ABÄNDERUNG DES PERSONEN- UND GESELLSCHAFTSRECHTS (PGR); UMSETZUNG DES GESELLSCHAFTSRECHTLICHEN ACQUIS DES EWR-ABKOMMENS, (NR. 153/1998), 1. LESUNG [FORTSETZUNG]
Landtagspräsident Peter Wolff:
Meine Herren, wir setzen unsere Landtagssitzung fort. Ich habe Ihnen mitzuteilen, dass sich der Abg. Alois Beck heute Nachmittag wegen beruflichen Gründen entschuldigt hat, er wird durch den stellvertretenden Abg. Arthur Büchel vertreten. Wir sind nach wie vor bei Punkt 21 unserer Tagesordnung, Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechtes. Wir führen die 1. Lesung durch. Wir sind bisher bis zu Art. 306f gekommen und fahren jetzt mit Art. 309 fort. Bitte, die 1. Lesung fortzusetzen.Art. 309 samt der Sachüberschrift wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 309 samt der Sachüberschrift steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 311 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 311 Abs. 1 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 312 samt Sachüberschriften wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Die Sachüberschrift vor Art. 312 und Art. 312 stehen zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 312a wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 312a steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 313 Abs. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 313 Abs. 3 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 317 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 317 Abs. 2 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 334 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 334 Abs. 1 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 335 Abs. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 335 Abs. 4 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 336 Sachüberschrift und Abs. 1 und 4 Bst.a wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 336 Sachüberschrift und Abs. 1 und 4 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 338 Abs. 2 Ziff. 1 bis 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 338 Abs. 2 Ziff. 1 bis 3 steht zur Diskussion.
Abg. Gabriel Marxer:
Ein Unikum aus dem Liechtensteinischen PGR ist sicherlich, dass die Revisionsstelle bzw. die Kontrollstelle, wie es früher geheissen hat - das entspricht zwar der jetzigen Rechtslage, es ist aber ein Unikum -, dass dieser Stelle Entlastung vom obersten Organ erteilt wird. Ich habe nichts dagegen, dass das beibehalten wird, aber das steht in Europa sicherlich einzigartig da. Da wäre die Anmerkung, ob man das beibehalten will, oder ob man diese Vorschrift nicht auch mit den ausländischen Vorbildern harmonisieren will.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 344 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 344 Abs. 2 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 347 Bst. d wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 347 Bst. d steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 349 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 349 Abs. 2 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 350, III. Revisionsstelle, wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 350 steht zur Diskussion. Ich frage mich, ob es in Abs. 5 in der 2. Zeile nicht "Gesellschaftern" heissen muss anstatt "Gesellschaften".
Regierungsrat Heinz Frommelt:
"Gesellschaftern" muss es heissen.
Abg. Gebhard Hoch:
In Abs. 3 möchte ich die gleiche Frage stellen wie in einem vorangehenden Artikel, den ich im Moment jetzt nicht finde. Die Frage ist, ob die Beteiligung im umgekehrten Sinne möglich oder nicht möglich ist.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Die Regierung wird das prüfen. Wir lesen weiter.Art. 351 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 351 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Die Sachüberschrift vor Art. 351a und Art. 351a wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Die Sachüberschrift vor Art. 351a und Art. 351a stehen zur Diskussion. Ich möchte die Regierung hier fragen, warum einerseits auf S. 153 des Berichtes steht bezüglich dieses Artikels, dass die Regierung auf Vorschlag der Anwaltskammer die Ziff. 2 in Abs. 2 mit dem Zusatz "an die Gesellschafter der übertragenen Gesellschaft" ergänze, dies aber im Gesetzestext nicht durchgeführt wurde?
Regierungsrat Heinz Frommelt:
Es handelt sich hier um ein Versehen. Es sollte eigentlich aufgenommen werden. Zwar scheint mir der Text auch so verständlich, aber es ist richtig, es ist im Bericht angeführt, dass das übernommen wird. Das ist ein Versehen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich habe auch noch eine weitere Frage zu diesem Artikel. Im Bericht wird darauf verwiesen hinsichtlich des Bedürfnisses der öffentlichen Beurkundung, dass Art. 16 Abs. 2 der 3. EU-Richtlinie das erforderlich mache. Ich frage mich, ob das stimmt. Wenn ich diesen Art. 16 Abs. 2 nachlese, dann steht dort ganz etwas anderes drin. Schliesslich auch noch die von der Anwaltskammer in der Vernehmlassung aufgeworfene Frage, ob hier nicht auch festgehalten werden müsste die Offenlegungspflicht betreffend diesen Fusionsplan. Die Regierung wird das prüfen und wir lesen weiter.Art. 351b wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 351b steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 351c wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 351c steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 351d wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 351d steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 351e wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 351e steht zur Diskussion.
Abg. Gebhard Hoch:
In Abs. 2, so wie das hier steht, würde es theoretisch genügen, wenn 26% der anwesenden Aktionäre einer Fusion zustimmen würden. Kann das richtig sein?
Regierungsrat Heinz Frommelt:
Das entspricht Art. 7 Abs. 1 der 3. Richtlinie. Das ist der Sinn des Art. 7 Abs. 1, 2. Absatz der 3. Richtlinie, das entspricht in diesem Sinn dieser Bestimmung.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 351f wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 351f steht zur Diskussion.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich möchte nur noch eine kurze Bemerkung machen zur Vervollständigung der vorher gegebenen Auskunft des Herrn Regierungsrates: Die Mitgliedstaaten können eine solche Vorschrift einführen, dass die einfache Stimmenmehrheit genügt, - so heisst es richtig - wenn mindestens die Hälfte des Aktienkapitals vertreten ist für den Fusionsbeschluss, aber sie müssen das nicht. Mit anderen Worten: 351e Abs. 2 Satz 2 können wir einführen, aber wir müssen nicht. Nur zur Klarstellung.
Abg. Gebhard Hoch:
Mir scheint, eine so wichtige Entscheidung wie eine Fusion, sollte schon wenigstens von der Mehrheit der Aktionäre, von der Mehrheit des Aktienkapitals, genehmigt sein.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 351g wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 351g steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 351h wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 351h steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 351i wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 351i steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 351k wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 351k steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 351l wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 351l steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 351m wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 351m steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Sachüberschrift vor Art. 351n, Art. 351n werden verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Die Sachüberschrift vor Art. 351n, Art. 351n stehen zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 351o wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 351o steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 352 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 352 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 353 Sachüberschrift wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 353 Sachüberschrift steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Sachüberschrift vor Art. 355 und Art. 355 werden verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Die Sachüberschrift vor Art. 355 und Art. 355 stehen zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 355a wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 355a steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 356 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 356 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 357 Sachüberschrift und Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 357 Sachüberschrift und Abs. 1 stehen zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Sachüberschrift vor Art. 358 und Art. 358 werden verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Die Sachüberschrift vor Art. 358 und Art. 358 stehen zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 359 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 359 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Sachüberschrift vor Art. 361 und Art. 361 werden verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Die Sachüberschrift vor Art. 361 und Art. 361 stehen zur Diskussion.
Abg. Ingrid Hassler:
Bei der Schaffung des Gesetzes für Investmentunternehmen waren wir sehr froh über diese Rechtsform einer Aktiengesellschaft. Sie wird jetzt durch die Richtlinie abgeschafft, weil veränderliche Aktienkapitalien nicht mehr zulässig sind. Für das IUG dürfen wir sie aufrechterhalten. Ich hoffe nur, dass wir da nicht einmal dieser Rechtsform für ein anderes Geschäft nachtrauern müssen. Es ist auch jetzt hineingekommen und war in der Vernehmlassungsvorlage nicht. Meine Fragen sind: Ich habe das IUG jetzt nicht vor mir, es liegt auch kein Auszug von Art. 21, der auch geändert werden muss im Anschluss an dieses Gesetz, kein Ausdruck des Gesetzes vor, ich konnte es jetzt nicht prüfen. Aber es interessiert mich doch, ob dann im IUG diese Form der Aktiengesellschaft mit veränderlichem Aktienkapital genau geregelt ist und inwieweit auf das PGR von dort verwiesen wird, d.h., für welche Artikel des PGR auch für diese Rechtsform im Rahmen des IUG noch eine Verpflichtung besteht. Was mich auch interessiert ist: Gibt es Gesellschaften, eingetragene Gesellschaften, die diese Rechtsform anwenden und wenn ja, wieviel sind da betroffen und vor allem, welche Übergangsbestimmungen wären dann für diese Gesellschaften anzuwenden? In den Übergangsbestimmungen finde ich auch keinen Bezug. Sind die dann einfach gezwungen, sich in eine AG mit festem Kapital zu verändern?
Abg. Gabriel Marxer:
Ich habe auch meine Mühe mit dieser Neuformulierung von Art. 361, die sich dann ja auch weiter fortzieht und zur Aufhebung von Art. 362 bis Art. 367 führt. Ich vermag insbesondere der Begründung der Regierung nicht ganz zu folgen, dass die 2. Richtlinie, die da umgesetzt werden muss, diese Streichung oder Aufhebung einer bisher zur Verfügung stehenden Gesellschaftsform wirklich notwendig macht. Die Richtlinie - ich habe sie nicht ganz genau studiert - aber die Richtlinie richtet sich ja grundsätzlich inhaltlich nur auf die Verschmelzung von Aktiengesellschaften, und ich sehe nicht ein, dass dies jetzt beinhaltet, dass die Aktiengesellschaft mit einem veränderlichen Grundkapital überhaupt aufgehoben werden muss. Soweit mir das bekannt ist, hat sie in der Praxis nicht gerade eine grosse Verwendung erfahren, aber ich sehe - wie schon an einer früheren Stelle - nicht unbedingt ein, dass man jetzt aus dem PGR alles das aufhebt, was in der Praxis keine grosse Verwendung findet.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wird das Wort noch gewünscht?
Regierungsrat Heinz Frommelt:
Zunächst - um hinten anzufangen, beim Herrn Abg. Gabriel Marxer. Es ist richtig, die 2. Richtlinie erwähnt hier - wobei es hier nicht um die Fusionsrichtlinie geht, sondern um die Kapitalschutzrichtlinie - die erwähnt hier nur die Investmentgesellschaft mit veränderlichem Kapital. Aufgrund der nachfolgenden Bestimmungen über die Kapitalerhöhungen und die Voraussetzungen für die Kapitalerhöhung wird diese Anlage oder die Aktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital, wie sie heute besteht, unmöglich. Das ist der Grund dafür, dass man diese abschafft. Dass sie zulässig ist und heute und auch in Europa zulässig ist, ist für Investmentunternehmen mit veränderlichem Kapital. Richtig ist sicher auch, dass wenn solche Gesellschaften eine Existenzberechtigung im Wesentlichen haben, dass sie dann in diesem Bereiche eine Existenzberechtigung hat.Was die Fragen angeht, Frau Abg. Ingrid Hassler, es ist richtig, was Sie vermerkten. Wir haben hier auch eine Überarbeitung intern des Investmentunternehmensgesetzes eingeleitet, das sicherstellen soll und sicherstellen muss, dass die Anlagegesellschaft weiter als attraktive Form im Sinne und im Rahmen des Investmentunternehmensgesetzes offen bleibt und offen steht. Es ist eine attraktive Form, ist ja auch zum Beispiel die in Luxemburg weitaus am meisten benutzte Form für Investmentunternehmen und es ist die deklarierte Absicht der Regierung, die Anlagegesellschaft zu fördern und dies auch im Investmentunternehmensgesetz dann bei den entsprechenden Bestimmungen, wenn dies eingefügt wird, im Auge zu behalten.Die Übergangsbestimmungen - es sind wenige, was Ihre Frage anging - der Abg. Gabriel Marxer hat es auch schon angesprochen, es sind sehr wenige, drei oder vier meines Wissens. Wir haben in § 1 Abs. 2 der Übergangsbestimmungen eine Vorschrift, wonach binnen 18 Monaten die Statuten angepasst werden müssen. Meiner Meinung nach betrifft dies auch diese Gesellschaftsform.
Abg. Rudolf Lampert:
Ich habe noch eine Frage zu Art. 359. Da ist mir erst jetzt aufgefallen: In Abs. 2 wird ein Verweis gemacht, nämlich auf voll eingezahlte Aktien, die mit Hilfe von Mitteln, die nach Art. 312 Abs. 1 ausgeschüttet werden dürfen. Art. 312 Abs. 1, das macht mir keinen Sinn, dieser Verweis auf den Art. 312 Abs. 1: Wenn das vielleicht die Regierung noch anschauen könnte.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Da haben Sie Recht, weil Art. 312 Abs. 1. L.utet: Zinsen dürfen für das Aktienkapital weder bezahlt noch zugesichert werden. In der bisherigen Fassung vielleicht bezog sich der Verweis darauf, enthielt dieser Absatz noch weitere Vorschriften.
Regierungsrat Heinz Frommelt:
Bei Art. 359 Abs. 2 handelt es sich um eine Parallelvorschrift zu Art. 358 Abs. 1 Ziff. 4. Wie Sie dort sehen, wird dort nur allgemein auf Art. 312, also auf die Grundsätze von Art. 312 verwiesen. Sie haben vollkommen Recht. Art. 312 Abs. 1 abgesetzt, macht keinen Sinn, Art. 312 als Ganzes schon, Art. 312 Abs. 1 aber nicht. Danke.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 362 bis 367 aufgehoben.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 362 bis 367 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 368 Abs. 1 und 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 368 Abs. 1 und 3 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 373 Abs. 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 373 Abs. 5 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 382 aufgehoben.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 382 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 383 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 383 Abs. 2 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 389 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 389 Abs. 1 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 390 Abs. 2 Ziff. 4 bis 8 Abs. 3 und 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 390 Abs. 2 Ziff. 4 bis 8 sowie Abs. 3 und 4 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 391 Abs. 2 aufgehoben.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 391 Abs. 2 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 394 Abs. 3 bis 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 394 Abs. 3 bis 5 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 394a wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 394a steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 396 Abs. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 396 Abs. 4 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Sachüberschrift vor Art. 400 und Art. 400 werden verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Die Sachüberschrift vor Art. 400 und Art. 400 stehen zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 400a wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 400a steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 418 Abs. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 418 Abs. 3 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 418a wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 418a steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 419 Abs. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 419 Abs. 4 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 421 Abs. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 421 Abs. 3 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 422 Abs. 2 und 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 422 Abs. 2 und 3 stehen zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 425 Abs. 1 Ziff. 1 und 3 und Abs. 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 425 Abs. 1 Ziff. 1 und 3 und Abs. 6 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 471 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 471 Abs. 2 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 476 Abs. 1 aufgehoben.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 476 Abs. 1 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 536 Abs. 5 aufgehoben.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 536 Abs. 5 steht zur Diskussion.
Hier möchte ich die Regierung fragen, warum man eigentlich auch bei der Anstalt die Vorschrift oder die Möglichkeit, dass man auch eine Anstalt mit einem veränderlichen Anstaltsfonds gründen und betreiben kann, löschen möchte durch diese Aufhebung, obwohl das von den Richtlinien nicht vorgeschrieben wird?
Regierungsrat Heinz Frommelt:
Ihre Bemerkung ist zutreffend, das wird verändert werden müssen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 547 aufgehoben.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 547 steht zur Diskussion.
Ich halte auch diese Aufhebung nicht für wünschenswert. Art. 547 stellt eine Spezialvorschrift betreffend die Vermögens- und Gewinnermittlung für die Anstalt dar, die meiner Meinung nach für die verkehrstypische Anstalt sehr zweckmässig ist. Als Lex specialis geht sie anderen Rechnungslegungsvorschriften vor. Die Richtlinien schreiben uns diesbezüglich nichts vor bei der Anstalt. Mich würde interessieren von der Regierung, warum diese Vorschrift aufgehoben werden soll?
Regierungsrat Heinz Frommelt:
Ich bin an sich nach nochmaliger Durchsicht durchaus Ihrer Meinung, dass an dieser Stelle absolut Sinn machen kann, diese Bestimmung zu behalten und ich gehe davon aus, dass dies auch in Zukunft so sein wird, ausser wir hätten hier oder es würden hier wesentliche Gründe bekannt gemacht seitens unseres Experten, die dafür sprechen. Ich bin grundsätzlich auch der Meinung, die Anstalt ist nicht betroffen, es handelt sich um eine Lex specialis, die sollte an sich beibehalten werden.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 590 bis 595 aufgehoben.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 590 bis 595 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 693 Abs. 1, 2, 3 aufgehoben und Abs. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 693 Abs. 1, 2, 3 und 4 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 932a § 26 aufgehoben.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 932a § 26 steht zur Diskussion.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wenn mich nicht alles täuscht, handelt es sich hier um dasselbe Thema wie bei Art. 547. Es sind vergleichbare spezialisierte Rechnungslegungsvorschriften für das Treuunternehmen. Auch hier plädiere ich dafür, diese nicht aufzuheben, sondern als Lex specialis für das registrierte Treuunternehmen beizubehalten.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Überschrift vor 18. Titel und Art. 944 Abs. 2 werden verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Die Überschrift vor dem 18. Titel sowie Art. 944 Abs. 2 stehen zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.Sachüberschrift vor Art. 949 und Art. 949 Abs. 1 und 2 werden verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Die Sachüberschrift vor Art. 949 sowie Art. 949 Abs. 1 und 2 stehen zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 950 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 950 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 951 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 951 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 954 Abs. 1 und 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 954 Abs. 1 und 4 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 955 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 955 steht zur Diskussion.
Abg. Gebhard Hoch:
Eine Frage an den Herrn Regierungsrat: Sitzgesellschaften in der Form von Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften sowie der GmbH fallen ausdrücklich nicht unter diese Art der vereinfachten Veröffentlichung? Ist das richtig?
Regierungsrat Heinz Frommelt:
Das ist richtig. Es handelt sich hier um eine Umsetzung von Art. 3 Abs. 4 der 1. Richtlinie.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 955a wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 955a steht zur Diskussion.
Abg. Ingrid Hassler:
Kann man gesamthaft feststellen, dass gemäss Art. 955 und 955a die Gesamtkosten für diese Publikation in den Amtsorganen - sprich Zeitungen - stark ansteigen werden gegenüber dem jetzigen Ausmass?
Regierungsrat Heinz Frommelt:
Davon ist eigentlich auszugehen, ja, vor allem der Aktiengesellschaften, ist das sicherlich der Fall, obwohl Ziff. 2 von Art. 955a eine sehr verkürzte Form erlaubt, aber es ist doch so, dass die Publikationspflichten grösser sind und dass tatsächlich demzufolge auch die Kosten ansteigen werden. Es werden im Bericht und Antrag verschiedene Lösungen diskutiert und wir sind auch in Diskussion, was hier gemacht werden kann, um die Preise in einem erträglichen Mass zu halten.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Sie sagen, Herr Regierungsrat, vor allem bei Aktiengesellschaften. Ich gehe davon aus "nur bei Aktiengesellschaften", denn Art. 955 ist inhaltlich völlig unverändert.
Abg. Ingrid Hassler:
Das heisst auch, dass man ins Auge fasst, die Grösse der Inserate auch vielleicht zu verkleinern.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 955b wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 955b steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Sachüberschrift vor Art. 956 (verschoben) sowie Art. 956 Abs. 4 und 5 werden verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Die Sachüberschrift vor Art. 956 und Art. 956 Abs. 4 und 5 stehen zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 959 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 959 steht zur Diskussion.
Abg. Gebhard Hoch:
Der Begriff "Karteikarte" im EDV-Zeitalter irritiert etwas. Besteht nicht die Absicht - oder ich glaube, ich habe davon gehört -, dass irgendwann auch das Handelsregister auf EDV umstellen will?
Regierungsrat Heinz Frommelt:
Das ist zutreffend, dass wir hier das Handelsregister umstellen wollen, allerdings nicht nur auf EDV umstellen wollen, man wird an Karteikarten an sich nicht vorbeikommen, sodass, wenn wir dann eine Änderung auf EDV machen, dann müssten wir uns das im Detail noch anschauen, wo wir die Änderungen einführen. Aber an sich ist für mich unbestritten, dass Karteikarten auch weiterhin, also in Papierform, vorhanden bleiben müssen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 998 Abs. 1, 2 und 2a wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 998 Abs. 1, 2 und 2a steht zur Diskussion.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich finde eigentlich, dass die Formulierung in Abs. 2, dritter Satz, unnötig schwach gewählt ist. Nach dem Wortlaut dieser Formulierung "Die Ausfolgung von Abschriften kann verweigert werden, wenn ein berechtigtes Interesse nicht glaubhaft gemacht wird, oder wenn sie zur Verfolgung rechtsmissbräuchlicher oder unlauterer Zwecke dient" ist es völlig dem Registerführer überlassen, wenn er meint, auch in solchen Fällen Abschriften zu erteilen. Das heisst, es gibt keine Vorschrift oder diese Vorschrift bedeutet nicht, dass der Registerführer nur dann Abschriften aus dem Registerakt ausfolgen darf, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Ich bin der Meinung, man sollte es so formulieren, dass es eine klare, den Registerführer bindende Vorschrift ist, die dem Registerführer seinerseits - was ich als Vorteil für ihn ansehe - auch die Möglichkeit gibt, gegenüber Parteien, die Abschriften wollen, auf diesen Gesetzestext hinzuweisen und zu sagen: Ich darf gar nicht, wenn Sie kein berechtigtes Interesse glaubhaft machen. Auf diesem Gesetzestext könnte man ihm vorhalten: Sie können mir ja ohne weiteres eine Abschrift erteilen, auch wenn ich kein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann.
Abg. Rudolf Lampert:
Ich glaubte, dass der Beschwerdeweg bisher gewählt werden konnte oder gewählt werden musste, um die Ungerechtigkeit der Weigerung feststellen zu lassen. Hier steht: Gegen unberechtigte Weigerung ist Beschwerde zulässig. Wer bestimmt denn, ob das unberechtigt ist oder nicht? Doch erst der Instanzenweg, wenn ich den Beschwerdeweg wähle? Weil hier nicht definiert ist, was eine unberechtigte Weigerung ist.
Regierungsrat Heinz Frommelt:
Beide Bemerkungen sind an sich zutreffend, sowohl Ihre wie auch diejenige des Herrn Landtagspräsidenten. Es ist in beiden Fällen darauf hinzuweisen, dass wenn man eine Änderung macht, dass man dann Art. 997, also den Artikel davor, nicht vergisst, weil dieser Text, wie er sich hier findet, sowohl die ungerechtfertigte Weigerung gegenüber der Beschwerde betrifft als auch diese Kann-Bestimmung. Die Akteneinsicht kann verweigert werden bzw. "Abschriften können verweigert werden", findet sich eben auch in Art. 997. Man hat also den Text von Art. 997 in Abs. 2 umgesetzt, aber an sich sind inhaltlich beide Bemerkungen richtig. Es ist etwas merkwürdig, dass man sagt: Nur gegen ungerechtfertigte Weigerung ist Beschwerde zulässig. Grundsätzlich sollte bei Weigerung einfach Beschwerde zulässig sein. Das ist eine etwas merkwürdige Formulierung, die sich allerdings schon in Art. 997 Abs. 2 des heutigen Gesetzes findet. Aber richtig ist, dass man das bei Überarbeitungsgelegenheit, die wir jetzt ja auch haben, dass wir das abändern werden.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich hätte noch eine Frage zu diesem Thema, Herr Regierungsrat. Meines Wissens gibt es generelle Weisung in der Regierung an den Öffentlichkeitsregisterführer, wie er sich betreffend solche Einsichts- und Abschriftsgesuche zu verhalten hat. Diese Weisungen beinhalten meines Wissens unter anderem auch die Regelung, dass dann, wenn es nicht offensichtlich ist, dass der Gesuchsteller berechtigt ist zu der Einsichtnahme, dass der Registerführer dann die betroffene Gesellschaft bzw. deren Verwaltung oder den betroffenen Stiftungsrat um Stellungnahme ersuchen kann, um nur, wenn diese zustimmen, die Einsichtnahme zu gewähren. Ich frage mich, warum die Regelungen dieser Weisungen nicht hier in den Gesetzestext aufgenommen werden?
Regierungsrat Heinz Frommelt:
Sie haben die Weisungen eigentlich richtig wiedergegeben und ich nehme gerne Ihren Vorschlag auf, diese Weisungen umzusetzen. Ich kann mir auch vorstellen, dass das ein durchaus gangbarer Weg ist. Auch dass man der Gegenseite oder der betroffenen Gesellschaft Gelegenheit gibt, sich dazu zu äussern, halte ich für einen gangbaren Weg. Übrigens auch, meiner Meinung nach, aufgrund der Vorschrift in den Richtlinien.
Abg. Rudolf Lampert:
Ich möchte nur noch darauf hinweisen, dass man da vielleicht eine einheitliche Formulierung wählt: Art. 997 spricht von "ungerechtfertigter Weigerung" und Art. 998 von "unberechtigter Weigerung". Ich weiss nicht, wo der Unterschied liegt, aber vielleicht gibt es noch mehrere Artikel, wo dann diese Unterschiede bestehen, dass man das vielleicht daraufhin auch noch überprüft.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 1001 Sachüberschrift und Abs. 2 werden verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 1001 Sachüberschrift und Abs. 2 stehen zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 1002 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 1002 Abs. 1 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 1027 Sachüberschrift und Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 1027 Sachüberschrift und Abs. 1 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
20. Titel Rechnungslegung Art. 1045 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 1045 sowie die davor stehenden und gelesenen Überschriften steht zur Diskussion.
Abg. Gabriel Marxer:
Ich möchte mir noch einmal erlauben, hier auf meine Bemerkungen in der Eintretensdebatte zu verweisen und glaube, dass auch hier eine Umstellung auf den alten Standard notwendig sein wird.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 1045 ist einer der Artikel, die einerseits schon im Bericht der Regierung am meisten Raum einnehmen und die auch tatsächlich einen wichtigen Wendepunkt darstellen könnten, wenn man sie so verändern würde wie hier vorgeschlagen. Die Regierung vertritt in Übereinstimmung mit Herrn Dr. Hans Werner Gassner bzw. der in dessen Dissertation vertretenen Meinung die Auffassung, dass schon nach bisherigem Recht alle im Öffentlichkeitsregister eingetragenen Gesellschaften mit Persönlichkeit und Verbandspersonen verpflichtet waren, Rechnungslegung im vollen Umfang zu leisten. Meiner Meinung nach ist das keineswegs so eindeutig, wie es dort dargestellt wird. Ich will mich jetzt hier nicht zu dieser historischen Interpretationsfrage verbreitern, aber ich möchte nur auf Art. 946 und Art. 107 Abs. 3 des PGR verweisen, ebenso auch auf Art. - ich glaube - 202 Abs. 1, die doch in einer Gesamtschau meiner Meinung nach sehr wohl eine gegenteilige Ansicht erlauben, nämlich dass bisher zwar im Öffentlichkeitsregister eingetragene, jedoch nicht kommerziell tätige Anstalten, Stiftungen und Treuunternehmen keineswegs verpflichtet waren, im Sinne des 20. Titel des PGR Rechnung zu legen.Ich halte es aber auch nicht für so unbedingt wichtig, diese Auseinandersetzung über die Interpretation des bis jetzt gültigen Gesetzes zu führen, sondern wichtig ist, was wir jetzt neu einführen wollen. Ich halte es für wichtig für die Zukunft unseres Gesellschaftswesens, nämlich vor allem um keine unzumutbaren zusätzlichen Kostenbelastungen auf diese nur ihr eigenes Vermögen verwaltenden Institutionen zukommen zu lassen, es unbedingt für die Zukunft durch eine klare gesetzliche Regelung zu vermeiden, dass eine solche umfassende Rechnungslegungspflicht auch für diese nicht kommerziell tätigen Gesellschaften und sonstigen Verbandspersonen hier statuiert wird. Die Regierung sagt - das wurde auch schon in der Eintretensdebatte von anderen erwähnt -, dass sie das auch in diesem Sinne beabsichtige. Ich befürchte aber, mit dem Vorschlag der Regierung würde genau das Gegenteil erzielt. Das ist ja einer der Gründe, warum man sich hier für eine Kommission ausgesprochen hat, weil es nicht nur am Art. 1045 liegt.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wenn das Wort nicht mehr gewünscht wird, Herr Regierungrat.
Regierungsrat Heinz Frommelt:
Was die Rechtslage oder Ihre Ausführungen zur Rechtslage angeht, kann man sagen, das ist diskutabel, es gibt tatsächlich beide Varianten. Man kann die eine eben mit so viel Fug und Recht vertreten wie die andere. Richtig ist, was Sie sagen, dass wir jetzt die Möglichkeit haben, die jetzt geübte Praxis, die meiner Meinung nach nicht verschärft werden soll, zumindest ist das meine Absicht, dass diese Praxis jetzt neu im Gesetz festgehalten wird. Ich habe diesbezüglich auch ein Gespräch mit dem Vorsitzenden der Treuhändervereinigung und dem Präsidenten der Rechtsanwaltskammer gehabt und es ist unsere Absicht hier, wenn möglich die jetzt geübte Praxis ins geschriebene Recht zu überführen, damit auch allfällige Zweifel, die eben eine Diskussion überhaupt entstehen lassen darüber, was denn nun jetzt Rechtslage sei, für die Zukunft zu vermeiden. Ich kann Ihrer Bemerkung durchaus auch etwas abgewinnen, dass Sie sagen, mit dieser Bestimmung würde das nicht erreicht. Ich glaube, da haben Sie vollkommen Recht, da müssen wir eine andere Bestimmung schaffen, und wir werden uns dann, wenn eine Kommission bestellt wird, innerhalb der Kommission über allfällige weitere Änderungen von Bestimmungen unterhalten müssen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 1046 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 1046 steht zur Diskussion.
Abg. Karlheinz Ospelt:
Ich frage mich, ob es sinnvoll ist, die Geschäftsbücher in jeder lebenden Sprache führen zu können. Ich glaube, es wäre hier durchaus sinnvoll - Anlehnung auch an Abs. 2 von Art. 1049 - diese Sprachen ähnlich wie dort einzugrenzen oder allenfalls gleich festzulegen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 1047 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 1047 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 1048 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 1048 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 1049 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 1049 steht zur Diskussion.
Abg. Rudolf Lampert:
Ich hätte eine Frage: Ob sich diese Einschränkung der Währung bei Art. 1049 auch auf die Führung der Geschäftsbücher bezieht. Für die Sprache haben wir eine eigene Regelung für die Führung der Geschäftsbücher, welche nicht identisch ist mit Art. 1049. Mir ist jetzt nicht klar, ob sich - wenn wir von der Jahresrechnung sprechen - sich das auch auf die Geschäftsführung der Geschäftsbücher bezieht.
Abg. Gebhard Hoch:
Die Einschränkung in Abs. 1 auf allein die deutsche Sprache ist eine für die Praxis ziemlich starke Einschränkung. Ich sehe nicht ein, warum - auch wenn EU-Bestimmungen berücksichtigt werden - warum nicht mindestens Englisch und Französisch mit hinein genommen werden könnten.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Eine Frage noch an die Regierung: Auf S. 262, 263 des Berichtes ist zu lesen, dass sich die Verordnungsermächtigung in Abs. 3 lediglich auf Sitzunternehmungen beziehe. Es heisst dann dort wörtlich: "Ein entsprechender Verweis wurde aufgenommen". Ich muss ehrlich sagen, ich sehe keinen solchen Verweis und möchte fragen, woraus die Regierung ableitet bei dieser Formulierung, dass sich Abs. 3 nur auf Sitzunternehmungen bezieht?
Regierungsrat Heinz Frommelt:
Die Frage, was die Führung der Geschäftsbücher angeht; die Jahresrechnung wird in Art. 1048 Abs. 2 definiert, was darunter zu verstehen ist: Bilanz, Erfolgsrechnung und falls erforderlich Anhang, und das gilt nur für diese.Der Abg. Gebhard Hoch hat gefragt, warum in Abs. 1 nur die deutsche Sprache? Ich kann mir auch vorstellen, dass wir hier unter Umständen andere Sprachen, eingeschränkt auf einige wenige, zulassen können. Wohlverstanden, bei Abs. 2 Sitzunternehmen wären eher mehrere Sprachen möglich; das würde sich auf andere, also nicht Sitzunternehmen, beziehen. Ob das sehr praktisch ist oder ob da sehr viele praktische Fälle darunter vorstellbar sind, entzieht sich meiner Kenntnis. Aber grundsätzlich habe ich dagegen nichts einzuwenden, da auch andere Sprachen einzufügen.Ihre Bemerkung, Herr Präsident, ist richtig. Aus Abs. 3 lässt sich nicht ersehen, zumindest aus Abs. 3, so wie er hier steht, lässt sich nicht ersehen, dass sich dies nur auf Abs. 2 beziehen soll. Das wäre hier also, wenn man das umsetzen möchte, wäre das einzufügen.
Abg. Gebhard Hoch:
Ich bin der Meinung, man könnte auf Abs. 3 verzichten und in Abs. 1 die Anzahl der zu verwendenden Sprachen auf drei oder vier europäische Sprachen erweitern.
Abg. Rudolf Lampert:
Kann ich Ihren Ausführungen entnehmen, dass die Führung der Geschäftsbücher in jeder nur denkbaren Währung vorgenommen werden kann?
Regierungsrat Heinz Frommelt:
Ich weiss nicht, wie praktikabel dies ist, das müssten Sie einen Buchführer fragen, das wird vermutlich Probleme geben, wenn ich sie in anderen Währungen führe, aber grundsätzlich ist es richtig. Da haben Sie Recht.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 1050 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 1050 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 1051 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Ar. 1051 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.Art. 1052 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 1052 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 1053 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 1053 steht zur Diskussion.
Abg. Gebhard Hoch:
Ich möchte nochmals auf Art. 1052 zurückkommen. In Abs. 1: Diese Bestimmung sieht vor, dass man vom Niederstwertprinzip, das bisher Gültigkeit hatte, abkommt und den geltenden Marktpreis, soweit dieser höher ist als der Anschaffungs- oder Herstellungspreis, zu bilanzieren ist. Ist das richtig so?
Landtagspräsident Peter Wolff:
Das steht doch genau umgekehrt da.
Regierungsrat Heinz Frommelt:
"Sind diese höher" bezieht sich auf die Anschaffungs- und Herstellungskosten, also sind diese Kosten höher als der am Bilanzstichtag allgemein geltende Marktpreis, so ist dieser tiefere Marktpreis geltend, massgebend.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 1054 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 1054 steht zur Diskussion.
Abg. Karlheinz Ospelt:
Mir scheint diese Dauer zu unbestimmt zu sein. Wenn man einfach sagt, dass das auf die Geschäftsjahre verteilt werden kann, in denen diese Abschreibung des Geschäfts- oder Firmenwertes voraussichtlich genutzt wird, so gibt dies eine gewisse Unsicherheit. Ich glaube, man dürfte dies in Anlehnung an die Ausführungen der Liechtensteinischen Wirtschaftsprüfervereinigung auf eine Maximalabschreibungsdauer begrenzen, sodass hier eine gewisse Rechtssicherheit geschaffen wird.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 1055 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 1055 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 1056 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 1056 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 1057 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 1057 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 1058 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 1058 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 1059 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 1059 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 1060 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 1060 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 1061 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 1061 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 1062 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 1062 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 1062a wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 1062a steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 1063, samt Überschriften davor, wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 1063, samt den Überschriften davor, steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 1064 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 1064 steht zur Diskussion.
Art. 1065 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 1065 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 1066 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 1066 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 1067 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 1067 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 1068 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 1068 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 1069 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 1069 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 1070 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 1070 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 1071 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 1071 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 1072 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 1072 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 1073 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 1073 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 1074 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 1074 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 1075 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 1075 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 1076 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 1076 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 1077 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 1077 steht zur Diskussion.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich möchte hier eine Frage an die Regierung stellen. Die Anwaltskammer hat im Vernehmlassungsverfahren darauf hingewiesen, dass der Wortlaut anders ist als in dem dieser Vorschrift zugrunde liegenden Art. 43 Abs. 1 Ziff. 11 der 4. EU-Richtlinie. Dort ist nämlich von zugerechnetem Steueraufwand bzw. vom Steueraufwand, der dem Geschäftsjahr und dem früheren Geschäftsjahr zugerechnet wird, die Rede. In der Regierungsvorlage heisst es: "zuzurechnender" Steueraufwand. Die Anwaltskammer hat dies als massgeblichen Unterschied angesehen. Die Regierung ist bei ihrer Formulierung geblieben, ohne im Bericht aber auf diesen Einwand der Anwaltskammer einzugehen. Ich möchte die Regierung um eine Stellungnahme hierzu ersuchen.
Regierungsrat Heinz Frommelt:
Wie ich mich erinnern kann, habe ich mich mit dem Experten über diese Frage unterhalten und wir sind zur Auffassung gelangt, dass das "zuzurechnender" unserer Auffassung nach richtig ist. Ich habe allerdings nichts dagegen, das noch einmal einer genaueren Überprüfung gesondert zu unterziehen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Dankeschön, wir machen jetzt eine fünfzehnminütige Kaffeepause.DIE SITZUNG IST UNTERBROCHEN-ooOoo-