Abänderung des Gesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie des Schulgesetzes (Nr. 27/2012); 1. Lesung
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete, guten Morgen. Wir setzen unsere Beratungen am 2. Tag der Oktober-Sitzung fort.
Bevor wir mit Traktandum 16 weiterfahren, möchte ich für heute, Donnerstag, noch folgende Absenzen bekanntgeben: Der Abg. Jürgen Beck wird durch die stv. Abg. Marion Kindle-Kühnis ersetzt, die Abg. Doris Frommelt wird durch den stv. Abg. Helmut Büchel ersetzt und die Abg. Doris Beck wird durch den stv. Abg. Dominik Oehri vertreten.
Wir kommen also zur Behandlung von Traktandum 16: Abänderung des Gesetzes über die Invalidenversicherung sowie des Schulgesetzes.
Wir behandeln diese Vorlage in 1. Lesung. Der Bericht und Antrag der Regierung trägt die Nr. 27/2012 und steht zur Diskussion. Abg. Werner Kranz
Danke Herr Präsident. Werte Frauen und Herren Abgeordnete, guten Morgen. Mit der gegenständlichen Vorlage sollen Änderungen am Invalidenversicherungsgesetz vorgenommen werden, welche einerseits der Präzisierung, der Klarstellung und rechtlicher Verankerung verschiedener Aspekte dienen sowie andererseits eine Verlagerung der kollektiven Subventionsleistungen von der Invalidenversicherung hin zum Staat vorsehen.
Zusammenfassend plant die Regierung: - Den bereits gelebten Zahlungsrhythmus an die IV rechtlich zu verankern und die Einwilligung der versicherten Personen zur Entbindung von der ärztlichen Geheimhaltungspflicht als verfahrensrechtliche Regelung im Gesetz zu implementieren.
- Zudem soll der Mindest-IV-Grad individueller auf betroffene Einzelfälle eingehen können und die Möglichkeit zur Wiedererwägung im Gesetz Einzug finden.
- Aus Gründen der Transparenz sowie der Steuerbarkeit sollen die geltenden Rechtsbestimmungen betreffend die kollektiven Leistungen der IV aufgehoben werden.
Im Speziellen freut es mich, dass die Gesundheits- und Sozialministerin auf meine Kleine Anfrage vom vergangenen Jahr prompt reagiert hat und mit der Anpassung von Artikel 43 im IVG, was die beruflichen Umschulungsmöglichkeiten bei einem bestimmten Invaliditätsgrad anbelangt, eine flexiblere und somit kundengerechtere Lösung zur Umsetzung vorschlägt.
Durch diese Änderung kann unter anderem auch der Wert der dualen Berufslehre hochgehalten werden. Wer eine berufliche Grundbildung, und sei sie auch noch so einfach gewesen, mit Erfolg abgeschlossen hat, soll im Invaliditätsfall bei einer angestrebten gesundheitsangepassten Zweitausbildung von der Invalidenversicherung finanziell unterstützt werden.
Diese finanziell unterstützte Zweitausbildung soll der Gesundheit, den intellektuellen, den handwerklichen und den sozialen Voraussetzungen der Versicherten angepasst sein. Selbstverständlich soll die Unterstüt-zung nur soweit gehen, als dass Versicherte eine der ersten Berufsausbildung gleichwertige Umschulung erhalten. Bei gewünschten Mehrwertausbildungen müssen die Versicherten im angemessenen Rahmen finanziell in die Pflicht genommen werden.
Der Grundsatz «Umschulung vor Rente» soll beibehalten werden. Umschulungen sind zwar auf den ersten Blick teuer, jedoch den langfristig zu sprechenden Renten eindeutig vorzuziehen. Wer einen Berufsabschluss erfolgreich meistert, ist in der Regel stolz auf seine Leistung. Ein gesundes Selbstbewusstsein, vor allem auch in niederschwellig erlernten Berufen, trägt bei, dass einer Arbeit in der Regel gerne nachgegangen wird. Viele Wege zum Sozialamt und viele Ausflüchte in Krankheiten erübrigen sich. Langfristige Rentensprechungen bleiben aus.
Die im Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Invalidenversicherung sowie des Schulgesetzes beschriebene teilweise Verlagerung der kollektiven Leistungen von der IV zum Staat ist zu begrüssen. Die Herauslösung der kollektiven Leistungen aus dem IVG und die Übertragung in gewisser Weise auf den Staat dienen der Vereinfachung von Prozessen und der Transparenz. Die Anlehnung an die Gesetzgebung der Schweiz wäre mit der Anpassung von Art. 43 gegeben. Die Invalidenversicherung der Schweiz kennt keine konkrete Bemessung der Höhe von IV-Graden, wenn es um eine Umschulung geht. Anspruch auf Umschulung besteht jederzeit, wenn eine Invalidität aus ärztlicher Sicht ausgewiesen ist.
In Liechtenstein ist eine Invalidität jedoch unter anderem auch eine rechnerische und wird damit oftmals erst dann ausgewiesen, wenn zwischen dem Validen- und dem Invalideneinkommen eine Mindestdifferenz von 20% besteht. Diese Differenz ist aufgrund der praktizierten IV-Lohnstrukturerhebung bei den tiefen Einkommen einfacher Berufsleute oft nicht erreichbar.
Viele Hilfsarbeiter verdienen gemäss besagter Lohnstrukturerhebung mehr als beispielsweise ausgebildete Floristinnen, Detailhandelsfachleute usw. und dies führte in der Vergangenheit immer wieder zur Ablehnung von beruflichen Umschulungsanträgen bei jüngeren Berufsleuten, die einfache Grundbildungen abgeschlossen hatten. Solche Versicherten waren dann gezwungen, entweder als Hilfskräfte zu arbeiten oder dann den Erwerb eines Bildungsabschlusses, der den gesundheitlichen Voraussetzungen neu entspricht, über IV-fremde und eigene Mittel zu finanzieren.
Bei der Anpassung von Art. 43 des IVG werden sich finanzielle Konsequenzen ergeben. Die zu Beginn anfallenden höheren Kosten ergeben sich aus zwei Gründen: - Aus der Lockerung der Hürde für berufliche Massnahmen und
- die Herauslösung der kollektiven Leistungen von der IV zum Staat.
Was sind die Folgen der geplanten Herauslösung? Die Bewilligung von Finanzierungsanträgen verschiedener Organisationen, zum Beispiel für Bau- und Betriebsbeiträge an das HPZ, an den Gehörlosen-Kulturverein, an den Behindertenverband, an den Verein für Betreutes Wohnen usw., fällt neu in den direkten Kompetenzbereich des Staates. Dies hat zur Folge, dass sich der Staatsbeitrag an die IV um CHF 9,8 Mio. reduzieren wird.
Aus dieser Kostenverschiebung heraus resultiert zudem bei der IV ein besseres Einnahmen/Ausgaben-Verhältnis, da sie Bau- und Betriebsbeiträge nicht mehr direkt abzurechnen hat. Die IV würde neu 96%, früher 72%, des jährlichen Aufwandes decken.
Einfachere Prozesse sind durch die Herauslösung der kollektiven Leistungen von der IV und Übertragung zum Staat somit gewährleistet, und es ergibt sich somit eine höhere Transparenz zwischen IV und Staat bei besserer Steuerbarkeit.
Die betroffenen Stellen, sei dies die Invalidenversicherung oder die zuständigen Behördenstellen, müssen bei Annahme der geplanten Rechtsbestimmungen frühzeitig informiert werden, sicherlich auch was die rechtzeitige Budgetierung anbelangt.
Ich bin überzeugt davon, junge von Umschulungsmassnahmen betroffene Berufsleute hoffen auf eine Zustimmung zur geplanten Gesetzesänderung und somit auf eine rasche Inkraftsetzung.
Ich bin für Eintreten auf die gegenständliche Vorlage. Danke. Landtagspräsident Arthur Brunhart
Besten Dank.Abg. Albert Frick
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Kolleginnen und Kollegen, guten Morgen. Bei der vorliegenden Abänderung des Invalidenversicherungsgesetzes geht es unter anderem um Änderungen oder Präzisierungen bei verschiedenen Aspekten der individuellen Leistungen der Invalidenversicherung. Diesbezüglich ist die teilweise Lockerung der zu erfüllenden Voraussetzungen für eine Umschulung erwähnenswert. Auch wenn dadurch Mehrkosten entstehen, dürfte diese Rechnung längerfristig positiv sein, wenn durch die Umschulung bei einem Teil der Fälle eine Rentenauszahlung vermieden werden kann.
Eine weitere Änderung betrifft die Verlagerung der kollektiven Leistungen, wie sie von meinem Vorredner schon im Detail erwähnt wurden, von der IV zum Staat. Im Kern handelt es sich bei den Beiträgen, welche unter dem Titel «Kollektive Leistungen» vergeben und ausbezahlt werden, um Subventionen der öffentlichen Hand. Mit der Verschiebung zum Staat kann das Defizit der IV, das der Staat zu tragen hat, um mehrere Millionen Franken im Jahr reduziert werden. Ebenso kann mehr Transparenz geschaffen werden und das Hin- und Herschieben von Geldern von der Landeskasse zur IV und umgekehrt kann vermieden werden.
Eine weitere Anpassung betrifft die Einwilligung einer versicherten Person zur Entbindung von der ärztlichen Geheimhaltungspflicht. Die Versicherten werden über eine verfahrensrechtliche Regelung verpflichtet, diese Einwilligung zu erteilen. Ebenso wird eine gesetzliche Lücke bezüglich der Möglichkeit zur Wiedererwägung geschlossen. Die laufenden Renten werden regelmässig überprüft und allenfalls angepasst. Es fehlt aber eine gesetzliche Grundlage für den spezifischen Fall, wenn erkannt wurde, dass die ursprüngliche Rentenentscheidung falsch war. Diese Lücke wird mit dieser Vorlage nun geschlossen.
Dazu eine Frage an die Regierung: In Art. 78bis - Wiedererwägung - heisst es: «Die Regierung kann durch Verordnung die rückwirkende Änderung des Anspruchs einschränken oder ausschliessen». Was bedeutet diese Verordnungskompetenz der Regierung in der Praxis, wenn zum Beispiel nach fünf Jahren festgestellt wurde, dass die ursprüngliche Entscheidung zu Ungunsten des Versicherten falsch war?
Die Vorlage wurde von den Vernehmlassungsteilnehmern überwiegend positiv aufgenommen. Die AHV/IV/FAK-Anstalten geben an, keine Einwände gegen die Gesetzesänderungen zu haben - und das scheint mir doch sehr wesentlich zu sein. Sie begrüssen insbesondere die Lockerung der Voraussetzungen für Umschulungsmassnahmen.
Ich bedanke mich bei der Regierung für den Bericht und Antrag und bin für Eintreten auf die Vorlage. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Besten Dank.Abg. Pepo Frick
Ebenfalls guten Morgen. Ich beschränke mich auf einen Aspekt, nämlich auf die Lockerung der Anspruchsvoraussetzungen. Ich begrüsse explizit dieses Vorgehen der Regierung betreffend die Lockerung der Anspruchsvoraussetzung für die Leistungen von Umschulungsmassnahmen. Im Hinblick auf die berufliche Eingliederung bzw. auf die darunter fallende berufliche Umschulung haben auch meine Erfahrungen der letzten Jahre gezeigt, dass Anpassungsbedarf besteht. Dieser besteht dahingehend, dass sich die primäre Voraussetzung für einen Anspruch auf eine berufliche Umschulung ein Invaliditätsgrad von mindestens 20 Grad als zu stark herausgestellt hat. Es wurden Anträge insbesonders von jungen Personen abgelehnt, welche ihren erlernten Beruf gesundheitsbedingt nicht mehr ausüben konnten und in diesem ein vergleichsweise niedriges Erwerbseinkommen erzielt haben. Diese wurde im Votum des Abg. Werner Kranz sehr gut herausgehoben. Es war jeweils die Voraussetzung eines IV-Grades von 20% nicht erfüllt. Diese Regelung hat sich in der Praxis auch nach Meinung der IV als zu starr und dem eigentlichen Sinn und Zweck der beruflichen Umschulung als zuwiderlaufend herausgestellt. Aus den genannten Gründen befürworte ich eine flexiblere Lösung.
Noch ganz kurz zu den Kosten: Die Ausgaben für die Abklärung und auch Umschulungen werden logischerweise im Vergleich zur bisherigen Rechtslage ansteigen. Dies sollte und darf jedoch kein Grund sein, die berufliche Eingliederung gesundheitlich eingeschränkter, vor allem jüngerer versicherter Personen zu verhindern. Längerfristig gesehen darf damit gerechnet werden, dass sich diese Investitionen lohnen und diese Beträge als gute Investitionen in diese Menschen zu bewerten sind, da zumindest bei einem Teil der Fälle eine Rentenauszahlung bzw. ein Gang in die Rente vermieden werden kann. Ich bin hier selbstverständlich für Eintreten auf die Vorlage. Landtagspräsident Arthur Brunhart
Besten Dank. Somit gebe ich das Wort an Frau Regierungsrätin Müssner.Regierungsrätin Renate Müssner
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Landtagsabgeordnete, guten Morgen. Ich bedanke mich für die positive Aufnahme dieses Bericht und Antrages und möchte nochmal ganz kurz zusammenfassen, worum es hier geht. Es geht, wie Sie richtigerweise festgestellt haben, um eine Verlagerung der Kollektivleistungen, die im Grundsatz ja Subventionen des Landes sind, von der IV an den Staat. Wir erhoffen uns dadurch eine bessere Transparenz, eine bessere Steuerungsmöglichkeit und auch eine Verbesserung bezüglich der Administration.
Es geht im Wesentlichen bei dem von Ihnen angeführten Aspekt um eine Verbesserung der beruflichen Eingliederung - in diesem Falle der Umschulung. Das haben Sie richtig ausgeführt. Das ist ein sehr wesentlicher Aspekt dieser Vorlage und ist auch verdankenswerterweise auf die Kleine Anfrage des Abg. Werner Kranz zurückzuführen, dass wir darauf aufmerksam geworden sind. Es geht auch um einige verfahrenstechnische Abwicklungen, dass zum Beispiel die Regierung sich ausserstande sieht, die, wie es jetzt vorgesehen ist, die Festsetzung der Höhe der Beiträge für Hilfsmittel selber zu bewerkstelligen. Wir verfügen über keine spezialisierten Abteilungen, wie das in der Schweiz möglich ist und wir haben hier jetzt eine Delegationskompetenz mit dieser Vorlage vorgesehen, damit wir das an die Anstalten abgeben können, wo auch diese fachliche Komptenz dazu besteht.
Dann denke ich auch, dass wir diesen Zahlungsrhythmus der Subventionen an die IV im Gesetz festschreiben, ist für uns aus Gründen der Sicherheit für die IV angebracht, das ja auch analog zum AHV-Gesetz so geregelt werden soll. Es sollen ja auch die Versicherten regelmässig ihre Beiträge bekommen. Wichtig ist, es wurde auch schon angesprochen, dass wir die Mitwirkung und Schadenminderungspflicht jetzt so geregelt haben wollen, dass wir auch den Versicherten dazu auffordern können, dass er die ärztlichen Stellen zu Auskünften berechtigt. Wir haben das im Bericht und Antrag ausgeführt.
Der Versicherte ist im Einzelfall dann ermächtigt, dem Arzt und anderen Stellen Auskünfte zu erteilen, die notwendig sind, und seine Leistungsansprüche wirklich zu definieren, um abklären zu können. Wichtig ist, dass wir auch eine Wiedererwägung laufender Renten ermöglichen wollen. Wie Sie aus dem Bericht und Antrag wissen, wurde eine entsprechende Bestimmung durch ein Urteil vom Staatsgerichtshof aufgehoben. Wir hatten das vormals in der entsprechenden Verordnung dazu im Art. 90 Abs. 2 lit. c geregelt.
Und damit komme ich jetzt zur Frage des Abg. Albert Frick: Ich denke, wir haben im Bericht und Antrag ausgeführt, dass in solchen Fällen, wie Sie sie ansprechen, die Regierung bisher aufgrund dieser Verordnung nie zu Ungunsten des Versicherten entschieden hat, natürlich, wenn es nicht um wissentlich falsche Angaben des Versicherten bezogen hat, aber wenn es sich um Fälle handelt, wo aus Fehlern irgendwelcher Art, die nicht dem Versicherten wirklich zur Last gelegt werden können, wurde nie zu Ungunsten des Versicherten rückwirkend entschieden. Und das wird auch für die Zukunft so gedacht sein. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Besten Dank für Ihre Ausführungen, Frau Regierungsrätin. Gibt es weitere Wortmeldungen aus dem Plenum?
Das ist nicht der Fall. Eintreten ist ebenfalls unbestritten. Somit können wir zur 1. Lesung der beiden Regierungsvorlagen schreiten. Wir kommen zuerst zum Gesetz über die Invalidenversicherung. Art. 28 Abs. 2 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 28 Abs. 2 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 35 Abs. 3 und 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 35 Abs. 3 und 4 steht zur Diskussion.
Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Guten Morgen, geschätzte Damen und Herren. Zu dieser Bestimmung wurden Bedenken an mich herangetragen, dass das mit dem Ärztegesetz in Konflikt stehen könnte bzw. mit der Wahrung des Patientengeheimnisses und dass das auch unter dem Blickwinkel des Datenschutzgesetzes problematisch sein könnte, da es um schützenswerte Personendaten gehe. Die Regierung hat das ausgeführt, hat auch einen Vergleich gemacht bezüglich dem System im KVG, wo es einen Vertrauensarzt gibt. Und vor allem ist für mich auch nachvollziehbar, dass es eine Mitwirkungspflicht des Antragsstellers gibt. Ich konnte das nur nicht mehr ins letzte Detail prüfen und wäre froh, wenn die Regierung das unter datenschutzrechtlichen Aspekten nochmals abklären könnte und auch im Hinblick auf das Ärztegesetz, ob diese Bedenken effektiv bestehen. Da wurde auch noch eine Stellungnahme angekündigt. Aber vielleicht hat die Regierung hierüber schon Kenntnis und sonst kann man das dann auf die 2. Lesung klären. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Besten Dank.Regierungsrätin Renate Müssner
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Wir haben das bereits geprüft, aber wir können für die 2. Lesung gerne nochmals zusätzliche Ausführungen machen. Danke. Landtagspräsident Arthur Brunhart
Besten Dank. Dann lesen wir weiter. Art. 43 Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 43 Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 47 Abs. 4 Bst. a wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 47 Abs. 4 Bst. a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 52 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 52 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 78bis wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 78bis steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor Art. 80 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Überschrift vor Art. 80 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Überschrift vor Art. 81 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Überschrift vor Art. 81 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 81 und 82 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 81 und 82 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
III. steht zur Diskussion.
Regierungsrätin Renate Müssner
Danke, Herr Präsident. Auf Ersuchen des Rechtsdienstes möchte die Regierung das Datum auf 1. Februar 2013 abändern. Wir werden das für die 2. Lesung dann auch so einbringen. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Besten Dank. Weitere Wortmeldungen?
Das ist nicht der Fall. Somit haben wir das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Invalidenversicherung in 1. Lesung beraten. -ooOoo-
Gesetz über die Abänderung des Schulgesetzes
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir kommen zur zweiten Regierungsvorlage, zum Gesetz über die Abänderung des Schulgesetzes.
Ich bitte, mit der Lesung zu beginnen.Art. 131a Abs. 1 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 131a Abs. 1 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir auch das Gesetz über die Abänderung des Schulgesetzes in 1. Lesung beraten und gleichzeitig dieses Traktandum abgeschlossen.
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