INFORMATIONSGESETZ (NR. 2/1998, NR. 6/1999, NR. 34/1999) 2. LESUNG
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir kommen zu Traktandum 4: Informationsgesetz. Auch hier handelt es sich um eine 2. Lesung, und zwar um eine Lesung anhand der ergänzenden Stellungnahme der Regierung Nr. 34/1999.
Abg. Gabriel Marxer:
Herr Präsident, meine Damen und Herren. Ich habe bereits in der Eintretensdebatte über die erste bezügliche Regierungsvorlage ausgeführt, dass und warum der Landeskanal viel konkreter eingearbeitet und berücksichtigt werden müsse, damit ich diesem Gesetz überhaupt zustimmen könne. Die Begründung, welche die Regierung in einer ihrer Stellungnahmen bringt, nämlich in der mit der Nr. 6/1999, die ist für mich nicht haltbar. Im Übrigen kommt die Vorlage in dieser Hinsicht unverändert praktisch jetzt zur 2. Lesung und Schlussabstimmung. Die jetzige Gesetzesvorlage stellt für mich eine klare Missachtung des in der vom Landtag verabschiedeten Motion vom 24. Mai 1993 zum Ausdruck gebrachten Willens dar. Ich werde aus diesem Grunde der Verabschiedung nicht zustimmen. Die Formulierungen der Art. 4 bis 7 betreffend den Landtag und seine Informationsregelung sind für mich auch immer noch nicht befriedigend. Ich habe bereits anlässlich der 1. Lesung auf die Autonomie des Landtages bezüglich des Regelungsbereiches hingewiesen. Ich bin zwischenzeitlich dann auch durch einen Brief des Altregierungschefs Dr. Walter Kieber kräftig verdeutlicht worden, der die ursprünglichen Formulierungen in der Regierungsvorlage sogar als fast ausdrücklich verfassungswidrig bezeichnet hat. Offenbar hat die Regierung Bedenken in derselben Richtung bekommen und in aller Eile nun noch Korrekturen vorgenommen, die neu formuliert jetzt auch wieder vorliegen.Hinsichtlich der Autonomie des Landtages gehe ich jedoch davon aus, dass wir in einem Informationsgesetz diese jedoch nicht einschränken wollen. Insbesondere kann für mich aus unserer Verfassung nicht abgeleitet werden, dass die Landtagssitzungen grundsätzlich öffentlich sein sollten und in der Geschäftsordnung des Landtags hierzu genauere Bestimmungen zu erlassen seien. Ich werde deshalb anlässlich der 2. Lesung dann bezüglich Art. 4 einen Abänderungsantrag stellen, womit dann auch gleichzeitig Art. 5, 6 und 7 sich erübrigen würden und aufgehoben werden könnten. Aber ich komme dann bei der Durchführung der Lesung dazu.
Regierungschef Mario Frick:
Herr Präsident. Nur zu einer Klarstellung oder Erklärung vielleicht. Im Bericht und Antrag Nr. 34 aus 1999 ist ja der Text, den die Regierung dem Landtag zur Behandlung in 2. Lesung unterbreitet. Beim Antrag auf Seite 6 ist nur auf die überarbeitete Regierungsvorlage Bezug genommen worden. Nicht erwähnt wurde die Abschreibung der Motion. Selbstverständlich steht der Antrag auf Abschreibung der Motion immer noch. Sie wurde in der ergänzenden Stellungnahme deswegen nicht explizit erwähnt, weil in der Stellungnahme als solche die Abschreibung der Motion ja ausgeführt und dargelegt wurde. Nur das vielleicht zur Klarstellung, d.h. bei einem allfällig erfolgreichen Durchlauf dieses Gesetzes wäre dann noch die Motion aus dem Jahre 1993 abzuschreiben. Zu den Ausführungen des Abg. Marxer kann ich nochmals auf den Auftrag, den die Regierung hatte, hinweisen. Der Auftrag lautete nämlich: Eine gesetzliche Regelung über die Information der Öffentlichkeit, insbesondere über den Betrieb des Landeskanals (Landeskanalgesetz) im Landtag einzubringen. Wir haben eine Lösung eingebracht, in der die Information der Öffentlichkeit geregelt und für den Landeskanal sind an zwei Orten auch Bestimmungen gegeben, die in einem ersten Schritt ermöglichen, das Ganze auf Verordnungsebene zu regeln, solange nur offizielle Meldungen herausgegeben werden. In späteren Schritten muss man überlegen, ob der Landeskanal breiter gefasst werden soll, ob Private darauf gehen können etc. Wir sind daher der Ansicht, dass dem Auftrag des Landtages sehr wohl entsprochen wurde. Anstatt eines expliziten Landeskanalgesetz ist es eben im Informationsgesetz integriert.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wenn das Wort nicht mehr gewünscht wird ...
Abg. Alois Beck:
Die Frage ist nur, ob wir jetzt dieses Thema jetzt abhandeln sollen oder dann beim Antrag. Ich muss Ihren Ausführungen schon widersprechen, Herr Regierungschef, in der Motion hiess es ja ausdrücklich: "Insbesondere über den Betrieb des Landeskanals". Nicht umsonst hat man da in Klammern noch Landeskanalgesetz aufgeführt. Der Abg. Gabriel Marxer hat es ausgeführt. Die Antwort der Regierung bezüglich dieser Abschreibung der Motion kann in keinster Weise befriedigen. Wenn Sie auf Seite 2 des Berichtes Nr. 6/1999 nachschauen, geben Sie ja selbst die Antwort, dass das nicht abschliessend behandelt wird. Im unteren Abschnitt heisst es: "Verschiedene Fragen im Zusammenhang mit der Nutzung und dem Betrieb des Landeskanals sowie den Zugang zu diesen Medien werden im Gesetz über Radio- und Fernsehen geregelt werden, sodass es nicht zielführend und möglich ist, diese Fragen bereits zum jetzigen Zeitpunkt abschliessend zu beantworten". Ich glaube, dieser Hinweis allein genügt, um diese Motion nicht abzuschreiben.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wenn das Wort nicht mehr gewünscht wird, können wir mit der 2. Lesung beginnen.Art. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 1 steht zur Diskussion.
Abg. Rudolf Lampert:
Eine Frage in Anlehnung an die Diskussion von heute Morgen: Gilt dieses Gesetz auch, wenn beispielsweise in einer Gemeinde eine Frau als Vorsitzende steht oder gilt dieses Gesetz dann nicht? Weil hier die Frauen im Gesetz nicht eingeschlossen sind.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Alle Gesetze gelten für alle Männer und Frauen, die in Liechtenstein wohnhaft sind. Wir können weiterlesen, Entschuldigung nein, wir können nicht weiterlesen. Wir müssen abstimmen. Aber zuerst hat sich der Abg. Egon Matt zu Wort gemeldet.
Abg. Egon Matt:
Ich habe eine Frage: An einer Stelle wird erwähnt, dass der Landtag eigentlich keine Behörde ist. Ist hier unter "Tätigkeit der Behörden" auch der Landtag mit gemeint?
Abg. Rudolf Lampert:
Dann habe ich doch eine Frage, weshalb wir beispielsweise in der Vorlage von Traktandum 10 heute den Zusatz anbringen: "Die in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen gelten für Personen männlichen und weiblichen Geschlechts". Hier finden wir nichts davon. Muss das nun drin stehen oder nicht in künftigen Gesetzen?
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wenn Sie meine persönliche Meinung dazu hören wollen, Herr Abg. Lampert, dann ist es eine reine Modeerscheinung so ein Zusatz, ganz gleich ob weiblich oder männlich dort steht. Weil, auch wenn das auch nicht dort steht, gilt jede gesetzliche Bestimmung ohnehin schon gemäss Verfassung selbstverständlich für alle Frauen und Männer.
Regierungschef Mario Frick:
Zuerst zur Frage des Abg. Rudolf Lampert. Es ist in der Tat so, dass die Bestimmungen natürlich für Männer und Frauen gelten. Die Regierung hat es aber üblicherweise immer explizit aufgeführt, dass dort, wo Bezeichnungen männlichen Geschlechts dastehen, diese auch für Personen weiblichen Geschlechts gemeint sind, auch um Bewusstseinsbildung in dem Sinn zu betreiben, dass man da nicht einfach "mit gemeint" sein sollte. Das ist mehr eine politische Äusserung. Soweit muss ich dem Landtagspräsidenten Recht geben. Das ist hier untergegangen, das muss ich ganz offen bekennen. Man könnte es am ehesten in Art. 2 noch integrieren. Aber es ist nicht eine gesetzlichen Notwendigkeit, sondern eben aus einer grundsätzlichen politischen Optik, dass man dies verwenden will. Man könnte beispielsweise in Art. 2 Abs. 4 einfügen, wo es heissen würde: "Wo in diesem Gesetz männliche Bezeichnungen verwendet werden, sind weibliche Personen mit gemeint". Etwas in der Richtung. Dann zur Frage des Abg. Matt, ob der Landtag mit "Behörden" in dem Sinn mit gemeint ist? Ich glaube, das kann man insbesondere aufgrund des Vorstosses von Altregierungschef Kieber auch beantworten: Dieses Gesetz kann nur einen Verweis auf den Landtag vornehmen, weil der Landtag in der Art und Weise, wie er Information betreiben will, autonom ist. Also, der Landtag ist hier in diesem Sinne lediglich deswegen aufgenommen, damit man auf ihn verweisen kann, dass dort auch etwas geregelt werden muss. Ich denke aber, dass der Landtag sicherlich sich auch zu einen guten Teil an dem orientieren wird, was er als Grundsatz für den Staat vorsieht.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich möchte nur abschliessend noch dazu sagen: Heute Morgen hat der Regierungschef-Stellvertreter eigentlich kein offenes Ohr gezeigt, hier einheitliche Regelungen zu haben. Traktandum 6 beispielsweise führt diesen Passus auch nicht mit, Traktandum 6 der heutigen Sitzung, Traktandum 10 führt das ein. Ich möchte doch die Regierung ersuchen, dass man das irgendwo einheitlich jetzt einmal festlegt, wie die Amtsstellen oder wer immer die Gesetze entwirft, hier vorzugehen haben, dass da sich ein gewisser Standard entwickelt.
Abg. Egon Matt:
Ich muss noch einmal wegen den "Behörden" nachfragen. In Art. 2 Abs. 2 steht ja: "Als Behörden gelten Organe des Staates". Und soweit ich mich erinnere, ist in Ihrem Bericht und Antrag in der ersten Form Nr. 2/1998 auch "Behörde" definiert nicht als ein formaljuristischer Begriff eines Amtes oder so, sondern als erweiterter Begriff. Und ich frage mich schon, ob hier als Organe des Staates nicht auch der Landtag und auch das Staatsoberhaupt, der Landesfürst, mit gemeint sind.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich stimme Ihrer Ansicht zu, Herr Abg. Matt, und zwar aufgrund der diesbezüglichen Inhalte in der Verfassung. Die Verfassung unterscheidet zwar zwischen dem Landesfürsten einerseits, dem Landtag andererseits und den Behörden. Unter Behörden werden in der Verfassung verstanden: Die Regierung, die Verwaltungsbeschwerdeinstanz, die Rechtspflege und der Staatsgerichtshof, wenn wir rein nach der Einteilung vom Inhaltsverzeichnis ausgehen. Andererseits heisst es hier im Art. 2 Abs. 2 dieses Gesetzes, dass als Behörden im Sinne dieses Gesetzes gelten und dann steht generell: "Organe des Staates". Und der Landtag ist sicher ein Organ des Staates. Es heisst in Art. 45 der Verfassung: "Der Landtag ist das gesetzmässige Organ der Gesamtheit der Landesangehörigen". Damit ist er auch ein Organ dieses Staates - wie nebenbei bemerkt wie Sie richtig gesagt haben - auch der Landesfürst.
Regierungschef Mario Frick:
Ich habe leider Ihre Frage nicht direkt, sondern indirekt beantwortet gehabt. Es ist richtig, dass der Landtag als Organ, als Behörde in dem Sinn zu sehen ist. Aber es hat keine inhaltliche Auswirkungen, weil im Gesetz sofort wieder auf die Geschäftsordnung des Landtages verwiesen wird. Also, der Landtag ist einfach in dem Moment als Adresse hier im Gesetz erwähnt, vollständigkeitshalber. Es ist aber so, dass die Art. 4 und 5, bei Art. 6 ist das anders, in dem Sinn nur eine Referenz oder Referenzbestimmungen darstellen, um darauf hinzuweisen: Für den Landtag sind die Bestimmungen in der Geschäftsordnung des Landtages, die autonom erlassen werden.Also, es ist richtig. Es ist zwar eine Behörde, aber der Landtag regelt autonom, wie und was er betreffend Öffentlichkeit machen will. Ich vermute aber, dass der Landtag sich auch etwas an den Prinzipien, die er grundsätzlich für andere Behörden beschliesst, halten wird. Ist es jetzt klar geworden?
Abg. Egon Matt:
Heisst das auch, dass der Zweck und die Grundsätze, die in diesem Gesetz fixiert werden, nicht gelten für den Landtag und das Staatsoberhaupt?
Regierungschef Mario Frick:
Das ist richtig, der Landtag und das Staatsoberhaupt sind in diesem Bereich autonom. Der Landtag kann in der Geschäftsordnung selber regeln, was er will. Aber als Referenzpunkt, aus Vollständigkeitsgründen war die Regierung der Ansicht, der Landtag sollte hier erwähnt werden, dass der Interessierte, der Bürger, der unter Umständen etwas vom Landtag, vom Landtagssekretariat wissen will, das Informationsgesetz vornimmt und sieht: Aha, das ist in der Geschäftsordnung des Landtages geregelt. Es ist eine Vollständigkeitsbestimmung, hat aber keinen inhaltlichen Gehalt. Der Landtag kann also in der Geschäftsordnung beschliessen, was er will. Der Hintergrund vielleicht: Die Autonomie des Landtages in diesem Bereich ist in der Verfassung geregelt. Wenn man im Gesetz Bestimmungen regeln würde, müsste ja jedesmal der Gesetzgeber Anpassungen vornehmen. Der Gesetzgeber ist ja der Landtag oder das Volk auf der einen und der Fürst auf der anderen Seite. Darum können diese Bestimmungen aus Verfassungsgründen lediglich Referenzbestimmungen sein, aber nicht inhaltliche.
Abg. Paul Vogt:
Also, ich möchte bereits jetzt durchblicken lassen, dass ich mit der Bestimmung in Bezug auf den Landesfürsten grösste Probleme habe. Mir scheint es unter diesem Gesichtspunkt auch sehr problematisch oder unnötig zu sein, dass man mehrere Referenzbestimmungen in Bezug auf den Landtag einbaut. In den Art. 4, 5, 7 und 21 wird eigentlich immer nur auf die Geschäftsordnung des Landtages verwiesen. Das scheint mir unnötig zu sein. Meines Erachtens könnte man den Landtag überhaupt streichen aus dieser Vorlage, wenn ich das richtig einschätze und die Information über die Tätigkeit des Landtages nur in der Geschäftsordnung regeln. Ich würde dann im gleichen Zuge - das werde ich später noch begründen - auch den Landesfürsten aus diesem Gesetz herauskippen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Das würde ja heissen: Landtag und Landesfürst in einem Boot. Wird das Wort noch gewünscht? Wenn ich mich nicht irre, sind wir nach wie vor bei Art. 1. Dann können wir abstimmen über Art. 1. Wer mit Art. 1 einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 15 Stimmen
Wir können weiterlesen.
Art. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 2 steht zur Diskussion.
Abg. Paul Vogt:
Ich frage mich, ob man die Anstalten und Stiftungen nicht auch im Abs. 1 erwähnen müsste. Ich liebäugle ein bisschen damit, dass man den Abs. 2 überhaupt streichen könnte im Hinblick auf Landtag und Landesfürst.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Massgeblich ist, ob Sie einen Antrag stellen, Herr Abgeordneter, nicht, ob Sie liebäugeln.
Abg. Paul Vogt:
Ich habe mich speziell vorsichtig ausdrücken wollen. Ich stelle keinen Antrag.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wenn das Wort nicht mehr gewünscht wird, stimmen wir ab. Wer mit Art. 2 einverstanden ist, möge die Hand erheben. Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 14 Stimmen
Art. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 3 steht zur Diskussion.
Abg. Alois Beck:
Ich habe hier eine Frage an die Regierung: Im Abs. 1 heisst es: "Die Behörden informieren im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften über ihre Tätigkeiten" usw. Ist hiermit gemeint der gesetzlichen Vorschriften der jeweiligen bezüglich der Behörden, oder ist hier mit gesetzlichen Vorschriften dieses Informationsgesetz gemeint?
Regierungschef Mario Frick:
Sowohl als auch. Primär sind es die Bestimmungen dieses Gesetzes. Aber in bestimmten Bereichen - ich denke beispielsweise an die Gerichte - müssen noch weitere Bestimmungen angeschaut werden. Ich denke beispielsweise, wenn über laufende Strafverfahren berichtet werden soll, wird man verschiedene Bestimmungen der StPO allenfalls auch beachten müssen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wenn die Diskussion beendet ist, stimmen wir ab. Wer mit Art. 3 einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 15 Stimmen
II. Art. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 4 steht zur Diskussion.
Abg. Paul Vogt:
Ich möchte hier beantragen, dass man die Bestimmungen über den Landtag in einem Artikel zusammenfasst, der wie folgt lautet: "Der Landtag regelt in seiner Geschäftsordnung die Öffentlichkeit der Landtagssitzungen sowie die Information über seine Tätigkeit und die Tätigkeit der Ausschüsse und Kommissionen". Ich würde dann später beantragen, dass man die Art. 5, 6, 7 und 21 streicht.
Abg. Gabriel Marxer:
Mir gefällt dieser Antrag des Abg. Paul Vogt sehr gut. Ich habe einen ähnlichen vorbereitet gehabt. Ich würde nur anregen, dass man anstatt "er regelt in seiner Geschäftsordnung" die Worte verwendet "er regelt autonom".
Landtagspräsident Peter Wolff:
Unter "anregen" - nur als generelle Zwischenbemerkung - verstehe ich keinen Antrag, sondern eine Anregung an die Adresse des Antragstellers. Wenn der seinen Antrag unverändert lässt
Abg. Gabriel Marxer:
Ich möchte es dem Abg. Paul Vogt überlassen, ob er von sich aus das umstellen kann. Sonst stelle ich einen Unterantrag.
Abg. Paul Vogt:
Ich bin nicht abgeneigt, das einzubauen, aber ich weiss nicht, was der Unterschied ist. Ich gehe davon aus, dass der Landtag ohnehin seine Geschäftsordnung autonom regelt. Für mich war das eigentlich selbstverständlich.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich finde auch, dass die Formulierung des Abg. Vogt richtig ist, weil sie mit der Verfassung übereinstimmt, wo davon die Rede ist, nicht dass der Landtag autonom irgendetwas regelt, sondern seine Geschäftsordnung selbst festsetzt - soweit ich es im Kopf habe.
Abg. Gabriel Marxer:
Nein, es geht mir einfach darum, festzuhalten, dass es in unserer Verfassung überhaupt nicht ableitbar ist, dass der Landtag das genau in seiner Geschäftsordnung tun muss, wo er das regelt, was hier an Information der Öffentlichkeit usw. festgehalten werden soll. Deshalb geht es mir einfach darum, dass man sagt: Er regelt das autonom und nicht, wo er es noch zu regeln hat.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Ja, die Geschäftsordnung ist die einzige Handhabe, die der Landtag hat, um eine solche Regelung vorzunehmen. In der Verfassung heisst es: "Der Landtag setzt beschlussweise unter Beobachtung der Bestimmungen dieser Verfassung seine Geschäftsordnung fest". Da kann man jetzt Bestimmungen über Öffentlichkeit hineintun oder nicht - oder welche auch immer.
Abg. Gabriel Marxer:
Das ist richtig, Herr Präsident. Ich spreche mich auch gar nicht dagegen aus, dass es grundsätzlich auch in die Geschäftsordnung kommt. Ich meine nur, dass in diesem Gesetz der Hinweis verfehlt ist, dass der Landtag das in seiner Geschäftsordnung zu tun hat. Das greift dann auch schon wieder in die Autonomie des Landtages ein. Er kann doch einen einfach Beschluss fassen als Plenum, ohne diesen Beschluss als Geschäftsordnung zu bezeichnen, wo er Regelungen in dieser Hinsicht trifft.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Aber ich glaube schon, ich weiss nicht, ob wir uns da richtig verstehen. Ich glaube schon, dass der Antrag des Abg. Vogt nicht so zu verstehen ist, dass der Landtag zwingend verpflichtet werden soll, irgendetwas zu regeln. Aber wenn er etwas regelt, dann in der Geschäftsordnung. So habe ich es zumindest verstanden.
Abg. Gabriel Marxer:
Ich habe seine Formulierung auch nicht als zwingend verstanden. Es geht mir aber darum, dass es dem Landtag selbst obliegt, ob er jetzt einen einfachen Beschluss fasst, oder das in seiner Geschäftsordnung macht. Natürlich macht es auch für mich Sinn, dass er es in der Geschäftsordnung macht. Dem will ich gar nicht widersprechen. Es geht mir nur um das Prinzip, dass ich nicht in einer einfachen gesetzlichen Regelung drinnen haben möchte, dass es in der Geschäftsordnung zu erfolgen habe, weil auch damit schon in die Autonomie eingegriffen wird.
Regierungschef Mario Frick:
Das Votum des Abg. Paul Vogt hat einiges für sich. Ich kann es unterstützen, nachdem der Antrag gestellt ist, muss ich von der Regierungsseite nichts machen. Der einzige Punkt, den ich zu bedenken geben möchte, ist der betreffend Art. 6 "Unterlagen und Akten". Die Unterlagen und Akten für die öffentliche Sitzung werden zu einem grossen Teil seitens der Regierung dem Landtag zugestellt. Wir haben aber auch daran gedacht, dass bestimmte Akten für die öffentliche Sitzung ja auch vom Landtag selber erarbeitet werden und haben es deswegen unter dem Buchstaben A Landtag subsumiert. Ich würde es eigentlich schade finden, wenn man dieses grundsätzliche Recht der Öffentlichkeit und speziell der Medienschaffenden hier herausstreichen würde. Ich denke, dass diese Regelung, nachdem ein grosser Teil der Akten oder der Unterlagen - besser gesagt - von der Regierung kommt, durchaus im Gesetz bleiben sollte. Alternativ könnte ich mir vorstellen, dass man allenfalls nach dem bisherigen Art. 9 dann halt den Art. 6 eingliedern würde, wenn man es nicht unter "Landtag" auffinden will.
Abg. Paul Vogt:
Ich sehe da überhaupt kein Problem, dass man das auch als Regierungsakten bezeichnet. Das sind sowohl Akten der Regierung als auch Akten des Landtages.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Soweit es sich um die Anträge der Regierung an den Landtag handelt, sicher. Wem die Regierung diese Akten aber zustellt, das ist völlig ihre Sache.
Abg. Egon Matt:
Ich möchte noch etwas Grundsätzliches sagen zu dieser Diskussion. Die scheint mir nämlich symptomatisch zu sein, ob jetzt hier in die Autonomie des Landtages eingegriffen wird oder nicht. Für mich hat diese ganze Gesetzesvorlage eine gravierende Schwäche. Nach meiner Ansicht hätte man parallel mit diesem Gesetz eine Verfassungsregelung mit auf den Tisch bringen müssen, die das Recht auf Information durch alle Staatsorgane festschreibt, alle Staatsorgane, auch den Landtag und auch das Staatsoberhaupt. Und dann erst in einer zweiten Stufe dieses Gesetz erlassen und dann hätte man hier verweisen können auf den Landtag, dass er das in Autonomie macht, aber von der Verfassung her verpflichtet gewesen wäre, das auch zu tun. Und auch für das Staatsoberhaupt hätte dasselbe gegolten. Mir fehlt für dieses Gesetz der Überbau, der alle Staatsorgane miteinschliesst.
Regierungschef Mario Frick:
Zuerst einmal zum Votum des Abg. Paul Vogt, das ja auch vom Landtagspräsidenten unterstützt wurde. Es ist in der Tat richtig, das können wir auch in der Geschäftsordnung der Regierung regeln. Also, das ist nicht das Problem. In der Tat: Man kann auch Art. 6 streichen. Dann zu Ihrem Votum, Herr Abg. Matt: Dem kann ich durchaus einiges abgewinnen. Man hätte das auch machen können. Nur hätte man da einen gewissen Vorlauf gehabt, hätte dann auch keine grosse Logik mehr darin gefunden, dieses Grundprinzip festzuschreiben und es dann dem Landtag zu überlassen, wie das umgesetzt wird. Also, das wird etwas merkwürdig. Ich bin der Meinung, dass da diese beiden, die gemeinsam den Gesetzgeber bilden, nämlich Landtag und Fürst, selber das wissen müssten und selber sich daran gebunden fühlen sollten, aber eine fakultative Seite. Man sollte auch nicht unterschätzen, dass die Einbindung der Regierung und der Verwaltung einerseits und der Gemeinden sowie schliesslich der öffentlich-rechtlichen Anstalten und Stiftungen andererseits einiges bedeutet in der Praxis, im täglichen Leben. Ich würde es verkehrt finden, diesen grundsätzlichen Weg über die Verfassung zu gehen, nachdem doch der grösste Teil, der wirklich von öffentlichem Interesse ist in der Praxis, mit diesem Gesetz erfasst ist.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wenn das Wort nicht mehr gewünscht wird, stimmen wir ab. Zuerst stimmen ab wir über den Unterabänderungsantrag des Abg. Gabriel Marxer. Zu diesem Zweck möchte ich aber zuerst den Abg. Vogt noch bitten, seinen Antrag nochmals langsam zu wiederholen, da er zum Mitschreiben etwas lang war.
Abg. Paul Vogt:
Ich bin noch damit beschäftigt, über den neuen Titel nachzudenken. Aber der Abänderungsantrag lautet: "Der Landtag regelt in seiner Geschäftsordnung die Öffentlichkeit der Landtagssitzungen sowie die Information über seine Tätigkeiten und die Tätigkeiten seiner Kommissionen und Ausschüsse". Der Titel bei Art. 4 muss noch vernünftig formuliert werden.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Darf ich Sie bitten, es noch einmal langsam zu sagen. Ich kann nicht so schnell schreiben. Und irgendetwas habe ich nach dem sowie: "Der Landtag regelt in seiner Geschäftsordnung die Öffentlichkeit der Landtagssitzungen..
Abg. Paul Vogt:
..sowie die Information über seine Tätigkeiten und die Tätigkeiten seiner Kommissionen und Ausschüsse".
Landtagspräsident Peter Wolff:
Gut, und der Unterabänderungsantrag des Abg. Marxer lautet: "Der Landtag regelt autonom" und dann der ganze übrige Text. Also, dann geht es grundsätzlich um den Antrag des Abg. Vogt mit dem Text von Art. 4: "Der Landtag regelt in seiner Geschäftsordnung die Öffentlichkeit der Landtagssitzungen sowie die Information über seine Tätigkeiten und die Tätigkeiten seiner Kommissionen und Ausschüsse".Und der Unterantrag des Abg. Marxer lautet dahingehend anstatt: "in seiner Geschäftsordnung" zu formulieren "autonom". Also, der Landtag regelt autonom die Öffentlichkeit der Landtagsitzungen usw.".Wer diesem Unterantrag des Abg. Marxer zustimmt, möge die Hand erheben.Abstimmung: 10 Stimmen
Der Antrag ist nicht angenommen.Jetzt stimmen wir über den Antrag des Abg. Paul Vogt ab: "Der Landtag regelt in seiner Geschäftsordnung die Öffentlichkeit der Landtagssitzungen sowie die Information über seine Tätigkeiten und die Tätigkeiten seiner Kommissionen und Ausschüsse".
Abg. Paul Vogt:
Ich möchte noch einen Titel beantragen - "Informationen des Landtages" - damit auch dieser Artikel eine Überschrift hat.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Statt dem Wort "Landtagssitzungen" ?
Abg. Paul Vogt:
Ja.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Meinen Sie jetzt statt A oder Art. 4: "Informationen des Landtages".
Abg. Paul Vogt:
Nein, bei Art. 4.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Gut. Informationen des Landtages.
Abg. Alois Beck:
Müsste man nicht im Titel schreiben: "Öffentlichkeit und Informationen des Landtages", damit alles berücksichtigt wird?
Landtagspräsident Peter Wolff:
Anträge sind frei.
Abg. Gabriel Marxer:
Ich möchte nur festhalten, dass, wenn ich dem Antrag des Abg. Paul Vogt zustimme, dass damit nicht gemeint ist, dass ich ihn nun für hundertprozentig korrekt befinde, sondern dass ich ihn einfach für besser finde als das, was die Regierung in Vorschlag gebracht hat.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wenn das Wort nicht mehr gewünscht wird, dann stimmen wir über den jetzt mehrfach verlesenen Antrag des Abg. Paul Vogt unter Einschluss des Artikel-Titels "Informationen des Landtages" ab. Wer mit diesem Antrag einverstanden ist, möge die Hand erheben. Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 23 Stimmen
Der Antrag ist angenommen. Wir können weiterlesen.
Regierungschef Mario Frick:
Zur Zeitersparnis zieht die Regierung die Artikel 5, 6 und 7 zurück, weil die machen jetzt wirklich keinen Sinn mehr, nachdem diese Bestimmung angenommen worden ist. Ich denke, dass man automatisch davon ausgehen darf, dass die Nummerierung entsprechend angepasst wird. Vielleicht, wenn ich das sage, dass das auch schon beim Lesen entsprechend als angepasst gilt. Ein kleiner Intelligenztest, den Sie aber sicherlich problemlos bestehen werden.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Ziehen Sie gerade auch den Art. 21 zurück?
Regierungschef Mario Frick:
Ja.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wunderbar. Auf das hin machen wir eine zehnminütige Kaffeepause.DIE SITZUNG IST UNTERBROCHEN -ooOoo-