Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) (Umsetzung der Richtlinie 2012/6/EU) (Nr. 116/2012); 1. Lesung
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir kommen zu Traktandum 19: Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR).
Der Bericht und Antrag der Regierung trägt die Nr. 116/2012. Wir behandeln diese Vorlage heute in 1. Lesung.
Gibt es dazu Wortmeldungen?Stv. Abg. Helmuth Büchel
Danke für das Wort, Herr Präsident. Werte Damen und Herren Abgeordnete. Mit diesem Bericht und Antrag Nr. 116/2012 verfolgt die Regierung die Umsetzung der vorerwähnten Richtlinie 2012/6/EU zur Abänderung der Richtlinie über den Jahresabschluss von Kleinstbetrieben. Damit wird das Ziel verfolgt, den Verwaltungsaufwand von Kleinstunternehmungen soweit wie möglich zu reduzieren. Mit dieser Richtlinie erhalten die Mitgliedstaaten ein Wahlrecht, für Kleinbetriebe klar definierte Erleichterungen in Bezug auf den Detaillierungsgrad der Gliederung der Bilanz und Erfolgsrechnung, den Pflichtangaben im Anhang, den Jahresbericht und die Offenlegung vorzunehmen. Die Regierung hat bei der Umsetzung den ihr zur Verfügung stehenden Umsetzungsspielraum genützt.
Die Vernehmlassungsteilnehmer, das heisst, die Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer, die Liechtensteinische Treuhändervereinigung, die Liechtensteinische Wirtschaftsprüfervereinigung sowie die Wirtschaftskammer Liechtenstein für Gewerbe, Handel und Dienstleistungen begrüssen die Umsetzung dieser Richtlinie sehr. Was dies konkret für gesetzliche Erleichterungen ergibt, kann am besten bei der Betrachtung von Art. 64 PGR aufgezeigt werden. Heute werden als sogenannte «kleine Gesellschaften» gesetzlich definiert, welche zwei der drei nachfolgenden Merkmale nicht überschreiten: - eine Bilanzsumme von CHF 7,5 Mio.
- einen Nettoumsatzerlös von CHF 15 Mio. in dem Bilanzstichtag vorangehenden Geschäftsjahr
- bzw. wer weniger als 50 Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer während eines Geschäftsjahres beschäftigt.
Neu gelten kleine Gesellschaften als Kleinstgesellschaften, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten, nämlich - eine Bilanzsumme von CHF 421'000
- einen Nettoumsatzerlös von CHF 842'000
- sowie im Durchschnitt des Geschäftsjahres 10 Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer beschäftigen.
Dieses Gesetz soll vorbehaltlich des ungenutzten Ablaufes der Referendumsfrist per 1.1.2013 in Kraft treten. Die vorgeschlagenen Änderungen ziehen keine personellen, finanziellen und organisatorischen oder räumlichen Auswirkungen nach sich.
Ich danke der Regierung für den vorliegenden Bericht und Antrag und spreche mich dafür aus, den vorliegenden Bericht und Antrag zur Kenntnis zu nehmen und auf die Gesetzesvorlage einzutreten. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Besten Dank.Abg. Thomas Vogt
Danke, Herr Präsident. Geschätzte Damen und Herren Abgeordnete. Mein Vorredner, der Abg. Helmuth Büchel, hat die Vorlage bereits gut beschrieben und ich kann mich, um Wiederholungen zu vermeiden, diesen Ausführungen anschliessen.
Die Zielsetzung dieser Vorlage besteht darin, den mit der Rechnungslegung verbundenen Verwaltungsaufwand von Kleinstunternehmen soweit wie möglich zu verringern. Dies ist sicherlich zu begrüssen. Die Vorlage wurde von den Vernehmlassungsteilnehmern weitestgehend begrüsst. Mit der gegenständlichen Vorlage kann, wie erwähnt, ein Beitrag zur Verringerung des Verwaltungsaufwandes für Kleinstbetriebe geleistet werden. Dies ist sicherlich zu begrüssen und ich bin für Eintreten auf diese Vorlage. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Besten Dank. Wünscht die Regierung noch das Wort?
Das ist nicht der Fall. Da Eintreten unbestritten ist, können wir uns der 1. Lesung der Regierungsvorlage zuwenden. Art. 1064 Abs. 1a wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 1064 Abs. 1a steht zur Diskussion.
Abg. Manfred Batliner
Danke, Herr Präsident. Ich begrüsse diese Vorlage natürlich auch sehr. Wir haben ja hinten im Anhang das Amtsblatt der Europäischen Union gekriegt. Da sprechen wir von EUR 350'000 und von EUR 700'000, was die Punkte 1 und 2 anbelangt. Da könnte man vielleicht auch den Kurs einmal ein bisschen wohlwollend betrachten, weil da sind die Kleinstbetriebe auch betroffen. Frage: Warum muss man jetzt gerade die niedrigsten Kurse nehmen und wieso könnte man nicht den höchsten Kurs hier ansetzen? Das könnten Sie vielleicht auf die nächste Sitzung klären, das muss ich nicht jetzt wissen. Aber durch diese Erhöhung wäre das Wohlwollen noch ergänzt. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Besten Dank. Die Regierung wird das prüfen.
Dann lesen wir weiter. Art. 1065 Abs. 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 1065 Abs. 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 1066 Abs. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 1066 Abs. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 1068 Abs. 4 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 1068 Abs. 4 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 1083a wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 1083a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 1095a wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 1095a steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 1126 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 1126 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
II. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
III. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
III. steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt.
Damit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts in 1. Lesung beraten.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Gleichzeitig sind wir am Schluss unserer Traktandenliste dieser Oktober-Sitzung angekommen.-ooOoo-