Abänderung des Gesetzes über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (Sorgfaltspflichtgesetz; SPG) und der Strafprozessordnung (STPO) (Nr. 77/ 2012); 1. Lesung
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir kommen zu Traktandum 38: Abänderung des Gesetzes über die beruflichen Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung sowie der Strafprozessordnung.
Wir behandeln diese Vorlage in 1. Lesung. Der Bericht und Antrag der Regierung trägt die Nr. 77/2012. Er steht zur Diskussion.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Mit der gegenständlichen Vorlage soll das Sorfaltspflichtgesetz abgeändert werden. Diese Vorlage wird von der Regierung damit begründet, dass es im Hinblick auf die «grauen» und «schwarzen Listen» der FATF im Interesse des Landes Liechtensteins liege, den internationalen Standard umfassend, aber risikoorientiert, umzusetzen. Es soll nun insbesondere Folgendes abgeändert werden:
Es sollen weitere Anwendungsfälle für verstärkte Sorfaltspflichten eingeführt werden. Die Anwendung verstärkter Sorgfaltspflichten wird auf Kunden aus oder in jenen Ländern beschränkt, deren Massnahme zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung den entsprechenden internationalen Standards nicht oder nur unzureichend entsprechen. Des Weiteren sollen die Straftatbestände vervollständigt werden. Diese sollen als Vergehen oder als Verwaltungsstraftatbestände ausgestaltet werden. Durch die Verwandlung gewisser Tatbestände von Vergehen zu Verwaltungsübertretungen findet auch ein gewisser Entkriminalisierungseffekt statt.
Ich bin für Eintreten auf diese Vorlage. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Besten Dank.Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Ich kann mich den Worten meines Vorredners anschliessen. Im Bereich der Geldwäschereibekämpfung verfügt unser Land bereits über einen sehr hohen Standard und kann sich im internationalen Vergleich ohne Weiteres messen lassen. Wie bekannt ist und die Regierung ausführt, hat der Internationale Währungsfonds im Jahr 2007 eine Reihe von Empfehlungen ausgesprochen, welche im Rahmen der Umsetzung der 3. EU-Geldwäscherei-Richtlinie im Jahr 2009 und anderer gesetzlicher Anpassungen wie zum Beispiel der Erweiterung des Vortatenkataloges oder der Strafbarkeit juristischer Personen grösstenteils nachgekommen wurde. Mit der gegenständlichen Vorlage sollen nun auch noch die wenigen verbleibenden Empfehlungen umgesetzt werden, sodass gegenüber dem IWF bei der im nächsten Jahr stattfindenen Länderevaluation der Nachweis angetreten werden kann, dass wir unsere Hausaufgaben machen und wir die sogenannte «Zero Tolerance»-Politik auch glaubwürdig verfolgen.
Neben einzelnen Präzisierungen geht es vorliegend im Wesentlichen um drei Bereiche: Einerseits geht es um die Regelung weiterer Anwendungsfälle für verstärkte Sorfaltspflichten bezüglich Transaktionen mit Ländern, bei denen ein grosses Regelungsgefälle besteht, andererseits um den Umgang mit sehr komplexen Transaktionen und Strukturen sowie drittens um Anpassungen im Sanktionssystem um Regelungslücken zu schliessen und gewisse geringere Sorfaltspflichtenverstösse im gewissen Masse zu entkriminalisieren, indem sie nicht mehr als Vergehen, sondern als Übertretungstatbestände definiert werden. Dadurch wird die FMA zur Sanktionierung entsprechender Verstösse zuständig, was sachgerecht ist, handelt es sich bei ihr doch um die zuständige Aufsichtsbehörde, welche über das entsprechende branchenspezifische Fachwissen verfügt und werden die Staatsanwaltschaft und Gerichte entsprechend entlastet.
Grundsätzlich begrüsse ich diese Vorlage. Sie wirft aber auch viele Auslegungsfragen auf, was gerade wieder im Hinblick auf die Anpassungen im Sanktionssystem problematisch sein kann. Wie die Regierung meines Erachtens aber richtig ausführt, wurde im Jahr 2009 ein risikobasierter Ansatz eingeführt, welcher dem Sorgfaltspflichtigen einen gewissen Ermessensspielraum gewährt. Würde nun nicht mit unbestimmten Rechtsbegriffen, sondern konkreten gesetzlichen Verpflichtungen gearbeitet, würde der Ermessensspielraum des Sorgfaltspflichtigen eingeschränkt, was wiederum zu Schwierigkeiten in der Praxis führen würde. Irgendwo befinden wir uns im Spannungsverhältnis zwischen konkreter Regelierung oder exakter gesetzlicher Vorgaben einerseits, und Ermessen und gesundem Menschenverstand seitens der Sorgfaltspflichtigen und auch der Behörden andererseits. Ich verstehe das Unbehagen seitens der Verbände und der Marktteilnehmer, zumal Fehler ja strafrechtlich sanktioniert werden, doch erachte ich das Vorgehen der Regierung als sachgerecht und konsistent mit dem im Jahr 2009 vorgenommenen Anpassungen. Ich begrüsse aber ausdrücklich, dass beabsichtigt ist, Guidelines zu erarbeiten, so dass die Rechtssicherheit gefördert und dadurch dem Unbehagen der Marktteilnehmer begegnet werden kann. Diese Guidelines sollten aber bis zur 2. Lesung vorliegen, so dass dann die Rechtssicherheit gegeben ist. Dies erachte ich auch deshalb als wichtig, da die Ergebnisse der Vernehmlassung offenbar nicht mehr in der Arbeitsgruppe besprochen wurden. Warum die Arbeitsgruppe hiermit nicht mehr bedient bzw. der Bericht und Antrag ohne Einbezug der Arbeitsgruppe in den Landtag gebracht wurde, entzieht sich meiner Kenntnis, ist aber sicherlich überraschend, zumal ich einen absoluten Zeitdruck nicht erkennen kann.
Ob jemand seine sorgfaltspflichtsrechtlichen Hausaufgaben gemacht hat, ist und bleibt letztendlich, aber oftmals eine Ermessens- und Wertungsfrage. Gerade deshalb ist es meines Erachtens aber auch wichtig und erforderlich, dass einzelne geringfügige Verstösse nicht gleich strafrechtlich geahndet werden, da es letztendlich ja eben eine Wertungsfrage bildet, ob man genügend und nachvollziehbar dokumentiert ist. Strafrechtliche Sanktionen haben sich deshalb auf grobe, wiederholte Verfehlungen eines Sorgfaltspflichtsträgers zu konzentrieren. Wenn hierüber Einigkeit herrscht, sollten die Bedenken der Marktteilnehmer behoben sein.
Ich bin für Eintreten. Danke.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Besten Dank.Landtagsvizepräsidentin Renate Wohlwend
Danke, Herr Präsident. Liebe Kollegen. Auch ich bin für Eintreten. Ich finde es richtig, dass man die Anregungen und Kritiken von IWF und GRECO ernst nimmt und hier die entsprechenden gesetzlichen Schritte oder Gesetzesanpassungsschritte vorbereitet hat. Ich schliesse mich den Ausführungen des Abg. Fraktionskollegen Christian Batliner inhaltlich voll an. Was ich noch hinzufügen will, ist, dass ich denke, dass es für die Sorgfaltspflichtigen ein Selbstverständnis ist, ihrer Pflicht nachzukommen und auch diesen erweiterten Anforderungen, die die Gesetzesvorlagen jetzt vorsehen, nachzukommen. Und ich stosse mich ein bisschen daran, dass man mit Strafdrohungen, mit Bussenandrohungen praktisch ein Korrektiv schaffen will unter der Devise: Wenn wir mit Geldbussen drohen, dann werdet ihr hoffentlich diese Gesetzesvorlage mehr ernst nehmen. Das hat mir missfallen in den Ausführungen des Berichts. Aber wie gesagt, ich bin für Eintreten auf die Vorlage.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Besten Dank. Dann gebe ich das Wort an den Herrn Regierungschef.Regierungschef Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Ich kann mich kurzfassen. Ich glaube, Eintreten ist unbestritten. Die Zielrichtung ist klar. Ich glaube, es ist wichtig, dass wir im Hinblick auf das IWF-Assessment im nächsten Jahr diese eher kleineren Punkte in dieser Vorlage auch noch umsetzen und deshalb freue ich mich, wenn wir heute diese Lesung durchführen könnten.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Weitere Wortmeldungen?
Wenn nicht, werden wir uns, da Eintreten wie erwähnt unbestritten ist, der 1. Lesung der Regierungsvorlagen zuwenden. Art. 3 Abs. 1 Bst. q und v sowie Abs. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 3 Abs. 1 Bst. q und v sowie Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 5 Abs. 2 Bst. b wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 5 Abs. 2 Bst. b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 9 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 9 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 10 Abs. 1 Bst. d, g und h wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 10 Abs. 1 Bst. d, g und h steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 11 Abs. 6 und 7 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 11 Abs. 6 und 7 steht zur Diskussion.
Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Art. 11 Abs. 6, Bestimmung b, bezieht sich auf die Empfehlung Nr. 21 der FATF. Hier wurde ein Anliegen an mich herangetragen, dass ich kurz wie folgt ausführen möchte:
Der internationale Standard der FATF verpflichtet die Finanzinstitute, also Banken, Versicherungen usw., Geschäftsbeziehungen und Transaktionen besonders zu überwachen, wenn Personen involviert sind aus Ländern, die die FATF-Empfehlungen nicht oder nur unzureichend anwenden. Treuhänder, Anwälte und andere nicht Finanzintermediäre trifft diese Pflicht ausschliesslich im Falle jeder Transaktion, in die sie selber involviert sind. Der FATF-Standard erweist sich in diesem Falle als praxisnah, wurde doch in der Vernehmlassung mehrfach kritisiert, dass die Überwachung sämtlicher Transaktionen für Treuhänder, Anwälte usw. unmöglich ist, wenn sie nicht selber darin involviert sind. Für Finanzinstitute ist eine solche Überwachung kein Problem, sind diese doch immer darin involviert.
Ich frage mich, ob man diese Problematik irgendwie abfedern oder prüfen kann, weil gerade für die bestimmten Finanzintermediäre, die keinen Zugang zu diesen Informationen haben, sind diese Abklärungen schwierig. Und wie ich im Eintretensvotum erwähnt habe, kann das wieder zu Unsicherheiten führen, die eine strafrechtliche Sanktion nach sich ziehen. Und auf Seite 30 wird ausgeführt, dass man gegebenenfalls entsprechende Kooperationen eingehen muss, um sicherzustellen, dass man zu diesen Informationen kommt und der Überwachungspflicht nachkommen kann.
Ich frage mich, ob bei lit. b eventuell ein Zusatz dahingehend aufgenommen werden kann, der wie folgt lautet: «Geschäftsbeziehungen und - soweit wie möglich - Transaktionen mit Vertragspartnern». Aber wenn ich die Ausführungen auf Seite 30 anschaue, ist das für mich unklar und dieses Problem sollte gelöst werden. Mit einer entsprechenden Ergänzung wird der internationale Standard seiner Ratio und Buchstaben entsprechend umgesetzt. Gleichzeitig wird eine praxisnahe und praktikable Umsetzung ohne eine Überregulierung erreicht. Und die vorgeschlagene Ergänzung erweist sich zudem auch als nachhaltig, da der neue FATF-Standard 2012 die zitierten Empfehlungen materiell unverändert übernommen hat. Ich wäre froh, wenn die Regierung dies auf die 2. Lesung hin prüfen und allenfalls mit den Verbänden Rücksprache halten könnte. Danke.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident. Ich habe ebenfalls eine Frage zu Abs. 6 Bst. b: Hier wird der Begriff «Personen in Ländern» verwendet. Hier bitte ich die Regierung auszuführen, ob sich dieser Begriff auf den Wohnsitz oder auf die Staatsbürgerschaft bezieht oder allenfalls auch auf beides. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke.Regierungschef Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Wir werden diese Anliegen prüfen und auf die 2. Lesung abklären lassen.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Besten Dank. Wenn es keine weiteren Wortmeldungen gibt, lesen wir weiter. Art. 16 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 16 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 18 Abs. 3 bis 5 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 18 Abs. 3 bis 5 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 24 Abs. 6 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 24 Abs. 6 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 30 Abs. 1 Bst. a bis f, l und p sowie Abs. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 30 Abs. 1 Bst. a bis f, l und p sowie Abs. 3 steht zur Diskussion.
Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident. Meines Erachtens könnte bei dieser Bestimmung beim Einleitungssatz das Wort «vorsätzlich» gestrichen werden. Somit würde die Bestimmung auch mit dem nachfolgenden Einleitungssatz des Art. 31 Abs. 1 übereinstimmen. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Besten Dank.Regierungschef Klaus Tschütscher
Danke, Herr Präsident. Ich kann diese Frage so auf Anhieb nicht beantworten. Ich muss das auch wieder zurückspielen. Das würde jetzt etwas präjudizieren, was ich nicht sicher bin, ob ich dies schon zugestehen kann.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Besten Dank. Weitere Wortmeldungen?
Das ist nicht der Fall. Dann lesen wir weiter. Art. 31 Abs. 1 Bst. e bis o sowie Abs. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 31 Abs. 1 Bst. e bis o sowie Abs. 3 steht zur Diskussion.
Abg. Diana Hilti
Danke, Herr Präsident. Ich kann die Verschiebung der Kompetenz vom Landgericht zur FMA zum Teil nachvollziehen, was die Gründe dafür sind. Ich bin mir aber nicht schlüssig, ob es schlussendlich für die Betroffenen der richtige Weg ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat, wie man auf Seite 18 entnehmen kann, auch angemerkt, dass für diese Verschiebung der Kompetenzen ein neues Verwaltungsstrafverfahrengesetz notwendig wäre, weil die Bestimmungen im LVG nicht mehr wirklich praktikabel sind. Deshalb meine Frage: Gibt es da bereits Bemühungen, hier die Verfahrensbestimmungen auch anzupassen? Diese sind sicher für die Betroffenen und auch für die Behörden und Gerichte, die sie anwenden müssen, nicht wirklich praktikabel.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke.Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Für mich macht die Verschiebung eigentlich schon Sinn. Die verfahrensrechtlichen Vorschriften im LVG - das ist, glaube ich, allgemein bekannt, dass das überarbeitungsbedürftig ist. Aber letztendlich macht für mich die Verschiebung Sinn, da die Sanktionierung dann von der FMA ausgesprochen wird und diese - ich habe das im Eintretensvotum gesagt - das fachspezifische Know-how hat. Auch hat die FMA die Möglichkeit, bei geringeren Verstössen andere Sanktionen auszusprechen und nicht immer eine strafrechtliche Sanktion auszusprechen.
Diese Möglichkeit ist heute schon in Art. 34 gegeben. Diese Bestimmung hat im Vernehmlassungsverfahren aber zu Diskussionen geführt, vor allem wegen der Höhe der Busse bis zu CHF 100'000 und dass das auch bei geringen Verstössen möglich sein soll. Die Höhe der Busse ist eigentlich schon im bestehenden Gesetz so gegeben, aber ich kann das nachvollziehen, wenn es geringe Verstösse sind, wie wenn ein Profil über die Geschäftsbeziehungen nicht aktualisiert wurde, dann erschrickt man, wenn das bis zu CHF 100'000 bestraft werden kann. Und die Regierung führt auf Seite 41 aus, dass das wichtig sei für die internationale Anerkennung und dass das einen abschreckenden Charakter haben soll, dass relativ hohe Geldbussen vorgesehen sind.
Aber für mich ist eigentlich wichtig, dass das Ganze irgendwo verhältnismässig sein muss und wirklich nur grobe Verstösse geahndet werden und dass zu anderen Sanktionsmitteln, disziplinarischen Sanktionsmitteln wie Verwarnung usw., gegriffen wird, wenn einmal jemandem etwas durch die Lappen geht. Es kann nicht sein, dass bei geringen Verstössen absolut hohe Geldbussen ausgesprochen werden. Gerade auch vor dem Hintergrund, dass es unbestimmte Rechtsbegriffe sind, das nicht immer ganz klar ist. Man macht jetzt die Guidelines, aber letztendlich, ob jemand genügend dokumentiert ist, ist eine Wertungsfrage und da sollen die Sorgfaltspflichtsträger ja auch ein gewisses Ermessen haben, weil sie die Sachnähe haben. Aber ich denke, wenn wir uns einig sind, dass nicht auch zwingend hohe Geldbussen ausgesprochen werden müssen bei geringen Verstössen, dass dann das Problem behoben sein wird. Aber ich möchte, dass das irgendwo in den Materialien festgehalten wird. Weil das ist ein Punkt, der im Markt zu Diskussionen geführt hat. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident. Ich halte diese Bestimmung grundsätzlich für bedenklich. In jedem dieser neu eingefügten Buchstaben ist der Begriff «in der vorgeschriebenen Weise» enthalten. Ich frage mich einfach, ob der Ausdruck «in der vorgeschriebenen Weise» für eine Strafbestimmung bestimmt genug ist. Hier möchte ich die Regierung auch nochmals bitten, dies auf die 2. Lesung abzuklären.
Dann möchte ich mich auch noch auf den Abs. 3 beziehen. Hier soll die Verfolgungsverjährung drei Jahre betragen. Die grundsätzliche Verjährung für Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem halben Jahr bedroht sind, liegt die grundsätzliche Verjährungsfrist bei einem Jahr. Hier soll diese drei Jahre betragen. Für mich ist nicht nachvollziehbar, wieso die hier um das Dreifache erhöht werden soll. Diese Ausführungen sollen auch für die vorangegangene Bestimmung gelten. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Besten Dank. Die Regierung hat das so entgegengenommen. Gibt es weitere Wortmeldungen?
Das ist nicht der Fall. Dann lesen wir weiter. Art. 37 Abs. 2 Bst. b wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 37 Abs. 2 Bst. b steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Sorgfaltspflichtgesetzes in 1. Lesung beraten.
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Gesetz über die Abänderung der Strafprozessordnung
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir kommen zur nächsten Vorlage, zum Gesetz über die Abänderung der Strafprozessordnung.
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen.§ 98a Abs. 1 Einleitungssatz sowie Abs. 1a, 3 und 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
§ 98a Abs. 1 Einleitungssatz sowie Abs. 1a, 3 und 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung der Strafprozessordnung in 1. Lesung beraten und gleichzeitig Traktandum 38 abgeschlossen.
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