24. ABÄNDERUNG DES ALLGEMEINEN BÜRGERLICHEN GESETZBUCHES (FERNWIRKUNG VON GESAMTARBEITSVERTRÄGEN) (NR. 144/1996), 1. LESUNG
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir kommen zu Punkt 24 unserer Tagesordnung: Abänderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (Fernwirkung von Gesamtarbeitsverträgen). Bericht und Antrag der Regierung stehen zur Diskussion.Abg. Hubert Sele:
Herr Präsident, Frauen und Herren Abgeordnete. Es ist ein altes Anliegen der Arbeitnehmerschaft, eine gesetzliche Regelung zu schaffen, damit die Gesamtarbeitsverträge allgemeinverbindlich sind. Allgemeinverbindlichkeit heisst, dass die im Gesamtarbeitsvertrag zwischen der Arbeitgeberseite und dem Arbeitnehmerverband getroffenen Vereinbarungen über die Arbeitsverhältnisse nicht nur für die Arbeitnehmer Gültigkeit haben, welche dem Verband angehören, sondern auch für die nichtorganisierten Arbeitnehmer, die Nichtmitglieder des LANV. Dass ein berechtigtes Interesse an einer solchen Regelung gegeben ist, leuchtet ein, wenn man weiss, dass in der Praxis immer wieder Arbeitnehmer, die nicht Mitglied des Arbeitnehmerverbandes sind, zu schlechteren Bedingungen beschäftigt werden, als es der Gesamtarbeitsvertrag vorsieht.Wenn im Regierungsbericht festgehalten wird, dass die Gesamtarbeitsverträge im Grunde genommen freiwillige Vereinbarungen sind, ohne Eingreifen des Staates zustande kommen und im Interesse einer freiheitlichen Wirtschaftsordnung sind, so ist dem zuzustimmen. Dem ist jedoch auch beizufügen, dass menschenwürdige Arbeitsbedingungen, ein Lohnminimum usw. berechtigte Interessen der Arbeitnehmerschaft darstellen und eine Voraussetzung für die Erhaltung des sozialen Friedens und damit die Aufrechterhaltung einer funktionierenden Wirtschaftsordnung sind.Nachdem in der Schweiz schon vor Jahrzehnten die Möglichkeit der Allgemeinverbindlicherklärung geschaffen worden war, schien es naheliegend, auch in unserem Land eine solche Lösung anzustreben. Die Regierung setzte eine Arbeitsgruppe ein, welche die Schaffung der gesetzlichen Grundlagen für die Allgemeinverbindlicherklärung gründlich prüfen sollte. Auch holte die Regierung bei Professor Stöckli, Professor für Privatrecht an der Universität Basel, ein Gutachten ein, damit die ins Auge gefasste Lösung rechtlich standhält.In der Folge stellte sich heraus, wie es im Regierungsbericht heisst, dass der Erlass einer Gesetzesbestimmung zur Allgemeinverbindlicherklärung verschiedene Bedenken, vor allem verfassungsrechtliche Bedenken, aufwirft. Durch die gesetzliche Allgemeinverbindlicherklärung werde Sonderrecht geschaffen, das unter Ausschaltung des normalen Gesetzgebungsverfahrens praktisch nur durch Mitwirkung ausserstaatlicher Organisationen zu Stande komme. Auch die Verordnungskompetenz der Regierung werde auf diese Weise überstrapaziert.Solche Bedenken haben die Regierung bewogen, eine andere Lösung zu suchen. Sie hat die Lösung in der sogenannten Fernwirkung der Gesamtarbeitsverträge gefunden. Fernwirkung bedeutet ja, dass der persönliche Geltungsbereich der im Gesamtarbeitsvertrag getroffenen Vereinbarungen, sich auf die Aussenseiter Arbeitnehmer, die Nichtmitglieder des LANV also, erstrecken. Bei dieser Lösung legt nicht der Staat über Gesetz fest, dass die Gesamtarbeitsverträge in jedem Fall allgemeinverbindlich sind, sondern die Sozialpartner - die Arbeitgeberseite wie die Arbeitnehmerseite, der Verband - vereinbaren in den Gesamtarbeitsverträgen selber gemeinsam die Fernwirkung. Zwar gab es bereits bis anhin in den Gesamtarbeitsverträgen teils Klauseln in dieser Richtung, sogenannte Gleichstellungsabreden, wobei jedoch diese für den einzelnen nichtorganisierten Arbeitnehmer keinen unmittelbar durchsetzbaren Anspruch gegenüber seinem Arbeitgeber schaffte.Es fehlte bis heute demnach eine gesetzliche Regelung. Mit der von der Regierung vorgeschlagenen Änderung des Arbeitsvertragsrechtes im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch wird nun die notwendige gesetzliche Grundlage geschaffen, dass die Sozialpartner einem Gesamtarbeitsvertrag die Fernwirkung verleihen können.Schliesslich sei noch erwähnt, dass die Schaffung der rechtlichen Grundlagen für die Fernwirkung der Gesamtarbeitsverträge nicht ein Anliegen der Arbeitnehmerseite allein ist, sondern auch im Interesse der Arbeitgeber liegt. Mit der Fernwirkung der Gesamtarbeitsverträge sollte nämlich ausgeschlossen werden können, dass sich ein Unternehmer gegenüber seinen Konkurrenten einen Wettbewerbsvorteil verschafft, indem er Personal zu Bedingungen beschäftigt, die unter dem im Gesamtarbeitsvertrag festgelegten Abmachungen liegen, also den Abmachungen der Sozialpartner nicht entsprechen. Dieses Gesetz dient demnach also auch der Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen.Dass die vorgeschlagene liberale Lösung als eine Lösung erachtet wird, die auf die liechtensteinischen Verhältnisse zugeschnitten und für die Partnerschaft in unserer Wirtschaft ausgewogen ist, zeigen übrigens die positiven Vernehmlassungsergebnisse. Ich bin für Eintreten auf die Vorlage.Abg. Johannes Matt:
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordneten. Die Vorlage betreffend die Fernwirkung von Gesamtarbeitsverträgen ist weder von derArbeitgeber- noch von der Arbeitnehmerseite bestritten. Es wird eine Lücke geschlossen, denn bis zum jetzigen Zeitpunkt war es so, dass sich die Arbeitgeber im gewerblichen Bereich bei der Gewerbe- und Wirtschaftskammer organisiert haben in Form einer Zwangsmitgliedschaft, auf der anderen Seite die Arbeitnehmer beim Liechtensteinischen Arbeitnehmerverband nicht gezwungenermassen Mitglieder sein mussten. Daher war eigentlich der Gesamtarbeitsvertrag auf der Arbeitnehmerseite nur für die Mitglieder des LANV bindend. Daher musste eine Möglichkeit gesucht werden, um diese Bindung herzustellen. Die Vorlage schliesst diese Lücke auf eine Art und Weise, die für alle akzeptabel ist, und ich finde diese Vorlage daher auch sehr gut.Gesamtarbeitsverträge haben mehr Sinn, wenn alle, Arbeitgeber und Arbeitnehmer, daran gebunden sind. Beim gewerblichen Bereich gibt es eine ganze Liste von Gesamtarbeitsverträgen. Ich möchte hier nur erwähnen: das Automechanikergewerbe, das Bäckergewerbe, Baugewerbe, Coiffeurgewerbe, Detailhandel und viele mehr. Dies habe ich darum aufgezeigt, um zu zeigen, dass eigentlich die Gesamtarbeitsverträge nach diesem Gesetz, wenn die Fernwirkung vorgesehen wird, eigentlich im gewerblichen Bereich alles Bestens geregelt sein wird im Sinne der Arbeitnehmer. Ich hoffe auch, dass in den Gesamtarbeitsverträgen diese Fernwirkung vorgesehen werden wird und dass bei den nächsten Verhandlungen dies eingeschlossen werden wird. Danke.Abg. Paul Vogt:
Ich habe 1994 ein Postulat eingereicht, das die Regierung eingeladen hat, dem Landtag ein Gesetz über die Allgemeinverbindlichkeit von Gesamtarbeitsverträgen in den Vorschlag zu bringen. Dieses Postulat wurde vom Landtag einstimmig überwiesen. Ich hatte dabei klar die schweizerische Lösung vor Augen. Die Regierung hat sich nun aus rechtlichen Überlegungen für eine Lösung nach dem österreichischen Vorbild entschieden, das heisst für die Fernwirkung der Kollektivverträge. Im Unterschied zur österreichischen Lösung tritt aber keine automatische Fernwirkung ein. Vielmehr muss in den Gesamtarbeitsverträgen jeweils eine Gleichstellungsklausel für die nichtorganisierten Arbeitnehmer aufgenommen werden.Mir scheint, dass diese Haltung der Regierung vor allem ideologisch bedingt ist. Man will auch nicht den leisesten Anschein erwecken, dass der Staat in die Vertragsfreiheit eingreife. Selbst die Rechtsanwaltskammer hätte aber keine Bedenken gegen eine automatische Fernwirkung. Die Rechtsanwaltskammer sieht in der Regierungsvorlage offenbar keinen grossen Fortschritt, schreibt sie doch im Vernehmlassungsverfahren, dass die vorgeschlagene Regelung keine stärkere rechtliche Wirkung habe als die bereits heute praktizierten Gleichstellungsabreden, da die Fernwirkung ebenfalls dem Parteiwillen entspringe.Die Rechtsanwaltskammer schlägt deshalb eine Lösung vor, bei der die Fernwirkung von Gesetzes wegen eintritt, allerdings im Gesamtarbeitsvertrag wegbedungenwerden kann. Für mich wäre dieser Vorschlag eindeutig die bessere Lösung. Die rechtlichen Probleme, die heute bestehen, sind ja zu einem wesentlichen Teil durch die unklaren Formulierungen der Gleichstellungsabreden in den bestehenden Arbeitsverträgen entstanden. Mir ist aber auch bekannt, dass der LANV inzwischen ein besonderes Augenmerk auf eine eindeutige Formulierung der Gleichstellungsklauseln legt, so dass in der Praxis auch mit dem Regierungsvorschlag kaum Probleme auftreten sollten. Vor allem, wenn man die liechtensteinischen Verhältnisse vor Augen hat, sind keine solchen Probleme zu erwarten.Wichtig scheint mir, dass wir zu einer klaren gesetzlichen Regelung kommen. Die Vorteile eines Gesamtarbeitsvertrages sollen allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zukommen und die bisherige widersprüchliche Gerichtspraxis soll eliminiert werden. Unter diesem Gesichtspunkt erscheint mir sekundär, welches Modell, das schweizerische, das österreichische oder eben halt das liechtensteinische realisiert wird. Der Zweck wird mit allen dreien erreicht.Erlauben Sie mir hier noch einige Bemerkungen, die ich lediglich als Fussnoten verstanden wissen möchte.Die gesamte Rechtsmaterie ist offenbar sehr unübersichtlich, und zwar nicht nur für Nichtjuristen. Symptomatisch scheint mir, dass offenbar auch die Rechtsanwaltskammer nicht ganz begriffen hat, inwieweit die Fernwirkung über die Wirkung eines normalen Arbeitsvertrags zu Gunsten Dritter hinausgeht. Ich verweise dazu auf die Ausführungen im Bericht der Regierung.Eine weitere Bemerkung: Mir ist nach wie vor nicht klar, was der verfassungsrechtliche Unterschied zwischen der schweizerischen Allgemeinverbindlicherklärung und der österreichischen Fernwirkung ist. Ich bin nach wie vor nicht davon überzeugt, dass eine Allgemeinverbindlichkeit von Gesamtarbeitsverträgen in Liechtenstein verfassungswidrig wäre. Jedenfalls wären die Auswirkungen einer Allgemeinverbindlicherklärung wesentlich weniger schwerwiegend als in der Schweiz, wo eben nicht alle betroffenen Arbeitgeber Vertragspartner eines Gesamtarbeitsvertrags sind. Am ehesten wäre ja die Ausdehnung auf nichtorganisierte Arbeitgeber verfassungsrechtlich problematisch, da die Ausdehnung zu ihren Lasten geht. Die schweizerische Argumentation lässt sich jedenfalls nicht ohne weiteres auf Liechtenstein übertragen, da hier über die Zwangsmitgliedschaft alle Arbeitgeber Mitglieder des vertragsschliessenden Verbandes sind.Eine letzte Bemerkung: Die Regierung schreibt auf Seite 1, dass es sich bei der Anwendung eines Gesamtarbeitsvertrages zu Gunsten eines nichtorganisierten Arbeitnehmers um einen rechtlich fragwürdigen Vertrag zu Lasten eines Dritten handle, eben eines Arbeitgebers. Dies erscheint mir juristisch fragwürdig, denn der Arbeitgeber ist aufgrund der Zwangsmitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband Vertragspartner des Gesamtarbeitsvertrags und somit rechtlich kein Dritter. Entsprechend hatten auch die Gerichte, unabhängig von der nicht näher begründeten gegenteiligen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes von 1979, in langjähriger Praxis die Gesamtarbeitsverträge ohne weiteres als Verträge zu Gunsten Dritter qualifiziert und auf nichtorganisierte Arbeitnehmer angewendet.Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Herr Präsident, sehr verehrte Damen und Herren. Wir freuen uns, dass wir ein seit vielen Jahren bestehendes Problem einer einfachen und guten Lösung zuführen können. Es ist tatsächlich so, dass von Seiten des LANV, aber auch von Seiten der Gewerbe- und Wirtschaftskammer, seit deutlich mehr als 10 Jahren dieses Problem versucht wird zu lösen, gemeinsam mit der Regierung, und es ist tatsächlich ein juristisch etwas komplexes Problem. Und auch das Schreiben der Rechtsanwaltskammer belegt, dass es auch für Profis nicht ganz einfach ist, das auf den ersten Blick zu erkennen.Da Eintreten unbestritten ist, kann ich mich darauf beschränken, mich auf die Fussnoten des Abg. Vogt zu konzentrieren. Zunächst möchte ich anmerken: Wenn schon die Rechtsanwaltskammer einem Irrtum unterliegt in ihrer Argumentation, dann kann man nicht gut die Argumentation der Rechtsanwaltskammer ins Feld führen und damit punkten wollen. Das ist widersprüchlich, das geht natürlich nicht. Deshalb können Sie auch nicht gut den Vorschlag der Rechtsanwaltskammer hier ins Feld führen, weil er eben auf irrigen Überlegungen beruht.Sie haben weiter gesagt, dass unklare Formulierungen in Gleichstellungsabreden heute das Problem gewesen oder in der Vergangenheit das Problem gewesen seien. Dem ist nicht so: Es gab zahlreiche Gesamtarbeitsverträge mit glasklaren Gleichstellungsabreden. Aber das Problem ist einfach das, dass wenn die Arbeitgeberseite mit dem LANV einen GAV macht, inklusive Gleichstellungsabrede, dass das dem einzelnen nichtorganisierten Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch gegenüber seinem Arbeitgeber gibt. Das ist das Problem, und das können Sie mit einer noch so klar formulierten Gleichstellungsabrede nicht lösen, es sei denn, dieses Gesetz wird in Kraft gesetzt und wir schaffen die gesetzliche Grundlage für so eine Gleichstellungsabrede, dehnen sie aus auf alle Arbeitgeber.Der verfassungsrechtliche Unterschied zur Algemeinverbindlicherklärung ist an sich klar. Die Ausdehnung des GAV erfolgt nicht auf Seiten des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers, sondern nur auf Seiten der Arbeitnehmer. Dies fällt im Falle Liechtensteins eben darum leicht - und das ist der Lösungsansatz - dass auf Seiten des Arbeitgebers die Ausdehnung auf alle Arbeitgeber im Bereich Gewerbe und Industrie via Zwangskörperschaft der Gewerbe- und Wirtschaftskammer geschaffen ist. Wer nicht Mitglied der Industriekammer ist, muss Mitglied der Gewerbekammer sein. Das ist das Prinzip. Und deshalb konnten wir auf die Allgemeinverbindlicherklärung verzichten. Es reicht eben, auf Seite der Arbeitnehmer auszudehnen, weil die Ausdehnung auf Seiten der Arbeitgeber bereits besteht. Und aufgrund dieser Überlegung konnten wir auf eine Allgemeinverbindlicherklärung verzichten mit praktisch demselben Ergebnis wie einer Allgemeinverbindlicherklärung. Das ist der Charme dieser Lösung.Im übrigen bin ich mit dem Abg. Vogt einverstanden. Ich war auch nie überzeugt - und bin es heute noch nicht - dass eine Allgemeinverbindlicherklärung verfassungsrechtlich unzulässig gewesen wäre. Ich bin auch der Meinung, dass in der Diskussion, die vor einigen Jahren darüber geführt wurde, Ideologie im Spiel war. Ich bin der klaren Auffassung, dass es ein sehr kleiner Schritt ist von einer Zwangsmitgliedschaft einer Arbeitgeberorganisation bis zur Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen. Aber dieses Kapitel können wir, glaube ich, abschliessen. Wir haben eine liberale Lösung gefunden, die nicht zu Eingriffen der Regierung in das Wirtschaftsrecht führt. Und da auch der Abg. Vogt bestätigt, dass damit die Zwecke vollumfänglich erfüllt werden können, können wir es sicher dabei bewenden lassen. Wir sind zufrieden, dass wir eine gute Lösung gefunden haben.Landtagspräsident Peter Wolff:
Dann können wir mit der 1. Lesung beginnen, nachdem Eintreten unbestritten ist.Art. 105 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 105 steht zur Diskussion. Ich nehme an, dass die Erwähnung der Kapitelüberschrift «A. Gesamtarbeitsvertrag», der an und für sich im Gesetz bereits vor Art. 101 steht, an dieser Stelle nicht zu bedeuten hat, dass sie jetzt erst an dieser Stelle vor Art. 105 aufscheinen soll. Wir können weiterfahren.
II wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
II steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Damit haben wir die 1. Lesung dieser Gesetzesänderung abgeschlossen.-ooOoo-