INFORMATIONSGESETZ (NR. 2/1998, NR. 6/1999, NR. 34/1999), 2. LESUNG, [FORTSETZUNG]
Landtagspräsident Peter Wolff:
Meine Damen und Herren. Wir setzen die Landtagssitzung fort mit der 2. Lesung des Informationsgesetzes. Ich habe Ihnen mitzuteilen, dass der Abg. Hubert Sele sich wegen Gemeinderatsangelegenheiten für den Rest des heutigen Tages entschuldigen musste. Er wird von der stv. Abg. Dorothee Laternser ersetzt. Wir fahren jetzt fort mit Art. 8, neu Art. 5 der Regierungsvorlage.Art. 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 5 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 15 Stimmen
Art. 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 6 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 16 Stimmen
Art. 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 7 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 20 Stimmen
Art. 8 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 8 steht zur Diskussion.
Abg. Karlheinz Ospelt:
Ich habe eine Frage zum Abs. 2, wo es heisst: "Über die Zulässigkeit von Bild- und Tonaufnahmen sowie Bild- und Tonübertragungen entscheidet die Gemeindeversammlung". In der Praxis wird das wohl nicht möglich sein, dass die Gemeindeversammlung darüber entscheidet. In der Regel gibt es Urnenabstimmungen und das würde bedeuten, dass anlässlich der Urnenabstimmung über solche Zulässigkeiten entschieden werden müsste. Im Sinne der Praxis würde ich vorschlagen bzw. auch beantragen, dass der Gemeinderat hier entscheidet. Es würde also "die Gemeindeversammlung" ersetzt durch "der Gemeinderat".
Regierungschef Mario Frick:
Zuerst vielleicht zum Abs. 3, wo ein Verweis auf Art. 6 ist. Die Regierung zieht diesen 2. Satz von Art. 6 sinngemäss zurück. Es macht auch inhaltlich keine Probleme. Dann zum Votum des Abg. Karlheinz Ospelt: Es geht hier um die öffentlich abgehaltene Gemeindeversammlung, also, wenn in der Tat eingeladen wird. Die Urnenabstimmung ist mit dieser Bestimmung nicht gemeint. Ich würde es dort auch nicht gut finden, wenn entsprechendes gemacht wird. Ich glaube, Gemeindeversammlungen in der Praxis dürften, wenn überhaupt, nur in der Gemeinde Planken vorkommen. Dort müsste dann auch die Gemeindeversammlung sinnvollerweise über ein Reglement beispielsweise abstimmen und sagen, wie sie das gerne hätte. Also, da kann man nicht im Gemeinderat über die Gemeindeversammlung setzen. In diesem Sinne würde ich von Ihrem Abänderungsantrag abraten.
Abg. Karlheinz Ospelt:
Das kann natürlich im Einzelfall so sein, dass es genau für bestimmte Versammlungen gilt. Im Übrigen bin ich mir nicht so sicher, ob unter Gemeindeversammlungen nicht auch die Urnen-Abstimmungen fallen. Meines Erachtens fallen die auch darunter und im Interesse der Praxis glaube ich, wäre es schon zielführender, wenn der Gemeinderat darüber befindet. In der Regel muss das vermutlich auch vorgängig der Abstimmung bereits entschieden werden. Und das würde dann auch bedeuten, dass die Gemeindeversammlung zu dem Punkt ja gar nicht entscheidungsfähig wäre.
Abg. Gabriel Marxer:
Also, in einem Punkt möchte ich jetzt quasi dem Regierungschef Recht geben, nämlich, dass unter Gemeindeversammlung und einer Urnenabstimmung sicher zwei verschiedene Sachen zu verstehen sind. Das ist ja auch so im Gemeindegesetz dann ausgeführt. Im anderen Teil: Da verstehe ich das Anliegen des Abg. Karlheinz Ospelt schon und sehe es auch als sinnvoller an, dass man anstatt der Gemeindeversammlung selbst den Gemeinderat über die Öffentlichkeit dieser Gemeindeversammlungen entscheiden lässt. Eigentlich ist es ja sonst nicht möglich, eine Gemeindeversammlung wirklich öffentlich zu übertragen. Das braucht ja Vorbereitungen, nur schon in der Einladung und in der räumlichen Vorbereitung, allenfalls medialen Vorbereitung, sei es nur Tonübertragung, sei es die Zulassung der Presse. Es muss im Vorhinein eigentlich klar sein, ob eine solche Gemeindeversammlung öffentlich ist oder nicht. Also von daher sehe ich den Vorschlag über den Abänderungsantrag bezüglich Art. 2 des Abg. Karlheinz Ospelt als sachgerechtere und praktikablere Lösung an als die Regierungsvorlage.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wird das Wort noch gewünscht?
Regierungschef Mario Frick:
Ihr Votum hat mich jetzt gerade nachdenklich gestimmt. Es ist in der Tat so: Wenn man den Aufbau des Gemeindegesetzes anschaut, dass Urnenabstimmungen auch separat geregelt sind. Also, von daher würde es passen. Bestimmt aber, wenn man beispielsweise eine Übertragung im Gemeindekanal durchführen will an dieser Gemeindeversammlung oder auch andere Aspekte einbringen will, die technische Anpassungen oder Vorbereitungen bedingen, dann hat man ein Problem. Andererseits muss ich sagen, was ist, wenn in der Gemeindeversammlung selber dann eigentlich der Wunsch aufkommt, das man sagt: Nein, das möchten wir jetzt unter uns regeln. Ich möchte Sie nämlich daran erinnern, dass Urnenabstimmungen wiederum nichtöffentlich sind. Also, man ist in einem heiklen Bereich. Ich bin der Meinung, dass der Gemeinderat bei der Bestimmung, wie sie jetzt vorliegt, zwar beschliessen kann, das alles vorbereitet wird, dass eine Fernsehübertragung beispielsweise auf dem Gemeindekanal vorgenommen werden kann, dass aber die Entscheidung dann, ob Ja oder Nein der Gemeindeversammlung obliegen sollte. Im schlimmsten Fall gibt man dann fünf, sechs oder sieben Tausend Franken aus von Seiten des Gemeinderates, und die Gemeindeversammlung sagt dann trotzdem Nein. Aber ich würde hier den Preis der fünf oder sechs Tausend Franken zahlen, um der Gemeindeversammlung die direkt demokratischen Rechte weiterhin zu gewährleisten, die eben gerade für die Gemeindeversammlung in ausserordentlichem Masse vorgesehen sind. Ich würde daher wirklich bitten, dass man bei dieser Vorlage, bei diesem Vorschlag bleibt.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich glaube, die Bedenken, die da auf den Abs. 2 der Regierungsvorlage geäussert werden, gehen alle von der Annahme aus, es gehe um eine Abstimmung der Gemeindeverwaltung bei oder vor jeder einzelnen Gemeindeversammlung. Aber wie der Herr Regierungschef schon bei seinem ersten Votum gesagt hat, ist eher an einen generellen Beschluss einer Gemeindeversammlung über die Handhabung des Themas "Bild- und Tonaufnahmen sowie Bild- und Tonübertragungen von Gemeindeversammlungen" generell gedacht. Und da scheint es mir schon gerechtfertigt zu sein, der Gemeindeversammlung diese Kompetenz zu geben. Wenn das Wort nicht mehr gewünscht wird, stimmen wir ab über den Abänderungsantrag des Abg. Karlheinz Ospelt betreffend Abs. 2. Er lautet: "Über die Zulässigkeit von Bild- und Tonaufnahmen sowie Bild- und Tonübertragungen entscheidet der Gemeinderat". Wer diesem Antrag zustimmen will, möge die Hand erheben.Abstimmung: 9 Stimmen
Landtagspräsident Peter Wolff:
Der Antrag ist nicht angenommen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Dann stimmen wir ab über den gesamten Artikel 8, wobei in Abs. 3 der zweite Satz wegfällt, da er von der Regierung zurückgezogen wurde. Wer mit Art. 8 einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 23 Stimmen
Wir können weiterlesen.
Art. 9 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 9 steht zur Diskussion.
Abg. Alois Beck:
Die Regierung hat nun in ihrer ergänzenden Stellungnahme nochmals eine Abänderung in Vorschlag gebracht, die mich nun in keinster Weise aufrütteln kann - in positivem Sinne. Wenn wir hier sehen, was neu in Abs. 3 und 4 geregelt werden soll, muss man sich schon fragen, was für ein Verständnis von Demokratie in der Regierung vorherrscht. Ich glaube nicht, dass es angebracht ist in Abs. 4 vorzuschlagen, dass der Gemeinderat nur mit Zustimmung des Vorstehers in seiner Geschäftsordnung diese näheren Vorschriften erlassen kann.Ich möchte deshalb den Antrag stellen, diesen Artikel analog dem Art. 12 im Bericht Nr. 6/1999 zu formulieren. Ich weiss nicht, ob dieser Bericht noch allen vorliegt. Ich kann ihn kurz vorlesen, hier heisst es unter Art. 12, Gemeinderatssitzungen: (Abs. 1) Die Sitzungen des Gemeinderates sind in der Regel nichtöffentlich. Der Gemeinderat kann öffentliche Sitzungen beschliessen.Abs. 2) Die Beschlussprotokolle der Sitzungen des Gemeinderates sind unter sinngemässer Anwendung von Art. 3 Abs. 3 allgemein zugänglich. Abs. 3) Der Gemeinderat erlässt in seiner Geschäftsordnung die näheren Vorschriften in Bezug auf die Vertraulichkeit der Sitzungen und die Information der Öffentlichkeit".Ich ersuche Sie um Zustimmung zu diesem Antrag, da meiner Ansicht nach der Vorschlag der Regierung auf keine demokratische Kuhhaut geht.
Abg. Paul Vogt:
Ich unterstütze den Antrag des Abg. Alois Beck. Mir scheint es insbesondere problematisch zu sein, dass hier ein Artikel eingefügt wird, indem für eine Bestimmung in der Geschäftsordnung die Zustimmung des Vorstehers notwendig ist. Ich denke, dass ein Mehrheitsbeschluss des Gemeinderats in Bezug auf die Geschäftsordnung eine demokratische Anerkennung finden muss. Darüber hinaus möchte ich - sozusagen pro memoria - einen Abänderungsantrag zu Abs. 1 stellen: "Über die Öffentlichkeit von Sitzungen des Gemeinderats entscheidet der Gemeinderat". Ich denke, dass man hier auch im Sinne dieses Gesetzes vermehrt Öffentlichkeit herstellen sollte und dass es dem Gemeinderat zumindest freigestellt sein sollte, ob er seine Sitzungen öffentlich machen will oder nicht. Man sollte nicht vom Gesetz her hier Einschränkungen vornehmen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Ihr Abänderungsantrag zu Abs. 1 lautet, Herr Abg. Vogt: "Über die Öffentlichkeit seiner Sitzungen entscheidet der Gemeinderat". Also inhaltlich doch im Ergebnis dasselbe, wie das da steht.
Abg. Paul Vogt:
Nein, es fehlt "in der Regel" - es wird dann umgangen, dass es heisst: Die Sitzungen des Gemeinderates sind in der Regel nicht öffentlich, sondern der Gemeinderat entscheidet selber darüber, was er öffentlich machen will und was nicht.
Abg. Karlheinz Ospelt:
Ich glaube, wir sollten hier keine unterschiedlichen Bestimmungen erlassen, einerseits im Gemeindegesetz und andererseits in diesem Gesetz. Der Abs. 1 ist ja im Gemeindegesetz genauestens geregelt. Wenn wir hier eine Abänderung zum Wortlaut des Gemeindegesetzes vornehmen, dann werden meines Erachtens Interpretationsschwierigkeiten auftauchen. Zum Zweiten, dass der Gemeindevorsteher die Zustimmung erteilen soll: Das ist bereits im Gemeindegesetz in Art. 51 geregelt und hat den Zweck, dass der Gemeindevorsteher ja per Gemeindegesetz einerseits der Vorsitzende der Verwaltung und andererseits auch der Vorsitzende des Gemeinderates ist und deshalb auch in direkter Wahl gewählt wird. Ich glaube, das ist hier analog zu diesem Art. 51 im Gemeindegesetz zu sehen. Eine Frage hätte ich bzw. eine Anregung im Abs. 4, ob es hier nicht sinnvoller wäre, je nach Bedürfnis einer einzelnen Gemeinde, dass der Gemeinderat in seiner Geschäftsordnung solche Vorschriften erlassen können sollte und nicht zwingend erlassen muss, wie es jetzt formuliert ist. Ich könnte mir durchaus vorstellen, dass es einige Gemeinden gibt, wo das überhaupt keine Notwendigkeit ist.
Abg. Egon Matt:
Ich kann Ihre Ausführungen nur unterstützen, Herr Abg. Karlheinz Ospelt, dass wir keine unterschiedlichen Bestimmungen hier aufnehmen sollten, die nicht im Gemeindegesetz enthalten sind. Und genau der Abs. 3, den die Regierung hier vorschlägt, nämlich, dass der Gemeindevorsteher die Öffentlichkeit informiert, steht genau nicht im Gemeindegesetz. Da ist keine Rede davon im Gemeindegesetz. Es ist mir schon klar, dass gewisse Gemeinden Gemeindeordnungen haben, wo das so fixiert ist. Aber dann haben sie diese in ihrer Autonomie so erlassen. Aber in dieses Gesetz gehört dieser Artikel nicht hinein. Und zum Zweiten: Sie haben sich wegen der Delegation der Geschäfte auf Art. 51 berufen. Der Art. 51 regelt die Delegation der Geschäfte ganz allgemein. Er spricht ganz klar von Aufgaben geringerer Bedeutung, die nicht zwingend vom Gemeinderat und vom Gemeindevorsteher wahrgenommen werden. Die können dann delegiert werden mit Zustimmung des Vorstehers. Aber die ganze Öffentlichkeitsarbeit, die Vertraulichkeit der Sitzungen und Information über diese Sitzungen, sind meiner Ansicht nach nicht Aufgaben von geringer Bedeutung. Das haben die Diskussionen in der letzten Zeit immer wieder gezeigt. Deshalb kann man sich hier nicht auf diesen Art. 51 berufen.Ich unterstütze deshalb vollumfänglich den Antrag des Abg. Alois Beck, bei dem nämlich der Abs. 3 herausfällt und der Abs. 4 dann auch ohne Zustimmung des Gemeindevorstehers diese Delegation vorgenommen werden kann.
Abg. Alois Beck:
Der Abg. Matt hat jetzt mein Votum vorweggenommen. Ich wollte auch noch auf diesen Art. 51 des Gemeindegesetzes hinweisen, und dass hier eben von der Regierung respektive vom Abg. Karlheinz Ospelt Parallelen gezogen werden, wo keine gezogen werden können und dürfen, weil es ganz eine andere Materie ist. Wie gesagt, es wurde schon vorgelesen: Hier in Art. 51 wird auch von Aufgaben von geringerer Bedeutung gesprochen. Gerade in unserer heutigen Zeit glaube ich nicht, dass man die Informationspolitik und die Öffentlichkeitsarbeit als eine Aufgabe von geringerer Bedeutung bezeichnen kann.
Regierungschef Mario Frick:
Ich denke, man muss die Absätze einzeln erläutern, damit man wirklich alles versteht. Zum Abs. 1: Da muss ich auf Art. 48 Abs. 4 des Gemeindegesetzes verweisen, der wie folgt lautet: "Die Sitzungen des Gemeinderates sind in der Regel nicht öffentlich. Der Gemeinderat kann öffentliche Sitzungen beschliessen". Also, der gleiche Text wurde bewusst noch einmal aufgenommen, um das klarzustellen. Man kann durchaus anderer Auffassung sein über die Öffentlichkeit von Gemeinderatssitzungen. Die Meinung der Regierung ist auch geprägt durch verschiedene Erfahrungen. Es ist nun in der Tat so, dass der Gemeinderat sehr stark exekutive Funktionen hat. Ich denke nur an das ganze Baubewilligungssystem. Ich denke an gewisse Fürsorgeentscheidungen, wo der Gemeinderat mitwirken muss. Ich denke an verschiedenste Beratungen, was einer sachlichen Diskussion sehr zugute kommt, dass man unter sich ist, dass man die Argumente auf den Tisch legen kann, dass da keine Rücksichten genommen werden. Auch die Erfolge oder Nicht-Erfolge der paar öffentlichen Gemeinderatssitzungen, die stattgefunden haben, zum Teil zu sehr interessanten Themen zeigen, dass auch kein Bedürfnis da ist. Ich würde sehr davon abraten, hier etwas zu ändern. Wenn man es ändert, würde sicherlich die Regel - ja, nicht sicher, es stimmt eben nicht - würde es einen Konflikt geben zwischen zwei Auslegungsregeln, und zwar: Eine Auslegungsregel, die besagt, dass das spätere Gesetz dem jüngeren Gesetz, also dem älteren Gesetz vorgeht, der sogenannten "lex posterior-Regel" für die Lateiner unter uns, oder aber es könnte die Auslegungsregel greifen, das speziellere Gesetz dem allgemeineren Gesetz vorgeht. Es ist jetzt die Frage: Ist das Gemeindegesetz das speziellere auf die Gemeinden bezogen, oder das Informationsgesetz auf die Informationspflicht auf die Gemeinde bezogen das speziellere. Ich würde hier nicht ohne Not abweichen von einer Diskussion, die 1996 in diesem Hohen Hause eigentlich beendet und entsprechend beschlossen wurde. Dann Abs. 2: Der wurde nicht andiskutiert, er sollte aber gelesen werden. Es heisst nämlich dort, dass die Beschlussprotokolle der Sitzungen des Gemeinderates unter sinngemässer Anwendung von Art. 3 Abs. 3 allgemein zugänglich sind. Art. 3 Abs. 3 sagt, dass staatliches Handeln offengelegt wird, soweit diesem nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Das bedeutet, dass von Haus aus aufgrund des Gesetzes die Gemeinden das, wo keine privaten oder öffentlichen Interessen entgegenstehen, offenlegen muss, die Beschlussprotokolle offen darlegen muss, d.h. die Tätigkeit im Gemeinderat ist bekannt.Dann: Der Gemeindevorsteher informiert die Öffentlichkeit in geeigneter Weise über die wichtigsten Beschlüsse. Das ist, was den Gemeinderat anbelangt, zusätzlich zu sehen, wo vielleicht spezielle Pressemitteilungen herausgegeben werden. Es betrifft aber auch Beschlüsse innerhalb der Verwaltung, der der Vorsteher voransteht. Ich denke, das ist richtig, dass der Vorsteher da informieren muss, oder wenn es delegiert werden soll vom Vorsteher weg, dann muss der damit einverstanden sein. Er ist die Person, die mit absolutem Mehr direkt gewählt wird, die gemäss Gemeindegesetz den Vorsitz im Gemeinderat hat, der gemäss Gemeindegesetz die Vertretung der Gemeinde nach aussen wahrnehmen muss. Ich würde hier davor warnen, dass man die starke Rolle, die starke Stellung, die der Gesetzgeber für den Vorsteher oder die Vorsteherin gewollt hat, hier abschneidet. Ich verstehe das durchaus von einer kleineren Partei wie der Freien Liste, die bei allem Respekt wahrscheinlich nicht so starke Chancen hat, einen Vorstehersitz zu erlangen. Ich verstehe es aber grundsätzlich nicht, solange man mit dem Majorzsystem bei Gemeindevorsteherwahlen fährt. Dann beim Abs. 4: Da geht es um ähnliche Aspekte. Abs. 2 hat ja schon geregelt, dass die Protokolle des Gemeinderates grundsätzlich zugänglich sind, unter der Einschränkung des allgemeinen öffentlichen Interesses oder des privaten Interesses. Es geht hier also sehr stark auch um Tätigkeiten in der Gemeindeverwaltung. Ich denke, da sollte man auf keinen Fall am Vorsitzenden, an einem Vorsteher, vorbeigehen. Klar ist: Wenn einmal ein Reglement beschlossen ist, dann müssen auch die späteren Vorsteher und Vorsteherinnen sich daran halten. Und noch einmal zum Vorwurf des Demokratieverständnisses, Herr Abg. Beck: Ich glaube, diese Überlegung hätte man sich machen sollen beim Gemeindegesetz. Nur, dort hat man sich eine Überlegung gemacht, indem eben das Majorzsystem hier gilt. Absolute Mehrheit, indem in verschiedenen Bestimmungen dargelegt ist, was Sache ist. Und ohne eine klare Bestimmung, wie jetzt die Information zu laufen hat, wäre ich davon ausgegangen, dass grundsätzlich der Vorsteher zuständig ist. Wenn Sie Art. 51 heranziehen, dort heisst es ja: "dass Aufgaben von geringerer Bedeutung, die nicht zwingend vom Vorsteher oder vom Gemeinderat wahrgenommen werden können", eben delegiert werden können, aber mit Zustimmung des Vorstehers. Und bei einer so wichtigen Pflicht wie der Informationsverpflichtung da wollen Sie den Vorsteher einfach ausschalten. Das kann ich nicht verstehen.
Abg. Rudolf Lampert:
Entschuldigung, aber ich glaube, hier bringen Sie zwei Sachen durcheinander. Es geht hier nicht um das Recht des Vorstehers, etwas zu delegieren an eine andere Stelle. Es geht hier darum, dass, wenn ein Gemeinderat beschlossen hat, dass diese Angelegenheit in dieser Form veröffentlicht wird, der Vorsteher einfach sagen kann: Ihr 6 Gemeinderäte, das interessiert mich gar nicht, was ihr beschossen habt. Ich informiere nicht. Das kann nun einfach nicht sein, wenn der Gemeinderat beschliesst, es wird veröffentlicht und das in einer Geschäftsordnung festhält, dass dann der Vorsteher sagt: Nein, das passt mir nicht und das kommt einfach nicht zur Anwendung. Dann frage ich schon, wo das Demokratieverständnis ist und dann ist diese Feststellung des Abg. Beck berechtigt. Ein weiteres Thema, das Sie aufgeworfen haben, ist die Problematik, dass derselbe Gegenstand in zwei Gesetzen geregelt wird. Das scheint mir hier des öfteren der Fall zu sein, dass Sie dieselben Angelegenheiten in zwei unterschiedlichen Gesetzen regeln, unter Umständen mit denselben Worten. Später wird dann das lex speciales abgeändert oder eben dieses Gesetz abgeändert und dann harmoniert das nicht mehr. Mir scheint es überhaupt gefährlich, hier die Passagen aus dem Gemeindegesetz zu zitieren.
Abg. Paul Vogt:
Zunächst zum Abs. 3 und 4. Ich verstehe den Abs. 3, wie er hier vorgeschlagen wird, eigentlich als ausschliessliches Recht des Gemeindevorstehers zur Information. Dem Gemeindevorsteher wird es immer frei stehen, ob das hier im Gesetz steht oder nicht, die Öffentlichkeit zu informieren. Wenn das aber so im Gesetz stehen bleibt, wie das jetzt vorgeschlagen wird, dann hat ausser dem Gemeindevorsteher niemand das Recht, die Öffentlichkeit zu informieren, sondern das ist dann speziell Aufgabe des Vorstehers. Da baut man einfach ein Spannungsverhältnis auf zwischen Gemeinderat und Vorsteher, das nicht sein muss. Es gibt ja eine ganze Reihe von Beispielen aus der jüngsten Praxis, wo es immer wieder zu Diskussionen und Konflikten kommt zwischen Gemeinderat und Vorsteher. Was Abs. 4 anbelangt, bin ich nach wie vor der Meinung, dass hier eine Ausnahme geschaffen wird, dass, wenn die Geschäftsordnung an sich vom Gemeinderat beschlossen wird. Bloss in diesem einen Punkt in Bezug auf die Vorschriften bezüglich Information muss dann der Vorsteher zustimmen. Da kann der Gemeinderat nicht mehr autonom entscheiden, sondern da braucht er die Zustimmung des Vorstehers. Deshalb kann ich mich dieser Formulierung nicht anschliessen.Was Ihre Ausführungen zu Abs. 1 betreffen, so ist mir das eigentlich bewusst, und ich nehme hier auch eine Diskussion wieder auf, die beim Gemeindegesetz schon geführt wurde. Nur glaube ich nicht, dass die Diskussion ein für alle Mal erledigt ist. Diese Diskussion wird immer wieder kommen. Ich bin auch der Meinung, dass hier das Informationsgesetz das jüngere Gesetz ist und dass es das speziellere Gesetz ist. Deshalb wird das kaum zu grossen Problemen führen. Ich gehe auch davon aus, dass der Gemeinderat selber vernünftig handeln wird und vernünftig entscheiden wird, welche Gemeinderatssitzungen respektive welche Traktanden öffentlich abzuhandeln sind und welche nicht.
Abg. Egon Matt:
Herr Regierungschef. Ihre Aussage, dass nach Abs. 4 quasi der Vorsteher ausgeschaltet wird bei diesen Entscheidungen, das stimmt natürlich hinten und vorne nicht. Im Gemeindegesetz steht: "Der Gemeinderat besteht aus dem Gemeindevorsteher und dann je nach Gemeindegrösse zwischen 6 und 12 Gemeinderäten". Also, der Gemeindevorsteher ist ein Gemeinderat, ist Mitglied des Gemeinderates und stimmt mit darüber ab, ob die Sitzung z.B. öffentlich sein soll oder nicht. Was Sie hier machen mit Ihrem Vorschlag: Hier räumen Sie dem Gemeindevorsteher ein Vetorecht ein. Keine öffentliche Sitzung ohne Zustimmung des Gemeindevorstehers. Das ist ein absolutes Vetorecht. Das kann ja nicht der Sinn dieser Vorlage sein. Ich kann nur sagen: Passt auf, Gemeinderätinnen und Gemeinderäte, hier werdet ihr von eurem Vorsteher entmachtet.
Abg. Karlheinz Ospelt:
Da kann ich Ihnen nur entgegenhalten, dass Sie das völlig falsch sehen, weil in Abs. 1 nämlich ausdrücklich festgehalten ist, dass der Gemeinderat öffentliche Sitzungen beschliessen kann und nicht der Vorsteher. Dieses Argument ist damit völlig falsch. Der Gemeinderat entscheidet darüber, ob die Sitzung des Gemeinderates öffentlich ist oder nicht. Aber andererseits ist es ganz klar, dass eben im bisherigen Gemeindegesetz fest verankert ist, dass die Vorsteher die Gemeinde nach aussen vertreten. Das war bisher, glaube ich, auch unbestritten, weil wer sonst, wenn nicht der Vorsteher soll denn die Gemeinde nach aussen vertreten. Es kann ja nicht irgendjemand aus der Verwaltung sein und es wird auch nicht ein einzelner Gemeinderat sein. Wenn Sie nämlich dieses zu Ende denken, was Sie jetzt gesagt haben, dann würde es dazu führen, dass z.B. in Gemeinden, wo eben der Gemeindevorsteher allenfalls nicht die Mehrheit im Gemeinderat hat, der Vorsteher dadurch ausgeschaltet werden könnte, indem man einfach sagt: Einer der Gemeinderäte aus der Gegenpartei ist zuständig für die Informationspolitik. Das nur als Beispiel. Das würde diametral entgegenlaufen zum Gemeindegesetz, wo eben ausdrücklich festgehalten ist, dass die Gemeinde nach aussen vom Vorsteher vertreten ist. Dies ist ja auch die Begründung, dass eben die Wahl des Vorstehers separat von den Gemeinderäten erfolgt und er per Gemeindegesetz der Vorsitzende des Gemeinderates ist. Aber, das ist eben auch wichtig, dass der Vorsitz auch in der Verwaltung vom Vorsteher ausgeübt wird. Und wenn Sie mit einer Änderung jetzt praktisch diese Bestimmungen des Gemeindegesetzes entkräften, dann bin ich der Ansicht, dass die Position des Vorstehers wesentlich geschwächt wird im Vergleich zu heute.
Abg. Alois Beck:
Ich kann Sie beruhigen, Abg. Karlheinz Ospelt. Hier ist ja nur von Vorstehern die Rede, also dem Bürgermeister wird hier nichts beschnitten. Nochmals zu diesen Artikeln im Gemeindegesetz: Also meiner Meinung nach wird das Gemeindegesetz vom Regierungschef als auch vom Abg. Karlheinz Ospelt etwas gar überstrapaziert. Hier wird eine Position des Vorstehers aufgebaut, die nicht anders als mit einem Dorfkönig verglichen werden kann. Das kann es ja nicht sein.In Art. 53 ist von der Vertretung die Rede. Hier heisst es: "Der Gemeindevorsteher vertritt die Gemeinde nach aussen in allen Zivilrechts- und Verwaltungsangelegenheiten" usw. In Art. 51, der jetzt schon öfters zitiert wurde, wo es um die Delegation, die Übertragung von Befugnissen geht, heisst es, dass der Gemeinderat Aufgaben von geringerer Bedeutung übertragen kann. Hier ist eben zu sagen, dass es erstens Aufgaben von geringerer Bedeutung sind. Wenn Sie, Herr Regierungschef, hier argumentieren, Aufgaben von dieser Bedeutung, wie sie im Gemeindegesetz vorgesehen seien, mit Zustimmung des Gemeindevorstehers zu delegieren, dann müsste man doch für Aufgaben von grösserer Bedeutung unbedingt diesen Gemeindevorsteher mit einbeziehen. Das kann ich nun überhaupt nicht akzeptieren. Genau das Gegenteil ist der Fall, dass gerade bei wichtigen Angelegenheiten Aufgaben von grosser Bedeutung, eben diese Position des Vorstehers nicht so zum Tragen kommen sollte, dass es praktisch zu einem Vetorecht gedeiht. Und im Übrigen ist es so, dass der Vorsteher nicht im luftleeren Raum agiert. Er ist ja auch im Gemeinderat und kann da seine Stimme, die da sicher Gewicht hat, einbringen. Ich glaube nicht, dass es hier darum geht, die starke Stellung des Vorstehers zu beschneiden. Er hat sie gemäss Gemeindegesetz. Aber diese starke Stellung, glaube ich von mir aus gesehen, muss man nicht überstrapazieren in einer Weise, die demokratisch fast nicht mehr zu legitimieren ist.
Abg. Rudolf Lampert:
Abg. Ospelt. Ich glaube, dass Sie hier nicht richtig interpretieren, wenn Sie glauben, dass Abs. 4 über Öffentlichkeit und Nichtöffentlichkeit der Gemeinderatssitzung bestimmt. Da haben Sie Recht, das ist in Abs. 1 geregelt und ist ebenfalls im Gemeindegesetz geregelt. Abs. 4 regelt aber das nähere in Bezug auf die Information der Öffentlichkeit, über nichtöffentliche Sitzungen z.B. Dort kann einfach nicht ein Gemeinderatsbeschluss übergangen werden. Wenn der Gemeinderat beschliesst, die Öffentlichkeit wird darüber informiert, dann wollen Sie als Dorfkönig, wie es der Abg. Beck bezeichnet hat, herkommen und sagen: Nein, ich informiere nicht. Mich interessiert nicht, was der Gemeinderat beschlossen hat. Das kann nicht angehen.
Abg. Egon Matt:
Es ist jetzt mehrmals dieser Art. 53 zitiert worden, wo drin steht, dass der Gemeindevorsteher die Gemeinde nach aussen vertritt. Wenn man den Artikel aber fertig liest, dann heisst es: "Er vertritt die Gemeinde nach aussen in allen Zivilrechts- und Verwaltungsangelegenheiten". Nun gibt es aber in einer Gemeinde noch andere Sachen als Zivilrechts- und Verwaltungsangelegenheiten. Ich erinnere mich in meiner Gemeinde: Da gab es z.B. ausgedehnte politische Diskussion in Workshops zur Alterspolitik und, und, und. Es wäre doch durchaus denkbar, dass einmal so ein Workshop-Vorsitzender oder eine Kommission selber die Information der Öffentlichkeit machen möchte, sogar auf Wunsch oder mit Zustimmung des Gemeinderates. Wenn Sie hier aber schreiben: Der Gemeindvorsteher informiert die Öffentlichkeit, Punkt, Amen! Dann ist es nicht mehr möglich. Ich finde es richtig, dass der Gemeindevorsteher in Verwaltungsangelegenheiten die Gemeinde nach aussen vertritt, aber nicht in allen politischen Angelegenheiten einer Gemeinde.
Abg. Donath Oehri:
Der Abg. Paul Vogt hat gesagt, dass gemäss Abs. 3 dieses Artikels praktisch nur noch die Ausschliesslichkeit des Gemeindevorstehers für die Informationstätigkeit gegeben wäre. Ich denke, es ist richtig, wenn wirklich ausschliesslich der Gemeindevorsteher für die Informationstätigkeit für die Gemeinde zuständig und verantwortlich ist. Es kann nur so sein, dass eine Person verantwortlich ist für die Information einer Gemeinde. Selbstverständlich kann der Gemeindevorsteher Informationstätigkeiten delegieren. Aber es kann sicher nicht so sein, dass im Namen der Gemeinde irgendein Gemeinderat informieren kann. Das wären schöne Zustände, wenn wir das zulassen würden. Betreffend den Art. 4 könnte ich mir vorstellen, dass man vielleicht die starke Formulierung "mit Zustimmung des Vorstehers" abschwächen könnte in die Formulierung "im Einvernehmen mit dem Vorsteher". Ich denke, es geht bei diesem Art. 4 sicher nicht darum, dass man die Geschäftsordnung nur mit Zustimmung oder im Einvernehmen des Vorstehers erlassen kann. Es geht ja nur in Bezug auf Vertraulichkeit und Information. Es gibt natürlich auch andere Punkte, die in einer Geschäftsordnung geregelt werden: Diese können sicher auch gegen die Stimme des Gemeindevorstehers erlassen werden. Aber wenn es um die Informationstätigkeit einer Gemeinde geht, dann denke ich, dass mindestens das Einvernehmen mit dem Gemeindevorsteher gesucht werden muss. Der Gemeindevorsteher, der die Gemeinde nach aussen vertritt und für die Information schlussendlich verantwortlich und zuständig ist.
Abg. Karlheinz Ospelt:
Ich möchte vielleicht, nur um Missverständnissen vorzubeugen, noch eines erwähnen. Es ist natürlich nicht so, dass über die Protokolle der Vorsteher entscheidet. Die Protokolle werden ja im Gemeinderat genehmigt und diese werden dann ja auch entsprechend veröffentlicht. Also, diese Bedenken sind völlig unbegründet. Und ein anderer Punkt: Wenn Sie da Probleme haben mit dem Abs. 4, dann ist ja auch denkbar, dass man den gänzlich streicht, weil die anderen Kompetenzen dann sowieso im Gemeindegesetz geregelt sind. Dann würden diese Missverständnisse, die jetzt aufgetaucht sind, auch beseitigt werden können. Aber ich glaube, das sehen Sie etwas zu kleinlich. Die Protokolle im Gemeinderat und damit auch das, was letztlich veröffentlicht wird, wird vom Gemeinderat nach wie vor genehmigt. Es wird auch vom Gemeinderat genehmigt, ob eine Sitzung öffentlich oder nichtöffentlich ist. Und von daher gesehen sind diese Bedenken unbegründet. Im Übrigen hat es der Abg. Donath Oehri bereits erwähnt: Es kann doch nur so sein, dass in der Informationspolitik eine Person verantwortlich ist. Diese Meinung, diese offizielle Meinung der Gemeinde, die muss von einer Person kommen. Stellen Sie sich vor, wenn Sie in einer Gemeinde 12 Gemeinderäte haben und jeder dieser 12 Gemeinderäte theoretisch die öffentliche Meinung der Gemeinde vertreten könnte. Sie können sich selbst ausrechnen, was dann für ein Durcheinander entsteht.
Abg. Paul Vogt:
Also, ich möchte noch einmal erinnern, worum es hier eigentlich geht. Ich habe das Gefühl, wir reden von verschiedenen Dingen. Art. 12 lautet: "Gemeinderatssitzungen" und Abs. 3 heisst: "Der Gemeindevorsteher informiert die Öffentlichkeit in geeigneter Weise über die wichtigsten Beschlüsse", also über die Beschlüsse der Gemeinderatssitzung. Es geht nicht um jede mögliche Information. Und im Abs. 4 geht es darum, dass der Gemeinderat in der Geschäftsordnung festhält, nach welchen Kriterien die Öffentlichkeit informiert wird. Ich meine, man sollte das wirklich dem Gemeinderat überlassen, wie er über seine Beschlüsse informieren will. Ich habe auch das Vertrauen zum Gemeinderat, dass er das in vernünftiger Weise tut. Von mir aus gesehen ist der Abs. 3 ohnehin völlig überflüssig.
Regierungschef Mario Frick:
Da bin ich anderer Ansicht. Aber vielleicht um noch einmal die Regelungen zu erläutern: Abs. 1 sagt, dass der Gemeinderat öffentliche Sitzung beschliessen kann, Punkt. Ob der Vorsteher das will oder nicht. Abs. 2 sagt, dass die Beschlussprotokolle, die ja vom Gemeinderat genehmigt werden, allgemein zugänglich sind unter dem Vorbehalt von Art. 3 Abs. 3, wenn private oder öffentliche Interessen überwiegen. Aber das wird entschieden werden müssen. Dann Art. 3 ist ein Recht und eine Pflicht des Vorstehers, über die wichtigsten Beschlüsse zu informieren. Da ist vielleicht ein Missverständnis mit dem Abg. Donath Oehri. Es kann in Abs. 4 durchaus geregelt werden, dass ein spezieller Informationsbeauftragter nominiert wird, der bestimmte Informationen vornimmt. Nur das ist etwas, das man aus der Kompetenz des Vorstehers nimmt oder wo man diese Kompetenz einschränkt, wo man etwas delegiert. Um das geht es: Die Vertretung nach aussen, die Unterzeichnung der Beschlüsse des Gemeinderates etc. Das ist alles beim Vorsteher und damit hat er eine spezielle Rolle. Ich denke daher, dass auch der gutgemeinte Vorschlag des Abg. Donath Oehri, dass man anstatt "mit Zustimmung" schreiben könnte "im Einvernehmen", nicht viel nützt, weil im Einvernehmen bedeutet, dass man das gleiche Vernehmen, die gleiche Wahrnehmung, das gleiche Wollen hat. Es nützt nichts. Es bringt in dem Sinn keine Klärung, sondern es geht ja wirklich um die Frage der Rolle des Gemeindevorstehers, der Gemeindevorsteherin, in der Informationspolitik. Es geht in Abs. 4 eben um die grundsätzliche generelle Regelung, wo eben das Allgemeine festgehalten wird, wo unter Umständen auch festgehalten wird, in welchen Fällen die Ressortinhaber des Gemeinderates informieren etc. Und da ist die Regierung der Ansicht, dass da bis dato wenigstens gemäss Gemeindegesetz dem Gemeindevorsteher eine spezielle Rolle gegeben war. Dieser wollte man Rechnung tragen. Aber ich denke, dass wir uns jetzt argumentativ etwas im Kreise drehen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Schon einige Zeit ja. Die Diskussion scheint beendet zu sein. Dann können wir abstimmen. Es liegt ein Antrag vor des Abg. Alois Beck und ein Antrag des Abg. Paul Vogt, wobei der Antrag des Abg. Paul Vogt meiner Auffassung nach ein Unterabänderungsantrag zum Antrag des Abg. Alois Beck ist. Nachdem der Abg. Vogt gesagt hat, dass er dem Antrag des Abg. Beck grundsätzlich zustimmen kann, aber den Abs. 1 anders formuliert haben möchte, nämlich so und so. Daher stimmen wir zuerst über den Unterabänderungsantrag des Abg. Paul Vogt ab.
Abg. Paul Vogt:
Ich denke, ich habe das als zwei separate Anträge aufgefasst. Mein Antrag betrifft Abs. 1, die Anträge des Abg. Beck die Absätze 3 und 4.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Gut, inhaltlich haben Sie Recht, Herr Abg. Vogt, nur von der Formulierung her hat der Abg. Beck gesagt, er möchte dass der ganze Artikel so formuliert wird, wie im Bericht 6/1999. Allerdings inhaltlich sind die ersten beiden Absätze völlig gleich, so dass es nur die Absätze 3 und 4 betrifft. Dann machen wir das separat. Dann stimmen wir zuerst über den Antrag des Abg. Alois Beck ab, weil er zuerst gestellt wurde und weil er wohl auch der weitergehende ist. Der Abg. Alois Beck hat beantragt, wenn wir jetzt von der Vorlage Nr. 34/1999 ausgehen, die gelesen wurde, den vorliegenden Abs. 3 zu streichen mit dem Inhalt: "Der Gemeindevorsteher informiert die Öffentlichkeit in geeigneter Weise über die wichtigsten Beschlüsse" und den jetzigen Absatz 4, der dann neu zu Abs. 3 würde, wie folgt zu formulieren: "Der Gemeinderat erlässt in seiner Geschäftsordnung die näheren Vorschriften in Bezug auf die Vertraulichkeit der Sitzungen und die Information der Öffentlichkeit". Wer diesem Antrag des Abg. Alois Beck zustimmt, möge die Hand erheben.Abstimmung: 12 Stimmen
Der Antrag ist nicht angenommen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Dann kommen wir zum Antrag des Abg. Paul Vogt. Der Abg. Paul Vogt möchte den Abs. 1 wie folgt neu formulieren: "Über die Öffentlichkeit seiner Sitzungen entscheidet der Gemeinderat". Ist das richtig? Wer diesem Antrag zustimmt, möge die Hand erheben.Abstimmung: 8 Stimmen
Der Antrag ist nicht angenommen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Dann stimmen wir über Art. 9 gesamthaft ab gemäss Text der Regierungsvorlage. Wer Art. 9 zustimmt, möge die Hand erheben. Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 13 Stimmen
Wir können weiterlesen.
Art. 10 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 10 steht zur Diskussion.
Regierungschef Mario Frick:
Die Regierung ändert die Zeile 2, wo es heisst: "Der Gemeinderat kann gemäss Art. 12 Abs. 4" in "Art. 9 Abs. 4", einfach aufgrund der geänderten Reihenfolge.
Abg. Egon Matt:
Ich denke, dass nicht nur eine allgemeine Öffentlichkeit oder eine allfällige Öffentlichkeit möglich sein sollte, sondern auch die Möglichkeit bestehen sollte, dass eine solche Kommission öffentlich informiert. Ich stelle einen Abänderungsantrag für den zweiten Satz, der dann wie folgt lauten sollte: "Der Gemeinderat kann gemäss Art. 9 Abs. 4 ein besonderes Reglement erlassen, das die Rahmenbedingungen für eine allfällige Öffentlichkeit der Sitzungen und Information der Öffentlichkeit durch die Kommission selbst festlegt". Die Ergänzung würde also lauten: "und Information der Öffentlichkeit durch die Kommission selbst festlegt".
Landtagspräsident Peter Wolff:
Der Antrag steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Dann stimmen wir darüber ab. Wer dem Antrag des Abg. Egon Matt, Abs. 2 dieses Art. 10 wie folgt zu formulieren: "Der Gemeinderat kann gemäss Art. 9 Abs. 4 ein besonderes Reglement erlassen, das die Rahmenbedingungen für eine allfällige Öffentlichkeit der Sitzungen und die Information der Öffentlichkeit durch die Kommission selbst festlegt" zustimmt, möge die Hand erheben. Abstimmung: 3 Stimmen
Der Antrag ist nicht angenommen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir stimmen ab über Art. 10 in der vom Herrn Regierungschef richtig gestellten Fassung der Regierungsvorlage. Wer Art. 10 zustimmt, möge die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 13 Stimmen
Wir können weiterlesen.
Art. 11 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 11 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 14 Stimmen
Art. 12 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 12 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 14 Stimmen
Art. 13 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 13 steht zur Diskussion.
Abg. Alois Beck:
Bezüglich Bst. d möchte ich meine Bedenken anbringen. Da heisst es, dass die Information von Amtes wegen über den Landeskanal und die Gemeindekanäle gemäss den Grundsätzen dieses Gesetzes und des Gesetzes über Radio und Fernsehen erfolgen kann. Die Regierung regelt das Nähere in einer Verordnung. Das scheint meiner Ansicht nach zu unbestimmt zu sein gemäss unserer Auffassung von Verordnungskompetenzen. Das scheint mir deshalb nicht verfassungsmässig zu sein.
Regierungschef Mario Frick:
Da kann ich Ihnen widersprechen aus zwei Gründen. Erstens bis dato haben wir ja keine klare gesetzliche Regelung, die vorhanden ist. Der Staatsgerichtshof hat in einer Causa aus dem Jahre 1992, würde ich jetzt behaupten, nein 1993 war es, im Zusammenhang mit der EWR-Abstimmung auch über die Information in den Medien befinden müssen. Übrigens auch die Verwaltungsbeschwerdeinstanz davor im Zusammenhang mit einer Abstimmungsbeschwerde. Man hat dort auch Ausführungen über die Informationspflichten und -rechte der Regierung gemacht. Und das einzige, was dort gefordert worden war, war, dass, wenn derartige Sendungen gemacht werden, bei Abstimmungen etc., dass dann beiden Seiten, also Gegner und Befürworter einer Vorlage oder bei Wahlen, den entsprechenden wahlwerbenden Parteien ausreichend Platz zu geben ist. Das war eine Situation ohne gesetzliche Grundlage. Jetzt werden die entsprechenden Grundsätze neu in einem Gesetz geregelt. Es ist klar: Es geht hier um behördliche Information und nur das wird über den Landeskanal und die Gemeindekanäle, soweit ich informiert bin, transportiert. Diese Information hat sich nach den Grundsätzen dieses Gesetzes zu richten. Verschiedene technische Bestimmungen, gewisse Vorgaben, Ausführungsbestimmungen eben sind in der Verordnung einzubetten. Und da ist es richtigerweise, dass es eben der Verordnungsgeber macht und nicht der Gesetzgeber. Ich kann jetzt Ihre Bedenken betreffend Verfassungsmässigkeit ohne weiteres und auch auf Bezugnahme von Judikatur, hoffe ich wenigstens, beseitigen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wenn das Wort nicht mehr gewünscht wird, stimmen wir ab. Wer Art. 13 zustimmt, möge die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 16 Stimmen
Wir können weiterlesen.
Art. 14 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 14 steht zur Diskussion.
Regierungschef Mario Frick:
Nur der Ordnung halber: Der Verweis auf Art. 35 muss auch Art. 31 abgeändert werden, wenn ich richtig gezählt habe.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Das ist richtig.
Abg. Alois Beck:
In Abs. 2 heisst es: "Die Information erfolgt den Umständen entsprechend rechtzeitig, sachgerecht und klar". Ich frage mich, ob diese Bestimmung hier nochmals nötig ist, da sie ja in Art. 3 Abs. 2, wenn ich das richtig aufgeschrieben habe, generell in den Grundsätzen geregelt ist. Wir haben ja, glaube ich, einmal gesagt, dass wir hinten nicht jedes Mal alles neu aufrollen, sondern vorne am Anfang des Gesetzes umschreiben und uns nicht immer wiederholen müssen. Hat das hier eine bestimmte Bewandtnis, dass das hier nochmals wiederholt wird?
Regierungschef Mario Frick:
Sie haben in der Tat Recht. Es hat in dem Sinn keinen eigenständigen Inhalt, also ich ändere damit die Regierungsvorlage dahingehend, dass Abs. 2 gestrichen wird und Abs. 3 zu Abs. 2 wird, weil es sonst wirklich nur eine Wiederholung ist und Art. 3 natürlich Gültigkeit hat. Es ändert inhaltlich nichts.
Abg. Paul Vogt:
Ich denke aber auch, dass der Abs. 1 schon vorne einmal steht. Also, Abs. 3 von Art. 3 ist ebenfalls identisch.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wird ein Antrag gestellt oder wird irgendetwas geändert ? Sonst müssen wir abstimmen. Wenn das Wort nicht mehr gewünscht wird ....
Regierungschef Mario Frick:
Ich würde es lassen. Aber damit Sie wissen warum: Es geht hier um die Form auch der Behördeninformation und auch um den Bezug von Art. 31. Ich gebe zu, dass dieser Absatz eine gewisse Redundanz hervorruft. Ich denke im Hinblick und den Verweis auf Art. 31 und die Lesbarkeit des Gesetzes, das ist auch ein Argument, würde ich es hier lassen. Sonst steht nämlich Abs. 3, wo es um die Form geht, und in der Form sollen die Behörden frei sein, etwas allein im Raum.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wenn die Diskussion nicht mehr gewünscht wird, stimmen wir ab. Wer mit Art. 14 in der von der Regierung abgeänderten Form einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 18 Stimmen
Wir können weiterlesen.
Art. 15 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 15 steht zur Diskussion.
Abg. Alois Beck:
Ich habe hier eine Frage. Sie haben beim Art. 13 diese Staatsgerichtshof-Entscheidung erwähnt bezüglich der ersten EWR-Abstimmung. Der Staatsgerichtshof hatte seinerzeit Ausführungen zu den Abstimmungsinformationen und Empfehlungen gemacht. Ich frage mich hier jetzt aufgrund Ihrer Ausführungen vorhin: Entspricht die Formulierung dieses Artikels den Ausführungen des Staatsgerichthofes in dieser Entscheidung? Wenn ich auch akustisch recht gehört habe, haben Sie gesagt, dass auch bei einer Fernsehsendung den Gegnern ausreichend Platz eingeräumt werden muss. Hier wird in Abs. 3 nur die Abstimmungsbroschüre erwähnt. Ist es somit angebracht, dass hier eine Erweiterung stattfindet im Lichte dieser Staatsgerichtshof-Entscheidung? Ich kann jetzt auch nichts aus dem Ärmel schütteln. Ich hätte gerne Ihre Meinung dazu gehört.
Abg. Paul Vogt:
Für mich hat dieser Artikel insofern eine gewisse Problematik in sich, als hier zwar von einer Abstimmungsbroschüre die Rede ist, in der die Gegner und Befürworter zu Wort kommen. Es steht aber der Regierung offensichtlich frei, mehrere Informationsbroschüren zur gleichen Abstimmung herauszugeben. Und in den weiteren Informationsbroschüren ist dann die Regierung nicht verpflichtet auch Gegner oder Befürworter zu Wort kommen zu lassen. Und hier sehe ich dann doch die Gefahr einer ungleich gewichtigen Berichterstattung.
Regierungschef Mario Frick:
Vielleicht, um mit dem zweiten Votum zu beginnen: Das wäre nicht im Sinne des Vorschlages der Regierung. Also, wenn es wirklich Abstimmungsbroschüren sind, dann muss in jeder Abstimmungsbroschüre, die eine solche ist, also wo es wirklich um die Vorlage geht, muss jeweils entsprechend Platz eingeräumt werden. Sonst könnte die Regierung theoretisch eine Abstimmungsbroschüre machen so pro forma, wo man alle einmal ihren Frust abladen lässt - salopp formuliert - und dann folgen noch 3 bis 4 Hochglanzbroschüren. Wunderbar, fast mit Bons für Gratiswürste etc. Nein, ernsthaft: Das kann nicht sein, das wäre ganz klar gesetzeswidrig. Also, wenn es Abstimmungsbroschüren sind, ist es ganz klar. Was natürlich sein kann, dass, wenn eine Thematik in der öffentlichen Diskussion ist, dass andere Ansätze seitens der Regierung gewählt werden. Aber dann muss das auch separat daherkommen und entsprechend dargestellt werden. Also, das müssen dann andere Broschüren sein, die nicht solche Abstimmungen attackieren. Das ist ein Grenzbereich, der heute in der Form nicht geregelt war. Also, für mich ist ganz klar: Es gibt dann eine Abstimmungsbroschüre, oder wenn es zwei gibt, gilt die gleiche Regel wiederum. Dann zum Votum des Abg. Alois Beck zu Abs. 1: Abs. 1 ist generell gehalten. Also, Abs. 1 bedeutet, dass die Regierung in den Informationen, die im Vorfeld sind, informieren muss und dabei die Grundsätze von Abs. 3 berücksichtigt und bei Sendungen, insbesondere muss ja Vollständigkeit, Klarheit sein, es muss ausgewogen sein. Eine Ausgewogenheit wird man im Fernsehen in der Regel erreichen können, wenn bei Diskussionssendungen Befürworter und Gegner da sind. Also, es kann sicherlich nicht sein, dass einfach eine Sendung gemacht wird, wo ausschliesslich in einer halben Stunde die Regierung oder Gegner oder Befürworter allein das machen, es sei denn, dass gleichzeitig das gleiche Recht auch gewährt wird. Also, die Grundsätze und Forderungen des Staatsgerichtshofes, die damals speziell auf Sendungen gemünzt waren, sind ja in diesem Gesetz generell eingeflossen. Das bedeutet, die Regierung informiert im Sinne von Art. 3 und die Regierung muss - das ist spezielle Pflicht - auf jeden Fall eine Abstimmungsbroschüre ausarbeiten. Sie muss aber aufgrund dieses Gesetzes nicht unbedingt Fernsehsendungen veranlassen. In der Regel wird dieser Wunsch aus den Reihen des Landtages sowieso kommen, aber es besteht nicht eine automatische Verpflichtung hierzu. Ich denke insbesondere, wenn es sich um Abstimmungen handeln könnte, wo der Landtag das Gefühl hat, das muss man auf jeden Fall der Bevölkerung vorlegen, wo sich aber nicht ernsthaft Widerstände auftun. Wobei gerade diese Abstimmungen natürlich zum Teil auch sehr überraschend ausgehen können. Es kann durchaus sein, dass sich keine organisierten Gegner gegen eine bestimmte Vorlage finden, die scheinbar unbestritten ist. Ich denke da an die Abstimmung 1992 betreffend die Herabsetzung des Mündigkeitsalters. Es hat, glaube ich, niemand ernsthaft daran gedacht, dass da grossartig etwas Problematisches ist. Ich kann mich auch nicht daran erinnern, dass da eine grosse Kontroverse in der Öffentlichkeit war und doch ging es den Bach runter.
Abg. Paul Vogt:
Ich habe nicht ohne Grund aufgegriffen, dass es der Regierung eben möglich ist, Informationsbroschüren herauszugeben, in denen nur der Standpunkt der Regierung dargestellt wird und dann eine Abstimmungsbroschüre, in der verschiedene Standpunkte dargelegt werden. Wenn ich mich richtig erinnere, war das bei der Krankenkassen-Initiative so, dass die Regierung eine separate Informationsbroschüre herausgegeben hat, in der nur die Sicht der Regierung dargestellt wurde. Ich bin daher froh über diese klärenden Worte, "Frau Regierungschefin".
Abg. Helmut Konrad:
Das gilt übrigens nicht nur für diese Broschüre. Auch bei der Fernsehsendung sind meines Erachtens im Zusammenhang mit der Causa Krankenkasse-Initiative auch zwei Gegner und ein Befürworter aufgetreten. Es ist auch dort nicht selbstverständlich, dass mit gleichen Spiessen gekämpft wird oder für beide gleiche Voraussetzungen gegeben werden. Und noch etwas zu Abs. 3: Die Möglichkeit der Regierung, die Stellungnahmen zusammenzufassen: Ich denke, das sollte nur in Absprache oder in Rücksprache mit den Verfassern der Stellungnahmen möglich sein und nicht ohne Absprache. Also nicht, dass man zusammenfassend antwortet, zumindest die Zusammenfassung vorlegen. Man kann in Zusammenfassungen Wichtiges draussen lassen und Unwichtiges drin lassen. Es besteht eine Gefahr, durch Zusammenfassungen vielleicht Texte zu verfälschen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich möchte mich diesem Votum des Abg. Konrad anschliessen und möchte auch dafür plädieren, die Formulierung im Vergleich zur Information der Regierung oder eines anderen Abstimmungskomitees in Abs. 3 Satz 2 zu streichen, und zwar deshalb, weil ich es nicht für richtig halte, eine Zusammenfassung danach auszurichten, ob der Umfang grösser ist als der vorgesehene Informationsumfang der Regierung oder anderer Beteiligter. Ein Umfang einer Stellungnahme kann unverhältnismässig sein. Es soll eine Abstimmungsbroschüre sein, die für den Stimmbürger und die Stimmbürgerin noch irgendwie verständlich ist und ein zumutbares Ausmass hat, nicht ein Buch von 50 oder 70 Seiten. Aber deshalb, weil z.B. die Regierung oder andere Beteiligte nur eine ganz kurze Stellungnahme abgeben, deshalb die Stellungnahme eines Abstimmungskomitees oder von Gegnern oder Befürwortern irgendeiner Vorlage, die jetzt vielleicht 5 Seiten hat, auch auf eine halbe Seite zusammen zu streichen, damit alle möglichst gleich lang sind, das halte ich nicht für richtig. Ich stelle daher den Antrag, Abs. 3 Satz 2 dieses Artikels wie folgt zu formulieren: "Die Regierung kann diese Stellungnahmen nach Rücksprache mit den Verfassern zusammenfassen, soweit sie unverhältnismässig ausführlich sind". Mit der Formulierung "nach Rücksprache mit den Verfassern" meine ich in etwa im Sinne der Ausführungen des Abg. Konrad, dass es nicht ohne Kontaktaufnahme mit den Verfassern der Originalstellungnahme vonstatten gehen soll, damit diese Gelegenheit haben, zur vorgesehenen Zusammenfassung der Regierung Stellung zu nehmen. Ich möchte mit diesem Antrag andererseits nicht die Regierung an die Zustimmung der Verfasser der original langen Stellungnahme binden, weil sich sonst im Einzelfall ein unnötig langer Streit über Details dieser Zusammenfassung herauskristallisieren könnte. Die Regierung sollte aber zumindest nicht ohne Rücksprache mit den Verfassern solche Zusammenfassungen vornehmen können, weil es sehr gut möglich ist, dass bei einer Zusammenfassung durch die Regierung allein wesentliche Aspekte der Stellungnahme verloren gehen oder zu wenig deutlich herausgestrichen werden können. Man sollte den Verfassern daher die Gelegenheit geben, hierzu eine Art Gegenvorschlag zu machen, wobei es inhaltlich - das scheint mir klar zu sein und das muss man sicher nicht im Gesetzestext sagen - inhaltlich Sache der Verfasser sein muss, was drinnen bleibt. Nur müssten sie sich dann eben vom Umfang her etwas beschränken. Und dann wenn sie die Art von Zusammenfassung der Regierung nicht befürworten, dann eben selbst eine Zusammenfassung der Regierung vorschlagen, die umfangmässig dem nahe kommt, aber inhaltlich eben das beinhaltet, was ihnen wichtig ist.
Regierungschef Mario Frick:
Zu Ihrem Votum und vor allem zur Interpretation des Wortes "Rücksprache": Das ist eigentlich klar. Da habe ich keine Mühe damit, weil eine Absprache, das wäre dann in der Tat wenig zumutbar. Dann zur Frage des Abg. Paul Vogt: Mir war durchaus klar, "Frau Abgeordnete", dass Sie bei Ihrer Frage nach der Abstimmungsbroschüre auf die Informationsbroschüre der Regierung - Sie merken den Unterschied Abstimmungsbroschüre/Informationsbroschüre - Bezug genommen haben. Derartige Informationsbroschüren sind auch in Zukunft zulässig. Einzig auf der letzten Seite, auf der Rückseite, war ein entsprechender Abstimmungsaufruf der Regierung. Das wäre in Zukunft nach diesem Gesetz - jetzt wäre es zulässig - nach diesem Gesetz meines Erachtens nicht mehr zulässig, weil dann eine Vermischung stattfindet. Nach der bisherigen allgemeinen Rechtssprechung des Staatsgerichtshofes ist und war es zulässig. Neu, nach dieser Konkretisierung des Gesetzgebers, bin ich auch der Meinung: Die Regierung kann zwar eine Informationsbroschüre dann machen, weil die Regierung war ja dabei, eine Anpassung des Krankenversicherungsgesetzes zu erarbeiten, aber da muss der Bezug zu einer laufenden Abstimmungskampagne unterbleiben. Das ist dann der Unterschied, man muss es also klarer trennen.Dann habe ich hier etwas zum Abg. Helmut Konrad. Ich denke, das ist genau das, was der Landtagspräsident ausgeführt hat. Ich denke, ich habe die Voten erfasst. Von seiten der Regierung finde ich den Abänderungsvorschlag des Landtagspräsidenten sehr gut.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Zur Information für unsere Zuhörer am Landeskanal, erlaube ich mir die Bemerkung, dass, wenn Sie hören, dass der Regierungschef und einzelne Abgeordnete sich mit weiblichen Formen anreden, dass damit auch die männlichen Formen gemeint sind. Wenn das Wort nicht mehr gewünscht wird, können wir jetzt zur Abstimmung kommen. Wir stimmen zuerst über meinen Abänderungsantrag ab zu Abs. 3. Er lautet: Abs. 3 Satz 2 möge lauten: "Die Regierung kann diese Stellungnahmen nach Rücksprache mit den Verfassern zusammenfassen, soweit sie unverhältnismässig ausführlich sind". Wer diesem Antrag zustimmt, möge die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 22 Stimmen
Landtagspräsident Peter Wolff:
Dann stimmen wir ab gesamthaft über Art. 15. Wer mit Art. 15 einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 23 Stimmen
Wir können weiterlesen.
Art. 16 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 16 steht zur Diskussion.
Abg. Helmut Konrad:
Ich habe eine Frage und möchte davon dann abhängig machen, ob ich einen Antrag stelle. Was spricht gegen das "müssen", "müssen öffentlich zugängig gemacht werden". Eine Einschränkung ist ja enthalten, wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegen stehen.
Abg. Paul Vogt:
Der Abg. Konrad hat mein Votum eigentlich schon vorweg genommen. Ich wollte den Antrag stellen, dass hier formuliert wird: "Von den Behörden in Auftrag gegebene Berichte, Studien und Gutachten werden öffentlich zugänglich gemacht, wenn nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen".
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wird zu diesem Antrag das Wort gewünscht?
Regierungschef Mario Frick:
Ich würde es weiter bei "können" belassen. Mir scheint gerade bei Berichten, Studien und Gutachten, die die Behörden manchmal auch zur Entscheidung in Auftrag geben, ob ein Thema angepackt werden soll, wie es angepackt werden soll, muss ein sehr breites Ermessen vorhanden bleiben und es sollte eine Kann-Bestimmung sein, wie das gehandhabt werden sollte. Ich denke, dass man hier zu weit gehen würde, da es sich ja nicht um Beschlüsse, um wirklich aktuelle Themen in diesem Zusammenhang handelt. Also von Seiten der Regierung würde ich das ganz klar bei diesem "können" belassen.
Abg. Egon Matt:
Ich denke, dass gerade solche Berichte, Studien und Gutachten oft den Hintergrund von Beschlüssen und Entscheidungen transparent machen und zur Meinungsbildung sehr wichtig sind. Für mich manchmal viel wichtiger als die Entscheidung selbst. Ich plädiere deshalb auch, dass diese Berichte öffentlich gemacht werden mit der Einschränkung, wie sie hier im Gesetz auch festgehalten ist. Diese Möglichkeit haben Sie ja immer noch. Sie können immer noch von sich aus sagen: Das ist aus überwiegend öffentlichem Interesse nichtöffentlich zu machen. Diese Einschränkung ist da, aber grundsätzlich sollten die Sachen öffentlich sein.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wird das Wort noch gewünscht? Wenn nicht, dann stimmen wir ab. Ich weiss jetzt nicht, war es der Antrag des Abg. Konrad oder des Abg. Vogt? Der Art. 16 möge lauten: "Von den Behörden in Auftrag gegebene Berichte, Studien und Gutachten müssen öffentlich zugänglich gemacht werden, wenn nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen". Wer diesem Antrag zustimmt, möge die Hand erheben.Entschuldigung, Herr Abg. Paul Vogt.
Abg. Paul Vogt:
Der Antrag lautete: "Von den Behörden in Auftrag gegebene Berichte, Studien und Gutachten werden öffentlich zugänglich gemacht, wenn nicht überwiegende".
Landtagspräsident Peter Wolff:
Ja, gut. Das ist inhaltlich zwar dasselbe, aber ich wiederhole es noch einmal: "Von den Behörden in Auftrag gegebene Berichte, Studien und Gutachten werden öffentlich zugänglich gemacht, wenn nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen". Wer diesem Antrag zustimmt, möge die Hand erheben.Abstimmung: 8 Stimmen
Der Antrag ist nicht angenommen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Dann stimmen wir über Art. 16 Ab. Wer Art. 16 der Regierungsvorlage zustimmt, möge die Hand erheben. Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 14 Stimmen
Wir können weiterlesen.
Art. 17 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 17 steht zur Diskussion.
Abg. Paul Vogt:
Ich beantrage diesen Artikel ersatzlos zu streichen. Der Abg. Adolf Ritter ist schon bei der 1. Lesung auf diese Problematik eingegangen. Wir haben in der Zwischenzeit noch einmal hautnah erlebt, dass der Landesfürst sich nicht verpflichtet fühlt, über seine wichtigen Entscheidungen zu informieren. Ich meine damit die Sanktionsverweigerung zum Gesetz über die Erwachsenenbildung. Meines Erachtens hat der Fürst eine Verpflichtung, die Öffentlichkeit zu informieren. Das ergibt sich aus dem Selbstverständnis unseres Staates als demokratischer Staat. Demokratie heisst eben auch, dass in der Öffentlichkeit nachvollziehbar gemacht wird, wann entschieden wird und warum etwas entschieden wird. Und wenn man es hier dem Fürsten völlig freistellt, ob er informiert oder ob er nicht informiert, dann ist es eine Verletzung dieses Grundsatzes. Ich denke, dass hinter dieser Formulierung auch eine Gesinnung steht, die noch für den Absolutismus typisch war, dass der Landesfürst eben niemandem Rechenschaft schuldig war für sein Tun und Lassen. Wenn man dieses so ins Gesetz aufnimmt, dann wird das noch unterstrichen, dass der Fürst tun und lassen kann, was er will. Ich denke aber, dass er auch in unsere staatliche Rechtsordnung eingebunden ist. Ob der Fürst, wenn man so eine Formulierung drin stehen lassen würde, wie das in der ersten Regierungsvorlage war, dann auch dafür belangt werden könnte, wenn er nicht informiert, das steht meines Erachtens auf einer ganz anderen Ebene. Es gibt dadurch, dass man ihn in einem Gesetz zur Information verpflichtet, nicht auch automatisch eine Sanktion, wenn er das nicht macht. Daher mein Antrag den ganzen Artikel zu streichen.
Regierungschef Mario Frick:
Die Absicht der Regierung war es ja, dass alle Organe, die relevant sind, in diesem Gesetz aufscheinen. Und dort, wo das Gesetz keine Regelung treffen kann, dass mindestens ein Verweis, eine Referenznummer quasi abgegeben wird. In Art. 4 wird geregelt, dass die Öffentlichkeit des Landtages etc. in der Geschäftsordnung geregelt ist. Wie das der Landtag macht, ist in seiner autonomen Entscheidung gelegen. Das hat ja auch der Abg. Marxer betont und sein Vorschlag, seine Anregung wurde ja nicht deswegen nicht aufgenommen, weil sie inhaltlich nicht gestimmt hätte, sondern weil sie einfach überflüssig war. Und die Einbettung des Staatsoberhauptes hier drin ist eben einerseits eine Referenz, aber aus dem politischen Kontext in diesem Informationsgesetz drin gibt es eine gewisse politische Aussage, die mitschwimmt, nicht rechtlich verbindlich, das gebe ich zu. Eine Streichung würde ich also aus diesem Grunde nicht befürworten.
Abg. Paul Vogt:
Ich denke hier: Das Signal, das hier mit dieser Formulierung ausgesendet wird, ist tatsächlich die, dass der Fürst völlig frei ist zu informieren oder nicht zu informieren. Und vor diesem Signal habe ich Angst. Ich meine, dass man ihn auch, wenn auch nicht direkt durch dieses Gesetz, aber dass man ihn doch auf die Grundsätze, die in diesem Gesetz gestellt werden, verpflichten sollte. Und wenn man diesen Artikel, so wie er hier formuliert drin lässt, dann wird er ausgenommen vom Gesetz und den Intentionen des Gesetzes.
Abg. Karlheinz Ospelt:
Ich habe eine Frage an den Regierungschef: Hat der Fürst irgendwelche Vorbehalte bezüglich diesem Artikel angemeldet?
Landtagspräsident Peter Wolff:
Gemäss den Ausführungen der Regierung auf Seite 38 des Berichtes Nr. 2/1998 hat er sich gegen die ursprünglich vorgesehene Formulierung, wonach er die Öffentlichkeit informiert über seine wesentlichen Tätigkeiten, die er in Wahrnehmung seiner Aufgaben als Staatsoberhaupt ausübt, ausgesprochen. Und zwar mit der Begründung, dass man daraus ablesen könne, dass er verpflichtet sei, die Öffentlichkeit zu informieren, und dass über den Umfang dieser Information irgendeine andere Instanz entscheide.Ich muss sagen, die Ausführungen des Abg. Paul Vogt haben schon etwas für sich. Ich frage mich nur, ob eine Streichung dieses Artikels, ob das unbedingt eine gute Lösung ist. Ich frage mich, ob es nicht möglich wäre, den Artikel abzuändern, indem man sagt: "Der Landesfürst entscheidet über die Art und Weise der Information der Öffentlichkeit bezüglich der Tätigkeiten, die er in Wahrnehmung seiner Aufgaben als Staatsoberhaupt ausübt".Aber ich würde gerne noch die Meinung der Regierung hören.
Regierungschef Mario Frick:
Davon würde ich jetzt abraten, weil es wurde bewusst Rücksprache mit dem Landesfürsten vorgenommen, weil eine Befürchtung, die der Landesfürst immer wieder auch in der Öffentlichkeit geäussert hat in anderem Zusammenhang - Stichwort Hausgesetz -, dass in die Autonomie der Entscheidungsfähigkeit des Landesfürsten oder des Fürstenhauses eingegriffen werde. Und diese Bestimmung, die nicht ohne ist, die Sie da vortragen, könnte auf jeden Fall in diese Richtung missverstanden werden. Ich würde daher, bevor man auf so etwas eintritt, eher eine Streichung befürworten. Ich denke aber auch, dass das Belassen einer entsprechenden Bestimmung im Gesetz durchaus auch ein entsprechendes Signal ist, weil das Umfeld ist ja in diesem Gesetz dasjenige, das man grundsätzlich von Transparenz, von Offenheit, ausgeht. Aber wie gesagt: Bei allem Respekt, Herr Landtagspräsident, bevor man auf diese Formulierung eingeht, ist mir eine Streichung jedenfalls lieber.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wird das Wort noch gewünscht.
Abg. Egon Matt:
Herr Landtagspräsident. Ich unterstütze Ihre Formulierung, weil sie klar festhält, dass auch der Landesfürst eine Pflicht hat, die Informationen weiter zu geben in seiner Tätigkeit als Staatsoberhaupt. Wenn Sie den Antrag nicht stellen, stelle ich ihn. Ich stelle somit den Antrag, den Art. 20 zu formulieren: "Der Landesfürst entscheidet über die Art und Weise der Information der Öffentlichkeit bezüglich der Tätigkeit die er in Wahrnehmung seiner Aufgaben als Staatsoberhaupt ausübt".
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wird zu diesem Antrag oder sonst zu diesem Artikel das Wort gewünscht?
Regierungschef Mario Frick:
Der Vorschlag orientiert sich an der Formulierung wie sie beim Landtag ist. Insofern kann man juristisch ganz klar argumentieren, dass damit der Landtag wie auch der Landesfürst autonom ist, aber politisch in einem Rahmen steht. Der Approach an die Bestimmung ist sicherlich eine grundsätzlich positivere. Nur ich weise aber nochmals darauf hin: Abgesprochen ist ein anderer Text. Wie das aufgenommen wird, weiss ich natürlich nicht.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Ja, Herr Regierungschef. Grundsätzlich nichts gegen das Sanktionsrecht S.D. des Landesfürsten, aber dass der Landtag nurmehr das beraten und beschliessen darf, was von vornherein sanktioniert ist, das sehe ich schon nicht ein. Wir sind ein unabhängiges Staatsorgan, genauso wie der Landesfürst auch. Wir haben unsere Rechte und Pflichten. Und wenn wir der Meinung sind, diese gesetzliche Bestimmung sollte so formuliert werden, dann können wir das beschliessen.
Regierungschef Mario Frick:
Das bestreite ich nicht, ganz im Gegenteil. Ich habe ja auch das Votum des Abg. Marxer und früher des Abg. Vogt bestätigt. Ich weise nur darauf hin: Die Formulierung, wie sie die Regierung vorgeschlagen hat, die ja den Landesfürsten betrifft, ist so mit dem Landesfürsten abgesprochen. Ich konstatiere auch, dass rein juristisch gesehen, die Formulierung, wie sie jetzt der Abg. Matt beantragt, nicht problematisch ist, also den Rechten des Landesfürsten keinen Schaden zufügt etc. Ich weiss nur nicht, ob das allenfalls falsch verstanden werden könnte. Ich weise darauf hin, mehr mache ich nicht. Ich glaube, das ist das gute Recht der in gewissen Belangen unabhängigen Regierung. Das wollte ich sagen und nichts anderes.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Damit kommen wir zur Abstimmung. Wir stimmen zuerst über den Antrag des Abg. Paul Vogt ab, weil er der weitergehende ist.
Abg. Paul Vogt:
Ich bin der Meinung, dass der Antrag des Abg. Egon Matt der weitergehende ist. Das ist der schärfere Antrag. Ich ersuche Sie, zuerst über den Antrag des Abg. Matt abzustimmen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Gut, dann stimmen wir zuerst über den Antrag des Abg. Matt ab, dem ich mich übrigens anschliesse. Der Antrag lautet: Art. 17 möge lauten: "Der Landesfürst entscheidet über die Art und Weise der Information der Öffentlichkeit bezüglich der Tätigkeiten, die er in Wahrnehmung seiner Aufgaben als Staatsoberhaupt ausübt". Wer diesem Antrag zustimmt, möge die Hand erheben. Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 15 Stimmen
Der Antrag ist angenommen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Jetzt stimmen wir über den Antrag des Abg. Paul Vogt ab.
Abg. Paul Vogt:
Ich ziehe meinen Antrag zurück.
Landtagspräsident Peter Wolff:
In dem Fall stimmen wir nicht ab.Damit können wir weiterlesen.
Art. 18 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 18 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 20 Stimmen
Art. 19 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 19 steht zur Diskussion.
Abg. Egon Matt:
Ich möchte einen Abänderungsantrag in Abs. 1 stellen. Für mich ist es ein qualitativer Unterschied, ob man von "Orientierung" oder "Information" spricht. Ich glaube, der Begriff Information geht weiter und wird im ganzen Gesetz benutzt. Ich stelle den Antrag hier: Für "die Information der Öffentlichkeit" zu formulieren.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Der Antrag steht zur Diskussion.
Regierungschef Mario Frick:
Die Regierung ändert Abs. 1 in dem Sinn, dass "Orientierung" durch "Information" ersetzt wird. Es war nicht die Absicht, hier etwas anderes zu regeln.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wird das Wort noch gewünscht. Das ist nicht der Fall. Dann stimmen wir ab über diesen von der Regierung selbst in Abs. 1 abgeänderten Artikel 19. Wer mit Artikel 19 einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 23 Stimmen
Art. 20 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 20 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 20 Stimmen
Art. 21 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 21 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 20 Stimmen
Art. 22 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 22 steht zur Diskussion. Ich möchte die Regierung fragen, was mit der Informationspflicht der zuständigen Richter in Abs. 1 Satz 2 gemeint ist, insbesondere woraus eine solche Informationspflicht abgeleitet wird.
Regierungschef Mario Frick:
Gemeint ist damit, dass der für einen Fall zuständige Landrichter die benannte Informationsstelle über die notwendigen Informationen ausrüstet, die aber auch darum informieren zu können. Also, wenn ein Fall von grosser öffentlicher Bedeutung und von öffentlicher Brisanz vorliegt, dass dann eine Verpflichtung daliegt, die notwendigen Informationen für die Öffentlichkeit dem betreffenden Informationsbeauftragten zu geben.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Bedeutet das, dass die Regierung sich vorstellt, dass mit dieser Formulierung, mit diesem Satz, die einzelnen für einen Fall zuständigen Richter verpflichtet werden, dem Gerichtspräsidenten oder dem bestellten Informationsbeauftragten alle erwünschten Informationen zur Verfügung zu stellen.
Regierungschef Mario Frick:
Das bedeutet, dass im Rahmen der Gesetze, also auch der entsprechenden Verfahrensgesetze, die ja in Art. 25, neu Art. 21 angesprochen sind, natürlich berücksichtigt werden müssen, dass aber im Rahmen des Möglichen, die notwendigen Informationen an den Präsidenten des jeweiligen Gerichtes bzw. eben an den Informationsbeauftragten gegeben werden müssen. Also, das bedeutet: Der zuständige Richter muss sicherlich einen gewissen Filter vornehmen, muss schauen, was ist prozessual überhaupt möglich. Aber in dem Bereich ist er dann verpflichtet, das weiterzugeben.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich muss Ihnen ehrlich sagen, Herr Regierungschef, ich habe bei dieser sehr kurzen und nicht näher ausgeführten Informationspflicht Bedenken wegen der Unabhängigkeit der Richter. Das war auch in der ursprünglichen Vorlage nicht enthalten. Ich sehe auch nicht recht, warum das jetzt plötzlich seit dem Bericht oder aufgrund welcher Notwendigkeit oder Intervention das jetzt plötzlich seit dem Bericht Nr. 6/1999 hier in das Gesetz hineinkommt. Ich stelle den Antrag, den Satz 2 von Abs. 1 zu streichen.Wird das Wort noch gewünscht. Das scheint nicht der Fall zu sein. Dann stimmen wir ab. Zunächst über den Abänderungsantrag. Wer dem Abänderungsantrag, den 2. Satz des ersten Absatzes, also den Satz: "Die Informationspflicht der zuständigen Richter für die von ihnen behandelten Fälle bleibt vorbehalten" zu streichen, zustimmt, möge die Hand erheben.Abstimmung: 12 Stimmen bei 24 anwesenden Abgeordneten
Das verpflichtet mich zu einem Stichentscheid, den ich für diesen Abänderungsantrag vornehme, was nicht weiter überraschend ist, womit der Abänderungsantrag angenommen wurde.Wir stimmen jetzt über Art. 26 ab. Wer Art. 26 in dieser abgeänderten Form zustimmt - Entschuldigung Art. 22 in der neuen Fassung - möge die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 18 Stimmen
Art. 23 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 23 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 20 Stimmen
Art. 24 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 24 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 20 Stimmen
Art. 25 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 25 steht zur Diskussion.
Abg. Donath Oehri:
In Anlehnung von Art. 9 Abs. 3 möchte ich einen Abänderungsvorschlag einbringen und zwar: "Die Gemeindebehörden informieren" soll ersetzt werden durch "der Gemeindevorsteher informiert".
Landtagspräsident Peter Wolff:
Der Antrag steht zur Diskussion.
Abg. Egon Matt:
Im Gegensatz zu Artikel - jetzt weiss ich natürlich nicht mehr die Nummer nach der neuen Nummerierung - wo es ja nur um die Gemeinderatssitzungen geht, wo der Vorsteher nachher über die wichtigsten Beschlüsse orientiert, geht es hier um die Gemeindebehörden allgemein, d.h. hier kommt genau das zu tragen, was ich damals ausgeführt habe, dass auch bei jedem Workshop, bei jeder Kommission, immer der Vorsteher diejenige Personen wäre, die dann immer informieren würde. Und das scheint mir doch zu weit zu gehen.
Abg. Karlheinz Ospelt:
Das stimmt doch nicht. Wir haben bereits mehrfach darüber diskutiert, dass ja die Möglichkeit der Delegation besteht, über die Zustimmung des Vorstehers. Das ist nur eine Konkretisierung dieses Artikels 25, nämlich die Gemeindebehörden können ja nur der Gemeindevorsteher oder der Gemeinderat sein. Die Diskussion haben wir im Vorfeld ausführlich durchgeführt. Ich glaube, dass dieser Antrag die logische Konsequenz der bisherigen Diskussion ist.
Regierungschef Mario Frick:
Ich glaube, es wäre nicht so gut, wenn man hier anstatt die Gemeindebehörden der Gemeindevorsteher schreibt. Man kann allenfalls Bezug nehmen auf die Art. 9 und 10, wenn man das explizit machen will. Aber das wäre mehr zur Klarstellung. Aber klar ist, dass natürlich hier nicht ausgehebelt werden soll, was in 9 und 10 grundsätzlich angedacht wurde. Also, man kann allenfalls schreiben: "Die Gemeindebehörden informieren im Sinne von Art. 9 und 10 über Gemeindeangelegenheiten". Das könnte man noch machen zur Klarstellung. Es ist aber nicht notwendig.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wenn das Wort nicht mehr gewünscht wird, stimmen wir ab über den Abänderungsantrag des Abg. Donath Oehri.
Abg. Donath Oehri:
Ich möchte meinen Abänderungsantrag im Sinne des Regierungschefs abändern und Bezug nehmen auf Art. 9 und 10.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Ja, wie wollen Sie Bezug nehmen?
Abg. Donath Oehri:
Die Gemeindebehörden informieren über Gemeindeangelegenheiten gemäss Art. 9 und 10 des Gesetzes, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Also, ich muss Ihnen sagen: Mir scheint das etwas sinnlos, weil die Art. 9 und 10 stehen unter dem Kapitel "Öffentlichkeit der Sitzungen". Da geht es um die Gemeinderatsitzungen und Gemeindekommissionen. Hier geht es um die Information von Amtes wegen über alle Arten von Gemeindeangelegenheiten. Das kann man nicht einschränken nur auf die Artikel 9 und 10, oder sollte man nicht besser gesagt meiner Meinung nach.
Abg. Alois Beck:
Ich wollte eigentlich auch auf das hinweisen, wie es der Abg. Oehri formuliert hat. Es ist zu allgemein und macht dann keinen klaren Sinn mehr. Die Artikel sind ja da mit "die Gemeinderatssitzungen/Gemeindekommissionen" umschrieben. Und hier geht es ja in einer umfassenderen Art und Weise über Informationen.
Regierungschef Mario Frick:
Ich bin froh um diese Diskussion, die offenbar eine Unklarheit aufzeigt. Aber da sind wir wieder am gleichen Ort wie bei Art. 9 und 10. Grundsätzlich informiert der Gemeindevorsteher, die Gemeindevorsteherin. Und wenn da die Unklarheit ist, dann ändert die Regierung ihren Vorschlag dahingehend: "Die Gemeindevorsteher informieren über Gemeindeangelegenheiten" etc., also dass anstatt die Gemeindebehörden die Gemeindevorsteher eingefügt wird. Weil sonst gibt es in der Tat Missverständnisse. Ich habe an sich gedacht, diese Art und Weise sei klar.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Also, die Regierung hat Ihren Antrag geändert, sodass der Gesetzeswortlaut über den wir hier zu beraten haben, jetzt neu lautet: "Der Gemeindevorsteher informiert über Gemeindeangelegenheiten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen". Wird jetzt im Hinblick auf diese Änderung des Regierungsantrages noch das Wort gewünscht?
Abg. Paul Vogt:
Ich stelle den Antrag, den Artikel so zu belassen wie er hier steht.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich muss sagen, ich schliesse mich dem Antrag des Abg. Paul Vogt an, weil ich sehe überhaupt keine zwingende Notwendigkeit zu dieser Änderung. Bei den Gemeinderatssitzungen war das was anderes. Das haben wir dort ausführlich diskutiert. Ich bin der Meinung, das hat etwas für sich, dass der Vorsteher dort eine Art Vorrang haben muss, dass der Gemeinderat nicht über seinen Kopf hinweg über Gemeinderatssitzungen in anderer Weise informieren kann als der Vorsteher will. Aber hier diese Grundsatzbestimmungen in Art. 25, die überlässt es sowieso in Verbindung mit Art. 26 den Gemeinden im Zuge einer Geschäftsordnung oder irgendwelcher Reglemente näher zu regeln, wie dann dieses Informationswesen vor sich geht. Da muss man nicht von vornherein schon im Grundsatz nurmehr den Vorsteher hervorstellen, und die anderen Gemeinderatsmitglieder haben überhaupt auch bei der Regelung im Rahmen der Geschäftsordnung oder wo auch immer irgendetwas zu sagen. Eine Notwendigkeit dafür kann ich nicht ersehen.
Abg. Karlheinz Ospelt:
Meines Erachtens ist es wichtig, dass man etwas unterscheidet. Es ist ja nicht so, dass keine anderen Informationen ausser diejenigen des Vorstehers in die Öffentlichkeit gehen. Es ist doch hier die Frage, die beantwortet werden muss, wer die offizielle Gemeindemeinung nach aussen vertritt. Selbstverständlich bleibt es jedem Gemeinderat und jeder anderen Person offen, dass sie entsprechend ihre Meinung kundtut oder irgendeine Fraktion oder eine Partei oder was auch immer. Dazu gibt es auch die entsprechenden Mittel und dies steht auch überhaupt nicht zur Debatte. Es geht hier wiederum um diese Frage, die wir vorher bereits diskutiert haben: Wer vertritt die offizielle Meinung der Gemeinde? Diese kann ja letztlich nur von einer Person vertreten werden. Ich möchte das noch einmal anführen: Wenn 3 oder 4 Personen ihre Meinung offiziell als Gemeindemeinung vertreten werden, dann führt das zu Konfusionen. Ich glaube, die sollten wir vermeiden.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Aber davon ist doch hier in der Bestimmung gar nicht die Rede, Herr Abg. Ospelt, dass 3 oder 4 Personen konkurrierend zueinander ihre Meinung vertreten sollen. Hier heisst es einfach nur grundsätzlich: "Die Gemeindebehörden informieren über Gemeindeangelegenheiten" usw. Und im nächsten Artikel heisst es dann: "Die Gemeinden organisieren das Informationswesen". Das präjudiziert doch gar nichts. Da können die einzelnen Gemeinden, und das kann von Gemeinde zu Gemeinde sogar unterschiedlich sein. Soweit es nicht die Gemeinderatssitzungen und deren Beschlüsse betrifft, können sie das doch so regeln gemäss Gemeindegesetz wie sie das für richtig halten.
Regierungschef Mario Frick:
Ich bin jetzt da nicht ganz sicher, wie das Verständnis ist. Ich hatte mit dem Begriff "die Gemeindebehörden" deswegen ein wenig Schwierigkeiten, weil wir da auf der einen Seite einen Gemeinderat haben. Dann haben wir den Vorsteher als eine Gemeindebehörde und damit hört es auch schon fast. Und die Gemeindeverwaltung, wenn sie in einzelne, eben da kommt jetzt die Begrifflichkeit in einzelne Sektoren unterteilt wird, die Bauverwaltung oder ich weiss nicht, was da alles da ist, die Wasserverwaltung etc., dass das im Sinne des Gesetzes eben keine Behörden sind.Wenn das aber anders verstanden wird allenfalls im Hohen Landtag, dann würde es bedeuten, dass die Bauverwaltung nach Gusto die Öffentlichkeit informiert und sagt, was Sache ist. Also, die Auslegung der Regierung, Herr Landtagspräsident, bei der ursprünglichen Formulierung war in der Tat die, dass damit Bezug genommen wird auf die Bestimmungen in Art. 9 und 10. Ich habe gesagt, wo explizit der Gemeinderat, der Gemeindevorsteher und die Gemeindekommissionen genannt sind, und dass die Verwaltung eben unter dem Vorsteher zu subsumieren ist, wie es im Gemeindegesetz auch vorgesehen ist.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Dann müssen Sie mir nur erklären, Herr Regierungschef, zu was in der Regierungsvorlage dann eigentlich der Art. 26 steht. Der wäre da völlig überflüssig, wenn es sowieso von vornherein klar sein muss, dass nur der Vorsteher als Informationsorgan in Frage kommt. Zu was muss man dann noch Informationsstellen organisieren, die Möglichkeit haben, Informationsstellen zu bezeichnen.
Regierungschef Mario Frick:
Ich verweise auf Art. 10, wo ja durchaus spezielle Regelungen getroffen werden können, und zwar mit Zustimmung des Vorstehers, von dem diese Kompetenz weggeht oder von dem sie wegdelegiert wird. Das ist der Zusammenhang, den wir da machen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 10 betrifft die Sitzungen von Gemeindekommissionen.
Abg. Gebhard Hoch:
Der erste Teil Ihrer Ausführungen, Herr Abg. Ospelt, ist sicher richtig, dass es neben dem Vorsteher noch andere in der Gemeinde gibt, die Informationen verbreiten. Ganz und gar nicht Ihrer Ansicht bin ich aber, dass die Meinung der Gemeinde nur von einer Person vertreten werden könne. Und selbstverständlich meinen Sie, dass das der Vorsteher oder der Bürgermeister sein muss. Ich bin dagegen, dass die Möglichkeit der Informationserteilung so eingeschränkt wird, dass es nur der Vorsteher sein kann. Ich bin dagegen, dass die an sich schon gewichtige Position des Vorstehers in einem solchen Artikel nochmals unnötig aufgewertet wird. Ich spreche mich daher auch dafür aus, die Regierungsversion "die Gemeindebehörden" zu belassen.
Abg. Paul Vogt:
Das ist nicht mehr die Regierungsversion, Herr Abg. Hoch.
Abg. Gebhard Hoch:
Ursprünglich ja.
Abg. Paul Vogt:
Ich denke, dass es neben dem Gemeinderat und Gemeindevorsteher auch die Geschäftsprüfungskommission gibt. Das ist auch eine Gemeindebehörde. Ich denke, dass es unzulässig wäre, dass über die Tätigkeit der Geschäftsprüfungskommission nur durch den Mund des Gemeindevorstehers berichtet wird.
Abg. Karlheinz Ospelt:
Gut, wenn es darum geht, jetzt die Geschäftsprüfungskommission darunter zu verstehen, dann scheint mir das auch verständlich. Ich möchte aber noch auf das Votum von Ihnen eingehen, Herr Abg. Hoch. Sie müssen sich das analog zur Landesverwaltung vorstellen. Es könnte ja sein, dass einzelne Ämter z.B. solche Informationen ohne Absprache mit der Regierung oder wie auch immer in die Öffentlichkeit tragen und dass dann die übergeordnete Behörde, sprich die Regierung, solche Informationen nachträglich wieder widerrufen müsste. Ähnlich könnte es auch in den Gemeinden sein, wenn nämlich verschiedene Amtsstellen ihre Informationen von sich aus bekanntgeben könnten, ohne dass das abgestimmt wäre. Deshalb auch jeweils der Wortlaut "mit Zustimmung des Vorstehers", sonst würde das zu einer Konfusion führen. Wenn der bisherige Wortlaut bestehen bleibt, im Sinne der Interpretation des Abg. Paul Vogt, dann ist es sicherlich sinnvoll, weil eine Geschäftsprüfungskommission ja nicht die Meinung der Gemeinde nach aussen vertritt, sondern eben die Meinung der Geschäftsprüfungskommission.
Regierungschef Mario Frick:
Ich glaube auch ein Blick in Art. 2 Abs. 2 ist recht hilfreich, wo definiert wird, was als "Behörden" zu verstehen sind. Ich glaube, damit ist eigentlich auch klar, dass in Art. 25 neu mit "Gemeindebehörden" eben die Behörden, wie sie im Gesetz genannt sind, gemeint sind. D.h., dass das Gesetz ausreichend klar ist, um die Missverständnisse, die da sind, zu bereinigen, d.h. Gemeinderat, Gemeindevorsteher, die Geschäftsprüfungskommission ist wiederum eine separate Einrichtung, die selbständig berichten können muss. Und wenn Zweckverbände der Gemeinden organisiert werden, müssen auch diese wiederum selbständig tätig sein können. Ich habe da etwas vorschnell reagiert. Es muss in der Tat heissen: "Die Gemeindebehörden informieren über Gemeindeangelegenheiten", und zwar mit dieser Auslegung, die bedeutet, dass die einzelnen Amtsstellen der Gemeinden oder wie sie immer bezeichnet werden ja unter dem Begriff "Gemeindevorsteher" etc. erfasst sind. Das war etwas voreilig. Der ursprüngliche Regierungsvorschlag bleibt nach wie vor bestehen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Das heisst, Sie ändern diesen Vorschlag wieder ab im Sinne des ursprünglichen Wortlautes.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Die Diskussion scheint beendet zu sein. Der Antrag des Abg. Paul Vogt hat sich damit erübrigt. Offen ist noch der Antrag des Abg. Donath Oehri.
Abg. Donath Oehri:
Aufgrund des Einbringens der Geschäftsprüfungskommission ziehe ich meinen Antrag zurück.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Damit kommen wir zur Abstimmung. Wer mit Art. 25 einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 19 Stimmen
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 26 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 26 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 19 Stimmen
Art. 27 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 27 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 19 Stimmen
Art. 28 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 28 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 19 Stimmen
Art. 29 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 29 steht zur Diskussion.
Abg. Paul Vogt:
Ich denke, dass es hier nach wie vor zu Konflikten mit dem Archivgesetz kommt. Auf der einen Seite sagt man, dass Akten, solange sie noch in Bearbeitung sind respektive bei den Registraturen der Amtsstellen liegen, was in der Regel etwa 10 Jahre dauern soll, öffentlich zugänglich sind, sofern ein berechtigtes Interesse vorhanden ist. Wenn die Akten dann ins Archiv kommen, dann sind sie gemäss Archivgesetz für die folgenden 20 Jahre unter Verschluss. Ich sehe hier eine grosse Problematik für die wissenschaftliche Forschung. Ich sehe eigentlich hier nur die Möglichkeit, dass man dann, wenn die Akten im Archiv sind, auch diese Ausnahmeregelungen sehr grosszügig handhabt. Ich möchte das in diesem Sinne hier deponiert haben.Ausserdem möchte ich die Regierung noch einmal fragen, was sie unter "berechtigtes Interesse" versteht, wie weit geht das? Hat z.B. ein Journalist ein berechtigtes Interesse, Einsicht in Regierungsakten zu nehmen? Dann ist im ganzen Gesetz auch das Verfahren nicht klar geworden: Bei wem muss sich ein Journalist oder jemand, der ein berechtigtes Interesse hat, melden und wer entscheidet darüber? Ist das der betreffende Sachbearbeiter bei der Regierung, ist das das Ressort oder ist das die Gesamtregierung? Beim Archiv ist es so, dass jeweils das Regierungskollegium dazu Stellung nimmt und darüber beschliesst. Ich glaube, das wäre ein sehr umständliches Verfahren, vor allem dann, wenn es öfters zu solchen Akteneinsichtsbegehren kommt. Ausserdem ist ein solches Verfahren in der Regel sehr zeitaufwendig, d.h. - ich argumentiere jetzt wieder aus der Praxis im Archiv heraus - dann muss jemand ein Gesuch stellen. Dieses Gesuch muss begründet werden, es muss weitergeleitet werden an die Regierung oder an wen auch immer. Darüber vergehen ungefähr zwei bis drei Wochen. Ein Journalist kann natürlich kein Interesse daran haben, wenn er an einem Artikel arbeitet, dass er auf zwei oder drei Wochen hinaus vertröstet wird. Also, ich möchte hier von der Regierung wissen, wie das gehandhabt werden soll.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich frage mich, ob es nicht zweckmässig wäre zur besseren Lesbarkeit des Gesetzes, in Abs. 2 das Wort "archivierte" als zweites Wort einzufügen. Es ist ja klar, das ergibt sich auch aus den Berichten der Regierung insbesondere auf Seite 14 der Stellungnahme Nr. 6/1999, dass hier nur archivierte Unterlagen gemeint sind und dann sollte man es meiner Meinung nach auch sagen. Weil wenn man den Wortlaut sonst liest. "Für Unterlagen, die im Auftrag des Landes, der Gemeinden, sowie der selbständigen öffentlich rechtlichen Anstalten und Stiftungen angelegt oder verwaltet werden", dann müssen das nicht zwingend archivierte Unterlagen sein. Aber gemeint sind sie offenbar. Ich möchte das zunächst einmal an die Adresse der Regierung anregen.
Regierungschef Mario Frick:
Zuerst zur Zuständigkeit: Die Regierung regelt ja das Nähere im ganzen Gesetz mit Verordnung. Da muss man etwas differenzieren. Wenn gewisse Geschäfte zur selbständigen Erledigung bei Amtsstellen sind, dann ist klar, dass die Amtsstellen das entsprechend informieren werden. Aber wie genau, das muss die Regierung regeln wie die Abläufe sind, wie die Grundsätze sind. Wenn ein Ressort Aufträge an eine Amtsstelle erteilt, gewisse Sachen zu überprüfen, gewisse Gesetze vorzubereiten, dann ist klar, dass das Ressort da einbezogen werden muss und die entsprechenden Entscheidungen macht. Heute ist recht unklar, ob das Ressort in dieser Form, in dieser Art eine formelle Entscheidungsmöglichkeit hat, weil es ja nicht klar geregelt ist, was ein Ressort eigentlich ist. Das soll übrigens in einem neuen Verwaltungsorganisationsgesetz geregelt werden. Das bedeutet, dass ein Ressort in dem Moment gut beraten ist aufgrund der Verordnungsbestimmungen, die wir da erlassen möchten, vorzugehen. Und bei Geschichten, die von der Regierung aus lanciert werden, ist klar, dass die Regierung entscheiden muss, wenn die entsprechenden Aufträge ergangen sind, was damit zu passieren hat. Also das ist etwas, was noch sehr detailliert in der Verordnung noch geregelt werden muss. Dann zu Ihrer Frage, was das berechtigte Interesse betrifft: Bei einem Journalisten wird das relativ einfach sein. Er möchte einer bestimmten Sache nachgehen, diese eruieren. Das berechtigte Interesse wurde insbesondere deswegen hineingetan, um reine Neugierde, Nachfragen vor allem von Personen, die vielleicht sehr intensiv nachfragen und nicht journalistisch tätig sind etc., entgegenwirken zu können, dass eine gewisse Handhabe für die Behörden vorhanden ist. Dann zur Frage des Landtagspräsidenten: Wenn ich es richtig verstanden habe, würden Sie formulieren in Abs. 2 "für archivierte Unterlagen" etc. Das kann ich gut unterstützen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Darf ich das so verstehen, dass die Regierung den Antrag so abändert.
Regierungschef Mario Frick:
Sehr gerne."Für archivierte Unterlagen" etc.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Dann ist Abs. 2 in diesem Sinne ergänzt und lautet ab der ersten Zeile: "Für archivierte Unterlagen, die im Auftrag des Landes, der Gemeinden usw. verwaltet werden". Wenn das Wort nicht mehr gewünscht wird, können wir somit abstimmen.
Abg. Paul Vogt:
Noch eine knifflige Frage. Jemand, der sich für Akten interessiert, muss ja auch wissen, ob und was vorhanden ist. Sind in diesem Sinne Aktenverzeichnisse öffentlich zugänglich? Also, wenn ich etwas wissen will, muss ich wissen: Gibt es Akten dazu? Also kann ich hingehen und sagen: Zeigt mir einmal eure Aktenverzeichnisse und dann sage ich euch, was ich brauche, was ich einsehen möchte!
Regierungschef Mario Frick:
Man merkt, dass da jemand vom Fach ist und die Interna kennt. Das ist relativ schwierig. Das wird zwar beispielsweise bei Regierungsakten natürlich entsprechend nachgeführt, mehr oder weniger gut, was in einem Aktenbündel vorhanden ist. Es dürfte aber relativ schwierig sein, wenn es wirklich auf Ämterebene hinuntergebrochen wird. Das dürfte einige Schwierigkeiten bei der Umsetzung geben. Also, da möchte ich keine falschen Hoffnungen machen. Man wird da halt entsprechend fragen müssen, weil man weiss, dass etwas läuft, weil man interessiert ist, was der Stand der Dinge ist. Weil man beispielsweise auch die allgemeine Praxis in einem Amt nachfragt: Gibt es da einen Grundsatzbeschluss zu diesem oder jenem Thema, wird das und das behandelt? Das dürfte sehr schwierig werden, das alles wirklich in Listen darzulegen. Vielleicht erwarten Sie da weniger, als ich mir vorstelle. Aber das kann ich mir nicht vorstellen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wenn die Diskussion nicht mehr benützt wird, dann können wir abstimmen. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 22 Stimmen
Wir können weiterlesen.
Art. 30 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 30 steht zur Diskussion.
Abg. Paul Vogt:
Auch der Begriff "Personendaten" ist sehr schwierig anzuwenden, weil praktisch in jedem Akt Personendaten enthalten sind. Bei Entscheidungen geht es in der Regel immer auch um betroffene Personen. Und wenn man diesen Begriff "Personendaten" extensiv auslegt, dann wird man nur noch einen sehr kleinen Teil der Akten überhaupt einsehen können. Aber ich denke, hier müsste man den Begriff "besonders schützenswert" nicht allzu weit fassen. Wenn das allgemeine politische Akten sind, die eben nicht im speziellen Sinn schützenswert sind, da müsste man das eher grosszügig handhaben.
Abg. Alois Beck:
Dieser Begriff wird dann wahrscheinlich im Datenschutzgesetz geregelt werden. Die Frage ist, wann dieses Gesetz dann wieder dem Landtag unterbreitet wird?
Regierungschef Mario Frick:
Zum Votum des Abg. Paul Vogt: Sie haben Recht. Das muss man wirklich sehr zurückhaltend wahrnehmen. Wenn eine Grundsatzentscheidung ergeht, dann ist das sehr oft im Zusammenhang mit einem konkreten Fall. Da wird man allenfalls auch durch Anonymisierung, durch Streichung von Namen, allenfalls von Zahlen, entsprechend vorgehen müssen. Ich möchte es so formulieren: Wenn die Regierung einen Praxiswechsel in einem bestimmten Bereich der Subventionsgebung, der Unterstützung vornimmt, dann hat die Öffentlichkeit ein Recht zu erfahren, was dahinter ist, wie die genaue Begründung ist. Gerade auch damit andere Anspruchswerber informiert sind: Habe ich eine Chance oder nicht? Da wird man eben schauen müssen, dass man entsprechende Beschlüsse entweder mit Streichungen entsprechend zugänglich macht. Es wird gewisse Grenzbereiche geben. Aber ich glaube, man wird sinnvollerweise berücksichtigen müssen bei unserem kleinen Land, dass sehr oft Personendaten betroffen sind und deswegen dem Aspekt "besonders schützenswert" grosses Gewicht geben müssen.Dann zur Frage des Abg. Alois Beck: Das Datenschutzgesetz hat eine eher schon längere Geschichte. Ich kann mich erinnern, dass ich seinerzeit als Justizminister im Jahre 1993 die Vorlage von Herbert Wille übernehmen konnte. Wir haben sogar eine 1. Lesung gehabt, die verschiedenste Fragen aufgeworfen hat. Wir haben dann Abklärungen getroffen. Dann kam die Geschichte mit dem EWR - bin ich versucht zu sagen - und in diesem Zusammenhang verschiedene Richtlinien. Einige im Bereich der Telekommunikation, die auf den Datenschutz Einfluss hatten. Das war ein Grund, dass man warten wollte. In der Zwischenzeit sind weitere Richtlinien in der Pipeline und Regierungsrat Heinz Frommelt hat mich vor einigen Wochen dahingehend informiert, dass höchstwahrscheinlich die bisherige Vorlage zurückgezogen werden muss. Also, dass die Vorlage, die beim Landtag ist, die immer wieder auf Wunsch der Regierung nicht traktandiert wurde, sogar zurückgezogen werden muss und eine neue Vorlage käme. Den genauen Stand der Dinge muss ich aber zugeben, kenne ich nicht, insbesondere auch deswegen, weil eben einige dieser Richtlinien noch in der Pipeline sind.
Abg. Alois Beck:
Aber ist es richtig, dass dieser Begriff der "besonders schützenswerten Personendaten", glaube ich, da eingehend geregelt wird?
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wenn das Wort nicht mehr gewünscht wird, können wir abstimmen. Wer mit Art. 30 einverstanden ist, möge die Hand erheben. Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 18 Stimmen
Wir können weiterlesen.
Art. 31 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 31 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 22 Stimmen
Art. 32 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 32 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 22 Stimmen
Art. 33 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 33 steht zur Diskussion.
Abg. Egon Matt:
Ich habe nur eine präzisierende Frage: Verstehe ich richtig, dass solche formlosen Anfragen auch telefonisch gestellt werden können, ohne schriftliche ...
Regierungschef Mario Frick:
Zur Klarstellung: Ja, das ist die Meinung.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Dann können wir abstimmen. Wer mit Art. 33 einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 21 Stimmen
Art. 34 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 34 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 22 Stimmen
Art. 35 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 35 steht zur Diskussion.
Abg. Rudolf Lampert:
Entschuldigung. Ich wollte mich nicht zu Art. 35 melden. Ich bin mir nur nicht sicher, ob wir in Art. 31 Abs. 2 Bst. b den Art. 25 auf Art. 21 abgeändert haben.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wurde genauso gelesen vom Abg. Kindle.
Abg. Rudolf Lampert:
Danke schön.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wenn zu Art. 35 das Wort nicht mehr gewünscht wird, stimmen wir ab. Wer mit Art. 35 einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 22 Stimmen
Art. 36 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 36 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 21 Stimmen
Art. 37 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 37 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 20 Stimmen
Art. 38 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 38 steht zur Diskussion.
Abg. Alois Beck:
Ich möchte hier einen Abänderungsantrag stellen bezüglich Abs. 4, indem es neu heisst: "Die Gemeinden erlassen Reglemente über die Information der Öffentlichkeit". Ich finde das erstens sinnvoll und zweitens, in der vorliegenden Form kann es genausogut weggelassen werden.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich möchte darauf hinweisen, dass es sprachlich in Abs. 2 in der 2 Zeile "werden" heissen muss, "die Grundsätze werden in einer Verordnung der Regierung geregelt". Und ausserdem möchte ich die Regierung zu diesem etwas ungewöhnlichen Abs. 2 fragen, ob ich das richtig verstehe, dass es sich um eine Verordnung zur Durchführung der bereits in den Art. 21, 23 und 24 umschriebenen Grundsätze für die Information durch die Gerichte handeln soll?
Regierungschef Mario Frick:
Das ist korrekt, ja.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Gehe ich auch richtig in der Annahme, Herr Regierungschef, dass sich auch der Staatsgerichtshof und die VBI bei Erlassung der in Abs. 3 erwähnten Reglemente an diese gesetzlichen Grundsätze zu halten haben.
Regierungschef Mario Frick:
Ja, das ist richtig, genau.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wenn das Wort nicht mehr gewünscht wird, können wir abstimmen. Wer mit Art. 38 - ich nehme an die Zustimmung der Regierung mit dieser sprachlichen Abänderung wegen der Mehrzahl des Wortes "werden" in Abs. 2, das wird bejaht - Entschuldigung Kommando zurück. Der Abg. Alois Beck hat beantragt, Abs. 4 wie folgt zu formulieren: "Die Gemeinden erlassen Reglemente über die Information der Öffentlichkeit". Wer mit diesem Antrag einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: 11 Stimmen
Der Antrag ist nicht angenommen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir stimmen ab über Art. 38. Wer mit Art. 38 einverstanden ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 15 Stimmen
Wir können weiterlesen.
Art. 39 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 39 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge die Hand erheben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 15 Stimmen
Damit haben wir die 2. Lesung des Informationsgesetzes beendet. Wir kommen zur Schlussabstimmung. Wird das Wort noch gewünscht? Das ist nicht der Fall. Wer mit der Erlassung dieses Informationsgesetzes, konkret: Gesetzes über die Information der Bevölkerung einverstanden ist, möge die Hand erheben. Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 15 Stimmen
Landtagspräsident Peter Wolff:
Jetzt kommen wir noch zum Antrag der Regierung, die Motion vom 24. Mai 1993 betreffend eine gesetzliche Regelung über die Information der Öffentlichkeit insbesondere über den Betrieb des Landeskanals abzuschreiben.Wir zu diesem Antrag noch das Wort gewünscht? Das ist nicht der Fall. Dann stimmen wir ab. Wer diesem Antrag auf Abschreibung der zitierten Motion zustimmt, möge die Hand erheben.Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 13 Stimmen
Damit haben wir Traktandum 4 behandelt und machen jetzt eine halbstündige Pause.DIE SITZUNG IST UNTERBROCHEN (UM 20:00 Uhr)-ooOoo-