ÄNDERUNG VON § 283 DES STRAFGESETZBUCHES (RASSENDISKRIMINIERUNG, VORBEREITENDE HANDLUNGEN ZUR FÖRDERUNG DER RASSENDISKRIMINIERUNG) (NR. 24/1999), 1. LESUNG
Landtagspräsident Peter Wolff:
Damit kommen wir zu Punkt 12 unserer Tagesordnung: Bericht und Antrag der Regierung betreffend die Änderung der §§ 33 und 283 des Strafgesetzbuches, Rassendiskriminierung. Der Bericht und Antrag steht zur Diskussion.
Abg. Helmut Konrad:
"Extremismus, Fremdenfeindlichkeit und Rassendiskriminierung bedrohen die Staatengemeinschaft, den innerstaatlichen sozialen Frieden und das Gefüge der Gesellschaft als Wertegemeinschaft insgesamt. Der Staat hat deshalb ein vitales Interesse, sich mit diesen Erscheinungen auseinander zu setzen und solchen Tendenzen auf allen Ebenen entschlossen entgegenzuwirken". So heisst es in der einleitenden Zusammenfassung zum vorliegenden Antrag betreffend die Abänderung des Strafgesetzbuches. Wachgerüttelt durch die Entwicklung schlägt die Regierung eine gesetzliche Regelung, nach dem Vorbild der Schweiz, zur Bekämpfung jeglicher Form von Rassendiskriminierung vor. Das Strafgesetzbuch soll mit Bestimmungen ergänzt werden, die rassistische Propaganda, rassistische Angriffe auf die Menschenwürde, die Beteiligung an rassendiskriminierenden bzw. rassistischen Vereinigungen sowie Vorbereitungshandlungen zur Förderung von Rassendiskriminierung unter Strafe stellen. Die Regierung markiert Entschlossenheit, nachdem die Opposition schon seit längerem immer wieder ihre Untätigkeit in dieser Sache angemahnt hat. Die Regierung hat aus der Sicht der FBPL die verschiedenen extremistischen Ereignisse in Liechtenstein und die in den letzten Monaten und Jahren zunehmend feststellbare Gewaltbereitschaft von Jugendlichen immer wieder beschönigt und verharmlost, von Einzelfällen gesprochen, von einigen "Spinnern", sich dagegen verwehrt, von einer "Szene" zu sprechen. "Man solle keine Szene machen, wo keine Szene sei", wurde der Landtag einmal belehrt. Die Liste liesse sich verlängern.Ereignisse in letzter Zeit, Jugendumfrage, Ergebnis der Jugendumfrage, soweit ich mir ein Bild machen konnte in der Zeit - wir haben den Bericht gestern bekommen - zeigt auch der Bericht des Amtes für Soziale Dienste über den Rechtsradikalismus ein Bild, das glaube ich, eben etwas anderes zeigt, als das was wir bisher zu hören bekommen haben. Aus dem bisher Gesagten ergibt sich, dass ich den vorliegenden Antrag begrüsse, wenn auch die Anwendung bzw. die praktische Umsetzung durchaus Schwierigkeiten bereiten könnte; so bietet die Änderung des Strafgesetzbuches doch - ergänzend zum heute geltenden Strafrecht - eine zusätzliche Möglichkeit, menschenverachtende Verhaltensweisen und rassistische Übergriffe zu kriminalisieren bzw. bei derartigen Situationen einzugreifen. Dabei muss man sich aber im Klaren sein, dass es sich hier bloss um strafrechtliche Sanktionen handelt, eben so wichtig oder noch viel wichtiger wäre es, den eigentlichen Ursachen für die zunehmende Fremdenfeindlichkeit und die daraus häufig abgeleitete Legitimation für Gewaltanwendung auf den Grund zu gehen und präventive Massnahmen abzuleiten. Trotz dem in Liechtenstein feststellbaren Reichtum, trotz voller Staatskassen, sind nämlich auch bei uns Entwicklungen im Gange, die durchaus als Nährboden für eine weiter zunehmende Fremdenfeindlichkeit, als Ausdruck von Verunsicherung und Frustration gesehen werden können. Nur ein paar Punkte hier: Zum Beispiel die Zunahme der Sozialhilfebezüger um 16% im letzten Jahr, wie das kürzlich in veröffentlichten Zahlen des Amtes für Soziale Dienste zum Ausdruck kommt. Zunehmende Schwierigkeiten für Jugendliche, trotz boomender Wirtschaft und einer stetig steigenden Zahl von Arbeitsplätzen, überhaupt Arbeit zu finden, eine Lehrstelle zu finden. Die für unsere Verhältnisse und trotz - wie soeben festgestellt - florierender Wirtschaft, hartnäckig hohe Sockelarbeitslosigkeit. Der zunehmende Druck am Arbeitsplatz, eine allgemeine Verunsicherung bezüglich der weiteren Entwicklung des Landes im Sinne einer langfristigen Erhaltung der Heimat, und und und, sind solche Ursachen, werden weitere im Bericht und Antrag genannt, allerdings in ganz allgemeiner und nicht auf Liechtenstein bezogener Form. Die Regierung stellt diesbezüglich im Bericht und Antrag fest, dass Aktivitäten in verschiedenen Fachämtern im Gange seien, dass die Entwicklung laufend beobachtet werde, verweist auf eine Analyse des Amtes für Soziale Dienste, die auf Zusammenhänge und Ursachen des Rechtsradikalismus, der Fremdenfeindlichkeit eingehe und konkrete Massnahmen vorschlage. Der Bericht wurde bisher unter Verschluss gehalten. Wir haben ihn gestern bekommen und ich habe einmal hinein geschaut. Er bestätigt eigentlich, dass in diesen Bereichen wirklich etwas gemacht werden muss. Aber gesamthaft bisher lässt sich festhalten, dass sich die Regierung bedeckt hält, wenn es darum geht, konkrete Aussagen zu machen oder Massnahmen zu treffen in den von mir zuletzt angesprochenen Bereichen. Zusammenfassend festgehalten erachte ich es deshalb - oder erachte ich deshalb die vorliegende Abänderung des Strafgesetzbuches als einen begrüssenswerten ersten Schritt, der gewisse Auswüchse verhindern kann oder diese zumindest als strafbar verfolgen lässt. Diesem müssten aber unbedingt, und zwar kurzfristig innert nützlicher Frist, Schritte folgen, die nicht nur Symptome bekämpfen, sondern eigentlichen Ursachen auf den Grund zu gehen versuchen und somit dann präventiv wirken.
Abg. Peter Sprenger:
Herr Präsident, Damen und Herren Abgeordnete. Ich will das Wichtigste vorwegnehmen. Auch ich plädiere für Eintreten auf die im von der Regierung im Bericht und Antrag vorgeschlagenen Änderung von zwei Paragraphen des Strafgesetzbuches im Bereiche der Pönalisierung von gewissen Handlungen im Zusammenhang mit Rassendiskriminierung. Das von der Regierung ins Feld geführte Hauptargument, nämlich, das zurzeit bestehende regelungspolitische Gefälle zu unseren Nachbarstaaten durch neue strafrechtlich Bestimmungen auszugleichen, wirkliche Fremdenfeindlichkeit sowie wirkliche Rassendiskriminierung auch mit strafrechtlichen Mitteln zu unterbinden und schon den Versuchen aufkeimender Fremdenfeindlichkeit und Rassendiskriminierung entgegen zu treten, unterstütze ich aus ganzem Herzen. Man kann dies sicherlich unter dem gängigen Satz - wehret den Anfängen - subsumieren. Wie auch das Wort "auch" in der eben zitierte Passage auf Seite 7 des Berichtes und Antrages unterstreicht, ist die Regierung mit mir einer Meinung, dass diesem vielschichtigen Problem nicht nur mit dem Strafrecht beizukommen ist. Wenn ein soeben veröffentlichter Bericht des Amtes für soziale Dienste - auch er wurde bereits von meinem Vorredner angesprochen - zum Schluss kommt, dass 4% der Jugendlichen als Sympathisanten des Nationalsozialismus bezeichnet werden können und dies in einem Land, das im materiellen Überfluss zu ersticken droht, so sind mir das 4% zu viel. Aber, und das ist die andere Seite der Medaille, wenn man den von der Regierung vorgeschlagenen neuen § 283 des StGB aufmerksam liest und auch dem Bericht und Antrag die gebührende Aufmerksamkeit zukommen lässt, kommt man um die Feststellung nicht herum, dass gewisse Begrifflichkeiten des vorgeschlagenen Gesetzestextes dringend einer Präzisierung und Klarstellung bedürfen. Auch hier gilt der bereits zitierte Satz: "Wehret den Anfängen". Wenn der hier zur Diskussion stehende Paragraph des Strafgesetzbuches in der vorliegenden Form stehen bleibt, sind meines Erachtens mehrere verfassungsmässig geschützte Grundrechte, insbesondere das Recht der freien Meinungsäusserung sowie das Recht der Vereinsfreiheit, tangiert. Auch dem im Paragraph 1 StGB festgeschriebenen strafrechtlichen Axiom - keine Strafe ohne Gesetz - scheint nicht im gewünschten Umfange nachgelebt worden zu sein. Ich werde auf Einzelheiten bei der Lesung der Regierungsvorlage zurückkommen.
Abg. Walter Hartmann:
Herr Präsident, meine Damen und Herren. Es steht für mich ausser Zweifel, dass die Regierung mit diesem Gesetz edle Absichten verfolgt. Vorwiegend als logische Konsequenz des einmal eingeschlagenen Weges, ein verlässlicher Partner in der internationalen Staatengemeinschaft zu sein und natürlich auch um das eigene Haus sauber zu halten. Ehrlich gesagt, ich konnte bisher keinen objektiven Grund erkennen, weshalb die Regierung aus einer innerstaatlichen Notwendigkeit heraus, aus einem typisch liechtensteinischen Bedürfnis heraus, ein dermassen brisantes und kontroverses Thema anfasst. Fremdenfeindlichkeit, Extremismus und Rassendiskriminierung, die die Notwendigkeit eines solchen Gesetzes rechtfertigen, konnte ich in Liechtenstein bisher nicht erkennen. Stänkerer, Schläger und Verbrecher gegen die Menschlichkeit hat es immer schon gegeben. Nur gab man ihnen, der jeweiligen Epoche angepasst, wechselnde Bezeichnungen. Rechtsradikale, Linksradikale, Halbstarke, Apos, Hooligans, Skinheads usw. haben immer einen Grund gefunden, gesellschaftspolitischem Versagen durch Aggression und tödliche Gewalt Luft zu machen. Das war und ist Ausdruck von menschlicher Charakterschwäche, Zeichen der Verrohung von Sitte und Moral und letztlich die Perversion, der einst hochstehenden, christlich-abendländischen Geisteshaltung. Ich habe an dieser Stelle zu einem anderen Thema schon einmal gesagt, so lange wir die Gewalt verherrlichen, und das tun wir täglich mehrfach durch die Medien, so lange wir bereit sind, die Perversion zur Normalität zu erheben, brauchen wir uns nicht zu wundern, wenn labile Elemente in unserer Gesellschaft den falschen Idealen nachhängen und ihre Orientierungslosigkeit in der Gewalt zum Ausdruck bringen. Die Kausalität zu erkennen und zu bekämpfen ist aus verschiedenen Gründen nicht möglich und jedenfalls auch unbequem. Anstatt Druck auf die Medienschaffenden zu machen, die Gewaltverherrlichung einzustellen, schaffen wir lieber Gesetze im internationalen Gleichklang zur Symptombekämpfung. Das ist bequem. Moral gegen Macht und Kapital der internationalen Medien, das ist freilich unmöglich. Fremdenfeindlichkeit gab es in Liechtenstein zu jener Zeit, als viele Gastarbeiter ins Land kamen, um Arbeiten zu verrichten, die wir aus Kapazitätsgründen nicht mehr verrichten konnten oder auch nicht mehr wollten, weil diese unter unserer Würde waren. Doch längst haben wir erkannt, dass unsere Wirtschaft ohne ausländische Arbeitskräfte nicht mehr funktionieren kann und vor allem, dass ohne den Finanzdienstleistungsbereich, der vorwiegend ausländisches Kapital - die Betonung liegt auf ausländisch - verwaltet und für die Mehrzahl unserer Arbeitsplätze und unseres Wohlstands verantwortlich ist, die Bedeutung unseres Landes wohl eine andere wäre. So lange wir keine materielle Not leiden, so lange unsere Wirtschaft blüht und unser Wohlstand sicher ist, so lange gibt es die Voraussetzung für dieses vorliegende Gesetz nicht, zumindest gab es sie bisher nicht. Wenn man diesen Bericht sehr aufmerksam liest und sich über seinen Inhalt Gedanken macht, bekommt man das Gefühl, dass dieses friedlich idyllische, von wirtschaftlicher Untriebigkeit geprägte Gemeinwesen lediglich ein trügerische Fassade ist, hinter welcher sich ein Völkchen verschanzt, dass sich latent oder zumindest potentiell fremdenfeindlich und rassendiskriminierend verhält. Gegen diesen Eindruck möchte ich mich mit aller Entschiedenheit wehren. Dabei wäre es so einfach gewesen zu sagen: Wir wollen und müssen dem Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form der Rassendiskriminierung beitreten als logische und zwingende Konsequenz zweier internationaler Menschenrechtspakte von 1966, die für uns am 10. März diesen Jahres in Kraft getreten sind. Stattdessen werden für dieses vorliegende Gesetz eine Menge von Rechtfertigungsgründen aufgelistet, die nicht beifällig und unwidersprochen hingenommen werden können, die im Gegenteil eine sehr kritische Auseinandersetzung mit dem Gesetz und seinen möglichen Folgen erfordern, woran wir auch letztlich als Politiker beurteilt und gemessen werden. Ich bin mir durchaus im Klaren, dass eine kritische öffentliche Auseinandersetzung mit diesem Gesetz weder bequem noch unverfänglich ist. Diesem Gesetz ablehnend gegenüber zu stehen, heisst unter Umständen, der durchaus vorkommenden Verletzung der Menschenwürde nicht die notwendige Aufmerksamkeit zu schenken oder gar jener menschenverachtenden Elementen von hüben und drüben in Liechtenstein einen freien Tummelplatz anzubieten. Dem Gesetz zumindest zuzustimmen bedeutet aber andererseits, das ihm ernannte Potential der Beschränkung der freien Meinungsäusserung, der freien Meinungsbildung, der Einschränkung der Pressefreiheit und letztlich der Einschränkung von wesentlichen demokratischen Grundrechten zu akzeptieren oder in Kauf zu nehmen.Meines Erachtens steht dieses Gesetz im krassen Widerspruch zu den Artikeln 40 und 41 unserer Verfassung. Um der Bedeutung dieses Gesetztes Nachdruck zu verleihen, werden im Bericht Rechtfertigungsgründe genannt, die mit Liechtenstein und seiner jüngsten Geschichte nicht in Zusammenhang gebracht werden dürfen, wobei auch wir nicht vor dem was im Dritten Reich geschehen ist, die Augen verschliessen dürfen, wollen wir die Glaubwürdigkeit unserer christlich-ethischen Geisteshaltung nicht in Frage stellen. In diesem Bericht ist die Rede von Auschwitz-Lüge, dem Nationalsozialismus, dem Faschismus und faschistoiden Ideen. Was hat dies alles mit der geistigen Grundhaltung unseres Volkes zu tun? Der Völkermord an den Menschen jüdischer Abstammung, an den Menschen jüdischen Glaubens ist an Grausamkeit und Brutalität wohl kaum zu überbieten, durch nichts zu entschuldigen oder gar zu rechtfertigen, leider auch nicht mehr rückgängig zu machen. Eine traurige Tatsache, mit der vor allem Europa leben muss. Eine Tatsache aber auch, die offenbar nicht ausreichend genug ist, um ähnliche Genozide für immer zu verunmöglichen, wie wir gerade am Balkan erleben. Diesen Völkermord zu leugnen oder zu verharmlosen hat wohl mehr mit Dummheit und der Perversion der Geisteshaltung zu tun. Können wir gegen jede Dummheit und Intoleranz ein Gesetz schaffen? Warum spricht dieser Bericht nicht auch vom Genozid an den Kurden, den Tibetern, an den ethnischen Minderheiten am Balkan, von den Christenverfolgungen unseres Jahrhunderts? Warum nicht vom Genozid an den Indianern, dessen Rechtfertigung und Verharmlosung in beinahe schon kulturhistorisch bedeutsamen Film- und Literaturwerken auf primitive und perverse Art verbreitet wird? Auch das ist Geschichtsschreibung oder Geschichtsverfälschung, gleichwohl wie man es nimmt und welches Ziel letztlich angestrebt wird. Diese Frage ist ganz einfach zu beantworten. Alle jene Völker und Minderheiten haben in ihren Reihen keine Ölmagnate, keine Bankiers und auch keine Verleger. Und wer keine mächtige Lobby hat, hat auch keine Rechte. Hier zeigt das Gesetz, das nicht unwesentlich von aussen mitbestimmt wird, eine gewisse Einseitigkeit, es ist durchsichtig.Wenn man den Bericht mit den Erläuterungen und Erklärungen zum Gesetz genau liest und das Gesetz denen zu Folge eng und streng exekutiert wird, woran die Regierung auch keinen Zweifel aufkommen lässt, und dies vor allem aus dem Blickwinkel juristischer Laiizität erfolgt, dann steht das Gesetz im Widerspruch zu den wesentlichsten demokratischen Grundrechten. Und wenn das Gesetz buchstabengetreu ausgelegt wird, wonach bereits das Einführen und Lagern von Literatur, die nicht der offiziellen Geschichtsschreibung entspricht oder gar auf dem Index verbotener Schrift aufgelistet ist, und wenn es im Bericht heisst, dass das Halten von Vorträgen, das Ausleihen oder Verteilen von Schriften usw. strafbar ist, dann zahlen wir einen sehr hohen Preis dafür, dass einem tendenziell aufkeimenden Rechtsradikalismus Einhalt geboten werden soll und natürlich auch muss. Ich frage mich darum ernsthaft, wie es einem kritischen, interessierten Menschen in Zukunft noch möglich sein soll, sich mit der Geschichte auseinander zu setzten, wenn die offizielle Geschichtsschreibung dafür nicht ausreichend erscheint.Wir haben mit dem EWR-Beitritt einen Teil unserer Souveränität abgetreten. Die EU lässt ebenfalls keinen Zweifel daran, dass ihr unser Finanzdienstleistungsbereich ein Dorn im Auge ist, was für uns noch schmerzhaft zu spüren sein wird. Das ist vermutlich eine unabänderliche Tatsache. Das wir uns auch noch in den wesentlichsten demokratischen Grundrechten beschneiden lassen, das ist für mich unannehmbar. Fremdenfeindlichkeit und Rassendiskriminierung, die in unserem Land dem Vernehmen nach offenbar im Trend liegen, sind ein abscheulicher Verstoss gegen die Menschenwürde. Wir zeigen mit dem Finger auf eine zahlenmässig an sich vernachlässigbare Randgruppe unserer Gesellschaft, die dumm, intolerant und gewaltbereit ist. Wir betreiben legislative Symptombekämpfung, anstatt die Kausalität zu ergründen. Gewaltverherrlichung, die Verherrlichung der Perversion und die Wohlstandsverherrlichung als vordergründigster Lebenszweck sind Ausdruck einer falschen Gesellschaftspolitik und einer zumindest in Frage zu stellenden Wirtschaftspolitik, die das Wohlstandsgefälle und die damit verbundene Immigrationsbewegung begründet haben. Insofern ist das gegenständliche Problem nicht ein Problem weniger, sondern ein Problem von uns allen. Insofern ist dieses Gesetzt ein untaugliches Gesetz. Eigentlich hatte ich die Absicht auf nicht Eintreten auf diese Vorlage zu plädieren, aber dies könnte ein missverständliches Signal sein. Wenn wir auf diese Vorlage eintreten, woran ich nicht zweifle, ist der Landtag sehr gut beraten, mit äusserster Umsicht vorzugehen. Die möglichen Folgen dieses Gesetzes müssen bei der Beratung mindestens gleich viel Gewicht haben, wie das Gesetz selbst.
Abg. Gabriel Marxer:
Meine Damen und Herren. Die, ich wollte schon sagen, die Extrempositionen bezüglich dieser Vorlage sind scheinbar abgesteckt. Ich möchte für meinen Teil festhalten, dass ich sie begrüsse und für Eintreten bin. Auch wenn man damit sicher nicht erwarten darf, dass nun auf einen Schlag die rechts- oder linksradikalen Erscheinungen wirklich tatkräftig bekämpft werden hiermit. Insbesondere möchte ich warnen davor, dass man glaubt, dass mit der Verabschiedung dieser Vorlage z.B. unsere Skinheadszene, die nun neuerdings selbst von der Regierung zugestanden wird, dass sie existiert, dass diese Szene nachhaltig bekämpft wird. Nun macht auch ein kleiner Schritt Sinn, wenn er in die richtige Richtung erfolgt und diese stimmt für mich bei dieser Vorlage. Ich hoffe, dass die, aber vor allem hoffe ich noch, dass die im Bericht und Antrag angekündigten weiteren Massnahmen gegen Fremdenfeindlichkeit und Rassismus und ich glaube, dass solche Erscheinungsphänomene in unserem Lande nicht mehrheits- oder salonfähig sind, aber eben durchaus vorkommen und denen sollte entgegen getreten werden. Ich hoffe wirklich, dass die im Bericht und Antrag der Regierung angekündigten weiteren Massnahmen möglichst bald auch Wirklichkeit werden. Dann noch zur Vorlage und zur Gesetzestechnik, die da benutzt wird: Die gegenständliche Vorlage hat eine schweizerische strafrechtliche Norm als Rezeptionsgrundlage. Ich sehe zwar beim ersten Studium, das ich hier genommen habe, keinen Hindernisgrund diese jetzt im Sinne der Regierungsvorlage in unser Strafgesetzbuch einzufügen, fühle mich irgendwie aber immer unwohl, wenn wir in ein Gesetz, das wir aus dem Auslande rezipiert haben, nun eine Bestimmung aus einer ganz anderen ausländischen Rezeptionsgrundlage einbauen. Oft genug schon hat dies gerade in der liechtensteinischen Rechtspraxis zu völlig unerwünschten Ergebnissen und nicht abschätzbaren Ergebnissen geführt. Konkret verstehe ich dann weiters nicht, weshalb die in Österreich gewählte Vorgangsweise, nämlich die Einordnung von rassistischen und fremdenfeindlichen Motiven in die Reihe der besonderen Erschwerungsgründe für alle Tatbestände des besonderen Teils des Strafgesetzbuches nicht auch bei uns Nachahmung finden kann. Ich sehe nicht, dass dies mit der Einführung der in dieser Vorlage vorgesehenen Bestimmung im Widerspruch stünde und hoffe, dass die Regierung dies bis zur zweiten Lesung noch einmal speziell überprüft. Weil wie gesagt: Ich mache mir auch keine allzu grossen Hoffnungen von dieser jetzt speziell auf Rassendiskriminierung und Fremdenfeindlichkeit ausgerichteten Bestimmung, das diese nun besonders griffig wäre. Wenn man sich anschaut, wie griffig z.B. die Ehrverletzungsbestimmungen in unserem heutigen Strafgesetzbuch sind, kann man leicht feststellen, dass es auch hier wieder zig Ausreden geben wird, warum dies auf einen konkreten Fall nicht angewandt werden könne und von daher, von dieser praktischen Erfahrung her auch meine Warnung, sich nun von diesem Gesetz, von diesem Artikel auch bzw. Paragraphen, den wir in unser Strafgesetzbuch einführen wollen, sich von daher allzu viel zu erwarten. Ich glaube, ich komme hier auch, wenn ich den Sinn richtig verstanden habe, den Ausführungen des Abgeordneten Hartmanns sogar entgegen, wenn ich sage: Das Schwergewicht sollte eindeutig im kulturellen und anderen Bereichen liegen, nicht im gesetzgeberischen Bereich. Es ist irgendwo schade, dass ausgerechnet zuerst einmal mit einer Strafgesetzbestimmung aufgefahren wird, um diese Szene anzugehen und zu entschärfen. Ich glaube, wir müssen wesentlich auf unser kulturelles Leben achten, auf die Gestaltung unseres kulturellen Lebens achten, damit wir diesem Phänomen, und es ist ein kulturelles Phänomen, damit wir diesem besser und wirksamer entgegen treten können. Dann noch ganz ein kleines Detail: Ich habe das schon zweimal bei Regierungsvorlagen angemerkt. Wenn Sie das Landgericht in die Vernehmlassung mit einbeziehen und im Bericht und Antrag dies erwähnen, dann würde ich doch bitten, dass Sie das nicht als Amtsstelle bezeichnen, wie es hier wieder geschehen ist. Aber das ist wirklich nur ein Detail am Rande.
Abg. Paul Vogt:
Ich begrüsse die Gesetzesvorlage, Eintreten ist für mich unbestritten. Wir haben in den letzten Jahren feststellen müssen, dass es auch in Liechtenstein eine kleine organisierte Szene von Rechtsextremisten gibt, bei denen eine zunehmende Gewaltbereitschaft besteht. Dass diese kleine Szene nicht einfach eine vorübergehende Erscheinung ist, sondern dass sie sich langsam, aber kontinuierlich ausgebreitet hat, das ist das eigentlich Bedenkliche an der Sache. Zu denken gibt mir auch das Umfeld. Es gibt Anzeichen, dass Rechtsextremismus und Rassismus zunehmend gesellschaftsfähig werden, wenn man an die Sympathisanten denkt. Es gibt verschiedene Formen der Ausländerfeindlichkeit und teilweise werden diese in unserer Gesellschaft toleriert. Auf diesem Hintergrund kann man sich fragen, ob diese kleine Szene nicht einfach die Spitze eines Eisbergs ist. Das Zunehmen dieser rechtsextremen Szene hängt wahrscheinlich auch mit einem Rechtsgefälle zwischen Liechtenstein und den umliegenden Staaten zusammen. Aus den Berichten kann man entnehmen, dass sich offenbar ein Teil der Szene nach Liechtenstein verlagert hat, weil hier keine Strafmassnahmen vorgesehen sind. Dieses Rechtsgefälle zwischen Liechtenstein und den anderen Staaten muss beseitigt werden und ich denke, das ist auch das erste Ziel dieser Gesetzesvorlage. Das Antirassismusgesetz in der Schweiz, nachdem diese Vorlage gestaltet ist, zeigt Wirkung. Die Grundrechtsproblematik, wie sie von mindestens zwei Rednern hier angedeutet wurde, sehe ich nicht. Meines Erachtens werden mit diesem Gesetz keine unverhältnismässigen Einschränkungen der Meinungsfreiheit oder Vereinsfreiheit vorgenommen. Die Freiheit des Einzelnen hat dort ihre Grenzen, wo die Rechte und die Würde anderer in unzulässiger Weise tangiert werden. Man kann nicht denen mit Toleranz begegnen, die die Menschenwürde anderer buchstäblich mit den Füssen treten. Ich glaube, man muss den Geist dieses Gesetzes sehen. Es geht nicht um die Einschränkung der Menschenrechte und die Einschränkung der Meinungsäusserungsfreiheit, sondern um das Bekämpfen von Missbräuchen. Es muss doch möglich sein, dass man jemanden, der andern schaden will, stoppen kann. Es muss möglich sein, dass man den Arm, der auf andere los geht, aufhalten kann. Das ist meines Erachtens die Aufgabe des Staates, das muss in einem Rechtsstaat möglich sein. Ich möchte hier auch auf die positiven Erfahrungen mit diesem Gesetz in der Schweiz hinweisen. Das Gesetz greift dort, insbesondere wenn es um die Verbreitung rechtsextremer Propaganda geht. Das Gesetz wirkt abschreckend und es verhindert solche rechtsextreme Propaganda. Die Polemik, die gegen dieses Gesetz im Vorfeld der Abstimmung in der Schweiz ins Feld geführt wurde, hat sich als falsch erwiesen. Diese Befürchtungen treffen nicht zu. Ich glaube, es wäre auch falsch, wenn man hier eine ähnliche Polemik anfangen würde. Es ist falsch, wenn man behauptet, wie das in der Schweiz gemacht wurde, dass eine unbedachte Äusserung am Stammtisch durch dieses Gesetz kriminalisiert würde. So ist das Gesetz nicht zu verstehen. In Liechtenstein brauchen wir ein griffiges Instrument, um das Anwachsen der rechtsextremen Szene zu bekämpfen. Und ich meine, dieses Gesetz ist ein solches Instrument. Ich bin im Übrigen auch der Auffassung, wie das bereits einige Vorredner gesagt haben, dass mit diesem Gesetz allein natürlich keine Abhilfe geschaffen wird. Es braucht auch Veränderungen im soziokulturellen Umfeld, es braucht weitere Massnahmen. Aber da bin ich eigentlich zuversichtlich, dass die Regierung und vor allem auch das Amt für Soziale Dienste dieses Problem erkannt hat und dass man das Problem nicht bagatellisieren wird, sondern dass man hier versuchen wird, Massnahmen zu ergreifen.
Abg. Norbert Bürzle:
Herr Präsident, meine Damen und Herren. Vieles wurde von meinen Vorrednern zum Thema "Rassendiskriminierung" schon gesagt und auch ich unterstütze den Vorstoss der Regierung, eine Änderung des Strafgesetzbuches in diesem Bereich dem Landtag vorzulegen. Wie die Regierung in ihrem Bericht schreibt - der Abgeordnete Helmut Konrad hat es auch erwähnt - bedrohen Extremismus, Fremdenfeindlichkeit und Rassendiskriminierung die Staatengemeinschaft, den innerstaatlichen Frieden und das Gefüge der Gesellschaft als Wertgemeinschaft insgesamt. Rassismus muss bekämpft werden und als Ganzes angegangen werden. Es braucht verschiedene Ziele und Massnahmen, denn Rassismus ist vielfältig und so müssen auch Überlegungen und Lösungen vielfältig sein, mit denen man dem Rassismus begegnet. Dazu sind auch Massnahmen auf verschiedensten Ebenen notwendig, so auf gesetzlicher Ebene, wie im heutigen Antrag der Regierung, aber auch auf Behördenebene, auf der gesellschaftlichen Ebene und im Bereich der Schule. Zum Letzteren, dem Schulbereich, möchte ich kurz noch ein paar Ausführungen machen.Das Amt für Soziale Dienste schreibt im gestern erschienenen Bericht zum Thema Rechtsradikalismus in Liechtenstein unter anderem, ich zitiere: "Die Schule nimmt die öffentliche Erziehung wahr. Die aktive Gestaltung eines sozialen Klimas ist nicht bloss ein freiwilliges Nebengeschäft für engagierte Lehrer und Lehrerinnen, sonder expliziter Bestandteil des Dienstauftrages". Ende Zitat. Die Schule hat meiner Meinung nach die Pflicht, im Bereich der Sozialkompetenz sich mit dem Thema "Rassismus" auseinander zu setzen und die Lehrerinnen und Lehrer sollten auch bei dieser Thematik auf die Jugendlichen zugehen, ihnen offen begegnen und zuhören, was sie zu sagen haben, was sie beschäftigt, um mit ihnen versuchen, den gesamten Bereich "Rassismus" besser zu verstehen. Gerade in der heutigen Zeit mit unserer vielfältigen Gesellschaft bieten sich auch an unseren Schulen infolge einer grossen Anzahl von ausländischen Schülerinnen und Schülern gute Möglichkeiten, den Jugendlichen im Klassenverband Gelegenheiten zur Reflexion und Diskussion über ihre Meinungen und Fragen zu geben. So können auch in der Praxis durch vermehrte Kenntnisse über andere Länder und Kulturen Vorurteile abgebaut werden. Hier im schulischen Bereich stecken sicherlich auch viele Gefahren, denn rassistische Einstellungen und Denkweisen können Jugendlichen helfen, einfache Erklärungen und Lösungen für vielschichtige Probleme zu finden. Aber es bieten sich auch Chancen, dem entgegen zu wirken. Neben den vorher erwähnten Möglichkeiten ist ein weiterer Schritt zur Bekämpfung der Diskriminierung mit Hilfe der verschiedenen Schülerinnen und Schülern interkulturelles Lernen im Kleinen im Klassenzimmer und im Schulhaus zu erproben und umzusetzen. Gerade interkulturelles Lernen soll ja möglich machen, sich sowohl in seiner Herkunftskultur als auch in einer anderen Kultur bewegen zu können. Wie der Pädagoge Peter Stadler schreibt, soll das Ziel sein zu lernen, die Welt auch aus der Perspektive dieser anderen Kultur betrachten zu können.
Abg. Karlheinz Ospelt:
Über das eigentliche Thema des Gesetzes - die Rassendiskriminierung - wurden von meinen Vorrednern nun ausführliche Bemerkungen abgegeben. Lassen Sie mich deshalb einen andern Aspekt noch beleuchten, der mir ebenso wichtig scheint. Wenn man unsere Szene hier ansieht, dann glaube ich behaupten zu können, dass es im Wesentlichen auch darum geht, andere Straftaten wie z.B. leichte oder schwere Körperverletzung besser zu beleuchten und dabei auch Repressionen, Nötigungen etc. einzubeziehen. Unabhängig von diesem Gesetz, welches wir heute beraten, müsste meines Erachtens auch diese Problematik genauer untersucht werden. Ich bin nämlich überzeugt davon, dass die begleitenden Straftaten, welche jetzt unabhängig vom eigentlichen Rassendiskriminierungstatbestand immer wieder vorkommen, einen wesentlichen Teil dieser Problematik darstellen. Ich wäre daher der Ansicht, dass die Regierung bis zur 2. Lesung z.B. auch Untersuchungen darüber anstellt, wie die durchschnittlichen Strafmasse bei leichter und schwerer vorsätzlicher Körperverletzung in der Vergangenheit ausgefallen sind und dabei auch Versuche von solchen Straftatbeständen unter die Lupe nimmt. Wenn man nämlich die Situation bei uns betrachtet, wird es zum Teil nicht sehr einfach sein, die Rassendiskriminierung als Tatbestand nachweisen zu können. Aber oftmals wird es sehr viel einfacher sein, solche Tatbestände nachzuweisen, welche begleitend in dieser Szene eben auch vorkommen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wird das Wort noch gewünscht? Herr Regierungsrat Frommelt.
Regierungsrat Heinz Frommelt
Meine Damen und Herren. Zunächst herzlichen Dank, nachdem Eintreten an sich unbestritten ist. Es freut mich selbstverständlich. Wir haben uns mit diesem Bericht oder über diesen Bericht oder bei diesem Bericht sehr viele Gedanken zu vielen von Ihnen vorgebrachten Fragen auch gemacht, das war in der Arbeitsgruppe, innerhalb des Ressorts so und dann auch in der Regierung wieder so. Motiv für diesen Bericht und das ist in dem unlängst - sprich gestern - veröffentlichten Bericht des Amtes für Soziale Dienste auch nachzulesen, ist eine Zunahme von Vorfällen im Bereich des Rechtsradikalismus, im Bereich der Rassendiskriminierung generell. Diese Zunahme kann im Prinzip mit dem Jahre 1996 oder eher 1997 festgestellt werden. In diesen Jahren 1997/1998 sind verschiedenste Vorfälle gewesen, die uns in der Regierung beschäftigt haben und die auch zu verschiedenen Aufträgen geführt haben. Die Aufträge und Anweisungen, die daraufhin gegeben worden sind und die samt und sonders im Jahre 1997 liegen, d.h. nach Ausbruch dieser Problematik, sind im Bericht des Amtes für Soziale Dienste aufgeführt. Ich möchte sie hier nicht im Einzelnen wiederholen, aber es hat sich dabei auch darum gehandelt, dass man z.B. die Gemeinden angeschrieben hat, dass sie keinen Gemeindesaal mehr zur Verfügung stellen sollen. Wir haben das Amt für Soziale Dienste mit der Ausarbeitung dieses Berichtes beauftragt, der eben nicht nur die strafrechtliche Seite abdecken sollte, sondern sich ganz grundsätzlich mit der Frage der Rassendiskriminierung, des Rechtsradikalismus auseinander zu setzen hatte und der sich dann auch mit der Jugendstudie und der Jugendbefragung auseinander setzte.Wichtig für uns war auch eine strafrechtliche Neuordnung und dies primär, um das Regelungsgefälle mit den unmittelbaren Nachbarstaaten zu beenden Es ist offensichtlich und wiederum sei hier auf den Bericht des Amtes für Soziale Dienste verwiesen, dass mit Einführung der Strafnorm in der Schweiz, also der Strafnorm, über die wir im Wesentlichen diskutieren, dass mit Einführung dieser Strafnorm die "Szene", wenn man sie denn so bezeichnen möchte, in Liechtenstein aufgelebt hat und dies auch und besonders mit ausländischer Unterstützung. Es kann meiner Meinung nach und auch nach Meinung der Regierung nicht angehen, dass wir zum Tummelplatz rechtsradikaler rassenfeindlicher Kräfte in Europa oder in der unmittelbaren Umgebung werden. Das liegt im ureigensten Interesse Liechtensteins und jeder Liechtensteinerin und Liechtensteiners, das wir hier nicht zu einem solchen Tummelplatz werden. Ich verweise hier nur auf zwei oder besser drei Ereignisse. Einerseits das Skinhead-Konzert im Jahre 1997. Dann z.B. die Versendung von rassistischen Flugblättern von einem liechtensteinischen Postfach aus und schliesslich noch die Internet-Seite, die von Liechtenstein aus initiiert worden ist. Das ist ein wesentliches Motiv hinter diesem Bericht. Weiteres Motiv sind die internationalen Pakte, die Sie im Landtag bereits verabschiedet haben. Die Menschenrechtspakte, die bürgerlichen Pakte, die bereits verabschiedet sind. Es gibt dann auch noch ein Antirassendiskriminierungspakt. Es geht dann um die Beseitigung jeglicher Form von Rassendiskriminierung. Auch dieser Pakt wird von uns schlussendlich unterzeichnet werden, sodass wir auch diesem Pakt, dem immerhin 130 Nationen angehören und einer der weitverbreitesten Pakte ist, werden wir ebenfalls zugehören. Dann aber ein weiterer wichtiger Punkt und das wird nun vom Bericht des Amtes für Soziale Dienste in eindeutiger Klarheit beleuchtet: Es gibt auch eine nationale Problematik, die nicht unterschätzt werden darf. Sie darf nicht übertrieben dargestellt werden, aber sie darf eben auch nicht unterschätzt werden. Diese nationale Problematik möchte ich allein schon deshalb erwähnen, weil ich hier zumindest in einigen Voten auch ein bisschen den Eindruck erhalten habe: Wir leben hier auf der Insel der Seeligen. Das ist leider nicht der Fall. Wir müssen uns mit Phänomen wie andere Länder auch auseinander setzen und damit auch Lösungen suchen, die ebenfalls, wie die Länder um uns herum, greifen und zumindest im Ansatz solche Tendenzen zu ersticken helfen. Die Problematik wurde dann auch weiter vertieft. Auch hier von Voten im Landtag, auch Problematiken, mit denen wir uns zu beschäftigen hatten. Grundrechtskonflikt sei hier angesprochen, ist hier auch im Landtag bereits erwähnt worden. Grundrechtskonflikt, Meinungsäusserungsfreiheit, Vereinsfreiheit auf der einen Seite, die persönliche Freiheit auf der anderen Seite, denn wir müssen doch sehen, gibt es - und diese Frage sei hier rhetorisch in den Raum gestellt - gibt es ein Menschenrecht auf Menschenrechtsverletzungen. Dieses Menschenrecht kann es nicht geben. Oder wieviel Schutz verdient Rassendiskriminierung in gröbster Form? Wieviel Schutz verdient jemand, der die Vergasung von Menschen, die Zertretung, die Verbrennung, die Tilgung von Menschen verlangt und davon sprechen wir in diesem Gesetz. Ich spüre die Befürchtung auch bei teils Voten, dass dieses Gesetz nunmehr quasi alltägliche Verhaltensweisen strafbar erklären wolle. Zum einen hoffe ich, dass Rassendiskriminierung, Rassismus nicht alltägliche Verhaltensweisen sind. Ich bin auch überzeugt, dass das nicht der Fall ist. Zum andern geht es bei diesem Gesetz nicht darum. Hier geht es um grobe Formen von Rassendiskriminierung. Eine Form, wo der Täter Minderwertigkeit anderer Menschen voraussetzt und ihnen dann aufgrund dieser Minderwertigkeit, die er voraussetzt, die er behauptet, auch noch Menschenwürde und Menschenrechte abspricht und deshalb den Eindruck hat, er könne mit diesen Menschen umspringen, wie er wolle. Hier sei lediglich hilfsweise auch noch erwähnt, dass solche Verhaltensweisen, solche Denkweisen dazu führen, zwangsläufig dazu führen, dass man auch anders Denkende als minderwertig betrachtet. Dass man selber die Weisheit, wie man so schön im Volksmund sagt, gepachtet hat und zwar in einer extremen Form, dass man sagt: Derjenige, der anders denkt, kann vertilgt, kann vergast, kann erschossen werden. Diese Verhaltensweisen stimmen leider überein, sind relativ nahe, sodass wir durchaus auch ein innenpolitisches Interesse haben, mit solchen Verhaltensweisen rechtzeitig fertig zu werden.Eine Problematik, mit der wir uns auch auseinander zu setzen hatten, war auch: Sollen wir uns den österreichischen, deutschen Lösungen anschliessen? Das war sogar die ursprüngliche Problematik oder sollen wir eher der Schweizer Lösung folgen? Wir haben, so die Schlussfolgerung, schon in der Arbeitsgruppe, nach längerer Debatte in der Arbeitsgruppe, den schweizerischen Weg gewählt, weil wir der Meinung sind, wir haben eine andere Geschichte. Wir haben auch eine andere Form vom Gesetz, in dieser Form wie sie jetzt vorliegt, gewählt, eine Rassendiskriminierung, nicht eine neonazistische Betätigung, weil wir der Meinung sind, Rassendiskriminierung als solche ist verwerflich und nicht nur ein spezieller Bereich. Das würde auch zu kurz greifen. Wir haben dann die Schweizer Lösung schlussendlich übernommen mit Zusätzen, aber wir haben die Schweizer Lösung genommen, gerade auch, weil sie eine erprobte Lösung ist. Es wurde hier bemängelt, sie sei unpräzise. Das wurde übrigens in der Schweiz vor der Abstimmung auch bemängelt. Diese Befürchtungen, das wurde vom Abgeordneten Paul Vogt bereits angesprochen, hat sich nicht bewahrheitet, die Präzision ist genügend. Ich kann Ihnen hier ein Buch zeigen. Dieses Buch ist der Kommentar zu diesem einen Artikel in der Schweiz. Sie sehen, dass man sich hier mit Akribie mit diesem Thema auseinandersetzt. In der Schweiz gibt es eine ausführliche Literatur und Rechtsprechung, die hier auch von den hiesigen Gerichten zu Rate gezogen werden kann, sodass wir uns hier nicht in rechtsleerem Raum bewegen. Wir bewegen uns nicht in völlig unbestimmten Rechtsbegriffen, sondern durchaus in einer Praxis, die es bereits in der Schweiz gibt. Grundsätzlich noch einmal: Ich bin froh, dass Eintreten unbestritten ist. Ich bin der Meinung, wir haben eine Lösung, die den strafrechtlichen Teil abdeckt, die den Strafvollzugsbehörden Handhabe gibt, um mit diesen Tendenzen fertig zu werden. Wir geben uns in der Regierung allerdings nicht der Illusion hin, dass das Problem damit national gelöst ist, sondern dass das selbstverständlich weitere Schritte braucht im schulischen Bereich, im kulturellen Bereich, im gesellschaftlichen Bereich. Bereiche, die in diesem angesprochenen Bericht des Amtes für Soziale Dienste angesprochen werden. Dafür braucht es einen Massnahmenkatalog. Wir wollen diesen Massnahmenkatalog ergreifen, sodass wir nicht nur nicht Einfallstor für Rassendiskriminierung in Europa werden, sondern dass wir auch mit dem nationalen Problem, das sich stellt, fertig werden.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wird das Wort noch gewünscht? Das scheint nicht der Fall zu sein. Ich möchte die Regierung ersuchen, dem Landtag bis zur 2. Lesung eine Kopie des auf Seite 23 des Berichtes erwähnten Rassendiskriminierungs-Übereinkommens zur Verfügung zu stellen. Mir schiene das zweckmässig, um anhand des Inhaltes dieses Übereinkommens, dessen Beitritt offenbar von der Regierung angestrebt wird, überprüfen zu können, inwieweit aufgrund dieses Übereinkommens Verpflichtungen zum Erlass solcher Bestimmungen bestehen. Ich möchte doch über Eintreten abstimmen lassen, nachdem nicht gerade aus allen Voten so einhellige Begeisterung für diese Gesetzesvorlage ersichtlich war. Wir kommen daher jetzt zur Abstimmung. Wer sich dafür aussprechen möchte, dass auf diese Gesetzesvorlage der Regierung eingetreten wird, möge das zu Erkennen geben durch Handerheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Peter Wolff:
Dann können wir mit der 1. Lesung beginnen.§ 33 Ziff. 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 33 Ziff. 5 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
§ 283 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 283 steht zur Diskussion.
Abg. Peter Sprenger:
Herr Präsident, Damen und Herren Abgeordnete. Ich habe in der Eintretensdebatte angekündigt, dass ich einige kritische, aber durchaus konstruktiv gemeinte Bemerkungen zu den beiden neuen Paragraphen des Strafgesetzbuches anzubringen habe. Ich lade die Regierung ein, meine Bedenken für die 2. Lesung zu berücksichtigen. Einleitend ist mir die Feststellung wichtig, dass nicht nur der Erlass eines Rassendiskriminierungsparagraphens den Rechtsstaat zu schützen vermag, sondern peinlich darauf zu achten ist, dass wir klare und griffige Strafnormen schaffen. Verurteilungen aufgrund zweideutiger Normen dienen dem Rechtsstaat nicht, sondern wären sogar kontraproduktiv. Meine Bemerkungen gliedern sich in 6 Punkte. Zu Ziffer 1: Einige Bemerkungen zu den Erläuterungen des Regierungsberichtes. In den Erläuterungen zum Gesetzesentwurf wird auf Seite 24 und 25 Rassendiskriminierung als abstraktes Gefährdungsdelikt in Form einer Gefährdung des öffentlichen Friedens durch Angriffe auf die Menschenwürde eines jeden Einzelnen, der in diesen Strafrechtsänderungsbestimmungen erwähnten Gruppen definiert. Dabei bedeutet das Vorliegen eines Gefährdungsdeliktes, das nicht bereits eine Gefahr für den öffentlichen Frieden vorliegen muss, sondern es für eine Bestrafung schon ausreicht, dass das jeweilige Verhalten als solches die erhöhte Möglichkeit einer Gefährdung in sich birgt. Es wird somit auf das Tatbestandsmerkmal der Gefährdung der öffentlichen Ordnung ausdrücklich verzichtet. Die Notwendigkeit einer solchen Gesetzesbestimmung wird auf Seite 13 und 14 mit dem von Herrn Regierungsrat bereits erwähnten Art. 14 (EMRK), dem Diskriminierungsverbot, und dem 1999 - also heuer - auch für Liechtenstein in Kraft getretenen Menschenrechtspakten abgeleitet. Ausdrücklich ist in diesem Zusammenhang auf Seite 22 davon die Rede, dass durch diese neuen Strafbestimmungen, ich zitiere: "Den Strafverfolgungsbehörden die Möglichkeit geboten werden soll, bereits präventiv einzugreifen, um rassistische Übergriffe zu verhindern". Dabei soll zwar nicht die private Gesinnung, sehr wohl aber die sozial schädliche Auswirkung unter Strafe gestellt werden, wobei teilweise sogar auf die geplante Sexualstrafsrechtsnovelle zurückgegriffen wird. Vergleichen Sie bitte Seite 23 des Berichtes. Auf die beiden ebenfalls von Herrn Regierungsrat erwähnten extremistischen Zwischenfällen in Liechtenstein, nämlich diesem international ausgerichteten Skinhead-Konzert im Jahre 1997 und dem Homepage-Fall der Liechtensteiner Arier, wird eine besondere Aktualität der Strafrechtsänderung abgeleitet. Generell soll, ich zitiere wieder auf Seite 24 des Berichtes: "Auch in Liechtenstein der fremdenfeindlichen Gesinnung durch Anführung von rassistischen und fremdenfeindlichen Motiven als besonders verwerfliche Beweggründe entgegengewirkt werden". In verfassungsmässiger Hinsicht wird auf Seite 35 folgende zum Thema des Rechtes auf freie Meinungsäusserung ausgeführt, das die Strafbarkeit von Rassismus, rassistischer Propaganda und der Verbreitung von Ideologien, die auf die Verleumdung und Herabsetzung gewisser Bevölkerungsteile gerichtet sind, ich zitiere: "Als Einschränkung der verfassungsmässig garantierten Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 40 LV) allenfalls als Beschränkung der Vereins- und Versammlungsfreiheit (Art. 41 LV) aufgefasst werden könnte". Dieser von der Regierung offensichtlich als rein theoretisch betrachtete Möglichkeit wird mit einem Bündel von Argumenten entgegengetreten, die Sie auf Seite 35 des Berichtes und Antrages nachlesen können. Ich verzichte der Kürze halber und aufgrund der fortgeschrittenen Stunde auf die Nennung dieser Argumente. Im konkreten Fall würden gemäss den Ausführungen auf Seite 37 der Kerngehalt, der in Art. 40 LV garantierten Meinungsäusserungsfreiheit durch die vorgesehene Gesetzesänderung nicht tangiert, da eine sachliche Berichterstattung oder die in einer Demokratie notwendige politische Diskussion von der Definition des Tatbestandes nicht erfasst würde, und Ziel der Gesetzesanpassung nicht die Beschränkung der Meinungsäusserungsfreiheit, sondern lediglich der öffentliche Friede und die Würde des einzelnen Menschen vor rassistischen Übergriffen sei. Zum Thema der Vereinsfreiheit wird im Regierungsbericht gesagt: Aus den gleichen Gründen ist auch das Verfassungsrecht der Vereinsfreiheit nicht berührt, in welchem Zusammenhang darauf verwiesen wird, dass dieses Recht bereits durch Art. 124 PGR eingeschränkt sei, wonach bei widerrechtlichem und unsittlichen Zweck einer Verbandsperson die Entziehung der Rechtsfähigkeit und die Auflösung ohne Entschädigung möglich sei. Die Bestrafung der Mitgliedschaft in einem Verein, dessen Tätigkeit in der Förderung von Rassendiskriminierung oder Aufreizung zur Rassendiskriminierung liege, sei unter Zugrundelegung des widerrechtlichen Vereinszweckes mit der Vereinsfreiheit vereinbar, so nachzulesen auf Seite 38 des Berichtes und Antrages. Eine letzte Bemerkung unter Ziff. 1 noch zum Grundsatz: "Keine Strafe ohne Gesetz": Nicht mit einem Satz wird in den Erläuterungen zur Frage Stellung genommen, ob die vorgesehene Gesetzesänderung nicht deswegen verfassungswidrig sein könnte, weil sie in wesentlichen Teilen des Tatbestandes zu nebulös formuliert ist und die erforderliche Bestimmtheit mangels klarer Formulierungen und eindeutiger Definitionen der verwendeten Begriffe fehlt. Dies widerspricht meines Erachtens dem § 1 StGB. Auf rassistisches Verhalten - das eine letzte Bemerkung - von Ausländern untereinander gegenüber Inländern wird in den Erläuterungen ebenfalls nicht eingegangen.Ich komme zu Ziff. 2 meiner Bemerkungen: Bessere Definition der verwendeten Begriffe. In der vorgesehenen Gesetzesänderung scheinen unter anderem folgende tatbestandsbegründende Begriffe auf: rassistisch, fremdenfeindlich, Rasse, Ethnie, Religion, Völkermord, andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Entsprechende Interpretationsversuche finden sich zwar in den Erläuterungen. Im Hinblick auf die Bedeutung dieser Gesetzesänderungen müssten meines Erachtens aber klare Definitionen dieser Begriffe in den Gesetzestext selbst aufgenommen werden, zumal die in den Erläuterungen enthaltenen Definitionen teilweise sehr oberflächlich sind. Dies insbesondere, weil gerade in jüngster Zeit von sogenannten modernen Wissenschaftlern der Rassebegriff überhaupt in Frage gestellt wird und je nach politischem Standpunkt des Anwenders unterschiedliche Definitionen möglich sind. In den Erläuterungen wird z.B. auf Seite 26 "Rasse" u.a. als Menschengruppe definiert, die sich selbst als unterschiedlich von anderen Gruppen versteht, in welchem Sinne auch eine Definition von "Ethnie" möglich sei. Gemäss dieser Definition könnten sogar Triesenberger und Balzner als eigene Rasse oder Ethnie definiert werden, nur weil überspitzt dargestellt, die Triesenberger ihren Walserdialekt bis heute nicht ganz abgelegt haben, und die Balzner dem Föhn in vermehrtem Masse ausgesetzt sind. Zum Schutzbereich des Paragraphen 283 sollen als Religionen "grundsätzlich alle" Überzeugungen erfasst werden, die sich mit weltanschaulichen Dimensionen auf das Verhältnis des Menschen zum Göttlichen und Transzendenten beziehen, nicht jedoch destruktive Kulte und Sekten, woraus man folgern muss, dass konstruktive Kulte und Sekten sehr wohl erfasst werden sollen, ohne dass aus dem Gesetzestext abgeleitet werden kann, worin sich destruktive Kulte und Sekten von eben konstruktiven Kulten und Sekten oder gar Religionen unterscheiden und ob allenfalls Scientology ebenfalls zum Schutzbereich des § 283 erfasst wird. Als "fremdenfeindlich" im Sinn des vorgeschlagenen § 33 Ziff. 5 StGB kann praktisch jede fremdenpolizeiliche Massnahme und jede Forderung nach restriktiver Handhabung des Fremdenrechtes angesehen werden.Ich komme zum Punkt 3 - dem Tatbestandsmerkmal der Rechtfertigung von Völkermord und anderen Verbrechen gegen die Menschlichkeit: Dass die Rechtfertigung von Völkermorden und anderen Verbrechen gegen die Menschlichkeit pönalisiert werden soll, ist aus meiner Warte sehr zu begrüssen, da "rechtfertigen" begrifflich voraussetzt, dass das gerechtfertigte Verbrechen auch tatsächlich stattgefunden hat. Der Rechtsfertigende stellt das historische Ereignis sozusagen ausser Streit. Trotzdem sollte bei der Schaffung einer solchen Strafnorm nicht übersehen werden, dass zumindest ein UN-Sicherheitsratsmitglied die derzeitige Bombardierung von Restjugoslawien für ein solches Verbrechen hält, weswegen auch die Begriffe Völkermord und andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit definiert gehören. Dabei ist zu überlegen, ob nicht die Rechtfertigung auch von Vertreibungen und ethnischen Säuberungen pönalisiert werden soll.Ich komme zu 4 - zum Tatbestandsmerkmal "leugnen und gröblich verharmlosen". Dazu vertrete ich folgende Meinung: Anders als beim Rechtfertigen verhält es sich, wenn solche Taten geleugnet oder gröblich verharmlost werden. Leugnen und verharmlosen mag dumm sein. Ob Dummköpfe zu bestrafen sind, ist fraglich. Rechtfertigen aber - ich habe bereits dies erwähnt - birgt in sich für mich den Keim der Aufforderung zur Wiederholung, birgt diesen Keim in sich und es hebt sich damit vom Unrechtsgehalt her wesentlich vom Leugnen und Verharmlosen ab. Mit einer solchen Strafbestimmung eben, leugnen und verharmlosen, kann jede Diskussion über geschichtliche Ereignisse schon aufgrund der Unbestimmtheit dieser Begriffe pönalisiert und somit überhaupt verhindert werden, was eine gröbliche Verletzung des Rechtes auf freie Meinungsäusserung bedeuten würde. Geschichtliche Wahrheit kann aber nur durch Argumente und Beweise und nicht durch Strafbestimmungen vermittelt werden. Forschung, auch Geschichtsforschung, lebt von Infragestellung und verträgt keine Dogmen, insbesondere dann nicht, wenn sie durch die Strafjustiz abgesichert werden müssen. Die Relativität geschichtlicher Wahrheit will ich an einem Beispiel aufzeigen: Noch vor 10 Jahren wäre es möglich gewesen, für die Behauptung, dass die Verantwortung für "Katin" nicht bei Deutschland, sondern bei Russland gelegen hat, nach einem gleichen oder ähnlichen Gesetz verurteilt zu werden, obwohl zwischenzeitlich sogar von russischen Historikern eingeräumt wird, dass diese Verbrechen vom russischen Geheimdienst begangen worden sind. In Katin, soviel zur Erklärung, sind nach dem Polenfeldzug vom russischen Geheimdienst mehrere Tausend polnische Offiziere mit Genickschuss ermordet worden. Dieses Verbrechen ist von Russland, welches dafür sogar in einem eigenem Kriegsverbrecherprozess deutsche Offiziere hinrichten liess, den Deutschen zugeschoben worden. Heute wird es auch von modernen russischen Geschichtsforschern eindeutig dem russischen Geheimdienst zugeordnet. Anhand von Einzelbeispielen möchte ich als 5. Punkt die Notwendigkeit einer klaren Fassung der gegenständlichen Strafnormen aufzeigen. Die Aufzählung im § 283 Abs. 1 Ziff. 2 würde es bei einem Streit zwischen einem Türken und einem Liechtensteiner ermöglichen, den Liechtensteiner strafrechtlich zu verurteilen, wenn er seinen Kontrahenten als "Scheisstürken" bezeichnet, während bei einer gleichen Äusserung des Türken gegenüber dem Liechtensteiner eine Verurteilung fraglich wäre, da Liechtensteiner weder eine Rasse noch eine Ethnie oder gar eine Religion darstellen. Gemäss demselben § Abs. 1, Ziff. 5 würde sich z.B. ein liechtensteinischer Gastwirt strafbar machen, wenn er sein Lokal einer nichtkatholischen oder nichtevangelischen Religionsgemeinschaft oder einem konstruktiven Kult oder einer konstruktiven Sekte verweigern möchte. Nach § 283 Ziff. 6 macht sich auch jemand strafbar, welcher ohne eigene Absicht Rassendiskriminierung zu fördern oder dazu aufzureizen einer Vereinigung beitritt, die unter anderem auch einmal im Sinne des vorliegenden Gesetzesentwurfes Rassendiskriminierung gefördert hat. Ein solches Mitglied würde sogar straffällig, wenn es nicht einmal davon wüsste, dass eine solche Vereinigung Rassendiskriminierung fördert. Eine Bestrafung wäre somit ohne Berücksichtigung des subjektiven Tatbestands möglich.Ein weiteres Einzelbeispiel: Nach § 283 Abs. 2 kann mangels einer Abgrenzung der Begriffe "besitzen und lagern" bereits der Besitz eines Buches, in welchem die in Abs. 1 genannten Verhaltensweisen gefördert werden, bestraft werden, wobei wiederum der Begriff "fördern" weit über den Begriff "Diskriminierung" hinausgeht. In den Erläuterungen, vergleiche Seite 33, wird zwar ausdrücklich darauf hingewiesen, dass unter dem Begriff "lagern" nicht der Besitz zum persönlichen Gebrauch verstanden werden könne und das herstellen, einführen und lagern von Gegenständen, welche die Rassendiskriminierung fördern, nur dann strafbar sein sollen, wenn damit die Absicht der Weiterverbreitung verbunden ist. Dies kann jedoch nicht zwingend dem Gesetzestext auch entnommen werden. Dass auf Seite 30 in Abs. 2 von ethischer und nicht von ethnischer Säuberung die Rede ist, macht die Wichtigkeit exakter Definitionen überdeutlich. Mit § 283 Abs. 2 würden z.B. bereits das Anbieten sämtlicher aus der Zeit des dritten Reiches stammender Bücher auf Flohmärkten unter Strafe gestellt werden. Ob der Trödler aufgrund der Vielzahl der Bücher überhaupt Kenntnis vom rassistischen Inhalt einzelner Schriften hat, wäre irrelevant. Auch muss es dem geschichtlich Interessierten möglich sein, nicht nur kommunistische, sondern auch nationalsozialistische Originalliteratur zu erwerben. Gerade das Lesen von "Mein Kampf" hätte wahrscheinlich vielen schon früher die Augen über die wahren Absichten Hitlers geöffnet. Bei § 283 Abs. 1 Ziff. 2 wäre zu präzisieren, ob unter "Ethnie" auch z.B. die Gesamtheit der liechtensteinischen Bevölkerung oder die Gesamtheit der Bevölkerung irgendeines anderen Staates zu verstehen ist. Dann hätte ich noch eine Frage an die Regierung: Warum sieht der Ingress zu Abs. 1 von § 283 nur die Möglichkeit der Freiheitsstrafe, nicht aber auch die Möglichkeit einer Geldstrafe vor? Die Formulierung würde dann wie üblich lauten: "Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe mit x Tagessätzen ist zu bestrafen, wer" usw. Ich komme zu 6. - Zusammenfassung: Grundsätzlich sind Massnahmen, mit welcher rassistische Gewalthandlungen verhindert werden sollen, zu begrüssen. Eine auch noch so lobenswerte Absicht kann jedoch nicht jedes Mittel rechtfertigen. Schlechte, ungenügend definierte Strafbestimmungen sind dem angestrebten Ziel möglicherweise sogar abträglich. Dass das Begehren klar definierter Straftaten aus rassistischen und fremdenfeindlichen Beweggründen ein Erschwerungsgrund darstellen soll, das ist vertretbar. Desgleichen ist es grundsätzlich vertretbar, dass die Rechtfertigung von Völkermord und anderem Verbrechen gegen die Menschlichkeit pönalisiert wird. Die andern in § 283 neu enthaltenen neuen Straftatbestände sind jedoch zum Teil überhaupt nicht bzw. zu wenig präzis definiert, um Grundlage für eine strafrechtliche Verurteilung zu sein, auch wenn entgegen den Beteuerungen der Regierung durch einige dieser neuen Strafbestimmungen die persönliche Meinungsfreiheit in einem unverhältnismässigen Umfange eingeschränkt wird. Leugnen und verharmlosen an sich sind Handlungen, deren Pönalisierung hinterfragt werden können muss, da sie zu einem dem liechtensteinischen Rechtsdenken bisher fremden Gesinnungsstrafrecht führen. Dabei ist es durchaus vorstellbar, bei einer zurückhaltenden und massvollen Anwendung in der neuen Gesetzesbestimmungen verfassungskonforme Ergebnisse zu erzielen. Aufgrund der unpräzisen Begriffswahl ohne ausreichende Definitionen besteht jedoch die akute Gefahr, dass je nach politischem Standpunkt der jeweiligen Behörde, Begriffe, die heute von einer Mehrzahl der liechtensteinischen Parteien noch übereinstimmend interpretiert werden, zukünftig in einer völlig anderen Weise ausgelegt werden, als sie es heute vorhergesehen werden kann oder gar beabsichtigt wird. Wer kann heute schon vorhersagen, wie eng und wie weit zukünftig jene gesetzlichen und sittlichen Schranken verstanden werden, innerhalb welcher politische Meinungen, Lehrmeinungen und kritische Auseinandersetzungen mit anderen Absichten auch betreffend Fragen der Immigration noch als verfassungsmässig für zulässig erklärt werden. Wegen der offensichtlichen Problematik - Tangieren bzw. Einschränkung von Verfassungsrechten, Gesinnungsstrafrecht und die Verwendung des Strafrechtes als Präventivmittel - erscheint eine verantwortungsbewusste und absolute unzweideutige Begriffswahl unabdingbar. Genau diese Anforderungen erfüllt die vorliegende Gesetzesvorlage jedoch nicht im zu fordernden Umfange.Noch einmal: Es geht mir in keiner Art und Weise darum, die Latte für eine Verurteilung aufgrund der neuen Tatbestände im StGB niedrig zu legen, sondern es geht mir einzig und allein darum, möglichst genau festzulegen, wo diese Latte liegt. Ich ersuche die Regierung höflich, diesem meinem zentralen Anliegen bis zur 2. Lesung die notwendige Aufmerksamkeit zukommen zu lassen.
Abg. Alois Beck:
Meine Damen und Herren. Fünf vor zwölf, höchste Zeit also, diese Strafnormen einzuführen. Deshalb möchte ich mich auch kurz halten. Vieles wurde schon gesagt. Noch ein Wort zu diesem Bericht des Amtes für Soziale Dienste. Der Bericht über den Rechtsradikalismus in Liechtenstein ist uns leider erst gestern zugegangen. Hier wird eine Analyse und ein Massnahmenkatalog in Aussicht gestellt. Ich hätte es begrüsst, wenn dieser Bericht vorher zur Verfügung gestanden hätte, gerade auch im Hinblick, was die Regierung früher schon ausgeführt hat, dass es hier wichtig ist, einen gesamtgesellschaftlichen Sensibilisierungsprozess in Gang zu setzen. Man hätte auch dann während der Eintretensdebatte das Thema in der gebotenen Breite und Tiefe angehen können. Eine zweite, allgemeine Bemerkung: Wir haben hier Strafnormen, die im Wesentlichen von der schweizerischen Gesetzgebung rezipiert wurden. Gemäss Berichten in den schweizerischen Zeitungen hat man im Grossen und Ganzen gute Erfahrungen mit diesem Gesetz, mit diesen Strafnormen gemacht. Mich würde aber noch interessieren, ob in der Schweiz Punkte festgestellt wurden, die nicht durch diese schweizerischen Bestimmungen abgedeckt wurden, und ob wir allenfalls diese dann gleich von Beginn weg aufnehmen können. Ich möchte hier die Regierung ersuchen, Ausführungen zu machen. Dann noch einige einzelne Bemerkungen: Mich würde interessieren, wie das Strafmass in der Schweiz angesetzt ist. Bei uns wird ja eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren vorgesehen, analog der Verhetzung, wie es an einer Stelle heisst. Wie sehen hier die schweizerischen Bestimmungen aus? Dann noch ein Punkt bezüglich dieser zur Verfügungstellung von Räumlichkeiten für nationalsozialistische Propagandaveranstaltungen: In einem Pressebericht hat es geheissen, dass eigentlich jetzt gewährleistet sein sollte, dass solche Räumlichkeiten nicht mehr zur Verfügung gestellt würden. Wird das nun durch diese Normen auch konkret abgedeckt oder hat man einfach den Gemeinden hier Weisung erteilt? Bezüglich 4., wo die Leugnung, Verharmlosung und Rechtfertigung angesprochen wurde. In den Ausführungen auf Seite 30, das müssen Sie gleich selbst nachschauen, im zweiten Abschnitt, und zwar in der fünften Zeile, wird hier die "Ausschwitzlüge" und "ethische" Säuberungen genannt. Das hat mich nun persönlich doch gestört. Ich neige sonst nicht zum Formalismus, aber hier hätte man schon beim Durchlesen sehen müssen, dass das nicht korrekt geschrieben ist. Eine letzte Bemerkung: In Abs. 2 wird hier unterschieden zwischen 1. und 2. Sind hier unterschiedliche Strafmasse auch dann in Betracht zu ziehen, oder was ist hier der Hintergrund dieser Unterscheidung?
Abg. Gebhard Hoch:
In Abs. 1 Ziff. 1, 2 und 4 sowie in Abs. 2 Ziff. 2 werden Tatbestände aufgezählt, die öffentlich verübt werden müssen, um unter Strafe zu fallen. Für mich ist das nicht ohne weiteres einsichtig. Wenn jemand quasi im privaten Kreise diese Straftatbestände begeht, beispielsweise anonyme Schriften verteilt oder im privaten Kreis diese Straftatbestände verübt, sehe ich eigentlich keinen Unterschied. Es ist für mich nicht einsichtig, warum er das öffentlich tun muss, um unter Strafe zu fallen.
Abg. Ingrid Hassler:
Ich möchte zuerst betonen, für wie richtig ich es halte, dass gegenüber der schweizerischen Grundlage die elektronischen Medien eingeschlossen werden in den Text, wobei ich dem Abs. 2 eine gewisse Bedeutung zumesse, dass er Härtefälle bei der Bestrafung bringen kann. Hier müssen wir noch sehr vorsichtig umgehen, vor allem was das öffentlich Zeigen von entsprechenden Materialien betrifft. Warum ich mich auch zu Wort melde ist, dass wir bei Abs. 1 unter Punkt 4 zwei Bestandteile verankern. Erstens empfehle ich, den zweiten Bestandteil in einem separaten Punkt zu erfassen, weil wir auch in Abänderung der schweizerischen Vorlage etwas herauslassen und bei uns der Völkermord oder andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit unabhängig von rassistischem Gedankengut oder Handeln strafbar wird. Das ist ein an sich grosser Unterschied und steht nicht im Zusammenhang mit dem ersten Teil von Punkt 4, wo die Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabgesetzt oder diskriminiert werden. Ich befürworte diese Ausweitung in unserer Gesetzgebung.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich bin da etwas anderer Meinung, gerade in dem zuletzt erwähnten Punkt. Vordergründig betrachtet mag es etwas für sich haben, wie die Regierung auf Seite 30 schreibt, dass das Leugnen, das Verharmlosen oder das Rechtfertigen von Völkermord oder anderen Verbrechen gegen die Menschlichkeit auch ohne jede rassistische Motivation, die ja eigentlich die Zielrichtung dieser Vorlage darstellt, strafwürdig erscheint. Ich bin aber der Meinung, dass in einer Interessenabwägung und bei einer Verhältnismässigkeitsprüfung die Gefahr, dass hier Aussprüche, Verhaltensweisen, die eigentlich überhaupt nicht strafwürdig erscheinen, die vielleicht dumm sind oder falsch sind oder abzulehnen sind, aber sicherlich nicht wert sind, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bedroht zu werden, dass die hier mit einbezogen werden. Ich bin daher unbedingt dafür, um hier nicht den Bogen zu überspannen oder das Kind mit dem Bade auszuschütten, die Voraussetzung, wie sie der schweizerische Artikel kennt, nämlich aus einem dieser Gründe, nämlich dieser zuvor erwähnten rassistischen Motivation wieder einzufügen, dann passt dieser Halbsatz auch in diese Ziff. 4 hinein. Wenn man ihn, wenn der Landtag der Meinung ist, dass muss separat strafbar sein, dann müsste man, wie die Abgeordnete Hassler gesagt hat, das Absetzen davon, weil es dann mit dem Rest der Ziff. 4 eigentlich überhaupt nichts zu tun hat.Ich muss den Abgeordneten Sprenger auch in einem Punkt unterstützen, nämlich in seiner Kritik an den Straftatbeständen in Abs. 2. Diese Straftatbestände bergen eigentlich fast alle die verschiedenen Spielarten, die hier unter Strafe gestellt werden sollen, die Gefahr des Überzogenseins in sich. Das fängt schon bei der Ziff. 1 an, wo entgegen dem Wortlaut der Begründung - es wurde schon erwähnt in einem anderen Votum auf Seite 33 - wonach die Strafbarkeit des Herstellens, Einführens und Lagerns nur gegeben sein soll, wenn damit die Absicht der Weiterverbreitung verbunden sei, diese einschränkende Bedingung aber im Gesetzestext gar nicht erwähnt wird, sodass jedes Einführen, auch wenn ich es für mich privat irgendwo kaufe und hier nach Liechtenstein bringe, mich sofort straffällig macht: Zuchthaus- bzw. Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren. Das ist total unverhältnismässig, das müssen wir uns bei aller verständlichen Bereitschaft für eine solche Rassendiskriminierungsstrafnorm doch bewusst werden. Und auch die Ziff. 2 fördert oder birgt die Gefahr, dass sie auf Sachverhalte angewendet werden kann, ja vom Staatsanwalt und vom Strafgericht angewendet werden muss, wenn das so Gesetz wird, die überhaupt nicht strafwürdig sind und die meiner Meinung nach auch nicht das Ziel einer solchen Gesetzesvorlage sein können. Das bedeutet unter anderem - es wurde in ähnlichen Worten schon angedeutet: Wenn in einem Buchantiquariat, unten in einer Schachtel, wie das so oft in Antiquariaten ist, unter einer Menge anderer alter verstaubter Bücher irgendwo ein Exemplar von "Mein Kampf" dabei ist, dann ist es schon sonstwie zugänglich gemacht worden und dann ist der Buchhändler schon fällig für zwei Jahre Gefängnis. Bei allem Verständnis - und ich unterstütze die Vorlage sonst in jeder Hinsicht vollumfänglich - aber bei allem Verständnis, das ist völlig unverhältnismässig, das muss man sich genauer überlegen und da muss man Änderungen am Text vornehmen, die solche Auswüchse verhindern können.
Abg. Alois Beck:
Bezüglich dieses Abs. 2 sehe ich nicht die Gefahren wie Sie, Herr Präsident, bezüglich dieser Auswüchse. Es wird ja explizit darauf hingewiesen, wenn es heisst: "Welche die Verwirklichung des in Abs. 1 genannten strafbaren Verhaltens fördern". Es geht also da wirklich um diese Punkte, die in Abs. 1 dargestellt sind. Wie ich die Vorlage gelesen habe, geht es nicht um, ich sage einmal, ausschliesslich privaten Gebrauch usw. Aber wenn ich das noch anfügen darf, dass dieser Punkt in der Schweiz bzw. der dort fehlende Punkt, dass dort keine Regelung oder zu wenig geregelt wurde, das als Manko empfunden wurde. Hier liegt nicht oder liegt ein nicht unbeträchtliches Potential in eben dieser Förderung wie bei Konzerten. Da wird ja viel mit suggestiven Mitteln gearbeitet. Aber ich glaube, das ist da nicht bestritten worden, dass das nicht geregelt werden sollte. Aber wie gesagt: Ich sehe hier nicht die Gefahren, die Sie jetzt aufgezeigt haben.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Die Gefahr besteht sehr wohl, Herr Abg. Beck. Diese Formulierung im Einleitungssatz von Abs. 2, welche die Verwirklichung des in Abs. 1 genannten strafbaren Verhaltens fördern, ändert an dem was ich vorher gesagt habe, gar nichts. Selbstverständlich müssen es solche Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen oder sonstige Gegenstände sein, sonst wäre ja jeder Ansatz für eine Strafbarkeit überhaupt nicht gegeben, um beim Beispiel des Buches "Mein Kampf" zu bleiben. "Mein Kampf" ist sicherlich ein Buch, dass die Voraussetzungen von Abs. 1 Ziff. 2 verwirklicht, nämlich die Verbreitung von Ideologien, die auf die systematische Herabsetzung der Angehörigen einer Rasse gerichtet sind. Dieses Buch ist daher im Sinne von Abs. 2 eine Schrift, welche die Verwirklichung des in Abs. 1 genannten strafbaren Verhaltens fördert. Aber bei der Art von zugänglich machen, wie ich es vorher erwähnt habe, deshalb einen solchen Buchhändler nach diesem Gesetz einzusperren, ist wie gesagt, völlig unverhältnismässig. Es wäre auch jeder Art von wissenschaftlicher Forschung - der Abg. Sprenger hat es auch schon erwähnt - total widersprechend und geradezu widersinnig, unserem ganzen forschenden Zeitalter, das seit Jahrhunderten vorherrschend ist, wenn man über eine noch so verwerfliche und abzulehnende Ideologie überhaupt nichts mehr reden dürfte, nichts mehr sagen dürfte, keine Schriften dazu, keine Originalschriften dazu erhältlich machen dürfte, einfach glaubt, weil man bestimmte Auswüchse der Gesellschaft bekämpfen will, verständlicherweise bekämpfen will, glaubt, man kann das dadurch bekämpfen, in dem man das Andere einfach so, in einer so umfassenden Weise verbietet, das es einfach nicht mehr existiert. Das wird einerseits, meiner Meinung nach, nicht funktionieren. Aber das mag hier nicht so wichtig sein. Aber das ist dort, wo es sich nicht um rassistische Ideologie, um rassistisch motivierte Vorgangsweise handelt, sondern um normalen Handel, um normalen Buchhandel oder sogar um wissenschaftliche Forschung, dort ist es völlig unangebracht, ein solches Verhalten mit Strafe zu bedrohen.
Abg. Alois Beck:
Wie gesagt, wie ich den Geist dieser Vorlage gelesen habe, ist hier sicherlich die Öffentlichkeit dann angesprochen, die öffentliche Breitenwirkung. Das darf man sicher nicht zu eng sehen. Aber mich würde hier doch die Auslegung der Regierung interessieren, wie sie auf diese Vorbehalte hier reagiert. Die Frage ist dann: Muss man im Gesetz schon bestimmte Einschränkungen machen oder eben genügt es, aus diesem Geist der Vorlage, wie ich ihn zumindest verstanden habe, dieses Gesetz dann anzuwenden und auszulegen.
Abg. Peter Sprenger:
Ich möchte dem Abgeordneten Beck schon entgegen halten: Der Geist einer Norm, das reicht nicht für eine strafrechtliche Verurteilung. Da brauchen wir glasklare Begriffe.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wünscht die Regierung das Wort?
Regierungsrat Heinz Frommelt:
Jawohl, gerne. Ich werde mal hinten anfangen und arbeite mich dann langsam nach vorne. Wir haben zunächst im Abs. 2 gesprochen. Da gab es ein kleines Zwiegespräch zwischen dem Abg. Beck und Ihnen, Herr Präsident. Ich stimme mit Teilen der Kritik durchaus überein. Wir werden uns hier auch, um nicht über das Ziel hinaus zu schiessen, genauere, präzisere Formulierungen überlegen müssen. Ich möchte aber trotzdem darauf hinweisen, dass das Wort "fördern" in der Tat eine gewisse Wichtigkeit hat, und zwar nicht nur, wie Sie es genannt haben, Herr Präsident, sondern auch im Sinne des subjektiven Tatbestandes. Es muss Teil des subjektiven Tatbestandes sein, dass mit diesem Buch "Mein Kampf", das unter diesen Stapeln liegt und subjektiver Tatbestand heisst in dem Sinne, Vorsatz mit Wissen und Willen. Er muss sich bewusst sein, dass damit eine Rassendiskriminierung geschieht, dass sie gefördert wird, dass das ein förderndes Werk ist und dass das damit geschieht mit diesem zugänglich Machen. Das ist Bestandteil dieses Abs. 2 und gehört dazu. Das ist übrigens auch im Bericht oder ist aus dem Bericht heraus lesbar. Aber grundsätzlich bin ich schon der Meinung, dass wir uns hier noch Gedanken zum Abs. 2 machen müssen. Abs. 2 scheint mir notwendig - da hat der Abg. Beck durchaus richtig gelegen - weil in der Schweiz auch Kritik daran aufgekommen ist, dass Teilbereiche des Art. 261bis des Strafgesetzbuches zu wenig griffig seien. Hier wäre mit Abs. 2 ein griffiges Instrument geschaffen. Aber, da gebe ich Ihnen absolut Recht, Herr Präsident, das Instrument sollte nicht so griffig sein, dass wir das Kind mit dem Bade ausschütten. Soviel zu dieser Diskussion.Dann waren Sie der Auffassung, Herr Präsident, dass das aus anderen Gründen wieder aufgenommen werden sollte. Wie gesagt: Die Argumentation der Regierung ist an sich bekannt. Die schweizerische Literatur und Rechtsprechung kritisiert diesen Teil in der schweizerischen Vorlage vehement, fast einhellig, weil mit der Begründung, wie wir sie auch verwendet haben, und wie wir sie auch für richtig finden, weil Völkermord und andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit, das Leugnen, Verharmlosen und Rechtfertigen solcher Straftaten, solcher gravierendster Menschenrechtsverletzungen, eben immer nicht gerechtfertigt werden können, also aus welchen Motiven auch immer. Ob das jetzt - man stelle sich andere Motive vor - was könnte das sein. Es könnte Geldgier sein, es könnte politische Gewinnsucht sein. Ich frage mich, ob dann das Verharmlosen oder das Leugnen von Völkermord besser und gerechter wird, nur weil es aus diesen Gründen geschieht. Ich kann mir das beim besten Willen nicht vorstellen, dass dies so der Fall ist. Aber da mag man auch durchaus mit Fug und Recht anderer Auffassung sein. Das gestehe ich sicherlich zu.Dann haben Sie, Herr Abg. Hoch, sich gefragt, ob es nicht ohne "öffentlich" auch ginge, denn im Gegensatz zu einigen Vorrednern sind Sie sich sicher auch bewusst, die dann wieder das Gefühl hatten, man gehe hier viel zu weit, war Ihre Auffassung, man sei hier vielleicht etwas zu large. Wir haben uns eigentlich zum Ziel gesetzt, dass man kein Gesinnungsstrafrecht macht, d.h., dass wir tatsächlich die sogenannt sozial schädliche Auswirkung meinen, die Hetze, die rassistische Hetze, das Aufputschen von Stimmungen, Massenpsychose im weitesten Sinne. Darum hat z.B. auch Abs. 2 tatsächlich auch mit Propaganda zu tun, mit der Förderung eben, den Förderungszweck tatsächlich inhärent. Diese Punkte sollen pönalisiert werden, das soll verhindert werden, dass es sich sozial schädlich auswirkt. Wir wollen nicht - und das ist unsere Entscheidung in diesem tatsächlich latent vorhandenen Grundrechtskonflikt - wir wollen nicht, dass jede private Gesinnung und private Äusserung strafbar wird. Man würde dann die Kommunikation total abbrechen, man würde ein Kommunikationsverbot teilweise in bestimmten Bereichen tatsächlich verhängen. Da sind wir schon dann der Meinung: Da muss eine Grenze gezogen werden.Erwähnt worden - das erwähne ich jetzt gerade in diesem Zusammenhang - erwähnt worden ist dann immer wieder mal die Wissenschaftsfreiheit. Wissenschaftliche Auseinandersetzungen, wenn sie dann nicht "scheinwissenschaftlich" sind, fallen nicht unter diesen Tatbestand. Das ist in der Schweiz völlig unbestritten. Das ist nicht nur in der Schweiz völlig unbestritten, die viel härtere Normen hat, wie sie in Österreich und in Deutschland sind. Sie werden sich an viele Medienberichte oder auch Fernsehberichte erinnern, die sich durchaus aus objektiver Warte, wie ich finde, mit dem Nationalsozialismus und der Zeit des Nationalsozialismus auseinandersetzen, auch mit Motiven dieser Zeit auseinandersetzen. Diese fallen nicht darunter, und zwar darum, weil sie eben wissenschaftlich beide Seiten darstellen, weil sie wissenschaftlich nebeneinander stellen und eben nicht zu rechtfertigen suchen, eben nicht verharmlosen oder leugnen. Das findet dort nicht statt. Das ist nicht tatbildmässig gemäss dieser Norm. Übrigens in der Schweiz - wie gesagt - auch völlig unbestritten in dieser Hinsicht. Das wird mit Abs. 2 übrigens auch nicht verhindert meiner Meinung nach. Obwohl - wie gesagt - dort muss eine Präzisierung stattfinden.Es wurde dann, glaube ich, vom Abg. Alois Beck gefragt, ob Ziff. 1 und Ziff. 2 ein anderes Strafmass hätten. Das ist nicht der Fall. Das Strafmass ist dasselbe. Es wird angewandt ebenso und der 1. Teil dieses Satzes ist anwendbar auf Ziff. 1 und Ziff. 2. Dann bemängeln Sie zu Recht - und das tut mir in der Tat leid - dass wir "ethnische" Säuberungen falsch geschrieben haben. Das ist in der Tat eine Unterlassung, die nicht hätte passieren dürfen. Ich kann Ihnen aber versichern, wie es Ihnen sicherlich allen auch schon gegangen ist, wenn man eine Vorlage zum x-ten Mal liest, dann ist es fast unmöglich, dass man so etwas noch findet im Endeffekt. Sie fragen dann, ob das Saalverbot abgedeckt sei, Herr Abg. Beck. Grundsätzlich nein, ausser es wäre einer der Straftatbestände dann von Abs. 2 erfüllt. Das kann im Rahmen einer solchen Veranstaltung selbstverständlich dann wieder sein. Aber an sich Nein. Deshalb ist solch eine Weisung auch notwendig. Es ist übrigens auch in der Schweiz so. Die Konzerte von Skinheads haben lange Jahre bis ca. 1998, primär in der Westschweiz stattgefunden mit ca. bis zu 1000 Teilnehmern und zwar deshalb, weil die Gemeinden in der Westschweiz die Säle zur Verfügung gestellt hatten. Erst nach Medienberichten im Westschweizer Fernsehen wurde dies eingestellt, weil eben auch entsprechende Weisungen gegeben worden sind. Sie haben dann zu Recht betont, Herr Abg. Beck, dass in der Schweiz gute Erfahrungen gemacht worden sind. Ich habe bereits die paar Punkte angesprochen, die in der Schweiz bemängelt werden. Das eine ist in der Tat, dass aus anderen Gründen dann, dass sie in Teilbereichen zu wenig griffig sei. Dafür haben wir Abs. 2 vorgesehen. Dann wurde noch kritisiert, dass in Ziff. 1 "aufruft" anstatt "aufreizt" geschrieben sei. Wir haben das aufgenommen und diese Korrektur vorgenommen. Wenn ich mich nicht irre, bin ich jetzt bei den 6 Punkten des Abg. Peter Sprenger angelangt: Ich werde mich bemühen, das relativ kurz zu fassen, zumal wir Ihre Anregungen selbstverständlich Ernst nehmen. Sie bemängeln zunächst, es seien nur Freiheitsstrafe vorgesehen, man solle auch Geldstrafen vorsehen. Wir haben, wie wir ausgeführt haben, die Strafnorm für Verhetzung übernommen. Es sei hier lediglich auf § 37 des Strafgesetzbuches hingewiesen, der jedenfalls bei Verhängung von Freiheitsstrafen immer auch die Verhängung von Geldstrafen zulässt. Also "Verhängung von Geldstrafen anstatt Freiheitsstrafen" ist somit in diesem Begriff enthalten. Ich müsste Ihnen Recht geben, dass dies ein schlechtes Gesetz wäre, wenn ich Ihre Interpretationen zum Massstab nähme. Das ist aber nicht der Fall. Sie haben, glaube ich, weil ich auch nicht sicher bin, ob ich alles erwischt habe, z.B. zu Ziff. 6 gesagt, es gebe keinen subjektiven Tatbestand mehr in Ziff. 6. Das ist keine Frage, dass hier der subjektive Tatbestand selbstverständlich da sein muss. Ich muss mir schon bewusst sein und mit Wissen an dieser Vereinigung teilnehmen und dort auch Mitglied sein. Diese Vorsätzlichkeit ist selbstverständlich gegeben und muss gegeben sein. Nur um ein Beispiel zu nehmen. Sie haben dann ausgeführt, ich glaube am Beispiel zu Ziff. 5, richtig, zu Ziff. 5: "Nicht katholisch und nicht evangelisch" sei hier nicht geschützt. Das ist genau so, wie Sie auch an anderer Stelle gesagt haben: Es wäre ja gelacht, wenn Balzner noch eine Ethnie wären oder Triesenberger. Ich kann Ihnen versichern: Es ist eine Ethnie. Das ist in der Schweiz völlig unbestritten. Appenzeller sind eine Ethnie. Basler sind eine Ethnie. Italienisch sprechende Schweizer sind eine Ethnie. Weil Ethnie definiert sich soziologisch: Historische, kulturelle, sprachliche, gemeinsame Wurzeln. Das zeichnet die Ethnie Liechtensteiner aus. Liechtensteiner sind keine Rasse, aber es ist eine Ethnie. Liechtensteiner können beleidigt werden, Liechtensteiner können herabgesetzt und können diskriminiert werden. Der Begriff des Liechtensteiners, des Schweizers. Es muss nicht, wie man glaubt, ein Türke oder ein Jude sein; das kann ein Liechtensteiner sein. Selbstverständlich ist das möglich. Wenn jemand Ihnen gegenüber sagt, dass Sie als Liechtensteiner kein Lebensrecht hätten, alle Liechtensteiner gehören vergast, dann fällt das unter diese Strafnorm weil es eine Diskriminierung einer Rasse bzw. einer Ethnie ist. Sie haben dann, glaube ich, auch noch die Religion angesprochen. Da ist auch wiederum auf die schweizerische Rechtsprechung und Literatur zu verweisen, die eindeutig festlegt, was hier darunter zu verstehen ist. Das sind die grossen Religionsgemeinschaften: Buddhisten, Hinduisten, Muslime, Christen selbstverständlich. Es gibt auch alle Formen in diesem Bereich, die dort geschützt sind. Aber wenn man von destruktiven Kulten spricht, meint man z.B. Scientologie, dass das nicht geschützt ist. Das ist hier ebenfalls - und darum sage ich: Das ist der Vorteil einer Übernahme einer Strafnorm aus der Schweiz in dem Falle oder halt aus einem anderen Staat, dass wir hier eben schon auf Rechtssprechung und Literatur zurückgreifen können. Sie haben dann - und darauf bin ich vorher schon einmal kurz eingegangen - gesagt, der "Katin-Fall" hätte nie aufgedeckt werden können, wenn wir diese Strafnormen gehabt haben. Ich mag mich sehr gut erinnern, da ist über den Katin-Fall berichtet worden, selbstverständlich. Dass deshalb niemand verfolgt worden ist, das deckt sich mit meinen Ausführungen von vorher, dass eben dies nicht tatbildmässig ist, nicht einmal nach den viel strengeren deutschen Gesetzgebungen oder Strafnormen. Das muss man sehen. Wir haben hier eine relativ sanfte Strafnorm, wenn man mit Deutschland oder mit Österreich vergleicht. Dort gibt es z.B. auch lebenslange Strafen auf diesem Gebiet.Sie haben da die Frage Rechtfertigung, leugnen von Völkermord angesprochen. Ich habe das auch vorher schon angetippt: Es ist für mich immer die Frage, ob eine rassistische Motivation da ist. Es gibt ja nicht, wie Sie wissen, im Strafrecht nicht nur den objektiven Tatbestand, es gibt immer auch noch den subjektiven Tatbestand. Subjektiv bedeutet eben, dass man es mit Vorsatz macht, mit Wissen und Willen. Man weiss, was man tut oder man rechnet eventualvorsätzlich, wie es dann heisst, mit der Auswirkung. Und es ist einem bewusst, aber das ist einem auch egal, dass es einen rassendiskriminierenden Hintergrund hat oder die Behauptung rassendiskriminierend wirkt. Das ist eben dann doch Rassendiskriminierung. Ich frage mich, wenn man diese Bestimmungen dann, die nicht so unpräzise sind, wie Sie sagen, diese Bestimmungen dann so in Frage stellt, ob man dann nicht dieser Vorlage tatsächlich den letzten Zahn zieht, gegen ihren eigenen erklärten Willen den letzten Zahn zieht, den sie dann noch hat. Das wäre dann schlussendlich wieder ein besserer Witz. Dann machen wir uns zum Schildbürger in diesem Parlament. Das hielte ich nicht für richtig.Ich kann Ihnen vielleicht zu Ihrer Beruhigung noch vermitteln, dass sich in der Schweiz sehr viele Verfassungsrechtler, die sicherlich auch in Ihrem Ansehen stehen, mit dieser Frage auseinander gesetzt haben: Ist das verfassungsgemäss, ist es präzise genug oder ist es nicht? Herr Müller hat das getan, Herr Aubert, einer der führenden Verfassungsrechtler, den Sie sicher kennen, hat dies getan. Herr Aubert hat z.B. nach längerer Untersuchung ausgeführt, die er da gemacht hat, dass diese Strafnorm "aussi claire que la plus part des autres dispositions du côte pénal" sei, also, es ist auch richtig. Es gibt hier auch in unserem Strafgesetzbuch unzählige Vorschriften. Wir werden uns vielleicht auch bemühen, das darzustellen, dass auch in anderen Vorschriften das auftaucht, nicht wenn wir innerhalb von Lebensgemeinschaften sprechen. Was meinen wir denn damit? Müssten wir jetzt definieren, dass das Wirtschafts-, Geschlechts- und Wohngemeinschaften sind usw.? Wenn wir das machen würden und wollten, dann würden wir uns natürlich sehr stark dem Rechtspositivismus nähern, wie ihn das allgemeine preussische Landrecht mit seinen 14'000 Paragraphen kannte, wo dann definiert wird, was eine Toilette oder ein Klo ist, wie man heute sagt, und was der Gang zum Klo ist, dass wir dann auch sicher sind, dass wir gar alles erwischen. Dann erwischen wir diesen Rechtspositivismus. Der hat sich dann eben überlebt, weil man festgestellt hat: Man kann nie alles regeln, man wird nie alles "erwischen", man muss dem Gericht einen gewissen Freiraum lassen. Das gilt auch für Rasse und Ethnie. Wobei die Rasse sich dadurch kennzeichnet, dass es biologische Unterscheidungsmerkmale sind, nicht mit dem - und Sie haben da nur an der falschen Stelle aufgehört zu lesen, da kommt es nämlich dann schon noch -, dass die biologische Unterscheidbarkeit vorhanden sein muss im Gegensatz zur Ethnie, wo es historische, kulturelle und sprachliche Kennzeichnungen gibt. Dann muss ich noch darauf hinweisen, dass eines selbstverständlich ist. Dieses Gesetz bedarf, wie alle anderen Gesetze, auch einer verfassungsmässigen und verfassungskonformen Auslegung. Verfassungskonforme Auslegung bedeutet eben auch Grundrechtskonfliktwahrnehmung. Man muss sich bewusst sein. Wir haben hier einen Grundrechtskonflikt und in diesem Grundrechtskonflikt müssen wir auch die anderen Freiheitsrechte, wie Meinungsäusserungsfreiheit, Vereinsfreiheit, hoch gewichten, keine Frage. Aber die Verletzung der Menschenwürde oder Rassendiskriminierung, rassistische Äusserungen, da ist die Hürde schon ziemlich hoch. Die Latte, die Sie legen wollen, ist auch in diesem Gesetz ziemlich hoch. Dabei handelt es sich um grobe Herabsetzungen von Menschen und eine Verletzung im wahrsten Sinne des Wortes, nämlich der Menschenwürde. Man behauptet, dass diese Personen weniger wert seien und damit auch Grundrechte ihnen nicht zukommen. Das wird hier pönalisiert, nicht mehr und nicht weniger. Die normalen - ich habe das auch schon in der Eintretensdebatte gesagt - die normalen Äusserungen, die wir immer wieder hören, fallen einfach nicht darunter. Aber ich denke, da werden wir uns trotzdem mit Ihren Ausführungen selbstverständlich noch im Detail unterhalten. Ich sehe, es ist schon 00.30 Uhr. Ich denke, ich sollte hier die Ausführungen nicht unnötigerweise verlängern.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Danke, Herr Regierungsrat.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich möchte nur eine Bemerkung noch machen, Herr Regierungsrat. Zu Abs. 2: Wenn es Ziel der Regierung ist, hier einen Straftatbestand für ein subjektives Verhalten, welches die Förderung der Verwirklichung des in Abs. 1 genannten strafbaren Verhaltens im Sinn hat, zu schaffen, dann genügt eine kleine Umformulierung, um alle Bedenken, meiner Meinung nach, betreffend diesen Abs. 2 zu beseitigen. Nämlich, wenn Sie im 2. Halbsatz sagen: "Um die Verwirklichung des in Abs. 1 genannten strafbaren Verhaltens zu fördern". Das bezieht sich dann nämlich auf den Täter. Wenn das dort steht, dann ist der ganze Absatz 2 saniert.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
II. Inkrafttreten
Landtagspräsident Peter Wolff:
II. Inkrafttreten, steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Damit haben wir die 1. Lesung dieser Gesetzesvorlage beendet.-ooOoo-
GESETZ ÜBER DIE ABÄNDERUNG DER STRAFPROZESSORDNUNG
Landtagspräsident Peter Wolff:
Es ist schon etwas spät und ich habe darum übersehen, dass wir noch eine zweite Vorlage zu lesen haben. Entschuldigung. Wir lesen noch die 2. Vorlage in diesem Regierungsbericht Nr. 24/1999, nämlich die Vorlage über die Abänderung der Strafprozessordnung. § 15 Abs. 3 Ziff. 32 wird verlesen
Landtagspräsident Peter Wolff:
§ 15 Abs. 3 Ziff. 32 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
II. Inkrafttreten
Landtagspräsident Peter Wolff:
II. Inkrafttreten, steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Damit haben wir diese 1. Lesung abgeschlossen.-ooOoo-