Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts (Verantwortlichkeit von Gesellschaftsorganen) (Nr. 4/2012); [1. Lesung: 22. März 2012] - Stellungnahme der Regierung (Nr. 43/2012); 2. Lesung
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir kommen zu Traktandum 24: Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts (Verantwortlichkeit von Gesellschaftsorganen).
Wir haben diese Vorlage am 22. März 2012 in 1. Lesung behandelt. Die Stellungnahme der Regierung trägt die Nr. 43/2012.
Wir behandeln also diese Vorlage nun in 2. Lesung. Ich schlage auch hier vor, dass wir die Lesung per Artikelaufruf vornehmen. Der Abg. Christian Batliner hat hierzu rechtzeitig einen Vorschlag gemacht.
Ich bitte somit, die Lesung vorzunehmen.Art. 226 Abs. 2 wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 226 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Ich habe hier vorsorglich einen Antrag gestellt, dass ein Absatz 3 aufgenommen wird mit folgendem Wortlaut:
«Der Kläger kann mehrere Beteiligte gemeinsam für den Gesamtschaden einklagen und verlangen, dass der Richter im gleichen Verfahren die Ersatzpflicht jedes einzelnen Beklagten festsetzt».
Dieser Wortlaut entspricht Art. 759 Abs. 2 des schweizerischen Obligationenrechts. Sie kennen den Antrag, ich habe das schriftlich begründet, aber ich möchte dies kurz zu Protokoll geben:
Ich habe in der 1. Lesung die Frage aufgeworfen, warum Art. 759 Abs. 2 und 3 OR nicht rezipiert werden. Hierzu schreibt die Regierung in der Stellungnahme nicht viel. Immerhin schreibt sie, dass es bei einer solidarischen Haftung bleibt und durch die Anwendung der §§ 891 und 896 ABGB ein ähnliches Ergebnis erzielt werden kann wie mit Art. 759 Abs. 2 und 3 OR. Ich denke, dass das nur eingeschränkt richtig ist. In Bezug auf Art. 759 Abs. 3 OR teile ich die Auffassung der Regierung, da dies im Wesentlichen § 896 ABGB entspricht. In Bezug auf Art. 759 Abs. 2 OR teile ich die Auffassung der Regierung aber nicht. Wenn wir Art. 759 Abs. 2 OR nicht rezipieren, kann das in der Praxis Probleme aufwerfen bzw. enorme negative (prozessuale) Auswirkungen auf den Geschädigten haben.
Die Begründung der Regierung ist verwirrend und hat auch zu Diskussionen mit anderen Rechtsanwälten geführt, die ich wie folgt zusammenfassen möchte:
Die bisherige Bestimmung von Art. 226 Abs. 2 PGR sieht eine solidarische Haftung vor. Sie lautet wie folgt: «Mehrere aus derselben Schadenszufügung verantwortliche Personen haften für den Schadenersatz solidarisch». Wenn man daran nichts ändern will, muss man auch das Gesetz nicht ändern. Jedenfalls hat die Schweiz ihre alte Bestimmung über die solidarische Haftung von Organen dahingehend geändert, dass diese Solidarität etwas abgemildert wird, nämlich durch die so genannte differenzierte Solidarität. Dies ist nun in Art. 759 OR geregelt. Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 03.09.2009 - die ist in LES 2010/73 publiziert - auf den Unterschied zwischen der absoluten und differenzierten Solidarität hingewiesen. Einen Verweis auf §§ 891 und 896 ABGB nimmt der Oberste Gerichtshof aber nicht vor.
Martin Schauer analysiert die erwähnte OGH-Entscheidung in seinem Aufsatz «Das neue Stiftungsrecht in der Praxis - eine erste Zwischenbilanz unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsprechung». Auch er nimmt keinerlei Bezug auf §§ 891 und 896 ABGB. Dies hat wahrscheinlich damit zu tun, dass §§ 891 und 896 ABGB nichts anderes sagen als der bisherige Art. 226 Abs. 2 PGR: Sind mehrere Personen solidarisch verpflichtet, kann der Gläubiger frei wählen, gegen welche Person er in welchem Umfang vorgeht. Er kann auch eine einzige Person vollumfänglich belangen - gestützt auf § 891 ABGB. Derjenige Schuldner, der so mehr als seinen Anteil bezahlen muss, hat ein Regressrecht gemäss § 896 ABGB.
Was also §§ 891 und 896 ABGB mit der differenzierten Solidarität zu tun haben, weiss ich nicht. Differenzierte Solidarität bedeutet, dass ein Haftpflichtiger eben nicht zu 100% (nicht absolut solidarisch) haftet. Der Gläubiger könnte ihn also nur zu einem reduzierten Umfang einklagen. Damit dies jedoch nicht völlig zu Lasten des Gläubigers geht, ist in Art. 759 Abs. 2 OR eine Regelung enthalten, die das Kostenrisiko des Klägers bzw. Gläubigers reduziert. Ohne diese Regelung entsteht für einen Geschädigten eine völlig unmögliche und untragbare Situation: Auf welche Anteile soll er zwei Organmitglieder klagen? Je auf 50%? Wenn in diesem Fall der Richter erkennt, dass das eine Organ zu 75% und das andere zu 25% haftet, wird dem Kläger gegenüber dem Erstbeklagten nur 50% zugesprochen, weil der Richter nicht über das Klagebegehren hinausgehen kann, und gegenüber dem Zweitbeklagten nur 25%, weil der Zweitbeklagte nicht zu einem höheren Prozentsatz haftet. Zudem bekommt der Kläger gegenüber dem Zweitbeklagten keine Prozesskosten ersetzt, weil er den Prozess gegenüber dem Zweitbeklagten zur Hälfte verliert. Oder soll der Kläger beide Beklagten zu je 100% einklagen? Aus der Sicht der differenzierten Solidarität wäre dies eine Klage auf 200% der Schadenssumme, sodass der Kläger auf jeden Fall irgendwie zu 100% unterliegen muss, weil ihm nicht mehr als 100% zugesprochen werden können.
Meines Erachtens ist die nunmehr vorgesehene Bestimmung von Art. 226 Abs. 2 PGR ein rechtspolitisch durchaus zulässiger Schutz von Organmitgliedern vor hoher Haftung, doch darf dieser Schutz nicht dazu führen, dass der Geschädigte ungebührlich benachteiligt wird. Eine solche ungebührliche Benachteiligung entsteht dann, wenn der Kläger gar nicht die reale Chance hat, seinen gesamten Schaden einschliesslich Prozesskosten durchzusetzen. Der Schutz der Organe bedarf also auch einer Korrektur der Prozessrechte des Geschädigten. Dies wird nicht durch §§ 891 und 896 ABGB, sondern nur durch Art. 759 Abs. 2 OR erreicht.
Ich möchte hierzu mitteilen, das ich diese Ausführungen der Regierung zur Stellungnahme weitergeleitet habe mit der Bitte, dass diese Überlegungen noch einmal mit der Arbeitsgruppe geklärt werden und ich möchte die Regierung bitten kundzutun, ob das geschehen ist und was die Arbeitsgruppe befunden hat. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Besten Dank. Ich gebe das Wort zuerst noch dem Abg. Thomas Vogt.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Ich werde diesen Antrag nicht unterstützen. Wie auf der Seite 10 ff. der Stellungnahme der Regierung ausgeführt wird, hat sich die für diese Vorlage zuständige Arbeitsgruppe eingehend mit diesem Vorschlag auseinander gesetzt und hält nach Abwägung aller Umstände es nicht für ratsam, diesen Absatz einzuführen. Dies würde insbesondere eine Vermischung der Rezeptionsgrundlagen darstellen. Wie ich auch schon bereits mehrfach bei anderen Gelegenheiten ausgeführt habe, erachte ich eine Vermischung der Rezeptionsgrundlagen, wie hier österreichische und schweizerische Rezeptionsgrundlage, für nicht sinnvoll. Diese Vermischung der Rezeptionsgrundlagen würden zu erheblichen Rechtsunsicherheiten führen, die in diesem sensiblen Rechtsbereich der Verantwortlichkeit von Verbandspersonen sicherlich nicht dienlich wären. Ich werde somit zusammengefasst den Abänderungsantrag nicht unterstützen. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Besten Dank. Damit gebe ich das Wort weiter an den Herrn Regierungschef-Stellvertreter Martin Meyer.Regierungschef-Stellvertreter Martin Meyer
Danke, Herr Präsident, für das Wort. Das Anliegen des Abg. Christian Batliner wurde noch einmal an die Arbeitsgruppe zur Überprüfung gegeben und die Arbeitsgruppe ist einhellig der Ansicht, dass diesem Ansinnen keine Folge geleistet werden soll und aus diesem Grund kann die Regierung diesen Antrag auch nicht unterstützen. Warum das so ist, hat der Abg. Thomas Vogt bereits erwähnt. Wir haben das auch bereits auf den Seiten 10 und 11 der Stellungnahme der Regierung ausgeführt. Ich möchte aber dennoch noch einmal kurz einige Ausführungen zur Gesetzesvorlage bzw. zur angestrebten Gesetzesänderung machen.
Der geltende Art. 226 Abs. 2 PGR entspricht inhaltlich grundsätzlich dem schweizerischen Art. 759 Abs. 1 OR, welcher allerdings 1991 dahingehend angepasst wurde, dass in der Schweiz die sogenannte differenzierte Solidarität gilt. Dem zentralen Prinzip der differenzierten Solidarität entspricht es, dass jedes einzelne von mehreren Organmitgliedern nur für jenen Schaden haftbar gemacht werden kann, für den es selbst verantwortlich ist. Auf diese differenzierte Solidartiät und damit auf die schweizerische Rechtslage hat der OGH in einem seiner jüngeren Urteile im Wege der Analogie zurückgegriffen. Deshalb war es Hauptziel der gegenständlichen Gesetzesvorlage, die Steigerung der Rechtssicherheit im Bereich des Verantwortlichkeitsrechts eben unter Berücksichtigung der neueren Judikatur des OGH, in welchem analog auf die differenzierte solidarische Haftung nach schweizerischem Vorbild zurückgegriffen wurde. Mit dieser Änderung soll sichergestellt werden, dass ein Organ nur dann haftet, wenn dieses alle Haftungsvoraussetzungen erfüllt.
Sie haben auch das Thema «Regress» angesprochen. Die Regierung führt hierzu in ihrer Stellungnahme aus, dass Sie bereits heute gegenüber einem mitverantwortlichen Organ einen Regressanspruch besitzen. Sie finden das im § 896 ABGB. Weiters ist noch festzuhalten, dass ein geringeres Verschulden zu anderen Haftenden zu einer Reduktion der Haftung im Aussenverhältnis führen soll, und dass dies im Rahmen dieser gegenständlichen Vorlage nicht vorgesehen ist. Dass sich der Geschädigte aber ein eigenes Mitverschulden anrechnen lassen muss, ist nach geltender Rechtslage schon klar geregelt. Ich verweise hier auf § 1304 des ABGB.
Was jedoch sehr stossend an Ihrem Vorschlag ist - und das ist das, was der Abg. Thomas Vogt auch erwähnt hat - das ist, dass die Einführung dieser Verfahrensbestimmung zur Vermischung von Rezeptionsgrundlagen führen würde. Sie müssten konsequenterweise, wenn Sie die Verfahrensbestimmung analog Art. 759 Abs. 2 OR einführen wollen, auch die Etablierung von Haftherabsetzungsmöglichkeiten im materiellen Zivilrecht ändern. Das würde bedeuten, Sie müssten Analogien zu Art. 43 Abs. 1 bzw. Art. 44 des schweizerischen Obligationenrechtes schaffen. Und diese Vermischung von Rezeptionsgrundlagen würde aus Sicht der Regierung zu praktischen Problemen führen. Und das war mit ein Grund, warum die Arbeitsgruppe von einem solchen Eingriff ins allgemeinen Haftungsrecht abgesehen hat.
Und was auch noch beachtet werden muss, ist, dass die Einführung einer solchen Bestimmung im PGR unter Umständen nur für Gesellschaftsorgane gelten würde und diese würden dann mitunter ungerecht-fertigterweise gegenüber anderen Haftenden privilegiert. Und auch das möchte die Regierung vermeiden. Summa summarum kommt die Regierung zur Ansicht, dass von einer Übernahme von Art. 759 Abs. 2 OR in der vorgeschlagenen Form und im Rahmen dieser Gesetzesvorlage abgesehen werden soll. Landtagspräsident Arthur Brunhart
Besten Dank für Ihre Ausführungen. Ich gebe das Wort dem Abg. Christian Batliner.Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Danke, Herr Regierungschef-Stellvertreter Martin Meyer, für Ihre Ausführungen und vor allem auch, dass Sie das nochmals zur Klärung gebracht haben. Ich möchte hier einfach nicht falsch verstanden werden. Ich habe diesen Antrag vorsorglich eingebracht. Ich bin nicht beratungsresistent in diesem Sinne, aber ganz nachvollziehen kann ich es immer noch nicht. Weil auch in Art. 226 Abs. 2, wie wir das nun einführen, da ist die Rede «so ist jede von ihnen insoweit mit den anderen solidarisch haftbar». Meines Erachtens widerspricht es dem Text des ABGB. Also irgendwo wird hier ein Vorbehalt eingebracht und das führt einfach in der Praxis zu Verwirrungen. Ich habe nicht wenige Diskussionen mit anderen Anwälten gehabt. Wenn wir zum Regressrecht kommen mit der differenzierten Soldarität, möchte man das alles in einem Prozess abhandeln. Wir argumentieren mit Schweizer Begriffen, führen das aber nicht konsequent ein. Und das ist einfach verwirrend und das ist für mich genauso gefährlich. Und das verstehe ich nicht und das verstehen andere Anwälte auch nicht. Aber anscheinend gibt es zwei verschiedene Meinungen. Das kommt unter Juristen vor.
Ich denke, ich beharre nicht auf meinem Antrag, aber wie gesagt, ich verstehe das nicht ganz und mir war wichtig, dass das in den Materialien ist. Ich hoffe, dass der Oberste Gerichtshof hier Klärung schaffen wird und dass er vielleicht in einem zukünftigen Urteil entweder das analog anwendet oder seine Rechtsmeinung hierzu kundtut. Weil, was hier im Landtag die Meinung war, man wollte die differenzierte Solidarität. Wir führen sie nur nicht konsequent ein und Sie, Herr Abg. Vogt, haben auch dafür plädiert. Aber die prozessuale Seite ist fragwürdig und es kann in der Praxis zu Problemen kommen. Das wird in der Rechtsprechung geklärt werden. Aber ich denke, wenn wir eine differenzierte Solidarität haben, kann das nicht auf dem Buckel der Geschädigten passieren. Aber wie erwähnt, ich bin nicht beratungsresistent und ich ziehe in diesem Sinne diesen Antrag zurück. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Besten Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident. Wie gesagt, halte ich diese Bestimmung für sehr wichtig. Das Hauptziel der gegenständlichen Vorlage ist, die Rechtssicherheit zu stärken. Sie bringen hier einen neuen Aspekt aus dem Blickwinkel des potenziell Geschädigten ein. Das ist auch ein sehr wichtiger Blickwinkel, aber meines Erachtens müsste dies dann auch einen ordentlichen Gesetzwerdungsprozess durchlaufen mit einer 1. und mit einer 2. Lesung oder allenfalls vorab noch mit einer Vernehmlassung, damit die Juristen, die verschiedener Ansicht sind, auch ihre Aspekte und ihre Standpunkte mitteilen können zu Ihrem Abänderungsvorschlag. Danke.Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Jetzt muss ich schon nochmals erwidern. Ich habe diese Frage bereits bei der Eintretensdebatte aufgeworfen, habe die Regierung gebeten, das zu klären. Die Ausführungen in der Stellungnahme haben mir nicht genügt. Ich habe einen ausführlich begründeten Antrag gestellt. Ich habe die Regierung gebeten, das mit der Arbeitsgruppe zu klären. Ich bin dankbar, dass die Regierung das gemacht hat. Also wenn man so etwas in einem Rahmen einer 2. Lesung nicht mehr anbringen kann, dann kann man gar nichts mehr anbringen. Also da sind Sie jetzt schon ein bisschen auf dem falschen Dampfer. Aber wie erwähnt, ich habe den Antrag zurückgezogen und ich denke, wir können das hier damit bewenden lassen. Das ist Juristenfutter. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Besten Dank für Ihre Ausführungen. Der Abg. Christian Batliner wünscht nochmals das Wort.Abg. Christian Batliner
Entschuldigung, etwas habe ich jetzt noch vergessen in der Hitze des Gefechtes. Bei Abs. 2 am Schluss müsste noch das Wort «persönlich» aufgenommen werden. Wenn wir das schon so übernehmen aus der Schweiz, dann sollten wir uns auch an den Schweizer Wortlaut halten. Und dort heisst es: «als ihr der Schaden aufgrund ihres eigenen Verschuldens und der Umstände persönlich zurechenbar ist». Das ist der Schweizer Wortlaut und ich denke, dagegen gibt es nichts einzuwenden. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Ist die Regierung damit einverstanden?Regierungschef-Stellvertreter Martin Meyer
Danke, Herr Präsident. Wir haben auch dieses kleine Detail in der Arbeitsgruppe diskutieren lassen. Das Wort «persönlich» wurde zwar nicht unbedingt für notwendig befunden, aber es vermag auch eventuell ein wenig den Standpunkt zu stärken, dass nur derjenige haften soll, der auch wirklich alle Haftungselemente in sich vereint. Und deshalb kann sich die Regierung bereit erklären, das Wort «persönlich» mit in die Vorlage zu übernehmen.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Besten Dank. Weitere Wortmeldungen?
Das ist nicht der Fall. Dann stimmen wir ab: Wer mit Art. 226 Abs. 2 mit dieser Ergänzung des Wörtchens «persönlich» einverstanden ist, möge bitte die Stimme abgeben. Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 22 Stimmen
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir haben mit 22 Stimmen bei 23 Anwesenden zugestimmt und lesen weiter. II. wird aufgerufen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wer damit einverstanden ist, möge bitte jetzt die Stimme abgeben.
Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 23 Stimmen
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir haben mit 23 Stimmen bei 24 Anwesenden zugestimmt.
Damit kommen wir zur Schlussabstimmung: Wer dem Gesetz über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts die Zustimmung erteilen möchte, möge bitte die Stimme jetzt abgeben. Abstimmung: Mehrheitliche Zustimmung mit 23 Stimmen
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir haben mit 23 Stimmen bei 24 Anwesenden zugestimmt und diese Vorlage abschliessend behandelt.-ooOoo-