ÜBERGABE DER TRÄGERSCHAFT DES KRANKENHAUSES VADUZ VON DER GEMEINDE VADUZ AN DAS LAND LIECHTENSTEIN SOWIE GESETZ ÜBER DAS LIECHTENSTEINISCHE LANDESSPITAL IN VADUZ (NR. 46/1999) 1. LESUNG
Landtagspräsident Peter Wolff:
Meine Damen und Herren. Wir setzen unsere öffentliche Landtagssitzung fort. Wir kommen zu Punkt 27 unserer Tagesordnung: Bericht und Antrag der Regierung betreffend die Übergabe der Trägerschaft des Krankenhauses Vaduz von der Gemeinde Vaduz an das Land Liechtenstein sowie die Schaffung eines Gesetzes über das Liechtensteinische Landespital in Vaduz. Der Bericht und Antrag der Regierung steht zur Diskussion.
Abg. Karlheinz Ospelt:
Lassen Sie mich in meiner Funktion als Bürgermeister und Vorsitzender der Betriebskommission des Krankenhauses Vaduz zu diesem Antrag einige Ausführungen machen.Seit rund 10 Jahren gehen nun die Anfänge zurück, in welchen die Diskussion über eine neue Trägerschaft und Finanzierung der Investitionen für das Krankenhaus zur Debatte standen. Der Bau des heutigen Krankenhauses ist etwa 17 Jahre alt und kommt damit in eine Phase, in welcher über die weitere Zukunft entschieden werden muss. Das Krankenhaus Vaduz beschäftigt heute 150 Angestellte und hat knapp 100 Betten. Ein weiterer Bestandteil sind die Tatsache, dass etwa 350 Geburten jährlich stattfinden und das Defizit in einer Grössenordnung von CHF 3 Mio. jährlich vom Land getragen wird. Die ungeeignete Organisationsstruktur, welche historisch gewachsen ist, zeigt sich einerseits darin, dass die Trägerschaft der Liegenschaft durch die Gemeinde Vaduz erfolgt, andererseits aber das Defizit durch das Land Liechtenstein getragen wird. In der heute noch gültigen Vereinbarung von 1977 wurden zum Teil rudimentär Regelungen über die einzelnen Fragen getroffen. Die Betriebskommission des Krankenhauses ist heute das leitende Organ. In dieser Betriebskommission waren sowohl Vertreter des Landes als auch der Gemeinde integriert. Im Lauf der letzten Jahre haben die nicht sehr klaren Regelungen betreffend der Finanzierung des Gebäudeunterhalts immer wieder zu Diskussionen Anlass gegeben, teilweise auch in diesem Hause. Ich erinnere an die damalige Situation, als es darum ging, eine Renovation in der Grössenordnung von CHF 2,2 Mio. zu regeln. Einerseits ist es Aufgabe der Gemeinde, für Investitionen für das Gebäude an sich aufzukommen, andererseits aber geht das Betriebsdefizit - und damit auch die üblichen Betriebsaufwände - zu Lasten des Landes. Diese Schnittstellen waren seit jeher etwas unklar und haben daher immer wieder zu Diskussionen geführt. Ein anderer Punkt, der darlegt, dass eine neue Organisationsform sicherlich zielführend ist, ist derjenige, dass die Anstellungsverträge mit den Belegärzten zwar formal durch die Gemeinde Vaduz erfolgten, andererseits aber das Betriebsdefizit und damit auch die Anstellungsverträge letztlich vom Land zu genehmigen sind. Dies führte Anfang der 90er Jahre zur Situation, dass auf Wunsch des Landes die Verträge mit den Belegärzten durch die Gemeinde Vaduz gekündigt wurden und dass damit verschiedene Frage über die Arzthonorarabgaben als Teil der Finanzierung für den Unterhalt des Defizits aufkamen. 1996 war es daher primär eine der Aufgaben der Gemeinde, diese Situation bereinigen zu können und zusammen mit den Vertretern des Landes und der Belegärzte nach einer neuen Lösung zu suchen. Dies konnte erfolgreich abgeschlossen werden und war sicherlich eine der Voraussetzungen, dass anschliessend konkret mit den Trägerschaftsverhandlungen weitergefahren werden konnte. Am 4. Dezember 1998 konnten Regierungschef-Stellvertreter Dr. Michael Ritter und ich die formale vertragliche Vereinbarung zur Übergabe der Trägerschaft an das Land unterzeichnen, welche nun der Zustimmung des Landtages unterliegt. Damit diese Situation und dieser Vertrag heute dem Landtag vorgelegt werden konnten, war vorgängig die Frage zu klären, wie das Haus für die neue Trägerschaft übergeben werden sollte. Die dringenden Renovationskosten vorgängig dieses Vertragsabschlusses betrugen CHF 2,2 Mio. Nach den Debatten in diesem Hause konnten sich Land und Gemeinde nach und nach darauf einigen, dass je die Hälfte dieser CHF 2,2 Mio. von Land und Gemeinde getragen werden, um in einer, so glaube ich, guten Lösung zum Einvernehmen mit der Renovation fortfahren zu können und damit heute ein doch intaktes Gebäude zu haben.Mit der neuen Vereinbarung wird es möglich sein, wesentlich kürzere Entscheidungswege zu finden, und eine griffigere Organisationsstruktur zu schaffen. Dies wird zum Wohl der Patienten beitragen und gleichzeitig auch Vorteile für die Gemeinde Vaduz wie auch für das Land Liechtenstein bringen. Ich danke allen Beteiligten für die gute Zusammenarbeit in den vergangenen Jahren, aber auch für die gute Gesprächsbereitschaft mit dem Land, sodass dieser Vertrag heute dem Landtag vorgelegt werden kann. Dem Krankenhaus Vaduz wünsche ich in seiner neuen Trägerschaft als Liechtensteinisches Spital eine gute Zukunft.
Abg. Marco Ospelt:
Grundsätzlich begrüsse ich die Übergabe der Trägerschaft des Krankenhauses Vaduz von der Gemeinde an das Land Liechtenstein. Die diesbezügliche Vereinbarung zwischen der Gemeinde und dem Land ist meiner Meinung nach in Ordnung, und ich möchte sie hier nicht weiter kommentieren. Sie ist ja auch schon unterschrieben und einer Zustimmung durch den Landtag sollte nichts entgegenstehen.Deshalb beschränke ich meinen Kommentar auf das Gesetz über das Liechtensteinische Landesspital. Die Regierung hält zu Recht fest, dass der Staat für das öffentliche Gesundheitswesen zu sorgen hat. Das bisherige Krankenhaus Vaduz leistet einen wesentlichen Beitrag zur Spitalversorgung der liechtensteinischen Bevölkerung und nimmt damit bei der gesundheitlichen Versorgung des Landes eine wichtige Funktion ein, wie die Regierung schreibt. Die Regierung schliesst daraus, das Krankenhaus müsse in eine öffentlich-rechtliche Einrichtung überführt werden. Diese Entscheidung kann ich mittragen, wenn auch die Begründung dazu für mich nicht zwingend ist. Die Regierung hat über vertragliche Vereinbarung, über einen Leistungsauftrag und über Tarifverhandlungen genügend und weitgehenden Einfluss auch auf eine private Spitalträgerschaft.In dem im Rahmen der beabsichtigten Gesundheitsreform zu revidierenden Krankenversicherungsgesetz sieht denn die Regierung auch folgende Regelung vor in Art. 24 Abs. 1: "Der Staat beteiligt sich an den Kosten der Krankenversicherung und des Gesundheitswesens, insbesondere durch Beiträge an Spitäler im Rahmen von Leistungsaufträgen und Tarifvereinbarungen". Nach dieser Formulierung hat die Regierung eindeutig einen Leistungsauftrag zu erteilen und mit dem Träger des Spitals Tarife auszuhandeln, die bei der Erfüllung dieses Leistungsauftrages zur Anwendung kommen. Die im vorliegenden Gesetz vorgesehene Regelung, wonach der Stiftungsrat einen jährlichen Leistungsauftrag beschliessen müsse, den dann die Regierung lediglich zu genehmigen hätte, widerspricht ganz dem im Krankenversicherungsgesetz vorgesehenen Prozedere. Ebenso widerspricht ihm der Auftrag an den Stiftungsrat, die Tagestaxen festzusetzen. Das neue Krankenversicherungsgesetz wird damit untergraben, bevor es in 2. Lesung im Landtag behandelt ist. Oder hat die Regierung etwa die Absicht, durch die Hintertüre auf eine der vernünftigeren und im Wesentlichen unbestrittenen Regelungen der Gesundheitsreform zu verzichten? Das hat mich an dieser ganzen Vorlage zum Landesspital am meisten erstaunt. Die Regierung tut hier so, als ob sie die Absicht zu einer Gesundheitsreform nie gehabt hätte. Nicht nur, dass sie diese geplante und propagandistisch ausgeschlachtete Gesundheitsreform mit keinem Wort erwähnt. Man könnte fast den Eindruck bekommen, dass der Verfasser des vorliegenden Berichtes von der Revision des Krankenversicherungsgesetzes nie etwas gehört hätte. Die Sache mit dem fehlenden Leistungsauftrag ist nur das augenfälligste Beispiel in diesem Zusammenhang. Auch in anderen Formulierungen des vorliegenden Gesetzes und den entsprechenden Erläuterungen widerspricht die Regierung den Regelungen des neuen Krankenversicherungsgesetzes. Ein kleines Beispiel dafür ist die Aussage, ein Vertreter des Krankenkassenverbandes könne nicht im Stiftungsrat Einsitz nehmen, weil der Verband Vertragspartner des Landespitals sei. Dagegen hält das revidierte Krankenversicherungsgesetz fest, dass die Regierung, nicht der Verband, Vertragspartnerin der Spitäler ist. Ich zitiere wieder aus Art. 16 Abs. 6: "Die Regierung schliesst mit den Heilanstalten die Tarifverträge für stationäre und teilstationäre Behandlungen ab". Natürlich ist da angeführt, sie zieht den Verband zu den Tarifverhandlungen bei. Sie zieht ihn bei. Gerade von diesen beiden erwähnten Bestimmungen hatte sich die Regierung einen wesentlichen Beitrag zur Kostentransparenz und Kostenreduktion im stationären Bereich versprochen. Zumal unbestritten ist, dass aus der Sicht einer zeitgemässen Organisation und eines ziel- und qualitätsorientierten Managements ein Leistungsauftrag ein wirkungsvolles Steuerungsinstrument darstellt. Zudem werden damit moderne, kostengerechte und transparente Tarifsysteme möglich, wie z.B. Fallpauschalen. Solche Tarifsysteme könnten auch wesentlich zu einer Prämienreduktion beitragen. Ich fordere deshalb die Regierung dazu auf, das vorliegende Gesetz über das liechtensteinische Landespital auf Widersprüche mit dem revidierten Krankenversicherungsgesetz abzuklopfen und diesem anzupassen. Dies ist schon deshalb notwendig, weil anderenfalls die vorgesehene Gesundheitsreform noch weiter an Glaubwürdigkeit und Verlässlichkeit verliert. Lassen sie mich nun einige Unklarheiten und Widersprüche aufzeigen, die sich ungünstig auf die Funktion und die Qualität der Leistungen im Landesspital auswirken könnten. Ich gehe dabei ein auf die Definition der Grundversorgung, den Stiftungsrat, das Organigramm und die Abgrenzung der Kompetenzen zwischen den einzelnen Funktionen. Zunächst ist zu sagen, dass sich die Regierung nicht darüber äussert, was sie unter der Grundversorgung versteht. Dieser Begriff umfasst nach meiner Meinung ein zu weites Feld an möglichen Leistungen und grenzt deshalb den Auftrag an das Landesspital nicht genügend ab. Die Regierung und nicht etwa der Stiftungsrat muss sich im Rahmen ihrer verfassungsmässigen Verantwortung für das Gesundheitswesen darüber Klarheit verschaffen, welchen Grad an Grundversorgung sie im Landesspital abgedeckt wissen will. Dies um so mehr, als nur sie aufgrund der Bestimmungen im revidierten Krankenversicherungsgesetz überblickt, welche Leistungen an anderen Vertragsspitälern zu einem günstigeren Preis oder in einer besseren Qualität erbracht werden. Das schweizerische Institut für Gesundheits- und Krankenhauswesen geht in seinem Bericht vom April 1990 auf diese Problematik ein und unterscheidet eine einfache, eine normale und eine erweiterte Grundversorgung. An den Definitionen dieses Instituts kann sich die Regierung bei ihrer Willensbildung orientieren, allerdings muss sie bei der Entscheidung auch die Einkäufer der Leistungen, die Leistungserbringer und vor allem die Patienten mit einbeziehen, wenn sie deren Akzeptanz bei den Betroffenen sichern will. Aus der definierten Grundversorgung ergibt sich dann erst der Leistungsauftrag für das Spital. Es genügt für mich nicht, wenn die Regierung lapidar festhält, sie werde in einer Verordnung den Rahmen der Grundversorgung umschreiben, zumal sie gleichzeitig einschränkt, das medizinische Angebot richte sich nach den im Spital tätigen Belegärzten. Umgekehrt wird ein Schuh daraus. Die Belegärzte haben in ihrer Tätigkeit die definierte Grundversorgung sicherzustellen und den Leistungsauftrag zu erfüllen. In früheren Jahren war es durchaus üblich, zur Sicherstellung der sinnvollen Leistungen im Bereich der Grundversorgung Ärzte von auswärts beizuziehen, soweit die Belegärzte nicht in der Lage waren, diese Leistungen selbst zu erbringen. Im Übrigen sind im Gesetz selbstverständlich auch Kriterien und Mechanismen zur Qualitätssicherung vorzusehen, wie sie die Gesundheitsreform fordert. Im Zusammenhang mit den Bestimmungen, welche die Rechte und Pflichten des Stiftungsrates regeln, fällt auf, dass ihm die ganze Verantwortung in der Leitung des Spitals übertragen wird, er aber kaum Kompetenzen hat. Praktisch alle seine Entscheidungen bedürfen der Genehmigung durch die Regierung, so der jährliche Leistungsauftrag, was immer das heissen mag, der Jahresvoranschlag, die Jahresrechnung sowie der Jahresbericht, die Reglemente, die er erlässt, die Tagestaxen, die er festsetzt, die Bestellung und Abberufung nicht nur des Verwaltungsdirektors, sondern auch dessen Stellvertreters; das Investitionsbudget ist bei der Regierung zu beantragen, sogar die Revisionsstelle wird von dieser bestimmt. Mir scheint fast, ein Briefträger wäre der fachlich bestgeeignete Kandidat für das Amt eines Stiftungsrates. Ich frage mich, wie die Regierung dazu kommt, zu behaupten, sie habe eine schlanke Organisationsstruktur geschaffen. Diese Schlankheit kann ich nicht erkennen, wenn ich sehe, dass der Verwaltungsdirektor den jährlichen Leistungsauftrag, das Budget, die Jahresrechnung und den Jahresbericht ausarbeiten soll, der Stiftungsrat hat diese zu beschliessen respektive zu erstatten und dann an die Regierung weiterzuleiten, die sie erst genehmigt. Da wird das Wasser über drei Stufen geleitet, bevor es zur Mühle kommt. Die Regierung hat offenbar Mühe, auch die geringste Entscheidung aus der Hand zu geben, und traut ihrer eigenen in der Gesundheitsreform geäusserten Absicht nicht, die Kostenreduktion und Transparenz im stationären Bereich zu sichern über die Leistungsaufträge, die sie erteilt, und die Tarife, die sie aushandelt. Ich frage mich auch, wozu die Möglichkeit vorgesehen wird, Effizienz und Transparenz durch ein Globalbudget zu steuern, wenn die kleinste Entscheidung des Stiftungsrates wieder von der Regierung genehmigt werden muss. Lassen Sie mich ein Wort verlieren zur Bestimmung, wonach die Belegärzte-Vereinigung einen Stiftungsrat delegieren soll. Der sass schon in der Spitalkommission der Gemeinde Vaduz und weckt historische Reminiszenzen. Ich bin aber nicht ganz glücklich darüber, dass hier die Ärzte in eine Konkurrenzsituation zum Pflegepersonal gebracht werden. Indem nur die Ärzte im Stiftungsrat vertreten sind, wird suggeriert, ihre Funktion sei doch irgendwie wichtiger als jene der Pflegenden. Das ist zum Vornherein falsch. Im Übrigen haben wir ja gerade gesehen, dass so ein Stiftungsrat zwar seinen Kopf hinhalten muss, aber eigentlich nichts zu sagen hat. Viel wichtiger wäre es für mich, den Aufgaben und der Verantwortung der Belegärzte und ihrer Vereinigung stünden auch festgeschriebene Rechte gegenüber. Ich denke vor allem an das Recht, ein Budget im ärztlichen Bereich zu verwalten. Wenn schon die Belegärzte für die Behandlung ihrer Patienten verantwortlich sein sollen, dann müssen sie auch Mittel zur Verfügung haben, um ihrer Verantwortung nachzukommen. Ich denke auch an die Anstellung von Assistenzärzten am Spital. Deren Arbeit fällt in den Verantwortungsbereich der Belegärzte, die demnach auch über die Anstellung bestimmen sollten. Art. 12 Abs. 3 ist im Übrigen fast eine Beleidigung für die Belegärzte. Hier werden Selbstverständlichkeiten aufgeführt, welche die Ärzte sicher heute schon erfüllen und die sich zwanglos aus ihrer Aufgabe ergeben. Sinnvoller wäre in diesem Zusammenhang die Verpflichtung zu einem Qualitätsmanagement. Mutatis mutandis gelten diese Aussagen auch für den Pflegedienst. Gerne würde ich von der Regierung eine Erklärung darüber erhalten, wie sie im ärztlichen und pflegerischen Bereich abgrenzt zwischen den im Gesetzestext und in den Erläuterungen vorkommenden Begriffen der Verantwortung, der fachlichen Verantwortung und der vollen Verantwortung. Für mich sind das weisse Schimmel. Wenn es z.B. heisst, das Pflegepersonal sei fachlich verantwortlich für den Pflegebereich, dann beinhaltet dies für mich ebenfalls die Verantwortung für die einzusetzenden Mittel. Ganz nebenbei gehört für mich dazu auch das Erstellen eines Pflegeleitbildes. Dies muss Aufgabe des Pflegedienstes und nicht des Stiftungsrates sein. Problematisch ist für mich auch, wie in diesem Gesetz die Abgrenzung der Aufgaben des Verwaltungsdirektors vorgenommen wird. Ich kann durchaus die Vorteile der angestrebten hierarchischen Gliederung erkennen mit einem Verwaltungsdirektor als letztlich dem Stiftungsrat allein verantwortlichen Leiter des Spitals. Etliche ausformulierte oder eben fehlende Regelungen des Gesetzes erschweren aber dessen Aufgabe. So ist z.B. nirgends festgehalten, wer die Ausgabenkompetenz des Verwaltungsdirektors festlegt. Dasselbe trifft im Übrigen für den Stiftungsrat zu. Oder es werden in Art. 8 Aufgaben definiert, die unübertragbar dem Stiftungsrat obliegen. Dazu soll unter anderem die Anstellung und Entlassung von Personal gehören. Andererseits wird diese Aufgabe im Rahmen der vom Stiftungsrat erlassenen Reglemente dem Verwaltungsdirektor zugeschrieben. Konfliktstoff bietet vor allem die Konstruktion der Spitalkommission. Sie habe beratende Funktion, heisst es. Wen sie berät, ist hingegen nicht festgehalten. Welche Konsequenzen aus diesen Beratungen zu ziehen wären, kann ich ebenfalls aus dem Gesetz nicht erkennen. Für mich scheinen zwei Dinge klar. Erstens: Der verantwortliche Leiter eines Spitals wird, jetzt hin oder her, nicht umhin kommen, sich mit den Verantwortlichen für den ärztlichen und den pflegerischen Dienst zu beraten. Zweitens: Die Spitalkommission entspringt, so glaube ich, einem Kompromissbedürfnis der Regierung, die niemandem weh tun möchte und trotzdem an der einmal beschlossenen Organisationsstruktur des Spitals festhält. Sinnvoller wäre es nach meiner Meinung, sowohl den Ärzten als auch dem Pflegedienst die Verantwortung für ihren Bereich zu übertragen und ihnen die nötigen Mittel zuzugestehen. Es würden so wahrscheinlich weniger Konflikte provoziert als durch die im Gesetzesentwurf stipulierte Regelung. Die globale Budgethoheit und Budgetverantwortung des Verwaltungsdirektors und des Stiftungsrates würden dadurch nicht geschmälert, genauso wenig wie die Finanzhoheit der Regierung eingeschränkt wird, wenn sie dem Spital ein Globalbudget zugesteht. In drei Sätzen kann ich meine Kritikpunkte und Anregungen zusammenfassen: Das Gesetz über das liechtensteinische Landesspital entspricht in wesentlichen Teilen nicht dem revidierten Krankenversicherungsgesetz. Einen Leistungsauftrag an das Spital durch die Regierung halte ich für unverzichtbar zur Sicherung der Qualität in allen Bereichen des Spitalbetriebes. Und etliche Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes widersprechen und behindern sich gegenseitig. Wenn die Regierung alle diese Mängel beheben und das Spitalgesetz an das revidierte Krankenversicherungsgesetz angleichen will, so fürchte ich, dass sie uns für die 2. Lesung eine völlig neue Vorlage unterbreiten wird. Ich beantrage deshalb die Rückweisung des Berichts und Antrags zum Gesetz über das Liechtensteinische Landesspital an die Regierung.
Abg. Egon Matt:
Auch ich begrüsse grundsätzlich die Übergabe der Trägerschaft des Krankenhauses Vaduz von der Gemeinde Vaduz an das Land Liechtenstein und die Schaffung eines Gesetzes über ein liechtensteinisches Landesspital. Der Weg zu diesem Landesspital war lang und nicht unbeschwerlich, wie es der Abg. Karlheinz Ospelt schon geschildert hat. Für mich steht dabei ein Meilenstein im Vordergrund, das Jahr 1977, also vor 22 Jahren, als der Landtag den Entscheid fällte, auf ein Landesspital - meines Wissens damals noch mit Standort Schaan - zu verzichten. Im Vordergrund stand dabei in erster Linie die Überlegung, dass die eigentliche Akutversorgung des Landes durch Verträge mit den schweizerischen Nachbarspitälern gesichert sei und dass die spitalärztliche Versorgung von chronisch Kranken durch das Angebot von Vaduz, ein Gemeindespital zu führen, ebenfalls abgesichert sei. Das heisst, man hat sich damals entschieden, die Akutversorgung - ich sage - auszulagern und die Versorgung von chronisch Kranken hier im Lande durchzuführen. Dieser Entscheid gilt für mich heute noch und der macht heute noch Sinn. Erstaunlich an diesem Entscheid ist, dass er zu einer Zeit fiel, als man noch sehr im Autonomiedenken verankert war, als man noch der Überzeugung war, dass man eigentlich alles oder fast alles selbst im Lande machen könne. Heute sieht das gesundheitspolitische Umfeld vollkommen anders aus. Wir reden von Überkapazitäten im stationären Bereich. Es besteht ein Gesundheitsmarkt, wo Leistungen eingekauft werden, auch über Grenzen hinweg, und zwar massgeschneidert eingekauft werden, so wie man sie braucht. Ich nenne z.B. die Versorgung von Drogenkranken, wo wir massgeschneiderte Leistungen in Österreich einkaufen oder Spitzenmedizin wie die Herzchirurgie, wo wir massgeschneiderte Leistungen in anderen Kantonen in der Schweiz, in Zürich z.B., einkaufen. Für mich ist deshalb der Entscheid von 1977 um so bewundernswerter, weil er zu einer Zeit fiel, als dies noch nicht selbstverständlich war, und ich muss sagen, dieser Entscheid war vorausschauend. Hätten wir damals anders entschieden oder hätte der Landtag damals anders entschieden, hätten wir vielleicht früher ein Landesspital gehabt. Ich bin mir aber nicht sicher, ob wir uns heute nicht mit einer Investitionsruine mit Überkapazitäten herumzuschlagen hätten. So ist es uns heute noch möglich, auf eine wirklich auf Liechtenstein zugeschnittene und massgeschneiderte Lösung zurückzukommen. Diese Lösung heisst für mich nur Beschränkung auf die Grundversorgung. Der Abg. Marco Ospelt hat schon auf die Problematik des Begriffes Grundversorgung hingewiesen. Ich möchte hierzu keine weiteren Ausführungen machen.Wichtig scheint mir, dass im Rahmen dieser Grundversorgung das Spital Vaduz einen ganz konkreten Versorgungsauftrag erhält, der eingebettet ist in ein generelles Spitalkonzept. Es liegt für mich absolut in der Verantwortung der Regierung, hier eine Abstimmung zwischen den Aufträgen an das Spital Vaduz einerseits und an die Vertragsspitäler andererseits auszuarbeiten. Und wie gesagt kann für mich dabei der Versorgungsauftrag für das Spital Vaduz nur in einem Auftrag für eine einfache Grundversorgung liegen, während bereits der Auftrag für die erweiterte Grundversorgung, sei das die Akutmedizin im chirurgischen oder im medizinischen Bereich, an die Vertragsspitäler zu delegieren ist. Nicht in den Versorgungsauftrag eines Landesspitales gehört für mich auch die Behandlung von ambulanten Patienten. Wir beobachten im Land zunehmend, dass die Menschen, wenn sie krank sind, nicht mehr den Notfallarzt aufsuchen, sondern sich direkt an das Spital Vaduz wenden. Das bisherige Spital Vaduz hat bisher auch grosszügig seine Türen geöffnet, so sind z.B. in letzten Jahr 1998 insgesamt 4'554 Patienten ambulant am Spital Vaduz behandelt worden. Wenn ich das umrechne, ist das ungefähr die Kapazität einer grossen Allgemeinpraxis. Wenn ich heute an die jungen Kollegen denke, die im Lande eine Praxis eröffnen wollen und die dann sehen, dass eine ambulante Grundversorgung auch durch das Spital gewährleistet wird, dann ist das nicht in Ordnung. Es gibt keinen medizinischen Grund und es gibt auch keinen gesundheitspolitischen Grund, dass aus dem Landesspital ein Landesambulatorium wird. Die Ausarbeitung eines Spitalkonzeptes und die genaue Definition eines Versorgungsauftrages sind Aufgaben der Regierung. Sie betreffen sowohl das Spital Vaduz und sie betreffen auch die Vertragsspitäler, soweit diese Leistungen für Liechtenstein erbringen. Ich werde deshalb die entsprechenden Anregungen bei Art. 2 des Gesetzes machen, bei diesem Zweckartikel, wo mir einfach diese Grundlagen eines Spitalkonzeptes und eines Versorgungsauftrages fehlen. Der Abg. Marco Ospelt hat es schon erwähnt: Es kann doch nicht sein, dass es Aufgabe eines Verwaltungsdirektors ist, einen solchen Leistungsauftrag zu erstellen, der dann noch vom Verwaltungsrat abgesegnet werden muss. Das gehört für mich ganz eindeutig in die Kompetenz und in die Verantwortung der Regierung. Ein zweiter Punkt fehlt mir im Gesetz über ein Landesspital, nämlich die Stellung der Assistenzärzte und Assistenzärztinnen. Eigentlich sollte ja ein klassisches Belegspital ohne Assistenten auskommen, weil ja die Belegärzte zusammen mit dem Pflegepersonal für die Betreuung der Patienten verantwortlich sind. Wenn schon Assistenten und Assistentinnen an einem solchen Spital angestellt werden sollen, dann muss deren Stellung aber auch im Gesetz definiert sein, und die Verantwortlichkeiten müssen konkret festgelegt werden. Und ein dritter und letzter Punkt, der sich immer wieder bei den Diskussionen um das bisherige Spital Vaduz ergeben hat und der sich auch in der jetzigen Organisationsform des Landesspitales ergeben wird, ist die Kostentransparenz. In der heutigen Spitaltaxe des Spital Vaduz sind nur Unterkunft und Verpflegung enthalten. Ärztliche Leistungen, Physiotherapie, Medikamente usw. werden separat berechnet und erscheinen in den Statistiken nicht als stationäre Kosten. Damit können Leistungen des Landesspitals oder des Spitals Vaduz nicht mit anderen Leistungen von anderen Spitälern verglichen werden. Ich fordere hier ein transparentes Finanzierungssystem, z.B. über Fallpauschalen, die Leistungsvergleiche der verschiedenen Spitäler ermöglichen. Ich bin für Eintreten auf die Vorlage, ich werde aber bei den entsprechenden Gesetzesartikeln Abänderungsvorschläge machen im Sinne der ausgeführten Bemerkungen. Danke.
Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren. Das Krankenhaus Vaduz ist eine sehr wichtige Einrichtung, da sind wir uns einig. Es ist eine klare Landesaufgabe, ein solches Spital zu führen. Deshalb wollen wir dieses Spital auch übernehmen und im Rahmen einer Landesträgerschaft, einer Stiftung, betreiben. Wir haben faire Bedingungen ausgehandelt mit der Gemeinde Vaduz, das scheint unbestritten zu sein. Wir denken, dass wir auch eine gute Struktur vorgeschlagen haben für diese öffentlich-rechtliche Stiftung. Ich möchte dem Abg. Marco Ospelt gerne zugestehen, dass diese Aufgaben auch mit einer anderen Rechtsform erreicht hätten werden können. Ich denke aber, dass mit Blick auf die Tatsache, dass es das einzige Spital ist in Liechtenstein, das eine, ich würde sagen, überragende Bedeutung für die Bevölkerung hat - allein, wenn ich an den Sektor der Geburten denke, wo der grösste Teil der Liechtensteinerinnen und Liechtensteiner ja im Spital Vaduz auf die Welt kommt - scheint uns die öffentlich-rechtliche Rechtsnatur die adäquate zu sein, wenn man dann das öffentliche Recht, Gesetz und Reglemente entsprechend ausgestaltet, was ja möglich ist. Reichlich konstruiert sind hingegen die Widersprüche des Abg. Marco Ospelt, die er meint, mit dem Krankenversicherungsgesetz und der Gesundheitsreform entdeckt zu haben. Ich kann solche gravierenden Widersprüche überhaupt nicht erkennen. Ich kann Ihnen auch versichern, dass ich, zumindest nach eigener Einschätzung, nicht schizophren bin. Ich habe beide Vorlagen mehrfach bearbeitet und gelesen. Es ist nicht so, dass ich mich da als zweifacher Autor fühle, sondern ich denke, dass das doch aus einem Guss ist. Selbstverständlich werden wir Ihre Anregungen entgegennehmen und schauen, ob bei den von Ihnen angesprochenen Bestimmungen ein "fine Tuning" notwendig ist. Ein Widerspruch zu einem geltenden Gesetz kann es ja nicht sein, weil das neue KVG noch gar nicht in Kraft ist. Insofern kann man das mit Ruhe prüfen, vor allem dann, wenn klar ist, was im neuen KVG auch stehen wird. Also dass das eine Kompromittierung der Gesundheitsreform wäre, wie man fast den Eindruck gewinnen könnte, das halte ich doch für ziemlich abwegig, und das lässt sich nicht ohne weiteres vertreten, kombinieren. Im Gegenteil: Wir haben immer darauf hingewiesen - in diesem Bericht nicht explizit, aber im Bericht über die Revision des KVG - dass die Errichtung einer Landesträgerschaft für das Spital Vaduz Teil der Gesundheitsreform ist. Das ist eine stehende Wendung im Ressort Gesundheit, und dem leben wir auch nach. Ich denke auch nicht, dass es notwendig ist, diese Vorlage an die Regierung zurückzuweisen, weil dieses "fine Tuning", sofern notwendig, ohne weiteres im Rahmen einer Stellungnahme für die 2. Lesung vorgeschlagen werden kann. Wichtig ist mir, dass wir erkennen, was ein Belegarztsystem bedeutet. Das Spital Vaduz wird heute im sogenannten Belegarztsystem geführt. Wenn wir dieses Belegarztsystem aufrechterhalten wollen, dann hat das Konsequenzen für die Ausgestaltung des Leistungsauftrages für die ganze Konstruktion. Und was mir nicht kompatibel scheint, und da orte ich gewisse Widersprüchlichkeiten auf der Seite der zwei Abgeordneten, die gleichzeitig Ärzte sind, dass sie im gleichen Atemzug von Belegarztspital sprechen und von einem zu definierenden Grundversorgungsauftrag. Das geht nicht unter einen Hut. Ein Belegarztsystem heisst, dass das Spital Dienste anbietet, die von den am Spital tätigen Ärzten geboten werden. Und wenn verlangt wird, die Belegärzte hätten die Grundversorgung sicherzustellen, dann wäre das nur im Rahmen eines Belegarztsystemes dann richtig, wenn man es so versteht, dass man eingrenzt, sofern solche Belegärzte vorhanden sind. Aber wir haben nicht im Sinn, Ärzte aus dem Ausland zu importieren, in Liechtenstein anzustellen, damit sie Aufgaben wahrnehmen, die wir in Liechtenstein wahrgenommen haben wollen. Dann kommen wir nämlich in Richtung Chefarztspital mit von der Stiftung beschäftigten angestellten Ärzten. Dann sind wir nicht mehr beim Belegarztsystem und dann wird es teuer. Diese Entwicklung wollen wir nicht. Wir müssen sehen, dass wir die Grundversorgungsdiskussion nur im Zusammenhang mit den Spitalverträgen sehen können, die wir mit dem Ausland haben. Da bin ich völlig einverstanden mit dem, was der Abg. Egon Matt gesagt hat. Er hat auf diesen Zusammenhang hingewiesen, auf dieser Basis müssen wir diskutieren. Am Spital Vaduz sollen solche Leistungen angeboten werden, die in Liechtenstein konzessionierte Ärzte ausüben können. Der Grundversorgungsgedanke kommt ins Spiel, wenn es darum geht, zu bestimmen, welche Ärzte am Spital Vaduz tätig sein können. Dies wird dann virulent, wenn es mehr Ärzte gibt, die ins Spital wollen, als es dort Platz hat, als es dort Betten hat, als es dort Operationskapazitäten hat. Dann muss man auswählen. Nach unserer Konzeption verlangen wir, dass dann nicht Plätze für Schönheitschirurgen geschaffen oder freigehalten werden, sondern für solche Ärzte und Ärztinnen, die die Leistungen der Grundversorgung anbieten: Chirurgie zum Beispiel oder Geburtshilfe usw., was dort dazugehört. Aber ich glaube nicht, dass es im Sinn des Belegarztes ist - und das sollten wir eigentlich nicht machen, jetzt herzugehen und zu sagen: Eine Grundversorgung muss in Vaduz geboten werden. Das wäre vielleicht im Moment möglich, vielleicht auch nicht, das müsste man genau anschauen. Wir sind der festen Überzeugung, dass wir ein Belegarztsystem beibehalten wollen, bei dem sich das medizinische Angebot, wie es in Art. 2 Abs. 2 heisst, "nach den im Spital tätigen Belegärzten, wobei" und jetzt kommt Art. 2 Abs. 3 ins Spiel "bei der Zulassung von Belegärzten die Bedürfnisse der Grundversorgung einzufliessen haben". Aber bitte, bleiben wir beim Konzept des Belegarztspitales.Dann wurden Bemerkungen gemacht zur Organisation, zum Einfluss, den die Regierung auf diese Stiftung haben soll, über die Genehmigung von Entscheidungen. Es ist nicht so, dass kleinste Entscheidungen, wie der Abg. Marco Ospelt gesagt hat, der Regierung jeweils zur Genehmigung gebracht werden müssten, sondern es sind wirklich die wichtigen Entscheidungen. Und ich denke, die Regierung sollte nicht nur berechtigt sein, diese Entscheidungen zu sanktionieren, sondern auch verpflichtet sein, sie zu prüfen. Letztlich kommt das Land ja finanziell zum Handkuss. Ich gehe nicht davon aus, dass das Land nächstes Jahr eine Million Gewinn macht, sondern da werden weiterhin öffentliche Mittel fliessen müssen und damit hat das Land, sprich die Regierung, die politische Verantwortung für diesen Bereich. Und wenn wir schon politisch verantwortlich sind für Defizite, dann wollen wir auch mitreden. Es wäre keine faire Konstruktion, der Regierung zu sagen: Politisch schuld seid ihr, aber ihr habt bei dem Betrieb nichts zu sagen. Das würde ich nicht eine gute Konstruktion finden. Darum bitte schön: Man kann sicher über einzelne Kompetenzen diskutieren, soll das der Genehmigung der Regierung unterliegen oder nicht. Aber grundsätzlich denke ich schon, dass es sinnvoll ist, wenn ein Budget von der Seite abgesegnet werden muss, die es am Schluss bezahlen sollte. Viel schlanker geht es nicht, als wir es vorgeschlagen haben. Wir möchten auch davon absehen, wie es vielleicht vom Abg. Marco Ospelt angedeutet worden ist. Ich bin mir nicht ganz sicher, ob ich ihn richtig verstanden habe, das Pflegepersonal im Stiftungsrat vertreten zu haben. Wir denken nicht, dass wir die Mitsprachemöglichkeiten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer am Spital so weit treiben wollen, dass wir die Beschäftigten selbst im obersten Organ vertreten haben wollen. Wir werden uns überlegen, ob wir über die Assistenzärzte eine Regelung ins Gesetz aufnehmen wollen. Wir gehen davon aus, dass es auch in Zukunft Assistenzärzte am Spital geben soll oder wird. Die Frage ist, ob man das gesetzlich regeln soll, weil - notwendig ist es vom Konzept her nicht, dass dort Assistenzärzte sind. Es wäre auch eine andere Möglichkeit, dass die Belegärzte selbst Assistenzärzte anstellen. Das wurde auch vom Abg. Marco Ospelt bereits erwähnt. Von daher wollen wir Regelungsspielraum haben, um nicht unnötig im Gesetz zu fixieren, wie diese Assistenzärzte, die an sich systemfremd sind, aber auch verdienstvoll, möchte ich auch sagen, vorzusehen sind. Art. 12 Abs. 3 ist mitnichten eine Beleidigung, sondern eine Notwendigkeit, aus rechtlicher Sicht festzuhalten, dass die Belegärzte für die Patienten verantwortlich sind. Das heisst ja nicht, dass sie sich bis jetzt um ihre Verantwortung futiert haben, überhaupt nicht. Aber wenn wir neue rechtliche Grundlagen schaffen, muss das klipp und klar festgehalten sein. Dann hat sich der Abg. Marco Ospelt recht widersprüchlich geäussert bezüglich den Kompetenzen der Spitalkommission und des Verwaltungsdirektors. Einerseits möchte er akzeptieren oder findet er es richtig, dass der Verwaltungsdirektor als einziger Verantwortlicher nach oben berichtet und dem Stiftungsrat unterstellt ist. Sie haben diese hierarchische Gliederung als betriebswirtschaftlich sinnvoll verstanden, so habe ich mindestens Ihre Aussage interpretiert. Auf der anderen Seite wollen Sie doch, dass der Pflegebereich und der Ärztebereich Autonomie in gewissem Bereichen hat. Vielleicht könnten Sie das nochmals etwas erörtern, dass wir uns da nicht missverstehen. Kostentransparenz ist ein ganz wichtiger Punkt. Ein Grund, weshalb wir die ganze Übung machen. Es wird eine der zentralen Aufgaben des neuen Stiftungsrates sein, zusammen mit dem Verwaltungsdirektor hier zum Rechten zu sehen. Noch ein Wort zum Leistungsauftrag. Ich kann mir vorstellen, dass der Leistungsauftrag von der Regierung gemacht wird und dann sicher auf der Basis von Vorschlägen, die vom Spital kommen. Man kann es auch umgekehrt machen, dass der Leistungsauftrag vom Spital gemacht wird in Abstimmung mit der Regierung, die am Schluss ja zustimmen muss. Das hängt wieder mit der eingangs erwähnten Frage zusammen: Belegarztspital - ja oder nein. Weil im Belegarztspital es keine definierte, vom Spital zu erbringende Grundversorgung gibt, gibt es eben auch keinen von der Regierung mittel- oder langfristig formulierten Leistungsauftrag. Das ist im Grunde genommen dasselbe Thema, das wir hier diskutieren. Aber ich sehe den sich bewegenden Köpfen an, dass hier unterschiedliche Auffassungen bestehen. Darum sind wir ja auch zusammengekommen.
Abg. Marco Ospelt:
Ja, ich gehe gerne ein auf Ihre Ausführungen, Herr Regierungschef-Stellvertreter. Zunächst einmal möchte ich festhalten, dass ich auch die Konstruktion eines Belegarztspitales für richtig halte. Nicht Ihrer Meinung bin ich hingegen, dass bei der Definition eines Belegarztes es nicht möglich sei oder nicht sinnvoll sei, einen Leistungsauftrag zu erteilen. Da bin ich gar nicht Ihrer Meinung. Und schauen Sie: Sie haben aufgeführt, Geburtshilfe gehört auf jeden Fall in das Spital Vaduz. Und da fangen für Sie die Schwierigkeiten schon an, weil, wo fängt diese Geburtshilfe an und wo hört sie auf? Was machen Sie, wenn bei einer Geburt am Spital Vaduz Komplikationen auftreten? Müssen Sie dann aufgrund Ihrer Aussage dafür sorgen, dass alle Gegebenheiten im Spital Vaduz gewährleistet sind, damit diese Komplikationen dort aufgefangen werden müssen, oder definieren Sie einen Schweregrad, bis wohin eine Geburtskomplikation am Spital Vaduz muss bewältigt werden können und wann eine Frau, die in einer schwierigen Phase ihrer Geburt ist, verlegt werden muss. Das müssen Sie festlegen, weil danach richtet sich auch der Geburtshelfer bei seiner Tätigkeit. Oder schauen Sie: Sie haben zwei Anästhesisten jetzt am Spital Vaduz. Wenn einer dieser Anästhesisten ausfällt, können Sie die Geburtshilfe streichen. Was machen Sie dann? Wollen Sie dann etwa nicht einen Anästhesisten z.B. aus Feldkirch zuziehen, um die Notdienste der Anästhesie am Spital Vaduz sicherzustellen? Und dann sind Sie ja schon dabei, Ärzte aus dem Ausland zuzuziehen für die Grundversorgung am Spital Vaduz. Sie sehen also, so einfach ist das nicht, so einfach kommen Sie nicht aus der Verantwortung, hier die Grundversorgung definieren zu müssen. Sie können nicht einfach sagen: Wir wollen nicht, dass Ärzte aus dem Ausland zugezogen werden, sonst könnten Sie bald einmal am Anschlag sein im Spital Vaduz. Deshalb bin ich auch nicht einverstanden damit, dass man das medizinische Angebot einfach tel quel abhängig macht von dem, was die Belegärzte dort gerne machen wollen oder eben nicht machen wollen. Ich bin schon der Meinung, dass man bei der Zulassung der Ärzte die Grundversorgung in den Vordergrund stellt, das schon natürlich.Noch ein paar Kleinigkeiten: Sie sagten, wir wollen nicht, dass Angestellte des Spitals im Stiftungsrat sitzen. Nun ist aber ein Vertreter des Verbandes des liechtensteinischen Krankenpflegepersonals nicht unbedingt ein Angestellter des Spitals Vaduz. Das könnte eine Pflegekraft sein aus Grabs, Walenstadt, Chur oder St. Gallen, die den VLKP in diesem Stiftungsrat vertritt. Zur Spitalkommission: Vielleicht war ich da widersprüchlich, aber ich finde, diese Spitalkommission ist hier so schwammig definiert und sagt eigentlich nur das, was die Leute am Spital ohnehin machen, sodass man diese Spitalkommission, diesen ganzen Artikel eigentlich gut weglassen kann. Was man nicht weglassen kann - da bin ich ganz fest der Überzeugung - was man nicht weglassen kann, das ist, dass man sowohl dem ärztlichen als auch dem pflegerischen Bereich Kompetenzen zuschreiben muss, nicht nur Rechte, nicht nur Pflichten und Aufgaben, sondern auch Kompetenzen zuschreiben muss. Da gibt es ein paar Formulierungen im Gesetz, die nicht verträglich sind, wenn Sie z.B. unter dem Titel Belegärzte sagen: "Die Ärzte sind gemeinsam mit dem Pflegepersonal für die Patienten verantwortlich", dann ist das unter diesem Artikel für mich nicht tragbar, weil, für die ärztliche Versorgung ist das Pflegepersonal wirklich nicht verantwortlich. Die haben genug damit zu tun, für ihren Bereich verantwortlich zu sein. Oder wenn Sie sagen, der Pflegedienst ist fachlich für den Pflegebereich verantwortlich. Das kann er nicht einhalten, wenn er nicht auch die Mittel zur Verfügung hat. Sonst können Sie ihm die Verantwortung nicht übertragen, weil er nicht die Möglichkeit hat, dieser Verantwortung gerecht zu werden. Dann erwähnten Sie noch die Kostentransparenz: Gerade in diesem Zusammenhang ist es für mich wichtig, und Sie haben das auch vorgesehen, dass Sie ein Globalbudget dem Spital zur Verfügung stellen können. Dann hat es aber keinen Sinn mehr, wenn Sie in jede Entscheidung der Spitalkommission oder des Stiftungsrates dann hineinreden. Wenn Sie ein Globalbudget zugestehen, dann ist der Stiftungsrat im Rahmen des Globalbudgets dafür verantwortlich, dass die von Ihnen definierte medizinische Versorgung, Grundversorgung am Spital durchgeführt wird, sonst hat er ja kein Interesse mehr daran, zu sparen. Sie sagten auch von dieser Kostentransparenz: Dazu gehört auch eine Vollkostenrechnung. Da ist es aufgrund des Gesetzes gar nicht klar, da bestehen Widersprüche, noch darin, ob Zinskosten jetzt dazugehören, ob die baulichen Massnahmen nun tatsächlich voll eingerechnet werden usw. Wenn schon, dann müssen Sie das auch durchziehen.
Abg. Egon Matt:
Ich denke, dass wir beim zentralen Punkt, nämlich beim Belegarztsystem, gar nicht so weit auseinander sind. Ich glaube, die Definitionen sind hier ein bisschen unscharf. Ich möchte das ein bisschen historisch aufrollen. In der Vernehmlassungsvorlage hatten Sie vorgeschlagen: Das medizinische Angebot richtet sich nach den im Spital tätigen Belegärzten. Punkt, fertig. Das hätte bedeutet: Jeder Arzt, der nach Liechtenstein kommt und Belegarzt im Spital Vaduz werden will, kann das auch. Es kommt ein Neurochirurg, irgendeine ausgefallene Spezialität, er hätte das können, weil, das Angebot richtet sich einfach nach den Belegärzten. Das wäre das eine Extrem gewesen. Ich glaube nicht, dass das der richtige Weg ist. Sie haben das ja auch selber gesagt. Ich bin froh um Ihre Präzisierungen. Ich glaube, es muss wirklich so sein, dass für das Spital Vaduz zunächst einmal ein Auftrag formuliert wird. Dieser Auftrag, glaube ich, muss sich auf eine eingeschränkte Grundversorgung beziehen und dann kann dieser Auftrag durch Belegärzte erfüllt werden, die diesen Anforderungen genügen. Ärzte, die irgendwelche andere Spezialitäten haben, ausgefallene Spezialitäten, und nicht in diesen Auftrag passen, können nicht Belegärzte am Spital werden. Für mich macht nur ein solches Modell Sinn. Aber ein solches Modell setzt voraus, dass Sie die Vorgaben machen, dass Sie wirklich einen möglichst klar definierten Auftrag formulieren. Das fehlt mir in diesem Gesetz, das ist zu wenig verankert. In der Vernehmlassung war es überhaupt nicht enthalten. Im jetzigen Regierungsvorschlag ist es eingeflossen, aber noch zu wenig handfest.
Abg. Marco Ospelt:
Ich möchte nur kurz ergänzen: Sie haben eine Stellungnahme vorliegen des jetzigen Spitalverwalters, der eine nach meiner Meinung sehr gute Idee zu diesem Bereich gehabt hat. Der sagt, man muss eine Ebene festlegen, die abgedeckt sein muss, eine Mussebene. Man kann eine Darfebene festlegen, also eine Ebene, im Bereich derer Leistungen erbracht werden können, falls es Belegärzte gibt, die in der Lage sind, diese Leistungen zu erbringen. Und dann muss es aber auch eine Darfnichtebene geben, nämlich eine Ebene, wo klar ist, dass diese Leistungen am Spital Vaduz nicht erbracht werden, nicht erbracht werden können, politisch nicht opportun sind. Sie müssen das abgrenzen, wie ich am Anfang und auch der Abg. Egon Matt schon gesagt hat, abgrenzen mit den Leistungen der umliegenden Spitäler, der Vertragsspitäler, weil Sie ja dort auch Leistungen einkaufen. Ich denke, Sie müssen Interesse daran haben, die Leistungen dort einzukaufen, wo Sie sie am günstigsten und qualitativ am besten bekommen können.
Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Herr Abg. Matt. Ich habe auch den Eindruck, dass wir nicht so weit entfernt sind, nachdem ich Sie jetzt etwas besser verstanden habe. Im Grunde genommen sind unsere Positionen nahezu identisch mit dem einen Unterschied: Sie erwarten eine Regelung im Gesetz oder mindestens im Bericht, dass man etwas Fleisch am Knochen hat. Wir haben gesagt, bei der Umschreibung der Grundversorgung, bei der Definition des Rahmens der Grundversorgung wollen wir das mit Verordnung machen, weil wir da flexibel sein müssen. Aber selbstverständlich müssen wir definieren, was wir als Grundversorgung betrachten mit Blick auf das Spital Vaduz. Aber dabei müssen wir flexibel bleiben, weil wir immer im Hinterkopf behalten müssen: Das steht in einer gewissen Korrelation zum Angebot. Und darum der Vorschlag in Art. 2 Abs. 4, dass die Regierung mit Verordnung den Rahmen der Grundversorgung umschreibt. Und wenn wir das hier so ankündigen, dann mit der Meinung, dass wir dann eine Verordnung auch machen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Der wesentliche Mangel, Herr Regierungschef-Stellvertreter, da muss ich dem Abg. Marco Ospelt schon Recht geben, ist, dass Sie in demselben Art. 2 einerseits pauschal ohne jede Beschränkung sagen: Das medizinische Angebot richtet sich nach den im Spital tätigen Belegärzten. Also es kann jeder kommen und sagen: Ich bin jetzt Belegarzt, und ich mache das und das. Und dann sagen Sie bei der Zulassung von Belegärzten lediglich, dass primär den Bedürfnissen der Grundversorgung Rechnung zu tragen sei. Aber Sie sagen nicht, dass es irgendwo eine Grenze gäbe, wo man sagt: Wenn jetzt ein Onkologe kommt und der will hier seine Krebspatienten behandeln, dass man sagt, dafür ist Vaduz nicht der richtige Ort, dafür enthält das Gesetz nichts. Dort glaube ich, sollte man den Art. 2 vielleicht noch etwas umformulieren.
Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Also da besteht offensichtlich ein Missverständnis. Es kann keine Rede davon sein, dass jeder Arzt Anspruch darauf hätte, im Spital Vaduz zugelassen zu werden. Das steht so auch nicht im Art. 2 drin. Art. 2 geht davon aus, Art. 2 Abs. 2, dass es am Spital Vaduz oder neu dem Landesspital zugelassene Belegärzte gibt oder tätige Belegärzte gibt. Es ist nirgends die Rede davon, dass die selber über ihre Zulassung zum Spital entscheiden, im Gegenteil. In Art. 12 Abs. 4 ist ausdrücklich die Rede davon, dass in einem Reglement des Stiftungsrates zu regeln ist, wie die Zulassung von Belegärzten zu handhaben ist. Und da wird ja deutlich impliziert, dass es ein Zulassungssystem gibt - und es muss auch ein Zulassungssystem geben. Es ist nirgends von einem Rechtsanspruch der Ärzte auf Zugang zum Spital Vaduz die Rede, sondern von einer Prioritätenordnung. Wenn es zu wenig Platz haben sollte am Spital - im Moment besteht diese Situation nicht - dann muss es ein Zulassungssystem geben und da ist das Hauptkriterium: Welche Ärzte benötigen wir am Spital und welche benötigen wir nicht? Das ist die Philosophie.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Aber diese Philosophie müsste meiner Meinung nach im Gesetz umschrieben werden. Es geht nicht an, dass es dem Stiftungsrat völlig frei überlassen bleibt, im Rahmen eines Reglements durch die Festlegung der Voraussetzungen faktisch zu entscheiden, welche Ärzte hier in diesem Landesspital tätig sein können und welche nicht.
Abg. Egon Matt:
Und insbesondere, wenn dieses Reglement keinen Bezug nimmt auf Art. 2 Abs. 4, wo es ja dann um den Rahmen der Grundversorgung geht. Das geht dann schon gar nicht mehr, das muss man miteinander irgendwie verknüpfen.
Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Der Stiftungsrat muss sich natürlich an das ganze Gesetz halten, nicht nur an die Artikel, die ihm passen. Art. 2 gilt natürlich für den Stiftungsrat auch. Ich verweise auf Art. 12 Abs. 1, wo es deutlich heisst: "Als Belegärzte werden im Rahmen der verfügbaren Kapazität im Land freipraktizierende Ärzte zugelassen, welche einen Vertrag abschliessen". Wir können doch da nicht hineinschreiben, dass jeder Arzt Zugang zum Spital hat, und wenn es zu wenig Kapazität hat, dann muss das Land anbauen oder muss eine Spitalerweiterung machen. Also irgendwo muss es die Möglichkeit zur Beschränkung geben. Das wichtigste Kriterium bei der Zulassung, das einzige im Gesetz genannte und das einzig taugliche im Grunde genommen, ist die Frage: Wieweit entspricht dieses medizinische Angebot eines Arztes den Bedürfnissen der Grundversorgung? Und nach dem wird entschieden. Ich hätte keine Mühe zu sagen: Das ist das einzige Kriterium. Es geht nicht um Anciennität, oder es geht nicht um irgendwelche anderen Fragen, sondern es geht einfach darum, den Arzt zuzulassen, wenn Knappheit an Betten oder OP oder was immer für Kapazitäten bestehen, der am ehesten dem Grundversorgungsbedürfnis entspricht. Das ist die Philosophie dahinter. Da sind wir im Grunde genommen einig. So habe ich die Diskussion verstanden.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Das glaube ich auch, nur steht es meiner Meinung nach nicht klar genug im Gesetz. Das Einzige, was klar drinnen steht, ist die Grenze der verfügbaren Kapazität. Das ergibt sich von selbst. Es können nicht mehr Ärzte tätig sein als aufgrund der Betten- und OP-Kapazität sinnvollerweise dort arbeiten können. Aber eine qualitative Einschränkung, welcher Art auch immer, ausser dass an verschiedenen Stellen des Gesetzesentwurfes davon die Rede ist, dass die Bedürfnisse der Grundversorgung zu berücksichtigen seien, ohne dass die Zulassungspraxis aber auf diese Bedürfnisse irgendwo eingeschränkt wird. Sonst steht darüber nichts drin. Aber das kann man ja alles noch machen.
Abg. Egon Matt:
Genau, dieses Empfinden habe ich auch. Und ich möchte Sie einfach bitten, Herr Regierungschef-Stellvertreter: Sie haben das jetzt wunderbar formuliert. Fassen Sie das zusammen, bringen Sie das in Art. 2 hinein und dann sind wir alle zufrieden.
Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Die Regierung wird Sie befriedigen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Bevor es soweit kommt, werden wir aber zuerst über den Antrag des Abg. Marco Ospelt abstimmen. Der Abg. Marco Ospelt hat beantragt, die Gesetzesvorlage an die Regierung zurückzuweisen.
Abg. Marco Ospelt:
Nachdem wir nun schon mitten in der Diskussion der einzelnen Gesetzesartikel sind, ziehe ich diesen Antrag zurück.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Dann stimmen wir anders herum ab, nämlich über Eintreten gemäss Antrag der Regierung. Wer für Eintreten auf diese Gesetzesvorlage ist, möge die Hand erheben.Abstimmung: Einhellige Zustimmung
Landtagspräsident Peter Wolff:
Damit können wir mit der 1. Lesung beginnen.Art. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 1 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 2 steht zur Diskussion.
Abg. Egon Matt:
Ohne die Diskussion jetzt noch einmal aufzurollen, möchte ich vorschlagen, den Abs. 4 sinngemäss ungefähr so zu formulieren: "Die Regierung umschreibt den Rahmen der Grundversorgung der Bevölkerung in einem Spitalkonzept. Die Regierung erlässt für das Spital Vaduz einen Versorgungsauftrag, der in Abstimmung mit den ausländischen Leistungserbringern erstellt wird".
Abg. Marco Ospelt:
Diesen Antrag des Abg. Egon Matt möchte ich unterstützen, unter anderem auch deshalb, und jetzt komme ich zurück auf das Krankenversicherungsgesetz: Dort hatten Sie sich ja von der Regierung her festgelegt, dass Sie das Spital, die Spitalversorgung lenken wollen aufgrund von Leistungsaufträgen und den Tarifen, die Sie aushandeln. Ich denke, da müssen Sie sich dann auch daran halten, wenn Sie ein neues Gesetz machen. Was ich noch anregen möchte, ist, dass irgendwo in diesem Gesetz auch der Qualitätsstandard festgelegt wird, also festgelegt wird, dass Qualitätsmanagement, Qualitätskontrolle stattfinden muss. Es gibt dazu zwei Möglichkeiten: Entweder dieser Art. 2, könnte ich mir vorstellen, oder dann bei den Ärzten und dem Pflegepersonal. Natürlich muss auch die Administration qualitativ hochstehend sein. Die ist mir halt nicht so wichtig. Aber ich denke, am besten ist es, wenn man das irgendwo in einem zentralen Artikel fasst, der dann alle betrifft, die an diesem Spital arbeiten.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 3 wird verlesen
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 3 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 4 steht zur Diskussion.
Abg. Marco Ospelt:
Ich habe hier zwei Anmerkungen. Zunächst möchte ich einfach festhalten zuhanden des Protokolls, dass ich den Art. 1 so verstehe, dass, wenn die Regierung einen Globalkredit ausrichtet, dass dann in der Verordnung auch festgelegt werden wird, dass ein allfälliger Bonus, den die Spitalstiftung dann erarbeitet, dieser dann auch verbleibt. Also dass da eine Abgleichung zwischen Defiziten und allenfalls Gewinnen innerhalb des Globalkredites gemacht wird, damit nämlich diese Stiftung angeregt wird, im Rahmen ihres Globalkredites effizient zu arbeiten. Und dann zu Punkt 2, also zu Abs. 2. Da möchte ich die Regierung anregen, abzuklären, wie das die Spitäler z.B. in der Schweiz machen. Wenn man an eine Vollkostenrechnung denkt, wie Sie es ja angeführt haben, und eine Vergleichbarkeit der Spitäler erreichen muss, dann sollte man so die Kosten erfassen, wie das die anderen Spitäler machen. Meiner Meinung nach werden dort Zinskosten für Kapitalzinsen nicht in die Spitalrechnung aufgenommen. Hier ist vorgesehen, dass sie aufgenommen werden sollen. Ich würde hier anregen, dass man abklärt und eine einheitliche Regelung trifft.
Abg. Egon Matt:
Ich würde anregen, dass man die Möglichkeit des Globalkredites auch noch durch Fallpauschalen ergänzt. Mit einem Globalkredit grenzen Sie generell total ein, mit Fallpauschalen lassen Sie Erweiterungsmöglichkeiten offen, regen aber den Wettbewerb an. Das ist nicht ganz das Gleiche.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 5 steht zur Diskussion.
Abg. Marco Ospelt:
In Abs. 2 wird von der Ausgabenkompetenz des Stiftungsrates bzw. des Verwaltungsdirektors gesprochen. Ich kann aber im Gesetz nirgends finden, wo denn die Ausgabenkompetenz des Stiftungsrates definiert sei. Es müsste wohl auch irgendwie festgelegt sein, dass wohl der Stiftungsrat dann die Ausgabenkompetenz des Verwaltungsdirektors festlegt. Sonst hängt das irgendwie in der Luft. Und für den Abs. 3 habe ich dieselbe Anmerkung wie oben. Ich meine zu wissen, dass Abschreibungen in allen Spitälern zu Lasten der Betriebsrechnung vorgenommen werden. Aber ich würde auch das gerne abgeklärt wissen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 6 steht zur Diskussion.
Abg. Marco Ospelt:
Ich komme zurück auf meine Aussage von früher. Ich persönlich halte die Spitalkommission nicht für eine sinnvolle Einrichtung. Also ich halte schon die Gespräche, das Abgleichen der Interessen zwischen Verwaltungsdirektor, ärztlichem Dienst und Pflegepersonal für sinnvoll. Aber so, wie die Spitalkommission hier definiert ist, muss sie nicht im Gesetz stehen, weil, das machen die drei sowieso.
Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Meine Damen und Herren. Wenn wir alles gesetzlich nicht regeln würden, was die Leute sowieso machen, dann könnten wir drei Viertel der Gesetze wegschmeissen, was viele vielleicht für eine gute Idee halten würden. Aber ich denke, es ist schon wichtig, dass der Gesetzgeber klar macht, dass diese Spitalkommission ein ernst zu nehmendes Organ ist, das zwar nur beratende Funktion hat, das aber zusammenzutreten hat, zu beraten hat. Es ist wichtig, dass der Verwaltungsdirektor sich nicht beliebig über Äusserungen, über Diskussionen dieser Spitalkommission hinwegsetzen kann, sondern er muss sich damit zumindest auseinander setzen. Selbstverständlich soll er dann als Verantwortlicher seine Beschlüsse fassen. Aber es ist wichtig und entspricht auch - Sie haben einen Kompromiss angesprochen - entspricht auch den Diskussionen mit dem Ärzteverein, die wir geführt haben, wo dies als sinnvolle Variante erkannt worden ist von allen Beteiligten und als gute Regelung verstanden wurde, die ich nur ungern wieder aufgeben möchte.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Im Gegensatz zur jetzigen Regelung beinhaltet der Vorschlag der Regierung keinen ärztlichen Leiter für das Landesspital. Ich glaube, der Abg. Egon Matt hat das zur Eintretensdebatte schon kurz angesprochen. Ich kann mich nicht erinnern, ob Sie dazu Stellung genommen haben, Herr Regierungschef-Stellvertreter. Ich glaube nicht. Mich würde eigentlich nur kurz interessieren, weil ich keine Begründung dazu gesehen habe, warum die Regierung meint, dass hier kein ärztlicher Leiter mehr notwendig sei, obwohl sich der Grundsatz des Belegarztspitals eigentlich nicht ändert und obwohl es so, wie ich Sie verstehe, wohl auch weiterhin Assistenzärzte geben wird, die ja nicht in eigener Verantwortung tätig werden können.
Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Wir gehen vom Modell des Belegarztspitals aus. In einem Belegarztspital in der Schweiz beispielsweise finden Sie nirgends einen ärztlichen Leiter, weil das in einem Belegarztspital nicht systemimmanent ist. Das Belegarztspital ist so definiert, dass die am Spital tätigen Ärzte für ihren Bereich verantwortlich sind. Es wird auf der anderen Seite auch in Zukunft Aufgaben geben, wo es eine gewisse Koordination zwischen den Belegärzten braucht, wo eine medizinisch geschulte Fachperson diese Aufgaben, wie sie heute schon wahrgenommen werden, auch in Zukunft wahrnimmt, selbstverständlich. Wir sehen deshalb auch vor, dass die Belegärzte einen Delegierten bestimmen, der diese Funktion wahrnehmen soll. Dieser Delegierte ist übrigens auch dann in der Spitalkommission vertreten, wie es in Art. 11 vorgesehen ist. Einen eigentlichen Spitalleiter, wie er an Chefarztspitälern zu finden ist, wollen wir aber nicht vorsehen aus den genannten Gründen. Wir glauben auch, dass das nicht notwendig ist.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Sie haben nicht dazu Stellung genommen, Herr Regierungschef-Stellvertreter, warum das bisher so gehandhabt wird, wo ja die anderen Bedingungen genau die gleichen sind wie zukünftig, und jetzt nach Auffassung der Regierung nicht mehr notwendig sein soll.
Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Ich bin nicht sicher, ob ich Ihre Frage richtig verstanden habe. Wir übernehmen das Spital in eine Landesträgerschaft und versuchen, optimale Strukturen zu haben, mit denen wir das gesetzte Ziel erreichen können. Man kann sich über Begriffe streiten. Wir denken, dass der Delegierte der Belegärztevereinigung diese Aufgaben, die sich im genannten Bereich stellen, sachgerecht erfüllen kann. Es gibt heute keine gesetzliche Regelung, die einen ärztlichen Leiter vorsieht.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Ja heute gibt es überhaupt keine gesetzliche Regelung darüber, wer beim Spital Vaduz was zu machen hat. Das ist ja klar, weil das ein Gemeindespital ist von der rechtlichen Charakterisierung her.
Abg. Egon Matt:
Ich habe das auch gesehen und ich muss sagen, ich unterstütze Sie, Herr Landtagspräsident. Ich denke nicht, dass der Delegierte des Belegärztevereins alle Funktionen ausfüllen kann, die heute ein ärztlicher Direktor macht. Ich denke z.B. an die Auswahl der Assistenten. Es gibt Bewerbungsschreiben. Man muss Qualifikationen prüfen. Man muss einen Assistenten auswählen. Die Assistenten müssen auch in einer gewissen Weise betreut werden und schlussendlich brauchen sie eine Beurteilung, sie brauchen ein Zeugnis, eine Bestätigung für ihre Arbeit. Ich weiss nicht, wer das machen soll, wenn nicht ein ärztlicher Direktor. Das irgendwie auf den Belegärzteverein, auf die einzelnen Ärzte zu verteilen, halte ich nicht für durchführbar
Abg. Marco Ospelt:
Diese ist eine der Regelungen, die ich angesprochen hatte, wenn ich sagte, es sei nicht ganz klar und zum Teil in sich widersprüchlich. Es geht ja noch einen Schritt weiter. Es gibt ja die Belegärztevereinigung, dann gibt es den medizinischen Ausschuss und dann eben diesen Delegierten der Belegärzte. Das Einzige, was man sicher weiss, ist, dass dieser Delegierte der Belegärzte beratende Funktion in der Spitalkommission hat. Was aber genau dieser medizinische Ausschuss zu tun hat? Er hat Fragen des ärztlichen Dienstes zu behandeln. Was das dann für Konsequenzen hat, das steht eigentlich nirgends. Was die Belegärztevereinigung zu tun hat, ausser diesen medizinischen Ausschuss zu bilden und den Delegierten zu bestimmen, ist eigentlich auch nirgends festgelegt. Deshalb meine ich eben, dass das irgendwo festgehalten sein muss, welche Rechte diese Ärzte haben, die ihren Pflichten eben entsprechen. Die Anstellung der Assistenten gehört ganz sicher in den ärztlichen Aufgabenbereich. Es kann sicher nicht angehen, dass der Verwaltungsdirektor Zeugnisse, Qualifikationen der Assistenzärzte prüft und dann die Verantwortung übernehmen muss, dass ein Assistent ausbildungsmässig zu einem Chirurgen passt, der jetzt eben am Spital Vaduz tätig ist. Das muss aufeinander abgestimmt sein. Deshalb gehört das in die Hände der Belegärzte.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wenn das Wort nicht mehr gewünscht wird, können wir weiterlesen.Art. 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 7 steht zur Diskussion.
Abg. Marco Ospelt:
Ich würde es gerne sehen, wenn hier von fachkompetenten Mitgliedern die Rede wäre. Vorne steht zwar im Begleittext, dass die Meinung sei, es müssen fachkompetente Mitglieder sein. Aber es spricht nichts dagegen, das im Gesetz festzuhalten. Und dann finde ich schon, dass ein Vertreter der Pflegevereinigung in diesem Stiftungsrat vertreten sein sollte. Man kann ja festhalten, dass es nicht gleichzeitig jemand sein darf, der am Spital Vaduz angestellt ist, wenn man das verhindern möchte.
Abg. Egon Matt:
Ich halte auch die Forderung der liechtensteinischen Alters- und Krankenhilfe, hier im Stiftungsrat vertreten zu sein, für äusserst sinnvoll. Es zeichnet sich ab, dass sich der Versorgungsauftrag des Spitals vor allem auf die Chronischkranken-Betreuung bezieht. Da müssen Abstimmungen und auch Synergien mit den Pflegeheimen gesucht werden. Und am besten geschieht das schon auf dieser Ebene, auf der leitenden Ebene des Stiftungsrates.
Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Ich habe auch schon daran gedacht, dass es Sinn machen könnte, wenn die LAK im Stiftungsrat vertreten wäre. Ich würde es aber nicht gut finden, wenn man praktisch im Gesetz schon hineinschreiben würde, wie die Zusammensetzung des Stiftungsrates am Schluss ist. Denn eine gewisse Flexibilität sollte man schon noch haben, wenn man weiss, wie schwer man sich bei uns tut, die fachlichen Leute zu finden. Weil die Personaldecke generell halt sehr dünn ist, wäre es schon nicht schlecht, wenn man noch einen gewissen Spielraum hätte, damit man gute Leute, wenn sie vielleicht dann nicht unbedingt auch genau aus dem Bereich kommen, aus dem man sich heute vorstellt, auswählen könnte. Es haben bereits die Gemeinde Vaduz und die Belegärzte zwei von fünf Sitzen belegt. Es sind also noch drei zu vergeben. Ich denke, diese Wahlmöglichkeit sollte man haben. Man kann "fachkompetent" ins Gesetz hineinschreiben. Klar ist, dass sich diese Fachkompetenz nicht nur auf medizinische Fragen beschränkt. Das kann jemand sein, der von Management etwas versteht, sei das ein Betriebswirt oder sonst jemand, der fachkundig ist.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 8 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 8 steht zur Diskussion. In Bst. b muss es Art. 12 Abs. 4 heissen.
Abg. Marco Ospelt:
Ich habe zwei Anmerkungen. Zunächst einmal das Pflegeleitbild. Ich denke schon, dass die Erarbeitung eines Pflegeleitbilds zu den Aufgaben des Pflegedienstes gehört und nicht zu den Aufgaben des Stiftungsrates. Das ist ein Gebilde, das sich auf die Fachverantwortung der Pflegenden bezieht. Dann stört mich sehr der Begriff "jährlicher Leistungsauftrag". Der bürstet mich wirklich gegen den Strich. Also, man kann doch alle naselang einen Leistungsauftrag für ein Spital ändern. Und dann dieser Begriff, dass "das unübertragbare Aufgaben" seien, und gleichzeitig schreibt man hinten: Die Anstellung des Personals sei seine Aufgabe, sofern dass er es nicht übertrage. Also entweder ist es unübertragbar oder man kann es übertragen. Da muss man sich wahrscheinlich entscheiden für das Eine oder das Andere.
Abg. Egon Matt:
Ich möchte auch hier anregen im Sinne unserer Eintrittsdebatte, dass unter Bst. b beim Erlass dieses Reglementes verwiesen wird auf den Zweckartikel 2, vielleicht wird es auch nach Abs. 4 sein, ich weiss nicht, aber dass ein Reglement erlassen wird, das sich anlehnt an diese ausformulierten Spitalkonzepte und Versorgungsaufträge. Und unter Bst. i: Hier wird nur die Aufsicht über den Verwaltungsdirektor genannt. Ich denke auch, dass es Sinn machen würde, dass der Stiftungsrat die Aufsicht über die Pflegedienstleitung ausübt.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 9 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 9 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 10 Bst. b wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 10 steht zur Diskussion.
Abg. Marco Ospelt:
Ja eben, dieser jährliche Leistungsauftrag. Also die Erarbeitung eines Leistungsauftrags gehört zur Regierung, denke ich.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 11 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 11 steht zur Diskussion. In der letzten Zeile muss es wohl heissen "ihrer Mitglieder" und nicht "seiner Mitglieder". Im Übrigen wird die Diskussion nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 12 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 12 steht zur Diskussion.
Abg. Marco Ospelt:
Abs. 1 wird sich dann wohl anpassen an die Formulierungen des Art. 2, denke ich. Mich hat auch in Abs. 3 gestört: "Die Belegärzte sind zusammen mit dem Pflegepersonal für ihre Patienten verantwortlich". Nein, im ärztlichen Bereich sind die Belegärzte für ihre Patienten verantwortlich und im Pflegebereich dann eben der Pflegedienst. Also das gehört meiner Meinung nach da heraus.
Abg. Egon Matt:
Ich möchte unterstützen, was der Abg. Marco Ospelt zu Abs. 1 gesagt hat. Hier gehört nun wirklich ein Verweis auf Art. 2. Auch würde ich im Abs. 1 das viertletzte Wort "der Grundversorgung gebührend Rechnung zu tragen" ersetzen durch "der Grundversorgung ist primär Rechnung zu tragen". In erste Linie soll das Belegarztsystem die Grundversorgung mittragen, und nicht nur gebührend, sondern primär. Dann denke ich, dass in diesem Art. 12 irgendwo das mit den Assistenten und mit dem ärztlichen Direktor, was wir vorhin besprochen haben, das gehört hier herein und muss hier geregelt werden.
Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Herr Abg. Egon Matt. Sie sprechen von einem ärztlichen Direktor. Ich weise Sie nochmals darauf hin: Ein ärztlicher Direktor ist mit dem Konzept eines Belegarztspitals nicht vereinbar. Wenn Sie das so verstehen, dass es einen Arzt geben muss, eine Person, die eine Arztausbildung hat und gewisse Aufgaben wahrnimmt, beispielsweise die Diplomüberprüfung von Assistenzärzten, dann hat das sicher etwas für sich, weil, das muss jemand machen, der das entsprechende Know-how hat. Aber im Sinne eines ärztlichen Leiters, der einen umfassenden Führungsauftrag am Spital hätte, wie das Wort "Direktor" ausspricht, kann man nicht ernsthaft in einem Belegarztspital verlangen. Wir werden nicht für die 2. Lesung ein Organ "ärztlicher Leiter" vorsehen, ausser der Landtag äussert sich heute sehr klar in diese Richtung. Aber ich habe die Diskussion eigentlich so verstanden, dass man eine Lösung finden möchte, die besser als es dieser "Delegierte der Belegärztevereinigung" zum Ausdruck bringt, bestimmte Aufgaben, die es auch an einem Belegarztspital geben mag für einen Arzt mit administrativen Aufgaben, dass man die etwas besser gesetzgeberisch einfängt, aber nicht einen Spitaldirektor, einen ärztlichen Direktor installiert.
Abg. Egon Matt:
Genau so sehe ich das. Ich habe mich auch nie in die Richtung geäussert, die Sie jetzt hier anziehen. Ich sehe das genauso wie Sie sagen. Ob Sie dann diesem Herrn oder dieser Dame dann ärztlicher Direktor oder ärztlicher Leiter oder wie auch immer sagen, das ist mir eigentlich egal. Nach meinem Dafürhalten ist ein grosser Schwachpunkt hier die Verwantwortlichkeit für die Assistenten. Sie können nicht 3 oder 4 Assistenten an einem Spital anstellen und ihnen keine Leitung geben. Das finde ich unverantwortlich.
Abg. Marco Ospelt:
Ich möchte das unterstützen. Hinzu kommt, dass ja dann auch für diesen ärztlichen Dienst, für die Tätigkeit der Belegärzte wohl Anschaffungen getätigt werden müssen, Apparate, Operationsmaterial, usw., medizinisches Gerät eben. Dann müssten doch wohl die Belegärzte durch ihre Vereinigung, durch ihren medizinischen Ausschuss, durch ihre Delegierten Einfluss haben darauf. Also ich denke, wenn hier ein Globalbudget gesprochen wird, dann muss es ein Budget für medizinische Anschaffungen geben, das dann durch diese Ärzte verwaltet wird, wo dann die Ärzte unter sich ausmachen, was nun jetzt vordringlich ist und was zurückgestellt wird. Ich denke, man darf ihnen das zugestehen, auch wenn es oben einen verantwortlichen Verwaltungsdirektor gibt, der insgesamt für die Führung des Spitals verantwortlich ist. Dasselbe dann auch im Pflegedienst natürlich.
Abg. Karlheinz Ospelt:
Ich darf bei dieser Gelegenheit einmal auf die heutige Praxis hinweisen. In der heutigen Praxis ist es so, dass zwar Anträge gestellt werden, dass aber letztlich die Betriebskommission diese Entscheidungen trifft. Und das hat an sich sehr gut funktioniert. Ich glaube, dass es also durchaus möglich ist, hier einen Mittelweg zu finden, der auch den Intentionen der Regierung entgegenkommt.
Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Ich bin schon der Meinung, dass über die Mittel nicht die Ärzte verfügen, sondern über die Mittel der Stiftungsrat oder der Verwaltungsdirektor zu verfügen hat, wie es im Gesetz vorgesehen ist. Der Bereich der Assistenzärzte ist nicht ein ganz einfacher Bereich, auch heute nicht. Man weiss, dass 5 oder 6 Assistenzärzte am Spital tätig sind. Das ist heute schon eine nicht ganz einfache Konstruktion, wie Sie vielleicht wissen. Es stellen sich Fragen der Aufsicht. Das Problem liegt eigentlich eher bei der Tatsache, dass Assistenzärzte beschäftigt werden, und weniger beim Modell, wie wir es vorgeschlagen haben. Die Schwierigkeit ist, dass ein puristisches Belegarztspital gar keine freischwebenden Assistenzärzte kennen würde. Wir sind keine Puristen, wir suchen pragmatische Lösungen. Aber wir müssen diesen Bereich der Assistenzärzte noch einmal gründlich anschauen. Wenn es so ist, wie der Abg. Marco Ospelt angeregt oder angesprochen hat, dass diese von den Belegärzten beschäftigt würden, dann wäre in diesem Punkt zumindest der ärztliche Leiter nicht notwendig. Aber wie gesagt, das ist noch eine etwas schwierige Frage, die man noch einmal überprüfen muss.
Abg. Marco Ospelt:
Nur zur Präzisierung. Ich habe die Belegärzte in ihrer Vereinigung gemeint, also die Belegärztevereinigung, die die Führung der Assistenzärzte übernehmen muss. Ich denke nicht, dass es operabel wäre, wenn die Ärzte in ihrer Praxis Assistenten anstellen, die sie dann im Spital beschäftigen. Das wäre keine gute Lösung.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 13 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 13 steht zur Diskussion.
Abg. Marco Ospelt:
Ich möchte hier noch einmal zurückkommen auf dieses Qualitätsmanagement, das ich angesprochen hatte. Nur damit es nicht vergessen geht. Irgendwo in Art. 12 oder 13 müsste das dann wohl mitenthalten sein, wenn man es nicht ganz an den Anfang setzt.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Ich könnte mir vorstellen, Herr Regierungschef-Stellvertreter, das würde zumindest vom Begriff her sicher mehr den Intentionen der Regierung entsprechen, dass man unter Umständen hier in diesem Artikel gewisse Pflichten, gewisse Aufgaben des Delegierten der Belegärztevereinigung festlegt, die ihn als den verantwortlichen Arzt kennzeichnen. Sie haben vorher einmal etwas gesagt -sinngemäss - der könne das ja machen oder man gehe davon aus, dass sich der ohnehin darum kümmern werde um verschiedene dieser Aufgaben, die da einem ärztlichen Leiter zugedacht werden. Das kann ich mir schon vorstellen. Nur scheint es mir rechtlich und vor allem auch von der Verantwortung, von der Haftung her sicherer, wenn das im Gesetz drinnen steht, dass er das machen muss, nicht nur, dass man davon ausgeht, dass der sich schon darum kümmern werde. Und wenn das genügend umschrieben wird, dass gewissermassen die Belegärztevereinigung verpflichtet ist, einen Delegierten zu bestimmen, der dann die und die Aufgaben wahrzunehmen hat, nicht nur den Einsitz in der Spitalkommission und allenfalls im Stiftungsrat, wo ja steht, dass ein Vertreter von der Belegärztevereinigung bestimmt wird, aber der nicht dort als dieser Delegierter bezeichnet wird, dann könnte das durchaus ausreichend sein. Ich meine, ich muss dem Herrn Regierungschef-Stellvertreter schon Recht geben. Der Begriff "ärztlicher Direktor" oder "Spitaldirektor", darunter versteht man natürlich schon wesentlich mehr. Darunter versteht man einen vollberuflich an einem Spital tätigen Arzt, der neben seiner eigentlichen Arztfunktion dort auch noch die Administrativaufgaben wahrnimmt. Das wollen wir an und für sich nicht. Und das, was man bisher unter "ärztlichen Leiter" verstanden hat, was früher einmal Dr. Robert Wohlwend wahrgenommen hat und zuletzt, glaube ich, Dr. Peter Rheinberger, da wurden mehr oder weniger die Kompetenzen, die Aufgaben, von denen hier jetzt die Rede war, wahrgenommen von einem Arzt, der im Grunde genommen das auch nur nebenbei gemacht hat, neben seiner ärztlichen Tätigkeit. Wenn man das dem Delegierten der Belegärzte aufhalsen kann, um es so zu sagen, dann könnte ich mir durchaus vorstellen, dass das genügt. Aber es muss einer da sein, der für die Aufgaben, die hier verschiedentlich schon angesprochen wurden, irgendwie zuständig ist und den man dann auch ansprechen kann, wenn man etwas wissen will, oder wenn etwas nicht gemacht wurde etc.Wir können weiterlesen.
Art. 14 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 14 steht zur Diskussion.
Abg. Marco Ospelt:
Ich sehe hier Konfliktstoff, wenn Sie einfach schreiben: "Der Pflegedienst ist fachlich für den Pflegebereich verantwortlich" und hier keine Kompetenz dazu geben. Dann möchte ich gerne wissen, was Sie meinen, wenn Sie schreiben: "Das Spital stellt den Pflegedienst sicher". Wird das irgendwie in Frage gestellt in einem Spital oder ist das in diesem Grundversorgungsauftrag dann nicht enthalten, dieser Pflegedienst? Wieso steht das hier so separat? Und dann fehlt hier die Aufgabe, ein Pflegeleitbild zu erstellen. Das gehört hierher zum Pflegedienst.
Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Ich bin nicht der Auffassung, dass es Aufgabe des Pflegedienstes selbst ist, für sich selber ein Leitbild zu entwerfen. Ich glaube, dass es Aufgabe der Führung des Spitals ist, klarzumachen, nach welchen Vorgaben die Pflegedienstleitung zu arbeiten hat. Das ist eine Führungsaufgabe. Selbstverständlich wird der Stiftungsrat das nicht im luftleeren Raum beschliessen, sondern auf der Basis von Vorarbeiten, Vorstellungen und nach Gesprächen mit der Pflegedienstleitung machen. Aber dass das Ganze dann abgesegnet wird von der vorgesetzten Stelle, scheint mir eine Selbstverständlichkeit zu sein. Wir können auch nicht unseren Mitarbeitern sagen, sie sollen ihre Leitbilder machen, sondern das muss natürlich abgesprochen sein und abgesegnet sein von zuoberst. Sie sollen sich selbst auch an dieses Leitbild im Stiftungsrat halten. Ein Leitbild, wenn es etwas taugt, kostet mit der Zeit auch etwas, Pflegequalität usw. Da muss der Stiftungsrat doch seinen Sanktus dazu gegeben haben. Anderweitig kann dieses Leitbild gar nicht mit Leben gefüllt werden. Und Sie können ja nicht dem Stiftungsrat dann ein Leitbild servieren und sagen: Du hast zwar nichts dazu sagen können, aber du bist daran gebunden, weil die Pflegedienstleitung gesagt hat, dieses Pflegeniveau wollen wir. Also, das kann mit Sicherheit nur von oben her geschehen.
Abg. Marco Ospelt:
Wir meinen offensichtlich unter Pflegeleitbild etwas völlig Unterschiedliches, Herr Regierungschef-Stellvertreter. Für mich hat Pflegeleitbild mit dem Pflegedienstleiter nur ganz am Rande etwas zu tun, indem nämlich das Qualitätsmanagement der Arbeit des Pflegedienstleiters festgelegt wird. Pflegeleitbild hat für mich zu tun, wie die einzelnen Pflegenden mit den Patienten umgehen, wie sie mit Material umgehen, wie sie sicherstellen, dass die Verbände qualitativ richtig sind und so. Das ist etwas, wo der Stiftungsrat nie etwas damit zu tun hat, wo die Pflegenden, die täglich mit den Patienten zu tun haben, betroffen sind. Da kriegen Sie kein gescheites Pflegeleitbild, wenn Sie diese Aufgabe dem Stiftungsrat übertragen. Wenn Sie es mit Leben füllen wollen, dann muss es von unten kommen, nicht von oben.
Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Kommen muss es schon von unten, aber beschlossen werden muss es von oben. Ein Beispiel: Was meines Erachtens in einem Pflegeleitbild drinstehen sollte: Wieviel Personalkapazität braucht es zur Betreuung eines Patienten mit einer bestimmten Pflegebedürftigkeit? Sie können doch nicht der Pflegedienstleitung die uneingeschränkte Kompetenz geben, autonom festzulegen, wieviel Personal Sie in Ihrem Bereich brauchen. Das muss doch zurückgekoppelt werden an die strategische Führung, die das ja auch letztlich einlösen und auch bezahlen muss. Ich denke, wir sind auch da nicht so weit voneinander entfernt. Die müssen miteinander reden. Ich habe gesagt, so ein Leitbild wird im Idealfall gemeinsam ausgearbeitet und mindestens so, dass die Pflegedienstleitung erheblichen Einfluss darauf nimmt, es prägt und dann den Stiftungsrat überzeugt, dass es so beschlossen werden soll.
Abg. Marco Ospelt:
Genau das möchte ich gerne im Gesetz festgeschrieben haben. Sie schreiben ja in diesem Gesetz auch, dass der Verwaltungsdirektor das Budget zu erstellen habe, oder den Jahresbericht fertigzustellen habe. Und es ist ja auch klar, dass nicht der Verwaltungsdirektor diesen Jahresbericht dann verabschiedet. Also, gehört zum Pflegedienst auch die Aufgabe, ein Leitbild zu erarbeiten ganz analog.
Abg. Egon Matt:
Das finde ich auch. Es sollte einfach im Gesetz verankert sein, im Art. 14, dass der Pflegedienst verpflichtet ist, sich ein Leitbild zu geben, also ein solches Leitbild erarbeitet. Und ich gehe da mit Ihnen einig, dass dieses Leitbild dann nach Art. 8 auch noch vom Stiftungsrat - wie soll ich sagen - beschlossen oder erlassen werden muss. Aber ausgearbeitet muss es nach Art. 14 werden, darum gehört es auch hier hinein.
Abg. Karlheinz Ospelt:
Meines Erachtens gehört es nicht in ein Gesetz, wer dieses Pflegeleitbild erarbeitet oder ob dies jetzt erstellt werden muss. Ich glaube, die Gesetzesmaterie benötigt keine solchen Details. Wichtig ist, dass der Pflegedienst funktioniert, und festzulegen, wer für den Pflegebereich verantwortlich ist. Die entsprechenden Stellen können das dann in ihrem Kompetenzbereich selbst regeln, wie sie das machen wollen.
Abg. Marco Ospelt:
Also, da muss ich jetzt ganz vehement widersprechen. Für mich gehört schon in ein Gesetz, dass ein gewisser Qualitätsstandard eingehalten werden muss, und nicht anderes ist ein Pflegeleitbild. Im Übrigen ist das Pflegeleitbild ja schon drin. Das hat Sie nicht gestört, nämlich vorne beim Stiftungsrat, dass der nämlich ein Pflegeleitbild zu erlassen habe. Und so wie es da steht, kommt dieses Pflegeleitbild von oben und muss unten gefressen werden, und oben hat man keine Ahnung davon. Oben muss man sich unterrichten lassen von unten, was im Pflegeleitbild drin sein muss.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Das vorher genannte Beispiel des Abg. Marco Ospelt ist schwer widerlegbar. Er hat auf Art. 10 Bst. d in Verbindung mit Art. 8 hingewiesen. Dort ist ja bei einem durchaus vergleichbaren Beispiel auch davon die Rede, dass der Verwaltungsdirektor den jährlichen Leistungsauftrag ausarbeitet und der Stiftungsrat beschliesst dann darüber. Das ist, meine ich, ein ziemliches Synonym dafür.
Abg. Egon Matt:
Also, ich muss das auch vehement zurückweisen. Es ist für mich ausserordentlich wichtig, dass im Gesetz verankert ist, dass ein solches Leitbild erarbeitet und erlassen werden muss. Ich denke zurück an Schwierigkeiten, die wir in Pflegeheimen hatten. Die Schwierigkeiten waren genau aus diesem Grunde entstanden. Es waren keine Leitbilder vorhanden, jeder hat angefangen zu machen, was er will. Es hat keine Aufsicht, keine Kontrolle stattgefunden, weil kein Leitbild da war. Aus diesen Schwierigkeiten haben sich dann riesige Probleme ergeben. Und deshalb finde ich, muss es unbedingt hier im Gesetz verankert sein, dass es so ein Leitbild braucht.
Abg. Karlheinz Ospelt:
Ich darf Sie auf Art. 6 hinweisen, wo die Organe dargestellt werden. Dort befindet sich der Stiftungsrat, der Verwaltungsdirektor, die Spitalkommission und die Kontrollstelle unter dieser Aufzählung. Sie sind zuständig und verantwortlich für die Führung. Deshalb ist es nicht vorgesehen, den Verwaltungsdirektor mit dem Pflegedienst gleichzustellen. Wie auch immer: Die Organisation wird von diesen Organen der Stiftung gemäss Art. 6 bestimmt. Ich glaube, es wäre nicht sehr zweckmässig, wenn man hier jetzt festlegen würde, dass diejenigen, die das Leitbild auszuführen haben bzw. garantieren müssen, dass dieses Leitbild eingehalten wird, auch gleich schon festlegen können, wie dies aussieht. Normalerweise ist es nämlich so, dass das Leitbild von den verantwortlichen Organen festgelegt wird und nicht von den Personen, die das auszuführen haben.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Es sagt ja niemand, Herr Abg. Ospelt, dass sie es festlegen können. Es geht ja nur darum, dass sie es ausarbeiten, dass sie einen Vorschlag machen, den dann das verantwortliche Organ, der Stiftungsrat abzusegnen hat, zum Beschluss zu erheben hat, wenn der Stiftungsrat damit einverstanden ist.
Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Die Notwendigkeit des Pflegeleitbildes ist unbestritten. Es ist in Art. 8 Abs. c vorgesehen. Es scheint mir auch klar zu sein, dass es vom Stiftungsrat zu erlassen ist. Es ist weiter unbestritten, dass der Pflegedienst dabei mitwirkt, das ausarbeitet. Wir werden dann bis zur 2. Lesung sinngemäss vorschlagen, Art. 8 Abs. c ist dahingehend zu formulieren, dass es heisst: "c) Der Erlass eines Pflegeleitbildes auf Vorschlag des Pflegedienstes".
Abg. Alois Beck:
Das wurde jetzt gerade erwähnt, eben dass der Erlass eines Pflegeleitbildes schon in Art. 8 geregelt ist. Damit sind ja diese Organe auch zuständig. Die Frage bleibt jetzt nur noch: Wird der Vorschlag des Regierungschef-Stellvertreters, wie er jetzt ihn formuliert hat, durchgesetzt oder wird dann in Art. 14 dieser Pflegedienst dann quasi mit der Erarbeitung beauftragt. Das kann die Regierung sicher bis zur 2. Lesung machen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Da ist also kein sehr grosser Unterschied, Herr Abg. Beck.
Abg. Karlheinz Ospelt:
Noch einmal: Das Pflegeleitbild ist in Art. 8 geregelt. Dort wird auch geregelt, wer dieses erlässt. Wie das zustande kommt, das muss meines Erachtens nicht in diesem Gesetz geregelt werden. Es ist auch in der Privatwirtschaft nicht üblich, dass in der obersten Leitung festgelegt wird, wer dieses jetzt auf alle Zukunft hin auszuarbeiten hat. Letztlich ist das eine Sache der zuständigen Organe, die selbstverständlich mit den ausführenden Organen dies abzusprechen haben. Aber die Entscheidung liegt dann beim zuständigen Organ, sprich, wie es im Art. 8 geregelt ist.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 15 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 15 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 16 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 16 steht zur Diskussion.
Abg. Marco Ospelt:
Ich war vorher nicht schnell genug. Ich hätte noch gerne die Erklärung für Art. 14 Abs. 3: "Das Spital stellt den Pflegedienst sicher". Das ist für mich ein Fremdkörper, weil das für mich eine Selbstverständlichkeit ist. Dafür ist ja das Spital da, den Pflegedienst sicherzustellen. Ich kann nicht ganz verstehen, warum so ein Artikel in diesem Gesetz steht.
Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Ich kann gerne versuchen, das zu erklären. Auch das hängt mit der Konzeption eines Belegarztspitals zusammen. Wir gewährleisten nicht bestimmte medizinische Leistungen. Das Spital gewährleistet aber, dass, wenn bestimmte medizinische Dienstleistungen angeboten werden, dass dann dafür auch der Pflegedienst zur Verfügung steht. Diese Bestimmung macht also durchaus Sinn.
Abg. Marco Ospelt:
Wenn das so gemeint ist, dann ist noch viel wichtiger, dass Sie den Rahmen der Grundversorgung festlegen, weil sonst ein Arzt, der als Belegarzt zugelassen ist, auf die Idee kommen könnte, auch für schwierigere Eingriffe z.B. sei der Pflegedienst für diesen Eingriff oder vor allem dann für die Nachsorge nach dem Eingriff durch das Spital sichergestellt. Wenn Sie das so erwähnen, dann müssen Sie sich hier auf den Auftrag der Grundversorgung sich zurückbeziehen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 17 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 17 steht zur Diskussion.
Abg. Marco Ospelt:
Nur eine kleine Frage. Welche Aufgaben regelt jetzt der Stiftungsrat in eigener Regie?
Abg. Egon Matt:
Hier fehlt mir wieder der Auftrag der Regierung, die Leistung zu definieren. Ich würde vorschlagen, dass es als Bst. a heissen würde: "Der Regierung obliegen der Erlass eines Versorgungsauftrages im Rahmen des Spitalkonzeptes".
Abg. Karlheinz Ospelt:
Ich rege an, bei lit. e eine Änderung vorzunehmen. Es müsste eigentlich richtigerweise heissen: Die Behandlung von Beschwerden "gegen" Entscheidungen des Stiftungsrates, nicht "gegenüber".
Landtagspräsident Peter Wolff:
Richtig ja.
Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter:
Den Vorschlag des Abg. Egon Matt werden wir vor dem Hintergrund der geführten Diskussion überprüfen. Die Aufgaben des Stiftungsrates sind in Art. 8 sehr deutlich dargelegt. Soweit keine Genehmigungspflicht der Regierung besteht, soweit diese 5 Genehmigungsvorbehalte in Art. 17 nicht bestehen, sind die Aufgaben des Stiftungsrates nicht beschränkt. Es sind vor allem Aufgaben, die in Einzelfallentscheidungen bestehen, die ja nicht der Regierung vorzulegen sind, beispielsweise die Anstellung eines Pflegedienstleiters. Im Übrigen sämtliche Anstellungen von Personal beispielsweise, sofern nicht, ich nehme an, bezüglich untergeordnetem Personal, vielleicht auch Teilzeitpersonal, das weniger wichtig sein könnte für das Spital, sage ich jetzt einmal, dass man das delegiert an den Verwaltungsdirektor, was die oberste Personalbehörde des Stiftungsrates ist. Das ist doch eine sehr wichtige Entscheidung. Und dann natürlich die strategische Leitung des Spitals, die Ausarbeitung der Reglemente. Dass es der Regierung zur Genehmigung vorgelegt wird, heisst ja nicht, dass die Regierung in allen Details dreinredet, sondern dass sie ihre politische Mitverantwortung in diesem Bereich auf diese Art und Weise halt auch wahrnehmen kann.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Wir können weiterlesen.
Art. 18 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 18 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 19 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 19 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt.
Art. 20 wird verlesen.
Landtagspräsident Peter Wolff:
Art. 20 steht zur Diskussion. Sie wird nicht benützt. Damit haben wir die 1. Lesung dieses Gesetzes über das Landesspital absolviert.
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