Reform des Erbrechts (Nr. 12/2012); 1. Lesung
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir kommen zu Traktandum 31: Reform des Erbrechts.
Der Bericht und Antrag der Regierung, den wir in 1. Lesung behandeln, trägt die Nr. 12/2012. Er steht zur Diskussion.Abg. Doris Frommelt
Danke, Herr Präsident. Ich begrüsse die nötig gewordene Gesamtreform des Erbrechts mit verschiedenen Anpassungen, Änderungen und Verbesserungen, gehöre jedoch mit zu den Frauen, die in einer Stellungnahme des Frauennetzes vom 9. November 2007 an die Regierung den Wunsch bzw. den Antrag eingebracht haben, den gesetzlichen Erbteil nach schweizerischer Regelung von einem Drittel auf die Hälfte anzuheben.
Die Neuregelung des Erbrechts hat eine lange Vorlaufzeit hinter sich. Verschiedene Gremien haben sich damit befasst. Neun Vernehmlassungsteilnehmer haben die Möglichkeit zur Stellungnahme benutzt, sechs davon haben sich für eine Regelung nach dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch ausgesprochen. Die Regierung entschied sich jedoch mit dem vorliegenden Bericht und Antrag für eine weitgehende Anpassung an die aktuelle Rechtslage im österreichischen ABGB auch deshalb, um weiterhin die österreichische Rechtsprechung und Literatur ohne Einschränkungen heranziehen zu können, wie wir dem Bericht und Antrag entnehmen.
Gemäss Aussagen der Regierung wäre eine solche Änderung nach schweizerischer Gesetzgebung total systemfremd und hätte erhebliche legistische Anpassungen zur Folge. Ob man der österreichischen erbrechtlichen Lösung oder der schweizerischen güterrechtlichen Lösung den Vorzug gibt, ist sicher eine Ermessensfrage. Die österreichische Gesetzgebung begünstigt eher die Nachkommen, die schweizerische stellt die überlebenden Ehegatten den Kindern gleich.
Anlässlich einer Veranstaltung des Frauennetzes von vergangener Woche und einem Inputreferat von Dr. Mario Frick, der der Arbeitsgruppe zur Änderung des liechtensteinischen Erbrechtes angehört hat, wurde noch einmal folgender Kompromissvorschlag thematisiert und favorisiert:
Grundsätzliches Verbleiben bei der österreichischen Gesetzgebung, jedoch ein Anheben des gesetzlichen Erbteils an den überlebenden Ehegatten auf die Hälfte ohne güterrechtliche Auseinandersetzung, wie sie die Schweizer Gesetzgebung kennt.
Dies erfordere gemäss Auskunft von Juristen nur wenig gesetzliche Anpassungen und wäre zum heutigen Zeitpunkt sicher leichter machbar. Bei diesem Vorgehen wäre gemäss Dr. Mario Frick jedoch zusätzlich eine Missbrauchsklausel als Paragraf 762a notwendig.
Bevorzugen würde ich persönlich - und da spreche ich auch im Namen der dem Frauennetz angeschlossenen Organisationen - eine Erbteilung nach Schweizerischer Gesetzgebung. Ob dies in der bestehenden Gesetzgebung möglich ist, müssen Juristen beurteilen. Sollte eine solche Implementierung in unser Erbrecht nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten möglich sein, spreche ich mich für den so genannten «Kompromissvorschlag» aus, nach dem das Vermögen des verstorbenen Ehegatten ebenfalls je zur Hälfte auf den überlebenden Ehegatten und die Nachkommen übergeht. Diese bevorzugte erbrechtliche Gesetzgebung ist für mich partnerschaftlicher, berücksichtigt sie jedoch die Tatsache, dass beide Ehegatten miteinander das vorhandene Vermögen geschaffen haben. Tatsache ist, dass bei uns zum Beispiel Frauen familienbedingt oft nicht oder nur teilzeitlich berufstätig sind und somit kaum eigenes Vermögen bilden können. Beim Tod ihres Ehemannes sollen sie die Hälfte des erwirtschafteten Vermögens erhalten. Ein konkretes Beispiel dazu zur Veranschaulichung:
Wir gehen von einer traditionellen Familie und Ehe aus. Der Mann geht zur Arbeit, die Frau ist nicht berufstätig und kümmert sich um Kinder und Haushalt. Weiters engagiert sich die Frau ehrenamtlich, wovon ja auch die Gesellschaft sehr profitiert. Zudem betreut sie phasenweise ihre alten Eltern und Schwiegereltern. Ihrem Ehemann hält sie jahrzehntelang den Rücken frei, damit er sich beruflich entwickeln kann. Er bezieht auch aufgrund dieser für ihn komfortablen Situation einen guten Lohn und kann sich monatlich einen stattlichen Betrag auf sein Konto überweisen. Die Frau hat aufgrund ihrer Familientätigkeit kein eigenes Vermögen schaffen können. Wenn der Ehemann also vor der Frau stirbt, bekommt sie nach österreichischer Gesetzgebung und auch nach der heute vorgeschlagenen Revision im liechtensteinischen Erbrecht einen Drittel dieses Geldes. Wird sie vom Ehemann sogar auf den Pflichteil gesetzt, bleibt ihr nur noch ein Sechstel des Vermögens. Ist das gerecht und noch zeitgemäss?
Ein weiteres Argument, das für eine neue Lösung spricht, ist, dass Ehepartner bei einer Scheidung vermögensrechtlich nicht besser gestellt sein dürfen als erbrechtlich beim Tod des Ehepartners. Im Bericht und Antrag wird zudem auf die Möglichkeit hingewiesen, dass man mit Testament oder Erbvertrag ja frei sei unter Berücksichtigung des Pflichtteils, den Ehegatten mehr als gesetzlich vorgeschrieben zu begünstigen. Tatsache jedoch ist, dass bei Erbschaftsabhandlungen vor Gericht bei mehr als der Hälfte weder ein Testament noch ein Erbvertrag vorliegt. Entsprechende vertragliche Lösungen werden, wie wir also wissen, höchstens in der Hälfte der Ehen abgeschlossen. Sei dies, weil man solche Themen gerne ignoriert oder hinausschiebt, oder einfach nicht für wichtig hält. Krankheit, Demenz, Unfall und plötzlicher Tod kann in jedem Alter vorkommen. Entsprechende vertragliche Vorsorgen bleiben oft guter Vorsatz.
Ich danke der Regierung für die Berücksichtigung meiner verschiedenen Anregungen.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Abg. Pepo Frick
Danke. Die Freie Liste sieht die Ausgestaltung von Teilen des Erbrechts, namentlich des Ehegattenerbrechts, als veraltet und revisionsbedürftig an. Als eines von 18 Frauennetz-Mitgliedern hat sie sich deshalb im Jahr 2007 vertieft mit dem Erbrecht befasst. Im Jahr 2007 haben alle sechs Frauen Landtagsabgeordneten und die stellvertretende Abgeordnete einen gemeinsamen Antrag an die Regierung formuliert und dem damaligen Regierungschef-Stellvertreter Klaus Tschütscher überreicht. Inhalt des Antrags, der von allen 18 Frauenorganisationen, die Mitglied im Frauennetz sind, gestützt wurde, war, ein in seinen Auswirkungen partnerschaftlich ausgestaltetes Erbrecht zu formulieren, bei der Reform des Erbrechts eine Stärkung des überlebenden Ehegatten oder Ehegattin vorzunehmen und auf eine faire Vermögensaufteilung zu achten. Vorbild des Antrags - das wurde bereits durch die Abg. Doris Frommelt erwähnt - war das Erbrecht Schweiz.
Für Mario Frick, Präsident der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer, ist das Erbrecht ebenfalls veraltet. Er hat einen Kompromissvorschlag vorgelegt, zu dem alle Frauen Landtagsabgeordneten vergangene Woche Stellung bezogen und diesen grundsätzlich begrüsst haben.
Es liegen also Vorschläge vor, das Ehegatten-Erbrecht partnerschaftlicher und zeitgemässer auszugestalten. Leider sucht man im Bericht und Antrag diese meines Erachtens wichtigen Vorschläge vergeblich. Es wäre Aufgabe der Regierung gewesen, diese Vorgeschichte im Bericht und Antrag detailliert wiederzu-geben. Das politische Vorgehen der Regierung bei der Revision des Erbrechts im Allgemeinen und im Ehegatten-Erbrecht im Speziellen ist für mich zu hinterfragen und kaum akzeptabel.
Um die Revision des Erbrechts aber nicht noch länger zu verzögern, bin ich für Eintreten auf die Vorlage. Bis zur zweiten Lesung müssen aber noch substanzielle Änderungen in die Gesetzesvorlage einfliessen, damit diese
a) das Prädikat zeitgemäss verdient und
b) zu einer faireren Aufteilung des Erbteils führt.An dieser Stelle hier zur Vervollständigung einige Bemerkungen:
2008: Vernehmlassungsbericht der Regierung ohne Erwähnung des Antrags aus dem Jahr 2007 und ohne das Frauennetz zu einer Stellungnahme zur Vernehmlassung einzuladen.
2010 im Februar: Roundtable der Regierung mit einer Delegation des Frauennetzes und der Arbeitsgruppe 200 Jahre ABGB. Im Protokoll vom 17.2.2010 steht - Zitat: «Dr. Aurelia Frick führt aus, dass dem Begehren des Frauennetzes entsprechend Beachtung geschenkt und mit dem nunmehr vorliegenden Vorschlag der Arbeitsgruppe 200 Jahre ABGB auch Rechnung getragen wurde .... und nunmehr als Lösungsvorschlag die Erhöhung des gesetzlichen Erbteils des überlebenden Ehegatten neben Kindern des Erblassers und deren Nachkommen von bislang einem Drittel auf neu die Hälfte des Nachlasses vorgeschlagen wird. Damit wird zwar von der österreichischen Rezeptionsgrundlage abgewichen. Da jedoch ein entsprechender Regelungsbedarf besteht, erscheint diese Abänderung sachlich gerechtfertigt bzw. notwendig». Das Frauennetz begrüsste in einer schriftlichen Stellungnahme zum Roundtable den Vorschlag der Arbeitsgruppe 200 Jahre ABGB. Nach wie vor priorisierte das Frauennetz, wie auch schon erwähnt, aber die Schweizer Lösung.
2011 im Dezember: Schreiben des Frauennetzes an die Regierung mit der Frage zum Stand der Dinge. Antwort der Regierung: Bericht und Antrag folge im März 2012.
2012 im März: Bericht und Antrag, Vorschlag der Regierung: Beibehaltung der gegenwärtigen Erbrechtlösung. Keine Erwähnung des beim Roundtable präsentierten Kompromissvorschlages der Arbeitsgruppe 200 Jahre ABGB (Vorschlag Mario Frick), der Paragraf 762a betreffen würde und wie folgt lauten könnte: Der Ehegatte kann den doppelten Pflichtteil verlangen, wenn es unbillig wäre, ihm lediglich den Pflichtteil zukommen zu lassen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Ehegatte massgeblich zum Aufbau des Vermögens des/der Verstorbenen beigetragen hatte und dieser während aufrechter Ehe erwirtschaftete Vermögensanteil den überwiegenden Teil des Erbes ausmacht.
In Liechtenstein herrscht in der Ehe der gesetzliche Güterstand der Gütertrennung. Das heisst, sofern kein Testament oder Ehevertrag vorliegt - also in der Mehrheit der Fälle - wird das in der Ehe erworbene Vermögen jener Person zugerechnet, der es formell gehört. Im Todesfall wird das in der Ehe erworbene Vermögen vor der Erbteilung zur Gänze der Erbmasse zugerechnet und nicht aufgeteilt. Wenn es nach dem Vorschlag der Regierung geht, soll in Liechtenstein die Witwe oder der Witwer weiterhin nach der gesetzlichen Erbfolge neben den Kindern und deren Nachkommen ein Drittel des Nachlasses erben, neben den Eltern zwei Drittel des Nachlasses. Diese gesetzliche Erbfolge wirkte und wirkt sich aufgrund der traditionellen Rollenverteilung auf Frauen mehrheitlich negativ aus, indem es die Familienarbeit finanziell nicht adäquat berücksichtigt.
Der Zugewinn, der während der Ehe entstand, sollte die Familienarbeit besser berücksichtigen. Hierzu wünsche ich mir bis zur 2. Lesung Ausführungen und einen Vorschlag der Regierung. Es ist ein Missstand, dass man bei Scheidungen unter Umständen finanziell besser fährt als bei Tod des Ehegatten. Das Gegenargument des Ressorts Justiz, man könne testamentarisch oder mittels Erbvertrag den hinterbleibenden Ehegatten besser stellen, zieht eben gerade deshalb nicht, wenn man weiss, dass in über die Hälfte der Fälle kein Testament oder kein Erbvertrag besteht. Ich bin mir sicher, dass gerade bei Paaren mit kleinerem Einkommen und Vermögen eher kein Testament besteht. Gerade dort wäre es aber notwendig, mit einem zeitgemässen Gesetz zu einer fairen Vermögensaufteilung zu gelangen. Die Regierung sollte diesen Weg gehen und ein partnerschaftlich formuliertes Ehegatten-Erbrecht vorschlagen. Ich habe mich auch gefragt, warum seit der Vernehmlassung ganze vier Jahre vergangen sind. Schlichtweg unverständlich ist für mich aber, dass der gemeinsam gefundene Kompromissvorschlag nicht einmal in den Bericht und Antrag aufgenommen wurde.
Auf den Seiten 22 bis 24 des Bericht und Antrages führt die Regierung aus, dass neun Stellungnahmen zur Vernehmlassung 2008 eingegangen waren. Gemäss den Ausführungen der Regierung auf Seite 24 haben davon sieben den ursprünglichen Antrag der Frauen Landtagsabgeordneten, des Frauennetzes und der «Frauen in guter Verfassung» unterstützt, nach Schweizer Vorbild eine güterrechtliche Auseinandersetzung und eine hälftige Vermögensaufteilung vorzunehmen, eine doch sehr beachtliche Zahl an Vernehmlassungsteilnehmerinnen. Es ist mir schwer verständlich, dass die Regierung diese klare Aussage beiseite geschoben und ignoriert hat.
Wir haben in der Vernehmlassungsstellungnahme noch auf einen weiteren Punkt hingewiesen. Er betrifft Paragraf 679 der Gesetzesvorlage und lautet: «Das Vermächtnis des Goldes oder Silbers begreift das verarbeitete und unverarbeitete, doch nicht das gemünzte, noch auch dasjenige in sich, was nur ein Teil oder eine Verzierung eines anderen Verlassenschaftsstückes, zum Beispiel einer Uhr oder Dose, ausmacht. Die Wäsche wird nicht zur Kleidung, und Spitzen werden nicht zur Wäsche, sondern zum Putze gerechnet».
Die Regierung schreibt zwar, dass sie die Vorlage genutzt habe, um zeitgemässe Textadaptierungen vorzunehmen. Zumindest bei diesem Paragrafen hat sie die Gelegenheit leider nicht genutzt. Ich motiviere die Regierung dahingehend, diesen Paragrafen auf die 2. Lesung hin zeitgemässer zu formulieren.
Ich bin überzeugt, dass Liechtenstein nicht zu 100% österreichisches Recht rezipieren sollte, sondern eine auf Liechtenstein angepasste Gesetzessammlung und zeitgemässe Gesetzgebung erarbeiten sollte.
Mein Fazit: Diese Vorlage hat das Prädikat «partnerschaftlich ausgestaltetes Ehegatten-Erbrecht» noch nicht verdient. Und aus der angekündigten Reform wurde eine kleine Anpassung an die aktuelle österreichische Gesetzeslage.
Ich möchte hier für die 2. Lesung den konkreten Auftrag an die Regierung formulieren, nämlich das Ehegatten-Erbrecht partnerschaftlich auszugestalten und dabei wenigstens den Kompromissvorschlag aufzunehmen. Ich möchte bei der Regierung konkret beantragen, die Systemumstellung auf ein partnerschaftliches Ehegatten-Erbrecht anzugehen. Danke.Abg. Diana Hilti
Danke, Herr Präsident. Die Reform des Erbrechts ist eine Vorlage in Zusammenhang mit dem Projekt 200 Jahre ABGB und ich denke, es ist Zeit, dass wir diese Vorlage behandeln, da wir ja dieses Jubiläum dieses Jahr feiern. Bereits nächste Woche am Mittwoch findet eine entsprechende Veranstaltung an der Universität Liechtenstein statt.
Ich stimme dem Abg. Pepo Frick zu, dass es auch für mich unverständlich ist, dass seit der Vernehmlassung fast vier Jahre vergangen sind.
Was beinhaltet diese Vorlage? Diese Vorlage beinhaltet Änderungen im Bereich des Nottestaments, dann Änderungen im Bereich des Testaments vom mündigen Minderjährigen und der besachwalteten Personen. Dann wird eine Regelung getroffen über die erbrechtliche Befristung der Feststellung der Abstammung und was für mich auch noch zentral ist, es ist eine Neufassung des Erbvertragrechtes. Hier werden neu der Praxis neue Möglichkeiten gegeben, da dieser Erbvertrag nicht nur mehr auf Ehe- und Brautleute beschränkt sein soll. Ich denke, das ist ein sehr wesentlicher Teil auch dieser Vorlage, auf den die Praxis schon längere Zeit wartet.
Dann der Hauptdiskussionspunkt, der bis jetzt angesprochen wurde, ist die Erbstellung des Ehegatten. Ich habe es hier auch mit dem Abg. Pepo Frick. Ich kann nicht nachvollziehen, weshalb die Regierung den im Jahr 2010 gefundenen Kompromissvorschlag nicht übernommen hat. Ich teile hingegen die Meinung der Regierung, dass eine Umstellung auf das so genannte schweizerische System einige Tücken hat, die nicht so einfach zu machen sind. Deshalb befürworte ich zumindest, den Kompromissvorschlag aus dem Jahre 2010 umzusetzen. Ich möchte die Regierung um Ausführungen bitten, weshalb sie das nicht gemacht hat. Ich denke, das hätte sehr viel zur Diskussionsberuhigung beigetragen. Ich kann das nicht nachvollziehen gerade auch im Hinblick darauf, dass seit der Vernehmlassung eine so lange Zeit verstrichen ist. Ich glaube, gerade auch aufgrund dieser Zeitspanne gerade die Frauen auch sehr viel Hoffnung auf diese Vorlage gesetzt haben, weil sie irgendwie schon die Hoffnung hatten, dass dann zumindest ihr Lösungsvorschlag aufgenommen wird.
Dann bitte ich die Regierung noch Ausführungen zu machen. Sie erwähnt auch auf den Seiten 14 und 15, dass in Österreich Reformbestrebungen laufen, auf die sie in diesem Zusammenhang warten will. Ich möchte die Regierung bitten, hier Auskünfte zu geben, ob es in Österreich diesbezüglich einen Fahrplan gibt.
Ich bin grundsätzlich für Eintreten auf die Vorlage, gerade auch wegen dem Teil Erbvertragsrecht und dem Projekt 200 Jahre ABGB, denke aber, dass es hier auf die 2. Lesung gerade bei den gesetzlichen Pflichtteilen etc. noch Anpassungsbedarf braucht.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke.Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Ich kann mich den Voten meiner Vorredner grösstenteils anschliessen. Auch ich begrüsse es, dass wir im Erbrecht die im österreichischen Recht schon länger vollzogenen Revisionen übernehmen sollen und unterstütze auch die weiteren Zielsetzungen der Vorlage, so insbesondere die neuen Regelungen über den Erbvertrag.
Zu diskutieren sind für mich im Wesentlichen zwei Punkte: Die Stundung des Pflichtteils sowie vor allem das Ehegattenerbrecht.
Ich nehme das Leichtere vorweg: Die Stundung des Pflichtteils muss meines Erachtens auf ganz wenige Einzelfälle beschränkt werden, so zum Beispiel beim Erbe eines grossen Unternehmens. Wenn nämlich jemand auf den Pflichtteil gesetzt wird, empfinde ich es als stossend, wenn diejenigen Erben, die den grössten Teil des Nachlasses erhalten, auch noch in den Genuss einer Stundung kommen. Meines Erachtens bedingt dies, dass es effektiv zu Zahlungsschwierigkeiten kommt und deshalb zum Beispiel der Erhalt eines Unternehmens und damit eventuell auch verbunden die Arbeitsplätze gefährdet werden könnten. Der Erhalt eines Eigenheimes, wie es von der Regierung im vorgeschlagenen Artikel angeführt wird, ist meines Erachtens nicht zwingend ein gültiger Grund. Ist es in einem solchen Falle zum Beispiel nicht zumutbar, dass die Liegenschaft mit einem Kredit belastet wird und dass der Erbe, welcher das Hauptgut erhält, Kreditzinsen bezahlt? Der Pflichtteilsanspruch soll ja auch zu verzinsen sein. In welcher Höhe, frage ich mich? Marktüblich oder nach dem Ermessen des Gerichtes? Wie lange darf so eine Stundung überhaupt andauern? Kann ein Pflichtteilserbe so faktisch nicht um seinen Pflichtteil gebracht werden?
Mir stellen sich hier viele praktische Fragen und es ist für mich daher nicht ganz verständlich, warum wir hier vorpreschen und nicht die definitive Gesetzesvorlage des österreichischen Parlamentes abwarten. Dort werden entsprechende Überlegungen ja auch gemacht. Wenn wir dies aber so beibehalten oder einführen wollen, bitte ich die Regierung, diese Bestimmung auf die 2. Lesung näher zu erläutern und insbesondere anhand von praktischen Beispielen den Kreis der Fälle, in welchen eine Stundung des Pflichtteils tatsächlich möglich sein soll, möglichst eng einzugrenzen. Danke.
Der grosse und heute zentrale Diskussionspunkt sind für mich jedoch die Ausführungen der Regierung zum Ehegattenerbrecht. Die von der Regierung hierzu vertretene Auffassung teile ich nicht.
Einleitend möchte ich hierzu in Erinnerung rufen, dass die Gleichberechtigung der Ehepartner und die Einführung des Partnerschaftsprinzips das erklärte Ziel der Ehe- und Familienrechtsreform aus dem Jahre 1993 war. Der Gesetzgeber hatte dem überkommenen Bild der so genannten «Hausfrauenehe» die Absage erteilt und die Tätigkeit des haushaltsführenden Ehegatten wertungsgemäss auf die gleiche Stufe zu dem im Berufsleben stehenden Ehegatten gestellt. Der Besorgung des Haushaltes wurde somit eine vermögensrechtliche Auswirkung zuerkannt. In vermögensrechtlicher Hinsicht wurden die Bestimmungen über die vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten während aufrechter Ehe, die den Männern erhebliche Vorzugsrechte in Bezug auf den gesetzlichen Güterstand einräumten, angepasst. Zur Erreichung des anvisierten Partnerschaftsprinzips mussten aber auch die güterrechtlichen Folgen der Eheauflösung neu geregelt werden. So wurde die gesetzliche Vermutung, dass der während der Ehe erzielte Vermögenszuwachs im Zweifel vom Manne stammt - so etwas gab es damals tatsächlich - aufgehoben und wurde vorgeschrieben, dass die während der Ehe gemeinsam erwirtschafteten Vermögenswerte untereinander aufzuteilen sind.
Leider ist der Landtag im Jahre 1993 bei der Einführung des Partnerschaftsprinzips nur den halben Weg gegangen. In Anbetracht der damaligen Überlegungen frage ich Sie:
Was ist der sachliche Grund, dass im Falle des Ablebens eines Ehepartners der überlebende Ehegatte seinen Anteil am ehelichen Vermögenszuwachs nicht erhalten soll? Es ist ja «sein» Anteil, gilt gemäss Ehegüterrecht also als von ihm erwirtschaftet und daher auch als ihm zugehörig. Im Sinne des Partnerschaftsprinzips war es ja auch «sein» Einsatz, der dazu beigetragen hat, dass dieser Vermögenszuwachs überhaupt erwirtschaftet werden konnte. Warum soll er also «seinen» Anteil im Falle des Ablebens des Ehepartners nicht vorweg erhalten? Soll «sein» Anteil tatsächlich im Erbgang seines Ehepartners verteilt werden, allenfalls gar nach den Anweisungen seines verstorbenen Ehepartners? Hat das dort überhaupt etwas zu suchen? Es ist meine klare Auffassung, dass der Anteil des überlebenden Ehepartners - wie auch im Ehegüterrecht - vorerst aus der Erbmasse auszuscheiden ist. Zuerst ist mit anderen Worten also die Erbmasse des verstorbenen Ehepartners zu bestimmen und ist diese erst dann im Verlassenschaftsverfahren an dessen Erben zu verteilen.
Behalten wir den heutigen Ansatz bei, nehmen wir in unserem Recht zwei verschiedene Wertungen vor: So haben wir im Ehegesetz das Partnerschaftsprinzip längst eingeführt und anerkennen, dass im Falle der Eheauflösung durch Scheidung jeder Ehegatte «seinen» Anteil am gemeinsam erwirtschafteten Vermögenszuwachs erhält. Dies dürfte heute für jeden als eine Selbstverständlichkeit gelten. Demgegenüber soll dies im Erbrecht nicht der Fall sein. Der Anteil des überlebenden Ehegatten wird ihm nicht ausbezahlt, sondern verbleibt in der Erbmasse und wird im Erbweg ausbezahlt. Offen gesagt: Das empfinde ich als hochgradig ungerecht und in der heutigen Zeit als geradezu altertümlich. Umso mehr erstaunt mich, dass die Regierung hier nicht tätig wird und derart klar am bestehenden System festhalten will.
Ich möchte daher kurz auf die Argumente der Regierung eingehen:
Das erste Argument der Regierung lautet dahingehend, dass Kinder gegenüber dem überlebenden Ehegatten bewusst bevorzugt werden sollen. Es gehe dabei um den Versorgungsgedanken sowie die Generationenfolge.
Der vom überlebenden Ehegatten erwirtschaftete Anteil soll also auf die Kinder übergehen. Warum sind diese zu bevorzugen? Beim fraglichen Vermögenswert handelt es sich ja um den vom noch lebenden Ehegatten erwirtschafteten Anteil des ehelichen Vermögenszuwachses. Was, wenn die Kinder zum Beispiel noch sehr jung sind? Der überlebende Ehegatte ist in diesem Falle ja zu deren Unterhalt verpflichtet. Die von ihm erwirtschafteten Mittel soll er aber nur eingeschränkt erhalten. Warum kann bezüglich des Anteils des überlebenden Ehegatten die Generationenfolge nicht zum Zeitpunkt seines Ablebens erfolgen? Was, wenn die Kinder zum Beispiel schon volljährig und berufstätig sind, der überlebende Ehegatte aber betagt und auf seinen Anteil angewiesen ist? Und was, wenn der verstorbene Ehegatte seinen Ehepartner zum Beispiel auf den Pflichtteil gesetzt hat? Wird der überlebende Ehegatte nicht seiner Leistungen während aufrechter Ehe beraubt? Hier könnten sicher noch viele weitere Beispiele angeführt werden, die zu massiven Ungerechtigkeiten führen können.
Kurzum: Wenn der überlebende Ehegatte einen Beitrag zum gemeinsam erwirtschafteten Vermögenszuwachs geleistet hat, soll er ihn auch erhalten. Er soll auch selber entscheiden können, wie er hierüber verfügen und wie und wann er diesen an die nächste Generation übertragen möchte. Letztendlich ist es «sein» Anteil und es ist daher auch nicht Sache des verstorbenen Ehegatten, hierüber zu verfügen. Alles andere entspricht einer inkonsequenten und nicht vollständigen Umsetzung des Partnerschaftsprinzips.
Im Weiteren versucht die Regierung dies mit dem Grundsatz der Privatautonomie zu entkräften, zumal ja eine letztwillige Verfügung errichtet oder ein Erbvertrag abgeschlossen werden könne.
Zuerst einmal: Eine letztwillige Verfügung ist ein einseitiges, jederzeit wiederrufbares Rechtsgeschäft. Der überlebende Ehegatte ist dadurch in keinster Weise abgesichert und dem Gutdünken seines verstorbenen Ehepartners ausgeliefert.
Demgegenüber ist der Erbvertrag als zweiseitiges Rechtsgeschäft verbindlich. Aber mal ehrlich: Ist dies nicht ein unflexibles Instrument? Die Interessen können sich im Laufe der Zeit ja ändern. Und wer schliesst in der Praxis tatsächlich einen Erbvertrag ab? Das Gesetz muss doch eine generelle Lösung enthalten, die für die Allgemeinheit gelten kann und als gerecht empfunden wird. Es kann nicht sein, dass der Bürger handeln muss, um unbillige Lösungen zu korrigieren.
Weiters erwähnt die Regierung, dass unsere Lösung nichts Aussergewöhnliches sei, da Österreich diese Lösung ja auch kenne. Dieser Vergleich ist meines Erachtens nicht zulässig, da das österreichische Ehegüterrecht viel flexibler ist als das unsrige. Wir haben in unserem Gesetz zwingende Bestimmungen, die privatautonome Vereinbarungen nur im Einzelfalle zulassen. Der Vergleich zur österreichischen Rechtslage hinkt daher aufgrund der Unterschiede im Ehegüterrecht. Im Grunde genommen erachte ich aber auch die österreichische Regelung als ungerecht und nicht mehr zeitgemäss.
Nicht ganz nachvollziehen kann ich das formale Argument, dass wir im Falle der Übernahme des Schweizer Systems auch die ehegüterrechtlichen Bestimmungen der Schweiz übernehmen und zahlreiche Gesetzesanpassungen vornehmen müssten. Wir haben ein eigenes Güterrecht und können meines Erachtens durch eine entsprechende Anpassung von Art. 73 Ehegesetz vorsehen, dass die ehegüterrechtliche Auseinandersetzung auch im Falle des Ablebens eines Ehepartners zum Tragen kommen soll. Art. 73 Ehegesetz könnte im Abs. 1 zum Beispiel folgenden Wortlaut haben:
«Wird eine Ehe für ungültig erklärt, geschieden oder getrennt, so ist der während der Ehe erzielte Vermögenszuwachs unter den Ehegatten aufzuteilen. Dasselbe gilt sinngemäss im Falle des Ablebens eines Ehegatten».
Es geht ja nur um die Frage, was in die Erbmasse des verstorbenen Ehegatten fallen soll. Wenn vor dem Erbgang eine ehegüterrechtliche Auseinandersetzung stattfinden soll, ist dies eine Frage des Ehegüterrechtes. Der Erbgang selber bleibt hiervon nicht berührt. So hält das Schweizer Zivilgesetz in Art. 204 und Art. 236 ja auch fest, dass der Güterstand mit dem Tod eines Ehegatten aufgelöst wird. Auch hier handelt es sich mit anderen Worten um eine güterrechtliche Bestimmung. Was spricht also dagegen, dass auch wir solches in Art. 73 Ehegesetz aufnehmen?
Handlungsbedarf sehe ich vor allem in verfahrensrechtlicher Hinsicht. Mit ein bisschen gutem Willen müsste dies auf die 2. Lesung hin aber machbar sein und das wäre dann eine saubere Lösung. Ich weiss nicht, ob die Regierung hierzu Gutachten von Experten zu dieser Frage eingeholt hat. Wenn ja wäre ich froh, wenn wir diese erhalten könnten, aber zumindest, wenn die Regierung auf die 2. Lesung ergänzende Ausführungen machen könnte, insbesondere, warum es mit einer Anpassung von Art. 73 nicht sein Bewenden haben kann und was genau für Anpassungen erforderlich wären.
Nicht unterstützen kann ich den Alternativvorschlag, gemäss welchem die Erbquote des überlebenden Ehegatten auf die Hälfte erhöht werden soll. Sicherlich federt dieser Vorschlag eine gewisse Härte, die unserem System heute innewohnt, ab. Meines Erachtens ist er systematisch aber verfehlt, da er nicht zwischen Eigengut und Vermögenszuwachs unterscheidet. Hier fände meines Erachtens dann tatsächlich ein Eingriff in die erbrechtlichen Verteilungsgrundsätze statt. Mir ist lieber, wenn wir das Schweizer System durch entsprechende Anpassungen sauber ins inländische Recht implementieren und dadurch eine konsequente Umsetzung des Partnerschaftsprinzipes vollziehen. Ich habe ein bisschen Angst, dass, wenn dieser Kompromissvorschlag kommt, dass dann das Partnerschaftsprinzip auf lange Frist nicht richtig umgesetzt wird.
Wollen wir ein modernes, liberales und auf die Allgemeinheit zugeschnittenes Ehegattenerbrecht, müssen wir das partnerschaftliche Prinzip hochhalten und den Anteil des überlebenden Ehegatten am erwirtschafteten Vermögen auch im Erbrecht anerkennen. Gleichzeitig bedarf es flankierend aber auch der nun vorgeschlagenen Anpassung der Bestimmungen über den Erbvertrag und zusätzlich der Implementierung eines zeitgerechten Ehegüterrechtes, das es den Ehegatten erlaubt, eine auf sie massgeschneiderte Lösung zu vereinbaren. Auf diese Weise hätten wir für die Allgemeinheit eine in sich geschlossene, logische und systemkonforme Wertung und Regelung im Gesetz, und wir würden für die Bedürfnisse des Einzelfalles das Prinzip der Privatautonomie hochhalten. Im Ehegüterrecht wurde dieses ja beinahe vollkommen ausgehöhlt. Möchte die Regierung also den Partnern eine gewisse Flexibilität bei der Regelung ihrer vermögensrechtlichen Beziehungen sowohl unter aufrechter Ehe wie auch im Falle des Ablebens gestatten, bedarf es vor allem auch einer grundsätzlichen Überarbeitung unseres Ehegüterrechtes.
Mit der heutigen Vorlage bewegen wir uns in diesem Punkt leider nur einen winzig kleinen Schritt in die richtige Richtung. Auch wenn ich die Auffassung der Regierung zum Ehegattenerbrecht aus den erwähnten Gründen nicht teile, bin ich irgendwie aber froh, dass die Regierung derart klar Position bezogen hat. Wenn wir diese Anpassungen auf die 2. Lesung hin nämlich nicht schaffen, wissen wir, dass es eines parlamentarischen Vorstosses bedarf, um die angesprochenen Mängel zu beheben. Ich wäre hierfür jederzeit zu haben und wäre froh, wenn weitere Abgeordnete, die dieses Anliegen teilen, dies heute kundtun könnten. Ich danke aber der Regierung für die Vorlage und bitte Sie, die entsprechenden Abklärungen auf die 2. Lesung hin vorzunehmen. Besten Dank. Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Auch ich möchte mich bei der Regierung für diese Vorlage betreffend die Reform des Erbrechts bedanken.
Ich begrüsse die vorgeschlagenen Anpassungen grösstenteils. Diese sind überfällig. So wird beispielsweise vorgeschlagen, § 544 ABGB aufzuheben. Dieser lautet wie folgt:
«Inwiefern Landeseingeborene, die ihr Vaterland oder die Kriegsdienste ohne Erlaubnis verlassen haben, des Erbrechts verlustig werden, bestimmen die politischen Verordnungen».
Bestimmungen wie diese sind bereits seit über einem Jahrhundert überholt, die Aufhebung ist somit überfällig und diese Änderungsvorschläge sicherlich zu begrüssen.
Nun möchte ich in aller Kürze auf die Anliegen der Interessengruppen eingehen: Als Erstes wird die Übernahme der schweizerischen Regelung in Bezug auf das Ehegattenerbrecht vorgeschlagen. Unser Erbrecht wurde ursprünglich aus Österreich übernommen. Im Sinne der Rechtssicherheit finde ich es sinnvoll, wenn wir uns bei der Modernisierung des Erbrechts auch an die Rezeptionsgrundlage halten. Auch ich kann jedoch den schweizerischen Bestimmungen zum Ehegattenerbrecht durchaus etwas abgewinnen, jedoch bedarf dies meines Erachtens einer tief greifenden Änderung im Erbrecht, welche meines Erachtens nicht in die gegenständliche Vorlage mit eingebaut werden kann. Falls man die schweizerische Regelung unterstützen möchte, müsste man meiner Ansicht nach heute für Nichteintreten plädieren. Ich bin jedoch ausdrücklich für Eintreten auf diese Vorlage.
Des Weiteren besteht das Anliegen, den gesetzlichen Erbteil des Ehegatten von einem Drittel auf die Hälfte zu erhöhen. Dieses Anliegen kann ich unterstützen. Für mich stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage: Was ist eigentlich das oberste Ziel des Erbrechts - insbesondere des Pflichtteilsrechts? Dies ist für mich klar die finanzielle Sicherstellung der Familie des Erblassers. Die nahen Familienangehörigen - der Ehegatte, die Kinder und die Eltern - sollen nach dem Tod des Erblassers versorgt werden.
Bis anhin ist es so, dass die Nachkommen des Erblassers einen gesetzlichen Erbteil von zwei Drittel des Nachlasses und der Ehegatte ein Drittel des Nachlasses erhalten. Der Pflichtteil, also der Teil des Vermögens des Erblassers, welcher zwingend bestimmten Personen zukommen muss, entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Das heisst, der Ehegatte erhält heute einen Pflichtteil in Höhe von einem Sechstel des Nachlasses des Erblassers. Würde man den gesetzlichen Erbteil für den Ehegatten auf die Hälfte des Nachlasses erhöhen, so würde auch der Pflichtteil von einem Sechstel auf einen Viertel erhöht bzw. würde sich der Pflichtteil von heute rund zirka 16% des Nachlasses auf 25% des Nachlasses erhöhen.
Auf der anderen Seite erhalten die Nachkommen des Erblassers heute zwei Drittel des Nachlasses des Erblassers. Der Pflichtteil entspricht unabhängig von der Anzahl der Kinder der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der auf die Kinder entfallende Pflichtteil beträgt somit heute ein Drittel des Nachlasses bzw. rund 33% des Nachlasses. Würde man nunmehr den gesetzlichen Erbteil der Ehegatten von einem Drittel auf die Hälfte des Nachlasses erhöhen, so würde sich der gesetzliche Erbteil der Kinder auf die Hälfte und der Pflichtteil auf einen einen Viertel von 33% auf 25% des Nachlasses reduzieren. Aus Sicht des Erblassers würde sich der 50-prozentige Anteil, über welchen der Ehegatte frei testamentarisch verfügen kann, nicht verändern. Der Ehegatte könnte somit weiterhin über seinen 50-prozentigen Anteil seines Vermögens letztwillig verfügen, also ein Testament oder Vermächtnis erstellen.
Diese prozentuale Verschiebung der gesetzlichen Erbquote zugunsten des überlebenden Ehegatten und zulasten der Nachkommen halte ich aufgrund der demografischen Entwicklung für richtig. Die Personen, welche ein Erbe erhalten, sind meist über fünfzig Jahre alt. In einem Erbfall ist es vielfach so, dass die Nachkommen des Erblassers mitten im Leben stehen bzw. keine finanziellen Schwierigkeiten haben. Der überlebende Ehegatte sich jedoch meist schon seit Jahren im Pensionsalter befindet und somit ein geringeres regelmässiges Einkommen hat als die Nachkommen und folglich meist mit seinem laufenden Einkommen nicht auskommt und auf den Rückgriff auf die Substanz, somit das Vermögen, angewiesen ist.
Des Weiteren ist meines Erachtens zu berücksichtigen, dass bei Entstehung der erbrechtlichen Bestimmungen die Familien meist sehr kinderreich waren. Das heisst, dass dem den Erblasser überlebenden Ehegatten meist eine Vielzahl von Nachkommen gegenüberstanden. In dieser Zeit war es sicherlich gerechtfertigt, dass die Nachkommen auch einen grösseren Teil am Erbe erhalten. Dies ist jedoch meines Erachtens nicht mehr zeitgemäss.
Zusammengefasst kann ich das Anliegen, den gesetzlichen Erbteil des Ehegatten von einem Drittel auf die Hälfte zu erhöhen, unterstützen. Ich bin für Eintreten auf diese Vorlage. Danke.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke.Stv. Abg. Helmuth Büchel
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Mit dem vorliegenden Bericht und Antrag Nr. 12/2012 legt die Regierung eine Gesamtreform des Erbrechtes vor. Letztmals wurde im Jahre 1993 das Erbrecht an die österreichische Rezeptionsgrundlage angepasst und seither erfolgten in Liechtenstein nur einige punktuelle Anpassungen. Es besteht somit ein erhebliches Nachführungsmanko, da in Österreich aufgrund des Familien- und Erbrechtsänderungsgesetzes im Jahre 2004 und aus dem Familienrechtsänderungsgesetz 2009 wesentliche Abänderungen erfolgt sind. Traditionsgemäss soll auch in Liechtenstein eine enge Anlehnung an die österreichische Gesetzgebung beibehalten werden, was ich begrüsse. Mit der heutigen Vorlage sollen unter anderem folgende Ziele gemäss Regierung erreicht werden:
Die ersatzlose Beseitigung der erbrechtlichen Bestimmungen über den Zeitpunkt der Feststellung der Abstammung, der überlebende Ehegatte oder der eingetragene Partner soll eine bessere erbrechtliche Stellung erhalten, aussergerichtliche mündliche Zeugentestamente sollen nur noch als Notform zugelassen werden, Aufhebung der Erbunfähigkeit wegen Ehebruch oder Blutschande sowie Anpassungen im Erbvertragsrecht. Weiters sind diverse Modifikationen und Normierungen zu bestimmten Bereichen vorgesehen. Zu guter Letzt ist die Stundung des Pflichtteils und die Möglichkeit der Zahlung in Raten Gegenstand dieser Vorlage.
Es ist ebenfalls zu begrüssen, dass unzeitgemässe und überholte Bestimmungen des ABGB eingehend überprüft und durch zeitgemässe Textanpassungen ersetzt werden und - wie einige Vorredner hier schon erwähnt haben - dann in eine Sprache umgesetzt werden, die für jedermann verständlich ist. Ich danke der zuständigen Ressortinhaberin, Frau Dr. Frick, für die Vorlage und spreche mich für Eintreten auf die Vorlage aus.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke.Abg. Doris Beck
Danke schön. Es wurde schon sehr viel gesagt und ich möchte mich eigentlich nur noch ganz konkret zum Anliegen äussern, das von der Abg. Doris Frommelt, vom Abg. Pepo Frick, von der Abg. Diana Hilti und in einer abgewandelten Form auch vom Abg. Christian Batliner unterstützt wurde. Grundsätzlich glaube ich, dass bei allen das Ziel ein ähnliches ist - die Wege dahin waren unterschiedlich. Ich gehöre auch zur Gruppe Frauen, die bei der Tagung im Jahre 2007 «Frauen und Finanzen» diesen Antrag damals unterzeichnet hat. Dieser Antrag wurde dann auch an dieser Tagung offiziell an die Regierung übergeben und es wurde dort zugesichert, dass das in der Arbeitsgruppe 200 Jahre ABGB berücksichtigt werden wird. Ich denke, das war eine sehr verbindliche Zusage. Wie immer das dann gelaufen ist, als dann das Ressort zu der heutigen Regierungsrätin Aurelia Frick übergegangen ist und was immer diese Arbeitsgruppe dazu bewogen hat, das nicht mehr weiterzuverfolgen, war ich auch sehr enttäuscht, dass es eigentlich in diesem vorliegenden Bericht und Antrag eher eine spärliche Begründung gegeben hat, warum dieser Antrag nicht weiterverfolgt wurde.
Zum Thema mit dem Erbvertrag muss ich auch sagen, das fällt vielleicht Juristen ein, in jüngeren Jahren Erbverträge zu machen. Mich hat dann auch beruhigt, dass selbst der Jurist Christian Batliner die Frage formuliert hat: Wer macht denn schon Erbverträge? Ich denke, das ist wirklich etwas für all jene Personen, die nicht so nahe an einem Juristen sind, denen nicht als Erstes in den Sinn kommt, das zu tun. Und nun liegt erneut, initiiert durch das Frauennetz, ein Kompromissvorschlag vor. Ich habe jetzt unter anderem vom Abg. Christian Batliner gehört, der Kompromissvorschlag würde ihn nicht überzeugen. Er hat dann einen anderen Vorschlag relativ lang ausgeführt. Ich muss sagen, ich könnte das nicht wiederholen. Mir hat die Grundidee, die konsequente Umsetzung des Partnerschaftsprinzips, hat mir gefallen. Aber grundsätzlich geht es mir jetzt im Moment um die Frage: Wie bekommen wir einen dieser Vorschläge in diese Vorlage? Zuerst war für mich klar: Eintreten und diesen Kompromissvorschlag, wie es auch der Abg. Pepo Frick gemacht hat, mit einem Antrag an die zuständige Regierungsrätin zu übergeben. In der Zwischenzeit gibt es aber eine zweite Stossrichtung des Abg. Christian Batliner, den ich auch so gar nicht bewerten kann. Das heisst für mich, wir sind jetzt in einer Situation, wo wir Varianten haben. Und Varianten zu haben, wenn man in eine 2. Lesung geht - das haben wir vorhin gerade eine Stunde lang beim Krankenversicherungsgesetz diskutiert - das ist immer eine heisse Sache.
Wir haben die Stellungnahme bekommen und es ist nicht das drin, was wir wollen. Und dann stellen sich die Fragen: Sind wird dann so schnell, wenn wir diese Stellungnahme bekommen, um aus dem parlamentarischen Kreis einen entsprechenden Antrag zu formulieren und den zehn Tage vorher einzureichen? Ist es seriös bei dieser Thematik, die hier als schwierig beschrieben ist, so etwas zu tun? Das waren jetzt all die Fragen, die mir vorhin durch den Kopf gegangen sind. Grundsätzlich bin ich mir im Moment nicht schlüssig, ob es jetzt sinnvoller ist zu sagen: Nichteintreten und diese Varianten auszuarbeiten. Eintreten mit Varianten in der Hoffnung oder mit Zusage der zuständigen Regierungsrätin, hier ihr Bestes zu tun. Wobei diese Zusage hatten wir im 2007 schon einmal. Also nicht von Ihnen - das möchte ich festhalten. Das hat in der Zwischenzeit gewechselt. Ich lasse das jetzt einmal so im Raum stehen. Vielleicht hat ein anderer von Ihnen hierzu das richtige Rezept. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Damen und Herren Abgeordnete. Mir geht es ganz ähnlich wie der Abg. Doris Beck, welche sich vor mir gemeldet hat. Auch ich war eine der Initiantinnen, die im Namen des Frauennetzes diese Forderung und Anregung zur Änderung des Erbrechts unterschrieben hatten, ausgehend vom Gedanken der Partnerschaft. Der Hohe Landtag hat in den letzten Jahren einige Gesetze im Hinblick auf die Partnerschaft geändert. Ich erinnere an die Pensionskasse, an das Partnerschaftsgesetz an und für sich. Der Gedanke der Partnerschaftlichkeit ist ja durchgedrungen, ist nicht neu und der muss nicht erkämpft werden. Nur beim Erbrecht sind wir noch tief in traditionellem Patriarchat, das die Frau in Abhängigkeit versetzte, und wenn wir das Erbrecht nicht ändern, sie auch dort behält.
Die Voten meiner Vorredner zielen insgesamt auf eine partnerschaftliche Regelung ab. Ich möchte sie insgesamt unterstützen, wobei mir auch nicht klar ist, welches die am ehesten praktikable Lösung wäre, da wir auf österreichisches Recht abstützen. Ich kann nicht beurteilen, wieweit eine Systemänderung Schwierigkeiten verursachen würde. Ich halte es aber sehr mit den Ausführungen und möchte nochmals auf den Abg. Christian Batliner verweisen, der sagt: Wenn das Partnerschaftsprinzip durchgesetzt werden soll, dann muss der Anteil des Ehepartners vom Vermögen, das gemeinschaftlich erwirtschaftet wurde, vorerst aus der Erbmasse ausgeschieden werden, bevor der Erbvorgang vorgenommen wird. Das halte ich für sehr plausibel. Und des Weiteren möchte ich ihn unterstützen, wenn er sinngemäss sagt, was den Erbvertrag anbelangt. Der Bürger soll nicht erst aktiv werden müssen, um Gerechtigkeit herzustellen und für Eheleute eine zeitgemässe partnerschaftliche Lösung herzustellen. Das sollte im Gesetz schon vorhanden sein. Wie die Abg. Doris Beck auch ausführte, kommt es wahrscheinlich den meisten Leuten gar nicht in den Sinn, das Erbrecht daraufhin zu überprüfen, ob es eine partnerschaftliche Ausgestaltung hat und ob die Eheleute, weil das nicht der Fall ist, selbst aktiv werden müssen.
Die Lösung, die vom Abg. Thomas Vogt unterstützt wird, wenigstens den gesetzlichen Erbteil von einem Drittel auf einen Zweitel anzuheben und bei der österreichischen Variante zu verbleiben, den würde ich dann unterstützen, wenn alles andere als vollständig unmöglich und unpraktikabel erkannt werden würde, was ich aber nicht glaube. Und es stellt sich mir jetzt auch die Frage, welches die beste Vorgehensweise ist, ob ein Nichteintreten den Anliegen der Abgeordneten hier am ehesten entgegenkäme oder ob wir rückweisen müssten, damit eine neue Vorlage vorgelegt werden kann. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Ich möchte kurz zum Votum der Abg. Doris Beck zurückkommen. Meine Idee oder mein Ansatz war nicht, dass wir auf die 2. Lesung selber irgendwelche Bestimmungen ausformulieren. Ich denke, das kann es nicht sein. Weil wenn wir das machen, muss das hieb- und stichfest sein. Ich kann nur nicht sehen, dass der Handlungsbedarf so gross ist, wie die Regierung das ausführt. Wenn wir auf Seite 11 schauen, heisst es dort: «Das Frauennetz Liechtenstein geht davon aus, dass man lediglich im Ehegüterrecht sowie im Erbrecht einen Satz einfügen müsste. Andere Rechtsmaterien sind nach Ansicht des Frauennetzes Liechtenstein nur am Rande davon betroffen». Prima vista teile ich diese Einschätzung und ich kann es nicht erkennen, dass das ein so riesiger Aufwand ist. Und wenn ich dann auf dieser Seite die Ausführungen der Regierung anschaue, geht es dort darum, dass man das schweizerische Ehegüterrecht implementieren muss. Das sehe ich nicht, weil wir ein eigenes Ehegüterrecht haben. Das Ehegesetz ist betroffen, die Bestimmungen über die ehegüterrechtliche Auseinandersetzung würden dann teils entfallen. Ich sehe nicht, warum man das Schweizerische nehmen muss. Ich denke, man könnte das eigene Ehegüterrecht grundsätzlich überarbeiten, aber das hat jetzt nichts mit dieser Frage zu tun. Dann ist es einfach eine runde, eine ganze Geschichte. Am Schluss heisst es dann: Weitere Gesetze sind betroffen, Kindschaftsrecht. Ich weiss nicht, worauf die Regierung da geht. Ausserstreitverfahren, diese Ansicht teile ich, aber das sind verfahrensrechtliche Fragen, und betreffend das Internationale Privatrecht bin ich mir noch nicht ganz sicher, weil es eine saubere Trennung ist. Wenn man das über den Art. 73 macht, dann wäre das eine ehegüterrechtliche Bestimmung und der Rest ist erbrechtlich.
Ich möchte einfach klare bzw. weitergehende Ausführungen der Regierung diesbezüglich haben, weil dann können wir auf die 2. Lesung abklären: Was bringt das alles mit sich? Ich gehe davon aus, dass die Regierung das über Gutachter geprüft hat. Und entweder schaffen wir das, dass das von der Regierung auf die 2. Lesung kommt, und wenn es mit einem gewissen Aufwand verbunden ist, dann warte ich lieber noch ein bisschen, aber das kommt dann hieb- und stichfest und dann haben wir eine saubere Umsetzung des Partnerschaftsprinzipes. Oder wenn das nicht geht, dann soll es die Regierung genau ausführen und dann wissen wir, wenn wir eine Motion machen wollen, wo wir anknüpfen müssen und was der genaue Auftrag an die Regierung ist. Aber was ich nicht unterstützen könnte, ist, wenn da ein Artikelvorschlag auf die 2. Lesung hin kommt und das dann einfach von uns aus implementiert wird. Das muss dann schon hieb- und stichfest sein. Aber ich bitte die Regierung, hier weitere Ausführungen zu machen. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke.Abg. Doris Beck
Danke schön. Ich gebe Ihnen vollkommen Recht. Das waren meine Bedenken, dass es sehr schwierig bzw. nicht zielführend sein würde, mit einem Antrag hier artikelweise etwas umzustellen. Ich muss Ihnen aber auch sagen, wenn wir jetzt dieses Vorlage behandeln, dann gibt es die 2. Lesung in zwei oder drei Monaten. Es wird dann wieder so sein, dass dieser parlamentarische Vorstoss in den Herbst, Winter und Wahlkampf irgendwo hineinläuft und dann nicht mehr gemacht wird. Und dann sind wir an einem Punkt, wo ich schon sagen muss: Brauchen wir jetzt wirklich von 2007 bis 2012 mit einer Revision des Erbrechts und schaffen es immer noch nicht, ein Anliegen, das ja nicht nur Frauen betrifft, durchzusetzen? Das ganze Thema kommt vom Frauennetz, aber im Prinzip geht es um den verbleibenden Partner, der am Schluss dasteht. Und ich gebe da dem Abg. Thomas Vogt Recht. Wahrscheinlich war es früher auch so. Mit neun Kindern und dem Ehepartner stimmte das Verhältnis wahrscheinlich auch. Ganz anders ist dies aber heute der Fall.
Ich kann nur sagen, ich bin jetzt auch gespannt auf die Ausführungen der Regierungsrätin. Für mich steht einfach fest, ich möchte ein Zeichen des wirklichen Willens, das jetzt einzuarbeiten, und dann bin ich sicher, ist es bei der Regierung an der richtigen Stelle, das zu tun und nicht beim Parlament. Ich habe meine Bedenken, dass wir mit einem parlamentarischen Vorstoss wirklich rechtzeitig noch etwas bewegen können. Danke.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke.Abg. Gerold Büchel
Besten Dank für das Wort. Geschätzte Abgeordnete. Es ist jetzt doch schon eine ziemlich lange andauernde Diskussion über parlamentarische Vorstösse und Artikeländerungen, und wir haben das Wort der Regierung noch gar nicht gehört. Also ich möchte empfehlen bevor wir - falls die Regierung an ihrer Meinung festhält, vielleicht noch abwarten, was die Regierung sagt - bevor wir schon alle möglichen Strategien durchdiskutieren. Besten Dank.Abg. Diana Hilti
Danke, Herr Präsident. Das ist sicher eine gute Lösung, die der Abg. Gerold Büchel hier vorschlägt. Dann bitte ich aber die Regierung auch Ausführungen zu machen, was beide Varianten, sei es jetzt Kompromissvorschlag, sei es die Variante des Abg. Christian Batliner, in zeitlicher Hinsicht betreffend die Behandlung dieser Vorlage bedeuten. Weil wo ich nicht mehr dabei bin, ist, dass alle Anpassungen des Erbrechtes nun wieder auf die lange Bank geschoben werden.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Damit gebe ich das Wort an Frau Regierungsrätin Aurelia Frick.Regierungsrätin Aurelia Frick
Herr Präsident, Damen und Herren Abgeordnete. Ich nehme gerne zuerst allgemein Stellung zu den diversen Voten, die sich in sehr vielen Punkten überschneiden, und werde dann im Anschluss daran auf einige spezifische Fragen der Abgeordneten eingehen, die dann noch übrig bleiben.
Etwas möchte ich vorwegnehmen und ich glaube, das war in der Diskussion jetzt auch nicht klar: Die Regierung hat sich ganz klar entschieden, den ganzen Teil des Ehegattenerbrechts aus dieser Vorlage herauszulösen. Warum sich die Regierung für diesen Weg entschieden hat, das werde ich Ihnen nachher sehr gerne erläutern, aber das wurde herausgelöst aus der Vorlage. Das steht übrigens auch im Bericht und Antrag drin.
Dann möchte ich zuerst etwas auf den Hauptpunkt der Diskussion eingehen, und zwar die Gegenüberstellung vom Schweizer Erbrecht mit dem liechtensteinischen / österreichischen Erbrecht, von dem wir ja unser Erbrecht in grossen Teilen auch rezipiert haben. Das Argument, dass das schweizerische Erbrecht den überlebenden Ehegatten besserstelle als es das österreichische bzw. unser Erbrecht tut, ist, dass der überlebende Ehegatte in der Schweiz am gemeinsam erwirtschafteten Vermögen mitpartizipiere. In diesem Zusammenhang möchte ich einen Punkt anbringen: Nach liechtensteinischem Erbrecht fällt das gesamte Vermögen des verstorbenen Ehegatten unter Einschluss des Vermögenszuwachses während der Ehe mit in den Nachlass. Also der überlebende Ehegatte partizipiert da auch mit. Und manchmal habe ich das Gefühl, wenn ich der Diskussion hier zuhöre, dass der Vermögenszuwachs da nicht mit hineinfalle. Logischerweise fällt der Vermögenszuwachs mit hinein. Es ist einfach kein zweistufiges Verfahren wie es die Schweiz macht. Das muss man sich, glaube ich, einmal verinnerlichen.
Und dann der zweite Punkte, das wurde auch diskutiert: Natürlich hat man die Möglichkeit, mittels Testament oder Erbvertrag eine abweichende Lösung zu machen. Das wurde genügend erwähnt. Also auch nach dem liechtensteinischen Erbrecht partizipiert der überlebende Ehegatte am gemeinsam erwirtschafteten Vermögen.
Dann noch kurz zur Vergangenheit: Wir haben seit dem Jahr 1993 in Liechtenstein einige Familienrechtsreformen gemacht. Man hat schon einmal den Erbteil angehoben. Das war zu einem Drittel neben den Nachkommen und zwei Drittel, wenn der überlebende Ehegatte mit anderen Erben zu teilen hat. Dann wurde die Gewährung des Pflichteilsrechts angepasst, und ich glaube, ein ganz wichtiger Punkt, den wir bei uns in Liechtenstein haben, welcher den überlebenden Ehegatte besserstellt, das ist das gesetzliche Voraus, also das Recht, in der Ehewohnung verbleiben zu können.
Mit der Vorlage, die jetzt auf dem Tisch liegt, wird zu meiner tiefen Überzeugung das Ehegattenerbrecht weiter verbessert, indem die Nichten und Neffen zwecks Bevorzugung des überlebenden Ehegatten vom Erbrecht ausgeschlossen werden. Das kommt also dem überlebenden Ehegatten zugute. Damit wird eine neue Erbrechtsgrenze bei den Geschwistern des Erblassers gezogen. Erbteile, die den Nachkommen verstorbener Geschwister, also den Nichten und Neffen des Erblassers zufallen würden, sollen das gesetzliche Erbrecht des hinterbliebenen Ehegatten künftig nicht mehr schmälern können.
Nach dem gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung ist die Ehefrau nach schweizerischem Erbrecht im Falle des Vorversterbens des erwerbspflichtigen Ehemannes rein rechnerisch - und das ist so - zwar etwas bessergestellt als nach liechtensteinischem oder eben österreichischem Recht. Aber - und das gebe ich in diesem Zusammenhang zu bedenken - wir gehen heute den ganzen Nachmittag in der Diskussion von einem ganz klassischen Rollenmodell aus. Wir gehen also davon aus, dass der Ehemann arbeitet, die Ehefrau die Kinder grosszieht und drittens, dass der Ehemann sicher vorher verstirbt als die Frau. Wir gehen also von einem ganz klassischen Rollenbild aus. Und da möchte ich nur auf einen Artikel, der, glaube ich, gestern oder vorgestern in der Zeitung war, verweisen. Er stammt von einer Mitarbeiterin vom GDI. In dem steht - ich zitiere ein, zwei Sachen: «Frauen bringen bessere Leistungen», das muss ich nicht zitieren, «aber sie sind seltener arbeitslos», und das ist der Hauptpunkt, «und immer öfter auch die Hauptverdienenden einer Familie». Das ist ein Zitat und zudem sind heute die Unterschiede innerhalb eines Geschlechts grösser als die Unterschiede zwischen den Geschlechtern. Es kommt also auf das Rollenmodell an, für das sich die Familie entscheidet. Und heute - und das vergessen wir in dieser Diskussion: Wir haben zwar ein klassisches Rollenverständnis nach wie vor in Liechtenstein, wenn wir aber von einem modernen Rollenverständnis und von modernen Familienzusammensetzungen sprechen, dann sprechen wir von Familien, bei denen grundsätzlich beide Elternteile oder beide Ehegatten arbeitstätig sind. Also modern und zukunftsschauend, auch wenn wir unsere Nachbarländer anschauen, modern und zukunftsträchtig ist das Modell, das vom Landtag jetzt in sehr vielen Voten als ganz antiquiert und mittelalterlich bezeichnet wurde.
Dann noch: Der ordentliche gesetzliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung, also der von der Schweiz, trägt der eher traditionellen Rollenverteilung Rechnung, indem sich eben die Frau klassischerweise dem Haushalt widmet. Diese Aufgabenteilung - das habe ich eben gesagt - ist eher abnehmend. Ein vorherrschender gesellschaftlicher Trend ist eine zeitgemässe und partnerschaftliche Ausgestaltung, indem beide Ehegatten zum Haushalt, zum Vermögenszuwachs der ganzen Familie, der Ehegatten beitragen.
Dann als Fazit zu dieser Diskussion zwischen Schweizer Lösung und unserer Lösung, die wir haben: Ich glaube, es ist schlichtweg nicht möglich oder es ist zumindest ausserordentlich schwierig - und das gebe ich absolut zu - die eine oder andere erbrechtliche Lösung als die bessere oder die richtigere oder die angepasstere Lösung zu bezeichnen. Das fällt auch mir schwer. Das sage ich in diesem Raum ganz offen. Die österreichische und die liechtensteinische Lösung entspricht dem Grundsatz der Rechtstradition und der Rechtskontinuität in Liechtenstein und fällt eben eher zugunsten der Kinder als zugunsten des überlebenden Ehegatten aus. Und die schweizerische Lösung tendiert eher dazu, dass sie dem überlebenden Ehegatten und so, wie es diskutiert wurde, in der Regel der Frau zugute kommt. Die schweizerische Lösung geht zulasten des Ehemannes - das muss auch einmal gesagt werden - von dem vermutet werden kann, dass er sein Vermögen zwar mit seiner Ehefrau teilen will, nach Ableben beider aber das Erworbene in den Händen seiner eigenen ehelichen Kinder wissen möchte.
Jetzt stellen Sie sich einmal vor, das klassiche Modell tritt ein. Der Ehemann hat immer gearbeitet, die Ehefrau war zu Hause. Dann würde der Ehefrau der ehegüterrechtliche Anspruch zustehen, das ist ganz klar. Wenn sich diese Frau jetzt aber wieder verheiratet und dann Kinder aus der zweiten Ehe hat, so profitieren die Kinder aus zweiter Ehe vom zuvor bekommenen Vermögenszuwachs. Kann das tatsächlich im Interesse des Erblassers sein? Man muss die Diskussion wirklich meines Erachtens etwas differenziert betrachten, ohne dass ich sagen möchte, das eine Modell ist falsch oder das andere Modell ist richtig. Ich habe selber auch in der Schweiz studiert, habe aufgrund dessen eine gewisse Affinität zum Schweizer Modell, weil ich das sehr gut verstehe, aber man muss es differenziert betrachten.
Ich möchte noch einmal darauf hinweisen, dass das ABGB den Ehegatten hinsichtlich der Ausgestaltung ihrer vermögensrechtlichen Verhältnisse eine uneingeschränkte Vertragsfreiheit zugesteht. Der gesetzliche Güterstand kommt nämlich nur dann zur Anwendung, wenn keine abweichende ehegüterrechtliche Vereinbarung getroffen wurde. Solche Vereinbarungen können bei Eingehung der Ehe als auch während der Ehe getroffen werden oder eben, wenn sich die Lebensverhältnisse der Ehegatten ändern, dann können diese angepasst werden.
Dann noch ein wichtiger Punkt: Ich glaube, die Rechtsordnung muss sich grundsätzlich an den Regelfällen orientieren, um der vielfältigen Lebenswirklichkeit gerecht zu werden. Demgemäss stellt das Erbrecht auf die formale Existenz eines Verwandtschaftsverhältnisses ab und nicht auf das tatsächliche Ausmass der familiären Verbundenheit. Das gilt aus Gründen der Rechtssicherheit und der Einheit der Rechtsordnung auch für das Ehegattenerbrecht. Eine Anpassung der für den Regelfall konzipierten Rechtsfolgen an abweichende individuelle Bedürfnisse bedarf immer der Eigeninitiative der betroffenen Menschen. Es ist jedem Ehegatten freigestellt, mittels Testament/Erbvertrag das gesetzliche Erbrecht zu modifizieren und den Ehepartner gemäss den jeweiligen individuellen Bedürfnissen, die sich im Laufe des Ehelebens ändern können, abzusichern.
Dann komme ich zu einem zweiten Punkt - und das war die Erhöhung der Erbquote für die Witwe - ich bleibe jetzt einfach beim klassich diskutieren Modell bei meiner Wortwahl: Es ist zwar denkbar, statt der Änderung des Ehegüterrechts die Erbquote des überlebenden Ehegatten zu erhöhen. In finanziellen Ergebnissen erzielt diese Lösung ähnliche Effekte wie die einer Verlassenschaftsabhandlung vorangehende ehegüterrechtliche Auseinandersetzung. Wir kommen also mit einer Erhöhung der Quote rechnerisch im Resultat ganz nahe an die Schweizer Lösung heran. Es gibt jedoch meines Erachtens etwas zu bedenken, nämlich, dass die jetzige politische Forderung auf dem Argument aufbaut, Liechtenstein würde im Todesfall eines Ehegatten dem anderen jeglichen ehegüterrechtlichen Anspruch vorenthalten. Hierin liegt vor allem die politische Diskussion und damit insbesondere darin, dass der Beitrag der Ehefrau zur Vermögensbildung nicht abgegolten werde. Das ist die Diskussion, die wir heute meines Erachtens führen. Und dann frage ich mich, ob eine Heraufsetzung der Quote tatsächlich dem entspricht, was Sie politisch hier drin fordern.
Dann wurde noch gefragt mit dem Verweis des Erbrechts auf die Regelung der Aufteilung des während der Ehe erzielten Vermögenszuwaches im Fall der Scheidung nach Art. 73 ff. Das war insbesondere die Frage des Abg. Christian Batliner. Die Stellung des überlebenden Ehegatten im Erbrechtsfall könnte auch dadurch verbessert werden, dass im Fall einer Beendigung des Güterstandes durch den Tod eines Ehegatten eine Aufteilung des während der Ehe erzielten Vermögenszuwaches unter entsprechender Anwendung des Art. 73 ff. Ehegesetz stattfindet. Das hätte den materiellen Vorteil, dass die Auseinandersetzung nicht eins zu eins stattfindet, sondern sich an einer wertenden Betrachtung ausrichtet.
Achtung: Bei dieser Variante ist etwas zu bedenken, nämlich, dass die Aufteilung des Vermögenszuwaches nach Art. 89a Abs. 1 Ehegesetz prinzipiell zwingend ist. Das heisst also, dass darauf also jedenfalls im Voraus nicht verzichtet werden kann. Für eine abweichende Vereinbarung der Ehegatten lässt Art. 89a Abs. 2 Ehegesetz nur sehr wenig Spielraum. Die liechtensteinische Regelung ist zugegebenermassen in diesem Rahmen etwas sehr eng geraten. Selbst das österreichische Recht lässt den Ehegatten grösseren Spielraum, indem jedenfalls die Aufteilung der ehelichen Ersparnisse durch Notariatsakt frei geregelt werden kann. Und die liechtensteinische Regelung steht jedenfalls im Gegensatz zur schweizerischen Lösung, die eine ehegüterrechtliche Vereinbarung weitgehend zulässt. Insbesondere kann der Güterstand der Gütertrennung vereinbart werden.
Dann wurde noch vom Abg. Batliner die Frage gestellt, wie hoch der legistische Aufwand wäre, wenn man diese Anpassung, also quasi das Schweizer Recht implementieren würde, oder wenn man zumindest den Grundgedanken, den das schweizerische Erbrecht mit der Errungenschaftsbeteiligung verfolgt, wenn man den bei uns implementieren würde: Eine Einführung - und ich nenne das jetzt einfach einmal des so genannten Schweizer Modells in unser ABGB - würde eine Übernahme mindestens der Art. 181, 196 bis 220 ZGB, unter Umständen auch der Art. 182 bis 195a ZGB mit sich bringen. Diese Vorschriften könnten sprachlich nicht einfach kopiert werden, sondern müssten legistisch angepasst werden. Im Gegenzug wären die geltenden Paragrafen 1233 bis 1237 ABGB aufzuheben. Die Paragrafen 73 bis 89 ff. Ehegesetz könnten teils entfallen, teils müssten sie bestehen bleiben. Unentbehrlich sind die Art. 89b bis 89f Ehegesetz, die im Scheidungsfall die Aufteilung der Ansprüche aus beruflicher Vorsorge regeln. Beibehalten müsste man auch die Regelung der Ehewohnung in Art. 81 und 82 Ehegesetz. Über Modifikation könnte aber angesichts der Neuregelung des Güterstandes nachgedacht werden. Die Art. 73 bis 80 und 83 bis 89a Ehegesetz könnten durch eine Übernahme des Art. 120 Abs. 1 ZGB ersetzt werden. Dieser lautet: «Für die güterrechtliche Auseinandersetzung gelten die Bestimmungen über das Güterrecht».
Insgesamt ist aber, wie schon jetzt hervorgehoben, zu bedenken, dass eine solche güterrechtliche Regelung durch güterrechtliche Vereinbarungen abdingbar ist. Sie kann also bei Vorliegen einer solchen Vereinbarung einen Ehegatten eben auch schlechter stellen als es das heute geltende Recht tut.
Dann wurde verschiedentlich die Rolle des Frauennetzes und vor allem auch die Vergangenheit thematisiert. Was ich vorwegnehmen möchte: Es fehlt nicht an meinem politischen Willen. Ich habe mehrere Round Tables einberufen. Ich habe auch diverse Expertengutachten eingeholt. Das können Sie dem entnehmen, dass wir bereits wissen, welche Artikel ungefähr angepasst werden müssten, wenn wir eine solche Übung machen würden. Ich habe mich wirklich eingehend mit dem Thema befasst, bitte aber um Verständnis: Wenn ich einen Round Table mache und dann einen Vorschlag einbringe - übrigens der Vorschlag mit der Quote ist aus unserem Haus gekommen, der kommt nämlich von dieser 200 Jahre ABGB-Gruppe. Der Vorschlag kommt also nicht vom Frauennetz, einfach, dass das auch klar ist. Und übrigens bin ich die Vorsitzende der Arbeitsgruppe 200 Jahre ABGB. Und Mario Frick, der diesen Abend mitbestritten hat und auf den auch Bezug genommen wurde, ist übrigens auch Mitglied dieser Arbeitsgruppe 200 Jahre ABGB.
Ich habe an einem solchen Round Table, der auch mir zur Meinungsbildung dienen sollte, ich habe es mir wirklich nicht einfach gemacht, habe mir selber die Mühe genommen, diese Round Tables zu leiten und mit zu diskutieren, weil ich an einer politischen Lösung interessiert bin. Und ich habe diesen Vorschlag in die Diskussion eingeworfen, der Vorschlag also der 200 Jahre ABGB-Gruppe mit dieser Erhöhung der Quote, weil ich das Gefühl hatte, die Frauen fühlen sich benachteiligt. Das entspricht übrigens nicht meiner persönlichen Meinung, die spielt hier drin auch keine Rolle. Ich habe das Gefühl, die heutige gesetzliche Regelung ist richtig. Aber ich habe gemerkt, ich muss den Frauen irgendwo entgegenkommen und diese irgendwie abholen. Und dann bin ich mit diesem Vorschlag, den diese Arbeitsgruppe ausgearbeitet hat, übrigens auch im Zusammenhang mit einer Missbrauchsklausel, in diese Runde gegangen. Wir haben das eingehend und sehr lange in dieser Runde diskutiert und ich hatte bei Abschluss dieses Round Tables das Gefühl: Heute haben wir eine Lösung gefunden.
Meine Mitarbeiter haben intern angefangen, diese Lösung aufzuarbeiten, damit ich mit dem Bericht und Antrag, der heute vorliegt, diese Lösung hier präsentieren kann. Wenn ich dann aber einige Tage später ein Schreiben vom Frauennetz Liechtenstein bekomme, in dem steht - und das zitiere ich jetzt: «Vonseiten des Frauennetzes möchten wir darauf hinweisen, dass die schweizerische Regelung uns nach wie vor sachgerechter erscheint, vor allem weil sie das partnerschaftliche Prinzip mehr berücksichtigt und der Fall der Auflösung der Ehe durch Scheidung und Tod gleich behandelt werden. Das wäre in Liechtenstein auch nach einer Erhöhung der gesetzlichen Erbquote des Ehegatten nicht unbedingt der Fall». Ich meine, ich mache Round Tables, wir einigen uns auf ein Vorgehen, und nachher bekomme ich ein Schreiben in dem gesagt wird: Wir möchten doch die Schweizer Variante. Ich habe dann mit Praktikern die Diskussion geführt, habe mich dem auch gestellt und wir haben uns wirklich überlegt, wie das weitere Vorgehen aussehen könnte.
An mich wurde das starke Anliegen herangetragen, dass die Praktiker, also vor allem die Rechtsanwälte, den Erbvertrag möchten und dass das rasch kommen soll, dass das ein grosses Bedürfnis unserer Praktiker ist, des Platzes auch von Liechtenstein ist, und dass diese Vorlage so rasch wie möglich dem Landtag unterbreitet werden soll. Und basierend darauf habe ich zusammen mit der Arbeitsgruppe entschieden, dass wir die ganze Frage der Quote des Ehegattenerbrechts, also diesen engen Teil, dass wir den herauslösen, einer weiteren politischen Diskussion unterziehen und dort versuchen, eine tragfähige Lösung zu finden, die offenbar nicht stattfinden konnte, und dass wir den Teil des Erbrechts jetzt hier drin einmal behandeln können und das zu einem Abschluss bringen könnten. Und das ist jetzt auch bisschen mein Ausblick auf die Frage: Wie gehen wir heute vor?
Mein Ansinnen war es, diesen Teil herauszulösen. Ich stelle mich weiterhin dieser Diskussion. Das ist für mich keine Frage. Ich finde das eine spannende Diskussion, mit den verschiedenen Gruppierungen die Ansprüche zu diskutieren und auch wirklich verschiedentlich zu beleuchten. Was heisst ein modernes Erbrecht? In der Schweiz und vor allem in Österreich wird diskutiert, die Pflichtteilsquoten gänzlich abzuschaffen, also ein komplett liberales Erbrecht zu machen. Also wir haben die ganze Bandbreite der Diskussion. Ich habe das auch mit der Bundesministerin Beatrix Karl an unserem letzten Treffen besprochen. Sie rechnen damit, dass die nächsten schriftlichen Outputs aus ihren Arbeitsgruppen im Herbst vorliegen werden. Also wir wissen dann auch ein bisschen mehr wie Österreich vorgeht. Auch in Deutschland haben wir Diskussionen in eine ähnliche Richtung. Es ist also eine spannende Diskussion und ich stelle mich dieser politischen Diskussion, wie das bei uns aussehen könnte, wirklich sehr gerne.
Mein Vorschlag ist es, dass wir die Vorlage behandeln können, dass ich weiter an einem politischen Prozess mitarbeite oder Gespräche führe, wie eine mögliche zukünftige Lösung aussehen könnte und wir das in einem separaten Antrag gut überlegt mit einer tragfähigen Lösung mit den verschiedenen Gruppierungen nachher dem Landtag unterbreiten könnten.
Jetzt muss ich kurz schauen, ob es offene Fragen gibt, die noch nicht angesprochen wurden: Das war eine Frage wegen der Stundung und Ratenzahlung des Pflichtteilsanspruchs. Das ist § 283a der ABGB-Vorlage. Das war übrigens ein Anspruch, dass diese Ratenzahlung möglich sein soll, der in der Vernehmlassung und von den Praktikern mehrfach vorgebracht wurde und von denen auch gefordert wurde, dass das rasch kommt. Man hat mir auch gesagt, das sei ein grosses Anliegen, man soll nicht warten, bis Österreich etwas macht und wir dann später in einigen Jahren dann wieder mit einer allgemeineren Erbrechtsvorlage kommen. Die Norm wurde übrigens aus Deutschland sprachlich übernommen. In Österreich ist eine sehr ähnliche Regelung in Planung. Wir wissen dort schon, in welche Richtung es geht. Und wie ich meine Kollegin Beatrix Karl aus Österreich verstanden habe, sind wir hier ganz nah an den österreichischen Vorlagen und haben auch mit Experten von dort zusammengearbeitet, damit wir eben hier hoffentlich nicht - und sonst so gering wie möglich - von der österreichischen Rezeptionsvorlage abweichen.
Da die Bestimmung sinnvoll und auch im jetzigen Zeitpunkt notwendig erscheint, habe ich mich entschieden, diese Bestimmung, obwohl Österreich noch nicht so weit ist, bereits jetzt in die Vorlage einzubringen. Wie ich gesagt habe, wurde das in der Vernehmlassung ganz klar gefordert.
Dann auf die Frage des Abg. Christian Batliner: Es ist an dieser Stelle klar festzuhalten, dass der Erbe die Stundung des Pflichtteils als auch die Zahlung des Pflichtteils in Raten nur in jenen Fällen verlangen kann, wenn die sofortige Erfüllung des gesamten Pflichtteils für ihn eine unbillige Härte sein würde. Es muss also eine unbillige Härte vorliegen. Ich glaube, eine Belehnung eines Wohnhauses ist keine unbillige Härte, sondern eine unbillige Härte wäre, wenn er das quasi wirtschaftlich praktisch nicht überleben würde. Beispielsweise liegt eine unbillige Härte bei der Aufgabe eines Familienheims oder bei der Veräusserung eines Wirtschaftsguts, das für den Erben und seine Familie die wirtschaftliche Lebensgrundlage darstellen würden, vor. Wenn also der Erbe gezwungen wäre, die Familienwohnung komplett aufzugeben oder eben ein Unternehmen, Mietshäuser oder landwirtschaftliche Güter oder Gesellschaftsbeteiligung, die seine wirtschaftliche Lebensgrundlage bilden, wenn er das verkaufen müsste, dann liegt eben die geforderte Härte, die im Gesetz erwähnt wird, vor.
Keine unbillige Härte besteht dann, wenn der Erbe den Pflichtteil aus seinem sonstigen, das heisst, nicht ererbten Vermögen realisieren kann. Dem Erben ist dabei sogar eine Kreditaufnahme zuzumuten - das möchte ich klar gesagt haben. Dies gilt auch für einen mögliche Veräusserung von Kunstgegenständen, Antiquitäten, Fahrzeugen etc.
Schliesslich - und das ist mir klar und da schliesse ich mich dem Abg. Batliner an - sind die Interessen der Pflichtteilsberechtigten ebenfalls angemessen und richtig zu berücksichtigen. Und das wurde auch gesetzlich so normiert. Die Stundung oder Ratenzahlung muss dabei dem Pflichtteilsberechtigten zugemutet werden können. Dabei kommt es insbesondere auf dessen persönliche Einkommens- und Vermö-gensverhältnisse und eben die Vermögensverhältnisse seiner Familie an. Unzumutbar ist eine Stundung vor allem dann, wenn der Pflichtteilsberechtigte bisher Unterhalt vom Erblasser erhielt. Weiters dann, wenn der Erblasser die Ausbildung oder den Aufbau einer beruflichen Existenz des Pflichtteilsberechtigten unterstützte. Daher hat eine angemessene Interessenabwägung stattzufinden, welche das Verlassenschaftsgericht dann vornimmt. Somit ist gewährleistet, dass Rechtssicherheit besteht und eine Stundung oder Ratenzahlung des Pflichtteilanspruchs nur unter den bestimmten Voraussetzungen, die ich eben erwähnt habe, möglich ist.
Jetzt habe ich, so glaube ich, plus/minus sämtliche Fragen abgedeckt. Sonst bitte ich Sie, diese mir nochmals mitzugeben. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke, Frau Regierungsrätin, für die Ausführungen. Ich gebe das Wort wieder ins Plenum.Abg. Doris Beck
Vielen Dank. Liebe Frau Regierungsrätin Frick, ich muss schon sagen, Sie haben am Schluss jetzt irgendwie noch eingelenkt - ich komme dann noch darauf -, aber am Anfang Ihrer Ausführungen haben Sie das jahrelange Anliegen vieler Personen schlicht und einfach ins Lächerliche gezogen. Oder was mein Eindruck war bei Ihren Ausführungen die erste Viertelstunde, dass Sie gerade ad hoc sich mit diesem Anliegen beschäftigt haben. Ich fand das absolut despektierlich auch uns gegenüber.
Zu Ihren Ausführungen zum Rollenmodell: Das war für mich einfach ganz klar. Es geht doch nicht ums klassische Rollenmodell. Es geht darum, egal, wer irgendwann irgendwo in einer Partnerschaft Geld verdient, es geht darum, dass der Ehepartner oder ein Ehepartner stirbt, egal ob Mann oder Frau oder wer auch immer was wo verdient hat oder wie viel zum Unterhalt beiträgt. Und das gilt heute und das ist auch in zukünftigen Rollenmodellen so. Es geht darum, wenn zwei Partner sind und der eine stirbt, dann geht es darum, den anderen, den Kindern gegenüber in einem gesunden Verhältnis, dass er in einem gesunden Verhältnis dasteht. Da hatte ich wirklich das Gefühl, diese Ausführungen auch, was die Frauen zukünftig alles machen und tun, es ist okay. Ich glaube auch an die Frauen, aber ich fand jetzt wirklich, das hat hier überhaupt nichts verloren. Es geht darum, dass ein Ehepartner stirbt und dann geht es darum, dass wir hier ein Gesetz verabschieden, das hier dem Anliegen, das jetzt seit 2007 in x Round Tables, in Veranstaltungen, in Tagungen diskutiert wird, Rechnung getragen wird. Und für mich ist irgendwie kein Wille erkennbar, dieses Anliegen zu verfolgen.
Sie haben am Schluss bei Ihren Ausführungen gesagt: Okay, das Erbrecht ist dringend, ein erster Schritt ist dringend. Das kann ich nachvollziehen, das sehe ich auch ein, aber jetzt schon wieder zu sagen: In einem zweiten Schritt verfolge ich das weiter in einem separaten Bericht und Antrag. Ich muss ehrlich sagen, dann möchte ich wissen, wann und wie, weil das sehe ich absolut nicht mehr plastisch seit 2007. Ich habe hier Aussagen aus einem Round Table der Regierung vom Jahre 2010. Auch das sind wieder zwei Jahre her. Es gibt einen Kompromissvorschlag. Sie haben es selber gesagt, dass Dr. Mario Frick auch in der Arbeitsgruppe tätig ist. Von ihm wurde auch dieser Kompromissvorschlag vorgestellt. Also kann er nicht so abwegig in der Thematik sein. Und ich frage mich jetzt einfach, warum man sich hier so schwer tut, eine Lösung zu finden. Das kann ich absolut nicht nachvollziehen. Danke schön.Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Und dem kann ich mich einfach 100-prozentig anschliessen, was die Abg. Doris Beck vorhin gerade sagte. Frau Justizministerin, für einmal kann ich Ihrer Denkweise überhaupt nicht folgen. Ich kann Ihre Argumentation überhaupt nicht nachvollziehen. Ich denke, wir haben da ganz un-terschiedliche Denkansätze. Es geht nicht um die Lösungsmodelle. Mir geht es um den Denkansatz. Ich vermisse den partnerschaftlichen Gedanken bei Ihren Ausführungen. Ich habe Ihrem Votum zu Anfang entnommen, es ginge um Frauenrechte, es ginge um Rollenverständnis. Darum geht es überhaupt nicht. Es geht um Partnerschaft. Partnerschaft und die Auswirkungen eines partnerschaftlichen Erbrechts betreffen sowohl den überlebenden Ehemann als die überlebende Ehefrau und sie sind völlig unabhängig vom Familienmodell. Ob nun der eine zu Hause bleibt oder die andere die Kinder erzieht, ob der eine das Haupteinkommen generiert oder die andere einen Zustupf bringt oder den Hauptanteil, das ist unerheblich. Es geht darum, dass das gemeinsame Einkommen während der aufrechten Ehe und der Familienphase gemeinsam erwirtschaftet wurde. Und wenn das in die Erbmasse geht, dann beerbt der überlebende Ehepartner oder die überlebende Ehepartnerin gewissermassen sich selbst, wenn die eheliche Errungenschaft in die Erbmasse geht.
Sie haben ausgeführt, dass beim österreichischen Modell die Errungenschaft und das, was die Eheleute eingebracht haben, in die Erbmasse geht und somit der überlebende Ehepartner wieder zum Zuge kommt. Es ist aber nicht dasselbe, ob die Errungenschaft, welche in aufrechter Ehe gemacht wurde, vorerst ausgeschieden wird. Das ist nicht dasselbe. Und ich denke, es kommt dem Partnerschftsgedanken nicht entgegen, wenn wir daran festhalten. Zum Familienmodell, das Sie als Beispiel angeführt haben, dass die traditionellen Modelle, wo die Frau meistens oder einer der Ehepartner, meistens die Frau, die Kinder erzieht und deshalb kein Einkommen generiert und das über viele Jahre, dass das im Abnehmen begriffen sei. Das mag schon sein. Man kann es auch anders sehen. Ich kenne viele Fälle, wo solches Denken geplant war und in der Praxis anders durchgeführt wurde. Aber davon hängt es auch gar nicht ab. Das spielt überhaupt keine Rolle, wie das Familienmodell aussieht. Es muss einfach so geregelt werden, dass der überlebende Ehepartner, sei er männlich oder weiblich, das, was er selbst erwirtschaftet hat, nicht als Erbe oder Zuwendung zurückbekommt, denn es ist sein Anteil.
Ob das jetzt auf österreichischer Rezeptionsgrundlage möglich ist, das auf partnerschaftliche Weise zu regeln, das kann ich nicht beurteilen. Wenn es nicht möglich ist, dann denke ich doch, man müsste vielleicht eine Umstellung auf das Schweizer System in Erwägung ziehen. Wenn Sie sagen, Sie haben einen Hauptteil aus der Vorlage ausgeschieden, dann möchte ich Sie fragen:
- Ist mit einer weiteren Vorlage in nächster Zeit zu rechnen und was ist der Zeithorizont?
- Wann gedenken Sie den Landtag mit einer weiteren Vorlage zu begrüssen, in dem das partnerschaftliche Modelle zum Tragen kommt?Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke.Abg. Diana Hilti
Danke, Herr Präsident. Ja, Ihre Ausführungen am Anfang haben mich auch ein wenig erschüttert. Ich glaube, wir sind uns alle bewusst, dass, wie Sie am Anfang gemeint haben, es sei uns nicht bewusst, dass der Vermögenszuwachs auch in den Nachlass fällt. Klar sind wir uns bewusst, dass der Nachlass bei uns jetzt das gesamte Vermögen inklusive Vermögenszuwachs ist. Das ist ja genau das Thema, dass wir hier eine Änderung wollen. Weil es ist eben schon ein Unterschied, ob ich vom ganzen Nachlass dann nur den Pflichtteil - ein Sechstel - erhalte oder zuerst vom Vermögenszuwachs die Hälfte und dann vom Rest nochmals ein Teil. Ich glaube, was auch komplett falsch verstanden wurde, ist, dass wir von einem klassischen, vergangenen Rollenverständnis ausgehen. Das ist überhaupt nicht der Fall. Wir wollen genau eine partnerschaftliche Lösung. Wir wollen eigentlich ein Modell für die Zukunft.
Und dann noch Folgendes: Ich finde es gut und recht, das Schreiben des Frauennetzes vom 12. März 2010 zu zitieren. Mir liegt dieses Schreiben seit rund zehn Tagen auch vor. Sie haben jetzt den letzten Absatz auf Seite 1 zitiert. Wenn man aber den wirklich letzten Absatz dieses Schreibens nimmt, dann heisst es dort: «Wir danken Ihnen und der Arbeitsgruppe 200 Jahre ABGB Erbrecht nochmals für das stattgefundene Gespräch». Und dann kommt es - ich zitiere wieder: «Wir befürworten die Anhebung der gesetzlichen Erbquote auf die Hälfte und hoffen, dass dies zur von uns gewünschten gerechten Lösung beitragen wird».
Dann schliesse ich aus dem Satz, dass das Frauennetz nicht wirklich gegen den Kompromissvorschlag war. Klar hätten sie gerne ihren ursprünglichen Vorschlag, aber sie stehen nach wie vor zur Lösung, nämlich zu dem was es war, ein Kompromissvorschlag. Und Sie haben auch ausgeführt, dass dieser Kompromissvorschlag für eine Zeitspanne, die wir jetzt noch diskutieren können, um allenfalls das System gänzlich umzustellen, eben rein rechnerisch zu einer fast gleichen Lösung führt wie die wirkliche Systemumstellung. Und dann haben ich lieber jetzt mal den Kompromissvorschlag verankert, der finanziell und rechnerisch zu ähnlichen Ergebnissen führt, und kann dann die Diskussionen führen, wie gross die Systemanpassung tatsächlich ist und den grossen Wurf allenfalls machen. Aber dann habe ich mal den Spatz in der Hand und kann noch überlegen, wie ich zur Taube auf dem Dach komme. Aber nichts zu machen finde ich komplett den falschen Weg.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke.Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Danke, Frau Regierungsrätin für Ihre Ausführungen. Ich bin froh zu hören, dass der politische Wille und eine gewisse Offenheit da ist, auch einen anderen Weg zu gehen. Also mir scheint die Regierung da nicht so verbohrt zu sein. Die Frage ist nur, wie wir diesen Weg gehen und wie - das wurde jetzt mehrfach gesagt - die Vorgehensweise ist. Ich kann dem Ansatz, dass wir jetzt einfach die Erbquote auf die Hälfte erhöhen, eigentlich nicht folgen, weil wenn wir nachher andere Wege gehen und zuerst eine ehegüterrechtliche Auseinandersetzung machen, setzen wir die Quote dann wieder herunter. Ich möchte schon beliebt machen, dass wir das Partnerschaftsprinzip von allem Anfang an sauber umsetzen und jetzt nicht so einen halben Weg gehen. Mir ist lieber, dass wir jetzt ein politisches Signal aussenden, dass wir das wollen und diesen Weg konsequent gehen. Und wenn ich Ihnen zuhöre, herrscht ein bisschen ein Missverständnis. Das ist keine Frage des Pflichtteilrechtes. Es geht um die Umsetzung des Partnerschaftsprinzips und das ist eine Frage der güterrechtlichen Auseinandersetzung. Und mir ist vollends klar - das wurde ausgeführt -, dass im Erbweg der überlebende Ehegatte am Vermögenszuwachs partizipiert. Aber das Problem ist ja, einerseits partizipiert er nur ein Drittel und erhält seinen Anteil nicht. Weil vom Vermögenszuwachs - lassen wir das Eigengut einmal auf der Seite und das eingebrachte Vermögen - vom Vermögenszuwachs gebührt ihm die Hälfte aufgrund des Partnerschaftsprinzips. Und es kann nicht sein, dass er seinen Anteil am Vermögenszuwachs, wo er während aufrechter Ehe seinen Anteil erbracht hat, nachher im Erbgang erhält und dort schlechtergestellt wird. Wenn er seine Hälfte erhält und das ist eine güterrechtliche Auseinandersetzung, dann partizipiert er am Nachlass seines verstorbenen Ehegatten zur Erbquote. Und das ist der richtige Weg. Und da ist auch egal von was für einem Rollenbild wir ausgehen, ob Teilzeitarbeit verrichtet wurde oder wer mehr verdient usw. Die Frage ist letztendlich, auch wenn beide arbeitstätig sind, findet in der Schweiz eine güterrechtliche Auseinandersetzung statt, auch bei uns im Falle der Scheidung. Die Frage ist doch einfach: Im Falle der Scheidung wird dieser Schritt gemacht und im Falle des Todes nicht. Im Falle der Scheidung wird das Partnerschaftsprinzip respektiert, im Falle des Todes nicht. Und da sehe ich einfach den Grund nicht, warum wir nicht auch den Weg konsequent gehen und das Partnerschaftsprinzip im Erbrecht umsetzen.
Dann haben Sie gesagt, es geht ja auch um die Kinder. Es kann der Wille sein, dass man den Kindern mehr geben möchte. Man hat da die Möglichkeit eines Testaments, aber der versterbende Ehegatte kann ja eigentlich nur über sein Vermögen testamentarisch verfügen. Und wenn wir hier keine saubere Trennung machen, dann verfügt er eben auch über den Vermögenszuwachs, den er vom überlebenden Ehegatten - der in seinem Vermögen ist, wenn jetzt jemand nicht berufstätig war. Und darüber kann er verfügen. Und mir ist eigentlich egal, wenn der überlebende Ehegatte später wieder einen Partner findet, weitere Kinder hat. Das ist sein Anteil, das ist seine Leistung, darüber soll er frei verfügen können. Das liegt doch nicht an uns zu werten, wie das zu machen ist. Es geht ja schlussendlich dann auch an die Kinder dieses überlebenden Ehegatten. Der hat ja die Möglichkeit, da Testamente zu machen. Der ist ja frei, aber das ist doch seine Entscheidung, wie das gemacht wird. Und es kann nicht sein, dass der versterbende Ehegatte über den Anteil des Vermögenszuwachses des überlebenden Ehegatten verfügt. Das finde ich nicht fair.
Dann haben Sie gesagt, wenn wir die Bestimmungen des Ehegesetzes anwenden, dass das gefährlich wäre, weil das zwingendes Recht ist. Das ist mir schon klar, aber das ist eine Regelungsfrage. Es ist klar, deshalb habe ich auch gesagt, wenn wir eine runde Geschichte haben wollen und den Ehepartnern möglichst viel privatautonome Freiheit geben wollen, dann müssen wir auch das Ehegüterrecht vollumfänglich überarbeiten. Das schweizerische Recht kennt drei Güterstände. Das österreichische Recht ist da viel offener, da kann man vertraglich viel mehr machen. Bei uns haben wir zwingende Vorschriften und ehegüterrechtliche Vereinbarungen sind nur sehr eingeschränkt möglich. Genau deshalb habe ich das gefordert. Aber das heisst nicht, dass das zwingend ist im Erbrecht. Im Erbrecht gilt der Grundsatz der Testierfreiheit - und der ist hochzuhalten.
Dann glaube ich, vom Anpassungsbedarf her herrscht auch ein Missverständnis. Sie haben die Ausführungen im Bericht und Antrag auf Seite 11 wiedergegeben, dass die Bestimmungen des schweizerischen ZGBs übernommen werden müssen. Das sehe ich überhaupt nicht. Nur weil wir vorerst eine ehegüterrechtliche Auseinandersetzung machen, heisst das nicht, dass wir die schweizerischen Güterstände ins liechtensteinische Recht implementieren und das eigene Güterrecht aufheben müssen. Das hat noch nichts miteinander zu tun. Wir haben ein eigenes Ehegüterrecht. Und wir können doch bestimmen, dass nach unserem eigenen Ehegüterrecht zuerst eine güterrechtliche Auseinandersetzung stattfindet, bevor es zum Erbgang kommt. Das ist nur eine Definition: Welche Vermögenswerte fallen letztendlich in den Nachlass? Das kann nicht sein, dass im Nachlass eines Ehegatten der Anteil am Vermögenszuwachs des anderen Ehegatten hineinfällt. Das macht mir keinen Sinn, vielleicht weil ich in der Schweiz studiert habe. Aber mir fehlt einfach noch das Argument, was das mit einer sauberen Umsetzung des Partnerschaftsprinzips zu tun hat. Das war der klare Wille des Gesetzgebers 1993, nur wie ich gesagt habe, ist er da den Weg nicht bis in letzter Konsequenz bis am Ende gegangen. Und ich finde es wirklich an der Zeit, dass wir das jetzt umsetzen. Und so wie ich die Stimmung hier aufnehme, sind wir uns da eigentlich einig. Aber ich möchte wirklich dafür plädieren, dass wir diesen Weg sauber gehen und jetzt nicht einfach die Erbquote hochfahren und lieber den Spatz in der Hand als die Taube auf dem Dach haben. Ich mache das lieber sauber und konsequent, als jetzt so etwas Halbherziges einzuführen. Das macht mir keinen Sinn.
Das ist eigentlich so in etwa das Wesentliche, was ich noch anfügen wollte. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident. Ich habe noch zwei Fragen: Was ich immer noch nicht verstanden habe, ist, was Ihres Erachtens gegen die Erhöhung der gesetzlichen Erbquote für die Ehegatten von einem Drittel auf die Hälfte spricht. Wenn Sie dazu nochmals Ausführungen machen könnten, wieso Sie gegen diese Erhöhung sind.
Dann haben Sie die Arbeitsgruppe angesprochen. Hier würde mich interesssieren, wer in dieser Arbeitsgruppe Einsitz genommen hat und wann diese Arbeitsgruppe das letzte Mal getagt hat. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Ich gebe das Wort an die Frau Regierungsrätin Frick.Regierungsrätin Aurelia Frick
Herr Präsident, Damen und Herren Abgeordnete. Zuerst etwas Kurzes vorweg und das richtet sich vor allem an die Abg. Beck: Ich wollte überhaupt nicht - und bitte verstehen Sie das richtig - die Meinung des Landtags ins Lächerliche ziehen. Falls das den Anschein erweckt hat, dann möchte ich mich dafür ausdrücklich entschuldigen. Das war nämlich nicht meine Meinung. Mir war es wichtig hier kundzutun und das war meine einzige Absicht zu sagen, weder das eine Modell ist meines Erachtens das richtige oder das bessere Modell. Man kann nicht sagen, welches Modell meines Erachtens - das entspricht meiner persönlichen Meinung - das partnerschaftlichere und das besser ausgestaltete Modell ist. Wir haben bei uns im Ressort hypothetische Fälle mit Vermögensmassen angenommen und haben das komplett durchgerechnet. Für mich war einfach die Frage: In welchem Fall wird der überlebende Ehegatte massiv schlechter gestellt, und wo gibt es quasi so eine Missbrauchsfalle, wo man sagt: Das kann bitte nicht mehr sein, dass das im Resultat herauskommt? Und wir haben relativ viele Fälle durchgerechnet, und wir sind immer wieder auf Fälle gestossen, in denen das eine Modell das bessere, das attraktivere Modell für den überlebenden Ehegatten war oder das andere das attraktivere Modell war. Und für mich war es schlussendlich einfach nicht möglich zu sagen: Das eine Modell ist richtiger und sozusagen im Empfinden gerechter als das andere Modell. Das war das Einzige, was ich mit meinen Ausführungen kundtun wollte.
Mir ist wichtig zu sagen, es ist auf jeden Fall möglich, auch eine Quote in den jetzigen Bericht und Antrag hineinzupacken und das auf die 2. Lesung zu machen. Das nimmt sicher ein klein wenig Zeit in Anspruch, aber so etwas ist möglich. Man kann auch auf die 2. Lesung das ganze Schweizer Modell, hinter dem ich nicht stehe kann - das muss ich klar sagen - hineinpacken. Das nimmt einfach etwas Zeit in Anspruch. Ich hätte es von meiner Seite begrüssenswert gefunden, etwas abschliessen zu können und ein neues Projekt zu machen. Aber es ist problemlos möglich, auf die 2. Lesung das Thema der Quote aufzunehmen oder eben das andere Thema, wenn es gefordert wird.
Dann hat auch die Abg. Hilti das thematisiert. Also einen Kompromissvorschlag heute in diesen Bericht und Antrag hineinzupacken für die 2. Lesung ist auf jeden Fall möglich.
Dann kommt noch zuletzt die Frage des Abg. Vogt. Meines Erachtens spricht nichts gegen die Einführung der Quote. Es war mein persönliches Empfinden, dass diese Heraufsetzung der Quote nicht wirklich dem umfassenden politischen Willen entspricht, auch basierend auf dem Schreiben, dass das Frauennetz mir geschickt hat, dass sie trotzdem eine andere politische Lösung wünschen. Und ich hatte das Gefühl, dass das richtig ist, diesen politischen Prozess fertig zu führen. Meines Erachtens spricht nichts dagegen. Dieses Thema der erhöhten Quote ist ja auch aus dieser Arbeitsgruppe, in der ich selber mit dabei bin, entstanden. In der Arbeitsgruppe sind vertreten die Rechtsanwaltskammer, dann meine Person, ein Mitarbeiter aus meinem Ressort und das Landgericht. Vielleicht habe ich jetzt noch eine Person vergessen. Das kann ich Ihnen im Moment aber nicht sagen. Und bei welchem Datum die Arbeitsgruppe zum letzten Mal getagt hat kann ich Ihnen auch nicht auswendig sagen.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke für Ihre Ausführungen, Frau Regierungsrätin.Stv. Abg. Helmuth Büchel
Danke für das Wort, Herr Präsident. Danke der Regierung für die Ausführungen. Frau Regierungsrätin, Sie haben vorhin angetönt, dass Sie im Ressort verschiedene Beispiele durchgerechnet haben. Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie vielleicht für die 2. Lesung den Abgeordneten diese Beispiele im Kommentar beilegen könnten. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke.Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Danke, Frau Regierungsrätin, für die weiteren Ausführungen. Für mich ist jetzt irgendwo die Frage, wie wir hier weiter machen. Ich höre den Wunsch der Regierung, dass diese Vorlage verabschiedet wird und dass das entkoppelt werden sollte, aber ich höre auch den klaren Wunsch des Landtages, dass das nun angegangen wird. Und wenn ich das richtig hineininterpretiere, wäre den meisten die saubere Umsetzung des Partnerschaftsprinzipes lieber und der Kompromissvorschlag oder die Erhöhung der Erbquote auf die Hälfte ist einfach ein Kompromiss. Aber ich möchte da jetzt nichts Falsches hineininterpretieren.
Und wie gehen wir weiter? Also wir haben die Möglichkeit eines parlamentarischen Vorstosses. Können wir uns auch darauf einigen, dass die Regierung einen Bericht, vielleicht sogar einen Vernehmlassungsbericht zum Ehegattenerbrecht im Lichte der heutigen Diskussion ausarbeitet und das dann publiziert? Und dann kann auch in der breiten Öffentlichkeit hierzu eine Diskussion stattfinden. Weil das Signal, das der Landtag heute aussendet - ich habe keine einzige kritische Stimme vom Landtag gehört - das Signal ist eigentlich klar, dass wir das wollen. Dann könnten wir das irgendwo entkoppeln, diese Vorlage behandeln, verabschieden und der Regierung einen klaren Auftrag mitgeben. Dann kann die Regierung das mit den Experten prüfen und entweder dem Landtag Bericht erstatten oder sogar eine Vernehmlassung in die Wege leiten. Das möchte ich jetzt einfach einmal zur Diskussion stellen. Danke.Abg. Doris Beck
Danke schön. Ich muss sagen, ich habe jetzt aus den Ausführungen entnommen, dass es möglich ist in die 2. Lesung sowohl den Kompromissvorschlag als auch, wenn wir klar sagen, in welche Richtung es gehen soll, das einzuarbeiten. Dass dann die Ausarbeitung etwas länger dauert, das war schon bei meinem ersten Statement die Frage: Was heisst etwas länger? Für mich ist hier einfach ausschlaggebend, ich habe das jetzt auch so empfunden, dass wir uns einig sind und dass wir jetzt wirklich eine Lösung hier reinbringen müssen oder sollten. Ich bin angesichts dessen, dass die Legislaturperiode Ende Jahr zu Ende ist, schon ganz und gar nicht für ein Verschieben. Ich denke, dann habe ich lieber diese 2. Lesung einen Monat später und dafür ist dann die Lösung drin, als wir verabschieden jetzt einfach diese 1. Lesung. Dann kommt sie ja, weil sie ansonsten unbestritten war, in einem Monat zur 2. Lesung und dann warten wir auf unser konkretes Anliegen. Ich persönlich habe Mühe, mich mit einem solchen Vorgehen anzufreunden.Abg. Diana Hilti
Danke, Herr Präsident. Ich bin hin- und hergerissen, ganz ehrlich gesagt. Ich möchte, dass dieser Teil endlich abgeschlossen wird, gerade die Erbverträge. Ich möchte auch, dass das Projekt 200 Jahre ABGB im Jahr des Jubiläums wenigstens den Stand erreicht, dass wir sagen: Die grössten Anpassungen, die eine Nachvollziehung am österreichischen Recht sind, haben wir gemacht.
Ich glaube, es gibt nur zwei Wege. Entweder sichert uns die Regierung heute zu, dass sie bis spätestens Oktober einen Vernehmlassungsbericht verabschiedet zum Bereich Ehegattenerbrecht und Ehegattengüterrecht, oder wir starten einen parlamentarischen Vorstoss und deponieren dort nochmals unsere Position. Die Regierung muss sich aber bewusst sein, das ist dann ein erhöhter Druck des Parlamentes und eigentlich haben wir unsere Positionen heute klargemacht. Von der ganzen Geschichte her, dass die Sache schon seit bald mehr als fünf Jahren dauert, muss ich sagen, dass ich eigentlich erwartet hätte, dass die Regierung zumindest in den letzten zwei Jahren diese Fragen klärt und das alles in dieser Vorlage bringt.Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Ich möchte mich dem Votum der Abg. Hilti anschliessen. Mir ist viel lieber, wenn wir einen klaren Auftrag erteilen, ob das jetzt Oktober ist, ist egal. Ich denke einfach, in diesem Jahr muss das hier sein. Behandeln können wir das im Landtag sowieso nicht mehr, aber ich finde es wichtig, dass wir das irgendwo entkoppeln und die Regierung einen klaren Auftrag heute mitnimmt. Und ich möchte da wirklich nicht jetzt auf Zeit spielen. Aber wir wissen nicht, wenn wir das in der 2. Lesung machen, wir wissen heute ja noch nicht die Tragweite oder wie diese Bestimmungen ausschauen. Wir sind dann in einer 2. Lesung. Und ich finde doch wichtig - das ist ein grosser Schritt, das ist ein Systemwechsel -, dass wir den Systemwechsel zuerst in einer Vernehmlassung diskutieren, dass das an die Marktteilnehmer geht, dass das in einer breiten Öffentlichkeit diskutiert werden kann und dass wir die Möglichkeit haben, das in einer 1. Lesung zu diskutieren und Fragen zu stellen, und dass die Regierung das dann beantworten kann. Also mir ist viel wohler, wenn wir da den normalen Gesetzgebungsprozess machen. Weil es ist ja nicht nur das ABGB davon betroffen. Es können auch andere Gesetze betroffen sein, wie das schon ausgeführt wurde. Verfahrensrechtliche Bestimmungen usw., internationales Privatrecht muss man prüfen, Ehegesetz, und heute haben wir ja nur die Reform des Erbrechts vor uns liegen. Also ich würde das schon entkoppeln. Dann können wir das abschliessen und können dann diesen Systemwechsel, der ja gewünscht wird, im normalen Gesetzgebungsverfahren vollziehen. Aber alle warten darauf, es wird schon lange diskutiert. Da teile ich die Ansicht der Abg. Hilti: Es muss ein klarer Auftrag an die Regierugn sein, dass dieser Vernehmlassungsbericht noch in diesem Jahr kommt. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident. Auch meines Erachtens ist die Implementierung des Schweizer Modells ein sehr komplexer Prozess, der einer ordentliche Vernehmlassung bedarf. Und ich würde vorschlagen, dass wir hier auf die 2. Lesung, falls hier keine Gegenstimmen sind, einfach die Erhöhung der Quote von einem Drittel auf die Hälfte vornehmen, dass einfach diese Änderung aufgenommen wird und die Implementierung des Schweizer Modells allenfalls in einem neuen Bericht und Antrag aufgenommen wird. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke.Abg. Doris Beck
Danke schön. Ich bin diesbezüglich auf der gleichen Fährte wie der Abg. Thomas Vogt. Ich hätte gerne jetzt irgendetwas zugesichert drin in der 2. Lesung, bevor ich mich auf einen Weg mit Vernehmlassung einlasse. Mein Vorschlag wäre jetzt gewesen und dann kommen wir auch einen Schritt weiter, ich werde jetzt einen Antrag stellen, dass wir für die 2. Lesung diesen Kompromissvorschlag einarbeiten und dann kann von mir aus der zweite Schritt noch so gern initiiert werden. Sonst kommen wir auch nicht weiter.Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Diesem Antrag kann ich nicht viel abgewinnen, weil es macht für mich keinen Sinn, dass wir jetzt etwas ins Gesetz implementieren und in einem zweiten Schritt dann den Systemwechsel prüfen. Das geht in einem. Ich spüre da ein gewisses Misstrauen, dass das lange Zeit gehen könnte. Aber dann stelle ich lieber einen Antrag, dass die Regierung beauftragt wird vom Landtag, dass noch in diesem Jahr ein Vernehmlassungsbericht zu einem neuen Ehegattenerbrecht verabschiedet wird, welcher einen Systemwechsel im Sinne des Schweizer Modells beinhaltet. Dann kann das öffentlich diskutiert werden und wir schieben das nicht auf die lange Bank. Dann stossen wir diesen Prozess jetzt konsequent an und machen jetzt nicht irgendwelche halbpatzigen Sachen. Danke.Abg. Johannes Kaiser
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Ich möchte dann mal kurz die Regierungsrätin Dr. Aurelia Frick zu dieser Thematik hören, was für Möglichkeiten sie sieht, diesem Anliegen nachkommen zu können. Und dann möchte ich, bevor eine Antragsabstimmung erfolgt, für eine Unterbrechung plädieren, damit wir das intern nochmals diskutieren können, nicht dass wir jetzt da in der Eile der Zeit oder in der Ungeduld irgendeinen Antrag verabschieden, der dann schlussendlich nicht «verhebt».Landtagspräsident Arthur Brunhart
Das ist mir auch durch den Kopf, aber ich gebe noch den beiden Abgeordneten, die gedrückt haben, das Wort. Danach der Frau Regierungsrätin und dann machen wir die Pause.Abg. Gerold Büchel
Besten Dank für das Wort. Geschätzte Abgeordnete. Ich habe nicht den Eindruck, dass Sie alle von demselben sprechen. Jetzt haben wir schon wieder fünf Varianten, was man alles tun könnte. Meines Erachtens sind wir gar nicht mehr in unserer Geschäftsordnung tätig. Wir diskutieren darüber, eine Vernehmlassung in Auftrag zu geben und ich weiss nicht was. Ich denke, dass der Vorschlag des Abg. Kaiser ein ganz vernünftiger ist, weil mir ist absolut unklar, was der Landtag im Moment will oder zumindest welchen Weg er denn gerne einschlagen würde.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke.Abg. Doris Beck
Danke schön. So verwirrend wie der Abg. Gerold Büchel sehe ich das nicht. Die Abg. Doris Frommelt hat ganz zu Beginn der Debatte diesen Kompromissvorschlag auch ausgeführt. Ich denke, es geht vor allem darum: Gehen wir jetzt diesen Kompromissvorschlag und bauen den auf die 2. Lesung ein, oder geben wir einen klaren Auftrag für die Implementierung des Schweizer Modells? Ich möchte jetzt gar nicht mehr lange darüber reden, ich möchte nur noch, bevor dieses Timeout kommt, eines sagen: Die Implementierung des Schweizer Modells war 2007 an der Tagung «Frauen und Finanzen» - da war der damalige Justizminster Klaus Tschütscher auch mit dabei - da wurde das von allen Mitgliedern des Frauennetzes, 18 Organisationen sowie allen Frauen Landtagsabgeordneten damals an die Regierung überwiesen, und zwar mit Dekret in die Hände gegeben. Und es wurde zugesagt, dass man das nicht se-parat angehe, sondern in dieser Arbeitsgruppe 200 Jahre ABGB behandeln würde. Und nun haben wir das Jahr 2012 und wohlgemerkt, der Kompromissvorschlag kommt aus der Feder von Dr. Mario Frick, der auch Mitglied in dieser Arbeitsgruppe 200 Jahre ABGB ist. Es ist also nicht etwas, das irgendwo von links aussen hergeholt wurde. Das zum Konkretisieren.Abg. Diana Hilti
Danke, Herr Präsident. Ich begrüsse das Timeout und kann mir in Anbetracht der Zeit, Freitagabend kurz nach 17:30 Uhr und noch lange nicht beim letzten Traktandum, geschweige denn bei den Kleinen Anfragen, an die Adresse von Gerold Büchel eine Antwort nicht verkneifen. Wie Sie seit Mittwoch wissen, interpretieren die Juristen die Geschäftsordnung des Landtags vielleicht ein wenig anders als gewisse andere Personen in diesem Raum. Also dieses Thema uns zu überlassen, das wird spannend.Abg. Gerold Büchel
Besten Dank für das Wort. Ja, ich lasse das nicht unkommentiert. Es ist mir auch bewusst, dass die Juristen die Geschäftsordnung so interpretieren, wie es ihnen gerade passt.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Was die Geschäftsordnung betrifft, so befinden wir uns immer noch in der allgemeinen Diskussion über die Frage des Eintretens und dort können Anträge jedwelcher Art gestellt werden.
Ich gebe das Wort dem Abg. Christian Batliner und dann möchte ich das Wort der Frau Justizministerin geben. Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Ich möchte das doch etwas positiver ausdrücken: Wir sind kreativ, spitzfindig und ambitioniert. Also das ist eigentlich alles. Flexibel sind wir natürlich auch. «In der Regel» ist eine Redewendung, die man vielfach in Gesetzen auch findet und wir wissen damit besser umzugehen.
Nur noch schnell zum Antrag der Abg. Beck: Wenn der Kompromissvorschlag tatsächlich gewünscht wird, dann kann das in dieser Vorlage umgesetzt werden, oder? Dann müssen wir heute nicht darüber abstimmen. Sie haben Antrag gestellt. Das macht mir keinen Sinn. Das kann man dann bei der 2. Lesung entscheiden, ob man das so haben möchte oder nicht. Aber ich denke nicht, dass wir darüber heute befinden müssen.
Die Frage, die sich mir stellt, und da begrüsse ich das Timeout, dass wir diskutieren, wie wir bezüglich der Umsetzung des Schweizer Modells weiterverfahren wollen. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke.Abg. Doris Beck
Mir ging es mit meinem Antrag vor allem darum, der Frau Regierungsrätin Frick ein Stimmungsbild aus dem Landtag zu geben, das weiterzuverfolgen. Weil wenn hier eine Mehrheit ist, diesen Komprissvorschlag weiterzuverfolgen, dann habe ich es mindestens so verstanden, ist das nur ein «to do», das in diese Vorlage einzubauen. Wenn wir aber hier offen lassen, was wir wollen, dann kriegen wir wahrscheinlich in der 2. Lesung nichts drin und es wird so verstanden, dass wir ja dann in einen neuen Gesetzgebungsprozess mit unserem Anliegen gehen. Und darum war es mir wichtig zu wissen, wie viele hier drin den Auftrag an die Regierung erteilen wollen, diesen Kompromissvorschlag für die 2. Lesung einzubauen. Das war die Idee dahinter.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke.Regierungsrätin Aurelia Frick
Herr Präsident, Damen und Herren Abgeordnete. Ich wurde noch kurz aufgefordert Stellung zu nehmen, wie eine mögliche Umsetzung aussehen könnte, wenn man die Quote erhöhen würde. In der Tat habe ich bereits eine mögliche Variante vorliegen - und das wäre eine Anpassung des § 757 Abs. 1. Und dann ganz wichtig wäre dann auch die Einführung einer Missbrauchsklausel. Das wäre meines Erachtens sehr wichtig, das wäre dann § 762a.
Was mir jetzt aber wichtig ist: Wir verlassen mit einer Einführung von solchen Bestimmungen die österreichische Rezeptionsgrundlage. Damit werden uns zukünftig Rechtsprechungen und Materialien etc. diesbezüglich fehlen. Mir ist es ein Anliegen, dass Sie das einfach wissen. Ich kann das umsetzen, das ist für mich kein Problem. Aber es wird sicherlich etwas anspruchsvoller für die Gerichte, die Rechtsanwender etc. werden, wenn wir das einfach einführen. Mir ist es ein Anliegen, wenn Sie das von mir wünschen, es sich muss sicher sauber dokumentiert sein mit Materialien, zumindestens in der Stellungnahme für die 2. Lesung, weil es nicht ganz unheikel ist mit der Erhöhung der Quote einfach von der österreichischen Rezeptionsvorlage tel quel abzuweichen. Mir ist wichtig, dass Ihnen das bewusst ist.
Und dann noch zur Frage: Ist es möglich, dieses Jahr noch einen Vernehmlassungsbericht zu erstellen? Wichtig ist mir die Aussage, dass es sich dabei um einen kompletten Systembruch zu unserem Gesetz handelt. Natürlich ist es grundsätzlich möglich, einen solchen Vernehmlassungsbericht zu erstellen. Ich habe bereits diverse Stellungnahmen von Instanzen eingeholt, wie Praktiker zu einem solchen Systemwechsel stehen würden. Es entspricht nicht unserer Rechtstradition. Es wird also ein gröberer, grösserer Wurf werden, wenn wir eine solche Abkehr machen zu diesem anderen, jetzt im Raum stehenden Modell. Das wird sicher eine anspruchsvolle Angelegenheit. Wenn das der Landtag wünscht, kann ich das auf jeden Fall machen. Man kann alles machen, aber das wird ein grösserer Wurf.
Wichtig ist mir einfach, ich kann für die 2. Lesung die Erhöhung der Quote umsetzen. Das ist sicher auf jeden Fall möglich, aber ich fände es persönlich etwas schade - und da möchte ich ja nicht, dass da eine Verweigerungshaltung herüberkommt -, aber ich fände es etwas schade, wenn wir jetzt von unserer Rechtstradition, von unserer Praxis abkehren und eine neue Quote einführen und dann bereits in einem Vernehmlassungsbericht - das ist dann etwa ein halbes Jahr später oder was auch immer - dann bereits mit einem neuen Vorschlag kommen. Aber ich überlasse diesen Entscheid gerne dem Landtag. Von der juristischen Seite her ist es für mich möglich, die Quote anzupassen.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke, Frau Regierungsrätin für die Ausführungen. Vor der Pause noch kurz Frau Doris Beck.Abg. Doris Beck
Ich hätte doch noch gerne etwas gesagt, und zwar habe ich jetzt den Ausführungen entnommen, es ist möglich diesen Vorschlag für die 2. Lesung einzubauen. Aber was ich auch herausgehört habe, ist, dass Sie die zweite Variante, diesen Weg des schweizerischen Modells, da eine Vernehmlassung zu machen, als absoluten Systemwandel betont haben, als sehr schwierig und anspruchsvoll bezeichnen. Also all die Adjektive, die vorhin gefallen sind, habe ich, aber ich weiss nicht wie es der Abg. Christian Batliner sieht, nicht so empfunden, als ob das jetzt so ein Weg wäre, wo wir dieses Jahr noch locker durchmarschieren. Das glaube ich nicht.Regierungsrätin Aurelia Frick
Herr Präsident, besten Dank für das Wort. Sie meinen jetzt die Einführung des Schweizer Modells. Ich glaube, einen Vorschlag auszuarbeiten sehe ich dieses Jahr plus/minus realistisch. Dazu gehören die Diskussionen und das wollte ich etwas aufzeigen mit den Erläuterungen, die ich zum Thema gemacht habe. Da werden uns anspruchsvolle Diskussionen erwarten. Ich sehe es etwas anders als der Abg. Batliner, der das mit einem Verweis regeln möchte. Ich habe mit diversen Experten die ganze Sache angeschaut, weil ich mir der politischen Brisanz auch bewusst bin. Und für mich und auch nach der Meinung der Experten, die ich beigezogen habe, ist es nicht als Ausgangslage so, dass man einfach einen einfachen Verweis machen kann und zwei, drei Artikel anpassen kann, sondern dass das ein grösserer Wurf sein wird. Ich sehe das anders als der Abg. Batliner, so auch die Experten. Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wie gesagt, unterbreche ich jetzt die Sitzung bis 18:15 Uhr. Ich bitte die Votanten, vielleicht ihre Köpfe noch zusammenzustecken.Die Sitzung ist unterbrochen (um 17:45 Uhr).
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Meine Damen und Herren Abgeordente, wir setzen unsere Debatte betreffend die Reform des Erbrechts fort.
Ich gebe das Wort dem Abg. Christian Batliner.Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete und vor allem auch an die Zuhörer draussen. Es mag vielleicht etwas verwirrend gewesen sein. Das sind sehr komplexe Fragen, die sich hier stellen und wir haben das nun diskutiert. Wichtig ist, dass wir in so einem sensitiven Bereich einfach einen sauberen Prozess machen und wir haben uns entschieden, dass wir parteiübergreifend einen parlamentarischen Vorstoss auf den April-Landtag einbringen werden. Dann können wir die richtigen Fragen stellen und die Regierung kann uns dann einen Bericht erstatten.
Dieser parlamentarische Vorstoss wird parteiübergreifend sein. Ich werde diesen zusammen mit den Abgeordneten Diana Hilti und Pepo Frick ausarbeiten und dem Landtag dann vorlegen, dass alle hier mitmachen können. Aber in diesem Sinne beantrage ich, dass wir nun auf die Lesung des vorliegenden Bericht und Antrags zur Reform des Erbrechtes eintreten. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke.Abg. Doris Beck
Es ist zwar schade, dass wir hier online sind, aber ich bin jetzt wirklich entsetzt und ich sehe das am Kopfschütteln einiger Abgeordneter hier drin auch. Ich zumindest und einige meiner Kollegen wissen nichts von diesem überparteilichen Vorschlag. Ich muss sagen, ich habe vor der Pause einen Antrag gestellt, um ein Stimmungsbild für die Erhöhung der Quote von einem Drittel auf die Hälfte, dieser Kompromissvorschlag, das Stimmungsbild der Regierungsrätin mitzugeben zur Einarbeitung in die 2. Lesung und an dem halte ich fest. Von einem parlamentarischen Vorstoss weiss ich nichts.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Ihren Antrag werde ich nach der 1. Lesung, weil er die 2. Lesung betrifft, zur Abstimmung bringen. Ich könnte mich aber mit dem Vorschlag des Abg. Christian Batliner einverstanden erklären.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident. Dieser Vorschlag des Abg. Batliner ist mir auch komplett neu. Ich stimme der Abg. Doris Beck zu, dass wir über ihren Antrag möglicherweise auch später, aber dennoch abstimmen, damit die Regierung auch ein Stimmungsbild hat. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir werden über den Antrag am Ende der 1. Lesung abstimmen. Die 1. Lesung ist ja unbestritten.Abg. Diana Hilti
Danke, Herr Präsident. Ja, das war eine Entscheidung jetzt ganz am Schluss. Ich glaube aber nicht, dass der parlamentarische Vorschlag behindert. Den Kompromissvorschlag kann man trotzdem in der 2. Lesung umsetzen, wenn es dann notwendig ist. Da vergeben wir uns nichts. Deshalb verlange ich hier dann wie in einem parlamentarischen Vorschlag auch als Druckmittel von der Regierung die Klärung gewisser Fragen.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke.Abg. Doris Beck
Wenn ich das richtig verstehe, stimmen Sie dem Ansinnen zu, dass wir den Auftrag erteilen, auf die 2. Lesung diesen Kompromissvorschlag einzuarbeiten. Zusätzlich wollen Sie einen parlamentarischen Vorstoss im April einbringen - so habe ich das jetzt verstanden - um gewisse Fragen zu klären.Abg. Diana Hilti
Danke, Herr Präsident. Ja, weil es um zwei verschiedene Dinge geht. Das eine ist ein Kompromissvorschlag im Rahmen des jetzigen Erbrechtes, der keine weiteren Anpassungen sonst braucht, und das andere ist wirklich eine Systemumstellung des Güterrechtsthemas. Diesbezüglich braucht es wahrscheinlich mehrere Gesetzesanpassungen und da brauchen wir einen sauberen Prozess anschliessend und eine wirklich breite Diskussion, dass dann alle dahinterstehen. Weil das ist dann schon eine Systemumstellung zu jetzt und das müssen wir sauber diskutieren.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Dieses Verständnis habe ich auch.Abg. Gerold Büchel
Besten Dank für das Wort. Zum zweiten Teil - das sehe ich auch so. Da gibt es einiges mehr an Fragen. Bezüglich dem Antrag: Also soweit ich das sehe, sind wir in einer Eintretensdebatte. Es geht hier um einen spezifischen Punkt. Der kann anhand der Lesung nochmals ausgeführt werden. Die Regierung kann dann im Lichte dieser 1. Lesung das auf die 2. Lesung hin vorbereiten. Es gibt vielleicht auch noch Ausführungen, die dagegensprechen. Die Regierung kann das in dieser Vorbereitung auch nochmal aufbringen. Und wenn der Landtag dann vor der 2. Lesung nicht einverstanden ist, mit was auch immer dass da kommt, kann der Landtag ja die entsprechenden Anträge stellen. Ich weiss jetzt nicht, wieso wir hier irgendwie eine Abstimmung oder irgendwelche Aufträge für diesen spezifischen Punkt brauchen. Ich glaube, die Diskussion wurde geführt und die Regierung hat die entsprechenden Inputs des Landtags.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Es steht dem Landtag natürlich frei, nach der 1. Lesung einen entsprechenden Antrag zu stellen.Abg. Doris Beck
Ich möchte das jetzt richtig verstanden wissen. Wir sind in der Eintretensdebatte und grundsätzlich haben wir jetzt die Thematik, um die es geht, ausführlich von der Regierungsseite und von den Parlamentariern diskutiert. Wie gesagt, was ich nicht will am Schluss, ist, dass hier die Notwendigkeit besteht, diesen Antrag zehn Tage vor einer 2. Lesung einreichen zu müssen. Mein Ansinnen war, hier ein Stimmungsbild mitzugeben, damit die Frau Regierungsrätin weiss, dass das Anliegen von einer Mehrheit geteilt wird, das sofort einarbeitet und dass es gar keinen offiziellen Antrag für die 2. Lesung braucht. Und es ging hier darum: Ich kann sagen, machen wir eine Stimmungsbildabstimmung für den Auftrag. Das war gut gemeint, sie kann es dann vielleicht auch aus den Protokollen entnehmen, wer alles dafür war.Abg. Diana Hilti
Danke, Herr Präsident. Soweit ich das verstehe, wäre die Anpassung der Erbquote eine Anpassung von § 757 Abs. 1. Der ist jetzt Gegenstand der Vorlage. Hier geht es um die Anpassung, dass es nicht ein Drittel des Nachlasses wäre, sondern die Hälfte, und das kann innerhalb der 2. Lesung jederzeit beantragt werden.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Wünscht die Regierung noch das Wort?Regierungsrätin Aurelia Frick
Herr Präsident, besten Dank für das Wort. Ich möchte nochmals ganz kurz ausführen, was ich auch schon vor der Pause gesagt habe: So, wie die Arbeitsgruppe und das diskutiert wurde im Rahmen dieser Round Tables war geplant, dass nicht nur die Quote angehoben wird, sondern dass auch eine mögliche Missbrauchbsbestimmung eingeführt wird. Weil ohne Missbrauchsbestimmung lediglich die Quote anzuheben, das nach der Meinung der Arbeitsgruppe zu schwierigen, anspruchsvollen Ergebnissen führen könnte. Und ich plädiere nochmals dafür, sollte sich der Landtag dann entscheiden, einen parlamentarischen Vorstoss zu machen, fände ich persönlich es schwierig, wenn wir jetzt einfach für eine Übergangszeit die Quoten anpassen. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke.Abg. Doris Beck
Es tut mir leid, das war ja genau die Intention, dass all das angepasst wird auf die 2. Lesung was es braucht. Und wenn es diese Missbrauchsbestimmung braucht aus Ihrer Sicht, dass die eben auch hineinkommt. Und genau da sehe ich die Gefahr, wenn nichts passiert auf die 2. Lesung und wir aus dem Parlament zehn Tage vorher Anträge einreichen müssen, die dann vielleicht Teile nicht mehr beinhalten. Und das wäre dann einfach wieder einmal die Situation, dass man nichts machen kann.Abg. Diana Hilti
Danke, Herr Präsident. Auch da sehe ich nicht wirklich ein Problem ausser die Zehntagesfrist. Der entsprechende Paragraf liegt ausformuliert da. Den kann man jederzeit innerhalb dieser Zehntagesfrist einreichen.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke.Abg. Gerold Büchel
Besten Dank für das Wort. Ich schlage vor, wir machen das, wie wir das bei jeder Gesetzesvorlage machen. Ich denke, die Regierung hat die Debatte verstanden. Sie wird einen Bericht ausarbeiten, wo sie aufzeigt, was die Themen sind. Es ist nicht nur eine Zahl, die sich ändert. Es hat, soweit ich verstanden habe, auch Einfluss auf andere Parameter. Ich denke, wir sollten die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung haben um zu wissen, um was es genau geht, und basierend auf dem kann man eine Entscheidung treffen. Aber nur im Lichte der Debatte werde ich keine Entscheidung für irgendwelche Änderungen treffen. Darum macht man ja auch zwei Lesungen. Ich verstehe jetzt nicht, wieso wir hier eine neue Vorgehensweise kreieren wollen. Ich kann mich nicht erinnern, dass wir in den letzten drei Jahren irgendwann einmal solche Sonderschritte gebraucht hätten bei Änderungswünschen.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Es ist an sich keine neue Vorgehensweise, sondern der Landtag hat einfach das Recht, Anträge zu stellen.Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Da wollte ich jetzt eigentlich gerade anknüpfen. Wir wollten ja eigentlich zurück zur Geschäftsordnung. Und Frau Beck, Sie vergeben sich ja nichts. Die Abg. Diana Hilti hat es gerade gesagt, der Wortlaut liegt vor. Das ist kein Problem, das auf die 2. Lesung einzubauen oder Antrag zu stellen. Ich gehe davon aus, die Regierung hat das aufgegriffen. Sie wird die Pro und Contras in der Stellungnahme dann ausführen und ich bin dafür, dass wir jetzt auf die Vorlage eintreten und diese lesen. Ich stelle entsprechend Antrag. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Wünscht die Regierung noch das Wort?
Das ist nicht der Fall. Nachdem Eintreten auf die Gesetzesvorlage nicht bestritten worden ist, kommen wir zur 1. Lesung der Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches.
Ich bitte, die Lesung vorzunehmen. § 532 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 532 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 533 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 533 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 534 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 534 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 543 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 543 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 544 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 544 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 548 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 548 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 569 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 569 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Sachüberschrift vor § 570 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Sachüberschrift vor § 570 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 573 Sachüberschrift wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 573 Sachüberschrift steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 574 Sachüberschrift wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 574 Sachüberschrift steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 577 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 577 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Sachüberschrift vor § 578 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Sachüberschrift vor § 578 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 578 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 578 steht zur Diskussion.
Abg. Manfred Batliner
Danke, Herr Präsident. Ich denke, dass der letzte Satz abgekürzt werden sollte, und zwar: «Die Beisetzung des Tages, des Monats, des Jahres und des Ortes, wo der letzte Wille errichtet wird». Und der restliche Teil ist aus meiner Sicht eigentlich eine Kommentierungsfrage oder wo man eben in den Materialien festhält. Danke.Stv. Abg. Helmuth Büchel
Danke für das Wort. Ich unterstütze das Anliegen des Abg. Batliner. Ich denke, aus der Praxis wäre es ja auch wichtig zu wissen, welches das letzte errichtete Testament ist und wenn da Ort und Datum beigefügt wären, dann ist es klar ersichtlich. Ansonsten kann das ja eine Auslegungssache sein, welches eigentlich das letzte errichtete Testament ist. Also mit Ort und Datum scheint mir das eine klare Regelung zu sein.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke.Regierungsrätin Aurelia Frick
Herr Präsident, besten Dank für das Wort. Ich kann Ihrem Argument grundsätzlich schon folgen, aber Sie müssen vielleicht noch die Gegenseite sehen. Wenn ein Testament zum Vorschein kommt, von dem man nicht weiss, wann es errichtet worden ist und es allenfalls ein neueres Testament sein könnte, aber dann weiss man nicht: Ist es jetzt ein gültiges Testament oder kein gültiges Testament? Und es ist wichtig, eine klare Regelung diesbezüglich zu haben, um zu wissen, ein Testament gilt auch dann, wenn es nicht unbedingt diese Voraussetzungen erfüllt, dass es trotzdem berücksichtigt werden kann. Ich glaube, das ist schon eine wichtige Aussage. Ich hätte das gerne im Gesetzestext gelassen und es entspricht übrigens auch der Rezeptionsvorlage, was auch aufgrund der Materialien, die beigezogen werden können, auch zur Vermeidung von Unklarheiten führen kann. Aber ich kann hierzu gerne auch für die nächste Lesung noch etwas ausführen, damit sicher Klarheit herrscht.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Besten Dank für Ihre Ausführungen.Abg. Diana Hilti
Danke, Herr Präsident. Ich glaube auch, dass die Abkürzung hier nicht wirklich sinnvoll ist. Es gibt auch Testamente, aus denen heute aus dem Text schlüssig hervorgeht, wann das errichtet worden ist, nicht zwingend Datum und Ort drauf ist und es doch gültig ist. Und ich glaube, diese Möglichkeit sollten wir beibehalten.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke.Abg. Manfred Batliner
Ich spreche ja nur von dem Teil «ist zwar nicht notwendig, aber zur Vermeidung der Streitigkeiten rätlich». Den Teil, denke ich, braucht es nicht hier im Inhalt im Gesetzestext. Danke.Abg. Diana Hilti
Doch, weil Sie dann nicht klar regeln, ob das jetzt dabei sein muss oder nicht, damit das Testament gültig ist.Abg. Gisela Biedermann
Danke, Herr Präsident. Es braucht zumindest eine Vervollständigung eines Satzes. Denn der Teil, der dann wegfällt, enthielte hier das Verb. Und einen anständigen deutschen Satz muss man sowieso formulieren. Und deshalb ist die Frage, ob man das nicht der Einfachheit halber stehen lässt.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Wünscht die Regierung noch das Wort?Regierungsrätin Aurelia Frick
Besten Dank. Nochmals ganz kurz: Wenn der zweite Satzteil weggelassen wird, dann ist nicht ganz sicher, wenn einer der Parameter - Tag, Monat, Jahr oder Ort - nicht im Testament ist, ob es dann ein gültiges Testament ist, das überhaupt berücksichtigt werden kann oder nicht. Und das müsste man dann aus den Materialien herausziehen. Das erachte ich persönlich als eine Schaffung einer tendenziellen Rechtsunsicherheit. Ich plädiere auch dafür, dass man diesen Satzteil, obwohl es im Lesefluss einem logisch erscheint, dass man das weglassen könnte, dass man das wirklich aufgrund der Klarheit im Gesetzestext drinlässt.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke für die Erläuterungen. Wenn keine weiteren Wortmeldungen sind, lesen wir weiter. § 583 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 583 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 583a wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 583a steht zur Diskussion.
Landtagsvizepräsidentin Renate Wohlwend
Danke, Herr Präsident. Vielleicht könnte die Regierung zur 2. Lesung aufklären, was dann passiert, wenn einer dieser Brautleute vor der Eheschliessung stirbt. Abg. Manfred Batliner
Danke, Herr Präsident. Ich möchte noch die Frage stellen, weil hier steht «können sich in einem gemeinsamen Testament gegenseitig einsetzen. Ein derartiges Testament ist widerruflich». Jetzt ist für mich noch fraglich: Kann man es einseitig abändern oder nur gemeinsam? Das wäre für mich noch die Frage, die ich erläutert haben möchte. Danke.Regierungsrätin Aurelia Frick
Wenn die Ehegatten sozusagen ein gemeinsames Testament machen und ein Ehegatte sich entschliesst, ein neueres Testament zu machen, dann gilt für den Ehegatten, der ein neueres Testament gemacht hat, das neuere Testament. In dem Sinn kann er sich für seinen Teil das Testament widerrufen, indem er beispielsweise - nicht unbedingt zwingend, aber beispielsweise - ein neueres Testament aufsetzt oder dass er in einem verbindlichen Schriftstück festhält, dass er das Testament, dass er mit dem anderen Ehegatten zusammen gemacht hat, dass er das zukünftig nicht mehr als gültig erachtet für seine Seite.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Dann lesen wir weiter. §§ 584 bis 586 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§§ 584 bis 586 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Sachüberschrift vor § 587 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Sachüberschrift vor § 587 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 587 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 587 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 590 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 590 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 597 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 597 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§§ 598 bis 600 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§§ 598 bis 600 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Sachüberschriften vor § 602 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Sachüberschriften vor § 602 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 602 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 602 steht zur Diskussion.
Abg. Günther Kranz
Ich hätte eine Verständnisfrage. Beim Abs. 1 heisst es: «Durch einen Erbvertrag wid der künftige Nachlass oder ein Teil desselben versprochen und das Versprechen angenommen». Das ist ein Angebot und eine Annahme.
Beim Abs. 2 heisst es: «Durch einen Erbvertrag kann auch ein Dritter zum Erben eingesetzt werden». Wenn ich das jetzt richtig verstehe, dann ist ja der Dritte eigentlich nicht Partner, sondern kommt der Erbvertrag in diesem Sinne einem Testament oder einer letztwilligen Verfügung gleich?Regierungsrätin Aurelia Frick
Herr Präsident, danke für das Wort. Damit ist gemeint, wenn ich das jetzt spontan richtig lese, dass beispielsweise zwei Personen einen Erbvertrag abschliessen und eine komplett dritte Person damit begünstigen, also die sozusagen Vertragspartei ist, sich entscheiden, einer dritten Person, die ausserhalb auch der Familie stehen kann, dass diese begünstigt wird im Rahmen dieses Erbvertrages.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke.Abg. Gisela Biedermann
Danke, Herr Landtagspräsident. Ich habe noch eine Verständnisfrage. Im Abs. 1 ist explizit ausgesprochen «und das Versprechen angenommen». Also wird der Nachlass versprochen und das Versprechen angenommen. Erstens, wieso ist das hier nötig und bei Nr. 2 zum Beispiel nicht?Regierungsrätin Aurelia Frick
Herr Präsident, danke für das Wort. Beim Erbvertrag handelt es sich um ein Institut, das zwei Personen abschliessen, das aber ausdrücklich eine Willenserklärung mit einer Annahmeerklärung erfordert. Es ist also sozusagen, wie es das Wort «Erbvertrag» bereits sagt, ein Vertrag. Damit kann man unter Umständen auch, wenn man selber Vertragspartei ist, beispielsweise das Pflichtteilsrecht unterlaufen etc. Darum ist auch explizit erwähnt, dass es einer Annahmeerklärung bedarf, also dass man das nicht einseitig macht.
Und beim Zweiten, beim Erbvertrag, können beispielsweise die Ehegatten entscheiden - ich bringe jetzt ein Beispiel -, dass sie einen Erbvertrag machen, dass sie das Pflichtteilsrecht von sich selber unterlaufen, dafür sich aber entscheiden, eine komplette Drittperson, zu der sie ein Naheverhältnis haben, zu begünstigen. Und die Drittperson, die begünstigt ist, braucht keine Annahmeerklärung dazu zu machen, weil sie ja begünstigt ist. Und beim Erbvertrag kann man aber beispielsweise auch das eigene Pflichtteilsrecht unterlaufen - und deshalb spricht man hier von einem Erbvertrag. Das einfach als ein Beispiel. Es gibt auch andere Gründe dafür.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke schön. Dann lesen wir weiter. § 602a wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 602a steht zur Diskussion.
Abg. Günther Kranz
Danke. Mit § 602a wird auch festgehalten, dass die allgemeinen Bestimmungen über Bedingungen bei Verträgen auch auf Erbverträge anwendbar sind. Da meint man also auch die Willensmängel, Übervorteilung, Irrtum etc. Regierungsrätin Aurelia Frick
Genau. Damit sind die Bestimmungen über die groben Mängel, die Irrtümer etc., die auch unter Umständen Verträge unwirksam machen können. Damit sind auch diese gemeint.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Dann lesen wir weiter. Sachüberschrift vor § 602b wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Sachüberschrift vor § 602b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 602b wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 602b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 602c wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 602c steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 602d wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 602d steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 602e wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 602e steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 608 Sachüberschrift wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 608 Sachüberschrift steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 616 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 616 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Sachüberschriften vor §§ 647 und 649 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Sachüberschriften vor §§ 647 und 649 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§§ 669 bis 671 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§§ 669 bis 671 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 679 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 679 steht zur Diskussion.
Abg. Manfred Batliner
Danke, Herr Präsident. Ich möchte die Regierungsrätin bitten, hier einige Beispiele und Ausführungen zu machen, dass unsere Zuhörer auch noch etwas zum Lachen haben. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Wünscht die Regierung das Wort?Regierungsrätin Aurelia Frick
Herr Präsident, besten Dank für das Wort. Ich musste auch schmunzeln, als ich die Vorlage zum letzten Mal gelesen habe. Ich hatte angeregt, dass man hier eine etwas zeitgemässere Wortwahl findet und man hat mich dann belehrt, dass die Wortwahl doch so nah wie möglich an der Rezeptionsvorlage bleiben soll. Aber ich werde einmal versuchen, für die 2. Lesung zu diesen Spitzen und Kleidern und der Wäsche etwas Ausführungen zu machen, damit hier sicher Klarheit herrscht und auch nochmals überprüfen, ob es nicht wirklich sinnvoll ist, eine etwas zeitgemässere Formulierung zu bringen. Das mache ich gerne.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke für die Ausführungen.Abg. Marlies Amann-Marxer
Danke, Herr Präsident. Frau Regierungsrätin, wieso haben Sie es nicht einfach weggelassen?Regierungsrätin Aurelia Frick
Besten Dank. Den Artikel wollten wir nicht weglassen, weil es wichtig ist, welche Teile sich in dieser Verlassenschaft tatsächlich befinden. Es war meines Erachtens wichtig, dass man Klarheit hat, was darunter grundsätzlich zu verstehen ist. Und offenbar gibt es Anwendungsbeispiele - hat man mich belehrt.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke für die Ausführungen.Abg. Marlies Amann-Marxer
Dann würde ich eines der heute gängigen Worte für Wäsche und Spitzen verwenden.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen gibt, lesen wir weiter. § 680 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 680 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 688 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 688 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 700 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 700 steht zur Diskussion.
Abg. Diana Hilti
Danke, Herr Präsident. Ich habe meine Mühe mit dem mittleren Teil. Wenn ich das richtig verstehe, dann darf ein Erblasser verfügen, dass seine Witwe oder sein eingetragener Partner nicht mehr heiraten darf, sobald es Kinder gibt. Ist das wirklich zeitgemäss oder kann man da noch eine Abänderung machen?Regierungsrätin Aurelia Frick
Ich werde das auf die 2. Lesung prüfen und ausführen.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Dann lesen wir weiter.§ 718 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 718 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Sachüberschrift vor § 730 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Sachüberschrift vor § 730 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 730 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 730 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Sachüberschrift vor § 731 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Sachüberschrift vor § 731 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Sachüberschrift vor § 757 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Sachüberschrift vor § 757 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 757 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 757 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Wie ich bereits in meinem Eintretensvotum mitgeteilt habe, bin ich für die Erhöhung der Quote für den Ehegatten von einem Drittel auf die Hälfte. Danke.Abg. Günther Kranz
Danke. Ich möchte nur den Input des Abg. Thomas Vogt unterstützen, die Quote von einem Drittel auf die Hälfte zu erhöhen. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Wünscht die Regierung noch das Wort?
Sie hat das zur Kenntnis genommen. Danke.
Dann können wir weiterlesen. Sachüberschrift vor § 762 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Sachüberschrift vor § 762 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 762 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 762 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 783 Sachüberschrift wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 783 Sachüberschrift steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 783a wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 783a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 786 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 786 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 788 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 788 steht zur Diskussion.
Abg. Manfred Batliner
Danke, Herr Präsident. Hier habe ich noch die Frage, ob das irgendwann auch Verjährungsfristen beinhaltet oder ob das auf ewige Zeiten gültig ist. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke.Regierungsrätin Aurelia Frick
Herr Präsident, Damen und Herren Abgeordnete. Grundsätzlich gibt es hier keine Verjährungsfristen, wenn solche Zuwendungen gemacht werden. Danach werden diese in der Erbschaftsrechnung schlussendlich dann auch angerechnet. Man hat immer die Möglichkeit, im Rahmen von einer Schenkung etwas explizit als Schenkung zu bezeichnen. Dann nachher wird es nicht angerechnet unter Umständen, wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt sind. Aber grundsätzlich unterliegen solche Sachen - wenn sie nicht explizit anders betitelt sind - keiner Verjährung und werden mit eingerechnet.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke für die Ausführungen. Wir lesen weiter. § 792 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 792 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 797 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 797 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 812 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 812 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 824 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 824 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor § 1217 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Überschrift vor § 1217 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 1217 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 1217 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Abg. Peter Büchel
Danke für das Wort. Nur eine Verständnisfrage: Können Sie mir erklären, was unter «Witwengehalt» zu verstehen ist?Regierungsrätin Aurelia Frick
Ich werde dazu auf die 2. Lesung eine schöne Ausführung machen.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Dann lesen wir weiter. §§ 1218 und 1219 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§§ 1218 und 1219 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Sachüberschrift vor § 1220 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Sachüberschrift vor § 1220 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 1220 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 1220 steht zur Diskussion.
Abg. Manfred Batliner
Danke, Herr Präsident. Hier hätte ich gerne auch zur 2. Lesung ein Beispiel aus dem 21. Jahrhundert aufgeführt. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke.Abg. Peter Büchel
Danke für das Wort. Ich kann mich den Worten des Abg. Batliner nur anschliessen. Ich frage mich einfach, ob dies noch zeitgemäss ist. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen gibt, können wir weiterlesen. § 1221 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 1221 steht zur Diskussion.
Abg. Peter Büchel
Danke für das Wort. Das Gleiche gilt für diesen Paragrafen. Ich frage mich, ob dies noch zeitgemäss ist. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Dann lesen wir weiter. § 1222 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 1222 steht zur Diskussion.
Abg. Peter Büchel
Danke für das Wort. Es gilt das Gleiche für diesen Paragrafen. Ist es zeitgemäss und ich frage mich, kann man diesen nicht streichen? Ich finde das wirklich deplatziert im 21. Jahrhundert. Danke.Abg. Gisela Biedermann
Danke, Herr Präsident. Für mich stellt sich die Frage ein bisschen anders. Kinder sind ja heute mit Vollendung des 18. Lebensjahres volljährig, das heisst, müssen niemanden mehr fragen, wenn sie heiraten. Aber es gibt auch die gesetzlich erlaubte Eheschliessung schon vor Vollendung des 18. Lebensjahres. Ich denke, auf diesem Hintergrund ist es vielleicht schon überlegenswert, zumindest in irgendeiner Form das zu belassen, denn es gibt da einen Zeitraum, in dem durchaus Notwendigkeiten bestehen könnten. Also einfach streichen finde ich nicht gut, denn wie gesagt, es gibt ja die Möglichkeit der Eheschliessung vor Erreichen der Volljährigkeit.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Wünscht die Regierung noch das Wort?
Das ist nicht der Fall. Dann lesen wir weiter. § 1223 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 1223 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§§ 1224 bis 1229 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§§ 1224 bis 1229 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 1245 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 1245 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§§ 1248 bis 1254 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§§ 1248 bis 1254 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 1259 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 1259 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
IV. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
IV. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
V. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
V. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir die 1. Lesung des Gesetzes über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches beraten.
Es sind noch zwei Anträge offen. Der eine Antrag des Abg. Christian Batliner ist wahrscheinlich obsolet, also der Antrag betreffend den Vernehmlassungsbericht über das Ehegattenerbrecht hat sich erledigt.
Dann ist noch der zweite Antrag der Abg. Doris Beck offen.Abg. Doris Beck
Ich denke, der hat sich erledigt. Es waren Wortmeldungen bei den Artikeln und ich habe das mehr als einmal in der Eintretensdebatte ausgeführt. Ich denke, das müsste eigentlich reichen. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Damit ist auch das besprochen. Somit haben wir Traktandum 31 abgeschlossen.-ooOoo-