dem eine entsprechende Einwendung der Anwaltskammer aus dem Vernehmlassungsverfahren abgetan wird - möchte ich einmal sagen - mit der Bemerkung, das könne in der Praxis keine grossen Probleme bereiten; ich glaube, wenn man die Praxis ein wenig kennt, dann weiss man, dass das sogar erhebliche Probleme bereiten wird. Ich will mich da nicht in Details verlieren.
Regierungsrat Heinz Frommelt:
Ich möchte mich auch nicht im Detail verlieren, aber die Bemerkung war bezüglich der Statuten gedacht. Richtig sind die Bemerkungen natürlich bezüglich der Zwischenbilanz, da ist es absolut korrekt. Aber ich denke, bei diesem Detail sollten wir es belassen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 182d wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 182d steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 182e wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 182e steht zur Diskussion.
Abg. Gabriel Marxer:
Ich habe hier die gleiche Frage wieder: Ob diese Systemänderung, dass man dies anstatt bisher im Abschnitt Art. 202 ff. nun bei den allgemeinen Vorschriften einführt, ob das nicht zu völlig ungewünschten Ergebnissen führt, muss hier sicher noch einmal genau überprüft werden.
Regierungsrat Heinz Frommelt:
Noch eine Bemerkung zu Abs. 3: Grundsätzlich stimme ich mit dem Abg. Gabriel Marxer überein, das noch dazu, aber Abs. 3 und auch Ziff. 4 sind hier natürlich falsch, müssten gestrichen werden. Den gibt es nicht mehr, den Art. 1057 Abs. 2.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 182f wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 182f steht zur Diskussion. Sie wird vom Abg. Gabriel Marxer benützt.
Abg. Gabriel Marxer:
Für mich stellt sich die Frage - das ersetzt ja teilweise den bisherigen Art. 209 - jetzt auch wieder wegen der Systematik, das wiederhole ich hier nochmals, wegen der systematischen Einordnung, ob das wirklich Sinn macht auf diese Bestimmung. Und zweitens ist mir aufgefallen, dass Abs. 2 nun das Verfahren nicht mehr bezeichnet, das bisher im Art. 209 eigentlich bezeichnet worden war. Dort war klar, dass solche Verfügungen des Richters im Rechtsfürsorgeverfahren stattzufinden haben und beantragt werden müssen, während es bei der Neuformulierung in Art. 182f eigentlich unklar bleibt, mit welcher Verfahrensart durch das Gericht hier gerechnet werden muss, oder in welchem Verfahren dieser Antrag zu stellen ist.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 186 Abs. 2 und 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 186 Abs. 2 und 3 steht zur Diskussion.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich finde die Begründung der Regierung hier nicht überzeugend. Es geht ja hier darum, dass nach bisherigem Recht die Kontrollstelle ein solches Geschäft abschliessen kann, wenn es nämlich um ein In-Sich-Geschäft geht. Und warum das die Unabhängigkeit der Kontrollstelle tangieren soll, wenn diese Bestimmung unverändert bleibt, das muss ich sagen, das vermag ich nicht recht einzusehen. Im Gegenteil, mir scheint eine, sagen wir einmal, unbefangene Behandlung eines solchen Vertragsabschlusses zwischen einer Verbandsperson und einem ihrer Organmitglieder durch das oberste Organ viel weniger möglich als durch die Kontrollstelle.
Regierungsrat Heinz Frommelt:
Das ist eine grundsätzliche Debatte, insofern melde ich mich kurz. Man kann sich hier schon fragen, inwieweit sich die Kontrollstelle in solche Geschäfte einmischen soll. Ihre Argumentation ist auch nicht ganz von der Hand zu weisen, sicherlich nicht. Aber mir erschien es auch als wichtig, dass die Kontrollstelle solche Geschäfte einfach nicht mehr wahrnimmt. Das ist, wie gesagt, eine grundsätzliche Frage, da kann man sicherlich verschiedener Auffassung sein. Auch Ihre Argumentation hat etwas für sich. Die Generalversammlung oder das oberste Organ mag dadurch etwas besser berufen sein, weil es ja auch die Entlastung z.B. der Organe macht und deshalb, wenn das abgesegnet ist durch das oberste Organ, dass dann auch in der Regel eindeutig ist, dass hier keine weitere Schädigung der Gesellschaft daraus mehr hervorkommen sollte. Das heisst, es kann selbstverständlich schon, aber zumindest ist das dann abgesegnet durch die Generalversammlung. Die grundsätzliche Frage, wieweit sich eine Kontrollstelle in solche Geschäfte einzumengen hat oder einmischen soll, kann offen bleiben im Moment.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 187 Abs. 1, 3 und 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 187 Abs. 1, 3 und 5 steht zur Diskussion.
Abg. Gabriel Marxer:
Ich habe hier auch wieder einige Mühe, weil ich die Notwendigkeit nicht wirklich sachlich begründet ansehe, nun eine Neuregelung einzuführen, und zwar ein ganz anderes Prinzip der Vertretungsvollmacht von Organen in Verbandspersonen. Die bisherige Fassung des Art. 187 beinhaltete klar eine Beschränkung dahingehend, dass sie nur solche Organhandlungen für die Gesellschaft verbindlich vornehmen konnten, die der Zweck des Unternehmens mit sich bringen kann, während nun neu mit diesen Vorschriften hier eine ganz wesentliche Ausdehnung erfolgt und die Gesellschaft sich quasi jede Handlung ihres Organs gegen sich gefallen lassen muss. Ich stelle hier schon die grundsätzliche Frage nach dem Sinn dieser Ausweitung der Vertretungsvollmacht der Organe. Ich sehe die Notwendigkeit hierfür auch nicht.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Da bin ich anderer Meinung, muss ich sagen, aber das ist Auffassungssache. Ich finde es positiv, dass diese Klausel, die zwar meiner Meinung nach bisher nicht viel angewandt wurde, vielleicht auch kaum bekannt wurde, dass Organe nur so weit vertretungsbefugt sind, als es sich um Geschäfte handelt, die der Zweck des Unternehmens mit sich bringen kann. Ich finde es im Sinne der Rechtssicherheit besser, dass ein vertretungsbefugtes Organ einer juristischen Person, genauso wie auch eine Einzelperson, eine physische Person, jedes Rechtsgeschäft gültig mit Verpflichtung für das vertretene Organ abschliessen kann, vorausgesetzt, dass die Art der Ausübung der Vertretung korrekt beachtet worden ist. Denn alles andere könnte, wenn man da wirklich versucht, auf der bisherigen Bestimmung herumzureiten, nur zu Streit und Interpretationsschwierigkeiten führen, welche Art von Geschäften jetzt der Zweck eines Unternehmens mit sich bringen kann. Die Forderung ist an und für sich - Entschuldigung, nicht die Forderung, sondern - die Formulierung im bisherigen Artikel ist meiner Meinung nach eher schwammig und schwer interpretierbar, weil, was der Zweck eines Unternehmens alles mit sich bringen kann, da kann man natürlich wieder sehr verschiedener Ansicht sein.
Regierungsrat Heinz Frommelt:
Ich möchte mich Ihren Ausführungen anschliessen. Ich sehe es einerseits als sachlich gerechtfertigt an, zum Zweiten müssen wir sehen, dass wir bei sehr vielen Gesellschaften sehr ausschweifende Zwecke haben, wo fast alles darunter fällt, sodass wir im Endeffekt wieder gleich weit sind, und drittens ist das eben auch wieder gerade eines der Beispiele, wo Bestimmungen im allgemeinen Teil sind, die eben auch für Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften und GmbHs relevant sind, und gemäss Richtlinie muss hier eine solche Änderung dann für diese Gesellschaften wieder stattfinden. Die haben wir dann eben nicht hinten, sondern eben im allgemeinen Teil. Dann stellt sich die grundsätzliche Frage: Ist es dann sachlich gerechtfertigt oder nicht? Da waren wir der Meinung, jawohl, es ist sachlich gerechtfertigt, auch gerade im Lichte der heutigen Zweckpraxis, sage ich einmal, dass die Zwecke nämlich sehr ausdehnend interpretiert, oder verfasst werden, eher.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 187a Bst. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 187a Bst. 3 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 188 Sachüberschrift und Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 188 Sachüberschrift und Abs. 1 steht zur Diskussion.
Abg. Gabriel Marxer:
Mit der jetzigen Formulierung habe ich dann schon die Frage: Was geschieht bei den anderen Verbandspersonen? Sind da diese Bestimmungen in den einzelnen Artikeln enthalten, dass die Statuten überhaupt bei jeder Verbandsperson vorzusehen haben, wie die Verwaltung ihren Willen erklärt, wie die Zeichnungsberechtigung geregelt wird usw., oder ist das nur mehr für diese drei Gesellschaften, diese drei Gesellschaftsformen, die Sie hier ausdrücklich bezeichnen, der Fall?
Regierungsrat Heinz Frommelt:
Bisher war in Art. 188a eine solche Bestimmung: Die Statuten sollen bei jeder Verbandsperson bestimmen usw. Es ist leicht einsichtig, dass dies natürlich auch in Zukunft bei jeder Verbandsperson sein muss. Hier hingegen, bei diesen harmonisierten Gesellschaften, ist das eine zwingende Bestimmung. Man könnte sich jetzt fragen: Soll hier eine Bestimmung oder ein Abs. 2 eingefügt werden, wo die "Sollen"-Bestimmung für alle Gesellschaften neu auch noch aufgeführt wird? Im Prinzip, denke ich, ist das eine Frage, die fast schon akademisch ist, weil nämlich solche Regelungen automatisch in den Statuten sind. Wir haben heute keine zwingende Bestimmung, das ist sozusagen ein Rat, den der Gesetzgeber hier gegeben hat, in Art. 188 Abs. 1 bisher. Und ob wir diesen Rat weiter erteilen wollen, das kann mit Fug und Recht der Diskussion in der Landtagskommission überlassen bleiben.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Eine Frage noch, Herr Regierungsrat: Die Regierungsvorlage ändert ja nur Abs. 1 ab, bezieht sich dort aber ausdrücklich und einschränkend nur auf Statuten dieser drei harmonisierten Gesellschaftsformen. In den Abs. 2 und 3, die ja unverändert bleiben sollen, wird jetzt weiterhin von den Statuten geredet, was die beinhalten können oder sollen. Ist das jetzt nicht so, dass dann die Abs. 2 und 3 auch zukünftig nur mehr bezogen auf die drei harmonisierten Gesellschaften gelesen und verstanden werden?
Regierungsrat Heinz Frommelt:
Diese Bemerkung scheint mir zutreffend zu sein. Daraus könnte sich dann auch die vom Abg. Marxer angesprochene Notwendigkeit für die Wiedergabe einer Abs. 1 entsprechenden Regelung ergeben. Dass wir eben das für andere Gesellschaften ebenfalls anwendbar halten und nicht nur auf Aktiengesellschaften, Kommandit-AGs und GmbHs.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 189 Sachüberschrift
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 189 Sachüberschrift steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Sachüberschrift vor Art. 191a und Art. 191a wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Die Sachüberschrift vor Art. 191a und Art. 191a stehen zur Diskussion.
Ich möchte hier eine Wissensfrage an den Regierungsvertreter stellen. Bedeutet dies jetzt inhaltlich eine Änderung des am Schluss dann ja aufzuhebenden Restgesetzes vom 13. November 1968, LGBl. 1968 Nr. 33, oder bedeutet das eine materiellrechtliche Änderung?
Regierungsrat Heinz Frommelt:
Es sollte keine materiellrechtliche Änderung bedeuten, ausser die im Bericht genannten Buchprüfer, die hier gestrichen worden sind, mit der auf S. 58 des Berichtes enthaltenen Begründung.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Ja, das ist ja nur eine andere Bezeichnung.
Regierungsrat Heinz Frommelt:
Ja, genau.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Sachüberschrift vor Art. 192 und Art. 192 werden verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Die Sachüberschrift vor Art. 192 und Art. 192 stehen zur Diskussion.
Abg. Gebhard Hoch:
Im Abs. 2 ist stipuliert, dass die Revisionsstelle an der zu prüfenden Gesellschaft nicht beteiligt sein darf. Wie ist es, wenn es umgekehrt ist? Wenn die zu prüfende Gesellschaft an der Revisionsstelle beteiligt ist?
Landtagspräsident Peter Wolff:
Die Landtagskommission wird das prüfen - oder die Regierung, wenn der Landtag keine Kommission bestellt. Wir können weiterlesen.Sachüberschrift vor Art. 193 und Art. 193 werden verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Sachüberschrift vor Art. 193 und Art. 193 stehen zur Diskussion.
Regierungsrat Heinz Frommelt:
Ich habe noch die Bemerkung zum Art. 192, dass sich - zumindest für Aktiengesellschaften - eine Bestimmung zu Ihrer Frage, Herr Abg. Hoch, findet, nämlich in Art. 350 Abs. 4. Die sind dann aus den Europäischen Richtlinien, und dort geht es um dieses Thema.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 194 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 194 steht zur Diskussion.
Ich sehe auch nicht ein, dass dieser Artikel aufgehoben werden muss, das korrespondiert mit meiner Wortmeldung zu Art. 186. Die Aufgaben für die Kontrollstelle, neu Revisionsstelle, die hier im bisherigen Recht vorgesehen sind, scheinen mir keineswegs abwegig zu sein und sollten nicht so sang- und klanglos gestrichen werden, finde ich.Wir können weiterlesen.
Sachüberschrift vor Art. 195 sowie Art. 195 Abs. 1, 1a, 2 und 3 werden verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Die Sachüberschrift vor Art. 195 und Art. 195 Abs. 1, 1a, 2 und 3 stehen zur Diskussion.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich finde die Aufhebung von Abs. 3 unangebracht. Es handelt sich hier wieder um die Kontrollstelle, neu Revisionsstelle, und zwar finde ich das noch in einer wesentlich krasseren Form unangebracht als bei den bisher behandelten Bestimmungen. Hier geht es nämlich nur darum, dass die Kontrollstelle bisher die Behandlung bestimmter Gegenstände durch die Verwaltung oder vor allem durch die Generalversammlung verlangen konnte. Das können ja durchaus - und werden, wenn es angewandt wurde immer eigentlich - Gegenstände der eigentlichen Kontrolltätigkeit sein. Warum die Kontrollstelle bzw. Revisionsstelle das neu nicht mehr tun soll, ist mir nicht klar, und die Begründung der Regierung auf S. 61 des Berichtes, dass die Revisionsstelle sich nicht mit laufenden Geschäften befassen soll, finde ich schon gar nicht überzeugend.
Regierungsrat Heinz Frommelt:
Da stimme ich Ihnen zu.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 196 Abs. 1, 1a und 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 196 Abs. 1, 1 a und 2 steht zur Diskussion.
Abg. Gabriel Marxer:
Im Bericht und Antrag der Regierung ist noch enthalten, dass sie eigentlich den bisherigen Abs. 3 aufheben will. Tatsächlich wird er dann aber nicht aufgehoben, und ich möchte aber auch gleich vermerken, dass ich diese Aufhebung auch nicht unbedingt als sinnvoll ansehe.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 198 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 198 steht zur Diskussion.
Ich bin der Meinung dass das hier ein Fehler ist in der Vorlage, das Wort "Sachüberschrift", denn es geht um die Neuformulierung des gesamten Art. 198 und die Sachüberschrift gehört einfach dazu. Aber rein von der Gesetzgebungstechnik her schreiben wir das Wort Sachüberschrift in der Vorlage ja nur, wenn diese speziell geändert wird.Wir können weiterlesen.
Art. 199 Sachüberschrift und Abs. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 199 Sachüberschrift und Abs. 3 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 202 bis 109 werden verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 202 bis 209 stehen zur Diskussion.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Hier möchte ich der guten Ordnung halber für das Protokoll nochmals bemerken, dass es mir wesentlich sympathischer wäre, diese Bestimmungen nicht aufzuheben und dafür die korrespondierend eingeführten neuen Bestimmungen wieder fallen zu lassen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 239 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 239 steht zur Diskussion.
Ich fände es angebracht zu überlegen, ob man diese meiner Meinung nach überholte Vorschrift, die aus der Zeit stammt, als noch kein Art.-180a-Verwaltungsrat bestellt werden musste, also aus der Zeit vor 1965, nicht überhaupt fallen lassen soll. Ich könnte mir vorstellen, dass sie EWR-rechtlich bedenklich ist, und ich sehe eigentlich den Sinn, den wirklichen Zweck dieser Vorschrift in der heutigen Zeit nicht recht ein.
Abg. Gabriel Marxer:
Herr Präsident. Ich bin da eigentlich schon gegenteiliger Meinung. Die Bestimmung macht insbesondere auch dann Sinn, wenn ein Organ mit mehreren Mitgliedern bestellt ist. Dann steht beim Repräsentanten eine klare Zustelladresse zur Verfügung, während sonst eigentlich unklar ist, welches der Verwaltungsratsmitglieder nun als Zustelladresse zu denken ist. Zumal beim Grossteil der liechtensteinischen Sitzunternehmungen oder Holding-Gesellschaften ja eine Firmenadresse, eine genaue, nicht ersichtlich ist sondern nur der Ort, an dem die Firma ihren Sitz hat, im Register eingetragen ist. Es könnte also öfters zu Zustellproblemen führen, wenn man diese Bestimmung einfach aufheben würde.
Abg. Gebhard Hoch:
Ich teile die Auffassung meines Fraktionskollegen Marxer. Der Repräsentant ist gleichzusetzen mit dem Registered Office in anderen Ländern und hat sehr wohl auch heute noch seinen Zweck.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 261 Abs. 1 und 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 261 Abs. 1 und 3 stehen zur Diskussion.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Nur zur allgemeinen Information, meine Damen und Herren: Wir haben jetzt die allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen verlassen und befinden uns beim Abschnitt über die Aktiengesellschaft. Wir können weiterlesen.Art. 262 Abs. 1, 2 und 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 262 Abs. 1, 2 und 4 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 264 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 264 Abs. 2 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 265 Abs. 1 und 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 265 Abs. 1 und 2 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 266 Abs. 1, 2 und 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 266 Abs. 1, 2 und 3 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 272 bis 278 aufgehoben.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 272 bis 278 steht zur Diskussion.
Abg. Gabriel Marxer:
Ich bin mit der Begründung aus dem Bericht und Antrag der Regierung eigentlich nicht einverstanden, dass diese Aufhebung nun stattfinden soll. Ich finde insbesondere, wenn sich die Aufhebung nicht aufdrängt - und das tut sie ja auch, wie aus dem Bericht und Antrag der Regierung hervorgeht, das tut diese Aufhebung ja nicht, sie drängt sich keineswegs auf -, dass diese dann nicht vorgenommen werden sollte. Ich werde mich dagegen wehren, dass Bestimmungen, die zugegebenermassen sicher nicht gerade häufig in der Praxis angewendet werden, aber da und dort doch ihre Berechtigung haben und zu verschiedensten Konstruktionen führen, dass die einfach aufgehoben werden sollen. Warum soll man diese Möglichkeit von Arbeitsaktien, die das bisherige Recht vorsieht, nicht beibehalten. Wie gesagt, ich sehe diese Aufhebung bezüglich der Bestimmungen über Arbeitsaktien nicht ganz ein.
Regierungsrat Heinz Frommelt:
Wir können diese beibehalten, grundsätzlich. Sie werden nicht noch häufiger, oder eher noch weniger angewandt werden, weil das bedingte Kapital, das jetzt eingeführt wird, gegenüber diesem Abschnitt über die Arbeitsaktien auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Angestellte eben Vorteile bringt, sodass die Wahrscheinlichkeit, dass diese Bestimmungen angewandt werden, eher noch geringer werden. Aber an sich kann man die behalten. Es wird halt totes Recht bleiben.
Abg. Gabriel Marxer:
Ich möchte nur anmerken, dass ich aus meiner Praxis einen Fall kenne, wo Arbeitsaktien bestehen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 279 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 279 steht zur Diskussion.
Abg. Gabriel Marxer:
Ich bin immer noch nicht glücklich mit der Formulierung dieser Ziff. 9 des Abs. 1. Man könnte immer noch, wenn man das nun falsch verstehen will, davon ausgehen, dass ein Aufsichtsorgan quasi nun bei Aktiengesellschaften zwingend vorgesehen ist. Ich würde mir also wünschen, dass hier noch einmal darüber nachgedacht wird, dass klar ist, dass ein Aufsichtsrat in Liechtenstein bei den Aktiengesellschaften nur ein fakultativ zu bestellendes Organ ist.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich glaube nicht, dass man das aus dieser Bestimmung ableiten kann, dass zwingend ein Aufsichtsorgan neben einer Kontrollstelle bzw. Revisionsstelle bestellt werden muss.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 280 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 280 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 281 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 und Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 281 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 und Abs. 2 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 283 Abs. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 283 Abs. 3 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 284 Abs. 1 und 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 284 Abs. 1 und 3 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Sachüberschrift vor Art. 285 und Art. 285 werden verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Die Sachüberschrift vor Art. 285 und Art. 285 stehen zur Diskussion.
Abg. Gebhard Hoch:
Sachverständiger - das können verschiedene Berufsgruppen sein, Buchprüfer, Wirtschaftsprüfer, Anwälte usw. - ist das bewusst so allgemein gehalten worden, oder kann das nicht zu Auslegungsschwierigkeiten führen?
Regierungsrat Heinz Frommelt:
Wir haben in Art. 191a Abs. 2 definiert, dass das Gesetz, wenn es von Sachverständigen spricht, darunter Personen gemäss dem Gesetz über Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften versteht. Insofern sind solche gemäss diesem Gesetz Zugelassene berechtigt hier, und nur diese sind berechtigt, solche Sachverständigenberichte zu machen.
Abg. Gabriel Marxer:
Herr Regierungsrat. Ihre Bemerkung bringt mich jetzt schon zur Frage: Dann darf bei inländisch tätigen Verbandspersonen - ich denke so an kleinere Gewerbebetriebe insbesondere, bei denen es bisher durchaus üblich war, dass auch Sacheinlagen stattgefunden haben - verkompliziert sich da dann das Verfahren, indem diese dann nicht mehr wie bisher einen, ich sage jetzt einmal, preislich günstigeren Sachverständigen finden dürfen, sondern sich eben an einen Wirtschaftsprüfer, an eine Revisionsstelle wenden müssen, um die von ihnen eingebrachten Werkzeuge, Maschinen etc. bewerten zu lassen?
Regierungsrat Heinz Frommelt:
Es handelt sich hier um ein Umsetzung der 2. Richtlinie, Art. 10 Abs. 1, 2 und 3 und der 1. Richtlinie von Art. 3. Was die Bedingungen angeht, was im Sachverständigenbericht drin ist, das ist halt die 2. Richtlinie, Art. 10 Abs. 2, also sprich: Der Abs. 2 setzt diesen Art. 10 Abs. 2 um. Und Sie mögen Recht haben, es mag eine preisliche Differenz unter Umständen darin liegen; es muss nicht, es kann. Ob das ein Rechtsanwalt machen kann? Der Abg. Hoch hat zu Recht die Frage gestellt: Kann das ein Rechtsanwalt machen, so einen Sachverständigenbericht? Meiner Meinung nach muss bei einem solchen Bericht schon geprüftermassen Sachverstand vorhanden sein. Es spricht eigentlich nichts dagegen, finde ich, aus sachlicher Sicht.
Abg. Gabriel Marxer:
Dann habe ich doch ergänzend die Frage jetzt wiederum: Sind von der Richtlinie auch zwingend nur diese Revisionsgesellschaften und Wirtschaftsprüfer vorgesehen, dass nur diese als Sachverständige amtieren dürfen, oder ist nur zwingend eine Prüfung durch Sachverständige vorgesehen?
Regierungsrat Heinz Frommelt:
Hier ist unter Umständen - hier wird tatsächlich von einem geprüften Sachverständigen ausgegangen gemäss der eigenen Richtlinie, der 8. Richtlinie, glaube ich, wenn ich mich nicht täusche.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 285a wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 285a steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 286 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 286 steht zur Diskussion.
Die Regierung schreibt im Bericht, dass mit dem Wort "eine oder mehrere Gesellschaften" am Anfang dieses Artikels natürlich nur Gesellschaften mit Persönlichkeit gemeint seien. Ich frage mich, ob es zur besseren Lesbarkeit des Gesetzes nicht zweckmässig wäre, das hier auch ausdrücklich zu erwähnen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 286a wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 286a steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 287 Sachüberschrift, Abs. 1 Ziff. 4 und Abs. 2 werden verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 287 Sachüberschrift sowie Abs. 1 Ziff. 4 und Abs. 2 stehen zur Diskussion.
Abg. Gebhard Hoch:
Darf ich auf Art. 286a zurückkommen?
Landtagspräsident Peter Wolff:
Freilich.
Abg. Gebhard Hoch:
Es fällt mir schwer, mir praktisch vorzustellen, wie das geschehen soll: Eine Sacheinlage wird gemacht als Teil des Kapitals, es erfolgt die Eintragung im Handelsregister, und diese Sacheinlage muss erst innerhalb von fünf Jahren erbracht werden. Ich kann ja auch nicht eine Bareinzahlung innerhalb von fünf Jahren machen. Ich muss sie ja auch vor der Gründung oder bei der Gründung machen. Aber das nur als Frage zur Abklärung.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich glaube, es geht vor allem um den Begriff "vollständig", also dass die vollständige Erbringung innert maximal fünf Jahren erfolgen muss. Aber der Herr Regierungsrat wird uns das besser erklären.
Regierungsrat Heinz Frommelt:
Gemeint ist in der Tat: Es geht hier um die vollständige Leistung. Es mag Fälle geben, bei Sacheinlagen ist das schon möglich, nicht wie bei einer Bareinzahlung, bei Sacheinlagen ist es schon möglich, dass sie über Jahre geleistet werden. Hier soll nicht über Ewigkeit diese Sacheinlage geleistet werden können, sondern sie soll halt eben über maximal fünf Jahre geleistet werden können. Es handelt sich hier im übrigen auch um eine Umsetzung der 2. Richtlinie, Art. 9 Abs. 2, die dies so vorsieht. Es wird nicht viele Fälle geben, wie Sie auch bemerkt haben, aber es gibt sie, und dann ist es sicherlich sinnvoll, dass hier eine zeitliche Limite gesetzt wird und das nicht über eine Ewigkeit gehen kann. Wie gesagt, einerseits ist es sinnvoll, andererseits ist es eine Umsetzung der EU-Richtlinie.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 288 Abs. 1, 3 und 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 288 Abs. 1, 3 und 4 steht zur Diskussion.
Abg. Gebhard Hoch:
Heisst das in Abs. 1, dass bei jeder Gründung einer Aktiengesellschaft eine öffentliche Urkunde zu errichten ist? Wenn man sich vorstellt, wie schwierig das in Liechtenstein ist, würde das zu erheblichen Schwierigkeiten in der Praxis führen, bzw. kann. Das wäre ja eine enorme Erschwerung gegenüber heute, das kann ich mir kaum vorstellen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Das ist ja eine der Zielrichtungen dieser Vorlage. - Nicht die Erschwerung, meine ich.
Regierungsrat Heinz Frommelt:
Das Votum hätte sich fast erübrigt, aber Sie haben es mir wirklich jetzt aus dem Mund genommen: Die Erschwerung ist nicht das Ziel der Vorlage, aber es ist eine Vorgabe aus den Europäischen Richtlinien. Wir haben daher auch die Möglichkeit für eine öffentliche Beurkundung, schlussendlich, am Ende dieses dicken Schinkens, etwas vergrössert, hier finden auch Überlegungen statt, auch auf Anregungen interessierter Kreise finden Überlegungen statt, hinsichtlich des Notariats wieder etwas zu machen. Es gibt da grundsätzlich verschiedene Modelle, es ist auch ein Gutachten von der Regierung in Auftrag gegeben worden hinsichtlich eines solchen Notariats, weil ich mir ebenfalls bewusst bin, wie Sie auch schon bemerkt haben, dass die Errichtung einer öffentlichen Urkunde, die übrigens in andern Ländern durchaus gang und gäbe ist, auch in der Schweiz zum Beispiel, dass dies bei uns zu gewissen Erschwernissen führen kann. Wir haben hier auch u.a. an anderer Stelle eine Bestimmung, wo es darum geht, dass zwei Personen Gründer sein müssen, da kann z.B. eine öffentliche Urkunde in Zukunft vor dem Handelsregisterführer errichtet werden. Also das bedeutet Unterzeichnung vor dem Handelsregisterführer und das führt dann wieder zu einer gewissen Erleichterung von dieser Erschwerung, muss man sagen, maximal mögliche Erleichterung. Weitere Modelle sind wir jetzt am Überprüfen, was wir da noch machen können, um dieses in der Tat zugegebenermassen vorhandene Erschwernis wieder etwas erträglicher zu machen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
So weit ich unsere Praxis kenne, wird sich das wahrscheinlich ziemlich problemlos einspielen. Die Personen, die heute für die einzelnen gründenden Büros die Unterlagen zum Handelsregister tragen, die werden dann halt vom Handelsregister noch eine Unterschrift und einen Stempel zusätzlich bekommen, es wird auch eine Gebühr damit verbunden sein - allerdings nicht nur bei der öffentlichen Hand - und damit wird sich's haben.Wir können weiterlesen.
Art. 290 Abs. 1 und 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 290 Abs. 1 und 3 steht zur Diskussion.
Abg. Gabriel Marxer:
Ich bin jetzt da etwas überfragt; aber ist die Staatsangehörigkeitsangabe für die Mitglieder der Verwaltung, ist das auch ein Auswuchs aus dem EWR-Acquis?
Regierungsrat Heinz Frommelt:
Meines Wissens, ja.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 291 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 291 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Sachüberschrift vor Art. 291a und Art. 291a werden verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Die Sachüberschrift vor Art. 291a sowie Art. 291a stehen zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 291b wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 291b steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 291c wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 291c steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Sachüberschrift vor Art. 292 und Art. 292 Abs. 3 werden verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Die Sachüberschrift vor Art. 292 und Art. 292 Abs. 3 stehen zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 294 Sachüberschrift und Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 294 Sachüberschrift und Abs. 1 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 295 Abs. 1, 5, 6 und 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 295 Abs. 1, 5, 6 und 7 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Sachüberschrift vor Art. 295a und Art. 295a wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Die Sachüberschrift vor Art. 295a und Art. 295a stehen zur Diskussion.
Ich möchte die Regierung hier fragen, warum sie auf die mir sinnvoll erscheinende Anregung der Anwaltskammer aus dem Vernehmlassungsverfahren nicht eingegangen ist, statt von "Nennbetrag" von "Höchstbetrag" zu sprechen, da es ja auch Quotenaktien geben kann, die keinen Nennbetrag dieser Art haben. Die Regierung schreibt im Bericht auf S. 105 unter Erwähnung dieses Vernehmlassungsergebnisses nur: Der Begriff "Nennbetrag" wurde beibehalten; ohne aber zu begründen, warum. Die Regierung wird das prüfen. Wir können weiterlesen.Art. 295b wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 295b steht zur Diskussion.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Hier gilt dasselbe zum Wort "Nennbetrag" wie zuvor erwähnt. Wir können weiterlesen.Sachüberschrift vor Art. 296, Art. 296 Sachüberschrift und Abs. 3 bis 6 werden verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Die Sachüberschrift vor Art. 296 und Art. 296 die Abs. 3 - 6 stehen zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 296a wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 296a steht zur Diskussion.
Art. 296b wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 296b steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 297 Sachüberschrift und Abs. 1 Ziff. 1, 1a, 4 und 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 297, die Sachüberschrift und Abs. 1 Ziff. 1, 1a, 4 und 5 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Sachüberschrift vor Art. 297a sowie Art. 297a werden verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Die Sachüberschrift vor Art. 297a sowie Art. 297a stehen zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 297b wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 297b steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 297c wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 297c steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 297d wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 297d steht zur Diskussion.
Ich finde, dass es keine glückliche Art der Gesetzgebung ist, in so einer Bestimmung wie hier in Abs. 1 nur pauschal auf eine andere gesetzliche Bestimmung zu verweisen, die anwendbar ist. Man sollte, finde ich, besser inhaltlich den Sinn dieser anderen Bestimmung hier wiederholen, wobei hier erschwerend noch dazu kommt, dass Art. 303c wiederum nur auf die Anwendbarkeit weiterer Bestimmungen verweist. Das ist an und für sich eine der Schwachstellen unseres bisherigen PGR, diese dauernden Querverweisungen, die einen oft total verwirren und dem Eindruck aussetzen, man werde hier in einer Art Labyrinth im Kreis herum geführt. Das sollte man, wenn möglich, nicht fortsetzen.
Regierungsrat Heinz Frommelt:
Nachdem ich das auch noch einmal angeschaut habe und zur gleichen Auffassung gekommen bin: Es ist in der Tat nicht glücklich. Zwar kann man es verstehen, aber es ist ausserordentlich unglücklich, wenn man hier nicht inhaltlich etwas angibt. Das muss auf jeden Fall geändert werden.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 297e wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 297e steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Die Sachüberschrift vor Art. 297f und Art. 297f werden verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Die Sachüberschrift vor Art. 297f und Art. 297f stehen zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 297g wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 297g steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 297h wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 297h steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 297i wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 297i steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 297k wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 297k steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 299 Abs. 1 und 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 299 Abs. 1 und 2 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 300 Abs. 2 aufgehoben.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 300 Abs. 2 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Sachüberschrift vor Art. 301a und Art. 301a werden verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Die Sachüberschrift vor Art. 301a und Art. 301a stehen zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 302 Sachüberschrift und Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 302, die Sachüberschrift und Abs. 1 stehen zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Sachüberschrift vor Art. 303 und Art. 303 werden verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Die Sachüberschrift vor Art. 303 und Art. 303 stehen zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 303a wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 303a steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 303b wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 303b steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 303c wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 303c steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 303d wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 303d steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 304 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 304 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Sachüberschrift vor Art. 304a und Art. 304a werden verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Die Sachüberschrift vor Art. 304a und Art. 304a stehen zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 304b wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 304b steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Sachüberschrift vor Art. 304c und Art. 304c werden verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Die Sachüberschrift vor Art. 304c und Art. 304c stehen zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 304d wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 304d steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 304e wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 304e steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Sachüberschrift vor Art. 304f und Art. 304f wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Die Sachüberschrift vor Art. 304f und Art. 304f steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 304g wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 304g steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 305 Sachüberschrift und Abs. 1 und 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 305, die Sachüberschrift und Abs. 1 und 4 steht zur Diskussion.
Abg. Gebhard Hoch:
Ich hoffe, dass wie bei der Gründung auch bei Statutenänderungen, generell bei Beschlüssen der Generalversammlung, wenn öffentliche Urkunden errichtet werden müssen, Erleichterungen gemacht werden, so wie Sie sie, Herr Landtagspräsident, angesprochen haben.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich habe keine gesetzlichen Erleichterungen angesprochen, Herr Abg. Hoch, ich habe nur darauf hingewiesen, dass die Regierungsvorlage ja vorsieht, dass öffentliche Beurkundungen neu auch vom Registerführer und dessen Stellvertreter vorgenommen werden können sollen, so dass es nicht nötig ist, wie es heute der Fall wäre, zum Vermittler oder zum Landgericht zu pilgern, sondern man kann das beim Registerführer machen, und ich nehme an, rein in der Praxis, dass sich das als eine Routinesache einspielen wird, dass das also keine grosse separate Terminvereinbarung und einen grossen Aufwand hervorrufen wird. Aber wie gesagt, das sind Vorstellungen von mir persönlich, wie sich das in der Praxis einspielen wird.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art 306 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 306 steht zur Diskussion. Sie wird benützt.
Abg. Gebhard Hoch:
Bei der Diskussion um den Erwerb eigener Aktien durch Banken haben Sie, Herr Regierungsrat, auf den Art. 306 verwiesen. Hier handelt es sich um die Zeichnung eigener Aktien. Es geht hier nicht um dasselbe; bei meiner Frage handelte es sich um den laufenden Kauf eigener Titel. Also die Problematik steht nach wie vor im Raum.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich glaube, der Herr Regierungsrat hat damals auf den neuen Art. 306a verwiesen, das ist der nächste, der kommt, und dort geht es um den Erwerb eigener Aktien.
Abg. Gebhard Hoch:
Entschuldigung.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Sachüberschrift vor Art. 306a und Art. 306a werden verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Die Sachüberschrift vor Art. 306a und Art. 306a stehen zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 306b wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 306b steht zur Diskussion.
Abg. Gebhard Hoch:
Ich sehe nicht, dass die von mir angesprochene Praxis der Banken durch die Art. 306a und Art. 306b abgedeckt wäre. Ist das auch Ihre Meinung, Herr Regierungsrat?
Abg. Rudolf Lampert:
Ich bin auch der Ansicht, dass der gewöhnliche Handelsbestand, den eine Bank hält, im Tagesgeschäft - auch dort kann es um grössere Prozentzahlen gehen -, dass das nicht abgedeckt ist, obwohl der Herr Regierungsrat das jetzt einige Male versichert hat.
Regierungsrat Heinz Frommelt:
"Versichert" habe ich es nicht, aber ich werde das überprüfen. Wir setzen hier natürlich wirklich Punkt für Punkt die Richtlinien um. Mir ist genau so bekannt wie Ihnen, dass das auch im Europäischen Raum durchaus gemacht wird, was von unseren Banken gemacht wird, und das unter diesen Bestimmungen, wie sie hier umgesetzt sind. Aber wir werden, und das ist sicherlich richtig, das noch einmal einer genauen Überprüfung unterziehen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 306c wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 306c steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 306d wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 306d steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 306e wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 306e steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 306f wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 306f steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Meine Damen und Herren. Wir unterbrechen jetzt unsere Sitzung und fahren um 14.30 Uhr wieder fort.DIE SITZUNG IST UNTERBROCHEN (UM 12:15 Uhr)