Abänderung des Gemeindegesetzes, des Volksrechtegesetzes und weiterer Gesetze (Nr. 66/2012); 1. Lesung
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Meine Damen und Herren Abgeordnete, wir setzen unsere Beratungen fort und kommen zu Traktandum 22: Abänderung des Gemeindegesetzes, des Volksrechtegesetzes und weiterer Gesetze.
Der Bericht und Antrag der Regierung, den wir in 1. Lesung behandeln, trägt die Nr. 66/2012.
Er steht zur Diskussion. Abg. Günther Kranz
Herr Präsident, geschätzte Damen und Herren. Das heutige Gemeindegesetz aus dem Jahre 1996 wurde seither bereits sechsmal in verschiedenen Punkten angepasst. Mit dieser Lesung soll es ein weiteres Mal revidiert werden und weitere mögliche Änderungen werden in diesem Bericht und Antrag angekündigt.
Nach meiner Auffassung wäre es zielgerichteter und sinnvoller, die ganze Gesetzesvorlage umfasssend zu beleuchten und einer generellen, systematischen und eventuell legistischen Überarbeitung zu unterziehen. Überdies finden sich in einzelnen Artikeln noch Redewendungen aus alten, beschaulichen Zeiten wie zum Beispiel in Art. 112, wo es heisst: «Das Kassen- und Rechnungswesen wird vom Gemeindekassier geführt». Welche Bedeutung hat heute noch eine Kasse, eine Handkasse oder eine Schalterkasse? Heute geht es wohl in der Praxis vielmehr um umfassendere Themen wie Planung, Steuerung, Controlling etc. und nicht mehr um ein Kassenwesen, das der heutigen Bedeutung nicht mehr gerecht wird.
Ebenso ist es nun notwendig, dem Gemeindegesetz eine ausführliche Verordnung beizustellen. Heute kennen wir zum Gemeindegesetz lediglich eine Verordnung zum Rechnungswesen. Bei dieser kleinen Revision wird der ganze Teil bzw. das Kapitel VI - Finanzhaushalt - nicht berührt. Die Gesetzesartikel 90 ff. sind grundlegend anzupassen.
Ich hoffe, dass das sich derzeit in Überarbeitung befindende Finanzhaushaltsrecht der Gemeinden mit all den notwendigen Änderungen möglichst bald in Gesetzeskraft überführt werden kann und auch die Gemeinden eine neue, transparentere und auf die tatsächlichen Gegebenheiten, nach dem True-and-fair-Prinzip abgestützte Rechnungslegung bekommen.
Eine Anlehnung an die Praxis der Privatwirtschaft ist meines Erachtens erforderlich. Die Orientierung am HRM2 der Schweiz ist dabei aber sicher sinnvoll. Schlussendlich wird es aufschlussreich sein, wenn die Gemeinderechnungen noch besser innerhalb des Landes bzw. mit der Landesrechnung harmonisiert werden können und überdies Vergleiche mit der Rechnungslegung der öffentlichen Hand in der Schweiz gezogen werden können.
Jetzt aber zu einigen Punkten dieser heute zu behandelnden Vorlage: Die zeitliche Festlegung der Wahl des Gemeinderates und des Gemeindevorstehers soll neu im Monat März und der Amtsantritt am 1. Mai des Wahljahres erfolgen. Diese Änderung gab schon seit geraumer Zeit zu Diskussionen Anlass und ist nun überfällig. Den gewählten Mandataren steht durch diesen aufgeschobenen zeitlichen Amtsantritt nun etwas mehr Zeit zur Verfügung. Besonders dem neu gewählten Gemeindevorsteher ist die eingeräumte Übergangszeit von vier bis acht Wochen sehr dienlich. Die Aufnahme oder Übernahme der neuen Aufgaben kann in zeitlicher Hinsicht doch etwas geordneter angegangen werden, wobei eine Übergangszeit von zwei Monaten dennoch recht kurz bemessen ist. Wer kennt heute noch Dienstverträge mit einer Kündigungszeit von zwei Monaten? Wohl die wenigsten. Aber immer hin ein Schritt in ordentliche Bahnen.
Ungelöst bleibt in dieser Vorlage der nicht vorhersehbare Arbeitsausfall des Gemeindevorstehers. Also gemeint ist dann immer auch die Gemeindevorsteherin. Es ist eine Regelung zu finden, wie bei einem länger andauernden oder sogar bei einem definitiven Ausfall eines Vorstehers während der Amtsperiode umgegangen wird.
Die Regierung führt denn auch im Bericht und Antrag an, dass sie sich mit diesem Anliegen vertieft befassen wird und dies in einem separaten Gesetzgebungsprozess aufarbeiten möchte. Ich begrüsse und unterstütze dieses Vorgehen und hoffe, dass dem Landtag möglichst bald ein praktikabler Lösungsvorschlag unterbreitet werden kann.
Wenn die Regierung auch ausführt, dass nicht einfach eine Ersatzwahl beim Arbeitsausfall des Vorstehers durchgeführt werden kann, sondern dabei auf die Sicherung der demokratischen Rechte Rücksicht zu nehmen ist, so stellt sich mir aber dennoch die Frage nach der Gewichtung der Interessen, der umgehenden Wahrnehmung und Weiterführung anstehender Geschäfte und somit der unverzüglichen Fortführung der diversen Agenden. Ich frage mich, wem ist mehr gedient? Einer ordentlichen interimistischen Geschäftsführung zum Wohle des Gemeindehaushaltes oder ist die Rücksichtnahme auf die Mandatsverteilung höher zu gewichten?
Auftrag einer umsichtigen Gemeindeführung müsste es sein, dass vorab die Institution möglichst korrekt, ohne Unterbruch und zum Wohle der Gemeinschaft weitergeführt werden kann. Die parteipolitische Zusammensetzung ist bei solchen Situationen weit weniger zu gewichten. Eine pragmatisch auf Kontinuität gesetzte Handhabung würde vom Bürger sicher auch geschätzt und mit etwas Sensibilität und guter Corporate Governance dürfte hierzu auch Verständnis aufgebracht werden. Sollte ein Vizevorsteher sich bereit erklären, für die restlich laufende Amtszeit die Gemeindegeschäfte zu führen, so wäre dies meines Erachtens im Sinne des Gemeindehaushaltes klüger, als zu Neuwahlen zu schreiten. Aber wie gesagt, die Regierung wird sich dieses latenten Themas annehmen.
Dann zu Art. 38 des Gemeindegesetzes: In diesem wird die Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates geregelt. Die Regierung schlägt hierzu keine Änderung vor. In der Stellungnahme zur Vernehmlassungsvorlage haben mehrere Gemeinden angeregt, die Anzahl der Gemeinderäte unabhängig von der Gemeindegrösse festzulegen, wobei auch die Möglichkeit vorgesehen werden soll, die Mindestanzahl der Gemeinderäte zu reduzieren. Es soll also eine – vor allem nach unten – flexiblere Regelung über die Anzahl der Gemeinderäte möglich sein.
Ich bin der Auffassung, dass dies jede Gemeinde für sich zu regeln hat. Jede Gemeinde sollte für sich die optimale Grösse des Gemeinderates festlegen können. Ich könnte mir eine gesetzlich definierte Mindestzahl der Gemeinderäte vorstellen. Eine kostengünstige und effiziente gemeinderätliche Tätigkeit erachte ich heute als wichtiger denn je. Diese Selbstbestimmung darf den Gemeinden nicht genommen werden und ich sehe daher die heutige Festlegung bzw. Vorgabe der Gemeinderatsgrösse, wie er in Art. 38 des Gemeindegesetzes vorgegeben ist, als Eingriff in die Gemeindeautonomie. Vielleicht kann das die Regierung bei weiteren Änderungen mitnehmen.
Die Regierung hat in der Vernehmlassungsvorlage ein neues Kapitel zur gesetzlichen Regelung der Einwohnerregister der Gemeinden vorgesehen und dieses Thema dann aber aufgrund der Vernehmlassungsergebnisse, wie sie auf Seite 19 des Bericht und Antrages schreibt, wieder fallen gelassen. Ich finde es schade, dass diese Bestimmung, die aus Regierungssicht sicher als richtig erscheint, nicht in dieser Gesetzesanpassung weiter verfolgt wird. Ich erachte das Einwohnerregister als Zentrum, als Drehscheibe in der Bearbeitung und Verwendung der Gemeindedaten. Ohne ein korrekt geführtes Einwohnerregister wäre kein Steuerstamm zu generieren, keine fehlerfreie Wahlliste aufzulegen, kein Einwohnerverzeichnis mit allen möglichen Auswertungen zu statistischen Zwecken zu führen.
Wenn sich in Artikel 12 - Eigener Wirkungskreis - keine explizite Bestimmung über die Führung eines Einwohnerregisters findet, so führen die Gemeinden in Zusammenarbeit mit dem Ausländer- und Passamt, dem Zivilstandsregister und unter Zugrundelegung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen seit je ein Einwohnerregister in elektronischer Form.
Was sich in der Praxis erprobt und seit je bewährt und weiterentwickelt hat, müsste sich eigentlich unproblematisch in den Gesetzestext aufnehmen lassen. Was ich anmerken möchte hat nichts direkt mit dieser Gesetzesänderung zu tun, sondern mir fehlt der heute noch etwas mühsame landesweite Personendatenaustausch in Bezug auf eine zentrale Personenverwaltung. Gerade bei Zu- und Wegzügen könnte hier effizienter gearbeitet werden.
In Bezug auf den Gesetzesartikel 47, in welchem die Ausschlussgründe in den Gemeinderat aufgeführt werden, danke ich der Regierung, dass sie das Anliegen der Gemeinden aufgenommen hat und lit. e des Artikels 47 dahingehend abändern möchte, dass sämtliche Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung von der Wahl in den Gemeinderat ausgeschlossen sind. Gemeindeinterne Interessenkonflikte werden dadurch vermieden und den Grundsätzen der «guten Unternehmensführung» kann durch diese Einschränkung verbessert nachgelebt werden.
Die Verlängerung der Amtsdauer des Gemeinderates wurde ebenfalls in der Vernehmlassung von mehreren Gemeinden angeregt. Aus meiner Sicht würde eine Verlängerung der Amtsdauer nur bei der Anpassung der Legislaturperiode von Regierung und Landtag Sinn machen. Die Erhöhung der Handlungsfähigkeit auf kommunaler Ebene würde ich begrüssen. Die Regierung hat zu dieser Frage eine weitere Vernehmlassungsrunde gestartet.
Eine weitere wesentliche Bestimmung, welche schon auch des Öftern diskutiert wurde, ist in Artikel 57 betreffend die Aufgaben der Geschäftsprüfungskommission enthalten. In Absatz 3 ist eine Kann-Bestimmung formuliert, das heisst, die Geschäftsprüfungskommission kann sich zur Kontrolle des Rechnungswesens der Dienste einer von der Regierung anerkannten Revisionsgesellschaft bedienen.
Ich erachte diese «Kann-Bestimmung» als zu unverbindlich. Und bei dieser Gelegenheit möchte ich die Regierung auch bitten, bei der weitergehenden Änderung diesen Abs. 3 mitzunehmen. Wir wissen, dass die GPK ein grösseres Prüffeld abzudecken hat und nicht in allen Belangen spezialisiert ist. Die Zusammensetzung einer Geschäftsprüfungskommission gestaltet sich selten so, dass dort Wirtschaftsprüfer oder dipl. Buchhalter Einsitz haben. Gerade um die Rechnungslegung tiefer, das heisst, in Bezug auf ergänzende Fachempfehlungen und Standards wie FER, HRM2 oder IPSAS durchleuchten und Empfehlungen an den Rechnungsführer abgeben zu können, erachte ich es als zwingend, dass für die Revision der Jahresrechnung eine anerkannte Revisionsgesellschaft beigezogen werden muss.
Die Gemeindeverantwortlichen müssen sich bei der Genehmigung der Jahresrechnung darauf verlassen können, dass die Gemeinderechnung sozusagen auf «Herz und Nieren» geprüft wurde. Dies ist nur dann möglich, wenn man sich berufsmässig mit der doch etwas speziellen Rechnungslegung der öffentlichen Hand beschäftigt und die Neuerungen der Rechnungslegungsvorschriften stets in der täglichen Arbeit auch mitvollziehen kann.
Weitere Anpassungen oder Änderungen des Gemeindegesetzes werden in dieser Vorlage angekündigt und sollen dann zu gegebener Zeit dem Landtag zur Beratung vorgelegt werden. Wie ich eingangs erwähnt habe, finde ich es etwas schade, dass nicht eine generelle Überarbeitung des Gemeindegesetzes vorgenommen wird. Es ergäbe sich auch die einmalige Chance, alles aus einem Guss vorzulegen und eine ordentliche, umfassende Verordnung zu erarbeiten.
Dann noch eine Anmerkung zum Abänderungsvorschlag von Art. 7 des Volksrechtegesetzes in Bezug auf Abstimmungen und Wahlen: Die Gemeindevorsteher, mit Unterstützung der örtlichen Wahlkommissionen, waren und sind der Ansicht, dass aufgrund der mittlerweile sehr stark in Anspruch genommenen Briefwahl die Reduzierung der Öffnungszeiten der Wahllokale neu ausschliesslich auf «Sonntage» zu begrüssen ist. Die Möglichkeit der Stimmabgabe wird durch den Wegfall des Freitagabends nicht eingeschränkt. Das Offenhalten des Wahllokals am Freitagabend steht nach meinem Dafürhalten in keinem Verhältnis mehr zu den personellen Aufwendungen der Gemeinden.
Art. 27 Abs. 2 des Volksrechtegesetzes soll betreffend Wahl- und Abstimmungslokal dahin ergänzt werden, dass für Wahlen - und neu auch bei Abstimmungen in den Wahllokalen - Wahlkabinen aufzustellen sind. Nach meiner Erfahrung und Ansicht der Wahlkommission unserer Gemeinde macht es absolut keinen Sinn, bei Abstimmungen Wahlkabinen aufzustellen, da diese schlicht und einfach nicht benutzt wurden und auch in jüngster Zeit kein Bedarf bestand. Ich bin nicht dafür, dass bei Wahlen Wahlkabinen aufgestellt werden. Es macht aber keinen Sinn etwas anzuordnen, was nachweislich nicht nachgefragt und benötigt wird.
Ich bin für Eintreten auf die Gesetzesvorlage.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Besten Dank.
Stv. Abg. Helen Konzett Bargetze
Besten Dank, Herr Präsident. Geschätzte Abgeordnete. Ich nehme es vorweg, dass ich die von der Regierung vorgeschlagenen Änderungen im Gemeindegesetz, im Volksrechtegesetz und die daraus folgenden Anpassungen in anderen Gesetzen grundsätzlich unterstütze und für Eintreten auf die Vorlage bin. Ich danke der Regierung für ihren Bericht.
Lassen Sie mich ein paar Worte zu den konkret vorgeschlagenen inhaltlichen Änderungen sagen: Wichtig ist die Neufassung von Art. 42 Abs. 2 im Gemeindegesetz, nach dem in Angelegenheiten, die dem Referendum unterstanden, nach abgelaufener Frist keine Initiative mehr ergriffen werden kann. Jüngst führte eine erfolgreiche Anmeldung eines Initiativbegehrens gegen einen 20-Millionen-Verpflichtungskredit für einen Gemeindehaus-Neubau in Vaduz zu Diskussionen und roten Köpfen, da beim Einreichen die Frist nicht eingehalten wurde. Die nun von der Regierung vorgeschlagene Neufassung schafft Klarheit und Rechtssicherheit und verhindert ein allfälliges Rückgängigmachen von an sich schon rechtskräftigen Verwaltungsakten. Das begrüsse ich.
Weiters geht es hier vor allem um kleinere, praktische Änderungsvorhaben, von denen ich gerne einige mir wichtig erscheinende nennen möchte:- Zum Beispiel, dass die Festsetzung von Wahltagen vom Monat Januar oder Februar neu auf März verschoben wird, um für Gemeinden, Regierung und die Wählergruppen bzw. Parteien die Organisation von Wahlen zu erleichtern.
- Zum Beispiel, dass nur noch an Sonntagen in Wahllokalen abgestimmt oder gewählt werden soll.
- Zum Beispiel, dass Vorsteher und Vorsteherinnen eine Ausgabenkompetenz von neu CHF 10'000 anstatt wie bisher 5'000 erhalten, wobei es der Gemeindeordnung frei steht, diese Ausgabenkompetenz auszuweiten.
- Zum Beispiel, dass ab der kommenden Amtsperiode der Gemeinderäte sämtliche Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung von der Wahl in den Gemeinderat ausgeschlossen sind.
- Zum Beispiel, dass die Kundmachung von Gemeindebeschlüssen und Anordnungen verbessert wird.
Nicht Gegenstand dieser Neufassung war Art. 38 des Gemeindegesetzes, der die Anzahl der Mitglieder der Gemeinderäte regelt. 8 Gemeinden haben aber die Vernehmlassung zum Anlass genommen, nachdem anscheinend die Vorsteherkonferenz dies vorab angestossen hatte, die Mindestzahl der Gemeinderäte zu reduzieren bzw. die Regelung über die Anzahl der Gemeinderäte zu flexibilisieren.
Die Regierung hat, obwohl der Sachverhalt - wie gesagt - nicht Gegenstand der Vernehmlassung war, im Bericht und Antrag das Thema auf fast 9 Seiten in der laufenden Teilrevision des Gemeindegesetzes ausführlich beleuchtet. Sie kommt zum Schluss, dass sie dem kurzfristig geäusserten Anliegen der verschiedenen Gemeinden nicht entsprechen kann, weil es für solche Anliegen eine umsichtige Prüfung und fundierte Debatte braucht. Darüber bin ich aus demokratiepolitischen Gründen froh. Besten Dank. Abg. Albert Frick
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Frauen und Herren Abgeordnete. Die von der Regierung und der Konferenz der Gemeindevorsteher eingesetzte Arbeitsgruppe hat das Gemeindegesetz und das Volksrechtegesetz auf Änderungsbedarf überprüft. Dabei hat es sich gezeigt, dass sowohl materieller als auch organisatorischer Abänderungsbedarf besteht. Nachdem die Vorlage in Zusammenarbeit mit den Gemeindevorstehungen entstanden ist, dürfen wir davon ausgehen, dass die Sachkompetenz der Gemeinden in umfassendem und genügendem Masse eingeflossen ist. Die vorgeschlagenen Änderungen im Gemeindegesetz dürften somit den dringlichen Anforderungen entsprechen.
Das Gemeindegesetz soll in einigen wesentlichen Bereichen angepasst werden. So soll die Wahl des Gemeinderates künftig im März erfolgen. Der Amtsantritt aber wird einheitlich erst am 1. Mai erfolgen. Diese Änderung bringt sicher einige Vorteile mit sich, da die bisher geübte Praxis des Amtsantrittes der Vorsteher am Wahltag selbst in manchen Fällen zu beruflich schwierigen Doppelbelastungen während einer gewissen Übergangszeit geführt hat. Nachdem der 1. Mai jeweils ein Feiertag ist, stellt sich noch die Frage, ob der Amtsantritt nicht am 1. Arbeitstag des Monats Mai erfolgen sollte. Vielleicht kann die Regierung hierzu noch Ausführungen machen.
In Art. 47 wird vorgeschlagen, dass zukünftig sämtliche Gemeindebediensteten von der Wahl in den Gemeinderat ausgeschlossen sein werden. Bisher traf dies nur auf Führungskräfte zu. Persönlich halte ich die vorgeschlagene Lösung zwecks Vermeidung von Interessenkonflikten für sinnvoll, da unter anderem die Festlegung von Löhnen und die Festlegung von Dienstreglementen zu den Aufgaben des Gemeinderates gehören.
Ich begrüsse es auch, dass in die Geschäftsprüfungskommission der Gemeinden zukünftig auch ein Ersatzmitglied gewählt werden soll. Es stellt sich aber die Frage, ob für die Wahl in die GPK die Kandidatinnen und Kandidaten bereits als ordentliche Mitglieder bzw. als Ersatzmitglieder nominiert werden müssen. Auch hierzu bitte ich die Regierung, noch eine klärende Auskunft zu geben.
Weitere wichtige Punkte der Vorlage sind die Fristverlängerung für die Einreichung der Wahlvorschläge auf sechs Wochen und die Forderung nach garantierter Unabhängigkeit der jeweiligen Revisionsgesellschaft, von Gemeinderäten und leitenden Angestellten. Nicht Gegenstand der Vorlage ist die von einigen Gemeinden gewünschte Möglichkeit zur individuellen Festlegung der Anzahl Gemeinderäte. Die Regierung bringt in Vorschlag, am bisherigen System festzuhalten, welches den Gemeinden zwar eine Wahlmöglichkeit zugesteht, dies aber in Abhängigkeit von der Anzahl Einwohner der Gemeinde. Die von der Regierung vorgelegte Begründung für das Festhalten am bisherigen System ist für mich nachvollziehbar und ich kann diese unterstützen. Ich bin mir aber bewusst, dass man in guten Treuen auch anderer Ansicht sein kann.
Auch im Volksrechtegesetz werden einige Änderungen vorgenommen. Erwähnenswert ist dabei vor allem die Abschaffung des Wahl- und Abstimmungsfreitags, der seit der Einführung der Briefwahl seine einst herausragende Bedeutung vollumfänglich eingebüsst hat. Demzufolge macht die Sistierung sicher Sinn.
Ich danke der Regierung und den Gemeinden für die Ausarbeitung der Vorlage und bin für Eintreten. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Besten Dank.Abg. Johannes Kaiser
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Ich möchte nur noch einige ergänzende Anmerkungen machen: Zur Reduktion der Zahl der Gemeinderäte wurden ebenfalls von meinen Vorrednern Ausführungen gemacht. Man kann da beide Meinungen vertreten: Die freie Wahl, die die Gemeindeautonomie stärken würde, dass die Gemeinden diese Gemeinderatsgrössen selbst festlegen könnten. Die Motivation, wie es im Bericht und Antrag aufscheint, war von den Gemeinden, dass die Zahl der Gemeinderäte eher reduziert wird. Und da ist im Bericht und Antrag aufgeführt, dass rund die Hälfte der Gemeinden diese Reduktion vornehmen könnten, aber effektiv grössere Gemeinderäte haben. Es liegt also noch «drin» bei den Gemeinden Vaduz, Balzers, Triesenberg, Schaan und Schellenberg. Die haben jeweils grössere Gemeinderäte als sie haben könnten. Sie hätten also schon heute die Möglichkeit, ihre Gemeinderatsgrössen zu reduzieren, wobei ich dem auch etwas abgewinnen kann, dass die Gemeinden ihre Organisation, ihre Anzahl Gemeinderäte, selbst festlegen können.
Was bisher nicht angesprochen wurde ist der Art. 82. Hier würde ich eine Ausstandsregelung beliebt machen, wenn der Vizevorsteher gewählt wird. Das Fallbeispiel, das auf Seite 39 von der Regierung aufgeführt wird, kann auf diese Weise gar nie vorkommen. Ich möchte den Regierungsrat bitten, dieses Fallbeispiel nochmals zu erläutern, weil es so, wie es hier dargestellt wird, in der Praxis gar nie vorkommen kann.
Dann zur Geschäftsprüfungskommission: Bei den grösseren Gemeinden ist es sicher so, dass die Geschäftsprüfungskommission wahrscheinlich gefordert wird. Es ist auch die Frage von Gemeinden aufgeworfen worden, ob diese überhaupt notwendig ist, da es ja eine externe Revisionsstelle gibt. Ich bitte nochmals den Regierungsrat Hugo Quaderer, zu dieser Frage Stellung zu beziehen. Zudem habe ich eine ganz konkrete Frage betreffend die Wahl der Ersatzmitglieder, die hier aufgeführt wird. Es werden drei GPK-Mitglieder und ein Ersatzmitglied gewählt. Ich frage mich, wie wird bei der Proporzwahl dieses Ersatzmitglied ermittelt? Wie muss das in der Praxis vor sich gehen, damit man mit der Proporzwahl zu einem Ersatzmitglied kommt? Oder ist es so, dass verschiedene Kandidaten aufgestellt werden und dann die Proporzwahl entscheidet, wer Ersatzmitglied ist? Also diejenigen mit den höchsten Stimmenzahlen offizielle Mitglieder sind und dann das Mitglied, das am wenigsten Stimmen hat, Ersatzmitglied wird. Dazu hätte ich gerne Auskunft, wie das in der Praxis vor sich gehen soll.
Bezüglich den Art. 79 hätte ich mir gewünscht, dass hier auch betreffend die Ermittlung der Restmandate eine einfachere Regelung gefunden wird. Anscheinend lässt man es bei dieser komplizierten mathematischen Berechnung. Auch da frage ich mich, weshalb hier nicht eine einfachere Lösung gefunden worden ist. Ich werde dann bei der Lesung da und dort noch meine Fragen stellen. Ich bin natürlich auch für Eintreten, weil ich sonst die Vorlage gut finde.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Besten Dank.Abg. Gisela Biedermann
Danke, Herr Landtagspräsident. Ich habe noch eine Frage zu den Fristen bei Art. 68a. In dem Zusammenhang, wo die Nominationsfrist verlängert werden soll, ist zu lesen, und das ist Faktum, dass die Wahlunterlagen zwei Wochen vor der Wahl bei den Stimmbürgern bzw. Wahlberechtigten sein müssen. Auch wenn das hier nicht Thema dieser Vorlage ist, so möchte ich in diesem Zusammenhang doch die Frage stellen, inwieweit es möglich wäre, diese Frist ebenfalls zu verlängern, und zwar aus ganz praktischen Gründen. Ich habe das bei meinen jeweils im Ausland studierenden Kindern immer sehr mühsam gefunden, bis die Unterlagen an der Heimatadresse hier eingetroffen sind und ich sie dann ins Ausland weiter verschicken musste, damit sie rechtzeitig bis zum Wahltag wieder in Liechtenstein eingelangt sind. Das ist die eine Frage.
Und die zweite Frage: Wenn der Wahlfreitag abgeschafft wird, dann müssten ja diese Briefwahlunterlagen nicht bis Freitag, 17.00 Uhr, per Post eintreffen, sondern möglicherweise würde dann auch der Samstag genügen. Ich möchte das in diesem Zusammenhang zur Diskussion stellen oder besser gesagt die Regierung fragen, inwieweit das einen Einfluss haben könnte.Abg. Doris Frommelt
Danke, Herr Präsident. Eine Bemerkung zur Reduktion der Zahl der Gemeinderäte: Obwohl die Regierung Art. 38 des Gemeindegesetzes nicht geändert hat, ist in diesem Artikel die Anzahl der Gemeinderäte festgeschrieben, aber acht Gemeinden haben in der Vernehmlassung gewünscht oder angeregt, dass die Anzahl der Gemeinderäte nicht mehr von der Einwohnerzahl abhängig gemacht werden soll. Ich kann mich eigentlich dieser Meinung anschliessen. Allerdings könnte ich mir vorstellen eine Begrenzung nach unten, zum Beispiel mindestens sechs, und maximal zwölf Gemeinderäte - oder so etwas. Ich denke, wenn acht von zwölf Gemeinden dies sich vorstellen können, wäre das eine Überlegung wert.
Dann heisst es in den Erläuterungen auf Seite 11, dass es im Kanton St. Gallen bei den Gemeinden viel weniger Gemeinderäte gäbe. Aber ich denke, ein Vergleich mit Schweizer Gemeinden ist hier nicht zulässig bzw. verfälscht. Liechtensteiner Gemeinden haben einfach nicht nur exekutive Aufgaben, sondern vielfältigere als Schweizer Gemeinden. Ich denke, eine gewisse Anzahl Gemeinderäte ist auch bei kleinen Gemeinden wünschenswert. Man sieht, dass die Gemeinde Planken sechs Gemeinderäte hat und damit sehr zufrieden ist und das auch nicht ändern will. Bei einer Anzahl zum Beispiel von sechs Gemeinderäten oder bei einer gewissen Mindest-Anzahl besteht auch für kleinere politische Gruppierungen die Möglichkeit, mitzuwirken. Und das ist eigentlich für eine demokratische Entwicklung durchaus positiv. Also eine untere Anzahl finde ich gut und eine obere Anzahl. Und dazwischen könnte ich mir durchaus Wahlfreiheit für die Gemeinden vorstellen. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Besten Dank.Regierungsrat Hugo Quaderer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Ich danke Ihnen für Ihre Voten zu dieser Vorlage zur Abänderung des Gemeindegesetzes und des Volksrechtegesetzes. Ich möchte einleitend Ihnen nochmals vor Augen führen, wie es zu dieser Vorlage gekommen ist, damit für Sie auch ersichtlich wird, warum der eine oder andere Punkt eben nicht Gegenstand dieser Vorlage ist bzw. weshalb wir dann auch in der Regierung nicht auf Eingaben aus der Vernehmlassung letztendlich aktiv reagiert haben, indem wir das in diese Vorlage noch aufgenommen haben.
Der Prozess startete mit einer Anfrage der Gemeinden, der Input kam von den Gemeinden mit der Bitte, doch in einigen Punkten das Gemeindegesetz und das Volksrechtegesetz anzupassen, vor allem auch Abänderungen, die dann schon bei den nächsten, bei den anstehenden Landtagswahlen angewendet werden können und damit sie bereits in Kraft sind. Wir haben diesen Input in einer ersten Runde in der Vorsteherkonferenz miteinander besprochen, haben dort eine Auslegeordnung gemacht und sind dann zum Ergebnis gekommen, dass eine Totalrevision derzeit nicht angezeigt ist, sondern dass es eben punktuelle Anpassungen geben soll. Und in dieser ersten Runde, das darf ich auch sagen, war beispielsweise die Grösse der Gemeinderäte kein Thema, sondern man hat sich - ich sage es jetzt etwas verkürzt - eher auf technische Inhalte konzentriert. Und in der Folge wurde eine Arbeitsgruppe gegründet, in welcher ein Gemeindevorsteher Einsitz genommen hat, der stellvertretende Leiter der Regierungskanzlei, welcher mit der Durchführung von Wahlen und Abstimmungen betraut ist, und ein Mitarbeiter aus meinem Ressort. Und diese Arbeitsgruppe hat diese Arbeiten weitergetrieben, und aus dieser heraus ist es dann zur Vernehmlassungsvorlage gekommen. Wir haben dann ja auch versucht, im Bericht und Antrag ausführlich darzulegen, weshalb wir den einen oder anderen Punkt eben nicht aufgenommen haben.
Und zusammenfassend sind Vorschläge von Seiten der Gemeinden gekommen, die doch in das Staatswesen einen tief greifenden Einschnitt machen würden. Die würden gewisse tief greifendere Veränderungen bedeuten. Und deshalb haben wir gesagt, das möchten wir im Hinblick auf eine 1. Lesung nicht in die Vorlage aufnehmen, sondern das muss Gegenstand eines speziellen Gesetzgebungsverfahrens sein. Das heisst, da müssen wir einen neuen Gesetzgebungsprozess letztendlich auch starten. Ich möchte das einfach vorausschicken, dass Sie den Kontext auch haben, warum eben der eine oder andere Aspekt nicht in den Bericht und Antrag aktiv - in dem Sinne, dass er hinten im blauen Teil wäre - nicht eingeflossen ist.
Ich möchte auch auf die einzelnen Voten eingehen und versuchen, die Fragen zu beantworten. Ich beginne in der Reihenfolge, wie die Votanten auch gesprochen haben und es sind ja in vielen Voten eigentlich die gleichen Aspekte angesprochen worden. Sie haben die Kernpunkte der Revision angesprochen und diese auch aufgenommen. Ich denke, der Amtsantritt des Gemeindevorstehers und des Gemeinderates als Gremium neu auf den 1. Mai, ist ein erster richtiger Schritt. Wir haben auch lange überlegt: Soll es der 1. Mai oder der 1. Juni sein? Und wir haben dann auch in Absprache mit den Gemeinden als Kompromiss den 1. Mai gewählt. Da kann man jetzt darüber diskutieren, soll das ein Monat mehr sein? Ein Monat kürzer macht sicherlich keinen Sinn, aber da könnte man sich auf einen 1. Juni beispielsweise einigen. Ich möchte dazu auch sagen, dass wir Ausführungen gemacht haben zu diesem Punkt auf Seite 26. Und da möchte ich dann gerade den Abg. Albert Frick darauf hinweisen. Dort ist ausgeführt, weshalb wir am 1. Mai festhalten möchten. Sie können das auf der Seite 26 des Berichts nachlesen und eben nicht den 2. Mai festlegen. Wir haben auch geschrieben, dass, wie es ja auch üblich ist, man beispielsweise ein Arbeitsverhältnis durchaus am 1. Mai antritt, dass das der formelle Zeitpunkt ist, dass das selbstverständlich dann der erste Arbeitstag ist, wenn man mit der Arbeit letztendlich auch beginnt. Also dieser 1. Mai ist ein formeller Aspekt, der durchaus üblich ist auch im Arbeitsrecht. Das ist wirklich nichts Aussergewöhnliches.
Zur grossen Frage und Diskussion über die Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates: Hier haben wir uns auch eingehende Überlegungen gemacht. Wir haben auch die Materialien herausgesucht aus der letzten grossen Revision des Gemeindegesetzes und haben einfach auch gesehen, dass das eine Frage von einer erheblichen staatspolitischen Bedeutung ist und dass man nicht nur wirtschaftliche und Effizienzüberlegungen anstellen darf, sondern da geht es eben auch um die Aspekte, wie es die Abg. Doris Frommelt vorher gesagt hat. Es geht um die Mitwirkungsrechte von kleineren Gruppierungen. Und deshalb denke ich, das ist eine sehr sensible Frage, die sehr genau analysiert werden muss. Und wir sind zum Ergebnis gekommen, dass eine solch gravierende Änderung im für unser Staatswesen wirklich prägenden Bereich der Gemeindeorganisation, dass das eben einer sorgfältigen, sachlichen Überprüfung und auch umfassenden politischen Debatte bedarf. Sie haben, Frau Abg. Doris Frommelt, hier einen Vorschlag gemacht, wie man es regeln könnte. Es wurden in der Vernehmlassung Vorschläge gebracht, wie man es regeln könnte. Ich denke, das muss gerade auch in Zusammenarbeit mit den Gemeinden noch einmal grundsätzlich in einer politischen Debatte ausdiskutiert werden.
Es ist übrigens auch zu bemerken, dass eine erste, grössere Senkung der Grösse des Gemeinderates ja mit der Revision 1996 bereits erfolgt ist. Und das wäre dann, wenn man jetzt nochmals die Grösse reduziert, ein weiterer Schritt, der aber aus Sicht der Regierung eben noch einer eingehenden Diskussion bedarf.
Dann zur Frage des Einwohnerregisters: Das haben wir auch bemerkt und die Gemeinden waren positiv eingestellt. Die Gemeinden haben hier positive Rückmeldungen gegeben. Wir haben aber intern vom Amt für Personal und Organisation auch eine Stellungnahme bekommen, die uns einfach auch gezeigt hat, dass wir hier nochmals genauer über die Bücher müssen. Weil, ich glaube, es geht, wie es der Abg. Günther Kranz richtig gesagt hat, es geht ja darum, dass wir Daten zentral haben und wir dann aber auch gemeinsam, sprich das Land und die Gemeinden, diese Daten problemlos miteinander austauschen können. Und da hat sich einfach gezeigt, dass der Vorschlag, der ausgearbeitet wurde in der Vernehmlassung, noch nicht ausgereift ist. Aber wir haben hier bereits eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die dieser Frage nachgeht, damit wir eben auch bald und rasch für diese Frage eine rechtlich auch haltbare Lösung letztendlich hier Ihnen präsentieren können.
Es wurden verschiedene Fragen auch wegen der GPK gestellt. Ich denke das, was der Abg. Günther Kranz angeregt hat, das bestehende Recht sagt ja bereits, dass das eine Kann-Bestimmung ist, dass die GPK eine externe Revisionsstelle beiziehen kann. Ich denke, das kann man überprüfen auf die 2. Lesung, ob das eine Muss-Bestimmung, eine zwingende Bestimmung, sein soll. Wenn Sie hier diese Meinung mehrheitlich vertreten, dann ist das natürlich für die Regierung auch etwas, das sie gerne aufnimmt und dementsprechend dann auf die 2. Lesung auch vorbereitet.
Ich glaube, zum Amtsantritt am 1. Mai. Diesbezüglich habe ich bereits Ausführungen gemacht.
Zur Wahl der GPK: Ich denke, hier macht man keinen Unterschied, wenn man zur Wahl vorgeschlagen wird, wenn ich Sie richtig verstanden habe in der Frage, Herr Abg. Albert Frick, ob man zum ordentlichen oder zum stellvertretenden Mitglied vorgeschlagen wird. Sonst bitte wiederholen Sie Ihre Frage nochmals. Aber hier müssen die gleichen Ausstandsregeln letztendlich gelten.
Dann zu den Fragen des Abg. Johannes Kaiser: Er hat insbesondere die Frage gestellt, wie die Wahl des Ersatzmitgliedes der GPK vonstatten gehen soll bei einer Proporzwahl. Ich denke, ein Ersatzmitglied wird mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen letztendlich gewählt. Und wenn es dieses absolute Mehr nicht erreicht, dann hat das Ersatzmitglied die Wahl nicht erreicht.
Und dann zur Frage der Ermittlung der Restmandate: Das haben wir auch überlegt, aber wir sind hier zwischen Vernehmlassung und BuA-Erstellung auf keine bessere Lösung gekommen. Es ist eine sehr komplizierte Angelegenheit. Und ich glaube, diese komplizierte Angelegenheit besser und einfacher im Gesetzestext abzubilden, das wird schwierig, wenn nicht sogar unmöglich sein.
Und zur Frage der Abg. Gisela Biedermann wegen dem nicht von dieser Vorlage betroffenen Art. 68a wegen den Fristen betreffend der Zustellung der Wahlunterlagen und Abstimmungsunterlagen: Die müssen beim Stimmberechtigten zwei Wochen vorher sein. Sie haben, glaube ich, gefragt, ob das auf drei Wochen ausgedehnt werden könnte. Ich werde das in Abklärung geben, was das für Konsequenzen hätte, wie sich hier dann die Fäden spinnen würden. Das müssen wir sicherlich sorgfältig abklären.
Ich denke, wir haben eine Ausführung gemacht im Bericht und Antrag wegen der geplanten Abschaffung des Wahl-Freitags. Das haben wir präzisiert, die Wahlunterlagen müssen am Freitag um 17:00 Uhr bei den Wahlkommissionen bzw. bei den Gemeinden sein. Ich denke, das ist eine präzise Regelung und an dieser sollten wir letztendlich dann auch festhalten.
Ich möchte mich abschliessend nochmals bedanken für die positive Aufnahme des Bericht und Antrages.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Besten Dank für Ihre Ausführungen, Herr Regierungsrat.Abg. Johannes Kaiser
Danke, Herr Präsident. Können Sie mir noch, Herr Regierungsrat Hugo Quaderer, zu meiner Frage betreffend die Ausstandsregelung des Vizevorstehers Ausführungen machen, insbesondere zum Fallbeispiel auf Seite 39?Regierungsrat Hugo Quaderer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Wir legen hier fest oder machen ein Beispiel: Der neu gewählte Gemeinderat besteht aus fünf Gemeinderäten der einen Partei und aus drei Gemeinderäten und dem Vorsteher der anderen Partei. Also fünf zu vier.Abg. Johannes Kaiser
Dieses Fallbeispiel, das hier aufgeführt wird, kann in der Praxis gar nie vorkommen. Wenn die mandatsstärkste Partei fünf Gemeinderäte hat und die andere Partei drei Gemeinderäte plus den Vorsteher, dann stehen fünf zu vier. Und die mandatsstärkste Partei portiert einen Vizevorsteher. Dann sollte nach meiner Empfehlung der Vizevorsteher, der gewählt wird, in Ausstand gehen. Und hier wird geschrieben, wenn der «Vizevorsteher» in Ausstand gehen müsste, die Minderheit gegen die Mehrheitspartei den Vizevorsteher wählen könnte. Aber wenn die andere Partei mit drei Gemeinderäten und dem Vorsteher ebenfalls einen Vizevorsteher portiert, muss dieser auch in Ausstand. Also gibt es wieder die Mehrheit für die mandatsstärkste Partei. Also dieser Fall, wie er hier geschildert ist, kann gar nie vorkommen. So macht auch die Ausstandsregelung eines Vizevorstehers Sinn.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Besten Dank.Regierungsrat Hugo Quaderer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Danke für diesen Hinweis. Das müssen wir nochmals durchdenken. Klar ist, dass der Vorsteher direkt gewählt wird. Er hat ja ein Direktmandat in dem Sinne. Aber das müssen wir wirklich nochmals durchdenken. Jetzt auf die Schnelle müsste ich Ihnen Recht geben.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke für die Ausführungen.Abg. Johannes Kaiser
Mit meinen Ausführungen möchte ich beliebt machen, dass der Vizevorsteher in den Ausstand geht, dass man diese Regelung aufnimmt. So, wie es hier dargestellt ist, wäre es natürlich nicht sinnvoll, dass er in den Ausstand gehen würde, weil er könnte ja sich auch selbst wählen. Aber wenn beide Parteien oder eine dritte Partei einen Vizevorsteher in Vorschlag bringt und dieser dann in Ausstand geht, dann kann es also nie passieren, was hier vorliegt, sondern es wird immer die mandatsstärkste Partei einen Vizevorsteher portieren können, wenn sie das dann will.Abg. Manfred Batliner
Danke, Herr Präsident. Ich habe in einem Protokoll der Gemeinde gelesen, ein Jahresbericht der Geschäftsprüfungskommission sei im nicht zustimmenden Sinne zur Kenntnis zu nehmen und das wurde dann angenommen. Und dann ist dann die Frage als Bürger, weil man ja die Inhalte nicht kennt: Wie findet dann die Kontrolle oder die Ausübung statt, oder sind hier Fälle passiert, die zu korrigieren gewesen wären? Wenn da dann der Gemeinderat auf Grundlagen, die die Geschäftsprüfungskommission festgestellt hat, eben diese nicht akzeptiert. Wie soll denn darauf reagiert werden?Abg. Günther Kranz
Ich möchte an die Ausführungen des Abg. Johannes Kaiser anknüpfen: Die Praxis war ja bis heute so, dass der Vizevorsteher bei seiner Wahl in den Ausstand getreten ist. Und mir ist das auch aufgefallen. Ich glaube, wenn das die Regierung genau erklären könnte, dann wäre das eigentlich noch wichtig. Weil ich könnte mir vorstellen, dann wird die Praxis dann vermutlich auch geändert. Dann müssen wir dann natürlich bei den Wahlen des Vizevorstehers auch die Fraktionen darauf aufmerksam machen. Danke.Regierungsrat Hugo Quaderer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Ich denke, heute haben wir keine eindeutige Regelung in dieser Frage. Und deshalb ist es wichtig, dass wir für die Zukunft eine eindeutige Regelung haben. Und deshalb müssen wir hier auf die 2. Lesung eine eindeutige Regelung finden. Ich denke, das ist der Ansatz.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Richtig. Weitere Wortmeldungen?Abg. Albert Frick
Ich möchte mich nur noch einmal rückversichern bezüglich der Nomination für die GPK. Muss also eine Bürgerin oder ein Bürger, die oder der als Ersatzmitglied vorgesehen ist, als Ersatzmitglied zur Wahl vorgeschlagen werden? Also explizit als Ersatzmitglied und wird dann als solches gewählt?Abg. Johannes Kaiser
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Ich wollte auch nochmals auf die GPK zurückkommen. Die GPK selbst wird ja im Proporz gewählt. Ist es nicht auch das Verständnis, dass das Ersatzmitglied ebenfalls im Proporz gewählt wird, oder genügt das absolute Mehr? Dann wären zwei verschiedene Wahlsysteme im Gange. Die GPK würde dann im Proporz gewählt und das Ersatzmitglied einfach nur mit Mehrheitsbeschluss. Ist das effektiv so? Wenn es nicht so wäre, wenn die Ersatzmitglieder ebenfalls im Proporz gewählt würden, würde das natürlich heissen, dass alle Parteien Mitglieder portieren müssten. Oder ist es effektiv so, dass bei Ersatzmitgliedern ein anderes Wahlsystem angewandt wird als wie bei der Wahl der GPK-Mitglieder?Regierungsrat Hugo Quaderer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Wir werden diese Frage klären. Aber es ist schon so, dass es eine Extrawahl für die Ersatzmitglieder gibt. Also die werden als Ersatzmitglieder nominiert und die anderen Mitglieder als ordentliche Mitglieder der GPK. Das ist schon so vorgesehen und angedacht. Aber es wäre auch möglich, dass wir hier allenfalls auf zwei Ersatzmitglieder gehen. Das wurde auch in der Vernehmlassung vorgeschlagen. Und wir haben dann gedacht, zu viele Leute in Vorschlag zu bringen ist vielleicht nicht gut. Aber vielleicht könnten wir diesen Knopf dann so lösen, dass wir hier zwei Mitglieder als Ersatzmitglieder vorschlagen. Und dann sind wir wieder sicherlich in beiden Systemen in der Proporzwahl drin.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Besten Dank.Abg. Gerold Büchel
Besten Dank für das Wort. Ich möchte an dieser Stelle nur fragen, ob es nie diskutiert wurde, dass man nicht speziell Ersatzmitglieder vorschlägt, sondern diese über die ordentliche Wahl der GPK-Mitglieder auch besetzt, sprich, das erste nicht gewählte Mitglied wäre dann als Ersatzmitglied gewählt. Das wäre meines Erachtens aus wahltechnischer Überlegung vielleicht einfacher, als wie diese separiert zu nominieren.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Besten Dank. Der Herr Regierungsrat nimmt das so mit.Abg. Albert Frick
Danke, Herr Präsident. Ich bin mir nicht sicher, Herr Abg. Büchel, ob das funktioniert. Die Parteien wären dann ja angehalten, mehr Vorschläge zu machen. Zum Beispiel Schaan: Wenn jetzt drei Mitglieder in der Geschäftsprüfungskommission waren, dann wurden mitunter nur drei zur Wahl vorgeschlagen. Aber wenn wir ein Ersatzmitglied brauchen, dann wären ja die Parteien natürlich gezwungen, sich irgendwie zu einigen, wie viele Mitglieder dann insgesamt vorgeschlagen werden.Abg. Gerold Büchel
Besten Dank für das Wort. Ja, das stimmt so. Aber normalerweise ist es mehr als eine Partei, die Vorschläge macht und normalerweise werden nicht alle gewählt. Also im schlimmsten Fall würde eine Person mehr vorgeschlagen als ordentliches GPK-Mitglied. Das könnte von mehreren Parteien der Fall sein. Die Anzahl der nicht Gewählten würde sich dann aufteilen und das erste nicht gewählte Mitglied ist ein Ersatzmitglied. Wenn es zwei bräuchte, wären es die zwei nicht gewählten Mitglieder. Aber ich muss nicht zwei unterschiedliche Wahlen durchführen, einmal für ordentliche Mitglieder und einmal für stellvertretende Mitglieder. Ich sehe das eher als Optimierungsmöglichkeit, hier nicht zu unterscheiden.Stv. Abg. Helmuth Büchel
Danke. Ich würde mich hier in dieser Frage eher den Ausführungen der Regierung anschliessen, dass man klar festlegen würde: Man wählt zum Beispiel drei Mitglieder der GPK plus Stellvertreter. Ähnlich wie es bei den Vermittlern geregelt ist. Da wählen wir einen Vermittler und einen Stellvertreter. Und dann ist das ein- für allemal klar. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Besten Dank. Wünscht die Regierung noch das Wort?
Das ist nicht der Fall. Sie hat diese Gedanken und Anregungen aufgenommen.
Wenn es keine weiteren Wortmeldungen gibt und Eintreten ja unbestritten ist, kommen wir zur Lesung der Regierungsvorlagen.
Ich bitte, die Lesung vorzunehmen. Art. 11 Abs. 2a wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 11 Abs. 2a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 25 Abs. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 25 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 42 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 42 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 44 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 44 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 45 Sachüberschrift und Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 45 Sachüberschrift und Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 47 Abs. 1 Bst. e wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 47 Abs. 1 Bst. e steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 52 Abs. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 52 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 56 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 56 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Abg. Johannes Kaiser
Danke, Herr Präsident. Ich habe hier noch eine andere Frage betreffend die Geschäftsprüfungskommission. Da können mir die beiden hier vertretenen Gemeindevorsteher sicher Auskunft geben. Wie ist das heute geregelt? Mit der Geschäftsprüfungskommission wird die Minderheit die Mehrheit in der Geschäftsprüfungskommission stellen, oder ist das einfach ein Commitment, das in einzelnen Gemeinden ist, dass diejenigen, die eine Minderheit im Gemeinderat haben, die Mehrheit in der Geschäftsprüfungskommission stellen? In einigen Gemeinden ist das meines Wissens so. Oder sollte man das in das Gesetz aufnehmen, dass es nicht nur eine Abmachung ist, die eigentlich logisch ist, dass in der GPK jene die Mehrheit haben, die die Minderheit im Gemeinderat haben, wie es auch hier im Landtag ist, oder lässt man das weiterhin offen oder ist es gar nie diskutiert worden innerhalb dieser Gespräche mit den Gemeinden?Landtagspräsident Arthur Brunhart
Man müsste das wahrscheinlich regeln. Was die Gemeinde Balzers betrifft, so gibt es ja dort keine absolute Mehrheit in dem Sinne. Und in der Geschäftsprüfungskommission sind, wenn man jetzt die Parteien zuordnen möchte, drei Leute, zwei von der einen Partei, einer von der anderen Partei. Aber im Gemeinderat gibt es ja keine absolute Mehrheit. Von daher ist aber der Gedanke, ob man das regeln müsste, schon berechtigt.Abg. Peter Büchel
Danke für das Wort. Ich möchte das Anliegen des Abg. Johannes Kaiser unterstützen. Es gibt Gemeinden, die das intern regeln. Aber es gibt auch Gemeinden, wo im Prinzip die einzelnen Fraktionen auch die Geschäftsprüfungskommission stellen, die in der Mehrheit sind. Also wenn das geregelt werden könnte, wäre das sicher ein Vorteil für gewisse Gemeinden. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Soweit ich weiss ist das in Balzers seinerzeit auch passiert, dass die Parteien sich da abgesprochen haben. Aber da kann der Abg. Helmuth Büchel besser Auskunft geben.Stv. Abg. Helmuth Büchel
Danke für das Wort. Es war in der Tat in der Regel so, dass sich die Parteien abgesprochen hatten. Aber ich mag mich selbst an eine Wahl erinnern, wo ich als Mitglied der GPK aufgestellt war. Da waren drei Mitglieder der Mehrheitspartei plus ein Mitglied der Minderheitspartei. Und schlussendlich ging die Wahl nach dem Proporzsystem. Und es wurden dann schlussendlich zwei Mitglieder der Mehrheitspartei gewählt. Es ist jetzt erst das erstemal seit vielen Jahren, dass in Balzers die Vaterländische Union keine Mehrheit mehr hat. Ich würde hier auch plädieren, dass man hier wirklich eine Lösung findet, wie es der Abg. Kaiser und auch der Abg. Peter Büchel angesprochen haben, dass hier im Gesetz klar festgehalten ist, dass zum Beispiel die Kontrolle bei der Minderheitspartei oder bei den Minderheitsparteien liegt. Landtagspräsident Arthur Brunhart
Man müsste hier eine Lösung suchen. Es sind heute im Unterschied zu früher mindestens drei Parteien vertreten in den Gemeinderäten. Ich überlasse das der Regierung, hier diesen gordischen Knoten zu lösen.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Sie schauen jetzt auf die Gemeinde Balzers, ich schaue natürlich auf eine andere Gemeinde. Das liegt in der menschlichen Natur. Und ich denke mir, die Kontrolle der Macht ist sicher kein Luxus. Und da kann ich mich den Votanten nur anschliessen, dass wir das im Gesetz regeln. Ich denke mir, das wäre im Sinne der Sache, dass die Mehrheitspartei dann eben in der GPK von einer anderen Mehrheit kontrolliert wird. Und das sollte im Gesetz einheitlich geregelt werden und landesweit einen gewissen Standard erfüllen, der dem Jahr 2012 auch entspricht. Wir machen es ja hier im Hohen Hause auch so, und deshalb würde das auch den Gemeinden gut anstehen. Also diesen Auftrag bitte ich doch die Regierung mitzunehmen und eine Lösung aufzuzeigen.Abg. Johannes Kaiser
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Ich nehme an, dass der Regierungsrat diese Fragestellung mitnimmt. Ich würde auch wünschen, dass in der 2. Lesung hier eine Regelung gefunden wird bzw. in das Gesetz aufgenommen wird, dass die Minderheit die Mehrheit kontrolliert und dass die Minderheit im Gemeinderat die Mehrheit in der Geschäftsprüfungskommission einnimmt. Das Proporzsystem war auch immer ein Problem bei der Geschäftsprüfungskommission. Ich würde auf das Majorzsystem übergehen, weil es vielfach ja «keine Wahl gibt». Es werden meistens genauso viele Kandidatinnen und Kandidaten zur Wahl gestellt, damit es genau aufgeht: zwei von dieser Partei und einer von der anderen Partei, und dann hat man die Mehrheit intern geregelt. Und so hat es auch schon Fälle gegeben, bei denen ein Mitglied im Proporzsystem nicht im ersten Wahlgang die notwendige Stimmenzahl hatte, sodass 14 Tage später eine zweite Wahl angesetzt werden musste. Das kennen Sie aus Ihren Gemeinden sicher auch. Und beim Majorzsystem, wenn eh schon keine Wahl stattfindet, sondern genau so viele Kandidatinnen und Kandidaten festgelegt werden, könnte auch das Ersatzmitglied im Majorzsystem bestimmt werden.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Besten Dank.Abg. Günther Kranz
Ich denke, die Mehrheit sollte von der Minderheit kontrolliert werden. Und wenn man die GPK so zusammensetzen könnte, wäre, glaube ich, allen gedient. Ich frage mich einfach, wie wir das machen. Geht denn das in Richtung stille Wahlen? Weil zum Beispiel wäre dann bei uns die GPK mit drei Personen besetzt. Ich weiss nicht, findet dann noch eine Beteiligung an den Wahlen statt oder nicht? Also das müsste die Regierung vielleicht genauer klären. Aber ich weiss, im Kanton Schaffhausen wurden solche Wahlen durchgeführt. Aber ich bin mir da nicht sicher, ob das so geht. Wie die GPK im Landtag, das legen wir ja eigentlich so intern fest. Aber da müssten wir vors Wahlvolk, welche Lösung wir da finden können. Aber grundsätzlich bin ich dafür, dass die Mehrheit von der Minderheit kontrolliert wird. Danke.Abg. Albert Frick
Danke. Ich würde auch vorschlagen, dass sich die Regierung diese Problematik einmal überlegt. Es ist nicht ganz einfach zu lösen zugegebenermassen. Also in Schaan ist es auch so, nachdem es eine öffentliche Wahl ist, dass jeweils die jeweilige Mehrheitspartei gleich auch noch mit der Mehrheit in der GPK beglückt wird, was wirklich eine unglückliche Lösung ist, wer auch immer die Mehrheit dann hat. Da findet einfach keine effektive Kontrolle statt. Und ich würde das sehr begrüssen. Aber nachdem wir eine öffentliche Wahl durchführen, deren Resultat schon vorgegeben ist, ist das schon ein bisschen problematisch. Also da müsste man Lösungsansätze nochmals gründlich überlegen.Abg. Johannes Kaiser
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Jetzt bringe ich das Beispiel von Mauren trotzdem - ich habe mit dem zurückgehalten: Von 1991 bis 2003 hatte die FBP in Mauren immer eine Mehrheit und die andere Partei eine Minderheit. Auch die dritte Partei war vertreten. Wir haben es intern immer so geregelt, dass der Minderheitspartei ein Platz in der GPK mit zwei Mitgliedern gesichert wurde. Das ist heute noch so. Die Regierung wird sicher für den Gesetzestext eine Lösung finden. Aber es sollte angestrebt werden, dass die Minderheit die Mehrheit kontrolliert.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Besten Dank.Regierungsrat Hugo Quaderer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Wir werden diese Diskussionen sicherlich mitnehmen. Sie sehen ja, jetzt hier in der Kürze eine Lösung zu finden ist schlicht und einfach nicht möglich. Aber aus diesem Grunde gibt es ja 2. Lesungen und das können wir gründlich prüfen. Ich frage mich einfach, ob das dann bei einer offenen Volkswahl wirklich letztendlich möglich ist, wenn man per Gesetz vorgibt, die Minderheit muss die Mehrheit kontrollieren. Ich weiss nicht, auch demokratiepolitisch, ob das überhaupt statthaft und auch verfassungsmässig ist. Aber das werden wir klären müssen.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke für die Ausführungen.Abg. Diana Hilti
Danke, Herr Präsident. Ich denke, das kann man alles diskutieren. Es ist aber wahrscheinlich in der Praxis schwierig umzusetzen, weil wenn Sie drei GPK-Mitglieder haben und sagen, zwei von der Minderheit und einer von der Mehrheit, dann wird die Person von der Mehrheit eigentlich nicht mehr vom Volk gewählt, weil da genügt dann eine Stimme. Und der oder die ist von der Partei gesetzt. Ob das dann der Sinn einer Volksabstimmung ist, dazu habe ich meine Fragen.Abg. Gerold Büchel
Besten Dank für das Wort. Weil das gerade so eine Diskussion ist, eine Frage: Wäre es wirklich nicht denkbar, dass ein solches Amt über den Gemeinderat nachher gewählt werden würde, der klare Vorgaben mit der Sitzverteilung hat. Ich weiss nicht, ob das wirklich so notwendig wäre, dass es nochmals eine Volkswahl dazu geben würde. Ich weiss nicht, ob das geht oder nicht. Aber es wäre vielleicht wie im Landtag auch eine mögliche Variante.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Es gibt auch Gemeinderäte, wo es keine Mehrheiten gibt. Aber da müssen sich die Leute einigen.Abg. Johannes Kaiser
Danke schön, Herr Präsident. Ich danke auch dem Abg. Gerold Büchel. Er hat es mir gerade vorweggenommen: Wir sind hier bei einer Abänderung des Gemeindegesetzes. Dann nimmt man einfach irgendwie einen Gesetzestext hinein, mit dem per Gesetz festgelegt wird, dass der Gemeinderat die GPK-Zuteilung bestellt. Wir sind auch Volksvertreter - gewählt vom Volk - und wir haben auch eine Regelung beim Landtag, dass bezüglich der GPK des Landtags die Mehrheit von der Minderheit gestellt wird. Und eine solche Regelung könnte es sicher auch für die Abänderung des Gemeindegesetzes geben, wenn wir schon daran sind, hier eine gute Lösung zu finden.Abg. Peter Büchel
Danke für das Wort. Ich möchte dem Abg. Kaiser Johannes sagen, ich finde es löblich, dass Mauren das gemacht hat. Da Sie nun in Schellenberg wohnen, können Sie vielleicht auf Ihre Parteikollegen einmal einwirken, weil da ist es genau umgekehrt. Sie haben auch eine satte Mehrheit und die Mehrheit in der Geschäftsprüfungskommission. Aber nichtsdestotrotz man müsste dann natürlich auch überlegen: Wie machen wir das mit dem Ersatzmitglied? Wie soll denn das dann ausschauen? Muss das denn gleich zwei Farben haben, je nachdem, wie das dann ausgestaltet wird? Dann wird es schon wieder schwierig. Also ich glaube einfach, dass die Regierung hier einen Vorschlag unterbreiten sollte, wie wir das zukünftig dann auf Gemeindeebene durchziehen möchten. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke.Abg. Manfred Batliner
Danke, Herr Präsident. Dass der Gemeinderat die GPK wählt, das geht dann schon gar nicht. Also das ist jetzt wirklich unmöglich. Und wenn dann nachher die GPK dem Gemeinderat einen Bericht erstattet und der Gemeinderat einen Beschluss fasst, der Jahresbericht ist in einem nicht zustimmenden Sinne zur Kenntnis zu nehmen, und diese werden dann noch gewählt von den gleichen Personen, und dann machen sie das jetzt schon und das ist in öffentlichen Protokollen drin, das ist aus früheren Legislaturperioden herauszulesen, dann geht das gar nicht. Dann ist die Abhängigkeit viel zu gross.Abg. Johannes Kaiser
Danke, Herr Präsident. Sie haben mich missverstanden, Herr Abg. Batliner. Nicht der Gemeinderat wählt die GPK, obwohl dies vorstellbar ist, sondern die Regierung sucht jetzt mit ihrem Apparat eine Lösung. Das wäre mein Vorschlag. Es soll bei dieser Abänderung des Gemeindegesetzes bei diesem Artikel eine Lösung gefunden werden, die es dem Gemeinderat ermöglicht, dass die Minderheit die Mehrheit kontrol-liert, dass die Minderheit auch auf Gemeindeebene die Mehrheit in einer GPK stellt. Es ist ja die Zielsetzung und der Sinn einer GPK, dass die Minderheit die Mehrheit kontrolliert. Die Regierung findet sicher auf die 2. Lesung hin Varianten. Ich traue diesbezüglich der Regierung sehr viel zu.Abg. Wendelin Lampert
Besten Dank, Herr Präsident, für das Wort. Ich verstehe den Abg. Manfred Batliner schon, aber wenn die Mehrheit die Mehrheit kontrolliert, das gibt auch ganz tolle Resultate. Das ist auch sehr glaubwürdig. Die Mehrheit im Gemeinderat wird von einer Mehrheit in der GPK kontrolliert. Da wünsche ich doch viel Vergnügen. Da können Sie auch Kaffeetrinken gehen. Da glaube ich wenig, dass man da einen kritischen Blick an den Tag legt. Und da denke ich mir, in diesem Grundsatz sind wir uns einig, dass man sagt: Die Mehrheit im Gemeinderat wird von der Mehrheit in der GPK kontrolliert. Und die Aufgabe für die Regierung ist eigentlich, wie sie dieses Wahlprozedere löst nach meinem Dafürhalten. Aber der andere Grundsatz, dass die Mehrheit kontrolliert werden soll, ich denke mir, der dürfte hier drinnen unbestritten sein. Ansonsten sollte man sich nun melden.Abg. Diana Hilti
Die Frage ist einfach: Gibt es immer klare Mehrheiten? Sie können ja auch drei Parteien haben, nicht nur zwei. Und dann ist es vielleicht nicht mehr klar, wer die Mehrheit hat je nach Konstellationen. Da wird es dann schwierig.Abg. Gerold Büchel
Besten Dank für das Wort. Ich möchte das jetzt nicht in die Länge ziehen, aber als Beispiel: Ich verstehe den Einwand des Abg. Batliner, aber ich denke die Art, wie eine Gemeinde eine Kommission wählt, würde vielleicht auch bei der GPK funktionieren. Das heisst, die Parteien schlagen Leute vor, es wird vorab definiert, und das könnte man ja auch gesetzlich vorschreiben, wie die Aufteilung zu sein hat, basierend auf den Mehrheitsverhältnissen, und dann kann der Gemeinderat diese Kommission, in diesem Fall halt die GPK-Mitglieder, wählen. Also ich denke, das ginge schon.Regierungsrat Hugo Quaderer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Wenn Sie mir das Wort schon geben, dann nutze ich es natürlich auch. Wir werden diese Fragen umfassend abklären.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Besten Dank. Wenn es dazu keine Wortmeldungen mehr gibt, lesen wir weiter. Art. 57 Abs. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 57 Abs. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 64 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 64 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 68 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 68 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 71 Abs. 1 und 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 71 Abs. 1 und 2 steht zur Diskussion.
Abg. Albert Frick
Ich habe eine kurze Anmerkung zu Abs. 2: Wenn die Wahl auf März festgelegt ist, dann hat man ja die ganze Spanne des Monats März. Und wenn dann innerhalb von sechs Wochen der Bedarf nach einer Nachwahl sich ergibt, die innerhalb von sechs Wochen stattfinden muss, dann kann natürlich der Amtsantritt je nachdem nicht am 1. Mai erfolgen. Ist man sich dessen bewusst? Ansonsten würde es bedeuten, dass die Wahl zwingend in der ersten Hälfte März stattfinden muss, damit im Falle einer Nachwahl der Amtsantritt noch am 1. Mai erfolgen kann.Stv. Abg. Helen Konzett Bargetze
Besten Dank. Ich habe auch eine Frage zu Abs. 2: Ich frage mich, ob dieser neue Kandidat, der im Falle eines Todesfalles in Vorschlag gebracht werden muss, ob man das zeitlich irgendwie noch definieren müsste, ob hier eine Frist hinein müsste? Es steht hier nur, dass ein neuer Kandidat in Vorschlag gebracht werden kann. Ich frage mich, ob man das zeitlich noch definieren müsste. Danke.Regierungsrat Hugo Quaderer
Danke, Herr Präsident. Zur Frage der Abg. Helen Konzett Bargetze: Hier haben wir das bestehende Recht übernommen, nur die Frist wurde ausgedehnt, glaube ich, von drei auf fünf Wochen vor dem neuen Wahltag. Das muss ich abklären lassen. Auch die Frage, wenn es zu einer neuen Wahl kommt, es könnte wirklich knapp werden. Da haben Sie Recht, Herr Abg. Albert Frick, das müssen wir noch genau anschauen.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Besten Dank. Damit lesen wir weiter. Art. 72 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 72 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 82 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 82 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Gemeindegesetzes in 1. Lesung beraten. -ooOoo-
gesetz über die abänderung des volksrechtegesetzes
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir kommen zur zweiten Regierungsvorlage, zum Gesetz über die Abänderung des Volksrechtegesetzes. Art. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 2 steht zur Diskussion.
Stv. Abg. Helmuth Büchel
Danke für das Wort. Ich bin nicht sicher, ob ich Art. 2 Abs. 1 Bst. b beim Lesen richtig verstanden habe. Es heisst hier «urteilsunfähig». Ich habe aber «urteilsfähig» verstanden. Das einfach für das Protokoll. Danke. Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Weitere Wortmeldungen zu Art. 2?
Das ist nicht der Fall. Wir lesen weiter. Art. 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 6 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 7 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 7 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 8 Abs. 3 und 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 8 Abs. 3 und 4 steht zur Diskussion.
Abg. Peter Büchel
Danke für das Wort. Ich denke, wenn wir am Freitag nicht mehr abstimmen, ob dann wirklich am Freitag um 17:00 Uhr alle dort sein müssen? Jede Gemeinde hat heute schon einen gepanzerten Briefkasten. Ich frage mich, ob es nicht auch reicht, dass das beispielsweise bis am Samstag im Briefkasten sein kann.Abg. Albert Frick
Danke, Herr Präsident. Ich frage mich, ob man die Gemeinden verpflichten könnte, dann um 17:00 Uhr ihr Postfach zu leeren. Weil es heisst hier, dass es bei der Gemeindeverwaltung sein muss. Die briefliche Wahl läuft ja über die Post. Ich glaube, es müsste hier eine Verpflichtung eingebunden werden, dass die Postfächer bis zu diesem Zeitpunkt tatsächlich auch noch geleert werden. Wann immer der Zeitpunkt auch ist, es kann ja vielleicht auch neu der Samstag sein.Abg. Gisela Biedermann
Danke, Herr Landtagspräsident. Ich möchte mich auch dafür stark machen, denn dieser Zeitpunkt 17:00 Uhr Freitag war offensichtlich so gewählt, weil früher die Urnenabstimmung am Freitag irgendwann nach 17:00 Uhr begann. Und wenn nun dieser Zeitpunkt der Urnenabstimmung am Freitag wegfällt, könnte man den brieflich Wählenden oder Stimmenden einen Tag mehr Zeit gewähren. Ich würde das beliebt machen zu überprüfen, inwieweit man den Samstag als Fixpunkt festlegen sollte.Abg. Günther Kranz
Ich möchte dafür plädieren, dass es so bleibt wie es ist. Unentwegte gibt es immer und die Post wird auch nicht Punkt 17:00 Uhr abgeholt, sondern um 17:10 Uhr. Danke.Abg. Diana Hilti
Ich denke auch, es ist besser, wenn es so bleibt, insbesondere, da es sonst solche gibt, die am Samstag das Kuvert noch zur Post bringen und die Post wird das dann aber nicht mehr ausliefern bis Sonntag. Ich glaube, da gibt es dann mehr Verwirrung als es nützt. Ich denke, Freitag Abend ist ein guter Termin. Ich denke, es ist den Menschen auch zumutbar, entweder bis am Freitag um 17:00 Uhr das Kuvert abzugeben oder sonst dann halt am Sonntag an der Urnenwahl teilzunehmen.Abg. Doris Frommelt
Genau das wollte ich auch sagen und verstärke diese Meinung in dem Fall. Zudem ist der Freitag der letzte Arbeitstag der Woche und für die Gemeindeangestellten ist um 17:00 Uhr oder um 17:30 Uhr Arbeitsschluss. Und dann schaue ich es als selbstverständlich an, dass sie die Briefkästen noch leeren. Also Samstag bringt gar nichts nach meiner Meinung.Abg. Gisela Biedermann
Danke, Herr Präsident. Ich denke in diesem Zusammenhang auch nicht an die inländischen Abstimmenden, sondern wirklich an Stimmbriefe, Wahlbriefe, die aus dem Ausland kommen und mitunter wirklich durch ausländische Feiertage verzögert werden können.Abg. Diana Hilti
Wie haben die Ausländischen ein Wahlrecht in Liechtenstein bei Gemeindeabstimmungen? Ich denke, auch denen ist es zumutbar. Denen nützt es auch nicht wirklich etwas, wenn sie bis Samstag Frist haben, wenn die Post es nicht mehr der Gemeinde zustellt.Abg. Gisela Biedermann
Danke, Herr Präsident. Ich erinnere noch einmal an meine Anfrage, die ich vor vielleicht einer halben Stunde an den Herrn Regierungsrat gestellt habe. Es ist schwierig, ich habe das über viele Jahre erlebt mit meinen im Ausland studierenden Kindern. Die zwei Wochen sind sehr knapp und es ist ja nicht gesagt, dass diese Frist von zwei Wochen verlängert werden kann, Zustellung der schriftlichen Wahlunterlagen, die dann eben fristgerecht in der Heimatgemeinde eintreffen müssen. Die Studenten haben, so lange sie ihren Wohnsitz in der Heimatgemeinde haben, ein Wahl- und Stimmrecht.Regierungsrat Hugo Quaderer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Ich möchte schon beliebt machen, dass man hier bei dieser klaren und eindeutigen Regelung bleibt. Und die Gemeinden sind mit dieser gesetzlichen Bestimmung verpflichtet, das um 17:00 Uhr zu kontrollieren. Ansonsten würden sie die gesetzliche Vorgabe nicht einhalten. Hier ist also eine Verpflichtung bereits enthalten.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Besten Dank. Damit lesen wir weiter. Art. 8a Abs. 2, 4 und 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 8a Abs. 2, 4 und 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 11 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 11 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 27 Sachüberschrift und Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 27 Sachüberschrift und Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 30 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 30 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Stv. Abg. Helmuth Büchel
Danke für das Wort. Hier habe ich eine Frage an die Regierung: Kann dieser Artikel nicht komplett gestrichen werden? Erstens haben ja die Mitglieder der Wahlkommission ebenfalls die Möglichkeit der Briefwahl, und zweitens habe ich selbst erlebt, dass in der Praxis unter Umständen nicht alle Mitglieder der Wahlkommission exakt jetzt zum Beispiel am Sonntag um 10:00 Uhr dort sind. Ich weiss nicht, wie das funktioniert. Muss dann der Gemeindevorsteher fragen: «Wer hat noch nicht gewählt? So jetzt zuerst die Wahlkommission». Also für mich macht eigentlich dieser Artikel keinen Sinn. Ich weiss nicht, was dazu die Meinung der Regierung ist.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Das werden wir gleich erfahren.Regierungsrat Hugo Quaderer
Danke, Herr Präsident. Hier hätte ich gerne Ihre Meinung gehört als Gemeindevorsteher, wie Sie das handhaben in den Gemeinden, ob das ein Problem ist. Ich kenne die Praxis hier nicht.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wenn meine Meinung gefragt ist: Ich habe es da ganz mit dem Abg. Helmuth Büchel. Ich finde auch, dass das überhaupt keine Relevanz hat.Abg. Günther Kranz
Ich schliesse mich dieser Meinung an. Ich habe den Artikel zweimal gelesen und habe gedacht: Was soll das? Und dann habe ich weiter gelesen. Ich sehe keinen Sinn.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Besten Dank. Dann lesen wir weiter. Art. 32 Abs. 1 Bst. a wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 32 Abs. 1 Bst. a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 34 Abs. 1 Bst. c bis i und Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 34 Abs. 1 Bst. c bis i und Abs. 2 steht zur Diskussion.
Abg. Johannes Kaiser
Danke, Herr Präsident. Zu Abs. 1 Bst. c: Da fehlt das Wörtchen «nicht». Also ich lese vor: «Zahl der brieflich abgegebenen Stimmkarten; davon gültige und ungültige Stimmabgaben sowie nicht beigelegte Stimmkuverts». Da müsste es «nicht beigelegte Stimmkurverts» heissen. Um das geht es. Genau gleich wie bei lit. d: «Zahl der persönlich an der Urne abgegebenen Stimmkarten; davon nicht eingelegte Stimmkuverts». Bei lit. c fehlt einfach das Wörtchen «nicht».
Und dann komme ich noch zu lit. e: Das ist ein bisschen kompliziert formuliert. Dort heisst es: «Zahl der brieflich und persönlich an der Urne abgegebenen Stimmkarten». Im Prinzip geht es hier um die total oder die gesamt an der Urne abgegebenen Stimmkarten. Die Worte «brieflich und persönlich» sind ein bisschen irritierend.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Die Regierung hat das so aufgenommen. Besten Dank.
Wir lesen weiter. Art. 48 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 48 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 49 Abs. 2 und 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 49 Abs. 2 und 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 54 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 54 Abs. 1 steht zur Diskussion. Hier müsste man wahrscheinlich das Wort «Landschaft» durch «Wahlkreise» ersetzen.
Abg. Albert Frick
Ich habe hier nur eine Präzisierungsfrage. Ich denke, die Sache ist sicher ordentlich geregelt, bin mir aber nicht ganz so sicher. Es heisst hier zum Schluss: «Nach der Protokollierung sind die Stimmzettel zu vernichten». Sind zu diesem Zeitpunkt mögliche Wahlbeschwerden schon erledigt?Regierungsrat Hugo Quaderer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Wir haben hier geltendes Recht fortgeschrieben. Das wurde offensichtlich im Jahr 2004 eingefügt. Aber das muss ich klären lassen. Das weiss ich nicht.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Besten Dank. Keine Wortmeldungen mehr?
Dann lesen wir weiter. Art. 88 Abs. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 88 Abs. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
IV. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
IV. steht zur Diskussion.
Es gibt keine Wortmeldung.
Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Volksrechtegesetzes in 1. Lesung beraten. -ooOoo-
gesetz über die abänderung der strafprozessordnung
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir kommen zur nächsten Vorlage, und zwar zum Gesetz über die Abänderung der Strafprozessordnung. Überschriften vor § 340 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Überschriften vor § 340 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor § 352a wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Überschrift vor § 352a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
§ 352a wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 352a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung der Strafprozessordnung in 1. Lesung behandelt. -ooOoo-
gesetz betreffend die abänderung des gesetzes über das strafregister und die tilgung gerichtlicher verurteilungen
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir kommen zur nächsten Regierungsvorlage, zum Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über das Strafregister und die Tilgung gerichtlicher Verurteilungen. Art. 2 Abs. 1 Ziff. 4 Bst. n wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 2 Abs. 1 Ziff. 4 Bst. n steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 5 Abs. 3 und 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 5 Abs. 3 und 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
II. steht zur Diskussion.
Es gibt keine Wortmeldungen.
Damit haben wir das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über das Strafregister und die Tilgung gerichtlicher Verurteilungen in 1. Lesung beraten. -ooOoo-
Gesetz über die abänderung des ausserstreitgesetzes
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir kommen zu einer letzten Vorlage, zum Gesetz über die Abänderung des Ausserstreitgesetzes. Art. 117 Abs. 1 Satz 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 117 Abs. 1 Satz 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 122 Abs. 2 bis 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 122 Abs. 2 bis 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 123 Abs. 1 Bst. g wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 123 Abs. 1 Bst. g steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 126 Abs. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 126 Abs. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 129 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 129 steht zur Diskussion.
Abg. Diana Hilti
Danke, Herr Präsident. Ich habe eine Frage zur Kostentragung, wenn es um den Ausschluss vom Stimmrecht geht. Bei den Personen hier, die einen Sachwalter haben, wird das in der Regel mit dem Beschluss über die Sachwalterschaft erfolgen. Wenn es aber alleine um das Stimmrecht geht, dann sollen in diesem Fall sämtliche Kosten der betroffenen Person auferlegt werden, damit das Land diese Kosten nicht zu tragen hat. Ich sehe hier eine Ungleichbehandlung - das ist vielleicht das falsche Wort - aber ich finde es nicht richtig, dass hier die ganzen Kosten überwälzt werden. Wenn aber einer ein Strafurteil erhält und dann vom Stimmrecht ausgeschlossen ist, der hat diese Kosten ja auch nicht zu tragen. Vielleicht könnte man hier nochmals überprüfen, ob, wenn es nur um den Ausschluss vom Stimmrecht geht, was eine Konsequenz des Restes ist, hier eine andere Kostentragung möglich ist. Ich könnte mir auch vorstellen, dass es, wenn es nur einen Beschluss gibt, vom Stimmrecht auszuschliessen und der Betroffene das ak-zeptiert, dass es dann beim Land bleibt. Wenn aber dann ein Rechtsweg gegen diesen Beschluss erfolgt, dass er die Kosten dann zu tragen hat. Das wäre für mich auch eine Lösung.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Besten Dank.Regierungsrat Hugo Quaderer
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren. Wir nehmen das gerne auf und klären das bis zur 2. Lesung, ob es wirklich Sinn macht, was Sie hier vorgeschlagen haben. Ich möchte die Gelegenheit gerade auch nutzen, Ihnen noch mitzuteilen, dass, was das Ausserstreitgesetz betrifft, wir hier nochmals Kontakt aufgenommen haben mit dem Landgericht. Und wir werden auf die 2. Lesung eine wirklich legistisch motivierte, überarbeitete Vorlage Ihnen vorlegen. Inhaltlich bleibt es beim selben, aber es wird dann legistisch anders ausschauen. Einfach, dass Sie das jetzt schon wissen im Hinblick auf die 2. Lesung.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Besten Dank für Ihre Ausführungen.
Damit lesen wir weiter. II. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Ausserstreitgesetzes in 1. Lesung beraten und gleichzeitig Traktandum 22 abgeschlossen.-ooOoo-