GESETZ ÜBER DIE RÜCKGABE VON UNRECHTMÄSSIG VERBRACHTEN KULTURGÜTERN (UMSETZUNG DER RICHTLINIE 93/7/EWG) (NR. 28/1998, NR. 69/1998, NR. 37/1999), 2. LESUNG
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir kommen zu Punkt 2 der Tagesordnung: Gesetz über Rückgabe von unrechtmässig verbrachten Kulturgütern, (Umsetzung der Richtlinie 93/7/EWG). Wir sind bei der 2. Lesung dieser Gesetzesvorlage. Wir orientieren uns an der letzten Stellungnahme Nr. 37/1999 der Regierung, die gelesen wird. Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen. Art 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 1 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 2 steht zur Diskussion. Ich würde anregen, in sprachlicher Sicht in Bst. b unter Bst. aa in der vierten Zeile zu formulieren: "und der unter eine der von der Regierung in einem Verzeichnis aufzuführenden Kategorien fällt".
Abg. Paul Vogt:
Die Regierung hat hier den Begriff "in einer Verordnung" durch "in einem Verzeichnis aufzuführende Kategorien" ersetzt. Ich frage mich, inwiefern die Öffentlichkeit informiert ist oder informiert werden muss, wenn es sich nur um ein internes Verzeichnis handelt. Ergeben sich hier nicht die gleichen Probleme, die wir im Naturschutzgesetz haben?
Regierungsrätin Andrea Willi:
Wir haben hier an der Stelle von "Verordnung" "Verzeichnis" vorgeschlagen, weil wir uns am Denkmalschutzgesetz orientiert haben. Dort ist auch der Hinweis oder die Auflage, ein Verzeichnis zu erstellen. Und nachdem eben diese beiden Verzeichnisse für den gleichen Zweck verwendet werden könnten, also die sind offensichtlich identisch, war es sinnvoller, hier auch "Verzeichnis" zu verwenden. Aber der Öffentlichkeitscharakter ist auf jeden Fall gegeben. Ich glaube, ich kann Sie beruhigen. Ich glaube, mit "Verzeichnis" ist trotzdem die Regierung angehalten, das zu veröffentlichen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Können Sie sich mit der sprachlichen Ergänzung einverstanden erklären, die ich vorgeschlagen habe?
Regierungsrätin Andrea Willi:
Ja.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Dann gilt der Antrag der Regierung sprachlich in dieser Weise ergänzt.
Abg. Paul Vogt:
Meines Wissens gibt es beim Denkmalschutz keine öffentlich zugänglichen Verzeichnisse, was geschützt ist und was nicht. Ich glaube sogar soweit gehen zu dürfen, dass ich sagen kann, es gibt nicht einmal intern bereinigte Verzeichnisse, was unter den Denkmalschutz fällt und was nicht.
Regierungsrätin Andrea Willi:
Jedes geschützte Denkmal muss im Grundbuch verzeichnet werden. Das ist das Verzeichnis und das ist öffentlich zugänglich.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wenn das Wort nicht mehr gewünscht wird, stimmen wir ab. Wer mit Art. 2 einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 18 Stimmen
Art. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 3 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 4 steht zur Diskussion.
Abg. Paul Vogt:
Für mich stellt sich hier genau das gleiche Problem, das ich vorher angesprochen habe. Es heisst hier: "wenn es öffentlich eingestuft wurde oder die Einleitung des Verfahrens öffentlich bekanntgemacht wurde". Ich meine, wenn es sich nur um interne Verzeichnisse handelt, dann ist es eben nicht öffentlich eingestuft worden.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich habe ein anderes Problem mit diesem Art. 4. In der ursprünglichen Regierungsvorlage hat es noch geheissen: "Kulturgüter, welche nach dem 1. Januar 1993 unrechtmässig verbracht worden sind". Diese datumsmässige Einschränkung nach rückwärts wurde hier fallengelassen. Vermutlich deshalb, weil die Regierung im Kommentar in dieser Stellungnahme allerdings zu Art. 19, nicht zu Art. 4, ausführt, dass Sachverhalte, die sich vor dem Beitritt Liechtensteins zum EWR-Abkommen abgespielt haben, aufgrund des allgemeinen Rückwirkungsverbotes gemäss Liechtensteinischer Verfassung hier so quasi keine Rolle spielen. Ich wäre mir da nicht so sicher, ob diese Frage auf diese Art und Weise gelöst werden kann. Und ich würde es für, ja zumindest für bedenklich erachten, wenn man sich darauf verlassen würde, dass der Staatsgerichtshof im Fall des Falles schon sagen wird: Eine frühere Verbringung sei unbeachtlich. Ich plädiere daher dafür, hier eine datumsmässige Beschränkung im Abs. 1 im Einleitungssatz wieder aufzunehmen. Nachdem die Regierung jetzt offenbar, wie man aus dem Art. 19, dem neuen Art. 19 ersehen kann, die Auffassung vertritt, dass sie trotz des Richtlinieninhaltes, der in Art. 13 der Richtlinie von Fällen spricht, die ab dem 1. Januar 1993 vorgekommen sind, berechtigt sei, diese Richtlinie erst für den Zeitraum ab unserem EWR-Beitritt für anwendbar zu erklären, will ich mich dem gerne anschliessen. Wenn ich auch, das nur als Nebenbemerkung gesagt, nicht hundertprozentig davon überzeugt bin, dass diese Auffassung vor dem EFTA-Gerichtshof, falls es jemals dort zu einem Verfahren kommen sollte, Bestand haben wird. Aber das wird in der Praxis auch keine so grosse Rolle spielen, diese 28 Monate zwischen dem 1.1.1993 und dem 1.5.1995. Ich stelle deshalb den Antrag, den Einleitungssatz von Abs. 1 wie folgt abzuändern: "Ein nach dem 1. Mai 1995 unrechtmässig aus dem Hoheitsgebiet eines EWR-Mitgliedsstaats nach Liechtenstein verbrachter Gegenstand ist diesem Mitgliedsstaat auf sein Ersuchen zurückzugeben, wenn dieser Gegenstand" usw. Der Antrag steht zur Diskussion.
Regierungsrätin Andrea Willi:
Ich kann mit diesem Antrag leben, nachdem er einfach die Bestimmung des Art. 19 im Art. 4 vorbereitet und dann ist das einfach zweimal festgehalten. Ich habe kein Problem damit. Und dann noch einmal wegen der öffentlichen Einstufung: Es wird ja nur aus verfahrenstechnischen Gründen Verzeichnis genannt, aber dass das unter diesem Gesetz öffentlich zugänglich sein muss und aufliegen muss, das ist ganz klar. Und es wird viel, was im Denkmalschutzgesetz enthalten ist und was im dortigen Verzeichnis festgehalten ist, genau auch für dieses Gesetz anwendbar sein. Wahrscheinlich kommen noch einige neue Inventare dazu. Aber es ist klar, dass unter diesem Gesetz die Güter und die Denkmäler und die Kulturgüter, die darunter fallen, öffentlich zugänglich sein müssen. Also, ich glaube, wir haben da ein Missverständnis. Es geht nicht darum mit dem Verzeichnisbegriff jetzt beabsichtigen zu wollen, das nicht öffentlich zugänglich zu machen. Das muss öffentlich zugänglich gemacht werden, was wir unter diesen Kulturgütern verstehen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich möchte auch darauf hinweisen, dass es sich bei der öffentlichen Einstufung gemäss Bst. a von Abs. 1 um eine öffentliche Einstufung im ersuchenden EWR-Mitgliedstaat handelt und nicht bei uns. Daher sind unsere Vorschriften über Verzeichnis, Verordnung oder was auch immer in Art. 2, die wir vorher diskutiert haben, völlig ohne Einfluss auf diese Bestimmung. Hier geht es darum, das ist eine der Voraussetzungen für die Rückgabepflicht, dass es im ersuchenden Staat, also in einem anderen Staat als Liechtenstein, im Sinne von Art. 13 des EWR-Abkommens öffentlich eingestuft wurde.
Abg. Paul Vogt:
Das war mir schon klar, Herr Landtagspräsident. Aber ich glaube, man sollte hier gleiche Massstäbe anlegen, wenn man beim ersuchenden Staat davon ausgeht, dass das öffentlich eingestuft worden sein muss, also öffentlich bekannt gemacht worden sein muss, in welcher Form auch immer. Ich glaube, dann sollte man das Gleiche auch bei uns anwenden.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Die Diskussion ist weiter offen. Wenn sie nicht benützt wird, stimmen wir ab. Zunächst über den von mir gestellten Abänderungsantrag zu Abs. 1: Der Abänderungsantrag besteht darin, dass nach dem 1. Wort der Einschub erfolgt: "Nach dem 1. Mai 1995", dass somit Verbringungen von Gegenständen vor dem 1. Mai 1995 von diesem Gesetz nicht erfasst werden. Wer mit diesem Antrag einverstanden ist, mit diesem Abänderungsantrag, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Peter Wolff:
Dann stimmen wir über Art. 4 gesamthaft ab. Wer mit Art. 4 einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 5 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 6 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 7 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 8 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 8 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 9 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 9 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: 22 Stimmen
Art. 10 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 10 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 11 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 11 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 12 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 12 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 13 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 13 steht zur Diskussion.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Hier ist meiner Meinung nach übersehen worden, dass Art. 3 in der Neufassung dieser Stellungnahme der Regierung nicht mehr in 2 Absätze unterteilt ist wie in der ursprünglichen Regierungsvorlage, und es müsste deshalb in der 2. Zeile das Wort "Abs. 2" entfallen, sodass es nur heisst: "Gemäss Art. 3 Bst. d". Kann sich die Regierung damit einverstanden erklären?
Regierungsrätin Andrea Willi:
Ja, danke für die Aufmerksamkeit.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Dann streichen wir das "Abs. 2" in der 2. Zeile und stimmen über Art. 13 in dieser Form ab. Wer mit Art. 13 einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 21 Stimmen
Art. 14 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 14 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 15 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 15 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 16 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 16 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 17 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 17 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 18 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 18 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Art. 19 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 19 steht zur Diskussion.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich bin der Meinung, dass man diese Bestimmung nicht erlassen sollte, da sie ganz klar der Richtlinie widerspricht, die wir hier umsetzen. Diese Richtlinie richtet sich ja in erster Linie nicht an gestohlene oder sonst grobfahrlässig aus einem anderen EWR-Staat in unser Land verbrachte Kulturgüter, sondern vor allem sind damit Fälle gemeint, wo man Kulturgüter aus einem Land hierher verbracht hat ohne zu realisieren, dass damit vielleicht irgendwelche Kunstausfuhrvorschriften oder Sonstiges verletzt wird. Wenn man die Anwendbarkeit der Richtlinie bzw. dieses Gesetzes, sei es auch nur für einen Zeitraum von rund vier Jahren, daher auf Grobfahrlässigkeit einschränkt, dann setzt man die Richtlinie bzw. deren Umsetzung für diesen Zeitraum praktisch ausser Kraft. Das heisst, Verbringungen geschützter Kulturgüter aus der Zeit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes sind dann sanktionslos. Das widerspricht meiner Meinung nach eindeutig dieser vom Staat Liechtenstein umzusetzenden Richtlinie. Ich beantrage daher, diesem Artikel nicht zuzustimmen, was allerdings kein eigener Antrag ist, über den abzustimmen ist, sondern ich will damit nur ausdrücken, dass diesem Regierungsantrag, diesen neuen Art. 19, der in der ursprünglichen Vorlage auch nicht enthalten war, die Zustimmung zu erteilen, nicht gefolgt werden soll.
Regierungsrätin Andrea Willi:
Die Regierung hat diese Übergangsbestimmung als notwendig gefunden, weil gemäss Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes es nicht erlaubt ist, Gesetze rückwirkend in Kraft zu setzen und hier wäre eine Art rückwirkende Inkraftsetzung auf den 1. Mai 1995 vorgesehen. Deshalb scheint uns diese Anwendung oder die Annahme einer groben Fahrlässigkeit eine verhältnismässige Lösung, um eben diese Lücke zu füllen. Aber eine rückwirkende Inkraftsetzung ist gemäss liechtensteinischer Staatsgerichtshofs-Rechtsprechung nicht möglich.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Also ich muss sagen, Frau Regierungsrätin, mir ist eine Staatsgerichtshof-Rechtsprechung, die konkret so einen Fall betreffen würde, nicht bekannt. Ich würde es für begrüssenswert erachten, wenn die Regierung zukünftig, wenn sie sich bei Formulierungen neuer Gesetzesvorschriften auf irgendwelche Staatsgerichtshof-Entscheide abstützen will, diese dann in der Begründung zu einem solchen Antrag auch erwähnt. In der Begründung zur Stellungnahme ist davon nämlich nicht die Rede. Ausserdem widerspricht meiner Meinung nach die Begründung, die Sie jetzt abgegeben haben, dem Inhalt von Seite 7, letzter Absatz der vorliegenden Stellungnahme, wo Sie ausdrücklich die Auffassung vertreten, dass eine Rückwirkung für die Zeit ab dem 1. Mai 1995 nicht mehr gegeben sei, weil Liechtenstein auf diesen Zeitpunkt dem EWR-Abkommen beigetreten ist und damit mit Wirkung für diesen Zeitpunkt die Verpflichtung zur Umsetzung dieser Richtlinie übernommen hat.Ich muss auch dazu bemerken, dass diese Begründung auch insofern unlogisch wäre, denn wenn es wirklich unzulässig wäre für die Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, Anwendungsfälle, Kulturgüter Verbringungsfälle in die Anwendbarkeit mit einzuziehen, dann wäre ja das auch bei vorliegen von grober Fahrlässigkeit unzulässig. Entweder es ist unzulässig oder es ist nicht unzulässig.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Die Diskussion ist weiter offen. Sie wird nicht benützt. Dann stimmen wir ab. Wer Art. 19 in der Fassung dieser neuen Regierungsvorlage zustimmt, möge die Hand erheben.Abstimmung: 5 Stimmen
Landtagspräsident Peter Wolff:
Der Antrag ist nicht angenommen. Damit haben wir keinen Art. 19. Das veranlasst mich, einen Rückkommensantrag zu stellen auf Art. 16 bzw. eigentlich auf den Begriff "Schluss- und Übergangsbestimmungen". Das wäre ja eine Übergangsbestimmung gewesen. Wenn wir die aber nicht haben, dann meine ich, sollte die Überschrift von Abschnitt IV wieder so wie ursprünglich, nur "Schlussbestimmungen" heissen. Obwohl wir jetzt an und für sich der Überschrift "Schluss- und Übergangsbestimmungen" schon zugestimmt haben im Zuge der Abstimmung über Art. 16. Wird zu diesem Rückkommensantrag das Wort gewünscht? Wenn nicht, dann stimmen wir zunächst über den Antrag auf Rückkommen ab. Wer damit einverstanden ist, dass wir auf die Beschlussfassung betreffend die Überschrift von Abschnitt 4 zurückkommen, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Peter Wolff:
Dann stelle ich zu IV, den ich hiermit auch gleichzeitig wieder zur Diskussion stelle, nämlich zu dieser Überschrift, den Antrag, diese Überschrift wieder so wie in der ursprünglichen Regierungsvorlage als "Schlussbestimmungen" zu bezeichnen und nicht als "Schluss- und Übergangsbestimmungen". Wird zu diesem Antrag das Wort gewünscht? Das ist nicht der Fall. Dann stimmen wir ab. Wer mit diesem Antrag einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Peter Wolff:
Damit lautet die Überschrift zu IV: "Schlussbestimmungen". Wir können weiterlesen. Entschuldigung.
Abg. Alois Beck:
Nur noch eine Frage an die Regierung. Wir haben jetzt zwar abgestimmt. Ich nehme an, dass aus irgendwelchen Motiven die Regierung diesen Vorschlag unterbreitet hat. Was hat jetzt das für konkrete Auswirkungen, wenn diese "Übergangsbestimmung" gestrichen wird?
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wird zu dieser Frage des Abg. Alois Beck das Wort gewünscht?
Landtagspräsident Peter Wolff:
Meiner Meinung nach ist sie eigentlich schon vorher beantwortet worden, von der Frau Regierungsrätin. Die Regierung vertritt die Auffassung oder vertrat die Auffassung, dass eine Anwendbarkeit dieses jetzt zu erlassenden Gesetzes auf Fälle der Verbringung von Kulturgütern, die zwar nach dem Beitritt zum EWR, aber vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes stattfanden, verfassungsrechtlich problematisch sei und wollte dem mit dem zusätzlichen Erfordernis der groben Fahrlässigkeit begegnen. Das ist die Begründung, die aus dem Regierungsantrag ersichtlich ist.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Frau Regierungsrätin. Wollen Sie noch das Wort?
Regierungsrätin Andrea Willi:
Ja, das ist genau so. Weil wir eigentlich erst wenn wir ein Gesetz haben, ein Gesetz durchsetzen können. Und hier, das wäre einfach eine Übergangsbestimmung gewesen, die es erleichtert hätte, Fälle ab 1. Mai 1995, wo wir uns völkerrechtlich verpflichtet haben, zu überbrücken bis zum Zeitpunkt, wo wir jetzt das Gesetz haben. Aus Sicht der Regierung wäre es schon sehr sinnvoll gewesen, diese Übergangsbestimmung drin zu haben. Hier ist gemäss Staatsgerichtshof es nicht so einfach, wie Sie gesagt haben. Wir haben diesbezüglich Rechtsprechungen. Ich glaube im Bereich "Steuerrecht". Ich bin jetzt nicht im Einzelnen informiert in welchen anderen Bereichen, aber man kann nicht einfach rückwirkend Gesetzesverstösse gleich behandeln wie ab Inkrafttreten eines Gesetzes.
Abg. Rudolf Lampert:
Frau Regierungsrätin. Dann wundert es mich, dass Sie sich nicht zu Wort gemeldet haben, als der Herr Landtagspräsident Ihre Argumente zerpflückt und im Nichts stehen gelassen hat, dass Sie sich da nicht melden. Wir haben abgestimmt und das Thema ist eigentlich abgehakt.
Regierungsrätin Andrea Willi:
Ich habe mich zu Wort gemeldet. Ich habe genau das gesagt, was Sie auf Seite 7 lesen können und ich habe darauf hingewiesen. Wir können einen Rückkommensantrag machen. Sie müssten diesen machen, dass wir Art. 19 wieder aufnehmen.
Abg. Rudolf Lampert:
Ich werde sicher keinen Rückkommensantrag machen. Aber mich wundert es, wenn der Herr Landtagspräsident Ihre Argumente, die im Staatsgerichtshof begründet waren, dass da nichts bekannt war. Ich werde nicht Ihr Versagen mit einem Antrag meinerseits ausbügeln. Danke.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wenn das Wort nicht mehr gewünscht wird, lesen wir weiter.Art. 20, Inkrafttreten, wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 20 steht zur Diskussion.
Regierungsrätin Andrea Willi:
Nachdem Sie Art. 19 gestrichen haben, sollte das wohl Art. 19 jetzt sein.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Dann bezeichnen wir es als Art. 19. Wird die Diskussion noch gewünscht? Wenn das nicht der Fall ist, dann stimmen wir ab. Wer mit Art. 19 - Inkrafttreten - einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Peter Wolff:
Dann kommen wir zur Schlussabstimmung. Wird das Wort noch gewünscht? Wenn nicht, dann stimmen wir ab. Wer mit der Erlassung dieses Gesetzes über die Rückgabe von unrechtmässig verbrachten Kulturgütern einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Peter Wolff:
Damit haben wir dieses Gesetz erlassen bzw. beschlossen. Erlassen ist es natürlich damit noch nicht.-ooOoo-