Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts (Art. 180a und Art. 905 PGR) (Nr. 125/2012); 1. Lesung
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Wir kommen zu Traktandum 20: Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts (Art. 180a und Art. 905 PGR).
Der Bericht und Antrag der Regierung zu dieser 1. Lesung trägt die Nr. 125/2012 und steht zur Diskussion.Abg. Diana Hilti
Danke, Herr Präsident. Wir haben eine Vorlage zur Abänderung des PGRs, mit welcher ein Artikel mit zwei neuen Absätzen abgeändert und der Art. 905 aufgehoben werden soll. Mit dem neuen Art. 180a Abs. 1 soll es möglich sein, dass neu auch juristische Personen, die eine Treuhänderbewilligung haben, als qualifizierter Verwaltungsrat eingetragen werden können. Bis jetzt können schon juristische Personen eingetragen werden, aber nicht mit diesem qualifizierten Verwaltungsrat. Das war bis jetzt beschränkt auf natürliche Personen.
Ebenfalls soll in Abs. 3 aufgenommen werden, dass das Praxisproblem gelöst wurde, bei dem nicht klar war, ob bis jetzt Unternehmen, die eine Gewerbebewilligung haben, auch einen qualifizierten 180a brauchen oder nicht.
Dann wurde in diesen Bericht und Antrag auch die Aufhebung von Art. 905 PGR aufgenommen. Hier gab es ein Schreiben der ESA. Eine Arbeitsgruppe hat sich damit beschäftigt, wobei die jetzige Vorlage nicht der Vernehmlassungsvorlage entspricht, sondern aufgrund der Vernehmlassungseingaben und weiterer Gespräche abgeändert wurde.
Ich habe grundsätzlich eine Frage zum Art. 180a: Die beiden Abänderungen des PGR waren ursprünglich mit einem Gesetz in der Vernehmlassung, das auch die Aufsicht über den Art. 180a geregelt hätte. Meine Frage dazu: Wann kommt diese Gesetzesvorlage in den Landtag oder wie ist hier der weitere Fahrplan der Regierung? Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke.Abg. Christian Batliner
Danke, Herr Präsident. Ich kann mich dem ebenfalls anschliessen. Das ist eine sehr technische Vorlage. Ich habe keine Probleme, ich habe aber eine Anmerkung zur Aufhebung von Art. 905 PGR. Im Bericht und Antrag wird auf Seite 7 die Auffassung der EFTA-Überwachungsbehörde wiedergegeben, wonach die Regelung im bestehenden Art. 905 PGR eine Verletzung der Dienstleistungsrichtlinie sowie eine ungerechtfertigte Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 36 EWR-Abkommen darstelle. Es scheint mir angebracht hier festzuhalten, dass die EFTA-Überwachungsbehörde die Natur der Treuhänderschaft bzw. des Trusts zu verkennen scheint. Die Treuhänderschaft nach Art. 897 PGR kann nicht als Dienstleistungsverhältnis zwischen Dienstleistungserbringer und Dienstleistungsempfänger charakterisiert werden. So hat beispielsweise der Treugeber in der Regel nach der Errichtung der Treuhänderschaft keine Funktion mehr. Daraus folgt, dass die Treuhänderschaft nicht als Dienstleistungsverhältnis zwischen Treuhänder und Treugeber qualifiziert werden kann.
Die Treuhänderschaft ist aber auch kein Dienstleistungsverhältnis zwischen dem Treuhänder und einem Begünstigten. Die Pflichten des Treuhänders in Bezug auf das ihm übergebene Treugut ergeben sich ausschliesslich aus der Treuurkunde und nicht etwa aus einem vertraglichen Verhältnis zwischen den Treuhändern und einem Begünstigten. Wenn man berücksichtigt, dass die Treuhänderschaften oder Trusts auch als reine Zwecktreuhänderschaften ohne individuelle Begünstigte ausgestaltet werden können, zeigt sich, dass die Treuhänderschaft bzw. der Trust nicht das Dienstleistungsverhältnis oder vertragliche Beziehung zwischen Treugeber und Treuhänder bzw. Treuhänder und Begünstigtem qualifiziert werden kann. Es ist vielmehr getreu ihrem Vorbild im Common Law als Rechtsinstitut sui generis einzustufen und wurde daher auch in der Systematik des PGR in der 4. Abteilung unter den «Besonderen Vermögenswidmungen» geregelt.
Dies möchte ich einfach so zu den Materialien geben. Aber nichtsdestotrotz, kann man eine andere Auffassung vertreten. Das habe ich nun zu Protokoll gegeben bezüglich der Aufhebung des Art. 905 PGR. Die wird ja breit mitgetragen und ich kann das in diesem Sinne auch mittragen, da ich damit keine Probleme sehe. Danke.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Besten Dank.Regierungsrätin Aurelia Frick
Besten Dank für das Wort. Die Regierung teilt die Rechtsauffassung, die vom Abg. Batliner in Bezug auf diese Dienstleistung ausgeführt wurde. Die Regierung hat das übrigens auch im Antwortschreiben, das heisst, im formal letter of notice vom 27.1. dieses Jahres der ESA auch formell zur Kenntnis gebracht.
Dann noch kurz zur Frage der Abg. Diana Hilti, warum die Aufsichtsregelung beim Art. 180a hier nicht mehr thematisiert wird: Die Aufsicht über Art. 180a wurde losgelöst von dieser Vorlage, weil die Aufsicht aus Zuständigkeitsgründen in das Ressort Präsidium fällt. Es ist jetzt in der Zuständigkeit vom Ressort Präsidium. Wie der Zeitplan in anderen Ressorts aussieht, kann ich Ihnen ehrlich gesagt nicht sagen. Ich weiss aber, dass es dort in Behandlung ist.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Besten Dank für Ihre Ausführungen. Gibt es weitere Wortmeldungen?
Das ist nicht der Fall. Eintreten ist ebenfalls unbestritten.
Somit kommen wir zur 1. Lesung der Vorlage. Art. 180a Abs. 1 und 3 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 180a Abs. 1 und 3 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
Art. 905 wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
Art. 905 steht zur Diskussion.
Sie wird nicht benützt. Wir können weiterlesen.
II. wird verlesen.
Landtagspräsident Arthur Brunhart
II. steht zur Diskussion.
Müsste hier nicht ein Datum stehen? Können Sie den Satz vorlesen, wie er genau heissen müsste?Regierungsrätin Aurelia Frick
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am ... - und das wird dann für die 2. Lesung eingesetzt - in Kraft, andernfalls am Tage nach der Kundmachung.Landtagspräsident Arthur Brunhart
Danke. Gibt es dazu Wortmeldungen?
Das ist nicht der Fall.
Somit haben wir das Gesetz über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts in 1. Lesung beraten und Traktandum 20 für heute erledigt. -ooOoo-